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Die Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40 - IdW

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<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>


Schriften des<br />

Instituts für Revisionswesen<br />

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster<br />

Herausgegeben <strong>von</strong><br />

Professor Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>von</strong><br />

Dr. Henning Zülch<br />

IDW-VERLAGGMBH<br />

Düsseldorf2003


Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek<br />

<strong>Die</strong> Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation<br />

in der Deutschen Nationalbibliografie;<br />

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über<br />

http://dnb.ddb.de abrufbar.<br />

D 6 (2002)<br />

ISBN 3-8021-1056-0<br />

© 2003 by IDW-Verlag GmbH, Düsseldorf<br />

Alle Rechte der Verbreitung, auch durch Film, Funk, Fernsehen und Internet,<br />

fotomechanische Wiedergabe, Tonträger jeder Art, auszugsweisen Nachdruck oder<br />

Einspeicherung und Rückgewinnung in Datenverarbeitungsanlagen aller Art,<br />

einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen, sind vorbehalten.<br />

Druck und Bindung: Bercker Graphischer Betrieb GmbH & Co. KG, Kevelaer


Geleitwort des Herausgebers<br />

Vor dem Hintergrund der Verflechtung der internationalen Kapitalmärkte ist in den vergangenen<br />

Jahren auch eine verstärkte Internationalisierung der Immobilienmärkte zu beobachten.<br />

<strong>Die</strong> grenzüberschreitenden Immobilieninvestitionen sind rasant angestiegen und<br />

es ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß dieser Trend in den kommenden Jahren anhalten wird. Mit<br />

dieser Entwicklung einhergehend ist es für einen über seine Landesgrenzen hinaus agierenden<br />

Investor <strong>von</strong> großer Bedeutung, daß er auf eine Bewertungspraxis zurückgreifen kann,<br />

die grenzüberschreitend und damit international gültig ist. So wird in der jüngsten Vergangenheit<br />

verstärkt der Ruf <strong>nach</strong> international anerkannten Wertmaßstäben und Bewertungsverfahren<br />

laut. Als Reaktion auf diesen Bedarf <strong>nach</strong> einheitlichen und international geltenden<br />

Wertmaßstäben sowie den damit verbundenen Immobilienbewertungsverfahren hat<br />

sich das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (IVSC) als globaler Standardsetter<br />

auf dem Gebiet der internationalen Immobilienbewertung herausgebildet. Indes<br />

stehen die mit dem IVSC angestoßenen Harmonisierungsbestrebungen erst am Anfang.<br />

Doch schon jetzt haben sie zahlreiche Ausstrahlungswirkungen auf die internationale Rechnungslegung,<br />

und zwar die INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS (<strong>IAS</strong>).<br />

Im Vergleich zu den derzeit anlaufenden internationalen Harmonisierungsbestrebungen im<br />

Bereich der Immobilienbewertung befindet sich die internationale Harmonisierung der<br />

Rechnungslegung in der Endphase. <strong>Die</strong> bislang vom INTERNATIONAL ACCOUNTING<br />

STANDARDS COMMITTEE (<strong>IAS</strong>C) erlassenen <strong>IAS</strong> etablieren sich als die international anerkannten<br />

Rechnungslegungsnormen – gerade auf europäischer Ebene.<br />

Infolge der aktuellen Tendenz in den <strong>IAS</strong>, hin zu einer Rechnungslegung zu beizulegenden<br />

Zeitwerten (fair value accounting), wird allerdings das Spannungsverhältnis zwischen der<br />

Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen immer bedeutsamer. Gerade<br />

die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> nicht-finanziellen Bilanzposten, die nicht in regelmäßigen Abständen<br />

auf Märkten gehandelt werden und deren beizulegende Zeitwerte sich folglich nur<br />

mit Hilfe <strong>von</strong> Schätzverfahren näherungsweise ermitteln lassen, ist in diesem Zusammenhang<br />

ein Problembereich. Zu Finanzanlagezwecken gehaltene Immobilien (<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>) zählen zu diesen nicht-finanziellen Bilanzposten.<br />

Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt auf der Zeitwertbewertung des nichtfinanziellen<br />

Vermögenswertes „<strong>Investment</strong> Property“. Der Verfasser widmet sich damit<br />

eben dieser in der internationalen Rechnungslegung kontrovers diskutierten Rechnungslegung<br />

zum beizulegenden Zeitwert. Ziel des Verfassers ist es, die <strong>Bilanzierung</strong>sregeln <strong>nach</strong><br />

V


Geleitwort des Herausgebers<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, und hier hauptsächlich die Regelungen zur Bewertung, detailliert und kritisch zu<br />

würdigen. Neben Fragen der Bewertung werden überdies Fragen des Ansatzes und des<br />

Ausweises eingehend diskutiert.<br />

Der Verfasser gliedert seine Arbeit zu diesem Zweck in sechs Kapitel. Ausgangspunkt seiner<br />

Betrachtung sind in der Einleitung (Kapitel 1) die aktuellen Entwicklungstendenzen in der<br />

internationalen Rechnungslegung. Hier legt der Verfasser zunächst die Bedeutung einer<br />

Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert für die internationale, angelsächsisch geprägte<br />

Rechnungslegung und mittelbar für die deutsche, kontinentaleuropäisch geprägte<br />

Rechnungslegung dar. Der Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwertes, seine Ermittlung<br />

sowie die Bestrebungen hin zu einer vollständig auf beizulegenden Zeitwerten beruhenden<br />

Rechnungslegung (full fair value accounting) und ihr Einfluß auf die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> werden prägnant erläutert. Darüber hinaus werden der Begriff, die<br />

Charakterisierung und die Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> näher erörtert. <strong>Die</strong> Basis<br />

für den weiteren Gang der Untersuchung wird geschaffen.<br />

In Kapitel 2 widmet sich der Verfasser zunächst dem Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihrer Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Dabei unterscheidet der<br />

Verfasser entsprechend der zweistufigen Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> zwischen der definitorischen<br />

Ebene der Untersuchung (Kapitel 22 und Kapitel 23) und der Ansatzebene der Untersuchung<br />

(Kapitel 24). Anschließend befaßt er sich mit Sonderfällen des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> (Kapitel 25), wie den Ansatzvoraussetzungen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

im Konzernabschluß oder dem Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermietete Immobilien. Besonders<br />

hervorzuheben sind im Rahmen der definitorischen Untersuchungsebene die vom Verfasser<br />

erarbeiteten Abgrenzungskriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>. Sie gehen zurück auf die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendete Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />

Als Abgrenzungskriterien identifiziert der Verfasser zutreffend die Entwicklung und<br />

Herstellung, die Veräußerungsabsicht sowie die betriebliche Eigennutzung. Als Problembereich<br />

stellt der Verfasser hierbei Immobilien heraus, die sowohl betrieblich eigengenutzt als<br />

auch als Finanzanlage gehalten werden. <strong>Die</strong> hier bestehende Dualität der Funktionen einer<br />

Immobilie als Sachanlage und als Finanzanlage erschweren eine überschneidungsfreie Abgrenzung<br />

zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> leistet<br />

dem bilanzierenden Unternehmen bzgl. der bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich<br />

eigengenutzten Immobilien allerdings keine Hilfestellung. Daher entwickelt der Verfasser<br />

Kriterien, wo<strong>nach</strong> eine Zuordnung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilien<br />

zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder den Vermögenswerten des Sachanlagevermögens<br />

VI


Geleitwort des Herausgebers<br />

überschneidungsfrei möglich ist, und veranschaulicht diese anhand eines Entscheidungsbaumes.<br />

Er schließt somit die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> hinsichtlich dieser Abgrenzung bestehende Lücke.<br />

<strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und besonders die mit der Zeitwertbewertung<br />

dieser Vermögenswerte zusammenhängenden Bewertungsprobleme sind Gegenstand der<br />

Kapitel 3 und 4 der Untersuchung. In Kapitel 3 verschafft der Verfasser dem Leser ein umfassendes<br />

Grundverständnis für die mit Immobilien verbundenen Bewertungsprobleme.<br />

<strong>Die</strong> wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Immobilien (Kapitel 32) und die Bedeutung des<br />

IVSC für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden erläutert. Dabei geht der Verfasser<br />

erstmals und sehr detailliert auf die Zielsetzung, die Grundstrukturen, die Verlautbarungen<br />

sowie die allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC<br />

ein (Kapitel 33). Im Anschluß werden konkrete Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dargestellt und folgende Fragen beantwortet (Kapitel 34):<br />

■ Welche Bewertungskonzepte sieht <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bei der Folgebewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

vor?<br />

■ Wann ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, Immobilienbewertungsverfahren<br />

bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> einzusetzen?<br />

■ Welche Immobilienbewertungsverfahren sind zu verwenden, um den Abschlußadressaten<br />

relevante Informationen vermitteln zu können?<br />

Der Verfasser arbeitet zutreffend heraus, daß das fair value model das bevorzugte Bewertungsmodell<br />

für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist. Er entwickelt ferner ein<br />

Stufenkonzept, auf dessen Basis der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property als Substitut seines<br />

beizulegenden Zeitwertes zu ermitteln ist. Der Verfasser stellt fest, daß dieser Marktwert<br />

generell nur mit Hilfe <strong>von</strong> Immobilienbewertungsverfahren bestimmt werden kann.<br />

Er arbeitet plausibel heraus, daß das Discounted Cash Flow-Verfahren als international anerkanntes<br />

Immobilienbewertungsverfahren das geeignete Verfahren ist, um einen Marktwert<br />

für ein <strong>Investment</strong> Property zu berechnen.<br />

Gegenstand <strong>von</strong> Kapitel 4 ist die Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

auf der Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens. Möglichkeiten und Problembereiche<br />

der Ermittlung werden vom Verfasser identifiziert und vor dem Hintergrund des<br />

Bewertungszweckes – Ermittlung eines entscheidungsnützlichen Bilanzwertes – untersucht.<br />

Der Verfasser greift hierbei auf die in Kapitel 3 gewonnenen Erkenntnisse zum fair value<br />

model zurück und entwickelt zu Beginn dieses Kapitels einen konzeptionellen Rahmen, der<br />

die zweckgerechte Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit Hilfe des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens unterstützt. Er entwirft in Kapitel 42 ein schlüssiges und systema-<br />

VII


Geleitwort des Herausgebers<br />

tisch aufgebautes Grundsatzsystem: die Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (GoZeitIP ). Bei seinen Erläuterungen zu diesem Grundsatzsystem<br />

macht der Verfasser früh deutlich, welchen Stellenwert der Grundsatz der Transparenz für<br />

die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> besitzt. Nachdem der Verfasser die Bedeutung<br />

dieses Grundsatzsystems für eine entscheidungsnützliche Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herausgestellt hat, widmet er sich in Kapitel 43 dem Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren und dessen Bewertungsparametern. Der Verfasser gibt dabei Antworten<br />

auf die folgenden Fragen:<br />

■ Wie ist das zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehende Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren aufgebaut und welche Parameter sind zu beachten?<br />

■ Welche Probleme treten bei der Generierung der weit in die Zukunft reichenden Bewertungsinformationen<br />

auf?<br />

■ Wie sensitiv reagieren die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf sich<br />

verändernde Marktbedingungen?<br />

■ Wie ist das Ergebnis des Discounted Cash Flow-Verfahrens vor dem Hintergrund des<br />

mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verfolgten Zwecks zu beurteilen?<br />

Ein ausführliches Beispiel verdeutlicht die Bewertungsprobleme, welche dem Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren innewohnen. In seiner kritischen Würdigung des Verfahrens konstatiert<br />

der Verfasser schließlich richtig, daß die Abbildungstreue und die Neutralität, die den<br />

Grundsatz der Zuverlässigkeit des GoZeitIP-Systems konkretisieren, eingeschränkt sind,<br />

wenn die Abschlußadressaten nicht weitreichende Abschlußinformationen zur Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erhalten. Dementsprechend fordert der Verfasser, daß<br />

das bilanzierende Unternehmen u. a. Bandbreitenangaben zu den in das Discounted Cash<br />

Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen und zum Bewertungsergebnis im<br />

Anhang offenlegt.<br />

In Kapitel 5 greift der Verfasser das im vorhergehenden Kapitel 4 festgestellte Verlangen<br />

<strong>nach</strong> einer transparenten Zeitwertbewertung auf und präsentiert konkrete Vorschläge, wie<br />

dem Grundsatz der Transparenz seitens des bilanzierenden Unternehmens <strong>nach</strong>zukommen<br />

ist. Im Rahmen seiner Ausführungen zu den Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> geht der Verfasser in Kapitel 53 systematisch auf<br />

die allgemeinen Offenlegungspflichten ein, denen das bilanzierende Unternehmen unabhängig<br />

vom gewählten Folgebewertungsmodell <strong>nach</strong>kommen muß, und die Offenlegungspflichten,<br />

die das bilanzierende Unternehmen je <strong>nach</strong>dem, welches Folgebewertungsmodell<br />

<strong>von</strong> ihm gewählt wurde, zu erfüllen hat. Ergänzend zu den in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verlangten Offenle-<br />

VIII


Geleitwort des Herausgebers<br />

gungspflichten schlägt der Verfasser in Kapitel 54 freiwillige Anhangangaben vor, die zu einer<br />

für die Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> beitragen. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorgesehenen Offenlegungspflichten und die<br />

vorgeschlagenen freiwilligen Anhangangaben werden vom Verfasser abschließend in übersichtlichen<br />

Berichtsformaten zusammengefaßt (Kapitel 55), denen die bilanzierenden Unternehmen<br />

zu folgen haben, wenn sie den Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Informationen<br />

zu vermitteln bestrebt sind.<br />

<strong>Die</strong> wesentlichen Untersuchungsergebnisse werden in Kapitel 6 zusammengefaßt.<br />

Mit seiner Untersuchung, die vornehmlich die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum<br />

beizulegenden Zeitwert zum Gegenstand hat, widmet sich der Verfasser einem Bereich der<br />

zur Zeit in der internationalen Rechnungslegung kontrovers diskutiert wird: der Rechnungslegung<br />

zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting). <strong>Die</strong> Arbeit ist insofern<br />

<strong>von</strong> hoher Aktualität. Da sich der Verfasser mit seinen Ausführungen indes nicht nur auf<br />

die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beschränkt, sondern auch Ansatz- und Ausweisfragen<br />

beantwortet, besitzt die Arbeit eine sehr hohe praktische Relevanz. Insgesamt bietet<br />

die vorliegende Arbeit eine umfassende und sehr gute Basis für den Bilanztheoretiker und<br />

den Praktiker.<br />

Münster/Westf., im Oktober 2002 Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge<br />

IX


Vorwort des Verfassers<br />

<strong>Die</strong> vorliegende Arbeit entstand während meiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut<br />

für Revivisonswesen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und als fachlicher Mitarbeiter<br />

im Bereich Assurance and Advisory Business Services (AABS) der Ernst & Young AG,<br />

Zweigniederlassung Ruhrgebiet. Sie ist im Mai 2002 <strong>von</strong> der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät<br />

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dissertation angenommen worden.<br />

Meinem verehrten akademischen Lehrer, Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg Baetge, danke ich in ganz<br />

besonderem Maße für die wissenschaftliche Betreuung der Arbeit und seine wertvollen Anmerkungen<br />

während der Dissertationsphase. Seine ständige Diskussionsbereitschaft und die mir <strong>von</strong> ihm<br />

eingeräumte Möglichkeit, meine Arbeit fernab <strong>von</strong> Instituts- und Prüfungstätigkeit fertigzustellen,<br />

haben wesentlich zum Gelingen meiner Arbeit beigetragen. Für die weitreichende Unterstützung<br />

der Ernst & Young AG danke ich persönlich und stellvertretend dem Leiter des Standortes Dortmund,<br />

Herrn WP/StB Jochen Brorhilker. Mein herzlicher Dank gilt auch Herrn Prof. Dr. Wolfgang<br />

Berens für die freundliche Übernahme des Zweitgutachtens.<br />

Meinen ehemaligen und derzeitigen Kolleginnen und Kollegen am Institut für Revisionswesen danke<br />

ich für ihre vielfältige Hilfsbereitschaft und ihre Anregungen in zahlreichen Diskussionen und<br />

Doktorandenseminaren. Dank gebührt Herrn Dr. Stefan Thiele für seine wertvollen Hinweise in<br />

der Anfangsphase meiner Dissertation sowie all denen, die das Manuskript gelesen und Verbesserungen<br />

angeregt haben. Neben dem besonderen fachlichen Dank gebührt meinen Freunden und<br />

Kollegen Herrn Dr. Matthias Hendler, Herrn Dr. Sebastian Hollmann und Herrn Dr. Jens Kümmel<br />

ein ganz herzlicher freundschaftlicher Dank für viele unvergessliche Momente während meiner<br />

Institutszeit. Ein fachlicher und freundschaftlicher Dank gebührt ebenso Frau Dr. Andrea Rolvering.<br />

Überdies danke ich unseren studentischen Hilfskräften für ihre tatkräftige Unterstützung auf<br />

fachlicher und sportlicher Ebene.<br />

Der größte Dank gebührt meinen lieben Eltern, ohne deren großartige vertrauensvolle und stets zuversichtliche<br />

Unterstützung ich diesen Weg nicht hätte beschreiten können. Sie haben nicht nur die<br />

notwendige Grundlage für die Anfertigung dieser Arbeit geschaffen, sondern durch ihre Unterstützung<br />

und ihr Verständnis den erfolgreichen Abschluß meiner Dissertation erst ermöglicht. Meinen<br />

Eltern widme ich diese Arbeit!<br />

Münster/Westf., im Oktober 2002 Henning Zülch<br />

XI


Inhaltsübersicht<br />

1 Einleitung ......................................................................................... 1<br />

11 <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt<br />

für die Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ........................................................1<br />

12 Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...........................................................................15<br />

13 Problemstellung und Gang der Untersuchung......................................30<br />

2 Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung<br />

zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>...........................................................41<br />

21 Vorbemerkungen..................................................................................41<br />

22 <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ............................................42<br />

23 <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................60<br />

24 <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................................84<br />

25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................87<br />

3 Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>....................................................................105<br />

31 Vorbemerkungen................................................................................105<br />

32 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien....................................107<br />

33 <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen<br />

Immobilienbewertung und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.....................................................129<br />

34 <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>........163<br />

4 Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte<br />

(fair values) <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .........................201<br />

41 Vorbemerkungen................................................................................201<br />

XIII


Inhaltsübersicht<br />

XIV<br />

42 Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>............................................................................................204<br />

43 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />

Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens..................237<br />

44 Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der<br />

Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..........330<br />

5 Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong><br />

Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>...........................................................335<br />

51 Vorbemerkungen................................................................................335<br />

52 Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................................337<br />

53 Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .........................................................................344<br />

54 <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen<br />

zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................................................357<br />

55 Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />

Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang ............361<br />

6 Zusammenfassung und Ausblick......................................................367


Inhaltsverzeichnis<br />

Geleitwort des Herausgebers ........................................................................V<br />

Vorwort des Verfassers ................................................................................XI<br />

Inhaltsübersicht........................................................................................XIII<br />

Inhaltsverzeichnis ...................................................................................... XV<br />

Abkürzungsverzeichnis .......................................................................... XXIII<br />

Symbolverzeichnis..................................................................................XXIX<br />

Verzeichnis der Übersichten...................................................................XXXI<br />

Verzeichnis der Anhänge ...................................................................... XXXV<br />

1 Einleitung ......................................................................................... 1<br />

11 <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt<br />

für die Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ........................................................1<br />

12 Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...........................................................................15<br />

13 Problemstellung und Gang der Untersuchung......................................30<br />

2 Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung<br />

zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>...........................................................41<br />

21 Vorbemerkungen..................................................................................41<br />

22 <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ............................................42<br />

221. <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 und ihre<br />

Entwicklungsgeschichte........................................................................42<br />

222. Vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...............................48<br />

223. Vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnisses gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ......................................52<br />

23 <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................60<br />

231. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> versus Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................60<br />

232. <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien.....................................................................63<br />

XV


Inhaltsverzeichnis<br />

XVI<br />

232.1 Entwicklung und Herstellung...................................................63<br />

232.2 Veräußerungsabsicht ................................................................68<br />

232.3 Betriebliche Eigennutzung........................................................71<br />

232.31 Vollständige betriebliche Eigennutzung......................71<br />

232.32 Teilweise betriebliche Eigennutzung...........................73<br />

232.4 Zusammenfassender Überblick.................................................82<br />

24 <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................................84<br />

25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................87<br />

251. Überblick .............................................................................................87<br />

252. Der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß ................87<br />

253. Der Ansatz <strong>von</strong> auf der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-<br />

Verhältnisse gehaltenen Immobilien.....................................................93<br />

254. Der Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermieteten Immobilien.......................97<br />

255. Verwendungswechsel............................................................................99<br />

256. Abgänge .............................................................................................102<br />

3 Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>....................................................................105<br />

31 Vorbemerkungen................................................................................105<br />

32 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien....................................107<br />

321. Wertbeeinflussende Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien .......................107<br />

321.1 Fiskal-politische Entwicklung.................................................107<br />

321.2 Wirtschaftspolitische Dynamik...............................................109<br />

321.3 Sozio-kulturelle Faktoren .......................................................110<br />

321.4 Technologische Innovationen.................................................112<br />

322. Wertbeeinflussende immobilienspezifische Faktoren ..........................113<br />

322.1 Standortfaktoren ....................................................................113<br />

322.2 Rechte und Beschränkungen ..................................................116<br />

322.3 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden.............117<br />

322.31 Bodenbeschaffenheit ................................................117<br />

322.32 Größe und Gestaltung..............................................118


Inhaltsverzeichnis<br />

322.33 Nutzungsfähigkeit....................................................119<br />

322.4 Wertbeeinflussende Faktoren der baulichen Anlagen..............120<br />

322.41 Restnutzungsdauer und baulicher Zustand...............120<br />

322.42 Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption.......121<br />

322.43 Nutzungssituation....................................................122<br />

322.44 Bewirtschaftungskosten ............................................124<br />

323. Fazit ...............................................................................................127<br />

33 <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen<br />

Immobilienbewertung und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.....................................................129<br />

331. <strong>Die</strong> internationale Harmonisierung der Immobilienbewertung ..........129<br />

332. Das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />

(IVSC) als internationaler Standardsetter für die<br />

Immobilienbewertung........................................................................133<br />

332.1 Das IVSC...............................................................................133<br />

332.11 Entwicklung und Zielsetzung des IVSC ...................133<br />

332.12 <strong>Die</strong> Organisation des IVSC......................................136<br />

332.2 <strong>Die</strong> Verlautbarungen des IVSC ..............................................137<br />

332.21 <strong>Die</strong> geltenden International Valuation Standards<br />

(IVS) und ihre Systematik ........................................137<br />

332.22 Sonstige Verlautbarungen.........................................141<br />

333. <strong>Die</strong> allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien<br />

des IVSC............................................................................................144<br />

333.1 Der Bewertungsgegenstand.....................................................144<br />

333.2 Der internationale Wertbegriff ...............................................145<br />

333.3 Das Nutzungskonzept ............................................................146<br />

333.4 <strong>Die</strong> internationalen Immobilienbewertungsverfahren.............148<br />

333.41 Überblick über die deutschen und angelsächsischen<br />

Immobilienbewertungsverfahren ..............................148<br />

333.42 <strong>Die</strong> Immobilienbewertungsverfahren des IVSC........154<br />

333.421. Sales Comparison Approach ....................154<br />

XVII


Inhaltsverzeichnis<br />

XVIII<br />

333.422. Income Capitalisation Approach..............158<br />

333.423. Cost Approach.........................................160<br />

334. <strong>Die</strong> Bedeutung des IVSC für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.......................................................................162<br />

34 <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>........163<br />

341. Vorbemerkung ...................................................................................163<br />

342. <strong>Die</strong> Zugangsbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.............................164<br />

342.1 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

Anschaffungskosten................................................................164<br />

342.2 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

Herstellungskosten .................................................................167<br />

343. <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .................................170<br />

343.1 Wahlmöglichkeit beim Folgebewertungsmodell .....................170<br />

343.2 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum<br />

beizulegenden Zeitwert (fair value model) ...............................174<br />

343.21 Der beizulegende Zeitwert .......................................174<br />

343.211. <strong>Die</strong> Definition des beizulegenden<br />

Zeitwertes................................................174<br />

343.212. Der Ausschluß besonderer<br />

Transaktionsumstände.............................175<br />

343.213. <strong>Die</strong> Eigenschaften der Marktteilnehmer ..178<br />

343.22 Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.......................180<br />

343.23 <strong>Die</strong> Abgrenzung des beizulegenden Zeitwertes vom<br />

Nutzungswert (value in use)......................................188<br />

343.3 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(cost model) .............................................................................191<br />

344. Sonderfälle der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>........................194<br />

344.1 Verwendungswechsel..............................................................194<br />

344.2 Abgänge .................................................................................198


Inhaltsverzeichnis<br />

4 Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte<br />

(fair values) <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .........................201<br />

41 Vorbemerkungen................................................................................201<br />

42 Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>............................................................................................204<br />

421. Begriff und Aufgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................204<br />

422. Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................205<br />

422.1 Methoden zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> ...............................................................................205<br />

422.2 Quellen zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.........................207<br />

423. Ein System <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...................................................................210<br />

423.1 Systemzweck ..........................................................................210<br />

423.2 Basisgrundsätze.......................................................................212<br />

423.3 Primär- und Sekundärgrundsätze ...........................................215<br />

423.31 Überblick ................................................................215<br />

423.32 Relevanz ..................................................................216<br />

423.33 Zuverlässigkeit..........................................................219<br />

423.34 Transparenz .............................................................228<br />

423.4 Nebenbedingungen ................................................................232<br />

424. Zusammenfassender Überblick über das System der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ........235<br />

43 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />

Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens..................237<br />

431. Überblick ...........................................................................................237<br />

432. Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen......................238<br />

433. Verfahrensaufbau und Verfahrensablauf.............................................2<strong>40</strong><br />

XIX


Inhaltsverzeichnis<br />

XX<br />

434. Parameter des zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />

<strong>Investment</strong> Property verwendeten Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens..........................................................................................243<br />

434.1 Zahlungsmittelströme (Cash Flows) .......................................243<br />

434.11 Notwendige Informationen......................................243<br />

434.12 Zeithorizont.............................................................245<br />

434.13 Prognose künftiger Zahlungsmittelströme................247<br />

434.2 Diskontierungssatz (Capitalisation Rate) ................................259<br />

434.21 Überblick ................................................................259<br />

434.22 Arten <strong>von</strong> Diskontierungssätzen...............................261<br />

434.221. Anfangsrendite<br />

(Going-in Capitalisation Rate).................261<br />

434.222. Interner Zinssatz<br />

(Internal Rate of Return) .........................263<br />

434.223. Kapitalmarktorientierter<br />

Diskontierungssatz...................................264<br />

434.224. Übrige Diskontierungssätze .....................269<br />

434.23 Beurteilung der Brauchbarkeit der<br />

Diskontierungssätze für das<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren ............................271<br />

434.3 Restwert (Residual Value).......................................................275<br />

434.4 Weitere Einflüsse auf die Parameter des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens.....................................................................277<br />

434.41 Möglicher Einfluß der NEUEN BASLER<br />

EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auf die<br />

Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens ....277<br />

434.42 Möglicher Einfluß der Ereignisse des 11. September<br />

2001 auf die Parameter des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens................................................................280<br />

435. Ein Beispiel zum Discounted Cash Flow-Verfahren ...........................283<br />

435.1 Vorbemerkung .......................................................................283<br />

435.2 Charakterisierung der Beispielimmobilie ................................283


Inhaltsverzeichnis<br />

435.3 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der zu<br />

Finanzanlagezwecken gehaltenen Beispielimmobilie ...............287<br />

435.4 Der Einfluß der Parameter des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes der zu<br />

Finanzanlagezwecken gehaltenen Beispielimmobilie ...............297<br />

435.41 Der Einfluß der Zahlungsmittelströme auf die Höhe<br />

des beizulegenden Zeitwertes....................................297<br />

435.42 Der Einfluß des Diskontierungssatzes auf die Höhe<br />

des beizulegenden Zeitwertes....................................305<br />

435.43 Der Einfluß des Restwertes auf die Höhe des<br />

beizulegenden Zeitwertes..........................................308<br />

435.44 Fazit .......................................................................310<br />

436. Bilanzielle Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung eines<br />

<strong>Investment</strong> Property...........................................................................314<br />

437. Kritische Würdigung des Discounted Cash Flow-Verfahrens und<br />

seines Ergebnisses vor dem Hintergrund der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ........322<br />

44 Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der<br />

Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..........330<br />

5 Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong><br />

Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>...........................................................335<br />

51 Vorbemerkungen................................................................................335<br />

52 Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................................337<br />

521. Der bilanzielle Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .............................337<br />

522. Der Ausweis <strong>von</strong> mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden<br />

Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung.................................................................................3<strong>40</strong><br />

53 Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .........................................................................344<br />

531. Vorbemerkung ...................................................................................344<br />

XXI


Inhaltsverzeichnis<br />

XXII<br />

532. Offenlegungspflichten unabhängig vom gewählten<br />

Bewertungsmodell bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>...........................................................................................345<br />

533. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten<br />

(fair value model) ................................................................................347<br />

534. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten (cost model) ..........................................................352<br />

54 <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen<br />

zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................................................357<br />

55 Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />

Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang ............361<br />

551. Vorbemerkung ...................................................................................361<br />

552. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der<br />

Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />

Zeitwerten (fair value model) ..............................................................362<br />

553. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der<br />

Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)............................365<br />

6 Zusammenfassung und Ausblick......................................................367<br />

Anhang......................................................................................................377<br />

Quellenverzeichnis ....................................................................................393<br />

Stichwortverzeichnis..................................................................................435


A<br />

a. A. anderer Auffassung<br />

AAS Australian Accounting Standard<br />

AASB Australian Accounting Standards<br />

Board<br />

AARF Australian Accounting Research<br />

Foundation<br />

Abs. Absatz<br />

Abschn. Abschnitt<br />

Abt. Abteilung<br />

a. F. alte Fassung<br />

AG Aktiengesellschaft(en)<br />

AICPA American Institute of Certified<br />

Public Accountants<br />

AIMR Association for <strong>Investment</strong><br />

Management and Research<br />

AK Anschaffungskosten<br />

AK/HK Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

AktG Aktiengesetz<br />

a. M. am Main<br />

Anh. Anhang<br />

Art. Artikel<br />

Aufl. Auflage<br />

AU (Konzern-)Außenstehendes<br />

Unternehmen<br />

B<br />

Basel II Zweites Konsultationspapier<br />

zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

BauNVO Baunutzungsverordnung<br />

BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

BBK Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung<br />

(Zeitschrift, Loseblattsammlung)<br />

Bd. Band<br />

bearb. bearbeitet<br />

BFH Bundesfinanzhof<br />

BFuP Betriebswirtschafltiche Forschung<br />

und Praxis (Zeitschrift)<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl. Bundesgesetzblatt<br />

BJagdG Bundesjagdgesetz<br />

BMJ Bundesministerium der Justiz<br />

BMZ Baumassenzahl<br />

Bsp. Beispiel<br />

bspw. beispielsweise<br />

BT Bundestag<br />

BuW Betrieb und Wirtschaft (Zeitschrift)<br />

BVS Bund der öffentlich bestellten<br />

und vereidigten Sachverständigen<br />

bzgl. bezüglich<br />

BZW Beizulegender Zeitwert<br />

bzw. beziehungsweise<br />

C<br />

ca. circa<br />

CAPM Capital Asset Pricing Model<br />

CF Cash Flow, Zahlungsmittelüberschuß<br />

CHF Schweizer Franken<br />

CI Cash Inflow(s),<br />

Zahlungsmittelzuflüsse<br />

CICA Canadian Institute of Chartered<br />

Accountants<br />

CO Cash Outflow(s), Zahlungsmittelabflüsse<br />

XXIII


Abkürzungsverzeichnis<br />

c. p. ceteris paribus<br />

D<br />

DAX Deutscher Aktienindex<br />

DB Der Betrieb (Zeitschrift)<br />

DBW <strong>Die</strong> Betriebswirtschaft (Zeitschrift)<br />

D. C. District of Columbia<br />

DCF Discounted Cash Flow<br />

d. h. das heißt<br />

DIMAX Deutscher Immobilien Aktienindex<br />

DIX Deutscher Immobilien Index<br />

DM Deutsche Mark<br />

DRSC Deutsches Rechnungslegung<br />

Standards Committee<br />

DRS Deutscher Rechnungslegungs<br />

Standard<br />

DSL Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank<br />

DSR Deutscher Standardisierungsrat<br />

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)<br />

DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)<br />

DVSC Deutscher Verband Chartered<br />

Surveyors<br />

E<br />

E(D) Exposure Draft<br />

EA Einzelabschluß<br />

EC European Community<br />

EDV Elektronische Datenverarbeitung<br />

e. G. eingetragene Genossenschaft<br />

EG Europäische Gemeinschaft(en),<br />

Erdgeschoß<br />

EGHGB Einführungsgesetz zum HGB<br />

EStG Einkommensteuergesetz<br />

etc. et cetera<br />

XXIV<br />

EU Europäische Union<br />

e. V. eingetragener Verein<br />

EVS European Valuation Standards<br />

E&Y Ernst & Young (Wirtschatsprüfungesellschaft)<br />

F<br />

F. Framework<br />

f. folgende (Seite)<br />

FASB Financial Accounting Standards<br />

Board<br />

FAPC Financial Accounting Policy<br />

Committee<br />

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung<br />

FERI Financial & Economic Research<br />

International (Marktforschungsunternehmen)<br />

Fn. Fußnote<br />

FördGG Fördergebietsgesetz<br />

Forts. Fortsetzung<br />

FRS Financial Reporting Standard<br />

(United Kingdom)<br />

G<br />

GAAP Generally Accepted Accounting<br />

Principles<br />

GASC German Accounting Standards<br />

Committee<br />

GAVP Generally Accepted Valuation<br />

Principles<br />

GFZ Geschoßflächenzahl<br />

ggf. gegebenenfalls<br />

GJ Geschäftsjahr<br />

GmbH Gesellschaft(en) mit beschränkter<br />

Haftung<br />

GN Guidance Note<br />

GoB Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung<br />

GoF Geschäfts- oder Firmenwert


GoP Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Planbilanzierung<br />

GoU Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Unternehmensbewertung<br />

GoZeit Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

IP<br />

Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

GRZ Grundflächenzahl<br />

GuV Gewinn- und Verlustrechnung<br />

GVSC German Valuation Standards<br />

Committee<br />

H<br />

HB Handelsbilanz<br />

HFA Hauptfachausschuß<br />

HGB Handelsgesetzbuch<br />

HK Herstellungskosten<br />

HKSSAP Hong Kong Statement of<br />

Standard Accounting Practice<br />

hrsg. v. herausgegeben <strong>von</strong><br />

Hrsg. Herausgeber<br />

HSG Hochschule St. Gallen<br />

I<br />

<strong>IAS</strong> International Accounting<br />

Standard(s)<br />

<strong>IAS</strong>B International Accounting<br />

Standards Board<br />

<strong>IAS</strong>C International Accounting<br />

Standards Committee<br />

i. Br. Im Breisgau<br />

i. d. R. in der Regel<br />

IDW Institut für Wirtschaftsprüfer<br />

in Deutschland e. V.<br />

i. e. S. im engeren Sinn(e)<br />

IFAC International Federation of<br />

Accountants<br />

IFRS International Financial Reporting<br />

Standard<br />

i. H. d. in Höhe der/des<br />

i. H. v. in Höhe <strong>von</strong><br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Inc. Incorporated<br />

inkl. inklusive<br />

IOSCO International Organization of<br />

Securities Commissions<br />

IP <strong>Investment</strong> Property, <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

IRR Internal Rate of Return<br />

i. S. im Sinne<br />

i. S. d. im Sinne der/des<br />

i. S. v. im Sinne <strong>von</strong><br />

IT Information-Technology<br />

IVA International Valuation Application<br />

IVC International Valuation Commentary<br />

i. V. m. in Verbindung mit<br />

IVS International Valuation Standards<br />

IVSC International Valuation Standards<br />

Committee<br />

i. w. S. im weiteren Sinn(e)<br />

J<br />

JICPA Japanese Institute of Certified<br />

Public Accountants<br />

JLL Jones Lang LaSalle (Immobilienmakler-<br />

und Immobilienberatungsunternehmen)<br />

JoA Journal of Accountancy<br />

(Zeitschrift)<br />

JWG Financial Instruments Joint<br />

Working Group of Standard<br />

Setters<br />

K<br />

KA Konzernabschluß<br />

KapAEG Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz<br />

KBF Kapitalbarwertfaktor<br />

XXV


Abkürzungsverzeichnis<br />

KonTraG Gesetz zur Kontrolle und<br />

Transparenz im Unternehmensbereich<br />

KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte<br />

Rechnungslegung<br />

KPMG Klynfeld Peat Marwick Goerdeler(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)<br />

L<br />

LKW Lastkraftwagen<br />

Ltd. Private Limited Company<br />

M<br />

M & A Mergers & Acquisitions<br />

MBauO Musterbauordnung<br />

MDAX Mid Cap Deutscher Aktienindex<br />

Mio. Million(en)<br />

MU Mutterunternehmen<br />

m. w. N. mit weiteren Nachweisen<br />

N<br />

NAIC National Association of Insurance<br />

Commissioners<br />

NAREIT National Association of Real<br />

Estate <strong>Investment</strong> Trusts<br />

NEMAX Neuer Markt Aktienindex<br />

No. Number<br />

Nr. Nummer<br />

NZZ Neue Züricher Zeitung<br />

O<br />

o. g. oben genannt<br />

OG Obergeschoß<br />

OSCAR Office Service Charge Analysis<br />

Report<br />

o. V. ohne Verfasserangabe<br />

XXVI<br />

P<br />

Par. Paragraph<br />

PKW Personenkraftwagen<br />

PwC PricewaterhouseCoopers<br />

(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)<br />

R<br />

R Richtlinie<br />

RBW Restbuchwert<br />

RICS Royal Institution of Chartered<br />

Surveyors<br />

RIW Recht der Internationalen<br />

Wirtschaft (Zeitschrift)<br />

Rn. Randnummer<br />

RV Residual Value, Restwert<br />

RWZ Österreichische Zeitschrift für<br />

Recht und Rechnungswesen<br />

S<br />

S Standard<br />

S. Seite(n)<br />

SEC Securities and Exchange<br />

Commission<br />

SFAC Statement of Financial Accounting<br />

Concepts<br />

SFAS Statement of Financial Accounting<br />

Standards<br />

SIC Standing Interpretations Committee<br />

SMAX Small Cap Aktienindex<br />

Sp. Spalte(n)<br />

SSAP Statement of Standard<br />

Accounting Practice<br />

StB Steuerbilanz<br />

StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)<br />

SWOT Strengths, Weaknesses, Opportunities,<br />

Threats


T<br />

TCHF Tausend Schweizer Franken<br />

TEGoVA The European Group of Valuers<br />

Association<br />

TEGoVoFA The European Group of Valuers<br />

of Fixed Assets<br />

Teilbd. Teilband<br />

TIAVSC The International Assets<br />

Valuation Standards Committee<br />

Tsd. Tausend<br />

TU Tochterunternehmen<br />

Tz. Textziffer(n)<br />

U<br />

u. und<br />

u. a. unter anderem/und andere<br />

(Literaturangaben in Fußnoten)<br />

U.S./US United States<br />

U.S.A./USA United States of America<br />

U.S. GAAP United States Generally Accepted<br />

Accounting Principles<br />

u. U. unter Umständen<br />

V<br />

v. <strong>von</strong>, vom<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

VdH Verband der Hypothekenbanken<br />

Verf. Verfasser<br />

vgl. vergleiche<br />

VOFI Vollständiger Finanzplan<br />

Vol. Volume<br />

vs. versus<br />

W<br />

WertR Wertermittlungs-Richtlinie<br />

WertV Wertermittlungs-Verordnung<br />

WP Wirtschaftsprüfer<br />

WPg <strong>Die</strong> Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)<br />

WPK Wirtschaftsprüferkammer<br />

Z<br />

z. B. zum Beispiel<br />

ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft<br />

ZfbF Zeitschrift für betriebswirt-<br />

ZfhF<br />

schaftliche Forschung<br />

Zeitschrift für handelswissenschaftliche<br />

Forschung<br />

ZGR Zeitschrift für Unternehmensund<br />

Gesellschaftsrecht<br />

z. T. zum Teil<br />

zzgl. zuzüglich<br />

XXVII


BZW Beizulegender Zeitwert<br />

BZW Mid Case<br />

Symbolverzeichnis<br />

Beizulegender Zeitwert im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

BZW (IP) Beizulegender Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

BZW (IP) Bsp.<br />

Beizulegender Zeitwert der Beispielimmobilie<br />

β IP Systematisches Risiko des <strong>Investment</strong> Property<br />

CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow), Zahlungsmittelüberschüsse<br />

(cash flows)<br />

CF 1 Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des ersten Vermietungsjahres<br />

CF 11 Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des elften Vermietungsjahres<br />

CF 2012<br />

CF Mid Case<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des Jahres 2012<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) im Falle einer moderaten<br />

Mietpreisentwicklung<br />

CI Zahlungsmittelzufluß (cash inflow), Zahlungsmittelzuflüsse<br />

(cash inflows)<br />

CO Zahlungsmittelabfluß (cash outflow), Zahlungsmittelabflüsse<br />

(cash outflows)<br />

∆ Differenz<br />

∆ D Durchschnittliche Differenz<br />

∆ M Maximale Differenz<br />

KBF Kapitalbarwertfaktor<br />

XXIX


Symbolverzeichnis<br />

KBF 6,5 %<br />

n Zeithorizont<br />

XXX<br />

Kapitalbarwertfaktor bei einem Diskontierungssatz <strong>von</strong> r = 6,5 %<br />

PP Kaufpreis (purchase price)<br />

PP pot Potentieller Kaufpreis (purchase price)<br />

r Diskontierungssatz (capitalisation rate)<br />

r A Anfangsrendite (Going-in Capitalisation Rate)<br />

r f Risikoloser Diskontierungssatz<br />

r IRR Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)<br />

r kap Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz<br />

r 0 Diskontierungssatz (capitalisation rate) im Ausgangsbeispiel<br />

t Laufzeitvariable<br />

RV Restwert (residual value)<br />

RV Bsp.<br />

RV Mid Case<br />

∑ Summe<br />

Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />

Restwert (residual value) im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

µ IP Erwartungswert der Marktrendite des <strong>Investment</strong> Property<br />

z IP Risikozuschlag für das <strong>Investment</strong> Property


Verzeichnis der Übersichten<br />

Übersicht 1-1: Angewandte Rechnungslegungsregeln in den Indizes und Marktsegmenten<br />

der Deutschen Börse AG.................................................................................. 3<br />

Übersicht 1-2: Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie ........................................... 20<br />

Übersicht 1-3: Chancen und Risiken beim Erwerb einer Finanzanlage in Immobilien........... 24<br />

Übersicht 1-4: Teilmarktbildung auf dem Immobilienmarkt................................................. 33<br />

Übersicht 1-5: <strong>Die</strong> deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien für das 2. Quartal 2001<br />

und das 3. Quartal 2002................................................................................ 34<br />

Übersicht 2-1: Merkmale <strong>von</strong> Immobilien- und Mobilien-Leasing-Verhältnissen.................. 57<br />

Übersicht 2-2: Systematisierung der abzugrenzenden bilanziellen Immobilienkategorien....... 62<br />

Übersicht 2-3: Systematisierung <strong>von</strong> im Bau befindlichen Immobilien und ihrer<br />

bilanziellen Behandlung................................................................................. 67<br />

Übersicht 2-4: <strong>Die</strong> Möglichkeiten der betrieblichen Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien ............. 72<br />

Übersicht 2-5: Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich<br />

eigengenutzten Immobilien............................................................................ 81<br />

Übersicht 2-6: <strong>Die</strong> bilanzielle Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>....................................................................................................... 83<br />

Übersicht 2-7: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />

(Beispiel 1a)................................................................................................... 89<br />

Übersicht 2-8: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />

(Beispiel 1b)................................................................................................... 90<br />

Übersicht 2-9: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />

(Beispiel 2a)................................................................................................... 92<br />

Übersicht 2-10: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />

(Beispiel 2b)................................................................................................... 93<br />

Übersicht 3-1: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien............................................. 128<br />

Übersicht 3-2: <strong>Die</strong> internationalen Harmonisierungstendenzen in den Bereichen<br />

Rechnungslegung und Immobilienbewertung .............................................. 133<br />

Übersicht 3-3: <strong>Die</strong> Bewertungsmaßstäbe des IVS 1 und IVS 2<br />

(Forts. siehe folgende Seite).......................................................................... 139<br />

Übersicht 3-4: <strong>Die</strong> sonstigen Verlautbarungen des IVSC (Forts. siehe folgende Seite)......... 142<br />

XXXI


Verzeichnis der Übersichten<br />

Übersicht 3-5: Deutsche und angelsächsische Immobilienbewertungsverfahren im<br />

Überblick..................................................................................................... 154<br />

Übersicht 3-6: <strong>Die</strong> Ermittlung der Anschaffungskosten eines <strong>Investment</strong> Property ............. 165<br />

Übersicht 3-7: <strong>Die</strong> Bestandteile der Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>............. 170<br />

Übersicht 3-8: Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .............................................................. 187<br />

Übersicht 3-9: Überblick über mögliche Verwendungswechsel <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>........................ 195<br />

Übersicht 4-1: Das System der Rechnungslegungsgrundsätze des <strong>IAS</strong>B .............................. 208<br />

Übersicht 4-2: <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> (GoZeit IP )................................................................................... 235<br />

Übersicht 4-3: Entwicklung der Mietpreisspannen auf den Frankfurter<br />

Büroimmobilienteilmärkten im Zeitraum <strong>von</strong> 1997-2001 ........................... 254<br />

Übersicht 4-4: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Einschätzung <strong>von</strong> Terrorrisiken.......................... 281<br />

Übersicht 4-5: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Klassifizierung anhand des identifizierten<br />

Terrorrisikos ................................................................................................ 282<br />

Übersicht 4-6: Mieterbestandsliste der Beispielimmobilie.................................................... 284<br />

Übersicht 4-7: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit der getroffenen<br />

Staffelmietvereinbarung ............................................................................... 286<br />

Übersicht 4-8: Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) der<br />

Beispielimmobilie ........................................................................................ 288<br />

Übersicht 4-9: Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows) der<br />

Beispielimmobilie ........................................................................................ 289<br />

Übersicht 4-10: Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) der<br />

Beispielimmobilie ........................................................................................ 291<br />

Übersicht 4-11: Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie .................. 294<br />

Übersicht 4-12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in einer<br />

„idealen“ Bewertungssituation...................................................................... 296<br />

Übersicht 4-13: Fälle unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen........................................... 300<br />

Übersicht 4-14: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Marktentwicklung............... 301<br />

Übersicht 4-15: <strong>Die</strong> beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG<br />

in Abhängigkeit unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen.......................... 303<br />

Übersicht 4-16: Fünfzehn-Felder-Matrix für die Höhe des beizulegenden Zeitwertes des<br />

<strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG................................................... 306<br />

XXXII


Verzeichnis der Übersichten<br />

Übersicht 4-17: Der Einfluß des Restwertes auf den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong><br />

Property der IMMOBILIEN AG im Falle einer moderaten<br />

Mietpreisentwicklung .................................................................................. 309<br />

Übersicht 4-18: <strong>Die</strong> Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte bei alternativer<br />

Mietpreisentwicklung und alternativen Diskontierungssätzen ...................... 311<br />

Übersicht 4-19: Auswirkungen der jährlichen Neubewertung des <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG<br />

gehaltenen <strong>Investment</strong> Property auf die Abgrenzung latenter Steuern .......... 318<br />

Übersicht 4-20: <strong>Die</strong> allgemeine Bedeutung der Transparenz für die Vermittlung <strong>von</strong><br />

relevanten und zuverlässigen Abschlußinformationen................................... 328<br />

Übersicht 5-1: Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz.................................................................... 338<br />

Übersicht 5-2: Mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende<br />

Erträge und Aufwendungen ......................................................................... 3<strong>40</strong><br />

Übersicht 5-3: Zeitwertgitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

beizulegenden Zeitwerten (fair value model)................................................. 349<br />

Übersicht 5-4: Finanzanlagengitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)................ 355<br />

Übersicht 5-5: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />

(Teil A. und B.) ........................................................................................... 363<br />

Übersicht 5-6: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />

(Teil C. und D.) .......................................................................................... 364<br />

Übersicht 5-7: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model<br />

(Teil A. und B.) ........................................................................................... 365<br />

Übersicht 5-8: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model<br />

(Teil C.) ...................................................................................................... 366<br />

XXXIII


Verzeichnis der Anhänge<br />

Anhang 1: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 0 = 6,5 %................................. 378<br />

Anhang 2: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />

unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 0 = 6,5 % ........................................... 379<br />

Anhang 3: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 0 = 6,5 %................................. 380<br />

Anhang 4: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 1 = 6 %.................................... 381<br />

Anhang 5: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />

unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 1 = 6 % .............................................. 382<br />

Anhang 6: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 1 = 6 %.................................... 383<br />

Anhang 7: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 2 = 6,25 %............................... 384<br />

Anhang 8: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />

unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 2 = 6,25 % ......................................... 385<br />

Anhang 9: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 2 = 6,25 %............................... 386<br />

Anhang 10: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 3 = 6,75 %............................... 387<br />

Anhang 11: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />

unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 3 = 6,75 % ......................................... 388<br />

XXXV


Verzeichnis der Übersichten<br />

Anhang 12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 3 = 6,75 %............................... 389<br />

Anhang 13: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 4 = 7 %.................................... 390<br />

Anhang 14: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />

unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 4 = 7 % .............................................. 391<br />

Anhang 15: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />

Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />

einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 4 = 7 %.................................... 392<br />

XXXVI


1 Einleitung<br />

„Market prices capture the consensus view of all<br />

market participants about an asset´s or liability´s economic<br />

characteristics, including assumptions about<br />

cash flows, profit margins, and risk.“ 1<br />

11 <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt<br />

für die Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Die</strong> INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS (<strong>IAS</strong>) entwickeln sich mit großen<br />

Schritten zu dem internationalen Regelwerk der Rechnungslegung. 2<br />

Ausschlaggebend für diese Entwicklung sind mehrere Gründe: Zum einen hat die INTER-<br />

NATIONAL ORGANIZATION OF SECURITIES COMMISSIONS (IOSCO) als internationale Organisation<br />

der Börsenaufsichtsbehörden im Mai 2000 die <strong>IAS</strong> weltweit für Zwecke grenzüberschreitender<br />

Börsenemissionen empfohlen. 3<br />

Zum anderen wurde das INTERNATIONAL<br />

ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (<strong>IAS</strong>C) 4<br />

Anfang 2001 grundlegend umstruktu-<br />

1 JONES, J. P./STANWICK, S., Fair Value Accounting, S. 104. Das Zitat verdeutlicht, welche Erwartungen<br />

an den beizulegenden Zeitwert (fair value) als Wertmaßstab in der angelsächsischen<br />

Rechnungslegung geknüpft sind. Der beizulegende Zeitwert soll im Idealfall vorhandener Marktpreise<br />

(market prices) das Spiegelbild der ihm zugrundeliegenden Erwartungen der Marktteilnehmer<br />

sein, und zwar in Form eines sich aus diesen Marktpreisen ergebenden Marktwertes (market<br />

value). Ob und wieweit der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ein Spiegelbild der<br />

Erwartungen der Marktteilnehmer sein kann, ist wesentlicher Gegenstand der vorliegenden Arbeit.<br />

2 Zu den Phasen der Internationalisierung der Rechnungslegung vgl. detailliert HÜTTEN,<br />

C./LORSON, P., Internationale Rechnungslegung in Deutschland (Teil 1), S. 521-527.<br />

3 Zur Anerkennung der <strong>IAS</strong> durch die IOSCO vgl. ausführlich FUCHS, M./STIBI, B., IOSCO -<br />

SEC - EU-Kommission, S. 1-9; INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.),<br />

<strong>IAS</strong>B Insight March 2001, S. 15 f.<br />

4 Das <strong>IAS</strong>C wurde 1973 als privatrechtliche Vereinigung <strong>von</strong> den Berufsverbänden der wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe Australiens, Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Irlands, Japans, Kanadas,<br />

Mexikos, der Niederlande sowie der U.S.A. gegründet Vgl. INTERNATIONAL ACCOUN-<br />

TING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), International Accounting Standards 2001, S. 11.<br />

1


Abschnitt 1: Einleitung<br />

Der INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (<strong>IAS</strong>B) hat zum 1. April<br />

2001 die Aufgaben des <strong>IAS</strong>C als Entscheidungsgremium übernommen. 6<br />

Im 14-köpfigen<br />

Board sind nunmehr in wesentlich größerem Umfang als bislang die international führenden<br />

Standardsetter vertreten. 7<br />

Darüber hinaus wird die Bedeutung der <strong>IAS</strong> als international<br />

anerkanntes Regelwerk der Rechnungslegung durch die derzeitigen Bemühungen der<br />

EUROPÄISCHEN UNION (EU) unterstrichen. Nach der am 19. Juli 2002 vom Europäischen<br />

Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedeten und am 11. September<br />

2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten „Verordnung<br />

betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“ werden in<br />

Europa ansässige kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse<br />

für Geschäftsjahre, die <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2005 beginnen, <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />

des <strong>IAS</strong>B aufzustellen. 8 ,9 ,10<br />

Für Unternehmen, die nur Schuldtitel zum Handel in einem ge-<br />

riert. 5<br />

5 Zur Restrukturierung des <strong>IAS</strong>C vgl. BAETGE, J./THIELE, S./PLOCK, M., <strong>Die</strong> Restrukturierung des<br />

International Accounting Standards Committee, S. 1033-1038. Zur neuen Verfassung des <strong>IAS</strong>C<br />

vgl. eingehend INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), International<br />

Accounting Standards 2001, S. 21-<strong>40</strong>.<br />

6 Mit der Übernahme der Aufgaben des <strong>IAS</strong>C durch den <strong>IAS</strong>B ging auch eine Umbenennung der<br />

internationalen Rechnungslegungsstandards einher. <strong>Die</strong> bis zum 31. März 2001 vom <strong>IAS</strong>C erlassenen<br />

Rechnungslegungsstandards werden weiterhin unter der Bezeichnung „International Accounting<br />

Standards (<strong>IAS</strong>)“ geführt. <strong>Die</strong> künftig vom <strong>IAS</strong>B erlassenen Rechnungslegungsstandards<br />

werden hingegen die Bezeichnung „International Financial Reporting Standards (IFRS)“ tragen.<br />

Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), <strong>IAS</strong>B Update April 2001,<br />

S. 1. Da in der vorliegenden Arbeit ausnahmslos auf vom <strong>IAS</strong>C erlassene Rechnungslegungsstandards<br />

Bezug genommen wird, wird durchgängig der Begriff „<strong>IAS</strong>“ verwendet.<br />

7 Dr. Hans-Georg Bruns, vormals DAIMLERCHRYSLER AG, ist als Bindeglied zum DEUTSCHEN<br />

RECHNUNGSLEGUNGS STANDARDS COMMITTEE (DRSC) im Board tätig.<br />

8 Vgl. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (HRSG.), Anwendung internationaler<br />

Rechnungslegungsstandards, L 243/1 – L 243/4.<br />

9 Zum zunächst am 13. Februar 2001 <strong>von</strong> der EU-Kommission veröffentlichten Verordnungsentwurf<br />

vgl. ausführlich ERNST, C., EU-Verordnungsentwurf zur Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong>, S. 823-825;<br />

HULLE, K. V., <strong>Die</strong> Reform des europäischen Bilanzrechts, S. 537-549; SEIFERT, M., Rechnungslegung<br />

in der EU, S. 717-720 sowie IDW (Hrsg.), Stellungnahme zum Vorschlag der EU-<br />

Kommission, S. 664-668.<br />

10 Zur Entwicklung der deutschen Rechnungslegung und den Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen<br />

Gesetzgebers im Harmonisierungsprozeß vgl. PELLENS, B./GASSEN, J., EU-<br />

Verordnungsentwurf, S. 137-142; FÜLBIER, R. U./GASSEN, J., Entwicklung der deutschen Rechnungslegung,<br />

S. 180 f., sowie GRAUMANN, M., Auswirkungen und Entwicklungstendenzen der<br />

Internationalisierung der Rechnungslegung, S. 535-546.<br />

2


Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

regelten Markt herausgeben oder deren Wertpapiere zum Handel in einem Nicht-EU-Staat<br />

zugelassen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahre 2007. 11<br />

<strong>Die</strong> derzeitige Bedeutung der <strong>IAS</strong> lässt sich indes mit der <strong>nach</strong>folgenden Übersicht 1-1 dokumentieren.<br />

Mit ihr lässt sich zeigen, dass deutsche Unternehmen aus den Börsenindizes<br />

und Marktsegmenten DAX ® , MDAX ® , SMAX 12<br />

und Neuer Markt 13<br />

zum überwiegenden<br />

Teil bereits <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> Rechnung legen.<br />

Relative Häufigkeit<br />

100%<br />

80%<br />

60%<br />

<strong>40</strong>%<br />

20%<br />

0%<br />

30%<br />

53%<br />

17%<br />

19%<br />

33%<br />

49%<br />

4%<br />

16%<br />

80%<br />

48%<br />

53%<br />

33%<br />

41%<br />

26%<br />

DAX MDAX SMAX Neuer Markt Gesamt<br />

Segment<br />

HGB <strong>IAS</strong> U.S. GAAP<br />

Übersicht 1-1: Angewandte Rechnungslegungsregeln in den Indizes und Marktsegmenten der Deutschen<br />

Börse AG 14<br />

11 Vgl. O. V., EU: Anwendung der IFRS im Konzernabschluss, S. A3; zur Begründung dieser Übergangsfrist<br />

vgl. HULLE, K. V., <strong>Die</strong> europäische Rechnungslegungstrategie, S. 180.<br />

12 <strong>Die</strong> Unternehmen des SMAX sind verpflichtet, für Geschäftsjahre, die am oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar<br />

2002 beginnen, <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B oder der U.S.-GAAP Rechnung zu legen.<br />

Vgl. DEUTSCHE BÖRSE AG (HRSG.), Rechnungslegung <strong>nach</strong> internationalen Standards.<br />

13 Im Marktsegment „Neuer Markt“ besteht die Pflicht, Konzernabschlüsse <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />

des <strong>IAS</strong>B oder <strong>nach</strong> U.S. GAAP zu erstellen. Vgl. DEUTSCHE BÖRSE AG (HRSG.), Regelwerk<br />

Neuer Markt, Abschn. 7.3.2., S. 33.<br />

14 Quelle: DEUTSCHE BÖRSE AG, veröffentlicht im Internet unter: http://deutsche–boerse.com/<br />

INTERNET/EXCHANGE/zpd.nsf/PublikationenID (Stand: 24. September 2002).<br />

3


Abschnitt 1: Einleitung<br />

Eine gänzliche und zügige Übernahme dieser internationalen Rechnungslegungsnormen<br />

wird aber zur Zeit in dreierlei Hinsicht erschwert:<br />

Erstens besitzen die <strong>IAS</strong> in der EU noch nicht die Verbreitung und Akzeptanz, die ein solcher<br />

Schritt erfordern würde. <strong>Die</strong> <strong>IAS</strong> werden z. T. <strong>von</strong> den Unternehmen in verschiedenen<br />

„Versionen“ angewendet. <strong>Die</strong>se Versionen lassen sich <strong>nach</strong> der Strenge der Auslegung<br />

der <strong>IAS</strong> in <strong>IAS</strong> light, <strong>IAS</strong> regular und <strong>IAS</strong> premium differenzieren. 15<br />

Daneben lassen sich je<br />

<strong>nach</strong> nationalen Auslegungsinteressen auch landesspezifische <strong>IAS</strong> unterscheiden, wie deutsche<br />

<strong>IAS</strong> oder <strong>IAS</strong> français. Gründe für dieses Vorgehen liegen darin, daß man den Bedarf<br />

an international harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften zwar erkannt hat, sich aber<br />

nicht <strong>von</strong> seiner grundsätzlichen Rechnungslegungspolitik trennen will. <strong>Die</strong> <strong>IAS</strong> sind dem<strong>nach</strong><br />

noch nicht vollständig und einheitlich als „Ersatz“ der kontinentaleuropäischen Rechnungslegungsvorschriften<br />

akzeptiert.<br />

Zweitens ist das Jahr 2005 als endgültiger Umstellungstermin für einen großen Teil der<br />

betroffenen Unternehmen mit erheblichen organisatorischen und fachlichen Anstrengungen<br />

verbunden. Denn der Übergang auf die <strong>IAS</strong> im Jahre 2005 bedeutet für diese Unternehmen,<br />

daß bereits zum Ende des Jahres 2003 Abschlüsse <strong>nach</strong> den Regelungen des <strong>IAS</strong>B<br />

erstellt werden müssten. 16<br />

Schließlich ist drittens zu bedenken, daß die <strong>Bilanzierung</strong>spraktiken der kontinentaleuropäisch<br />

geprägten Rechnungslegung stark <strong>von</strong> der angelsächsisch geprägten internationalen<br />

Rechnungslegung abweichen, 17<br />

was insgesamt zahlreiche materielle Änderungen für die<br />

15 Zu dieser Einschätzung und den folgenden Ausführungen vgl. COENENBERG, A. G., International<br />

Accounting Standards (<strong>IAS</strong>), S. <strong>40</strong>3.<br />

16 Vgl. BRUNS, H.-G., Anforderungen an die handelsrechtliche Rechnungslegung, S. S 67; INTER-<br />

NATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Global Valuation Issues - June 2001,<br />

S. 4.<br />

17 Zum Aufbau des Jahresabschlusses <strong>nach</strong> U.S. GAAP, <strong>IAS</strong>, EG-Richtlinien und HGB vgl. ausführlich<br />

HÜTTEN, C./LORSON, P., Internationale Rechnungslegung in Deutschland (Teil 5),<br />

S. 133-142 und S. 177-183.<br />

4


Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

kontinentaleuropäische Rechnungslegung <strong>nach</strong> sich zieht und ein wesentlicher Grund für<br />

das (noch) bestehende Akzeptanzproblem der <strong>IAS</strong> ist. 18<br />

Vor allem die in der angelsächsischen Rechnungslegung immer bedeutender werdende<br />

Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting) 19<br />

ist ein Konfliktbereich<br />

bei der Übernahme der internationalen Rechnungslegungsnormen. Denn in<br />

der kontinentaleuropäischen Rechnungslegung, wie der deutschen handelsrechlichen<br />

Rechnungslegung, werden Zeitwerte nur imparitätisch angesetzt. Zurückzuführen ist dies<br />

darauf, daß der Rechenschaftszweck des Jahresabschlusses durch den Kapitalerhaltungszweck<br />

eingeschränkt wird. Entsprechend dem Kapitalerhaltungszweck ist ein verlustvorsorgendes<br />

Ergebnis zu ermitteln. 20<br />

Der Kapitalerhaltungszweck ist Ausdruck eines starken<br />

Gläubigerschutzgedankens 21<br />

und wird durch die Kapitalerhaltungsgrundsätze, das Vorsichtsprinzip<br />

und das Imparitätsprinzip, konkretisiert. Gerade das Imparitätsprinzip sorgt<br />

dafür, daß unrealisierte negative, nicht aber unrealisierte positive Gewinne in der Erfolgsrechnung<br />

erfaßt werden. Für die deutsche handelsrechtliche „Zeitwertbewertung“ bedeuten<br />

die Kapitalerhaltungsgrundsätze, daß bei der Folgebewertung <strong>von</strong> Vermögensgegenständen<br />

beizulegende Zeitwerte (fair values) 22 verwendet werden, wenn diese Vermögensgegenstände<br />

unterhalb und nicht oberhalb ihrer fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungkosten<br />

liegen. <strong>Die</strong> Niederstwertvorschriften des § 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB sind anzuwen-<br />

18 WINDMÖLLER geht da<strong>von</strong> aus, daß die Rechnungslegungsvorschriften künftig zunehmenden<br />

Einfluß auf die Geschäftspolitik der Unternehmen nehmen werden. Strategische und operative<br />

Entscheidungen würden dann durch die internationalen Rechnungslegungsvorschriften mitbestimmt.<br />

Vgl. WINDMÖLLER, R., Internationalisierung der Rechnungslegung, S. 36.<br />

19 SIEGEL sieht im beizulegenden Zeitwert den Wertmaßstab, auf dem die U.S.-amerikanische<br />

Rechnungslegung künftig beruhen wird. Vgl. SIEGEL, S., The Emergence of Fair Value as the<br />

Fundamental Principle of GAAP, S. 81-90.<br />

20 Vgl. BAETGE, J./HENDLER, M., Verlustvorsorgen und Bilanzkonzeption, S. 16; SCHÖN, W., Internationalisierung<br />

der Rechnungslegung und Gläubigerschutz, S. S 75.<br />

21 Vgl. auch BAETGE, J./THIELE, S., Gesellschafterschutz versus Gläubigerschutz, S. 18. Nach<br />

KNAUS sind die kontinentaleuropäischen Rechnungslegungsvorschriften mehr als nur Vorschriften,<br />

die der Information der Abschlußadressaten oder der Ausschüttungsbemessung dienen. <strong>Die</strong><br />

Rechnungslegung ist mit dem ihr innewohnenden Gläubigerschutzgedanken als ein „fundamentaler<br />

Baustein“ des kontinentaleuropäischen Rechtes der Kapitalgesellschaften zu verstehen.<br />

Vgl. KNAUS, M., Fair Value-Bewertung und der Grundsatz der Kapitalerhaltung: Teil 1, S. 52.<br />

22 Im folgenden wird für den Begriff fair value die deutsche Übersetzung, nämlich beizulegender<br />

Zeitwert, verwendet.<br />

5


Abschnitt 1: Einleitung<br />

Analog zu den handelsrechtlichen Niederstwertvorschriften für Vermögensgegenstände<br />

gilt für Schulden das Höchstwertprinzip. 24<br />

Nach dem Höchstwertprinzip sind Verbindlichkeiten<br />

grundsätzlich mit dem höheren Bilanzstichtagswert anzusetzen, sofern die<br />

aus der Verbindlichkeit resultierende Belastung am Bilanzstichtag über dem bisher angesetzen<br />

Erfüllungsbetrag liegt. Das handelsrechtliche bzw. kontinentaleuropäische fair value accounting<br />

tritt somit nur in Form einer Verlustantizipation in Erscheinung und entspricht<br />

einem imparitätischen Fair Value-Konzept. 25<br />

Ein Kapitalerhaltungszweck (bzw. eine Ausschüttungsbemessungsfunktion)<br />

ist einem <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten<br />

Abschluß (<strong>IAS</strong>-Abschluß) 26<br />

dagegen prinzipiell fremd. Indes existiert auch im <strong>IAS</strong>-<br />

Regelwerk eine Reihe <strong>von</strong> Nierderstwertvorschriften und auf historischen Kosten basierenden<br />

Bewertungsvorschriften, so daß der <strong>IAS</strong>-Abschluß eine abgeschwächt imparitätische<br />

Ausrichtung besitzt. 27<br />

den. 23<br />

Einen ersten konkreten Schritt zur Überwindung dieses Konfliktes zwischen den beiden<br />

Rechnungslegungssystemen stellt die am 31. Mai 2001 verabschiedete Richtlinie des Europäischen<br />

Parlamentes und des Rates dar, die die vierte EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie) und<br />

die siebente EG-Richtlinie (Konzernbilanzrichtlinie) für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

zu beizulegenden Zeitwerten öffnet. Das europäische Bilanzrecht wird damit<br />

auf die sich aus <strong>IAS</strong> 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement) für die <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> Finanzinstrumenten ergebenden Anforderungen eingestellt. 28<br />

