Waldbesitzervereinigungen - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und ...
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AELF <strong>und</strong> BBV informieren gemeinsam<br />
Bauen im Außenbereich<br />
Gr<strong>und</strong>sätze: Der Außenbereich, also alle Flächen die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten<br />
Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen,<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich von Bebauung freizuhalten. Diese Zielsetzung dient dem Schutz der freien<br />
Landschaft <strong>und</strong> der Umwelt <strong>und</strong> ist im Interesse geordneter baulicher Entwicklung der Gemeinden<br />
<strong>und</strong> Städte.<br />
Ausnahmen: Der Gesetzgeber hat im § 35 Baugesetzbuch (BauBG) die Vorhaben aufgelistet,<br />
die - vom o.g. Gr<strong>und</strong>satz abweichend - im Außenbereich zulässig sind oder im Einzelfall<br />
zugelassen werden können. Hierunter fällt unter die sogenannten „privilegierten Vorhaben“<br />
auch ein Bauvorhaben das „einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dient <strong>und</strong> nur einen<br />
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“.<br />
Stellungnahmen des AELF: Im Genehmigungsverfahren <strong>für</strong> ein Bauvorhaben im Außenbereich<br />
hat das AELF im Rahmen der Behördenbeteiligung <strong>für</strong> das Landratsamt als Genehmigungsbehörde<br />
die landwirtschaftlich <strong>und</strong> forstwirtschaftlich fachlich relevanten Kriterien hierbei<br />
zu prüfen.<br />
Auf der rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage von Bayerische Bauordnung (BayBO), B<strong>und</strong>es-, Bau-<br />
Gesetzbuch (BauGB) <strong>und</strong> der Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien<br />
<strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Forsten, Umwelt <strong>und</strong> Verbraucherschutz <strong>und</strong> Innenministerium von<br />
1998 <strong>und</strong> 2000 äußert sich das AELF insbesondere zum Vorhandensein eines landwirtschaftlichen<br />
oder forstwirtschaftlichen Betriebes <strong>und</strong> zur dienenden Funktion des Bauvorhabens.<br />
Hinweis: Die Privilegierung wird nicht von der <strong>Landwirtschaft</strong>sverwaltung sondern<br />
ausschließlich von der Genehmigungsbehörde(LRA) festgestellt<br />
Information: AELF <strong>und</strong> BBV wollen verstärkt mit Informationen zu rechtlichen <strong>und</strong> fachlichen<br />
Fragen Unterstützung geben. Sie bieten hierzu Einzelberatungen zum Thema Bauen in der<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> an <strong>und</strong> veranstalten bei Bedarf gemeinsame Informationsveranstaltungen.<br />
BBV <strong>und</strong> AELF stehen im engen Meinungsaustausch mit der zuständigen Genehmigungsbehörde;<br />
hierbei werden aktuelle Problemfälle <strong>und</strong> Entwicklungen thematisiert <strong>und</strong> Lösungen<br />
gef<strong>und</strong>en.<br />
Der Bayer. Bauernverband kann <strong>für</strong> Mitgliedsbetriebe ergänzende fachliche Ausführungen<br />
gegenüber den Behörden einbringen.<br />
Bei komplexen Fallgestaltungen <strong>und</strong> größeren Projekten können gemeinsame Besprechungs-<br />
<strong>und</strong> Ortstermine vereinbart werden.<br />
Beratung: Das AELF bietet neben gr<strong>und</strong>sätzlichen Informationen zum Baurecht (Sachgebiet<br />
3.1) die Beratung zu Investitionsförderung <strong>und</strong> Betriebswirtschaft, die Baufachberatung <strong>und</strong><br />
die Beratung zu Produktionstechnik <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ener Prozesse (Abteilung L 2).<br />
Der BBV bietet den Mitgliedsbetrieben Gr<strong>und</strong>lagenberatung zum Bauen in der <strong>Landwirtschaft</strong>,<br />
Vorprüfung <strong>und</strong> Betreuung im Genehmigungsverfahren, Konzeptentwicklung im konkreten<br />
Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme, Kommunikation mit den Fachbehörden, <strong>und</strong><br />
Investitionsberatung (bbv-Landessiedlung).<br />
Privileg: (lat.: privilegium) bedeutet Vorrecht, Ausnahmegesetz<br />
Das Privileg, im Außenbereich bauen zu dürfen, ohne Bauleitplanung, ist im Gr<strong>und</strong>satz nur<br />
den landwirtschaftlichen Betrieben zugestanden.<br />
Die Privilegierung ist nicht auf Personen oder einen Betrieb bezogen.<br />
Für jedes landwirtschaftliche Gebäude das errichtet werden soll sind die Genehmigungsvoraussetzungen<br />
neu zu prüfen.