Restitutionsgutachten - .PDF
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Dr. Robert Holzbauer<br />
Gutachten<br />
zur Provenienz von 2 Gemälden<br />
von M. J. Schmidt aus dem<br />
Vorbesitz von Dr. Richard Neumann<br />
Im Bestand des Weinstadtmuseums<br />
der Stadt Krems<br />
April 2007<br />
Recherche: Mag. Angelika Humpf<br />
1
INHALT:<br />
1. Sachverhalt und Fragestellungen: 3<br />
2. Die Entziehung der Kunstsammlung Neumann/Historischer Hintergrund: 3<br />
3. Restitutionsbemühungen nach 1945 7<br />
4. Das Ausfuhrverbot für die Heemskerck-Tafeln und ein allfälliger „Rückstellungsverzicht“<br />
5. Zur Bewertung eines „Gentlemen´s Agreement“ 12<br />
6. Hat der „Rückstellungsverzicht“ Auswirkungen auf den Besitz der Stadt Krems? 13<br />
7. Nationale und internationale Entwicklungen hinsichtlich verfolgungsbedingt entzogener<br />
Kunstgegenstände in den letzten Jahren 14<br />
8. Die Kunstgegenstände Dr. Richard Neumanns und ihre Behandlung nach dem<br />
Kunstrückgabegesetz von 1998 16<br />
9. Ergebnisse und Empfehlungen 18<br />
9<br />
2
1. Sachverhalt und Fragestellungen:<br />
Das vorliegende Gutachten betrachtet die Provenienz von zwei Gemälden, welche das<br />
Weinstadtmuseum der Stadt Krems aus dem Vorbesitz von Dr. Richard Neumann (1869-<br />
1961) 1 erworben hat.<br />
• M. J. Schmidt: Hl. Florian (Inv. Nr. 357)<br />
• M. J. Schmidt: Hl. Johannes Nepomuk (recte: Hl. Joseph von Calasanz) 2 (Inv. Nr.<br />
358)<br />
Angesichts einer bestehenden Rückforderung eines Rechtsnachfolgers nach Dr. Neumann<br />
sollen daher schwerpunktmäßig folgende Fragen untersucht werden:<br />
a) Gehören die beiden Gemälde zu jenen Kunstwerken, die ihren Besitzern im Zuge<br />
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entzogen worden sind?<br />
b) Hat Dr. Neumann in der Nachkriegszeit einen Rechtsakt gesetzt, welcher eine<br />
allfällige Entziehung nachträglich sanktionieren würde?<br />
c) Ist die Ablehnung des Bundes, Kunstwerke aus dem Vorbesitz Richard Neumann zu<br />
restituieren, von Relevanz für die Stadt Krems? 3<br />
d) Welche Maßnahmen sind der Stadt Krems auf Grund der Antworten auf diese Fragen<br />
zu empfehlen? 4<br />
2. Die Entziehung der Kunstsammlung Neumann/Historischer Hintergrund:<br />
Richard (von) Neumann wurde am 17. Dezember 1879 in Wien als Sohn des<br />
Textilindustriellen David Neumann und seiner Frau Bertha (geb. Stein) geboren. Die von<br />
Richard Neumanns Großvater Max Bernhard Neumann in Königinhof (Dvur Kralove) in<br />
Böhmen gegründete Firma M. B. Neumann war einer der führenden Textilproduzenten der<br />
k.u.k. Monarchie. Nachdem er an der Universität Heidelberg zum Doktor der Philosophie<br />
1 Zur Biographie von Richard Neumann sowie zum Schicksal seiner Kunstsammlung: Sophie Lillie: Was<br />
einmal war. Handbuch der enteigneten Kunstsammlungen Wien, Wien 2003, S. 791-797<br />
2 Lt. Kulturverwaltung der Stadt Krems v. 14.9.1998 wurde das Gemälde als „Barocker Priester mit<br />
Kapelle“ bezeichnet (G.Z.: M.A. V/5-101/98); Im Schätzgutachten, welches dem „Verzeichnis über<br />
das Vermögen von Juden“ beiliegt, wird das Bild als „St. Joseph von Calasanz von Engeln geleitet“<br />
bezeichnet, AdR, BMF, VVSt., VA 13033<br />
3 Beschluss des Beirates gemäß § 3 des Bundesgesetzes v. 4. Dez. 1998, BGBL. I 181<br />
4 Die Resolution 1205 des Europaparlaments vom 5. November 1999 ermutigt die Entwicklung von<br />
außergerichtlichen Wegen, Eigentumsstreitigkeiten an entzogenen Kunstwerken beizulegen und<br />
empfiehlt „expert determination“ als möglichen Lösungsweg.<br />
.<br />
3
promoviert hatte, trat Richard Neumann 1901 in den Familienbetrieb ein. Von 1923-1928<br />
war er Präsident der M. B. Neumann´s Söhne Union und Vizepräsident der Neumann´s<br />
Söhne Österreichische Weberei und Druckerei A. G. Weiters war er Direktor der<br />
Guntramsdorfer Stoffedruckfabrik und Vorstandsmitglied mehrerer Textilfirmen, etwa der<br />
Wollwaren Verkaufs-A.G. 5<br />
Dr. Richard Neumann war Besitzer einer außergewöhnlichen Kunstsammlung von über 250<br />
Objekten, deren wichtigste 1921 inventarisiert wurden, als Richard und Alice Neumann in<br />
einem Notariatsakt die Erklärung abgaben, diese „der öffentlichen Besichtigung derart zu<br />
widmen, dass diese Gegenstände von Personen, welche eine auf die Person lautende<br />
Legitimation des Bundesdenkmalamtes vorweisen, besichtigt werden können oder in einer<br />
mit staatlicher Mitwirkung veranstalteten Ausstellung zugänglich gemacht werden“. Als<br />
Gegenleistung für diese (auf 12 Tage im Jahr begrenzte) öffentliche Widmung erhielten<br />
Kunstsammler Erleichterungen hinsichtlich der Berechnung der Vermögenssteuer sowie<br />
eine Art Garantie gegen eine zwangsweise Einweisung von Untermietern, welche in der<br />
Wohnungsnot der Nachkriegsjahre eine nicht selten angewandte Sozialmaßnahme war. 6 Als<br />
Mystifikation muss jedoch betrachtet werden, dass dies als eine „Unterschutzstellung“ im<br />
Sinne des Denkmalschutzgesetzes betrachtet werden müsse. 7<br />
Richard und Alice Neumann flohen angesichts der deutschen Okkupation 1938 nach Paris 8 .<br />
Von Südfrankreich aus überquerten sie die Pyrenäen nach Spanien, von dort kommend<br />
konnten sie sich in Kuba niederlassen. Richard Neumann konnte dort in der Textilbranche<br />
eine Arbeit finden. Daneben unterrichtet er Kunstgeschichte und wurde Honorarprofessor<br />
der Universität Havanna. Er engagierte sich im Kunstleben und hatte maßgeblichen Anteil<br />
an der Gründung des „Palacio de Bellas Artes“ in Havanna. Von Havanna übersiedelte<br />
Richard Neumann später nach New York, wo er 1961 im Alter von 82 Jahren verstarb. 9<br />
Richard und Alice Neumann betrauten nach ihrer Flucht ihre Tochter Dora Selldorf (geb.<br />
1906) mit der Regelung allfälliger Wiener Angelegenheiten. Diese nahm nun u. a. die<br />
Ausfuhr der Kunstsammlung als Übersiedlungsgut in Angriff. 10<br />
5<br />
Franz Planer: Jahrbuch der Wiener Gesellschaft: Biographische Beiträge zur Wiener<br />