Ein Paradigmenwechsel<br />

29<br />

in der europäischen Rechnungslegung scheint durch diese Annäherung der<br />

23 Zu den handelsrechtlichen Niederstwertvorschriften vgl. im Überblick BAETGE, J./KIRSCH, H.-<br />

J./THIELE, S., Bilanzen, S. 215.<br />

24 Vgl. BALLWIESER, W., § 253, S. 186 f., Rn. 116-118; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen,<br />

S. 233; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 337.<br />

25 Zum „Imparitätischen Fair Value-Konzept“ des deutschen Handelsrechts vgl. BAETGE,<br />

J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 549 f.<br />

26 Wird im folgenden <strong>von</strong> einem <strong>IAS</strong>-Abschluß gesprochen, handelt es sich bei diesem Abschluß<br />

um einen <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß. <strong>Die</strong>ser Abschluß basiert auf<br />

sämtlichen Elementen des Rechnungslegungssystems des <strong>IAS</strong>B: dem Preface, dem Framework,<br />

den <strong>IAS</strong> und den Verlautbarungen des STANDARDS INTERPRETATIONS COMMITTEE (SIC).<br />

27 Vgl. KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 76 f.; BAET-<br />

GE, J./ZÜLCH, H./MATENA, S., Fair Value Accounting (Teil I), S. 368.<br />

28 Vgl. WIESNER, P. M., Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Unternehmensrecht, S. 3.<br />

29 Vgl. RUHNKE, K./SCHMIDT, M./SEIDEL, T., Fortschritte bei der Verbreitung der <strong>IAS</strong>, S. 882;<br />

NIEHUES, M., EU-Rechnungslegungsstrategie und Gläubigerschutz, S. 1209; BAETGE,<br />

J./ZÜLCH, H./MATENA, S., Fair Value Accounting (Teil I), S. 368.<br />

6


Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

kontinentaleuropäischen Rechnungslegungsvorschriften an die angelsächsischen Rechnungslegungsvorschriften<br />

kurz bevorzustehen.<br />

Obwohl ein <strong>IAS</strong>-Abschluß im Vergleich zu einem kontinentaleuropäischen Abschluß als<br />

abgeschwächt imparitätisch eingestuft werden kann, sind derzeit die historischen Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten (historical cost) noch der in den <strong>IAS</strong> am häufigsten verwendete<br />

Wertmaßstab. So heißt es im Rahmenkonzept (framework) des <strong>IAS</strong>B als der konzeptionellen<br />

Grundlage der <strong>IAS</strong>: 30<br />

„The measurement basis most commonly adopted by enterprises in preparing their financial statements<br />

is historical cost.“<br />

Der beizulegende Zeitwert wird dagegen für einzelne <strong>Bilanzierung</strong>ssachverhalte als Wertmaßstab<br />

herangezogen. 31<br />

Er ist bisher nicht in das Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B integriert<br />

worden. Der beizulegende Zeitwert wird indes in den einzelnen Standards, in denen er<br />

verwendet wird, einheitlich definiert. <strong>Die</strong> Definition des beizulegenden Zeitwertes lautet in<br />

den einzelnen Standards wie folgt: 32<br />

„The fair value is the amount for which an asset could be exchanged, or a liability settled, between<br />

knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.“<br />

Nach dieser Definition des beizulegenden Zeitwertes werden an die Marktteilnehmer besondere<br />

Anforderungen gestellt, damit eine marktgerechte (hypothetische) Transaktion<br />

30 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong> 2001, Framework<br />

F. 101, S. 81. Im folgenden wird für die Regelungen des <strong>IAS</strong>C bzw. seit dem 1. April 2001 für<br />

die Regelungen des <strong>IAS</strong>B eine Kurzzitierweise in den Fußnoten gewählt. Der Standard (<strong>IAS</strong>) oder<br />

das Framework (F.) werden mit Verweis auf den entsprechend nummerierten Abschnitt des<br />

Standards oder Frameworks angegeben. Als Grundlage dient das „Bound Volume 2001“: International<br />

Accounting Standards 2001. Auf die Angabe des Überarbeitungsjahres der <strong>IAS</strong> (z. B. revised<br />

2001) wurde verzichtet, da durchgängig die im Geschäftsjahr 2002 gültigen <strong>IAS</strong> der Betrachtung<br />

zugrunde gelegt wurden.<br />

31 Der beizulegende Zeitwert wird in den folgenden <strong>IAS</strong> verwendet: <strong>IAS</strong> 16.5 (Property, Plant and<br />

Equipment), <strong>IAS</strong> 17.3 (Leases), <strong>IAS</strong> 18.7 (Revenue), <strong>IAS</strong> 19.7 (Employee Benefits), <strong>IAS</strong> 20.3<br />

(Accounting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance), <strong>IAS</strong> 21.7 (The<br />

Effects of Changes in Foreign Exchange Rates), <strong>IAS</strong> 22.8 (Business Combinations), <strong>IAS</strong> 32.5 (Financial<br />

Instruments: Disclosure and Presentation), <strong>IAS</strong> 33.9 (Earnings per Share), <strong>IAS</strong> 38.7 (Intangible<br />

Assets), <strong>IAS</strong> 39.8 (Financial Instruments: Recognition and Measurement), <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 (<strong>Investment</strong><br />

Property), <strong>IAS</strong> 41.8 (Agriculture).<br />

32 INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong> 2001, S. 1474.<br />

7


Abschnitt 1: Einleitung<br />

zum Bilanzstichtag überhaupt zustandekommen kann. 33<br />

So stellt der beizulegende Zeitwert<br />

einen bestimmten, für einen Vermögenswert 34<br />

empfangenen oder für eine Schuld hingegebenen<br />

Betrag (amount) dar, der aus einer Transaktion zwischen vertragswilligen Partnern<br />

(willing parties) resultiert. <strong>Die</strong> Transaktionspartner handeln unabhängig <strong>von</strong>einander (in an<br />

arm’s length transaction) und stehen nicht unter Verkaufszwang. Ein gewisser Sachverstand<br />

(knowledgeable) der Transaktionspartner wird zudem vorausgesetzt.<br />

Im Schrifttum werden drei Ausprägungen des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden genannt, 35<br />

und zwar<br />

■ der Beschaffungspreis eines Vermögenswertes bzw. der Aufnahmebetrag einer Schuld<br />

(entry price),<br />

■ der Veräußerungspreis eines Vermögenswertes bzw. der Ablösebetrag einer Schuld (exit<br />

price) oder<br />

■ der Nutzungswert eines Vermögenswertes bzw. der unternehmensspezifische Auszahlungsbarwert<br />

einer Schuld (value in use).<br />

Von diesen drei möglichen Ausprägungen des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden werden die auf Absatzmarktpreisen basierenden Ausstiegspreise für<br />

Vermögenswerte und die Ablösebeträge der Schulden, also der exit price, <strong>von</strong> den maßgeb-<br />

33 Zu den Eigenschaften der Marktteilnehmer vgl. auch die Erläuterungen in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.34-38 und die<br />

Ausführungen in Abschnitt 343.213.<br />

34 Der Begriff des Vermögenswertes <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> ist dynamisch geprägt. Er stellt auf das Nutzenpotential<br />

des Vermögenswertes ab. Bei dieser Definition spielt das Schuldendeckungspotential keine<br />

Rolle. <strong>Die</strong> selbständige Verwertbarkeit ist – anders als <strong>nach</strong> der handelsrechtlichen Definition eines<br />

Vermögensgegenstandes – keine notwendige Voraussetzung für die Vermögenswerteigenschaft.<br />

Demzufolge geht der Begriff des Vermögenswertes über den Umfang der Definition eines<br />

Vermögensgegestandes im deutschen Handelsrecht hinaus. Vgl. dazu ACHLEITNER, A.-<br />

K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>, S. 41, Rn. 21. Zum Begriff des<br />

Vermögensgegenstandes vgl. weiterhin Moxter, A., Bilanzrechtsprechung, S. 10-14. Zum Begriff<br />

des Vermögenswertes vgl. ebenso F.53-59.<br />

35 Vgl. SHIM, E./LARKIN, J. M., Towards Relevancy in Financial Reporting, S. 38; BARTH, M.<br />

E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting, S. 99-102;<br />

SEARFOSS, D. G./FELLNER WEISS, J., Current Value Reporting For Real Estate, S. 75.<br />

8


Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

lichen Standardsettern präferiert. 36 , 37<br />

Der exit price orientiert sich an den Preisverhältnissen<br />

auf dem Absatzmarkt, und seine Ermittlung beruht auf dem Grundsatz der Einzelbewertung.<br />

Indes unterstellt die Rechnungslegung <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B die Fortführung<br />

der Unternehmenstätigkeit (going concern). 38<br />

Deshalb ist der exit price als Ausprägung<br />

des beizulegenden Zeitwertes nicht im Sinne einer tatsächlichen oder fingierten Unternehmenszerschlagung<br />

zu verstehen. Der exit price ist im Sinne der „Fortführungsstatik“ MOX-<br />

TERS 39<br />

als der Einzelveräußerungspreis eines Vermögenswertes und als der Einzelablösebetrag<br />

einer Schuld zu interpretieren.<br />

Der value in use wird als Ausprägung des beizulegenden Zeitwertes grundsätzlich abgelehnt,<br />

da dieser Wert den Anteil des Vermögenswertes oder der Schuld am Ertragswert<br />

(shareholder value) des Unternehmens verkörpert. Er ist ein unternehmensindividueller und<br />

damit ein nicht marktgerechter Wert. <strong>40</strong> Denn in den value in use eines Vermögenswertes<br />

und einer Schuld fließen auch Bestandteile des originären Geschäfts- oder Firmenwertes<br />

sowie bestehende Synergieeffekte zwischen Vermögenswerten und Schulden des Unternehmens<br />

ein. 41 <strong>Die</strong> Möglichkeiten der Objektivierung dieser Ausprägung des beizulegenden<br />

Zeitwertes sind erheblich eingeschränkt.<br />

Im Zuge der in der angelsächsischen Rechnungslegung und mittelbar in der kontinentaleuropäischen<br />

Rechnungslegung immer bedeutender werdenden Zeitwertbewertung ist aller-<br />

36 Vgl. FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Reporting Financial Instruments<br />

and Certain Related Assets and Liabilities at Fair Value, Tz. 47-59; INTERNATIONAL ACCOUNT-<br />

ING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Joint Working Group of Standard Setters: Financial Instruments<br />

and Similar Items, S. 25, Tz. 28 und S. 39 f., Tz. 77-83; BARTH, M. E., Valuationbased<br />

accounting research, S. 22.<br />

37 Auch LEFFSON hat bereits für die Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes <strong>von</strong> Vermögensgegenständen<br />

<strong>nach</strong> § 253 Abs. 2 S. 3 HGB sowie § 253 Abs. 3 S. 2 HGB die Maßgeblichkeit<br />

der Absatzmarktpreise <strong>nach</strong>gewiesen. Vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung, S. 362-378 sowie im Überblick BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen,<br />

S. 217-222.<br />

38 Vgl. F. 23.<br />

39 Zum Begriff der Fortführungsstatik vgl. MOXTER, A., Bilanzlehre, Bd.I, S. 6.<br />

<strong>40</strong> BARTH und LANDSMAN bezeichnen den value in use als Ausprägung des beizulegenden Zeitwertes<br />

<strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden als „the incremental firm value“. Vgl. BARTH, M.<br />

E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting, S. 99.<br />

41 Vgl. BARTH, M. E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting,<br />

S. 101.<br />

9


Abschnitt 1: Einleitung<br />

dings für alle vom Unternehmen gehaltenen Vermögenswerte und Schulden isoliert zu prüfen<br />

und zu regeln, welche Ausprägung des beizulegenden Zeitwertes für ihre Bewertung zu<br />

verwenden ist. Abgesehen vom allgemein abgelehnten value in use wäre es ebenso denkbar,<br />

den entry price <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden als Ausprägung des beizulegenden<br />

Zeitwertes im Einzelfall in der Bilanz anzusetzen. 42<br />

Der entry price orientiert sich an den<br />

Preisverhältnissen auf dem Beschaffungsmarkt. Wie beim exit price gilt für die Ermittlung<br />

des entry price der Grundsatz der Einzelbewertung. Unter Beachtung der going-concern-<br />

Prämisse der Rechnungslegung <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ist der entry price als Einzelbeschaffungspreis<br />

eines Vermögenswertes bzw. als Einzelaufnahmebetrag einer Schuld<br />

aufzufassen.<br />

Alles in allem ist der beizulegende Zeitwert als ein marktorientierter Wertmaßstab zu<br />

verstehen, der die einheitliche Beurteilung der Eigenschaften eines Vermögenswertes oder<br />

einer Schuld durch die Marktteilnehmer widerspiegelt. 43<br />

<strong>Die</strong>sem Wert wird daher bei der<br />

Folgebewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden ein höherer Informationsnutzen als<br />

den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beigemessen. 44<br />

Im Zeitpunkt des<br />

bilanziellen Zuganges <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden entsprechen sich beizulegender<br />

Zeitwert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erst bei der Folgebewertung fallen<br />

beide Wertmaßstäbe regelmäßig auseinander.<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte bei der Folgebewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden ist generell in einem dreistufigen Prozeß vorzunehmen. 45 ,46<br />

Zunächst<br />

ist auf der ersten Stufe zu versuchen, originäre Marktwerte für die zu bewertenden Vermö-<br />

42 Vgl. KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 48 f. und<br />

S. 54.<br />

43 Siehe hierzu das einleitend angeführte Zitat <strong>von</strong> JONES und STANWICK zur Bedeutung des<br />

beizulegenden Zeitwertes in der angelsächsischen Rechnungslegung. Vgl. JONES, J. P./STAN-<br />

WICK, S., Fair Value Accounting, S. 104.<br />

44 Vgl. WILLIS, D. W., Fair Value or Historical Cost?, S. 854; SHIM, E./LARKIN, J. M., Towards Relevancy<br />

in Financial Reporting, S. <strong>40</strong>; SCHRAND, C./SMITHSON, C., Fair-value accounting,<br />

S. 58.<br />

45 Zur Darstellung des stufenweisen Vorgehens vgl. bspw. <strong>IAS</strong> 39.99-101 und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29-<strong>40</strong> sowie<br />

BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 547.<br />

46 Hinsichtlich der Auslegung des Wertbegriffes „beizulegender Zeitwert“ vgl. auch MUJKANOVIC,<br />

R., Fair Value, S. 183-187.<br />

10


Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

genswerte und Schulden als beizulegende Zeitwerte zu bestimmen. 47<br />

Ist dies nicht möglich,<br />

sind die beizulegenden Zeitwerte als aktuelle Preise auf ähnlichen Märkten für nahezu identische<br />

Vermögenswerte und Schulden zu identifizieren (2. Stufe). Schlägt auch dies aufgrund<br />

unvollkommener Marktstrukturen fehl, sind auf der dritten Stufe des Ermittlungsprozesses<br />

die beizulegenden Zeitwerte mit Hilfe wissenschaftlich fundierter Bewertungsmodelle<br />

zu errechnen. <strong>Die</strong> beizulegenden Zeitwerte stellen dann plausible Schätzwerte der beizulegenden<br />

Zeitwerte der betrachteten Vermögenswerte bzw. der betrachteten Schulden<br />

dar. Das geschilderte stufenweise Vorgehen zeichnet sich dadurch aus, daß auf der ersten<br />

und zweiten Stufe die beizulegenden Zeitwerte wegen ihrer Objektivierung durch den<br />

Markt zuverlässiger und einfacher zu ermitteln sind als die anhand <strong>von</strong> Bewertungsmodellen<br />

den beizulegenden Zeitwerten angenäherten Schätzwerte auf der dritten Stufe. Als<br />

<strong>nach</strong>teilig zu beurteilen ist, daß die Zuverlässigkeit der ermittelten Substitute der gesuchten<br />

beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte oder Schulden stufenweise sinkt, während<br />

der Aufwand ihrer Ermittlung steigt. 48<br />

Da <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong> neben dem beizulegenden Zeitwert hauptsächlich die historischen Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten zur Bewertung herangezogen werden, 49 kann insgesamt<br />

<strong>von</strong> einer gemischten Bewertungskonzeption (mixed concept) der <strong>IAS</strong> gesprochen werden.<br />

In den in der jüngeren Vergangenheit vom <strong>IAS</strong>B verabschiedeten Standards wird<br />

allerdings vermehrt für den beizulegenden Zeitwert als Wertmaßstab <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden „geworben“. <strong>Die</strong> anfänglich nur für monetäre Bilanzposten (financial items)<br />

vorgesehene Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird mehr und mehr als bevorzugte<br />

Bewertungsmethode auf nicht-monetäre Bilanzposten (non-financial items) ausgedehnt. 50<br />

<strong>Die</strong>s ist ein Indiz dafür, daß der <strong>IAS</strong>B sich schrittweise einer vollständig auf beizulegenden<br />

Zeitwerten basierenden Rechnungslegung (full fair value accounting) anzunähern<br />

bestrebt ist. 51 Der <strong>IAS</strong>B knüpft damit an die U.S.-amerikanischen Rechnungslegungsten-<br />

47 Zur Definition und Abgrenzung des Marktwertbegriffs vgl. auch ACKERMANN, U., Marktwertbilanzierung,<br />

S. 7-10.<br />

48 Zu den Bewertungsschwierigkeiten als dem zentralen Problem des Fair Value-Accounting vgl.<br />

ebenso VATER, H., Fair Value, S. 457-461.<br />

49 Zu den Wertmaßstäben vgl. F. 99-101 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards,<br />

S. 91; FEDERMANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong> Handelsrecht und Steuerrecht, S. 313.<br />

50 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong>C Insight December<br />

1999, S. 8.<br />

51 Vgl. im Ergebnis ähnlich EGGER, A., Ist das Niederstwertprinzip noch aktuell?, S. 304 f.<br />

11


Abschnitt 1: Einleitung<br />

denzen an. Bereits 1991 hatte dort die Kapitalmarktaufsichtsbehörde, die U.S. SECURITIES<br />

AND EXCHANGE COMMISSION (SEC), auf ihrer wegweisenden Market Value Conference für<br />

die U.S.-amerikanische Rechnungslegung den Übergang <strong>von</strong> der traditionellen, auf historischen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten basierenden Bewertungskonzeption zu einer<br />

umfassenden Bewertung zu beizulegenden Zeitwerten gefordert. <strong>Die</strong>se Forderung stieß bei<br />

den Vertretern der Wirtschaft, Wissenschaft und des Berufsstandes der Abschlußprüfer auf<br />

große Zustimmung. 52<br />

Mit einer vollständig auf beizulegenden Zeitwerten beruhenden Rechnungslegung sollen<br />

den Abschlußadressaten unverzerrte und symmetrische Informationen über die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens vermittelt werden. 53<br />

<strong>Die</strong> Residualgröße Eigenkapital nähert sich bei einer vollständigen Bewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden zu beizulegenden Zeitwerten einem Schätzwert für den Unternehmenswert<br />

(shareholder value) des bilanzierenden Unternehmens an, der allerdings die<br />

zwischen den Bilanzposten bestehenden Synergien sowie selbsterstellte immaterielle Werte<br />

einschließlich des originären Geschäftswertes unberücksichtigt läßt. Abweichungen zwischen<br />

dem beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitals des Unternehmens und dem tatsächlichen<br />

Unternehmenswert entstehen hauptsächlich aus dem für die <strong>Bilanzierung</strong> geltenden<br />

Einzelbewertungsgrundsatz. 54<br />

<strong>Die</strong> Diskussion über den Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwertes ist indes vor dem<br />

Hintergrund der qualitativen Anforderungen an die Informationen eines <strong>IAS</strong>-<br />

Abschlusses, und zwar speziell der Relevanz (relevance) 55<br />

und der Zuverlässigkeit (reliability)<br />

56<br />

, zu führen. Besonders die Zuverlässigkeit dieses Wertmaßstabes steht im Mittel-<br />

52 Vgl. MILLER, S. H., SEC Market Value Conference, S. 13-16 sowie m. w. N. KÜMMEL, J.,<br />

Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 61-63.<br />

53 Abschlußinformationen sind als unverzerrt zu bezeichnen, soweit sie nicht durch eine vorsichtige<br />

und verlustantizipierende Bewertung auf der Grundlage historischer Kosten beeinflußt werden.<br />

Wird ein einheitlicher und marktnaher Wertmaßstab für Vermögenswerte und Schulden verwendet,<br />

kann <strong>von</strong> symmetrischen Abschlußinformationen gesprochen werden. BAETGE, J./ZÜLCH,<br />

H., Fair Value-Accounting, S. 546 f.<br />

54 Vgl. BAETGE, J./NOELLE, J., Shareholder-Value-Reporting, S. 179.<br />

55 Zur Relevanz <strong>von</strong> Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. F. 26-28.<br />

56 Zur Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. F. 31-38.<br />

12


Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

punkt der Kritik, 57<br />

wie dies oben im Rahmen des stufenweisen Ermittlungsprozesses für<br />

den beizulegenden Zeitwert bereits angedeutet wurde. Obwohl die beizulegenden Zeitwerte<br />

marktnäher und damit relevanter als die historischen Kosten sind, ergeben sich regelmäßig<br />

Probleme hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit. Denn einerseits wird mit diesem Wertmaßstab<br />

die Volatilität des Marktes in die Bilanz und Erfolgsrechnung übertragen. 58<br />

Andererseits ist<br />

es schwierig, beizulegende Zeitwerte für solche Bilanzposten zu bestimmen, die nicht auf<br />

aktiven Märkten gehandelt werden. Für derartige Bilanzposten sind ihre beizulegenden<br />

Zeitwerte durchgängig zu schätzen.<br />

Das Problem, den beizulegenden Zeitwert zuverlässig zu ermitteln, war einer der Hauptkritikpunkte<br />

am Standardentwurf und Vorgänger des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Exposure Draft E 64 (<strong>Investment</strong><br />

Property), der im Juli 1999 mit einer Kommentierungfrist bis zum 31. Oktober<br />

1999 erlassen wurde. <strong>Die</strong>ser Standardentwurf schrieb für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>, die Finanzanlagen in Immobilien darstellen, ausschließlich den Wertmaßstab<br />

des beizulegenden Zeitwertes vor. In der Rechnungslegungspraxis stieß dieses<br />

Vorhaben auf heftige Kritik. 59 , 60<br />

Auszugsweise soll an dieser Stelle die Kritik des U.S.amerikanischen<br />

FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (FASB) und des<br />

DEUTSCHEN RECHNUNGSLEGUNGS STANDARDS COMMITTEE (DRSC) an der Folgebewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gemäß E 64 wiedergegeben werden:<br />

57 Vgl. WILLIS, D. W., Fair Value or Historical Cost?, S. 860; SCHRAND, C./SMITHSON, C., Setting<br />

accounting standards with fair value, S. 50 f.; SCHRAND, C./SMITHSON, C., Fair-value accounting,<br />

S. 58 f.<br />

58 Vgl. SCHRAND, C./SMITHSON, C., Setting accounting standards with fair value, S. 51; BARTH,<br />

M. E./LANDSMAN, W. R./WAHLEN, J. M., Fair value accounting, S. 577-605; WILSON, A., <strong>IAS</strong>:<br />

the challange for management, S. 90.<br />

59 Vgl. ausführlich INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Comment<br />

Letters on E 64.<br />

60 Vgl. auch NOBES, C., One small step back for <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, S. 12 f. sowie ALEXANDER, D./ARCHER,<br />

S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 26.08. Zu den Kritikpunkten an einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> vgl. überblicksartig <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B43-49. Zu den in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> im Vergleich zu E 64 vorgenommenen<br />

Änderungen vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B67.<br />

13


Abschnitt 1: Einleitung<br />

■ DEUTSCHES RECHNUNGSLEGUNGS STANDARDS COMMITTEE (DRSC): 61<br />

14<br />

„The other crucial point of the fair value model is the lack of specifically defined methods to determine<br />

the fair values of those assets which meet the above mentioned criteria. Most of the assets are<br />

not uniform so that a quoted price may be used as in the case of some financial assets or stocks although<br />

there the quotations of one day may be irrelevant due to unreasonable circumstances. .... According<br />

to the above statements we do not agree to measure all investment property at fair value.“<br />

■ FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (FASB): 62<br />

„We believe that in the absence of an observable market price for those types of investment properties,<br />

fair value estimates based on other methodologies (such as discounted cash flows) would be difficult,<br />

if not impossible to determine reliably.“<br />

<strong>Die</strong> Kritik des FASB und des DRSC konzentrierte sich auf die Ermittlung bzw. Schätzung<br />

der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. <strong>Die</strong>se Schätzung und das Schätzergebnis<br />

wurden als eingeschränkt zuverlässig für bilanzielle Zwecke beurteilt. <strong>Die</strong> Ausdehnung<br />

der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf nicht-monetäre Bilanzposten ließ<br />

Zweifel daran aufkommen, ob den Abschlußadressaten mit den so ermittelten Schätzwerten<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> überhaupt entscheidungsnützliche Informationen vermittelt werden<br />

können.<br />

Aufgrund der öffentlichen Kritik an dem Standardentwurf E 64 beschloß der <strong>IAS</strong>B in seinen<br />

abschließenden Beratungen über E 64 eine Kompromißlösung in der Bewertungsfrage.<br />

63 Gemäß dem im März 2000 verabschiedeten <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> (<strong>Investment</strong> Property) ist es den<br />

bilanzierenden Unternehmen im Rahmen der Folgebewertung nunmehr freigestellt, ihre<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entweder zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(cost model) oder zu beizulegenden Zeitwerten (fair value model) zu bewerten. 64 Dennoch ist<br />

aufgrund der aktuellen Bestrebungen des <strong>IAS</strong>B hinsichtlich einer Rechnungslegung zu beizulegenden<br />

Zeitwerten und gerade der geschilderten Entwicklungsgeschichte des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu<br />

bemerken, daß <strong>von</strong> Seiten des <strong>IAS</strong>B eine Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden<br />

Zeitwert präferiert wird. Erstmalig soll mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> somit ein nicht-monetärer<br />

61 BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee to E 64,<br />

S. 246.<br />

62 LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting Standards Board on E64, S. 265.<br />

63 Zum allgemeinen Vorgehen beim Standard-Setting-Process (due process) des <strong>IAS</strong>B vgl. PELLENS,<br />

B., Internationale Rechnungslegung, S. 422-425.<br />

64 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.24 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 145 f.


Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Vermögenswert bevorzugt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ersetzt die bislang geltenden Vorschriften des <strong>IAS</strong> 25 (Accounting for <strong>Investment</strong>s),<br />

soweit sie sich mit der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> befaßten. 65<br />

Der weitreichende<br />

Bewertungsspielraum für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, den der mittlerweile abgelöste<br />

<strong>IAS</strong> 25 den Unternehmen bot, ist mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eingegrenzt worden. So konnten <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> entweder wie Vermögenswerte des Sachanlagevermögens gemäß <strong>IAS</strong> 16 (Property,<br />

Plant and Equipment) 66<br />

oder wie langfristige Finanzanlagen (long-term investments) gemäß<br />

<strong>IAS</strong> 25.23 67<br />

bewertet werden. 68<br />

12 Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die kurz als Finanzanlagen in Immobilien zu bezeichnen<br />

sind, 69 handelt es sich um Immobilien, die <strong>von</strong> ihrem Eigentümer oder vom Leasingneh-<br />

65 Vgl. die einschlägigen Vorschriften zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25.28-<br />

30, die bis zum 31. Dezember 2000 gültig waren.<br />

66 Vgl. <strong>IAS</strong> 25.28 (a).<br />

67 Vgl. <strong>IAS</strong> 25.28 (b).<br />

68 Wurden Finanzanlagen in Immobilien <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 bewertet, konnten sie entweder <strong>nach</strong> der bevorzugten<br />

Methode (benchmark treatment) zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(<strong>IAS</strong> 16.28) angesetzt oder <strong>nach</strong> der alternativ zulässigen Methode (allowed alternativ<br />

treatment) mindestens alle drei bis fünf Jahre erfolgsneutral neubewertet werden (<strong>IAS</strong> 16.29).<br />

Entsprechend den Regelungen für langfristige Finanzinvestitionen (<strong>IAS</strong> 25.28-30) konnten Finanzanlagen<br />

in Immobilien entweder zu ihren Anschaffungskosten, die nicht planmäßig aber außerplanmäßig<br />

abzuschreiben waren, angesetzt oder in regelmäßigen Abständen erfolgsneutral<br />

neubewertet werden.<br />

69 Im deutschsprachigen Schrifttum zur Rechnungslegung <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B wird der<br />

Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ unterschiedlich übersetzt. So wird „<strong>Investment</strong> Property“ <strong>nach</strong><br />

WAGENHOFER mit „nicht betriebsnotwendige Grundstücke“ übersetzt. Vgl. WAGENHOFER,<br />

A., International Accounting Standards, S. 143. BAETGE/KIRSCH/THIELE wählen die Übersetzung<br />

„Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien“. Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE,<br />

S., Bilanzen, S. 53. BALLWIESER verwendet ebenso die Übersetzung „Finanzinvestitionen in<br />

Immobilien“. Vgl. BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Rn. 3. Im folgenden wird grundsätzlich der englische<br />

Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ verwendet. Sollte allerdings eine Übersetzung notwendig erscheinen,<br />

wird synonym für den Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ die Übersetzung „Finanzanlage in<br />

Immobilien“ verwendet. Der Begriff Finanzanlage unterstreicht den langfristigen Charakter eines<br />

<strong>Investment</strong> Property.<br />

15


Abschnitt 1: Einleitung<br />

mer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses 70<br />

gehalten werden, um Mietoder<br />

Pachterträge und/oder eine Wertsteigerung des eingesetzten Kapitals zu erzielen. 71<br />

<strong>Die</strong><br />

Immobilien dienen folglich allein der Finanzanlage und tragen weder unmittelbar noch<br />

mittelbar dazu bei, daß das betrachtete Unternehmen seine Produktions-, Leistungs- oder<br />

Absatzziele erreicht. Sie werden nicht in den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingebunden<br />

und sind für den Aufbau und den Erhalt der dauerhaften Erfolgspotentiale des<br />

Unternehmens unbedeutend. <strong>Die</strong>se Immobilien sind als „betriebsneutral“ einzuordnen. 72<br />

Als Formen <strong>von</strong> Finanzanlagen in Immobilien lassen sich unmittelbare und mittelbare<br />

Finanzanlageformen unterscheiden. 73<br />

Mittelbare Finanzanlagen in Immobilien sind solche,<br />

die es dem investierenden Unternehmen erlauben, mittelbarer Teilhaber an einer oder<br />

mehreren Immobilien zu werden. <strong>Die</strong> drei bekanntesten Formen mittelbarer Finanzanlagen<br />

in Immobilien sind der offene Immobilienfonds, der geschlossene Immobilienfonds und<br />

die Immobilienaktie. 74<br />

Als unmittelbare Finanzanlage in Immobilien wird hingegen der<br />

direkte wirtschaftliche Erwerb einer Immobilie oder <strong>von</strong> Teilen einer Immobilie durch das<br />

investierende Unternehmen aufgefaßt. 75<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> sind mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> un-<br />

70 Zum Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />

und seiner Bedeutung für die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. die Ausführungen in Abschnitt<br />

221.<br />

71 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4.<br />

72 Ähnlich BÜHNER, R., Das Management-Wert-Konzept, S. 36. Hier wurde bewußt nicht die Bezeichnung<br />

„betriebsnotwendiges Vermögen“ verwendet, da die Zuordnung <strong>von</strong> Immobilien zu<br />

den Kategorien „betriebsnotwendiges Vermögen“ und „nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ in<br />

der deutschen Rechtsprechung weder eindeutig noch einheitlich erfolgt. Vgl dazu m. w. N.<br />

HENS, M., Marktwertorientiertes Management <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 83 f. Zu den<br />

betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Auffassungen zum Begriff der Betriebsnotwendigkeit<br />

vgl. ebenso TERHÜHNE, M., <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> Unternehmen mit umfangreichem Immobilienbesitz,<br />

S. 161-174.<br />

73 Vgl. FREITAG, M., Immobilienbewertung, S. 17. ABROMEIT-KREMSER unterscheidet zwischen<br />

individuellen und kollektiven Kapitalanlageformen in Immobilien. Vgl. ABROMEIT-<br />

KREMSER, B., Offene Immobilieninvestmentfonds, S. 33.<br />

74 Zu den Merkmalen des offenen und geschlossenen Immobilienfonds vgl. BRAUER, K.-U., Einführung<br />

in die Immobilienwirtschaft, S. 25-29. Zu den Merkmalen einer Immobilienaktiengesellschaft<br />

vgl. ausführlich BANKHAUS ELLWANGER & GEIGER (HRSG.), Europäische Immobilien-<br />

Aktien, S. 52-58.<br />

75 Der direkte wirtschaftliche Erwerb einer Immobilie kann entweder individuell oder kollektiv erfolgen.<br />

Zu näheren Ausführungen vgl. ABROMEIT-KREMSER, B., Offene Immobilieninvestmentfonds,<br />

S. 33.<br />

16


Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

mittelbare Finanzanlagen in Immobilien gemeint, da keine Fondsanteile oder Immobilienaktien,<br />

sondern die gesamte Immobilie oder zumindest Teile derselben erworben werden.<br />

Anteile an Immobilienfonds und Immobilienaktien sind <strong>nach</strong> den Vorschriften für<br />

Finanzinstrumente 76<br />

zu bilanzieren. 77<br />

Bevor auf die Bedeutung der Immobilie als Finanzanlage näher eingegangen wird, sind zunächst<br />

der Begriff „Immobilie“ und die Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie zu<br />

erläutern. <strong>Die</strong> Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie schaffen hierbei ein erstes<br />

Verständnis für die mit Immobilien verbundenen Bewertungsprobleme.<br />

Für den Begriff „Immobilie“ existieren im deutschen Sprachgebrauch unterschiedliche Interpretationen,<br />

wohingegen dieser Begriff im amerikanischen Sprachgebrauch einheitlich<br />

als „real estate“ und im englischen Sprachgebrauch als „property“ bezeichnet wird. Aus juristischer<br />

Sicht ist festzustellen, daß der deutsche Gesetzgeber den Begriff „Immobilie“ nicht<br />

kodifiziert hat. In den relevanten gesetzlichen Bestimmungen, u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(BGB), spricht der deutsche Gesetzgeber vielmehr vom „Grundstück“. So heißt<br />

es in § 94 Abs. 1 BGB: 78<br />

„Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden<br />

fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks,<br />

solange sie mit dem Boden zusammenhängen.“<br />

Ein Grundstück ist im bürgerlich-rechtlichen Sinne als ein räumlich abgegrenzter Teil der<br />

Erdoberfläche, als Grund und Boden, zu verstehen, welcher unter Berücksichtigung eventuell<br />

existierender Gebäude oder sonstiger Bestandteile eine wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

Kennzeichnend für Gebäude ist, daß sie selbständig nutzbar und überdacht sind sowie <strong>von</strong><br />

76 <strong>Die</strong> einschlägigen <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften für Finanzinstrumente finden sich in <strong>IAS</strong> 32 (Financial<br />

Instruments: Disclosure and Presentation) und <strong>IAS</strong> 39 (Financial Instruments: Recognition<br />

and Measurement).<br />

77 Anteile an Fondsgesellschaften und Immobilienaktien werden, soweit sie nicht kurzfristig veräußert<br />

werden sollen, als „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ (available-forsale<br />

financial assets) behandelt. Vgl. zur Einordnung die vier Kategorien <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39.10 sowie zu zur Veräußerung verfügbaren Wertpapieren auch LEIB-<br />

FRIED, P./SOMMER, U., <strong>Die</strong> Praxis der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> available-for-sale Wertpapieren <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong><br />

und US-GAAP, S. 254-260.<br />

78 Relevante rechtliche Grundlagen bilden die §§ 93-97 BGB (Allgemeiner Teil) und die §§ 873-<br />

902 BGB (Sachenrecht).<br />

17


Abschnitt 1: Einleitung<br />

Menschen begangen werden können. 79<br />

Weiterhin gelten die mit dem Eigentum an einem<br />

Grundstück verbundenen Rechte <strong>nach</strong> § 96 BGB als Bestandteile eines Grundstücks. 80<br />

Der<br />

in dieser Arbeit verwendete Begriff der Immobilie deckt sich mit dem in der deutschen Gesetzgebung<br />

verankerten Begriff des Grundstücks, bestehend aus Grund und Boden und den<br />

auf dem Grund und Boden errichteten Gebäuden.<br />

Neben diesem grundlegenden juristischen Immobilienbegriff kann der Begriff Immobilie<br />

sowohl physisch als auch ökonomisch ausgelegt werden. 81<br />

Aus physischer Sicht sind die<br />

materiellen Eigenschaften einer Immobilie ihre relevanten Merkmale. Dem<strong>nach</strong> ist die<br />

Immobilie ein dreidimensionales Konstrukt aus Wänden, Decken und Böden, das einen<br />

Teil der Erdoberfläche und des zugehörigen Luftraums künstlich abgrenzt. 82<br />

Es fällt auf,<br />

daß sich der physische Immobilienbegriff allein am Gebäude orientiert und der Grund und<br />

Boden unbeachtet bleibt. Für die weitere Untersuchung ist der physische Immobilienbegriff<br />

daher unbrauchbar. Denn der Grund und Boden und seine Beschaffenheit können die<br />

Wertermittlung einer Immobilie in besonderem Maße beeinflussen.<br />

Aus ökonomischer Sicht wird der Immobilienbegriff durch drei Faktoren inhaltlich bestimmt.<br />

<strong>Die</strong>ses sind die Faktoren Raum, Zeit und Nutzen. 83 , 84<br />

Eine Immobilie ist durch<br />

ihre Beschaffenheit und ihre Lage räumlich definiert. Das Verfügungsrecht über die räumlich<br />

definierte Immobilie ermöglicht es dem Eigentümer, die Immobilie entweder einem<br />

79 Vgl. § 2 Abs. 1 MBauO.<br />

80 Zu den mit einem Grundstück verbundenen Rechten zählen vor allem subjektiv dingliche Rechte,<br />

wie das Erbbaurecht, das Wohnungs- und Teileigentum sowie Grundstücksdienstbarkeiten.<br />

Vgl. ausführlich HEINRICHS, H., § 96 BGB., S. 67, Rn. 2 sowie Abschnitt 322.2.<br />

81 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 15-17.<br />

82 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 16.<br />

83 Der ökonomische Bestimmungsfaktor Nutzen umschreibt die Nutzenzuflüsse und die Nutzenabflüsse<br />

im Sinne <strong>von</strong> Zahlungsmittelzuflüssen und Zahlungsmittelabflüssen. SCHULTE und seine<br />

Co-Autoren bezeichnen den dritten Bestimmungsfaktor neben Raum und Zeit hingegen als Kapital.<br />

Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 17. Hier<br />

wird der Faktor Nutzen gewählt, da dies das zentrale Ansatzkriterium für Bilanzposten eines <strong>IAS</strong>-<br />

Abschlusses ist. Ein Bilanzposten, also ein Vermögenswert oder eine Schuld, ist dann in einem<br />

<strong>IAS</strong>-Abschluß zu erfassen, wenn ein mit ihm verbundener Nutzenzufluß oder Nutzenabfluß als<br />

wahrscheinlich gilt. Vgl. F. 83.<br />

84 PYHRR und seine Co-Autoren umschreiben die ökonomischen Bestimmungsfaktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

treffend in folgendem Satz: „Real estate is space and money over time.“ PYHRR, S. A. u. a.,<br />

Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 4.<br />

18


Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Dritten für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen und dafür einen Nutzen in Form <strong>von</strong><br />

Zahlungsmittelzuflüssen zu erhalten oder sie langfristig im eigenen Unternehmen zu nutzen.<br />

■ Wird die Immobilie einem Dritten überlassen, verändert sich die Raum-Zeit-<br />

Dimension in eine Geld-Zeit-Dimension. 85<br />

<strong>Die</strong> Immobilie kann als ein Vermögenswert<br />

verstanden werden, mit dem das Gut „Raumüberlassung“ gegen ein vereinbartes<br />

Entgelt an den Nutzenden weitergegeben wird. Es handelt sich um eine investitionsbezogene<br />

Auslegung des ökonomischen Immobilienbegriffs. 86<br />

Der ökonomische Charakter<br />

einer Immobilie ergibt sich aus investitionsbezogener Sicht durch die Art ihrer<br />

Nutzung. Originärer Wertmaßstab sind deshalb auch nicht die historischen Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten, sondern die Werte, die der Markt bereit ist, für die<br />

vorgesehene Nutzung der betrachteten Immobilie aufzuwenden.<br />

■ Wird die Immobilie hingegen langfristig eigengenutzt, gehört sie zum leistungswirtschaftlich<br />

notwendigen Faktorbestand der Produktion eines Unternehmens. Es liegt eine<br />

rein produktionsbezogene Auslegung des ökonomischen Immobilienbegriffs vor. 87<br />

Immobilien stellen hier<strong>nach</strong> ein Nutzungspotential dar, das schrittweise im Sinne des<br />

Unternehmenszwecks verbraucht wird. 88<br />

Der Wertmaßstab für derartige Immobilien<br />

sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />

Da <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die Immobilie als eine Finanzanlage und somit als Investitionsobjekt betrachtet<br />

wird, wird die ökonomische Sicht des Immobilienbegriffs der Untersuchung zugrundegelegt<br />

und investitionsbezogen ausgelegt.<br />

<strong>Die</strong> verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten des Immobilienbegriffs machen deutlich,<br />

daß sich Immobilien weitgehend <strong>von</strong> anderen Vermögenswerten, vor allem den mobilen<br />

Vermögenswerten, unterscheiden. Ausschlaggebend hierfür sind die Charakteristika des<br />

Vermögenswertes Immobilie, die sich entsprechend der ökonomischen Bestimmungsfaktoren<br />

<strong>von</strong> Immobilien – Raum, Zeit und Nutzen – in drei Gruppen aufteilen lassen. <strong>Die</strong> drei<br />

Gruppen <strong>von</strong> Charakteristika werden in Übersicht 1-2 dargestellt:<br />

85 Vgl. SCHÄFERS, W., Strategisches Management <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 14.<br />

86 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 16.<br />

87 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 18.<br />

88 Vgl. GIBSON, V., Strategic Property Management, S. 10.<br />

19


Abschnitt 1: Einleitung<br />

20<br />

� Raum<br />

�<br />

� Standortgebundenheit<br />

� Knappheit<br />

� Heterogenität<br />

�<br />

Nutzen<br />

�<br />

� Zahlungsmittelabflüsse<br />

� Zahlungsmittelzuflüsse aus<br />

"Raumüberlassung"<br />

Immobilie<br />

Übersicht 1-2: Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie 89<br />

� Zeit<br />

�<br />

� Planungs- und<br />

Produktionsdauer<br />

� Langfristigkeit<br />

<strong>Die</strong> wesentlichen Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie erwachsen aus dem<br />

ökonomischen Bestimmungsfaktor „Raum“. Als räumlich bedingte Charakteristika des<br />

Vermögenswertes Immobilie sind Standortgebundenheit, Knappheit und Heterogenität anzusehen.<br />

<strong>Die</strong> Standortgebundenheit ergibt sich daraus, daß Grund und Boden und Gebäude<br />

eine Einheit bilden. 90 Der Wert der Immobilie ist <strong>von</strong> den sozio-ökonomischen, infrastrukturellen<br />

und ökologischen Standortbedingungen abhängig. 91 Mit Blick auf den<br />

Immobilienmarkt führt die Standortgebundenheit <strong>von</strong> Immobilien dazu, daß sich regionale<br />

Teilmärkte herausbilden. Jede Immobilie ist aufgrund ihres Standortes und der dort vorherrschenden<br />

Gegebenheiten einzigartig. <strong>Die</strong>se Einzigartigkeit bedingt die Knappheit des<br />

Vermögenswertes Immobilie und daraus folgend die Notwendigkeit einer individuellen<br />

Bewertung jeder Immobilie. Das Angebot an Grund und Boden eines bevorzugten Standortes<br />

kann nicht ausgeweitet werden, da der Standort und auch die Komplementäreigen-<br />

89 Bei der hier abgebildeten Übersicht 1-2 handelt es sich um eine vom Verfasser selbsterstellte<br />

Übersicht. Übernommene oder modifizierte Übersichten fremder Autoren sind im folgenden entsprechend<br />

kenntlich gemacht. Unterbleibt eine derartige Kennzeichnung, liegt eine selbsterstellte<br />

Übersicht vor.<br />

90 Vgl. § 94 BGB.<br />

91 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 10.


schaften 92<br />

Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>von</strong> Grund und Boden mit den darauf errichteten Gebäuden nicht vervielfältigt<br />

werden können. 93<br />

Zudem ist die <strong>nach</strong>gefragte Fläche nur begrenzt durch andere Vermögenswerte<br />

substituierbar. 94<br />

Trotz unterschiedlicher Standorte und auch unterschiedlicher<br />

architektonischer Gestaltung sowie unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten konkurrieren<br />

Immobilien miteinander. Büroimmobilien in verschiedenen Städten konkurrieren insoweit<br />

miteinander, wie es um die Frage geht, für welchen Standort sich ein Unternehmen entscheiden<br />

soll, um seinen Geschäften erfolgreich <strong>nach</strong>gehen zu können. Gestaltung und<br />

Nutzungsmöglichkeiten dienen hierbei als Entscheidungshilfen der Standortwahl. Es handelt<br />

sich bei Immobilien dem<strong>nach</strong> um heterogene Güter (Heterogenität): also Güter, die<br />

zwar nicht gleichartig sind, aber dennoch miteinander konkurrieren. 95<br />

<strong>Die</strong> Heterogenität<br />

des Vermögenswertes Immobilie führt dazu, daß sich neben den räumlichen auch sachliche<br />

96<br />

Immobilienteilmärkte herausbilden.<br />

Zeitlich bedingte Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie sind Planungs- und<br />

Produktionsdauer sowie Langfristigkeit. <strong>Die</strong> Planungs- und Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien<br />

beläuft sich auf zwei bis fünf Jahre. 97<br />

<strong>Die</strong> Unsicherheit über die Planungs- und<br />

Produktionsdauer resultiert aus der nicht genau vorhersehbaren Dauer des Genehmigungsverfahrens<br />

98<br />

, nicht absehbaren witterungsbedingten Verzögerungen und der Qualität des<br />

Planungs- und Baumanagements. Hervorgerufen durch die lange Planungs- und Produktionsdauer<br />

reagiert das Immobilienangebot zeitverzögert auf Nachfrageschwankungen. <strong>Die</strong><br />

92 Das Grundstück ist ein komplementäres Gut zum Gebäude. Zur Definition <strong>von</strong> Komplementärgütern<br />

vgl. SCHUMANN, J./MEYER, U./STRÖBELE, W., Grundzüge der mikroökonomischen<br />

Theorie, S. 51; WÖHE, G., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 497.<br />

93 Vgl. THOMAS, M., <strong>Die</strong> Entwicklung eines Performanceindexes, S. 23 f.<br />

94 Begrenzte Substituierbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Flächenbedarf nur in<br />

geringem Umfang durch den technischen Fortschritt oder neue Organisationsformen in Unternehmen<br />

vermindert werden kann, um das Angebot an Grund und Boden auszuweiten. Vgl. auch<br />

SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 19 f.<br />

95 Vgl. WÖHE, G., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 497; SCHUMANN, J./MEYER,<br />

96<br />

U./STRÖBELE, W., Grundzüge der mikroökonomischen Theorie, S. 330.<br />

<strong>Die</strong> architektonische Gestaltung und besonders die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie sind<br />

sachliche Kriterien, <strong>nach</strong> denen die regionalen Immobilienteilmärkte in weitere Teilmärkte aufgeteilt<br />

werden. Vgl. FERGUSON, J./HEIZER, J., Real Estate <strong>Investment</strong> Analysis, S. 7.<br />

97 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 20.<br />

98 <strong>Die</strong> Dauer des Genehmigungsverfahrens wird durchschnittlich mit acht Monaten angesetzt. Vgl.<br />

SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 20.<br />

21


Abschnitt 1: Einleitung<br />

Angebotselastizität ist gering. 99<br />

Für die Investoren kann dies unter Umständen bedeuten,<br />

daß zu dem Zeitpunkt, zu dem die Immobilie fertiggestellt ist, diese zum ursprünglich kalkulierten<br />

Preis am Markt nicht mehr <strong>nach</strong>gefragt wird. Bei steigender Immobilien<strong>nach</strong>frage<br />

wird nämlich die Produktion ausgeweitet. Aufgrund des langen Planungs- und Produktionsprozesses<br />

drängen die Immobilien auch dann noch auf den Markt, wenn dieser bereits<br />

gesättigt ist. Es herrscht ein Überangebot, welches einen erheblichen Preisverfall <strong>nach</strong> sich<br />

zieht. 100<br />

<strong>Die</strong> Langfristigkeit des Vermögenswertes Immobilie spiegelt sich in der Länge der<br />

Nutzungsdauer einer Immobilie wider. Während die Nutzungsdauer <strong>von</strong> Grund und Boden<br />

zeitlich unbegrenzt ist, wird die Nutzungsdauer eines Gebäudes in seine technische Lebensdauer<br />

und seine ökonomische Nutzungsdauer unterteilt. 101<br />

<strong>Die</strong> technische Lebensdauer<br />

des Gebäudes wird durch die Haltbarkeit der tragenden Gebäudeteile bestimmt. Sie liegt<br />

im allgemeinen bei 200 Jahren und übertrifft die ökonomische Nutzungsdauer bei weitem.<br />

102<br />

<strong>Die</strong> ökonomische Nutzungsdauer umschreibt den Zeitraum, in dem die technischen<br />

Anlagen und Einbauten eines Gebäudes wirtschaftlich genutzt werden können. 103<br />

Eine wirtschaftliche Nutzung ist nur so lange denkbar, wie dies die technische Lebensdauer<br />

ermöglicht.<br />

Nutzenbedingte Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie drücken sich durch<br />

Nutzenabflüsse in Form <strong>von</strong> Zahlungsmittelabflüssen und durch Nutzenzuflüsse in Form<br />

<strong>von</strong> Zahlungsmittelzuflüssen aus. Zahlungsmittelabflüsse entstehen einerseits, wenn das<br />

Eigentum an Immmobilien übertragen wird. Hier fallen unter anderem Grunderwerbsteuern<br />

sowie Rechts- und Beratungsgebühren an. Aufgrund der geringen Transparenz auf dem<br />

Immobilienmarkt entstehen andererseits Zahlungsmittelabflüsse für Such- und Vermittlungstätigkeiten.<br />

104<br />

Neben diesen Transaktionszahlungen sind die laufenden Zahlungen für<br />

den Unterhalt der Immobilie, also für Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Gas etc.) so-<br />

99 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 11; SOTELO, R./BONE-<br />

WINKEL, S., Warum werden Büroflächen (nicht) vermietet?, S. 200.<br />

100 <strong>Die</strong>se Entwicklung wird auch als „Schweinezyklus“ bezeichnet. Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung<br />

in die Immobilienwirtschaft, S. 12.<br />

101 Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 16 WertV, S. 953 f., Rn. 85.<br />

102 Vgl. THOMAS, M., <strong>Die</strong> Entwicklung eines Performanceindexes, S. 25.<br />

103 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 20 f.<br />

104 Zahlungen für Such- und Vermittlungstätigkeiten reichen <strong>von</strong> Maklerhonoraren bis hin zu Zahlungen<br />

für Immobilienbegutachtungen. Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft,<br />

S. 13; ENEVER, N./ISAAC, D., The Valuation of Property <strong>Investment</strong>s, S. 19; RICHMOND,<br />

D., Introduction to Valuation, S. 28.<br />

22


Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

wie Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen zu bedenken. Gleichzeitig fallen für eine<br />

Immobilie, sofern sie als Finanzanlage gehalten wird, hohe Managementzahlungen an. 105<br />

<strong>Die</strong> Aufgabe des Managements besteht darin, die Ertragskraft der Finanzanlage langfristig<br />

zu sichern und eventuell zu vergrößern. Dazu muß das Management die Mietzahlungen,<br />

die gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen sowie den Zustand der Immobilie<br />

fortwährend beobachten. Nicht zu vergessen ist aber auch, daß mit einer Finanzanlage in<br />

Immobilien ein sehr hohes Investitionsvolumen verbunden ist, welches die Zahl potentieller<br />

Anleger verringert. 106<br />

Das hohe Investitionsvolumen und die Langfristigkeit einer Finanzanlage<br />

in Immobilien bedingen zudem eine hohe Kapitalbindung. Hinzu kommt das<br />

finanzielle Risiko, welches mit einer solchen Form der Finanzanlage verbunden ist. Eine<br />

sich verändernde Marktlage in Form stagnierender oder sinkender Mietpreise ist vornehmlich<br />

bei kurzfristigem Halten der Immobilie ein Risikofaktor. Auch langfristig ist dieses Risiko,<br />

wie die Mietpreisentwicklung in den neuen Bundesländern zeigt, 107<br />

nicht zu unterschätzen,<br />

da wertbeeinflussende Rahmenfaktoren den Immobilienmarkt langfristig beeinträchtigen<br />

können. 108<br />

Zahlungsmittelzuflüsse hingegen entstehen dem Eigentümer, wenn die Immobilie gegen<br />

ein vereinbartes Entgelt vermietet oder verpachtet wird. Es handelt sich um Zahlungsmittelzuflüsse<br />

aus der „Raumüberlassung“. <strong>Die</strong> räumlich bedingten Charakteristika des Ver-<br />

105 Vgl. SCARRETT, D., Property Valuation, S. 22.<br />

106 Bereits bei geschlossenen Immobilienfonds beträgt das Mindestanlagevolumen <strong>von</strong> Fondsanteilen<br />

10.000 €. Vgl. BANKHAUS ELLWANG & GEIGER (HRSG.), Europäische Immobilien-Aktien,<br />

S. 45 f.<br />

107 So verringerten sich die Mietpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage in Leipzig im Zeitraum<br />

<strong>von</strong> 1994 bis 2001 <strong>von</strong> 19,4 €/m 2<br />

auf 7,7 €/m 2<br />

. Im gleichen Zeitraum stieg der Büroleerstand<br />

<strong>von</strong> 1,9 % des Gesamtbestandes an Büroimmobilien in 1993 auf 23,6 % des Gesamtbestandes<br />

an Büroimmobilien in 2001. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />

TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Leipzig – 4. Quartal 2001, S. 29 f. Im Vergleich<br />

zu Leipzig verlief die Entwicklung der Mietpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage<br />

in Frankfurt a. M. gerade in den letzten Jahren eher positiv. <strong>Die</strong> Mietpreise beliefen sich in 1994<br />

auf 24,5 €/m 2<br />

, in 1996 auf 20,5 €/m 2<br />

und pendelten sich schließlich in 2001 bei 38,3 €/m 2<br />

ein.<br />

Gleichzeitig sank die Leerstandquote für Büroimmobilien in Frankfurt a. M. <strong>von</strong> 11,1 % in 1994<br />

auf 2,0 % in 2001, wobei allerdings bis 1996 ein Anstieg der Leerstandsquote bis auf 12,3 % zu<br />

verzeichnen war. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real<br />

Estate Market Rating: Frankfurt a. M. - 4. Quartal 2001, S. 29 f.<br />

108 Vgl. hierzu auch die in Abschnitt 321. erläuterten wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren <strong>von</strong><br />

Immobilien. Hauptsächlich die fiskal-politische Entwicklung (Abschnitt 321.1) führte zu einer<br />

<strong>nach</strong>haltigen Beeinträchtigung des Immobilienmarktes in den neuen Bundesländern.<br />

23


Abschnitt 1: Einleitung<br />

mögenswertes Immobilie, und hier vor allem die sozio-ökonomischen, infrastrukturellen<br />

und ökologischen Standortbedingungen, beeinflussen wiederum Höhe und Wahrscheinlichkeit<br />

der Zahlungsmittelzuflüsse.<br />

<strong>Die</strong> Bedeutung der Immobilie als Finanzanlage erwächst aus den mit dieser Anlageform<br />

verbundenen Chancen und Risiken, die die Entscheidung der Investoren für diese Form<br />

der Finanzanlage bestimmen. Als Chancen einer Finanzanlage in Immobilien sind die mit<br />

dem Anlageobjekt Immobilie verbundenen finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Vorteile,<br />

nicht-finanzielle Überlegungen sowie eine im Vergleich zu anderen Anlageformen vermutete<br />

höhere Anlagensicherheit zu nennen. Bei der Beurteilung einer Immobilie als potentielle<br />

Kapitalanlage sind neben den Chancen auch eine große Zahl <strong>von</strong> Risiken zu bedenken,<br />

wie Marktrisiken, finanzwirtschaftliche Risiken, Liquiditätsrisiken und Umweltrisiken.<br />

Übersicht 1-3 veranschaulicht und konkretisiert die mit dem Erwerb einer Finanzanlage in<br />

Immobilien verbundenen Chancen und Risiken, welche anschließend näher erläutert werden.<br />

24<br />

Chancen<br />

Risiken<br />

Finanzwirtschaftliche<br />

und steuerliche<br />

Chancen<br />

Finanzwirtschaftliche<br />

Risiken<br />

Liquiditätsrisiken<br />

Managementrisiken<br />

Vermutete<br />

Anlagensicherheit<br />

Finanzanlage in Immobilien<br />

Marktrisiken<br />

Umweltrisiken<br />

Übersicht 1-3: Chancen und Risiken beim Erwerb einer Finanzanlage in Immobilien<br />

Nicht-finanzielle<br />

Chancen<br />

Außerordentliche<br />

Risiken<br />

Gesetzliche Riskiken<br />

<strong>Die</strong> Immobilie gilt – vorbehaltlich der mit dieser Anlageform zusammenhängenden Risiken<br />

- im Vergleich zu anderen Anlageformen, wie Wertpapieren, als weitgehend sicheres Anla-


geobjekt, 109<br />

Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

da sie den Investor vor inflationären Entwicklungen schützt, im Idealfalle langfristige<br />

Erträge sichern und Aufwertungsgewinne erbringen kann und eine Diversifikationsmöglichkeit<br />

für das gesamte Anlageportfolio bietet:<br />

■ Inflationsschutz:<br />

Immobilien sind Realwerte, die im Gegensatz zu Nominalwerten, wie Wertpapieren,<br />

nicht oder nur geringfügig einer Geldentwertung unterliegen. 110<br />

■ Realisierung laufender Erträge:<br />

Immobilien, die als Finanzanlage gehalten werden, können langfristige Miet- oder<br />

Pachterträge erbringen. 111<br />

Vorraussetzung für diese langfristigen Nutzenzuflüsse in<br />

Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachterträgen sind allerdings ein funktionsfähiger und nicht<br />

durch ein Angebotsüberhang gekennzeichneter Immobilienmarkt 112<br />

sowie eine hohe<br />

Bonität der Mieter bzw. Pächter.<br />

109 Vgl. auch REHKUGLER, H., <strong>Die</strong> Immobilien-AG als attraktive Kapitalanlage, S. 230; SCHMITZ-<br />

MORKRAMER, G., <strong>Die</strong> Immobilie als Bestandteil der Vermögenslage, S. 270.<br />

110 Vgl. ausführlich PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12 f.<br />

111 Vgl. ebenso PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12.<br />

112 Zu einem Immobilienmarkt, der durch einen langfristigen Angebotsüberhang gekennzeichnet ist,<br />

siehe auch den Immobilienmarkt in den neuen Bundesländern. <strong>Die</strong> steuerlichen Anreize, die mit<br />

einer Investition in diesen Immobilienmarkt bis Ende der 90er Jahre verknüpft waren, führten<br />

dazu, daß das Angebot an Gewerbe- und Wohnimmobilien die Nachfrage um ein Vielfaches<br />

übertraf und bis heute noch übertrifft. So sind <strong>nach</strong> Einschätzung der FINANCIAL & ECO-<br />

NOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG Investitionen in die Immobilienmärkte Brandenburgs,<br />

Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens Risikoinvestitionen,<br />

da ein sehr hohes Flächenangebot bei unterdurchschnittlicher Nachfrage und sehr niedrigem<br />

Wertzuwachs besteht. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />

TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Brandenburg - 4. Quartal 2001, S. 4; FINAN-<br />

CIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Mecklenburg-Vorpommern<br />

- 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />

TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Sachsen - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL &<br />

ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Sachsen-<br />

Anhalt - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />

TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Thüringen - 4. Quartal 2001, S. 4. Im Gegensatz<br />

dazu bestehen <strong>nach</strong> Einschätzung der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH IN-<br />

TERNATIONAL AG auf den Immobilienteilmärkten in den alten Bundesländern langfristig gesehen<br />

Investitionschancen. Vgl. beispielhaft FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />

TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Bayern - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL &<br />

ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Hessen -<br />

4. Quartal 2001, S. 4 und FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.),<br />

Real Estate Market Rating: Nordrhein-Westfalen - 4. Quartal 2001, S. 4.<br />

25


Abschnitt 1: Einleitung<br />

■ Aufwertungsgewinne:<br />

Aufwertungsgewinne entstehen dadurch, daß die Immobilie ein knappes Gut ist. Besonders<br />

in Zeiten einer positiven konjunkturellen Entwicklung steigt gleichzeitig auch<br />

die Nachfrage <strong>nach</strong> Immobilienanlagen. Aufgrund der langen Planungs- und Produktionsdauer<br />

<strong>von</strong> Immobilien entsteht ein Nachfrageüberhang, der zu steigenden Preisen<br />

auf dem Immobilienmarkt führt. Unternehmen, die <strong>nach</strong>gefragte Immobilienarten als<br />

Finanzanlage halten, erfahren in dieser Situation eine positive Wertänderung am ruhenden<br />

Vermögen (Aufwertungsgewinn). 113<br />

Eine negative konjunkturelle Entwicklung<br />

oder fiskal-politische Anreize können allerdings schnell das Gegenteil, nämlich Abwertungsverluste,<br />

auslösen.<br />

■ Diversifikationsmöglichkeit:<br />

<strong>Die</strong> Immobilie stellt prinzipiell eine Ergänzung zu risikobehafteten bzw. volatilen Anlageformen,<br />

wie Wertpapieren, dar. Durch sie läßt sich im Falle eines funktionsfähigen<br />

Marktes das Risiko des gesamten Anlageportfolios reduzieren. 114<br />

Als finanzwirtschaftlicher Anreiz, eine Finanzanlage in Immobilien zu halten, wird die<br />

Leverage-Chance 115<br />

angesehen. 116<br />

Hier<strong>nach</strong> ist es dem investierenden Unternehmen mit<br />

einem vergleichsweise geringen Eigenkapitaleinsatz möglich, die Immobilienrendite zu beeinflussen.<br />

Solange die gesamte Immobilienrendite den Fremdkapitalzinssatz übersteigt,<br />

kann das Unternehmen seine Immobilienrendite dadurch erhöhen, daß zusätzliches<br />

Fremdkapital aufgenommen wird. Mit dieser erhöhten Fremdfinanzierung <strong>von</strong> Finanzanlagen<br />

in Immobilien hängen auch steuerliche Vorteile zusammen, wie die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

der angefallenen Fremdkapitalzinsen. 117<br />

Überdies existieren weitere steuerli-<br />

113 Vgl. SUTER, R. A., Anlageentscheide bei Immobilien, S. 11.<br />

114 Vgl. COOPER, J. R., Real estate investment analysis, S. 10 sowie SCHMITZ-MORKRAMER, G., <strong>Die</strong><br />

Immobilie als Bestandteil der Vermögenslage, S. 270.<br />

115 Zum Leverage-Effekt vgl. aus finanzwirtschaftlicher Sicht PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft<br />

der Unternehmung, S. 473-481; BREALEY, R. A./MYERS, S. C., Principles of Corporate<br />

Finance, S. 228-232 sowie aus bilanzanalytischer Sicht BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 435-447;<br />

BORN, K., Bilanzanalyse international, S. 344-347; KÜTING, K./WEBER, C.-P., <strong>Die</strong> Bilanzanalyse,<br />

S. 104 f.<br />

116 Vgl. PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12; SUTER, R. A., Anlageentscheide bei Immobilien,<br />

S. 11.<br />

117 Fremdkapitalzinsen bzw. Schuldzinsen sind <strong>nach</strong> § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten (Betriebsausgaben)<br />

bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und<br />

Abs. 3 EStG) abzugsfähig.<br />

26


Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

che Vergünstigungen in Form <strong>von</strong> bspw. erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten,<br />

die mit dem Anlageobjekt Immobilie zusammenhängen. 118<br />

Hierbei ist, wie oben bereits<br />

angedeutet, indes zu beachten, daß diese steuerlichen Vorteile, die den Steuerpflichtigen<br />

mit dem Ziel einer Förderung der Bautätigkeit in strukturschwachen Regionen offeriert<br />

werden, ein langfristiges Überangebot auf dem betroffenen Immobilienmarkt auslösen<br />

können.<br />

Nicht-finanzielle Anlagechancen werden in der Kontrolle des Vermögenswertes Immobilie<br />

und im Besitzerstolz gesehen: 119<br />

■ Kontrolle der Immobilie:<br />

Als vorteilhaft wird bei einer Finanzanlage in Immobilien angesehen, daß das investierende<br />

Unternehmen direkt und ohne Einflußnahme anderer Investoren die Immobilie<br />

entsprechend seinen finanziellen Zielen einsetzen kann.<br />

■ Besitzerstolz:<br />

Das Anlageobjekt Immobilie ist oft auch ein Prestigeobjekt. Das investierende Unternehmen<br />

macht seine Anlageentscheidung dabei <strong>von</strong> Imageeffekten abhängig, die mit<br />

dem Anlageobjekt zusammenhängen.<br />

Neben den Anlagechancen sind nunmehr die mit einer Finanzanlage in Immobilien verbundenen<br />

Risiken heranzuziehen, um die Bedeutung einer Finanzanlage in Immobilien<br />

insgesamt würdigen zu können. Wie Übersicht 1-3 zeigt, lassen sich sieben Risikofaktoren<br />

identifizieren: 120<br />

■ Marktrisiken:<br />

Mit Marktrisiken sind die Risiken gemeint, die entstehen, wenn das Angebot an Immobilien<br />

deren Nachfrage übersteigt. Ein Preisverfall auf dem betrachteten Immobilienmarkt<br />

ist die Folge. Mit diesem Preisverfall verringern sich gleichzeitig die aus der<br />

118 Zu den Auswirkungen steuerlicher Maßnahmen auf die Entwicklung <strong>von</strong> Baugenehmigungen<br />

und Baufertigstellungen in Deutschland im Zeitraum <strong>von</strong> 1971 bis 1998 vgl. BEYERLE, T., Der<br />

deutsche Immobilienmarkt, S. 204.<br />

119 Vgl. PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 11.<br />

120 Vgl. ähnlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 94 f. sowie GREER,<br />

G. E., <strong>Investment</strong> Analysis for Real Estate Decisions, S. 266-279. Zur Bedeutung <strong>von</strong> Marktund<br />

Konjunktureinflüssen auf den Wert einer Immobilie vgl. PARTENHEIMER, J., <strong>Die</strong> Immobilie<br />

als Kreditsicherheit, S. 53. Zu Risiken bei der Projektentwicklung vgl. BONE-WINKEL, STEPHAN,<br />

Wertschöpfung durch Projektentwicklung, S. 4<strong>40</strong>-442.<br />

27


Abschnitt 1: Einleitung<br />

Immobilie resultierenden Nutzenzuflüsse des Unternehmens. Ein aktuelles Beispiel ist<br />

der Immobilienmarkt in den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), auf dem fiskal-politisch bedingt<br />

ein Angebotsüberhang existiert und künftig weiterhin zu unterstellen ist. 121<br />

■ Finanzwirtschaftliche Risiken:<br />

<strong>Die</strong> oben als finanzwirtschaftlicher Anreiz genannte Leverage-Chance kann sich in einem<br />

durch einen Angebotsüberhang gekennzeichneten Immobilienmarkt zu einem Leverage-Risiko<br />

entwickeln. In einer solchen Situation übersteigt der Fremdkapitalzinssatz<br />

die Immobilienrendite. 122<br />

■ Liquiditätsrisiken:<br />

Immobilien lassen sich im Gegensatz zu Wertpapieren nur schwer kurzfristig in Zahlungsmittel<br />

umwandeln. Regelmäßig wird ein Vermarktungszeitraum benötigt, um einen<br />

marktgerechten Immobilienpreis erzielen zu können. Liegt ein derartiger Vermarktungszeitraum<br />

nicht vor, ist ein zwanghafter Verkauf anzunehmen, der mit finanziellen<br />

Einbußen für den Eigentümer der Immobilie verbunden ist.<br />

■ Managementrisiken:<br />

Entscheidungen des Managements hinsichtlich des Mietermixes, der Instandhaltung<br />

der Immobilie etc. können die Ertragskraft der Immobilie gefährden. Vornehmlich bei<br />

