23.09.2012 Aufrufe

Restitutionsgutachten - .PDF

Restitutionsgutachten - .PDF

Restitutionsgutachten - .PDF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dr. Robert Holzbauer<br />

Gutachten<br />

zur Provenienz von 2 Gemälden<br />

von M. J. Schmidt aus dem<br />

Vorbesitz von Dr. Richard Neumann<br />

Im Bestand des Weinstadtmuseums<br />

der Stadt Krems<br />

April 2007<br />

Recherche: Mag. Angelika Humpf<br />

1


INHALT:<br />

1. Sachverhalt und Fragestellungen: 3<br />

2. Die Entziehung der Kunstsammlung Neumann/Historischer Hintergrund: 3<br />

3. Restitutionsbemühungen nach 1945 7<br />

4. Das Ausfuhrverbot für die Heemskerck-Tafeln und ein allfälliger „Rückstellungsverzicht“<br />

5. Zur Bewertung eines „Gentlemen´s Agreement“ 12<br />

6. Hat der „Rückstellungsverzicht“ Auswirkungen auf den Besitz der Stadt Krems? 13<br />

7. Nationale und internationale Entwicklungen hinsichtlich verfolgungsbedingt entzogener<br />

Kunstgegenstände in den letzten Jahren 14<br />

8. Die Kunstgegenstände Dr. Richard Neumanns und ihre Behandlung nach dem<br />

Kunstrückgabegesetz von 1998 16<br />

9. Ergebnisse und Empfehlungen 18<br />

9<br />

2


1. Sachverhalt und Fragestellungen:<br />

Das vorliegende Gutachten betrachtet die Provenienz von zwei Gemälden, welche das<br />

Weinstadtmuseum der Stadt Krems aus dem Vorbesitz von Dr. Richard Neumann (1869-<br />

1961) 1 erworben hat.<br />

• M. J. Schmidt: Hl. Florian (Inv. Nr. 357)<br />

• M. J. Schmidt: Hl. Johannes Nepomuk (recte: Hl. Joseph von Calasanz) 2 (Inv. Nr.<br />

358)<br />

Angesichts einer bestehenden Rückforderung eines Rechtsnachfolgers nach Dr. Neumann<br />

sollen daher schwerpunktmäßig folgende Fragen untersucht werden:<br />

a) Gehören die beiden Gemälde zu jenen Kunstwerken, die ihren Besitzern im Zuge<br />

der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entzogen worden sind?<br />

b) Hat Dr. Neumann in der Nachkriegszeit einen Rechtsakt gesetzt, welcher eine<br />

allfällige Entziehung nachträglich sanktionieren würde?<br />

c) Ist die Ablehnung des Bundes, Kunstwerke aus dem Vorbesitz Richard Neumann zu<br />

restituieren, von Relevanz für die Stadt Krems? 3<br />

d) Welche Maßnahmen sind der Stadt Krems auf Grund der Antworten auf diese Fragen<br />

zu empfehlen? 4<br />

2. Die Entziehung der Kunstsammlung Neumann/Historischer Hintergrund:<br />

Richard (von) Neumann wurde am 17. Dezember 1879 in Wien als Sohn des<br />

Textilindustriellen David Neumann und seiner Frau Bertha (geb. Stein) geboren. Die von<br />

Richard Neumanns Großvater Max Bernhard Neumann in Königinhof (Dvur Kralove) in<br />

Böhmen gegründete Firma M. B. Neumann war einer der führenden Textilproduzenten der<br />

k.u.k. Monarchie. Nachdem er an der Universität Heidelberg zum Doktor der Philosophie<br />

1 Zur Biographie von Richard Neumann sowie zum Schicksal seiner Kunstsammlung: Sophie Lillie: Was<br />

einmal war. Handbuch der enteigneten Kunstsammlungen Wien, Wien 2003, S. 791-797<br />

2 Lt. Kulturverwaltung der Stadt Krems v. 14.9.1998 wurde das Gemälde als „Barocker Priester mit<br />

Kapelle“ bezeichnet (G.Z.: M.A. V/5-101/98); Im Schätzgutachten, welches dem „Verzeichnis über<br />

das Vermögen von Juden“ beiliegt, wird das Bild als „St. Joseph von Calasanz von Engeln geleitet“<br />

bezeichnet, AdR, BMF, VVSt., VA 13033<br />

3 Beschluss des Beirates gemäß § 3 des Bundesgesetzes v. 4. Dez. 1998, BGBL. I 181<br />

4 Die Resolution 1205 des Europaparlaments vom 5. November 1999 ermutigt die Entwicklung von<br />

außergerichtlichen Wegen, Eigentumsstreitigkeiten an entzogenen Kunstwerken beizulegen und<br />

empfiehlt „expert determination“ als möglichen Lösungsweg.<br />

.<br />

3


promoviert hatte, trat Richard Neumann 1901 in den Familienbetrieb ein. Von 1923-1928<br />

war er Präsident der M. B. Neumann´s Söhne Union und Vizepräsident der Neumann´s<br />

Söhne Österreichische Weberei und Druckerei A. G. Weiters war er Direktor der<br />

Guntramsdorfer Stoffedruckfabrik und Vorstandsmitglied mehrerer Textilfirmen, etwa der<br />

Wollwaren Verkaufs-A.G. 5<br />

Dr. Richard Neumann war Besitzer einer außergewöhnlichen Kunstsammlung von über 250<br />

Objekten, deren wichtigste 1921 inventarisiert wurden, als Richard und Alice Neumann in<br />

einem Notariatsakt die Erklärung abgaben, diese „der öffentlichen Besichtigung derart zu<br />

widmen, dass diese Gegenstände von Personen, welche eine auf die Person lautende<br />

Legitimation des Bundesdenkmalamtes vorweisen, besichtigt werden können oder in einer<br />

mit staatlicher Mitwirkung veranstalteten Ausstellung zugänglich gemacht werden“. Als<br />

Gegenleistung für diese (auf 12 Tage im Jahr begrenzte) öffentliche Widmung erhielten<br />

Kunstsammler Erleichterungen hinsichtlich der Berechnung der Vermögenssteuer sowie<br />

eine Art Garantie gegen eine zwangsweise Einweisung von Untermietern, welche in der<br />

Wohnungsnot der Nachkriegsjahre eine nicht selten angewandte Sozialmaßnahme war. 6 Als<br />

Mystifikation muss jedoch betrachtet werden, dass dies als eine „Unterschutzstellung“ im<br />

Sinne des Denkmalschutzgesetzes betrachtet werden müsse. 7<br />

Richard und Alice Neumann flohen angesichts der deutschen Okkupation 1938 nach Paris 8 .<br />

Von Südfrankreich aus überquerten sie die Pyrenäen nach Spanien, von dort kommend<br />

konnten sie sich in Kuba niederlassen. Richard Neumann konnte dort in der Textilbranche<br />

eine Arbeit finden. Daneben unterrichtet er Kunstgeschichte und wurde Honorarprofessor<br />

der Universität Havanna. Er engagierte sich im Kunstleben und hatte maßgeblichen Anteil<br />

an der Gründung des „Palacio de Bellas Artes“ in Havanna. Von Havanna übersiedelte<br />

Richard Neumann später nach New York, wo er 1961 im Alter von 82 Jahren verstarb. 9<br />

Richard und Alice Neumann betrauten nach ihrer Flucht ihre Tochter Dora Selldorf (geb.<br />

1906) mit der Regelung allfälliger Wiener Angelegenheiten. Diese nahm nun u. a. die<br />