Zeitgeschichte, 1929, S. 444; Compass: Finanzielles Jahrbuch 1935, Bd. 86, Personenverzeichnis<br />
(Verwaltungsräte und Direktoren)<br />
6<br />
BDA Archiv Wien, Ausfuhrmaterialien, Notariatsakt 1532/21<br />
7<br />
z. B. Sophie Lillie a.a.O.<br />
8<br />
Die Vermögensanmeldung von Alice Neumann wurde am 15. Juli 1938 in Paris ausgefüllt. AdR, BMF<br />
VA 13021<br />
9<br />
Lillie a. a. O.<br />
10<br />
Dora Selldorf war schon seit 1927 als Besitzerin eines Drittels der Villa im Grundbuch eingetragen.<br />
Bezirksgericht Döbling, Grundbuch 01508 Oberdöbling, EZ 692<br />
4
Dora Selldorf erschien am 26. Juli 1938 in der Zentralstelle für Denkmalschutz. Der<br />
damalige Sachbearbeiter Otto Demus protokolliert:<br />
Im Amt erscheint Frau Dora Selldorf, Tochter u. Bevollmächtigte des Dr. Richard<br />
Neumann u. stellt das Ansuchen um Ausfuhrbewilligung für die Kunstgegenstände<br />
des Dr. Neumann als Übersiedlungsgut. Die Bewilligung wird mit Zl. 4764/38 erteilt<br />
unter der Voraussetzung, dass sich der Eigentümer verpflichtet, die 5<br />
zurückgestellten Gemälde, u zw.<br />
13) Marten von Heemskerk: Stifterflügel, Öl, Holz<br />
16) Aless. Magnasco: Wäscherinnen am Fluß Öl/Lwd<br />
29) Giov. Batt. Pittoni: Junger Märtyrer verweigert Anbetung, Öl/Lwd.<br />
35) Joh. M. Schmidt: St. Florian Öl/Lwd 11<br />
36) “ “ : St. Joseph von Calas. Öl/Lwd.<br />
Ferner 2 Bozzetti von Al. Algardi, darstellend: Innozenz X. u. Hl. Philippus<br />
Neri<br />
zur Sicherstellung u. Deponierung ins Kunsthistorische Museum zu verbringen.<br />
Dasselbe wird die Gemälde treuhändig unter Eigentumsvorbehalt des Dr. R.<br />
Neumann verwahren. 12<br />
Weiter heißt es in der handschriftlichen Notiz von Otto Demus:<br />
„Frau Selldorf äußert ferner die Absicht, die beiden Gemälde des Kremser Schmidt<br />
verkaufen zu wollen und denkt dabei an das Museum in Krems. Sie bittet die Zst.,<br />
das Museum in Krems auf die Kaufgelegenheit aufmerksam zu machen und die<br />
Verbindung herzustellen...“<br />
Auf Vorschlag von Demus begann nun Herbert Seiberl seitens der Zentralstelle für<br />
Denkmalschutz diese Erwerbung anzubahnen.<br />
Am 3. Oktober 1938 erließ die Bezirkshauptmannschaft Döbling einen Bescheid, mit dem<br />
sie<br />
11 Hervorhebung durch den Autor<br />
12 BDA –Archiv Wien, Restitutionsmaterialien, K. 42, M. Neumann, Richard, Zl. 3114/DSch 1938<br />
5
„auf Grund § 4 a des Gesetzes betreffend das Verbot der Ausfuhr und der<br />
Veräusserung von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller<br />
Bedeutung (St. GBl. Nr. 90/18 in der Fassung des BGBl. Nr. 80/23) die<br />
Sicherstellung“ 13<br />
dieser Kunstwerke (darunter auch die beiden Gemälde des Kremser Schmidt) anordnet.<br />
Drei Tage später erging ein weiterer Bescheid, mit dem auch die Übergabe der „beiden<br />
Bilder des Kremser-Schmidt in die Verwahrung des kunsthistorischen Museums“<br />
angeordnet wird. 14 Kurz darauf wurden sie dem Stadtmuseum Krems zur Verwahrung<br />
übergeben. Dies ist wohl auf die Initiative Fritz Dworschaks zurückzuführen, der damit<br />
einerseits an der Verwirklichung des Konzepts von Hitler beizutragen glaubte (die<br />
Provinzmuseen bekommen „Kunst“ und fungieren so als „Satelliten“ des geplanten<br />
Führermuseums 15 ), anderseits aber auch die Gelegenheit nutzte, sich als würdiger Sohn<br />
seiner Heimatstadt Krems zu profilieren. 16<br />
Die übrigen dieser sichergestellten Kunstgegenstände erwarb in den folgenden Monaten<br />
das Kunsthistorische Museum. Die Heemskerck-Tafeln wurden um einen Betrag von 18.000<br />
RM angekauft, die restlichen Gegenstände im Tausch gegen Kunstwerke erworben, welche<br />
der Sammlung von Viktor von Ephrussi entstammten und daher als „arisiert“ gelten<br />
können 17 . Mit der Erwerbung durch das Museum war der Grund der Sicherstellung nach dem<br />
Ausfuhrverbotsgesetz hinfällig, weshalb sie aufgehoben wurde.<br />
Die Stadt Krems war offensichtlich der Meinung, dass schon mit der Übersendung der Bilder<br />
auch gleich deren „Zuspruch“ geschehen sei und zeigt sich „hoch entzückt von diesen<br />
herrlichen Bildern, welche dem Museum zur größten Zierde gereichen werden.“ 18<br />
Verbunden mit dem Dank war die „herzliche Bitte, (…) auch bei anderen ´Arisierungen´<br />
von Kunstschätzen auf das Kremser Museum gütigst Rücksicht nehmen zu wollen.“ Der<br />
Präsident der „Zentralstelle“ Herbert Seiberl beeilte sich mit der Klarstellung, dass von<br />
13 Bundesgesetz, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher,<br />
künstlerischer oder kultureller Bedeutung, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1923,<br />
BGBl. Nr. 80<br />
14 BDA, Restitutionsmaterialien, M. Neumann, Richard fol. 18 (Zl. 3571 D. Sch./38)<br />
15 Robert Holzbauer: NS-Kunstraub in Österreich. Von 1938 bis heute. Ein Überblick; In: Art Goes<br />
Law. Dialoge zum Wechselspiel zwischen Kunst und Recht, Hrsg. v. Dietmar Pauger, 2005, S. 233-<br />
252<br />
16 Dworschak an den Oberbürgermeister der Stadt Krems am 23. Jänner 1939. BDA<br />
Restitutionsmaterialien, M. Neumann, Zl. 7216/38, zur Biographie Theodor Brückler und Ulrike<br />
Nimeth: Personenlexikon zur Österreichischen Denkmalpflege (1850 - 1990), 2001, S. 55<br />
17 Zur Sammlung von Viktor v. Ephrussi: Sophie Lillie, Was einmal war, S. 339-341<br />
18 Museum der Stadt Krems an die Zentralstelle f. Denkmalschutz am 27. Nov. 1938. BDA<br />
Restitutionsmaterialien, M. Neumann, ebd.<br />
6
einer kostenlosen Überlassung keine Rede sein könne und dass die Bilder vorerst als<br />
zugewiesene „Leihgabe“ zu betrachten wären.<br />
Im April 1939 berichtet eine Zeitungsnotiz über „Zwei Neuerwerbungen des Kremser<br />
Stadtmuseums“:<br />
„Zu den alten schönen Schaustücken haben sich zwei große, ausgezeichnet<br />
erhaltene Gemälde des Kremser Schmidt, den heiligen Johann von Nepomuk und<br />
den heiligen Florian darstellend, gesellt.“ 19<br />