Immobilien wie Hotels steht und fällt der Erfolg der Immobilie mit den Entscheidungen<br />

des Managements. Sie werden daher auch als Betreiberimmobilien bezeichnet. 123<br />

■ Umweltrisiken:<br />

Als Umweltrisiken, die den Wert einer Immobilie schmälern können, sind bspw. umweltgefährdende<br />

Belastungen (Altlasten) 124<br />

<strong>von</strong> Grund und Boden sowie Naturrisiken,<br />

wie Erdbeben oder Übeschwemmungen, anzuführen.<br />

121 Siehe bspw. die Einschätzung der DEUTSCHE SIEDLUNGS- UND LANDESRENTEN-<br />

BANK zur Entwicklung des Wohnungsmarktes in den neuen Bundesländern bis zum Jahre 2005.<br />

Vgl. DEUTSCHE SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK (HRSG.), <strong>Die</strong> Entwicklung des deutschen<br />

Wohnungsmarktes bis zum Jahr 2005, S. 96.<br />

122 Zu finanzwirtschaftlichen Risiken vgl. ferner HOHMANN, K., Der Markt der gewerblichen Objekte,<br />

S. 29; RÖSLER, P., Risiken der Bank bei Finanzierung <strong>von</strong> Immobilien als Kapitalanlagen,<br />

S. 2297-2302. Zum Leverage-Risiko vgl. PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung,<br />

S. 488 f.<br />

123 Vgl. SCHÄFER, E., Rendite und Risiko, S. 348.<br />

124 Vgl. Abschnitt 322.31.<br />

28


Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

■ Gesetzliche Risiken:<br />

Neben der bereits erwähnten Bedeutung der Steuergesetzgebung, die langfristigen Einfluß<br />

auf bestimmte, steuerlich begünstigte Immobilienmärkte und ihre Angebots- und<br />

Nachfragesituation nehmen kann, ist das geltende Baurecht zu beachten, welches die<br />

Nutzungsmöglichkeiten <strong>von</strong> Grund und Boden einschränken kann. 125<br />

■ Außerordentliche Risiken:<br />

Unter außerordentlichen Risiken sind aus aktuellem Anlaß Terrorrisiken zu fassen. So<br />

haben die Terroranschläge vom 11. September 2001 auf New York und Washington,<br />

D. C., Auswirkungen auf die Bewertung hochgeschossiger Immobilien. Eine individuelle<br />

Risikoeinschätzung hat für jede hochgeschossige Immobilie zu erfolgen. 126<br />

Im Schrifttum wird die Bedeutung der Anlageform Immobilie in erster Linie in den mit<br />

dieser Anlageform verbundenen Chancen gesehen, welche in einer im Vergleich zu anderen<br />

Anlageformen, wie Wertpapieren, höheren Anlagensicherheit vermutet werden. 127<br />

Insgesamt<br />

bleibt aber festzuhalten, daß bei der Beurteilung der Immobilie als Finanzanlage immer<br />

die mit dieser Anlageform zusammenhängenden Chancen und Risiken beachtet und<br />

im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen.<br />

Nachdem der Begriff, die Charakteristika und die Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

behandelt wurden, wird im folgenden die Problemstellung herausgearbeitet und der Gang<br />

der Untersuchung dargelegt.<br />

125 Vgl. Abschnitt 322.1.<br />

126 Zum möglichen Einfluß der Ereignisse des 11. September 2001 auf die Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. 434.42.<br />

127 Vgl. PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12 f.; SUTER, R. A., Anlageentscheide bei Immobilien,<br />

S. 10-13; SCHLAG, A., Innovative Formen der Kapitalanlage in Immobilien, S. 1;<br />

SCHMITZ-MORKRAMER, G., <strong>Die</strong> Immobilie als Bestandteil der Vermögenslage, S. 270; REH-<br />

KUGLER, H., <strong>Die</strong> Immobilien-AG als attraktive Kapitalanlage, S. 230. Des weiteren wurde bereits<br />

im Talmud, der wichtigsten Lehrsatzsammlung des Judentums, den Gläubigen geraten: „Stets teile<br />

ein Mensch sein Geld in drei Teile: ein Drittel in Grundstücken, ein Drittel in Waren und ein Drittel<br />

in seiner Hand.“ Vgl. dazu auch GOLDSCHMIDT, L., Der babylonische Talmud, S. 613.<br />

29


Abschnitt 1: Einleitung<br />

13 Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property mit seinem<br />

Marktwert (market value) 128 129<br />

gleichgesetzt. <strong>Die</strong> Bewertung und damit auch die <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert wären grundsätzlich so lange<br />

weitgehend unproblematisch, wie ein Marktwert für die zu bilanzierende Immobilie ermittelt<br />

werden könnte. Ein originärer Marktwert ist indes nur in Ausnahmefällen ermittelbar,<br />

so daß nahezu ausschließlich auf einen Schätzwert des Marktwertes zurückgegriffen werden<br />

muß. <strong>Die</strong> Grenzen der Marktwertermittlung lassen sich bereits durch die Eigenschaften des<br />

Vermögenswertes Immobilie selbst begründen. <strong>Die</strong>se Eigenschaften strahlen auf den Immobilienmarkt<br />

aus. Der Immobilienmarkt entspricht nicht der Idealvorstellung eines<br />

Marktes, auf dem vollständige Konkurrenz herrscht. 130 Ein solcher idealer Markt würde<br />

sich dadurch auszeichnen, daß<br />

■ die angebotenen Immobilien homogen sind und somit keine sachlichen, zeitlichen,<br />

räumlichen und persönlichen Präferenzen der Marktteilnehmer für die eine oder andere<br />

Immobilie existieren,<br />

■ das Angebot absolut elastisch auf Nachfrageänderungen reagiert,<br />

■ vollständige Information über Preise und Natur der angebotenen Immobilien herrscht<br />

(vollständige Markttransparenz) und<br />

■ eine unendlich große Zahl <strong>von</strong> Anbietern und Nachfragern auf dem Markt agiert (atomistische<br />

Konkurrenz 131<br />

).<br />

128 Der Marktwert (market value) eines <strong>Investment</strong> Property wird hier entsprechend der angelsächsischen<br />

Wertlehre definiert. Es handelt sich hierbei um den Marktwert, dessen Definition sich im<br />

INTERNATIONAL VALUATION STANDARD 1 (IVS 1) des INTERNATIONAL VALUATION STAN-<br />

DARDS COMMITTEE (IVSC) widerspiegelt. Zur Definition des beizulegenden Zeitwertes als<br />

Marktwert vgl. eingehend Abschnitt 343.21.<br />

129 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29.<br />

130 Zur Definition vollständiger Konkurrenz vgl. SIEBERT, H., Einführung in die Volkswirtschaftslehre,<br />

S. 156 f.; MEFFERT, H., Marketing, S. 504-506; KOTLER, P. u. a., Grundlagen des Marketing,<br />

S. 616.<br />

131 Zur atomistischen Konkurrenz vgl. MEFFERT, H., Marketing, S. 520 f.; SCHUMANN, J./MEYER,<br />

U./STRÖBELE, W., Grundzüge der mikroökonomischen Theorie, S. 207-209.<br />

30


Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />

Der Immobilienmarkt ist vielmehr entsprechend seinen Markteigenschaften ein Markt, auf<br />

dem eine in jeder Beziehung unvollkommene Konkurrenz herrscht. Folgende<br />

Eigenschaften 132<br />

des Immobilienmarktes sind erkennbar:<br />

■ Es bestehen Präferenzen für einen bestimmten Anbieter und ein bestimmtes Angebot.<br />

Gerade die Standortgebundenheit <strong>von</strong> Immobilien sorgt für räumliche Präferenzen der<br />

Nachfrager. 133<br />

Teilmarktstrukturen entstehen. <strong>Die</strong> angebotenen Immobilien sind als<br />

heterogen zu qualifizieren.<br />

■ Bedingt durch die lange Planungs- und Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien reagiert das<br />

Angebot sehr unelastisch gegenüber Nachfrageänderungen.<br />

■ <strong>Die</strong> Markttransparenz ist eingeschränkt, da über viele Immobilientransaktionen keine<br />

oder nur unzureichende Informationen veröffentlicht werden. 134<br />

Um den Immobilienmarkt<br />

transparenter zu gestalten, reicht es allerdings auch nicht aus, Kaufpreise oder<br />

Mieten ohne zusätzliche Informationen über die betreffende Immobilie zu veröffentlichen.<br />

135<br />

■ <strong>Die</strong> Zahl der auf den verschiedenen Teilmärkten agierenden Anbieter und Nachfrager<br />

ist gering (bilaterales Oligopoloid 136<br />

).<br />

Der Immobilienmarkt ist ein ausgeprägt unvollkommener Markt. Gerade die räumlich<br />

bedingten Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie, und zwar Standortgebundenheit<br />

und Heterogenität, bewirken, daß sich Teilmärkte für Immobilien herausbilden. Einerseits<br />

entstehen regionale Teilmärkte aus der Standortgebundenheit. Andererseits werden<br />

diese regionalen Teilmärkte wiederum aufgrund der Heterogenität des Vermögenswertes<br />

132 Zur Charakterisierung des Immobilienmarktes vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />

of Real Estate, S. 97-102.<br />

133 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 14.<br />

134 In Deutschland sind <strong>von</strong> Gutachterausschüssen sogenannte Indexreihen zu ermitteln<br />

(§ 9 WertV). Mit diesen Indexreihen sollen Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf<br />

dem Immobilienmarkt erfaßt werden. Es handelt sich um Bodenpreisindexreihen sowie Indexreihen<br />

für bebauten Grund und Boden. Mit ihrer Hilfe soll der Immobilienmarkt transparenter<br />

werden. Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 41 f.<br />

135 Vgl. ENEVER, N./ISAAC, D., The Valuation of Property <strong>Investment</strong>s, S. 19 f.; BRITTON, W./<br />

DAVIES, K./JOHNSON, T., Modern Methods of Valuation, S. 2; APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.),<br />

The Appraisal of Real Estate, S. 57.<br />

136 Zum bilateralen Oligopoloid vgl. MEFFERT, H., Marketing, S. 505.<br />

31


Abschnitt 1: Einleitung<br />

Immobilie sachlich in Teilmärkte unterschiedlicher Nutzungsarten und Vertragsarten<br />

<strong>von</strong> Immobilien aufgespalten.<br />

Hinsichtlich der Nutzungsarten <strong>von</strong> Immobilien wird zwischen Märkten für Grund und<br />

Boden, Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien und Sonderimmobilien unterschieden. 137<br />

Der Markt für Grund und Boden wird <strong>nach</strong> der Entwicklungsreife <strong>von</strong> Grund und Boden<br />

in Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land unterteilt. 138<br />

Wohnimmobilien<br />

sind solche Immobilien, die eine reine Wohnfunktion erfüllen. Dabei ist es irrelevant, ob<br />

der Eigentümer selbst oder der Mieter die Immobilie zu Wohnzwecken nutzt. Zu den<br />

Wohnimmobilien sind vornehmlich Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser<br />

sowie Eigentumswohnungen zu zählen. 139<br />

Mit Gewerbeimmobilien werden alle im betrieblichen<br />

Leistungserstellungsprozeß genutzten Flächen bezeichnet. Dabei handelt es sich um<br />

Büro-, Handels- und Industrieimmobilien. 1<strong>40</strong><br />

Sonderimmobilien sind auf ihre spezifische<br />

Nutzung zugeschnitten. Eine andere als die geplante Nutzung ist bei ihnen nur eingeschränkt<br />

möglich. Beispielhaft für Sonderimmobilien sind Hotels, Film- und Musicaltheater,<br />

Kliniken sowie Kraftwerke zu nennen. 141<br />

Hinsichtlich der Vertragsarten wird zwischen<br />

einem (Ver-)Käufermarkt sowie einem (Ver-)Mieter- und (Ver-)Pächtermarkt unterschieden.<br />

142<br />

<strong>Die</strong> folgende Übersicht 1-4 stellt nochmals zusammenfassend die Teilmarktbildung auf<br />

dem Immobilienmarkt dar:<br />

137 Vgl. MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,<br />

S. 45 f.<br />

138 Weiterführend vgl. MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,<br />

S. 44 f.<br />

139 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 23.<br />

1<strong>40</strong> Vgl. ausführlich zu den unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien SCHULTE, K.-W. u. a.,<br />

Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 23-26.<br />

141 Zu den verschiedenen Arten <strong>von</strong> Sonderimmobilien vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand<br />

der Immobilienökonomie, S. 26 f.<br />

142 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 16 f.<br />

32


Differenzierungskriterien<br />

1. Standortgebundenheit<br />

2. Heterogenität<br />

Nutzungsart<br />

Vertragsart<br />

Markt für<br />

Grund und<br />

Boden<br />

Regionaler<br />

Teilmarkt 1<br />

Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />

Markt für<br />

Wohnimmobilien<br />

Immobilienmarkt<br />

Regionaler<br />

Teilmarkt 2<br />

(Ver-)Käufermarkt<br />

Übersicht 1-4: Teilmarktbildung auf dem Immobilienmarkt 143<br />

Markt für<br />

Gewerbeimmobilien<br />

. . . .<br />

(Ver-)Mieter-/<br />

(Ver-)Pächtermarkt<br />

Regionaler<br />

Teilmarkt n<br />

Markt für<br />

Sonderiimmobilien<br />

Der deutsche Markt für Finanzanlagen in Immobilien ist in den letzten Jahren besonders<br />

durch eine Zunahme des Transaktionsvolumens im Bereich der Gewerbeimmobilien gekennzeichnet.<br />

So belief sich das kumulierte Investitionsvolumen in den Städten Berlin,<br />

Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart im Jahre<br />

2000 auf ca. 5 Mrd. €. 144<br />

Büroimmobilien waren dabei die bevorzugten Anlageobjekte. 145<br />

Obwohl die Kaufpreis- und Mietpreisentwicklung in den vergangenen Jahren eine solche<br />

Entwicklung nicht vermuten ließen, war im Jahre 2000 eine verstärkte Nachfrage <strong>nach</strong> Büroobjekten<br />

in Toplagen vornehmlich in den alten Bundesländern zu erkennen, die auch im<br />

Jahre 2001 anhalten sollte. 146<br />

Allerdings sind auch bei dieser Einschätzung des Immobilienmarktes<br />

wiederum die Marktrisiken zu bedenken, die mitunter kurzfristige Änderungen<br />

bei Kauf- und Mietpreisen auslösen können. In Übersicht 1-5 wird die Einschätzung der<br />

kurzfristigen Mietpreisentwicklung für Büroimmobilien auf den fünf bedeutensten Büroimmobilienteilmärkten<br />

Deutschlands (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg und<br />

143 In Anlehung an BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 14.<br />

144 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 58.<br />

145 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 59.<br />

146 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 58.<br />

33


Abschnitt 1: Einleitung<br />

München) <strong>von</strong> Ende Juni 2001 (2. Quartal 2001) bis Ende September 2002<br />

(3. Quartal 2002) dargestellt. 147<br />

34<br />

Deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien:<br />

Einschätzung der kurzfristigen<br />

Mietpreisentwicklung in 2001/2002<br />

Berlin<br />

München<br />

Hamburg<br />

Düsseldorf<br />

Frankfurt a. M.<br />

Einschätzung der kurzfristigen<br />

Mietpreisentwicklung gegen<br />

Ende Juni 2001<br />

Verlangsamtes<br />

Mietpreiswachstum<br />

Beschleunigtes<br />

Mietpreiswachstum<br />

Abwärtstrend<br />

München<br />

Beschleunigter<br />

Mietpreisrückgang<br />

Verlangsamter<br />

Mietpreisrückgang<br />

Düsseldorf<br />

Berlin<br />

Hamburg,<br />

Frankfurt a. M.<br />

Einschätzung der kurzfristigen<br />

Mietpreisentwicklung gegen Ende<br />

September 2002<br />

Übersicht 1-5: <strong>Die</strong> deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien für das 2. Quartal 2001 und das<br />

3. Quartal 2002<br />

147 <strong>Die</strong> hier abgebildete deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien geht zurück auf eine Einschätzung<br />

<strong>von</strong> JONES LANG LASALLE, welche für jedes Quartal in Form einer „Europäischen Immobilienuhr“<br />

abgegeben wird. Es handelt sich um eine kurzfristige Betrachtungsweise. Grundlage<br />

<strong>von</strong> Übersicht 1-5 bilden die Europäischen Immobilienuhren für das 2. Quartal 2001 und für<br />

das 3. Quartal 2002. Vgl. JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Europäische Immobilienuhr –<br />

2. Quartal 2001; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Europäische Immobilienuhr –<br />

3. Quartal 2002. <strong>Die</strong> Uhr zeigt, wo sich die ausgewählten deutschen Büromärkte <strong>nach</strong> Einschätzung<br />

<strong>von</strong> JONES LANG LASALLE Ende Juni 2001 und Ende September 2002 befinden. <strong>Die</strong><br />

regionalen Märkte können sich in der Uhr in verschiedene Richtungen und mit verschiedener<br />

Geschwindigkeit bewegen. <strong>Die</strong> Positionen der Märke beziehen sich auf die erzielbaren Bürospitzenmieten.


Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />

Wie in Übersicht 1-5 zu erkennen ist, hat sich die Einschätzung der Mietpreisentwicklung<br />

innerhalb <strong>von</strong> 15 Monaten erheblich verschlechtert. Gegen Ende September 2002 wird<br />

nicht mehr, wie noch im 2. Quartal 2001, ein verlangsamtes Mietpreiswachstum, sondern<br />

ein beschleunigter Mietpreisrückgang für Büroimmobilien angenommen. <strong>Die</strong>se Entwicklung<br />

ist vornehmlich auf die sich verschlechternde konjunkturelle Lage Deutschlands zurückzuführen.<br />

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß in einer (unveröffentlichten)<br />

Untersuchung am Institut für Revisionswesen der Universität Münster im Jahre 2000<br />

<strong>nach</strong>gewiesen wurde, daß bereits geringe Unterschiede in den Mietpreisprognosen bei großen<br />

Objekten leicht mehrere Mio. DM-Differenzen in den Bilanzwerten ausmachen können.<br />

148<br />

Konkret wurde bspw. ermittelt, daß eine Verringerung der Mietpreise <strong>von</strong><br />

ca. 5 DM/m 2 für eine Büroimmobilie in Frankfurt a. M. den beizulegenden Zeitwert dieser<br />

Immobilie <strong>von</strong> 48,7 Mio. DM auf 45,8 Mio. DM – also um 6 % - reduzieren könnte. Bei<br />

der Einschätzung der Mietpreisentwicklung ist daher generell Vorsicht geboten. Der Immobilienmarkt<br />

und seine Teilmärkte sind permanent zu beobachten. Veränderungen müssen<br />

zu jedem Bilanzstichtag im Bilanzwert der vom Unternehmen gehaltenen Immobilien<br />

erfaßt werden.<br />

<strong>Die</strong> genannten Prognoseprobleme sind eng verbunden mit den Strukturen des Immobilienmarktes.<br />

<strong>Die</strong>se Strukturen machen deutlich, daß es nicht den einen Immobilienmarkt<br />

gibt. Auch für die einzelnen Teilmärkte gelten die Eigenschaften des gesamten Immobilienmarktes.<br />

<strong>Die</strong> Teilmärkte sind ebenfalls Orte, auf denen eine unvollkommene Konkurrenz<br />

vorherrscht. Für das bilanzierende Unternehmen stellt sich jetzt das Problem, einen<br />

Marktwert für die in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß abzubildenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aus diesen<br />

unvollkommenen Marktstrukturen zu ermitteln. Aufgrund der Intransparenz der Teilmärkte<br />

und der Einzigartigkeit des Vermögenswertes Immobilie kann der zu ermittelnde Wert<br />

daher, wie oben bereits bemerkt, lediglich ein Schätzwert für den eigentlichen Marktwert<br />

eines <strong>Investment</strong> Property sein. Wird ein Schätzwert verwendet, entstehen Zweifel, ob das<br />

zentrale Ziel eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, den externen Abschlußadressaten entscheidungsnützli-<br />

148 Siehe hierzu auch das Interview mit Prof. BAETGE in der Franfurter Allgemeinen Zeitung<br />

(FAZ) vom 29. Juli 2000 bzgl. der Immobilienbewertung bei der Philipp Holzmann AG.<br />

Vgl. O. V., Wertänderungen sind kein Zeichen mangelnder Bewertungskunst, S. 18.<br />

35


Abschnitt 1: Einleitung<br />

che Informationen bereitzustellen (decision usefulness), 149<br />

erfüllt werden kann. <strong>Die</strong> Informationen<br />

eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses müssen nämlich nicht nur verständlich (understandable) und<br />

vergleichbar (comparable), sondern vor allem auch relevant (relevant) und zuverlässig (reliable)<br />

sein. 150<br />

Informationen sind dann relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen<br />

der externen Abschlußadressaten beeinflussen, indem sie entweder helfen, vergangene,<br />

gegenwärtige oder künftige Ereignisse zu beurteilen, oder vergangene Einschätzungen bestätigen<br />

oder gar korrigieren. 151<br />

Zugleich müssen relevante Informationen frei <strong>von</strong> wesentlichen<br />

Fehlern und subjektiven Einflüssen des Bilanzierenden sein. 152<br />

Sie müssen zuverlässig<br />

im Sinne <strong>von</strong> objektiv und willkürfrei sein, so daß die externen Abschlußadressaten auf die<br />

glaubwürdige Darstellung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß vertrauen<br />

können. Unzuverlässige und damit irrelevante Informationen, die die externen Abschlußadressaten<br />

zu wirtschaftlichen Fehldeutungen veranlassen, dürfen da<strong>nach</strong> nicht über die<br />

Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in die Bilanz eingehen. <strong>Die</strong> externen Abschlußadressaten<br />

sind folglich daran interessiert, daß den Unternehmen eindeutige, verständliche, vollständige<br />

und wahlrechtsfreie <strong>Bilanzierung</strong>sregeln an die Hand gegeben werden, die den<br />

Unternehmensgewinn zu einer aussagekräftigen, objektiven und analysierbaren Größe werden<br />

lassen. 153<br />

<strong>Die</strong> Bilanzierenden bzw. die Unternehmen sind indes gezwungen, bei der Bewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zahlreiche Bewertungsannahmen zu treffen. Sie müssen zur Marktwertermittlung<br />

vergleichbare Immobilien auswählen, deren Marktwerte <strong>nach</strong> eventuellen<br />

Korrekturen für die zu bilanzierende Immobilie angesetzt werden könnten. 154<br />

Indes ist es<br />

aufgrund der Intransparenz des Immobilienmarktes und seiner Teilmärkte sowie der Charakteristika<br />

des Vermögenswertes Immobilie nahezu unmöglich, vergleichbare Immobilien<br />

149 Vgl. F. 12 sowie erläuternd zu dem Ziel eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses CAIRNS, D., Applying International<br />

Accounting Standards, S. 81; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 118-122;<br />

COENENBERG A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 77-81; WAGENHOFER, A.,<br />

International Accounting Standards, S. 81-89; ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting<br />

Standards, S. 97.<br />

150 Zu den qualitativen Anforderungen an die Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. F. 24-42.<br />

151 Vgl. F. 26.<br />

152 Vgl. F. 31.<br />

153 Vgl. BALLWIESER, W., Anforderungen des Kapitalmarkts an Bilanzansatz- und Bilanzbewertungsregeln,<br />

S. 160-162.<br />

154 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Sales Comparison Approach als Verfahren zur Ermittlung<br />

eines plausiblen Schätzwertes des Marktwertes in Abschnitt 333.421.<br />

36


Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />

zu identifizieren. Im Regelfall muß der Bilanzierende deshalb auf der Basis extern erhältlicher<br />

Marktdaten die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse und Zahlungsmittelabflüsse prognostizieren,<br />

die <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> generiert werden und ihrerseits wiederum mit<br />

zunehmendem Zeithorizont nur Schätzwerte darstellen. <strong>Die</strong>se prognostizierten und zum<br />

größten Teil geschätzten Zahlungsmittelströme werden anschließend auf den <strong>Bilanzierung</strong>szeitpunkt<br />

diskontiert, um einen Schätzwert für den gesuchten Marktwert zu erhalten.<br />

155<br />

<strong>Die</strong> Länge des Prognosehorizontes und besonders die Verfügbarkeit <strong>von</strong> Marktdaten<br />

bestimmen dabei, wie marktnah und somit zuverlässig <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bewertet werden<br />

können.<br />

Festzuhalten ist, daß die Eigenschaften des Immobilienmarktes es erschweren, die beizulegenden<br />

Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ermitteln. Subjektive Einflüsse seitens des<br />

bilanzierenden Unternehmens können nicht ausgeschlossen werden. <strong>Die</strong>se subjektiven Einflüsse<br />

sind gerade vor dem Hintergrund des Zwecks eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, den Abschlußadressaten<br />

entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln, bei der Analyse der <strong>Bilanzierung</strong>sregeln<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu beachten.<br />

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die <strong>Bilanzierung</strong>sregeln für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

zu analysieren und kritisch zu würdigen. Im einzelnen sind Fragen des Ansatzes, der Bewertung<br />

und des Ausweises <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu behandeln. Der Schwerpunkt der<br />

vorliegenden Untersuchung soll aufgrund der aktuellen Diskussion über eine umfassende<br />

Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (full fair value accounting) auf der Bewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> liegen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu diskutieren,<br />

wie der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property überhaupt ermittelt werden<br />

kann und ob dieser Wert den qualitativen Anforderungen (relevance / reliability) an einen<br />

<strong>IAS</strong>-Abschluß gerecht wird. Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen den qualitativen<br />

Anforderungen der Relevanz und der Zuverlässigkeit eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ist zu<br />

untersuchen. Mögliche Lösungsansätze, die dieses Spannungsverhältnis zu überwinden helfen,<br />

sind herauszuarbeiten.<br />

In Abschnitt 2 dieser Untersuchung wird zunächst der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

behandelt. Definition und allgemeine Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, wie sie<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorsieht, werden dargestellt und analysiert. Es ist zu fragen, welche Kriterien für die<br />

Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bestehen und<br />

155 Vgl. ebenso die Ausführungen zum Discounted Cash Flow –Verfahren in Abschnitt 43.<br />

37


Abschnitt 1: Einleitung<br />

wie diese Abgrenzungskriterien im Einzelfall auszulegen sind. Mit Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

sind dabei alle Vermögenswerte gemeint, die zwar als Immobilien anzusehen sind, die<br />

aber nicht die Eigenschaft einer Finanzanlage besitzen. Weiterhin werden Sonderfälle, wie<br />

die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß, langfristige<br />

Operate-Leasing-Verhältnisse sowie die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermietete<br />

Immobilien, erörtert.<br />

Gegenstand <strong>von</strong> Abschnitt 3 und Abschnitt 4 ist die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />

Bevor die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert allerdings<br />

differenziert untersucht wird, werden grundlegende Informationen zur Immobilienbewertung<br />

vermittelt. So wird in Abschnitt 3 erläutert, welche wertbeeinflussenden Faktoren<br />

für Immobilien bedeutsam sind. Ein Überblick über die international anerkannten Bewertungsverfahren,<br />

die zur Ermittlung des Bilanzwertes <strong>von</strong> Immobilien herangezogen<br />

werden können, und ihre institutionellen Grundlagen, die die Bewertung <strong>von</strong> Immobilien<br />

maßgeblich beeinflussen, folgen. Vor allem das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />

COMMITTEE (IVSC) und sein Einfluß auf die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden<br />

an dieser Stelle diskutiert. Schließlich werden in Abschnitt 3 die Bewertungskonzepte,<br />

die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorgesehen sind, vorgestellt. Der Schwerpunkt<br />

der Betrachtung liegt hierbei auf der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, und zwar<br />

der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten. Dazu wird der<br />

Frage <strong>nach</strong>gegangen, welche Möglichkeiten grundsätzlich existieren, um die beizulegenden<br />

Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ermitteln. Ein stufenweises Vorgehen entsprechend<br />

den beschaffbaren Marktdaten über die zu bilanzierenden Vermögenswerte wird vorgeschlagen.<br />

Gleichzeitig ist an dieser Stelle zu untersuchen, ob der beizulegende Zeitwert als<br />

originärer Marktwert oder als simulierter Marktwert, d. h. als ein Schätzwert aus einer<br />

Bandbreite denkbarer Marktwerte, mit Hilfe <strong>von</strong> Immobilienbewertungsverfahren ermittelbar<br />

ist.<br />

Wie der beizulegende Zeitwert konkret ermittelt werden und an welche Grenzen eine solche<br />

Ermittlung stoßen kann, wird anschließend in Abschnitt 4 analysiert. Das in Abschnitt<br />

3 angesprochene stufenweise Vorgehen wird nunmehr – ausgehend <strong>von</strong> den in Abschnitt<br />

3 gewonnenen Erkenntnissen - detailliert beschrieben. Das Bewertungsverfahren,<br />

die Bewertungsparameter und die Generierung der notwendigen Bewertungsinformationen<br />

werden diskutiert. Ein Beispiel zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> soll zudem<br />

die bestehenden Bewertungsprobleme veranschaulichen. Auf der Grundlage <strong>von</strong> zuvor<br />

formulierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

38


Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />

wird das Ermittlungsergebnis anschließend kritisch gewürdigt. Überdies werden flankierende<br />

Maßnahmen zur Objektivierung der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und des Ermittlungsergebnisses skizziert.<br />

In Abschnitt 5 werden der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und die Offenlegung<br />

<strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> behandelt. Nachdem der bilanzielle Ausweis und der<br />

Ausweis <strong>von</strong> mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden Erträgen und Aufwendungen<br />

in der Gewinn- und Verlustrechnung erörtert worden sind, werden die Offenlegungspflichten<br />

des bilanzierenden Unternehmens untersucht. Dabei ist neben grundlegenden Offenlegungspflichten<br />

auf die besonderen Offenlegungspflichten einzugehen, die einerseits bei der<br />

Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

und andererseits bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />

Zeitwerten existieren. Hinsichtlich des Zwecks eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, den externen<br />

Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Informationen bereitzustellen, ist darüber hinaus<br />

anhand der Ergebnisse aus Abschnitt 4 zu klären, ob dieser Zweck durch eine zusätzliche<br />

und freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> gefördert werden kann.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Ergebnisse der vorliegenden Arbeit werden in Abschnitt 6 zusammengefaßt.<br />

Des weiteren wird ein Ausblick auf die Anforderungen gegeben, die eine Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> künftig an die bilanzierenden Unternehmen und die<br />

Abschlußprüfer stellen wird.<br />

39


2 Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre<br />

Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

21 Vorbemerkungen<br />

Während der letzten Phase des Standard-Setting-Processes 1<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> 2<br />

waren u. a. Fragen<br />

zum Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> Diskussionsgegenstand. Zahlreiche Standardsetter,<br />

Berufsverbände und Unternehmen, die ihre Kommentare zu E 64 abgegeben hatten, beklagten<br />

die nicht eindeutige Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 3<br />

Vor allem Fragen der<br />

richtigen und überschneidungsfreien Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wurden diskutiert. <strong>Die</strong> geübte Kritik floß in die Beratungen des<br />

Board über den neu zu erlassenden Standard ein und bewirkte definitorische Änderungen. 4<br />

In diesem Abschnitt wird entsprechend der zweistufigen Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> zunächst<br />

die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 verankerte Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> näher betrachtet<br />

(Definitorische Ebene der Untersuchung). 5<br />

Auf dieser ersten Stufe ist zu prüfen, welche<br />

1 Zum Vorgehen beim Standard-Setting-Process des <strong>IAS</strong>B vgl. PELLENS, B., Internationale Rechnungslegung,<br />

S. 422-425; RISSE, A., Standard-Setting, S. 832 f.; RAFFOURNIER, B., International<br />

Accounting Standards, S. 580-582. In der letzten Phase des Standard-Setting-Processes wurden<br />

die zu E 64 eingegangenen Kommentare ausgewertet, ein Proposed International Accounting<br />

Standard erarbeitet und letzterer <strong>nach</strong> abschließender Beratung als International Accounting<br />

Standard, <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, verabschiedet.<br />

2 Zur Entwicklung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vgl. ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide,<br />

S. 26.03-26.06 sowie HELM, F. M., <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 171-173.<br />

3 Zur im Zusammenhang mit der Definition geäußerten Kritik vgl. beispielhaft BIENER,<br />

H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee to E 64, S. 246 f.;<br />

LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting Standards Board on E 64, S. 261 f.; NA-<br />

POLITANO, G. U./PALACKY G. B., Comment by the AIMR to proposed <strong>IAS</strong>, <strong>Investment</strong> Property<br />

(E 64), S. 277 f.; INSTITUTE OF CHARTERED ACCOUNTANTS OF NEW ZEALAND, Submission<br />

to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 124-126; PETERSON, T. A., Comment by the NAREIT to Exposure<br />

Draft E 64, S. 491; TELKAMP, H.-J., Comments by RWE AG on E 64, S. 523; SCHUMACHER,<br />

G., Comments by HOECHST AG on ED 64, S. 519 sowie BAETGE, J., Comments on <strong>IAS</strong> Exposure<br />

Draft E 64 „<strong>Investment</strong> Property“, S. 739-741.<br />

4 Zu den Änderungen bzgl. der Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Vergleich zu E 64 bei<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorgenommen wurden, vgl. ausführlich Abschnitt 221.<br />

5 Zur zweistufigen Ansatzkonzeption <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> vgl. ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./ HULLE,<br />

K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>, S. <strong>40</strong> f., Rn. 15 f. sowie ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International<br />

Accounting Standards, S. 103.<br />

41


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Definitionskriterien (definition criteria) erfüllt sein müssen, um eine Immobilie als <strong>Investment</strong><br />

Property zu charakterisieren. Im Anschluß an die Darstellung der geltenden Definition<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und der Änderungen zu den bisherigen Regelungen des<br />

<strong>IAS</strong> 25 und des Standardentwurfs E 64 in Abschnitt 22 ist der Frage <strong>nach</strong>zugehen, ob die<br />

Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sowie die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> gegebenen Erläuterungen eindeutige<br />

Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> liefern (Abschnitt 23).<br />

Sodann werden in Abschnitt 24 die konkreten Ansatzvoraussetzungen (recognition criteria)<br />

für Vermögenswerte, die auf der ersten Stufe der Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> als <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> definiert worden sind, analysiert. <strong>Die</strong> konkreten Ansatzvoraussetzungen stellen<br />

in diesem Zusammenhang die zweite Stufe der Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> dar (Ansatzebene<br />

der Untersuchung).<br />

Weiterhin werden in Abschnitt 25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, wie<br />

der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß, erörtert.<br />

22 <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

221. <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 und ihre Entwicklungsgeschichte<br />

<strong>Die</strong> derzeit geltende Definition eines <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 lautet: 6<br />

42<br />

„<strong>Investment</strong> property is property (land or a building – or part of a building – or both) held (by the<br />

owner or by the lessee under a finance lease) to earn rentals or for capital appreciation or both, rather<br />

than for:<br />

(a) use in the production or supply of goods or services or for administrative purposes; or<br />

(b) sale in the ordinary course of business.“<br />

6 Zum Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />

und seiner Bedeutung für die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. die Ausführungen am<br />

Ende dieses Abschnittes.


Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Gemäß dieser Definition sind Immobilien, und zwar Grund und Boden oder Gebäude –<br />

oder Gebäudeteile – oder beides, 7<br />

die vom Eigentümer oder vom Leasingnehmer im Rahmen<br />

eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, um Miet- oder Pachterträge<br />

oder einen Vermögenszuwachs oder beides zu erzielen, als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

bezeichnen. <strong>Die</strong>se <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden indes nicht gehalten, um in der Produktion<br />

oder beim Vertrieb <strong>von</strong> Gütern oder <strong>Die</strong>nstleistungen oder für Verwaltungszwecke eingesetzt<br />

zu werden. Weiterhin handelt es sich bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht um Immobilien,<br />

deren Verkauf zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens 8<br />

gehört. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind somit als Finanzanlagen in Immobilien zu bezeichnen.<br />

<strong>Die</strong> oben genannte Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 ersetzt die bislang geltende Definition für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25. Nach dieser Regelung wurde ein <strong>Investment</strong> Property<br />

wie folgt definiert: 9<br />

„An investment property is an investment in land or buildings that are not occupied substantially for<br />

use by, or in the operations of, the investing enterprise or another enterprise in the same group as the<br />

investing enterprise.“<br />

Ein <strong>Investment</strong> Property war <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25.4 eine Investition in Grund und Boden oder<br />

Gebäude, die vom investierenden Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben<br />

Konzerns in nicht wesentlichem Umfang für betriebliche oder sonstige Zwecke genutzt<br />

wurde. Vergleicht man die Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25 mit der Definition<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, so fällt auf, daß die Definition aus <strong>IAS</strong> 25<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> negativ <strong>von</strong> anderen, nicht als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien<br />

abgrenzte. In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird eindeutig auf den Zweck <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, nämlich die<br />

Erzielung <strong>von</strong> Miet- oder Pachterträgen und/oder Vermögenszuwächsen, abgestellt. Gleichzeitig<br />

werden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> deutlicher <strong>von</strong> Immobilien abgegrenzt, die im betrieb-<br />

7 Synonym zu Gebäuden oder Gebäudeteilen wird im Rahmen dieser Arbeit auch der Begriff „bauliche<br />

Anlagen“ verwendet.<br />

8 Mit dem im folgenden verwendeten Begriff des bilanzierenden Unternehmens sind sowohl Unternehmen<br />

gemeint, die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in ihrem Eigentum halten, als auch Unternehmen,<br />

die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> als Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnisses halten.<br />

9 <strong>IAS</strong> 25.4.<br />

43


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

lichen Leistungserstellungprozeß vom bilanzierenden Unternehmen eingesetzt werden oder<br />

zum Handelsbestand zu zählen sind.<br />

Im Vergleich zu der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> schlug<br />

E 64 vor, für ein <strong>Investment</strong> Property die folgende Umschreibung zu wählen: 10<br />

44<br />

„<strong>Investment</strong> property is property (land or a building – or part of a building – or both) that meets the<br />

following conditions:<br />

(a) the property is held to earn rentals or for capital apprecation or both, rather than for:<br />

(i) use in the production or supply of goods or services or for administrative purposes; or<br />

(ii) sale in the ordinary course of business; and<br />

(b) when the enterprise acquired or constructed the property (or first held the property to earn<br />

rentals or for capital appreciation), it expected that it would be able to determine the fair value<br />

of the property reliably on a continuing basis.“<br />

Hier<strong>nach</strong> ist ein <strong>Investment</strong> Property eine Immobilie, also Grund und Boden oder ein Gebäude<br />

– oder ein Gebäudeteil – oder beides, die folgende Eigenschaften erfüllt: <strong>Die</strong> Immobilie<br />

wird gehalten, um Miet- oder Pachterträge oder einen Vermögenszuwachs oder beides<br />

zu erzielen. Sie wird nicht gehalten, um im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt<br />

oder im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verkauft zu werden. Zudem erwartete<br />

das bilanzierende Unternehmen, als es die Immobilie erwarb oder als die eigene<br />

Herstellung abgeschlossen war (oder die Immobilie erstmalig vermietet oder verpachtet<br />

oder für einen Vermögenszuwachs gehalten wurde), daß es den beizulegenden Zeitwert der<br />

Immobilie regelmäßig bestimmen könnte, und zwar zuverlässig.<br />

<strong>Die</strong>se Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> E 64 wich in zwei Punkten <strong>von</strong> der jetzt<br />

geltenden Definition in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ab. Zum einen wurden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im<br />

Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, nicht explizit <strong>von</strong> der<br />

Definition <strong>nach</strong> E 64 erfaßt. Der Charakter eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses, bei<br />

dem im wesentlichen alle mit dem Eigentum an dem Leasinggegenstand verbundenen<br />

Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer übertragen werden, 11 spricht indes dafür, die<br />

10 E 64.3.<br />

11 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3 sowie BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 644 f.


Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

im Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen gehaltenen Immobilien den unmittelbar<br />

vom Leasingnehmer erworbenen Immobilien gleichzustellen. 12<br />

Sofern sie die weiteren<br />

Voraussetzungen der Definition erfüllen, sind sie als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in der Bilanz<br />

des Leasingnehmers anzusetzen. Durch den in die Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eingefügten<br />

Zusatz wird gleichzeitig eine strikte Abgrenzung zu Immobilien, die auf einem Operate-<br />

Leasing-Verhältnis basieren, vorgenommen. Der Zusatz in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 zum Finanzierungs-<br />

Leasing hat folglich klarstellende Bedeutung. Indes soll dieser Zusatz künftig wieder fallen<br />

und die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen eines Operate-Leasing-<br />

Verhältnisses gehalten werden, beim Leasingnehmer unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ermöglicht werden. 13<br />

Zum anderen wurde <strong>nach</strong> E 64 unterstellt, daß sich der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu jeder Zeit zuverlässig ermitteln läßt. Es wurde da<strong>von</strong> ausgegangen, daß<br />

diese Vermutung nur in Ausnahmefällen nicht zutrifft, nämlich genau dann, wenn unzweifelhaft<br />

<strong>nach</strong>gewiesen werden konnte, daß vergleichbare Markttransaktionen selten und andere<br />

Formen, den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, nicht verfügbar sind. 14<br />

In diesem<br />

Fall war <strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant and Equipment) anzuwenden. Da der beizulegende Zeitwert<br />

der ausschließliche Wertmaßstab (fair value model) für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> E 64 war, 15<br />

wurde die oben genannte Vermutung als ein Definitionskriterium<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in die Definition aufgenommen. Wie problematisch<br />

eine kontinuierliche und zugleich zuverlässige Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>von</strong> Bilanzstichtag zu Bilanzstichtag sein kann, wurde einleitend bereits ausgeführt. <strong>Die</strong><br />

Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie, die mit dem Anlageobjekt Immobilie zusammenhängenden<br />

Risiken und die existierende Intransparenz der Immobilienteilmärkte<br />

erschweren eine kontinuierliche und zuverlässige Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />

Nach starker Kritik 16<br />

am Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwertes seitens der<br />

12 Zu im Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl.<br />

eingehend Abschnitt 223.<br />

13 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 346 sowie die weiteren Ausführungen am Ende dieses Abschnittes.<br />

14 Vgl. E 64.14.<br />

15 Vgl. E 64.4 (a).<br />

16 Vgl. NOBES, C., One small step back for <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, S. 12 f.; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001<br />

Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 26.08 sowie zu den Kritikpunkten an einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

überblicksartig <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B43-49.<br />

45


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Standardsetter, Berufsverbände und Unternehmen wurde deshalb zusätzlich für die Folgebewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> der Wertmaßstab der fortgeführten Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten (cost model) eingeführt. <strong>Die</strong>ses Wahlrecht machte es<br />

nunmehr überflüssig, als Definitionskriterium für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hervorzuheben,<br />

daß der beizulegende Zeitwert jederzeit zuverlässig ermittelbar sein muß. Allerdings wird<br />

bei der Wahl des fair value model <strong>nach</strong> wie vor (widerlegbar) vermutet, daß sich der beizulegende<br />

Zeitwert zuverlässig ermitteln läßt. 17<br />

Ist der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property im Rahmen des vom Unternehmen gewählten fair value model nicht zuverlässig<br />

ermittelbar, werden ausnahmsweise seine historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

zur ansonsten fair value-orientierten Folgebewertung herangezogen. 18<br />

Kurzum ist mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eine Regelung in Kraft getreten, die im Vergleich zu den bislang für<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> geltenden Vorschriften des <strong>IAS</strong> 25 wesentlich differenzierter ist.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> orientiert sich bei der Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> an der Nutzungsabsicht<br />

bzw. an der tatsächlichen Nutzung einer Immobilie.<br />

Im folgenden wird die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 detailliert untersucht.<br />

Dabei orientiert sich das Vorgehen an der Fallunterscheidung, welche in der Definition<br />

vorgenommen wird. Einerseits interessiert der Fall, bei dem <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>von</strong> ihrem Eigentümer selbst gehalten werden (held by the owner). Andererseits wird erläutert,<br />

welche Besonderheiten bei Immobilien bestehen, die im Rahmen eines Finanzierungs-<br />

Leasing-Verhältnisses vom Leasingnehmer (held by the lessee under a finance lease) gehalten<br />

werden.<br />

17 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47.<br />

18 Vgl. auch Abschnitt 343.1.<br />

46


Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Der letztgenannte Fall wird mit der Verabschiedung des Exposure Draft of Proposed Improvements<br />

to International Accounting Standards als International Financial Reporting<br />

Standard (IFRS) im zweiten Quartal 2003 19<br />

und der damit einhergehenden Überarbeitung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> obsolet. Gemäß dem im Mai 2002 veröffentlichten Exposure Draft soll für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> künftig die folgende Definition gelten: 20<br />

„<strong>Investment</strong> Property is property (land or a building – or part of a building – or both) held to earn<br />

rentals or for capital appreciation or both, rather than for:<br />

(a) use in the production or supply of goods or services or for administrative purposes; or<br />

(b) sale in the ordinary course of business.<br />

A property interest that is held by a lessee under an operating lease may be classified as investment<br />

property if and only if, in addition to the above condition being met, the lessee uses the fair value<br />

model set out in paragraphs 27-49 of this Standard. A lessee that uses the cost model set out in this<br />

Standard shall not classify property held under an operating lease as investment property.”<br />

Als wesentliche Änderung zur bislang geltenden Regelung fehlt bei dieser Definition der<br />

Einschub „… held (by the owner or by the lessee under a finance lease) …“. <strong>Die</strong> Klassifizierung<br />

eines Leasing-Verhältnisses als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis wird dem<strong>nach</strong> nicht<br />

mehr zwingend gefordert, um eine Immobilie beim Leasingnehmer als <strong>Investment</strong> Property<br />

zu qualifizieren. Immobilien, die im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehalten<br />

werden, sollen künftig – sofern sie die übrigen Definitionsvoraussetzungen für ein <strong>Investment</strong><br />

Property erfüllen und mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden – auch <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vom Leasingnehmer als <strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. Werden diese im<br />

Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehaltenen Immobilien hingegen nicht mit<br />

ihrem beizulegenden Zeitwert, sondern zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(cost model) bewertet, greift <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht. <strong>Die</strong> Vermögenswerte sind nicht in der Bilanz<br />

des Leasingnehmers zu erfassen. <strong>Die</strong>ses Vorgehen seitens des <strong>IAS</strong>B macht deutlich,<br />

dass der beizulegende Zeitwert der präferierte Wertmaßstab für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist. 21<br />

19 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), <strong>IAS</strong>B Insight October 2002,<br />

S. 4.<br />

20 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 346.<br />

21 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 349.<br />

47


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Grenzfälle, wie Finanzanlagen in Immobilien, die gerade im angelsächsischen Rechtsraum<br />

zum Großteil auf der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-Verhältnisse gehalten werden,<br />

fallen durch diese Neuregelung in den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>. Der kontrovers<br />

geführten Diskussion bzgl. der bilanziellen Behandlung dieser langfristigen Operate-<br />

Leasing-Verhältnisse würde somit Rechnung getragen. 22<br />

Da im weiteren Verlauf der Arbeit indes das (noch) geltende und damit für <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> bilanzierende<br />

Unternehmen zur Zeit bindende Recht Untersuchungsgegenstand ist, werden die<br />

im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses vom Leasingnehmer gehaltenen<br />

Immobilien – wie es die geltende Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit ihrem Einschub<br />

zu Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen erfordert – <strong>nach</strong>folgend gesondert betrachtet. 23<br />

Ein<br />

Verweis auf die mögliche Neuregelung erfolgt.<br />

222. Vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Als Ausgangspunkt und Regelfall für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> kann der<br />

Fall angesehen werden, daß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vom Eigentümer selbst gehalten werden.<br />

Wie dargelegt, hat der gegenwärtig geltende Zusatz, 24 daß auch vom Leasingnehmer im<br />

Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />

den Vorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren sind, lediglich klarstellende Bedeutung.<br />

Bevor die Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> näher erläutert wird, ist in einem<br />

ersten Schritt zu prüfen, ob die betrachtete Immobilie die grundlegenden Definitionskriterien<br />

eines Vermögenswertes (definition criteria) erfüllt. Gemäß dem Rahmenkonzept<br />

des <strong>IAS</strong>B ist ein Vermögenswert eine Ressource, über die ein Unternehmen erstens<br />

aufgrund eines vergangenen Ereignisses verfügt und welche zweitens künftig einen Nutzenzufluß<br />

erbringen wird. 25 Erwirbt ein Unternehmen eine Immobilie, so geht das Eigentums-<br />

22 Vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt 253.<br />

23 Vgl. Abschnitt 223.<br />

24 Zu den mit dem Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting<br />

Standards verbundenen Änderungen vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD<br />

(HRSG.), Improvements to International Accounting Standards, S. 346 sowie den vorangegangenen<br />

Abschnitt 221.<br />

25 Vgl. F. 49 (a).<br />

48


Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

recht auf dieses Unternehmen über. Es kann über die erworbene Immobilie verfügen. Erzielt<br />

der Eigentümer darüber hinaus gegenwärtig und künftig mit dieser Immobilie Mietoder<br />

Pachterträge oder einen Vermögenszuwachs in Form <strong>von</strong> positiven Wertänderungen 26<br />

an der ruhenden Immobilie, ist auch das zweite Definitionskriterium eines künftigen Nutzenzuflusses<br />

erfüllt. Es handelt sich folglich bei der Immobilie um einen Vermögenswert. In<br />

einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die zu bilanzierende Immobilie die besonderen<br />

Definitionskriterien <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> erfüllt, um sie als <strong>Investment</strong> Property bezeichnen zu<br />

können.<br />

<strong>Die</strong> Immobilie wird als Finanzanlage gehalten und darf als <strong>Investment</strong> Property nicht für<br />

Zwecke der Produktion, des Vertriebs oder der Verwaltung des Unternehmens, dessen<br />

Eigentum sie ist, eingesetzt werden. Dabei wird die Produktion als die Kombination der<br />

Elementarfaktoren Arbeit, Material und Maschinen durch die derivativen Faktoren Planung<br />

und Organisation zum Zwecke der betrieblichen Leistungserstellung verstanden. 27<br />

Implizit ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß der dem Produktionsprozeß vorgelagerte Beschaffungsprozeß<br />

Teil des in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Produktionsbegriffes ist. 28<br />

Immobilien werden<br />

<strong>nach</strong> dieser klassischen Definition für die Produktion nur implizit erfaßt. Sie stellen die<br />

notwendige Voraussetzung dar, um überhaupt eine Faktorkombination vornehmen zu<br />

können. Bei ihnen handelt es sich um eigengenutzte Industrieimmobilien in Form <strong>von</strong> Gebäuden<br />

und Räumen für die Fertigung, die zwischenzeitliche Lagerhaltung sowie für Forschung<br />

und Entwicklung. 29<br />

Daneben erfaßt der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> benutzte Produktionsbegriff<br />

auch <strong>Die</strong>nstleistungen, die <strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstleistungsbetrieben wie Handelsbetrieben, Bankbetrieben,<br />

Verkehrsbetrieben, Versicherungsbetrieben und sonstigen <strong>Die</strong>nstleistungsbetrieben<br />

30<br />

(Hotels, Sicherheitsdiensten usw.) ausgeführt werden. Immobilien, die die Erbringung<br />

dieser <strong>Die</strong>nstleistungen unterstützen, sind ebenfalls als betrieblich eigengenutzt zu<br />

26 „Wertänderungen am ruhenden Vermögen“ werden im angelsächsischen Schrifttum als holding<br />

gains bezeichnet. Vgl. EDWARDS, E. O./BELL, P. W., The Theory and Measurement of Business<br />

Income, S. 10 f.<br />

27 Vgl. GUTENBERG, E., Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, S. 1 f.<br />

28 Zur Beschaffungspolitik bzw. Bereitstellungsplanung eines Unternehmens als Teilprozeß des gesamten<br />

Produktionsprozesses vgl. ADAM, D., Produktions-Management, S. 117-127.<br />

29 Zu Industrieimmobilien vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie,<br />

S. 26.<br />

30 Unter die sonstigen <strong>Die</strong>nstleistungsbetriebe fallen auch die Immobilienleasinggesellschaften, da<br />

die verleasten und zu verleasenden Immobilien der wesentliche Produktionsfaktor einer solchen<br />

Gesellschaft sind. Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 29.<br />

49


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

qualifizieren. Bei ihnen handelt es sich genauer um betrieblich eigengenutzte Büro-, Handels-<br />

und Sonderimmobilien. 31<br />

Der Vertrieb umfaßt alle Entscheidungen und Handlungen im Zusammenhang mit dem<br />

Weg eines Produktes in Form <strong>von</strong> Sach- oder <strong>Die</strong>nstleistungen vom herstellenden Unternehmen<br />

zum Endabnehmer. 32<br />

Immobilien sind auch hier eine notwendige Voraussetzung<br />

für eine erfolgreiche Vertriebsstrategie. So kann es sich um Lagerräume beim herstellenden<br />

Unternehmen selbst und/oder auf dem Vertriebsweg zwischengeschaltete Logistikzentren<br />

handeln. Derartige Immobilien gehören zur Kategorie der betrieblich eigengenutzten Industrieimmobilien.<br />

<strong>Die</strong> betriebliche Verwaltung ist hingegen nur mittelbar mit den eigentlichen leistungswirtschaftlichen<br />

Aufgaben des Unternehmens (Beschaffung, Produktion und Vertrieb) verbunden.<br />

Sie hat einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, indem sie das gesamte<br />

Unternehmen in Fragen der Organsation, der Personal-, Material- und Finanzwirtschaft<br />

sowie in Fragen des Rechnungswesens betreut. Immobilien sind die Grundlage für das verwaltende<br />

Handeln eines Unternehmens. Sie sind, sofern sie vom Unternehmen für Verwaltungszwecke<br />

eingesetzt werden, der Kategorie der betrieblich eigengenutzten Büroimmobilien<br />

zuzuordnen.<br />

Ferner darf die Immobilie als <strong>Investment</strong> Property nicht im Rahmen der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit (ordinary course of business) des Unternehmens, in dessen Eigentum sie<br />

sich befindet, veräußert werden. 33 Mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist hier das<br />

Kerngeschäft eines Unternehmens, der Schwerpunkt seines betrieblichen Handelns, gemeint.<br />

Werden die betrachteten Immobilien im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

veräußert, verweilen sie in der Regel nur kurzfristig im Unternehmen oder so lange, bis<br />

sie am Markt veräußert werden können. Eine langfristige Finanzanlage, wie in der in<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Definition verlangt, ist somit ausgeschlossen. Dabei handelt es sich<br />

31 Bzgl. der Immobilienobjekte der gewerblichen Eigennutzung vgl. MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre<br />

der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, S. 45. Zur Typologisierung<br />

<strong>nach</strong> Immobilienarten vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie,<br />

S. 22-27.<br />

32 Vgl. MEFFERT, H., Marketing, S. 596-613.<br />

33 Zur Veräußerungsabsicht bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und ihren bilanziellen Folgen vgl. auch Abschnitt<br />

232.2.<br />

50


Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

bspw. um Immobilien <strong>von</strong> Immobilienhändlern oder Grundstücksentwicklern, 34<br />

wie Bauunternehmen,<br />

die Immobilienprojektentwicklung betreiben. 35<br />

Erfüllen die betrachteten Immobilien die Definitionsvoraussetzungen gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 und<br />

handelt es sich nicht um ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis, liegen vom Eigentümer gehaltene<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vor. Unter diese Kategorie der vom Eigentümer gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> fallen indes auch die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die vom Eigentümer im<br />

Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses vermietet werden. Bei einem Operate-<br />

Leasing-Verhältnis trägt nämlich der Leasinggeber (lessor), also der Eigentümer, sämtliche<br />

mit dem Leasinggegenstand, also den betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, verbundenen<br />

Chancen und Risiken. 36 , 37<br />

Beispiele für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind Gebäude, die sich im<br />

Eigentum des Unternehmens befinden und im Rahmen eines oder mehrerer Operate-<br />

Leasing-Verhältnisse vermietet werden. Des weiteren zählen hierzu Gebäude, die zum Bilanzstichtag<br />

zwar leerstehen, aber vom Unternehmen zum Zwecke der Weitervermietung<br />

gehalten werden. 38<br />

Festzuhalten ist, daß vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> langfristige Investitionsobjekte<br />

darstellen, die verkauft werden könnten, ohne den betrieblichen<br />

Leistungserstellungsprozeß zu beeinträchtigen oder den gewöhnlichen Betrieb eines Geschäftszweiges<br />

aufzugeben. 39<br />

Sie sind als „betriebsneutrales“ Immobilienvermögen einzustufen<br />

und dienen nicht dem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß. <strong>Die</strong>se Immobilien<br />

sind strikt <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten und zum Verkauf bestimmten Immobilien abzugrenzen.<br />

Indes ist eine Trennung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und eigengenutzten Immobi-<br />

34 Vgl. BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Rn. 4.<br />

35 Zu den Grundlagen der Projektentwicklung vgl. DIEDERICHS, C. J., Grundlagen der Projektentwicklung,<br />

S. 17-80.<br />

36 Zu Operate-Leasing-Verhältnissen vgl. FÖRSCHLE, G./HOLLAND, B./KRONER, M., Internationale<br />

Rechnungslegung, S. 114 f. und überblicksartig HAYN, S./WALDERSEE, G., <strong>IAS</strong>/US-<br />

GAAP/HGB im Vergleich, S. 103.<br />

37 Zur Abgrenzung <strong>von</strong> Operate-Leasing-Verhältnissen und Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen<br />

vgl. auch den anschließenden Abschnitt 223. Überdies werden langfristige Operate-Leasing-<br />

Verhältnisse für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in Abschnitt 253. eingehend betrachtet.<br />

38 Zu diesen Beispielen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6 (c) und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6 (d).<br />

39 Wird der gewöhnliche Betrieb eines Geschäftszweiges durch die Veräußerung einer Immobilie<br />

aufgelöst, greifen die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 35 (Discontinuing Operations). Vgl. hierzu PEJIC,<br />

P./MEIJSEL, P., Discontinuing Operations, S. 2229-2232 sowie BÖCKING, H.-J./DIETZ,<br />

S./KIEFER, M., Discontinuing Operations, S. 373-387.<br />

51


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

lien nicht immer eindeutig möglich und zum Teil mit erheblichen Problemen verbunden.<br />

Dem Bilanzierenden können sich bilanzpolitische Spielräume eröffnen. <strong>Die</strong> mit den Abgrenzungskriterien<br />

zusammenhängenden Problembereiche werden in Abschnitt 23 ausführlich<br />

diskutiert.<br />

223. Vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses<br />

gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Der in die Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eingefügte Zusatz, wo<strong>nach</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten<br />

werden, in der Bilanz des Leasingnehmers abzubilden sind, ist als eine Reaktion des Boards<br />

auf die zu E 64 eingegangenen Kommentare zu werten. So gingen die Meinungen in der<br />

Frage, ob Immobilien, die vom Leasingnehmer im Rahmen eines langfristigen Operate-<br />

Leasing-Verhältnisses <strong>40</strong><br />

zu Finanzanlagezwecken gehalten werden, in der Bilanz des Leasingnehmers<br />

angesetzt werden können, unter den Standardsettern, Berufsverbänden und<br />

Unternehmen weit auseinander. Der Board selbst vertrat eine ablehnende Haltung, welche<br />

auch <strong>von</strong> der Mehrzahl der eingegangenen Kommentare bestätigt wurde. 41 , 42<br />

Um diese Ablehnung<br />

zu verdeutlichen, wurde der oben genannte Zusatz in die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> aufgenommen. Mit ihm wird impliziert, daß sämtliche <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />

die im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, dem Leasingge-<br />

<strong>40</strong> Zu Fragen des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen <strong>von</strong> langfristigen Operate-<br />

Leasing-Verhältnissen gehalten werden, vgl. ausführlich Abschnitt 253.<br />

41 Vgl. ablehnend u. a. HULLE, K. V., Comments on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234;<br />

SPENCER, K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by the AASB, S. 241; BIENER, H./KNORR, L.,<br />

Comments by the German Accounting Standards Committee to E 64, S. 247; NAUMANN, K.-P.,<br />

Comments by the IDW on Exposure Draft E 64, S. 66; DENISON, B. J. H., Comments on E 64<br />

by The Group of 100 Inc., S. 419; PETERSON, T. A., Comment by the NAREIT to Exposure<br />

Draft E 64, S. 491; PERLET, H., Comments of Allianz Versicherungs AG to E 64 <strong>Investment</strong><br />

Property, S. 515 sowie ANGELO, J., Comment on E 64 by the NAIC, S. 625.<br />

42 Zu einer befürwortenden Stellungnahme bzgl. dieser Frage vgl. u. a. MCNAMARA, G., Comments<br />

on E 64 by the IVSC, S. 375; GABLER, J., Comments on Exposure Draft E 64, S. 399 sowie<br />

MACBRIEN, M., Comments on Exposure Draft E 64 by the European Property Federation,<br />

S. 410 f.<br />

52


Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

ber zuzuordnen sind. 43<br />

<strong>Die</strong> Regelungen zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 17 (Leases) bleiben also unangetastet. 44<br />

Es handelt sich daher, wie im vorangegangenen<br />

Abschnitt bereits erwähnt, um vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen wird eindeutig in <strong>IAS</strong> 17 geregelt. Nach<br />

<strong>IAS</strong> 17 ist unter einem Leasing-Verhältnis eine vertragliche Vereinbarung zu verstehen,<br />

die den Leasinggeber (lessor) verpflichtet, dem Leasingnehmer (lessee) gegen eine Zahlung<br />

oder eine Reihe <strong>von</strong> Zahlungen das Nutzungsrecht an einem Vermögenswert für einen bestimmten<br />

Zeitraum zu überlassen. 45<br />

In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird auf die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 verwiesen,<br />

wie u. a. die Beurteilung eines Leasing-Verhältnisses als Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnis oder Operate-Leasing-Verhältnis. 46<br />

<strong>Die</strong>se Klassifizierung bestimmt die spätere<br />

bilanzielle Behandlung des betrachteten Leasing-Verhältnisses. Sie orientiert sich an dem<br />

im Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B verankerten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />

(substance over form) 47<br />

, welcher die qualitative Anforderung der Zuverlässigkeit (reliability)<br />

<strong>von</strong> Abschlußinformationen konkretisiert. 48<br />

43 Zur Bedeutung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für Immobilienleasinggesellschaften vgl. HELMSCHROTT, H., <strong>Die</strong><br />

Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> auf Immobilien-Leasingobjekte, S. 2457-2459.<br />

44 Mit dem im Mai 2002 veröffentlichten und voraussichtlich im zweiten Quartal 2003 als IFRS<br />

verabschiedeten Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting<br />

Standards soll künftig die enge Bindung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> an <strong>IAS</strong> 17 aufgehoben werden. So soll<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.13 ersatzlos gestrichen werden. Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.13 ist es gegenwärtig einem Leasingnehmer<br />

mit Verweis auf die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 untersagt, im Rahmen <strong>von</strong> Operate-Leasing-<br />

Verhältnissen gehaltene Immobilien zu aktivieren. Nach der zur Zeit geltenden Regelung des<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.13 darf der Leasingnehmer seine Rechte an derartigen Immobilien dem<strong>nach</strong> nicht als <strong>Investment</strong><br />

Property qualifizieren – auch wenn es sich um langfristige Operate-Leasing-Verhältnisse<br />

handelt. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to<br />

International Accounting Standards, S. 346. Damit einhergehend sollen auch die hinsichtlich des<br />

Immobilien-Leasing „starren“ Leasing-Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 gelockert werden. Vgl. INTERNA-<br />

TIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International Accounting<br />

Standards, S. 168 sowie die Ausführungen am Ende dieses Abschnittes.<br />

45 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3.<br />

46 Zur Abgrenzung der Regelungsbereiche <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.2 (a)-(f).<br />

47 Vgl. F. 35.<br />

48 Zu den qualitativen Anforderungen an die Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. BAETGE,<br />

J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119-121; BORN, K., Rechnungslegung international,<br />

S. 51 f.; AUER, K. V., International harmonisierte Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Aktionäre,<br />

S. 107; BUCHHOLZ, R., Internationale Rechnungslegung, S. 38 f.<br />

53


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Von einem Finanzierungs-Leasing-Verhältnis ist auszugehen, wenn im wesentlichen alle<br />

mit dem Eigentum an dem Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer<br />

übergehen. Dabei ist es unerheblich, ob das zivilrechtliche Eigentum an dem<br />

Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übertragen wird. 49<br />

<strong>IAS</strong> 17 enthält eine Reihe <strong>von</strong><br />

Beispielen, die die Einordnung eines Leasing-Verhältnisses entweder als Finanzierungs-<br />

Leasing-Verhältnis oder Operate-Leasing-Verhältnis erleichtern sollen. Indes werden keine<br />

Größenkriterien und Bedingungen für eine derartige Einordnung in <strong>IAS</strong> 17 genannt, wie<br />

sie <strong>nach</strong> den U.S. GAAP 50<br />

und den für die deutsche Leasing-<strong>Bilanzierung</strong> maßgeblichen<br />

Leasing-Erlassen 51<br />

gelten. 52<br />

Gemäß <strong>IAS</strong> 17 wird <strong>von</strong> einem Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnis ausgegangen, 53<br />

wenn<br />

■ dem Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum am Leasingobjekt<br />

übertragen wird, oder<br />

■ der Leasingnehmer eine Kaufoption besitzt, die er aufgrund einer günstigen Vertrags-<br />

49 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3.<br />

50 <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen ist für die U.S.-GAAP in SFAS 13 (Accounting for<br />

Leases) geregelt. Hier werden eindeutige Schwellenwerte angegeben, die eine Klassifizierung der<br />

betrachteten Leasing-Verhältnisse in Finance- bzw. Operate-Leasing-Verhältnisse erlauben sollen.<br />

Fällt bspw. der Beginn des Leasingvertrages in die letzten 25 % der geschätzten Gesamtnutzungsdauer<br />

des Leasingobjektes, ist <strong>von</strong> einem Operate-Leasing-Verhältnis auszugehen. Zur Klassifizierung<br />

<strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen <strong>nach</strong> SFAS 13 vgl. im Überblick WILLIAMS, J. R., 2001 Miller<br />

GAAP Guide, S. 29.19; KÜTING, K./HELLEN, H.-H./BRAKENSIEK, S., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />

Leasinggeschäften <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> und US-GAAP, S. <strong>40</strong> f.<br />

51 <strong>Die</strong> Leasing-Erlasse gehen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 26. Januar 1970 zurück,<br />

in der dieser erstmalig allgemeine Kriterien für die steuerrechtliche Behandlung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen<br />

bestimmt hat. Vgl. BFH, Urteil vom 26.01.1970 - IV R 144/66, S. 264 f. Da<br />

handelsrechtliche Regelungen hinsichtlich der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen fehlen,<br />

werden die Leasing-Erlasse in der handelsrechtlichen <strong>Bilanzierung</strong>spraxis als Interpretationshilfe<br />

herangezogen. Vgl. m. w. N. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 635-642; BAET-<br />

GE, J./BALLWIESER, W., Ansatz und Ausweis <strong>von</strong> Leasingobjekten in Handels- und Steuerbilanz,<br />

S. 3-19.<br />

52 Vgl. ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards, S. 190.<br />

53 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.8 sowie erläuternd MELLWIG, W., <strong>Die</strong> bilanzielle Darstellung <strong>von</strong> Leasingverträgen<br />

<strong>nach</strong> den Grundsätzen des <strong>IAS</strong>C, S. 3-7; MELLWIG, W., Leasing im handelsrechtlichen Jahresabschluß,<br />