Ausfuhr der Kunstsammlung als Übersiedlungsgut in Angriff. 10<br />

5<br />

Franz Planer: Jahrbuch der Wiener Gesellschaft: Biographische Beiträge zur Wiener<br />

Zeitgeschichte, 1929, S. 444; Compass: Finanzielles Jahrbuch 1935, Bd. 86, Personenverzeichnis<br />

(Verwaltungsräte und Direktoren)<br />

6<br />

BDA Archiv Wien, Ausfuhrmaterialien, Notariatsakt 1532/21<br />

7<br />

z. B. Sophie Lillie a.a.O.<br />

8<br />

Die Vermögensanmeldung von Alice Neumann wurde am 15. Juli 1938 in Paris ausgefüllt. AdR, BMF<br />

VA 13021<br />

9<br />

Lillie a. a. O.<br />

10<br />

Dora Selldorf war schon seit 1927 als Besitzerin eines Drittels der Villa im Grundbuch eingetragen.<br />

Bezirksgericht Döbling, Grundbuch 01508 Oberdöbling, EZ 692<br />

4


Dora Selldorf erschien am 26. Juli 1938 in der Zentralstelle für Denkmalschutz. Der<br />

damalige Sachbearbeiter Otto Demus protokolliert:<br />

Im Amt erscheint Frau Dora Selldorf, Tochter u. Bevollmächtigte des Dr. Richard<br />

Neumann u. stellt das Ansuchen um Ausfuhrbewilligung für die Kunstgegenstände<br />

des Dr. Neumann als Übersiedlungsgut. Die Bewilligung wird mit Zl. 4764/38 erteilt<br />

unter der Voraussetzung, dass sich der Eigentümer verpflichtet, die 5<br />

zurückgestellten Gemälde, u zw.<br />

13) Marten von Heemskerk: Stifterflügel, Öl, Holz<br />

16) Aless. Magnasco: Wäscherinnen am Fluß Öl/Lwd<br />

29) Giov. Batt. Pittoni: Junger Märtyrer verweigert Anbetung, Öl/Lwd.<br />

35) Joh. M. Schmidt: St. Florian Öl/Lwd 11<br />

36) “ “ : St. Joseph von Calas. Öl/Lwd.<br />

Ferner 2 Bozzetti von Al. Algardi, darstellend: Innozenz X. u. Hl. Philippus<br />

Neri<br />

zur Sicherstellung u. Deponierung ins Kunsthistorische Museum zu verbringen.<br />

Dasselbe wird die Gemälde treuhändig unter Eigentumsvorbehalt des Dr. R.<br />

Neumann verwahren. 12<br />

Weiter heißt es in der handschriftlichen Notiz von Otto Demus:<br />

„Frau Selldorf äußert ferner die Absicht, die beiden Gemälde des Kremser Schmidt<br />

verkaufen zu wollen und denkt dabei an das Museum in Krems. Sie bittet die Zst.,<br />

das Museum in Krems auf die Kaufgelegenheit aufmerksam zu machen und die<br />

Verbindung herzustellen...“<br />

Auf Vorschlag von Demus begann nun Herbert Seiberl seitens der Zentralstelle für<br />

Denkmalschutz diese Erwerbung anzubahnen.<br />

Am 3. Oktober 1938 erließ die Bezirkshauptmannschaft Döbling einen Bescheid, mit dem<br />

sie<br />

11 Hervorhebung durch den Autor<br />

12 BDA –Archiv Wien, Restitutionsmaterialien, K. 42, M. Neumann, Richard, Zl. 3114/DSch 1938<br />

5


„auf Grund § 4 a des Gesetzes betreffend das Verbot der Ausfuhr und der<br />

Veräusserung von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller<br />

Bedeutung (St. GBl. Nr. 90/18 in der Fassung des BGBl. Nr. 80/23) die<br />

Sicherstellung“ 13<br />

dieser Kunstwerke (darunter auch die beiden Gemälde des Kremser Schmidt) anordnet.<br />

Drei Tage später erging ein weiterer Bescheid, mit dem auch die Übergabe der „beiden<br />

Bilder des Kremser-Schmidt in die Verwahrung des kunsthistorischen Museums“<br />

angeordnet wird. 14 Kurz darauf wurden sie dem Stadtmuseum Krems zur Verwahrung<br />

übergeben. Dies ist wohl auf die Initiative Fritz Dworschaks zurückzuführen, der damit<br />

einerseits an der Verwirklichung des Konzepts von Hitler beizutragen glaubte (die<br />

Provinzmuseen bekommen „Kunst“ und fungieren so als „Satelliten“ des geplanten<br />

Führermuseums 15 ), anderseits aber auch die Gelegenheit nutzte, sich als würdiger Sohn<br />

seiner Heimatstadt Krems zu profilieren. 16<br />

Die übrigen dieser sichergestellten Kunstgegenstände erwarb in den folgenden Monaten<br />

das Kunsthistorische Museum. Die Heemskerck-Tafeln wurden um einen Betrag von 18.000<br />

RM angekauft, die restlichen Gegenstände im Tausch gegen Kunstwerke erworben, welche<br />

der Sammlung von Viktor von Ephrussi entstammten und daher als „arisiert“ gelten<br />

können 17 . Mit der Erwerbung durch das Museum war der Grund der Sicherstellung nach dem<br />

Ausfuhrverbotsgesetz hinfällig, weshalb sie aufgehoben wurde.<br />

Die Stadt Krems war offensichtlich der Meinung, dass schon mit der Übersendung der Bilder<br />

auch gleich deren „Zuspruch“ geschehen sei und zeigt sich „hoch entzückt von diesen<br />

herrlichen Bildern, welche dem Museum zur größten Zierde gereichen werden.“ 18<br />

Verbunden mit dem Dank war die „herzliche Bitte, (…) auch bei anderen ´Arisierungen´<br />

von Kunstschätzen auf das Kremser Museum gütigst Rücksicht nehmen zu wollen.“ Der<br />

Präsident der „Zentralstelle“ Herbert Seiberl beeilte sich mit der Klarstellung, dass von<br />

13 Bundesgesetz, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher,<br />

künstlerischer oder kultureller Bedeutung, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1923,<br />

BGBl. Nr. 80<br />

14 BDA, Restitutionsmaterialien, M. Neumann, Richard fol. 18 (Zl. 3571 D. Sch./38)<br />

15 Robert Holzbauer: NS-Kunstraub in Österreich. Von 1938 bis heute. Ein Überblick; In: Art Goes<br />

Law. Dialoge zum Wechselspiel zwischen Kunst und Recht, Hrsg. v. Dietmar Pauger, 2005, S. 233-<br />

252<br />

16 Dworschak an den Oberbürgermeister der Stadt Krems am 23. Jänner 1939. BDA<br />

Restitutionsmaterialien, M. Neumann, Zl. 7216/38, zur Biographie Theodor Brückler und Ulrike<br />

Nimeth: Personenlexikon zur Österreichischen Denkmalpflege (1850 - 1990), 2001, S. 55<br />

17 Zur Sammlung von Viktor v. Ephrussi: Sophie Lillie, Was einmal war, S. 339-341<br />

18 Museum der Stadt Krems an die Zentralstelle f. Denkmalschutz am 27. Nov. 1938. BDA<br />

Restitutionsmaterialien, M. Neumann, ebd.<br />

6


einer kostenlosen Überlassung keine Rede sein könne und dass die Bilder vorerst als<br />

zugewiesene „Leihgabe“ zu betrachten wären.<br />

Im April 1939 berichtet eine Zeitungsnotiz über „Zwei Neuerwerbungen des Kremser<br />

