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Endriss Newsletter 06 / 2010 - Steuer-Fachschule Dr. Endriss

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<strong>Endriss</strong> <strong>Newsletter</strong> :: Mit uns bleiben Sie auf dem Laufenden<br />

Sanierungsklausel nicht mehr anzuwenden<br />

Das BMF hat bekannt gegeben, dass die EU-Kommission mit Beschluss vom<br />

24.2.<strong>2010</strong> gegen die Sanierungsklausel der Regelung zur<br />

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG) das<br />

Verfahren nach Artikel 108 Abs. 2 AEUV unter dem Az. C 7/<strong>2010</strong> (ex NN 5/10)<br />

eröffnet hat. Sie hat mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung<br />

mit dem Gemeinsamen Markt hat.<br />

BMF, Schr. v. 30.4.<strong>2010</strong> – IV C 2 - S 2745 a/08/10005<br />

Die EU-Kommission leitete im Juli 2009 von Amts wegen eine Untersuchung wegen der in Rede<br />

stehenden steuerlichen Maßnahme ein, nachdem sie aus Presseartikeln von ihr Kenntnis erhalten<br />

hatte. Anschließend übermittelte sie Deutschland am 5.8.2009 ein Informationsersuchen, auf das am<br />

20.8.2009 geantwortet wurde. Am 30.9.2009 ersuchte die EU-Kommission Deutschland um weitere<br />

Auskünfte, die dann am 5.11.2009 erteilt wurden. Bei der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme<br />

handelt es sich um die sog. Sanierungsklausel, die für Körperschaften gilt, bei denen es zu einem<br />

Beteiligungserwerb gekommen ist. Die Sanierungsklausel gibt angeschlagenen Unternehmen die<br />

Möglichkeit, <strong>Steuer</strong>verluste vorzutragen, die ansonsten nicht genutzt werden könnten.<br />

Beraterhinweis: Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist mit Veröffentlichung des<br />

Schreibens im BStBl. I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr<br />

anzuwenden. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-<br />

Kommission vom 24.2.<strong>2010</strong> begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine<br />

verbindliche Auskunft erteilt wurde. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige <strong>Steuer</strong>festsetzung nach §<br />

165 Abs. 1 AO liegen nicht vor. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte<br />

Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf Weiteres<br />

bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Fall einer<br />

Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern<br />

zurückgefordert werden müssten.<br />

Alle potenziellen Beihilfeempfänger sind über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch<br />

Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 24.2.<strong>2010</strong> zu informieren.<br />

-red-<br />

Service<br />

BMF, Schr. v. 30.4.<strong>2010</strong> – IV C 2 - S 2745 a/08/10005<br />

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Anwendung der Öffnungsklausel bei Altersrentenbesteuerung<br />

Bei Anwendung der sog. Öffnungsklausel kommt es darauf an, für welche Jahre der<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtige die Beiträge geleistet hat. Die Klausel greift aber nur, wenn die<br />

Leistungen in der Auszahlungsphase auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen<br />

beruhen.<br />

BFH, Urt. v. 4.2.<strong>2010</strong> – X R 58/08<br />

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG<br />

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG<br />

Die zusammen zur ESt veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr 2005 Altersrenten aus der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger leistete für den Zeitraum vom 1.4.1940 bis zum<br />

31.12.1986 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Zum 1.1.1968 schloss der Kläger eine<br />

befreiende Lebensversicherung ab. Der Arbeitgeber leistete hierzu Zuschusszahlungen, die er ab<br />

1.1.1979 einstellte. Neben den Leistungen an die Lebensversicherung zahlte der Kläger weiterhin<br />

Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Lebensversicherer zahlte bei Fälligkeit der<br />

Versicherung im Jahr 1991 eine einmalige steuerfreie Versicherungsleistung an den Kläger. Nach<br />

einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund zahlte der Kläger in sechs Jahren Beiträge<br />

zur allgemeinen Rentenversicherung oberhalb des Höchstbeitrags.<br />

Die Klägerin leistete in den Jahren 1988 - 1992 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.<br />

Ausweislich der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde der Höchstbeitrag in<br />

keinem dieser Jahre überschritten. In den Jahren 1990 und 1992 entrichtete sie aber freiwillige<br />

Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeiträume vom 1.6.1949 bis zum 30.9.1959,<br />

die oberhalb der damaligen Beitragsbemessungsgrenze lagen. In ihrer ESt-Eerklärung erklärten die<br />

Kläger die Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte. Das FA<br />

erfasste die Hälfte der Rentenzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen bei den sonstigen Einkünften.<br />

Den hiergegen erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, dass bei beiden Klägern die<br />

Voraussetzung für die Anwendung der sog. Öffnungsklausel, und damit für die günstigere<br />

Ertragsanteilsbesteuerung vorlägen. Sie hätten jeweils bis zum 31.12.2004 in einem Zeitraum von<br />

zehn Jahren Beiträge geleistet, die oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung lagen.<br />

Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage wies das FG ab. Die sodann eingelegte Revision<br />

hielt der BFH für begründet.<br />

Bei Anwendung der Öffnungsklausel gilt das sog. In-Prinzip nicht: Unter Geltung der<br />

sog. Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG) unterliegen auf<br />

Antrag auch Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der<br />

Ertragsanteilsbesteuerung, soweit diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die<br />

oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.<br />

Insoweit muss der <strong>Steuer</strong>pflichtige allerdings nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags<br />

mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(BMF v. 30.1.2008 - IV C 8 -S 2222/07/0003IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl. I 2008, 390) kommt es<br />

hierbei darauf an, für welches Jahr diese Beiträge gezahlt wurden. Das von der Finanzverwaltung<br />

angewandte In-Prinzip, nach dem es darauf ankommt, in welchem Jahr die Beiträge geleistet wurden,<br />

ist nach dem Sinn und Zweck der Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar. Für die Frage,<br />

ob der Betrag des Höchstbeitrags überschritten worden ist, ist es nicht sachgerecht, lediglich auf das<br />

Jahr der Zahlung abzustellen. Unter Zugrundelegung der nachgezahlten Beiträge hat die Klägerin<br />

daher für zehn Jahre (1949 - 1959) Beitragsleistungen erbracht, die den entsprechenden gesetzlichen<br />

Höchstbeitrag überschritten haben. Insoweit lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der<br />

Öffnungsklausel bei der Klägerin vor.<br />

Bis zum 31.12.2004 geleistete Beiträge: Mit der Öffnungsklausel soll die Doppelbesteuerung<br />

in den Fällen vermieden werden, in denen in der Vergangenheit die Beiträge zur Altersvorsorge in<br />

einem weitaus geringeren Umfang von der ESt freigestellt worden sind, als dies bei der Berechnung<br />

für die Festlegung des Besteuerungsanteils der Rentenleistungen nach dem Alterseinkünftegesetz<br />

unterstellt worden ist. Dieser Fall konnte jedoch beim Kläger nicht eintreten, da er die<br />

Versicherungsleistung, die auf den zusätzlichen Beiträgen zur befreienden Lebensversicherung<br />

beruhen, bereits vor dem Beginn der Rentenzahlung steuerfrei vereinnahmt hat.<br />

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Beraterhinweis: Der BFH bestätigt erneut seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19.1.<strong>2010</strong> -<br />

X R 53/08, nach der das “In-Prinzip“ für den Bereich der Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt gilt.<br />

Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 30.1.2008, BStBl. I 2008, 390) erteilt der<br />

BFH damit eine Absage. Zur Zeit prüft die Finanzverwaltung die Anwendung der BFH-<br />

Rechtsprechung.<br />

Dipl.-Finw. Holm Geiermann, Leverkusen<br />

Service<br />

BFH, Urt. v. 4.2.<strong>2010</strong> – X R 58/08<br />

BMF, Schr. v. 30.1.2008 - IV C 8 -S 2222/07/0003IV C 5 - S 2345/08/0001<br />

Bericht zu: BFH, Urt. vom 19.01.<strong>2010</strong> - X R 53/08 (Altersrentenbesteuerung: Anwendung der<br />

Öffnungsklausel), StBW <strong>2010</strong>, 298<br />

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Beerdigungskosten als dauernde Last<br />

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber<br />

verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die<br />

Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG<br />

abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.<br />

BFH, Urt. v. 19.1.<strong>2010</strong> – X R 32/09<br />

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1<br />

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a<br />

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1<br />

Mit Vertrag vom 25.9.1988 übernahm der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern. Im<br />

Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu gewähren. Er<br />

sollte u.a. auch die Kosten der standesgemäßen Beerdigung der Eltern übernehmen und für die<br />

übliche weitere Grabpflege Sorge tragen. Der Vater des Klägers verstarb im Januar 2004. Seine<br />

Alleinerbin, die Mutter des Klägers, verstarb im April 2004. Der Kläger ist wiederum Alleinerbe nach<br />

seiner Mutter. Das FA berücksichtigte die Kosten für die Beerdigung des Vaters als abzugsfähige<br />

Sonderausgaben. Hinsichtlich der Beerdigungskosten für die Mutter des Klägers wies es den<br />

Einspruch zurück. Das FG Münster (Urteil v. 4.12.2008 - 2 K 1833/07 E) gab der Klage statt. Die vom<br />

FA eingelegte Revision war erfolgreich.<br />

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Die Qualifizierung der<br />

Beerdigungskosten als dauernde Last scheitert nach Auffassung des BFH an der fehlenden<br />

Korrespondenz zwischen Abziehbarkeit und <strong>Steuer</strong>barkeit.<br />

Sonderausgabenabzug: Als Sonderausgaben abziehbar waren im Streitjahr 2004 die auf<br />

besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit<br />

Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht<br />

bleiben. Beachten Sie: Durch das JStG 2008 wurden die gesetzliche Vorgaben geändert. Seit dem VZ<br />

