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Die elektronische Bilanz und Steuer-Taxonomie

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<strong>Die</strong> <strong>elektronische</strong> <strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong><br />

Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 28.9.2011 – IV C 6 – S 2133-b/11/10009<br />

Von StB Michael Birk <strong>und</strong> Andreas Mühleis, Stuttgart<br />

BFH, Urt. v. 30.9.2010 – IV R 44/08<br />

EStG § 15 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, § 126 Abs. 6<br />

Am 28.9.2011 wurde das von den <strong>Steuer</strong>pflichtigen <strong>und</strong> deren Beratern lang ersehnte Anwendungsschreiben zu<br />

§ 5b EStG vom BMF veröffentlicht. Darin legt die Finanzverwaltung den Mindestumfang für die erstmalig zu übermittelnde<br />

E-<strong>Bilanz</strong> fest, durch welche zukünftig die <strong>Bilanz</strong> sowie Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung elektronisch zu<br />

übermitteln sind. <strong>Die</strong> Verpflichtung nach § 5b EStG wirft bei den Betroffenen zahlreiche Fragen auf. Auch der<br />

überarbeitete Entwurf des Anwendungsschreibens vom 1.7.2011 konnte keine abschließende Klarstellung herbeiführen.<br />

Nun liegt die endgültige Fassung des Schreibens vom 28.9.2011 vor, die im Nachgang zur Verbandsanhörung<br />

des BMF vom 16.8.2011 erging. Der Beitrag erörtert die erfolgten Klarstellungen <strong>und</strong> wesentliche<br />

Neuerungen gegenüber dem Entwurf <strong>und</strong> zeigt verbleibende Problemfelder auf.<br />

I. Einleitung<br />

Im Wege des <strong>Steuer</strong>bürokratieabbaugesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2850) führte der Gesetzgeber die<br />

E-<strong>Bilanz</strong> mit § 5b EStG ein. Dabei wurde das BMF nach § 5b i.V.m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG im Einvernehmen<br />

mit den obersten Finanzbehörden der Länder ermächtigt, den Mindestumfang der im Zuge der E-<strong>Bilanz</strong> zu übermittelnden<br />

Daten zu bestimmen.<br />

In einem ersten Schritt legte sich das BMF mit Schreiben vom 19.1.2010 (BStBl. I 2010, 47) auf den international<br />

verbreiteten Standard XBRL als Übermittlungsformat fest. Am 30.8.2010 erfolgte dann der erste Entwurf der<br />

<strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong>. <strong>Die</strong>ser wurde u.a. aufgr<strong>und</strong> des ursprünglich geplanten Erstanwendungszeitpunkts (Wirtschaftsjahre,<br />

die nach dem 31.12.2010 beginnen) <strong>und</strong> hinsichtlich seines Umfangs von der Literatur <strong>und</strong> den jeweiligen<br />

Fachverbänden gleichermaßen kritisiert. Infolgedessen wurde Anfang 2011 eine Pilotphase zur<br />

Umsetzung der E-<strong>Bilanz</strong> gestartet, sowie die zeitliche Anwendung mit der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung<br />

vom 17.12.2010 (BGBl. I 2010, 2135) nach § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG um ein Jahr verschoben. Nach<br />

Veröffentlichung eines überarbeiteten Entwurfs am 1.7.2011 hatten die Verbände im Rahmen einer Anhörung die<br />

Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Mit dem Bericht zur Pilotphase am 18.7.2011 sowie einem ergänzenden<br />

Schreiben vom 8.8.2011, erging schließlich das endgültige Anwendungsschreiben zu § 5b EStG am 28.9.2011.<br />

Hierin wurden die Erfahrungen der Pilotteilnehmer ausgewertet <strong>und</strong> gewürdigt.<br />

II. Das BMF-Schreiben vom 28.9.2011<br />

1. Allgemeiner Anwendungsbereich<br />

a) Sachlich<br />

Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG: § 5b EStG erfasst <strong>Steuer</strong>pflichtige, die den Gewinn<br />

nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln. Dabei ist es für die Anwendung unbeachtlich, ob freiwillig oder<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorschriften bilanziert wird. Damit sind diejenigen, die ihren Gewinn zulässigerweise<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, von dieser Verpflichtung entb<strong>und</strong>en.<br />

Wie bereits im überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG vom 1.7.2011 vorgesehen,<br />

ergeben sich weder rechtsform- noch größenabhängige Ausnahmen. Auch beschränkt steuerpflichtige ausländische<br />

Unternehmen unterliegen, soweit sie nach den Vorschriften der §§ 140, 141 AO zur Führung von<br />

Büchern verpflichtet sind, der <strong>elektronische</strong>n Datenübermittlungspflicht gem. § 5b EStG (Rn. 4). In diesem<br />

Zusammenhang erhält die getroffene Aussage des BMF, dass ausländische Rechtsnormen ebenfalls eine<br />

Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen können, besondere Brisanz (BMF v. 16.5.2011, BStBl. I<br />

2011, 530 Rn. 3; Gläser/Birk, IStR 2011, 765).<br />

Obwohl § 5b EStG gesetzlich im Abschnitt der Gewinnermittlungsvorschriften konstituiert wurde, resultiert<br />

daraus keine beabsichtigte Einflussnahme auf die steuerliche Gewinnermittlung oder Buchführungspflicht.


<strong>Die</strong> Regelung ist als eine reine Verfahrensvorschrift anzusehen (Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB<br />

2010 Beil. 5, 1; Hofmeister in Blümich, EStG, § 5b Rdn.1).<br />

Festsetzung von Zwangsgeld möglich: Sofern der <strong>Steuer</strong>pflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung zur<br />

Datenübertragung nicht nachkommt, kann die Finanzverwaltung nach Ermessen ein Zwangsgeld bis zu<br />

25.000 € nach §§ 328 ff. AO androhen <strong>und</strong> festsetzen. Fraglich bleibt, ob auch die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes<br />

i.S.d. § 146 Abs. 2b AO zulässig ist (Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1657),<br />

denn das BMF trifft hierzu keine Aussage. <strong>Die</strong> Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO<br />

scheidet allerdings aus, da die E-<strong>Bilanz</strong> keine <strong>Steuer</strong>erklärung darstellt. Eine falsche oder unterlassene<br />

Übermittlung hat keine Auswirkung auf die Richtigkeit <strong>und</strong> Wirksamkeit der eingereichten <strong>Steuer</strong>erklärung,<br />

da es sich - wie auch schon bisher gem. § 60 EStDV - nicht um einen Bestandteil der Erklärung selbst handelt.<br />

Hierfür sind auch keine Sanktionen vorgesehen.<br />

b) Zeitlich<br />

Erstmalige Anwendung: Wie bereits in dem überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens vom<br />

1.7.2011 vorgesehen, erfolgt die erstmalige Anwendung der E-<strong>Bilanz</strong> für Wirtschaftsjahre, die nach dem<br />

31.12.2011 beginnen. Weicht der <strong>Bilanz</strong>ierende vom Kalenderjahr ab, so wäre das Wirtschaftsjahr<br />

2012/2013 als maßgebliches Erstjahr heranzuziehen. <strong>Die</strong> Finanzverwaltung wird jedoch vom BMF angewiesen,<br />

eine unterlassene Übermittlung der <strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz<br />

gem. § 5b EStG für das Erstjahr nicht zu beanstanden. Hierfür wurde im endgültigen Schreiben eine eindeutige<br />