Stadtmuseums“:<br />

„Zu den alten schönen Schaustücken haben sich zwei große, ausgezeichnet<br />

erhaltene Gemälde des Kremser Schmidt, den heiligen Johann von Nepomuk und<br />

den heiligen Florian darstellend, gesellt.“ 19<br />

Dies war offensichtlich verfrüht: Im Mai 1939 drängte Dora Selldorf auf den Ankauf. Fritz<br />

Dworschak berichtet: „Nach längeren Unterhandlungen erklärte sie sich bereit, beide<br />

Gemälde nunmehr gegen RM 2.000.- der Stadt Krems zu überlassen, welcher Betrag auf<br />

Sperrkonto einzuzahlen wäre.“ 20<br />

Dem Erwerbungsbuch des Historischen Museums in Krems ist letztlich das Ankaufsdatum zu<br />

entnehmen<br />

„Beide Bilder wurden am 12.11.1939 um 2.000 RM gekauft…“<br />

Im Lichte der später von der Rückstellungsoberkommission vorgenommenen Bewertung<br />

eines parallelen Verkaufs und angesichts des Hinweises, dass der Kaufpreis auf ein<br />

Sperrkonto einzuzahlen ist, ist höchst zweifelhaft, dass die Verkäufer über diesen<br />

Kaufpreis frei verfügen konnten.<br />

3. Restitutionsbemühungen nach 1945<br />

Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die beiden Gemälde im Bestand der Stadt Krems<br />

jemals Subjekt von irgendwelchen formellen Rückstellungsverfahren waren. In der<br />

Datenbank des Niederösterreichischen Landesarchivs finden sich keinerlei Hinweise darauf,<br />

dass die Stadt Krems der Anmeldepflicht gemäß der Vermögensentzug-<br />

Anmeldeverordnung 21 nachgekommen wäre noch irgendein anderer Schriftverkehr, der auf<br />

19<br />

BDA Archiv, Restitutionsmaterialien, M. Neumann, Richard, Zl. 2617/39<br />

20<br />

Archiv der Stadt Krems, Brief von Dworschak (Kunsthistorisches Museum) an Oberbürgermeister<br />

Retter (Krems) v. 16. Mai 1939<br />

21<br />

Georg Graf: Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse, Wien 2002,<br />

hier S.4-7<br />

7


eine Auseinandersetzung mit dem vormaligen Besitz von Dr. Richard Neumann Rückschlüsse<br />

erlaubt. 22<br />

Der früheste Hinweis auf den Versuch Richard Neumanns, die Kunstwerke aus seinem<br />

ehemaligen Besitz zurückzuerlangen, wird auf den 1. November 1949 datiert. In den<br />

Darstellungen des Direktors des Archivs des Kunsthistorischen Museums Herbert Haupt 23 wie<br />

in einem Bericht der Kommission für Provenienzforschung wird dies als vollkommen<br />

gesichert wiedergegeben („1. November 1949: Rückforderung durch den RA der Fam.<br />

Neumann, Dr. Felix Friedländer“). 24 Dazu ist kritisch anzumerken, dass das entsprechende<br />

Dokument offensichtlich nicht mehr erhalten ist und dass sich seine (ehemalige) Existenz<br />

lediglich aus dem Schriftverkehr des Kunsthistorischen Museums mit der Finanzprokuratur<br />

ergibt. 25 Der genaue Inhalt des Dokuments ist nicht mehr bekannt. Es scheint daher die<br />

Annahme höchst spekulativ, dass in diesem fehlenden Dokument lediglich die Rückstellung<br />

der Heemskerck-Tafeln verlangt worden wäre. Keineswegs ist mit Sicherheit<br />

auszuschließen, dass auch die anderen Kunstwerke darin erwähnt worden sind 26 , auch<br />

wenn für die Folgezeit nur Akten zum Rückstellungsverfahren für die Heemskerck-Tafeln<br />

erhalten sind.<br />

Durch die Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien wird<br />

am 16. November 1951 der von Rechtsanwalt Felix Friedländer vorgebrachte Antrag<br />

Richard Neumanns auf Restitution der beiden Heemskerck-Tafeln abgewiesen. 27 Als Folge<br />

22<br />

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. NÖ Landesarchiv und NÖ Institut für<br />

Landeskunde, Zl. K2-W-8/021-2007<br />

23<br />

Herbert Haupt: Sachverhaltsdarstellung zum Erwerb von Objekten aus der Sammlung Dr. Richard<br />

Neumann, Wien, 25. Oktober 2002<br />

24<br />

Kommission für Provenienzforschung an Dr. Franz Schönfellner v. 20. Feb. 2003, Zl.<br />

31.923/45/2003<br />

25<br />

In einem E-mail an Angelika Humpf vom 23.2.2007 relativiert Haupt dann:<br />

„Das in der "Sachverhaltsdarstellung" vom August 2002 erwähnte Schreiben von RA Dr. Felix<br />

Friedlaender vom 1. November 1949 findet sich in dem dem Beirat übermittelten aktuell gültigen<br />

Dossier vom September 2004 aus gutem Grund nicht wieder. Das erwähnte Schreiben Friedlaenders<br />

war nicht an die offiziell verantwortliche Rückstellungskommission gerichtet worden, sondern<br />

"nur" an die Direktion des Kunsthistorischen Museums.<br />

Der Brief Dr. Friedlaenders mit Zl. 2/49/GD-Kult ist leider nicht erhalten geblieben und sein<br />

Inhalt, nämlich der im Namen seines Mandanten Dr. Richard von Neumann vorgebrachte Wunsch um<br />

Rückgabe der Heemskerck-Bilder - kann daher nur indirekt aus dem Schreiben des damaligen<br />

Generaldirektors der kunst- und kulturhistorischen Sammlungen des Bundes, Herrn MR Dr. Karl<br />

Wisoko-Meytsky, an die Finanzprokurator erschlossen werden.<br />

26 Leider zeigt dieses Beispiel, dass die Empfehlungen des Beirates gem. § 3 nach dem<br />

Kunstrückgabegesetz auf der spekulativen Annahme des Inhalts von nicht (mehr) vorhandenen<br />

Quellen basieren könnten.<br />

27 Wiener Stadt- und Landesarchiv, M. Abt. 119: A41, VEAV – Zl: 838 N, 1. Bezirk; Kopien davon auch<br />

in anderen Beständen, z. B. im Archiv des Kunsthistorischen Museums<br />

8


einer Beschwerde des Antragstellers ändert jedoch die Rückstellungsoberkommission beim<br />

Oberlandesgericht Wien am 29. Jänner 1952 diese Entscheidung ab. Der Beschwerde wird<br />

Folge geleistet und die Republik Österreich für schuldig erkannt, das „Stifterbildnis“ von<br />

Heemskerck (2 Altarflügel)<br />

„Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrages von 18.000.- S sofort<br />

zurückzustellen“ ... „und die (...) Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution<br />

zu ersetzen.“<br />

Für die Fragestellungen dieses Gutachtens ist diese Entscheidung von zentraler Bedeutung,<br />

gibt sie doch eine weitgehende rechtliche Beurteilung des Transfers der Kunstwerke aus<br />

der Sammlung Richard Neumann:<br />

„...Der Antragsteller [d. i. Dr. Richard Neumann] galt nach den<br />

nationalsozialistischen Gesetzen als Jude und gehörte zu den durch den<br />

Nationalsozialismus politisch verfolgten Personen. (...) Der Kauf begründet eine<br />

