Aktuelle Tipp“ zur Ehrenamtspauschale
Aktuelle Tipp“ zur Ehrenamtspauschale
Aktuelle Tipp“ zur Ehrenamtspauschale
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Künftiger verzicht auf tätigKeitSvergütungen<br />
Sofern ein Verein seinem Vorstand oder einem Mitglied trotz einer fehlenden oder<br />
entgegenstehenden Satzungsbestimmung eine Tätigkeitsvergütung gezahlt hat, zu-<br />
künftig aber keine Tätigkeitsvergütungen mehr zahlen möchte, beträfe die Satzungs-<br />
änderung lediglich in der Vergangenheit liegende Sachverhalte. Daher kann in einem<br />
solchen Fall anstelle einer Satzungsänderung auch ein Beschluss des Vorstands tre-<br />
ten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.<br />
hinweiS für SatzungSänderungen<br />
Ein Verein, der seine Satzung ändert, sollte auf Folgendes achten:<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Mustersatzung des Bundesfinanz-<br />
ministeriums gesetzlich in der Abgabenordnung verankert (Anlage 1 zu § 60 AO).<br />
Damit wurde nunmehr verbindlich vorgeschrieben, dass die Satzung einer steuerbe-<br />
günstigten Körperschaft die Festlegungen dieser Mustersatzung enthalten muss.<br />
Nicht mehr zulässig ist danach folgende Formulierung <strong>zur</strong> Vermögensbindung, die<br />
nach der alten Mustersatzung für Vereine noch zulässig war und von einigen gemein-<br />
nützigen Körperschaften übernommen wurde:<br />
»Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Ver-<br />
mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige<br />
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausge-<br />
führt werden.«<br />
Stattdessen ist nunmehr entweder eine konkrete steuerbegünstigte Körperschaft als<br />
Empfänger oder ein konkreter steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel zu ver-<br />
wenden sind, zu benennen. Auch soll die Satzung nicht mehr die Einwilligung des<br />
Finanzamts vorsehen.<br />
Satzungen, die noch eine entsprechende und mittlerweile nicht mehr zulässige Klau-<br />
sel <strong>zur</strong> Vermögensbindung enthalten, müssen nicht allein aus diesem Grund geändert<br />
werden. Sobald die Satzung aber ohnehin geändert wird, ist die Vermögensbindungs-<br />
klausel zwingend entsprechend der neuen Mustersatzung anzupassen.<br />
Zu den zivilrechtlichen Voraussetzungen an die Satzung wird auf die Broschüre<br />
»Rechtswegweiser zum Vereinsrecht« verwiesen, die über das Justizministerium<br />
Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart, zu beziehen ist. Die steuer-<br />
lichen Voraussetzungen an die Satzung sind in der Broschüre »Steuertipps für ge-