Jahresbericht 2011 Dorfkorporation Wattwil - Thurwerke AG
Jahresbericht 2011 Dorfkorporation Wattwil - Thurwerke AG
Jahresbericht 2011 Dorfkorporation Wattwil - Thurwerke AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Form und Inhalt Art. 19<br />
Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.<br />
Prüfung der Zulässigkeit Art. 20<br />
Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Verwaltungsrat zur Prüfung der Zulässigkeit vor.<br />
Der Verwaltungsrat stellt innert 3 Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist.<br />
Anmeldung und amtliche Art. 21<br />
Bekanntmachung Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheids über die Zulässigkeit<br />
beim Betriebsbüro an.<br />
Das Betriebsbüro veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan.<br />
Einreichung Art. 22<br />
Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 5 Monate seit der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens.<br />
Der Verwaltungsrat lässt die Unterschriften durch die Protokollführerin oder den Protokollführer prüfen und stellt fest,<br />
ob das Begehren zustande gekommen ist.<br />
Stellungnahme des Art. 23<br />
Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme<br />
verzichten will.<br />
Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten.<br />
Stimmt der Verwaltungsrat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert 6 Monaten seit Einreichung des Begehrens<br />
die Abstimmung durch die Bürgerschaft an.<br />
Ergänzendes Recht Art. 24<br />
Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative. 4)<br />
III. Verwaltungsrat<br />
Zusammensetzung Art. 25<br />
Der Verwaltungsrat besteht aus:<br />
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrates;<br />
b) 4 weiteren Mitgliedern.<br />
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates kann Verwaltungsfunktionen ausüben.<br />
Aufgaben Art. 26<br />
a) Im Allgemeinen Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der <strong>Dorfkorporation</strong> <strong>Wattwil</strong>.<br />
4) sGS 125.1<br />
Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbare Aufgaben:<br />
a) Antragstellung an die Bürgerschaft;<br />
b) Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft;<br />
c) Organisation und Führung der Verwaltung;<br />
d) Bestellung von Kommissionen, Wahl des Vize-Präsidenten, des Ratsschreibers sowie des Personals der <strong>Dorfkorporation</strong>;<br />
e) Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben;<br />
f) Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen;<br />
g) Vertretung der <strong>Dorfkorporation</strong> <strong>Wattwil</strong> nach aussen;<br />
h) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;<br />
i) Erlass eines Finanzplans;<br />
j) Sicherstellen eines internen Kontrollsystems;<br />
k) Beschlussfassung über die Aufnahme der für die Finanzierung der Ausgaben erforderlichen Fremdgelder;<br />
l) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.<br />
25