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Die elektronische Bilanz und Steuer-Taxonomie

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leibt abzuwarten, wie die einzelnen Finanzbehörden mit der unzureichend konkretisierte Formulierung<br />

hinsichtlich der Ableitbarkeit umgehen werden.<br />

Beraterhinweis: Der Begriff Mussfeld bedeutet demnach nicht, dass jedes Mussfeld zwingend mit Werten<br />

zu befüllen ist. Es kann vielmehr frei gelassen werden, wenn kein entsprechendes Konto in der individuellen<br />

Buchführung geführt wird oder anhand der Summen- <strong>und</strong> Saldenliste keine Zuordnung ableitbar ist. Wird<br />

hingegen ein Konto geführt, das in der entsprechenden Periode aufgr<strong>und</strong> von Umbuchungen per Saldo<br />

den Wert 0 ergibt, so ist dieser (0-Wert) in dem entsprechenden Mussfeld zu übermitteln. <strong>Die</strong> Finanzverwaltung<br />

erwartet bei der Einreichung der E-<strong>Bilanz</strong> den Mindestumfang. Zur Vermeidung von Rückfragen<br />

können weitere Positionen jederzeit freiwillig übermittelt werden.<br />

b) Mussfeld, Kontennachweis erwünscht<br />

Des Weiteren gibt es Mussfelder, bei denen die Finanzverwaltung einen Auszug aus der Summen- <strong>und</strong><br />

Saldenliste mit Angaben zu Kontonummer, Kontobezeichnung sowie Saldo zum Stichtag erwünscht (Mussfeld,<br />

Kontennachweis erwünscht). Davon sollte Gebrauch gemacht werden, da ansonsten mit einer nachträglichen<br />

Anforderung seitens der Finanzverwaltung zu rechnen ist. <strong>Die</strong> Angaben des Kontennachweises<br />

sind ebenfalls im XBRL-Format zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen Kontonachweise zu anderen <strong>Taxonomie</strong>positionen<br />

jederzeit freiwillig übermittelt werden (Rn. 18).<br />

c) Summenmussfelder/ Rechnerisch notwendige Positionen<br />

Summenmussfelder gibt es immer dann, wenn ein oder mehrere Mussfelder auf der darunterliegenden<br />

Ebene in der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> verknüpft sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Wert einer übergeordneten Ebene,<br />

der Summe der verknüpften untergeordneten Positionen zu entsprechen. <strong>Die</strong>s lässt sich auch aus dem<br />

Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB herleiten (Herzig/Briesemeister/ Schäperclaus, DB 2011,<br />

1655). Befinden sich auf der untergeordneten Ebene Positionen, die keine Mussfelder sind, müssen diese<br />

zwingend übermittelt werden, wenn ansonsten die Summe der verknüpften Mussfelder nicht dem Wert des<br />

Summenmussfeldes entspricht. <strong>Die</strong>s ist folglich nur dann der Fall, wenn Sachverhalte in der Finanzbuchhaltung<br />

vorliegen, die nicht den Mussfeldern zugeordnet werden können. Hier spricht man dann von sogenannten<br />

„rechnerisch notwendige[n] Positionen“. <strong>Die</strong>se sind von der Eigenschaft den Mussfeldern ähnlich,<br />

mit dem einzigen Unterschied, dass bei Nichtbeanspruchung technisch kein NIL-Wert von der jeweiligen<br />

Übermittlungssoftware eingefügt werden muss.<br />

d) Auffangpositionen<br />

Um keine Eingriffe in das Buchungsverhalten der <strong>Steuer</strong>pflichtigen zu verursachen, jedoch weiterhin eine<br />

möglichst hohe Standardisierung zu erreichen, gibt es in der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> Auffangpositionen (grds.<br />

erkennbar anhand der Positionsbezeichnung „nicht zuordenbar“). Dabei können diese Positionen verwendet<br />

werden, wenn eine differenzierte Befüllung der Mussfelder nicht möglich ist, jedoch die rechnerische Richtigkeit<br />

gewährleistet werden soll (vgl. ausführlich Punkt IV. 1).<br />

e) Davon-Positionen<br />

Davon-Positionen sind nicht rechnerisch verknüpfte Felder. Darunter fallen sowohl freiwillige- als auch<br />

Mussfelder. Da sie rechnerisch nicht verknüpft sind, haben sie reine Informationsfunktion.<br />

f) Unzulässige Positionen<br />

<strong>Steuer</strong>lich unzulässige Positionen sind im Rahmen der Überleitungsrechnung zu eliminieren. Latente <strong>Steuer</strong>n,<br />

Drohverlustrückstellungen oder <strong>Bilanz</strong>ierungshilfen gelten hier als Beispiel (Rn. 13). Für den handelsrechtlichen<br />

Einzelabschluss unzulässige Positionen dürfen ebenfalls nicht abgegeben werden (Rn. 12). In<br />

der vorliegenden <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> vom 14.9.2011 (veröffentlicht am 5.10.2011) wird keine einzige Position<br />

geführt, welche für die Handelsbilanz unzulässig ist.<br />

4. <strong>Taxonomie</strong>-Updates<br />

Anpassungen bezüglich der <strong>Steuer</strong>-<strong>Taxonomie</strong> können innerhalb der jährlichen <strong>Taxonomie</strong>-Updates erfolgen<br />

(Rn. 28). Darin werden u.a. neue Rechtsentwicklungen Berücksichtigung finden. Zudem ist anzunehmen, dass<br />

der Standardisierungsprozess weiter vorangetrieben wird.<br />

Beachten Sie: Sofern während der Erstellungsphase der E-<strong>Bilanz</strong> ein Update veröffentlicht wird, muss dieses<br />

zwingend beachtet <strong>und</strong> eingearbeitet werden. <strong>Die</strong>se Konsequenz ergibt sich aus dem Wortlaut, „eine <strong>Taxonomie</strong><br />

ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte <strong>Taxonomie</strong> veröffentlicht wird“ (Rn. 29).

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