2008 kann der Empfänger des Vermögens die Versorgungsleistungen stets in voller Höhe als<br />

Sonderausgaben abziehen. Eine Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten erfolgt<br />

nicht mehr. U.a. wurden die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen als dauernde Last<br />

angepasst. So wurde die Art des übertragenden Vermögens im Gesetz abschließend aufgezählt. Zu<br />

den Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung äußert sich das BMF in seinem Schreiben vom<br />

11.3.<strong>2010</strong> - IV C 3 - S 2221/09/10004.<br />

Beerdigungskosten als Sonderausgaben: Der BFH stellte bereits in einer früheren<br />

Entscheidung klar (Urteil v. 15.2.20<strong>06</strong> - X R 5/04), dass auch einmalige, zum Inbegriff des Altenteils<br />

gehörende Leistungen nicht aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG herausfallen.<br />

Damit wich der entscheidende Senat von einem früheren Urteil des IX. Senats ab, in dem dieser die<br />

Beerdigungskosten aufgrund der Einmaligkeit des Aufwands nicht als dauernde Last anerkannte. Der<br />

IX. Senat stimmte der Abweichung zu. In dem damals entschiedenen Fall ging es um die Kosten<br />

eines ortsüblichen Grabmals, die durch den Tod des Erstverstorbenen entstanden waren. Offen blieb<br />

die steuerliche Behandlung der Beerdigungskosten, die durch den Tod des Letztverstorbenen<br />

entstanden sind. Diese Frage wurde durch die Besprechungsentscheidung geklärt, so dass die<br />

Kosten einer standesgemäßen Beerdigung, die nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen<br />

sind, nicht als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind, wenn er Alleinerbe des<br />

Vermögensübergebers wird.<br />

Beraterhinweis: Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern<br />

(Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen<br />

Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen<br />

angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit<br />

nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein <strong>Dr</strong>itter Erbe ist (vgl. BFH v. 19.1.<strong>2010</strong> - X R 17/09).<br />

Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied<br />

Service<br />

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BFH, Urt. v. 19.1.<strong>2010</strong> – X R 32/09<br />

BFH, Urt. v. 19.1.<strong>2010</strong> - X R 17/09<br />

BFH, Urt. v. 15.2.20<strong>06</strong> - X R 5/04<br />

BMF, Schr. v.11.3.<strong>2010</strong> - IV C 3 - S 2221/09/10004<br />

Bericht zu: BFH, Urt. v. 19.1.<strong>2010</strong> - X R 17/09 (Beerdigungskosten als dauernde Last), ErbStB <strong>2010</strong>,<br />

129<br />

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Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als<br />

Arbeitslohn<br />

Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet<br />

eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus.<br />

Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist daher grundsätzlich als<br />

Arbeitslohn zu beurteilen.<br />

BFH, Urt. v. 11.3.<strong>2010</strong> – VI R 7/08<br />

EStG § 19, § 12 Nr. 1<br />

Der Kläger, ein Fluglotse, war arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in<br />

regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr 2001 nahm der<br />

Kläger an einer solchen vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Der Arbeitgeber<br />

übernahm sämtliche Kosten der Kur i.H.v. 5.040 DM. Zum Kurprogramm gehörten im Wesentlichen<br />

Fitnesstraining und Massagen. An drei Tagen wurde der Kläger ärztlich untersucht. Bei der letzten<br />

Untersuchung wurde die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Das FA erfasste die Übernahme der Kurkosten<br />

durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Schleswig-Holsteinische FG (Urt. v.<br />

10.7.2007 – 5 K 369/02) ging von einer gemischt veranlassten Zuwendung aus und gelangte im Wege<br />

einer sachgerechten Schätzung zu einer hälftigen Aufteilung. Die vom FA eingelegte Revision war<br />

erfolgreich.<br />

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Nach Ansicht des BFH kann eine Kur<br />

nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit<br />

Vorteilscharakter unterteilt werden.<br />

Entlohnungscharakter: <strong>Steuer</strong>pflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem<br />

Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die „für“ seine Arbeitsleistung<br />

gewährt werden. Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen,<br />

dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das<br />

Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.<br />

Eigenbetriebliches Interesse: Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei<br />

objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige<br />

Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.<br />

Gesamtwürdigung erforderlich: Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem<br />

Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden<br />

Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.<br />

In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes<br />

eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Im Rahmen<br />

einer Gesamtwürdigung sind insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der<br />

Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des<br />

Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu<br />

berücksichtigen.<br />

Wechselwirkung: Zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und<br />

dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers besteht eine Wechselwirkung. Je höher aus der<br />

Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des<br />

Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse.<br />

Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine<br />

Lohnzuwendung zu verneinen sein.<br />

Beachten Sie: Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht<br />

unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz<br />

überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (so z.B.<br />

BFH v. 22.7.2008 - VI R 47/<strong>06</strong>).<br />

Aufteilung: Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und<br />

Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Hierzu sah der BFH jedoch keine<br />

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Veranlassung. Denn eine Aufteilung scheidet dann aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge -<br />

wie im Streitfall - so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer<br />

einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen ist.<br />

Beraterhinweis: Vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner<br />

leitenden Angestellten können dagegen ebenso im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse<br />

liegen (BFH v. 17.9.1982 - VI R 75/79) wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten<br />

(BFH v. 30.5.2001 - VI R 177/99).<br />

Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied<br />

Service<br />

BFH, Urt. v. 11.3.<strong>2010</strong> – VI R 7/08<br />

BFH, Urt. v. 22.7.2008 - VI R 47/<strong>06</strong><br />

BFH, Urt. v. 17.9.1982 - VI R 75/79<br />

BFH, Urt. v. 30.5.2001 - VI R 177/99<br />

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Leistungen eines Musikers an ein Orchester können steuerfrei<br />

sein<br />

Ein Orchestermusiker kann als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er<br />

tätig ist, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-RL (Art. 132 Abs. 1 Buchst.<br />

n MwStSystRL) umsatzsteuerfreie kulturelle Leistungen erbringen. Für die nach Art.<br />

13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-RL (Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL)<br />

erforderliche Anerkennung des Unternehmers reicht eine Bescheinigung über die<br />

Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ i.S.v. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG aus.<br />

BFH, Urt. v. 18.2.<strong>2010</strong> – V R 28/08<br />

UStG § 4<br />

UStG § 4<br />

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vonseiten des Klägers als Betreiber eines Orchesters von<br />

verschiedenen im Ausland ansässigen Musikern bezogenen Leistungen steuerfrei erbracht wurden<br />

oder dem <strong>Steuer</strong>abzug gem. § 13b UStG zu unterwerfen sind. Der Kläger nahm für die<br />

Orchesterleistungen seit 1999 die <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG in<br />

Anspruch. Zudem wurde ihm am 23.1.20<strong>06</strong> eine Bescheinigung dahin gehend erteilt, dass<br />

„nachfolgend genannte Künstler (siehe beglaubigte Kopie) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des ...<br />

Orchesters, die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die in § 4 Nr. 20a des<br />

Umsatzsteuergesetzes genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen." In der 105 Namen<br />

umfassende Anlage sind die Mitglieder des Orchesters aufgelistet. Der Beklagte vertrat die<br />

Auffassung, dass die Bescheinigung nur anzuerkennen sei, wenn sie die gesamte künstlerische<br />

Tätigkeit des betreffenden Musikers und nicht - wie hier - nur die Mitwirkung im Orchester betreffe,<br />

und behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das FG gab der Klage statt. Der BFH<br />

bestätigt im Ergebnis das Urteil des FG.<br />

Keine <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG: Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die<br />

Umsätze von Chören und Orchestern und anderen dort genannten Einrichtungen des Bundes, der<br />

Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze<br />

gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt,<br />

dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Jedoch lässt sich der Wortlaut dieser Vorschrift<br />

nicht auf Einzelpersonen beziehen.<br />

Bescheinigung dennoch relevant: Die einzelnen Orchestermusiker verfügten über die nach der<br />

Richtlinie erforderliche Anerkennung. Es konnte für das Gericht offenbleiben, ob sich die Anerkennung<br />

bereits aus der für das Orchester erteilten Bescheinigung ergibt. Die erforderliche Anerkennung folgt<br />

zumindest aus der Bescheinigung, in der die einzelnen Orchestermusiker namentlich aufgeführt<br />

werden. Auch kann dieser Bescheinigung Rückwirkung auf den Zeitraum vor ihrer Erteilung<br />

zukommen.<br />

Gleichbehandlung von Orchestern und Solisten: Nach der Rechtsprechung des EuGH sind<br />

die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, danach zu differenzieren, ob eine kulturelle Leistung im Bereich<br />

der Musik durch einen oder mehrere Musiker erbracht wird. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität<br />

verbietet, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht<br />

ebenso wie kulturelle Gruppen als Einrichtungen angesehen werden können.<br />

Bestätigung der BGH-Rechtsprechung: Weil eine unterschiedliche umsatzsteuerliche<br />

Behandlung von Gesangssolisten und kulturellen Gruppen durch Auslegung des Begriffs der<br />

„Einrichtung“ nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen ist, hat der BGH im<br />

Anschluss an den EuGH entschieden, dass „die im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachten<br />

Leistungen der ausführenden Gesangssolisten gegenüber dem Veranstalter ebenso steuerfrei [sind]<br />

wie die gesamte konzertante Veranstaltung“. Auch im Entscheidungsfall des BGH hatte die zuständige<br />

Landesbehörde dem Konzertveranstalter eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG<br />

erteilt.<br />

Beraterhinweis: Die Entscheidung überzeugt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.<br />

