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Haftung nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung oder Teilnahme

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gegen M waren infolge dessen Insolvenz nicht erforderlich. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ebenfalls in<br />

Anspruch genommenen H waren nicht möglich, da K den <strong>Haftung</strong>sbetrag gezahlt hat, wodurch die Steuerschuld<br />

erloschen war.<br />

Beraterhinweis: Die Inanspruchnahme als <strong>Haftung</strong>sschuldner gem. <strong>§</strong><strong>71</strong> <strong>AO</strong> kann <strong>nach</strong> den überzeugenden<br />

Gründen des Urteils nicht dadurch umgangen werden, dass nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der <strong>Haftung</strong>sschuldner<br />

an der <strong>Steuerhinterziehung</strong> als Mittäter <strong>oder</strong> „nur“ als Teilnehmer (Gehilfe <strong>oder</strong> Anstifter) beteiligt<br />

war. Im Übrigen weist das FG darauf hin, dass das Vorliegen einer <strong>Steuerhinterziehung</strong> bzw. <strong>Teilnahme</strong> hieran<br />

die Ermessensentscheidung zur Inanspruchnahme „vorprägt“, so dass keine besonderen Ermessensgründe im<br />

<strong>Haftung</strong>sbescheid dargestellt werden müssen.<br />

Service: FG Münster, Urt. v. 24.11.2010 – 8 K 4132/07<br />

RD a.D., StB Michael Marfels, Nordkirchen

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