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StGB Allgemeiner Teil - Hamm und Partner, Rechtsanwälte

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<strong>StGB</strong> § 46 - Beteiligte vergleichende Strafzumessung<br />

BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11 - NJW 2011, 2597<br />

LS: Zur vergleichenden Strafzumessung bei Tatbeteiligten.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Februar 2011 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gr<strong>und</strong> der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum<br />

Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schweren Bandendiebstahls <strong>und</strong> wegen eines Falles des<br />

versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren <strong>und</strong> sechs Monaten verurteilt<br />

<strong>und</strong> bestimmt, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.<br />

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Er beanstandet insbesondere die<br />

Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

I. Der Revisionsführer weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die vergleichenden Ausführungen des Landgerichts<br />

zu der Strafpraxis anderer Gerichte rechtlichen Bedenken begegnet. Dem Landgericht ist zuzugeben, dass in<br />

zahlreichen Entscheidungen des B<strong>und</strong>esgerichtshofs das Postulat aufgestellt wird, dass gegen Mittäter verhängte<br />

Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember<br />

2008 - 5 StR 536/08 = StV 2009, 244, 245; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 513/08 = StV 2009,<br />

351; BGH, Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 = NStZ-RR 1998, 50; BGH, Urteil vom 29. Oktober<br />

1996 - 1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197; BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 = BGHR <strong>StGB</strong> §<br />

46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - 1 StR 287/87 = BGHR <strong>StGB</strong> § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler<br />

1; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80 = StV 1981, 122, 123; BGH, Urteil vom 14.<br />

März 1978 - 1 StR 8/78). Das soll auch gelten, wenn ein Täter nach Jugendrecht <strong>und</strong> der andere nach Erwachsenenrecht<br />

verurteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 4 StR 272/91 = StV 1991, 557). Diese Verpflichtung<br />

für den Tatrichter bei seiner Strafzumessungsentscheidung trifft sicherlich zu, wenn Mittäter in einem Urteil abgeurteilt<br />

werden. Freilich müssen Unterschiede nur dann im angefochtenen Urteil erläutert werden, wenn sie sich nicht -<br />

was aber zumeist der Fall sein wird - aus der Sache selbst ergeben (vgl. u.a. BGH StV 2009, 244, 245; BGH StV<br />

2009, 351; BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR <strong>StGB</strong> § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1). Diese sachlich-rechtliche Begründungspflicht<br />

kann auch gegeben sein, wenn die Strafkammer in derselben Besetzung (einschließlich der Schöffen),<br />

z.B. in einem abgetrennten Verfahren gegen Mittäter, entscheidet <strong>und</strong> das oder die anderen Verfahren danach<br />

gerichtsbekannt sind. Auf die Strafpraxis anderer Gerichte <strong>und</strong> auch anderer Kammern desselben Gerichtes kommt<br />

es hingegen nicht an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl., Rn. 485). Ein Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu<br />

bestrafen seien, besteht nicht <strong>und</strong> kann in dieser Form auch nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen<br />

den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite<br />

<strong>und</strong> zum Maße der Schuld (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. April 1951 - 4 StR 129/51 NJW 1951, 532; BGHR<br />

<strong>StGB</strong> § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). Dies gilt auch bei vermeintlich abgestufter Beteiligung <strong>und</strong> demgemäß abgestufter<br />

Strafe (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 bei Schmidt MDR 1979, 886). Dies liegt<br />

aus folgenden Gründen auf der Hand: Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung<br />

aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (vgl. u.a. BGH StV 2009, 351; BGH, Beschluss<br />

vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00 = wistra 2001, 57, 58; BGHR <strong>StGB</strong> § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23;<br />

BGHR <strong>StGB</strong> § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1981, 122, 123; BGH bei Schmidt MDR 1979, 886). Revisionen,<br />

die auf vergleichende Strafzumessung gerichtet sind, werden daher gr<strong>und</strong>sätzlich als unbegründet angesehen<br />

(vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. September 1991 - 5 StR 373/91 = NStZ 1991, 581 mwN). Um überhaupt eine Vergleichsmöglichkeit<br />

zu haben, müsste der Tatrichter aus den Parallelverfahren feststellen, ob die Art der Tatbeteiligung<br />

der Mittäter der seines Angeklagten entspricht. Hier wird es häufig - gerade bei Anwendung des Zweifelssatzes<br />

- zu Abweichungen in den Feststellungen kommen, z.B. wer welchen Beuteanteil bekommen hat, wer Kopf der Bande<br />

bzw. wer Täter oder Gehilfe war, mit welcher Menge Rauschgift gehandelt wurde usw.. Ein Mittäter kann z.B. in<br />

einem anderen Verfahren (aus der Sicht der jetzt erkennenden Kammer rechtsfehlerhaft) rechtskräftig freigesprochen<br />

sein, sei es mangels Überzeugung von der Täterschaft, sei es wegen Schuldunfähigkeit. Es müssten im Einzelnen die<br />

strafzumessungsrelevanten Umstände der jeweiligen Täter insgesamt aufgezeigt werden, wie persönliche Verhältnisse,<br />

Vorstrafen, Geständnis, Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 <strong>StGB</strong>, des § 31 BtMG, der §§ 46a oder 46b<br />

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