BREITENFELDER STRASSE 84 LEIPZIG- - Dekor, Putz & Bau ...
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Gegenstand des Grundstückskaufvertrages<br />
gemacht. Bei Zweifeln über die<br />
zu erbringenden <strong>Bau</strong>leistungen geht<br />
die <strong>Bau</strong>beschreibung den <strong>Bau</strong>plänen<br />
vor.<br />
Bezüglich der vom Verkäufer geschuldeten<br />
<strong>Bau</strong>leistungen können im Einvernehmen<br />
mit dem Käufer anstelle der<br />
in der <strong>Bau</strong>beschreibung und in den<br />
<strong>Bau</strong>zeichnungen aufgeführten Leistungen<br />
gleichwertige andere Leistungen<br />
erbracht werden, insbesondere gleichwertige<br />
andere Ausstattungsgegenstände<br />
verwendet werden, wenn es die<br />
Umstände erfordern. Abweichungen<br />
von den <strong>Bau</strong>plänen und der <strong>Bau</strong>beschreibung<br />
können im Übrigen nach<br />
Absprache unter den Vertragsteilen<br />
vorgenommen werden, wenn behördliche<br />
Auflagen oder bautechnische<br />
Gründe dies erfordern. Sie dürfen sich<br />
jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd<br />
auf das Vertragsobjekt auswirken<br />
und müssen dem Käufer bekannt gegeben<br />
und zumutbar sein.<br />
Das <strong>Bau</strong>vorhaben wird entsprechend<br />
der Vereinbarung im Kaufvertrag bis<br />
zum 31.05.2010 bezugsfertig hergestellt.<br />
Der Verkäufer haftet dem Käufer<br />
für jeden nachweislich aus der Überschreitung<br />
dieser Frist entstehenden<br />
Schaden, soweit die Verzögerung nicht<br />
auf höhere Gewalt oder Durchführung<br />
von Sonderwünschen für den Käufer<br />
zurückzuführen ist Der Verkäufer ist<br />
nicht verpflichtet, bautechnischen Sonderwünschen<br />
des Käufers, also Leistungen,<br />
die nicht in dieser Grundstückskaufvertrag<br />
oder der Bezugsurkunde<br />
enthalten sind, nachzukommen. Sonderwünsche<br />
sind nach Absprache mit<br />
dem Verkäufer möglich, falls dies der<br />
<strong>Bau</strong>fortschritt zulässt. Ein Rückbau ist<br />
grundsätzlich auszuschließen. Sonderwünsche<br />
sind falls nicht anders vereinbart<br />
gesondert zu vergüten.<br />
g) Abnahme des Sonder- und<br />
Gemeinschaftseigentums<br />
Die Abnahme des Sondereigentums<br />
erfolgt bei Bezugsfertigkeit, wobei der<br />
Käufer hierzu mit einer Frist von zwei<br />
Wochen zwischen Absendung der Mitteilung<br />
und Abnahmetermin zu diesem<br />
geladen wird. Bei Besichtigung wird<br />
ein Abnahmeprotokoll gefertigt, in welches<br />
Restarbeiten oder Mängel aufgenommen<br />
werden.<br />
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />
erfolgt nach vollständiger Fertigstellung<br />
des Gebäudes durch die Eigentümergemeinschaft<br />
durch einen Sachverständigen.<br />
Eine Einladung durch<br />
den Verkäufer zum Termin der Abnahme<br />
des Gemeinschaftseigentums erfolgt<br />
nicht. Die jeweilige Abnahme ist maßgeblich<br />
für den Verjährungsbeginn.<br />
h) Übergang des Vertragsbesitzes<br />
sowie der Rechte und Pflichten<br />
Besitz und Nutzungen gehen von dem<br />
Zeitpunkt an auf den Käufer über, ab<br />
dem dieser das Vertragsobjekt aufgrund<br />
Übergabe nutzen darf. Ab Übergabe<br />
sowie im Fall einer vorzeitigen Nutzung<br />
ab Nutzungsbeginn gehen alle Lasten,<br />
insbesondere auch die laufenden Steuern<br />
und öffentlichen Abgaben, die Gefahr<br />
eines zufälligen Untergangs und<br />
einer zufälligen Verschlechterung, sowie<br />
die Verkehrssicherungspflicht auf den<br />
Käufer über. Der Verkäufer ist zur Übergabe<br />
verpflichtet, wenn die Abnahme<br />
durchgeführt ist und der Käufer alle zu<br />
diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen<br />
geleistet hat oder Zug um Zug gegen<br />
Übergabe leistet. Der Verkäufer erteilt<br />
dem Käufer ab Besitzübergabe Stimmrechtsvollmacht<br />
für die Eigentümerversammlung.<br />
Ein Hausgeld für den Vertragsbesitz<br />
hat bis zur Besitzübergabe<br />
der Verkäufer, ab diesem Zeitpunkt der<br />
Käufer zu zahlen.<br />
Der Verkäufer trägt alle Erschließungsbeiträge<br />
im Sinne des <strong>Bau</strong>gesetzbuches<br />
für Erschließungsanlagen, die bis zur<br />
bezugsfertigen Fertigstellung des Vertragsobjektes<br />
bereits hergestellt sind,<br />
oder für die die Gemeinde bei der<br />