S. 303-309; KÜTING, K./HELLEN, H.-H./BRAKENSIEK, S., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasinggeschäften<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> und US-GAAP, S. 41-43.<br />

54


konstellation 54<br />

Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

mit hinreichender Sicherheit ausüben wird, oder<br />

■ sich die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses über den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen<br />

Nutzungsdauer des Leasingobjektes erstreckt, auch wenn das Eigentumsrecht an<br />

diesem Leasingobjekt nicht übertragen wird, 55<br />

oder<br />

■ der Barwert der Mindestleasingzahlungen (present value of the minimum lease payments)<br />

zu Beginn des Leasing-Verhältnisses dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes<br />

im wesentlichen entspricht oder ihn gar übertrifft, oder letztlich<br />

■ das Leasingobjekt speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers abgestimmt ist, so<br />

daß es nahezu ausschließlich vom Leasingnehmer selbst nutzbar ist.<br />

Weitere Anhaltspunkte, die auf ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis schließen lassen, sind<br />

gegeben, 56<br />

wenn<br />

■ Verluste, die dem Leasinggeber im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den<br />

Leasingnehmer entstehen, vom Leasingnehmer getragen werden, oder<br />

■ Gewinne oder Verluste, die auf Schwankungen des beizulegenden Restwertes des Leasingobjektes<br />

zurückzuführen sind, vom Leasingnehmer übernommen werden, oder<br />

■ der Leasingnehmer ein Optionsrecht zur Mietverlängerung besitzt, das ihm Konditionen<br />

bietet, die wesentlich unter denen des Marktes liegen.<br />

Operate-Leasing-Verhältnisse werden hingegen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 nicht inhaltlich definiert,<br />

sondern negativ zu Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen abgegrenzt. 57<br />

Hier<strong>nach</strong> sind alle<br />

Leasing-Verhältnisse als Operate-Leasing-Verhältnisse zu behandeln, die nicht ein einziges<br />

der oben genannten Kriterien für Finanzierungs-Leasing-Verhältnisse erfüllen. 58<br />

Besonders<br />

die unternehmensindividuelle Nutzungsdauer (useful life) des Leasingobjektes wird bei einem<br />

Operate-Leasing-Verhältnis in der Regel erheblich kürzer sein als die wirtschaftliche<br />

Nutzungsdauer (economic life) des Leasingobjektes.<br />

54 Eine für den Leasingnehmer günstige Vertragskonstellation liegt vor, wenn er das Leasingobjekt<br />

zu einem Preis erwerben kann, der deutlich niedriger als der beizulegende Zeitwert dieses Leasingobjektes<br />

zum Zeitpunkt der Optionsausübung ist. Vgl. <strong>IAS</strong> 17.8 (b).<br />

55 Zur Diskussion über die Klassifizierung <strong>von</strong> Immobilien, die auf der Grundlage langfristiger<br />

Operate-Leasing-Verhältnisse gehalten werden, siehe auch Abschnitt 253.<br />

56 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.9.<br />

57 Vgl. KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 26.<br />

58 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3.<br />

55


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Für die bilanzielle Behandlung des Leasingobjektes, also die Zuordnung des Leasingobjektes<br />

zum Leasinggeber oder Leasingnehmer, bedeutet die Klassifizierung eines Leasing-<br />

Verhältnisses als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis oder Operate-Leasing-Verhältnis folgendes:<br />

Im Falle eines Operate-Leasing-Verhältnisses hat der Leasinggeber das Leasingobjekt<br />

in seinem Abschluß abzubilden, 59<br />

wohingegen im Falle eines Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnisses das Leasingobjekt im Abschluß des Leasingnehmers anzusetzen ist. 60<br />

Nach <strong>IAS</strong> 17 wird allerdings nicht zwischen Mobilien- und Immobilien-Leasing-<br />

Verhältnissen unterschieden, wie dies <strong>nach</strong> den deutschen Leasing-Erlassen getan wird. 61<br />

In<br />

<strong>IAS</strong> 17 wird angemerkt, daß Immobilien-Leasing-Verhältnisse grundsätzlich <strong>nach</strong> den gleichen<br />

Kriterien zu klassifizieren sind, die auch für Mobilien-Leasing-Verhältnisse gelten. 62<br />

Bei der Klassifizierung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen über lediglich Grund und Boden ist indes<br />

zu beachten, daß die wirtschaftliche Nutzungsdauer <strong>von</strong> Grund und Boden unbeschränkt<br />

ist und die mit dem Grund und Boden verbundenen Chancen und Risiken beim Leasingnehmer<br />

verbleiben. 63 Leasing-Verhältnisse über lediglich Grund und Boden werden somit<br />

zwangsläufig als Operate-Leasing-Verhältnisse qualifiziert, falls das zivilrechtliche Eigentum<br />

nicht am Ende des vereinbarten Leasing-Zeitraums automatisch auf den Leasingnehmer<br />

übergeht oder eine günstige Kaufoption besteht. 64 Hierbei ist allerdings anzumerken, daß<br />

Grund und Boden grundsätzlich nur zusammen mit einem oder mehreren Gebäuden verleast<br />

werden. 65 Werden also Grund und Boden zusammen mit einem oder mehreren Gebäuden<br />

verleast, entfallen die obigen Überlegungen. <strong>Die</strong>se eher pauschale, auf der Grundlage<br />

der allgemeinen Klassifizierungskriterien, und zwar der Nutzungsdauer und des Eigentumsübergangs,<br />

basierende Einordnung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen über Grund und Boden<br />

muß daher vor dem Hintergrund der Merkmale <strong>von</strong> Mobilien- und Immobilien-Leasing-<br />

Verhältnissen gewürdigt werden. Übersicht 2-1 zeigt die unterschiedlichen Merkmale <strong>von</strong><br />

Mobilien- und Immobilien-Leasing-Verhältnissen:<br />

59 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.41.<br />

60 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.12.<br />

61 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 644. Hinsichtlich der verschiedenen Vertragsformen<br />

im Immobilienleasing vgl. TACKE, H. R., Leasing, S. 228-2<strong>40</strong>.<br />

62 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.11. <strong>Die</strong>se Handhabe soll sich indes mit der Verabschiedung des Exposure Draft of<br />

Proposed Improvements to International Accounting Standards dahingehend verändern, daß<br />

Immobilien-Leasing-Verhältnisse künftig differenzierter betrachtet werden. Vgl. INTERNATIONAL<br />

ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International Accounting Standards,<br />

S. 168 f. sowie die Ausführungen am Ende dieses Abschnittes.<br />

56


Merkmale<br />

Leasing-Objekte � Grund und Boden,<br />

� Gebäude oder<br />

� Betriebsanlagen mit Standortgebundenheit<br />

Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Leasing-Verhältnisse<br />

Immobilien-Leasing Mobilien-Leasing<br />

� Sämtliche mobilen Investitionsgüter<br />

(Kraftfahrzeuge, EDV- und Büroanlagen,<br />

Produktionsanlagen, Flugzeuge,<br />

Schiffe etc.)<br />

Vertragslaufzeit � 15-22 Jahre � Zwei bis neun Jahre<br />

Standardisierungsgrad der<br />

Leasing-Verhältnisse<br />

� Individuelle, auf den Leasingnehmer<br />

abgestimmte Leasing-<br />

Verhältnisse<br />

Optionsrechte � Überwiegend Kauf- und/oder<br />

Mietverlängerungsoptionsrechte<br />

Marktgängigkeit der Leasingobjekte<br />

� Zum größten Teil standardisierte<br />

Leasing-Verhältnisse<br />

� Teilweise Kauf- und/oder<br />

Mietverlängerungsoptionsrechte<br />

� Gering � Mittel bis hoch<br />

Übersicht 2-1: Merkmale <strong>von</strong> Immobilien- und Mobilien-Leasing-Verhältnissen 66<br />

Während zum Mobilien-Leasing nahezu sämtliche Bereiche mobiler Investitionsgüter zu<br />

zählen sind, beginnend mit Kraftfahrzeugen (PKW/LKW), EDV- und Büroanlagen, Produktionsanlagen<br />

bis hin zu Flugzeugen und Schiffen, wird unter Immobilien-Leasing die<br />

Vermietung <strong>von</strong> Grund und Boden, Gebäuden oder Betriebsanlagen verstanden, soweit<br />

diese an einen festen Standort gebunden sind. 67<br />

63 Vgl. KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 28.<br />

64 Vgl. IDW (HRSG.), WP-Handbuch 2000, Bd. I, Abschn. N, Rn. 707, S. 1271; ALVAREZ,<br />

M./WOTSCHOFSKY, S./MIETHIG, M., Leasingverhältnisse <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17, S. 9<strong>40</strong>.<br />

65 Vgl. GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 6.<br />

66 In Anlehnung an GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 8.<br />

67 Vgl. GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing, S. 241; VAAßEN, N., Gewerbliches<br />

Immobilienleasing, S. 9. TACKE unterscheidet hingegen zwischen Immobilien-Leasing i.<br />

e. S. und Immobilien-Leasing i. w. S. Unter Immobilien-Leasing i. e. S. werden alle absolut unbeweglichen<br />

Vermögenswerte zusammengefasst. Grund und Boden und Gebäude fallen in diese<br />

Kategorie. Zum Immobilien-Leasing i. w. S. zählen indes langlebige und durch hohe Investitionskosten<br />

geprägte Vermögenswerte wie Flugzeuge oder Schiffe. Vgl. TACKE, H. R., Leasing,<br />

S. 222.<br />

57


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Immobilien-Leasing-Verhältnisse sind durch im Vergleich zu Mobilien-Leasing-<br />

Verhältnissen relativ lange Vertragslaufzeiten gekennzeichnet. Hinzu kommt, daß die Immobilienleasinggesellschaft<br />

das Leasingobjekt Immobilie zumeist entsprechend den Wünschen<br />

und Anforderungen des Leasingnehmers errichtet. 68<br />

Ein Spezial-Leasing-Verhältnis<br />

kann angenommen werden. Weiterhin hat der Leasingnehmer in den meisten Fällen ein<br />

Kauf- und/oder Mietverlängerungsoptionsrecht inne. Betrachtet man die letzten beiden<br />

Merkmale eines Immobilien-Leasing-Verhältnisses, nämlich den Standardisierungsgrad der<br />

Leasing-Verhältnisse und die mit dem Leasing-Verhältnis verbundenen Optionsrechte, so<br />

ist ein Immobilien-Leasing-Verhältnis grundsätzlich als ein Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnis zu klassifizieren. Ausgenommen hier<strong>von</strong> sind wiederum Leasing-Verhältnisse,<br />

die lediglich über Grund und Boden eingegangen werden. <strong>Die</strong>se Vermutung wird dadurch<br />

bekräftigt, daß das Immobilien-Leasing in der Form des Finanzierungs-Leasing bei der Finanzierung<br />

größerer Immobilienprojekte eine immer bedeutendere Rolle spielt. 69 , 70<br />

Gegenstand<br />

dieser Immobilienprojekte sind zumeist gewerbliche Immobilien, wie Büro-,<br />

Handels- und Industrieimmobilien sowie Sonderimmobilien (Hotels, Kliniken, Freizeitimmobilien<br />

oder Infrastrukturimmobilien 71 ). 72 Das Immobilien-Leasing erfüllt für den<br />

Leasingnehmer die Funktion der Anschaffungsfinanzierung. 73 Einerseits kann der Leasingnehmer<br />

die finanziellen Mittel, die beim Kauf der Immobilie gebunden wären, für andere<br />

Zwecke einsetzen. Andererseits erhält er, sofern er über nicht ausreichend finanzielle Mittel<br />

verfügt, mit Hilfe des Finanzierungs-Leasing die Möglichkeit, diese Immobilieninvestition<br />

68 Vgl. GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing, S. 241.<br />

69 Ein Immobilien-Leasing-Verhältnis ist eine Sonderform der langfristigen Fremdfinanzierung. Bei<br />

dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis handelt es sich fast immer um ein langfristig und unkündbares<br />

Finanzierungs-Leasing-Verhältnis. Vgl. GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing,<br />

S. 241; SCHULTE, K.-W./LEOPOLDSBERGER, G./SCHAUBACH, P./VAAßEN,<br />

N./WALKER, A., Immobilienfinanzierung, S. 474 sowie m. w. N. VAAßEN, N., Gewerbliches<br />

Immobilienleasing, S. 10.<br />

70 <strong>Die</strong> Zahl der neu geschlossenen Immobilien-Leasing-Verträge erhöhte sich seit Anfang der 90er<br />

Jahre erheblich und gilt als ein wesentliches Element der positiven Gesamtentwicklung des Leasing-Marktes.<br />

Vgl. GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 9.<br />

71 Zu Infrastrukturimmobilien vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten,<br />

S. 241-244.<br />

72 Vgl. FEINEN, K., Leasing für Gewerbeimmobilien, S. 556; MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre<br />

der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, S. 610.<br />

73 Vgl. SCHNEIDER, D., Investition, Finanzierung und Besteuerung, S. 692.<br />

58


Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu tätigen. Das Immobilien-Leasing ist für den Leasingnehmer somit unter wirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten eine alternative Form der Finanzierung und Investition. 74<br />

Festzuhalten ist, daß Immobilien-Leasing-Verhältnisse zum überwiegenden Teil als Finanzierungs-Leasing-Verhältnisse<br />

zu qualifizieren sind. Wird unterstellt, daß der Leasingnehmer<br />

ein solches Finanzierungs-Leasing-Verhältnis mit einer Immobilienleasinggesellschaft<br />

über Gewerbe- oder Sonderimmobilien eingeht, und nutzt er die geleasten Immobilien<br />

nicht für betriebliche Zwecke, wie für die Produktion, den Vertrieb oder die Verwaltung,<br />

sondern ausschließlich als Finanzanlage, so stellen die Immobilien für den Leasingnehmer<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dar. <strong>Die</strong>se Vermögenswerte wären dann entsprechend den Vorschriften<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen.<br />

Abschließend sei noch auf die im Exposure Draft of Proposed Improvements to International<br />

Accounting Standards vorgeschlagenen Änderungen zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> hingewiesen.<br />

Entsprechend den im Exposure Draft angedachten Änderungen soll einerseits der Geltungsbereich<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 eingeschränkt werden. Nicht mehr das Halten eines <strong>Investment</strong><br />

Property vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses („…<br />

held under finance leases …“) 75<br />

führt zum Ausschluß aus dem Geltungsbereich des <strong>IAS</strong> 17,<br />

sondern die <strong>Bilanzierung</strong> eines <strong>Investment</strong> Property als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis<br />

beim Leasingnehmer („… accounted for as finance leases …“) 76<br />

. Entscheidend für die Klassifizierung<br />

eines Leasing-Verhältnisses als Operate-Leasing-Verhältnis oder als Finanzierungs-<br />

Leasing-Verhältnis und der endgültigen <strong>Bilanzierung</strong> der betrachteten Immobilie sollen<br />

künftig die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> sein, und zwar der neu einzufügende Paragraph<br />

<strong>40</strong>.26 A. Gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26 A hat ein Leasingnehmer, der eine im Rahmen eines<br />

Operate-Leasing-Verhältnisses gehaltene Immobilie unter den neuen definitorischen Voraussetzungen<br />

als <strong>Investment</strong> Property einstuft, diese Immobilie so zu behandeln, als wenn<br />

74 Vgl. GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 11; MURFELD, E., Spezielle<br />

Betriebswirtschaftlehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, S. 611 f.; ähnlich FRANKE,<br />

G./HAX, H., Finanzwirtschaft des Unternehmens, S. 514.<br />

75 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.1 (a).<br />

76 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 167.<br />

59


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis vorläge. 77<br />

Wie zu erkennen ist, sollen Immobilien,<br />

die zu Finanzanlagezwecken und im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehalten<br />

werden, unter bestimmten Voraussetzung als <strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. Der<br />

Geltungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 wird demzufolge verkürzt.<br />

Andererseits sollen künftig Immobilien-Leasing-Verhältnisse differenzierter betrachtet<br />

werden. Werden Immobilien-Leasing-Verhältnisse bislang gemäß <strong>IAS</strong> 17.11 <strong>nach</strong> den<br />

Kriterien klassifiziert, die für alle anderen Leasing-Verhältnisse gelten, so soll künftig <strong>nach</strong><br />

Grund und Boden und Gebäuden unterschieden werden. 78<br />

Wird z. B. ein Leasing-<br />

Verhältnis über Grund und Boden und die dazugehörigen Gebäude eingegangen, müssten<br />

Grund und Boden und die dazugehörigen Gebäude einzeln hinsichtlich des zugrundeliegenden<br />

Leasing-Verhältnisses klassifiziert werden. <strong>Die</strong> Leasing-Verhältnisse würden im Ergebnis<br />

getrennt <strong>von</strong>einander bilanziert, was einer wirtschaftlichen Βetrachtungsweise (substance<br />

over form) entspräche und auch bei der bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> langfristigen<br />

Operate-Leasing-Verhältnissen bedeutsam ist. 79<br />

23 <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

231. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> versus Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Nachdem die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im vorangegangenen Abschnitt ausführlich<br />

diskutiert worden ist, sind nun die Vermögenswerte zu betrachten, die zwar als<br />

Immobilien bezeichnet werden können, die aber nicht als Finanzanlage gehalten werden.<br />

Bei ihnen handelt es sich um Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, deren Abgrenzung zu <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.<br />

77 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 346.<br />

78 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 168 f.<br />

79 Vgl. ebenso Abschnitt 253.<br />

60


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> angeführte Beispiele für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> 80<br />

sowie Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

81<br />

sollen dem bilanzierenden Unternehmen die Abgrenzung erleichtern. So zählen zu<br />

Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beispielsweise<br />

■ im Bau befindliche Immobilien, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie später als Finanzanlage genutzt<br />

werden sollen,<br />

■ Immobilien, die statt für langfristige Wertzuwächse für den kurzfristigen Verkauf 82<br />

im<br />

Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens gehalten<br />

werden, sowie<br />

■ betrieblich eigengenutzte Immobilien, d. h. Immobilien, die in den betrieblichen<br />

Leistungserstellungsprozeß eingebunden sind.<br />

<strong>Die</strong> Beispiele zeigen die wesentlichen Kriterien, die eine Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ermöglichen sollen, nämlich die Entwicklung und<br />

Herstellung, die Veräußerungsabsicht sowie die betriebliche Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien.<br />

Das Kriterium der betrieblichen Eigennutzung ist dabei als nicht trennscharf zu bezeichnen.<br />

Denn <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> gibt dem bilanzierenden Unternehmen keine hinreichende Konkretisierung,<br />

wann <strong>von</strong> betrieblicher Eigennutzung zu sprechen ist und wann eine Finanzanlage<br />

vorliegt, wenn die betrachtete Immobilie sowohl als Finanzanlage als auch im betrieblichen<br />

Leistungserstellungsprozeß eingesetzt wird. Es ergeben sich Ermessensspielräume für<br />

das bilanzierende Unternehmen. Liegen Ermessensspielräume vor, ist das bilanzierende Unternehmen<br />

aufgefordert, <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> unternehmensindividuell <strong>von</strong> Non-<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abzugrenzen. <strong>Die</strong>se unternehmensindividuelle Abgrenzung muß allerdings<br />

mit der grundlegenden Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 übereinstimmen<br />

und für die Abschlußadressaten offengelegt werden. 83<br />

80 Beispiele für Vermögenswerte, die die Definitionkriterien für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erfüllen, enthält<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6.<br />

81 Beispiele für Vermögenswerte, die als Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu bezeichnen sind,<br />

gibt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7.<br />

82 Zur Erläuterung des Begriffes „kurzfristiger Verkauf“ vgl. Abschnitt 232.2. Überdies ist zu beachten,<br />

daß Immobilien, die aufgrund eines Angebotsüberhangs auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt<br />

kurzfristig nicht veräußert werden können, nicht in <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> umgewidmet<br />

werden dürfen. Denn die Veräußerungsabsicht und nicht die Veräußerbarkeit ist das entscheidende<br />

bilanzielle Klassifizierungskriterium für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />

83 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.12 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />

61


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

<strong>Die</strong> weitere Untersuchung orientiert sich an der folgenden Systematisierung der abzugrenzenden<br />

bilanziellen Immobilienkategorien der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und der Non-<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />

62<br />

<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Immobilien als<br />

Finanzanlagevermögen<br />

Abschnitt 22<br />

Abschnitt 24<br />

IMMOBILIEN<br />

Immobilien als<br />

Vorratsvermögen<br />

Veräußerungsabsicht<br />

Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Entwicklung und<br />

Herstellung<br />

(Anlagen im Bau)<br />

Immobilien als<br />

Sachanlagevermögen<br />

Betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

Abschnitt 232.2 Abschnitt 232.1 Abschnitt 232.3<br />

Übersicht 2-2: Systematisierung der abzugrenzenden bilanziellen Immobilienkategorien<br />

Bilanzielle<br />

Immobilienkategorien<br />

Vermögenswertkategorien<br />

Abgrenzungskriterien<br />

Einerseits handelt es sich bei dem Vermögenswert <strong>Investment</strong> Property um eine Finanzanlage<br />

(investment) und andererseits um eine Sachanlage bzw. Immobilie (property). Gerade<br />

diese bereits im Begriff deutlich werdende Dualität zwischen Finanzanlage und Sachanlage<br />

erschwert eine überschneidungsfreie Abgrenzung zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Non-<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Sowohl bei Finanzanlagen als auch bei Sachanlagen wird <strong>von</strong> einer<br />

langfristigen Nutzung durch das bilanzierende Unternehmen ausgegangen. Indes weichen<br />

die Nutzungsmotive <strong>von</strong>einander ab. Unproblematisch ist dagegen die Abgrenzung zwischen<br />

Immobilien, die zum Vorratsvermögen zu zählen sind, und <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />

Abgrenzungskriterium ist hier die Veräußerungsabsicht der betrachteten Immobilien. In<br />

der Regel wird bei bestehender Veräußerungsabsicht da<strong>von</strong> ausgegangen, daß die Immobi-


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

lie nur kurzfristig im Unternehmen verweilt. Sollte aber aufgrund eines Angebotsüberhangs<br />

auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die Immobilie kurzfristig nicht veräußerbar<br />

sein, ändert dies nichts an der bilanziellen Kategorisierung der Immobilie als Bestandteil<br />

des Vorratsvermögens.<br />

In den folgenden Abschnitten wird zunächst auf die Abgrenzungskriterien der Entwicklung<br />

und Herstellung (Abschnitt 232.1) sowie der Veräußerungsabsicht (Abschnitt 232.2) eingegangen.<br />

Abschließend wird detailliert das Abgrenzungskriterium der betrieblichen Eigennutzung<br />

(Abschnitt 232.3) diskutiert.<br />

232. <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien<br />

232.1 Entwicklung und Herstellung<br />

<strong>Die</strong> Begriffe Entwicklung und Herstellung (development and construction), welche <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Abgrenzungskriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gelten, werden im Standard selbst nicht weiter erläutert. Es ist daher zunächst zu klären,<br />

was unter Entwicklung und was unter Herstellung im einzelnen zu verstehen ist.<br />

Mit Entwicklung ist grundsätzlich die Immobilienprojektentwicklung 84 gemeint. Sie umfaßt<br />

den gesamten Lebenszyklus der Immobilie vom Projektanstoß über eine eventuelle Sanierung<br />

(redevelopment) bis hin zum Abriß am Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. 85<br />

Dabei werden folgende Projektphasen <strong>nach</strong>einander durchlaufen: 86<br />

■ Projektinitiierung und Projektkonzeption,<br />

■ Projektmanagement mit Projektleitung und Projektsteuerung (Herstellungs- bzw. Bauphase)<br />

sowie<br />

84 Zur Definition der Immobilienprojektentwicklung vgl. DIEDERICHS, C. J., Grundlagen der Projektentwicklung,<br />

S. 29.<br />

85 Zum Lebenszyklus <strong>von</strong> Immobilien vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Lebenszyklus <strong>von</strong> Immobilien,<br />

S. 143-147.<br />

86 Vgl. DIEDERICHS, C. J., Grundlagen der Projektentwicklung, S. 30.<br />

63


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

■ Facilities Management. 87<br />

Der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendete Entwicklungsbegriff bezieht sich allein auf die erste Phase der<br />

Immobilienprojektentwicklung, die Projektinitiierung und die Projektkonzeption. In dieser<br />

Phase wird das Projekt angestoßen, die Projektidee wird entwickelt, und Konzepte zur<br />

Transformation des ausgewählten Grund und Bodens in eine rentable Immobilie werden<br />

erstellt. Der Herstellungsbegriff in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> umfaßt dagegen die zweite Phase der Immobilienprojektentwicklung,<br />

die Herstellungs- bzw. Bauphase. <strong>Die</strong> Projektidee wird in dieser<br />

Phase realisiert. Der Vermögenswert „Immobilie“ entsteht. Das Facilities Management<br />

bleibt bei der Abgrenzung <strong>von</strong> Entwicklung und Herstellung außer Betracht, da es sich an<br />

die Herstellungsphase anschließt. Es greift erst in der Nutzungsphase der Immobilie, um<br />

Gebäude, deren Systeme und Inhalte bereitzustellen, funktionsfähig zu halten und an die<br />

sich verändernden organisatorischen Bedürfnisse anzupassen. 88<br />

Für die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> im Bau befindlichen Immobilien ist primär 89 die Herstellungsphase<br />

bedeutsam. Weiterhin spielt die spätere Nutzungsabsicht des bilanzierenden<br />

Unternehmens, d. h. die Nutzung <strong>nach</strong> der Fertigstellung der Immobilie, eine wesentliche<br />

Rolle hinsichtlich der konkret anzuwendenden <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften. Soll die Immobilie<br />

für das bilanzierende Unternehmen hergestellt werden, sind drei Nutzungsalternaltiven<br />

<strong>nach</strong> der Fertigstellung der Immobilie denkbar: <strong>Die</strong> Veräußerung der Immobilie, die Eigennutzung<br />

der Immobilie oder die Nutzung der Immobilie als Finanzanlage. Dabei kann<br />

sich die bilanzielle Behandlung der Immobilie in der Herstellungsphase <strong>von</strong> der bilanziellen<br />

87 Der Begriff Facilities Management kommt aus dem anglo-amerikanischen Raum. Das Wort „facility“<br />

ist dort ein Sammelbegriff für Betriebsstätten, Anlagen und Einrichtungen. Beim Facilities<br />

Management handelt es sich um das ganzheitliche wirtschaftliche Betreiben <strong>von</strong> Gebäuden und<br />

Anlagen mit der Zielsetzung, die Wertschöpfung durch die Immobilie zu optimieren. Zum Facilities<br />

Management vgl. detailliert PIERSCHKE, B., Facilities Management, S. 275-315 sowie im<br />

Überblick ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Projektentwicklung, S. 154.<br />

88 Vgl. PIERSCHKE, B., Facilities Management, S. 278.<br />

89 In der Entwicklungsphase können indes auch Kosten der Auftragserlangung (Erstellung <strong>von</strong> Angeboten<br />

oder Modellen sowie Reisekosten) anfallen. Solche Projektierungskosten sind unter der<br />

Voraussetzung, daß die getätigten Ausgaben für die Auftragserlangung zugleich der Bauvorbereitungen<br />

dienen und das Angebot zu einem Auftrag geführt hat, als Sondereinzelkosten der Fertigung<br />

aktivierungspflichtig. Vgl. m. w. N. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen,<br />

S. 184 f.; bzgl. der Aktivierungspflicht <strong>von</strong> Sondereinzelkosten der Fertigung <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />

des <strong>IAS</strong>B vgl. HAYN, S./WALDERSEE, G., <strong>IAS</strong>/US-GAAP/HGB im Vergleich, S. 59. Zur Zugangsbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Herstellungskosten vgl. Abschnitt 342.2.<br />

64


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Behandlung der Immobilie in der Nutzungsphase, welche sich an die Herstellungsphase<br />

unmittelbar anschließt, unterscheiden. Sie wird sich unterscheiden, wenn die Immobilie<br />

<strong>nach</strong> ihrer Fertigstellung als Finanzanlage gehalten wird.<br />

Wird eine Immobilie mit der Absicht erstellt, sie <strong>nach</strong> der Fertigstellung zu veräußern,<br />

ist diese Immobilie dem Vorratsvermögen zuzuordnen. Sollte die Immobilie, <strong>nach</strong>dem sie<br />

fertiggestellt worden ist, aufgrund eines Nachfrageeinbruchs 90<br />

nicht unmittelbar veräußert<br />

werden können, bleibt sie bis zu ihrer späteren Veräußerung im Vorratsvermögen. Es sei<br />

denn, das bilanzierende Unternehmen nutzt die Immobilie für andere Aufgaben wie die betriebliche<br />

Leistungserstellung oder als Finanzanlage.<br />

Will das bilanzierende Unternehmen die im Bau befindliche Immobilie <strong>nach</strong> ihrer Fertigstellung<br />

im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß einsetzen, ist diese sowohl in der<br />

Herstellungsphase als auch in der späteren Nutzungsphase <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong><br />

<strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant and Equipment) zu bilanzieren. 91<br />

Soll die im Bau befindliche Immobilie hingegen später vom bilanzierenden Unternehmen<br />

als Finanzanlage gehalten werden, unterscheidet sich die bilanzielle Behandlung der Immobilie<br />

in der Herstellungsphase <strong>von</strong> ihrer bilanziellen Behandlung in der Nutzungsphase.<br />

Während der Herstellung ist die Immobilie <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu bilanzieren.<br />

<strong>Die</strong>ses unfertige <strong>Investment</strong> Property stellt eine Sachanlage im Bau dar. Ist die Herstellung<br />

abgeschlossen und kann die Immobilie ihrer eigentlichen Nutzungsbestimmung als<br />

Finanzanlage zugeführt werden, ist sie als <strong>Investment</strong> Property zu qualifizieren. <strong>Die</strong> Vorschriften<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> greifen. 92<br />

Mittels dieser differenzierten bilanziellen Handhabung soll<br />

vermieden werden, daß unsichere und somit unzuverlässige Werte in die Bilanz einfließen.<br />

Wären nämlich unfertige <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren,<br />

müßten diese vorzugsweise zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 93<br />

Allerdings<br />

existiert weder ein funktionierender Markt für diese Vermögenswerte, noch kön-<br />

90 Es ist zu beachten, daß das Immobilienangebot auf Nachfrageänderungen aufgrund der langen<br />

Planungs- und Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien sehr unelastisch reagiert. Vgl. Abschnitt 13.<br />

Besteht vor Baubeginn noch kein Kauf- bzw. Abnahmevertrag mit einem Dritten, kann nur geschätzt<br />

werden, wie sich der Immobilienmarkt künftig entwickeln wird.<br />

91 Zum Abgrenzungskriterium der betrieblichen Eigennutzung vgl. ausführlich den folgenden Abschnitt<br />

232.3.<br />

92 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.51(e) sowie <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7(d).<br />

93 Vgl. Abschnitt 343.1.<br />

65


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

nen die Kosten, die bis zur endgültigen Fertigstellung der betrachteten unfertigen <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> anfallen werden, hinreichend sicher geschätzt werden. Neben den noch anfallenden<br />

Herstellungskosten sind auch die Erträge, die die schließlich fertiggestellten <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> erwirtschaften können und die für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert bedeutsam sind, als äußerst unsicher einzustufen.<br />

Daher sind unfertige <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 mit ihren Herstellungskosten zu<br />

bewerten.<br />

Werden Immobilien dagegen für ein drittes Unternehmen erstellt, liegt aufgrund der langen<br />

Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien ein langfristiger Fertigungsauftrag (construction<br />

contract) vor. Es gelten die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 11 (Construction Contracts). 94<br />

Ist die<br />

Immobilie fertiggestellt, geht diese in das Eigentum des beauftragenden Unternehmens<br />

über, welches die Immobilie entsprechend seiner Nutzungsabsicht (Verkaufsabsicht, betriebliche<br />

Eigennutzung oder Finanzanlageabsicht) bilanziell abzubilden hat.<br />

<strong>Die</strong> folgende Übersicht 2-3 systematisiert nochmals die im Bau befindlichen Immobilien<br />

und ihre bilanzielle Behandlung:<br />

94 Nach <strong>IAS</strong> 11.3 wird ein langfristiger Fertigungsauftrag als ein Vertrag über die kundenspezifische<br />

Fertigung eines einzelnen Vermögenswertes oder einer Anzahl <strong>von</strong> Vermögenswerten, die bzgl.<br />

ihres Designs, ihrer Technologie und ihrer Funktion oder aber bzgl. ihrer Verwendung miteinander<br />

verbunden sind, definiert. <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> langfristigen Fertigungsaufträgen<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 11 richtet sich da<strong>nach</strong>, ob das Ergebnis aus dem Fertigungsauftrag zuverlässig geschätzt<br />

werden kann. Falls das Ergebnis zuverlässig geschätzt werden kann, sind gemäß <strong>IAS</strong> 11.22 die<br />

Auftragserlöse und die Auftragskosten als Erträge und Aufwendungen entsprechend dem Grad<br />

der Fertigstellung des Gesamtauftrags den Geschäftsjahren der Herstellung zuzurechnen. Eine<br />

Gewinnrealisierung <strong>nach</strong> dem Fortschritt der Leistungserbringung (Percentage-of-Completion-<br />

Methode) erfolgt. <strong>Die</strong> zuverlässige Schätzbarkeit des Fertigungsergebnisses ist <strong>von</strong> Jahr zu Jahr zu<br />

prüfen, und die geschätzten Beträge sind ggf. an die neuen Erkenntnisse anzupassen. Zur Percentage-of-Completion-Methode<br />

vgl. detailliert SEEBERG, T., <strong>IAS</strong> 11, Rn. 11-47.<br />

66


Herstellung der Immobilie<br />

durch das bilanzierende<br />

Unternehmen<br />

für eigene Zwecke<br />

Spätere Veräußerung Spätere Eigennutzung<br />

Unfertige Erzeugnisse:<br />

<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />

<strong>IAS</strong> 2 (Inventories)<br />

<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />

<strong>IAS</strong> 2 (Inventories)<br />

Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Sachanlagen im Bau:<br />

<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />

<strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant<br />

and Equipment)<br />

<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />

<strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant<br />

and Equipment)<br />

Im Bau befindliche<br />

Immobilien<br />

Spätere Nutzung als<br />

Finanzanlage<br />

Unfertige <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>: <strong>Bilanzierung</strong><br />

gemäß <strong>IAS</strong> 16 (Property,<br />

Plant and Equipment)<br />

Zeitpunkt der Fertigstellung<br />

<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> (<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>)<br />

Herstellung der<br />

Immobilie für ein drittes<br />

Unternehmen<br />

Aufträge in Bearbeitung:<br />

<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />

<strong>IAS</strong> 11 (Construction<br />

Contracts)<br />

<strong>Bilanzierung</strong> beim dritten<br />

Unternehmen gemäß<br />

dortiger Nutzung<br />

(<strong>IAS</strong> 2, <strong>IAS</strong> 16, <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />

HERSTELLUNGSPHASE<br />

NUTZUNGS-<br />

PHASE<br />

Übersicht 2-3: Systematisierung <strong>von</strong> im Bau befindlichen Immobilien und ihrer bilanziellen Behandlung<br />

Als Sonderfall gelten in diesem Zusammenhang Immobilien, die als Finanzanlage vom bilanzierenden<br />

Unternehmen genutzt werden, aber künftig saniert (redeveloped) werden sollen.<br />

<strong>Die</strong>se sind <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren, wenn das bilanzierende<br />

Unternehmen beabsichtigt, die betrachteten Immobilien auch künftig als Finanzanlage zu<br />

halten. 95 Begründet werden kann dies damit, daß die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

95 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.52.<br />

67


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

auf die langfristige Nutzungsabsicht des bilanzierenden Unternehmens abstellt. Wäre dies<br />

nicht der Fall, müßten die zu sanierenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> während der Sanierung in<br />

eigentümergenutzte Immobilien umgewidmet werden. Gleichzeitig müßten dann allerdings<br />

auch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die wegen einer ungünstigen Marktentwicklung vorübergehend<br />

leerstehen, in eigentümergenutzte Immobilien umgewidmet werden. <strong>Die</strong>s würde wiederum<br />

nicht der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entsprechen.<br />

Denn in beiden Fällen werden zwar keine Miet- oder Pachterträge, aber Vermögenszuwächse<br />

in Form <strong>von</strong> positiven Wertänderungen am ruhenden Vermögen erzielt (capital appreciation).<br />

232.2 Veräußerungsabsicht<br />

Bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> handelt es sich um Finanzanlagen in Immobilien, die dem Geschäftsbetrieb<br />

dauerhaft dienen sollen, obgleich sie spekulativen Charakter haben. 96 Das<br />

Zeitelement, das dauerhafte <strong>Die</strong>nen, ist ein Kennzeichnen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, welches<br />

diese <strong>von</strong> Vermögenswerten des Umlaufvermögens unterscheidet. Aufgrund der Volatilität<br />

des Immobilienmarktes übersteigen bei lediglich nur kurzem Halten einer Immobilie<br />

als Finanzanlage die Risiken die mit einer derartigen Finanzanlage verbundenen Chancen.<br />

Deshalb sind Investoren bestrebt, als Finanzanlage gehaltene Immobilien langfristig in ihrem<br />

Portfolio zu verwalten.<br />

Für die bilanzielle Kategorisierung der Immobilie ist einzig und allein die Absicht, die betrachtete<br />

Immobilie zu veräußern, ausschlaggebend. <strong>Die</strong> Fristigkeit oder auch Verweildauer<br />

einer Immobilie im bilanzierenden Unternehmen, die veräußert werden soll, ist für ihre bilanzielle<br />

Kategorisierung grundsätzlich sekundär. Sofern eine Veräußerungsabsicht besteht,<br />

kann allerdings da<strong>von</strong> ausgegangen werden, daß diese Veräußerung kurzfristig bis mittel-<br />

96 Vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 927, Rn. 11.<br />

68


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

fristig stattfinden wird. 97<br />

In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird im Zusammenhang mit einer bestehenden Veräußerungsabsicht<br />

des bilanzierenden Unternehmens unterstellt, daß die betrachtete Immobilie<br />

„in naher Zukunft“ („in the near future“) aus dem Unternehmen ausscheiden wird. 98<br />

Besteht also bei Immobilien die Absicht, sie zu veräußern, greifen zunächst die Vorschriften<br />

für Vorräte gemäß <strong>IAS</strong> 2 (Inventories). Vorräte sind hier<strong>nach</strong> wie folgt definiert:<br />

„Inventories are assets:<br />

(a) held for sale in the ordinary course of business;<br />

(b) in the process of production for such sale; or<br />

(c) in the form of materials or supplies to be consumed in the production process or in the rendering<br />

of services.“ 99<br />

Unter Vorräten werden entsprechend dieser Definition Vermögenswerte verstanden, die<br />

entweder zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden<br />

bzw. sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden oder die als Roh-, Hilfsund<br />

Betriebsstoffe im Rahmen des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses verbraucht<br />

werden. Der erste Teil der Definition für Vorräte ((a) und (b)) deckt sich mit den in<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> genannten Ausschlußkriterien. So werden Immobilien, die im Rahmen der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens veräußert werden sollen<br />

oder sich im Herstellungs- oder Entwicklungsprozeß für eine solche Veräußerung befinden,<br />

97 <strong>Die</strong> Begriffe kurzfristig und mittelfristig lehnen sich an das deutsche Handelsrecht an. Hier<strong>nach</strong><br />

sind Bilanzposten kurzfristiger Natur, wenn sie nicht länger als ein Jahr gehalten werden. Als mittelfristig<br />

werden Bilanzposten bezeichnet, die zwischen einem Jahr und fünf Jahren vom bilanzierenden<br />

Unternehmen gehalten werden. Alle Bilanzposten, die länger als fünf Jahre vom bilanzierenden<br />

Unternehmen gehalten werden, gelten als langfristig. Vgl. ELLROTT, H., § 285, Rn. 18,<br />

S. 1232 f.; KNOP, W., § 268, Rn. 211, S. 1414 sowie WINNEFELD, R., Bilanz-Handbuch,<br />

Abschn. J, Rn. 128-132, S. 1245. <strong>Die</strong> Orientierung an den handelsrechtlichen Regelungen begründet<br />

sich dadurch, daß <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B lediglich zwischen kurzfristigen und<br />

langfristigen Bilanzposten unterschieden wird. Als kurzfristig gelten grundsätzlich diejenigen Bilanzposten,<br />

die nicht länger als ein Jahr im Unternehmen verbleiben. Alle Bilanzposten, die länger<br />

als ein Jahr gehalten werden, sind als langfristig einzustufen. Vgl. zur Fristigkeit <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ausführlich KLEEKÄMPER, H./KNORR,<br />

L./ACHLEITNER, A.-K., <strong>IAS</strong> 1, Rn. <strong>40</strong>-49.<br />

98 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7 (a).<br />

99 <strong>IAS</strong> 2.4.<br />

69


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Beispiele für Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> genannt. 100<br />

Sie fallen explizit aus<br />

dem Regelungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>. Auf die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 wird verwiesen. Mit der<br />

gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist dabei das Kerngeschäft eines Unternehmens gemeint.<br />

So besteht das Kerngeschäft eines Automobilherstellers darin, Automobile herzustellen und<br />

zu veräußern. Unternehmen, deren Kerngeschäft der Erwerb und die anschließende Weiterveräußerung<br />

<strong>von</strong> Immobilien ist, erzielen ihr betriebliches Ergebnis hauptsächlich aus<br />

diesem An- und Verkauf <strong>von</strong> Immobilien. Weiterhin ist mit der Veräußerung im Rahmen<br />

der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hier nicht die Veräußerung innerhalb eines Geschäftsjahres,<br />

sondern die Veräußerung innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklusses des bilanzierenden<br />

Unternehmens zu verstehen. <strong>Die</strong>ser Geschäftszyklus kann bei Immobilienprojekten<br />

mitunter mehrere Jahre umfassen. Aus diesem Grund ist – wie nochmals zu betonen ist<br />

- die Veräußerungsabsicht das entscheidende Kriterium, wo<strong>nach</strong> sich die bilanzielle Behandlung<br />

der betrachteten Immobilien bestimmt.<br />

Gehört die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft des bilanzierenden Unternehmens, ist<br />

die Immobilie bis zu ihrer endgültigen Veräußerung ebenfalls dem Vorratsvermögen zuzuordnen.<br />

Beispielhaft sind hier Immobilien anzuführen, die <strong>von</strong> einem Industrieunternehmen<br />

zum Zwecke der Weiterveräußerung in naher Zukunft oder für die Weiterentwicklung<br />

und ihre anschließende Veräußerung erworben wurden. 101 Denn diese Immobilien<br />

werden nicht dauerhaft vom bilanzierenden Unternehmen gehalten. Zudem werden Wertsteigerungen<br />

in diesen Fällen – wie auch in den Fällen, in denen die Veräußerung zum<br />

Kerngeschäft des bilanzierenden Unternehmens gehört – nicht durch das langfristige Halten,<br />

sondern durch die Veräußerung der Immobilien erzielt. <strong>Die</strong> Definitionskriterien für<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 werden nicht erfüllt. <strong>Die</strong> betrachteten Immobilien<br />

sind demzufolge als Vermögenswerte des Umlaufvermögens zu charakterisieren, und zwar<br />

als Vermögenswerte des Vorratsvermögens.<br />

Kurzum ist festzuhalten, daß Immobilien, die mit einer Veräußerungsabsicht gehalten werden,<br />

zum Vorratsvermögen zu zählen sind. <strong>Die</strong>s gilt unabhängig da<strong>von</strong>, ob diese Veräußerung<br />

zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens gehört oder<br />

nicht.<br />

100 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7 (a).<br />

101 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7 (a).<br />

70


232.3 Betriebliche Eigennutzung<br />

232.31 Vollständige betriebliche Eigennutzung<br />

Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Wie bereits angemerkt, wird aus dem Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ die Dualität zwischen<br />

Finanzanlage (investment) und Sachanlage bzw. Immobilie (property) deutlich. Sowohl die<br />

Finanzanlage als auch die Sachanlage werden vom zu bilanzierenden Unternehmen grundsätzlich<br />

als langfristige Investition betrachtet. Allerdings werden unterschiedliche Nutzungsmotive<br />

unterstellt. Im Idealfall wird eine Immobilie entweder gänzlich zu Finanzanlagezwecken<br />

gehalten oder gänzlich im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt.<br />

Im ersten Fall handelt es sich bei der betrachteten Immobilie dann um ein <strong>Investment</strong> Property<br />

und im zweiten Fall um einen Vermögenswert des Sachanlagevermögens, eine betrieblich<br />

eigengenutzte Immobilie.<br />

Eine Immobilie gilt dann als betrieblich eigengenutzt, wenn sie der betrieblichen Leistungserstellung<br />

dient. Dabei umfaßt die betriebliche Leistungserstellung die Unternehmensbereiche<br />

Forschung und Entwicklung, Produktion, Lagerhaltung, Vertrieb und Verwaltung. 102<br />

Übersicht 2-4 beschreibt die Möglichkeiten der betrieblichen Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien:<br />

102 <strong>Die</strong> Bereiche Forschung und Entwicklung sowie Lagerhaltung werden häufig unter den Begriff<br />

der Produktion gefaßt, wie dies auch einleitend bei der Erläuterung der Definition für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> geschah. Allerdings sind beide Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für das bilanzierende<br />

Unternehmen und der damit einhergehenden Bedeutung der zu diesen Zwecken errichteten<br />

Immobilien hier gesondert als Teil des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses aufgeführt.<br />

Vgl. ähnlich BONE-WINKEL, S., Immobilienanlageprodukte in Deutschland, S. 671.<br />

71


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

72<br />

Betriebliche Eigennutzung <strong>von</strong><br />

Immobilien<br />

Forschung & Entwicklung<br />

Produktion<br />

Lagerhaltung<br />

Vertrieb<br />

Verwaltung<br />

Einsatz der Immobilien<br />

im betrieblichen<br />

Leistungserstellungsprozeß<br />

Übersicht 2-4: <strong>Die</strong> Möglichkeiten der betrieblichen Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien<br />

<strong>Die</strong> Fertigungszwecke, die eigengenutzte Immobilien erfüllen, hängen sowohl unmittelbar<br />

als auch mittelbar mit dem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß zusammen. 103<br />

So ist<br />

der wohl bedeutendste mittelbare Fertigungszweck einer eigengenutzten Immobilie ihr<br />

Hüllen- oder Schutzzweck. <strong>Die</strong> bauliche Hülle schützt den gesamten Leistungserstellungsprozeß<br />

und die arbeitenden Menschen vor umwelt- und witterungsbedingten Einflüssen,<br />

aber auch vor unbefugtem Zugang. Immobilien leisten somit einen mittelbaren Beitrag<br />

zur Leistungserstellung, indem sie die räumlich notwendigen Voraussetzungen für die Arbeits-<br />

und Produktionsprozesse eines Unternehmens bilden. Weiterhin können Immobilien<br />

auch einen unmittelbaren Fertigungszweck erfüllen, d. h. sie dienen ausnahmslos dem<br />

Produktionsprozeß. Betrieblich eigengenutzte Immobilien werden dem<strong>nach</strong> als Produktionsfaktoren<br />

aufgefaßt. Einerseits können sie Gegenstand interner Erfolgspotentiale sein, deren<br />

Nutzen für einen Außenstehenden nicht unmittelbar erkennbar ist. <strong>Die</strong>s trifft bspw.<br />

auf Unternehmen der verarbeitenden Industrie, <strong>Die</strong>nstleistungsunternehmen oder Energieund<br />

Versorgungsunternehmen zu. Es handelt sich bei diesen Immobilien vornehmlich um<br />

Industrie- und Büroimmobilien. Andererseits können die Immobilien aber auch dem Auf-<br />

103 Zu den Fertigungszwecken <strong>von</strong> Immobilien und den weiteren Ausführungen vgl. ausführlich<br />

BRITTINGER, T., Betriebswirtschaftliche Aspekte des Industriebaues, S. 34 f.


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

bau externer Erfolgspotentiale dienen. Zu dieser Gruppe gehören Sonderimmobilien wie<br />

Hotels, die die Immobilie und ihre Eigenschaften nutzen, um das Produkt „Beherbergung“<br />

auf dem Markt anzubieten. 104<br />

Wird die Immobilie also vollständig betrieblich eigengenutzt, handelt es sich um ein Non-<br />

<strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong> Immobilie ist <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant<br />

and Equipment) zu bilanzieren.<br />

Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle erwähnt, daß unter die in <strong>IAS</strong> 16 genannte Definition<br />

für Sachanlagen auch jene materiellen Vermögenswerte fallen, die vom bilanzierenden<br />

Unternehmen zur Vermietung an Dritte gehalten werden. 105<br />

<strong>Die</strong>se Definition kollidiert<br />

aber nicht mit den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, da in <strong>IAS</strong> 16.4 klargestellt wird, daß für materielle<br />

Vermögenswerte wie zu Finanzanlagezwecken gehaltene Immobilien nicht die Vorschriften<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 anzuwenden sind, sondern die speziellen Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

greifen. Es gilt: Lex specialis derogat legi generali.<br />

232.32 Teilweise betriebliche Eigennutzung<br />

Häufig wird eine Immobilie sowohl als Finanzanlage als auch als Sachanlage verwendet. Eine<br />

eindeutige Abgrenzung zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und betrieblich eigengenutzten<br />

Immobilien wird dadurch erschwert. 106<br />

104 Vgl. HENS, M., Marktwertorientiertes Management <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 80 f.<br />

105 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.6.<br />

106 Auf die bei teilweiser betrieblicher Eigennutzung auftretenden Abgrenzungsprobleme wurde bereits<br />

in den Kommentaren zu E 64 hingewiesen. <strong>Die</strong> in E 64 vorgestellte Hilfestellung bzw. Anleitung,<br />

um <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten Immobilien zu trennen, war<br />

<strong>nach</strong> Ansicht der Kommentatoren nicht differenziert genug. Vgl. u. a. SPENCER, K./PEIRSON, G.,<br />

Comments on E 64 by the AASB, S. 2<strong>40</strong> f.; LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting<br />

Standards Board on E 64, S. 261 f.; ERNST & YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y<br />

on E 64, S. 326; MACBRIEN, M., Comments on Exposure Draft E 64 by the European Property<br />

Federation, S. 410; MACKENZIE, A., Submission by the Institute of Chartered Accountants of<br />

New Zealand to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 121 f.<br />

73


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> unterscheiden sich <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten Immobilien dadurch,<br />

daß sie nahezu unabhängig <strong>von</strong> anderen Vermögenswerten, 107<br />

die vom bilanzierenden<br />

Unternehmen gehalten werden, Zahlungsmittelströme (cash flows) generieren können.<br />

108<br />

Im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß entstehen hingegen Zahlungsmittelströme,<br />

die nicht nur den betrieblich eigengenutzten Immobilien zugerechnet werden können,<br />

sondern auch auf andere im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzte Vermögenswerte<br />

zurückzuführen sind. Es enstehen Zahlungsmittelströme, die auf Synergieeffekten<br />

beruhen. Werden betriebliche Eigennutzung und die Nutzung als Finanzanlage bei<br />

Immobilien vermischt, lassen sich die Zahlungsmittelströme, die dem bilanzierenden Unternehmen<br />

aus der Finanzanlage zufließen, nicht mehr unabhängig <strong>von</strong> dem betrieblich eigengenutzten<br />

Immobilienteil generieren. Denn Art und Umfang der betrieblichen Eigennutzung<br />

können die Zahlungsmittelströme, welche dem bilanzierenden Unternehmen aus<br />

der Finanzanlage zufließen, sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Bei teilweiser betrieblicher<br />

Eigennutzung ist es daher nicht möglich, die betrachteten Immobilien anhand<br />

des Kriteriums der Zahlungsstromgenerierung den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder dem Sachanlagevermögen<br />

zuzuordnen.<br />

Somit stellt sich die Frage, <strong>nach</strong> welchem Kriterium teilweise betrieblich eigengenutzte<br />

Immobilien als Vermögenswerte des Sachanlagevermögens oder als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

bilanziell zu kategorisieren sind.<br />

Als grundlegendes Zuordnungsprinzip einer teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilie<br />

zum Sachanlagevermögen oder zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die Teilbarkeit<br />

der Immobilie genannt. Umfaßt die betrachtete Immobilie sowohl einen betrieblich<br />

eigengenutzten Teil als auch einen Teil, der vom bilanzierenden Unternehmen gehalten<br />

wird, um Miet- oder Pachterträge und/oder einen Vermögenszuwachs zu erzielen, ist zu<br />

untersuchen, ob beide Teile getrennt <strong>von</strong>einander veräußert oder im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses<br />

getrennt <strong>von</strong>einander verleast werden können. 109<br />

Ist diese<br />

107 Deutsche Studien haben indes ergeben, daß in vielen Fällen die Zahlungsmittelströme <strong>von</strong> vermieteten<br />

Immobilien eng mit den Zahlungsmittelströmen aus den Kerngeschäftsfeldern der Unternehmen<br />

verbunden sind, so daß eine absolute Trennung der Zahlungsmittelströme nicht möglich<br />

ist. Vgl. BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee<br />

to E 64, S. 246 f.<br />

108 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.5.<br />

109 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.8.<br />

74


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Trennung möglich, sind beide Teile auch getrennt <strong>von</strong>einander bilanziell zu erfassen. Können<br />

beide Teile nicht <strong>von</strong>einander getrennt werden, handelt es sich bei der betrachteten<br />

Immobilie nur dann um ein <strong>Investment</strong> Property, wenn ein lediglich unbedeutender Teil<br />

(an insignificant portion) der Immobilie im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt<br />

wird. 110<br />

Der Begriff der Teilbarkeit sowie der Begriff der unbedeutenden betrieblichen<br />

Eigennutzung werden indes in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht weiter inhaltlich konkretisiert. Lediglich Beispiele<br />

für teilweise betrieblich eigengenutzte Immobilien werden angeführt, die es erleichtern<br />

sollen, die betrachteten Immobilien bilanziell zu kategorisieren.<br />

Beispiele für teilweise betriebliche Eigennutzung sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen (ancillary<br />

services), die vom bilanzierenden Unternehmen für den Nutzer der betrachteten Immobilie<br />

erbracht werden. Von einem <strong>Investment</strong> Property ist dann zu sprechen, wenn diese<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen einen relativ unbedeutenden Anteil (a relatively insignificant component) 111<br />

des zugrundeliegenden Nutzungsvertrages ausmachen. Unbedeutende <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

können Sicherheits- oder Instandhaltungsdienste für Bürogebäude sein, die das bilanzierende<br />

Unternehmen für den Mieter oder Pächter der Immobilie erbringt.<br />

Damit die Menge der Immobilien, deren Zuordnung zum Sachanlagevermögen oder zu<br />

den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zweifelhaft ist, so gering wie möglich bleibt, wird hier vorgeschlagen,<br />

den Begriff der Teilbarkeit räumlich und zeitlich zu konkretisieren. Eine Immobilie<br />

ist räumlich teilbar, wenn räumlich abgrenzbare Teile der betrachteten Immobilie im<br />

Rahmen eines Verkaufs oder eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses verwertbar sind.<br />

Unter räumlich abgrenzbaren Immobilienteilen sind in diesem Zusammenhang nicht Teile<br />

gemeint, die durch bauliche Vorrichtungen wie tragende Wände <strong>von</strong>einander getrennt<br />

sind, sondern lediglich Teile, die getrennt <strong>von</strong>einander vermietbar sind. Für die Beurteilung,<br />

ob Immobilien räumlich abgrenzbar sind, ist <strong>von</strong> bestehenden vertraglichen Nutzungsvereinbarungen<br />

in Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachtverträgen auszugehen. <strong>Die</strong> reine Nutzungsmöglichkeit<br />

reicht nicht aus, um die Immobilie bzw. die abgrenzbaren Immobilienteile<br />

bilanziell zu kategorisieren.<br />

Ist eine Immobilie räumlich teilbar, so sind auch die räumlichen Nutzungsanteile verschiedener<br />

Parteien bestimmbar. Können verschiedene räumlich abgrenzbare Immobilienteile<br />

identifiziert werden, ist für jeden dieser Immobilienteile zu prüfen, ob die Art der Nutzung<br />

110 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.8 sowie BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Rn. 7.<br />

111 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.9.<br />

75


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

auf Dauer angelegt ist. Es ist also zu untersuchen, ob der betrachtete Immobilienteil entweder<br />

dauerhaft als Finanzanlage gehalten oder dauerhaft vom bilanzierenden Unternehmen<br />

betrieblich eigengenutzt wird. Wird ein räumlich abgrenzbarer Immobilienteil hingegen für<br />

beide Zwecke vom bilanzierenden Unternehmen verwendet, d. h. liegt keine dauerhaft verfolgte<br />

einheitliche Nutzung vor, ist die bilanzielle Behandlung auf der Grundlage der noch<br />

zu erläuternden zeitlichen Nutzungsanteile zu bestimmen.<br />

<strong>Die</strong> dauerhafte Art der Nutzung der räumlich abgegrenzten Immobilienteile bestimmt<br />

demgemäß ihre bilanzielle Behandlung. So sind räumlich abgrenzbare Immobilienteile, die<br />

vom bilanzierenden Unternehmen dauerhaft in seinem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />

eingesetzt werden, <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu behandeln. Liegt keine<br />

betriebliche Eigennutzung durch das bilanzierende Unternehmen vor, dient der Immobilienteil<br />

entsprechend der dem betrachteten Immobilienteil zugrundeliegenden vertraglichen<br />

Nutzungsvereinbarung dauerhaft der Finanzanlage. Es handelt sich bei dem Immobilienteil<br />

folglich um ein <strong>Investment</strong> Property, welches <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren ist.<br />

Kann die Immobilie nicht räumlich auf der Grundlage der bestehenden Nutzungsvereinbarungen<br />

verschiedener Parteien geteilt werden oder ist die Art der Nutzung der Immobilienteile<br />

nicht dauerhaft, ist festzustellen, ob die betrachtete Immobilie zeitlich teilbar ist. Bestehende<br />

zeitliche Nutzungsanteile der verschiedenen Nutzer sind zu identifizieren. Mit<br />

zeitlichen Nutzungsanteilen <strong>von</strong> Immobilien oder Immobilienteilen ist zum einen der zeitliche<br />

Anteil, zu dem die betrachtete Immobilie oder der betrachtete Immobilienteil innerhalb<br />

eines Geschäftsjahres vom bilanzierenden Unternehmen betrieblich eigengenutzt wird,<br />

gemeint. Zum anderen ist unter zeitlichen Nutzenanteilen aber auch der zeitliche Anteil zu<br />

verstehen, zu dem die betrachtete Immobilie oder der betrachtete Immobilienteil innerhalb<br />

eines Geschäftsjahres als Finanzanlage gehalten wird. Ebenso sind die bestehenden vertraglichen<br />

Nutzungsvereinbarungen Gegenstand der Untersuchung. Können die zeitlichen<br />

Nutzungsanteile bestimmt werden und stehen diese Anteile langfristig fest, ist der Eigenanteil<br />

der zeitlichen Nutzung des bilanzierenden Unternehmens zu ermitteln. Ist dieser Eigenanteil<br />

kleiner als 15 % der gesamten Nutzung einer Immobilie oder eines Immobilienteils<br />

innerhalb eines Geschäftsjahres, dominiert die Finanzanlagefunktion. <strong>Die</strong> Vorschriften<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> greifen. <strong>Die</strong> betrachtete Immobilie oder der betrachtete Immobilienteil ist als<br />

<strong>Investment</strong> Property zu qualifizieren.<br />

Der oben genannte Richtwert <strong>von</strong> 15 % für den betrieblichen Eigenanteil der zeitlichen<br />

Nutzung wurde bewußt gewählt. Bereits in vielen Kommentaren zu E 64 wurde die Mei-<br />

76


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

nung vertreten, daß ein Richtwert, der den höchsten zu tolerierenden Anteil an betrieblicher<br />

Eigennutzung einer Immobilie bestimmt, es wesentlich erleichtern würde, eine teilweise<br />

betrieblich eigengenutzte Immobilie bilanziell zu kategorisieren. 112<br />

Seitens der Kommentatoren<br />

wurde vorgeschlagen, auf die Regelungen anderer Standardsetter zurückzugreifen.<br />

113<br />

Richtwerte, die auch in den Kommentierungen zu E 64 genannt wurden, existieren<br />

z. B. in Australien und Hong Kong. 114<br />

Der neuseeländische SSAP 17 (Accounting for <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> and <strong>Properties</strong> Intend for Sale) sieht einen Richtwert <strong>von</strong> 20 % der<br />

Mietfläche 115<br />

vor. 116<br />

Der in Hong Kong geltende HKSSAP 13 117<br />

(Accounting for <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>) zieht die Grenze bei 15 % der Mietfläche. 118<br />

Werden diese Richtwerte<br />

übertroffen, gilt die betrachtete Immobilie als betrieblich eigengenutzt. Sie ist dem Sachanlagevermögen<br />

zuzuordnen. <strong>IAS</strong> 16 greift.<br />

Bei <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wurde darauf verzichtet, Richtwerte anzugeben, ab wann nicht mehr <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>, sondern <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten Immobilien zu sprechen ist.<br />

112 Vgl. beispielhaft WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society of Accountants on<br />

E 64, S. 75; MACKENZIE, A., Submission by the Institute of Chartered Accountants of New Zealand<br />

to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 121 f.; MCNAMARA, G., Comments on E 64 by the IVSC, S. 375<br />

sowie ANGELO, J., Comment on E 64 by the NAIC, S. 623.<br />

113 Neben den Regelungen anderer Standardsetter wurde weiterhin vorgeschlagen, in Zweifelsfällen<br />

das Kriterium der überwiegenden Nutzung heranzuziehen, um Immobilien entweder als <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> oder als betrieblich eigengenutzte Immobilien qualifizieren zu können. So schlug<br />

die U.S.-amerikanische NATIONAL ASSOCIATION OF INSURANCE COMMISSIONERS (NAIC) in<br />

ihrem Kommentar zu E 64 vor, den Schwellenwert bei 50 v. H. der Mietfläche (rentable square<br />

footage) der Immobilie anzusetzen, wie dies <strong>nach</strong> dem für U.S.-amerikanische Versicherungsunternehmen<br />

geltenden SSAP No. <strong>40</strong> vorgesehen ist. <strong>Die</strong>ser Vorschlag der NAIC wurde indes bei<br />

den abschließenden Beratungen nicht weiter vom Board beachtet, da der betriebliche Leistungserstellungsprozeß<br />

erheblich beeinträchtigt würde, wenn diese Immobilie schließlich veräußert<br />

wird. Beides widerspricht dem Charakter eines <strong>Investment</strong> Property. Vgl. ANGELO, J., Comment<br />

on E 64 by the NAIC, S. 623.<br />

114 Zu einer Übersicht über die momentan weltweit bestehenden Definitionen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

vgl. detailliert HELM, F. M., <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 38-46 sowie HOWIESON, B., Accounting<br />

for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 14-18.<br />

115 Zum im folgenden verwendeten Begriff der Mietfläche vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung<br />

ausgewählter Immobilienarten, S. 234.<br />

116 Vgl. SSAP 17.4.2 sowie MCNAMARA, G., Comments on E 64 by the IVSC, S. 375.<br />

117 SSAP 13 ist materiell gleichwertig zum britischen SSAP 19 (Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>).<br />

Vgl. HOWIESON, B., Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 14.<br />

118 Vgl. SSAP 13.5 f. sowie WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society of Accountants<br />

on E 64, S. 75.<br />

77


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Der <strong>IAS</strong>B führt dazu aus, daß derartige Richtwerte eine willkürliche Unterscheidung <strong>von</strong><br />

Immobilien begünstigen würden. 119<br />

Das bilanzierende Unternehmen könnte zu sachverhaltsgestaltenden<br />

Maßnahmen veranlaßt werden. <strong>Die</strong>sem Argument des <strong>IAS</strong>B ist indes entgegenzuhalten,<br />

daß bei der hier gewählten Vorgehensweise die zugrundeliegenden vertraglichen<br />

Nutzungsvereinbarungen, die das bilanzierende Unternehmen mit dritten Parteien<br />

eingegangen ist, die bilanzielle Behandlung der betrachteten Immobilie oder des betrachteten<br />

Immobilienteils objektivieren. Es wird kein pauschaler Richtwert vorgeschlagen, sondern<br />

ein Richtwert, der sich an langfristig getroffenen vertraglichen Nutzungsvereinbarungen<br />

in Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachtverträgen orientiert. Bestehen derartige Vereinbarungen<br />

nicht oder werden sie nur kurzfristig und unregelmäßig eingegangen, ist aus Objektivierungsgründen<br />

die betriebliche Eigennutzung der betrachteten Immobilie oder des betrachteten<br />

Immobilienteils zu unterstellen. <strong>IAS</strong> 16 greift.<br />

Würde ein höherer Richtwert als 15 % der Mietfläche gewählt, wäre zu bezweifeln, daß im<br />

Falle der Veräußerung der Immobilie oder des Immobilienteils der gewöhnliche Betriebsablauf<br />

des bilanzierenden Unternehmens nicht <strong>nach</strong>haltig gestört würde. <strong>Die</strong>s widerspräche<br />

dem Charakter <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, welche als Finanzanlage gehalten werden und<br />

deren Veräußerung den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß nicht berührt. Der Richtwert<br />

<strong>von</strong> 15 % stellt im internationalen Vergleich den geringsten festgeschriebenen Anteil<br />

an höchstens zulässiger betrieblicher Eigennutzung dar und wird aus diesem Grunde und<br />

den oben genannten Gründen zur bilanziellen Kategorisierung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzten<br />

Immobilien oder Immobilienteilen herangezogen. 120 Ist der betriebliche Eigenanteil<br />

der zeitlichen Nutzung der betrachteten Immobilie oder des betrachteten Immobilienteils<br />

kleiner als 15 %, liegt ein <strong>Investment</strong> Property vor. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> greift. Übertrifft der<br />

betriebliche Eigenanteil der zeitlichen Nutzung dagegen die 15 %, ist die betrachtete Immobilie<br />

oder der betrachtete Immobilienteil dem Sachanlagevermögen zuzuordnen. <strong>Die</strong><br />

Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 gelten.<br />

Wird die Immobilie allerdings dauerhaft räumlich und zeitlich vom bilanzierenden Unternehmen<br />

und mindestens einer dritten Partei gleichzeitig genutzt, ist weder der<br />

räumliche noch der zeitliche Nutzungsanteil der verschiedenen Parteien zweifelsfrei bestimmbar.<br />

In diesen Fällen ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, eine unterneh-<br />

119 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B39 sowie ähnlich HOWIESON, B., Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 47.<br />

120 Vgl. HELM, F. M., <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 44.<br />

78


Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

mensindividuelle Entscheidung hinsichtlich der bilanziellen Kategorisierung der betrachteten<br />

Immobilie herbeizuführen.<br />

Zu diesen nicht immer zweifelsfrei zu kategorisierenden Immobilien gehören im wesentlichen<br />

Sonderimmobilien (Hotels, Kliniken, Freizeitimmobilien sowie Infrastrukturimmobilien<br />

121<br />

). Gerade die bilanzielle Kategorisierung <strong>von</strong> Hotels war Diskussionsgegenstand<br />

in den Kommentierungen zu E 64. 122<br />

Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang<br />

wiederum die vom bilanzierenden Unternehmens eingegangenen vertraglichen<br />

Nutzungsvereinbarungen und deren Umfang. Derartige Nutzungsvereinbarungen können<br />

nämlich, was ihre inhaltliche Ausgestaltung anbelangt, weit <strong>von</strong>einander abweichen. 123<br />

Auf<br />

der einen Seite ist es denkbar, daß das bilanzierende Unternehmen ein Hotel selbständig<br />

betreibt. 124<br />

Lediglich alltägliche und unbedeutende Hoteldienstleistungen (day-to-day functions)<br />

werden fremdvergeben. 125<br />

Hierbei kann es sich um Reinigungs- und Sicherheitsdienste<br />

handeln. Das bilanzierende Unternehmen trägt in diesem Fall das gesamte unternehmerische<br />