Dass „Neutralität“ in der USt auch auf die Rechtsform des Leistenden zu beziehen ist, war in der<br />

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Abgrenzung zwischen Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen bereits vom BFH entschieden.<br />

Dass nunmehr die vom Strafsenat des BGH ausgelöste Vorlageentscheidung zur Frage der<br />

Neutralität zwischen Gruppen und Einzelpersonen vom BFH aufgegriffen wird, verwundet nicht. Die<br />

Entscheidung ist immer dann von großer praktischer Bedeutung, wenn ausländische Musiker für<br />

inländische Orchester engagiert werden. Hier führt die nach § 13b UStG einzubehaltende USt zu<br />

einer definitiven Belastung.<br />

Nach herrschender Meinung ist eine Bescheinigung i.S.v. § 4 Nr. 20 UStG Grundlagenbescheid gem.<br />

§ 171 AO. Die Erteilung einer solchen Bescheinigung für zurückliegende Zeiträume kann somit im<br />

Einzelfall ein hohes Erstattungspotenzial auslösen. Dieses könnte sich sogar auf die ESt gem. § 50a<br />

Abs. 4 EStG erstrecken, welche in der Zeit bis einschließlich 2001 auch auf die USt von<br />

ausländischen Leistenden zu erheben war. Bei inländischen Leistungsbeziehungen sind ebenfalls<br />

Konsequenzen auf Beraterseite vonnöten. Denn die Bescheinigung i.S.v. § 4 Nr. 20 UStG kann auch<br />

für ein Orchester und deren Mitglieder von der Finanzbehörde beantragt werden mit der Folge, dass<br />

bei deren Ergehen die dem Orchester in Rechnung gestellte USt nicht als Vorsteuer abgezogen<br />

werden kann, während die Zahllast beim Rechnungsaussteller über § 14 c UStG bestehen bleibt.<br />

Zur Vermeidung von Nachteilen muss stets darauf hingewirkt werden, die Bescheinigungssituation mit<br />

den zuständigen Landesbehörden abschließend zu klären. Nur dann kann eine zutreffende steuerliche<br />

Behandlung solcher Sachverhalte sichergestellt werden.<br />

StB Wolfgang Damaschke, Duisburg<br />

Service<br />

BFH, Urt. v. 18.2.<strong>2010</strong> - V R 28/08<br />

EuGH, Urt. v. 3.4 2003 – Rs. C-144/00, Hoffmann<br />

BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 169/00<br />

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Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand<br />

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist das FA im Rahmen der<br />

ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der<br />

Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung<br />

gebunden, die der vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn<br />

diese Rechtsfrage aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns<br />

vertretbar war?<br />

BFH, Urt. v. 7.4.<strong>2010</strong> – I R 77/08<br />

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1<br />

Die Klägerin, eine GmbH, bot ihren Kunden den verbilligten Erwerb eines Mobiltelefons für den Fall<br />

an, dass diese einen Mobilfunkdienstleistungsvertrag (MFD-Vertrag) mit einer Laufzeit von mindestens<br />

24 Monaten abschlossen. Das FA war der Auffassung, zwischen den MFD-Verträgen und den<br />

Kaufverträgen über die Mobiltelefone bestehe eine wirtschaftlich enge Verknüpfung i.S.v.<br />

Vertragsbündelungen. Die durch die verbilligte Abgabe entstandene Betriebsvermögensminderung sei<br />

daher im Rahmen eines aktiven RAP periodengerecht abzugrenzen. Die Klägerin war der Auffassung,<br />

die Voraussetzungen für die Bildung des aktiven RAP lägen nicht vor. Das FA sei an die in der<br />

eingereichten Bilanz zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, wonach der RAP nicht zu bilden<br />

sei, gebunden, weil das Unterlassen der Aktivierung angesichts der ungeklärten Rechtslage der<br />

kaufmännischen Sorgfalt nicht widersprochen habe. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Der I. Senat teilt die Auffassung von FA und FG, wonach die Voraussetzungen für die Bildung eines<br />

aktiven RAP nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG im Urteilsfall gegeben waren. Zur Klärung der im<br />

Leitsatz bezeichneten Frage hat der I. Senat den Großen Senat angerufen.<br />

Subjektiver Fehlerbegriff: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein Bilanzansatz nur dann<br />

fehlerhaft, wenn der <strong>Steuer</strong>pflichtige den objektiv gegebenen Rechtsverstoß nach den<br />

Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung – bezogen<br />

auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse – erkennen konnte. Dieser sog.<br />

subjektive Fehlerbegriff gilt nicht nur für Tatsachenerkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung der<br />

rechtlichen Verhältnisse.<br />

Ungeklärte Rechtslage: Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />

Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden<br />

Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der BFH deshalb entschieden, dass dann jede der<br />

kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als „richtig“ anzusehen ist.<br />

Bindung des FA: An den in diesem Sinne zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv „richtigen“<br />

Bilanzansatz ist das FA gebunden, auch wenn die Rechtsfrage nach diesem Zeitpunkt – gleichviel ob<br />

zugunsten oder zuungunsten des <strong>Steuer</strong>pflichtigen – durch eine höchstrichterliche Entscheidung im<br />

gegenteiligen Sinne entschieden worden ist.<br />

Vorschlag des I. Senats: Der vorlegende Senat tritt dafür ein, den subjektiven Fehlerbegriff<br />

abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung bilanzrechtlicher<br />

Rechtsfragen zu erstrecken. Diese sollte die Finanzverwaltung vielmehr allein auf der Grundlage des<br />

objektiv geltenden Rechts beurteilen müssen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz<br />

noch nicht geklärt waren. Danach wäre das FA bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug<br />

auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte Rechtsfragen nicht an die Auffassung gebunden,<br />

die der vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen eingereichten Bilanz zu Grunde liegt.<br />

Beraterhinweis: Der I. Senat spricht sich weiterhin dafür aus, die Bindungswirkung der vom<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen erstellten Bilanz für die Finanzverwaltung nach den gleichen Maßstäben zu<br />

beurteilen, wie sie für die „Richtigkeit“ der Bilanz im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten. Das<br />

FA sollte an die vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen im Rahmen der GoB zulässigerweise gebildeten Bilanzansätze<br />

gebunden bleiben. Für die Beurteilung der für die Bilanzierung maßgeblichen Umstände kann<br />

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vielmehr weiterhin auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des ordentlichen und gewissenhaften<br />

Kaufmanns zum Aufstellungszeitpunkt abgestellt werden.<br />

In Bezug auf die Beurteilung bilanzrechtlicher Fragen hält der vorlegende Senat indes ein Abstellen<br />

auf die Erkenntnismöglichkeiten des <strong>Steuer</strong>pflichtigen zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus<br />

mehreren Gründen nicht für sachgerecht. Es bliebt abzuwarten, ob der Große Senat sich dieser<br />

Rechtsauffassung anschließt.<br />

Dipl.-Finw., RD, Wilfried Apitz, Arnsberg<br />

Service<br />

BFH, Urt. v. 7.4.<strong>2010</strong> – I R 77/08<br />

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Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten<br />

Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes<br />

Erststudium sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und<br />

unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG.<br />

FG Hamburg, Urt. v. 25.11.2009 – 5 K 193/08, nrkr.<br />

EStG § 12 Nr. 5; GG Art. 3, 20 Abs. 3<br />

EStG § 12 Nr. 5<br />

GG Art. 3<br />

GG Art. 20 Abs. 3<br />

Die Klägerin schloss im Jahr 2004 mit dem Abitur ihre Schulausbildung ab. Erst ab dem 1.2.2005<br />

studierte sie Humanmedizin, da sie trotz ihrer Bemühungen früher keinen Studienplatz bekommen<br />

konnte. In ihren für die Jahre 2004 und 2005 eingereichten ESt-Erklärungen machte die Klägerin<br />

Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten bei<br />

den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen setzten sich im<br />

Wesentlichen zusammen aus den Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung eines Studienplatzes sowie<br />

den Studiengebühren und Reisekosten. In den Streitjahren 2004 und 2005 war die Klägerin nicht<br />

berufstätig und erzielte keinerlei Einkünfte. Das FA versagte den Werbungskostenabzug und wies die<br />

Einsprüche der Klägerin als unzulässig zurück, da diese durch die angefochtenen<br />

<strong>Steuer</strong>festsetzungen (jeweils 0 €) nicht beschwert sei. Auch die im Einspruchsverfahren gestellten<br />

Anträge auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in Höhe der geltend<br />

gemachten Werbungskosten wurden von dem FA abgelehnt. Die dagegen eingelegten Einsprüche<br />

wies das FA als unbegründet zurück. Das FG hat entschieden, dass die von der Klägerin geltend<br />

gemachten Aufwendungen für ihr Erststudium nicht als vorweggenommene Werbungskosten<br />

abziehbar sind und insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG unterliegen.<br />

Erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang: Aufwendungen für eine<br />

Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein<br />

erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung<br />

der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt<br />

werden soll. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem<br />

Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Der<br />

erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme<br />

erfüllt sein (vgl. BFH v. 20.7.20<strong>06</strong> - VI R 26/05, BStBl. II 20<strong>06</strong>, 764). Die frühere Rechtsprechung des<br />

BFH unterschied zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem<br />

bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG begrenzt<br />

absetzbaren Kosten einer Ausbildung für einen künftigen Beruf. Seit der Entscheidung vom 4.12.2002<br />

- VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403 unterscheidet der BFH nicht mehr strikt zwischen Aus- und<br />

Fortbildung, sondern stellt maßgeblich auf den erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang ab.<br />

