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5. Energiesparen leicht gemacht – drei Tipps - Gemeinde Bitsch

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Niiws 2012 - 02 20<br />

Art. 15<br />

Belästigung und<br />

Sicherheitsgefährdung<br />

Art. 16<br />

Bestimmungen über<br />

das Gastgewerbe<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

Art. 17<br />

Inkrafttreten<br />

Wer durch sein Verhalten andere Personen belästigt oder<br />

die öffentliche Sicherheit gefährdet, ohne das eine andere<br />

strafbare Handlung vorliegt.<br />

Wer die Bestimmungen des Gesetzes über die Beherbergung,<br />

die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen<br />

Getränken vom 08. April 2004 nicht einhält. Die<br />

wichtigsten Bestimmungen werden im Anhang 1 zu diesem<br />

Reglement aufgeführt und sind in allen öffentlichen<br />

Lokalen zur Verfügung zu halten.<br />

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden alle im<br />

Widerspruch stehenden Strafbestimmungen anderer<br />

<strong>Gemeinde</strong>reglemente aufgehoben.<br />

Das vorliegende Reglement tritt nach Annahme durch<br />

die Urversammlung und nach Genehmigung des Staatsrates<br />

in Kraft.<br />

So beschlossen und genehmigt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat in seiner Sitzung vom<br />

10. September 2012.<br />

So angenommen von der Urversammlung von <strong>Bitsch</strong> am ………………..<br />

So genehmigt durch den Staatsrat an seiner Sitzung vom ………………..<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Bitsch</strong>,<br />

Der Präsident Der Schreiber<br />

Anton Karlen Rico-Henri Schmidt

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