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Vae victis! oder das Nürnberger Unrechts-Tribunal: - dullophob

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Verrichtungen bestand in der Anweisung, den als Kriegsverbrecher<br />

verdächtigten Deutschen ungeachtet ihres Rangs all die Privilegien zu<br />

verweigern, die Kriegsgefangenen üblicherweise zustanden.<br />

Die <strong>Nürnberger</strong> Schauprozess gegen sogenannte<br />

„Kriegsverbrecher“ waren rechtlich gesehen durch die Missachtung<br />

folgender Rechts-Grundsätze gekennzeichnet:<br />

4<br />

* Unabhängigkeit der Richter<br />

* Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit<br />

* Ausreichende (nicht behinderte) Verteidigung<br />

* Freie Zeugenaussagen<br />

* Wertung von Beweisen<br />

* Gleichheit vor dem Gesetz<br />

* Keine Strafe ohne bestehendes Gesetz<br />

* Straffreiheit für Taten unter Befehl <strong>oder</strong> Zwang<br />

* Niemand darf seinem Richter entzogen werden<br />

* Niemand darf in eigener Sache richten<br />

* Niemand darf für die Taten anderer zur Rechenschaft gezogen werden<br />

* Kein Gefangener darf gefoltert <strong>oder</strong> erpreßt werden<br />

* Möglichkeit der Berufung<br />

Man hatte vier „Anklagepunkte” konstruiert:<br />

1. „Verschwörung zur Führung eines Angriffskrieges”<br />

2. „Verbrechen gegen den Frieden”<br />

3. „Kriegsverbrechen”<br />

4. „Verbrechen gegen die Menschlichkeit”<br />

Angeklagt wurden:<br />

Für die nationalsozialistische Führung:<br />

1. Reichsmarschall Hermann Göring (Anklagepunkte 1–4)<br />

2. Hitlers Stellvertreter in der NSDAP Rudolf Heß (Anklagepunkte 1–4)<br />

3. Leiter der Parteikanzlei Martin Bormann (Verbleib damals unbekannt)<br />

(Anklagepunkte 1, 3, 4)<br />

4. Außenminister Joachim von Ribbentrop (Anklagepunkte 1–4)<br />

5. Reichsorganisationsleiter der NSDAP Robert Ley (Anklagepunkte 1, 3,<br />

4)<br />

6. der ehemalige Reichskanzler Franz von Papen (als „Wegbereiter”<br />

Hitlers) (Anklagepunkte 1–4)<br />

Für <strong>das</strong> Oberkommando der Wehrmacht (OKW):<br />

1. Der Chef des OKW Wilhelm Keitel (Anklagepunkte 1–4)

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