Ausgabe 181/06/2003 - Katsdorf
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Strauchschnittübernahme<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Strauchschnittübernahme bei Hr. Mairhofer (Rikeneder),<br />
Mittertreffling 8 nicht für die Entsorgung von Gras und Laub genutzt werden darf. Grasschnitt und Laub<br />
sowie Baum- und Strauchschnitt werden in haushaltsüblichen Mengen im Bauhof <strong>Katsdorf</strong> zu den<br />
Annahmezeiten (Mo 13-19 Uhr, Mi 13-17 Uhr, Fr 16-19 Uhr) angenommen.<br />
Matura kostenlos<br />
Am Bundesrealgymnasium Spittelwiese, Linz startet am10.9.03 (Einstieg bis spätestens Ende<br />
September möglich!) das Linzer Abendgymnasium mit 2 neuen Klassen, die nach 9 Semestern mit der<br />
Vollmatura abschließen. Jeder Erwachsene (Mindestalter 17 Jahre) mit abgeschlossener Pflichtschule<br />
kann sich entweder für das Fernstudium mit Kontaktphasen (1x wöchentlich) oder für die Klasse mit<br />
normalem Abendunterricht (Mo-Fr) anmelden. Diese in Oberösterreich einmalige Bildungschance bietet<br />
nicht nur kostenlosen Unterricht, sondern stellt sogar die verwendeten Schulbücher praktisch gratis<br />
(10% Selbstbehalt) zur Verfügung. Interessenten gehen somit keinerlei finanzielles Risiko ein! Wer<br />
schon Oberstufenjahre einer höheren oder mittleren Schule absolviert hat, kann auch in einem höheren<br />
Semester sozusagen als „Quereinsteiger“ eintreten.<br />
Die Hotline für Interessierte: 0732-772637<br />
Baum-, Strauch- und Heckenschnitt entlang von<br />
öffentlichen Wegen u. Straßen<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen,<br />
welche die Verkehrsfläche oder die Benutzbarkeit der Straßen oder der Gehsteige<br />
beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen sind.<br />
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass trotz Ersuchens der Gemeinde diese Arbeiten in vielen<br />
Fällen nicht durchgeführt werden.<br />
Zum Teil werden die Sträucher (Hecken) so nahe an den Grundgrenzen gepflanzt, dass sie nach ihrer<br />
vollen Entwicklung gezwungenermaßen in den Straßen- bzw. Gehsteigraum ragen. Oft sind die<br />
Grundeigentümer nicht mehr bereit, die gewachsene Hecke auf das erforderliche Maß<br />
zurückzuschneiden. Gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist der Luftraum über<br />
Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m, über Gehsteigen in einer solchen von mindestens 2,20 m<br />
freizuhalten. Es ist zwar so, dass neben den Grundstückseigentümern auch der Straßenerhalter, sprich<br />
Gemeinde, hinsichtlich der neben der Straße stehenden Bäume und Hecken eine Sicherungspflicht –<br />
nach der Wegehalterhaftung des § 1319 a ABGB – trifft, sich aber die Haftung des Wegehalters von<br />
derjenigen nach der allgemeinen Versicherungspflicht doch wesentlich unterscheidet. Während der<br />
Grundbesitzer (Baum- u. Straucheigentümer) für jede Art von Verschulden – also auch für leichte<br />
Fahrlässigkeit – haftet, trifft den Wegehalter eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
All jene Besitzer von Grünflächen, deren Bäume, Sträucher und Hecken in Straßen- und Gehsteiggrund<br />
ragen, sollten diesen Umstand bedenken und ehestmöglich zu trachten, ihre Pflanzungen neben<br />
Straßen- u. Gehsteiggrund in der notwendigen Weise zu kürzen.<br />
Im Falle eines Unfalles können mit dieser Maßnahme unter Umständen größere Unannehmlichkeiten<br />
vermieden werden.<br />
Wochenend- u. Feiertagsruhe<br />
An Wochenenden, beginnend mit Samstag ab 18 Uhr und an Feiertagen ist jeder unzumutbare Lärm zu<br />
vermeiden! Dies gilt sowohl für Lärmentwicklung beim Rasenmähen, als auch bei Bauarbeiten, bei<br />
Musik, usw.<br />
Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Verbrennen von Gartenabfällen und Laub im<br />
geschlossenen Siedlungsgebiet verboten ist.<br />
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