Durchführung des <strong>Bau</strong>vorhabens Voraus-<br />
oder Sicherheitsleistungen verlangt<br />
hat oder über die ein Erschließungsvertrag<br />
mit der Gemeinde geschlossen<br />
wurde, sowie Kosten für naturschutzrechtliche<br />
Ausgleichsmaßnahmen.<br />
Außerdem trägt er alle Kosten für die<br />
Anschlüsse des Vertragsobjektes an Verund<br />
Entsorgungsanlagen, einschließlich<br />
der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge<br />
und Kommunalabgaben nach<br />
dem Kommunalabgabengesetz für die<br />
erstmalige vollständige Erschließung<br />
des Vertragsobjekts sowie die Kosten<br />
der inneren Erschließung. Art und Umfang<br />
der Leistungen des Verkäufers<br />
richten sich insoweit nach der <strong>Bau</strong>beschreibung<br />
und der <strong>Bau</strong>genehmigung<br />
für das <strong>Bau</strong>vorhaben. Im Übrigen trägt<br />
solche Kosten der Käufer. Etwaige Rückerstattungen<br />
von Vorausleistungen stehen<br />
dem Verkäufer zu.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
bestehen für den Kaufgegenstand keine<br />
Miet/Pachtverhältnisse.<br />
i) Gewährleistung<br />
Hinsichtlich der Gewährleistung wird<br />
im Vertrag wie folgt unterschieden. Bezüglich<br />
des Grund und Bodens sowie<br />
für Gebäudeteile, für die der Verkäufer<br />
keine Arbeiten schuldet, insbesondere<br />
der Keller, sind Sachmängelgewährleistungsansprüche<br />
des Käufers ausgeschlossen,<br />
sofern nicht § 309 Ziffer 7<br />
BGB (Haftungsausschluss bei Verletzung<br />
von Leben, Körper, Gesundheit u. grobem<br />
Verschulden) diesem Ausschluss<br />
entgegensteht. Für die erbrachten Sa-<br />
nierungs- und Modernisierungsleistungen<br />
gilt das Werkvertragsrecht des BGB,<br />
wobei der Käufer einen Anspruch auf<br />
Nacherfüllung oder Minderungsrechte<br />
geltend machen und bei Mängeln vom<br />
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz<br />
verlangen kann. Es gelten die gesetzlichen<br />
Verjährungsfristen.<br />
j) Vollmachten<br />
Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />
enthalten. Zunächst werden die<br />
Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung<br />
nötigen Umfang bevollmächtigt.<br />
Der Käufer erhält eine Belastungsvollmacht<br />
für das Vertragsobjekt<br />
zur Darlehensbeschaffung. Die Verkäuferin<br />
wiederum ist bevollmächtigt, Sonder-<br />
und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />
in Größe und Anzahl der Wohnungen<br />
zu verändern, sowie umzuwandeln.<br />
Im Innenverhältnis dürfen diese<br />
Vollmachten nur insoweit benutzt werden,<br />
als ihre Ausübung in Übereinstimmung<br />
mit diesem Vertrag steht oder<br />
der Erfüllung behördlicher Auflagen<br />
dient und das Sondereigentum des<br />
Käufers nicht beeinträchtigt.<br />
k) Rücktritt<br />
Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nachdem<br />
die Verkäuferin das unterbreitete Angebot<br />
des Käufers angenommen hat, nur<br />
aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen<br />
möglich. Grundsätzlich ist der hierfür<br />
gegebene Raum äußerst beschränkt<br />
und ist nur bei gravierenden Gründen<br />
gegeben. Generell gilt die Rechtsregel,<br />
dass einmal geschlossene Verträge von<br />
beiden Parteien eingehalten werden<br />
müssen.<br />
l) Voraussetzungen und Folgen<br />
der Eigentumsübertragung<br />
Eigentum erwirbt der Käufer erst mit<br />
seiner Eintragung im Grundbuch, unter<br />
anderem nach Vollzug der Teilungserklärung,<br />
Erklärung der Auflassung in<br />
einer Nachtragsurkunde sowie Vorlage<br />
der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes und vollständiger Zahlung<br />
des Kaufpreises. Zur Sicherung<br />
dieses Anspruchs wird im Grundbuch<br />
eine Auflassungsvormerkung eingetragen,<br />
welche mit der Eintragung des<br />
Käufers als Eigentümer gelöscht wird.<br />
II. Verwaltervertrag für das<br />
Gemeinschaftseigentum,<br />
Gemeinschaftsordnung<br />
Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />
wird die Sachsengrund<br />
Hausverwaltungsgesellschaft mbH,<br />
Rehwagenstraße 2, 04288 Leipzig, bestellt,<br />
beauftragt und bevollmächtigt.<br />
Die Verwalterbestellung ist auf die die<br />
Dauer von zunächst drei Jahren ab<br />
Übergabe der ersten Wohneinheit an<br />
einen Erwerber befristet. Der mit dem