Entziehung im Sinne des § 2(1) des Dritten Rückstellungsgesetzes.“<br />

Dazu bleibt festzuhalten, dass in Analogie sowohl für die andern Kunstgegenstände aus<br />

dem Vorbesitz Richard Neumann im Bestand des Kunsthistorischen Museums als auch für<br />

die beiden Gemälde von M. J. Schmidt im Bestand der Stadt Krems keine andere<br />

Qualifikation denkmöglich scheint. Im Lichte der Entscheidung der<br />

Rückstellungsoberkommission ist daher schon eine der eingangs gestellten Fragen eindeutig<br />

zu beantworten: Die beiden Gemälde von M. J. Schmidt im Bestand des Weinstadtmuseum<br />

Krems (Inv. 357 und 358) sind (im Sinne des Dritten Rückstellungsgesetzes 28 ) als entzogen<br />

zu betrachten.<br />

4. Das Ausfuhrverbot für die Heemskerck-Tafeln und ein allfälliger<br />

„Rückstellungsverzicht“<br />

Für den weiteren Verlauf scheint es notwendig, die Erwerbung der rückgestellten<br />

Heemskerck-Tafeln durch das Kunsthistorische Museum kurz darzustellen:<br />

Am 19. Juni 1952 stellte Friedländer (im Namen von Neumann) einen Antrag auf<br />

Bewilligung der Ausfuhr der Heemskerck-Tafeln (die zum diesem Zeitpunkt übrigens auf<br />

einer Ausstellung in Oslo waren). Nur wenige Tage später – schon am 25. Juni – lehnte Otto<br />

28<br />

3. Rückstellungsgesetz, Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von<br />

Vermögensentziehungen; BGBl 1947/54<br />

9


Demus (als Präsident des Bundesdenkmalamts) dies ab. 29 Als Neumanns Anwalt daraufhin<br />

Beschwerde erhob, wurde die Notwendigkeit des Ausfuhrverbotes ausführlich begründet:<br />

„Die von dem Einschreiter ausgeführten Beschwerdegründe, er habe durch seine<br />

erzwungene Ausreise im Jahre 1938 seine gut dotierte Stellung, seine Wohnung und<br />

viele Kunstwerke, die er seinerzeit gesammelt hatte, verloren und wolle nun diese<br />

Kunstwerke, an denen er besonders gehangen ist, zur Erinnerung an frühere Zeiten<br />

an seinen derzeitigen Wohnort bringen, können das BDA trotz der Würdigung seiner<br />

persönlichen Gefühle nicht veranlassen, der Ausfuhr dieser Bildnisse, deren<br />

künstlerischer Wert für den österr. Kunstbestand bereits erörtert wurde,<br />

zuzustimmen.“ 30<br />

Friedländer wurde bei dieser Gelegenheit unmissverständlich mitgeteilt, dass man nicht<br />

bereit war, ihm irgendeinen Spielraum zu lassen: Sollte er versuchen, die Tafeln im Inland<br />

zu verkaufen, würde man diese statt nach §2 nach §3 des Denkmalschutzgesetzes unter<br />

Schutz stellen, um „jederzeit über den Verbleib bzw. über den Erwerber (...) orientiert<br />

zu sein“. Das Kunsthistorische Museum wollte die Bilder behalten - das war die eindeutige<br />

Botschaft zwischen den Zeilen!<br />

Vor diesem Hintergrund fand am 6. September 1952 im Bundesministerium für Unterricht<br />

in Wien eine Besprechung statt, bei der Neumann selbst anwesend war. Unter dem Vorsitz<br />

des Ministerialrats Frcek tagten: Direktor Ernst Buschbeck vom Kunsthistorischen Museum,<br />

Oberstaatskonservator Dr. Erwin Hainisch, Kommissär Dr. Samsinger vom BDA, Dr.<br />

Neumann aus Havanna, Kuba und RA Dr. Felix Friedländer aus Wien. „Über eigenes<br />

Ersuchen“ trug Neumann seine Beschwerde gegen das Ausfuhrverbot vor: 31<br />

„...Die in Frage stehenden beiden Tafeln von Heemskerck sind ein<br />

Hauptbestandteil der spärlichen Reste meines seinerzeitigen Besitzes, der mir in<br />

meinem Alter für die Erhaltung meines Lebens eine unersetzliche Basis zu bieten<br />

hätte.“<br />

Nichtsdestoweniger würde er die Tafeln für einen geringeren als den Weltmarktpreis (7.000<br />

US$, laut Neumann) an das Kunsthistorische Museum verkaufen, wenn er dafür ausfuhrfreie<br />

Bilder bekäme, die er im Ausland (gegen Dollar oder Schweizer Franken) verkaufen könne.<br />

Dann wäre er bereit<br />

29 BDA-Archiv Wien, Tauschkommission R. Neumann, Zl. 4212/52<br />

30 Ebd. Zl. 5289/52<br />

31 Ebd. Zl. 6482/52<br />

10


„...auf meine Rückforderungsansprüche hinsichtlich aller sonstigen dem Kh-<br />

Museum oder anderen offiziellen Stellen übergebenen oder von diesem<br />

übernommenen Kunstgegenständen aller Art aus meinem Besitze zu verzichten.“<br />

Dem Bundesdenkmalamt wurde die Niederschrift über die Zusammenkunft „mit dem<br />

Beifügen übermittelt, dass über das Ansuchen um Ausfuhrbewilligung erst nach Abschluss<br />

der Tauschverhandlungen entschieden werden wird.“ 32<br />

Durch das Junktim von Tauschverhandlungen und Verhandlungen über die Erteilung einer<br />

Ausfuhrbewilligung konnte sich Dr. Neumann in dieser Situation wohl keine<br />

Unnachgiebigkeit gegenüber der Republik Österreich leisten.<br />

Am 31. Dezember 1952 stimmt die „Galerie-Tauschkommission“ dem Antrag der Direktion<br />

der Gemäldegalerie des Kunsthistorischen Museums zu, die Heemskerck-Flügel auf folgende<br />

Art zu „retten“: Abgegeben wird ein Gemälde von Goosen van der Weyden (Hl. Anna<br />

Selbdritt) in natura, weiters werden 3.000 $ in bar ausgezahlt. Dieser Betrag wurde durch<br />

Verkauf zweier Porträts aufgebracht, die dem New Yorker Kunsthändler Dr. Frederick Mont<br />

(früher Mondschein, Galerie St. Lukas in Wien) übergeben wurden, der nach dem Verkauf<br />

der Bilder den Betrag an Neumann auszahlen sollte. Buschbeck fasst die Vorteile<br />

zusammen, die er in der Transaktion sah:<br />

„Zusammenfassend sieht also der Vorschlag so aus, dass die beiden Bilder [eben<br />

diese beiden Porträts, welche Buschbeck als eher entbehrlich beschreibt, eines<br />

davon als „künstlerisch überhaupt ein Nonvaleur“] nebst dem kleinen Bild von<br />

