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VII ZR 194/06

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Unklarheiten<br />

BGH, Urteil vom 11. November 1993 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 47/93<br />

(Wasserhaltung II, BauR 1994, 236)<br />

Auch bei eindeutigem Wortlaut können nach den Umständen des<br />

Einzelfalls völlig ungewöhnliche und von keiner Seite zu<br />

erwartende Leistungen von der Leistungsbeschreibung<br />

ausgenommen sein.<br />

Bei einer öffentlichen Ausschreibung muss sich der Auftraggeber<br />

….. nach Treu und Glauben daran festhalten lassen, dass er nach<br />

eigenem Bekunden den Auftragnehmern kein ungewöhnliches<br />

Wagnis auferlegen will (§ 9 VOB/A). Im Zweifelsfalle brauchen die<br />

Auftragnehmer ein solches Wagnis nicht ohne weiteres zu erwarten.

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