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Dezember 2011 - Architektenkammer des Saarlandes

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Stellungnahme der AKS zum SDSchG<br />

u Das Saarländische Denkmalschutzgesetz<br />

(SDSchG) von 2004 wird zurzeit novelliert. Bei<br />

der im September durchgeführten Anhörung<br />

vor dem Landtagsausschuss hat die AKS ausführlich<br />

Stellung bezogen.<br />

Die AKS kritisierte insbesondere, dass den<br />

saarländischen Architekten das Recht zur Mitarbeit<br />

im Lan<strong>des</strong>denkmalrat verwehrt werden<br />

soll. Der Gesetzentwurf der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

sieht nämlich kein Vorschlagsrecht der AKS<br />

für ein Mitglied im Lan<strong>des</strong>denkmalrat vor.<br />

Dies ist absolut unverständlich vor dem Hintergrund,<br />

dass alle anderen Institutionen, die<br />

bislang schon im Lan<strong>des</strong>denkmalrat mitarbeiten,<br />

dies auch künftig tun sollen; es sind<br />

sogar zusätzliche Vorschlagsrechte hinzugekommen.<br />

Einzig und allein die <strong>Architektenkammer</strong><br />

soll laut dem Gesetzentwurf der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

herausfallen!<br />

„Wir bitten den saarländischen Gesetzgeber,<br />

dem Gesetzentwurf der saarländischen<br />

Lan<strong>des</strong>regierung an dieser Stelle nicht zu folgen,<br />

sondern diesen dahingehend zu ändern,<br />

dass die AKS auch künftig mit einem Mitglied<br />

im Lan<strong>des</strong>denkmalrat vertreten ist und damit<br />

ihre vornehmste gesetzliche Aufgabe erfüllen<br />

kann, die Baukultur, die Baukunst und das Bauwesen<br />

zu fördern“, lautete der eindringliche<br />

Appell sowohl in der schriftlichen Stellungnahme<br />

wie auch in der mündlichen Anhörung.<br />

Das vorgesehene neue Mitwirkungsrecht<br />

für die Stiftung Baukultur — Saar wurde ausdrücklich<br />

begrüßt. Die Stiftung ist eine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit, die aber nicht die Mitarbeit<br />

der AKS im Lan<strong>des</strong>denkmalrat ersetzen<br />

kann.<br />

Auch die Stellung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>denkmalrates<br />

wurde kritisiert. „Dieser hat zwar “lediglich”<br />

die Aufgabe, die Lan<strong>des</strong>denkmalbehörde zu<br />

beraten. Aber wir stellen uns die Frage, welche<br />

Auswirkungen es hat, wenn die Behörde die<br />

Ratschläge <strong>des</strong> Rates nicht berücksichtigt.“<br />

Als einen Schritt in die richtige Richtung<br />

bewertete die Kammer die Verpflichtung, dass<br />

z. B. die Eintragung von Baudenkmälern zwischen<br />

Behörde und Rat erörtert werden müsse.<br />

„Wir halten es aber für unerlässlich, dass<br />

das Ergebnis dieser Erörterung auch dokumentiert<br />

und öffentlich gemacht wird. Es würde<br />

genügen, die in § 6 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes aufgeführten<br />

Min<strong>des</strong>tangaben für die Denkmalliste<br />

um das Erörterungsergebnis zu ergänzen.<br />

Damit wäre aus unserer Sicht auch eine sinnvolle<br />

Veröffentlichungsstelle gefunden.“<br />

Weiterhin wies die AKS auf einige im Denkmalschutzgesetz<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe<br />

hin (z. B. „Epoche“/ „überwiegend private Interessen“/<br />

„ernsthafte Bemühungen“/ „zumutbarer<br />

Preis“); diese sollten zumin<strong>des</strong>t durch<br />

entsprechende Ausführungen in der Gesetzes­<br />

Führen eines Bautagebuches<br />

Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes vom 28.07.<strong>2011</strong> — Az. VII ZR 65/10 — BauR 11, S. 1677<br />

u Mit dem oben genannten Urteil hat der Bun<strong>des</strong>gerichtshof ausdrücklich<br />

entschieden, dass das Führen eines Bautagebuches zu den Grundleistungen<br />

von Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) gehört (früher<br />

§ 15 Abs. 2 HOAI, jetzt Anl. 11 zu § 33 HOAI).<br />

Wird ein Bautagebuch nicht geführt, ist das Architektenwerk mangelhaft.<br />

Das Architektenhonorar kann unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 634<br />

BGB gemindert werden. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist<br />

begründung konkretisiert werden, damit Rechtssicherheit<br />

gegeben sei und die Akzeptanz <strong>des</strong><br />

Gesetzes gesteigert werde.<br />

Die Verschärfung der Bestimmungen bezüglich<br />

der vollständigen oder teilweisen Kostenbeteiligung<br />

bei Ausgrabungen, konservatorischen<br />

Sicherungen... wurde ebenfalls als<br />

nicht angebracht kritisiert. Denkmalschutz<br />

liege eigentlich immer im öffentlichen Interesse;<br />

schon von daher seien die Kosten für<br />

Ausgrabungen etc. mit öffentlichen Mitteln<br />

zu finanzieren. Die im Gesetzentwurf definierte<br />

Zumutbarkeitsgrenze von 5 % der Gesamtkosten<br />

der Maßnahme oder <strong>des</strong> Vorhabens<br />

ist nach Ansicht der AKS willkürlich. Es<br />

fehlt darüber hinaus eine Begrenzung <strong>des</strong> Erstattungsbetrages<br />

auf die tatsächlichen Ausgrabungskosten<br />

bzw. eine Höchstsumme.<br />

„Unsere Anregung ist, auf die Kostenerstattung<br />

gänzlich zu verzichten.“<br />

Sollte es bei einer Kostenerstattung bleiben,<br />

hält die AKS die derzeitige Regelung trotz<br />

der bekannten rechtlichen Problematik für besser<br />

als die neue, im Gesetzentwurf enthaltene<br />

Regelung.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass zumin<strong>des</strong>t einige<br />

der Kritikpunkte Berücksichtigung in der Gesetzesnovelle<br />

finden.<br />

Sobald die Novelle verabschiedet ist, wird<br />

die AKS zeitnah darüber informieren. t NO<br />

nicht erforderlich, da das Bautagebuch nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes<br />

nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden kann. Allgemein<br />

wird das Führen eines Bautagebuches mit 0,5 ­ 0,75 % <strong>des</strong> Honorars<br />

der Leistungsphase 8 angenommen — vgl. Locher­Koeble­Frik, Kommentar<br />

zur HOAI, 10. Aufl., Anh. 4/1, S. 1163.<br />

Rechtsanwalt Herbert Beigel, Saarbrücken<br />

DABregional | 12/11 31

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