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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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(2) Die Pauschale kommt auch dann in

Betracht, wenn bereits die Energiepreispauschale

von 300 Euro z. B. aufgrund

eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt

wurde. Die Obergrenze für eine sozialversicherungs-pflichtige

Beschäftigung

im Übergangsbereich (sog.

Midijob) wird ab dem 01.01.2023 von

1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.

(2) Arbeitgeber können ihren

Arbeitnehmern in der Zeit vom

26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie

in Form von

Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem

Betrag von insgesamt 3.000 Euro

steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.

Voraussetzung ist, dass die Leistung

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

gewährt wird. (3)–Der Umsatzsteuersatz

für Gaslieferungen über das

Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum

31.03.2024 von 19 % auf 7 % verringert;

ebenso begünstigt wird die Lieferung

von Wärme über ein Wärmenetz. (4)

Hierzu hat die Finanzverwal-tung bereits

in einem aktuellen Schreiben entsprechende

Anwendungsregelungen erlassen.

(Quelle: Rinke Treuhand)

Kündigung bei

Sicherheitsverstößen

len, wenn die Arbeitnehmerin oder der

Arbeitnehmer vergisst, ein Fach seines

Schreibtischs mit sensiblen Akten abzuschließen.

Voraussetzung: In einer Richtlinie

des Arbeitgebers zur Informationssicherheit

ist geregelt, dass Beschäftigte

ihre Schreibtischfächer abschließen, ihren

Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes

sperren müssen und Dokumente

nicht offen herumliegen lassen dürfen.

Erfolgt dieser Pflichtverstoß wiederholt,

ist auch eine anschließende Kündigung

verhältnismäßig und damit wirksam. Zudem

kann eine Abmahnung selbst bei

erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß

verhältnismäßig sein, wenn die

Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten

des Mitarbeitenden als bestandsgefährdend

anzusehen sind.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz

vom 7. April 2022, 9 Sa 250/21)

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Auch Abmahnungen im Arbeitsverhältnis

müssen verhältnismäßig sein. Eine

Abmahnung ist aber nicht grundsätzlich

deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein

leichter Pflichtverstoß des Arbeitnehmers

vorliegt und zuvor keine Ermahnung

oder Rüge als milderes Mittel erteilt

worden ist. Eine Abmahnung darf

der Arbeitgeber daher auch dann erteider

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