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Der Arbeitsunfall und seine rechtlichen Konsequenzen

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<strong>Der</strong> <strong>Arbeitsunfall</strong> <strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Konsequenzen</strong><br />

<strong>Der</strong> <strong>Arbeitsunfall</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Konsequenzen</strong><br />

Mag. Dr. Alexandra Marx<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit, Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht<br />

<strong>und</strong> Zentral-Arbeitsinspektorat, Abteilung VII/3<br />

1040 Wien • Favoritenstraße 7<br />

Tel.: 01 / 711 00<br />

Nach Arbeitsunfällen stellt sich oft die Frage nach der<br />

„Haftung“, dabei sind folgende Bereiche zu unterscheiden:<br />

1. Verwaltungsstrafrecht<br />

Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften<br />

sind in der Regel die Arbeitgeber/-innen verantwortlich<br />

(unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verantwortlichkeit<br />

an so genannte verantwortliche Beauftragte übertragen<br />

werden, s. 1.2.). Das Arbeitnehmer/-innenschutzgesetz<br />

- ASchG - verpflichtet aber etwa auch die Arbeitnehmer/-innen.<br />

Sie haben z. B. Schutzmaßnahmen anzuwenden,<br />

die Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen,<br />

festgestellte Mängel zu melden (§ 15 ASchG). Für die Einhaltung<br />

des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Bauherren verantwortlich.<br />

Die Nichteinhaltung stellt eine Verwaltungsübertretung<br />

dar, die mit Geldstrafe bedroht ist (z. B. ASchG: Strafrahmen<br />

von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall<br />

von 290 Euro bis 14.530 Euro).<br />

1.1. Arbeitgeber/-innen<br />

Ist der/die Arbeitgeber/-in eine juristische Person (z. B.<br />

GmbH) oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit,<br />

so sind die zur Vertretung nach außen berufenen Organe<br />

verantwortlich, z. B. handelsrechtliche/r Geschäftsführer/-in<br />

einer GmbH (bei mehreren - gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />

nebeneinander).<br />

1.2. Verantwortliche Beauftragte<br />

Arbeitgeber/-innen können ihre verwaltungsstrafrechtliche<br />

Verantwortung an so genannte verantwortliche Beauftragte<br />

übertragen (§ 9 VStG). Ist der/die Arbeitgeber/in<br />

eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit<br />

Rechtspersönlichkeit, so kann eine Person aus dem Kreis<br />

der zur Vertretung nach außen berufenen Organe zum ver-<br />

134<br />

antwortlichen Beauftragten bestellt werden, z. B. einer von<br />

mehreren handels<strong>rechtlichen</strong> Geschäftsführer/-innen.<br />

Außerdem kann auch eine andere Person (z. B. Betriebsleiter/-in)<br />

für einen räumlich <strong>und</strong> sachlich abgegrenzten Bereich<br />

zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden<br />

(gilt auch wenn Arbeitgeber/-in eine natürliche Person ist).<br />

Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

nach § 9 Abs. 4 VStG:<br />

�Hauptwohnsitz im Inland<br />

(gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten,<br />

falls Zustellungen im Verwaltungsstraf -<br />

verfahren sichergestellt sind),<br />

�nachweisliche Zustimmung zur Bestellung,<br />

�Anordnungsbefugnis (für den ihrer Verantwortung<br />

unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich),<br />

�strafrechtlich verfolgbar,<br />

sowie nach § 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993<br />

(ArbIG):<br />

�Meldung über die Bestellung samt Zustimmungs -<br />

nachweis an das zuständige Arbeitsinspektorat<br />

(erst dann wird die Bestellung wirksam),<br />

�Arbeitnehmer/-innen, wenn es sich um leitende<br />

Angestellte handelt, denen maßgebliche Führungs -<br />

aufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.<br />

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte <strong>und</strong><br />

Arbeitsmediziner/-innen können nicht zu verantwortlichen<br />

Beauftragten bestellt werden (§ 10 Abs. 9 <strong>und</strong> § 83<br />

Abs. 9 ASchG).<br />

1.3. Arbeitnehmer/-innen<br />

Arbeitnehmer/-innen sind nach dem ASchG nur bei bestimmten<br />

Übertretungen strafbar (z. B. wenn sie die persönliche<br />

Schutzausrüstung nicht benutzen) <strong>und</strong> nur nach<br />

vorheriger Aufklärung <strong>und</strong> nachweislich schriftlicher<br />

Aufforderung durch Arbeitgeber/-in oder das Arbeitsins -<br />

pektorat (§ 130 Abs. 4 ASchG).