Erzielt der <strong>Steuer</strong>pflichtige - wie hier die Klägerin - noch keine Einnahmen, können danach vorab<br />

entstandene Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Sie können auch bei einer<br />

erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Maßgebend ist, dass die Aufwendungen beruflich<br />

veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang<br />

mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. BFH v. 20.7.20<strong>06</strong> -<br />

VI R 26/05, BStBl. II 20<strong>06</strong>,764). Dem gegenüber sind Aufwendungen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen für seine<br />

eigene Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch<br />

Werbungskosten sind (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Danach hat der Werbungskostenbzw.<br />

Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene<br />

Berufsausbildung als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für<br />

erwerbsbedingte Aufwendungen entfalten kann (BFH v. 18.6.2009 - VI R 14/07)<br />

Gesetzliche Änderung des § 12 Nr. 5 EStG: Die geänderte Rechtsprechung des BFH führte zu<br />

einer Änderung der Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG; danach stellen Aufwendungen für eine erstmalige<br />

Berufsausbildung und für ein Erststudium weiterhin private Lebensführungskosten dar und gehören zu<br />

den nichtabzugsfähigen Ausgaben, es sei denn, die Ausbildung findet im Rahmen eines<br />

Dienstverhältnisses statt.<br />

Die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG ist durch das Gesetz zur Änderung zur Abgabenordnung und<br />

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weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl. I 2004, 1753) rückwirkend zum 1.1.2004 in Kraft getreten und<br />

ist deshalb für alle Streitjahre anzuwenden. Sie bestimmt in typisierender Weise, dass Aufwendungen<br />

für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium - von dem im Halbsatz 2 genannten<br />

Fällen (Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses) abgesehen - noch nicht mit einer konkreten<br />

beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen. Von dieser<br />

Regelung sind jedoch die <strong>Steuer</strong>pflichtigen nicht betroffen, denen im Anschluss an eine erstmalige<br />

Berufsausbildung Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme wie<br />

einem Erststudium entstehen. Auch soweit der <strong>Steuer</strong>pflichtige Aufwendungen für seine erstmalige<br />

Berufsausbildung hat, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, werden diese als<br />

Werbungskosten zugelassen und berücksichtigt. In diesen Fällen wird von einem erwerbsbezogenen<br />

Veranlassungszusammenhang ausgegangen. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung<br />

sind hingegen im Regelfall nicht hinreichend beruflich veranlasst. Insoweit fehlt es an der konkreten<br />

Berufsbezogenheit (vgl. BFH v. 18.6.2009 - VI R 14/07 a.a.O). Diese Sicht gibt die typisierende<br />

Regelung des § 12 Nr. 5 EStG wieder.<br />

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz: Die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG ist nach<br />

Ansicht des FG nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG<br />

verfassungswidrig. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für den Gesetzgeber<br />

unterschiedliche Grenzen. Für den Bereich des <strong>Steuer</strong>rechts wird die grundsätzliche Freiheit des<br />

Gesetzgebers durch die erforderliche Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips und das Gebot der<br />

Folgerichtigkeit begrenzt. Das Leistungsfähigkeitsprinzip gebietet, dass <strong>Steuer</strong>pflichtige bei gleicher<br />

Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden. Das Gebot der Folgerichtigkeit besagt, dass<br />

eine einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig i.S.d. Belastungsgleichheit umgesetzt<br />

werden muss. Im Einkommensteuerrecht ist aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip das objektive und<br />

subjektive Nettoprinzip entwickelt worden. Der Gesetzgeber ist nach Auffassung des FG befugt, das<br />

objektive Nettoprinzip bei Vorliegen wichtiger Gründe zu durchbrechen. Er darf sich auch<br />

generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelung bedienen. Nach Maßgabe dieser<br />

Grundsätze stellt die in § 12 Nr. 5 EStG angelegte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für die<br />

erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium einerseits und sonstigen Fortbildungskosten<br />

andererseits eine verfassungsrechtliche zulässige Typisierung dar.<br />

Beraterhinweis: Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision<br />

wurde eingelegt und wird unter dem Az. VI R 7/10 beim BFH geführt. Nach Kenntnis des Verfassers<br />

handelt es sich um das erste in dieser wichtigen Frage anhängige Revisionsverfahren. Auch der Bund<br />

der <strong>Steuer</strong>zahler unterstützt ein Verfahren vor dem FG Münster (Az. 11 K 4489/09), in dem die Frage<br />

geklärt werden soll, ob die Kosten eines Erststudiums im Anschluss an das Abitur als<br />

Werbungskosten zu behandeln sind.<br />

Um von einer positiven Rechtsprechung des BFH zu profitieren, sollte wie folgt vorgegangen werden:<br />

a) Studenten, die zur Zeit ein klassisches Erststudium nach dem Abitur absolvieren und keine<br />

Einkünfte erzielen, sollten die Nachweise für die Kosten des Studiums (Fahrtkosten, Studiengebühren,<br />

Fachliteratur, Miete am Ausbildungsort und andere Kosten) aufbewahren, und zunächst die<br />

Entscheidung des BFH abwarten. Ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags kann<br />

nämlich noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren für die ESt (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO)<br />

gestellt werden. Wenn bisher keine <strong>Steuer</strong>erklärung abgegeben wurde, verlängert sich die Frist auf<br />

sieben Jahre, weil die Festsetzungsfrist dann erst nach einer dreijährigen Anlaufhemmung (§ 170<br />

Abs. 2 AO) beginnt.<br />

b) <strong>Steuer</strong>pflichtige, die ihr Erststudium bereits abgeschlossen haben, und bei denen sich der<br />

Sonderausgabenabzug der Studienkosten mangels eigener Einkünfte steuerlich nicht ausgewirkt hat,<br />

können jetzt noch unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 7/10 die Studienkosten<br />

als Werbungskosten geltend machen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:<br />

aa) Für Jahre des Studiums wurde noch keine <strong>Steuer</strong>erklärung abgegeben: In diesen Fällen können<br />

innerhalb der siebenjährigen Festsetzungsfrist Anträge auf Feststellung des verbleibenden<br />

Verlustabzugs gestellt werden. Die so ermittelten Verlustvorträge werden in die Jahre mit ersten<br />

positiven Einkünften vorgetragen und führen so zu entsprechenden <strong>Steuer</strong>erstattungen. Lehnt das FA<br />

die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags mit der Begründung ab, es handele sich bei den<br />

Kosten des Erststudiums nicht um Werbungskosten, sollte gegen die ablehnenden Bescheide unter<br />

Hinweis auf das Verfahren VI R 7/10 Einspruch eingelegt, und auf das Ruhen des Verfahrens<br />

verwiesen werden.<br />

bb) Für die Jahre des Studiums liegen bestandskräftige <strong>Steuer</strong>bescheide vor: Wurden für Jahre des<br />

Studiums z.B. wegen geringer Einkünfte aus einem Nebenjob (mit einbehaltener LSt) bereits<br />

bestandskräftige ESt-Bescheide erlassen, war eine nachträgliche Verlustfeststellung bisher nicht mehr<br />

möglich. Mit dem Urteil vom 17.9.2008 - IX R 70/<strong>06</strong> (BStBl. II 2009, 817) hat der BFH seine<br />

Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals<br />

gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn der ESt-Bescheid für das<br />

Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen<br />

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Einkünfte berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Verluste handelt, die<br />

die in den bestandskräftigen <strong>Steuer</strong>bescheiden ausgewiesenen positiven Einkünfte überschreiten, weil<br />

bis zur Höhe dieser Einkünfte in dem Verlustentstehungsjahr ein Verlustausgleich möglich gewesen<br />

wäre und die Verluste insoweit „verbraucht“ sind. Da der Bescheid über den so festgestellten<br />

verbleibenden Verlustvortrag ein Grundlagenbescheid ist, kann der <strong>Steuer</strong>bescheid für das Folgejahr<br />

noch nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.<br />

StB Dipl.-Finw. (FH) Georg Schmitt, Limburg<br />

Service<br />

FG Hamburg, Urt. v. 25.11.2009 – 5 K 193/08, Az. des BFH: VI R 7/10<br />

Bericht zu: BFH, Urt. v. 18.6.2009 - VI R 14/07 (Werbungskosten bei Studium nach abgeschlossener<br />

Berufsausbildung), EStB 2009, 338<br />

Bericht zu: BFH, Urt. v. 17.9.2008 - IX R 70/<strong>06</strong> (Erstmalige Verlustfeststellung auch bei ESt-<br />

Bescheid über 0 €), EStB 2009, 14<br />

Bericht zu: BFH, Urt. v. 20.7.20<strong>06</strong> - VI R 26/05 (WK bei unmittelbarem Studium nach dem Abitur),<br />

EStB 20<strong>06</strong>, 322<br />

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Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten <strong>2010</strong><br />

Dipl.-Finw. (FH) Tobias Arndt, Wermelskirchen<br />

Die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellten Mahlzeiten rückte in letzter Zeit immer wieder in den Mittelpunkt<br />

steuerlicher Diskussionen. Neben ergangener BFH-Rechtsprechung und<br />

veröffentlichter BMF-Schreiben zur Bewertung von Mahlzeiten im Rahmen von<br />

Auswärtstätigkeiten gab insbesondere die steuerliche Behandlung von<br />

Frühstückskosten im Zusammenhang mit Hotelübernachtungen - aufgrund der<br />

Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen zum 1.1.<strong>2010</strong> -<br />

Anlass zur Auseinandersetzung mit diesem Thema. Der Beitrag gibt einen Überblick<br />

