27.11.2023 Aufrufe

Stadtmagazin Wörgl Dezember 2023

Das Wörgler Stadtmagazin ist eines der auflagenstärksten Printmedien im Tiroler Unterland. Über 20.000 Exemplare werden monatlich an Gemeinden rund um Wörgl verteilt. Zu den belieferten Gemeinden zählen Wörgl, Söll, Wildschönau, Angath, Angerberg, Kundl, Kirchbichl, Hopfgarten, Itter, Bad Häring, Mariastein, Brixlegg, Kramsach, Rattenberg, Radfeld und Breitenbach. In Wörgl wird das Stadtmagazin als amtliche Mitteilung ausgesandt, was bedeutet, dass es ausnahmslos jedem Postkasten zugestellt wird. Zusätzlich erfolgt eine Online-Veröffentlichung unter: www.woergl.at. Das Stadtmagazin erreicht somit rund 67.000 Menschen. Sollten Sie Interesse an Werbeeinschaltungen im neuen Stadtmagazin haben oder sich generell über die Werbemöglichkeiten in Wörgl informieren wollen, wenden Sie sich gerne an uns unter: farthoferstadtmarketing.woergl.at oder +43 (0)50 6300 2010. Hier geht's zum aktuellen Stadtmagazin: https://www.woergl.at/aktuelles/stadtmagazin

Das Wörgler Stadtmagazin ist eines der auflagenstärksten Printmedien im Tiroler Unterland. Über 20.000 Exemplare werden monatlich an Gemeinden rund um Wörgl verteilt. Zu den belieferten Gemeinden zählen Wörgl, Söll, Wildschönau, Angath, Angerberg, Kundl, Kirchbichl, Hopfgarten, Itter, Bad Häring, Mariastein, Brixlegg, Kramsach, Rattenberg, Radfeld und Breitenbach. In Wörgl wird das Stadtmagazin als amtliche Mitteilung ausgesandt, was bedeutet, dass es ausnahmslos jedem Postkasten zugestellt wird. Zusätzlich erfolgt eine Online-Veröffentlichung unter: www.woergl.at. Das Stadtmagazin erreicht somit rund 67.000 Menschen.

Sollten Sie Interesse an Werbeeinschaltungen im neuen Stadtmagazin haben oder sich generell über die Werbemöglichkeiten in Wörgl informieren wollen, wenden Sie sich gerne an uns unter: farthoferstadtmarketing.woergl.at oder +43 (0)50 6300 2010.

Hier geht's zum aktuellen Stadtmagazin: https://www.woergl.at/aktuelles/stadtmagazin

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WINTERDIENST<br />

KUNDMACHUNG<br />

Am Beginn der Wintersaison <strong>2023</strong>/2024 wird auf die<br />

gesetzlichen Anrainerverpflichtungen nach der Straßenverkehrsordnung<br />

1960 (§ 93 StVO) hingewiesen.<br />

D<br />

ie Verpflichtung zur Ausübung des Winterdienstes<br />

umfasst die Schneeräumung und Streuung auf Gehsteigen,<br />

deren Reinigung und des Weiteren auch die Entfernung<br />

überhängender Schneewechten und Eisbildungen<br />

von Dächern udgl. Der Grundsatz lautet: „Die Straßenbenützer<br />

dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.“<br />

Die Eigentümer von Liegenschaften, ausgenommen die<br />

Eigentümer unverbauter land- und forstwirtschaftlicher<br />

Liegenschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass die<br />

vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige<br />

und Gehwege entlang der Liegenschaft in einer<br />

Entfernung von nicht mehr als 3 m entlang der ganzen<br />

Liegenschaft in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von<br />

Schnee gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut<br />

sind. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in<br />

einer Breite von 1 m von Eis und Schnee gereinigt sowie<br />

bestreut sein. Schneewechten oder Eisbildungen müssen<br />

von Dächern entfernt werden und nur in Ausnahmefällen<br />

genügt das bloße Aufstellen von Warnstangen.<br />

Bei andauernden Schneefall wird der Räumungspflichtige<br />

laut Rechtsprechung teilweise entlastet, da niemanden<br />

zugemutet werden kann, ununterbrochen zu räumen.<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Wörgl</strong> weist ausdrücklich darauf hin,<br />

dass im Zuge der Schneeräumung zwar versucht wird, die<br />

mit dieser Aufgabe betrauten Flächen so gut als möglich<br />

mit zu betreuen, dies aber NICHT immer möglich ist.<br />

Eine dauernde Durchführung der Schneeräumung kann<br />

somit nicht gewährleistet werden. Eine konkludente<br />

Übernahme der Räum- und Streupflicht von Liegenschaftseigentürmern<br />

wird hiermit ausdrücklich gem. §<br />

863 ABGB ausgeschlossen.<br />

Die gesetzliche Verpflichtung und die damit verbundene<br />

zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte ordnungsgemäße<br />

Durchführung der in § 93 StVO angeführten Arbeiten<br />

verbleibt somit in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer.<br />

Liegenschaftseigentümer, die bei der Gehsteigräumung<br />

die Schneeverfrachtung zudem auf ihr Gartengrundstück<br />

verwehren, haben die Verpflichtung der StVO sodann<br />

ausschließlich eigenständig wahrzunehmen. Schnee von<br />

privaten Einfahrten und Grundstücken auf der vorbeiführenden<br />

Straße zu entsorgen, ist strengstens verboten.<br />

Foto: Hasselbeck<br />

CITYBUS<br />

GRATIS IM ADVENT<br />

Keine Lust auf Parkgebühren oder Radfahren bei<br />

Schlechtwetter?<br />

V<br />

om 4. bis 23. <strong>Dezember</strong> <strong>2023</strong> kann der Citybus im<br />

gesamten Stadtgebiet wieder kostenlos benutzt<br />

werden. Am Freitag, 8. <strong>Dezember</strong> (Feiertag) ist er mit<br />

dem Samstagfahrplan (ab 08:30 Uhr) unterwegs.<br />

Das Team vom Citybus <strong>Wörgl</strong> wünscht eine schöne Weihnachtszeit!<br />

Nähere Infos unter: www.woergl.at - Citybus<br />

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