1.4. Präventivfachkräfte<br />

Wenn diese die im ASchG vorgesehenen Aufgaben nicht erfüllen,<br />

sind dafür verwaltungsstrafrechtlich die Arbeitgeber/-innen<br />

bzw. verantwortlichen Beauftragten zur Verantwortung<br />

zu ziehen <strong>und</strong> nicht die Präventivfachkräfte. Handelt<br />

es sich bei den Präventivfachkräften um Arbeitnehmer/innen,<br />

dann sind sie - so wie alle anderen Arbeitnehmer/innen<br />

- verantwortlich, wenn sie die für alle Arbeitnehmer/innen<br />

geltenden Pflichten verletzen (s. 1.3.). Sie können<br />

nicht als verantwortliche Beauftragte bestellt werden.<br />

2. Strafrecht<br />

Werden Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten,<br />

so kann dies einen <strong>Arbeitsunfall</strong> zur Folge haben. Auf<br />

Gr<strong>und</strong> dessen kann es zu einem gerichtlichen Strafverfahren<br />

kommen, z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />

oder wegen fahrlässiger Tötung. Die verwaltungsstrafrechtliche<br />

Verantwortlichkeit ist für das gerichtliche<br />

Strafverfahren nicht ausschlaggebend.<br />

HINWEIS: Verbot der Doppelbestrafung (Art. 4 des Protokolls<br />

Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention)<br />

- Nach rechtskräftigem Freispruch oder rechtskräftiger<br />

Verurteilung in einem gerichtlichen Strafverfahren<br />

darf keine Verwaltungsstrafe wegen derselben Tat verhängt<br />

werden. Dies gilt auch dann, wenn mittels Diversion<br />

vorgegangen wird. Bei Zurücklegung der Anklage ist<br />

hingegen eine Verwaltungsstrafe noch möglich. Das Doppelbestrafungsverbot<br />

gilt nur hinsichtlich ein- <strong>und</strong> derselben<br />

Person.<br />

Strafrechtlich kann eine Person (z. B. Arbeitgeber/-in, Präventivfachkraft,<br />

Arbeitnehmer/-in, Baustellenkoordinator/-in)<br />

wegen eines Tuns (Begehungsdelikt) oder wegen<br />

einer Unterlassung (Unterlassungsdelikt) zur Verantwortung<br />

gezogen werden.<br />

2.1. Begehungsdelikte<br />

Eine Bestrafung wegen eines Begehungsdeliktes kommt<br />

in Frage, wenn z. B. verbotenerweise eine Schutzeinrichtung<br />

außer Betrieb gesetzt oder verändert wird.<br />

2.2. Unterlassungsdelikte<br />

Eine Bestrafung wegen eines Unterlassungsdeliktes kommt<br />

in Frage, wenn die Verletzung von Arbeitnehmer/-innen<br />

durch Unterlassung einer Handlung herbeigeführt wird<br />

(z. B. fehlende Unterweisung, fehlende Schutzeinrichtung).<br />

Voraussetzung ist, dass der Täter auf Gr<strong>und</strong> einer ihn im<br />

Besonderen treffenden Verpflichtung zur Erfolgsabwendung,<br />

also zu einer Handlung, verpflichtet war (Garantenstellung,<br />

§ 2 des Strafgesetzbuches - StGB). Diese Garantenstellung<br />

kann sich z. B. aus einer Rechtsvorschrift ergeben<br />

(z. B. dem ASchG) oder aus freiwilliger Pflichtenübernahme,<br />

auf Gr<strong>und</strong> des Vertrages usw.<br />

Arbeitgeber/-innen haben in diesem Sinne eine besondere<br />

Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen Verletzungen<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschäden der Arbeitnehmer/-innen zu<br />

