Die elektronische Bilanz und Steuer-Taxonomie
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3. Detailinformationen zu Positionen als verpflichtender Berichtsbestandteil?<br />
Laut Anlage zu Rn. 11 ist der neu eingefügte Berichtsbestandteil „Detailinformationen zu Positionen (sogenannte<br />
Kontensalden zu einer Position)“ verpflichtend innerhalb des Jahresabschlussmoduls zu übermitteln.<br />
Bisher erfolgte jedoch keine konkrete Benennung dieser geforderten „Detailinformationen“ durch die Finanzverwaltung.<br />
Vermutlich hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige hierbei eine dem Datensatz zu Gr<strong>und</strong>e liegende Summen- <strong>und</strong><br />
Saldenliste elektronisch einzureichen. Denn damit wäre die Überprüfung einer korrekten Mussfeldübermittlung<br />
möglich.<br />
<strong>Die</strong>se zusätzlich aufgenommene Verpflichtung ist insofern nicht nachvollziehbar, da im Rahmen der <strong>Taxonomie</strong>position<br />
„Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ die Übermittlung eines Kontennachweises zu einer <strong>Taxonomie</strong>position<br />
explizit als Wahlrecht angeführt wird (Rn. 17). <strong>Die</strong>se Kontennachweise dienen dazu, Rückfragen<br />
der Finanzbehörden zu vermeiden ( Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011, 749). U.E. nach dürfte dieser Bestandteil<br />
der E-<strong>Bilanz</strong> lediglich bei den gr<strong>und</strong>sätzlichen Berichtsbestandteilen des Jahresabschluss-Moduls aufgelistet<br />
werden <strong>und</strong> folglich zu keiner zwingenden Übermittlung führen.<br />
4. <strong>Die</strong> Härtefallregelung gemäß § 5b Abs. 2 EStG<br />
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Einführung des § 5b EStG eine Härtefallregelung zugelassen, wonach zur<br />
Vermeidung unbilliger Härten auf die Abgabe einer E-<strong>Bilanz</strong> verzichtet werden kann. Hierfür hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag zu stellen, indem er darlegt, dass die Übermittlung<br />
der E-<strong>Bilanz</strong> für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist <strong>und</strong> nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen<br />
Aufwand möglich wäre (§ 5b Abs.2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO).<br />
Das Anwendungsschreiben vom 28.9.2011 verweist hinsichtlich der Härtefallregelung auf die Rn. 3 des BMF-<br />
Schreibens vom 19.1.2010 (BStBl. I, 2010, 47). Zur konkreten Handhabung der Härtefallregelung schweigt<br />
aber auch dieses BMF-Schreiben. Daher ist diese Ergänzung für die <strong>Steuer</strong>pflichtigen <strong>und</strong> deren Berater nur<br />
wenig hilfreich. Was genau unter unbillige Härte zu subsumieren ist, lässt sich nicht genau abgrenzen <strong>und</strong> unterliegt<br />
im Einzelfall dem Ermessen der Finanzbehörden. Schon die notwendige Anschaffung von Hard-/Software<br />
könnte einen solchen Härtefall darstellen (Tipke/Kruse AO/FGO, § 150 Rdn. 43).Denkbar ist<br />
beispielsweise die Anwendung der Härtefallregelung bei Kleinstunternehmen <strong>und</strong> Existenzgründern in der<br />
Rechtsform der Unternehmergesellschaft, da diese zum einen ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermitteln<br />
<strong>und</strong> zum anderen der Umstellungsaufwand in Relation zu deren vorherrschender Größenordnung einen „nicht<br />
unerheblichen finanziellen Aufwand“ begründen könnte.<br />
Ein zusätzlicher Anwendungsfall dürfte bei der verpflichtenden <strong>elektronische</strong>n Einreichung von Sonder- <strong>und</strong><br />
Ergänzungsbilanzen einschließlich der dazugehörigen Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung vorliegen, da diesen <strong>Bilanz</strong>en<br />
meistens keine Finanzbuchhaltung zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> daraus folglich ein größerer Umstellungsaufwand<br />
resultiert (Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011 751). Eine weitere Möglichkeit für die Anwendung des § 5b Abs. 2<br />
EStG wird von der einschlägigen Fachliteratur bei einmalig zu übermittelnden <strong>Bilanz</strong>en, wie z.B. bei einer Betriebsaufgabe<br />
gesehen (Herzig/Briesemeister/ Schäperclaus, DB 2011, 1657).<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der ursprünglichen Bestrebung des Bürokratieabbaus durch die E-<strong>Bilanz</strong> wäre eine großzügige<br />
Auslegung der Härtefallregelung wünschenswert. <strong>Die</strong> Einreichung der <strong>Bilanz</strong> in Papierform müsste zumindest<br />
während der Anfangsphase regelmäßig als Härtefall gelten.<br />
V. Honorarberechnung<br />
Durch die aus § 5b EStG resultierende Verpflichtung zur <strong>elektronische</strong>n Übermittlung einer <strong>Steuer</strong>bilanz bzw.<br />
einer Überleitungsrechnung kommt es zweifelsfrei zu fachlichen, organisatorischen <strong>und</strong> technischen Mehrarbeiten.<br />
Bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht allerdings teilweise Unsicherheit darüber, wie diese<br />
Zusatzarbeiten gebührenrechtlich zu würdigen sind. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang ein stufenweises<br />
Vorgehen, das wie folgt ausgestaltet werden kann:<br />
• Zunächst sollte der <strong>Steuer</strong>berater die neuen Anforderungen durch § 5b EStG mit seinem Mandanten besprechen.<br />
<strong>Die</strong>s kann auch im Rahmen eines Mandantenr<strong>und</strong>schreibens oder einer Mandantenveranstaltung<br />
erfolgen.<br />
• Anschließend ist zu prüfen, ob die schriftlichen Auftragserteilungen hinsichtlich des Auftragsumfangs erweitert<br />
werden müssen. <strong>Die</strong> schriftliche Fixierung dient sowohl der Absicherung, als auch der Freigabe zur <strong>elektronische</strong>n<br />
Übermittlung durch den <strong>Steuer</strong>berater <strong>und</strong> ist daher dringend zu empfehlen.<br />
• Sofern die Beauftragung für die Erstellung einer Überleitungsrechnung bzw. einer <strong>Steuer</strong>bilanz vorliegt <strong>und</strong><br />
die steuerrechtlichen Tätigkeiten bisher noch nicht gesondert abgerechnet wurden, sollten diese ab sofort<br />
mit einem geringen Gebührensatz berechnet werden. Der Mandant wird dadurch bereits vor der zwingenden