Goosen van der Weyden abgibt und die beiden Heemskerck-Flügel behielte, sowie<br />

eine Generaldécharge für die übrigen aus Dr. Neumanns Besitz stammenden<br />

Kunstobjekte in den öffentlichen Sammlungen erhielte ( Magnasco, Wäscherinnen<br />

und Pittoni, Opferszene, in der Gemäldegalerie, zwei Bilder von Kremser Schmidt<br />

in der Österreichischen Galerie 33 , zwei Tonbozzeti von Algardi in den Sammlungen<br />

für Plastik und Kunstgewerbe). Ich betone, dass mir die Sicherung der beiden Bilder<br />

von Magnasco und Pittoni und er beiden Plastiken von Algardi (die Kremser Schmidt<br />

sind weniger bedeutend), die wir sonst durch Erteilung der Ausfuhrbewilligung für<br />

32 Ebd., Bundesministerium für Unterricht Zl. 74.920-II/6-52<br />

33 Buschbeck nahm demnach irrtümlich an, dass sich die beiden Kremser Schmidt-Gemälde im<br />

Belvedere befunden hätten. Dies war nicht der Fall. E-mail von Mag. Monika Mayer (Leiterin des<br />

Archivs der Österreichischen Galerie) an Mag. Angelika Humpf v. 14.2.2007<br />

11


die beiden Heemskerck-Flügel erkaufen müßten, als ein sehr wichtiger Vorteil des<br />

gegenständlichen Vorschlages erscheint...“<br />

5. Zur Bewertung eines „Gentlemen´s Agreements“<br />

In Beantwortung dieses Antrags der Tauschkommission verabschiedete das<br />

Bundesministerium für Unterricht einen Erlass mit dem Betreff „Rückstellung an Dr.<br />

Richard Neumann, Rückerwerbung der Heemskerck-Flügel“ 34 . Dieses Dokument kommt<br />

wohl einer Kodifikation des Vorschlags von Richard Neumann noch am nächsten. Es regelt,<br />

in welcher Form die beiden Stifterflügel von Heemskerck erworben werden sollten und<br />

nennt dabei folgende Punkte:<br />

1) Übergabe des Gemäldes von Goosen von der Weyden, die hl. Anna Selbdritt,<br />

Inventar-Nr. 979, an Dr. Neumann in natura.<br />

2) Verkauf folgender Bilder<br />

a. Inventar-Nr. 3.689, niederländisch um 1550, Bildnis eines jungen<br />

Mannes,<br />

b. Inventar-Nr. 920, Kopie nach Holbein, Bildnis des Erasmus von<br />

Rotterdam, um den Betrag von 3.000 $ und Zession des Kaufschilling an<br />

Dr. Neumann.<br />

3) Bezahlung der Anwaltskosten von S 2579.50 an Dr. Felix Friedländer (...) aus<br />

den der Gemäldegalerie zufließenden Krediten für Neuerwerbungen.<br />

Keine Rede ist hingegen in diesem Dokument von irgendwelchen Garantien auf einen<br />

Verzicht weiterer Rückstellungsforderungen durch Richard Neumann.<br />

Neumanns Rechtsvertreter nennt das Abkommen nicht unzutreffend (und wohl mit dem<br />

leichten Unterton der Missbilligung des Juristen) ein „Gentlemen-agreement“ [sic!] 35 . Der<br />

Beirat gem. § 3 des Kunstrückgabegesetzes sollte 2005 zum Schluss kommen, dass dies<br />

(zumal hinsichtlich der Heemskerck-Flügel) eben keine „unentgeltliche“ Erwerbung im<br />

Sinne dessen §1 (1) dieses Gesetzes gewesen sei. Auf die Frage, ob das für alle Objekte<br />

aus dem Vorbesitz von Dr. Richard Neumann zu gelten habe, wird später noch einzugehen<br />

sein.<br />

34 Bundesministerium f. Unterricht, Zl. 20.616-II/6/53, Archiv des Kunsthistorischen Museums,<br />

(Dossier „Dr. Richard (v.) Neumann“ von Dr. Herbert Haupt, Wien 29. Sept. 2004, Beilage W)<br />

35 Dr. Felix Friedländer am 18. Dezember 1952 an Dir. Buschbeck, Archiv des Kunsthistorischen<br />

Museums (Dossier „Dr. Richard (v.) Neumann“ von Dr. Herbert Haupt, Wien 29. Sept. 2004, Beilage<br />

T)<br />

12


6. Hat der „Rückstellungsverzicht“ Auswirkungen auf den Besitz der Stadt Krems?<br />

In den letzten Jahren sind immer wieder Forderungen nach der Restitution von<br />

Kunstwerken abgelehnt worden, weil diese nach einem Rückstellungsvergleich nicht mehr<br />

als „verfolgungsbedingt entzogen“ gelten können. Einer dieser Fälle betraf zwei Gemälde<br />

von Peter Paul Rubens (Bildnis der Marchesa Veronica Spinola und Bildnis der Marchesa<br />

Imperale mit Tochter) aus dem Vorbesitz Oppenheimer. Die Rückforderung dieser Gemälde<br />

wurde 2001 abgewiesen, weil die deutsche Historikerin Anja Heuß in den<br />

Rückstellungsakten den Hinweis finden konnte, dass Vorbesitzer und Erwerber schon im<br />

Jahr 1953 einen privatrechtlichen Rückstellungsvergleich abgeschlossen hatten. 36<br />

Ein anderes Beispiel für einen verbindlichen, privatrechtlichen Rückstellungsverzicht<br />

betrifft das Gemälde „Der Tigerlöwe“ von Oskar Kokoschka im Bestand der<br />

Österreichischen Galerie. Der Beirat nach dem Kunstrückgabegesetz hat in diesem Falle am<br />

11. März 2003 eine bereits gefasste Empfehlung für die Rückübereignung des Gemäldes<br />

abgeändert, weil durch vertiefende Recherchen ein Dokument aufgefunden werden<br />

konnte, in welchem der Vorbesitzer das Eigentum der „Nachbesitzer“ ausdrücklich<br />

anerkannt hat 37 – dies vermutlich vor dem Hintergrund, dass der Vorbesitzer für den<br />

Verlust des Kunstwerks von der BRD eine Entschädigungszahlung (nach dem<br />

Bundesrückerstattungsgesetz) erhalten hatte. 38<br />

Im Falle der beiden hier zur Diskussion stehenden Gemälde von M. J. Schmidt ist die<br />

Erklärung, auf die Rückforderung anderer Kunstwerke verzichten zu wollen nicht auf einen<br />

ähnlichen wirtschaftlichen Ausgleich gefolgt. Im Gegenteil: Als Teil des<br />

Rückstellungsvergleichs nach dem 3. Rückstellungsgesetz musste Neumann ja auch den<br />

Kaufpreis (18.000 Schilling, abzüglich der Verfahrenskosten) an die Republik zurückzahlen.<br />

Gleichzeitig war ungewiss, ob bzw. welche seiner Bilder er überhaupt ausführen dürfe.<br />

Angesichts dieser Schwierigkeiten, über die eigene Sammlung verfügen zu können, sind<br />

Zweifel an einer vollkommen freien Willensentscheidung Dr. Neumanns angebracht.<br />

36<br />

Peter Raue: Summum ius summa iniuria – Geraubtes jüdisches Kultureigentum auf dem Prüfstand<br />

des Juristen, in: Museen im Zwielicht. Ankaufspolitik 1933-1945. Kolloquium v. 11. u. 12. Dezember<br />

2001 in Köln – die eigene Geschichte. Provenienzforschung an deutschen Kunstmuseen im<br />

internationalen Vergleich. Tagung vom 20. bis 22. Februar 2002 in Hamburg (=Veröffentlichungen<br />

der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Magdeburg 2), S. 280; Anja Heuß: Gutachten zum Fall<br />

