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Der Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau hat in seiner ...

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<strong>Der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Krems</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Donau</strong> <strong>hat</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung vom 18.11.2009 beschlossen:<br />

Friedhofsgebührenordnung<br />

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007<br />

für die städtischen Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Krems</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Donau</strong><br />

§ 1<br />

Arten <strong>der</strong> Friedhofsgebühren<br />

Für die Benützung <strong>der</strong> städtischen Friedhöfe werden e<strong>in</strong>gehoben:<br />

a) Grabstellengebühren<br />

b) Verlängerungsgebühren<br />

c) Beerdigungsgebühren<br />

d) Enterdigungsgebühren<br />

e) Gebühren für die Benützung <strong>der</strong> Leichenkammer (Kühl<strong>an</strong>lage)<br />

f) Gebühren für die Benützung <strong>der</strong> Aufbahrungshalle<br />

§ 2<br />

Grabstellengebühren<br />

Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und<br />

Urnengrabstellen bzw. auf 30 Jahre bei gemauerten Grabstellen beträgt für<br />

a) Erdgrabstellen - Familiengräber<br />

Reihengrab zur Beerdigung bis zu 2 Leichen EUR 210,-<br />

Reihengrab zur Beerdigung bis zu 4 Leichen EUR 420,-<br />

Hauptweggrab zur Beerdigung bis zu 2 Leichen EUR 525,-<br />

Hauptweggrab zur Beerdigung bis zu 4 Leichen EUR 1.050,-<br />

Mauergrab zur Beerdigung bis zu 2 Leichen EUR 940,-<br />

Mauergrab zur Beerdigung bis zu 4 Leichen EUR 1.880,-<br />

b) Urnengrabstellen<br />

Urnengräber mit bis zu 4 Urnen EUR 300,-<br />

Urnengräber mit bis zu 8 Urnen EUR 600,-<br />

Urnennischen mit bis zu 2 Urnen EUR 415,-


Urnennischen mit bis zu 4 Urnen EUR 830,-<br />

Urnennischen mit bis zu 8 Urnen EUR 1.660,-<br />

c) gemauerte Grabstellen<br />

Grüfte zur Beerdigung bis zu 3 Leichen EUR 1.885,-<br />

Grüfte zur Beerdigung bis zu 6 Leichen EUR 3.770,-<br />

Grüfte zur Beerdigung bis zu 9 Leichen EUR 5.655,-<br />

Grüfte zur Beerdigung bis zu 12 Leichen EUR 7.540,-<br />

§ 3<br />

Verlängerungsgebühren<br />

(1) Für Erdgrabstellen und Urnengrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere<br />

Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, <strong>der</strong> für<br />

solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.<br />

(2) Für gemauerte Grabstellen gemäß § 2 lit. c) wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere<br />

Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit e<strong>in</strong>em Drittel des Betrages festgesetzt,<br />

<strong>der</strong> für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.<br />

(3) Die geltende Ablauffrist e<strong>in</strong>es bestehenden Benützungsrechtes bleibt bei Exhumierungen<br />

unverän<strong>der</strong>t aufrecht.<br />

§ 4<br />

Beerdigungsgebühren<br />

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen <strong>der</strong> Grabstelle und die Bereitstellung des<br />

Versenkungsapparates) beträgt bei<br />

a) Erdgrabstellen - letzte Beerdigung vor mehr als 10 Jahren<br />

Reihengräber EUR 820,-<br />

Hauptweggrab EUR 700,-<br />

Mauergräber EUR 700,-<br />

b) Erdgrabstellen - letzte Beerdigung vor weniger als 10 Jahren<br />

Reihengräber EUR 574,-<br />

Hauptweggrab EUR 490,-<br />

Mauergräber EUR 490,-<br />

2


c) Urnengräber EUR 90,-<br />

d) Grüfte EUR 850,-<br />

e) Urnennischen EUR 140,-<br />

(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n beträgt die Hälfte <strong>der</strong> im Absatz 1 festgesetzten<br />

Gebührensätze.<br />

(3) Die Gebühr für die Benützung von Reservegrabstellen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de beträgt für<br />

a) Erdgrabstellen<br />

für jeden vollen Monat, m<strong>in</strong>destens 1 Monatsbetrag EUR 45,-<br />

b) Grüfte<br />

für jeden vollen Monat, m<strong>in</strong>destens 1 Monatsbetrag EUR 90,-<br />

§ 5<br />

Enterdigungsgebühr<br />

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung e<strong>in</strong>er Leiche beträgt das Zweifache <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Beerdigungsgebühr.<br />

§ 6<br />

Gebühren für die Benützung <strong>der</strong><br />

Leichenkammer und <strong>der</strong> Aufbahrungshalle<br />

(1) Die Gebühr für die Benützung <strong>der</strong> Leichenkammer (Kühl<strong>an</strong>lage) beträgt<br />

für jeden <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen Tag EUR 65,-<br />

Die Gebühr k<strong>an</strong>n maximal das Fünffache <strong>der</strong> Tagesgebühr betragen, außer die Festsetzung des<br />

Bestattungsterm<strong>in</strong>es erfolgt auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />

(Benützungsdauer länger als 5 Tage). In diesem Fall beträgt die Gebühr die Summe <strong>der</strong> <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen<br />

Tage bis zur Bestattung.<br />

(2) Die Gebühr für die Benützung <strong>der</strong> Aufbahrungshallen auf den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Friedhöfen am Begräbnistag beträgt EUR 120,-<br />

Für diesen Zeitraum (Begräbnistag) ist ke<strong>in</strong>e Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 zu verrechnen.<br />

3


§ 7<br />

Schluss- und Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen<br />

Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit 1.1.2010 rechtswirksam.<br />

<strong>Der</strong> Spartenleiter: <strong>Der</strong> Bereichsleiter: <strong>Der</strong> Ausschussobm<strong>an</strong>n:<br />

Mag. Karl Rauscher MD Mag. Karl Hallbauer StR Gottfried Haselmayer<br />

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