Formulierung vorgenommen (Rn. 27). Im Ergebnis ist die Verpflichtung zur <strong>elektronische</strong>n Einreichung<br />

der Jahresabschlüsse durch das BMF-Schreiben vom 28.9.2011 damit endgültig um ein Jahr<br />

verschoben. Nichtsdestotrotz sollte die Befassung mit dem Thema E-<strong>Bilanz</strong> so früh wie möglich erfolgen,<br />

denn nur so können notwendige Anpassungen <strong>und</strong> Umstellungen rechtzeitig vorgenommen werden.<br />

Abzuwarten bleibt, inwieweit die betroffenen <strong>Steuer</strong>pflichtigen von dem Wahlrecht der freiwilligen <strong>elektronische</strong>n<br />

Übermittlung im Wirtschaftsjahr 2012 Gebrauch machen werden. Hinsichtlich der in der Literatur<br />

hierfür geforderten Anreize, wie beispielsweise der Gewährung von Fristverlängerungen zur Abgabe von<br />

<strong>Steuer</strong>erklärungen, trifft das BMF-Schreiben keine Aussage (Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011,<br />

1651). Daher wird es wohl in den meisten Fällen bei einer Abgabe in der bisher gewohnten Papierform für<br />

2012 bleiben.<br />

2. Besonderer Anwendungsbereich <strong>und</strong> fallspezifische Erleichterungen<br />

a) Inländische Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte<br />

Übergangsphase bei ausländischer Betriebsstätte: Das BMF stellt - wie bereits im überarbeiteten Entwurf<br />

vorgesehen - klar, dass für das Unternehmen als Ganzes eine <strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> GuV elektronisch zu übermitteln<br />

ist (Rn. 3). Allerdings besteht, wie das BMF nun präzise formuliert, für einen Übergangszeitraum von drei<br />

Jahren ein Wahlrecht hinsichtlich der ausländischen Betriebsstätten. Demnach wird es für Wirtschaftsjahre,<br />

die vor dem 1.1.2015 beginnen, nicht beanstandet, wenn die ausländischen Betriebsstättenergebnisse wie<br />

bisher in Papierform eingereicht werden (Rn. 7).<br />

Keine Aussage trifft das BMF darüber, ob bei solchen Unternehmen, die lediglich eine verkürzte Betriebsstättenrechnung<br />

i.S.d. § 146 Abs. 2 Satz 2-4 AO für steuerliche Zwecke erstellen, auch nach der Übergangszeit<br />

Erleichterungen vorgesehen sind. Hier besteht ein gewisser Widerspruch zwischen den<br />

Anforderungen der uneingeschränkten <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> <strong>und</strong> den vereinfachenden Erfordernissen des §<br />

146 Abs. 2 Satz 2-4 AO.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Tatsache, dass Freistellungsbetriebsstätten i.d.R. keine Relevanz für die deutsche<br />

Besteuerung haben, wurde in der Literatur teilweise ein Verzicht auf die Übermittlung dieser Daten diskutiert<br />

(Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1652). Hierzu wird vom BMF keine Aussage getroffen mit<br />

der Konsequenz, dass die Existenz einer speziellen Regelung für Freistellungsbetriebsstätten im Moment<br />

zu verneinen ist.<br />

b) Ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte<br />

Nichtbeanstandungsregelung ist begünstigender VA: Zunächst ist festzustellen, dass sich bei ausländischen<br />

Unternehmen mit einer oder mehreren inländischen Betriebsstätten die Anwendung des § 5b EStG nach<br />

Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 auf die inländischen Betriebsstätten beschränkt. Allerdings besteht<br />

auch für diese ein Moratorium im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung. Somit können die inländischen<br />

Betriebsstättenergebnisse ausländischer Unternehmen für Wirtschaftsjahre, die vor dem


1.1.2015 beginnen, weiterhin in der gewohnten Papierform eingereicht werden. Allerdings ist hinsichtlich<br />

der Nichtbeanstandungsregelung darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage,<br />

sondern einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt.<br />

Hinsichtlich der Frage, ob diese Nichtbeanstandungsregelung analog für beschränkt steuerpflichtige Gewerbetreibende<br />

ohne inländische Betriebsstätte gilt, herrschte nach dem überarbeiteten Entwurf Unsicherheit<br />

(Gläser/Birk, IStR 2011, 765). Das BMF stellt klar, dass die Erleichterungen bei Sachverhalten i.S.d.<br />

Randziffern 3 <strong>und</strong> 7 des BMF-Schreibens vom 16.5.2011 (BStBl. I 2011, 530) ebenfalls zur Anwendung<br />

kommen. <strong>Die</strong>se Aussage ist für bilanzierende ausländische Unternehmen, die Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1<br />

Nr. 2 Buchst. f EStG erzielen, positiv zu werten.<br />

c) Mitunternehmerschaften<br />

Übergangsregelung für Sonder- <strong>und</strong> Ergänzungsbilanzen: <strong>Die</strong> Verpflichtung der <strong>elektronische</strong>n Übermittlung<br />

nach § 5b EStG erstreckt sich auch auf Sonder- <strong>und</strong> Ergänzungsbilanzen. Allerdings ist die Umsetzung<br />

einer taxonomiekonformen Übermittlungspflicht in diesem Fall besonders schwierig, da für die jeweiligen<br />

<strong>Bilanz</strong>en der Mitunternehmer häufig keine Finanzbuchhaltung geführt wird (Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011,<br />

751). Das BMF hat diesen Umstand mit einer Übergangsregel gewürdigt (Rn. 22). Demnach können Sonder-<br />

<strong>und</strong> Ergänzungsbilanzen für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 31.12.2014 noch im Freitextfeld „Sonder<br />

<strong>und</strong> Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „<strong>Steuer</strong>liche Modifikationen“ übermittelt werden. Damit<br />

wurde die Übergangsphase gegenüber dem überarbeiteten Entwurf vom 1.7.2011 um ein Jahr verlängert.<br />

Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist jedoch auch eine Übermittlung als eigenständiger<br />

Datensatz - unabhängig von der Gesamthandsbilanz - zu einem früheren Zeitpunkt möglich.<br />

d) Kapitalkontenentwicklung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> sieht für die Kapitalkontenentwicklung einer Personengesellschaft/ Mitunternehmerschaft<br />

einen eigenen Berichtsbestandteil vor. Hinsichtlich der zwingenden Übermittlung eines solchen gewährt<br />

das BMF ebenfalls den um ein Jahr verlängerten Übergangszeitraum (Rn. 20). Damit ist für<br />

Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2015 beginnen eine Übermittlung als Freitext im Textfeld der Gesamthandsbilanz<br />

möglich.<br />

e) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbefreiter Körperschaften<br />

Das BMF trifft im Schreiben vom 28.9.2011 die Aussage, dass die Vorschrift des § 5b EStG auch steuerbefreite<br />

Körperschaften erfasst, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO unterhalten <strong>und</strong><br />

eine <strong>Bilanz</strong> sowie eine GuV aufzustellen haben (Rn. 5). Nach dem überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens<br />

war die Übermittlungspflicht „nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“<br />

beschränkt. <strong>Die</strong>s hätte jedoch bei den betroffenen Körperschaften zu einer schwer umsetzbaren,<br />

taxonomiekonformen Berechnung der separaten Daten für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführt.<br />