Risiko, welches sich durch mögliche Schwankungen in den durch die Hoteltätigkeit<br />

erzeugten Zahlungsmittelströmen widerspiegelt. Dem bilanzierenden Unternehmen<br />

fließen als Betreiber der Immobilie variable Zahlungsmittelströme zu. Das betrachtete Hotel<br />

ist dem Sachanlagevermögen zuzuordnen, da es für das bilanzierende Unternehmen einen<br />

Produktionsfaktor darstellt, der es ihm ermöglicht, das Produkt „Beherbergung“ auf<br />

dem Markt anzubieten. Es ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu bilanzieren. Auf der anderen Seite ist denkbar,<br />

daß das bilanzierende Unternehmen das Hotel an eine dritte Partei vermietet oder verpachtet<br />

hat. <strong>Die</strong> dritte Partei ist der Betreiber des Hotels. Dem bilanzierenden Unterneh-<br />

121 Zu den Infrastrukturimmobilien sind u. a. Technologie- und Güterverkehrszentren, Tankstellen,<br />

Flughäfen und Bahnhöfe zu zählen. Vgl. detailliert BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter<br />

Immobilienarten, S. 241-244.<br />

122 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B37 sowie beispielhaft LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting Standards<br />

Board on E 64, S. 263; SPENCER, K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by the AASB,<br />

S. 2<strong>40</strong> f. und DELOITTE TOUCHE TOHMATSU, Comment Letter by Deloitte Touche Tohmatsu<br />

on E 64, S. 312.<br />

123 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.11.<br />

124 Derartige Sonderimmobilien werden auch als Betreiberimmobilien bezeichnet, da ihr Wert zu<br />

einem großen Teil <strong>von</strong> den Fähigkeiten des Betreibers abhängt. Immobilie und Betreiber bilden<br />

eine wirtschaftliche Einheit. Vgl. SCHÄFER, E., Rendite und Risiko, S. 348; ELZE, C. R., <strong>Die</strong><br />

Wertermittlung bei Hotelimmobilien; S. 78; SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der<br />

Immobilienökonomie, S. 26.<br />

125 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.11.<br />

79


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

men fließen fixe Zahlungsmittelströme in Form <strong>von</strong> laufenden Miet- oder Pachtzahlungen<br />

seitens der das Hotel betreibenden Partei zu. Das Hotel ist für das bilanzierende Unternehmen<br />

ein <strong>Investment</strong> Property und somit <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren.<br />

Läßt es die inhaltliche Ausgestaltung der vertraglichen Nutzungsvereinbarungen nicht zu,<br />

die betrachtete Sonderimmobilie – hier ein Hotel – bilanziell entweder dem Sachanlagevermögen<br />

oder den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zuzuordnen, ist eine unternehmensindividuelle<br />

Zuordnung vorzunehmen. Ist das bilanzierende Unternehmen der Auffassung, daß die betrachtete<br />

Sonderimmobilie als ein <strong>Investment</strong> Property einzustufen ist, ist es gezwungen, im<br />

Anhang bspw. offenzulegen, 126<br />

welche konkreten vertraglichen Nutzungsvereinbarungen<br />

getroffen wurden, welche Leistungen das bilanzierende Unternehmen erbringt, welchen<br />

Anteil diese Leistungen an den gesamten Hotelleistungen aller Parteien besitzen und welche<br />

unternehmerischen Risiken auf das Unternehmen entfallen. Nur durch derart weitgehende<br />

Anhangangaben wird sichergestellt, daß die unternehmensindividuell getroffene Entscheidung<br />

für Dritte <strong>nach</strong>vollziehbar auch der Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entspricht.<br />

Übersicht 2-5 faßt die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzen Immobilien<br />

nochmals zusammen:<br />

126 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.12 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />

80


Teilweise betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

<strong>von</strong> Immobilien<br />

Räumlicher<br />

Nutzungsanteil<br />

verschiedener Parteien<br />

bestimmbar?<br />

Nein<br />

Zeitlicher<br />

Nutzungsanteil<br />

verschiedener Parteien<br />

bestimmbar?<br />

<strong>Die</strong> Immobilie wird dauerhaft<br />

räumlich und zeitlich vom<br />

bilanzierenden Unternehmen und<br />

mindestens einer dritten Partei<br />

gleichzeitig genutzt.<br />

Ja<br />

Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Art der<br />

Nutzung der<br />

jeweils räumlich<br />

abgrenzbaren Immobilienanteile<br />

ist auf Dauer<br />

angelegt?<br />

Nein<br />

Nein Nein<br />

Einzelfallorientierte Entscheidung<br />

des bilanzierenden<br />

Unternehmens<br />

Ja<br />

Betriebliche<br />

Eigennutzung des<br />

betrachteten Immobilienanteils<br />

durch das bilanzierendeUnternehmen?<br />

Ja<br />

Ist der<br />

Ja Bestehen die Ja betriebliche Eigenanteil Ja<br />

Nutzungsanteile<br />

der zeitlichen Nutzung<br />

dauerhaft?<br />

> 15%?<br />

Übersicht 2-5: Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilien<br />

Nein<br />

Nein<br />

<strong>Bilanzierung</strong> des<br />

betrieblich eigengenutzten<br />

Teils der<br />

Immobilie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />

<strong>Bilanzierung</strong> des als<br />

Finanzanlage<br />

gehaltenen Teils der<br />

Immobilie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Bilanzierung</strong> der<br />

gesamten Immobilie<br />

oder eines Immobilienteils<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />

<strong>Bilanzierung</strong> der<br />

gesamten Immobilie<br />

oder eines Immobilienteils<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

81


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

232.4 Zusammenfassender Überblick<br />

Anhand der Kriterien der Entwicklung und Herstellung, der Veräußerungsabsicht sowie<br />

der betriebliche Eigennutzung lassen sich <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> grundsätzlich <strong>von</strong> Non-<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abgrenzen. Abgrenzungsprobleme können allerdings zwischen betrieblich<br />

eigengenutzten Immobilien, die zur Gruppe der Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

zählen sind, und <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entstehen, sofern die als Finanzanlage gehaltenen<br />

Immobilien teilweise auch für betriebliche Zwecke verwendet werden. In diesen Fällen ist<br />

auf die räumliche und zeitliche Teilbarkeit der betrachteten Immobilie abzustellen, um ihren<br />

Funktionsschwerpunkt – betriebliche Eigennutzung oder Finanzanlage – festzustellen.<br />

Grundlage bilden die bestehenden vertraglichen Nutzungsvereinbarungen zwischen dem<br />

bilanzierenden Unternehmen und dritten Parteien. Ist die Immobilie nicht räumlich oder<br />

zeitlich teilbar, hat ihre bilanzielle Kategorisierung unternehmensindividuell zu erfolgen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgende Übersicht 2-6 stellt abschließend nochmals die Abgrenzungskriterien zusammen<br />

und zeigt detailliert, welcher International Accounting Standard im Einzelfall anzuwenden<br />

ist.<br />

82


Herstellungsphase<br />

Nutzungsphase<br />

Start<br />

<strong>Die</strong> Immobilie<br />

wird<br />

vom Unternehmen<br />

selbst erstellt und befindet<br />

sich in der<br />

Herstellungsphase?<br />

<strong>Die</strong> Immobilie wurde erworben<br />

oder ist fertiggestellt und befindet<br />

sich in der Nutzungsphase<br />

Ist die<br />

Immobilie zur<br />

Veräußerung<br />

bestimmt?<br />

Nein<br />

Wird die<br />

Immobilie vollständig<br />

für betriebliche<br />

Zwecke eigengenutzt?<br />

Nein<br />

Wird die<br />

Immobilie teilweise für<br />

betriebliche<br />

Zwecke eigengenutzt?<br />

Nein<br />

Nein<br />

<strong>Die</strong> Immobilie ist eine<br />

Finanzanlage.<br />

Ja<br />

Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>Die</strong><br />

Ist die<br />

Immobilie<br />

Ja wird für das Ja Immobilie <strong>nach</strong> der<br />

Ja<br />

Fertigstellung zur<br />

bilanzierende<br />

Veräußerung<br />

Unternehmen<br />

bestimmt?<br />

erstellt?<br />

Ja<br />

Ja<br />

Nein<br />

Dominanz der Funktion<br />

als Sachanlage?<br />

Nein<br />

<strong>Die</strong> Immobilie wird später<br />

betrieblich eigengenutzt<br />

oder als Finanzanlage<br />

gehalten.<br />

<strong>Die</strong> Immobilie wird für<br />

fremde Dritte hergestellt.<br />

<strong>Die</strong> Funktion als<br />

Finanzanlage dominiert.<br />

Ja<br />

<strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2<br />

(Inventories)<br />

<strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />

(Property, Plant and<br />

Equipment)<br />

<strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 11<br />

(Construction<br />

Contracts)<br />

<strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2<br />

(Inventories)<br />

<strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />

(Property, Plant and<br />

Equipment)<br />

<strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

(<strong>Investment</strong> Property)<br />

Übersicht 2-6: <strong>Die</strong> bilanzielle Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Nein<br />

83


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

24 <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Nachdem die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erläutert und die Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> detailliert diskutiert worden ist, ist zu<br />

untersuchen, ob es sich bei den betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> um Vermögenswerte<br />

handelt, die bilanzierungsfähig sind. Entsprechend der zweistufigen Ansatzkonzeption <strong>nach</strong><br />

den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ist zu überprüfen, welche konkreten Ansatzvoraussetzungen ein<br />

als <strong>Investment</strong> Property definierter Vermögenswert erfüllen muß, um in der Bilanz auch als<br />

<strong>Investment</strong> Property angesetzt werden zu können.<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.15 gilt:<br />

84<br />

„<strong>Investment</strong> Property should be recognised as an asset when, and only when:<br />

(a) it is probable that the future economic benefits that are associated with the investment property<br />

will flow to the enterprise; and<br />

(b) the cost of the investment property can be measured reliably.“<br />

Ein <strong>Investment</strong> Property ist hier<strong>nach</strong> in der Bilanz anzusetzen, wenn es erstens wahrscheinlich<br />

(probable) ist, daß künftige wirtschaftliche Vorteile, die auf das <strong>Investment</strong> Property<br />

zurückzuführen sind, an das bilanzierende Unternehmen fließen werden, und zweitens die<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig (reliably) ermittelt werden können. Damit<br />

ein als <strong>Investment</strong> Property definierter Vermögenswert also auch als solcher in der Bilanz<br />

anzusetzen ist, müssen die Ansatzkriterien des wahrscheinlichen künftigen Nutzenzuflusses<br />

und der zuverlässigen Meßbarkeit der Kosten erfüllt sein.<br />

Beim ersten Ansatzkriterium muß das bilanzierende Unternehmen den Sicherheitsgrad des<br />

künftigen Nutzenzuflusses auf der Grundlage der Daten, die zum Zeitpunkt des erstmaligen<br />

Ansatzes verfügbar sind, schätzen. 127<br />

Als Nutzenzufluß gelten gemäß der Definition<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> künftige Miet- oder Pachterträge oder ein Vermögenszuwachs,<br />

d. h. eine positive Wertänderung am ruhenden Vermögen durch Auswirkungen des Immobilienmarktes.<br />

Hilfestellung bei der Interpretation des unbestimmten Begriffes „probable“<br />

gibt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß ein Nutzenzufluß dann als<br />

wahrscheinlich gilt, wenn mehr Gründe für einen Nutzenzufluß als dagegen sprechen (more<br />

127 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.16.


Abschnitt 24: <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

likely than not). Vielfach wird allerdings ein Schwellenwert für einen wahrscheinlichen Nutzenzufluß<br />

<strong>von</strong> 70 - 80 % gerade bei Vermögenswerten vorausgesetzt. 128<br />

Ergänzend zu den<br />

Ausführungen in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.15 können die Vorschriften in <strong>IAS</strong> 37 zum Ansatz <strong>von</strong> Eventualforderungen<br />

(contingent assets) als Interpretationshilfe herangezogen werden. 129<br />

Nur wenn<br />

ein Nutzenzufluß sicher oder so gut wie sicher ist (virtually certain) liegt <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37.33 ein<br />

aktivierungsfähiger Vermögenswert vor. Eine hohe Wahrscheinlichkeit – wie etwa der o. g.<br />

Schwellenwert <strong>von</strong> 70 – 80 % - für den künftigen Nutzenzufluß wird dem<strong>nach</strong> als Ansatzvoraussetzung<br />

verlangt. <strong>Die</strong>se Anforderung sollte auch für den Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gelten. <strong>Die</strong> Wahrscheinlichkeit eines künftigen Nutzenzuflusses bei einem <strong>Investment</strong><br />

Property in Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachterträgen oder einem Vermögenszuwachs ist in<br />

diesem Zusammenhang anhand <strong>von</strong> Immobilienmarktprognosen zu bestimmen. Aufbauend<br />

auf den sozio-ökonomischen Eckdaten werden die Märkte für Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />

sowie Sonderimmobilien hinsichtlich der künftigen Miet- und Kaufpreisentwicklung<br />

sowie der künftigen Entwicklung der Mietrenditen beurteilt. 130<br />

Als sozioökonomische<br />

Eckdaten gelten dabei u. a. das Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum, die<br />

Kaufkraftentwicklung sowie die Entwicklung der Erwerbstätigen bzw. der Arbeitslosenquote.<br />

<strong>Die</strong>se Prognosen bieten dem bilanzierenden Unternehmen eine Entscheidungshilfe bei<br />

Investitionen in regionale Immobilienmärkte. 131<br />

Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß ein Unternehmen<br />

vor einer Investition in Finanzanlagen in Immobilien den Immobilienmarkt analysiert.<br />

Bei positiven Marktprognosen erfolgt die Investition in <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Im Investitionszeitpunkt<br />

wird also künftig mit Nutzenzuflüssen aus den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gerechnet. Das erste Ansatzkriterium für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> kann dann aufgrund dieser<br />

128 „Some argue that ‘probable‘ means ‘more likely than not‘ but many look to a higher threshold perhaps<br />

70 - 80% or even more, particularly in the case of assets and income.“ CAIRNS, D., Applying International<br />

Accounting Standards, S. 92.<br />

129 Vgl. <strong>IAS</strong> 37.33-35.<br />

130 Vgl. dazu beispielhaft JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Immobilien Anlagemarkt Deutschland<br />

2000 sowie die Immobilienmarkt-Ratings der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH IN-<br />

TERNATIONAL AG (FERI AG) für ausgewählte regionale Immobilienteilmärkte.<br />

131 Eine weitere Entscheidungshilfe bei Immobilieninvestitionen können Immobilienperformanceindizes<br />

sein. Mit ihnen lassen sich Markttrends und deren Veränderungen prognostizieren. So können<br />

Erkenntnisse aus einem Index, der Wertänderungen <strong>von</strong> Immobilien erfaßt, benutzt werden,<br />

um auf die künftigen Wertänderungen und die damit zusammenhängenden künftigen Nutzenzuflüsse<br />

der betrachteten Immobilienarten zu schließen. Vgl. beispielhaft zum Deutschen Immobilien<br />

Index (DIX) THOMAS, M./GERHARD, J., Der DIX Deutscher Immobilien Index, S. 178-<br />

182.<br />

85


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

vom bilanzierenden Unternehmen vorgenommenen Vorteilhaftigkeitsanalyse als erfüllt angesehen<br />

werden.<br />

Feststeht überdies, daß künftige wirtschaftliche Vorteile dem bilanzierenden Unternehmen<br />

nur dann zufließen werden, wenn dem Unternehmen der Nutzen aus dem Vermögenswert<br />

zusteht und es seine Risiken trägt. Nutzen und Risiken müssen auf das bilanzierende Unternehmen<br />

übergegangen sein. Auch wenn das rechtliche Eigentum an dem <strong>Investment</strong><br />

Property in den meisten Fällen beim bilanzierenden Unternehmen liegen wird, ist es keine<br />

notwendige Voraussetzung für dessen Aktivierung. Es reicht das wirtschaftliche Eigentum.<br />

132<br />

Das zweite Ansatzkriterium verlangt <strong>von</strong> einem als <strong>Investment</strong> Property definierten Vermögenswert,<br />

daß er mit ausreichender Sicherheit in Geldeinheiten gemessen werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Meßbarkeit des Vermögenswertes muß auf der Grundlage der beiden qualitativen Charakteristika<br />

eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, Relevanz und Zuverlässigkeit, beurteilt werden. 133 Der<br />

Vermögenswert <strong>Investment</strong> Property ist relevant, wenn er die wirtschaftlichen Entscheidungen<br />

der Abschlußadressaten beeinflußt. Ein <strong>Investment</strong> Property ist schon aufgrund des<br />

mit ihm verbundenen hohen Investitionsvolumens 134 für die wirtschaftlichen Entscheidungen<br />

der Abschlußadressaten bedeutsam. <strong>Die</strong> Relevanz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist folglich<br />

zu bejahen. Der Vermögenswert <strong>Investment</strong> Property läßt sich ferner zuverlässig messen,<br />

wenn die zugrundeliegenden Informationen frei <strong>von</strong> wesentlichen Fehlern sowie objektiv<br />

sind. Das Ansatzkriterium der zuverlässigen Meßbarkeit der Kosten ist üblicherweise erfüllt.<br />

Einerseits lassen sich die Kosten des <strong>Investment</strong> Property im Falle eines Erwerbs durch die<br />

Anschaffungskosten des Vermögenswertes bestimmen. Andererseits werden die Kosten im<br />

Falle der eigenen Erstellung des <strong>Investment</strong> Property durch die aufgelaufenen Herstellungskosten<br />

objektiviert, die auf Geschäftsvorfällen mit Dritten für den Erwerb <strong>von</strong> Material,<br />

Arbeitskraft und anderen Produktionsfaktoren beruhen. In beiden Fällen gehen die<br />

132 Vgl. hierzu auch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnisses gehalten werden. <strong>Die</strong>se <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden in der Bilanz des Leasingnehmers<br />

angesetzt, da ihm das wirtschaftliche Eigentum an diesen Vermögenswerten zusteht.<br />

Vgl. Abschnitt 223.<br />

133 Vgl. EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002, S. 109.<br />

134 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 21; BRAUER,<br />

K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 12 sowie ERDLAND, A., Anlagen in Gewerbeimmobilien,<br />

S. 30.<br />

86


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Kosten auf Markttransaktionen zurück, die eine zuverlässige Meßbarkeit des Vermögenswertes<br />

<strong>Investment</strong> Property gewährleisten. 135<br />

25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

251. Überblick<br />

Anhand der Definitions- und Ansatzkriterien für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sowie der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

erteilten weitergehenden Informationen zum Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> können<br />

nicht sämtliche mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden Ansatzfragen geklärt werden.<br />

Daher werden <strong>nach</strong>folgend Sonderfälle des Ansatzes herausgegriffen, die auch bereits<br />

in den Kommentierungen zu E 64 diskutiert wurden. So interessiert, wie Immobilien aus<br />

Sicht des Konzernverbunds zu beurteilen sind. Weiterhin werden langfristige Operate-<br />

Leasing-Verhältnisse betrachtet, deren bilanzielle Behandlung besonders in den Kommentierungen<br />

zu E 64 umstritten war. Auch der Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter des bilanzierenden<br />

Unternehmens vermieteten Immobilien wird im folgenden angesprochen. Abschließend ist<br />

zu klären, wie <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bei Verwendungswechseln und im Fall ihres Ausscheidens<br />

aus dem Unternehmen zu behandeln sind. Dabei wird an dieser Stelle nicht auf Bewertungsfragen<br />

eingegangen, wie sie sich etwa bei Verwendungswechseln stellen. Hinsichtlich<br />

der Bewertungsfragen wird vielmehr auf die Ausführungen im sich anschließenden Abschnitt<br />

3 verwiesen. 136<br />

252. Der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />

Ein Konzern ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluß rechtlich selbständiger Unternehmen<br />

zu einer wirtschaftlichen Einheit. 137<br />

Nach <strong>IAS</strong> 27 ist grundsätzlich jedes Mutterunternehmen<br />

(parent) dazu verpflichtet, einen Konzernabschluß (consolidated financial statement)<br />

aufzustellen. 138<br />

<strong>Die</strong>se Aufstellungspflicht wird durch ein Mutter-Tochter-<br />

135 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.16 sowie E 64.18.<br />

136 Zu Sonderfällen der Bewertung vgl. Abschnitt 344.<br />

137 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Konzernbilanzen, S. 1.<br />

138 Vgl. <strong>IAS</strong> 27.7.<br />

87


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Verhältnis begründet. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis liegt <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong> dann vor, wenn<br />

das Mutterunternehmen die Möglichkeit besitzt, einen beherrschenden Einfluß auf die Geschäftspolitik<br />

mindestens eines Unternehmens, des Tochterunternehmens (subsidiary), auszuüben<br />

(Control-Konzept). Aufgabe des Konzernabschlusses ist es, die Abschlußadressaten<br />

über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Weise zu informieren,<br />

als wäre die gesamte Unternehmensgruppe, der Konzern, ein einziges Unternehmen. 139<br />

<strong>Die</strong><br />

dem Konzernabschluß zugrundeliegenden Einzelabschlüsse sind daher um sämtliche konzerninternen<br />

Geschäfte zu bereinigen. Eine Konsolidierung konzerninterner Beziehungen<br />

ist vorzunehmen.<br />

Zu konzerninternen Beziehungen, die aus dem Konzernabschluß zu eliminieren sind, gehören<br />

auch innerkonzernliche Leasing-Verhältnisse (inter-company leases) über Immobilien.<br />

Ihre Behandlung wurde im Rahmen der Kommentierungen zu E 64 1<strong>40</strong> erörtert und ist<br />

nunmehr explizit in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> enthalten. Eine im Einzelabschluß als <strong>Investment</strong> Property<br />

qualifizierte Immobilie muß im Konzernabschluß aus der Sicht des gesamten Konzerns neu<br />

beurteilt werden. Hat ein Unternehmen eine Immobilie an ein anderes Unternehmen aus<br />

demselben Konzernverbund verleast und nutzt dieses andere Unternehmen die Immobilie<br />

für betriebliche Zwecke, ist diese Immobilie im Konzernabschluß nicht als <strong>Investment</strong> Property,<br />

sondern als betrieblich eigengenutzt einzustufen. 141 Im Konzernabschluß gelten für<br />

diesen Fall die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant and Equipment). Im folgenden<br />

werden zwei Beispiele diskutiert, die die Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Einzelund<br />

Konzernabschluß verdeutlichen.<br />

Beispiel 1 geht <strong>von</strong> einem Operate-Leasing-Verhältnis aus, welches im ersten Fall (Beispiel<br />

1a) zwischen dem Mutterunternehmen (MU) als Leasinggeber und dem Tochterunter-<br />

139 Vgl. <strong>IAS</strong> 27.9 und ausführlich BAETGE, J./SCHULZE, D., <strong>IAS</strong> 27, Rn. 1 sowie BAETGE,<br />

J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Konzernbilanzen, S. 96.<br />

1<strong>40</strong> Vgl. hierzu im Überblick <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B21-B24 und im einzelnen u. a. NAUMANN, K.-P., Comments<br />

by the IDW on Exposure Draft E 64, S. 66; MACKENZIE, A., Submission by the Institute of<br />

Chartered Accountants of New Zealand to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 127 f.; HULLE, K. V., Comment<br />

on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234; SPENCER, K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by<br />

the AASB, S. 241; ARTHUR ANDERSEN, Comments by Arthur Andersen on E 64, S. 296; VAES-<br />

SEN, M., Comments by KPMG on E 64, S. 339; PRICEWATERHOUSECOOPERS, Comments by<br />

PwC on E 64, S. 349 sowie ERNST &YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y on E 64,<br />

S. 330.<br />

141 <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.14.<br />

88


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

nehmen (TU) als Leasingnehmer besteht. Im zweiten Fall (Beispiel 1b) tritt an die Stelle<br />

des Tochterunternehmens ein (konzern-)außenstehendes Unternehmen als Leasingnehmer.<br />

Leasinggegenstand ist eine Immobilie, die vom Mutterunternehmen als Finanzanlage gehalten<br />

wird. Der Leasingnehmer, das Tochterunternehmen bzw. das (konzern-) außenstehende<br />

Unternehmen, nutzt diese Immobilie seinerseits im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß.<br />

Da bei einem Operate-Leasing-Verhältnis alle Chancen und Risiken beim<br />

Leasinggeber verbleiben, bilanziert das Mutterunternehmen die Immobilie in ihrem Einzelabschluß<br />

als <strong>Investment</strong> Property. Hierbei ist es unerheblich, ob der Leasingnehmer ein<br />

Unternehmen aus dem Konzernverbund oder ein (konzern-) außenstehendes Unternehmen<br />

ist. <strong>Die</strong>se Unterscheidung wird erst auf der Ebene des Konzernabschlusses bedeutsam.<br />

Geht das Mutterunternehmen mit einem Tochterunternehmen ein Operate-Leasing-<br />

Verhältnis über die Immobilie ein und wird diese Immobilie vom Tochterunternehmen betrieblich<br />

eigengenutzt, ist die Immobilie auch aus der Sicht des Konzernabschlusses als betrieblich<br />

eigengenutzt zu qualifizieren. <strong>Die</strong> Immobilie ist im Konzernabschluß folglich dem<br />

Sachanlagevermögen zuzuordnen (vgl. Übersicht 2-7). Sie ist <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong><br />

<strong>IAS</strong> 16 zu bilanzieren.<br />

Leasinggeber<br />

Leasingnehmer<br />

MU<br />

Abschluß<br />

eines<br />

Operate-Leasing-<br />

Verhältnisses<br />

über die<br />

Immobilie<br />

TU<br />

EA MU =<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />

KA =<br />

Betrieblich<br />

eigengenutzte<br />

Immobilie (<strong>IAS</strong> 16)<br />

Betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

der Immobilie<br />

durch TU<br />

Legende:<br />

EA v Einzelabschluß KA v Konzernabschluß MU v Mutterunternehmen TU = Tochterunternehmen<br />

Übersicht 2-7: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />

1a)<br />

89


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Tritt als Leasingnehmer hingegen ein (konzern-)außenstehendes Unternehmen auf, das die<br />

Immobilie für betriebliche Zwecke nutzt, gilt die Immobilie aus Konzernsicht nicht als betrieblich<br />

eigengenutzt. Denn diese betriebliche Eigennutzung der Immobilie findet außerhalb<br />

des Konzernverbundes statt. Aus Konzernsicht liegt eine Finanzanlage vor. <strong>Die</strong> Immobilie<br />

ist somit sowohl im Einzelabschluß des Mutterunternehmens (MU) als auch im<br />

Konzernabschluß als <strong>Investment</strong> Property einzustufen (vgl. Übersicht 2-8).<br />

90<br />

Leasinggeber<br />

Leasingnehmer<br />

MU<br />

Abschluß<br />

eines<br />

Operate-Leasing-<br />

Verhältnisses<br />

über die<br />

Immobilie<br />

AU<br />

EA MU =<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property<br />

KA =<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />

Legende:<br />

Siehe Übersicht 2-7 AU v (Konzern-)Außenstehendes Unternehmen<br />

Betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

der Immobilie<br />

durch AU<br />

Übersicht 2-8: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />

1b)<br />

In Beispiel 2 wird dagegen <strong>von</strong> einem Finanzierungs-Leasing-Verhältnis ausgegangen, welches<br />

das Mutterunternehmen (MU) mit einem Tochterunternehmen (TU1 ) eingegangen<br />

ist. Als Leasinggeber tritt das Mutterunternehmen auf, Leasingnehmer ist das Tochterunternehmen.<br />

Leasinggegenstand ist wiederum eine Immobilie, die vom Tochterunternehmen<br />

als Finanzanlage gehalten wird. Da bei einem Finanzierungs-Leasing-Verhältnis sämtliche<br />

mit dem Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer<br />

übergehen, bilanziert das Tochterunternehmen diese Immobilie in seinem Einzelabschluß,<br />

und zwar als <strong>Investment</strong> Property. Dabei ist es wiederum unerheblich, ob die<br />

Immobilie an ein weiteres Tochterunternehmen (TU2 ) aus demselben Konzernverbund


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

(Beispiel 2a) oder an ein (konzern-)außenstehendes Unternehmen (AU) weitervermietet<br />

oder weiterverpachtet (Beispiel 2b) wird. 142<br />

Eine Unterscheidung ist aber erneut auf der<br />

Ebene des Konzernabschlusses vorzunehmen.<br />

Wird die vom Tochterunternehmen (TU1 ) als Finanzanlage gehaltene Immobilie an ein<br />

weiteres Tochterunternehmen (TU2 ) aus demselben Konzernverbund weitervermietet oder<br />

weiterverpachtet und nutzt dieses Tochterunternehmen (TU2 ) diese Immobilie in seinem<br />

betrieblichen Leistungserstellungsprozeß, gilt sie im Konzernabschluß nicht als <strong>Investment</strong><br />

Property, sondern als betrieblich eigengenutzte Immobilie. Sie ist dem Sachanlagevermögen<br />

(<strong>IAS</strong> 16) zuzuordnen. Übersicht 2-9 veranschaulicht die unterschiedliche bilanzielle Behandlung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf Einzel- und Konzernabschlußebene.<br />

142<br />

Bei dieser Weitervermietung oder –verpachtung handelt es sich um ein Operate-Leasing-<br />

Verhältnis entsprechend den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17. TU2 bzw. AU gehen mit TU1 eine Vereinbarung<br />

ein, bei der TU2 bzw. AU gegen eine Zahlung oder eine Reihe <strong>von</strong> Zahlungen das<br />

Nutzungsrecht an der Immobilie für einen vereinbarten Zeitraum <strong>von</strong> TU1 überlassen wird.<br />

Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3. Leasinggeber ist bei diesem Operate-Leasing-Verhältnis TU1, bei dem auch alle<br />

mit dem Leasinggegenstand verbundenen Chancen und Risiken verbleiben. TU1 hat die Immobilie<br />

daher in seinem Einzelabschluß anzusetzen, und zwar als <strong>Investment</strong> Property.<br />

91


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

92<br />

Leasinggeber<br />

Leasingnehmer<br />

Abschluß<br />

Weiter-<br />

eines Finanvermietungzierungs-Leasing-<br />

oder<br />

MU Verhältnisses<br />

über die<br />

Immobilie<br />

TU1 -verpachtung<br />

der Immobilie<br />

TU2 Legende:<br />

Siehe Übersicht 2-7<br />

EATU =<br />

1<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />

KA =<br />

Betrieblich<br />

eigengenutzte<br />

Immobilie (<strong>IAS</strong> 16)<br />

Betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

der Immobilie<br />

durch TU 2<br />

Übersicht 2-9: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />

2a)<br />

Vermietet oder verpachtet das Tochterunternehmen (TU1 ) die Immobilie hingegen an ein<br />

(konzern-)außenstehendes Unternehmen (AU) weiter, welches diese Immobilie für seine<br />

betrieblichen Zwecke nutzt, so ist sie sowohl im Einzelabschluß des Tochterunternehmens<br />

(TU1 ) als auch im Konzernabschluß als <strong>Investment</strong> Property zu qualifizieren. Auf Konzernebene<br />

wird die Immobilie als Finanzanlage betrachtet, da sie außerhalb des Konzernverbundes<br />

für betriebliche Zwecke genutzt wird. <strong>Die</strong> Immobilie ist aus Konzernsicht deshalb<br />

nicht neu zu beurteilen. Übersicht 2-10 verdeutlicht die bilanzielle Behandlung der betrachteten<br />

Immobilie für diesen Fall.


Leasinggeber<br />

Abschluß<br />

eines Finanzierungs-Leasing-<br />

Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Leasingnehmer<br />

Weitervermietung<br />

oder<br />

MU Verhältnisses<br />

über die<br />

Immobilie<br />

TU -verpachtung<br />

der Immobilie<br />

AU<br />

Legende:<br />

Siehe Übersicht 2-8<br />

KA =<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />

EA TU =<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />

Betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

der Immobilie<br />

durch AU<br />

Übersicht 2-10: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />

2b)<br />

Festzuhalten bleibt also, daß im Konzernabschluß nur solche Immobilien als <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> angesetzt werden dürfen, die nicht auf konzerninternen Leasing-Verhältnissen<br />

beruhen. Anderenfalls gehören sie als betrieblich eigengenutzte Immobilien zum Sachanlagevermögen.<br />

253. Der Ansatz <strong>von</strong> auf der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-<br />

Verhältnisse gehaltenen Immobilien<br />

Bei einem Operate-Leasing-Verhältnis verbleiben die Risiken und Chancen aus dem Leasinggegenstand<br />

und somit neben dem juristischen auch das wirtschaftliche Eigentum beim<br />

Leasinggeber. Der Leasinggeber setzt den Leasinggegenstand in seiner Bilanz an. Der Leasingnehmer<br />

hingegen erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand für<br />

93


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

die Laufzeit des Leasingverhältnisses. Er bilanziert die anfallenden Leasingzahlungen als<br />

Aufwand. 143<br />

Operate-Leasing-Verhältnisse können sowohl kurzfristig als auch langfristig ausgestaltet<br />

sein. <strong>Die</strong> Fristigkeit wird dabei wesentlich durch den Leasinggegenstand beeinflußt. So umfassen<br />

Mobilien-Leasing-Verhältnisse regelmäßig eine Vertragslaufzeit zwischen zwei und<br />

neun Jahren und Immobilien-Leasing-Verträge eine Vertragslaufzeit zwischen 15 und<br />

22 Jahren. 144<br />

Immobilien sind folglich Gegenstand langfristiger Leasing-Verhältnisse. 145<br />

In den Kommentierungen zu E 64 wurde der umstrittenen Frage <strong>nach</strong>gegangen, ob Immobilien,<br />

die vom Leasingnehmer im Rahmen eines langfristigen Operate-Leasing-<br />

Verhältnisses zu Finanzanlagezwecken gehalten werden, in der Bilanz des Leasingnehmers<br />

als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angesetzt werden können. 146<br />

Dabei wurde unterstellt, daß der<br />

Leasingnehmer seine Finanzanlage durch eine umfangreiche Vorauszahlung erwirbt.<br />

Grundsätzlich hat sich die bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstandes, also der Immobilie,<br />

zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer an der Charakterisierung des Leasing-<br />

Verhältnisses entsprechend den Kriterien <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 zu orientieren. 147 Gehen die mit dem<br />

Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken nicht auf den Leasingnehmer<br />

über, kann der Leasingnehmer die Immobilie auch nicht in seinem Abschluß ansetzen.<br />

Immobilien, die vom Leasingnehmer im Rahmen eines Operate-Leasing-<br />

Verhältnisses als Finanzanlage gehalten werden, dürfen somit nicht vom Leasingnehmer als<br />

143 Vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 235; HAYN, S./WALDERSEE, G.,<br />

<strong>IAS</strong>/US-GAAP/HGB im Vergleich, S. 103; FÖRSCHLE, G./HOLLAND, B./KRONER, M., Internationale<br />

Rechnungslegung, S. 144 f.<br />

144 Vgl. hierzu Abschnitt 223. sowie GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing,<br />

S. 6 f. und GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing, S. 241.<br />

145 Vgl. auch CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 813 f.<br />

146 Zur Diskussion über die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> langfristigen Operate-Leasing-Verhältnissen<br />

vgl. u. a. HULLE, K. V., Comment on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234; SPENCER,<br />

K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by the AASB, S. 241; TOKAR, M., Comments by the IO-<br />

SCO concerning E 64, S. 293; ERNST & YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y on E 64,<br />

S. 329 f.; VAESSEN, M., Comments by KPMG on E 64, S. 337-339; MCNAMARA, G., Comments<br />

on E 64 by the IVSC, S. 375.<br />

147 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.8 und <strong>IAS</strong> 17.9.<br />

94


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. 148<br />

An dieser Einschätzung ändert auch eine umfangreiche<br />

Vorauszahlung durch den Leasingnehmer nichts. 149<br />

In einigen Ländern, wie Hong Kong und Großbritannien, leisten Unternehmen allerdings<br />

gewöhnlich eine derartige Vorauszahlung im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses,<br />

um eine langfristige Finanzanlage in Immobilien überhaupt zu erwerben. 150<br />

Teilweise wird<br />

hier die Auffassung vertreten, daß wirtschaftlich gesehen kein Unterschied zu einem reinen<br />

Kauf besteht. Tatsächlich ist es auf diesen Immobilienmärkten aufgrund der gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen nicht möglich, das uneingeschränkte Eigentum an Grund und Boden<br />

und Gebäuden einzeln zu erwerben. Grund und Boden und Gebäude werden nicht auf der<br />

Grundlage isolierter Leasing-Verhältnisse an die Unternehmen vermietet oder verpachtet,<br />

wo<strong>nach</strong> das Leasing-Verhältnis über Grund und Boden als Operate-Leasing-Verhältnis und<br />

das Leasing-Verhältnis über die Gebäude als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis einzuordnen<br />

wäre. Vielmehr können Grund und Boden und Gebäude lediglich zusammen vermietet<br />

oder verpachtet werden. 151<br />

Insgesamt liegt dann ein Operate-Leasing-Verhältnis vor. 152 , 153<br />

Es handelt sich hierbei um auf lange Zeit vereinbarte Miet- oder Pachtverhältnisse. Der<br />

Mieter bzw. Pächter ist allerdings in der Lage, sein Recht zu veräußern (leasehold). <strong>Die</strong>ses<br />

Recht ist vergleichbar mit dem deutschen Erbbaurecht. 154<br />

Das wirtschaftliche Eigentum<br />

148 Vgl. u. a. MACKENZIE, A., Submission by the Institute of Chartered Accountants of New Zealand<br />

to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 126 f.<br />

149 Vgl. u. a. HULLE, K. V., Comment on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234 und NAUMANN,<br />

K.-P., Comments by the IDW on Exposure Draft E 64, S. 66.<br />

150 Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B11; DELOITTE TOUCHE TOHMATSU,<br />

Comment Letter by Deloitte Touche Tohmatsu on E 64, S. 313; ERNST & YOUNG INTERNA-<br />

TIONAL, Comments by E&Y on E 64, S. 329 f.; MACBRIEN, M., Comments on Exposure Draft<br />

E 64 by the European Property Federation, S. 410 f.; SALLNOW-SMITH, N. R., Comments by the<br />

Hongkong Land Limited on E 64, S. 534-536 und LAM, W. B., Comments by the Windsor <strong>Properties</strong><br />

Holdings Limited to ED 64, S. 543.<br />

151 Vgl. ERNST & YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y on E 64 , S. 329.<br />

152 „In Hong Kong and many other Asian countries, the ownership of land is leasehold.“ SALLNOW-<br />

SMITH, N. R., Comments by the Hongkong Land Limited on E 64, S. 534.<br />

153 Zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und den mit ihm zusammenhängenden <strong>Bilanzierung</strong>sfolgen in Ländern wie Hong<br />

Kong vgl. kritisch LAM, W. B., Comments by the Windsor <strong>Properties</strong> Holdings Limited to<br />

ED 64, S. 543.<br />

154 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 175 sowie ausführlich zum deutschen Erbbaurecht KLEIBER,<br />

W., § 1 WertV, S. 351-356, Rn. 27-55.<br />

95


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

wird in diesen Rechtskreisen also ausnahmslos im Rahmen <strong>von</strong> Operate-Leasing-<br />

Verhältnissen übertragen. Daher wurde in den Kommentierungen zu E 64 für eine Ausnahmeregelung<br />

plädiert, die es den Leasingnehmern auch im Falle solcher langfristiger<br />

Operate-Leasing-Verhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, diese im Rahmen<br />

eines Operate-Leasing-Verhältnisses mit einer Finanzanlageabsicht gehaltenen Immobilien<br />

als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu bilanzieren. 155<br />

Das <strong>IAS</strong>C lehnte eine solche Ausnahmeregelung ab, da weder eine umfangreiche Vorauszahlung<br />

noch das langfristig ausgestaltete Miet- oder Pachtverhältnis das wirtschaftliche<br />

Wesen eines Operate-Leasing-Verhältnisses verändert und deshalb eine im Vergleich zu anderen<br />

Operate-Leasing-Verhältnissen abweichende bilanzielle Behandlung nicht rechtfertigt.<br />

156<br />

Zudem wird klargestellt, daß <strong>IAS</strong> 17 mit den dort angegebenen Kriterien und nicht<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die bilanzielle Behandlung sämtlicher Operate-Leasing-Verhältnisse erfaßt. Eine Lösung<br />

ist also nur möglich, wenn die Vorschriften zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasingverhältnissen<br />

grundlegend überdacht werden. 157 Der <strong>IAS</strong>B beobachtet derzeit die Bemühungen der<br />

G4+1-Gruppe der wichtigsten anglo-amerikanischen Standardsetter, die die <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen grundlegend reformieren will. 158<br />

Betrachtet man allerdings die bisherigen Regelungen des <strong>IAS</strong> 25, ist zu erkennen, daß <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 25 derartige Leasing-Verhältnisse als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> qualifiziert werden konnten.<br />

159 Nach <strong>IAS</strong> 25, der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> negativ <strong>von</strong> Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abgrenzte,<br />

wurde nämlich nicht da<strong>nach</strong> unterschieden, ob sich das betrachtete <strong>Investment</strong><br />

Property im zivilrechtlichen Eigentum (freehold) des Unternehmens befindet oder <strong>von</strong> ihm<br />

im Rahmen eines langfristigen Operate-Leasing-Verhältnisses (leasehold) gehalten wird.<br />

155 Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Immobilie, die im Rahmen eines langfristigen Operate-Leasing-Verhältnisses<br />

zu Finanzanlagezwecken gehalten wird, beim Leasingnehmer als <strong>Investment</strong><br />

Property zu bilanzieren wäre, vgl. WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society<br />

of Accountants on E 64 , S. 75 f. Siehe bzgl. eines Änderungsvorschlages des Standardtextes<br />

VAESSEN, M., Comments by KPMG on E 64, S. 338.<br />

156 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B13.<br />

157 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B14.<br />

158 Zu den Bemühungen der G4+1-Gruppe vgl. ausführlich INTERNATIONAL ACCOUNTING STAN-<br />

DARDS COMMITTEE (HRSG.), G4+1 Position Paper: Leases sowie KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17,<br />

Rn. 121-123.<br />

159 Vgl. CAIRNS, D., Property Valuation, S. 9.<br />

96


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Aufgrund der aus Großbritannien und Hong Kong geübten Kritik ist eine Öffnung der<br />

Regelungen des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> hinsichtlich der Immobilien, die im Rahmen eines langfristigen<br />

Operate-Leasing-Verhältnisses zu Finanzanlagezwecken gehalten werden, künftig nicht auszuschließen.<br />

160<br />

Denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, daß wirtschaftlich gleich<br />

zu beurteilende Sachverhalte ungleich behandelt werden und dies die Vergleichbarkeit internationaler<br />

Abschlüsse beeinträchtigt. 161<br />

Mit dem Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting<br />

Standards hat der <strong>IAS</strong>B nunmehr auf die vehemente Kritik aus der Praxis reagiert. Der bislang<br />

in der Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 enthaltene Einschub „…<br />

held (by the owner or by the lessee under a finance lease)…” soll gestrichen werden. Immobilien,<br />

die zu Finanzanlagezwecken und im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses<br />

gehalten werden, können – sofern sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden – vom<br />

Leasingnehmer <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als <strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. 162<br />

<strong>Die</strong> bereits in<br />

den Kommentierungen zu E 64 angemahnte Ausnahmeregelung für Immobilien, die auf<br />

der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-Verhältnisse vom Leasingnehmer zu Finanzanlagezwecken<br />

gehalten werden, wird folglich mit der Neuregelung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> angestrebt.<br />

<strong>Die</strong> aus Großbritannien und Hong Kong geübte Kritik würde mit dieser Regelung künftig<br />

gegenstandlos.<br />

254. Der Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermieteten Immobilien<br />

An Mitarbeiter vermietete Immobilien sind Wohnimmobilien, die an im Unternehmen beschäftigte<br />

Mitarbeiter sowie an bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter<br />

160 Vgl. auch CAIRNS, D., Property Valuation, S. 16. CAIRNS spricht sich eindeutig für die Öffnung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für sogenannte leasehold properties aus.<br />

161 Siehe hierzu im Detail den Vorschlag <strong>von</strong> Vaessen. Vgl. VAESSEN, M., Comments by KPMG on<br />

E 64, S. 338. Ferner ist die in Hong Kong geltende Regelung des HKSSAP 13 (Accounting for<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>) zu beachten. Vgl. WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society<br />

of Accountants on E 64, S. 75 f.<br />

162 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 346.<br />

97


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

vermietet sind. 163<br />

In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> werden sie explizit als ein Beispiel für Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

aufgeführt. 164<br />

Annahmegemäß handelt es sich also um Immobilien, die nicht als Finanzanlagen<br />

gehalten werden. Aufgrund der Nähe zur betrieblichen Leistungserstellung<br />

wird diesen Immobilien die Finanzanlagefunktion abgesprochen. Sie gelten als betrieblich<br />

eigengenutzt. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter eine marktübliche Miete entrichten.<br />

165<br />

Gerade weil diese Immobilien in der Regel zu marktüblichen Konditionen an die im Unternehmen<br />

beschäftigten sowie an bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter<br />

des bilanzierenden Unternehmens vermietet werden, kann allerdings nicht sofort auf die<br />

unmittelbare Nähe zur betrieblichen Leistungserstellung geschlossen werden. <strong>Die</strong> marktüblichen<br />

Mietvereinbarungen sind eher ein Hinweis darauf, daß es sich um ein <strong>Investment</strong><br />

Property handelt. Weiterhin ist zu beachten, daß diese Wohnimmobilien nicht ausschließlich<br />

an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens vermietet werden, sondern auch an außenstehende<br />

Personen. Als ein Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei an Mitarbeiter vermieteten<br />

Immobilien um <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> handelt, könnte dem<strong>nach</strong> der Anteil nichtunternehmenszugehöriger<br />

166 Mieter an der Gesamtmieterzahl der betrachteten Immobilie<br />

dienen. Das bilanzierende Unternehmen hat im Einzelfall eine Nutzungsquote bzgl. externer<br />

Mieter zu ermitteln. Der Mietermix ist zu analysieren. Bei einem hohen Anteil nichtunternehmenszugehöriger<br />

bzw. externer Mieter könnte die Immobilie als ein <strong>Investment</strong><br />

Property qualifiziert werden.<br />

Ein weiterer Anhaltspunkt könnte der Standort der Immobilie sein. Liegt die Immobilie in<br />

unmittelbarer räumlicher Nähe zur betrieblichen Leistungserstellung, wäre dies ein Hinweis<br />

dafür, daß diese Immobilie aufgrund der ausbleibenden zeitlichen Rüstkosten der Mitarbei-<br />

163 Gerade deutsche Unternehmen stellten <strong>nach</strong> dem Zweiten Weltkrieg ihren Mitarbeitern derartige<br />

Immobilien zur Verfügung. Vgl. BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting<br />

Standards Committee to E 64, S. 246.<br />

164 Mitarbeiterimmobilien werden unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Mitarbeiter eine marktübliche Miete<br />

zahlen oder nicht, als betrieblich eigengenutze Immobilien qualifiziert. Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7(d).<br />

165 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7(d).<br />

166 Unter nicht-unternehmenszugehörige Mieter fallen weder aktuell im bilanzierenden Unternehmen<br />

beschäftigte noch kürzlich aus dem bilanzierenden Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter.<br />

Sie dürfen also mit dem bilanzierenden Unternehmen zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis<br />

eingegangen sein.<br />

98


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

ter den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß unterstützen würde. Sie wäre daher als betrieblich<br />

eigengenutzte Immobilie zu behandeln.<br />

Aufgrund der Analyse des Mietermixes sowie des Standortes wäre es folglich denkbar, an<br />

Mitarbeiter vermietete Immobilien im Einzelfall als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> einzuordnen.<br />

Voraussetzung ist allerdings, daß das bilanzierende Unternehmen detailliert und plausibel<br />

begründet, wie es zu dieser Entscheidung kommt. <strong>Die</strong> Argumente hat das bilanzierende<br />

Unternehmen im Anhang offenzulegen. 167<br />

255. Verwendungswechsel<br />

Ein Verwendungswechsel bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder bei Immobilien, die mit anderen<br />

Nutzungsmotiven als denen einer Finanzanlage vom bilanzierenden Unternehmen gehalten<br />

werden, lösen Umgliederungen dieser Vermögenswerte aus. Bei Umgliederungen handelt es<br />

sich zwar weder um Mengen- noch um Wertänderungen, sondern vielmehr um Ausweisänderungen.<br />

Dennoch stehen diese Verwendungswechsel und die aus ihnen resultierenden<br />

Umgliederungen in engem Zusammenhang zur bereits diskutierten Abgrenzungsproblematik<br />

zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, so daß sie im Rahmen<br />

des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erläutert werden. <strong>Die</strong> mit den Verwendungswechseln<br />

zusammenhängenden Bewertungsfragen werden ausführlich in Abschnitt 3 erläutert. 168<br />

Umgliederungen zu oder <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind dann vorzunehmen, wenn sich<br />

die Verwendung der betrachteten Immobilien ändert. Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> werden insgesamt vier<br />

Fälle unterschieden, die eine Umgliederung auslösen: 169<br />

1. Eine bislang als <strong>Investment</strong> Property gehaltene Immobilie wird für betriebliche<br />

Zwecke eingesetzt. Eine Umgliederung des Vermögenswertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu betrieblich eigengenutzten Immobilien, dem Sachanlagevermögen, ist vorzunehmen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 16).<br />

2. Ein <strong>Investment</strong> Property wird umgebaut, um es anschließend zu veräußern. <strong>Die</strong><br />

ursprünglich als <strong>Investment</strong> Property gehaltene Immobilie ist dann in den Vorratsbe-<br />

167 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />

168 Vgl. hierzu Abschnitt 344.1.<br />

169 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.51.<br />

99


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

100<br />

stand umzugliedern (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 2). Hierbei wird implizit da<strong>von</strong> ausgegangen,<br />

daß nur durch einen Umbau eine Veräußerung des <strong>Investment</strong> Property möglich ist.<br />

Bereits mit dem Beginn der Umbauphase ändert sich das Nutzungsmotiv des bilanzierenden<br />

Unternehmens. <strong>Die</strong> Veräußerungsabsicht wird unterstellt, und ein Vermögenszuwachs<br />

in Form <strong>von</strong> positiven Wertänderungen am ruhenden Vermögen während<br />

der Umbauphase wird ausgeschlossen. Soll das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />

indes ohne Umbau veräußert werden, wird es bis zu seiner endgültigen Veräußerung<br />

als <strong>Investment</strong> Property behandelt. 170<br />

Dabei ist zu unterstellen, daß eine sofortige<br />

Veräußerung erfolgt, so daß die bislang als <strong>Investment</strong> Property gehaltene Immobilie<br />

bis zum nächsten Bilanzstichtag aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Eine Umgliederung<br />

ist in letzterem Fall folglich nicht vorzunehmen. Ähnliches gilt für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>, die umgebaut bzw. saniert (redeveloped) werden und künftig weiterhin<br />

als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gehalten werden sollen. Sie sind auch während der Umbau-<br />

bzw. Sanierungsphase als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu qualifizieren und nicht etwa<br />

als betrieblich eigengenutzte Immobilien dem Sachanlagevermögen zuzuordnen.<br />

Während der Umbau- und Sanierungsphase erfährt die betrachtete Immobilie nämlich<br />

einen Vermögenszuwachs.<br />

3. Eine Immobilie wird künftig nicht mehr betrieblich eigengenutzt. Ebenso ist es<br />

nicht geplant, diese Immobilie künftig zu veräußern. Sie ist dem<strong>nach</strong> eine Finanzanlage<br />

und daher vom Sachanlagevermögen zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> umzugliedern.<br />

Überdies ist eine Umgliederung vom Sachanlagevermögen zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

vorzunehmen, wenn die Entwicklung und Herstellung einer Immobilie beendet<br />

ist und diese Immobilie <strong>nach</strong> ihrer Fertigstellung als Finanzanlage gehalten wird.<br />

Während der Herstellungsphase ist diese Immobilie, die für spätere Finanzanlagezwecke<br />

erstellt wird, nämlich dem Sachanlagevermögen 171 zuzuordnen (<strong>IAS</strong> 16 →<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>).<br />

4. Eine Immobilie, die ursprünglich zur Veräußerung bestimmt war, wird an eine dritte<br />

Partei im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses vermietet. Eine Veräußerungsabsicht<br />

besteht nicht mehr, da mit der dritten Partei ein Mietverhältnis eingegangen<br />

bzw. eine vertragliche Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. <strong>Die</strong> Immobilie<br />

erfüllt nun die Funktion einer Finanzanlage und ist somit nicht wie bislang<br />

170 Zu diesem und dem folgenden Beispiel vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.52.<br />

171 Vgl. hierzu ausführlich Abschnitt 232.1.


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

dem Vorratsvermögen, sondern den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zuzuordnen. Eine entsprechende<br />

Umgliederung hat zu erfolgen (<strong>IAS</strong> 2 → <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>).<br />

Einen Sonderfall stellen Reserveimmobilien dar. 172<br />

Bei ihnen handelt es sich um Immobilien,<br />

die dazu bestimmt sind, als Reserve für den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />

zu dienen. Ein Motiv eines Unternehmens, eine Reserveimmobilie zu erwerben, ist ein Gelegenheitskauf<br />

oder „lucky buy“ 173<br />

. Dem Unternehmen ist es möglich, die Immobilie kurzfristig<br />

günstig zu erwerben bspw. aufgrund eines Überangebotes <strong>von</strong> Immobilien an einem<br />

vom Unternehmen bevorzugten Standort. Da bei diesen Immobilien die spätere betriebliche<br />

Eigennutzung als Nutzungsabsicht dominiert, sind sie dem Sachanlagevermögen zuzuordnen.<br />

Hierbei ist es unerheblich, ob die Immobilie in naher Zukunft, also kurzfristig,<br />

oder erst zu einem späteren Zeitpunkt im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt<br />

werden soll. Denn grundsätzlich ist jederzeit, d. h. <strong>nach</strong> momentanem Bedarf, damit<br />

zu rechnen, daß die Immobilie dem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß zugeführt<br />

wird. Der Zeitpunkt, zu dem die Immobilie in den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />

übergeht, hängt maßgeblich <strong>von</strong> der Entscheidung des Managements ab. Damit eventuelle<br />

Ermessensspielräume bzgl. der bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> Reserveimmobilien ausgeschlossen<br />

werden, sind Reserveimmobilien auch in den Fällen, in denen sie zwischenzeitlich<br />

weitervermietet werden, als betrieblich eigengenutzt zu behandeln. Somit handelt es<br />

sich beim Übergang einer Reserveimmobilie in den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />

nicht um einen Verwendungswechsel, der eine bilanzielle Umgliederung des betrachteten<br />

Vermögenswertes verlangen würde.<br />

Grund und Boden, dessen künftige Verwendung noch ungewiß ist, ist als <strong>Investment</strong> Property<br />

zu charakterisieren. 174<br />

Hält das bilanzierende Unternehmen diesen Grund und Boden<br />

172 Vgl. BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee to<br />

E 64, S. 247.<br />

173 Der hier gemeinte „lucky buy“ ist nicht zu verwechseln mit dem günstigen Erwerb eines Unternehmens<br />

oder eines Unternehmensteils, der im Konzernabschluß abzubilden ist. Von einem „lucky<br />

buy“ wird in der Konzernrechnungslegung gesprochen, wenn das Mutterunternehmen die<br />

Beteiligung an einem Tochterunternehmen aufgrund einer bestimmten Marktsituation günstig<br />

erwerben kann. Das Mutterunternehmen braucht nur einen Kaufpreis zu entrichten, der niedriger<br />

als das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens ist. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung<br />

entsteht in diesem Fall ein unter dem Eigenkapital auszuweisender passivischer Unterschiedsbetrag.<br />

Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Konzernbilanzen, S. 243.<br />

174 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6 (b).<br />

101


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

nicht, um ihn künftig zu veräußern oder ihn betrieblich selbst zu nutzen, wird unterstellt,<br />

daß der Grund und Boden gehalten wird, um einen Vermögenszuwachs in Form <strong>von</strong> positiven<br />

Wertänderungen am ruhenden Vermögen zu erzielen. In diesem Fall sollte das bilanzierende<br />

Unternehmen allerdings im Anhang offenlegen, welche Gründe den Bilanzierenden<br />

annehmen lassen, daß es sich bei dem betrachteten Grund und Boden um ein <strong>Investment</strong><br />

Property handelt. 175<br />

Das Unternehmen muß <strong>nach</strong>weisen, daß weder eine Veräußerungsabsicht<br />

vorliegt, noch eine betriebliche Eigennutzung geplant ist. Ändert sich allerdings<br />

die Nutzungsabsicht und liegt ein Verwendungswechsel vor, ist eine entsprechende<br />

bilanzielle Umgliederung vorzunehmen.<br />

256. Abgänge<br />

Das <strong>Investment</strong> Property ist aus der Bilanz auszubuchen, wenn die zugrundeliegende Immobilie<br />

entweder abgeht oder diese dauerhaft nicht mehr genutzt wird und es nicht zu erwarten<br />

ist, daß dem bilanzierenden Unternehmen künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus ihrem<br />

Abgang zufließen wird. 176<br />

Abgänge <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> treten auf, wenn <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> veräußert oder<br />

Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses werden, welches das bilanzierende<br />

Unternehmen als Leasinggeber mit einer dritten Partei eingeht. 177 Wird ein <strong>Investment</strong><br />

Property veräußert, bestimmt sich der Abgangszeitpunkt anhand der Realisationskriterien<br />

für Erträge aus dem Verkauf <strong>von</strong> Erzeugnissen und Waren <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 18 (Revenue). Erst<br />

wenn die Erträge aus der Veräußerung des <strong>Investment</strong> Property realisiert sind, ist der Vermögenswert<br />

aus der Bilanz auszubuchen. Folgende Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein,<br />

damit die Erträge aus dem abgehenden <strong>Investment</strong> Property als realisiert gelten:<br />

175 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />

176 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.60.<br />

177 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.61.<br />

102


Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

■ <strong>Die</strong> mit dem Eigentum an dem <strong>Investment</strong> Property verbundenen maßgeblichen Risiken<br />

und Chancen sind auf den Käufer übergegangen;<br />

■ dem bilanzierenden Unternehmen verbleibt weder ein fortdauerndes Verfügungsrecht,<br />

wie es sich gewöhnlich aus dem Eigentum des <strong>Investment</strong> Property ergibt, noch eine<br />

wirksame Beherrschung über das <strong>Investment</strong> Property;<br />

■ die Höhe der Erträge kann zuverlässig bestimmt werden;<br />

■ es ist hinreichend wahrscheinlich, daß dem bilanzierenden Unternehmen der wirtschaftliche<br />

Nutzen aus dem Verkauf des <strong>Investment</strong> Property zufließen wird, und<br />

■ die mit dem Verkauf des <strong>Investment</strong> Property zusammenhängenden Aufwendungen<br />

können zuverlässig bestimmt werden. 178<br />

Wird ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis über ein <strong>Investment</strong> Property, das bislang vom<br />

bilanzierenden Unternehmen gehalten worden ist, mit einer dritten Partei als Leasingnehmer<br />

eingegangen, 179<br />

bestimmt sich der Abgangszeitpunkt des <strong>Investment</strong> Property anhand<br />

der allgemeinen Kriterien für die Charakterisierung eines Leasinggegenstandes. 180<br />

Liegt<br />

aufgrund dieser Kriterien ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis vor, gilt das <strong>Investment</strong><br />

Property mit Beginn dieses Leasing-Verhältnisses als abgegangen. Sämtliche mit dem Eigentum<br />

an dem Leasingegenstand verbundenen Chancen und Risiken sind dann auf den<br />

Leasingnehmer übertragen worden.<br />

178 Vgl. <strong>IAS</strong> 18.14 und erläuternd ORDELHEIDE, D./BÖCKEM, H., <strong>IAS</strong> 18, Rn. 19-30; CAIRNS, D.,<br />

Applying International Accounting Standards, S. 724 f.; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002,<br />

S. 258-260 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 102 f.<br />

179 Denkbar ist indes, daß das bilanzierende Unternehmen einen Sale-and-lease-back-Vertrag mit der<br />

dritten Partei über die bislang als Finanzanlage gehaltene Immobilie eingeht, wobei die Immobilie<br />

auf der Grundlage eine Operate-Leasing-Verhältnisses zurückgeleast wird. Auch in diesem Fall<br />

ist die Immobilie als Abgang beim bilanzierenden Unternehmen zu behandeln. Geht das bilanzierende<br />

Unternehmen einen Sale-and-lease-back-Vertrag mit der dritten Partei ein und least das bilanzierende<br />

Unternehmen die Immobilie auf der Grundlage eines Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnisses zurück, liegt ebenfalls ein Abgang vor, der aus dem Verkaufsvorgang resultiert.<br />

Gleichzeitig zieht das Zurückleasen einen erneuten Zugang des Vermögenswertes beim Leasingnehmer,<br />

dem veräußernden Unternehmen, <strong>nach</strong> sich. Abgang und Zugang sind dann getrennt<br />

<strong>von</strong>einander bei der Entwicklung des Finanzanlagevermögens während des Geschäftsjahres im<br />

Anhang zu zeigen. Sale-and-lease-back-Vereinbarungen über die bislang als Finanzanlage gehaltene<br />

Immobilie führen folglich stets zu einem Abgang der betrachteten Immobilie.<br />

180 Zu den allgemeinen Kriterien für die Charakterisierung eines Leasinggegenstandes vgl. Abschnitt<br />

223. sowie KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 20-29.<br />

103


Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Weiterhin sind <strong>IAS</strong> 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) oder andere<br />

dem Sachverhalt entsprechende <strong>IAS</strong> auf Schulden anzuwenden, die <strong>nach</strong> dem Abgang<br />

des <strong>Investment</strong> Property beim bilanzierenden Unternehmen verbleiben. 181<br />

181 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.64.<br />

104


3 Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

31 Vorbemerkungen<br />

<strong>Die</strong> Immobilienbewertung orientiert sich an dem mit der Bewertung verfolgten Zweck. 1<br />

Der gesuchte Immobilienwert ist entsprechend der funktionalen Wertlehre 2<br />

zu ermitteln: 3<br />

Er wird zweckgerecht und für Dritte <strong>nach</strong>vollziehbar unter Berücksichtigung des Entscheidungsfeldes<br />

des Bewerters ermittelt. Bewußt wird hier nicht vom zu ermittelnden Immobilienpreis,<br />

sondern vom zu ermittelnden Immobilienwert gesprochen. 4<br />

Der Immobilienpreis<br />

resultiert nämlich aus einer Tauschaktion und spiegelt die Vorstellungen der Vertragsparteien<br />

über die Immobilie wider. Er ist subjektiv geprägt und beruht auf historischen Transaktionen.<br />

Der Immobilienwert hingegen entspricht idealerweise den aggregierten Vorstellungen<br />

einer Gruppe <strong>von</strong> Marktteilnehmern. Aufgrund der Intransparenz des Immobilienmarktes<br />

und seiner Teilmärkte kann dieser Wert zumeist nur mit Hilfe wissenschaftlich<br />

fundierter Bewertungsmodelle geschätzt werden. Er präsentiert dann den geschätzten (hypothetischen)<br />

Preis, der unter bestimmten Bedingungen am Markt erzielbar wäre, und ist<br />

für Dritte <strong>nach</strong>prüfbar, da sein Zustandekommen <strong>nach</strong>vollzogen werden kann. 5<br />

<strong>Die</strong>ser<br />

Immobilienwert gibt an, wieviel die Marktteilnehmer bereit wären, für die betrachtete Immobilie<br />

aufzuwenden. Vielfach gilt dieser Immobilienwert daher auch als objektivierter<br />

Immobilienpreis, welcher frei <strong>von</strong> subjektiven Einflüssen des Käufers und des Verkäufers,<br />

wie vertraglichen Sonderbedingungen oder Informations- oder Machtvorteilen, ist.<br />

1 Zu Anlässen der Immobilienbewertung vgl. BAUMUNK, H., Immobilien und Immobilienbewertung<br />

im Zeichen <strong>von</strong> Globalisierung und Europäisierung, S. 134.<br />

2 Zur funktionalen Wertlehre in der Unternehmensbewertung vgl. PEEMÖLLER, V. H., Wert und<br />

Werttheorien, S. 7-13.<br />

3 Vgl. PAUL, E., Bewertungsmethoden im Kontext der funktionalen Werttheorie, S. 85.<br />

4 Zur Abgrenzung <strong>von</strong> Immobilienpreis und Immobilienwert vgl. auch APPRAISAL INSTITUTE<br />

(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 19 f.; MILLINGTON, A. F., An Introduction to Property<br />

Valuation, S. 37 f.; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />

S. 13-15; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien,<br />

S. 12 f.<br />

5 Vgl. PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 543 f., Rn. 906.<br />

105


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Der vorliegenden Arbeit liegt als Bewertungszweck die Erstellung eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses zugrunde.<br />

Der Bilanzwert ist für eine Immobilie, genauer für Finanzanlagen in Immobilien<br />

(<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>), zu ermitteln. Damit ein allgemeines und über die einleitenden<br />

Ausführungen hinausgehendes Verständnis für die mit Immobilien zusammenhängende<br />

Bewertungsproblematik entsteht, werden zunächst die Grundlagen der Immobilienbewertung<br />

dargestellt. In einem ersten Schritt werden in Abschnitt 32 die wertbeeinflussenden<br />

Faktoren <strong>von</strong> Immobilien erläutert. Sie müssen vom bilanzierenden Unternehmen identifiziert<br />

und - soweit möglich - quantifiziert werden, um die Immobilie zweckgerecht bewerten<br />

zu können. In einem zweiten Schritt werden in Abschnitt 33 sodann die institutionellen<br />

Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung erörtert. Als internationaler<br />

Standardsetter versucht das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />

(IVSC) ähnlich den Internationalisierungstendenzen in der Rechnungslegung die Immobilienbewertung<br />

international zu harmonisieren. International anerkannte Grundlagen für die<br />

Immobilienbewertung sollen geschaffen werden. 6<br />

Aus diesem Grund werden zunächst die<br />

Grundstrukturen des IVSC und seiner Verlautbarungen skizziert. Daran schließt sich die<br />

Erläuterung der allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC an.<br />

In diesem Zusammenhang wird auf die international gebräuchlichen Immobilienbewertungsverfahren<br />

eingegangen. Bevor allerdings die vom IVSC vorgeschlagenen Immobilienbewertungsverfahren<br />

dargestellt werden, ist ein kurzer Überblick über die deutschen und<br />

angelsächsischen Immobilienbewertungsverfahren zu geben. Gerade die angelsächsischen<br />

Bewertungsverfahren bilden den Ausgangspunkt für die auf internationaler Ebene anzuwendenden<br />

Bewertungsverfahren. Weiterhin interessiert, welche Bedeutung das IVSC konkret<br />

für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> besitzt.<br />

Nachdem die allgemeinen Grundlagen der Immobilienbewertung dargelegt worden sind,<br />

werden die Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> in Abschnitt<br />

34 untersucht. Der Bewertungszweck, die Erstellung eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, wird<br />

konkretisiert. Hierbei ist folgenden Fragen <strong>nach</strong>zugehen:<br />

■ Welche Bewertungskonzepte sieht <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vor?<br />

■ Wann ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, Immobilienbewertungsverfahren<br />

einzusetzen?<br />

6 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE, IVS 2001, S. 3 sowie BÖRDLEIN,<br />

S./PAUL, E., Einflüsse supranationaler Entwicklungen auf die Immobilienbewertung, S. 78.<br />

106


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

■ Welche Immobilienbewertungsverfahren sind zu verwenden, um den Abschlußadressaten<br />

relevante Informationen vermitteln zu können?<br />

Ausgehend <strong>von</strong> den allgemeinen Grundlagen der Immobilienbewertung wird auf den speziellen<br />

Bewertungszweck, die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, übergegangen.<br />

