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BREITENFELDER STRASSE 84 LEIPZIG- - Dekor, Putz & Bau ...

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44<br />

Gegenstand des Grundstückskaufvertrages<br />

gemacht. Bei Zweifeln über die<br />

zu erbringenden <strong>Bau</strong>leistungen geht<br />

die <strong>Bau</strong>beschreibung den <strong>Bau</strong>plänen<br />

vor.<br />

Bezüglich der vom Verkäufer geschuldeten<br />

<strong>Bau</strong>leistungen können im Einvernehmen<br />

mit dem Käufer anstelle der<br />

in der <strong>Bau</strong>beschreibung und in den<br />

<strong>Bau</strong>zeichnungen aufgeführten Leistungen<br />

gleichwertige andere Leistungen<br />

erbracht werden, insbesondere gleichwertige<br />

andere Ausstattungsgegenstände<br />

verwendet werden, wenn es die<br />

Umstände erfordern. Abweichungen<br />

von den <strong>Bau</strong>plänen und der <strong>Bau</strong>beschreibung<br />

können im Übrigen nach<br />

Absprache unter den Vertragsteilen<br />

vorgenommen werden, wenn behördliche<br />

Auflagen oder bautechnische<br />

Gründe dies erfordern. Sie dürfen sich<br />

jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd<br />

auf das Vertragsobjekt auswirken<br />

und müssen dem Käufer bekannt gegeben<br />

und zumutbar sein.<br />

Das <strong>Bau</strong>vorhaben wird entsprechend<br />

der Vereinbarung im Kaufvertrag bis<br />

zum 31.05.2010 bezugsfertig hergestellt.<br />

Der Verkäufer haftet dem Käufer<br />

für jeden nachweislich aus der Überschreitung<br />

dieser Frist entstehenden<br />

Schaden, soweit die Verzögerung nicht<br />

auf höhere Gewalt oder Durchführung<br />

von Sonderwünschen für den Käufer<br />

zurückzuführen ist Der Verkäufer ist<br />

nicht verpflichtet, bautechnischen Sonderwünschen<br />

des Käufers, also Leistungen,<br />

die nicht in dieser Grundstückskaufvertrag<br />

oder der Bezugsurkunde<br />

enthalten sind, nachzukommen. Sonderwünsche<br />

sind nach Absprache mit<br />

dem Verkäufer möglich, falls dies der<br />

<strong>Bau</strong>fortschritt zulässt. Ein Rückbau ist<br />

grundsätzlich auszuschließen. Sonderwünsche<br />

sind falls nicht anders vereinbart<br />

gesondert zu vergüten.<br />

g) Abnahme des Sonder- und<br />

Gemeinschaftseigentums<br />

Die Abnahme des Sondereigentums<br />

erfolgt bei Bezugsfertigkeit, wobei der<br />

Käufer hierzu mit einer Frist von zwei<br />

Wochen zwischen Absendung der Mitteilung<br />

und Abnahmetermin zu diesem<br />

geladen wird. Bei Besichtigung wird<br />

ein Abnahmeprotokoll gefertigt, in welches<br />

Restarbeiten oder Mängel aufgenommen<br />

werden.<br />

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />

erfolgt nach vollständiger Fertigstellung<br />

des Gebäudes durch die Eigentümergemeinschaft<br />

durch einen Sachverständigen.<br />

Eine Einladung durch<br />

den Verkäufer zum Termin der Abnahme<br />

des Gemeinschaftseigentums erfolgt<br />

nicht. Die jeweilige Abnahme ist maßgeblich<br />

für den Verjährungsbeginn.<br />

h) Übergang des Vertragsbesitzes<br />

sowie der Rechte und Pflichten<br />

Besitz und Nutzungen gehen von dem<br />

Zeitpunkt an auf den Käufer über, ab<br />

dem dieser das Vertragsobjekt aufgrund<br />

Übergabe nutzen darf. Ab Übergabe<br />

sowie im Fall einer vorzeitigen Nutzung<br />

ab Nutzungsbeginn gehen alle Lasten,<br />

insbesondere auch die laufenden Steuern<br />

und öffentlichen Abgaben, die Gefahr<br />

eines zufälligen Untergangs und<br />

einer zufälligen Verschlechterung, sowie<br />

die Verkehrssicherungspflicht auf den<br />

Käufer über. Der Verkäufer ist zur Übergabe<br />

verpflichtet, wenn die Abnahme<br />

durchgeführt ist und der Käufer alle zu<br />

diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen<br />

geleistet hat oder Zug um Zug gegen<br />

Übergabe leistet. Der Verkäufer erteilt<br />

dem Käufer ab Besitzübergabe Stimmrechtsvollmacht<br />

für die Eigentümerversammlung.<br />

Ein Hausgeld für den Vertragsbesitz<br />

hat bis zur Besitzübergabe<br />

der Verkäufer, ab diesem Zeitpunkt der<br />

Käufer zu zahlen.<br />

Der Verkäufer trägt alle Erschließungsbeiträge<br />

im Sinne des <strong>Bau</strong>gesetzbuches<br />

für Erschließungsanlagen, die bis zur<br />

bezugsfertigen Fertigstellung des Vertragsobjektes<br />

bereits hergestellt sind,<br />

oder für die die Gemeinde bei der<br />

Durchführung des <strong>Bau</strong>vorhabens Voraus-<br />

oder Sicherheitsleistungen verlangt<br />

hat oder über die ein Erschließungsvertrag<br />

mit der Gemeinde geschlossen<br />

wurde, sowie Kosten für naturschutzrechtliche<br />

Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Außerdem trägt er alle Kosten für die<br />