Dies war offensichtlich verfrüht: Im Mai 1939 drängte Dora Selldorf auf den Ankauf. Fritz<br />
Dworschak berichtet: „Nach längeren Unterhandlungen erklärte sie sich bereit, beide<br />
Gemälde nunmehr gegen RM 2.000.- der Stadt Krems zu überlassen, welcher Betrag auf<br />
Sperrkonto einzuzahlen wäre.“ 20<br />
Dem Erwerbungsbuch des Historischen Museums in Krems ist letztlich das Ankaufsdatum zu<br />
entnehmen<br />
„Beide Bilder wurden am 12.11.1939 um 2.000 RM gekauft…“<br />
Im Lichte der später von der Rückstellungsoberkommission vorgenommenen Bewertung<br />
eines parallelen Verkaufs und angesichts des Hinweises, dass der Kaufpreis auf ein<br />
Sperrkonto einzuzahlen ist, ist höchst zweifelhaft, dass die Verkäufer über diesen<br />
Kaufpreis frei verfügen konnten.<br />
3. Restitutionsbemühungen nach 1945<br />
Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die beiden Gemälde im Bestand der Stadt Krems<br />
jemals Subjekt von irgendwelchen formellen Rückstellungsverfahren waren. In der<br />
Datenbank des Niederösterreichischen Landesarchivs finden sich keinerlei Hinweise darauf,<br />
dass die Stadt Krems der Anmeldepflicht gemäß der Vermögensentzug-<br />
Anmeldeverordnung 21 nachgekommen wäre noch irgendein anderer Schriftverkehr, der auf<br />
19<br />
BDA Archiv, Restitutionsmaterialien, M. Neumann, Richard, Zl. 2617/39<br />
20<br />
Archiv der Stadt Krems, Brief von Dworschak (Kunsthistorisches Museum) an Oberbürgermeister<br />
Retter (Krems) v. 16. Mai 1939<br />
21<br />
Georg Graf: Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse, Wien 2002,<br />
hier S.4-7<br />
7
eine Auseinandersetzung mit dem vormaligen Besitz von Dr. Richard Neumann Rückschlüsse<br />
erlaubt. 22<br />
Der früheste Hinweis auf den Versuch Richard Neumanns, die Kunstwerke aus seinem<br />
ehemaligen Besitz zurückzuerlangen, wird auf den 1. November 1949 datiert. In den<br />
Darstellungen des Direktors des Archivs des Kunsthistorischen Museums Herbert Haupt 23 wie<br />
in einem Bericht der Kommission für Provenienzforschung wird dies als vollkommen<br />
gesichert wiedergegeben („1. November 1949: Rückforderung durch den RA der Fam.<br />
Neumann, Dr. Felix Friedländer“). 24 Dazu ist kritisch anzumerken, dass das entsprechende<br />
Dokument offensichtlich nicht mehr erhalten ist und dass sich seine (ehemalige) Existenz<br />
lediglich aus dem Schriftverkehr des Kunsthistorischen Museums mit der Finanzprokuratur<br />
ergibt. 25 Der genaue Inhalt des Dokuments ist nicht mehr bekannt. Es scheint daher die<br />
Annahme höchst spekulativ, dass in diesem fehlenden Dokument lediglich die Rückstellung<br />
der Heemskerck-Tafeln verlangt worden wäre. Keineswegs ist mit Sicherheit<br />
auszuschließen, dass auch die anderen Kunstwerke darin erwähnt worden sind 26 , auch<br />
wenn für die Folgezeit nur Akten zum Rückstellungsverfahren für die Heemskerck-Tafeln<br />
erhalten sind.<br />
Durch die Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien wird<br />
am 16. November 1951 der von Rechtsanwalt Felix Friedländer vorgebrachte Antrag<br />
Richard Neumanns auf Restitution der beiden Heemskerck-Tafeln abgewiesen. 27 Als Folge<br />
22<br />
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. NÖ Landesarchiv und NÖ Institut für<br />
Landeskunde, Zl. K2-W-8/021-2007<br />
23<br />
Herbert Haupt: Sachverhaltsdarstellung zum Erwerb von Objekten aus der Sammlung Dr. Richard<br />
Neumann, Wien, 25. Oktober 2002<br />
24<br />
Kommission für Provenienzforschung an Dr. Franz Schönfellner v. 20. Feb. 2003, Zl.<br />
31.923/45/2003<br />
25<br />
In einem E-mail an Angelika Humpf vom 23.2.2007 relativiert Haupt dann:<br />
„Das in der "Sachverhaltsdarstellung" vom August 2002 erwähnte Schreiben von RA Dr. Felix<br />
Friedlaender vom 1. November 1949 findet sich in dem dem Beirat übermittelten aktuell gültigen<br />
Dossier vom September 2004 aus gutem Grund nicht wieder. Das erwähnte Schreiben Friedlaenders<br />
war nicht an die offiziell verantwortliche Rückstellungskommission gerichtet worden, sondern<br />
"nur" an die Direktion des Kunsthistorischen Museums.<br />
Der Brief Dr. Friedlaenders mit Zl. 2/49/GD-Kult ist leider nicht erhalten geblieben und sein<br />
Inhalt, nämlich der im Namen seines Mandanten Dr. Richard von Neumann vorgebrachte Wunsch um<br />
Rückgabe der Heemskerck-Bilder - kann daher nur indirekt aus dem Schreiben des damaligen<br />
Generaldirektors der kunst- und kulturhistorischen Sammlungen des Bundes, Herrn MR Dr. Karl<br />
Wisoko-Meytsky, an die Finanzprokurator erschlossen werden.<br />
26 Leider zeigt dieses Beispiel, dass die Empfehlungen des Beirates gem. § 3 nach dem<br />
Kunstrückgabegesetz auf der spekulativen Annahme des Inhalts von nicht (mehr) vorhandenen<br />
Quellen basieren könnten.<br />
27 Wiener Stadt- und Landesarchiv, M. Abt. 119: A41, VEAV – Zl: 838 N, 1. Bezirk; Kopien davon auch<br />
in anderen Beständen, z. B. im Archiv des Kunsthistorischen Museums<br />
8
einer Beschwerde des Antragstellers ändert jedoch die Rückstellungsoberkommission beim<br />
Oberlandesgericht Wien am 29. Jänner 1952 diese Entscheidung ab. Der Beschwerde wird<br />
Folge geleistet und die Republik Österreich für schuldig erkannt, das „Stifterbildnis“ von<br />
Heemskerck (2 Altarflügel)<br />
„Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrages von 18.000.- S sofort<br />
zurückzustellen“ ... „und die (...) Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution<br />
zu ersetzen.“<br />
Für die Fragestellungen dieses Gutachtens ist diese Entscheidung von zentraler Bedeutung,<br />
gibt sie doch eine weitgehende rechtliche Beurteilung des Transfers der Kunstwerke aus<br />
der Sammlung Richard Neumann:<br />
„...Der Antragsteller [d. i. Dr. Richard Neumann] galt nach den<br />
nationalsozialistischen Gesetzen als Jude und gehörte zu den durch den<br />
Nationalsozialismus politisch verfolgten Personen. (...) Der Kauf begründet eine<br />
Entziehung im Sinne des § 2(1) des Dritten Rückstellungsgesetzes.“<br />