über die lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten und berücksichtigt dabei<br />

ergangene BMF-Schreiben sowie den nunmehr veröffentlichten Entwurf der<br />

Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011.<br />

I. Einführung<br />

Mahlzeiten können Arbeitnehmern in verschiedenen Varianten gewährt werden. Neben der<br />

Gewährung von arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb (Kantinenessen) werden Mahlzeiten<br />

regelmäßig auch im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, Betriebsveranstaltungen,<br />

Geschäftsessen und Auswärtstätigkeiten (z.B. Hotelübernachtung inkl. Frühstück) an Arbeitnehmer<br />

abgegeben. Bevor jedoch Überlegungen zur Bewertung der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten<br />

vorgenommen werden, ist zunächst zu prüfen, ob eine lohnsteuerpflichtige oder eine lohnsteuerfreie<br />

Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer vorliegt. In einem weiteren Schritt ist dann festzulegen, mit<br />

welchem Wert die Mahlzeitengestellung dem Lohnabzug zu unterwerfen ist. Dabei kann neben der<br />

Bewertung mit den tatsächlichen Aufwendungen auch die Bewertung mit den amtlichen<br />

Sachbezugswerten in Betracht kommen.<br />

II. Begriff der Mahlzeit<br />

Mahlzeiten sind alle kalten und warmen Speisen, die der Ernährung dienen und zum Verzehr geeignet<br />

sind. Darüber hinaus sind auch Getränke, die üblicherweise zusammen mit einer Mahlzeit<br />

eingenommen werden, als Teil der Mahlzeit anzusehen.<br />

III. Mahlzeiten im überwiegend betrieblichen Interesse<br />

Mahlzeiten, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vom Arbeitgeber gewährt werden,<br />

führen nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Hierzu gehören neben der Beteiligung von<br />

Arbeitnehmern an geschäftlich veranlassten Bewirtungen auch Mahlzeiten, die im Rahmen von<br />

herkömmlichen (üblichen) Betriebsveranstaltungen oder während eines außergewöhnlichen<br />

Arbeitseinsatzes abgegeben werden.<br />

1. Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen<br />

Zu den üblichen Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gehört auch<br />

die Abgabe von Speisen, Getränken und Süßwaren. Dabei stellen Leistungen im Rahmen von<br />

Betriebsveranstaltungen keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer im<br />

Kalenderjahr nicht an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teilnimmt und die Gesamtaufwendungen<br />

(einschl. USt) des Arbeitsgebers für die Betriebsveranstaltung (Saalmiete, Musik, Verpflegung etc.)<br />

insgesamt 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei der Prüfung der 110 €-Freigrenze ist<br />

jedoch zu beachten, dass Zuwendungen an Angehörige und andere Gäste des Arbeitnehmers<br />

(Ehefrau, Kinder, Lebenspartner) dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind und aus diesem Grund bei<br />

einzelnen Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann, obwohl die Zuwendungen pro<br />

Person 110 € nicht übersteigen. Die gewährten Mahlzeiten sind in die Gesamtkosten mit den<br />

tatsächlichen Aufwendungen - und nicht etwa mit dem Sachbezugswert - einzubeziehen<br />

2. Bewirtung anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Arbeitsessen)<br />

Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen<br />

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Arbeitseinsatzes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt - und deren Wert 40 € nicht übersteigt -<br />

sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da diese Mahlzeiten im ganz überwiegend<br />

eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz ist z.B.<br />

auszugehen, wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu<br />

bewältigen ist und die Mahlzeit lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler<br />

Zielsetzungen gewährt wird. Für ein Arbeitsessen spricht z.B., dass Anlass der Gewährung die<br />

Fortsetzung der Arbeit bis in die Abendstunden ist, die Mahlzeit am Arbeitsplatz eingenommen wird<br />

und die Bewirtung keine Belohnung darstellt. Bei Arbeitsessen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit<br />

durchgeführt werden, ist grundsätzlich von der Gewährung eines geldwerten lohnsteuerpflichtigen<br />

Vorteils auszugehen.<br />

Beispiel 1:<br />

Aufgrund der Tatsache, dass ein Auftrag zwingend bis zum nächsten Morgen fertiggestellt sein muss,<br />

machen mehrere Arbeitnehmer einer Abteilung Überstunden und arbeiten bis ca. 22 Uhr. Der<br />

Arbeitgeber bestellt gegen 19 Uhr Pizza, Nudeln und Getränke beim Italiener, die in die Firma<br />

geliefert und den Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Aufwendungen je<br />

Arbeitnehmer ca. 15 €).<br />

Die Arbeitnehmer erhalten anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes eine Mahlzeit, deren<br />

Wert 40 € nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat ein betriebliches Interesse daran, dass die<br />

Arbeitnehmer nicht nach Hause gehen, sondern lediglich die Mahlzeit zu sich nehmen und dann den<br />

Auftrag noch an diesem Abend fertigstellen. Aus diesem Grund ist kein geldwerter Vorteil<br />

anzunehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Da die Umsätze einer Firma seit Monaten ansteigen, spendiert die Firma den Abteilungsleitern ein<br />

monatliches Mittagessen in einem Restaurant ihrer Wahl und übernimmt die Kosten der Bewirtung.<br />

Diese Mittagessen werden auch dazu genutzt, um neue Ideen zur Umsatzsteigerung auszutauschen.<br />

Da es sich um keinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz handelt und neben der gewissen<br />

Regelmäßigkeit die Bewirtung darüber hinaus einen Belohnungscharakter hat, stellt die Bewirtung<br />

steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer dar.<br />

3. Teilnahme an der einer geschäftlich veranlassten Bewirtung<br />

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden seines<br />

Arbeitgebers teil, so führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da auch diese Zuwendung im<br />

ganz überwiegend eingenbetrieblichen Interesse erfolgt. Auch die unentgeltliche Beköstigung eines<br />

Arbeitnehmers im Rahmen der Bewirtung von Kunden des Arbeitgebers während einer<br />

Auswärtstätigkeit stellt keinen geldwerten Vorteil dar. Die vom Arbeitnehmer ggf. zunächst getragenen<br />

Bewirtungsaufwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in voller Höhe steuerfrei ersetzen<br />

(Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 55 EStG).<br />

Beispiel 3:<br />

Der Arbeitgeber lädt einen Kunden zum Mittagessen in ein Restaurant ein und bittet seinen<br />

Arbeitnehmer, der überwiegend die Verkaufsverhandlungen mit dem Kunden führt, ebenfalls an dem<br />

Essen teilzunehmen.<br />

Die Zuwendung erfolgt im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, so dass durch die<br />

Gewährung der Mahlzeit nicht von einem Zufluss eines geldwerten Vorteils ausgegangen werden<br />

kann.<br />

4. Aufmerksamkeiten<br />

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise<br />

ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Empfängers führen.<br />

Derartige Aufmerksamkeiten sind steuer- und beitragsfrei. Auch Getränke und Genussmittel (z.B.<br />

Wasser, Kaffee und Kekse), die der Arbeitgeber - z.B. anlässlich von Besprechungen im Betrieb - den<br />

Arbeitnehmern unentgeltlich überlässt, stellen Aufmerksamkeiten dar und führen nicht zu<br />

steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />

IV. Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken und<br />

Restaurantschecks<br />

1. Arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb<br />

Der Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten im Betrieb erhält,<br />

ist i.H.d. amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Zu<br />

beachten ist jedoch, dass die Freigrenze von 44 € (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) auf mit dem<br />

Sachbezugswert bewertete Leistungen, keine Anwendung findet.<br />

Sachbezugswerte <strong>2010</strong><br />

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Frühstück 1,57 €<br />

Mittagessen 2,80 €<br />

Abendessen 2,80 €<br />

Für die Bewertung mit dem Sachbezugswert ist es unerheblich, ob die Kantine vom Arbeitgeber<br />

selbst betrieben oder der Arbeitgeber die Kantine verpachtet hat. Die für die Bewertung mit dem<br />

Sachbezugswert notwendige „Abgabe im Betrieb“ liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber<br />

gegenüber dem Pächter Barzuschüsse leistet oder durch die vergünstigte Überlassung von Räumen,<br />

Strom oder Einrichtungsgegenständen zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt und vertragliche<br />

Beziehungen über die Abgabe der Speisen an die Arbeitnehmer zwischen Arbeitgeber und<br />

Kantinenpächter bestehen.<br />

Gibt der Arbeitgeber Mahlzeiten in der Kantine nicht unentgeltlich, sondern lediglich verbilligt an<br />

Arbeitnehmer ab, so liegt nur i.H.d. Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und der<br />

Zahlung des Arbeitnehmers steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, mit der Folge, dass bei einer Zuzahlung<br />

des Arbeitnehmers i.H.v. 2,80 € für ein Mittagessen kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil<br />

entsteht.<br />

Beispiel 4:<br />

In einer betriebseigenen Kantine bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Mittagessen zum Preis<br />

von<br />

a) 0 €<br />

b) 2,00 €<br />

c) 2,80 €<br />

d) 3,00 €<br />

an. Personen, die nicht in dem Unternehmen arbeiten, zahlen jeweils 5,50 € für dieses Mittagessen.<br />

Das Mittagessen ist grundsätzlich i.H.d. Sachbezugswerts steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.<br />

Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind jedoch auf den Sachbezugswert anzurechnen. Es ergeben sich<br />

somit folgende, dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfende, Beträge.<br />

a) 2,80 € abzgl. Zuzahlung i.H.v. 0 € = 2,80 € (steuerpflichtiger Arbeitslohn)<br />

b) 2,80 € abzgl. Zuzahlung i.H.v. 2,00 € = 0,80 € (steuerpflichtiger Arbeitslohn)<br />

c) 2,80 € abzgl. Zuzahlung i.H.v. 2,80 € = 0 € (steuerpflichtiger Arbeitslohn)<br />

d) 2,80 € abzgl. Zuzahlung i.H.v. 3,00 € = 0 € (steuerpflichtiger Arbeitslohn)<br />