verhindern. Es kommt aber auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

der Präventivfachkräfte wegen Unterlassung<br />

in Betracht, wenn sie nach dem ASchG vorgesehene<br />

Pflichten verletzen (z. B. Pflicht zur Meldung von Missständen).<br />

Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen<br />

bzw. die Beseitigung der Missstände sind aber nicht die<br />

Präventivfachkräfte verantwortlich. Die übrigen Arbeitnehmer/-innen<br />

können in der Regel nur in besonderen Fällen<br />

für Unterlassung zur Verantwortung gezogen werden<br />

(z. B. wenn ihnen eine Aufsichtsfunktion zukommt).<br />

Eine Bestrafung wegen eines Unterlassungsdeliktes kann<br />

nur dann erfolgen, wenn dem Täter die Erfolgsabwendung<br />

tatsächlich möglich war, der Erfolg (z. B. die Verletzung)<br />

bei Setzung der gebotenen Handlung mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre<br />

<strong>und</strong> wenn die Unterlassung einer Verwirklichung des<br />

Erfolges durch ein Tun gleichwertig ist.<br />

Im Strafrecht gilt der Gr<strong>und</strong>satz: Keine Strafe ohne<br />

Schuld. Gerichtliche Strafbarkeit setzt Verschulden vo -<br />

raus <strong>und</strong> zwar je nach Delikt Vorsatz oder Fahrlässigkeit.<br />

In Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften<br />

geht es in der Regel um Fahrlässigkeitsdelikte.<br />

2.3. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz<br />

Strafbar sind gr<strong>und</strong>sätzlich natürliche Personen. Auf<br />

Gr<strong>und</strong> des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Verbandsverantwortlichkeitengesetz<br />

(VbVG) kann aber - unter<br />

bestimmten Voraussetzungen - auch ein so genannter<br />

Verband (z. B. GmbH, AG, Verein) für eine Straftat strafrechtlich<br />

verantwortlich sein.<br />

Eine Straftat ist dem Verband zurechenbar (§ 3 VbVG),<br />

wenn die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen wurde<br />

(z. B. wenn sich Verband wirtschaftlichen Aufwand erspart)<br />

oder durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den<br />

Verband treffen (z. B. Pflichten im Arbeitnehmerschutz)<br />

<strong>und</strong><br />

�ein Entscheidungsträger (z. B. Geschäftsführer/-in,<br />

Vorstandsmitglied) die Tat rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft<br />

begangen hat oder<br />

�es sich um die Tat eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin<br />

handelt, wenn die Begehung der Tat durch ein Organisationsverschulden<br />

eines Entscheidungsträgers ermöglicht<br />

oder erleichtert wurde.<br />

Verband, Entscheidungsträger/-innen, Mitarbeiter/-innen<br />

sind nebeneinander verantwortlich <strong>und</strong> strafbar.<br />

Im Falle der Verantwortlichkeit wird eine Verbandsgeldbuße<br />

verhängt, die bedingt nachgesehen werden kann <strong>und</strong><br />

zwar gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen, die<br />

Schadenswiedergutmachung oder mit Zustimmung des<br />

135<br />

AARRBBEEIITTSSSSIICCHHEERRHHEEIITT


<strong>Der</strong> <strong>Arbeitsunfall</strong> <strong>und</strong> <strong>seine</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Konsequenzen</strong><br />

