Dezember 2011 - Architektenkammer des Saarlandes
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Dezember 2011 - Architektenkammer des Saarlandes
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Stellungnahme der AKS zum SDSchG<br />
u Das Saarländische Denkmalschutzgesetz<br />
(SDSchG) von 2004 wird zurzeit novelliert. Bei<br />
der im September durchgeführten Anhörung<br />
vor dem Landtagsausschuss hat die AKS ausführlich<br />
Stellung bezogen.<br />
Die AKS kritisierte insbesondere, dass den<br />
saarländischen Architekten das Recht zur Mitarbeit<br />
im Lan<strong>des</strong>denkmalrat verwehrt werden<br />
soll. Der Gesetzentwurf der Lan<strong>des</strong>regierung<br />
sieht nämlich kein Vorschlagsrecht der AKS<br />
für ein Mitglied im Lan<strong>des</strong>denkmalrat vor.<br />
Dies ist absolut unverständlich vor dem Hintergrund,<br />
dass alle anderen Institutionen, die<br />
bislang schon im Lan<strong>des</strong>denkmalrat mitarbeiten,<br />
dies auch künftig tun sollen; es sind<br />
sogar zusätzliche Vorschlagsrechte hinzugekommen.<br />
Einzig und allein die <strong>Architektenkammer</strong><br />
soll laut dem Gesetzentwurf der Lan<strong>des</strong>regierung<br />
herausfallen!<br />
„Wir bitten den saarländischen Gesetzgeber,<br />
dem Gesetzentwurf der saarländischen<br />
Lan<strong>des</strong>regierung an dieser Stelle nicht zu folgen,<br />
sondern diesen dahingehend zu ändern,<br />
dass die AKS auch künftig mit einem Mitglied<br />
im Lan<strong>des</strong>denkmalrat vertreten ist und damit<br />
ihre vornehmste gesetzliche Aufgabe erfüllen<br />
kann, die Baukultur, die Baukunst und das Bauwesen<br />
zu fördern“, lautete der eindringliche<br />
Appell sowohl in der schriftlichen Stellungnahme<br />
wie auch in der mündlichen Anhörung.<br />
Das vorgesehene neue Mitwirkungsrecht<br />
für die Stiftung Baukultur — Saar wurde ausdrücklich<br />
begrüßt. Die Stiftung ist eine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit, die aber nicht die Mitarbeit<br />
der AKS im Lan<strong>des</strong>denkmalrat ersetzen<br />
kann.<br />
Auch die Stellung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>denkmalrates<br />
wurde kritisiert. „Dieser hat zwar “lediglich”<br />
die Aufgabe, die Lan<strong>des</strong>denkmalbehörde zu<br />
beraten. Aber wir stellen uns die Frage, welche<br />
Auswirkungen es hat, wenn die Behörde die<br />
Ratschläge <strong>des</strong> Rates nicht berücksichtigt.“<br />
Als einen Schritt in die richtige Richtung<br />
bewertete die Kammer die Verpflichtung, dass<br />
z. B. die Eintragung von Baudenkmälern zwischen<br />
Behörde und Rat erörtert werden müsse.<br />
„Wir halten es aber für unerlässlich, dass<br />
das Ergebnis dieser Erörterung auch dokumentiert<br />
und öffentlich gemacht wird. Es würde<br />
genügen, die in § 6 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes aufgeführten<br />
Min<strong>des</strong>tangaben für die Denkmalliste<br />
um das Erörterungsergebnis zu ergänzen.<br />
Damit wäre aus unserer Sicht auch eine sinnvolle<br />
Veröffentlichungsstelle gefunden.“<br />
Weiterhin wies die AKS auf einige im Denkmalschutzgesetz<br />
unbestimmte Rechtsbegriffe<br />
hin (z. B. „Epoche“/ „überwiegend private Interessen“/<br />
„ernsthafte Bemühungen“/ „zumutbarer<br />
Preis“); diese sollten zumin<strong>des</strong>t durch<br />
entsprechende Ausführungen in der Gesetzes<br />
Führen eines Bautagebuches<br />
Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes vom 28.07.<strong>2011</strong> — Az. VII ZR 65/10 — BauR 11, S. 1677<br />
u Mit dem oben genannten Urteil hat der Bun<strong>des</strong>gerichtshof ausdrücklich<br />
entschieden, dass das Führen eines Bautagebuches zu den Grundleistungen<br />
von Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) gehört (früher<br />
§ 15 Abs. 2 HOAI, jetzt Anl. 11 zu § 33 HOAI).<br />
Wird ein Bautagebuch nicht geführt, ist das Architektenwerk mangelhaft.<br />
Das Architektenhonorar kann unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 634<br />
BGB gemindert werden. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist<br />
begründung konkretisiert werden, damit Rechtssicherheit<br />
gegeben sei und die Akzeptanz <strong>des</strong><br />
Gesetzes gesteigert werde.<br />
Die Verschärfung der Bestimmungen bezüglich<br />
der vollständigen oder teilweisen Kostenbeteiligung<br />
bei Ausgrabungen, konservatorischen<br />
Sicherungen... wurde ebenfalls als<br />
nicht angebracht kritisiert. Denkmalschutz<br />
liege eigentlich immer im öffentlichen Interesse;<br />
schon von daher seien die Kosten für<br />
Ausgrabungen etc. mit öffentlichen Mitteln<br />
zu finanzieren. Die im Gesetzentwurf definierte<br />
Zumutbarkeitsgrenze von 5 % der Gesamtkosten<br />
der Maßnahme oder <strong>des</strong> Vorhabens<br />
ist nach Ansicht der AKS willkürlich. Es<br />
fehlt darüber hinaus eine Begrenzung <strong>des</strong> Erstattungsbetrages<br />
auf die tatsächlichen Ausgrabungskosten<br />
bzw. eine Höchstsumme.<br />
„Unsere Anregung ist, auf die Kostenerstattung<br />
gänzlich zu verzichten.“<br />
Sollte es bei einer Kostenerstattung bleiben,<br />
hält die AKS die derzeitige Regelung trotz<br />
der bekannten rechtlichen Problematik für besser<br />
als die neue, im Gesetzentwurf enthaltene<br />
Regelung.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass zumin<strong>des</strong>t einige<br />
der Kritikpunkte Berücksichtigung in der Gesetzesnovelle<br />
finden.<br />
Sobald die Novelle verabschiedet ist, wird<br />
die AKS zeitnah darüber informieren. t NO<br />
nicht erforderlich, da das Bautagebuch nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes<br />
nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden kann. Allgemein<br />
wird das Führen eines Bautagebuches mit 0,5 0,75 % <strong>des</strong> Honorars<br />
der Leistungsphase 8 angenommen — vgl. LocherKoebleFrik, Kommentar<br />
zur HOAI, 10. Aufl., Anh. 4/1, S. 1163.<br />
Rechtsanwalt Herbert Beigel, Saarbrücken<br />
DABregional | 12/11 31