Das Beispiel verdeutlicht, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer<br />

mindestens einen Essenspreis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.<br />

Welcher Sachbezugswert anzusetzen ist, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Essenseinnahme.<br />

Wird z.B. in einem Schichtbetrieb ein Salatbuffet angeboten, so ist diese Mahlzeit je nach Tageszeit<br />

als Frühstück oder als Mittag- bzw. Abendessen zu werten. Bei Arbeitnehmern im Hotel- und<br />

Gaststättengewerbe sind die amtlichen Sachbezugswerte nur dann anzuwenden, wenn die Speisen<br />

für sie besonders zubereitet und anderen Gaststättenbesuchern nicht angeboten werden. Erhalten die<br />

Arbeitnehmer hingegen Speisen, die auf der Speisekarte auch <strong>Dr</strong>itten angeboten werden, ist eine<br />

Bewertung mit dem tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags i.H.v. 1.080 € im<br />

Kalenderjahr vorzunehmen.<br />

2. Essensgutscheine und Restaurantschecks<br />

Gibt der Arbeitgeber Essensgutscheine für die betriebseigene Kantine oder<br />

Restaurantschecks, die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtungen gegen Abgabe<br />

einer Mahlzeit entgegengenommen werden, an Arbeitnehmer aus, so kann die Bewertung des<br />

geldwerten Vorteils unabhängig vom Verrechnungswert der Essensmarke mit dem amtlichen<br />

Sachbezugswert vorgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

es wird tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben (Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit<br />

anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während<br />

der Essenspausen bestimmt sind),<br />

es wird für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen,<br />

der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den amtlichen Sachbezugswert einer<br />

Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € und<br />

die Essenmarke wird nicht an Arbeitnehmer ausgegeben, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.<br />

Da pro Tag lediglich eine Essensmarke verwendet werden darf, hat der Arbeitgeber grundsätzlich von<br />

jedem Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Urlaub und Auswärtstätigkeit<br />

festzustellen und die für diese Tage ausgegebene Essensmarken entweder zurückzufordern oder die<br />

Zahl der Essensmarken im Folgemonat entsprechend zu reduzieren. Zur Vereinfachung sehen die<br />

LStR vor, dass diese Aufzeichnungspflichten entfallen, wenn monatlich lediglich 15 Essensmarken an<br />

einen Arbeitnehmer ausgegeben werden und diese Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich<br />

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nicht an mehr als drei Tagen je Kalendermonat eine Auswärtstätigkeit ausüben.<br />

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Bewertung mit dem Sachbezugswert unabhängig davon<br />

erfolgen, ob unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Gaststätte<br />

existieren oder ob ein Unternehmen eingeschaltet wurde, welches die Restaurantschecks ausgibt.<br />

Zuzahlungen der Arbeitnehmer sind auch bei der Ausgabe von Restaurantschecks vom<br />

steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen, mit der Folge, dass keine Versteuerung durchzuführen ist,<br />

wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts leistet.<br />

Beraterhinweis:<br />

Da bei der Ausgabe von Restaurantgutscheinen unter den genannten Voraussetzungen lediglich der<br />

Sachbezugswert i.H.v. 2,80 € zu versteuern ist, besteht die Möglichkeit, durch Gehaltsumwandlung<br />

Barlohn durch Sachlohn zu ersetzen und dadurch das steuerpflichtige Arbeitseinkommen monatlich<br />

um 46,50 € (15 Schecks á 5,90 € abzgl. Zuzahlung der Arbeitnehmer 15 x 2,80 €) zu mindern.<br />

Dieser, durch Barlohnumwandlung zu finanzierende Betrag, muss durch Änderung des Arbeitsvertrags<br />

vereinbart werden.<br />

Beispiel 5:<br />

Der Arbeitnehmer erhält anstelle eines Bruttolohns von 5.000 € lediglich 4.953,50 € und zusätzlich 15<br />

Restaurantschecks mit einem Wert von 5,90 € und leistet darüber hinaus monatlich eine Zuzahlung<br />

von 15 x 2,80 €.<br />

Bruttolohn 4.953,50 €<br />

zzgl. 15 Schecks á 5,90 € 88,50 €<br />

abzgl. Zuzahlung 15 x 2,80 € ./. 42,00 €<br />

zugeflossene Werte 5.000 € zu versteuerndes Einkommen 4.953,50 €<br />

Das Beispiel zeigt, dass obwohl die dem Arbeitnehmer im Endeffekt zugeflossenen Werte weiterhin<br />

5.000 € betragen, im Fall der Gehaltsumwandlung anstatt 5.000 € lediglich 4.953,50 € zu versteuern<br />

sind, da der Arbeitnehmer eine Zuzahlung i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts leistet. Im Jahr beträgt<br />

die Minderung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage demnach 558 €. Dies führt bei einem<br />

<strong>Steuer</strong>satz von 42 % zu einer <strong>Steuer</strong>minderung von 234,36 € im Kalenderjahr.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass der Wert des jeweiligen Restaurantschecks 5,90 € nicht übersteigen<br />

darf, da ansonsten eine Bewertung mit dem Sachbezugswert nicht mehr möglich ist.<br />

3. Pauschalierungsmöglichkeit<br />

Für vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten im Betrieb<br />

kann der Arbeitgeber die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit die Gewährung<br />

von Mahlzeiten keinen Lohnbestandteil darstellt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei unentgeltlich gewährten<br />

Mahlzeiten ist infolgedessen der amtliche Sachbezugswert pauschal zu besteuern. Leisten die<br />

Arbeitnehmer Zuzahlungen, die unter dem amtlichen Sachbezugswert liegen, hat lediglich eine<br />

Pauschalierung des Differenzbetrags zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung zu erfolgen. Dies gilt<br />

auch für die Ausgabe von Essensmarken oder Restaurantschecks, sofern diese ebenfalls mit dem<br />

Sachbezugswert zu bewerten sind. Neben der ggf. geringeren <strong>Steuer</strong>last (Abwälzung der<br />

Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer grundsätzlich möglich) sind aufgrund der Pauschalierung keine<br />

Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Übersteigt der Verrechnungswert eines Restaurantschecks<br />

im Jahr <strong>2010</strong> allerdings den Betrag von 5,90 € ist weder ein Ansatz mit dem Sachbezugswert noch<br />

eine Pauschalierung möglich.<br />

Beraterhinweis:<br />

Für Arbeitgeber, die bisher ihren Arbeitnehmern Restaurantschecks unentgeltlich überlassen und<br />

dieses pauschal mit 25 % versteuern, ist ggf. eine Reduzierung der <strong>Steuer</strong>last durch eine Zuzahlung<br />

der Arbeitnehmer möglich, ohne dass sich der Vorteil aus der Gewährung der Restaurantschecks für<br />

die Arbeitnehmer verringert.<br />

Beispiel 6:<br />

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern bisher für 20 Tage im Monat einen Restaurantscheck im<br />

Wert von 1 € unentgeltlich zur Verfügung stellt und dieses pauschal versteuert, hat bei 1000<br />

Mitarbeitern eine monatliche Pauschalsteuer i.H.v. 5.000 € (20 Tage x 1 € x 1000 Mitarbeitern x 25%)<br />

zu entrichten. Diese beträgt im Jahr 60.000 €. Bei einer Abwälzung der Pauschalsteuer auf die<br />

Mitarbeiter hat jeder Mitarbeiter 60 € pro Jahr aus seinem versteuerten Einkommen aufzubringen.<br />

Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern allerdings anstelle der Ausgabe eines<br />

Restaurantschecks i.H.v. 1 €, die Ausgabe eines Restaurantschecks i.H.v. 3,80 € und eine Zuzahlung<br />

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der Arbeitnehmer i.H.v. 2,80 €, so wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiterhin 1 € je<br />

Mahlzeit zu. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils hat jedoch nicht mehr zu erfolgen, da der<br />

Arbeitnehmer eine Zuzahlung i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts leistet, was eine Einsparung von<br />

60.000 € für den Arbeitgeber bzw. 60 € für jeden Arbeitnehmer zur Folge hat.<br />

V. Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten<br />

1. Allgemeines<br />

In den vergangenen Monaten war die lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten im Rahmen von<br />

Auswärtstätigkeiten immer wieder Thema in der Fachliteratur, da insbesondere die Reduzierung des<br />

USt-Satzes für Beherbergungsleistungen zum 1.1.<strong>2010</strong> zu Unklarheiten bei der Reisekostenerstattung<br />

von Hotelübernachtungen inkl. Frühstück führte. Bereits der BFH-Beschluss vom 19.11.2008 -VI R<br />

80/<strong>06</strong>, BStBl. II 2009, 547) sowie das infolgedessen veröffentlichte BMF-Schreiben vom 13.7.2009 -<br />

VI C 5 - S 2334/08/10013 ist jedoch für die Bewertung von Mahlzeitengestellungen im Rahmen von<br />

Auswärtstätigkeiten von Bedeutung.<br />

2. BFH-Beschluss vom 19.11.2008<br />

Der Arbeitgeber hat im Urteilsfall anlässlich einer mehrtätigen Fortbildungsveranstaltung in einem im<br />

Vertriebsgebiet gelegenen Hotel seinen Mitarbeitern Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.<br />

Das FA behandelte die Mahlzeitengestellung als einen geldwerten Vorteil, der mit dem amtlichen<br />

Sachbezugswert zu bewerten ist, mit der Folge, dass auch die Freigrenze i.H.v. 44 € nicht zur<br />

