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DIE FINANZKRISE MEISTERN – WACHSTUMSKRÄFTE STÄRKEN

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214 Finanzpolitik: Handlungsbedarf in der kurzen und langen Frist<br />

indem die Besoldung und Versorgung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten nunmehr durch die<br />

Länder erfolgt und ihnen auf der Einnahmeseite ein Hebesatzrecht bei der Grunderwerbsteuer zusteht.<br />

Falls trotz dieser Bedenken Konsolidierungshilfen beschlossen werden sollten, macht der Bund<br />

seine Beteiligung von der Bedingung einer Gesamteinigung in der Föderalismuskommission abhängig.<br />

348. Der zentrale Themenbereich in der AG 1 besteht in einer Weiterentwicklung der Verschuldungsgrenzen<br />

für Bund und Länder durch Neufassung der Artikel 109 und 115 Grundgesetz.<br />

Ein Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen sieht vor, analog zum Europäischen Stabilitäts-<br />

und Wachstumspakt für den Fall einer konjunkturellen Normallage die Vorgabe eines nahezu ausgeglichenen<br />

Haushalts für den Gesamtstaat in die Verfassung zu übernehmen. Ein nahezu ausgeglichener<br />

Haushalt liegt danach vor, wenn das strukturelle Finanzierungsdefizit von Bund und<br />

Ländern 0,5 vH in Relation zum Bruttoinlandsprodukt nicht übersteigt. Davon sollen 0,35 vH auf<br />

den Bund und 0,15 vH auf die Ländergesamtheit entfallen und nach Einwohnern auf die Länder<br />

verteilt werden. Bei der Ermittlung der zulässigen strukturellen Finanzierungsdefizite werden finanzielle<br />

Transaktionen, insbesondere staatliche Beteiligungserwerbe und Privatisierungserlöse,<br />

herausgerechnet. Bei Abweichung von der konjunkturellen Normallage sollen konjunkturbedingte<br />

Finanzierungsdefizite uneingeschränkt zulässig sein, soweit sie auf das Wirkenlassen der automatischen<br />

Stabilisatoren zurückzuführen sind. Diese sind über ein Konjunkturbereinigungsverfahren<br />

zu ermitteln. Abweichungen der tatsächlichen von der höchstens zulässigen Kreditaufnahme sollen<br />

auf einem Verrechnungskonto verbucht werden. Überschreiten die auf dem Kontrollkonto verbuchten<br />

Finanzierungssalden einen bestimmten Schwellenwert <strong>–</strong> für den Bund sind 2 vH des Bruttoinlandsprodukts<br />

angesetzt <strong>–</strong> ist der diesen Wert übersteigende Betrag im Folgejahr zurückzuführen.<br />

In Sondersituationen kann der Bund mit Zustimmung von drei Fünfteln der Mitglieder des<br />

Deutschen Bundestages <strong>–</strong> als Alternative werden auch zwei Drittel erwogen <strong>–</strong> eine höhere Nettokreditaufnahme<br />

eingehen, ohne dass diese auf dem Verrechnungskonto zu verbuchen wäre.<br />

349. Die vorgesehenen Neuregelungen für eine wirksame Schuldenbegrenzung von Bund und<br />

Ländern entsprechen in weiten Teilen den Vorschlägen, die der Sachverständigenrat in der Expertise<br />

(2007) „Staatsverschuldung wirksam begrenzen“ unterbreitet hat. Der wesentliche Unterschied<br />

liegt darin, dass der Sachverständigenrat statt eines am Europäischen Stabilitäts- und<br />

Wachstumspakt orientierten, zulässigen strukturellen Finanzierungssaldos eine investitionsorientierte<br />

Verschuldung vorgeschlagen hatte. Im Hinblick auf die Regelungen zu einer konjunkturbedingten<br />

Neuverschuldung, der in Sondersituationen zulässigen Kreditaufnahme und der Einrichtung<br />

eines Verrechnungskontos weicht der Entwurf des Bundesfinanzministeriums nur in Details<br />

von den Vorschlägen des Sachverständigenrates ab. Die vom Bundesministerium der Finanzen<br />

vorgelegten Ausarbeitungen zum Thema Schuldenregel werden deshalb nachdrücklich begrüßt.<br />

350. Die Erfolgsaussichten für eine umfassende Reform der föderalen Finanzbeziehungen im<br />

Rahmen der Föderalismuskommission II sind allerdings eher trübe. Die Mindestanforderung ist,<br />

dass wenigstens für den Bund eine wirksame Verschuldungsbegrenzung durch Neufassung des

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