26.12.2012 Aufrufe

Berichtsheft 1998 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...

Berichtsheft 1998 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...

Berichtsheft 1998 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10<br />

Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fachrichtung Vermessungswesen<br />

an <strong>der</strong> Universität Hannover in <strong>der</strong> Fassung vom 17.11.<strong>1998</strong><br />

§ 1<br />

Sitz <strong>und</strong> Zweck<br />

1. Die Gesellschaft zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fachrichtung Vermessungswesen an<br />

<strong>der</strong> Universität Hannover hat ihren Sitz in Hannover.<br />

2. Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, die Arbeiten <strong>der</strong> Fachrichtung <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Fachschaft Vermessungswesen zu unterstützen. Sie soll eine gute Zusammenarbeit<br />

zwischen Praxis <strong>und</strong> Universität herbeiführen sowie Versuchsarbeiten<br />

anregen <strong>und</strong> för<strong>der</strong>n.<br />

3. Die Mitglie<strong>der</strong> werden durch Vorträge <strong>und</strong> Vorführungen, Jahres- <strong>und</strong> Versuchsberichte<br />

über diese Arbeiten unterrichtet. Sie haben das Recht, die<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Fachrichtung zu besichtigen <strong>und</strong> an den Untersuchungen<br />

teilzunehmen, soweit dies betrieblich möglich ist.<br />

§ 2<br />

Mitgliedschaft<br />

1. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft können Einzelpersonen, Körperschaften, Behörden,<br />

Firmen usw. des In- <strong>und</strong> Auslandes werden.<br />

2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet <strong>der</strong><br />

Vorstand.<br />

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Jahresende. Die Austrittserklärung<br />

muß dem Vorstand bis zum 1. September des Jahres schriftlich erklärt<br />

werden.<br />

4. Eine Mitgliedschaft kann vom Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied<br />

mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im<br />

Rückstand geblieben ist.<br />

5. Ein Mitglied kann von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit einer Mehrheit von 2/3<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger<br />

Gr<strong>und</strong> vorliegt.<br />

§ 3<br />

Beiträge<br />

1. Über die Höhe <strong>der</strong> von den Mitglie<strong>der</strong>n zu zahlenden Jahresbeiträge beschließt<br />

die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

2. Der Beitrag ist in <strong>der</strong> Summe bis spätestens 31. März jeden Jahres fällig.<br />

Rückständige Beiträge werden unter Berechnung einer Verzugsgebühr,<br />

über <strong>der</strong>en Höhe die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt, angemahnt.<br />

§ 4<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

dem Schatzmeister sowie bis zu 5 Beisitzern. Die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!