Dazu bleibt festzuhalten, dass in Analogie sowohl für die andern Kunstgegenstände aus<br />
dem Vorbesitz Richard Neumann im Bestand des Kunsthistorischen Museums als auch für<br />
die beiden Gemälde von M. J. Schmidt im Bestand der Stadt Krems keine andere<br />
Qualifikation denkmöglich scheint. Im Lichte der Entscheidung der<br />
Rückstellungsoberkommission ist daher schon eine der eingangs gestellten Fragen eindeutig<br />
zu beantworten: Die beiden Gemälde von M. J. Schmidt im Bestand des Weinstadtmuseum<br />
Krems (Inv. 357 und 358) sind (im Sinne des Dritten Rückstellungsgesetzes 28 ) als entzogen<br />
zu betrachten.<br />
4. Das Ausfuhrverbot für die Heemskerck-Tafeln und ein allfälliger<br />
„Rückstellungsverzicht“<br />
Für den weiteren Verlauf scheint es notwendig, die Erwerbung der rückgestellten<br />
Heemskerck-Tafeln durch das Kunsthistorische Museum kurz darzustellen:<br />
Am 19. Juni 1952 stellte Friedländer (im Namen von Neumann) einen Antrag auf<br />
Bewilligung der Ausfuhr der Heemskerck-Tafeln (die zum diesem Zeitpunkt übrigens auf<br />
einer Ausstellung in Oslo waren). Nur wenige Tage später – schon am 25. Juni – lehnte Otto<br />
28<br />
3. Rückstellungsgesetz, Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von<br />
Vermögensentziehungen; BGBl 1947/54<br />
9
Demus (als Präsident des Bundesdenkmalamts) dies ab. 29 Als Neumanns Anwalt daraufhin<br />
Beschwerde erhob, wurde die Notwendigkeit des Ausfuhrverbotes ausführlich begründet:<br />
„Die von dem Einschreiter ausgeführten Beschwerdegründe, er habe durch seine<br />
erzwungene Ausreise im Jahre 1938 seine gut dotierte Stellung, seine Wohnung und<br />
viele Kunstwerke, die er seinerzeit gesammelt hatte, verloren und wolle nun diese<br />
Kunstwerke, an denen er besonders gehangen ist, zur Erinnerung an frühere Zeiten<br />
an seinen derzeitigen Wohnort bringen, können das BDA trotz der Würdigung seiner<br />
persönlichen Gefühle nicht veranlassen, der Ausfuhr dieser Bildnisse, deren<br />
künstlerischer Wert für den österr. Kunstbestand bereits erörtert wurde,<br />
zuzustimmen.“ 30<br />
Friedländer wurde bei dieser Gelegenheit unmissverständlich mitgeteilt, dass man nicht<br />
bereit war, ihm irgendeinen Spielraum zu lassen: Sollte er versuchen, die Tafeln im Inland<br />
zu verkaufen, würde man diese statt nach §2 nach §3 des Denkmalschutzgesetzes unter<br />
Schutz stellen, um „jederzeit über den Verbleib bzw. über den Erwerber (...) orientiert<br />
zu sein“. Das Kunsthistorische Museum wollte die Bilder behalten - das war die eindeutige<br />
Botschaft zwischen den Zeilen!<br />
Vor diesem Hintergrund fand am 6. September 1952 im Bundesministerium für Unterricht<br />
in Wien eine Besprechung statt, bei der Neumann selbst anwesend war. Unter dem Vorsitz<br />
des Ministerialrats Frcek tagten: Direktor Ernst Buschbeck vom Kunsthistorischen Museum,<br />
Oberstaatskonservator Dr. Erwin Hainisch, Kommissär Dr. Samsinger vom BDA, Dr.<br />
Neumann aus Havanna, Kuba und RA Dr. Felix Friedländer aus Wien. „Über eigenes<br />
Ersuchen“ trug Neumann seine Beschwerde gegen das Ausfuhrverbot vor: 31<br />
„...Die in Frage stehenden beiden Tafeln von Heemskerck sind ein<br />
Hauptbestandteil der spärlichen Reste meines seinerzeitigen Besitzes, der mir in<br />
meinem Alter für die Erhaltung meines Lebens eine unersetzliche Basis zu bieten<br />
hätte.“<br />
Nichtsdestoweniger würde er die Tafeln für einen geringeren als den Weltmarktpreis (7.000<br />
US$, laut Neumann) an das Kunsthistorische Museum verkaufen, wenn er dafür ausfuhrfreie<br />
Bilder bekäme, die er im Ausland (gegen Dollar oder Schweizer Franken) verkaufen könne.<br />
Dann wäre er bereit<br />
29 BDA-Archiv Wien, Tauschkommission R. Neumann, Zl. 4212/52<br />
30 Ebd. Zl. 5289/52<br />
31 Ebd. Zl. 6482/52<br />
10
„...auf meine Rückforderungsansprüche hinsichtlich aller sonstigen dem Kh-<br />
Museum oder anderen offiziellen Stellen übergebenen oder von diesem<br />
übernommenen Kunstgegenständen aller Art aus meinem Besitze zu verzichten.“<br />
Dem Bundesdenkmalamt wurde die Niederschrift über die Zusammenkunft „mit dem<br />
Beifügen übermittelt, dass über das Ansuchen um Ausfuhrbewilligung erst nach Abschluss<br />
der Tauschverhandlungen entschieden werden wird.“ 32<br />
Durch das Junktim von Tauschverhandlungen und Verhandlungen über die Erteilung einer<br />
Ausfuhrbewilligung konnte sich Dr. Neumann in dieser Situation wohl keine<br />
Unnachgiebigkeit gegenüber der Republik Österreich leisten.<br />
Am 31. Dezember 1952 stimmt die „Galerie-Tauschkommission“ dem Antrag der Direktion<br />
der Gemäldegalerie des Kunsthistorischen Museums zu, die Heemskerck-Flügel auf folgende<br />
Art zu „retten“: Abgegeben wird ein Gemälde von Goosen van der Weyden (Hl. Anna<br />
Selbdritt) in natura, weiters werden 3.000 $ in bar ausgezahlt. Dieser Betrag wurde durch<br />
Verkauf zweier Porträts aufgebracht, die dem New Yorker Kunsthändler Dr. Frederick Mont<br />
(früher Mondschein, Galerie St. Lukas in Wien) übergeben wurden, der nach dem Verkauf<br />
der Bilder den Betrag an Neumann auszahlen sollte. Buschbeck fasst die Vorteile<br />
zusammen, die er in der Transaktion sah:<br />
„Zusammenfassend sieht also der Vorschlag so aus, dass die beiden Bilder [eben<br />
diese beiden Porträts, welche Buschbeck als eher entbehrlich beschreibt, eines<br />
davon als „künstlerisch überhaupt ein Nonvaleur“] nebst dem kleinen Bild von<br />
Goosen van der Weyden abgibt und die beiden Heemskerck-Flügel behielte, sowie<br />
eine Generaldécharge für die übrigen aus Dr. Neumanns Besitz stammenden<br />
Kunstobjekte in den öffentlichen Sammlungen erhielte ( Magnasco, Wäscherinnen<br />
und Pittoni, Opferszene, in der Gemäldegalerie, zwei Bilder von Kremser Schmidt<br />
in der Österreichischen Galerie 33 , zwei Tonbozzeti von Algardi in den Sammlungen<br />
für Plastik und Kunstgewerbe). Ich betone, dass mir die Sicherung der beiden Bilder<br />
von Magnasco und Pittoni und er beiden Plastiken von Algardi (die Kremser Schmidt<br />