<strong>Die</strong> diesbezüglich erfolgte Änderung im endgültigen BMF-Schreiben ist daher zu begrüßen.<br />

Zur Vermeidung von unbilligen Härten soll eine Abgabe der <strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> GuV in Papierform für Wirtschaftsjahre,<br />

die vor dem 1.1.2015 beginnen, nicht beanstandet werden.<br />

f) Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen mit ihrem zur Buchführung verpflichteten Betrieb<br />

gewerblicher Art der Vorschrift des § 5b EStG. Analog der erläuterten Änderung, die für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

von steuerbefreiten Körperschaften erfolgte, wurde die Einschränkung bei steuerbegünstigten<br />

Betrieben gewerblicher Art aufgehoben. Damit entfällt die in der Literatur kritisierte<br />

taxonomiekonforme Spartenrechnung (Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1654).<br />

Wie bereits im überarbeiteten Entwurf vom 1.7.2011 vorgesehen, kommt die Übergangsregelung für Wirtschaftsjahre,<br />

die vor dem 1.1.2015 beginnen zur Anwendung. Teilweise wird hierin – ebenso wie bei steuerbegünstigten<br />

Körperschaften – ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz des Art. 3 GG<br />

gesehen (Fuhrmann, DB 2011 Standp., 60).<br />

Beachten Sie: Im Moment unterliegen damit beispielsweise Eigen- <strong>und</strong> Regiebetriebe, die keine <strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong><br />

GuV aufzustellen haben, nicht der Verpflichtung nach § 5b EStG. Allerdings bleibt abzuwarten, ob sich<br />

diesbezüglich noch während der Übergangsphase Änderungen ergeben.


III. <strong>Die</strong> <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong><br />

1. XBRL als Datenübertragungsstandard<br />

Format zum Austausch von Unternehmensdaten: Zur <strong>elektronische</strong>n Übertragung der <strong>Bilanz</strong> legte das BMF<br />

in seinem Schreiben vom 19.1.2010 (BStBl. I 2010, 47) den XBRL-Standard als Übermittlungsformat fest.<br />

XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist eine international verbreitete Computersprache, die zum<br />

Austausch von Unternehmensdaten verwendet wird. So kommt der XBRL-Standard u.a. bereits im Rahmen<br />

der Einreichung des Jahresabschlusses beim <strong>elektronische</strong>n B<strong>und</strong>esanzeiger oder der Offenlegung der SEC<br />

zur Anwendung. XBRL ermöglicht es, die Daten zu standardisieren. Dabei kommt eine sogenannte Tagging-<br />

Methode zur Anwendung, bei der jede Zahl einer Position der jeweiligen <strong>Taxonomie</strong> zugeordnet wird. Damit<br />

können unabhängig von der Anordnung des Datensatzes, die zu übermittelnden Zahlen von einem Computerprogramm<br />

taxonomiekonform strukturiert werden. Wie man schließlich die Buchhaltungssachverhalte XBRLkompatibel<br />

macht, verbleibt die Aufgabe der <strong>Steuer</strong>pflichtigen bzw. deren Softwareherstellern. <strong>Die</strong><br />

Finanzverwaltung bietet hierbei keine Hilfestellung (Flickinger, XBRL in der betrieblichen Praxis, 2007, 24 ff.).<br />

2. <strong>Die</strong> Struktur der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong><br />

Eine <strong>Taxonomie</strong> umfasst die Module aus denen ein Jahresabschluss besteht. Im Rahmen der E-<strong>Bilanz</strong> ist das<br />

Stammdaten- <strong>und</strong> Jahresabschlussmodul zu übermitteln. Dabei wird von der <strong>Taxonomie</strong> die Gliederung des<br />

Jahresabschlusses bestimmt <strong>und</strong> die Eigenschaften der einzelnen Positionen sowie deren Beziehung zueinander<br />

dokumentiert. Sie kann daher auch mit einem gegliederten Kontenrahmen, aufgebaut in Kontenklassen,<br />

Kontengruppen <strong>und</strong> Kontenarten verglichen werden. Anhand der vorgegebenen <strong>Taxonomie</strong> sind die Daten zu<br />

klassifizieren <strong>und</strong> im Rahmen der <strong>elektronische</strong>n Einreichung des Jahresabschlusses der Finanzverwaltung<br />

zu übermitteln. <strong>Die</strong> <strong>Taxonomie</strong> dient hierbei sozusagen als Infrastruktur bei der Verarbeitung der XBRL-Dokumente<br />

(Flickinger, XBRL in der betrieblichen Praxis, 2007, 29 ff.).<br />

a) Stammdaten-Modul (GCD Modul)<br />

<strong>Die</strong>ser Bestandteil der <strong>Taxonomie</strong> besteht aus 495 Feldern, in denen 55 Mussfelder enthalten sind. Das<br />

GCD Modul enthält Dokumenteninformationen, Informationen zum Bericht sowie dem Unternehmen selbst.<br />

Darunter lassen sich z.B. die Stammdaten des Unternehmens wie Rechtsform, Firmensitz, Handelsregisternummer,<br />

Firma, Angaben zum <strong>Steuer</strong>berater, u.v.m. subsumieren.<br />

b) Jahresabschluss-Modul (GAAP Modul)<br />

Das GAAP Modul besteht einerseits aus den zwingend abzugebenden Bestandteilen wie<br />

• <strong>Bilanz</strong>,<br />

• GuV,<br />

• Ergebnisverwendung,<br />

• Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften (<strong>und</strong> andere Mitunternehmerschaften),<br />

• steuerliche Gewinnermittlung,<br />

• steuerliche Modifikationen (insbes. Umgliederung/Überleitungsrechnung) sowie<br />

• Detailinformationen zu Positionen (sogenannte Kontensalden zu einer Position).<br />

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Berichtsbestandteile wie<br />

• Anhang,<br />

• Eigenkapitalspiegel,<br />

• Kapitalflussrechnung,<br />

• Prüfungsbericht,<br />

• Lagebericht,<br />

• Bericht des Aufsichtsrats sowie<br />

• Haftungsverhältnisse<br />

freiwillig zu übermitteln. Sofern der Anhang, ein eventuell vorhandener Lagebericht sowie der Prüfungsbericht<br />

nicht elektronisch übermittelt werden, müssen sie gemäß § 60 Abs. 3 EStDV weiterhin in Papierform<br />

mit der <strong>Steuer</strong>erklärung abgegeben werden (Rn. 25).<br />

Beraterhinweis: Eine freiwillige Einreichung des Anhangs kann durchaus vorteilhaft sein. Anzuführen ist<br />

hierbei insbesondere die <strong>elektronische</strong> Übermittlung des Anlagespiegels, durch die eine differenzierte Befüllung<br />

der zahlreichen AfA-Mussfelder entfällt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die<br />

endgültige <strong>Taxonomie</strong> hierfür keine Auffangposition enthält.


