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Kampagne für ein bedarfsdeckendes, ein- kommens- und ... - ForseA

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� Die Anzahl gezielter Falsch-Informationen von Seiten der Kostenträger ist ebenfalls<br />

hoch.<br />

� Der vom Vorstand des BPE e.V. vor Projektbeginn angenommene hohe Bedarf an unabhängiger<br />

Beratung <strong>und</strong> Aufklärung im Sinne der Ziele des BPE hat sich bestätigt.<br />

Verbot der Ansparung <strong>für</strong> <strong>ein</strong> Eigenheim<br />

Anfrage <strong>ein</strong>es Mitgliedes bei s<strong>ein</strong>em Kostenträger:<br />

"M<strong>ein</strong>e Verlobte <strong>und</strong> ich stehen langsam vor Ende unseres Studiums. Wir planen bereits jetzt<br />

anzufangen, Vermögen <strong>für</strong> die Anschaffung <strong>ein</strong>es Eigenheims aufzubauen. Hierzu hat m<strong>ein</strong>e<br />

Verlobte <strong>ein</strong>en Bausparvertrag abgeschlossen. Der Bausparvertrag wird in <strong>ein</strong>em Jahr mehr<br />

als 2.600 Euro Wert s<strong>ein</strong>.<br />

Ich beantrage, dass das angesparte zweckgeb<strong>und</strong>ene Vermögen <strong>für</strong> die Anschaffung <strong>ein</strong>es<br />

Eigenheims anrechungsfrei bleibt.<br />

Könnten Sie mir bitte mitteilen, welche Größenordnungen Sie in Verbindung mit <strong>ein</strong>em Eigenheim<br />

<strong>für</strong> angemessen halten?<br />

Dies war nach drei Monaten die Antwort:<br />

Ihren Antrag auf Erhöhung der Vermögensfreigrenze wegen beabsichtigten Erwerbs <strong>ein</strong>er<br />

Eigentumswohnung muss ich ablehnen. Der Erwerb von Gr<strong>und</strong>eigentum ist bei der dauerhaft<br />

notwendigen umfänglichen Sozialhilfegewährung nicht angemessen. Ihr Hilfebedarf wird sich<br />

hierdurch nicht verändern. Sofern Sie zusammen mit Ihrer Lebensgefährtin über Vermögen<br />

verfügen, das <strong>ein</strong>en Freibetrag von 3.214,00 Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, das übersteigende<br />

Vermögen zur Deckung der Sozialhilfekosten <strong>ein</strong>zusetzen.<br />

Ich habe gelesen, dass man Vermögen u. a. <strong>für</strong> die baldige Beschaffung von Wohneigentum<br />

durchaus ansparen darf. Habe ich dies fasch verstanden oder ist die Aussage vom Kostenträger<br />

falsch?<br />

Wir haben unserem Mitglied geantwortet:<br />

Es wird Zeit, dass falsche Auskünfte von Behörden strafbar werden: Diese Frage wird unzweideutig<br />

im § 90 SGB XII beantwortet:<br />

§ 90 Einzusetzendes Vermögen<br />

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung<br />

3. <strong>ein</strong>es sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung<br />

<strong>ein</strong>es Hausgr<strong>und</strong>stücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter<br />

(§ 53 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen<br />

soll <strong>und</strong> dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,<br />

8. <strong>ein</strong>es angemessenen Hausgr<strong>und</strong>stücks, das von der nachfragenden Person oder <strong>ein</strong>er anderen<br />

in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person all<strong>ein</strong> oder zusammen mit Angehörigen ganz<br />

oder teilweise bewohnt wird <strong>und</strong> nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden<br />

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