sind weniger bedeutend), die wir sonst durch Erteilung der Ausfuhrbewilligung für<br />
32 Ebd., Bundesministerium für Unterricht Zl. 74.920-II/6-52<br />
33 Buschbeck nahm demnach irrtümlich an, dass sich die beiden Kremser Schmidt-Gemälde im<br />
Belvedere befunden hätten. Dies war nicht der Fall. E-mail von Mag. Monika Mayer (Leiterin des<br />
Archivs der Österreichischen Galerie) an Mag. Angelika Humpf v. 14.2.2007<br />
11
die beiden Heemskerck-Flügel erkaufen müßten, als ein sehr wichtiger Vorteil des<br />
gegenständlichen Vorschlages erscheint...“<br />
5. Zur Bewertung eines „Gentlemen´s Agreements“<br />
In Beantwortung dieses Antrags der Tauschkommission verabschiedete das<br />
Bundesministerium für Unterricht einen Erlass mit dem Betreff „Rückstellung an Dr.<br />
Richard Neumann, Rückerwerbung der Heemskerck-Flügel“ 34 . Dieses Dokument kommt<br />
wohl einer Kodifikation des Vorschlags von Richard Neumann noch am nächsten. Es regelt,<br />
in welcher Form die beiden Stifterflügel von Heemskerck erworben werden sollten und<br />
nennt dabei folgende Punkte:<br />
1) Übergabe des Gemäldes von Goosen von der Weyden, die hl. Anna Selbdritt,<br />
Inventar-Nr. 979, an Dr. Neumann in natura.<br />
2) Verkauf folgender Bilder<br />
a. Inventar-Nr. 3.689, niederländisch um 1550, Bildnis eines jungen<br />
Mannes,<br />
b. Inventar-Nr. 920, Kopie nach Holbein, Bildnis des Erasmus von<br />
Rotterdam, um den Betrag von 3.000 $ und Zession des Kaufschilling an<br />
Dr. Neumann.<br />
3) Bezahlung der Anwaltskosten von S 2579.50 an Dr. Felix Friedländer (...) aus<br />
den der Gemäldegalerie zufließenden Krediten für Neuerwerbungen.<br />
Keine Rede ist hingegen in diesem Dokument von irgendwelchen Garantien auf einen<br />
Verzicht weiterer Rückstellungsforderungen durch Richard Neumann.<br />
Neumanns Rechtsvertreter nennt das Abkommen nicht unzutreffend (und wohl mit dem<br />
leichten Unterton der Missbilligung des Juristen) ein „Gentlemen-agreement“ [sic!] 35 . Der<br />
Beirat gem. § 3 des Kunstrückgabegesetzes sollte 2005 zum Schluss kommen, dass dies<br />
(zumal hinsichtlich der Heemskerck-Flügel) eben keine „unentgeltliche“ Erwerbung im<br />
Sinne dessen §1 (1) dieses Gesetzes gewesen sei. Auf die Frage, ob das für alle Objekte<br />
aus dem Vorbesitz von Dr. Richard Neumann zu gelten habe, wird später noch einzugehen<br />
sein.<br />
34 Bundesministerium f. Unterricht, Zl. 20.616-II/6/53, Archiv des Kunsthistorischen Museums,<br />
(Dossier „Dr. Richard (v.) Neumann“ von Dr. Herbert Haupt, Wien 29. Sept. 2004, Beilage W)<br />
35 Dr. Felix Friedländer am 18. Dezember 1952 an Dir. Buschbeck, Archiv des Kunsthistorischen<br />
Museums (Dossier „Dr. Richard (v.) Neumann“ von Dr. Herbert Haupt, Wien 29. Sept. 2004, Beilage<br />
T)<br />
12
6. Hat der „Rückstellungsverzicht“ Auswirkungen auf den Besitz der Stadt Krems?<br />
In den letzten Jahren sind immer wieder Forderungen nach der Restitution von<br />
Kunstwerken abgelehnt worden, weil diese nach einem Rückstellungsvergleich nicht mehr<br />
als „verfolgungsbedingt entzogen“ gelten können. Einer dieser Fälle betraf zwei Gemälde<br />
von Peter Paul Rubens (Bildnis der Marchesa Veronica Spinola und Bildnis der Marchesa<br />
Imperale mit Tochter) aus dem Vorbesitz Oppenheimer. Die Rückforderung dieser Gemälde<br />
wurde 2001 abgewiesen, weil die deutsche Historikerin Anja Heuß in den<br />
Rückstellungsakten den Hinweis finden konnte, dass Vorbesitzer und Erwerber schon im<br />
Jahr 1953 einen privatrechtlichen Rückstellungsvergleich abgeschlossen hatten. 36<br />
Ein anderes Beispiel für einen verbindlichen, privatrechtlichen Rückstellungsverzicht<br />
betrifft das Gemälde „Der Tigerlöwe“ von Oskar Kokoschka im Bestand der<br />
Österreichischen Galerie. Der Beirat nach dem Kunstrückgabegesetz hat in diesem Falle am<br />
11. März 2003 eine bereits gefasste Empfehlung für die Rückübereignung des Gemäldes<br />
abgeändert, weil durch vertiefende Recherchen ein Dokument aufgefunden werden<br />
konnte, in welchem der Vorbesitzer das Eigentum der „Nachbesitzer“ ausdrücklich<br />
anerkannt hat 37 – dies vermutlich vor dem Hintergrund, dass der Vorbesitzer für den<br />
Verlust des Kunstwerks von der BRD eine Entschädigungszahlung (nach dem<br />
Bundesrückerstattungsgesetz) erhalten hatte. 38<br />
Im Falle der beiden hier zur Diskussion stehenden Gemälde von M. J. Schmidt ist die<br />
Erklärung, auf die Rückforderung anderer Kunstwerke verzichten zu wollen nicht auf einen<br />
ähnlichen wirtschaftlichen Ausgleich gefolgt. Im Gegenteil: Als Teil des<br />
Rückstellungsvergleichs nach dem 3. Rückstellungsgesetz musste Neumann ja auch den<br />
Kaufpreis (18.000 Schilling, abzüglich der Verfahrenskosten) an die Republik zurückzahlen.<br />
Gleichzeitig war ungewiss, ob bzw. welche seiner Bilder er überhaupt ausführen dürfe.<br />
Angesichts dieser Schwierigkeiten, über die eigene Sammlung verfügen zu können, sind<br />
Zweifel an einer vollkommen freien Willensentscheidung Dr. Neumanns angebracht.<br />
36<br />
Peter Raue: Summum ius summa iniuria – Geraubtes jüdisches Kultureigentum auf dem Prüfstand<br />
des Juristen, in: Museen im Zwielicht. Ankaufspolitik 1933-1945. Kolloquium v. 11. u. 12. Dezember<br />
2001 in Köln – die eigene Geschichte. Provenienzforschung an deutschen Kunstmuseen im<br />
internationalen Vergleich. Tagung vom 20. bis 22. Februar 2002 in Hamburg (=Veröffentlichungen<br />
der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Magdeburg 2), S. 280; Anja Heuß: Gutachten zum Fall<br />
Van Diemen/Rubens, Unveröff. Ms.; Erik Jayme: Beutekunst als Rechtsfrage. Zu den Rubensfällen in<br />
Karlsruhe und Stuttgart, in: Frankfurter Rundschau v. 13. Juli 2001<br />
37<br />
Kommission für Provenienzforschung: Stichtagsbericht zum 31.12.2005/Entwurf, unveröff. Ms., S.<br />
27<br />
38<br />
BDA Archiv, Restitutionsmaterialien, K. 31/3, M. Blitz, Hugo und Margit<br />
13