32 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

321. Wertbeeinflussende Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

321.1 Fiskal-politische Entwicklung<br />

Als fiskal-politische Faktoren, die den Immobilienwert beeinflussen können, sind vor allem<br />

die steuerrechtlichen Maßnahmen des Gesetzgebers zu bezeichnen. <strong>Die</strong>se Regelungen sind<br />

sowohl beim Besitz <strong>von</strong> Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen als auch bei ihrem<br />

Erwerb und ihrer Veräußerung bedeutsam. 7<br />

Sie wirken sich u. a. auf die Vertragsgestaltungen,<br />

die Vermögenszuordnung und den Investitionszeitpunkt aus.<br />

Fiskal-politische Maßnahmen des Gesetzgebers führten in der Vergangenheit oftmals zu<br />

Entwicklungen, die sich unter freien Marktgegebenheiten nicht eingestellt hätten. So war<br />

besonders die Entwicklung des Wohnimmobilienmarktes in Deutschland in den vergangenen<br />

30 Jahren neben weitreichenden sozialen und wirtschaftspolitischen Veränderungen<br />

durch steuerpolitische Eingriffe geprägt. Legitimiert wurden diese Eingriffe des Gesetzgebers<br />

mit dem Ziel, die unterdurchschnittliche Eigentumsquote in Deutschland zu fördern. 8<br />

<strong>Die</strong> steuerlichen Förderungsmaßnahmen im Immobilienbereich waren <strong>nach</strong> der deutschen<br />

Wiedervereinigung sinnvoll und zweckmäßig. Sollten sie doch den Nachholbedarf vorzugsweise<br />

an Wohnimmobilien in den neuen Bundesländern befriedigen. <strong>Die</strong>se steuerlichen<br />

(Investitions-)Anreize waren umfangreich. Mit dem Gesetz über Sonderabschreibungen<br />

und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz – FördGG) wurden den Steu-<br />

7 Vgl. SIEGERT, C., Steuerliche Betrachtungen zu Immobilien, S. 245.<br />

8 Zu für die Immobilienwirtschaft bedeutenden steuerrechtlichen Gesetzesänderungen im Zeitraum<br />

<strong>von</strong> 1970 bis 1999 vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 203 sowie allgemein<br />

ROPETER, S.-E., Investitionsanalyse, S. 84.<br />

107


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

erpflichtigen bzw. Immobilieninvestoren neben der gewöhnlichen (linearen) Abschreibung<br />

gemäß § 7 EstG weitere Sonderabschreibungen bis zu 50 % in den ersten fünf Jahren <strong>nach</strong><br />

dem Erwerb der Immobilie zugestanden. <strong>Die</strong> Immobilieninvestoren reagierten schnell. Sie<br />

investierten in die geförderten Teilmärkte. Investitionen, die in nicht-geförderte Teilmärkte<br />

in der Vergangenheit erfolgt waren, wurden sukzessive abgestoßen. Gleichzeitig führten<br />

diese erheblichen Steuererleichterungen, die mit Immobilieninvestitionen in den neuen<br />

Bundesländern in den 90er Jahren verbunden waren, 9<br />

zu einem langfristigen Überangebot<br />

an Gewerbe- und Wohnimmobilien auf diesem Immobilienteilmarkt. Ein erheblicher<br />

Preisverfall trat ein, 10<br />

<strong>von</strong> dem sich dieser Teilmarkt bis heute nicht erholt hat.<br />

Erst im Jahre 1999 reagierte der Gesetzgeber auf die unvorhergesehen hohe Inanspruchnahme<br />

der Steuererleichterungen des FördGG und führte mit § 2 Abs. 3 EStG einen beschränkten<br />

Verlustausgleich bei negativen und positiven Einkünften ein. Zur Zeit besteht<br />

noch immer ein erhöhtes Überangebot an Gewerbe- und Wohnimmobilien in den neuen<br />

Bundesländern, welches auch in den kommenden Jahren die Miet- und Kaufpreise für Gewerbe-<br />

und Wohnimmobilien auf diesem Immobilienteilmarkt dominieren wird. So werden<br />

Immobilieninvestitionen in die neuen Bundesländer als Risikoinvestitionen bezeichnet.<br />

Denn der Immobilienmarkt in den neuen Bundesländern ist durch ein hohes Angebot an<br />

9 Zu den steuerrechtlichen Fördermaßnahmen für Investitionen in den neuen Bundesländern und<br />

ihren Auswirkungen vgl. ferner SCHÖBERLE, H., Steuern und Subventionen, S. 66-74; DAHLKE,<br />

T., Bilanzprobleme bei Immobilieninvestitionen im Beitrittsgebiet, S. 4 f.<br />

10 <strong>Die</strong> Kaufpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage verringerten sich bspw. in Dresden im<br />

Zeitraum <strong>von</strong> 1994 bis 2001 <strong>von</strong> 3.892 €/m 2<br />

auf 1.899,3 €/m 2<br />

, also um 51,2 %. Vgl. FINAN-<br />

CIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Dresden<br />

– 4. Quartal 2001, S. 30. Als weitere Beispiele seien hier noch Leipzig und Magdeburg angeführt.<br />

In Leipzig reduzierten sich die Kaufpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage im Zeitraum<br />

<strong>von</strong> 1994 bis 2001 <strong>von</strong> 2.284,4 €/m 2<br />

auf 996,2€/m 2<br />

. <strong>Die</strong>s bedeutet eine Verringerung der<br />

Kaufpreise um 56,4 %. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG<br />

(HRSG.), Real Estate Market Rating: Leipzig – 4. Quartal 2001, S. 30. In Magdeburg verlief die<br />

Entwicklung der Kaufpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage nicht ganz so dramatisch wie<br />

in Dresden und Leipzig. Im Zeitraum <strong>von</strong> 1994 bis 2001 sanken die Kaufpreise für Büroimmobilien<br />

mit Innenstadtlage <strong>von</strong> zunächst 2.128,3 €/m 2<br />

auf 1.375,4 €/m 2<br />

, also um 35,4 %. Vgl. FI-<br />

NANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating:<br />

Magdeburg – 4. Quartal 2001, S. 28.<br />

108


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

Miet- und Kaufflächen bei unterdurchschnittlicher Nachfrage und sehr niedrigem Wertzuwachs<br />

gekennzeichnet. 11<br />

Am Beispiel der fiskal-politischen Entwicklung in Deutschland, und hier besonders den<br />

mit Immobilieninvestitionen in den neuen Bundesländern verbundenen Steuererleichterungen,<br />

wird deutlich, welchen <strong>nach</strong>haltigen Einfluß fiskal-politische Eingriffe des Gesetzgebers<br />

auf den Wert einer Immobilie besitzen können. <strong>Die</strong>se <strong>nach</strong>haltigen Effekte müssen<br />

bei der Prognose der künftigen Miet- und Kaufpreise bedacht werden.<br />

321.2 Wirtschaftspolitische Dynamik<br />

<strong>Die</strong> derzeitige wirtschaftpolitische Dynamik läßt sich im wesentlichen durch zwei Begriffe<br />

charakterisieren: Globalisierung und Tertiärisierung. 12<br />

Seit Beginn der achtziger Jahre sind die internationalen Märkte <strong>von</strong> einer zunehmenden<br />

Globalisierung und damit einhergehend <strong>von</strong> einer kontinuierlich steigenden Wettbewerbsintensität<br />

gekennzeichnet. 13<br />

Unternehmen erkennen, daß Größe, Kompetenz und eigene<br />

Ressourcen häufig nicht ausreichen, um ihre Position im Wettbewerb zu sichern oder gar<br />

auszubauen. Das Ergebnis sind weltweite Unternehmensfusionen. So fusionierten weltweit<br />

im Jahre 2000 mit ca. 26.000 Unternehmen dreimal so viele Unternehmen wie noch im<br />

Jahre 1990. 14<br />

<strong>Die</strong>se Entwicklung wirkt sich in zweifacher Weise auf den Immobilienmarkt<br />

aus. Zum einen bewirkt der mit einer Unternehmensfusion zusammenhängende Personalabbau,<br />

daß sich die vom Unternehmen benötigte Bürofläche verringert. Werden zum ande-<br />

11 Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market<br />

Rating: Brandenburg - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />

TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Mecklenburg-Vorpommern - 4. Quartal 2001,<br />

S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market<br />

Rating: Sachsen - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />

TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Sachsen-Anhalt - 4. Quartal 2001, S. 4; FI-<br />

NANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating:<br />

Thüringen - 4. Quartal 2001, S. 4.<br />

12 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 205.<br />

13 Vgl. BACKHAUS, K., Strategien auf sich verändernden Weltmärkten, S. 466; YOSHINO, M.<br />

Y./RANGAN, U. S., Strategic Alliances, S. 3.<br />

14 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 14.<br />

109


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ren Unternehmensbereiche zusammengelegt und interne Umstrukturierungen vorgenommen,<br />

erhöht sich der Flächenbedarf. Beide Effekte wirken sich auf die entsprechenden Immobilienteilmärkte<br />

aus.<br />

Der anhaltende Trend zu einer <strong>Die</strong>nstleistungs- und Wissensgesellschaft stellt einen entscheidenden<br />

Rahmenfaktor für die Nachfrage <strong>nach</strong> Gewerbeimmobilien, und zwar Büroimmobilien,<br />

dar. Infolge dieses Tertiärisierungsprozesses wird der Anteil der in Deutschland<br />

im <strong>Die</strong>nstleistungssektor Beschäftigten <strong>von</strong> 61,5 % in 1995 auf ca. 69 % aller Erwerbstätigen<br />

in 2010 ansteigen. 15<br />

Hohe Wachstumsraten innerhalb des <strong>Die</strong>nstleistungssektors<br />

weisen hauptsächlich die Bereiche Beratung, Medien, Gesundheitswesen, Bildung und<br />

Wissenschaft auf. Rückläufig entwickeln sich hingegen die Anteile der Erwerbstätigen im<br />

produzierenden Gewerbe und in der Landwirtschaft. 16<br />

Für den deutschen Markt für Gewerbeimmobilien<br />

bedeutet diese Tertiärisierung, daß die Nachfrage <strong>nach</strong> Büroimmobilien<br />

und mit ihr auch die Preise für Büroimmobilien in den nächsten Jahren ansteigen werden.<br />

321.3 Sozio-kulturelle Faktoren<br />

Soziale und gesellschaftliche Veränderungen sowie der zu beobachtende kulturelle Wandel<br />

sind als sozio-kulturelle Faktoren zu benennen, welche die Entwicklung des Immobilienmarktes<br />

in unterschiedlicher Form beeinflussen.<br />

<strong>Die</strong> sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen sind eng mit der demografischen<br />

Entwicklung eines Landes verbunden. So wird in den kommenden 20 Jahren für Deutschland<br />

ein Bevölkerungsrückgang um ca. fünf Millionen auf 77 Millionen Einwohner prognostiziert.<br />

17<br />

Damit einhergehend nimmt der Anteil der älteren Generation an der gesamten<br />

Bevölkerung zu. Voraussichtlich 25 % der Bevölkerung werden im Jahre 2010 über<br />

60 Jahre und nur 19 % unter 20 Jahre alt sein. 18 <strong>Die</strong>se Seniorisierung hat weitreichende<br />

Auswirkungen auf das Immobilienvermögen privater Haushalte: Im Zuge der Umgestaltung<br />

des Sozialsystems, wo<strong>nach</strong> die gesetzliche Altersvorsorge eingeschränkt wird, werden<br />

15 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 4.<br />

16 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 8 f. sowie DRESDNER BANK (HRSG.),<br />

Marktreport 2000, S. 4.<br />

17 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 5.<br />

18 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 5.<br />

110


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

verstärkt private Maßnahmen zur Alterssicherung ergriffen. Das Wohneigentum spielt dabei<br />

eine tragende Rolle. 19<br />

Gleichzeitig steigt der Bedarf an altengerechten Wohnungen. Der<br />

Markt für Seniorenimmobilien wird daher künftig einen erhöhten Nachfrageschub erfahren.<br />

20<br />

Weiterhin ist zu beobachten, daß sich die Haushaltsstrukturen besonders in Großstädten<br />

ändern. <strong>Die</strong> Zahl der Einpersonenhaushalte nimmt zu und mit ihr die benötigte<br />

Wohnfläche pro Person. 21<br />

<strong>Die</strong> Lebensstile individualisieren sich. Traditionelle Sozialstrukturen<br />

werden aufgelöst. Im Ergebnis entwickeln sich vielfältige wohnungswirtschaftliche<br />

Marktsegmente heraus, wie sicherheitsorientierte Wohnimmobilien (Guarded Houses). Parallel<br />

dazu verlagert sich die Bevölkerung aus den Städten in die umliegenden Gemeinden.<br />

22<br />

<strong>Die</strong> Stadtrandgebiete dehnen sich aus. Auslöser dieser Entwicklung sind einerseits<br />

die teilweise erheblichen Preisunterschiede zwischen der Kernstadt und dem Stadtrand und<br />

andererseits das Streben <strong>nach</strong> einem Eigenheim, welches in den Ballungszentren aufgrund<br />

mangelnden Baulandes nicht befriedigt werden kann. Wie zu erkennen ist, beeinflussen die<br />

sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen nahezu ausschließlich den Markt für<br />

Wohnimmobilien.<br />

Der kulturelle Wandel hat dagegen vornehmlich Einfluß auf den Markt für Gewerbeimmobilien,<br />

genauer gesagt auf den Markt für Handelsimmobilien. <strong>Die</strong>ser Wandel wird<br />

durch einen erlebnisorientierten Konsum sowie ein zunehmend kommerzialisiertes Freizeitverhalten<br />

hervorgerufen. 23<br />

Im Einzelhandel ist die Erlebnisqualität zu einem wichtigen<br />

Kaufkriterium für den Konsumenten geworden. Freizeit und Unterhaltung vermischen sich<br />

zunehmend mit der Versorgungsfunktion des Handels. Neben einer verstärkten Kundenund<br />

Serviceorientierung sind im Einzelhandel Konzepte gefragt, die den Kunden emotional<br />

erreichen. 24<br />

Showrooms oder Infotainment-Center, bei denen nicht der Verkauf, sondern<br />

die Information und die Unterhaltung im Vordergrund stehen, werden bedeutender. 25<br />

Daneben wird der zunehmende Anspruch auf Unterhaltung durch sogenannte Urban En-<br />

19 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 216.<br />

20 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 212; OSTERMANN, H./WEBER, K.-H., Senioreneinrichtungen,<br />

S. 192-195.<br />

21 Der Wohnflächenbedarf pro Person stieg <strong>von</strong> 1965 bis 1998 <strong>von</strong> 22 m 2<br />

auf 39 m 2<br />

.<br />

Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 10.<br />

22 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 5.<br />

23 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 206.<br />

24 Vgl. KOTLER, P. u. a., Grundlagen des Marketing, S. 924.<br />

25 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 33.<br />

111


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

tertainment Center zufriedengestellt. Mit diesen Immobilien wird das Konzept <strong>von</strong> großflächigen<br />

Einkaufszentren um Freizeitelemente ergänzt. 26<br />

321.4 Technologische Innovationen<br />

Verbunden mit dem oben bereits angesprochenen Tertiärisierungsprozeß spielen die<br />

Informations- und Kommunikationstechnologien eine entscheidende Rolle für die Entwicklung<br />

des Marktes für Gewerbeimmobilien, und hier besonders des Marktes für Büroimmobilien.<br />

Seit Mitte der 90er Jahre verändern Innovationen im Bereich der Informations-<br />

und Kommunikationstechnologien die betriebliche Arbeitsorganisation grundlegend.<br />

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang neue Arbeitsformen wie die Telearbeit, das papierlose<br />

Büro und das virtuelle Unternehmen. 27<br />

<strong>Die</strong> Bürotätigkeit wird zunehmend unabhängiger<br />

<strong>von</strong> Zeit (starr → flexibel), Ort (fest → mobil) und Struktur (zentral → dezentral).<br />

28<br />

Büroräume können eingespart werden. Indes verläuft die praktische Umsetzung dieser<br />

Konzepte noch relativ schleppend, da viele Unternehmen einen Mangel an Datensicherheit,<br />

hohe Kosten und eine geringe Produktivität ihrer Mitarbeiter befürchten.<br />

Mit diesen Entwicklungen verändern sich auch die Nutzungsanforderungen an die Büroimmobilien.<br />

Von ihnen wird verlangt, daß sie sich schnell und damit flexibel an die technologischen<br />

Gegebenheiten anpassen. 29<br />

Denn vornehmlich bei der Ausstattung der Büroimmobilie<br />

spielen die Informations- und Kommunikationstechnologien eine wichtige Rolle. 30<br />

Sie sind ein Miet- bzw. Kaufargument. Des weiteren ist eine kommunikationsfreundliche<br />

und flexible Raumaufteilung bei der Vermietung und dem Verkauf <strong>von</strong> Büroimmobilien<br />

ein relevanter Faktor, da das klassische „Zellenbüro“ im Zeitalter flacher Hierarchien überkommen<br />

ist. <strong>Die</strong> Quadratmeterversorgung pro Mitarbeiter ist speziell für die<br />

26 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. <strong>40</strong>.<br />

27 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 208.<br />

28 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 12.<br />

29 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 214.<br />

30 In einer im Zeitraum November/Dezember 2000 <strong>von</strong> der DRESDNER REAL ESTATE RE-<br />

SEARCH durchgeführten Befragung der in Deutschland ansässigen und am Neuen Markt notierten<br />

Unternehmen bzgl. der relevanten Standortfaktoren konnte festgestellt werden, daß bei<br />

der Wahl des Standortes die zur Verfügung gestellten Kommunikationstechnologien sehr hohe<br />

Priorität besitzen. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 30.<br />

112


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

Wachstumbranchen Information-Technologogy (IT), Beratung und Marketing <strong>von</strong> untergeordneter<br />

Bedeutung. 31<br />

322. Wertbeeinflussende immobilienspezifische Faktoren<br />

322.1 Standortfaktoren<br />

Der Wert einer Immobilie, bestehend aus dem Wert für den Grund und Boden und dem<br />

Wert für die auf dem Grund und Boden errichteten Gebäude, wird maßgeblich <strong>von</strong> ihrem<br />

Standort beeinflußt. 32<br />

Für die Bewertung der Immobilie sind also sämtliche Standortfaktoren<br />

zu analysieren. Dabei wird zwischen harten und weichen Standortfaktoren unterschieden.<br />

33 Als harte Standortfaktoren bezeichnet man physische Faktoren, die der Investor beeinflussen<br />

kann. Nach abnehmender Beeinflussbarkeit durch den Investor gereiht, lassen<br />

sich im wesentlichen die Infrastrukturqualität und die Nachbarschaftsqualität als harte<br />

Standortfaktoren identifizieren. <strong>Die</strong> weichen Standortfaktoren sind dagegen nur geringfügig<br />

vom Investor beeinflußbar. Bei ihnen handelt es sich um die Charakteristika der regionalen<br />

Wirtschaftstruktur sowie die rechtlichen Standortmerkmale.<br />

Überragende Bedeutung für den Wert einer Immobilie besitzt die Infrastrukturqualität.<br />

Regionale Wirtschaftsstruktur und rechtliche Standortmerkmale folgen. <strong>Die</strong> Nachbarschaftsqualität<br />

ist dagegen eher <strong>von</strong> <strong>nach</strong>rangiger Bedeutung. 34 <strong>Die</strong> Bedeutung der genannten<br />

Standortfaktoren orientiert sich dabei – abgesehen <strong>von</strong> ihrer Beeinflussbarkeit durch<br />

den Investor - daran, wie dynamisch sich diese Faktoren im Zeitablauf entwickeln. So ist<br />

die Infrastrukturqualität lediglich langfristig veränderbar, 35 wohingegen die Nachbarschaftsqualität<br />

auch kurzfristig aufgewertet werden kann. <strong>Die</strong> Veränderungsgeschwindigkeit<br />

31 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 16 f.<br />

32 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 228 f.<br />

33 Zu harten und weichen Standortfaktoren vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der<br />

Immobilienwirtschaft, S. 111 f.<br />

34 Bei der Beurteilung der Standortqualität <strong>von</strong> Immobilien mißt die ZÜBLIN IMMOBILIEN<br />

GRUPPE der Lage/Verkehrsanbindung die höchste Bedeutung zu. Mit abnehmender Bedeutung<br />

folgen die Wirtschaftsregion und die Umgebungsqualität. Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE<br />

(HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 21.<br />

35 Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 352.<br />

113


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ist dem<strong>nach</strong> das dominierende Kriterium, wo<strong>nach</strong> sich die Bedeutung harter und weicher<br />

Standortfaktoren für den Wert der Immobilie bemisst.<br />

<strong>Die</strong> Infrastrukturqualität eines Standortes wird durch die Verkehrsinfrastruktur, die Ansiedlung<br />

zentraler Einrichtungen, die Nahversorgungsmöglichkeiten und die technischen<br />

Ausstattungsmerkmale des Standortes bestimmt: 36<br />

■ Verkehrsinfrastruktur:<br />

<strong>Die</strong> Verkehrsinfrastruktur ist einer der wesentlichen Faktoren, welcher die Infrastrukturqualität<br />

eines Standortes prägt. Wird die Verkehrsinfrastruktur untersucht, ist zu<br />

fragen, wie der ausgewählte Standort an den öffentlichen Nahverkehr und den Individualverkehr<br />

angebunden ist und welche Entfernungen zum nächsten Flughafen zurückzulegen<br />

sind. Da diese infrastrukturellen Einrichtungen langsam wachsen, sind sie oftmals<br />

als langfristige Standortvorteile oder Standort<strong>nach</strong>teile einzustufen. Besonders relevant<br />

ist die vorhandene Verkehrsinfrastruktur für den Wert <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien.<br />

■ Ansiedlung zentraler Einrichtungen:<br />

Als zentrale Einrichtungen gelten Einrichtungen der öffentlichen Hand (Ministerien,<br />

Behörden, Verwaltungen und Verbände), Einrichtungen des Handels (Einzel- und<br />

Großhandelsunternehmen sowie Speditionen und Logistikunternehmen) sowie Medieneinrichtungen<br />

(Zeitungen, Rundfunk- und Fernsehunternehmen sowie Verlage).<br />

Darüber hinaus beeinflussen die vorhandenen Forschungs- und Bildungseinrichtungen,<br />

wie Universitäten oder Fachhochschulen, die Infrastrukturqualität eines Standortes. Sie<br />

prägen seine Beschäftigungsstruktur.<br />

■ Nahversorgungsmöglichkeiten:<br />

Zahl, Struktur und Qualität der im und um den Standort herum angebotenen <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

und relevanten Güter der Grundversorgung stellen die Nahversorgungsmöglichkeiten<br />

des Standortes dar. Es handelt sich also um Einkaufs-, Freizeit- und Wohnmöglichkeiten.<br />

Hier ist zu beobachten, daß sich die räumliche Distanz zu den Einkaufsmöglichkeiten<br />

verringert, je zentraler der Standort ist. Umgekehrt sind Freizeitmöglichkeiten<br />

eher dezentral angesiedelt.<br />

■ Technische Ausstattungsmerkmale des Standortes:<br />

Unter die technischen Ausstattungsmerkmale des Standortes fallen Leitungsanschlüsse<br />

36 Zu den einzelnen Merkmalen der Infrastrukturqualität eines Standortes vgl. ISENHÖFER,<br />

B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 352 u. S. 355 f.; Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE<br />

(HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 23.<br />

114


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

für die Be- und Entwässerung sowie für die Strom- und Gasversorgung der Immobilie.<br />

Weiterhin sind die vorhandenen Telekommunikationsmöglichkeiten bedeutsam. <strong>Die</strong><br />

technischen Ausstattungsmerkmale verschiedener Standorte weichen indes nur unwesentlich<br />

<strong>von</strong>einander ab, so daß diese Merkmale für die Infrastrukturqualität eines<br />

Standortes <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung sind.<br />

<strong>Die</strong> regionale Wirtschaftstruktur läßt sich zum einen anhand der regionalen Alters-, Einkommens-<br />

und Haushaltsstruktur charakterisieren. 37<br />

Hier werden Angaben zur Erwerbsquote<br />

und der sich daraus ergebenden Kaufkraft benötigt. Zum anderen wirken sich die<br />

Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung auf die regionale Wirtschaftsstruktur aus. 38<br />

Kennzahlen, die die Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung beurteilen lassen, sind in<br />

diesem Zusammenhang die Tertiärisierungsquote, das Gewerbesteueraufkommen und die<br />

regionale Wertschöpfung, welche durch das Bruttoinlandsprodukt oder Bruttosozialprodukt<br />

pro Arbeitnehmer gemessen wird.<br />

<strong>Die</strong> rechtlichen Merkmale eines Standortes werden vor allem durch das geltende Baurecht<br />

geprägt. So sind die gestatteten Nutzungsmöglichkeiten in Flächen- und Bebauungsplänen<br />

festgehalten. 39<br />

Daneben sind in Großstädten Verordnungen und Satzungen zu beachten,<br />

die bspw. die Errichtung einer bestimmten Anzahl <strong>von</strong> Parkplätzen vorsehen (Parkplatzsatzungen).<br />

<strong>40</strong><br />

Einfluß auf die Nachbarschaftsqualität eines Standortes nehmen die Nutzung der Immobilien<br />

in der unmittelbaren Umgebung des betrachteten Standortes, der bauliche Zustand<br />

dieser Immobilien, die Nachbarschaftsgestaltung, noch verfügbares Bauland sowie Lärmund<br />

Geruchsimmissionen. 41<br />

37 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 168-170.<br />

38 Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 351.<br />

39 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25; APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real<br />

Estate, S. 190-192.<br />

<strong>40</strong> Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 358.<br />

41 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 25.<br />

115


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

322.2 Rechte und Beschränkungen<br />

Bei der Bewertung <strong>von</strong> Immobilien wird grundsätzlich da<strong>von</strong> ausgegangen, daß sich die zu<br />

bewertende Immobilie im zivilrechtlichen Eigentum des bilanzierenden Unternehmens befindet.<br />

<strong>Die</strong>ses Eigentum an der Immobilie kann als Alleineigentum, Gesamthandseigentum<br />

oder Miteigentum ausgestaltet sein. 42 Indes können da<strong>von</strong> abweichend Rechte und Beschränkungen<br />

den Wert der Immobilie schmälern. Es ist daher zu prüfen, ob bestehende<br />

Rechte und Beschränkungen ablösbar oder als eine langfristige Eigenschaft der Immobilie<br />

anzusehen sind. 43<br />

Das relevanteste Recht ist in diesem Zusammenhang das Erbbaurecht, welches im angelsächsischen<br />

Rechtsraum auch als „leasehold“ bezeichnet wird. 44 Es stellt das veräußerbare,<br />

belastbare und vererbliche Recht dar, auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude zu errichten<br />

bzw. zu bewirtschaften. 45<br />

Das Erbbaurecht wird auch als grundstücksgleiches Recht<br />

bezeichnet, da das Erbbaurecht dem Eigentum an Grund und Boden gleichkommt, dem<br />

Besitzer eine nahezu unbeschränkte Herrschaftsbefugnis verbleibt und in ein entsprechend<br />

öffentliches Buch eingetragen wird. 46<br />

Unter dem Oberbegriff der Beschränkungen werden in Deutschland im wesentlichen die<br />

beschränkt dinglichen Rechte im Sinne des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) verstanden. Als beschränkt dingliche Rechte gelten Nutzungsrechte, Sicherungsund<br />

Verwertungsrechte sowie Erwerbsrechte. 47<br />

Unter die Nutzungsrechte fallen sämtliche<br />

<strong>Die</strong>nstbarkeiten im bürgerlich-rechtlichen Sinne, 48<br />

wie die Grunddienstbarkeit 49<br />

, der<br />

Nießbrauch 50<br />

und die beschränkt persönliche <strong>Die</strong>nstbarkeit 51<br />

. Bei den Sicherungs- und<br />

42 Zu den Eigentumsarten vgl. KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 349-351, Rn. 22-25.<br />

43 Vgl. VOGELS, M., Grundstücks- und Gebäudebewertung, S. 324.<br />

44 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 175.<br />

45 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 231 sowie erläuternd<br />

zum deutschen Erbbaurecht KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 351-356, Rn. 27-55.<br />

46 Vgl. KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 351, Rn. 26.<br />

47 Vgl. hierzu im Überblick KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 357 f., Rn. 62.<br />

48 Vgl. erläuternd KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 58-361, Rn. 63-75.<br />

49 Vgl. §§ 1018-1029 BGB.<br />

50 Vgl. §§ 1030-1089 BGB.<br />

51 Vgl. §§ 1090-1093 BGB.<br />

116


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

Verwertungsrechten wird zwischen den Pfandrechten 52<br />

(Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld)<br />

sowie den Reallasten 53<br />

unterschieden. Überdies fallen unter die Erwerbsrechte<br />

im einzelnen<br />

■ die Vorkaufsrechte, die einen Dritten gesetzlich oder vertraglich dazu befähigen, in einen<br />

Kaufvertrag anstelle des Käufers einzutreten, 54<br />

■ die Vormerkung, soweit hiermit ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung oder<br />

Aufhebung eines Rechts an einer Immobilie auch Dritten gegenüber gesichert wird, 55<br />

■ die Aneignungsrechte, wie das Jagd- oder Fischereirecht, 56<br />

und<br />

■ die Wiederkaufsrechte. 57<br />

<strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> Rechten und Beschränkungen ist äußerst komplex. Auf sie wird an dieser<br />

Stelle nicht näher eingegangen. 58<br />

Festzuhalten ist aber, daß die mit einer Immobilie verbundenen<br />

Rechte und Beschränkungen – unabhängig <strong>von</strong> ihrer detaillierten Bewertung –<br />

erste Schlüsse darüber zulassen, wie vermarktbar die betrachtete Immobilie ist und welcher<br />

Drittverwendung sie noch zugeführt werden kann. 59<br />

322.3 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden<br />

322.31 Bodenbeschaffenheit<br />

<strong>Die</strong> Bodenbeschaffenheit umfaßt die Oberflächenbeschaffenheit und den Zustand des Baugrundes.<br />

Zur Oberflächenbeschaffenheit gehören die Bodenbewachsung, die geographi-<br />

52 Vgl. §§ 1113-1203 BGB.<br />

53 Vgl. §§ 1105-1112 BGB.<br />

54 Vgl. §§ 1094-1104 BGB.<br />

55 Vgl. §§ 883-888 BGB.<br />

56 Vgl. § 1 BJagdG.<br />

57 Vgl. erläuternd KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 366-368, Rn. 98-103.<br />

58 Zum Einfluß <strong>von</strong> Rechten und Beschränkungen auf die Immobilienbewertung vgl. detailliert SI-<br />

MON, J., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Rechten und Belastungen, S. 1443-1543; ZIMMERMANN,<br />

P./HELLER, R. E., Der Verkehrswert <strong>von</strong> Grundstücken, S. 123-269; VOGELS, M., Grundstücksund<br />

Gebäudebewertung, S. 324-331.<br />

59 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 24 f.<br />

117


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

schen Gegebenheiten, wie mögliche Hanglagen, und eventuell zu beseitigende bauliche Anlagen.<br />

<strong>Die</strong>se Merkmale der Oberflächenbeschaffenheit wirken sich im Bebauungsfalle negativ<br />

auf den Wert <strong>von</strong> Grund und Boden aus. 60<br />

Einen wesentlich größeren Einfluß auf den Wert <strong>von</strong> Grund und Boden als die Oberflächenbeschaffenheit<br />

besitzt der Zustand des Baugrundes. Merkmale des Baugrundes, welche<br />

auch <strong>nach</strong> einer erfolgten Bebauung wertmindernd auf die gesamte Immobilie wirken,<br />

sind hauptsächlich vorhandene Altlasten. 61<br />

Bei Altlasten handelt es sich um umweltgefährdende<br />

Belastungen <strong>von</strong> Grund und Boden mit Ablagerungen, sogenannten Kontaminationen.<br />

Häufigste Ursache für derartige Kontaminationen sind der unsachgemäße Umgang<br />

mit Schadstoffen bzw. umweltgefährdenden Stoffen, die Lagerung <strong>von</strong> umweltgefährdenden<br />

Stoffen und <strong>von</strong> Abfällen sowie Schadensfälle und Störfälle. 62<br />

So wurden bis in die<br />

siebziger Jahre Abfälle ohne Rücksicht auf Grund und Boden oder Grundwasser auf unzureichend<br />

gesicherten Deponien abgelagert. Umweltgefährdende Stoffe wurden verstärkt in<br />

der Produktion eingesetzt. Zudem hinterliessen kriegerische Auseinandersetzungen Kriegsmaterial<br />

(Sprengbomben, Blindgänger) und Kriegsschutt. Neben den genannten Altlasten<br />

kann der Wert <strong>von</strong> Grund und Boden durch Bergschäden gemindert werden, sofern im<br />

betrachteten Gebiet Bergbau betrieben wurde oder noch betrieben wird. 63<br />

322.32 Größe und Gestaltung<br />

Der Wert <strong>von</strong> Grund und Boden wird durch seine Größe negativ beeinflußt, wenn die verfügbare<br />

Fläche kleiner ist, als es eine optimale Bebauung erfordern würde, und die verfügbare<br />

Fläche nicht durch den Kauf <strong>von</strong> be<strong>nach</strong>bartem Grund und Boden vergrößert werden<br />

kann. 64<br />

60 Vgl. MÜLLER, H. K. R., Bewertung <strong>von</strong> Baugrundstücken, S. 61; GERARDY, T., Praxis der<br />

Grundstücksbewertung, S. 315.<br />

61 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 24; DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten,<br />

S. 17.<br />

62 Vgl. m. w. N. PHILIPPS, H., Kontaminierte Grundstücke, S. 8 f.<br />

63 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 17.<br />

64 Vgl. MÜLLER, H. K. R., Bewertung <strong>von</strong> Baugrundstücken, S. 56.<br />

118


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

Generell ist für eine größere Fläche an Grund und Boden auch ein absolut höherer Betrag<br />

zu zahlen. Betrachtet man allerdings den m 2 -Preis, so gilt, daß ein bis auf den letzten m 2<br />

voll ausgenutzter Grund und Boden wertvoller ist als eine ähnliche nicht annnähernd so<br />

ausgenutzte Fläche. 65<br />

Bei sehr großen Flächen an Grund und Boden sind Wertzonen festzulegen,<br />

wo<strong>nach</strong> zwischen Vorder- und Hinterland zu unterscheiden ist. Das Vorderland<br />

stellt vollwertiges Bauland dar, wohingegen das Hinterland als Ergänzungsfläche fungiert.<br />

Nachteilig auf den Wert <strong>von</strong> Grund und Boden wirkt sich überdies der Zuschnitt bzw. die<br />

Gestaltung der verfügbaren Fläche aus. 66<br />

Verlaufen die Flächengrenzen nicht parallel oder<br />

rechtwinklig zu den Baugrenzen, sondern stoßen sie in spitzem Winkel auf die Baugrenzen,<br />

werden bei der Bebauung u. U. aufgrund <strong>von</strong> Abstandsvorschriften Flächen verschenkt.<br />

Für Gewerbeimmobilien ist zudem die Frontlänge der verfügbaren Fläche an einer Straße<br />

(Visibilität) wertbeeinflussend. So ist eine für Werbezwecke nutzbare Straßenfront wertvoller<br />

als eine schmale und tiefe Fläche ohne ausreichende Straßenfront. 67<br />

322.33 Nutzungsfähigkeit<br />

Mit der Nutzungsfähigkeit <strong>von</strong> Grund und Boden sind Art und Maß der zulässigen baulichen<br />

Nutzung gemeint. <strong>Die</strong> zulässige bauliche Nutzung wird in Deutschland durch die<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgeschrieben. § 1 Abs. 1 BauNVO unterscheidet<br />

<strong>nach</strong> der allgemeinen Art der baulichen Nutzung zwischen Wohnbauflächen, gemischten<br />

Bauflächen, gewerblichen Bauflächen und Sonderbauflächen. 68<br />

Flächen, die als Sonderbauflächen<br />

ausgewiesen sind, können je <strong>nach</strong> konkreter Nutzung in ihrem Wert variieren, da<br />

die Bandbreite der unter den Begriff des Sondergebietes fallenden Nutzungen sehr groß ist.<br />

So werden der Erholung dienende Sondergebiete, Fremdenverkehrsgebiete und hochwertige<br />

Ladengebiete und Einkaufszentren hierunter zusammengefaßt. 69<br />

Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung ergibt sich durch<br />

65 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 16.<br />

66 Vgl. MÜLLER, H. K. R., Bewertung <strong>von</strong> Baugrundstücken, S. 56 f.<br />

67 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 16.<br />

68 Bzgl. der besonderen Arten baulicher Nutzung vgl. §§ 2-11 BauNVO.<br />

69 Vgl. KLEIBER, W., § 5 WertV, Rn. 19, S. 508.<br />

119


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

■ die Flächenregeln, die den Anteil der zulässig bebaubaren Fläche am verfügbaren<br />

Grund und Boden bestimmen. Maßstab hierfür ist die Grundflächenzahl (GRZ), die<br />

angibt, wieviele m 2 Grundfläche je m 2 der Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden zulässig sind.<br />

<strong>Die</strong> zulässige Grundfläche ist dabei der Teil <strong>von</strong> Grund und Boden, auf dem bauliche<br />

Anlagen errichtet werden dürfen; 70<br />

■ die Geschoßregeln, die die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und die maximal<br />

zulässige Größe der Geschoßfläche festlegen. Als Maßstab wird hier die Geschoßflächenzahl<br />

(GFZ) verwendet, welche die zulässigen m 2 Geschoßfläche je m 2 der<br />

Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden benennt; 71<br />

■ die zu ermittelnde Baumassenzahl (BMZ). Sie gibt an, wieviel m 3 Baumasse je m 2 der<br />

Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden zulässig sind. 72<br />

Ein höheres Maß an zulässiger baulicher Nutzung zieht gleichzeitig auch einen höheren<br />

Wert <strong>von</strong> Grund und Boden <strong>nach</strong> sich. Denn der Grund und Boden wird intensiver genutzt<br />

und kann somit höhere Erträge abwerfen. 73<br />

322.4 Wertbeeinflussende Faktoren der baulichen Anlagen<br />

322.41 Restnutzungsdauer und baulicher Zustand<br />

Als Restnutzungsdauer wird die Zahl der Jahre angesehen, in der eine bauliche Anlage zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt<br />

werden kann. 74 Dabei wird unterstellt, daß die betrachtete bauliche Anlage ordnungsgemäß<br />

unterhalten und bewirtschaftet wird. Berechnet wird die Restnutzungsdauer,<br />

indem <strong>von</strong> der für die betrachtete bauliche Anlage üblichen Gesamtnutzungsdauer das Gebäudealter<br />

abgezogen wird. 75 Indes ist zu beachten, daß die Gesamtnutzungsdauer sowie<br />

70 Vgl. § 19 BauNVO.<br />

71 Vgl. § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO.<br />

72 Vgl. § 21 BauNVO.<br />

73 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 13.<br />

74 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 209.<br />

75 Vgl. VOGELS, M., Grundstücks- und Gebäudebewertung, S. 144.<br />

120


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

die Restnutzungsdauer durch Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden können. 76<br />

Bau- und Unterhaltungszustand sowie die wirtschaftliche Verwendungsfähigkeit der baulichen<br />

Anlagen zum Bewertungszeitpunkt sind deshalb zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftliche<br />

Restnutzungsdauer ermittelt wird. So sind Renovationsbedarf und technischer<br />

Zustand der baulichen Anlagen zu untersuchen. 77<br />

Der Renovationsbedarf läßt sich daran<br />

erkennen, daß ein eventueller Reparaturstau vorliegt, nicht alle gesetzlichen Auflagen erfüllt<br />

sind (z. B. Asbest, Grundwasserverschmutzung, Feuer- und Blitzschutz) oder Bauschäden<br />

ersichtlich sind. 78<br />

Der technische Zustand der baulichen Anlagen ist dagegen bspw. anhand<br />

des Zustands der Heizungs-, Elektro-, Sanitär- und Lüftungssysteme einzuschätzen.<br />

322.42 Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption<br />

<strong>Die</strong> Größe der vorhandenen Mietfläche entscheidet über ihre Funktionalität und Attraktivität.<br />

Flächenangaben weichen allerdings oft erheblich <strong>von</strong> Vertrag zu Vertrag und <strong>von</strong><br />

Anlage zu Anlage <strong>von</strong>einander ab. 79<br />

Hier ist zu fragen, <strong>nach</strong> welcher Definition Flächenangaben<br />

gemacht wurden und ob diese Flächen überhaupt vermietbar sind.<br />

Bei den Flächenangaben ist zu prüfen, ob sie sich auf die Bruttogrundfläche, die Nettogrundfläche,<br />

die Mietfläche oder die Nutzfläche beziehen. Gerade die Größe der Mietfläche<br />

ist für die Bewertung einer gewerblich zu nutzenden baulichen Anlage äußerst relevant, da<br />

alle fortführenden Berechnungen auf dieser Mietfläche aufsetzen. Damit der Immobilienmarkt<br />

transparenter wird und unterschiedliche Anlagen miteinander vergleichbar sind, ist<br />

es erforderlich, daß die Mietfläche einheitlich definiert wird.<br />

In Deutschland werden Mietflächen <strong>von</strong> gewerblich zu nutzenden baulichen Anlagen abhängig<br />

vom Standort und der jeweiligen Marktsituation berechnet. In neuerer Zeit hat allerdings<br />

die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. in Zusammenarbeit<br />

76 Zur Verlängerung der Nutzungsdauer einer baulichen Anlage durch Modernisierungsmaßnahmen<br />

vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden<br />

und des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 262-265.<br />

77 Vgl. auch ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 29.<br />

78 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25.<br />

79 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25.<br />

121


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

mit dem DEUTSCHEN VERBAND CHARTERD SURVEYORS (DVSC) eine einheitliche Richtlinie<br />

zur Berechnung der Mietfläche für Büroraum erarbeitet. 80<br />

Da<strong>nach</strong> setzt sich die Mietfläche<br />

aus der Nutzfläche 81<br />

und Teilen der Verkehrsfläche 82<br />

zusammen.<br />

In Großbritannien hingegen berechnet sich die Mietfläche gemäß den Richtlinien der<br />

ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS), und hier dem Code of Measuring<br />

Practice. 83<br />

<strong>Die</strong> Mietfläche wird als Net Internal Area (Nettoinnenfläche) bezeichnet.<br />

Sie setzt sich aus den Hauptnutzungsflächen zusammen. Es handelt sich dabei um Flächen,<br />

die vom Mieter tatsächlich genutzt werden können. Im Falle einer Büronutzung wären dies<br />

Büroflächen und sonstige zur Büronutzung geeignete Flächen. WC-Räume und Abstellräume<br />

gehören dem<strong>nach</strong> nicht zur vermietbaren Fläche.<br />

Neben der Größe der Mietfläche ist die bauliche Konzeption für den Wert einer baulichen<br />

Anlage entscheidend. 84<br />

Faktoren, die in diesem Zusammenhang als wertbeeinflussend<br />

bezeichnet werden, sind das Verhältnis zwischen der vermietbaren und nicht vermietbaren<br />

Fläche, die interne Erschließung der baulichen Anlage bspw. durch Lifte, Treppenhäuser<br />

und Sanitäranlagen, vorhandene Nutzungsreserven sowie der Baustandard. 85<br />

322.43 Nutzungssituation<br />

<strong>Die</strong> Nutzungssituation einer baulichen Anlage läßt sich durch ihre Nutzungsart und Nutzungsflexibilität<br />

sowie die Vermietungs- und Ertragssituation charakterisieren.<br />

80 Zur Mietflächendefinition der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung im Überblick<br />

vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten, S. 234.<br />

81 Zur Nutzfläche zählen Büroflächen, Archivräume, WC-Räume, Putzräume, Gardrobe, Teeküche<br />

und Terassen/Balkone. Vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten,<br />

S. 234.<br />

82 <strong>Die</strong> zur Mietfläche gehörenden Teile der Verkehrsfläche sind innenliegende Flure/Gänge, Erschließungsflure,<br />

die Eingangshalle, der Empfangsbereich und Aufzugsvorräume. Vgl. BULWIEN,<br />

H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten, S. 234.<br />

83 Vgl. hierzu und den folgenden Ausführungen WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N.,<br />

Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 26-30.<br />

84 Vgl. SCHMITZ-MORKRAMER, G., Beurteilung <strong>von</strong> Gewerbe-Immobilien, S. 465.<br />

85 Zur Konzeption einer baulichen Anlage als einem ihrer Bestimmungsfaktoren vgl. ZÜBLIN IM-<br />

MOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 28.<br />

122


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

Hinsichtlich der Nutzungsart ist bei den baulichen Anlagen zwischen Wohnobjekten, Gewerbeobjekten<br />

und Sonderobjekten zu unterscheiden. 86<br />

Unter die Gewerbeobjekte fallen<br />

Handels-, Büro- und Industrieobjekte. Als Sonderobjekte werden u. a. Kliniken, Hotels<br />

und Freizeitobjekte bezeichnet. <strong>Die</strong> Art der Nutzung bestimmt den Miet- bzw. Kaufpreis<br />

der betrachteten baulichen Anlage. 87<br />

Wie bei den wertebeeinflussenden Rahmenfaktoren bereits angemerkt, bestimmen innovative<br />

Informations- und Kommunikationstechnologien sowie moderne Arbeitsformen die<br />

Anforderungen an die baulichen Anlagen, und hier besonders die Anforderungen an Büroobjekte.<br />

88<br />

<strong>Die</strong> Nutzungsflexibilität der baulichen Anlagen wird immer bedeutender. Intelligente<br />

Anlagen werden <strong>nach</strong>gefragt, welche komplex und hochautomatisiert sind und sich<br />

problemlos an die sich wandelnden Nutzungsanforderungen anpassen lassen. 89<br />

Ist die Nutzungsflexibilität<br />

erfüllt, sind Umnutzungen kurzfristig möglich, die höhere Mieterträge bei<br />

gleichzeitig niedrigen Umnutzungskosten versprechen. Anhaltspunkte für die Nutzungsflexibilität<br />

<strong>von</strong> baulichen Anlagen können Raumhöhe, Gebäudetiefe und Raumaufteilung liefern.<br />

90<br />

Fundamentale Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg und den Wert der baulichen<br />

Anlagen hat die Vermietungssituation. 91<br />

<strong>Die</strong> Vermietungssituation wird hauptsächlich<br />

durch die Mieterqualität und die Mietpreissituation geprägt. 92<br />

Für die Mieterqualität sind<br />

Mietermix und Bonität der Mieter entscheidend. 93<br />

Beim Mietermix ist auf das Image der<br />

Mieter und ihre gegenseitige Verträglichkeit zu achten. <strong>Die</strong> Bonität der Mieter bestimmt<br />

sich durch die Marktstellung der Mieter, ihre Zahlungsmoral sowie ihre Branchenzugehö-<br />

86 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 22-27.<br />

87 So betrug der Mietpreis pro m 2 für Einzelhandelsflächen mit Innenstadtlage in Frankfurt a. M.<br />

im Jahr 2001 152,1 € und für Büroflächen mit Innenstadtlage 38,3 €. Vgl. FINANCIAL & ECO-<br />

NOMIC RESEARCH INTERNATIONAL (HRSG.), Real Estate Market Rating: Frankfurt a. M. - 4.<br />

Quartal 2001, S. 30.<br />

88 Vgl. Abschnitt 321.4.<br />

89 Vgl. PIERSCHKE, B., Facilities Management, S. 290.<br />

90 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 27.<br />

91 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25.<br />

92 Hierzu und zu den folgenden Ausführungen vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz<br />

schafft Vertrauen, S. 30-33.<br />

93 Vgl. FALK, B., Beurteilungskriterien für Gewerbe-Immobilien, S. 431-433.<br />

123


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

rigkeit und durch die mit der Branche einhergehende Konjunkturempfindlichkeit. <strong>Die</strong><br />

Mietpreissituation spiegelt sich in der aktuellen Leerstandsquote und dem Mieterhöhungspotential<br />

bzw. dem Mietverminderungsrisiko wider. 94<br />

Das Mieterhöhungspotential bzw.<br />

das Mietverminderungsrisiko bemisst sich wiederum <strong>nach</strong> solchen Faktoren wie der konjunkturellen<br />

Entwicklung, der Konkurrenzsituation auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt,<br />

der Dauer der vertraglich gesicherten Sollmiete und auch dem Kündigungsrisiko<br />

<strong>nach</strong> Ablauf der festen Mietvertragsdauer (Mietverlängerungswahrscheinlichkeit).<br />

Eng mit der Vermietungssituation verbunden ist die Ertragssituation der baulichen Anlagen.<br />

<strong>Die</strong> Ertragssituation ist durch die laufenden und künftigen Mieterträge abzüglich der<br />

entsprechenden Aufwendungen gekennzeichnet. <strong>Die</strong> Ertragssituation bestimmt das Wertsteigerungspotential<br />

bzw. die Wertminderungsgefahren der baulichen Anlagen und läßt<br />

sich in Renditekennzahlen ausdrücken. 95<br />

322.44 Bewirtschaftungskosten<br />

Bewirtschaftungskosten sind Kosten, die bei der Nutzung der baulichen Anlagen anfallen,<br />

sowie Kosten, die getätigt werden, um den nutzungsbereiten Zustand der baulichen Anlagen<br />

aufrechtzuerhalten. Besonders bei einer ertragswertorientierten Bewertung der baulichen<br />

Anlagen spielen die Bewirtschaftungskosten eine entscheidende Rolle. 96<br />

<strong>Die</strong> Bewirt-<br />

94 <strong>Die</strong> einleitend präsentierte deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien (Übersicht 1-5) zeigt,<br />

daß in den fünf bedeutensten Büroimmobilienmärkten Deutschlands (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt<br />

a. M., Hamburg und München) künftig mit einem beschleunigten Mietpreisrückgang zu<br />

rechnen ist. In diesen Immobilienteilmärkten sowie in den aufgrund der fiskal-politischen Eingriffe<br />

des Gesetzgebers durch einen langfristigen Angebotsüberhang gekennzeichneten ostdeutschen<br />

Immobilienteilmärkten besteht ein erhöhtes Mietverminderungsrisiko.<br />

95 <strong>Die</strong> ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE verwendet als Renditekennzahlen die Nettorendite und<br />

die Eigenkapitalrendite. Als Nettorendite wird das Verhältnis zwischen den Nettomieteinnahmen<br />

(Bruttomieteinnahmen abzgl. der auf den Mieter überwälzbaren Kosten) und dem Investitionsvolumen<br />

bezeichnet. <strong>Die</strong> Eigenkapitalrendite drückt das Verhältnis zwischen den Einnahmen eines<br />

Objektes (Bruttomieteinnahmen abzgl. der auf die Mieter überwälzbaren Kosten und der Fremdfinanzierungskosten)<br />

und dem eingesetzten Kapital (Kaufpreis abzgl. des aufgenommenen<br />

Fremdkapitals) aus. Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen,<br />

S. 35.<br />

96 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />

des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 294.<br />

124


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

schaftungskosten werden in § 18 der deutschen Wertermittlungverordnung (WertV) genannt.<br />

Sie setzen sich aus<br />

■ den Verwaltungskosten,<br />

■ den Betriebskosten,<br />

■ den Instandhaltungskosten,<br />

■ dem Mietausfallwagnis und<br />

■ den Abschreibungen.<br />

zusammen. 97<br />

Unter den Verwaltungskosten werden sämtliche Aufwendungen erfaßt, die im Zusammenhang<br />

mit den für die Verwaltung erforderlichen Arbeitskräften und Einrichtungen, der<br />

Aufsicht bzw. der Absicherung der baulichen Anlagen sowie der gesetzlichen oder freiwilligen<br />

Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung entstehen. <strong>Die</strong> Höhe der<br />

Verwaltungskosten ist weitgehend <strong>von</strong> der Nutzungsart und der Größe der baulichen Anlagen<br />

abhängig und wird – soweit keine objektspezifischen Angaben vorliegen – durchschnittlich<br />

mit 2 % bis 5 % des Mietertrags angesetzt. 98<br />

<strong>Die</strong> Betriebskosten entstehen laufend durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der baulichen<br />

Anlagen. Als Betriebskosten gelten im wesentlichen Kosten im Zusammenhang mit<br />

der Versorgung der betrachteten baulichen Anlage mit Gas, Wasser und Strom sowie des<br />

Betriebs <strong>von</strong> Heizungsanlagen und Reinigungsdiensten. In der Regel trägt der Mieter die<br />

Betriebskosten in voller Höhe. So können bei gewerblichen Anlagen sämtliche Betriebskosten<br />

auf den Mieter umgewältzt werden. Bei einer ertragswertorientierten Bewertung der<br />

baulichen Anlagen werden nur díejenigen Kosten berücksichtigt, die nicht vom Vermieter<br />

auf den Mieter umgelegt werden können. Oftmals sind die tatsächlichen Betriebskosten<br />

nicht im einzelnen genau feststellbar, so daß auf Erfahrungssätze zurückgegriffen werden<br />

muß, die sich auf 5 % bis 12 % der jährlichen Mieterträge erstrecken. 99<br />

97 Vgl. auch detailliert KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 995-1014; ROSS, F.<br />

W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und des Verkehrswertes<br />

<strong>von</strong> Grundstücken, S. 294-303.<br />

98 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />

des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 300.<br />

99 Vgl. SIMON, J./KLEIBER, W., Schätzung und Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 196.<br />

125


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Instandhaltungskosten sind Kosten, die während der Nutzungsdauer der baulichen Anlagen<br />

anfallen und aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und<br />

Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen Schäden zu beseitigen und den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch der baulichen Anlagen zu erhalten. <strong>Die</strong> Instandhaltungskosten<br />

sind eine kalkulatorische Größe, die dem langjährigen Durschnitt der tatsächlich anfallenden<br />

Instandhaltungskosten entsprechen soll, da die Instandhaltungskosten nicht laufend in<br />

gleicher Höhe, sondern zyklisch anfallen. 100<br />

<strong>Die</strong> Instandhaltungskosten sind objektspezifisch<br />

zu bestimmen und liegen zwischen 5 % und 22 % der jährlichen Mieterträge. 101<br />

Das Mietausfallwagnis stellt das Wagnis einer Ertragsminderung dar, die durch uneinbringliche<br />

Mietrückstände oder Leerstand <strong>von</strong> zur Vermietung bestimmtem Raum entsteht.<br />

Für Wohnobjekte beläuft sich das Mietausfallwagnis je <strong>nach</strong> Standort auf 2 % bis<br />

4 % der jährlichen Mieterträge. Bei gewerblich genutzten Objekten wird hingegen mit einem<br />

Mietausfallwagnis je <strong>nach</strong> Standort zwischen 4 % und 8 % der jährlichen Mieterträge<br />

kalkuliert. 102<br />

Das Mietausfallwagnis bemißt sich vor allem <strong>nach</strong> der Bonität des Mieters,<br />

der Beurteilung des Standortes und auch den Vertragsgestaltungen.<br />

<strong>Die</strong> Abschreibungen erfassen den jährlich auf die Nutzung entfallenden Anteil der<br />

verbrauchsbedingten Wertminderungen der baulichen Anlagen. Im Rahmen einer ertragsorientierten<br />

Bewertung der baulichen Anlagen stellen diese Wertminderungen eine „Erneuerungsrücklage<br />

für den verbrauchsbedingten Werteverzehr“ 103<br />

dar. Sie sind im jährlichen<br />

Mietertrag enthalten. <strong>Die</strong> Abschreibungen werden bei der Bemessung der Bewirtschaftungskosten<br />

daher nicht beachtet. 104<br />

Im Gegensatz zur deutschen Bewertungspraxis wird in der angelsächsischen Bewertungspraxis<br />

der Begriff der „operating expenses“ verwendet, der die hier genannten Verwaltungskosten,<br />

Betriebskosten und auch Instandhaltungskosten als Elemente der Bewirtschaftungskosten<br />

umfaßt. 105 Das Mietausfallwagnis (vacancy and collection loss) wird indes zu-<br />

100 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />

des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 298.<br />

101 Vgl. SIMON, J./KLEIBER, W., Schätzung und Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 199.<br />

102 Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1012 f., Rn. 61-70; VOGELS, M., Grundstücks- und<br />

Gebäudebewertung, S. 158.<br />

103 KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1003, Rn. 21.<br />

104 Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1003, Rn. 21.<br />

105 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512-520.<br />

126


Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

sammen mit möglichen Leerstandskosten direkt mit den jährlichen Mieterträgen verrechnet.<br />

106<br />

Wird im folgenden der Begriff der Bewirtschaftungskosten verwendet, sind damit<br />

vor allem die hier angeführten Verwaltungskosten, Betriebskosten und Instandhaltungskosten<br />

gemeint.<br />

323. Fazit<br />

Bei der Bewertung <strong>von</strong> Immobilien müssen zahlreiche wertbeeinflussende Faktoren beachtet<br />

werden. Dabei ist zwischen wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien und<br />

wertbeeinflussenden immobilienspezifischen Faktoren zu unterscheiden. Nur dadurch, daß<br />

diese Faktoren bekannt sind, ist es möglich, einen zuverlässigen Immobilienwert zu ermitteln.<br />

Allerdings ist zu bemerken, daß die Interdependenzen zwischen diesen Faktoren nicht<br />

immer eindeutig erfaßbar sind. Des weiteren können die wertbeeinflussenden Faktoren<br />

nicht frei <strong>von</strong> subjektiven Einschätzungen des Bewerters ermittelt werden. Liegen bspw.<br />

private Informationen auf den unvollkommenen Immobilienteilmärkten vor, werden nicht<br />

sämtliche wertbeeinflussende Faktoren im jeweiligen Immobilienwert abgebildet. Besonders<br />

wenn prognostische Daten in die Bewertung einfließen, wie bei der Beurteilung des Mieterhöhungspotentials,<br />

sind diese subjektiven Einschätzungen bei der Beurteilung des Bewertungsergebnisses<br />

zu berücksichtigen. Sie können die Zuverlässigkeit der zu vermittelnden<br />

Abschlußinformationen in Frage stellen.<br />

<strong>Die</strong> folgende Übersicht 3-1 faßt nochmals die wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

zusammen:<br />

106 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512 sowie die Vorgehensweise<br />

bei der Immobilienbewertung mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens in Abschnitt<br />

434.11.<br />

127


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

128<br />

Bodenbeschaffenheit<br />

Größe und Gestaltung<br />

Nutzungsfähigkeit<br />

Fiskal-politische<br />

Entwicklung<br />

Wirtschaftspolitische<br />

Dynamik<br />

Rahmenfaktoren<br />

Immobilienspezifische Faktoren<br />

d Standortfaktoren<br />

d Rechte und<br />

Beschränkungen<br />

Grund und Boden Bauliche Anlagen<br />

Transformationsprozeß<br />

(Bewertung)<br />

Bilanzwert<br />

Übersicht 3-1: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

Sozio-kulturelle<br />

Faktoren<br />

Technologische<br />

Innovationen<br />

Restnutzungsdauer<br />

und baulicher<br />

Zustand<br />

Größe der Mietfläche<br />

und bauliche<br />

Konzeption<br />

Nutzungssituation<br />

Bewirtschaftungskosten


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

33 <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung<br />

und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

331. <strong>Die</strong> internationale Harmonisierung der Immobilienbewertung<br />

Das derzeitige Wirtschaftleben ist durch eine zunehmende Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit<br />

gekennzeichnet. Damit einhergehend ist ein Globalisierungstrend auf den<br />

Kapitalmärkten zu erkennen. <strong>Die</strong> auf den Kapitalmärkten agierenden Investoren orientieren<br />

ihre Anlageentscheidungen an den Informationen, die ihnen die kapital<strong>nach</strong>fragenden<br />

Unternehmen bereitstellen. <strong>Die</strong>se Informationen müssen aussagekräftig sein. Der Jahresabschluß<br />

übernimmt somit eine entscheidende Vermittlungsrolle zwischen den kapital<strong>nach</strong>fragenden<br />

Unternehmen und den Investoren. 107 Allerdings unterscheiden sich die auf<br />

der Grundlage nationaler Rechnungslegungsnormen erstellten Jahresabschlüsse bezüglich<br />

der Informationsqualität deutlich <strong>von</strong>einander. Daher werden international vergleichbare<br />

Jahresabschlüsse <strong>von</strong> hoher Informationsqualität gefordert. 108<br />

<strong>Die</strong>ser Forderung <strong>nach</strong> vergleichbaren internationalen Jahresabschlüssen wird in den letzten<br />

Jahren verstärkt <strong>nach</strong>gekommen. Der <strong>IAS</strong>B sieht sich als der globale Standardsetter auf<br />

dem Gebiet der Rechnungslegung. Seine Aufgabe besteht darin, Rechnungslegungsstandards<br />

zu entwickeln und zu veröffentlichen sowie ihre weltweite Akzeptanz und Einhaltung<br />

zu unterstützen. 109 <strong>Die</strong> <strong>IAS</strong> als Verlautbarungen des <strong>IAS</strong>C bzw. seit dem 1. April 2001 als<br />

Verlautbarungen des <strong>IAS</strong>B setzen sich zunehmend als die maßgeblichen internationalen<br />

Rechnungslegungsnormen durch. Auf europäischer Ebene ist <strong>von</strong> Seiten der EU-<br />

Kommission am 19. Juli 2002 beschlossen worden, daß grundsätzlich alle kapitalmarktori-<br />

107 Vgl. ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards, S. 21; KNORR, L., Kapitalmarktorientierte<br />

Rechnungslegung, S. I.<br />

108 Zu dieser Forderung vgl. SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION (HRSG.), Concept Release:<br />

<strong>IAS</strong>, S. 9.<br />

109 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 2.<br />

129


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

entierten Unternehmen ab 2005 ihren Konzernabschluß <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> aufstellen sollen. 110 ,111<br />

Auf nationaler Ebene haben bereits <strong>nach</strong> dem Inkrafttreten des<br />

Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG) am 24. März 1998 internationale Rechnungslegungsstandards<br />

Eingang in das deutsche Bilanzrecht gefunden. Mit dem KapAEG<br />

entfällt für ein börsennotiertes Mutterunternehmen die Pflicht, einen handelsrechtlichen<br />

Konzernabschluß aufzustellen, wenn dieses Mutterunternehmen unter bestimmten, in<br />

§ 292 a HGB festgelegten Voraussetzungen einen befreienden Konzernabschluß <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong><br />

oder U.S. GAAP aufstellt. 112<br />

Daneben ist das DEUTSCHE RECHNUNGSLEGUNGS STAN-<br />

DARDS COMMITTEE (DRSC) als privater deutscher Standardsetter auf dem Gebiet der<br />

Rechnungslegung etabliert worden. 113 , 114<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben des DRSC erstrecken sich neben<br />

der Entwicklung <strong>von</strong> Empfehlungen zur Anwendung der Konzernrechnungslegungsgrundsätze<br />

und der Beratung des BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ) bei Gesetzgebungsvorhaben<br />

vor allem auf die Vertretung Deutschlands in internationalen Standardisierungsgremien<br />

wie dem <strong>IAS</strong>B. 115<br />

<strong>Die</strong> internationale Harmonisierung der Immobilienbewertung ist vergleichbar mit der oben<br />

skizzierten internationalen Harmonisierung der Rechnungslegung. Während sich die Har-<br />

110 Vgl. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (HRSG.), Anwendung internationaler<br />

Rechnungslegungsstandards, L 243/1-L 243/4 sowie zu den Veränderungen im europäischen<br />

Bilanzrecht vgl. ERNST, C., Bilanzrecht: quo vadis?, S. 14<strong>40</strong> f.; EKKENGA, J., Neuordnung des<br />

Europäischen Bilanzrechts für börsennotierte Unternehmen, S. 2362; GÖTHEL, S. R., Europäisches<br />

Bilanzrecht im Umbruch, S. 2057.<br />

111 Zu den Ausnahmeregelungen vgl. HULLE, K. V., <strong>Die</strong> europäische Rechnungslegungsstrategie,<br />

S. 180.<br />

112 § 292 a HGB ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Zum Anwendungsbereich <strong>von</strong><br />

§ 292 a HGB vgl. WOLLMERT, P./OSER, P., Befreiender internationaler Konzernabschluß, S. 729<br />

f.<br />

113 Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.<br />

April 1998 hat der deutsche Gesetzgeber es durch die Vorschrift des § 342 HGB ermöglicht, einen<br />

privaten Standardsetter auf dem Gebiet der Rechnungslegung in Deutschland zu institutionalisieren.<br />

Im Ergebnis wurde das DRSC am 3. September 1998 vom BUNDESMINISTERIUM DER<br />

JUSTIZ (BMJ) als privater deutscher Standardsetter anerkannt. Vgl. BAETGE, J./KRUMNOW,<br />

J./NOELLE, J., Das "Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee" (DRSC), S. 769.<br />

114 Zur künftigen Bedeutung des DRSC vgl. auch KNORR, L., Hat das DRSC eine Daseinsberechtigung<br />

über 2004 hinaus?, S. 89 f.<br />

115 Vgl. § 342 HGB.<br />

130


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

monisierungsbestrebungen im Bereich der Rechnungslegung in der Endphase befinden,<br />

stehen sie im Bereich der Immobilienbewertung noch am Anfang.<br />

In den vergangenen Jahren ist auch auf den Immobilienmärkten ein verstärkter<br />

Globalisierungstrend festzustellen. 116<br />

So zeigen deutsche Investoren ein gesteigertes Interesse<br />

an im Ausland gelegenen Immobilien. <strong>Die</strong> Gründe für diese Entwicklung liegen zum einen<br />

in der globalen Geschäftstätigkeit der Investoren selbst. Zum anderen versuchen die<br />

Investoren, sich ein diversifiziertes Immobilienportfolio aufzubauen. Infolge dieser zunehmenden<br />

Internationalisierung des Immobiliengeschäfts müssen sich deutsche Investoren gerade<br />

mit den international üblichen Methoden der Immobilienbewertung auseinandersetzen.<br />

<strong>Die</strong>se Methoden sind – wie in dieser Arbeit noch zu zeigen sein wird – <strong>von</strong> besonderer<br />

Bedeutung für einen <strong>nach</strong> internationalen Rechnungslegungsnormen, und zwar den <strong>IAS</strong>,<br />

aufgestellten Jahresabschluß.<br />

<strong>Die</strong> Immobilienbewertung wird in Deutschland durch die Verordnung über die Grundsätze<br />

für die Ermittlung der Verkehrswerte <strong>von</strong> Grundstücken, die<br />

Wertermittlungsverordnung (WertV), und die diese ergänzenden Richtlinien für die Ermittlung<br />

der Verkehrswerte <strong>von</strong> Grundstücken, die Wertermittlungs-Richtlinien (WertR),<br />

geregelt. Außerdem hat der BUND DER ÖFFENTLICH BESTELLTEN UND VEREIDIGTEN<br />

SACHVERSTÄNDIGEN E. V. (BVS) im August 2000 den Deutschen Ausschuss für Wertermittlungsstandards,<br />

das GERMAN VALUATION STANDARDS COMMITTEE (GVSC), gegründet.<br />

Mit Hilfe dieses Gremiums sollen deutsche Bewertungsvorschriften und Bewertungspraktiken<br />

in die internationalen Bewertungsstandards integriert werden und zu einer internationalen<br />

Harmonisierung der Immobilienbewertung beitragen. 117 Verlautbarungen des<br />

GVSC in Form <strong>von</strong> Standardentwürfen oder gar Standards stehen allerdings noch aus. Auf<br />

europäischer Ebene dominieren die britischen Regelungen zur Immobilienbewertung. Hier<br />

werden die Bewertungsregeln <strong>von</strong> den Berufsverbänden entwickelt und in der Praxis<br />

durchgesetzt. 118<br />

<strong>Die</strong> ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS) gibt in Zusammenarbeit<br />

mit weiteren Berufsverbänden ein Appraisal and Valuation Manual, das sogenannte<br />

„Red Book“, heraus. Mit diesem „Red Book“ folgt man der angelsächsischen<br />

116 Vgl. LAUER, J., Internationalisierungstendenzen bei Immobilien-<strong>Investment</strong>s, S. 154.<br />

117 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Global Valuation Issues -<br />

December 2000, S. 6.<br />

118 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 419;<br />

THOMAS, M., Income Approach versus Ertragswertverfahren (1. Teil), S. 36.<br />

131


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Tradition des Case Law und nicht etwa einem starren Code Law-System, wie es in<br />

Deutschland in Form der WertV und WertR vorherrscht. Neben dem britischen „Red<br />

Book“ hat sich auf europäischer Ebene im Bereich der Immobilienbewertung THE EURO-<br />

PEAN GROUP OF VALUERS ASSOCIATIONS (TEGoVA) formiert. <strong>Die</strong> TEGoVA wurde 1977<br />

als TEGoVoFA (THE EUROPEAN GROUP OF VALUERS OF FIXED ASSETS) <strong>von</strong> Verbänden<br />

der immobilienbewertenden Berufe aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien<br />

und Irland gegründet. Mittlerweile hat sich der Kreis der zu den Mitgliedsverbänden der<br />

TEGoVA zu zählenden Berufsverbände erheblich erweitert. Auch osteuropäische Verbände<br />

sind eingeschlossen. Das Ziel der TEGoVA ist es, europäische Bewertungsstandards zu<br />

entwickeln und diese in die europäische Bewertungspraxis einfließen zu lassen. Indes basieren<br />

die <strong>von</strong> der TEGoVA veröffentlichten EUROPEAN VALUATION STANDARDS (EVS), das<br />

sogenannte „Blue Book“, auf den Bewertungsstandards der britischen RICS. 119<br />

Nahezu zeitgleich zu den geschilderten europäischen Harmonisierungsbestrebungen hat<br />

sich in den letzten Jahren das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />

(IVSC) als globaler Standardsetter auf dem Gebiet der internationalen Immobilienbewertung<br />

herausgebildet. Es vereinigt nunmehr europäische und vor allem nordamerikanische<br />

Bewertungsstandards zu den International Valuation Standards, dem „White Book“. 120<br />

119 Vgl. EDGE, J. A., The Time Is Right for Global Standards, S. 7.<br />

120 Zur internationalen Stellung des IVSC vgl. im Überblick DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation<br />

and the Appraisal Institute in a Global Economy, S. 81. Hier wird deutlich, daß die europäischen<br />

und U.S.-amerikanischen Vertreter der immobilienbewertenden Berufe den größten<br />

Einfluß auf die Entwicklung internationaler Standards zur Immobilienbewertung nehmen.<br />

132


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Die</strong> folgende Übersicht 3-2 veranschaulicht die parallelen Harmonisierungstendenzen in<br />

den Bereichen der Rechnungslegung und der Immobilienbewertung:<br />

Internationale<br />

Ebene<br />

Europäische<br />

Ebene<br />

Nationale<br />

Ebene<br />

Harmonisierung der<br />

Rechnungslegung<br />

� International<br />

Accounting<br />

Standards (<strong>IAS</strong>)<br />

� Übernahme der International<br />

Accounting Standards ab 2005<br />

� Kodifizierte<br />

Rechnungslegungsvorschriften<br />

� Standards des Deutschen<br />

Rechnungslegungs Standards<br />

Committee (DRSC)<br />

� "The White Book":<br />

International Valuation<br />

Standards (IVS)<br />

� "The Blue Book":<br />

European Valuation<br />

Standards (EVS)<br />

� "The Red Book":<br />

Standards der britischen RICS<br />

� Kodifizierte Bewertungsvorschriften<br />

der WertV und WertR<br />

Harmonisierung<br />

der<br />

Immobilienbewertung<br />

Übersicht 3-2: <strong>Die</strong> internationalen Harmonisierungstendenzen in den Bereichen Rechnungslegung und<br />

Immobilienbewertung<br />

332. Das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (IVSC) als internationaler<br />

Standardsetter für die Immobilienbewertung<br />

332.1 Das IVSC<br />

332.11 Entwicklung und Zielsetzung des IVSC<br />

Das IVSC ist ein privatrechtlicher Zusammenschluß <strong>von</strong> anerkannten Bewertungsverbänden<br />

aus der ganzen Welt mit Sitz in London. <strong>Die</strong>ser Zusammenschluß geht aus einer Initiative<br />

britischer und nordamerikanischer Bewertungsorganisationen hervor, die 1978 eine<br />

133


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Harmonisierung der angelsächsischen Bewertungsansätze anregten. 121<br />

<strong>Die</strong>se britischnordamerikanische<br />

Initiative führte 1981 zur Gründung einer ersten internationalen Be-<br />

wertungsorganisation, THE INTERNATIONAL ASSETS VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />

(TIAVSC). Ihr gehörten 20 Mitgliedstaaten an. Das TIAVSC wurde 1994 umbenannt und<br />

trägt seither die Bezeichnung IVSC. Derzeit umfaßt das IVSC 50 Mitgliedstaaten. Da<strong>von</strong><br />

gehören 16 Mitgliedstaaten wie Australien, Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Kanada,<br />

Neuseeland und die U.S.A. zum Entscheidungsgremium des IVSC, dem Management<br />

Board. 122<br />

Das IVSC hat es sich zur Aufgabe gesetzt:<br />

134<br />

„To formulate and publish, in the public interest, valuation Standards for property valuation and to<br />

promote their worldwide acceptance; and<br />

To harmonise Standards among the world’s States and to identify and make disclosure of differences<br />

in statements and/or applications of Standards as they occur.“ 123<br />

Zum einen ist es dem<strong>nach</strong> das Ziel des IVSC, weltweit anerkannte Bewertungsstandards<br />

– sogenannte GENERALLY ACCEPTED VALUATION PRINCIPLES (GAVP) - vornehmlich 124<br />

für die Bewertung <strong>von</strong> Immobilien zu entwickeln und zu veröffentlichen. Zum anderen ist<br />

das IVSC bestrebt, Unterschiede zwischen nationalen Bewertungsstandards und ihrer praktischen<br />

Anwendung offenzulegen sowie international zu harmonisieren.<br />

Das IVSC hat überdies erkannt, wie bedeutsam internationale Bewertungsstandards für die<br />

externe Rechnungslegung sind. Es ist daher besonders bemüht, den internationalen Bewer-<br />

121 Vgl. DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation and the Appraisal Institute in a Global Economy,<br />

S. 79.<br />

122 Eine aktuelle Liste der derzeitigen Board-Mitgliedsstaaten kann im Internet unter der Adresse<br />

www.ivsc.org/board.htm abgerufen werden. So gehören zum Management Board neben den oben<br />

genannten Staaten China, Malaysia, Malawi, Mexiko, die Niederlande, Norwegen, Rumänien,<br />

Südafrika und Thailand.<br />

123 INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 3.<br />

124 Der englische Begriff „property“ ist grundsätzlich mit dem Begriff „Immobilie“ gleichzusetzen.<br />

Indes wird in den unten in Abschnitt 333. zu erläuternden allgemeinen Bewertungskonzepten des<br />

IVSC der Begriff „property“ weiter differenziert. So wird unterschieden zwischen dem physischen<br />

Immobilienbegriff (real estate), dem ökonomisch-juristischen Immobilienbegriff (real property)<br />

und den beweglichen Vermögenswerten (personal property). <strong>Die</strong> Immobilienbewertung bildet<br />

hierbei den Schwerpunkt für die vom IVSC erlassenen Verlautbarungen.


