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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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(2) Die Pauschale kommt auch dann in
Betracht, wenn bereits die Energiepreispauschale
von 300 Euro z. B. aufgrund
eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt
wurde. Die Obergrenze für eine sozialversicherungs-pflichtige
Beschäftigung
im Übergangsbereich (sog.
Midijob) wird ab dem 01.01.2023 von
1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.
(2) Arbeitgeber können ihren
Arbeitnehmern in der Zeit vom
26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie
in Form von
Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem
Betrag von insgesamt 3.000 Euro
steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
Voraussetzung ist, dass die Leistung
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt wird. (3)–Der Umsatzsteuersatz
für Gaslieferungen über das
Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum
31.03.2024 von 19 % auf 7 % verringert;
ebenso begünstigt wird die Lieferung
von Wärme über ein Wärmenetz. (4)
Hierzu hat die Finanzverwal-tung bereits
in einem aktuellen Schreiben entsprechende
Anwendungsregelungen erlassen.
(Quelle: Rinke Treuhand)
Kündigung bei
Sicherheitsverstößen
len, wenn die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer vergisst, ein Fach seines
Schreibtischs mit sensiblen Akten abzuschließen.
Voraussetzung: In einer Richtlinie
des Arbeitgebers zur Informationssicherheit
ist geregelt, dass Beschäftigte
ihre Schreibtischfächer abschließen, ihren
Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes
sperren müssen und Dokumente
nicht offen herumliegen lassen dürfen.
Erfolgt dieser Pflichtverstoß wiederholt,
ist auch eine anschließende Kündigung
verhältnismäßig und damit wirksam. Zudem
kann eine Abmahnung selbst bei
erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß
verhältnismäßig sein, wenn die
Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten
des Mitarbeitenden als bestandsgefährdend
anzusehen sind.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz
vom 7. April 2022, 9 Sa 250/21)
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Auch Abmahnungen im Arbeitsverhältnis
müssen verhältnismäßig sein. Eine
Abmahnung ist aber nicht grundsätzlich
deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein
leichter Pflichtverstoß des Arbeitnehmers
vorliegt und zuvor keine Ermahnung
oder Rüge als milderes Mittel erteilt
worden ist. Eine Abmahnung darf
der Arbeitgeber daher auch dann erteider
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