Selbst wenn man die Verzichtserklärung Neumanns als verbindlich bewerten würde (wie<br />
dies der Beirat nach § 3 des Kunstrückgabegesetzes tatsächlich getan hat), hat sie noch<br />
immer den nicht unbeträchtlichen Mangel, dass die Stadt Krems nicht als Vertragspartner<br />
daran beteiligt war.<br />
Es ist daher festzuhalten, dass das „Gentlemen´s-agreement“, im Zuge dessen sich Dr.<br />
Neumann 1952 dazu bereit erklärt hat, auf die weitere Verfolgung von<br />
Rückstellungsansprüchen zu verzichten, nicht als ein Rechtsakt anzusehen ist, der eine<br />
vorangegangene Entziehung der beiden in Frage stehenden Gemälde nachträglich<br />
zweifelsfrei sanktionieren würde.<br />
7. Nationale und internationale Entwicklungen hinsichtlich verfolgungsbedingt<br />
entzogener Kunstgegenstände in den letzten Jahren<br />
Die vergangenen Jahre waren von einer sehr weitgehenden Neubewertung der Erwerbung<br />
von verfolgungsbedingt entzogenen Kunstgegenständen durch öffentliche Museen<br />
bestimmt. Dies hat dazu geführt, dass den nationalen Rechtsordnungen ein „soft law“ an<br />
die Seite getreten ist, welches unter Umständen dazu beitragen kann, dass historischem<br />
Unrecht auch dann Rechnung getragen werden kann, wenn die enge Auslegung des<br />
kodifizierten Rechts dies nicht ermöglichen würde. 39<br />
Eine wesentliche Station der Neubewertung der Frage solcher Kunstwerke stellt die<br />
„Washington Conference on Holocaust-Era Assets“ vom November/Dezember 1998 dar. 40<br />
Die auf dieser Konferenz verabschiedeten (nicht-bindenden) Prinzipien sind zwar keine<br />
Rechtsquelle und liefern keine detaillierten und konkreten Handlungsanleitungen für den<br />
Umgang mit entzogenen Kunstwerken. Als wichtige Orientierung signalisieren diese<br />
Prinzipien jedoch einen neuen politischen Konsens, solche Eigentumsfragen rasch einer<br />
„fairen und gerechten Lösung“ zuzuführen, „wobei diese je nach den Gegebenheiten und<br />
Umständen des spezifischen Falls unterschiedlich ausfallen kann.“<br />
Solche „faire und gerechte Lösungen“ können auf gerichtliche oder außergerichtliche Art<br />
und Weise erreicht werden und sie können entweder in der physischen Rückübereignung<br />
eines Kunstgegenstandes bestehen („Restitution in rem“) oder in der Zahlung einer<br />
39<br />
Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Raubkunst im Kollisionsund<br />
Völkerrecht, Berlin 2005<br />
40<br />
J. D. Bindenagel, Department of State (Hrsg.): Washington Conference on Holocaust Era Assets,<br />
November 30- December 3, 1998, Proceedings, Washington 1999.<br />
14
angemessenen Entschädigung, unter Umständen auch in der Garantie von nichtmateriellen<br />
Erinnerungsleistungen 41 . In der englischsprachigen Literatur wird immer wieder auch das<br />
Recht der Öffentlichkeit am Zugang zu einem Kunstwerk betont. 42 In den folgenden Jahren<br />
haben zahlreiche Museen im Ausland entzogene Kunstwerke restituiert. 43<br />
In Österreich wurde 1998 das „Kunstrückgabegesetz“ 44 verabschiedet. In Folge einer<br />
„amtswegigen“ Durchsicht der Bestände der Bundesmuseen können Kunstgegenstände an<br />
ehemalige Besitzer oder deren Rechtsnachfolger übereignet werden, wenn sie „Gegenstand<br />
von Rückstellungen“ nach 1945 und im Zuge eines Verfahrens nach dem Ausfuhrgesetz in<br />
das Eigentum der Republik übergegangen sind, wenn sie „zwar rechtmäßig ins Eigentum<br />
des Bundes“ übergangen sind, davor aber Gegenstand eines Rechtsgeschäfts waren,<br />
welches nach dem „Nichtigkeitsgesetz“ vom 15. Mai 1946 zu qualifizieren ist, oder wenn es<br />
dabei um Gegenstände gehtt, die „als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des<br />
Bundes übergegangen“ sind.<br />
Unter Anwendung dieses Gesetzes sind bisher (März 2007) rund 6.000 Kunstwerke<br />
restituiert worden. 45 Die große Zahl lässt annehmen, dass darunter viele Bücher aus der<br />
Nationalbibliothek sind.<br />
Analoge Regelungen zum Kunstrückgabegesetz des Bundes haben mehrere Bundesländer<br />
beschlossen. Außerdem haben auch mehrere österreichische Stadtmuseen entzogene<br />
41 Das britische „Spoliation Advisory Panel“ empfiehlt z.B.:<br />
a) the return of the object to the claimant<br />
b) the payment of compensation (…)<br />
c) an ex gratia payment to the claimant, and<br />
d) in the case of (b) or (c) above, the display alongside the object of an account of its history<br />
and provenance during and since the Nazi era, with special reference to the claimant´s<br />
interest therein;…”<br />
Report of the Spoliation Advisory Panel in Respect of a Painting now in the Possession for<br />
Glasgow City Council, London 2004<br />
42 Norman Palmer: Museums and the Holocaust, London 2000 (dort insbesonders Chapter 3 “The<br />
Museum Perspective”, S. 22-42<br />
43 Eine Auswahl: die Gemäldegalerie Berlin: Tiepolos „Rinaldo verlässt Armida“ an die Familie von<br />
Gentile die Giuseppe (1999), das Musée des Beaux Arts in Caen: Claude Monets „Nymphéas“ an Paul<br />
Rosenberg; Art Institute of Chicago: Edgar Degás “Landschaft mit Schornsteinen” an Fam. Gutmann<br />
(1998), Kunstmuseum Chur: Max Liebermanns „Nähschule des Amsterdamer Waisenhauses“ an Fam.<br />
Silberberg (1999), Sprengel Museum Hannover: Lovis Corinths „Walchensee am Johannistag“ an Fam.<br />
Kirstein (2000), North Carolina Museum of Art in Raleigh: Lucas Cranach d. Ä. “Jungrau und Kind in<br />
Landschaft” an Fam. Gomperz (2000), National Gallery Washington: Frans Snyders “Stilleben mit<br />
Früchten und Wild an Fam. Stern (2000), zitiert nach Kurt Siehr: Verlust von Ansprüchen auf<br />
Herausgabe von Mobilien. Rechtsvergleichendes zum Gutglaubenserwerb, in: Festschrift Rudolf<br />
Welser zum 65. Geburtstag, Wien 2004, S. 1012<br />
44 Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen,<br />
BGBl. Nr. 181/I/1998<br />
45 Restitutionsberichte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (bisher<br />
erschienen: 1998, 1999/2000, 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004)<br />
15