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

tungsorganisationen verständlich zu machen, <strong>nach</strong> welchen Bewertungsinformationen vor<br />

allem die externe Rechnungslegung verlangt, um so den Abschlußadressaten vergleichbare<br />

und am Ende entscheidungsnützliche Informationen (decision useful) bereitzustellen. Das<br />

IVSC ist somit ein wichtiges Bindeglied zwischen den Berufsverbänden und nationalen<br />

Standardsettern der Immobilienbewertung auf der einen Seite und den Berufsverbänden<br />

und den nationalen sowie internationalen Standardsettern 125<br />

der externen Rechnungslegung<br />

auf der anderen Seite. 126<br />

Aus diesem Grund wird das IVSC auch als die Schwesterorganisation<br />

des <strong>IAS</strong>B betrachtet.<br />

<strong>Die</strong> vom IVSC erlassenen Bewertungsstandards, die INTERNATIONAL VALUATION STAN-<br />

DARDS (IVS), wurden bislang viermal überarbeitet und in den Jahren 1985, 1994/97, 2000<br />

und 2001 veröffentlicht. Im Januar 2000 begann das sogenannte „IVSC Standards Project“.<br />

<strong>Die</strong>ses Projekt ist auf drei Jahre angelegt. Mit ihm verfolgt das IVSC das Ziel, gegen<br />

Ende des Jahres 2002 eine Sammlung <strong>von</strong> umfassenden und beständigen internationalen<br />

Standards veröffentlicht zu haben, 127 mit denen eine international einheitliche Immobilienbewertung<br />

möglich sein soll. Ergebnis der im Zusammenhang mit diesem Projekt unternommenen<br />

Bemühungen sind die IVS 2000 und die IVS 2001, die weltweit auf äußerst<br />

positive Resonanz stießen. 128 <strong>Die</strong> Entwicklung der internationalen Bewertungsstandards<br />

zeigt, daß - ähnlich wie bei der kontinuierlichen Entwicklung der <strong>IAS</strong> - auch bei der Entwicklung<br />

der IVS das IVSC dazu verpflichtet ist, die Bewertungsstandards an sich verän-<br />

125 Das IVSC steht in enger Verbindung zu den internationalen Standardsetter, wie dem INTERNA-<br />

TIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (<strong>IAS</strong>B), der INTERNATIONAL FEDERATION OF AC-<br />

COUNTANTS (IFAC) sowie der INTERNATIONAL ORGANISATION OF SECURITY COMMISSIONS<br />

(IOSCO). Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001,<br />

S. 3.<br />

126 Vgl. DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation and the Appraisal Institute in a Global Economy,<br />

S. 80.<br />

127 Indes muß festgestellt werden, daß das „IVSC Standards Project“ zum Jahresende 2002 noch<br />

nicht abgeschlossen ist. <strong>Die</strong> fachlichen Diskussionen halten an und die Veröffentlichung der<br />

IVS 2002 steht aus. Vgl. hierzu auch die aktuellen Informationen auf der Homepage des INTER-<br />

NATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE unter http://www.ivsc.org.<br />

128 Zur internationalen Resonanz der IVS 2000 vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />

COMMITTEE (HRSG.) , Global Valuation Issues - December 2000, S. 2; INTERNATIONAL VALU-<br />

ATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.) , Global Valuation Issues – June 2001, S. 7. Bzgl. der<br />

internationalen Unterstützung des IVSC vgl. ferner INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />

COMMITTEE (HRSG.), News Release 08/10/01 sowie INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />

COMMITTEE (HRSG.), News Release 22/06/01.<br />

135


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

dernde Umweltbedingungen anzupassen. Das IVSC muß sicherstellen, daß grundlegende<br />

Bewertungsbegriffe und Bewertungsempfehlungen in einer sich dynamisch verändernden<br />

Welt aktuell bleiben. 129<br />

332.12 <strong>Die</strong> Organisation des IVSC<br />

Das zentrale Organ und Entscheidungsgremium des IVSC ist der Management Board.<br />

<strong>Die</strong>ses Gremium befaßt sich mit den inhaltlichen Fragen der Harmonisierung der internationalen<br />

Bewertungsstandards, in dem es aktuelle Bewertungsprobleme diskutiert, Standardentwürfe,<br />

Richtlinienentwürfe und Empfehlungen berät und veröffentlicht, Standards<br />

und Richtlinien verabschiedet und veröffentlicht sowie bereits bestehende Standards und<br />

Richtlinien bei Bedarf überarbeitet. 130<br />

Darüber hinaus ist der Management Board für die<br />

Führung der Geschäfte des IVSC verantwortlich. So ist er dazu verpflichtet, einen Jahresabschluß<br />

aufzustellen. 131<br />

Zur Zeit umfasst der Management Board 17 Mitglieder aus<br />

16 Ländern. Als einziges Land ist Deutschland mit zwei Mitgliedern in diesem Board vertreten.<br />

132<br />

Geführt wird der Managment Board <strong>von</strong> seinem Vorsitzenden (Chairman), 133<br />

der<br />

auf drei Jahre gewählt wird. 134<br />

Eine Wiederwahl ist lediglich für eine weitere dreijährige<br />

Amtszeit möglich. Neben den Boardmitgliedern nehmen der Executive Secretary sowie nationale<br />

Organisationen mit Beobachterstatus an den Sitzungen des Management Boards<br />

teil. 135<br />

129 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 4.<br />

130 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 7.7.<br />

131 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 7.4.<br />

132 Seit Oktober 2000 sind Dr. Günter Schäffler, Europabeauftragter des BUNDES DER ÖFFENTLICH<br />

BESTELLTEN UND VEREIDIGTEN SACHVERSTÄNDIGEN E. V. (BVS), und Raymond Trotz, Direktor<br />

der HYPOVEREINSBANK AG sowie Vertreter des VERBANDES DER HYPOTHEKENBANKEN<br />

(VDH), Mitglieder des Management Boards des IVSC.<br />

133 Vorsitzender des IVSC ist momentan der Australier Greg McNamara, Mitglied des AUSTRALIAN<br />

PROPERTY INSTITUTE. Sein Vertreter ist der Brite John A. Edge, Mitglied der RICS.<br />

134 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 9.1<br />

sowie Par. 9.5.<br />

135 Eine aktuelle Liste der Länder mit Beobachterstatus können im Internet unter der Adresse<br />

www.ivsc.org/members.htm abgerufen werden.<br />

136


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Der Management Board tritt alljährlich zu einer allgemeinen Sitzung (Annual General Meeting)<br />

zusammen. <strong>Die</strong>se Sitzung ist bis spätestens zum 30. November eines jeden Jahres abzuhalten.<br />

136<br />

Weiterhin können jederzeit Sondersitzungen (Special General Meetings) zu aktuellen<br />

Bewertungsfragen einberufen werden. 137<br />

332.2 <strong>Die</strong> Verlautbarungen des IVSC<br />

332.21 <strong>Die</strong> geltenden International Valuation Standards (IVS) und ihre<br />

Systematik<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung internationaler Bewertungsstandards, der INTERNATIONAL VALUATION<br />

STANDARDS (IVS), wird <strong>von</strong> drei Zielen geleitet: 138<br />

■ Internationale Immobilientransaktionen sollen durch die IVS gefördert werden. Dazu<br />

ist es notwendig, daß sowohl die finanzielle Berichterstattung transparenter als auch die<br />

Zuverlässigkeit der Immobilienbewertung gesichert wird.<br />

■ <strong>Die</strong> IVS sollen als professioneller Maßstab für Bewerter aus aller Welt dienen. Nur mittels<br />

dieser international anerkannten Bewertungsstandards ist es möglich, den Forderungen<br />

der internationalen Immobilienmärkte <strong>nach</strong> zuverlässigen Bewertungsergebnissen<br />

gerecht zu werden und gleichzeitig die Anforderungen, die die internationale Rechnungslegung<br />

an die Immobilienbewertung stellt – die Vermittlung <strong>von</strong> entscheidungsnützlichen<br />

Informationen (decision usefulness) –, zu befriedigen.<br />

■ Weiterhin sollen mit den Standards einerseits den Bedürfnissen aufstrebender Industrieländer<br />

und andererseits den Bedürfnissen <strong>von</strong> sogenannten Schwellenländern <strong>nach</strong>gekommen<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> IVS schreiben vor, welche Wertmäßstäbe für die Bewerter in den einzelnen Bewertungssituationen<br />

relevant sind. <strong>Die</strong> Standards erläutern aber nicht, welche spezielle Bewertungsmethodik<br />

im Einzelfall anzuwenden ist. Das „Wie“ obliegt folglich dem Bewerter. Er<br />

136 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 8.1.<br />

137 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 8.2.<br />

138 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 15.<br />

137


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

hat entsprechend seiner fundierten Ausbildung die im Einzelfall relevante Bewertungstechnik<br />

auszuwählen, um zu einem zuverlässigen Bewertungsergebnis zu gelangen.<br />

Werden die IVS für andere Bereiche wie die Rechnungslegung herangezogen, ist der Bewerter<br />

gehalten, sich den Zweck der <strong>von</strong> ihm durchgeführten Bewertung für die Rechnungslegung<br />

zu verdeutlichen. Der Bewerter muß einerseits den Anforderungen der IVS<br />

und andererseits den Anforderungen der Rechnungslegung gerecht werden. Entstehen<br />

Konflikte, ist der Bewerter gezwungen, die Bewertungssituation offenzulegen. 139<br />

Bislang sind vom IVSC zwei Bewertungsstandards erlassen worden, und zwar IVS 1 (Market<br />

Value Basis of Valuation) und IVS 2 (Valuation Basis Other Than Market Value). Beide<br />

Standards sind gültig seit dem 1. Juli 2000. 1<strong>40</strong><br />

Mit IVS 1 wird eine allgemeine Definition<br />

des Martkwertes gegeben. Der Standard erläutert die relevanten Charakteristika der<br />

Marktwert-Definition und deren Anwendung. 141<br />

IVS 2 hingegen befaßt sich mit über den<br />

Marktwert hinausgehenden Bewertungsmaßstäben, die bei speziellen Bewertungsanlässen<br />

als Bewertungsgrundlage dienen. <strong>Die</strong>se Bewertungsmaßstäbe werden identifiziert, und ihre<br />

Anwendung wird erläutert. Daneben werden diese Bewertungsmaßstäbe eindeutig vom<br />

Marktwert als Bewertungsmaßstab abgegrenzt. 142<br />

<strong>Die</strong> in IVS 1 und IVS 2 verwendeten<br />

Bewertungsmaßstäbe werden in Übersicht 3-3 zusammengefaßt:<br />

139 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 16.<br />

1<strong>40</strong> Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, International<br />

Valuation Standard IVS 1.9.1, S. 102 sowie INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COM-<br />

MITTEE (HRSG.), IVS 2001, International Valuation Standard IVS 2.9.1, S. 115. Im folgenden<br />

wird für die Regelungen des IVSC eine Kurzzitierweise in den Fußnoten gewählt. Der Standard<br />

(IVS), die Anwendungsrichtlinien (IVA), die Anwendungshilfen (GN) und die Kommentierungen<br />

(IVC) werden mit Verweis auf den entsprechend nummerierten Abschnitt des Standards, der<br />

Anwendungsrichtlinie, der Anwendungshilfe und der Kommentierung angegeben.<br />

141 Vgl. IVS 1.1.1.<br />

142 Vgl. IVS 2.1.1.<br />

138


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Bewertungsmaßstäbe Definition Standard<br />

Marktwert<br />

(market value)<br />

Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem eine Immobilie zum Bewertungsstichtag<br />

<strong>nach</strong> angemessener Vermarktung zwischen vertragswilligen,<br />

<strong>von</strong>einander unabhängigen, sachverständigen, bedacht handelnden<br />

und nicht unter Kauf- oder Verkaufszwang stehenden Vertragspartnern<br />

getauscht werden soll.<br />

IVS 1.3.1<br />

Über den Marktwert hinausgehende Bewertungsmaßstäbe (Valuation Bases Other Than Market Value)<br />

Nutzungswert<br />

(value in use)<br />

Investitionswert<br />

(investment value)<br />

Fortführungswert<br />

(going concern value)<br />

Versicherungswert<br />

(insureable value)<br />

Steuerwert<br />

(taxable value)<br />

Marktwert bei gegenwärtiger<br />

Nutzung<br />

(market value for the<br />

existing use)<br />

Restwert<br />

(salvage value)<br />

Liquidationswert<br />

(liquidation or forced<br />

sale value)<br />

Der Nutzungswert ist der Wert, den eine spezielle Immobilie bei spezieller<br />

Nutzung für ihren Nutzer besitzt.<br />

Der Investitionswert ist der Wert, den eine Immobilie für einen einzelnen<br />

Investor oder eine Gruppe <strong>von</strong> Investoren mit festgelegten Anlagezielen<br />

besitzt.<br />

Der Fortführungswert ist der Wert eines gesamten Unternehmens.<br />

Dabei wird unterstellt, daß das Unternehmen seiner betrieblichen Tätigkeit<br />

<strong>nach</strong>geht und kein Unternehmensende geplant ist. Der Fortführungswert<br />

wird dann auf Immobilien aufgeteilt, die integraler Bestandteil<br />

eines Unternehmens sind und daher nicht losgelöst vom gesamten Unternehmen<br />

veräußerbar sind.<br />

Der Versicherungswert ist der Wert einer Immobilie, wie er in einem Versicherungsvertrag<br />

oder <strong>nach</strong> entsprechenden Versicherungsvor-schriften<br />

definiert ist.<br />

Der Steuerwert ist der aus der geltenden Steuergesetzgebung und den<br />

dort vorhandenen Bewertungsgrundlagen abgeleitete Wert einer Immobilie.<br />

Beim Marktwert bei gegenwärtiger Nutzung wird unterstellt, daß die gegenwärtige<br />

Nutzung künftig beibehalten wird. Potentielle Wertsteigerungen<br />

durch eine alternative Nutzung der Immobilie oder spezielle Investitions-<br />

und Finanzierungstransaktionen bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.<br />

Der Restwert einer Immobilie, Grund und Boden ausgenommen, ist ihr<br />

sogenannter Altmaterialwert.<br />

Der Liquidationswert einer Immobilie ist der Wert, welcher vom Verkäufer<br />

vernünftigerweise erzielt wird, wenn diesem nicht der in der Marktwert-<br />

Definition verlangte angemessene Vermarktungszeitraum zur Verfügung<br />

steht.<br />

Übersicht 3-3: <strong>Die</strong> Bewertungsmaßstäbe des IVS 1 und IVS 2 (Forts. siehe folgende Seite)<br />

IVS 2.3.1<br />

IVS 2.3.4<br />

IVS 2.3.5<br />

IVS 2.3.6<br />

IVS 2.3.7<br />

IVS 2.3.8<br />

IVS 2.3.9<br />

IVS 2.3.10<br />

139


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Bewertungsmaßstäbe Definition Standard<br />

Sonderwert<br />

(special value)<br />

1<strong>40</strong><br />

Der Begriff des Sonderwertes zielt auf einen außerordentlichen Wertbestandteil<br />

ab, der über oder unter dem ermittelten Marktwert einer Immobilie<br />

liegt. Ein Sonderwert könnte entstehen, wenn eine Immobilie bspw.<br />

baulich, funktional oder ökonomisch mit anderen Immobilien zusammengeschlossen<br />

wird. Der Sonderwert der Immobilie spiegelt in diesem Fall<br />

den über dem Marktwert der Immobilie liegenden Wert für vorhandene<br />

Synergiepotentiale wider.<br />

Beleihungswert Als Beleihungswert einer Immobilie gilt der Wert, den ein Bewerter im<br />

(mortgage lending value) Rahmen einer vorsichtigen Einschätzung der künftigen Marktfähigkeit der<br />

Immobilie ermittelt. Dabei sind die dauerhaften Eigenschaften der Immobilie,<br />

ihre derzeitige Nutzung sowie angemessene Alternativnutzungen<br />

sowie die normalen und örtlichen Marktbedingungen zu beachten.<br />

Übersicht 3-3: <strong>Die</strong> Bewertungsmaßstäbe des IVS 1 und IVS 2 (Forts.)<br />

IVS 2.3.11<br />

IVS 2.3.12<br />

<strong>Die</strong> IVS sind einheitlich gegliedert. Jeder Standard besitzt die folgenden neun Bereiche:<br />

■ Einführung (introduction),<br />

■ Anwendungsbereich (scope),<br />

■ Definitionen (definitions),<br />

■ Verhältnis zu Rechnungslegungsstandards (relationship to accounting standards),<br />

■ Anwendung (statement of standards),<br />

■ Diskussion (discussion),<br />

■ Offenlegungspflichten (disclosure requirements),<br />

■ Abweichungsregelungen (departure provisions) und<br />

■ Zeitpunkt des Inkrafttretens (effective date).<br />

Hinsichtlich der beschriebenen Gliederung der IVS ist anzumerken, daß die Zielsetzung<br />

(objective) eines jeden Standards in der Einleitung genau umrissen wird. Der Gliederungspunkt<br />

„Verhältnis zu Rechnungslegungsstandards“ betont die enge Bindung des IVSC an<br />

seine Schwesterorganisation, der <strong>IAS</strong>B. Der Bewerter wird an dieser Stelle des Standards<br />

mit den besonderen Informationsbedürfnissen der Rechnungslegungsadressaten vertraut<br />

gemacht, damit er sein Vorgehen bei Bedarf auf die geforderten Informationen ausrichten<br />

kann. <strong>Die</strong> in den IVS vermittelten Bewertungsmaßstäbe werden zudem in einem gesonderten<br />

Abschnitt, dem Diskussionsteil, eingehend und über die bislang erteilten Informationen<br />

hinaus erläutert. Ist der Bewerter aufgrund nationaler Bewertungsvorschriften 143 oder be-<br />

143 Vgl. IVS 1.8.1.


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

sonderer Auftragsbedingungen 144<br />

gezwungen, <strong>von</strong> den Vorschriften der IVS abzuweichen,<br />

hat er diese Abweichungen <strong>von</strong> den IVS offenzulegen. Der Abschnitt „Abweichungsregelungen“<br />

klärt hierüber auf.<br />

332.22 Sonstige Verlautbarungen<br />

<strong>Die</strong> IVS werden ergänzt durch Anwendungsrichtlinien (International Valuation Applications),<br />

Anwendungshilfen (Guidance Notes) und Kommentierungen (International Valuation<br />

Commentaries). 145<br />

<strong>Die</strong> Anwendungsrichtlinien (International Valuation Applications) diskutieren die verschiedenen<br />

Bewertungsanlässe und die mit diesen Anlässen zusammenhängenden Informationsbedürfnisse<br />

der Adressaten der Bewertungsergebnisse. Finanzielle Berichterstattung<br />

und Bemessung <strong>von</strong> Sicherheiten bei der Kreditaufnahme sind die zwei wesentlichen, in<br />

diesem Zusammenhang zu erwähnenden Bewertungsanlässe.<br />

<strong>Die</strong> Anwendungshilfen (Guidance Notes) beschäftigen sich mit speziellen Bewertungssachverhalten,<br />

wie der Bewertung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen, Maschinen und maschinellen<br />

Anlagen, immateriellen Vermögenswerten und der Berücksichtigung <strong>von</strong> umweltgefährdenden<br />

Substanzen bei der Bewertung. Mit den Anwendungshilfen wird klargestellt, wie<br />

die geltenden Bewertungsstandards in den speziellen Bewertungssituationen anzuwenden<br />

sind. Sie haben im Vergleich zu den IVS eher dynamischen Charakter und werden <strong>von</strong> Zeit<br />

zu Zeit um weitere Anwendungshilfen zu aktuell diskutierten Bewertungssachverhalten ergänzt.<br />

<strong>Die</strong> Kommentierungen der IVS (International Valuation Commentaries) sind vergleichbar<br />

mit den vom STANDARDS INTERPRETATIONS COMMITTEE (SIC) des <strong>IAS</strong>B herausgegebenen<br />

Interpretationen zu einzelnen <strong>IAS</strong>. 146 Mit Hilfe der Kommentierungen soll zum ei-<br />

144 Vgl. IVS 2.8.1.<br />

145 Vgl. im Überblick INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001,<br />

S. 20 f.<br />

146 Zu den SIC-Interpretationen vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 77-<br />

79; BORN, K., Rechnungslegung international, S. 68-70; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002,<br />

S. 37 f.<br />

141


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

nen gewährleistet werden, daß die IVS einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Andererseits<br />

dienen sie dazu, umgehend Lösungen zu spezifischen und aktuell diskutierten<br />

Bewertungssachverhalten bereitzustellen. Sie können im Zweifel auch als Übergangsvorschriften<br />

fungieren, sofern zu einem aktuellen Bewertungsproblem kein entsprechnender<br />

IVS erlassen worden ist. 147<br />

<strong>Die</strong> derzeit geltenden Anwendungsrichtlinien, Anwendungshilfen und Kommentierungen<br />

zu den IVS werden in der folgenden Übersicht 3-4 dargestellt:<br />

Vorschrift Titel Status Gültigkeit<br />

142<br />

Anwendungsrichtlinien (International Valuation Applications)<br />

IVA 1 Bewertung für Zwecke der finanziellen Berichterstattung<br />

(Valuation for Financial Reporting)<br />

IVA 2 Bewertung für Zwecke der Kapitalüberlassung<br />

(Valuation for Lending Purposes)<br />

Anwendungshilfen (Guidance Notes)<br />

ED -<br />

IVA ab 1. Juli 2000<br />

GN 1 Immobilien (Real Property) 148 GN ab 1. Juli 2000<br />

GN 2 Bewertung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen<br />

(Valuation of Lease Interests)<br />

GN 3 Bewertung maschineller Anlagen<br />

(Valuation of Plant and Equipment)<br />

GN ab 1. Juli 2000<br />

GN ab 1. Juli 2000<br />

GN 4 Immaterielle Vermögenswerte (Intangible Assets) GN ab 1. Juli 2000<br />

GN 5 Bewertung unter der Prämisse der Unternehmensfortführung<br />

(Going-Concern Concept of Valuation)<br />

Aufgehoben<br />

GN 6 Unternehmensbewertung (Business Valuation) GN ab 1. Juli 2000<br />

GN 7 Berücksichtigung <strong>von</strong> umweltgefährdenden Substanzen bei der<br />

Bewertung<br />

(Consideration of Hazardous and Toxic Substances In Valuation)<br />

GN 8 Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten<br />

(Depreciated Replacement Cost)<br />

GN ab 1. Juli 2000<br />

ED -<br />

GN 9 Bewertungsbericht (Valuation Reporting) ED -<br />

GN 10 Discounted Cash Flow-Analyse<br />

(Discounted Cash Flow Analysis)<br />

Übersicht 3-4: <strong>Die</strong> sonstigen Verlautbarungen des IVSC (Forts. siehe folgende Seite)<br />

ED -<br />

147 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 21.<br />

148 Mit dem Begriff „real property“ ist der ökonomisch-juristische Immobilienbegriff gemeint. Vgl.<br />

hierzu eingehend Abschnitt 333.1.<br />

-


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Vorschrift Titel Status Gültigkeit<br />

IVC 1 Bewertung in aufstrebenden Märkten<br />

(Valuation in Emerging Markets)<br />

Kommentierungen (International Valuation Commentaries) 149<br />

IVC 2 Eine Untersuchung über den möglichen Einfluß des Konsultationspapiers<br />

des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf die<br />

Bewertung für Zwecke der Kreditvergabe<br />

(An Examination of the Possible Impact of Standards and Statements<br />

Issued by the Basel Committee on Banking Supervision<br />

(BCBS) on Valuation for Loan Purposes) 150<br />

IVC 3 Bewertung öffentlicher Vermögenswerte<br />

(Public Sector Asset Valuation)<br />

Legende:<br />

ED Exposure Draft IVA International Valuation Application<br />

GN Guidance Note IVC International Valuation Commentary<br />

Übersicht 3-4: <strong>Die</strong> sonstigen Verlautbarungen des IVSC (Forts.)<br />

IVC ab 1. Juli 2001<br />

IVC ab 1. Juli 2001<br />

IVC ab 1. Juli 2001<br />

Besondere Bedeutung in Fragen der Immobilienbewertung, die für Zwecke der Rechnungslegung<br />

zu lösen sind, besitzen die Anwendungsrichtlinie IVA 1 (Bewertung für Zwecke der<br />

finanziellen Berichterstattung) und die Anwendungshilfen GN 1 (Immobilien), GN 8<br />

(Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten), GN 9 (Bewertungsbericht) sowie<br />

GN 10 (Discounted Cash Flow-Analyse). Mit IVA 1, der zur Zeit als Entwurf (exposure<br />

draft) existiert, werden den Bewertern die Rechnungslegungsgrundsätze erläutert, die bei<br />

einer Immobilienbewertung für Zwecke der Rechnungslegung zu beachten sind. Denn nur<br />

bei einer den Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechenden Bewertung werden die Bedürfnisse<br />

der Abschlußadressaten befriedigt. Sie erhalten relevante Informationen. Mit<br />

GN 1 wird ein Überblick über die vom Bewerter notwendigerweise zu durchlaufenden Be-<br />

149 Für die hier gewählte Darstellung der Kommentierungen zu den geltenden IVS wird eine fortlaufenden<br />

Nummerierung der Kommentierungen vorgenommen, welche das IVSC in seiner Darstellung<br />

unterlassen hat. Da die Kommentierungen zu den geltenden IVS indes eindeutig <strong>von</strong>einander<br />

abgegrenzt werden, erscheint die hier gewählte Darstellungsform angebracht.<br />

150 Zur NEUEN BASLER BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG vgl. BANK FÜR INTERNATIONALEN<br />

ZAHLUNGSAUSGLEICH (HRSG.), Erläuternde Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung;<br />

DEUTSCHE BUNDESBANK (HRSG.), Konsultationspapier: Überblick über die Neue Basler<br />

Eigenkapitalvereinbarung.<br />

143


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

wertungsschritte bei der Immobilienbewertung und die jeweiligen Informationsbedürfnisse<br />

geliefert. GN 8, der ebenso wie GN 9 und GN 10 zur Zeit erst als Entwurf (exposure draft)<br />

vorliegt, beschäftigt sich mit einem Bewertungsverfahren, mit dessen Hilfe die Ersatzbeschaffungskosten<br />

als Substitut für den Marktwert <strong>von</strong> Sonderimmobilien bzw. Immobilien,<br />

für die ein Marktwert nicht ableitbar ist, berechnet werden können. GN 9 dagegen befaßt<br />

sich mit den Berichterstattungspflichten des Bewerters und gibt das Format eines Bewertungsberichtes<br />

vor. Mit GN 10 werden schließlich Struktur und Bestandteile des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens als einem Immobilienbewertungsverfahren dargelegt.<br />

333. <strong>Die</strong> allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC<br />

333.1 Der Bewertungsgegenstand<br />

In seinem konzeptionellen Teil (General Valuation Concepts and Principles), welches auch<br />

als Rahmenkonzept des IVSC bezeichnet werden kann, nennt das IVSC drei<br />

Bewertungsobjekte: 151<br />

■ real estate<br />

■ real property und<br />

■ personal property.<br />

Mit den Begriffen „real estate“ und „real property“ sind Immobilien umschrieben. Indes<br />

wird der Immobilienbegriff aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. „Real estate“ legt<br />

den Immobilienbegriff physisch aus. Im Vordergrund stehen bei dieser Auslegung des Immobilienbegriffs<br />

die materiellen Eigenschaften einer Immobilie, also die sichtbaren und<br />

faßbaren Bestandteile, die eine Immobilie charakterisieren. Mit dem Begriff „real property“<br />

wird der Immobilienbegriff ökonomisch-juristisch ausgelegt. Von besonderem Interesse<br />

sind in diesem Zusammenhang die mit einer Immobilie verbundenen Rechte, Beteiligungsverhältnisse<br />

und Nutzenzuflüsse. Für die Bewertung <strong>von</strong> Immobilien wird gerade die ökonomisch-juristische<br />

Auslegung des Immobilienbegriffes herangezogen. Denn nur auf der<br />

Grundlage der mit einer Immobilie verbundenen Rechte und ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten<br />

ist es dem Bewerter möglich, die Vermarktbarkeit einer Immobilie zu<br />

151 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 3.1-3.3.<br />

144


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

bestimmen und einen möglichst zuverlässigen Marktwert für diese zu ermitteln. 152<br />

<strong>Die</strong> Bedeutung<br />

der ökonomisch-juristischen Auslegung des Immobilienbegriffs für die Immobilienbewertung<br />

drückt sich bereits im Titel der oben erwähnten Anwendungshilfe GN 1<br />

(Real Property) aus.<br />

Unter „personal property“ sind bewegliche Vermögenswerte zu verstehen. Zu dieser Gruppe<br />

gehören sowohl materielle als auch immaterielle Vermögenswerte, welche nicht dauerhaft<br />

mit einer Immobilie verbunden sind, z. B. maschinelle Anlagen (plant and equipment). <strong>Die</strong><br />

Bewertung beweglicher materieller und immaterieller Vermögenswerte wird durch die Anwendungshilfen<br />

GN 3 (Valuation of Plant and Equipment) und GN 4 (Intangible Assets) unterstützt.<br />

Alles in allem kann festgehalten werden, daß die Immobilie (real property) der wesentliche<br />

Bewertungsgegenstand ist, mit dem sich die Verlautbarungen des IVSC beschäftigen.<br />

333.2 Der internationale Wertbegriff<br />

International wird nicht <strong>nach</strong> einem Immobilienpreis, sondern dem Immobilienwert gesucht,<br />

da der Immobilienpreis das Ergebnis einer Tauschaktion zwischen Käufer und Verkäufer<br />

ist. Er ist subjektiv geprägt und beruht auf historischen Transaktionen. Der hier gesuchte<br />

Immobilienwert spiegelt hingegen wider, welchen Wert die Marktteilnehmer einer<br />

Immobilie zum Bewertungsstichtag zugestehen. <strong>Die</strong>ser Immobilienwert ist folglich eine<br />

Schätzung des später tatsächlich erzielten Immobilienpreises. 153<br />

Allerdings existieren je <strong>nach</strong> Bewertungsanlaß verschiedene Wertdefinitionen. So werden<br />

einige Definitionen nur in bestimmten Situationen der Bewertung zugrundegelegt. Ein<br />

Beispiel ist der bei der Beleihung angenommene Wert einer Immobilie (Beleihungswert). 154<br />

Der am häufigsten für Zwecke der Immobilienbewertung zu ermittelnde Wert ist der<br />

152 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 3.6.<br />

153 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 4.5 sowie Par. 5.1.<br />

154 Zu den zahlreichen internationalen Wertmaßstäben in der Immobilienbewertung vgl. detailliert<br />

Übersicht 3-3.<br />

145


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Marktwert (market value) einer Immobilie. Der Marktwert ist definiert als der geschätzte<br />

Betrag, zu dem eine Immobilie zum Bewertungsstichtag <strong>nach</strong> angemessener Vermarktung<br />

zwischen vertragswilligen, <strong>von</strong>einander unabhängigen, sachverständigen, bedacht handelnden<br />

und nicht unter Kauf- oder Verkaufszwang stehenden Vertragspartnern getauscht werden<br />

soll. 155<br />

Der Marktwert repräsentiert den vom Markt wahrgenommenen Nutzen einer<br />

Immobilie und nicht etwa ihre physische Substanz. 156<br />

Er wird vielfach auch als offener<br />

Marktwert (open market value) 157<br />

bezeichnet.<br />

333.3 Das Nutzungskonzept<br />

<strong>Die</strong> Immobilienbewertung des IVSC basiert auf dem Konzept der bestmöglichen Nutzung<br />

(Highest and Best Use) einer Immobilie. <strong>Die</strong>se bestmögliche Nutzung wird wie folgt<br />

definiert: 158<br />

146<br />

„The most probable use of a property which is physically possible, appropriately justified, legally<br />

permissible, financially feasible, and which results in the highest value of the property being valued“<br />

Gemäß dieser Definition ist die bestmögliche Nutzung einer Immobilie ihre wahrscheinlichste<br />

Nutzung, die physisch bzw. baulich möglich, entsprechend gerechtfertigt, gesetzlich<br />

zulässig sowie finanziell realisierbar ist. <strong>Die</strong>se Nutzung schlägt sich im endgültigen Immobilienwert<br />

nieder, welcher dann den höchstmöglichen Wert der betrachteten Immobilie<br />

darstellt. Hinsichtlich der Interpretation des Konzeptes der bestmöglichen Nutzung einer<br />

Immobilie ist zu unterscheiden zwischen der bestmöglichen Nutzung <strong>von</strong> unbebautem<br />

155 Vgl. IVS 1.3.1.<br />

156 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 4.9.<br />

157 Der offene Marktwert (open market value) wird auch als Wertmaßstab in den Verlautbarungen<br />

der ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS), den STATEMENTS OF ASSET<br />

VALUATION PRACTICE AND GUIDANCE NOTES („Red Book“), verwendet. <strong>Die</strong> <strong>von</strong> der RICS<br />

verwendete Definition des Marktwertes deckt sich mit der vom IVSC verwendeten Marktwertdefinition.<br />

Vgl. zur Definition des offenen Marktwertes THOMAS, M., Immobilienwertbegriffe,<br />

S. 266 sowie WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren<br />

für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 21.<br />

158 INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 6.3.


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Grund und Boden sowie der bestmöglichen Nutzung der baulichen Anlagen bzw. bebautem<br />

Grund und Boden.<br />

Bei der Bestimmung der bestmöglichen Nutzung <strong>von</strong> Grund und Boden hat der Bewerter<br />

zunächst Nutzungsalternativen für den unbebauten Grund und Boden entsprechend den<br />

Nutzungsabsichten des bilanzierenden Unternehmens zu identifizieren. <strong>Die</strong>se Nutzungsalternativen<br />

müssen sodann auf ihre bauliche Umsetzbarkeit und gesetzliche Zulässigkeit hin<br />

überprüft werden. Sind diese beiden Kriterien des Konzeptes der bestmöglichen Nutzung<br />

erfüllt, ist zu fragen, ob eine derartige Nutzung auch wirklich wahrscheinlich ist. So ist es<br />

nicht sinnvoll, ein mehrstöckiges Bürogebäude an einem <strong>von</strong> Einfamilienhäusern dominierten<br />

Standort zu positionieren. 159<br />

<strong>Die</strong> Nutzungsalternative „mehrstöckiges Bürogebäude“ ist<br />

demzufolge weder ökonomisch noch <strong>nach</strong> Baurecht gerechtfertigt und folglich als unwahrscheinlich<br />

einzustufen, was ihre endgültige Realisierung angeht. Sie wird nicht weiter betrachtet.<br />

Gilt eine Nutzungsalternative aber als wahrscheinlich, ist in einem nächsten<br />

Schritt ihre Finanzierbarkeit zu analysieren. Erfüllt eine Nutzungsalternative alle Voraussetzungen<br />

für die bestmögliche Nutzung einer Immobilie - bauliche Umsetzbarkeit, gesetzliche<br />

Zulässigkeit, ökonomische Rechtfertigung sowie Finanzierbarkeit -, wird diese Nutzungsalternative<br />

der Bewertung zugrundegelegt. Erfüllen mehrere Nutzungsalternativen die<br />

genannten Voraussetzungen, ist die Alternative auszuwählen, welche zu dem höchsten Wert<br />

für den unbebauten Grund und Boden führt. 160 <strong>Die</strong> künftig zu erwartenden Erträge und<br />

Aufwendungen aus der unterschiedlichen Nutzung <strong>von</strong> Grund und Boden bilden die Entscheidungsgrundlage.<br />

161 In sehr volatilen und stark ungleichgewichtigen Teilmärkten wird<br />

auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten abgestellt. 162<br />

Will der Bewerter den bestmöglichen Nutzen der baulichen Anlagen bzw. <strong>von</strong> bebautem<br />

Grund und Boden bestimmen, wird er dazu angehalten, die Auswirkungen <strong>von</strong> Verfall und<br />

Veralterung der baulichen Anlagen sowie <strong>von</strong> möglichen Erhaltungs- und Modernisie-<br />

159 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 308.<br />

160 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 6.4.<br />

161 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 6.6.<br />

162 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 6.6.<br />

147


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

rungsmaßnahmen und deren Finanzierbarkeit zu analysieren. 163<br />

Ebenso ist die allgemeine<br />

Marktsituation zu berücksichtigen. Für bauliche Anlagen bzw. bebauten Grund und Boden<br />

bestimmen folglich mögliche Verbesserungsmaßnahmen die bestmögliche Nutzung (highest<br />

and best use of property as improved). <strong>Die</strong> bestmögliche Nutzung <strong>von</strong> unbebautem Grund<br />

und Boden ist indes abhängig <strong>von</strong> deren denkbaren Entwicklungsmöglichkeiten (highest<br />

and best use of land as though vacant).<br />

Das Konzept der bestmöglichen Nutzung ist fundamental für Schätzungen des Marktwertes<br />

<strong>von</strong> Immobilien. Der Marktwert gibt im Idealfalle den besten Preis wieder, der für die<br />

betrachtete Immobilie am Markt zu erzielen wäre.<br />

333.4 <strong>Die</strong> internationalen Immobilienbewertungsverfahren<br />

333.41 Überblick über die deutschen und angelsächsischen Immobilienbewertungsverfahren<br />

In der deutschen Bewertungspraxis stehen dem Bewerter grundsätzlich drei Verfahren zur<br />

Verfügung, den beizulegenden Zeitwert - den sogenannten Verkehrswert 164<br />

- einer Immobilie<br />

zu ermitteln. Nach § 7 der Wertermittlungsverordnung (WertV) sind dies das Vergleichswertverfahren,<br />

das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Das Bewertungsverfahren<br />

ist <strong>nach</strong> der Art des Gegenstands der Wertermittlung auszuwählen. Dabei<br />

163 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 6.5.<br />

164 Der Begriff des Verkehrswertes wird in § 194 BauGB wie folgt definiert: „Der Verkehrswert wird<br />

durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr <strong>nach</strong> den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,<br />

der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands<br />

der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen<br />

wäre.“ Vgl. zur Verkehrswertdefinition ausführlich KLEIBER, W., § 194 BauGB, S. 249-273. Im<br />

Gegensatz zum Marktwert (market value) des IVSC, der den besten Preis des entsprechend zugrundegelegten<br />

Nutzungskonzeptes darstellt und im oberen Schwankungsbereich aller möglichen<br />

Marktpreise zu finden ist, repräsentiert der deutsche Verkehrswert einen eher durchschnittlichen<br />

Zeitwert. Vgl. RÜCHARDT, K., Bemerkungen zur Immobilienbewertung, S. 308; THOMAS, M.,<br />

Immobilienwertbegriffe, S. 267. Siehe auch a. A. BAUMUNK, H., Immobilien und Immobilienbewertung<br />

im Zeichen <strong>von</strong> Globalisierung und Europäisierung, S. 172 f.<br />

148


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

sind die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu berücksichtigen.<br />

165<br />

Das Vergleichswertverfahren ist in den §§ 13 und 14 WertV kodifiziert. Zentrales Element<br />

dieses Verfahrens ist der Preisvergleich, wobei zwischen einem unmittelbaren und einem<br />

mittelbaren Preisvergleich unterschieden wird. 166<br />

Beim unmittelbaren Preisvergleich<br />

läßt sich der beizulegende Zeitwert der betrachteten Immobilie im Idealfalle direkt aus<br />

Vergleichspreisen bestimmen, die zum Bewertungsstichtag für gleichartige Immobilien entrichtet<br />

worden sind. Ein unmittelbarer Preisvergleich ist indes aufgrund der Heterogenität<br />

des Vermögenswertes „Immobilie“ nicht oder nur in Ausnahmefällen realisierbar. Daher<br />

wird auf einen mittelbaren Preisvergleich zurückgegriffen. Der mittelbare Preisvergleich<br />

ermöglicht es, auch solche Kaufpreise <strong>von</strong> Immobilien zum Vergleich heranzuziehen, die<br />

sich in ihren wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> der betrachteten Immobilie unterscheiden.<br />

Der Bewerter muß die zwischen den Vergleichsimmobilien und der betrachteten Immobilie<br />

bestehenden Unterschiede analysieren und durch Korrekturen ausgleichen. Das Vergleichswertverfahren<br />

wird normalerweise zur Bewertung des Wertes <strong>von</strong> Grund und Boden<br />

herangezogen. 167 Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts <strong>von</strong> bebautem Grund und<br />

Boden eignet sich das Vergleichswertverfahren in der Regel nicht, da dem Bewerter nicht<br />

genügend zeitnahe und vergleichbare Immobilientransaktionen zur Verfügung stehen.<br />

Ausnahmen sind Eigentumswohnungen und standardisierte Reihenhäuser. 168<br />

Das Ertragswertverfahren wird in den §§ 15 bis 20 WertV geregelt. Der Ertragswert einer<br />

Immobilie läßt sich <strong>nach</strong> diesem Verfahren als die Summe der Barwerte aller bei ordnungsmäßiger<br />

Bewirtschaftung der betrachteten Immobilie <strong>nach</strong>haltig erzielbaren Erträge<br />

ermitteln. Der Ertragswert schließt dabei den Barwert <strong>von</strong> Grund und Boden mit ein. 169<br />

165 Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen zur WertV, S. 337, Rn. 24 f.<br />

166 Zum Vergleichswertverfahren <strong>nach</strong> der deutschen WertV vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung<br />

<strong>von</strong> Immobilien, S. 178-185; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien,<br />

S. 20-35; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />

S. 114-123.<br />

167 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 392.<br />

168 Vgl. PETERSEN, H., Marktwertorientierte Immobilienbewertung, S. 43.<br />

169 Zum Ertragswert <strong>nach</strong> der deutschen WertV vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien,<br />

S. 186-193; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien,<br />

S. 36-54; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />

S. 124-133.<br />

149


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Das Ertragswertverfahren wird zur Bewertung <strong>von</strong> Immobilien herangezogen, bei denen die<br />

Verzinsung des investierten Kapitals für die Wertermittlung ausschlaggebend ist. Immobilien,<br />

die als Finanzanlage gehalten werden, sind folglich Bewertungsgegenstand. Hierbei<br />

handelt es sich in erster Linie um Wohn- und Gewerbeimmobilien. 170<br />

Das Sachwertverfahren ist schließlich in den §§ 21 bis 25 WertV kodifiziert. 171<br />

Während<br />

mit dem Vergleichswertverfahren und dem Ertragswertverfahren Immobilienwerte ermittelt<br />

werden, die auf Markttransaktionen und Informationen über die aktuelle Marktsituation<br />

beruhen, werden mit dem Sachwertverfahren marktferne Werte berechnet. Der Sachwert<br />

einer Immobilie orientiert sich nämlich an den Kosten, die anfallen würden, wenn die betrachtete<br />

Immobilie im vorliegenden Zustand ersatzweise herzustellen wäre. Das Sachwertverfahren<br />

geht nicht <strong>von</strong> Wiederherstellungskosten, sondern <strong>von</strong> neuzeitlichen Ersatzbeschaffungskosten<br />

für die betrachtete Immobilie aus. 172<br />

Es handelt sich beim Sachwert um<br />

einen substanzorientierten Wert. Nachdem der Sachwert einer Immobilie bestimmt worden<br />

ist, muß dieser deshalb dahingehend überprüft werden, ob er vom Markt akzeptiert<br />

werden würde. Gegenenfalls ist eine Anpassung vorzunehmen. Das Sachwertverfahren ist<br />

<strong>nach</strong> Abschnitt 3.1.3 der Wertermittlungs-Richtlinien (WertR) bei Immobilien anzuwenden,<br />

bei denen es für eine marktkonforme Wertermittlung nicht hauptsächlich auf den Ertrag<br />

ankommt. 173<br />

Anwendungsbeispiele sind individuell gestaltete und eigengenutzte Einund<br />

Zweifamilienhäuser. Weiterhin wird das Sachwertverfahren auch für die Bewertung<br />

<strong>von</strong> Gewerbeimmobilien wie Industrieimmobilien verwendet, sofern für diese grundsätzlich<br />

<strong>nach</strong> dem Ertragswertverfahren zu bewertenden Immobilien keine ortsüblichen Mieten<br />

feststellbar sind. 174<br />

<strong>Die</strong> in der WertV verankerten Immobilienbewertungsverfahren sind nicht als abschließend<br />

anzusehen. Können die in der WertV vorgesehenen Verfahren nicht angewendet werden,<br />

170 Vgl. PETERSEN, H., Marktwertorientierte Immobilienbewertung, S. 60.<br />

171 Zum Sachwert <strong>nach</strong> der deutschen WertV vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien,<br />

S. 194-201; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 54-<br />

69; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />

S. 134-153.<br />

172 Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen zu den §§ 21 bis 25 WertV, S. 1050, Rn. 1 f.<br />

173 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G./THOMAS, M., Wertermittlungsverfahren, S. 14.<br />

174 Vgl. PETERSEN, H., Marktwertorientierte Immobilienbewertung, S. 60; LEOPOLDSBERGER,<br />

G./THOMAS, M., Wertermittlungsverfahren, S. 14.<br />

150


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

so ist es durchaus zulässig, andere geeignete Verfahren zu entwickeln und anzuwenden. 175<br />

So haben sich neben den genannten und normierten Immobilienbewertungsverfahren weitere<br />

nicht normierte Verfahren herausgebildet. Zu nennen sind hier das Residualwertverfahren<br />

und das Discounted Cash Flow-Verfahren. Das Residualwertverfahren zielt darauf<br />

ab, den maximal tragfähigen Preis <strong>von</strong> entwicklungsreifem unbebauten oder bebauten<br />

Grund und Boden für einen Investor zu ermitteln. Da beim Residualwertverfahren individuelle<br />

Einflußgrößen, wie investorenspezifische Planungsdurchführung oder individuelle<br />

Baukostenverhältnisse, bedeutsam sind, ist das Ergebnis dieses Verfahrens ein subjektiver<br />

Wert. 176<br />

Das Discounted Cash Flow-Verfahren weist ein hohes Maß an Übereinstimmung<br />

zum in der WertV kodifizierten Ertragswertverfahren auf. <strong>Die</strong>ses Verfahren wird<br />

vielfach auch als die „Urform“ des aus der WertV bekannten klassischen Ertragswertverfahrens<br />

bezeichnet. 177 , 178<br />

Wie beim klassischen Ertragswertverfahren handelt es sich beim Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren um ein Barwertverfahren. Der beizulegende Zeitwert einer<br />

Immobilie ermittelt sich aus dem Barwert der künftig dem Unternehmen aus der betrachteten<br />

Immobilie zufließenden Nutzenentgelte. 179 Im Gegensatz zum klassischen Ertragswertverfahren,<br />

welches grundsätzlich gleichbleibende Erträge (Jahresreinerträge) unterstellt, die<br />

jährlich dem Unternehmen aus der betrachteten Immobilie zufließen, geht das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren <strong>von</strong> sich im Zeitablauf entsprechend der gegebenen Vertragsgestaltungen<br />

ändernden Nutzungsentgelten aus. Discounted Cash Flow-Verfahren werden zunehmend<br />

als Grundlage für Immobilienanlageentscheidungen eingesetzt, da in die Überle-<br />

175 Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen zur WertV, S. 338, Rn. 26. BERENS und HOFFJAN<br />

schlagen bspw. zur Grenzpreisermittlung <strong>von</strong> Immobilien ein Immobilienbewertungsverfahren<br />

vor, das auf einem vollständigen Finanzplan (VOFI) basiert. Mit Hilfe dieses Verfahrens können<br />

die Konsequenzen aus alternativen Finanzierungsmodellen und steuerlichen Besonderheiten detailliert<br />

erfaßt werden. Vgl. BERENS, W./HOFFJAN, A., Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien auf Basis<br />

vollständiger Finanzpläne, S. 373-395.<br />

176 Zum Residualwertverfahren vgl. detailliert LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien,<br />

S. 202-207.<br />

177 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1422, Rn. 56.<br />

178 Zum Discounted Cash Flow-Verfahren und seiner Anwendung vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />

(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 569-593; WHITE, D./TURNER, J./JENYON,<br />

B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 107-<br />

119.<br />

179 Zur Vorgehensweise der Discounted Cash Flow-Methode vgl. ausführlich Abschnitt 43.<br />

151


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

gungen auch Faktoren wie Inflation, Finanzierungskosten und Steuern einbezogen werden<br />

können. 180<br />

Im angelsächsischen Rechtsraum, der der Tradition des Case Law Systems folgt, 181<br />

existieren<br />

keine den deutschen Gesetzesvorschriften vergleichbaren Regelungen hinsichtlich der<br />

Immobilienbewertung. Eine entscheidende Rolle besitzen hier die Berufsverbände, wie die<br />

britische ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS) und das U.S.amerikanische<br />

APPRAISAL INSTITUTE. In ihren Händen liegen das Standard-Setting für die<br />

Immobilienbewertung und seine praktische Umsetzung. Als Bewertungsverfahren haben<br />

sich ähnlich wie in Deutschland im wesentlichen drei Verfahren herausgebildet: der Sales<br />

Comparision Approach, der Income Capitalisation Approach und der Cost Approach. <strong>Die</strong><br />

hier gewählten Verfahrensbegriffe entstammen der U.S.-amerikanischen Immobilienbewertungspraxis.<br />

Sie wurden an dieser Stelle gewählt, da sie identisch mit den auf internationaler<br />

Ebene verwendeten Begriffen sind. 182<br />

Inhaltlich existiert indes kein Unterschied zu den<br />

ähnlich benannten Verfahren in anderen angelsächsischen Ländern wie Großbritannien. 183<br />

Der Sales Comparison Approach, der in der britischen Bewertungspraxis auch als Direct<br />

Value Comparison Approach oder Comparative Method bezeichnet wird, ist vergleichbar<br />

mit dem deutschen Vergleichswertverfahren. Dem deutschen Ertragswertverfahren kommt<br />

der Income Capitalisation Approach sehr nahe, der im angelsächsischen Raum vielfach<br />

als <strong>Investment</strong> Approach oder Rental Comparison Approach bezeichnet wird. Der Cost<br />

Approach, der ebenfalls als Contractor’s Method oder Depreciated Replacement Cost Method<br />

bezeichnet wird, ähnelt dem deutschen Sachwertverfahren.<br />

<strong>Die</strong>se Immobilienbewertungsverfahren bilden die Grundlage für die vom IVSC präferierten<br />

Bewertungsverfahren. Der Sales Comparison Approach, der Income Capitalisation Appro-<br />

180 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 569; CROSBY,<br />

N./GOODCHILD, R., Reversionary Freeholds, S. 72.<br />

181 Zum Case Law System, welches auch als Common Law System bezeichnet wird, vgl. PELLENS,<br />

B., Internationale Rechnungslegung, S. 37.<br />

182 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 9 sowie Abschnitt 333.42. Zur Bedeutung der U.S.-amerikanischen<br />

Bewertungspraxis für die Entwicklung des IVSC vgl. DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation<br />

and the Appraisal Institute in a Global Economy, S. 81.<br />

183 Zu den Immobilienbewertungsverfahren in Großbritannien und den U.S.A. vgl. ENGEL-<br />

BRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung, S. 230-271.<br />

152


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ach und der Cost Approach gehören zu den grundlegenden Bewertungskonzepten des<br />

IVSC. Für Zwecke der Immobilienbewertung werden diese in der Anwendungshilfe GN 1<br />

(Immobilien) konkretisiert und erläutert. Daher wird nicht an dieser Stelle, sondern im folgenden<br />

Abschnitt 333.42 auf diese drei grundlegenden Verfahren näher eingegangen.<br />

Neben diesen drei klassischen Immobilienbewertungsverfahren haben sich weitere Verfahren<br />

in der angelsächsischen Bewertungspraxis herausgebildet. Zu nennen sind hier die oben<br />

bereits erwähnten Verfahren, wie das Discounted Cash Flow-Verfahren (Discounted Cash<br />

Flow Analysis) als Sonderform des Income Capitalisation Approach und das Residualwertverfahren<br />

(Residual Approach), sowie der Profits Approach. Der Profits Approach basiert<br />

auf der Annahme, daß sich der Wert einer Immobilie direkt aus ihrem Gewinn berechnen<br />

läßt, der sich aus ihrer Nutzung ergibt. 184<br />

<strong>Die</strong>ses Verfahren wird dem<strong>nach</strong> bei Immobilien<br />

angewendet, deren Wert hauptsächlich durch das in ihnen ruhende Potential zur Umsatzund<br />

Gewinnrealisierung geprägt ist. Zu diesen Immobilien zählen u. a. Hotels und Freizeitimmobilien.<br />

185<br />

<strong>Die</strong> deutschen und angelsächsischen Immobilienbewertungsverfahren werden in der folgenden<br />

Übersicht 3-5 nochmals zusammenfassend dargestellt:<br />

184 Zum Profits Approach vgl. ausführlich SCARRETT, D., Property Valuation, S. 147-165; WHITE,<br />

D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong><br />

in Immobilien, S. 135-154 sowie im Überblick MORGAN, J. F. W./HARROP, M. J./BRÜHL,<br />

M. J., Internationale Bewertungsmethoden, S. 507 f.<br />

185 Vgl. RICHMOND, D., Introduction to Valuation, S. 151.<br />

153


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Normierte<br />

Verfahren<br />

Nicht<br />

normierte<br />

Verfahren<br />

154<br />

Immobilienbewertungsverfahren<br />

Deutsche Verfahren Angelsächsische Verfahren<br />

Vergleichswertverfahren<br />

(§§ 13 und 14 WertV)<br />

Ertragswertverfahren<br />

(§§ 15-20 WertV)<br />

Sachwertverfahren<br />

(§§ 21-25 WertV)<br />

Sales Comparison Approach<br />

Income Capitalisation Approach<br />

Cost Approach<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren Discounted Cash Flow Analysis<br />

Residualwertverfahren<br />

Residual Approach<br />

Profits Approach<br />

Übersicht 3-5: Deutsche und angelsächsische Immobilienbewertungsverfahren im Überblick<br />

333.42 <strong>Die</strong> Immobilienbewertungsverfahren des IVSC<br />

333.421. Sales Comparison Approach<br />

Nicht<br />

normierte<br />

Verfahren<br />

Der Sales Comparison Approach 186<br />

beruht auf der Annahme, daß der Preis einer Immobilie<br />

durch den Markt bestimmt wird. Der Marktwert (market value) einer Immobilie läßt<br />

sich dem<strong>nach</strong> auf der Grundlage einer Marktanalyse <strong>von</strong> Immobilien, die miteinander um<br />

Marktanteile konkurrieren, ermitteln. 187 Voraussetzung und Grundlage für eine erfolgreiche<br />

Immobilienbewertung sind die dem Bewerter zur Verfügung stehenden Informationen.<br />

Liegen ausreichend Vergleichsinformationen vor, ist der Sales Comparison Approach die<br />

einfachste und direkteste Immobilienbewertungsmethode. 188 Verfügt der Bewerter allerdings<br />

nicht über genügend Vergleichsinformationen, ist der Sales Comparison Approach<br />

nur eingeschränkt zur Immobilienbewertung heranzuziehen. Da die Immobilie ein heterogener<br />

Vermögenswert ist, wird sie zumeist nur für die Bewertung <strong>von</strong> standardisierten<br />

Wohnimmobilien, wie Reihenhäusern und Eigentumswohnungen, und <strong>von</strong> unbebautem<br />

186 Zum Sales Comparison Approach vgl. ausführlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />

of Real Estate, S. 415-468; BETTS, R. M./ELY, S. J., Basic real estate appraisal, S. 187-246;<br />

BRUEGGEMAN, W. B./FISHER, J. D., Real Estate Finance and <strong>Investment</strong>s, S. 279-283; WURT-<br />

ZEBACH, C. H./MILES, M. E./ETHRIDGE CANNON, S., Modern Real Estate, S. 194-203.<br />

187 Vgl. GN 1.5.12.1 f.<br />

188 Vgl. THÖNE, C., Britische Bewertungsverfahren, S. 582.


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Grund und Boden eingesetzt. 189<br />

Denn in diesen Fällen liegen ausreichend Vergleichsinformationen<br />

vor.<br />

Als Vergleichsinformationen benötigt der Bewerter Informationen über die wertbeeinflussenden<br />

Faktoren der betrachteten Immobilien, die vorhandene Preisunterschiede erklären.<br />

190<br />

Zehn Faktoren sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen, auf die der Sales<br />

Comparison Approach zurückgreift: 191<br />

(1) Rechtliche Verhältnisse (real property rights conveyed):<br />

Darunter werden die mit der betrachteten Immobilie verbundenen Rechte und Beschränkungen<br />

verstanden.<br />

(2) Finanzierungsbedingungen (financing terms):<br />

Finanzierungsbedingungen, die die Vergleichspreise verändert haben, dürfen den<br />

Immobilienwert nicht verfälschen und sind deshalb zu korrigieren.<br />

(3) Verkaufsbedingungen (condition of sale):<br />

Ungewöhnliche Verkaufsbedingungen, wie Verkäufe an nahestehende Personen oder<br />

Notverkäufe, sind zu eliminieren. Es muß sichergestellt werden, daß die Marktwertdefinition<br />

erfüllt wird.<br />

(4) Nachträgliche Aufwendungen (expenditures made immediatly after purchase):<br />

Aufwendungen, die der Käufer direkt im Anschluß an den Erwerb zu tätigen hat, um<br />

die Immobilie ihrer Bestimmung zuführen zu können, führen in der Regel zu Preis<strong>nach</strong>lässen.<br />

<strong>Die</strong>se sind im Immobilienwert zu berücksichtigen.<br />

(5) Marktverhältnisse (market conditions):<br />

<strong>Die</strong> Verkaufspreise <strong>von</strong> Vergleichsimmobilien spiegeln vergangene Marktverhältnisse<br />

wider. Sich zwischenzeitlich verändernde Marktbedingungen sind zu beachten.<br />

189 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 421.<br />

190 Vgl. GN 1.5.12.4.<br />

191 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 426 f. sowie S. 430-438<br />

sowie GN 1.6.6.<br />

155


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

(6) Standort (location):<br />

Gerade der Standort einer Immobilie macht diese zu einem Unikat. Wertkorrekturen<br />

aufgrund der unterschiedlichen Standortbedingungen zu vergleichender Immobilien<br />

sind folglich vom Bewerter in Form <strong>von</strong> prozentualen Zu- und Abschlägen vorzunehmen.<br />

Hierbei spielen die Erfahrungen des Bewerters eine entscheidende Rolle.<br />

(7) Körperliche Merkmale (physical characteristics):<br />

Unter die körperlichen Merkmale der betrachteten Immobilie fallen die oben genannten<br />

wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden - die Bodenbeschaffenheit<br />

sowie die Größe und Gestaltung <strong>von</strong> Grund und Boden – sowie die oben genannten<br />

wertbeeinflussenden Faktoren der baulichen Anlagen, und zwar Restnutzungsdauer<br />

und baulicher Zustand sowie Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption<br />

der Anlagen. Unterschiede zwischen der betrachteten Immobilie und den<br />

ausgewählten Vergleichsimmobilien, die in diesen wertbeeinflussenden immobilienspezifischen<br />

Faktoren bestehen, sind bei der Ermittlung des Immobilienwertes zu beseitigen.<br />

(8) Wirtschaftliche Merkmale (economic characteristics):<br />

Als wirtschaftliche Merkmale einer Immobilie gelten sämtliche Eigenschaften einer<br />

Immobilie, die den Gewinn beeinflussen, der dem bilanzierenden Unternehmen aus<br />

der betrachteten Immobilie zufließt. Hierunter fallen vor allem die Nutzungssituation<br />

der baulichen Anlagen und die mit den baulichen Anlagen verbundenen Bewirtschaftungskosten.<br />

(9) Nutzung (use):<br />

Der Bewerter muß die derzeitige Nutzung der betrachteten Immobilie mit ihrer<br />

bestmöglichen Nutzung (Highest and Best Use) vergleichen, Abweichungen offenlegen<br />

und korrigieren.<br />

(10) Nicht-immobilienspezifische Wertbestandteile (non-realty components of value):<br />

<strong>Die</strong>se Wertbestandteile gehen zurück auf bewegliche Vermögenswerte, wie die Betriebs-<br />

und Geschäftsausstattung, und auf die Unternehmenstätigkeit selbst. Der Bewerter<br />

hat zu untersuchen, inwieweit diese nicht-immobilienspezifischen Wertbestandteile<br />

den Immobilienwert beeinflussen. Abweichungen zwischen betrachteter<br />

Immobilie und den Vergleichsimmobilien, was den Einfluß der nichtimmobilienspezifischen<br />

Wertbestandteile auf die Preisbildung angeht, sind auszugleichen.<br />

156


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Damit der Bewerter einen direkten Vergleich zwischen der betrachteten Immobilie und einer<br />

kürzlich auf dem entsprechenden Immobilienmarkt veräußerten Immobilie vornehmen<br />

kann, muß er mit Hilfe <strong>von</strong> quantitativen und/oder qualitativen Methoden die Abweichungen<br />

in den wertbeeinflussenden Faktoren beider Immobilien auswerten und notwendige<br />