Verbandes technische, organisatorische oder personelle<br />

Maßnahmen beinhalten können. Weiters ist auch Diversion<br />

möglich, dabei wird auf ein förmliches Strafverfahren<br />

verzichtet, z. B. unter Bestimmung einer Probezeit in<br />

Verbindung mit der Durchführung von bestimmten technischen,<br />

organisatorischen oder personellen Maßnahmen.<br />

3. Zivilrecht<br />

Wenn Arbeitnehmer/-innen durch einen <strong>Arbeitsunfall</strong> ein<br />

Schaden entsteht, kann sich unter anderem auch die Frage<br />

nach einem allfälligen Schadenersatzanspruch gegenüber<br />

Arbeitgeber/-innen, Präventivfachkräften, Arbeitskolleg/-innen<br />

usw. stellen. Allgemeine Voraussetzungen<br />

für einen Schadenersatzanspruch sind:<br />

�Schaden,<br />

�Kausalität (Verhalten ist kausal für einen Erfolg, wenn<br />

der Erfolg ohne das Verhalten nicht eingetreten wäre),<br />

�Rechtswidrigkeit (Verhalten verstößt gegen Rechtsvorschriften<br />

oder gegen die guten Sitten oder gegen vertragliche<br />

Pflichten),<br />

�Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).<br />

3.1. Arbeitgeber/-innen<br />

Verunfallte Arbeitnehmer/-innen (oder die Hinterbliebenen)<br />

haben im Regelfall keine Schadenersatzansprüche<br />

gegenüber den Arbeitgeber/-innen. Arbeitgeber/-innen<br />

sind gegenüber Arbeitnehmer/-innen nämlich nur bei<br />

Vorsatz zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen<br />

infolge eines <strong>Arbeitsunfall</strong>s oder durch eine Berufskrankheit<br />

entstanden ist (§ 333 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

- ASVG).<br />

Man spricht in diesem Zusammenhang vom Haftungsprivileg<br />

des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. An die Stelle<br />

der (privat<strong>rechtlichen</strong>) Schadenersatzforderung des Versicherten<br />

tritt der (öffentlich-rechtliche) Leistungsanspruch<br />

(z. B. Unfallheilbehandlung, Rehabilitation) gegenüber<br />

dem zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />

3.2. Aufseher im Betrieb<br />

Das Haftungsprivileg gilt auch für gesetzliche oder bevollmächtigte<br />

Vertreter/-innen der Arbeitgeber/-innen<br />

<strong>und</strong> für Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs. 4 ASVG). Aufseher<br />

im Betrieb ist, wer für das Zusammenwirken mehrerer<br />

Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen<br />

zu sorgen hat <strong>und</strong> dafür verantwortlich ist. Bei internen<br />

Präventivfachkräften kann eine solche Aufseherfunktion<br />

vorliegen, sodass für sie die Haftungsbeschränkung wirksam<br />

werden kann.<br />

3.3. Regress<br />

Wenn Arbeitgeber/-innen oder Aufseher im Betrieb den<br />

<strong>Arbeitsunfall</strong> oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig verursacht haben, müssen sie dem Sozial-<br />

136<br />

versicherungsträger die von diesem gewährten Leistungen<br />

ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit ist ein gänzlicher<br />

oder teilweiser Verzicht auf den Ersatz möglich.<br />

3.4. Dienstnehmerhaftpflicht<br />

Zur Haftung der Arbeitnehmer/-innen gelten besondere<br />

Haftungsbestimmungen (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)<br />

<strong>und</strong> zwar sowohl für den Fall, dass Arbeitgeber/-innen von<br />

Arbeitnehmer/-innen Schadenersatz verlangen als auch<br />

für den Fall, dass geschädigte Dritte (z. B. K<strong>und</strong>en) Ansprüche<br />

gegen Arbeitnehmer/-innen geltend machen.<br />

4. Verpflichtungen<br />

nach einem <strong>Arbeitsunfall</strong><br />

auf Gr<strong>und</strong> des ASchG<br />

Passiert ein <strong>Arbeitsunfall</strong>, so sind bestimmte gesetzliche<br />

Verpflichtungen für Arbeitgeber/-innen vorgesehen, die<br />

insbesondere auch darauf abzielen, dass sofortige Unfallverhütungsmaßnahmen<br />

gesetzt <strong>und</strong> zukünftig solche Unfälle<br />

vermieden werden können (s. http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsschutz/Allgemeines/asallg_060.<br />

htm).�

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