Kunstwerke restituiert, so die Stadt Linz mittels eines Gemeinderatsbeschlusses im Jahr<br />
2002 das Gemälde „Städtchen am Fluss“ (auch: „Stadt Krumau“) von Egon Schiele an Erben<br />
nach Daisy Hellmann und die Stadt Lienz das Gemälde „Totentanz“ (5. Fassung) von Albin<br />
Egger-Lienz 2006 an die Erben nach Melanie Schwarz. 46<br />
8. Die Kunstgegenstände Dr. Richard Neumanns und ihre Behandlung nach dem<br />
Kunstrückgabegesetz von 1998<br />
Es ist bemerkenswert, dass die Kulturverwaltung der Stadt Krems schon im September 1998<br />
(also deutlich vor der Washington Conference on Holocaust Era Assets und vor<br />
Verabschiedung des Österreichischen Kunstrückgabegesetzes) die beiden Gemälde von M.<br />
J. Schmidt als „bedenklich“ erkannt hat. 47<br />
Wie vorstehend im Abschnitt „Die Entziehung der Kunstsammlung Neumann/ Historischer<br />
Hintergrund“ ausgeführt wurde, kamen ja mehrere Kunstgegenstände aus der ehemaligen<br />
Sammlung Neumann in den Bestand des Kunsthistorischen Museums. Die Ursache für die –<br />
wohl inakzeptabel lange – Bearbeitung des Falles ist vor allem in der Arbeitsweise der<br />
Kommission für Provenienzforschung zu suchen. Zunächst wurde der Stadt Krems die<br />
Auskunft erteilt, dass für die weitere Vorgangsweise die Klärung notwendig sei, ob<br />
anspruchsberechtigte Erben überhaupt vorhanden wären. Weiters teilte der damalige<br />
Vorsitzende der Kommission für Provenienzforschung, Generalkonservator Dr. Ernst Bacher<br />
(1935-2005), der Stadt mit, dass „keine rechtliche Grundlage für<br />
Rückforderungsansprüche“ an die Stadt Krems 48 bestehen würden.<br />
Die Stadt Krems selbst hat dann 2001 mittels einer Presseinformation versucht, die<br />
„ursprünglichen Besitzer“ zu finden. 49 Im Oktober 2002 nahm Dr. Alfred Noll (Kanzlei<br />
Freimüller/Noll/Obereder/Pilz) Kontakt mit dem Kulturamt der Stadt Krems auf. Am<br />
18.11.2002 informierte Noll die Stadt Krems, dass er einen Enkel von Dr. Richard Neumann<br />
vertrete, welcher Erbe und Anspruchsteller sei. Noll informierte die Kulturverwaltung der<br />
Stadt Krems am 15.1.2003 auch korrekt davon, dass im rechtlichen Sinne keine<br />
Verpflichtung der Stadt Krems zur Restitution bestünde, wohl aber eine moralische.<br />
46<br />
< http://oesterreich.orf.at/wien/stories/108599/><br />
47<br />
Dr. Franz Schönfellner an Bürgermeister Franz Hölzel am 14.9.1998, Zl. : M.A. V/5-101/98<br />
48<br />
Kunstsammlung Dr. Richard Neumann. Sachverhaltsdarstellung zur Vorlage an den Kulturausschuss<br />
am 10.1.2007<br />
49<br />
Presseinformation des Weinstadtmuseums: Zwei Gemälde suchen ihre ursprünglichen Besitzer, o.<br />
D.; Raubkunst zurück. Stadt trennt sich von zwei Gemälden, NÖN – Kremser-Zeitung am 19.4.1999<br />
16
Die weitere Verzögerung der Sache ist eingetreten, weil die Stadt Krems glaubte, auf das<br />
Ergebnis der Kommission für Provenienzforschung warten zu müssen. Erst im Jahre 2004<br />
leitete Dr. Bacher dem Beirat beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und<br />
Kultur das „Dossier Sammlung Dr. Richard Neumann“ weiter. Leider ist das Schreiben nicht<br />
datiert, aus der Aktenzahl lässt sich aber schließen, dass dies erst relativ spät im Jahr 2004<br />
gewesen sein muss. 50 Dr. Bacher erweckt in seinem Schreiben an Dr. Franz Schönfellner<br />
den Eindruck, dass dieses „Dossier“ auch von Erkenntniswert für die Stadt Krems sei:<br />
„Der darin zusammengefasste Sachverhalt trifft ja auch für die bei Ihnen<br />
befindlichen Bilder des Kremser-Schmidt zu.“<br />
Am 16. März 2005 fasste der Beirat gem. § 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1998,<br />
BGBl. I 181 „einstimmig folgenden Beschluss“: 51<br />
„Der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann nicht empfohlen<br />
werden, die im beiliegenden Personendossier, bezeichnet mit „Dr. Richard<br />
Neumann“ enthaltenen Kunstgegenstände, nämlich<br />
Martin van Heemskerck, zwei Altarflügeln mit Stiftern (...),<br />
Giovanni Battista Pittoni, „Opferszene: Hannibals Schwur“ (…),<br />
Allessandro Magnasco, “Wäscherinnen” (…),<br />
Alessandro Algardi, Statuette Papst Innozenx X und Statuette Heiliger<br />
Philippus Neri (…)<br />
an die Erben nach Dr. Richard Neumann auszufolgen.“<br />
Der Beirat hat gegen die Rückgabe der Heemskerck-Tafeln mit dem Argument<br />
entschieden, dass diese nicht unentgeltlich erworben worden sind.<br />
Hinsichtlich der anderen Kunstwerke (von Pittoni, Magnasco und Algardi) ist die innere<br />
Logik der Entscheidung nicht nachzuvollziehen. Selbst der Beirat kam zum Schluss, dass bei<br />
einem Antrag auf Restitution die „Verkäufe von Kunstwerken durch die Tochter Neumanns<br />
50 Kommission für Provenienzforschung Zl. 31.923/281/2004 „Dossiers an den Beirat“.<br />
51 Beschluss des Beirates gem. §3 des BG v. 4. Dezember (...) v. 16. März 2005<br />
17
an das Kunsthistorische Museum als Rechtsgeschäfte zu werten waren, die zu Folge des § 1<br />
des BG vom 15. Mai 1946, BGBl. 106/1946, nichtig waren.“ Warum sich dann der Beirat<br />
nicht zur Empfehlung ihrer Rückübereignung durchringen konnte, geht aus dem Beschluss<br />
selbst nicht hervor.<br />
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Stadt Krems erst über ein Jahr später, am 9. Mai<br />
2006, von der Empfehlung des Beirats vom 16. März 2005 informiert wurde. 52 In diesem<br />
Brief gibt Bachers Nachfolger als Vorsitzender der Kommission für Provenienzforschung, Dr.<br />
Werner Fürnsinn, eine wertende Interpretation des Beiratsbeschlusses bekannt:<br />
„Dass der Kunstrückgabebeirat sich in letzter Zeit immer stärker zu einer<br />
transparenten Darstellung seiner Arbeit, im Konkreten seiner Entscheidungen<br />
hinwendet, möchten wir nun zum Anlass nehmen, Ihnen den Beiratsbeschluss<br />
betreffend den Fall Neumann zukommen zu lassen. Dies ist uns auch deshalb ein<br />
Anliegen, als der Beirat in seiner Begründung u. a. damit argumentierte, dass<br />
Neumann im Zuge der Tauschverhandlungen im Jahre 1952 nicht nur auf sämtliche<br />