Van Diemen/Rubens, Unveröff. Ms.; Erik Jayme: Beutekunst als Rechtsfrage. Zu den Rubensfällen in<br />

Karlsruhe und Stuttgart, in: Frankfurter Rundschau v. 13. Juli 2001<br />

37<br />

Kommission für Provenienzforschung: Stichtagsbericht zum 31.12.2005/Entwurf, unveröff. Ms., S.<br />

27<br />

38<br />

BDA Archiv, Restitutionsmaterialien, K. 31/3, M. Blitz, Hugo und Margit<br />

13


Selbst wenn man die Verzichtserklärung Neumanns als verbindlich bewerten würde (wie<br />

dies der Beirat nach § 3 des Kunstrückgabegesetzes tatsächlich getan hat), hat sie noch<br />

immer den nicht unbeträchtlichen Mangel, dass die Stadt Krems nicht als Vertragspartner<br />

daran beteiligt war.<br />

Es ist daher festzuhalten, dass das „Gentlemen´s-agreement“, im Zuge dessen sich Dr.<br />

Neumann 1952 dazu bereit erklärt hat, auf die weitere Verfolgung von<br />

Rückstellungsansprüchen zu verzichten, nicht als ein Rechtsakt anzusehen ist, der eine<br />

vorangegangene Entziehung der beiden in Frage stehenden Gemälde nachträglich<br />

zweifelsfrei sanktionieren würde.<br />

7. Nationale und internationale Entwicklungen hinsichtlich verfolgungsbedingt<br />

entzogener Kunstgegenstände in den letzten Jahren<br />

Die vergangenen Jahre waren von einer sehr weitgehenden Neubewertung der Erwerbung<br />

von verfolgungsbedingt entzogenen Kunstgegenständen durch öffentliche Museen<br />

bestimmt. Dies hat dazu geführt, dass den nationalen Rechtsordnungen ein „soft law“ an<br />

die Seite getreten ist, welches unter Umständen dazu beitragen kann, dass historischem<br />

Unrecht auch dann Rechnung getragen werden kann, wenn die enge Auslegung des<br />

kodifizierten Rechts dies nicht ermöglichen würde. 39<br />

Eine wesentliche Station der Neubewertung der Frage solcher Kunstwerke stellt die<br />

„Washington Conference on Holocaust-Era Assets“ vom November/Dezember 1998 dar. 40<br />

Die auf dieser Konferenz verabschiedeten (nicht-bindenden) Prinzipien sind zwar keine<br />

Rechtsquelle und liefern keine detaillierten und konkreten Handlungsanleitungen für den<br />

Umgang mit entzogenen Kunstwerken. Als wichtige Orientierung signalisieren diese<br />

Prinzipien jedoch einen neuen politischen Konsens, solche Eigentumsfragen rasch einer<br />

„fairen und gerechten Lösung“ zuzuführen, „wobei diese je nach den Gegebenheiten und<br />

Umständen des spezifischen Falls unterschiedlich ausfallen kann.“<br />

Solche „faire und gerechte Lösungen“ können auf gerichtliche oder außergerichtliche Art<br />

und Weise erreicht werden und sie können entweder in der physischen Rückübereignung<br />

eines Kunstgegenstandes bestehen („Restitution in rem“) oder in der Zahlung einer<br />

39<br />

Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Raubkunst im Kollisionsund<br />

Völkerrecht, Berlin 2005<br />

40<br />

J. D. Bindenagel, Department of State (Hrsg.): Washington Conference on Holocaust Era Assets,<br />

November 30- December 3, 1998, Proceedings, Washington 1999.<br />

14


angemessenen Entschädigung, unter Umständen auch in der Garantie von nichtmateriellen<br />

Erinnerungsleistungen 41 . In der englischsprachigen Literatur wird immer wieder auch das<br />

Recht der Öffentlichkeit am Zugang zu einem Kunstwerk betont. 42 In den folgenden Jahren<br />

haben zahlreiche Museen im Ausland entzogene Kunstwerke restituiert. 43<br />

In Österreich wurde 1998 das „Kunstrückgabegesetz“ 44 verabschiedet. In Folge einer<br />

„amtswegigen“ Durchsicht der Bestände der Bundesmuseen können Kunstgegenstände an<br />

ehemalige Besitzer oder deren Rechtsnachfolger übereignet werden, wenn sie „Gegenstand<br />

von Rückstellungen“ nach 1945 und im Zuge eines Verfahrens nach dem Ausfuhrgesetz in<br />

das Eigentum der Republik übergegangen sind, wenn sie „zwar rechtmäßig ins Eigentum<br />

des Bundes“ übergangen sind, davor aber Gegenstand eines Rechtsgeschäfts waren,<br />

welches nach dem „Nichtigkeitsgesetz“ vom 15. Mai 1946 zu qualifizieren ist, oder wenn es<br />

dabei um Gegenstände gehtt, die „als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des<br />

Bundes übergegangen“ sind.<br />

Unter Anwendung dieses Gesetzes sind bisher (März 2007) rund 6.000 Kunstwerke<br />

restituiert worden. 45 Die große Zahl lässt annehmen, dass darunter viele Bücher aus der<br />

Nationalbibliothek sind.<br />

Analoge Regelungen zum Kunstrückgabegesetz des Bundes haben mehrere Bundesländer<br />

beschlossen. Außerdem haben auch mehrere österreichische Stadtmuseen entzogene<br />

41 Das britische „Spoliation Advisory Panel“ empfiehlt z.B.:<br />

a) the return of the object to the claimant<br />

b) the payment of compensation (…)<br />

c) an ex gratia payment to the claimant, and<br />

d) in the case of (b) or (c) above, the display alongside the object of an account of its history<br />

and provenance during and since the Nazi era, with special reference to the claimant´s<br />

interest therein;…”<br />

Report of the Spoliation Advisory Panel in Respect of a Painting now in the Possession for<br />

Glasgow City Council, London 2004<br />

42 Norman Palmer: Museums and the Holocaust, London 2000 (dort insbesonders Chapter 3 “The<br />

Museum Perspective”, S. 22-42<br />

43 Eine Auswahl: die Gemäldegalerie Berlin: Tiepolos „Rinaldo verlässt Armida“ an die Familie von<br />

Gentile die Giuseppe (1999), das Musée des Beaux Arts in Caen: Claude Monets „Nymphéas“ an Paul<br />

Rosenberg; Art Institute of Chicago: Edgar Degás “Landschaft mit Schornsteinen” an Fam. Gutmann<br />

(1998), Kunstmuseum Chur: Max Liebermanns „Nähschule des Amsterdamer Waisenhauses“ an Fam.<br />

Silberberg (1999), Sprengel Museum Hannover: Lovis Corinths „Walchensee am Johannistag“ an Fam.<br />

Kirstein (2000), North Carolina Museum of Art in Raleigh: Lucas Cranach d. Ä. “Jungrau und Kind in<br />

Landschaft” an Fam. Gomperz (2000), National Gallery Washington: Frans Snyders “Stilleben mit<br />

Früchten und Wild an Fam. Stern (2000), zitiert nach Kurt Siehr: Verlust von Ansprüchen auf<br />

Herausgabe von Mobilien. Rechtsvergleichendes zum Gutglaubenserwerb, in: Festschrift Rudolf<br />

Welser zum 65. Geburtstag, Wien 2004, S. 1012<br />

44 Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen,<br />

BGBl. Nr. 181/I/1998<br />

45 Restitutionsberichte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (bisher<br />

erschienen: 1998, 1999/2000, 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004)<br />