c) Überleitungsrechnung<br />

Gemäß § 5b Abs. 1 EStG ist wahlweise der Inhalt der Handelsbilanz nebst steuerlicher Überleitungsrechnung<br />

oder eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende <strong>Bilanz</strong> zu übermitteln. Laut Verwaltungssichtweise<br />

(Rn. 24) sind die <strong>Bilanz</strong>- <strong>und</strong> GuV-Positionen überzuleiten, sofern keine <strong>Steuer</strong>bilanz übermittelt<br />

wird. <strong>Die</strong>se Auffassung wird jedoch von der Literatur abgelehnt. Hierbei wird beanstandet, dass aus dem<br />

Wortlauts des § 5b EStG sowie § 60 Abs. 2 EStDV nicht hervorgeht, dass auch eine Überleitung der GuV-<br />

Positionen zu erfolgen hat (Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1655).<br />

Beraterhinweis: Wird keine <strong>Steuer</strong>bilanz übermittelt, so kann eine differenzierte Überleitung der GuV-Positionen<br />

umgangen werden, indem die gesamte Gewinnauswirkung aus der Wertanpassungen in der <strong>Taxonomie</strong>-Position<br />

„Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“<br />

zusammengefasst wird. <strong>Die</strong>se Vorgehensweise wird u.E. nach von der Verwaltung nicht beanstandet.<br />

3. Aufbau der <strong>Taxonomie</strong> nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz<br />

Festsetzung von Inhalt <strong>und</strong> Umfang der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong>: Gemäß § 5b i.V.m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG wurde<br />

die Finanzverwaltung ermächtigt, den Inhalt <strong>und</strong> Umfang der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> festzusetzen. Als Gr<strong>und</strong>lage<br />

diente die aktuelle HGB-<strong>Taxonomie</strong> 4.1 vom 8.2.2011, die für steuerliche Zwecke angepasst wurde. Damit<br />

wurde erstmals eine Gliederung der <strong>Steuer</strong>bilanz vorgegeben. Hierbei wurde die handelsrechtliche Gliederungstiefe<br />

gemäß §§ 266, 275 HGB weit übertroffen. Eine derartige Ausweitung der zu übermittelnden E-<strong>Bilanz</strong><br />

ist umstritten <strong>und</strong> wird von der Literatur beanstandet (Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010 Beil. 5,<br />

5). So wurde u.a. die größenabhängige Erleichterung bei der Gliederung der <strong>Bilanz</strong> nach § 266 Abs. 1 Satz 3<br />

HGB <strong>und</strong> nach § 276 HGB nicht berücksichtigt. <strong>Die</strong> endgültige <strong>Taxonomie</strong> wurde am 5.10.2011 auf<br />

www.e<strong>Steuer</strong>.de veröffentlicht. Dabei kam es zu wesentlichen Erleichterungen für <strong>Steuer</strong>pflichtige, u.a. wurden<br />

13 Mussfelder reduziert <strong>und</strong> 32 neue Auffangpositionen ergänzt.<br />

Beeinflussung der Finanzbuchhaltung zu erwarten: Trotzdem wird deutlich, dass es durch die <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong><br />

neben dem rein technischen Umstellungsaufwand auch zu einer Beeinflussung der Finanzbuchhaltung<br />

des <strong>Steuer</strong>pflichtigen kommen wird. <strong>Die</strong>se Tatsache führt zu einem Zielkonflikt zwischen der Standardisierung<br />

der Daten für Zwecke der Vergleichbarkeit im Rahmen des Risikomanagement einerseits <strong>und</strong> der Vermeidung<br />

von Eingriffen in die Finanzbuchhaltung andererseits.<br />

Kern- <strong>und</strong> Branchentaxonomie: Bei der Konzeption der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> wurde versucht eine einheitliche<br />

<strong>Taxonomie</strong> für alle Rechtsformen zu schaffen - die sogenannte Kerntaxonomie. <strong>Die</strong>se ist gr<strong>und</strong>sätzlich bei<br />

der <strong>elektronische</strong>n Übermittlung von <strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> GuV anzuwenden, wobei nur die für die Rechtsform spezifischen<br />

<strong>Taxonomie</strong>positionen zu befüllen sind. Neben der Kerntaxonomie gibt es zusätzlich Branchentaxonomien<br />

für bestimmte Wirtschaftszweige (Rn. 10).<br />

a) Mussfeld<br />

Definition des Mindestumfang: Der Mindestumfang der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> wird durch den Umfang der zwingend<br />

zu übermittelnden Mussfelder definiert. Im Vergleich zum überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens<br />

vom 1.7.2011 erfolgte folgende Ergänzung (Rn. 16): „Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten<br />

füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar<br />

ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch:<br />

NIL-Wert) zu übermitteln“.<br />

Klargestellt wurde also, dass die bisher bestehende ordnungsmäßige Buchhaltung des <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

hinsichtlich des zu übermittelnden Mindestumfangs der E-<strong>Bilanz</strong> ausreicht. Fraglich ist allerdings, wie weit<br />

die Formulierung des BMF-Schreibens „aus ihr nicht ableitbar“ zu fassen ist.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können Sachverhalte aus der Buchhaltung durch<br />

• das Hauptbuch,<br />

• diverse Nebenbücher (z.B. Anlagenbuchhaltung oder Kreditoren/Debitorenbuchhaltung) sowie<br />

• anhand von Buchungsschlüsseln abgeleitet werden (Herzig, DB 2011 Standp., 57).<br />

U.E. nach bezieht sich die Aussage der Ableitbarkeit jedoch ausschließlich auf die Salden des Hauptbuchs.<br />

Folglich darf ein NIL-Wert übermittelt werden, solange er nicht aus dem Hauptbuch abgeleitet werden kann.<br />

<strong>Die</strong>s impliziert, dass ein Kontensplitting, d.h. eine Aufspaltung eines Buchungskontos in mehrere <strong>Taxonomie</strong>positionen,<br />

nicht notwendig ist. Stattdessen kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige in diesen Fällen zur Sicherstellung<br />

der rechnerischen Richtigkeit eine Auffangposition nutzen, sofern eine solche vorhanden ist. Allerdings


leibt abzuwarten, wie die einzelnen Finanzbehörden mit der unzureichend konkretisierte Formulierung<br />

hinsichtlich der Ableitbarkeit umgehen werden.<br />

Beraterhinweis: Der Begriff Mussfeld bedeutet demnach nicht, dass jedes Mussfeld zwingend mit Werten<br />

zu befüllen ist. Es kann vielmehr frei gelassen werden, wenn kein entsprechendes Konto in der individuellen<br />

Buchführung geführt wird oder anhand der Summen- <strong>und</strong> Saldenliste keine Zuordnung ableitbar ist. Wird<br />

hingegen ein Konto geführt, das in der entsprechenden Periode aufgr<strong>und</strong> von Umbuchungen per Saldo<br />

den Wert 0 ergibt, so ist dieser (0-Wert) in dem entsprechenden Mussfeld zu übermitteln. <strong>Die</strong> Finanzverwaltung<br />

erwartet bei der Einreichung der E-<strong>Bilanz</strong> den Mindestumfang. Zur Vermeidung von Rückfragen<br />

können weitere Positionen jederzeit freiwillig übermittelt werden.<br />

b) Mussfeld, Kontennachweis erwünscht<br />

Des Weiteren gibt es Mussfelder, bei denen die Finanzverwaltung einen Auszug aus der Summen- <strong>und</strong><br />

