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Aktuelle Tipp“ zur Ehrenamtspauschale

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Künftiger verzicht auf tätigKeitSvergütungen<br />

Sofern ein Verein seinem Vorstand oder einem Mitglied trotz einer fehlenden oder<br />

entgegenstehenden Satzungsbestimmung eine Tätigkeitsvergütung gezahlt hat, zu-<br />

künftig aber keine Tätigkeitsvergütungen mehr zahlen möchte, beträfe die Satzungs-<br />

änderung lediglich in der Vergangenheit liegende Sachverhalte. Daher kann in einem<br />

solchen Fall anstelle einer Satzungsänderung auch ein Beschluss des Vorstands tre-<br />

ten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.<br />

hinweiS für SatzungSänderungen<br />

Ein Verein, der seine Satzung ändert, sollte auf Folgendes achten:<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Mustersatzung des Bundesfinanz-<br />

ministeriums gesetzlich in der Abgabenordnung verankert (Anlage 1 zu § 60 AO).<br />

Damit wurde nunmehr verbindlich vorgeschrieben, dass die Satzung einer steuerbe-<br />

günstigten Körperschaft die Festlegungen dieser Mustersatzung enthalten muss.<br />

Nicht mehr zulässig ist danach folgende Formulierung <strong>zur</strong> Vermögensbindung, die<br />

nach der alten Mustersatzung für Vereine noch zulässig war und von einigen gemein-<br />

nützigen Körperschaften übernommen wurde:<br />

»Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Ver-<br />

mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige<br />

Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausge-<br />

führt werden.«<br />

Stattdessen ist nunmehr entweder eine konkrete steuerbegünstigte Körperschaft als<br />

Empfänger oder ein konkreter steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel zu ver-<br />

wenden sind, zu benennen. Auch soll die Satzung nicht mehr die Einwilligung des<br />

Finanzamts vorsehen.<br />

Satzungen, die noch eine entsprechende und mittlerweile nicht mehr zulässige Klau-<br />

sel <strong>zur</strong> Vermögensbindung enthalten, müssen nicht allein aus diesem Grund geändert<br />

werden. Sobald die Satzung aber ohnehin geändert wird, ist die Vermögensbindungs-<br />

klausel zwingend entsprechend der neuen Mustersatzung anzupassen.<br />

Zu den zivilrechtlichen Voraussetzungen an die Satzung wird auf die Broschüre<br />

»Rechtswegweiser zum Vereinsrecht« verwiesen, die über das Justizministerium<br />

Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart, zu beziehen ist. Die steuer-<br />

lichen Voraussetzungen an die Satzung sind in der Broschüre »Steuertipps für ge-

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