Ansprüche „hinsichtlich aller sonstigen dem Kunsthistorischen Museum oder<br />
anderen offiziellen Stellen übergebenen oder von diesen übernommenen<br />
Kunstgegenständen aller Art aus seinem seinerzeitigen Besitz“ verzichtet hat<br />
(womit zweifellos auch das Kremser Museum eingeschlossen wäre), sondern dass<br />
darüber hinaus der Verzicht nicht in causalem Zusammenhang mit der<br />
Ausfuhrangelegenheit resp. dem Tausch der Objekte stünde. (...) wir wollen Ihnen<br />
aber die Entscheidung über diesen heiklen Punkt selbst überlassen.“<br />
9. Ergebnisse und Empfehlungen<br />
a) Die beiden Gemälde sind ihrem rechtmäßigen Besitzer im Zuge der<br />
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entzogen worden. Von Seiten der Stadt Krems sind<br />
in der unmittelbaren Nachkriegszeit alle Schritte für eine Restitution (insbesondere die<br />
Anmeldung als entzogenes Vermögen nach der Vermögensentzug-Anmeldeverordung)<br />
unterblieben.<br />
b) Diese Entziehung kann durch ein informelles „Gentlemen agreement“, welches<br />
eindeutig unter dem Zwang einer junktimierten Tausch- bzw. Ausfuhrverhandlung zustande<br />
gekommen ist, nicht als nachträglich sanktioniert gelten.<br />
52 Kommission für Provenienzforschung an Dr. Franz Schönfellner am 9. Mai 2006, Zl.<br />
31.923/128/2006<br />
18
c) Die Ablehnung des Beirates, die Restitution von Kunstwerken aus dem Vorbesitz Dr.<br />
Richard Neumanns zu empfehlen (dies gilt weniger für die „entgeltlich“ erworbenen<br />
Heemskerck-Tafeln, aber insbesondere für die Gemälde von Magnasco und Pittoni sowie<br />
die beiden Skulpturen von Algardi) scheint auch im Sinne des Kunstrückgabegesetzes (BGBl.<br />
181/1998) inkonsistent begründet und sollte daher nicht als Vorbild für eine Entscheidung<br />
der Stadt Krems gelten.<br />
d) Mittlerweile besteht ein weitgehender moralisch-politischer Konsens darüber, dass<br />
öffentliche Museen die Provenienz ihrer Kunstwerke nach strengen Kriterien beurteilen<br />
sollen.<br />
Die beiden Gemälde von M. J. Schmidt aus dem Vorbesitz von Dr. Richard Neumann sind<br />
durch eine Erwerbung in das Museum gelangt, welche in der unmittelbaren Nachkriegszeit<br />
als „Entziehung“ beurteilt worden ist. In Verbindung mit dem Umstand, dass es kein<br />
Rückstellungsverfahren gegeben hat und angesichts der bestehenden Rückforderung,<br />
scheint nunmehr dringend geboten, eine gütliche Einigung mit den Rechtsnachfolgern der<br />
Vorbesitzer zu erlangen. Sofern kein besonderes Statut einer „De-Akzessionierung“<br />
entgegensteht, kann eine „faire und gerechte Lösung“ darin bestehen, dass die Stadt<br />
Krems (nach dem Beispiel anderer österreichischer Städte folgend) die beiden Gemälde<br />
den Rechtsnachfolgern von Dr. Richard Neumann freiwillig übereignet.<br />
19
Dr. Robert Holzbauer<br />
Seit Oktober 2003 Leiter der Provenienzforschung und des Archivs der Leopold Museum<br />
Privatstiftung in Wien. Projektleiter des Forschungsauftrags „Egon Schiele – Datenbank der<br />
Autographen“. Kurator der Ausstellung „Budapest 1956. Die Ungarische Revolution.<br />
Fotografien von Erich Lessing“ im Leopold Museum, Wien (Okt. 2006 – Feb. 2007) und im<br />
Sezessionshaus in Köszeg, Ungarn (März-April 2007).<br />
1998-2003 Freiberuflicher Historiker mit Arbeitsschwerpunkt im Archiv des<br />
Bundesdenkmalamts, Wien. Mitglied der Kommission für Provenienzforschung. Recherche<br />
für das Verfahren „Altmann gegen die Republik Österreich“ („Fall Bloch-Bauer“) und für<br />
das Verfahren „Vereinigte Staaten gegen Porträt Wally“ im Auftrag von Alston Bird LLP,<br />
New York.<br />
Seit 2000 Arbeit in Inhalt und Design der Webseite www.holzbauer.net (Schwerpunkt:<br />
Zeitgeschichte). Entwicklung eines Konzepts für die Webseite www.kunstraub.net.<br />
Zahlreiche Forschungsprojekte zur Politischen Geschichte und zur Wirtschaftsgeschichte,<br />
zur Forschungsdokumentation, Audiovisuellen Medien und Militärgeschichte.<br />
Häufig als Vortragender auf internationalen Konferenzen (2004-2006 z. B. in Washington<br />
D.C., Moskau, Krumau, Budapest, London, Frankfurt, Hamburg, Nürnberg...).<br />
20
Ausgewählte, neuere Veröffentlichungen:<br />
• Looted, Yet Documented: Tracing Works of Art and Their Former Owners in Austrian<br />
Archives (mit Ruth Pleyer), in: Vitalizing Memory. International Perspectives on<br />
Provenance Research, American Association of Museums, Washington D.C. 2005,<br />
pp. 124-132<br />
• NS-Kunstraub in Österreich, in: Art Goes Law. Dialoge zum Wechselspiel zwischen<br />
Kunst und Recht, hrsg. v. Dietmar Pauger (=Studien zu Politik und Verwaltung, Hrsg.<br />
Christian Brünner - Wolfgang Mantl - Manfried Welan), S. 233-252<br />
• „Ich war also kein Pg.“ Gustav Rinesch. Eine Erinnerung, in: Die Presse – Spectrum,<br />
30./31. Juli 2005<br />
• The Austrian Federal Office for Heritage Protection: Assisting in the Loot during the<br />
War – Administering Restititution after the War, in: Contemporary Austrian Studies,<br />
Volume 13, edited by Günter Bischof, Anton Pelinka, Hermann Denz, New<br />
Brunswick-London 2005, pp. 181-188<br />
• Kuh-Handel. Erzwungene Schenkungen an österreichische Bundesmuseen – Versuch<br />
einer Bilanz, in: Academia Wien, Mai 2005, pp. 32-33<br />
• Krumbacher, die wir nicht vergessen sollten: Die jüdischen Familien, in: Von der<br />
Wehrkirche zu mehr Kirche. 750 Jahre Pfarre Krumbach, Krumbach 2005<br />
• Zu wenig - zu spät, in: Academia, Wien, Mai 2004, S. 38-40<br />
• „Wo ist der Schluss-Strich?“, In: Die Presse (Wien), 29. November 2003, S. 40<br />
• NS Kunstraub in Österreich. Ein Überblick, in: Österreich in Geschichte und<br />
Literatur, 3/2002, S. 151-163<br />
• Die Barrikaden der digitalen Revolution. Ein Historiker im Netz. E-forum<br />
Zeitgeschichte (Graz) 2001<br />
• VUGESTA - Die Verwertungsgesellschaft für Jüdisches Umzugsgut der Gestapo, in:<br />
Spurensuche (Wien), H. 1-2 2000<br />
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