Saldenliste mit Angaben zu Kontonummer, Kontobezeichnung sowie Saldo zum Stichtag erwünscht (Mussfeld,<br />

Kontennachweis erwünscht). Davon sollte Gebrauch gemacht werden, da ansonsten mit einer nachträglichen<br />

Anforderung seitens der Finanzverwaltung zu rechnen ist. <strong>Die</strong> Angaben des Kontennachweises<br />

sind ebenfalls im XBRL-Format zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen Kontonachweise zu anderen <strong>Taxonomie</strong>positionen<br />

jederzeit freiwillig übermittelt werden (Rn. 18).<br />

c) Summenmussfelder/ Rechnerisch notwendige Positionen<br />

Summenmussfelder gibt es immer dann, wenn ein oder mehrere Mussfelder auf der darunterliegenden<br />

Ebene in der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> verknüpft sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Wert einer übergeordneten Ebene,<br />

der Summe der verknüpften untergeordneten Positionen zu entsprechen. <strong>Die</strong>s lässt sich auch aus dem<br />

Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB herleiten (Herzig/Briesemeister/ Schäperclaus, DB 2011,<br />

1655). Befinden sich auf der untergeordneten Ebene Positionen, die keine Mussfelder sind, müssen diese<br />

zwingend übermittelt werden, wenn ansonsten die Summe der verknüpften Mussfelder nicht dem Wert des<br />

Summenmussfeldes entspricht. <strong>Die</strong>s ist folglich nur dann der Fall, wenn Sachverhalte in der Finanzbuchhaltung<br />

vorliegen, die nicht den Mussfeldern zugeordnet werden können. Hier spricht man dann von sogenannten<br />

„rechnerisch notwendige[n] Positionen“. <strong>Die</strong>se sind von der Eigenschaft den Mussfeldern ähnlich,<br />

mit dem einzigen Unterschied, dass bei Nichtbeanspruchung technisch kein NIL-Wert von der jeweiligen<br />

Übermittlungssoftware eingefügt werden muss.<br />

d) Auffangpositionen<br />

Um keine Eingriffe in das Buchungsverhalten der <strong>Steuer</strong>pflichtigen zu verursachen, jedoch weiterhin eine<br />

möglichst hohe Standardisierung zu erreichen, gibt es in der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> Auffangpositionen (grds.<br />

erkennbar anhand der Positionsbezeichnung „nicht zuordenbar“). Dabei können diese Positionen verwendet<br />

werden, wenn eine differenzierte Befüllung der Mussfelder nicht möglich ist, jedoch die rechnerische Richtigkeit<br />

gewährleistet werden soll (vgl. ausführlich Punkt IV. 1).<br />

e) Davon-Positionen<br />

Davon-Positionen sind nicht rechnerisch verknüpfte Felder. Darunter fallen sowohl freiwillige- als auch<br />

Mussfelder. Da sie rechnerisch nicht verknüpft sind, haben sie reine Informationsfunktion.<br />

f) Unzulässige Positionen<br />

<strong>Steuer</strong>lich unzulässige Positionen sind im Rahmen der Überleitungsrechnung zu eliminieren. Latente <strong>Steuer</strong>n,<br />

Drohverlustrückstellungen oder <strong>Bilanz</strong>ierungshilfen gelten hier als Beispiel (Rn. 13). Für den handelsrechtlichen<br />

Einzelabschluss unzulässige Positionen dürfen ebenfalls nicht abgegeben werden (Rn. 12). In<br />

der vorliegenden <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> vom 14.9.2011 (veröffentlicht am 5.10.2011) wird keine einzige Position<br />

geführt, welche für die Handelsbilanz unzulässig ist.<br />

4. <strong>Taxonomie</strong>-Updates<br />

Anpassungen bezüglich der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> können innerhalb der jährlichen <strong>Taxonomie</strong>-Updates erfolgen<br />

(Rn. 28). Darin werden u.a. neue Rechtsentwicklungen Berücksichtigung finden. Zudem ist anzunehmen, dass<br />

der Standardisierungsprozess weiter vorangetrieben wird.<br />

Beachten Sie: Sofern während der Erstellungsphase der E-<strong>Bilanz</strong> ein Update veröffentlicht wird, muss dieses<br />

zwingend beachtet <strong>und</strong> eingearbeitet werden. <strong>Die</strong>se Konsequenz ergibt sich aus dem Wortlaut, „eine <strong>Taxonomie</strong><br />

ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte <strong>Taxonomie</strong> veröffentlicht wird“ (Rn. 29).


5. <strong>Die</strong> Datenübermittlung<br />

Überprüfung des Datensatzes <strong>und</strong> Folge bei Fehlerhaftigkeit: Bei der Datenübermittlung wird die eingereichte<br />

E-<strong>Bilanz</strong> automatisch durch den Elster Rich Client (EriC) auf rechnerische Richtigkeit überprüft. Dabei ist der<br />

von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte EriC kein installierbares Stand-alone Programm, sondern<br />

soll von den Softwareherstellern als Plug-In eingerichtet werden. Validierungsregeln wie etwa die Vollständigkeit<br />

der Mussfelder <strong>und</strong> die in der <strong>Taxonomie</strong> geltenden Rechenregeln (z.B. Summe Aktiva ist gleich Summe<br />

Passiva) werden dabei überprüft. Stimmt der eingereichte Datensatz nicht, weil beispielsweise die Kontenzuordnung<br />

unvollständig ist, so wird er vom System abgelehnt. <strong>Die</strong>s hat zur Folge, dass die E-<strong>Bilanz</strong> als nicht<br />

eingereicht gilt.<br />

IV. Kritische Würdigung<br />

1. Verwendung der Auffangpositionen<br />

Obwohl die Anzahl der Auffangpositionen in der endgültigen <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> erhöht wurde, verbleibt dennoch<br />

die zentrale Frage nach der zulässigen Verwendungsmöglichkeit derselben. Gegenüber dem überarbeiteten<br />

Entwurf wurde hinsichtlich der Auffangpositionen folgende Textstelle gestrichen: „Wenn eine in der<br />

<strong>Taxonomie</strong> vorgegebene Differenzierung durch Mussfelder aber in den Buchungskonten abgebildet wird, besteht<br />

kein Wahlrecht zwischen der Nutzung der Auffangpositionen <strong>und</strong> der als ‚Mussfeld‘ […] gekennzeichneten<br />

Position.“ Durch die Streichung dieser Passage kommt es zu wesentlichen Erleichterungen, denn u.E. war<br />

unter der Formulierung „in den Buchungskonten abgebildet“ auch eine mögliche Ableitbarkeit durch Buchungsschlüssel<br />

<strong>und</strong> Nebenbüchern für Zwecke der Befüllung von Mussfeldern zu verstehen. So könnten beispielsweise<br />

anhand der Umsatzsteuerschlüssel von Buchungsätzen, die einzelnen nach umsatzsteuerlichen<br />