15


Kunstwerke restituiert, so die Stadt Linz mittels eines Gemeinderatsbeschlusses im Jahr<br />

2002 das Gemälde „Städtchen am Fluss“ (auch: „Stadt Krumau“) von Egon Schiele an Erben<br />

nach Daisy Hellmann und die Stadt Lienz das Gemälde „Totentanz“ (5. Fassung) von Albin<br />

Egger-Lienz 2006 an die Erben nach Melanie Schwarz. 46<br />

8. Die Kunstgegenstände Dr. Richard Neumanns und ihre Behandlung nach dem<br />

Kunstrückgabegesetz von 1998<br />

Es ist bemerkenswert, dass die Kulturverwaltung der Stadt Krems schon im September 1998<br />

(also deutlich vor der Washington Conference on Holocaust Era Assets und vor<br />

Verabschiedung des Österreichischen Kunstrückgabegesetzes) die beiden Gemälde von M.<br />

J. Schmidt als „bedenklich“ erkannt hat. 47<br />

Wie vorstehend im Abschnitt „Die Entziehung der Kunstsammlung Neumann/ Historischer<br />

Hintergrund“ ausgeführt wurde, kamen ja mehrere Kunstgegenstände aus der ehemaligen<br />

Sammlung Neumann in den Bestand des Kunsthistorischen Museums. Die Ursache für die –<br />

wohl inakzeptabel lange – Bearbeitung des Falles ist vor allem in der Arbeitsweise der<br />

Kommission für Provenienzforschung zu suchen. Zunächst wurde der Stadt Krems die<br />

Auskunft erteilt, dass für die weitere Vorgangsweise die Klärung notwendig sei, ob<br />

anspruchsberechtigte Erben überhaupt vorhanden wären. Weiters teilte der damalige<br />

Vorsitzende der Kommission für Provenienzforschung, Generalkonservator Dr. Ernst Bacher<br />

(1935-2005), der Stadt mit, dass „keine rechtliche Grundlage für<br />

Rückforderungsansprüche“ an die Stadt Krems 48 bestehen würden.<br />

Die Stadt Krems selbst hat dann 2001 mittels einer Presseinformation versucht, die<br />

„ursprünglichen Besitzer“ zu finden. 49 Im Oktober 2002 nahm Dr. Alfred Noll (Kanzlei<br />

Freimüller/Noll/Obereder/Pilz) Kontakt mit dem Kulturamt der Stadt Krems auf. Am<br />

18.11.2002 informierte Noll die Stadt Krems, dass er einen Enkel von Dr. Richard Neumann<br />

vertrete, welcher Erbe und Anspruchsteller sei. Noll informierte die Kulturverwaltung der<br />

Stadt Krems am 15.1.2003 auch korrekt davon, dass im rechtlichen Sinne keine<br />

Verpflichtung der Stadt Krems zur Restitution bestünde, wohl aber eine moralische.<br />

46<br />

< http://oesterreich.orf.at/wien/stories/108599/><br />

47<br />

Dr. Franz Schönfellner an Bürgermeister Franz Hölzel am 14.9.1998, Zl. : M.A. V/5-101/98<br />

48<br />

Kunstsammlung Dr. Richard Neumann. Sachverhaltsdarstellung zur Vorlage an den Kulturausschuss<br />

am 10.1.2007<br />

49<br />

Presseinformation des Weinstadtmuseums: Zwei Gemälde suchen ihre ursprünglichen Besitzer, o.<br />

D.; Raubkunst zurück. Stadt trennt sich von zwei Gemälden, NÖN – Kremser-Zeitung am 19.4.1999<br />

16


Die weitere Verzögerung der Sache ist eingetreten, weil die Stadt Krems glaubte, auf das<br />

Ergebnis der Kommission für Provenienzforschung warten zu müssen. Erst im Jahre 2004<br />

leitete Dr. Bacher dem Beirat beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und<br />

Kultur das „Dossier Sammlung Dr. Richard Neumann“ weiter. Leider ist das Schreiben nicht<br />

datiert, aus der Aktenzahl lässt sich aber schließen, dass dies erst relativ spät im Jahr 2004<br />

gewesen sein muss. 50 Dr. Bacher erweckt in seinem Schreiben an Dr. Franz Schönfellner<br />

den Eindruck, dass dieses „Dossier“ auch von Erkenntniswert für die Stadt Krems sei:<br />

„Der darin zusammengefasste Sachverhalt trifft ja auch für die bei Ihnen<br />

befindlichen Bilder des Kremser-Schmidt zu.“<br />

Am 16. März 2005 fasste der Beirat gem. § 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1998,<br />

BGBl. I 181 „einstimmig folgenden Beschluss“: 51<br />

„Der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann nicht empfohlen<br />

werden, die im beiliegenden Personendossier, bezeichnet mit „Dr. Richard<br />

Neumann“ enthaltenen Kunstgegenstände, nämlich<br />

Martin van Heemskerck, zwei Altarflügeln mit Stiftern (...),<br />

Giovanni Battista Pittoni, „Opferszene: Hannibals Schwur“ (…),<br />

Allessandro Magnasco, “Wäscherinnen” (…),<br />

Alessandro Algardi, Statuette Papst Innozenx X und Statuette Heiliger<br />

Philippus Neri (…)<br />

an die Erben nach Dr. Richard Neumann auszufolgen.“<br />

Der Beirat hat gegen die Rückgabe der Heemskerck-Tafeln mit dem Argument<br />

entschieden, dass diese nicht unentgeltlich erworben worden sind.<br />

Hinsichtlich der anderen Kunstwerke (von Pittoni, Magnasco und Algardi) ist die innere<br />

Logik der Entscheidung nicht nachzuvollziehen. Selbst der Beirat kam zum Schluss, dass bei<br />

einem Antrag auf Restitution die „Verkäufe von Kunstwerken durch die Tochter Neumanns<br />

50 Kommission für Provenienzforschung Zl. 31.923/281/2004 „Dossiers an den Beirat“.<br />

51 Beschluss des Beirates gem. §3 des BG v. 4. Dezember (...) v. 16. März 2005<br />

17


an das Kunsthistorische Museum als Rechtsgeschäfte zu werten waren, die zu Folge des § 1<br />

des BG vom 15. Mai 1946, BGBl. 106/1946, nichtig waren.“ Warum sich dann der Beirat<br />

nicht zur Empfehlung ihrer Rückübereignung durchringen konnte, geht aus dem Beschluss<br />

selbst nicht hervor.<br />

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Stadt Krems erst über ein Jahr später, am 9. Mai<br />

2006, von der Empfehlung des Beirats vom 16. März 2005 informiert wurde. 52 In diesem<br />

Brief gibt Bachers Nachfolger als Vorsitzender der Kommission für Provenienzforschung, Dr.<br />

Werner Fürnsinn, eine wertende Interpretation des Beiratsbeschlusses bekannt:<br />

„Dass der Kunstrückgabebeirat sich in letzter Zeit immer stärker zu einer<br />

transparenten Darstellung seiner Arbeit, im Konkreten seiner Entscheidungen<br />

hinwendet, möchten wir nun zum Anlass nehmen, Ihnen den Beiratsbeschluss<br />

betreffend den Fall Neumann zukommen zu lassen. Dies ist uns auch deshalb ein<br />

Anliegen, als der Beirat in seiner Begründung u. a. damit argumentierte, dass<br />

