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K1 Magazin Juni 2023

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KIWANIS | ÖSTERREICH

KINDERSCHUTZ / KINDERRECHTE

Kinderschutz geht uns alle an

Schutz vor Gewalt ist eines der zentralen

Kinderrechte. Junge Menschen

haben das – auch in der Bundesverfassung

über die Rechte von Kindern verankerte

- Grundrecht auf gewaltfreies

Aufwachsen. Das gilt für sämtliche Lebensbereiche:

für die Familie und das

soziale Umfeld sowie für alle Einrichtungen,

die für und mit Kindern und

Jugendlichen arbeiten, also den gesamten

Bildungs-, Betreuungs-, Gesundheits-

und Freizeitbereich. Gewalt an

Kindern, ob körperliche, sexualisierte

oder die häufig unterschätzte psychische

Gewalt, hat weitreichende negative

Langzeitfolgen auf die Entwicklung

von Kindern und ist verboten:

„Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie

Erziehung. Körperliche Bestrafungen,

die Zufügung seelischen Leides,

sexueller Missbrauch und andere

Misshandlungen sind verboten.“ (Artikel

5 BVG Kinderrechte)

Ähnlich lautet seit 1989 (!) auch die

entsprechende Formulierung im österreichischen

Familienrecht: „Die

Anwendung jeglicher Gewalt und die

Zufügung körperlichen oder seelischen

Leides sind unzulässig“ (§ 137 ABGB).

Die Realität ist leider eine andere und

Ohrfeigen, Schläge, Drohungen, Herabwürdigung

oder Vernachlässigung

sind für viele Kinder und Jugendliche

Teil des Alltags. Längst ist erwiesen,

dass sämtliche Formen von Gewalt

krank machen und es keine „g´sunde

Watschn“ gibt! Alarmierend sind - trotz

des über 30-jährigen Gewaltverbots in

der Erziehung - nach wie vor die Einstellungen

dazu: So erachtet laut einer

Studie aus dem Jahr 2020 jede/jeder

Fünfte in Österreich leichte körperliche

Bestrafungen als unbedenklich

36

und etwa gleich viele sehen drastischere

Maßnahmen als notwendige Erziehungsmittel.[1]

Seit einigen Monaten stehen aufgrund

medial berichteter Fälle strukturell

bedingte Defizite im institutionellen

Kinderschutz im besonderen Fokus.

Ein wichtiges Instrument, um diesen

zu gewährleisten, sind Kinderschutzkonzepte

in Organisationen wie z. B.

Kindergärten, Schulen, Sportvereine,

Jugendzentren, kirchliche Einrichtungen

etc. Damit sollen strukturelle Risiken

bewusst gemacht, Maßnahmen zur

Minimierung festgelegt, interne Kinderschutzbeauftragte

bestellt, konkrete

Handlungspläne für den Verdachtsfall

ausgearbeitet, ein Beschwerdesystem

installiert und vor allem Kinder und

Jugendliche durch die Vermittlung

ihrer Rechte gestärkt werden: denn sie

haben ein Recht darauf, sich in einer

Einrichtung wohl und sicher zu fühlen

und vor Übergriffen jeglicher Art geschützt

zu sein.

Doch Kinderschutzkonzepte alleine

sind nicht genug! Kinderschutz ist eine

gesamtgesellschaftliche Aufgabe und

erfordert eine Gesamtstrategie und damit

ein Bündel an koordinierten Maßnahmen.

So wie es zuletzt auch der

UN-Kinderrechtsausschuss im letzten

Staatenprüfprozess 2020 Österreich

empfohlen hat. In seinen Concluding

Observations zeigte sich der Ausschuss

besorgt, dass das gesetzliche Verbot bestimmter

Formen von Gewalt einem

beträchtlichen Anteil der Bevölkerung

immer noch nicht bekannt ist

und die psychische Gewalt zunimmt.

Er forderte eine umfassende Strategie

zur Prävention und Bekämpfung von

Missbrauch, Vernachlässigung und Gewalt,

Bewusstseins-Bildungsprogramme,

die Schaffung von bundesweit

einheitlichen Qualitätsstandards für

die Betreuung von Kindern in Einrichtungen

sowie ausreichende Ressourcen

für Kinderschutzorganisationen und

Präventivmaßnahmen.[2]

Auch die Kinder- und Jugendanwaltschaften

(kija) Österreichs haben

mehrmals und zuletzt im Jänner 2023

gemeinsam mit weiteren namhaften

Kinderschutzorganisationen ein bundesweites

Rahmengesetz gefordert

und umfassende Empfehlungen für

ein Kinderschutz-Paket-Neu auf institutioneller,

rechtlicher, fachlicher und

gesamtgesellschaftlicher Ebene erarbeitet.[3]

Dazu zählen neben der Verpflichtung

der Organisationen, Kinderschutzkonzepte

nach einheitlichen

Qualitätsstandards zu entwickeln oder

verbindlichen Kooperationsstrukturen

sämtlicher Akteur*innen, vor allem

auch der Ausbau ausreichender externer

professioneller Unterstützung, die

bei Grenzverletzungen, Übergriffen

und Kinderschutzfällen verpflichtend

beigezogen werden muss.

Von der Bundesregierung wurden Anfang

d.J. etliche Verbesserungen, insbesondere

in Zusammenhang mit der

Einführung von Kinderschutzkonzepten,

auf den Weg gebracht und eine

Gesetzesnovellierung zum § 207 a

StGB (Änderung des Begriffs Kinderpornografie

in bildliche Darstellung

sexualbezogenen Kindesmissbrauchs

sowie eine Erhöhung des Strafrahmens)

vorgelegt. Zweifelsohne sind alle

ernsthaften Bestrebungen zu begrüßen,

die das Bewusstsein für Gewalt stärken

und Übergriffe verhindern. Die kijas

Österreichs haben dazu in ihrer Stel-

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