Anschlüsse des Vertragsobjektes an Verund<br />

Entsorgungsanlagen, einschließlich<br />

der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge<br />

und Kommunalabgaben nach<br />

dem Kommunalabgabengesetz für die<br />

erstmalige vollständige Erschließung<br />

des Vertragsobjekts sowie die Kosten<br />

der inneren Erschließung. Art und Umfang<br />

der Leistungen des Verkäufers<br />

richten sich insoweit nach der <strong>Bau</strong>beschreibung<br />

und der <strong>Bau</strong>genehmigung<br />

für das <strong>Bau</strong>vorhaben. Im Übrigen trägt<br />

solche Kosten der Käufer. Etwaige Rückerstattungen<br />

von Vorausleistungen stehen<br />

dem Verkäufer zu.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

bestehen für den Kaufgegenstand keine<br />

Miet/Pachtverhältnisse.<br />

i) Gewährleistung<br />

Hinsichtlich der Gewährleistung wird<br />

im Vertrag wie folgt unterschieden. Bezüglich<br />

des Grund und Bodens sowie<br />

für Gebäudeteile, für die der Verkäufer<br />

keine Arbeiten schuldet, insbesondere<br />

der Keller, sind Sachmängelgewährleistungsansprüche<br />

des Käufers ausgeschlossen,<br />

sofern nicht § 309 Ziffer 7<br />

BGB (Haftungsausschluss bei Verletzung<br />

von Leben, Körper, Gesundheit u. grobem<br />

Verschulden) diesem Ausschluss<br />

entgegensteht. Für die erbrachten Sa-<br />

nierungs- und Modernisierungsleistungen<br />

gilt das Werkvertragsrecht des BGB,<br />

wobei der Käufer einen Anspruch auf<br />

Nacherfüllung oder Minderungsrechte<br />

geltend machen und bei Mängeln vom<br />

Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz<br />

verlangen kann. Es gelten die gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen.<br />

j) Vollmachten<br />

Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />

enthalten. Zunächst werden die<br />

Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung<br />

nötigen Umfang bevollmächtigt.<br />

Der Käufer erhält eine Belastungsvollmacht<br />

für das Vertragsobjekt<br />

zur Darlehensbeschaffung. Die Verkäuferin<br />

wiederum ist bevollmächtigt, Sonder-<br />

und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />

in Größe und Anzahl der Wohnungen<br />

zu verändern, sowie umzuwandeln.<br />

Im Innenverhältnis dürfen diese<br />

Vollmachten nur insoweit benutzt werden,<br />

als ihre Ausübung in Übereinstimmung<br />

mit diesem Vertrag steht oder<br />

der Erfüllung behördlicher Auflagen<br />

dient und das Sondereigentum des<br />

Käufers nicht beeinträchtigt.<br />

k) Rücktritt<br />

Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nachdem<br />

die Verkäuferin das unterbreitete Angebot<br />

des Käufers angenommen hat, nur<br />

aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen<br />

möglich. Grundsätzlich ist der hierfür<br />

gegebene Raum äußerst beschränkt<br />

und ist nur bei gravierenden Gründen<br />

gegeben. Generell gilt die Rechtsregel,<br />

dass einmal geschlossene Verträge von<br />

beiden Parteien eingehalten werden<br />

müssen.<br />

l) Voraussetzungen und Folgen<br />

der Eigentumsübertragung<br />

Eigentum erwirbt der Käufer erst mit<br />

seiner Eintragung im Grundbuch, unter<br />

anderem nach Vollzug der Teilungserklärung,<br />

Erklärung der Auflassung in<br />

einer Nachtragsurkunde sowie Vorlage<br />

der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes und vollständiger Zahlung<br />

des Kaufpreises. Zur Sicherung<br />

dieses Anspruchs wird im Grundbuch<br />

eine Auflassungsvormerkung eingetragen,<br />

welche mit der Eintragung des<br />

Käufers als Eigentümer gelöscht wird.<br />

II. Verwaltervertrag für das<br />

Gemeinschaftseigentum,<br />

Gemeinschaftsordnung<br />

Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />

wird die Sachsengrund<br />

Hausverwaltungsgesellschaft mbH,<br />

Rehwagenstraße 2, 04288 Leipzig, bestellt,<br />

beauftragt und bevollmächtigt.<br />

Die Verwalterbestellung ist auf die die<br />

Dauer von zunächst drei Jahren ab<br />

Übergabe der ersten Wohneinheit an<br />

einen Erwerber befristet. Der mit dem

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