Anwendung kommt.<br />

Der BFH folgte der Auffassung des FA nicht und entschied, dass die amtlichen<br />

Sachbezugswerte nur dann anzuwenden sind, wenn die Verpflegung auf eine gewisse Dauer<br />

gerichtet ist und im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Keine<br />

Anwendung finden die amtlichen Sachbezugswerte auf die Gewährung von Mahlzeiten aus<br />

einmaligem Anlass. Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer<br />

Auswärtstätigkeit (z.B. Fortbildungsveranstaltungen) abgegeben werden, seien mit den tatsächlichen<br />

Werten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) anzusetzen und dementsprechend in die Prüfung der Freigrenze<br />

i.H.v. 44 € einzubeziehen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen im<br />

Rahmen von § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG auch in Form von Sachleistungen steuerfrei dem<br />

Arbeitnehmer zuwenden, die nicht in die Prüfung der Freigrenze von 44 € einzubeziehen sind.<br />

3. BMF-Schreiben vom 13.7.2009<br />

Das BMF führt aus, dass die Grundsätze des BFH-Urteils - Bewertung mit den tatsächlichen<br />

Aufwendungen - über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, es jedoch nicht zu<br />

beanstanden ist, wenn die Regelungen der LStR - Bewertung mit dem Sachbezugswert - weiterhin<br />

angewendet werden. Dem Arbeitgeber wird somit ein Wahlrecht bei der Bewertung von unentgeltlich<br />

zur Verfügung gestellten Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten eingeräumt. Dieses<br />

Wahlrecht ist in dem nunmehr veröffentlichten Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011<br />

eingearbeitet worden und wird bei entsprechender Veröffentlichung der<br />

Lohnsteueränderungsrichtlinien auch weiterhin anwendbar sein.<br />

a) Wahlrechtsausübung<br />

Der Arbeitgeber kann das Wahlrecht für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell ausüben, muss<br />

jedoch die in einem Kalendermonat gewählte Methode für alle in diesem Zeitraum gestellten<br />

Mahlzeiten einheitlich beibehalten. Die Bewertungsmethode darf während des Kalendermonats nicht<br />

gewechselt werden. Dies kann dazu führen, dass eine mehrtätige Auswärtstätigkeit über den<br />

Monatswechsel die Bindung an die gewählte Methode für zwei Kalendermonate zur Folge hat.<br />

b) Bewertung mit den tatsächlichen Aufwendungen<br />

Entscheidet sich der Arbeitgeber für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeiten - im Rahmen<br />

von Auswärtstätigkeiten - nicht die amtlichen Sachbezugswerte zugrunde zu legen, so sind die<br />

tatsächlichen Aufwendungen als geldwerter Vorteil anzusetzen. Eine Minderung um 4 %<br />

entsprechend R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR ist nicht vorzunehmen, da der Abschlag lediglich der<br />

Abgeltung üblicher Preisnachlässe dienen soll, die bei Mahlzeiten (z.B. in Restaurants) regelmäßig<br />

bereits im üblichen Endpreis am Abgabeort enthalten sind. Allerdings ist dieser geldwerte Vorteil in<br />

die Prüfung der 44 €-Freigrenze einzubeziehen. Gewährt der Arbeitgeber neben der Mahlzeit<br />

ebenfalls einen Zuschuss zur Verpflegung, so ist dieser unter Berücksichtigung der<br />

Verpflegungspauschalen vorrangig auf die steuerfreien Verpflegungspauschalen anzurechnen.<br />

Beispiel 7:<br />

Ein Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung - die<br />

außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet - ein Mittagessen unentgeltlich zur Verfügung.<br />

Die Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden (= steuerfreie Verpflegungspauschale i.H.v. 6 €).<br />

Der Wert der Mahlzeit beträgt 14 €. Der Arbeitgeber leistet keinen Zuschuss.<br />

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Von dem geldwerten Vorteil der Mahlzeitengestellung (14 €) können 6 € steuerfrei belassen werden.<br />

Die übrigen 8 € sind in die Prüfung der 44 €-Freigrenze einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann<br />

zusätzlich keine Werbungskosten geltend machen.<br />

Der Wert der Mahlzeit beträgt 50 €. Der Arbeitgeber leistet zusätzlich einen Zuschuss von 5 €.<br />

Auf die steuerfreie Verpflegungspauschale (6 €) ist vorrangig der Zuschuss i.H.v. 5 € anzurechnen.<br />

Darüber hinaus kann 1 € der Mahlzeit steuerfrei belassen werden. Die übrigen 49 € übersteigen die<br />

Grenze von 44 € und sind demnach als geldwerter Vorteil zu versteuern.<br />

Anmerkung: Ein vorrangiger Abzug der Verpflegungspauschale von der gestellten Mahlzeit - mit der<br />

Folge der Anwendung der 44 €-Freigrenze - ist nicht möglich.<br />

c) Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert<br />

Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom<br />

Arbeitgeber an Arbeitnehmer unentgeltlich abgegeben werden, können mit den amtlichen<br />

Sachbezugswerten angesetzt werden, wenn der Wert der jeweiligen Mahlzeit 40 € nicht<br />

übersteigt und die Abgabe vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Übersteigt der Wert der Mahlzeit die<br />

Üblichkeitsgrenze von 40 €, ist der geldwerte Vorteil mit dem Endpreis am Abgabeort gem. § 8 Abs. 2<br />

Satz 1 EStG anzusetzen. Die 44 €-Freigrenze findet bei der Bewertung mit den amtlichen<br />

Sachbezugswerten keine Anwendung. Darüber hinaus können die mit dem Sachbezugswert<br />

bewerteten Mahlzeiten nicht unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG aufgeführten<br />

Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei belassen werden. Lediglich ein zusätzlich gezahlter<br />

Zuschuss kann unter der Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ggf. steuerfrei gezahlt<br />

werden. Erhält der Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss i.H.d. Pauschbetrags für<br />

Verpflegungsmehraufwendungen, so kann er keine Verpflegungsmehraufwendungen als<br />

Werbungskosten geltend machen. Gewährt der Arbeitgeber jedoch neben der Mahlzeit keinen<br />

weiteren Zuschuss und versteuert der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert,<br />

so kann der Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner<br />

Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Eine Versteuerung des amtlichen<br />

Sachbezugswerts kann nur verhindert werden, indem der Arbeitnehmer für die Mahlzeit eine<br />

Zuzahlung i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts leistet oder der Arbeitgeber diese von den - dem<br />

Arbeitnehmer zustehenden - Verpflegungspauschalen einbehält.<br />

Beispiel 8:<br />

Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung - die außerhalb<br />

der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet - ein Mittagessen unentgeltlich zur Verfügung. Die<br />

Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden (= steuerfreie Verpflegungspauschale i.H.v. 6 €). Die Abgabe<br />

der Mahlzeit wurde vom Arbeitgeber veranlasst.<br />

Der Wert der Mahlzeit beträgt 14 €. Der Arbeitgeber leistet keinen Zuschuss.<br />

Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert i.H.v. 2,80 € dem<br />

Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, da die Üblichkeitsgrenze i.H.v. 40 € nicht überschritten wird. Der<br />

Arbeitnehmer kann in der <strong>Steuer</strong>erklärung 6 € als Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen)<br />

geltend machen. Anmerkung: Würde der Wert der Mahlzeit 50 € betragen, wäre ein Ansatz mit dem<br />

amtlichen Sachbezug nicht möglich und die Mahlzeitengestellung müsste mit den tatsächlichen<br />

Aufwendungen bewertet werden.<br />

Der Wert der Mahlzeit beträgt 14 €. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss von 5 €.<br />

Auf die steuerfreie Verpflegungspauschale (6 €) ist vorrangig der Der geldwerte Vorteil aus der<br />

gestellten Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert i.H.v. 2,80 € dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.<br />

Der Zuschuss von 5 € ist - im Rahmen der Verpflegungspauschale (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG) -<br />

steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann in der <strong>Steuer</strong>erklärung 1 € als Werbungskosten<br />

(Verpflegungsmehraufwendungen) geltend machen.<br />

Der Wert der Mahlzeit beträgt 14 €. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss von 5 €, von dem er den<br />

Sachbezugswert i.H.v. 2,80 € einbehält.<br />

Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Mahlzeitengestellung ist nicht erforderlich, da der<br />

Arbeitnehmer - durch Kürzung des Zuschusses um 2,80 € durch den Arbeitgeber - mindestens eine<br />

Zuzahlung i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts leistet. Der Zuschuss von 5 € ist - im Rahmen der<br />

Verpflegungspauschale (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG) - steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann in der<br />

<strong>Steuer</strong>erklärung 1 € als Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen) geltend machen.<br />

4. Hotelübernachtung inkl. Frühstück<br />

a) Rückblick<br />

Bis zur Reduzierung des USt-Satzes für Beherbergungsleistungen auf 7 % zum 1.1.<strong>2010</strong> wurde bei<br />

Übernachtungen inkl. Frühstück in Hotelrechnungen häufig lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen,<br />

sodass die anteiligen Frühstückskosten nicht feststellbar waren. Ließ sich der Preis für die<br />

Verpflegung nicht feststellen, war der Gesamtpreis entsprechend R 9.7 LStR um 20 % des für den<br />

Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden zu<br />

kürzen. In Deutschland betrug die Kürzung für ein Frühstück dementsprechend 4,80 € (20 % von 24<br />

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€). Den verbleibenden Rest konnte der Arbeitgeber als Übernachtungskosten steuerfrei erstatten.<br />

Alternativ sahen die LStR (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR) die Möglichkeit vor, das Frühstück bei einer<br />