Neumann im Zuge der Tauschverhandlungen im Jahre 1952 nicht nur auf sämtliche<br />

Ansprüche „hinsichtlich aller sonstigen dem Kunsthistorischen Museum oder<br />

anderen offiziellen Stellen übergebenen oder von diesen übernommenen<br />

Kunstgegenständen aller Art aus seinem seinerzeitigen Besitz“ verzichtet hat<br />

(womit zweifellos auch das Kremser Museum eingeschlossen wäre), sondern dass<br />

darüber hinaus der Verzicht nicht in causalem Zusammenhang mit der<br />

Ausfuhrangelegenheit resp. dem Tausch der Objekte stünde. (...) wir wollen Ihnen<br />

aber die Entscheidung über diesen heiklen Punkt selbst überlassen.“<br />

9. Ergebnisse und Empfehlungen<br />

a) Die beiden Gemälde sind ihrem rechtmäßigen Besitzer im Zuge der<br />

nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entzogen worden. Von Seiten der Stadt Krems sind<br />

in der unmittelbaren Nachkriegszeit alle Schritte für eine Restitution (insbesondere die<br />

Anmeldung als entzogenes Vermögen nach der Vermögensentzug-Anmeldeverordung)<br />

unterblieben.<br />

b) Diese Entziehung kann durch ein informelles „Gentlemen agreement“, welches<br />

eindeutig unter dem Zwang einer junktimierten Tausch- bzw. Ausfuhrverhandlung zustande<br />

gekommen ist, nicht als nachträglich sanktioniert gelten.<br />

52 Kommission für Provenienzforschung an Dr. Franz Schönfellner am 9. Mai 2006, Zl.<br />

31.923/128/2006<br />

18


c) Die Ablehnung des Beirates, die Restitution von Kunstwerken aus dem Vorbesitz Dr.<br />

Richard Neumanns zu empfehlen (dies gilt weniger für die „entgeltlich“ erworbenen<br />

Heemskerck-Tafeln, aber insbesondere für die Gemälde von Magnasco und Pittoni sowie<br />

die beiden Skulpturen von Algardi) scheint auch im Sinne des Kunstrückgabegesetzes (BGBl.<br />

181/1998) inkonsistent begründet und sollte daher nicht als Vorbild für eine Entscheidung<br />

der Stadt Krems gelten.<br />

d) Mittlerweile besteht ein weitgehender moralisch-politischer Konsens darüber, dass<br />

öffentliche Museen die Provenienz ihrer Kunstwerke nach strengen Kriterien beurteilen<br />

sollen.<br />

Die beiden Gemälde von M. J. Schmidt aus dem Vorbesitz von Dr. Richard Neumann sind<br />

durch eine Erwerbung in das Museum gelangt, welche in der unmittelbaren Nachkriegszeit<br />

als „Entziehung“ beurteilt worden ist. In Verbindung mit dem Umstand, dass es kein<br />

Rückstellungsverfahren gegeben hat und angesichts der bestehenden Rückforderung,<br />

scheint nunmehr dringend geboten, eine gütliche Einigung mit den Rechtsnachfolgern der<br />

Vorbesitzer zu erlangen. Sofern kein besonderes Statut einer „De-Akzessionierung“<br />

entgegensteht, kann eine „faire und gerechte Lösung“ darin bestehen, dass die Stadt<br />

Krems (nach dem Beispiel anderer österreichischer Städte folgend) die beiden Gemälde<br />

den Rechtsnachfolgern von Dr. Richard Neumann freiwillig übereignet.<br />

19


Dr. Robert Holzbauer<br />

Seit Oktober 2003 Leiter der Provenienzforschung und des Archivs der Leopold Museum<br />

Privatstiftung in Wien. Projektleiter des Forschungsauftrags „Egon Schiele – Datenbank der<br />

Autographen“. Kurator der Ausstellung „Budapest 1956. Die Ungarische Revolution.<br />

Fotografien von Erich Lessing“ im Leopold Museum, Wien (Okt. 2006 – Feb. 2007) und im<br />

Sezessionshaus in Köszeg, Ungarn (März-April 2007).<br />

1998-2003 Freiberuflicher Historiker mit Arbeitsschwerpunkt im Archiv des<br />

Bundesdenkmalamts, Wien. Mitglied der Kommission für Provenienzforschung. Recherche<br />

für das Verfahren „Altmann gegen die Republik Österreich“ („Fall Bloch-Bauer“) und für<br />

das Verfahren „Vereinigte Staaten gegen Porträt Wally“ im Auftrag von Alston Bird LLP,<br />

New York.<br />

Seit 2000 Arbeit in Inhalt und Design der Webseite www.holzbauer.net (Schwerpunkt:<br />

Zeitgeschichte). Entwicklung eines Konzepts für die Webseite www.kunstraub.net.<br />

Zahlreiche Forschungsprojekte zur Politischen Geschichte und zur Wirtschaftsgeschichte,<br />

zur Forschungsdokumentation, Audiovisuellen Medien und Militärgeschichte.<br />

Häufig als Vortragender auf internationalen Konferenzen (2004-2006 z. B. in Washington<br />

D.C., Moskau, Krumau, Budapest, London, Frankfurt, Hamburg, Nürnberg...).<br />

20


Ausgewählte, neuere Veröffentlichungen:<br />

• Looted, Yet Documented: Tracing Works of Art and Their Former Owners in Austrian<br />

Archives (mit Ruth Pleyer), in: Vitalizing Memory. International Perspectives on<br />

Provenance Research, American Association of Museums, Washington D.C. 2005,<br />

pp. 124-132<br />

• NS-Kunstraub in Österreich, in: Art Goes Law. Dialoge zum Wechselspiel zwischen<br />

Kunst und Recht, hrsg. v. Dietmar Pauger (=Studien zu Politik und Verwaltung, Hrsg.<br />

Christian Brünner - Wolfgang Mantl - Manfried Welan), S. 233-252<br />

• „Ich war also kein Pg.“ Gustav Rinesch. Eine Erinnerung, in: Die Presse – Spectrum,<br />

30./31. Juli 2005<br />

• The Austrian Federal Office for Heritage Protection: Assisting in the Loot during the<br />

War – Administering Restititution after the War, in: Contemporary Austrian Studies,<br />

Volume 13, edited by Günter Bischof, Anton Pelinka, Hermann Denz, New<br />

Brunswick-London 2005, pp. 181-188<br />

• Kuh-Handel. Erzwungene Schenkungen an österreichische Bundesmuseen – Versuch<br />

einer Bilanz, in: Academia Wien, Mai 2005, pp. 32-33<br />

• Krumbacher, die wir nicht vergessen sollten: Die jüdischen Familien, in: Von der<br />

Wehrkirche zu mehr Kirche. 750 Jahre Pfarre Krumbach, Krumbach 2005<br />

• Zu wenig - zu spät, in: Academia, Wien, Mai 2004, S. 38-40<br />

• „Wo ist der Schluss-Strich?“, In: Die Presse (Wien), 29. November 2003, S. 40<br />

• NS Kunstraub in Österreich. Ein Überblick, in: Österreich in Geschichte und<br />

Literatur, 3/2002, S. 151-163<br />

• Die Barrikaden der digitalen Revolution. Ein Historiker im Netz. E-forum<br />

Zeitgeschichte (Graz) 2001<br />

• VUGESTA - Die Verwertungsgesellschaft für Jüdisches Umzugsgut der Gestapo, in:<br />

Spurensuche (Wien), H. 1-2 2000<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!