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Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer auf ...

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Seite 20<br />

22-04-2011 Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten<br />

Für die Steuersätze bestehen kraft Gesetzes in einzelnen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

unterschiedliche Regelungen, in an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n ist die Festlegung<br />

<strong>der</strong> Steuersätze ausschließlich den Kommunen überlassen.<br />

Aufgrund ihres relativ geringen Aufkommens, welches nur etwa ein Prozent<br />

an den gesamten gemeindlichen Steuereinnahmen beträgt, sind diese „kleinen<br />

Gemeindesteuern“ auch unter dem Begriff Bagatellsteuern bekannt. Als<br />

Bagatellsteuer können Steuern bezeichnet werden, <strong>der</strong>en Aufkommen<br />

(Ertrag) im Vergleich zum betriebenen Erhebungs<strong>auf</strong>wand und im Vergleich<br />

zu an<strong>der</strong>en Steuern sehr gering ist. 46 Bagatellsteuern haben mithin keine<br />

große fiskalische Bedeutung, son<strong>der</strong>n dienen oft als politisches Steuerungsinstrument<br />

o<strong>der</strong> sind durch Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> wirtschaftlichen o<strong>der</strong><br />

politischen Situation obsolet geworden. Aus wirtschaftsliberaler Sicht sind<br />

Bagatellsteuern umstritten. Sie haben in einem rationalen Steuersystem<br />

keinen Platz 47 und wurden daher in <strong>der</strong> Vergangenheit – so z.B. in Bayern –<br />

abgeschafft. 48<br />

Das Steuerfindungsrecht unterliegt bestimmten Einschränkungen. Grundsätzlich<br />

kommen nur Abgaben mit örtlichem Bezug in Betracht. Es bezieht<br />

sich zudem nur <strong>auf</strong> Steuern, zu denen dem Land die ausschließliche<br />

Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und<br />

Aufwandsteuern) o<strong>der</strong> die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis nach Art.<br />

105 Abs. 2 GG (z.B. örtliche Verkehrssteuern) zusteht. Des Weiteren kann<br />

das prinzipielle Steuerfindungsrecht durch Landesgesetz eingeschränkt<br />

werden. Das Land kann ausdrücklich die Erhebung von bestimmten Steuern<br />

verbieten o<strong>der</strong> gesetzliche Regelungen erlassen, unter welchen inhaltlichen<br />

Voraussetzungen Steuern von den Gemeinden erhoben werden dürfen.<br />

Eine weitere Einschränkung besteht bei <strong>der</strong> Genehmigung von Steuersatzungen,<br />

mit denen eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig o<strong>der</strong><br />

erneut eingeführt werden soll. <strong>Die</strong>se bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben<br />

<strong>der</strong> Zustimmung durch das Ministerium des Innern auch zusätzlich <strong>der</strong><br />

Zustimmung des Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen des jeweiligen Landes.<br />

Anhand <strong>der</strong> inhaltlichen und verfahrenstechnischen Einschränkungen des<br />

prinzipiellen Steuerfindungsrechts <strong>der</strong> Gemeinden wird deutlich, daß den<br />

kommunalen Steuern bzw. den steuerrechtlichen Regelungen in den Kommunalabgabengesetzen<br />

kein großes Gewicht zukommt.<br />

46 Brümmerhoff, D. (2007): Finanzwissenschaft, 9. Auflage, München, S. 555 f.<br />

47 Abgeschaffte Bagatellsteuern: Fischereisteuer, Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer,<br />

Spielkartensteuer, Teesteuer, Zuckersteuer.<br />

48 <strong>Die</strong> <strong>Vergnügungssteuer</strong> war als bayerisches Landesrecht durch ein beson<strong>der</strong>es<br />

<strong>Vergnügungssteuer</strong>gesetz ausgestaltet. Sie wurde mit Wirkung vom 01.01.1980<br />

durch Gesetz zur Abschaffung kommunaler Bagatellsteuern beseitigt. Nach Art. 3<br />

Abs. 3 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) darf seitdem - neben<br />

an<strong>der</strong>en Gemeindesteuern - eine <strong>Vergnügungssteuer</strong> von Kommunen in Bayern<br />

nicht mehr erhoben werden.

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