Arbeitgebergestellung lediglich mit dem Sachbezugswert (1,57 €) anzusetzen. Voraussetzung war<br />

allerdings, dass der Arbeitgeber sich vor Beginn der Auswärtstätigkeit direkt mit dem Hotel schriftlich<br />

in Verbindung setzte, das dem Arbeitnehmer das Frühstück zur Verfügung stellen sollte. Es war nicht<br />

ausreichend, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ermächtigt hatte, das Frühstück auf seine<br />

Rechnung einzunehmen. Dieser hohe bürokratische Aufwand beim Ansatz des Sachbezugswerts<br />

führte dazu, dass in der Praxis überwiegend von der o.g. pauschalen Ermittlung Gebrauch gemacht<br />

und für das Frühstück ein Betrag von 4,80 € angesetzt wurde.<br />

b) Folgen der Reduzierung des USt-Satzes<br />

Aufgrund der Einführung des ermäßigten USt-Satzes für Übernachtungsleistungen und der<br />

Beibehaltung des allgemeinen <strong>Steuer</strong>satzes für Frühstücksleistungen musste nunmehr zwingend ein<br />

gesonderter Ausweis der Aufwendungen für ein Frühstück in der Rechnung erfolgen, wodurch<br />

ein pauschaler Ansatz i.H.v. 4,80 € nicht mehr möglich war. Der Preis für das Frühstück war<br />

infolgedessen in voller Höhe von den steuerfrei zu erstattenden Übernachtungskosten abzuziehen.<br />

Die Tatsache, dass der tatsächliche Betrag für ein Frühstück in den meisten Fällen jedoch deutlich<br />

über 4,80 € liegt, hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer, soweit der Arbeitgeber keinen zusätzlichen<br />

Ausgleich vorgenommen hatte, den die Verpflegungspauschale übersteigenden Betrag selber tragen<br />

musste bzw. bei Erstattungen über die Verpflegungspauschale hinaus lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn<br />

vorlag.<br />

c) Entschärfung durch das BMF-Schreiben vom 5.3.<strong>2010</strong><br />

Mit Schreiben vom 5.3.<strong>2010</strong> – VI D 2 - S 7210/07/1003; IV C 5 - S 2353/09/10008 nahm das BMF zu<br />

den Folgen des ermäßigten USt-Satzes auf die Umsatz- und Lohnbesteuerung Stellung. Das BMF<br />

führt aus, dass Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung, die nicht dem ermäßigten USt-Satz<br />

unterliegen (z.B. Frühstück, Internetzugang, Bereitstellung von Fitnessgeräten) zu einem<br />

Sammelposten zusammengefasst werden können, mit der Folge, dass bei entsprechender<br />

Rechnungsstellung die Aufwendungen für das Frühstück nicht feststellbar sind und dementsprechend<br />

eine Kürzung i.H.v. 4,80 € weiterhin zulässig ist.<br />

Ebenfalls mit BMF-Schreiben vom 5.3.<strong>2010</strong> wurden die Voraussetzungen, die vorliegen müssten, um<br />

eine Bewertung des Frühstücks mit dem amtlichen Sachbezugswert durchführen zu können, reduziert.<br />

Die Finanzverwaltung nimmt nunmehr ein i.V.m. einer Übernachtung gewährtes Frühstück als vom<br />

Arbeitgeber gestellt an, wenn Grund der Übernachtung mit Frühstück eine im Interesse des<br />

Arbeitgebers durchgeführte Auswärtstätigkeit ist, die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder<br />

arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wurde. Weitere<br />

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienstrechtlich<br />

befugte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z.B. über das elektronische Buchungssystem<br />

des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt oder dienst- oder<br />

arbeitsrechtliche Regelungen vorsehen, dass der Arbeitnehmer die Übernachtung inkl. Frühstück<br />

selbst buchen kann.<br />

5. Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011<br />

Der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011, der für eine Übergangszeit auf der Internetseite<br />

des BMF eingestellt wurde, sieht eine weitere Reduzierung der Voraussetzungen einer<br />

Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vor.<br />

Entsprechend R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 des Entwurfs kann von einer Arbeitgebergestellung regelmäßig<br />

bereits dann ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt<br />

werden und eine auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung vorliegt. Sowohl die Buchung durch den<br />

Arbeitgeber als auch die zwingende dienst- oder arbeitsrechtliche Regelung - falls der Arbeitnehmer<br />

die Hotelbuchung selber tätigt - sind nicht mehr Voraussetzung für die Bewertung mit dem amtlichen<br />

Sachbezugswert.<br />

Beispiel 9:<br />

Der Arbeitnehmer A übernachtet im Rahmen einer Auswärtstätigkeit eine Nacht in einem Hotel in<br />

Berlin. Das Hotel hat A selber über das Internet zu einem Preis von 100 € inkl. Frühstück gebucht. Er<br />

fährt morgens um 7 Uhr in Köln los und kehrt am drauffolgenden Tag abends um 20 Uhr zurück. Der<br />

Arbeitgeber erstattet im Rahmen von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten neben den<br />

Übernachtungskosten auch die amtlichen (steuerfrei zahlbaren) Verpflegungspauschalen (hier: 12 € +<br />

12 € = 24 €). Es ist vereinbart, dass A für ein Frühstück 1,57 € selber tragen muss, die der<br />

Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen bei der Auszahlung der Verpflegungspauschale direkt<br />

einbehält und dementsprechend lediglich 22,43 € erstattet. Nach der Rückkehr legt der Arbeitnehmer<br />

dem Arbeitgeber eine auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung vor. Das Frühstück ist<br />

a) nicht gesondert ausgewiesen, sondern in der Businesspauschale i.H.v. 30 € enthalten<br />

b) i.H.v. 22,50 € gesondert ausgewiesen.<br />

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Da eine auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung vorliegt, der Wert der Mahlzeit 40 € nicht<br />

übersteigt und A die Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden, kann der Arbeitgeber A in<br />

beiden Varianten a) und b) jeweils 122,43 € (100 € + 24 € - 1,57 €) steuerfrei erstatten, da die<br />

Voraussetzungen - insbesondere die Veranlassung durch den Arbeitgeber - für eine Bewertung mit<br />

dem amtlichen Sachbezugswert erfüllt sind. Der Aspekt, dass in Variante b) das Frühstück einzeln<br />

ausgewiesen wurde, ist bei der Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert unerheblich. Da A -<br />

durch Einbehaltung von den Verpflegungs¬pauschalen durch den Arbeitgeber - mindestens 1,57 €<br />

selber trägt, ist ein geldwerter Vorteil aus der Frühstückgestellung nicht zu versteuern.<br />

Werbungskosten (Verpflegungsmehrauf¬wendungen) kann A aufgrund der vom Arbeitgeber steuerfrei<br />

gezahlten Verpflegungs¬pauschalen nicht geltend machen.<br />

Der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien sieht vor, dass die reduzierten Voraussetzungen für<br />

die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten bereits rückwirkend zum 1.1.<strong>2010</strong> in Kraft treten<br />

sollen.<br />

VI. Fazit<br />

Die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten gewinnt, durch die im Entwurf der<br />

Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011 - die voraussichtlich Ende des Jahres <strong>2010</strong> veröffentlicht werden<br />

- enthaltene Reduzierung der Voraussetzungen, deutlich an Attraktivität. Unter der Voraussetzung,<br />

dass der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011 hinsichtlich dieses Aspekts unverändert<br />

veröffentlicht wird, stellt die Mahlzeitenbewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten (z.B. 1,57 €<br />

für ein Frühstück) eine echte Alternative zur pauschalen Berechnung gem. R 9.7 LStR (z.B. 4,80 € für<br />

ein Frühstück) bzw. zum Ansatz mit den tatsächlichen Aufwendungen dar. Dabei bleibt es weiterhin<br />

dem Arbeitgeber überlassen festzulegen, wie viel er vom Arbeitnehmer für die Mahlzeitengestellung<br />

verlangt. Leistet der Arbeitnehmer jedoch mindestens eine Zuzahlung i.H.d. amtlichen<br />

Sachbezugswerts (Frühstück 1,57 €, Mittag- und Abendessen 2,80 €), so entfällt eine Besteuerung<br />

des geldwerten Vorteils der Mahlzeitengestellung. Darüber hinaus bleibt ebenfalls festzuhalten, dass<br />

bei der Ausgabe von Restaurantschecks, sowohl durch die Umwandlung von Bar- in Sachlohn als<br />

auch durch die Umstellung auf eine Zuzahlung der Arbeitnehmer eine Minderung der <strong>Steuer</strong>last<br />

erzielt werden kann, welches gerade bei Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern durchaus<br />

lohnenswert erscheint.<br />

Service<br />

BFH, Beschl. v. 19.11.2008 - VI R 80/<strong>06</strong><br />

BMF, Schr. v. 13.7.2009 - VI C 5 - S 2334/08/10013<br />

BMF, Schr. v. 3.12.2009 - VI C 5 - S 2334/09/10011<br />

BMF, Schr. v. 17.12.2009 - VI C 5 - S 2353/08/100<strong>06</strong><br />

BMF, Schr. v. 5.3.<strong>2010</strong> - VI D 2 - S 7210/07/1003; IV C 5 - S 2353/09/10008<br />

Arndt, Auswirkungen des ermäßigten <strong>Steuer</strong>satzes für Beherbergungsleistungen auf die Umsatz- und<br />

Lohnbesteuerung, StBW <strong>2010</strong>, 268<br />

Warnke, Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Erstattung von Übernachtungskosten, EStB <strong>2010</strong>, 61 ff.<br />

Warnke, Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem. § 37b EStG, EStB 2008,<br />

247 ff.<br />

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