Großpilze - Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und ...
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32 | | Rote Liste | <strong>Großpilze</strong> |<br />
haben. Bei den im Walde liegenden Naturschutzgebieten<br />
könnten dies beispielsweise<br />
Flächen mit standorttypischer Bestockung<br />
<strong>und</strong> stark eingeschränkter Nutzung sein.<br />
Die im Lande bestehenden Naturwaldreservate<br />
<strong>und</strong> Naturwaldzellen erfüllen gegenwärtig<br />
einen positiven Zweck <strong>für</strong> den<br />
Pilzschutz, da in ihnen keine Nutzung mehr<br />
stattfindet <strong>und</strong> vermutlich zahlreiche waldbewohnende<br />
Pilze, insbesondere Derbholz<br />
abbauende Arten, nur in ungenutzten (<strong>und</strong><br />
nicht betretbaren) Wäldern ausreichend<br />
geschützt werden können. In diesem Zusammenhang<br />
sollte auch in Erwägung gezogen<br />
werden, innerhalb geschlossener Forsten<br />
so genannte Pilzschutzareale auszuweisen.<br />
Es müsste sich dabei um Bestände handeln,<br />
die gegenwärtig noch einen typischen,<br />
artenreichen <strong>und</strong> vor allem schützenswerten<br />
Pilzaspekt aufweisen. Das Einsammeln von<br />
Speisepilzen müsste auf diesen Flächen dann<br />
selbstverständlich untersagt werden. Die<br />
forstliche Bewirtschaftung könnte durchaus<br />
schonend weiter erfolgen, wenn Kahlschlag<br />
unterbleibt <strong>und</strong> die Verjüngung mit denselben<br />
Baumarten geschieht, so dass die<br />
Myzelien überdauern können.<br />
Es wäre aber ein Irrtum zu glauben, Pilze<br />
könnten allein durch die Ausweisung von<br />
Schutzgebieten umfassend geschützt werden.<br />
Was den Schutz von Speisepilzarten<br />
anbelangt, so ist davon abzuraten, generell<br />
großflächige Sammelverbote zu erlassen.<br />
Viele der heute bekannten Pilzkenner haben<br />
die Gr<strong>und</strong>lagen ihres Wissens in der Jugend<br />
beim Sammeln von Speisepilzen erworben.<br />
Mit dem Verbot des Pilzsammelns ginge<br />
auch die Kenntnis der Arten in der Bevölkerung<br />
verloren <strong>und</strong> damit auch das Interesse<br />
am Schutz der Pilze überhaupt. Untersagt<br />
werden sollte lediglich das Sammeln von<br />
Speisepilzen zu gewerblichen Zwecken. Die<br />
Beobachtung der weiteren Entwicklung der<br />
Arten muss ggf. weitere Schutzregelungen<br />
nach sich ziehen. Sammelverbote allein können,<br />
wenn überhaupt, nur in Einzelfällen<br />
gefährdete Arten schützen. Entscheidend<br />
ist, das Überleben der Pilze in unserer <strong>Umwelt</strong><br />
durch den Erhalt ihrer Biotope zu<br />
garantieren. In diesem Sinne ist Pilzschutz<br />
auch Waldschutz!