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Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer auf ...

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Seite 35<br />

22-04-2011 Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten<br />

Eine <strong>der</strong>artige mittelbare Regelung <strong>der</strong> Berufsausübung durch eine <strong>Vergnügungssteuer</strong><br />

<strong>auf</strong> GGSG ist vom Grundsatz nur dann verfassungsrechtlich<br />

zulässig, wenn sie durch gewichtige Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit gerechtfertigt<br />

werden kann. Daraus folgt auch, dass eine Spielgerätesteuer eindämmenden<br />

Charakter haben kann, d.h. durch die Reduzierung <strong>der</strong> unternehmerischen<br />

Rendite eine Verringerung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> <strong>auf</strong>gestellten<br />

Geräte mit Gewinnmöglichkeit bewirkt werden darf. <strong>Die</strong>s schließt ein, dass<br />

wirtschaftlich schwächere Unternehmen vom Markt ausscheiden können.<br />

<strong>Die</strong> Höhe des Steuersatzes hat erdrosselnde Wirkung, wenn sie es dem<br />

durchschnittlichen Spielgeräte<strong>auf</strong>stellunternehmen im Erhebungsgebiet unmöglich<br />

macht, den gewählten Beruf ganz o<strong>der</strong> teilweise zur wirtschaftlichen<br />

Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Wird diese Grenze<br />

überschritten, so ist die gesetzliche Regelung verfassungswidrig. Dann liegt<br />

ein Eingriff in die Freiheit <strong>der</strong> Berufswahl nach Art. 12 GG vor. 108<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung sieht jedoch nur dann eine fiskalische Erdrosselung als<br />

gegeben an, wenn eine gesamte Branche o<strong>der</strong> zumindest große Teile von<br />

ihr von einer Steuer erdrosselt werden. <strong>Die</strong> Insolvenz in Einzelfällen o<strong>der</strong><br />

mehreren Fällen entspricht daher per definitionem keiner Erdrosselung in<br />

<strong>der</strong> juristischen Sicht.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Verfahren mit <strong>der</strong> erdrosselnden<br />

Wirkung von Steuersätzen für Geldspielgeräte befasst. 109 Allgemein<br />

akzeptierte Vorgaben für rechtlich zulässige Höchstsätze bestehen nicht<br />

(Abb. 2.5).<br />

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil mit <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

<strong>Vergnügungssteuer</strong> <strong>auf</strong> GGSG (Spielgerätesteuer) beschäftigt. Sie hat dann<br />

einen Verbotscharakter, wenn das Aufstellen <strong>der</strong> Geldspielgeräte „<strong>auf</strong>grund<br />

dieser Steuer … für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich<br />

ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn<br />

mehr abwirft.“ 110<br />

108 Göttle, T. (2009): <strong>Die</strong> kommunale <strong>Vergnügungssteuer</strong> und ihre Gestaltungsmöglichkeiten<br />

bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Diplomarbeit, Hochschule für<br />

öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg;<br />

http://opus.bsz-bw.de/fhlb/volltexte/2009/78/pdf/Goettle_Tanja.pdf, S. 14 ff.<br />

109 http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/vergnuegungssteuer.<br />

110 BFH – Az. II R 36/98 vom 06.12.2000.

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