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MÄA-01-24 online

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Münchner Ärztliche Anzeigen<br />

AUS DER RECHTSPRECHUNG 9<br />

Cannabis-Zentren<br />

Achtung, Falle!<br />

Foto: Shutterstock<br />

Die Bundesregierung will die bisher<br />

illegale Droge Cannabis unter<br />

bestimmten Bedingungen für den<br />

privaten Konsum legalisieren. Der<br />

Gesetzentwurf (Stand 29.11.2023)<br />

sieht unter anderem den legalen<br />

Besitz und Konsum von bis zu 25<br />

Gramm Cannabis im öffentlichen<br />

Raum für Erwachsene vor. Zulässig<br />

wären auch der private Eigenanbau,<br />

der gemeinschaftliche nichtgewerbliche<br />

Eigenanbau und die kontrollierte<br />

Weitergabe von Cannabis durch<br />

Anbauvereinigungen. Schon werben<br />

sogenannte „Cannabis-Zentren“ mit<br />

dem Konsum auf Privatrezept. Doch<br />

Vorsicht: die Kooperationen mit<br />

ihnen bergen für Ärztinnen und Ärzte<br />

große Gefahren!<br />

Auch in München entstehen bereits<br />

die ersten „Cannabis-Zentren“. Konsument*innen<br />

sollen dort von<br />

approbierten Ärztinnen und Ärzten<br />

Cannabis auf Privatrezept erhalten<br />

– und zwar nicht solche, die Cannabis<br />

als Medikament benötigen,<br />

sondern auch „Genuss-Kiffer“. Das<br />

Modell ist nicht nur dubios. Durch<br />

unrechtmäßige Betäubungsmittelverordnungen<br />

drohen dort tätigen<br />

Ärztinnen und Ärzten auch berufsund<br />

vor allem strafrechtliche Sanktionen,<br />

bis hin zum Approbationsentzug.<br />

Die Betreiber der Zentren stellen<br />

ihnen häufig gegen ein Entgelt<br />

kleine „Beratungszimmer“ zur Verfügung<br />

– in einem konkreten Fall für<br />

einen Euro Grundmiete pro Monat.<br />

Mangels Ausstattung ist eine ärztliche<br />

Untersuchung bzw. Behandlung<br />

dort oft nicht möglich. Zusätzlich<br />

zahlen Ärztinnen und Ärzte oft auch<br />

prozentuale Abgaben auf die Gebühren<br />

der Patient*innen – häufig an<br />

Inkasso-Dienste – beispielsweise für<br />

Erstrezepte, Folgerezepte oder sog.<br />

Schengen-Bescheinigung (Bescheinigung<br />

für das Mitführen von Betäubungsmitteln<br />

im Rahmen einer ärztlichen<br />

Behandlung nach Art. 75 des<br />

Schengener Durchführungsabkommens).<br />

Nicht selten bestehen<br />

enge Beziehungen zwischen den<br />

Prof. Dr. iur. Dr. med. Reinhold<br />

Altendorfer, Rechtsanwalt und<br />

Fachanwalt für Medizinrecht,<br />

Facharzt für Allgemeinmedizin,<br />

Hochschullehrer

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