Kriterien zu befüllenden Mussfelder der Umsatzerlöse abgeleitet werden. Durch den Wegfall dieser Textstelle<br />

kommt es u.E. nach zu einem faktischen Wahlrecht. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige kann entweder eine Auffangposition<br />

nutzten oder seinen Kontenrahmen sowie sein Buchungsverhalten taxonomiekonform anpassen, sofern anhand<br />

der Salden des Hauptbuchs keine Zuordnung zu der jeweiligen <strong>Taxonomie</strong>position möglich ist (vgl. hierzu<br />

letzter Absatz v. Punkt III. 3a) des vorliegenden Beitrags).<br />

Insgesamt sind diese Änderungen durchaus zu Gunsten des <strong>Steuer</strong>pflichtigen ausgefallen. So befindet sich<br />

der <strong>Steuer</strong>pflichtige in der komfortablen Situation, seine Buchhaltung immer dann an die <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong><br />

anzupassen, solange daraus Synergieeffekte für das Unternehmen bzw. Verbesserungen interner Prozesse<br />

resultieren. So könnten beispielsweise für die Berechnung latenter <strong>Steuer</strong>n Informationen auf neu eingerichteten<br />

Sachkonten abgebildet werden, die bisher manuell abgeleitet werden mussten. <strong>Die</strong>se Vorgehensweise<br />

würde dazu führen, dass eine sowieso notwendige Information auf einem Sachkonto abgebildet <strong>und</strong> gleichzeitig<br />

die Abgabe einer differenzierteren <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> ermöglicht wird.<br />

In zahlreichen Fällen wird jedoch aus Sicht des <strong>Steuer</strong>pflichtigen eine Nutzung der Auffangposition zielführend<br />

sein. Vorstellbar sind hierbei sensible Informationen, die nicht intern kommuniziert werden dürfen oder solche,<br />

die nur mit einem erheblichen Mehraufwand ermittelt werden können. Als Beispiele sind Geschäftsführervergütungen<br />

bzw. Wareneinkäufe, die für Zwecke der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> nach Umsatzsteuertatbeständen aufgeschlüsselt<br />

werden müssen, denkbar. In diesen Fällen wäre eine Beanspruchung der Auffangpositionen<br />

„übrige <strong>und</strong> nicht zuordenbare Löhne <strong>und</strong> Gehälter“ bzw. „übriger Wareneinkauf ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“<br />

sinnvoll. Denn insbesondere für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Warenbezügen<br />

dürfte eine Differenzierung im Bereich der Einkäufe nur schwer darstellbar sein.<br />

Speziell bei anschlussgeprüften Unternehmen i.S.d. § 147 AO ist eine großzügige Nutzung der Auffangpositionen<br />

in Erwägung zu ziehen, da bei einer detaillierte E-<strong>Bilanz</strong> i.S.d. <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> kein Informationszugewinn<br />

für die Finanzverwaltung entsteht.<br />

2. Übermittlungspflicht im Liquidations-, Aufgabe- <strong>und</strong> Veräußerungsfall<br />

<strong>Die</strong> Verpflichtung zur <strong>elektronische</strong>n Übermittlung von <strong>Bilanz</strong>en besteht aus Sicht der Verwaltung auch im Liquidations-,<br />

Aufgabe- <strong>und</strong> Veräußerungsfall (Rn. 1). Bei diesen aperiodischen, einmaligen Sachverhalten dürfte<br />

eine taxonomiekonforme Informationsaufbereitung allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en sein.<br />

Darüber hinaus ist keine Begründung für diese Auffassung des BMF ersichtlich. Denn im Liquidationsfall ermittelt<br />

sich der Gewinn nach der Vorschrift des § 11 KStG <strong>und</strong> nicht etwa nach §§ 4 Abs.1 oder 5 EStG. Außerdem<br />

begründet § 16 EStG keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Veräußerungs- oder Aufgabebilanz<br />

(Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1657).


3. Detailinformationen zu Positionen als verpflichtender Berichtsbestandteil?<br />

Laut Anlage zu Rn. 11 ist der neu eingefügte Berichtsbestandteil „Detailinformationen zu Positionen (sogenannte<br />

Kontensalden zu einer Position)“ verpflichtend innerhalb des Jahresabschlussmoduls zu übermitteln.<br />

Bisher erfolgte jedoch keine konkrete Benennung dieser geforderten „Detailinformationen“ durch die Finanzverwaltung.<br />

Vermutlich hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige hierbei eine dem Datensatz zu Gr<strong>und</strong>e liegende Summen- <strong>und</strong><br />

Saldenliste elektronisch einzureichen. Denn damit wäre die Überprüfung einer korrekten Mussfeldübermittlung<br />

möglich.<br />

<strong>Die</strong>se zusätzlich aufgenommene Verpflichtung ist insofern nicht nachvollziehbar, da im Rahmen der <strong>Taxonomie</strong>position<br />

„Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ die Übermittlung eines Kontennachweises zu einer <strong>Taxonomie</strong>position<br />

explizit als Wahlrecht angeführt wird (Rn. 17). <strong>Die</strong>se Kontennachweise dienen dazu, Rückfragen<br />

der Finanzbehörden zu vermeiden ( Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011, 749). U.E. nach dürfte dieser Bestandteil<br />

der E-<strong>Bilanz</strong> lediglich bei den gr<strong>und</strong>sätzlichen Berichtsbestandteilen des Jahresabschluss-Moduls aufgelistet<br />

werden <strong>und</strong> folglich zu keiner zwingenden Übermittlung führen.<br />

4. <strong>Die</strong> Härtefallregelung gemäß § 5b Abs. 2 EStG<br />

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Einführung des § 5b EStG eine Härtefallregelung zugelassen, wonach zur<br />

Vermeidung unbilliger Härten auf die Abgabe einer E-<strong>Bilanz</strong> verzichtet werden kann. Hierfür hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag zu stellen, indem er darlegt, dass die Übermittlung<br />

der E-<strong>Bilanz</strong> für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist <strong>und</strong> nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen<br />

Aufwand möglich wäre (§ 5b Abs.2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO).<br />

Das Anwendungsschreiben vom 28.9.2011 verweist hinsichtlich der Härtefallregelung auf die Rn. 3 des BMF-<br />

Schreibens vom 19.1.2010 (BStBl. I, 2010, 47). Zur konkreten Handhabung der Härtefallregelung schweigt<br />

aber auch dieses BMF-Schreiben. Daher ist diese Ergänzung für die <strong>Steuer</strong>pflichtigen <strong>und</strong> deren Berater nur<br />

wenig hilfreich. Was genau unter unbillige Härte zu subsumieren ist, lässt sich nicht genau abgrenzen <strong>und</strong> unterliegt<br />

im Einzelfall dem Ermessen der Finanzbehörden. Schon die notwendige Anschaffung von Hard-/Software<br />

könnte einen solchen Härtefall darstellen (Tipke/Kruse AO/FGO, § 150 Rdn. 43).Denkbar ist<br />

beispielsweise die Anwendung der Härtefallregelung bei Kleinstunternehmen <strong>und</strong> Existenzgründern in der<br />

Rechtsform der Unternehmergesellschaft, da diese zum einen ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermitteln<br />

<strong>und</strong> zum anderen der Umstellungsaufwand in Relation zu deren vorherrschender Größenordnung einen „nicht<br />

unerheblichen finanziellen Aufwand“ begründen könnte.<br />

Ein zusätzlicher Anwendungsfall dürfte bei der verpflichtenden <strong>elektronische</strong>n Einreichung von Sonder- <strong>und</strong><br />

Ergänzungsbilanzen einschließlich der dazugehörigen Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung vorliegen, da diesen <strong>Bilanz</strong>en<br />

meistens keine Finanzbuchhaltung zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> daraus folglich ein größerer Umstellungsaufwand<br />

resultiert (Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011 751). Eine weitere Möglichkeit für die Anwendung des § 5b Abs. 2<br />

EStG wird von der einschlägigen Fachliteratur bei einmalig zu übermittelnden <strong>Bilanz</strong>en, wie z.B. bei einer Betriebsaufgabe<br />

gesehen (Herzig/Briesemeister/ Schäperclaus, DB 2011, 1657).<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der ursprünglichen Bestrebung des Bürokratieabbaus durch die E-<strong>Bilanz</strong> wäre eine großzügige<br />

Auslegung der Härtefallregelung wünschenswert. <strong>Die</strong> Einreichung der <strong>Bilanz</strong> in Papierform müsste zumindest<br />

während der Anfangsphase regelmäßig als Härtefall gelten.<br />

V. Honorarberechnung<br />

Durch die aus § 5b EStG resultierende Verpflichtung zur <strong>elektronische</strong>n Übermittlung einer <strong>Steuer</strong>bilanz bzw.<br />

einer Überleitungsrechnung kommt es zweifelsfrei zu fachlichen, organisatorischen <strong>und</strong> technischen Mehrarbeiten.<br />

Bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht allerdings teilweise Unsicherheit darüber, wie diese<br />

Zusatzarbeiten gebührenrechtlich zu würdigen sind. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang ein stufenweises<br />

Vorgehen, das wie folgt ausgestaltet werden kann:<br />

• Zunächst sollte der <strong>Steuer</strong>berater die neuen Anforderungen durch § 5b EStG mit seinem Mandanten besprechen.<br />

<strong>Die</strong>s kann auch im Rahmen eines Mandantenr<strong>und</strong>schreibens oder einer Mandantenveranstaltung<br />

erfolgen.<br />

• Anschließend ist zu prüfen, ob die schriftlichen Auftragserteilungen hinsichtlich des Auftragsumfangs erweitert<br />

werden müssen. <strong>Die</strong> schriftliche Fixierung dient sowohl der Absicherung, als auch der Freigabe zur <strong>elektronische</strong>n<br />

Übermittlung durch den <strong>Steuer</strong>berater <strong>und</strong> ist daher dringend zu empfehlen.<br />

• Sofern die Beauftragung für die Erstellung einer Überleitungsrechnung bzw. einer <strong>Steuer</strong>bilanz vorliegt <strong>und</strong><br />

die steuerrechtlichen Tätigkeiten bisher noch nicht gesondert abgerechnet wurden, sollten diese ab sofort<br />

mit einem geringen Gebührensatz berechnet werden. Der Mandant wird dadurch bereits vor der zwingenden


Anwendung des § 5b EStG an die Notwendigkeit von steuerlichen Mehrarbeiten <strong>und</strong> deren Niederschlagung<br />

in der Honorarberechnung herangeführt.<br />

• Zum Zeitpunkt der erstmaligen <strong>elektronische</strong>n Übermittlung an das Finanzamt ist dann die Honorarberechnung<br />

entsprechend der im Folgenden beschriebenen Vorschriften zu erhöhen.<br />

Unabhängig von der Vorgehensweise ist festzuhalten, dass die Zusatzarbeiten, die im Rahmen des § 5b EStG<br />

anfallen, nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV abzurechnen sind. Vielmehr handelt es sich hierbei um gesonderte<br />

Gebührentatbestände, die unter die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV fallen. Dabei wird zwischen<br />

zwei Fallgruppen unterschieden:<br />

• die Erstellung einer Überleitungsrechnung unterliegt der Abrechnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a<br />

StBGebV <strong>und</strong><br />

• für die Abrechnung der Entwicklung einer <strong>Steuer</strong>bilanz aus der Handelsbilanz ist § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b<br />

StBGebV heranzuziehen.<br />

Hinsichtlich der Höhe des Honorars lässt sich festhalten, dass der Mindestzehntelsatz bei der Überleitungsrechnung<br />

2/10 <strong>und</strong> für die Erstellung einer <strong>Steuer</strong>bilanz 5/10 beträgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich<br />

der Gegenstandswert nach den Werten aus der <strong>Steuer</strong>bilanz bzw. dem steuerlichen Ergebnis richtet (vgl. ausführlich<br />

hierzu: Weiler, DStR 2011, 380 ff.).<br />

Beraterhinweis: <strong>Die</strong> künftige Verpflichtung zur Übermittlung einer E-<strong>Bilanz</strong> sollte dazu genutzt werden, bestehende<br />

Auftragsverhältinsse hinsichtlich ihres Umfangs anzupassen. Auch wenn die Verpflichtung des § 5b EStG<br />

durch das BMF faktisch um ein Jahr verschoben wurde, empfiehlt sich ein frühzeitiger Dialog mit dem Mandanten,<br />

um notwendige Zusatzarbeiten anzukündigen.<br />

VI. Effizienzverbesserung im Gesetzesvollzug durch die E-<strong>Bilanz</strong>?<br />

Bei der Konzeption der E-<strong>Bilanz</strong> blieb es nicht bei der ursprünglichen Intention einer reinen Substitution von „Elektronik<br />

zu Papier“. Vielmehr bietet die Vorschrift des § 5b EStG der Finanzverwaltung neue Kontrollmöglichkeiten<br />

mittels EDV-gestützten Validitätsprüfungen, kennziffernbasierten Verprobungen <strong>und</strong> Mehrjahresvergleichen. Damit<br />

soll die E-<strong>Bilanz</strong> einen Bestandteil bei der Erweiterung bzw. Optimierung einer gesamtheitlichen Tax Compliance<br />

Strategie bilden. <strong>Die</strong>se besteht aus Sicht der Finanzverwaltung allerdings nicht nur aus einem Risikomanagement,<br />

sondern auch aus einer verbesserten Servicesituation für die <strong>Steuer</strong>pflichtigen. Für die Finanzverwaltung ist das<br />

Ziel der Tax Compliance Strategie, die Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Effizienz des Gesetzesvollzug zu steigern. Erreicht<br />

werden soll dies, indem die <strong>Steuer</strong>pflichtigen durch Anreize zur Gesetzestreue motiviert werden <strong>und</strong> somit weniger<br />

Nachprüfungs- <strong>und</strong> Kontrollaufwand anfällt. Als denkbare <strong>und</strong> zielführende Anreize werden in der Literatur u.a.<br />

angeführt (Schiffers, Stbg 2011, 15):<br />

• zeitnahe Veranlagung <strong>und</strong> Betriebsprüfung auf Antrag;<br />

• <strong>elektronische</strong> Übermittlung von <strong>Steuer</strong>bescheiden <strong>und</strong> Prüfungsbilanzen einschließlich Abweichungsanalyse;<br />

• vollständige <strong>elektronische</strong> Betriebsprüfungsberichte einschließlich Anlagen;<br />

• Datenprüfung mit Hinweis auf mögliche Fehler <strong>und</strong> Antragsmöglichkeiten.<br />

<strong>Die</strong>se Forderungen werden damit gerechtfertigt, dass die <strong>elektronische</strong> Bereitstellung der Daten auf Seiten der<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen zu einer zusätzlichen Belastung führt (Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010 Beil. 5, 2).<br />

Demgegenüber ist jedoch zu bemerken, dass sich die Abschlussdaten im XBRL-Format auch zur Erfüllung anderer,<br />

bestehender Pflichten, wie z. B. der Übermittlung an den B<strong>und</strong>esanzeiger oder Banken eignen (Rust/Hülshoff/Kolbe,<br />

BB 2011, 752). Zudem besteht insbesondere für kleine <strong>und</strong> mittelgroße Unternehmen die Chance,<br />

durch einen korrekten <strong>und</strong> unauffälligen Datenbestand Rückfragen zu vermeiden <strong>und</strong> die Betriebsprüfungsintensität<br />

zu verringern.<br />

In welchem Umfang die E-<strong>Bilanz</strong> der Tax Compliance Strategie aus Sicht des Finanzamts nutzen wird, bleibt abzuwarten.<br />

Freilich ist es für die erfolgreiche Implementierung eines <strong>elektronische</strong>n Risikomanagementsystems<br />

notwendig, dass die übermittelte Datenbasis ausreichend umfangreich <strong>und</strong> vollständig ist. Deshalb ist es fraglich,<br />

ob sich der Datenumfang der XBRL-<strong>Taxonomie</strong> tatsächlich für eine Auswahl kontrollbedürftiger steuerrelevanter<br />

Sachverhalte eignet. So können beispielsweise eine steuerliche Betriebsaufspaltung oder Organschaftsfälle nicht<br />

im Rahmen der <strong>Taxonomie</strong> abgebildet werden (Risse, DB 2011, 61; Geberth/Burlein, DB 2011 Heft 31, M11). Für<br />

die Durchführung von Mehrjahresvergleichen ist jedenfalls zunächst der Aufbau einer Datenbank, der sich über<br />

eine Vielzahl an Perioden hinweg erstreckt, notwendig.


VII. Ausblick<br />

In einem ersten Schritt ist zunächst der bestehende Kontenrahmen im Hinblick auf die endgültige <strong>Taxonomie</strong> vom<br />

5.10.2011 so früh wie möglich zu analysieren <strong>und</strong> anzupassen. Dadurch wird sich in den meisten Fällen die Anzahl<br />

der Konten, die in der Buchhaltung eingerichtet <strong>und</strong> gepflegt werden müssen, erhöhen. Im Fall eines gesamten<br />

Konzerns, kann dies zur Notwendigkeit von ein bis zwei zusätzlichen Mitarbeitern führen (Geberth/Burlein, DB<br />

2011 Heft 31, M11). Allerdings gibt es in der Literatur auch Stimmen, die in dem Projekt E-<strong>Bilanz</strong> Möglichkeiten<br />

zur Kostensenkung <strong>und</strong> Effizienzverbesserung für die betroffenen Unternehmen sehen. So können Arbeitskreise<br />

mit Mitarbeitern der <strong>Steuer</strong>abteilung, des Rechnungswesens, IT-<strong>Die</strong>nstleistern <strong>und</strong> steuerlichen Beratern auch<br />

dazu genutzt werden, neben der Implementierung der E-<strong>Bilanz</strong> interne Prozesse zu hinterfragen bzw. die Einführung<br />

einer Tax Compliance Strategie zu erörtern. Ziel einer solchen Strategie ist eine effiziente <strong>und</strong> vorausschauende<br />

<strong>Steuer</strong>planung nach den Bedürfnissen des Unternehmens, die dazu dient steuerliche Risiken rechtzeitig zu<br />

erkennen <strong>und</strong> zu kontrollieren. Risiken werden dabei vor allem durch Mitarbeiter in der <strong>Steuer</strong>abteilung begründet<br />

(Streck/Mack/Schwedhelm, Tax Compliance, 359 ff.). Um einen hohen Tax Compliance Faktor zu erreichen, sind<br />

daher die Qualifikationen <strong>und</strong> Kenntnisse dieser Mitarbeiter durch regelmäßige Fort- <strong>und</strong> Weiterbildungen zu fördern.<br />

Denn ein hoher Faktor kann zu einem besseren Vertrauensverhältnis für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen führen (Seer,<br />

DStR 2008, 1555).<br />

VIII. Fazit<br />

Bei einem Vergleich des endgültigen BMF-Schreibens vom 28.9.2011 mit dem ersten Entwurf aus dem Jahr 2010<br />

zeigt sich, dass die Verwaltung den <strong>Steuer</strong>pflichtigen deutlich entgegen gekommen ist. Ausdrücklich zu begrüßen<br />

sind die Ausführungen hinsichtlich der Verwendbarkeit von Auffangpositionen <strong>und</strong> die Erhöhung derselben. Auch<br />

die deutliche Reduzierung der Mussfelder ist aus Sicht der <strong>Steuer</strong>pflichtigen positiv zu werten. Dabei scheint das<br />

BMF merklich von dem Ziel geleitet worden zu sein, die E-<strong>Bilanz</strong> als Ganzes nicht zu gefährden. Insbesondere<br />

aus den Reihen der anschlussgeprüften Unternehmen wäre mit starkem Widerstand zu rechnen gewesen, sofern<br />

die Verwaltung an ihrer bisherigen Auffassung hinsichtlich der Mussfelder <strong>und</strong> Auffangpositionen festgehalten<br />

hätte. Allerdings müssen bilanzierende Unternehmen auch künftig mit möglichen Anpassungen aufgr<strong>und</strong> jährlicher<br />

<strong>Taxonomie</strong>-Updates rechnen.<br />

Zusammen mit der Verpflichtung zur <strong>elektronische</strong>n Übermittlung sämtlicher Ertragsteuererklärungen ab dem<br />

Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2011, stellt die E-<strong>Bilanz</strong> einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer<br />

papierlosen <strong>Steuer</strong>erhebung dar. Im Hinblick auf eine medienbruchfreie <strong>Steuer</strong>verwaltung <strong>und</strong> einer Modernisierung<br />

des Besteuerungsverfahrens sind diese Umstellungen folgerichtig. Allerdings wäre eine offene Adressierung<br />

der bekannten Zielsetzung „Einführung eines Risikomanagementsystems“ durch die Verwaltung wünschenswert<br />

gewesen. Schließlich kann ein solches für die ehrlichen <strong>und</strong> fürsorglichen Unternehmen Vorteile bringen.<br />

Durch die Nichtbeanstandungsregelungen <strong>und</strong> geplanten Aktualisierungen der <strong>Taxonomie</strong> wird klar, dass es im<br />

Ergebnis zu einer stufenweisen Einführung der E-<strong>Bilanz</strong> kommt. Daher ist in der Anfangsphase der verpflichtenden<br />

Übermittlung der E-<strong>Bilanz</strong> mit einer hohen Kompromissbereitschaft der Finanzverwaltung zu rechnen. <strong>Die</strong>ses<br />

Entgegenkommen sollte jedoch von den betroffenen <strong>Steuer</strong>pflichtigen nicht falsch gedeutet, sondern als Möglichkeit<br />

für eine korrekte Implementierung der E-<strong>Bilanz</strong> genutzt werden.

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