Zu- und Abschläge schätzen. Auf diese Weise wird aus den zur Verfügung stehenden<br />

Marktpreisen der Vergleichsimmobilie auf den Marktwert der betrachteten Immobilie geschlossen.<br />

Als quantitative Methoden gelten u. a. mathematisch-statistische Methoden wie<br />

die Regressionsanalyse. 192<br />

Als qualitative Methoden sind Ranglistenauswertungen oder persönliche<br />

Interviews möglich. 193<br />

Hinsichtlich der Vorgehensweise und des Anwendungsbereiches stimmen der Sales Comparison<br />

Approach und das deutsche Vergleichswertverfahren überein. Oftmals wird der<br />

Sales Comparison Approach auch dazu verwendet, die Bewertungsergebnisse anderer Methoden<br />

zu prüfen. 194 <strong>Die</strong> Anwendungshäufigkeit dieses Verfahrens ist in der angelsächsischen<br />

Bewertungspraxis allerdings größer als in Deutschland, da dort die Immobilienmärkte<br />

keine so differenzierte Struktur wie in Deutschland aufweisen. Sie sind folglich transparenter<br />

als die deutschen Immobilienteilmärkte. Preisvergleiche werden erleichtert. 195<br />

192 Bzgl. der unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> quantitativen Analysemethoden vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />

(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 438-441 sowie GN 1.5.12.5.1.<br />

193 Bzgl. der unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> qualitativen Analysemethoden vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />

(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 445 f. sowie GN 1.5.12.5.2.<br />

194 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 94.<br />

195 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 421 f.<br />

157


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

333.422. Income Capitalisation Approach<br />

Mit dem Income Capitalisation Approach 196 wird der Ertragswert <strong>von</strong> Immobilien ermittelt,<br />

die das bilanzierende Unternehmen aus Renditegesichtspunkten erwirbt. 197 <strong>Die</strong>ser Ertragswertansatz<br />

läßt sich in zwei Arten <strong>von</strong> Bewertungsverfahren aufteilen, 198 und zwar<br />

■ die Direct Capitalisation und<br />

■ die Yield Capitalisation.<br />

<strong>Die</strong> Direct Capitalisation basiert auf Vergangenheitsdaten und bestimmt die ewige Rente<br />

des dem bilanzierenden Unternehmen aus der Immobilie zufließenden Ertrags als Immobilienwert.<br />

Zur Errechnung dieser ewigen Rente werden als Bewertungsinformationen der<br />

konstant geschätzte Jahresreinertrag der Immobilie und eine marktgerechte Kapitalisierungsrate<br />

benötigt. Als Reinertrag wird der aus der Immobilie resultierende gewöhnliche<br />

Nettoertrag (net operating income) gewählt. 199<br />

Grundlage des gewöhnlichen Nettoertrags ist<br />

der potentielle Bruttogesamtertrag (potential gross income) der betrachteten Immobilie, wie<br />

er bei einer vergleichbaren Immobilie auf dem Markt erzielt werden könnte. Vom potentiellen<br />

Bruttogesamtertrag werden Abschläge aufgrund <strong>von</strong> Leerstand und Zahlungsausfällen<br />

(vacancy and collection loss) vorgenommen sowie sämtliche Bewirtschaftungskosten abgezogen,<br />

um den gewöhnlichen Nettoertrag zu erhalten. Der verwendete Diskontierungssatz<br />

soll möglichst alle wertbeeinflussenden Risikofaktoren erfassen, damit er marktgerecht<br />

ist. 200<br />

Im Gegensatz zur Direct Capitalisation werden bei der Yield Capitalisation die prognostizierten<br />

Erträge künftiger Perioden zusammen mit dem Restverkaufserlös der betrachteten<br />

196 Zum Income Capitalisation Approach vgl. ausführlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />

of Real Estate, S. 469-593; BETTS, R. M./ELY, S. J., Basic real estate appraisal, S. 321-395;<br />

BRUEGGEMAN, W. B./FISHER, J. D., Real Estate Finance and <strong>Investment</strong>s, S. 283-303; WURT-<br />

ZEBACH, C. H./MILES, M. E./ETHRIDGE CANNON, S., Modern Real Estate, S. 217-242.<br />

197 Vgl. GN 1.5.13.2.<br />

198 Vgl. GN 1.5.13.5.<br />

199 Zur Bestimmung des gewöhnlichen Nettoertrags vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />

of Real Estate, S. 509-520.<br />

200 Zur Bestimmung des Diskontierungssatzes vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of<br />

Real Estate, S. 530-538; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />

S. 256-260 sowie zur allgemeinen Definition des Diskontierungssatzes vgl. IN-<br />

TERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 354.<br />

158


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Immobilie zu ihrem Ertragswert kapitalisiert. Während bei der Direct Capitalisation also<br />

ein als repräsentativ und <strong>nach</strong>haltig angesehener geschätzter jährlicher Reinertrag prognostiziert<br />

und dessen ewige Rente ermittelt wird, werden bei der Yield Capitalisation die individuellen<br />

Jahreserträge künftiger Perioden sowie der Restverkaufserlös der betrachteten<br />

Immobilie prognostiziert und mit einem marktgerechten Diskontierungssatz 201<br />

abgezinst.<br />

Eine Ausprägung der Yield Capitalisation ist das Discounted Cash Flow-Verfahren. 202<br />

Wie beim oben beschriebenen Sales Comparison Approach spielen auch beim Income Capitalisation<br />

Approach die dem Bewerter verfügbaren Informationen eine bedeutende Rolle<br />

für die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses. Nur wenn die für dieses Verfahren relevanten<br />

Informationen erhältlich und gleichzeitig auch zuverlässig sind, kann ein plausibler<br />

Schätzwert für die betrachtete Immobilie berechnet werden. 203<br />

Als relevante Informationen<br />

gelten in diesem Zusammenhang u. a.<br />

■ Informationen über die gegenwärtige Marktverfassung, d. h. das Verhältnis <strong>von</strong> Angebot<br />

und Nachfrage und den damit korrespondierenden Leerstandsrisiken,<br />

■ die sich aus der derzeitigen Marktverfassung ergebende Mietpreisentwicklung auf den<br />

betrachteten Immobilienteilmärkten und<br />

■ die Bonität der Mieter.<br />

Auswahl und Beurteilung der relevanten Bewertungsinformationen liegen indes im subjektiven<br />

Ermessen des Bewerters. Bei der Prognose der Mietpreisentwicklung auf den einzelnen<br />

Teilmärkten können vielfach nur Bandbreitenwerte angegeben werden, die vom Bewerter<br />

dann auf einen „plausiblen“ Punktwert zu verdichten sind. Bei fehlenden oder auslaufenden<br />

mietvertraglichen Vereinbarungen muß zudem mit Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten<br />

gearbeitet werden. Wie zu erkennen ist, eröffnet der Income Capitalization<br />

Approach, und hier vor allem das später noch zu diskutierende Discounted Cash<br />

201 Bzgl. des bei der Yield Capitalisation verwendeten Diskontierungssatzes vgl. APPRAISAL INSTITU-<br />

TE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 553 f.<br />

202 Vgl. GN 1.5.13.5; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />

S. 261.<br />

203 Vgl. GN 1.5.13.5.<br />

159


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

dem Bewerter bzw. dem bilanzierenden Unternehmen einen erheblichen<br />

Bewertungsspielraum, den es so weit wie möglich einzuschränken gilt.<br />

Flow-Verfahren, 204<br />

Alles in allem stimmen Income Capitalisation Approach und deutsches Ertragswertverfahren<br />

hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches weitgehend überein. Unterschiede zwischen<br />

den beiden Verfahren bestehen vor allem aber in der methodischen Vorgehensweise. 205<br />

333.423. Cost Approach<br />

Mit dem Cost Approach 206 wird der Substanzwert einer Immobilie berechnet. 207 Als Bewertungsgrundlage<br />

dienen entweder die Wiederherstellungskosten (reproduction cost) oder<br />

die Ersatzbeschaffungskosten (replacement cost) der betrachteten Immobilie. 208<br />

<strong>Die</strong> Wiederherstellungskosten<br />

umfassen sämtliche Kosten, die notwendig wären, um eine exakte<br />

Nachbildung der bestehenden Immobilie zu errichten. <strong>Die</strong> Ersatzbeschaffungskosten dagegen<br />

beziehen alle Kosten in die Bewertung ein, die anfallen würden, wenn eine funktionsgleiche<br />

Immobilie errichtet würde. <strong>Die</strong> Entscheidung, ob <strong>von</strong> Wiederherstellungskosten<br />

oder Ersatzbeschaffungskosten auszugehen ist, orientiert sich vor allem am Alter und der<br />

Einzigartigkeit der betrachteten Immobilie. Soll der Wert einer funktional veralterten Immobilie<br />

bestimmt werden, muß zwangsweise auf die Ersatzbeschaffungskosten als Bewertungsgrundlage<br />

zurückgegriffen werden, da identische Materialien und Techniken nicht<br />

mehr auf dem Markt erhältlich sind. In der Praxis hat sich daher das Verfahren fortgeführter<br />

Ersatzbeschaffungskosten (Depreciated Replacement Cost) als die gängige Ausprägung<br />

des Cost Approach herausgebildet. 209<br />

Nach diesem Verfahren ermittelt sich der<br />

204 Zum Discounted Cash Flow-Verfahren vgl. detailliert Abschnitt 43.<br />

205 Vgl. dazu im Detail THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung,<br />

S. 437-441.<br />

206 Zum Cost Approach vgl. ausführlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate,<br />

S. 349-414; BETTS, R. M./ELY, S. J., Basic real estate appraisal, S. 273-318; BRUEGGEMAN,<br />

W. B./FISHER, J. D., Real Estate Finance and <strong>Investment</strong>s, S. 274-279; WURTZEBACH, C.<br />

H./MILES, M. E./ETHRIDGE CANNON, S., Modern Real Estate, S. 203-216.<br />

207 Vgl. HEIDINGER, F./HUBALEK, A./WAGNER, R., Immobilienbewertung <strong>nach</strong> angelsächsischen<br />

Grundsätzen, S. 20.<br />

208 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 357 f.<br />

209 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />

and Principles, Par. 9.3.1 sowie GN 1.5.11.1.<br />

160


Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />

Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Wert einer Immobilie aus der Summe des Wertes <strong>von</strong> Grund und Boden und den Kosten,<br />

die für die ersatzweise Neuerrichtung vergleichbarer baulicher Anlagen anfallen würden.<br />

Letztere sind um Abschläge zu verringern, die ihr Alter und ihren Bauzustand erfassen. Der<br />

Wert <strong>von</strong> Grund und Boden wird üblicherweise auf der Basis des Sales Comparison Approach<br />

berechnet.<br />

Das Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten ist allgemein anerkannt, einen<br />

Schätzwert des Marktwertes <strong>von</strong> Sonderimmobilien, wie Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden<br />

und Schulen, die nicht Finanzanlagezwecken dienen, zu bestimmen. Denn für diese<br />

Immobilien lassen sich aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften und ihres geringen<br />

Transaktionsvolumens kaum Vergleichsobjekte am Markt finden. 210<br />

Der hier ermittelte<br />

Marktwert ist allerdings ein geschätzer Marktwert, der sich ergibt, wenn die gegenwärtige<br />

Immobiliennutzung beibehalten wird (market value for the existing use). 211 Mögliche Wertsteigerungen<br />

durch alternative Nutzungen oder besondere Investitions- oder Finanzierungstransaktionen<br />

werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.<br />

Hinsichtlich der methodischen Vorgehensweise stimmen der Cost Approach und das deutsche<br />

Sachwertverfahren nahezu überein. 212 Unterschiede bestehen indes hinsichtlich des<br />

Anwendungsbereiches und der Anwendungshäufigkeit. So wird der Cost Approach nur in<br />

den erwähnten Ausnahmefällen zur Immobilienbewertung herangezogen, während mit<br />

dem deutschen Sachwertverfahren vornehmlich eigengenutzte Immobilien bewertet werden.<br />

Der Wert dieser eigengenutzten Immobilien wird im angelsächsischen Raum dagegen<br />

auf der Basis des Sales Comparison Approach berechnet. Überdies gilt der mit dem Cost<br />

Approach ermittelte Immobilienwert als ein subjektiver Wert, da seine Ermittlung nicht<br />

auf marktorientierten Daten beruht. 213<br />

Aufgrund seiner Vergangenheitsorientierung, seines beschränkten Anwendungsbereiches<br />

und seiner Marktferne wird der Cost Approach <strong>von</strong> der <strong>nach</strong>folgenden Untersuchung aus-<br />

210 Vgl. CONNELLAN, O./BALDWIN, R., The Cost Approach to Valuation, S. 50.<br />

211 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2.3.8.<br />

212 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 443. Nach<br />

dem deutschen Sachwertverfahren wird der Sachwert einer Immobilie allerdings <strong>von</strong> vornherein<br />

auf der Grundlage der Ersatzbeschaffungskosten ermittelt. Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen<br />

zu den §§ 21 bis 25 WertV, S. 1050, Rn. 1.<br />

213 Vgl. MORGAN, J. F. W., Internationale Immobilienbewertung, S. 383.<br />

161


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

geschlossen. Vor allem durch die Marktferne des Verfahrens wird verhindert, daß der ermittelte<br />

Immobilienwert ein Schätzwert für den Marktwert einer zu Finanzanlagezwecken<br />

gehaltenen Immobilie ist. Denn nicht die Ersatzbeschaffungskosten, sondern einzig und allein<br />

das Angebot und die Nachfrage auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt lassen auf<br />

die Erwartungen der Marktteilnehmer schließen, 214<br />

die sich im Marktwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property widerspiegeln müssen.<br />

Nachdem die Zielsetzung, die Organisation, die Verlautbarungen sowie die allgemeinen<br />

Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC dargelegt worden sind, wird im<br />

folgenden Abschnitt 334. der konkrete Einfluß des IVSC auf die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> geschildert.<br />

334. <strong>Die</strong> Bedeutung des IVSC für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> soll erstmalig ein nicht-monetärer Vermögenswert in Form einer zu Finanzanlagezwecken<br />

gehaltenen Immobilie (<strong>Investment</strong> Property) bevorzugt erfolgswirksam zum<br />

beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet werden. Im beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property müssen sich die aktuellen Marktverhältnisse widerspiegeln, wie sie sich<br />

zum Bilanzstichtag ergeben. 215 Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property wird<br />

folglich mit seinem Marktwert (market value) gleichgesetzt. <strong>Die</strong> Auslegung des Marktwertes<br />

orientiert sich dabei an den Verlautbarungen des IVSC, und zwar an der Marktwertdefinition<br />

aus IVS 1 und den dortigen Erläuterungen. <strong>Die</strong>se enge Verknüpfung zwischen dem<br />

IVSC und dem <strong>IAS</strong>B wird zum einen im Anhang des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> (Appendix B) unterstrichen. 216<br />

An dieser Stelle wird hervorgehoben, daß der Berufsstand der Immobilienbewerter eine außerordentlich<br />

bedeutsame Rolle für die praktische Umsetzung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> spielt. 217 Zum<br />

anderen stellt das IVSC in jedem der beiden bislang erlassenen Standards den Bezug zu den<br />

geltenden <strong>IAS</strong> her und diskutiert in der Anwendungsrichtlinie IVA 1 (Valuation for Finan-<br />

214 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 155; IWAN, G. A., The Cost Approach, S. 136 f.<br />

215 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31.<br />

216 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B53 sowie CAIRNS, D., Property Valuation, S. 1.<br />

217 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B52.<br />

162


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

cial Reporting) u. a. die Beziehung des beizulegenden Zeitwerts eines <strong>Investment</strong> Property<br />

zu dessen Marktwert. 218<br />

Im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 34 werden die gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorgesehenen<br />

Bewertungskonzepte erläutert. <strong>Die</strong> Marktwertdefinition aus IVS 1 und die Immobilienbewertungsverfahren<br />

des IVSC werden in diesem Zusammenhang zur Auslegung der<br />

Bewertungsregeln des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> herangezogen.<br />

34 <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

341. Vorbemerkung<br />

<strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgenden Ausführungen zur Zugangsbewertung und Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> gelten auch für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Jahresabschluß<br />

eines Leasingnehmers, soweit die zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen vom Leasingnehmer gehalten werden<br />

bzw. künftig im Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen vom Leasingnehmer bilanziert<br />

werden („… accounted for as …“). 219 Ferner gelten die folgenden Ausführungen für<br />

die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Jahresabschluß eines Leasinggebers, soweit<br />

dieser die zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Rahmen <strong>von</strong> Operate-Leasing-<br />

Verhältnissen unterhält. <strong>Die</strong> allgemeinen Regelungen zur Bewertung <strong>von</strong> Leasing-<br />

Verhältnissen in <strong>IAS</strong> 17 werden demzufolge durch die speziellen Regelungen zur Bewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verdrängt. 220<br />

218 Vgl. IVA 1.6.1 sowie zu den Verlautbarungen des IVSC Abschnitt 332.2.<br />

219 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 167 und S. 345.<br />

220 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.2 i. V. m. <strong>IAS</strong> 17.1 (a) und (b).<br />

163


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

342. <strong>Die</strong> Zugangsbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

342.1 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Anschaffungskosten<br />

<strong>Die</strong> Anschaffungskosten (cost) sind die Bewertungsgrundlage für <strong>von</strong> Dritten erworbene<br />

Vermögenswerte. 221<br />

Vermögenswerte gelten dann als erworben, wenn sie durch Kauf,<br />

Tausch oder eine sonstige Übertragung in das wirtschaftliche Eigentum des Unternehmens<br />

gelangt sind und nicht vom Unternehmen selbst erstellt wurden. 222<br />

Konkretisiert werden<br />

die Anschaffungskosten bestimmter Vermögenswerte und Schulden in den entsprechenden<br />

<strong>IAS</strong>.<br />

<strong>Die</strong> konkreten Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nur in<br />

Grundzügen definiert. Weitergehende Informationen zu den Bestandteilen der Anschaffungskosten<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind den Regelungen des <strong>IAS</strong> 16 zu entnehmen, da<br />

<strong>IAS</strong> 16 bereits vor dem Inkrafttreten des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> neben den Regelungen des <strong>IAS</strong> 25 als Bewertungsgrundlage<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> diente. 223<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> setzen sich die Anschaffungskosten eines durch Kauf erworbenen <strong>Investment</strong><br />

Property aus seinem Kaufpreis (purchase price), den Anschaffungsnebenkosten (transaction<br />

cost) und <strong>nach</strong>träglich anfallenden Anschaffungskosten (subsequent expenditure) 224 zusammen.<br />

Von den Anschaffungskosten sind sämtliche Anschaffungspreisminderungen (deduction)<br />

abzuziehen.<br />

221 Vgl. KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. 37.<br />

222 In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird lediglich <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gesprochen, die im Rahmen eines Kaufes erworben<br />

wurden. Durch Tausch erworbene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind allerdings in Ausnahmefällen<br />

auch denkbar. Zur Zugangsbewertung <strong>von</strong> durch Tausch erworbenen Vermögenswerten vgl.<br />

deshalb CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 498-500; BALLWIESER,<br />

W., <strong>IAS</strong> 16, Rn. 23; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 112 f.; BAETGE,<br />

J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 174.<br />

223 So war es <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25.28 möglich, <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entweder wie Vermögenswerte des<br />

Sachanlagevermögens gemäß <strong>IAS</strong> 16 oder wie langfristige Finanzinvestitionen (long-term investments)<br />

gemäß dem nunmehr aufgehobenen <strong>IAS</strong> 25.23 zu bewerten.<br />

224 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.22.<br />

164


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ergibt sich damit<br />

folgendes Schema:<br />

Anschaffungspreis (purchase price)<br />

- Anschaffungspreisminderungen (deduction)<br />

+ Anschaffungsnebenkosten (transaction cost)<br />

+ Nachträgliche Anschaffungskosten (subsequent expenditure)<br />

= Anschaffungskosten (cost) eines <strong>Investment</strong> Property<br />

Übersicht 3-6: <strong>Die</strong> Ermittlung der Anschaffungskosten eines <strong>Investment</strong> Property<br />

Anschaffungspreisminderungen werden in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht explizit als Bestandteile der Anschaffungskosten<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> genannt. Implizit ist aber da<strong>von</strong> auszugehen,<br />

daß - ähnlich wie bei dem Erwerb <strong>von</strong> Vorräten, Vermögenswerten des Sachanlagevermögens<br />

und immateriellen Vermögenswerten 225<br />

- gewährte Nachlässe den Anschaffungspreis<br />

eines <strong>Investment</strong> Property kürzen. 226<br />

Als Anschaffungspreisminderungen kommen bei <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> allerdings staatliche Zuschüsse (government grants) nicht in Betracht. 227<br />

<strong>Die</strong> Anschaffungsnebenkosten umfassen alle direkt dem <strong>Investment</strong> Property zurechenbaren<br />

Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert in einen nutzungsbereiten Zustand zu<br />

bringen. Dazu zählen bspw. Rechts- und Beratungskosten sowie mit der Transaktion zusammenhängende<br />

Erwerbssteuern. 228<br />

Anlaufkosten (start-up costs), wie die Kosten für Werbemaßnahmen,<br />

zählen nicht zu den Anschaffungskosten. 229<br />

Fallen im Zusammenhang mit<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende der Nutzungsdauer notwendige Rekultivierungs- oder Beseitigungsverpflichtungen<br />

an, ist denkbar, daß die Anschaffungskosten der entsprechenden<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> analog zu den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 insoweit erfolgsneutral zu erhöhen<br />

sind, als für diese Verpflichtungen eine Rückstellung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37.14 zu bilden<br />

ist. 230<br />

Mit Hilfe dieser Bilanzverlängerung würde somit ein zutreffenderer Einblick in die<br />

225 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.8; <strong>IAS</strong> 16.15; <strong>IAS</strong> 38.24.<br />

226 So auch die kommentierenden Ausführungen zum ehemals für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> geltenden<br />

<strong>IAS</strong> 25. Vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 929, Rn. 19.<br />

227 Vgl. erläuternd <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B27-29.<br />

228 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.18.<br />

229 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.20.<br />

230 Zum Vorgehen bei derartigen Sachverhalten vgl. <strong>IAS</strong> 16.15 (e) sowie EPSTEIN, B. J./MIRZA, A.<br />

A., <strong>IAS</strong> 2002, S. 287-290.<br />

165


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Vermögenslage des Unternehmens gegeben, da bereits zum Anschaffungszeitpunkt die gesamte<br />

künftige Verpflichtung bilanziell ausgewiesen würde. 231<br />

Ausgaben, die im Zusammenhang mit bereits erworbenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> anfallen,<br />

sind als <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie das ursprüngliche Leistungspotential<br />

des Vermögenswertes steigern und damit einen zusätzlichen künftigen wirtschaftlichen<br />

Nutzen erzeugen. <strong>Die</strong>se Ausgaben sind als <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten<br />

eines <strong>Investment</strong> Property zu aktivieren, sofern sie zuverlässig zu bemessen und dem betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property direkt zurechenbar sind. 232<br />

Reparatur- und Instandhaltungsausgaben<br />

sind in der Regel erfolgswirksam zu erfassen, weil mit ihnen die ursprünglichen<br />

wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des <strong>Investment</strong> Property nicht erweitert<br />

werden. <strong>Die</strong> angemessene Behandlung <strong>von</strong> <strong>nach</strong>träglichen Anschaffungskosten hängt <strong>von</strong><br />

den Umständen ab, die beim erstmaligen Ansatz und der Zugangsbewertung des <strong>Investment</strong><br />

Property berücksichtigt wurden. Wurde z. B. im Kaufpreis bereits berücksichtigt, daß<br />

künftige Ausgaben notwendig sind, um den Vermögenswert seiner vorgesehenen Nutzung<br />

zuzuführen, sind diese Ausgaben als <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten zu aktivieren. 233<br />

Ein<br />

Beispiel sind zum Erwerbszeitpunkt renovierungsbedürftige Gebäude oder Gebäudeteile.<br />

Wird das <strong>Investment</strong> Property auf Ziel gekauft, entsprechen die Anschaffungskosten des<br />

<strong>Investment</strong> Property seinem Barpreisäquivalent. 234<br />

<strong>Die</strong> Differenz zwischen dem Barpreisäquivalent<br />

und dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis ist als Zinsaufwand über den Zeitraum<br />

des Kredits zu behandeln. Fremdkapitalkosten in Form <strong>von</strong> Kreditzinsen, Abschreibungen<br />

auf Disagien und sonstigen Kosten der Geldbeschaffung dürfen dem<strong>nach</strong> nicht als<br />

Teil der Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aktiviert werden. Hiermit wurde<br />

das bislang <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 23 (Borrowing Costs) geltende Wahlrecht für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

hinsichtlich der Aktivierung <strong>von</strong> Fremdkapitalkosten beseitigt. 235<br />

Nach <strong>IAS</strong> 23 können<br />

nämlich Fremdkapitalkosten <strong>nach</strong> der alternativ zulässigen Methode (allowed alternative<br />

treatment) bei Erwerbsvorgängen als Teil der Anschaffungskosten aktiviert werden, sofern<br />

sie direkt dem Erwerb eines qualifizierten Vermögenswertes (qualifying asset) zugeordnet<br />

231 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 236.<br />

232 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.22.<br />

233 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.23.<br />

234 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.21.<br />

235 Zum vormals geltenden Wahlrecht vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 928 f., Rn. 18; SCHÖNBRUNN,<br />

N., <strong>IAS</strong> 23, Rn. 8; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 905 f.<br />

166


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

werden können, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen versprechen und zuverlässig ermittelbar<br />

sind. 236<br />

Ein qualifizierter Vermögenswert ist dadurch gekennzeichnet, daß ein relativ<br />

langer Zeitraum erforderlich ist, um den Vermögenswert in seinen vorgesehenen Zustand<br />

zu versetzen. 237<br />

Allerdings ist zu bemerken, daß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> immer noch<br />

als qualifizierte Vermögenswerte in <strong>IAS</strong> 23 aufgeführt werden, 238<br />

obwohl <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die Aktivierung<br />

<strong>von</strong> Fremdkapitalkosten untersagt. 239<br />

342.2 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Herstellungskosten<br />

<strong>Die</strong> Herstellungskosten sind definiert als der für die Herstellung eines Vermögenswertes<br />

entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende<br />

Zeitwert einer anderen Engeltform zum Zeitpunkt der Herstellung. 2<strong>40</strong><br />

<strong>Die</strong> Herstellungskosten<br />

gelten als die Bewertungsgrundlage für unfertige und fertige Erzeugnisse sowie<br />

sonstige selbsterstellte Vermögenswerte, 241<br />

wie selbsterstellte <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 242<br />

<strong>Die</strong><br />

Herstellungskosten eines vom Unternehmen selbsterstellten <strong>Investment</strong> Property entsprechen<br />

den Kosten, die bis zum endgültigen Fertigstellungszeitpunkt dieses Vermögenswertes<br />

aufgelaufen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das <strong>Investment</strong> Property dem Sachanlagevermögen<br />

zugeordnet und <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 bilanziert. 243<br />

<strong>Die</strong> selbsterstellten <strong>Investment</strong> Pro-<br />

236 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.11 f.<br />

237 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.4.<br />

238 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.5.<br />

239 Zur Erläuterung vgl. den folgenden Abschnitt 342.2.<br />

2<strong>40</strong> Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4.<br />

241 Vgl. KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. <strong>40</strong>.<br />

242 Mit selbsterstellten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind primär selbsterstellte bauliche Anlagen umschrieben,<br />

die vom Unternehmen als Finanzanlage gehalten werden, da der Grund und Boden vom<br />

Unternehmen i. d. R. erworben wird. Besteht das betrachtete <strong>Investment</strong> Property indes aus erworbenem<br />

Grund und Boden und selbsterstellten baulichen Anlagen, so ist insgesamt <strong>von</strong> einem<br />

selbsterstellten <strong>Investment</strong> Property zu sprechen. Nur durch die eigene Erstellung der baulichen<br />

Anlagen konnte nämlich die vom Unternehmen angestrebte Nutzungsabsicht des gesamten Vermögenswertes<br />

realisiert werden. <strong>Die</strong> Herstellungskosten dieses selbsterstellten <strong>Investment</strong> Property<br />

setzten sich dann aus den Anschaffungskosten <strong>von</strong> Grund und Boden und den Herstellungskosten<br />

der baulichen Anlagen zusammen.<br />

243 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19.<br />

167


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

perties bemessen sich also <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong> 16. Mit der Fertigstellung greifen<br />

für das selbsterstellte <strong>Investment</strong> Property anschließend die Vorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<br />

Hinsichtlich des Umfangs und der Bestimmung der Herstellungskosten für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> wird in <strong>IAS</strong> 16 auf die detaillierten Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 für das Vorratsvermögen<br />

verwiesen. 244<br />

<strong>Die</strong> Herstellungskosten umfassen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2 die Kosten des Herstellungsvorgangs<br />

(cost of conversion) sowie sämtliche Kosten, die angefallen sind, um die derzeitige<br />

Beschaffenheit der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sicherzustellen (other costs). 245<br />

Zu den Herstellungskosten<br />

gehören folglich alle Materialkosten und Fertigungskosten sowie alle sonstigen<br />

produktionsbezogenen Kosten, wie Kosten für Sonderanfertigungen (Sonderkosten der<br />

Fertigung). 246<br />

Bei der Zurechenbarkeit der Kosten auf die entsprechenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist zwischen<br />

Einzel- und Gemeinkosten zu unterscheiden. <strong>Die</strong> Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> enthalten zum einen alle Kosten, die der Produktionseinheit direkt zugerechnet<br />

werden können, also alle Einzelkosten. 247<br />

Zum anderen zählen als weitere Pflichtbestandteile<br />

alle produktionsbezogenen fixen und variablen Gemeinkosten zu den Herstellungskosten,<br />

sofern sie angemessen sind und auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Unter<br />

produktionsbezogenen fixen Gemeinkosten werden <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2 die Kosten verstanden, die<br />

unabhängig vom Produktionsvolumen relativ konstant anfallen. Zu dieser Gruppe gehören<br />

Abschreibungen und Instandhaltungskosten <strong>von</strong> Betriebseinrichtungen, Kosten des Managements,<br />

Kosten der Betriebsverwaltung sowie Kosten des sozialen Bereichs. Produktionsbezogene<br />

variable Gemeinkosten sind nicht direkt dem Vermögenswert zuzuordnende Kosten,<br />

die allerdings mit dem Produktionsvolumen variieren. Zu dieser Gruppe sind Materialgemeinkosten<br />

und Fertigungsgemeinkosten zu zählen. Ihre Angemessenheit orientiert<br />

sich an der normalen Auslastung der eingesetzten Produktionsanlagen, welche unter normalen<br />

Umständen über mehrere Perioden hinweg unterstellt werden kann. 248<br />

Als Beispiele<br />

244 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.18.<br />

245 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.7.<br />

246 Vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 114; KÜTING, K./HARTH, H.-J.,<br />

Herstellungskosten <strong>von</strong> Inventories und Self-Constructed Assets (Teil I), S. 2345.<br />

247 Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen <strong>IAS</strong> 2.10 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18<br />

sowie JACOBS, O., <strong>IAS</strong> 2, Rn. 22 f.<br />

248 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.11 (i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19); JACOBS, O., <strong>IAS</strong> 2, Rn. 37; COENENBERG,<br />

A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 121 f.; CAIRNS, D., Applying International<br />

Accounting Standards, S. 648 f.<br />

168


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

für unangemessene Kostenbestandteile, die nicht aktiviert werden dürfen, nennt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ungewöhnliche Kosten für Ausschuß und Fertigungslöhne. 249<br />

Überdies dürfen Vertriebskosten nicht in die Herstellungkosten einbezogen werden. 250<br />

Bei<br />

den Verwaltungskosten ist da<strong>nach</strong> zu unterscheiden, ob diese Kosten der Produktion dienen<br />

oder der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sind. <strong>Die</strong>nen die Verwaltungskosten der<br />

allgemeinen Verwaltung, unterliegen sie einem Ansatzverbot. 251<br />

Im anderen Fall besteht eine<br />

Aktivierungspflicht. Bei der Herstellung eines <strong>Investment</strong> Property entstehende Fremdkapitalkosten<br />

unterliegen - anders als bei einem Erwerb dieses Vermögenswertes - entsprechend<br />

den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 einem Aktivierungswahlrecht. Nach der alternativ zulässigen<br />

Methode <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 23 dürfen die dem Herstellungsvorgang qualifizierter Vermögenswerte<br />

direkt zurechenbaren Fremdkapitalkosten - soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung<br />

entfallen - als Teile der Herstellungskosten aktiviert werden. 252<br />

<strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> 23 als<br />

qualifizierte Vermögenswerte aufgeführten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beziehen sich folglich auf<br />

selbsterstellte <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Für sie gelten bis zur endgültigen Fertigstellung des<br />

Vermögenswertes über <strong>IAS</strong> 16 die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 23. Finanzierungskosten, die beim<br />

Erwerb eines <strong>Investment</strong> Property auftreten, sind dagegen kein Bestandteil seiner Anschaffungskosten.<br />

253<br />

Im Ergebnis werden die Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit ihren produktionsbezogenen<br />

Vollkosten 254<br />

bewertet. In der folgenden Übersicht 3-7 werden die<br />

Bestandteile der Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nochmals zusammengefaßt:<br />

255<br />

249 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.20.<br />

250 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.14 (d) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19.<br />

251 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.14 (c) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19.<br />

252 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.11 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller<br />

<strong>IAS</strong> Guide, S. 5.05-5.07 sowie detailliert CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards,<br />

S. 902-906; KÜTING, K./HARTH, H.-J., Herstellungskosten <strong>von</strong> Inventories und Self-<br />

Constructed Assets (Teil I), S. 2346.<br />

253 Vgl. Abschnitt 342.1.<br />

254 Vgl. WOLLMERT, P., <strong>IAS</strong>C Rechnungslegung, S. 45.<br />

255 Zu einer detaillierten Herstellungskostenermittlung <strong>nach</strong> HGB, <strong>IAS</strong> und U.S. GAAP vgl. auch<br />

im Überblick KÜTING, K./HARTH, H.-J., Herstellungskosten <strong>von</strong> Inventories und Self-<br />

Constructed Assets (Teil II), S. 2399.<br />

169


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

170<br />

Bestandteile Status Vorschriften<br />

Materialeinzelkosten <strong>IAS</strong> 2.10 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Fertigungseinzelkosten <strong>IAS</strong> 2.10 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Sondereinzelkosten der Fertigung <strong>IAS</strong> 2.13 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Materialgemeinkosten Pflichtbestandteile <strong>IAS</strong> 2.10 f. i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Fertigungsgemeinkosten <strong>IAS</strong> 2.10 f. i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Produktionsbezogene<br />

Verwaltungskosten<br />

<strong>IAS</strong> 2.10 f. i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Fremdkapitalkosten Wahlbestandteil <strong>IAS</strong> 23.11 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Sonstige Verwaltungskosten <strong>IAS</strong> 2.14 (c) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Ansatzverbot<br />

Vertriebskosten<br />

<strong>IAS</strong> 2.14 (d) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />

Übersicht 3-7: <strong>Die</strong> Bestandteile der Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Nachträgliche Ausgaben, die für vom Unternehmen erstellte <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> anfallen,<br />

sind analog zu den oben genannten Regelungen für <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten<br />

dann als <strong>nach</strong>trägliche Herstellungskosten (subsequent expenditure) zu qualifizieren, wenn<br />

ein durch diese <strong>nach</strong>träglichen Herstellungskosten hervorgerufener künftiger Nutzen wahrscheinlich<br />

ist und dieser Nutzen über das ursprüngliche Leistungsmaß hinausgeht. 256<br />

Ist<br />

dies nicht der Fall, sind die getätigten Ausgaben als Aufwand der Periode zu erfassen.<br />

343. <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

343.1 Wahlmöglichkeit beim Folgebewertungsmodell<br />

Während der Standardentwurf zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Exposure Draft E 64 (<strong>Investment</strong> Property), vorsah,<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> ihrem erstmaligen Ansatz ausschließlich zum beizulegenden<br />

Zeitwert zu bewerten, 257<br />

läßt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dem bilanzierenden Unternehmen bei der Folgebewertung<br />

die Wahl, die betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entweder zu ihren beizulegenden<br />

Zeitwerten oder zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungkosten zu bewerten.<br />

258<br />

<strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten<br />

256 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.22.<br />

257 Vgl. E 64.26.<br />

258 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.24.


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

wird auch als fair value model bezeichnet und ist in den Paragraphen 27 bis 49 des Standards<br />

geregelt. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten wird hingegen als cost model bezeichnet und ist lediglich in Paragraph<br />

50 des Standards angeführt. Ein Verweis auf die Regelungen der bevorzugten Bewertungsmethode<br />

(benchmark treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 16 erfolgt beim cost model. 259<br />

<strong>Die</strong>ses Wahlrecht ist als eine Kompromißlösung zu verstehen. Der <strong>IAS</strong>B reagierte damit<br />

auf die Kritik aus der Rechnungslegungspraxis, die bzgl. des ausschließlichen Wertmaßstabes<br />

des beizulegenden Zeitwertes in E 64 geäußert wurde. Indes ist festzustellen, daß<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eindeutig eine Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert<br />

einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzieht. So verlangt<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>von</strong> allen Unternehmen, den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

entweder für Zwecke der Bewertung oder für Zwecke der Offenlegung zu ermitteln. 260<br />

Letzteres trifft für den Fall zu, daß das bilanzierende Unternehmen die betrachteten <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten <strong>nach</strong> dem cost<br />

model ansetzt. Sämtliche näherungsweise ermittelten beizulegenden Zeitwerte sind dann<br />

zumindest im Anhang (notes) offenzulegen. 261<br />

Weiterhin spricht der Regelungsumfang des<br />

fair value model in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für dessen Vorrang vor dem cost model. Insgesamt kann also da<strong>von</strong><br />

ausgegangen werden, daß das fair value model die bevorzugte Bewertungsmethode<br />

(benchmark treatment) <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ist, wohingegen das cost model die Funktion einer alternativen<br />

Bewertungsmethode (allowed alternative treatment) für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erfüllt.<br />

262<br />

259 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.29 – <strong>IAS</strong> 16.<strong>40</strong>.<br />

260 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />

261 Vgl. <strong>40</strong>.69 (e).<br />

262 Auch im Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />

wird dieser Vorrang des fair value model vor dem cost model deutlich. Künftig soll es nämlich nur<br />

in den Fällen möglich sein, Immobilien, die zu Finanzanlagezwecken aber im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses<br />

gehalten werden, beim Leasingnehmer als <strong>Investment</strong> Property zu bilanzieren,<br />

wenn diese Immobilien zum beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet werden. Vgl.<br />

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 346.<br />

171


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Die</strong> Wahl der Bewertungsmethode ist einheitlich und stetig für alle <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu treffen. 263<br />

Der Begriff „alle <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>“ schließt in diesem Zusammenhang<br />

alle bisherigen sowie alle neu hinzukommenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ein. 264<br />

Gemäß <strong>IAS</strong> 8 (Net Profit or Loss for the Period, Fundamental Errors and Changes in Accounting<br />

Policies) ist die einmal gewählte Bewertungsmethode freiwillig nur dann zu ändern,<br />

wenn damit eine aussagekräftigere Darstellung <strong>von</strong> Ereignissen oder Sachverhalten in<br />

den Abschlüssen des bilanzierenden Unternehmens erreicht wird. 265<br />

Von einer aussagekräftigeren<br />

Darstellung kann gesprochen werden, falls die neue Bewertungsmethode zu relevanteren<br />

oder zuverlässigeren Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

sowie über die Zahlungsmittelströme (cash flows) des bilanzierenden Unternehmens führt,<br />

als dies mit der bisherigen Bewertungsmethode möglich war. 266<br />

Als unwahrscheinlich gilt<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, daß aussagekräftigere und für die Abschlußadressaten relevantere Informationen<br />

durch einen Wechsel vom fair value model zum cost model erzielt werden, 267<br />

da dem<br />

beizulegenden Zeitwert eine höhere Relevanz als den historischen Kosten beigemessen wird.<br />

Allerdings darf der Relevanz nicht ein höherer Stellenwert als der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />

eingeräumt werden. <strong>Die</strong>s würde nämlich dem Informationszweck als<br />

Hauptzweck der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung zuwiderlaufen. Der Informationszweck verlangt im<br />

Zusammenhang mit der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, daß die ermittelten beizulegenden<br />

Zeitwerte ebenso zuverlässig wie relevant sind. <strong>Die</strong> qualitative Anforderung der<br />

263 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.24; BEHR, G., Rechnungslegung und Bewertung <strong>von</strong> Immobiliengesellschaften,<br />

S. 221.<br />

264 <strong>Die</strong>s entspricht in der deutschen Rechnungslegung der materiellen Stetigkeit <strong>von</strong> Jahresabschlußinformationen,<br />

die den Rahmengrundsatz der Vergleichbarkeit konkretisiert. Vgl. auch BAET-<br />

GE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 104.<br />

265 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25 i. V. m. <strong>IAS</strong> 8.42.<br />

266 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25 i. V. m. <strong>IAS</strong> 8.43.<br />

267 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25.<br />

172


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Zuverlässigkeit an Abschlußinformationen darf nicht zugunsten der Relevanz <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />

ver<strong>nach</strong>lässigt werden. Daher wird widerlegbar vermutet, daß der beizulegende<br />

Zeitwert jederzeit zuverlässig und damit punktuell ermittelbar ist. 268 , 269<br />

Hat sich das bilanzierende Unternehmen schließlich für das fair value model entschieden,<br />

wird ihm empfohlen, sämtliche <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Basis der Wertermittlung eines<br />

unabhängigen, entsprechend qualifizierten und erfahrenen Immobiliensachverständigen<br />

zu bewerten. 270<br />

Auch wenn ein unternehmensexterner Immobiliensachverständiger zur<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen wird, verbleibt das Problem<br />

der Generierung zuverlässiger Bewertungsinformationen, welche u. U. weit in die Zukunft<br />

reichen und größtenteils nur zu Bandbreitenwerten führen. 271<br />

Mit dem Urteil des Sachverständigen<br />

bzw. mit seinem Bewertungsergebnis ist also nicht gleichzeitig sichergestellt, daß<br />

die in den <strong>IAS</strong>-Abschluß eingehenden Werte zuverlässige Größen sind. Das Zuverlässigkeitproblem<br />

verlagert sich vielmehr in die „Black Box Immobiliensachverständiger“.<br />

Gewinne und Verluste, die aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> resultieren, sind in der Periode ihrer Entstehung in der Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

also erfolgswirksam, zu erfassen. 272<br />

Allerdings legt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht fest, in welchen<br />

Zeitabständen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> neu zu bewerten sind. Hier ist erneut auf die Vorschriften<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zurückzugreifen. Aufgrund der Volatilität des Immobilienmarktes ist<br />

268 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47.<br />

269 <strong>Die</strong> FINANCIAL INSTRUMENTS JOINT WORKING GROUP OF STANDARD SETTERS (JWG), die zur<br />

Zeit einen langfristigen, konsistenten und international konsensfähigen Standard für die <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> Finanzinstrumenten entwickelt, tritt dafür ein, der Relevanz der beizulegenden Zeitwerte<br />

<strong>von</strong> Finanzinstrumenten mehr Gewicht als der Zuverlässigkeit der u. U. geschätzten beizulegenden<br />

Zeitwerte einzuräumen. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE<br />

(HRSG.), Joint Working Group of Standard Setters: Financial Instruments and Similar Items,<br />

S. 155, Tz. 1.20.<br />

270 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />

271 Vgl. hierzu die Ausführungen zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens in Abschnitt 43.<br />

272 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.28.<br />

173


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

in Anlehnung an die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 <strong>von</strong> einer jährlichen Neubewertung zum Bilanzstichtag<br />

auszugehen. 273<br />

343.2 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert<br />

174<br />

(fair value model)<br />

343.21 Der beizulegende Zeitwert<br />

343.211. <strong>Die</strong> Definition des beizulegenden Zeitwertes<br />

Der beizulegende Zeitwert ist, wie einleitend bereits angemerkt, nicht im Rahmenkonzept<br />

des <strong>IAS</strong>B enthalten. Er wird indes in den einzelnen <strong>IAS</strong>, in denen er als Bewertungsmaßstab<br />

verwendet wird, einheitlich definiert. Der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

lautet dementsprechend: 274<br />

The fair value of investment property is the amount for which this asset could be exchanged<br />

between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.<br />

273 Sind Vermögenswerte im Rahmen der Folgebewertung neu zu bewerten, so hat diese Neubewertung<br />

in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Nur bei relativ volatilen Vermögenswerten ist eine<br />

Neubewertung zu jedem Abschlußstichtag erforderlich. Bei allen übrigen Vermögenswerten, deren<br />

beizulegende Zeitwerte keiner wesentlichen Änderung unterliegen, sind Neubewertungen alle<br />

drei bis fünf Jahre vorzunehmen. Vgl. <strong>IAS</strong> 16.32 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting<br />

Standards, S. 301. Weiterhin wird in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31 verlangt, daß der beizulegende Zeitwert eines<br />

<strong>Investment</strong> Property die Marktverhältnisse zum Stichtag reflektiert. <strong>Die</strong>s bedingt ebenso eine<br />

jährliche Neubewertung <strong>von</strong> zum beizulegenden Zeitwert bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Vgl.<br />

ähnlich BÖCKEM, H./SCHURBOHM, A., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International<br />

Accounting Standards, S. 42.<br />

274 Zur allgemeinen Defintion des beizulegenden Zeitwertes vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4.


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist folglich der Betrag, zu dem diese<br />

Vermögenswerte zwischen sachverständigen, vertragswilligen und <strong>von</strong>einander unabhängigen<br />

Geschäftspartnern getauscht werden könnten. Im so definierten Sinne ist der<br />

beizulegende Zeitwert als hypothetischer marktorientierter Wertmaßstab zu begreifen. Bei<br />

ihm handelt es sich gewöhnlich um den Marktwert oder den Verkehrswert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>. 275<br />

So heißt es <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29:<br />

„The fair value of investment property is usually its market value.“<br />

Demzufolge wird zunächst da<strong>von</strong> ausgegangen, daß der beizulegende Zeitwert als originärer<br />

Marktwert identifizierbar ist und wissenschaftlich fundierte Bewertungsverfahren zu seiner<br />

Ermittlung nicht erforderlich sind. <strong>Die</strong> grundlegende Auslegung des beizulegenden Zeitwertes<br />

als dessen Marktwert geht <strong>von</strong> der Idealvorstellung eines Marktes aus, auf dem vollständige<br />

Konkurrenz herrscht. 276<br />

Der Definition des beizulegenden Zeitwerts liegt überdies die Prämisse der Unternehmensfortführung<br />

zugrunde (going concern). 277 Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property<br />

ist also kein Wert, der sich aufgrund einer zwangsweisen Liquidation oder eines Notverkaufes<br />

realisieren läßt.<br />

343.212. Der Ausschluß besonderer Transaktionsumstände<br />

Generell gilt als beizulegender Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property dessen Marktwert, der<br />

am Bilanzstichtag und nicht zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt am Markt unter<br />

sachverständigen, vertragswilligen und <strong>von</strong>einander unabhängigen Vertragspartnern vernünftigerweise<br />

erzielbar wäre. 278 Der beizulegende Zeitwert ist somit ein Stichtagswert bzw.<br />

Zeitpunktwert. Indes müssen wertaufhellende Informationen (adjusting events after the balance<br />

sheet date), die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Ab-<br />

275 Vgl. auch <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29.<br />

276 Vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in Abschnitt 13.<br />

277 Vgl. hierzu analog die Überlegungen zur Bewertung <strong>von</strong> Financial Instruments zum beizulegenden<br />

Zeitwert in <strong>IAS</strong> 39.95-102 sowie SCHARPF, P., Rechnungslegung <strong>von</strong> Financial Instruments<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39, S. 154; SCHARPF, P., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Financial Instruments <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39 (III),<br />

S. 287.<br />

278 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31.<br />

175


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

schlusses auftreten sowie sich auf Gegebenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres beziehen,<br />

gemäß <strong>IAS</strong> 10 (Events After the Balance Sheet Date) im Wert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property berücksichtigt werden. 279<br />

Des weiteren wird für den beizulegenden<br />

Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property unterstellt, daß der Vertragsabschluß und die Vertragserfüllung<br />

gleichzeitig stattfinden. 280<br />

Zwischenzeitliche Preisänderungen werden ausgeschlossen.<br />

Eine Preisänderung wäre denkbar und müßte dann bei der Wertermittlung beachtet<br />

werden, wenn Vertragsabschluß und Vertragserfüllung zeitlich auseinander fielen.<br />

Transaktionskosten, wie anfallende Veräußerungskosten beim Abgang eines <strong>Investment</strong><br />

Property, sind ferner <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im<br />

Rahmen der Folgebewertung nicht zu erfassen. 281<br />

<strong>Die</strong> Außerachtlassung der Transaktionskosten<br />

läßt sich dadurch begründen, daß der beizulegende Zeitwert aus einer hypothetischen<br />

Transaktion resultiert. Eine tatsächliche Veräußerungsabsicht des bilanzierenden Unternehmens<br />

besteht nicht. Der reine Ertragsgedanke, d. h. wieviel das <strong>Investment</strong> Property<br />

an Zahlungsmittelüberschüssen erwirtschaftet, steht im Mittelpunkt der Betrachtung.<br />

Würde eine Veräußerungsabsicht angenommen, wären die betrachteten Immobilien nicht<br />

mehr den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zuzuordnen, sondern müßten <strong>nach</strong> den Vorschriften für<br />

Vermögenswerte des Vorratsvermögens (<strong>IAS</strong> 2) bilanziert werden. <strong>Die</strong>se Argumentation<br />

wird gestützt durch die Interpretation des beizulegenden Zeitwertes in den U.S. GAAP. 282<br />

Gemäß SFAS No. 144 (Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets)<br />

ist bei langlebigen Vermögenswerten, die im Unternehmen verbleiben (Long-Lived Assets to<br />

Be Held and Used), bspw. eine Wertminderung vorzunehmen, wenn der Buchwert des be-<br />

279 Vgl. <strong>IAS</strong> 10.8.<br />

280 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.32.<br />

281 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.30.<br />

282 Durch das im Februar 2000 erlassene STATEMENT OF FINANCIAL ACCOUNTING CONCEPTS<br />

(SFAC) NO. 7 „Using Cash Flow Information and Present Value in Accounting Measurements“<br />

wurde der beizulegende Zeitwert als ein Wertmaßstab der U.S. GAAP konzeptionell verankert.<br />

SFAC No. 7 enthält folgende, allgemeine Definition des beizulegenden Zeitwertes eines Vermögenswertes<br />

(einer Schuld): „ The fair value of an asset (or liability) is the amount at which that<br />

asset (or liability) could be bought (or incurred) or sold (or settled) in a current transaction between<br />

willing parties, that is, other than in a forced or liquidation sale.“ Vgl. FINANCIAL ACCOUNTING<br />

STANDARDS BOARD (HRSG.), SFAC No. 7, S. 1. Zur Erweiterung des U.S.-amerikanischen<br />

Rahmenkonzeptes der Rechnungslegung um Grundsätze der Barwertermittlung vgl. detailliert<br />

HITZ, J.-M./KUHNER, C., Erweiterung des US-amerikanischen conceptual framework um Grundsätze<br />

der Barwertermittlung, S. 889-899.<br />

176


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

trachteten Vermögenswertes seinen beizulegenden Zeitwert übersteigt. 283<br />

Sind diese langlebigen<br />

Vermögenswerte allerdings für den Verkauf bestimmt (Long-Lived Assets to Be Disposed<br />

Of by Sale), sind sie mit dem niedrigeren Wert aus dem Buchwert und dem um Transaktionskosten<br />

verminderten beizulegenden Zeitwert (fair value less cost to sell) zu bewerten.<br />

284<br />

Besteht also eine Veräußerungsabsicht, wird <strong>nach</strong> den U.S. GAAP der beizulegende<br />

Zeitwert um Transaktionskosten gekürzt. Im anderen Fall der weiteren Verwendung des<br />

Vermögenswertes vom bilanzierenden Unternehmen wird eine hypothetische Transaktion<br />

unterstellt, bei der die Transaktionskosten irrelevant sind. Des weiteren kann argumentiert<br />

werden, daß der beizulegende Zeitwert die Erwartungen der Marktteilnehmer – verkörpert<br />

durch einen hypothetischen Käufer und Verkäufer – reflektieren soll. Würde der beizulegende<br />

Zeitwert um Transaktionskosten verringert, würden individuelle Einflüsse, die auf<br />

das besondere Verhältnis <strong>von</strong> Käufer und Verkäufer zurückzuführen sind, in die Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eingehen. So könnten Transaktionskosten auch als<br />

unternehmensindividuelle Kosten für die Veräußerung eines <strong>Investment</strong> Property verstanden<br />

werden, die <strong>von</strong> der Verhandlungsposition und dem Verhandlungsgeschick des bilanzierenden<br />

Unternehmens abhängig sind. Sie dürfen daher nicht in die Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes einbezogen werden. Unabhängig <strong>von</strong> der Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes oder einer<br />

Schuld somit als ein Bruttowert definiert. 285<br />

Bezogen auf den Käufer und den Verkäufer eines <strong>Investment</strong> Property, ist der beizulegende<br />

Zeitwert der vorteilhafteste, vernünftigerweise zu zahlende Preis für den Käufer und der beste<br />

Preis, den der Verkäufer vernünftigerweise am Markt erzielen kann. <strong>Die</strong>se Annahme,<br />

daß es sich bei dem beizulegenden Zeitwert aus der Sicht des Käufers um den vorteilhaftesten<br />

und aus der Sicht des Verkäufers um den besten Preis handelt, gilt indes nur, solange<br />

ein originärer Marktwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property ermittelbar ist. Müssen<br />

Immobilienbewertungsverfahren zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> Invest-<br />

283 Vgl. FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Statement of Financial Accounting<br />

Standards (SFAS) No. 144, Par. 7. Im folgenden wird für die Regelungen des FASB eine Kurzzitierweise<br />

in den Fußnoten gewählt. Der Standard (SFAS) wird mit Verweis auf den entsprechend<br />

nummerierten Abschnitt des Standards angegeben.<br />

284 Vgl. SFAS No. 144.34.<br />

285 Auch bei der Folgebewertung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten sind Transaktionskosten, wie<br />

Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, Kommissionen sowie Beträge, die <strong>von</strong> Aufsichtsbehörden<br />

oder Wertpapierbörsen verlangt werden, bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes<br />

nicht zu berücksichtigen. Vgl. <strong>IAS</strong> 32.83 sowie <strong>IAS</strong> 39.69.<br />

177


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ment <strong>Properties</strong> herangezogen werden, ist die Erfüllung dieser Annahme abhängig vom<br />

Bewertungsverfahren und der Qualität der Bewertungsinformationen. Im letzten Fall kann<br />

es sich dann lediglich um den wahrscheinlichsten Preis handeln, den der Käufer vernünftigerweise<br />

am Markt zu entrichten hat und den der Verkäufer am Markt vernünftigerweise<br />

erzielen kann. 286<br />

Vertragliche Sonderbedingungen sowie Informations- und Machtvorteile<br />

eines potentiellen Vertragspartners bleiben unbeachtet. Als vertragliche Sonderbedingungen<br />

werden in diesem Zusammenhang ungewöhnliche Finanzierungsbedingungen, Sale-and-<br />

Leaseback-Vereinbarungen und besondere Vereinbarungen oder Zugeständnisse, die mit<br />

dem Kauf verbunden sind, angesehen. 287<br />

Ebenso ist eine asymmetrische Informationsverteilung<br />

zwischen Käufer und Verkäufer, die das Marktgeschehen beeinträchtigt und zu verzerrten<br />

Marktpreisen führt, auszuschließen.<br />

Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ist in seiner Reinform folglich ein idealtypischer<br />

und marktorientierter Stichtagswert.<br />

343.213. <strong>Die</strong> Eigenschaften der Marktteilnehmer<br />

<strong>Die</strong> Definition des beizulegenden Zeitwerts geht <strong>von</strong> sachverständigen, vertragswilligen<br />

und <strong>von</strong>einander unabhängigen Vertragspartnern aus. Sachverstand, Vertragswilligkeit<br />

und Unabhängigkeit sind somit die wesentlichen, <strong>von</strong> den Marktteilnehmern zu erfüllenden<br />

Eigenschaften, um zum beizulegenden Zeitwert eines Investmet Property im Sinne der<br />

Definition zu gelangen.<br />

Unter Sachverstand der Vertragspartner wird hierbei verstanden, daß der vertragswillige<br />

Käufer und der vertragswillige Verkäufer angemessen über Art und Merkmale des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property, seine tatsächliche und aktuelle Nutzung sowie die Situation auf<br />

286 Werden Immobilienbewertungsverfahren verwendet, sind die Bewertungsergebnisse je <strong>nach</strong> den<br />

in die Bewertung einfließenden Bewertungsinformationen Intervall- bzw. Bandbreitenwerte, die<br />

auf einen Punktwert zu verdichten sind. <strong>Die</strong>ser Punktwert sollte den wahrscheinlichsten Wert aus<br />

der zuvor ermittelten Bandbreite darstellen. Mit BAETGE ist zu fordern, daß das bilanzierende<br />

Unternehmen den arithmetischen Mittelwert als wahrscheinlichsten Wert aus der Bandbreite<br />

möglicher Werte ansetzt und zusätzlich im Anhang zumindest den unteren Bandbreitenwert<br />

zeigt. Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150 sowie S. 153.<br />

287 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29.<br />

178


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

dem für dieses <strong>Investment</strong> Property relevanten Immobilienteilmarkt informiert sind. 288<br />

Angemessene Information bedeutet also einerseits, daß den Vertragsparteien keine Informationen<br />

vorenthalten werden. Andererseits wird unterstellt, daß die Vertragspartner in der<br />

Lage sind, die ihnen zugehenden Informationen auch sachgerecht auszuwerten.<br />

Hinsichtlich der Vertragswilligkeit ist zwischen der Vertragswilligkeit des Käufers und der<br />

Vertragswilligkeit des Verkäufers zu unterscheiden. Ein vertragswilliger Käufer 289<br />

ist angespornt,<br />

aber nicht gezwungen, das ihm angebotene <strong>Investment</strong> Property zu kaufen. <strong>Die</strong>ser<br />

Käufer ist in seinem Handeln weder übereifrig, noch ist er entschlossen, zu jedem Preis das<br />

<strong>Investment</strong> Property zu erwerben. Er kauft zu gegenwärtigen Marktverhältnissen und gegenwärtigen<br />

Markterwartungen. Einen imaginären oder hypothetischen Markt bezieht er<br />

nicht in seine Betrachtungen ein. Insgesamt würde der Käufer nicht mehr als den vom<br />

Markt geforderten Preis für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property entrichten. Ähnlich wie<br />

ein vertragswilliger Käufer so ist auch ein vertragswilliger Verkäufer 290<br />

weder übereifrig<br />

bemüht, noch zum Verkauf des der sich anbahnenden Transaktion zugrundeliegenden <strong>Investment</strong><br />

Property gezwungen. Er akzeptiert nicht jeden Preis. Gleichzeitig will der Verkäufer<br />

aber auch keinen Preis erzielen, der nicht zu den gegenwärtigen Marktverhältnissen als<br />

gerechtfertigt gilt. Er ist bestrebt, das <strong>Investment</strong> Property zum besten Preis zu veräußern,<br />

den der offene Markt <strong>nach</strong> angemessenen Vermarktungsanstrengungen hergibt. <strong>Die</strong> wahren<br />

Verkaufsumstände des Eigentümers des <strong>Investment</strong> Property spielen bei der Wertfindung<br />

keine Rolle, da der vertragswillige Verkäufer ein hypothetischer Eigentümer ist. Nur<br />

so wird gewährleistet, daß der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

keinen subjektiven Einflüssen unterliegt. Unter angemessenen Vermarktungsanstrengungen<br />

291<br />

des Verkäufers wird in diesem Zusammenhang verstanden, daß das der Transaktion<br />

zugrundeliegende <strong>Investment</strong> Property in angemessener Art und Weise auf dem entsprechenden<br />

Teilmarkt angeboten wird, um es zum besten Preis zu veräußern. <strong>Die</strong> Länge der<br />

Vermarktungszeit spielt dabei eine besondere Rolle. Sie hat sich an den Marktbedingungen<br />

zu orientieren und muß lang genug sein, damit eine ausreichende Zahl an potentiellen<br />

Käufern auf das angebotene <strong>Investment</strong> Property aufmerksam wird. Da der Wert des be-<br />

288 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.34.<br />

289 Zur Vertragswilligkeit des Käufers vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.35.<br />

290 Zur Vertragswilligkeit des Verkäufers vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.36.<br />

291 Zu angemessenen Vermarktungsanstrengungen vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.37.<br />

179


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

trachteten <strong>Investment</strong> Property zum Bilanzstichtag gesucht wird, muß die Vermarktungszeit<br />

vor dem Bilanzstichtag liegen.<br />

Von unabhängigen Vertragspartnern ist schließlich auszugehen, wenn zwischen Käufer<br />

und Verkäufer keine besonderen, über diese Transaktion hinausgehenden Beziehungen in<br />

Form privater oder beruflicher Bindungen existieren. Auf diese Weise wird verhindert, daß<br />

der zwischen Käufer und Verkäufer auszuhandelnde Preis des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

uncharakteristisch für den entsprechenden Immobilienteilmarkt ist. 292<br />

343.22 Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ist mit Hilfe eines dreistufigen Bewertungskonzeptes<br />

zu ermitteln (Stufenkonzept). Ausgangspunkt der Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes bildet der (originäre) Marktwert (market value) des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property, der ohne Hilfe <strong>von</strong> wissenschaftlich fundierten Immobilienbewertungsverfahren<br />

ermittelbar ist. Denn der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property wird <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29 mit seinem beizulegenden Zeitwert gleichgesetzt. Von Anfang an ist allerdings<br />

zu bedenken, daß Immobilien Unikate sind.<br />

Auf der ersten Stufe des Bewertungskonzepts muß also zunächst versucht werden, einen<br />

(originären) Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property zu finden. <strong>Die</strong> Auslegung<br />

des beizulegenden Zeitwertes als Marktwert in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wurde dabei in enger Zusammenarbeit<br />

mit dem IVSC entwickelt. <strong>Die</strong> Marktwertdefinition <strong>nach</strong> IVS 1 floß nahezu vollständig<br />

in die Regelungen des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zum fair value model ein. 293 Hier<strong>nach</strong> wird der Marktwert<br />

wie folgt definiert: 294<br />

180<br />

„Market value is the estimated amount for which a property should exchange between a willing buyer<br />

and a willing seller in an arm’s-length transaction after proper marketing wherein the parties had<br />

each acted knowledgeably, prudently, and without compulsion.“<br />

292 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.38.<br />

293 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B53.<br />

294 IVS 1.3.1.


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Der Marktwert wird dem<strong>nach</strong> als der geschätzte Betrag verstanden, zu dem eine Immobilie<br />

zum Bewertungsstichtag <strong>nach</strong> angemessener Vermarktung zwischen vertragswilligen, <strong>von</strong>einander<br />

unabhängigen, sachverständigen, bedacht handelnden und nicht unter Kauf- oder<br />

Verkaufszwang stehenden Vertragspartnern getauscht werden sollte. Ähnlich wie bei der<br />

Definition des beizulegenden Zeitwertes 295<br />

handelt es sich bei dem Marktwert um einen<br />

hypothetischen Wert. Vergleicht man diese Definition des Marktwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> mit den oben diskutierten Merkmalen des beizulegenden Zeitwertes, bestätigt<br />

sich, daß beizulegender Zeiwert und Marktwert nahezu identische Werte sind. Das für<br />

Zwecke der Rechnungslegung geltende Konzept des beizulegenden Zeitwertes umschließt<br />

das speziell auf Immobilien zugeschnittene Marktwertkonzept des IVSC. 296<br />

Der Marktwert<br />

konkretisiert den eher unbestimmten Begriff des beizulegenden Zeitwertes. Will das bilanzierende<br />

Unternehmen den Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property ermitteln, stellt sich aber<br />

folgendes Problem: Für Immobilien existiert kein vergleichbarer Markt wie für Wertpapiere,<br />

aus dem der Marktwert eindeutig und zuverlässig entnommen werden kann.<br />

Der Immobilienmarkt ist als stark unvollkommener Markt zu charakterisieren, 297<br />

der es<br />

unmöglich macht, den idealtypischen Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />

zu bestimmen. <strong>Die</strong> erste Stufe des dreistufigen Bewertungskonzeptes stellt somit die Idealvorstellung<br />

einer Marktwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dar. Der Wertansatz eines<br />

<strong>Investment</strong> Property muß deshalb hilfsweise entweder als der Marktwert nahezu identischer<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf ähnlichen Märkten (2. Stufe) oder als modellhafter Näherungswert<br />

des Marktwertes auf der Basis anerkannter Immobilienbewertungsverfahren<br />

(3. Stufe) ermittelt werden.<br />

295 Zur direkten Gegenüberstellung der beiden Wertmaßstäbe beizulegender Zeitwert und Marktwert<br />

sei hier nochmals die allgemeine Definition des beizulegenden Zeitwertes <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 genannt:<br />

„Fair value is the amount for which an asset could be exchanged between knowledgeable, willing<br />

parties in an arm’s length transaction.“ Durch die Verwendung des Begriffes „should“ – und<br />

nicht „could“ (wie in der Definition des beizulegenden Zeitwertes) - in der Marktwertdefinition<br />

des IVS 1 kommt dabei zum Ausdruck, daß der Marktwert grundsätzlich ermittelbar sein muß.<br />

Nur in Ausnahmefällen ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß der Marktwert, sei es als ein originärer oder<br />

mit Hilfe <strong>von</strong> wissenschaftlich fundierten Bewertungsverfahren ermittelter Marktwert, nicht vom<br />

bilanzierenden Unternehmen bestimmt werden kann. Verkürzt läßt sich dies wie folgt ausdrücken:<br />

Für jede Immobilie existiert – unabhängig <strong>von</strong> der konkreten Ermittlung - ein Marktwert.<br />

Fraglich ist allerdings, wie zuverlässig der Marktwert im Einzelfall ist.<br />

296 Vgl. IVA 1.6.3.<br />

297 Vgl. hierzu ausführlich Abschnitt 13.<br />

181


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Ausgehend da<strong>von</strong>, daß ein Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property nicht gegeben<br />

ist, wird auf der zweiten Stufe des Bewertungskonzeptes eine Vergleichsimmobilie gesucht,<br />

die dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property sehr nahe kommt. 298<br />

Gesucht wird ein<br />

beobachtbarer Näherungswert des Marktwertes als beizulegender Zeitwert des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong> Vergleichsimmobilie sollte nahezu identisch zu diesem <strong>Investment</strong><br />

Property in ihren wertbeeinflussenden Faktoren sein. <strong>Die</strong>se zweite Stufe des Stufenkonzeptes<br />

kann als erste Konkretisierungsstufe für den gesuchten Marktwert interpretiert<br />

werden. Auch auf dieser Stufe ist der Wert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property nur<br />

schwer ermittelbar. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt in den <strong>von</strong> Immobilie zu Immobilie<br />

stark divergierenden Ausprägungen der wertbeeinflussenden Faktoren. 299<br />

Dem<strong>nach</strong> ist<br />

ein dem Marktwert vergleichbarer Wert nahezu identischer <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf ähnlichen<br />

Märkten als Substitut für den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property kaum identifizierbar. Ein unmittelbarer Preisvergleich, d. h. die direkte Ermittlung<br />

des Immobilienwertes aus den Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien, bleibt eine Idealvorstellung.<br />

300<br />

Denn nur in den Ausnahmefällen zustandsgleicher Vergleichsobjekte, die<br />

zum Bewertungszeitpunkt Gegenstand einer Markttransaktion waren, wäre ein unmittelbarer<br />

Preisvergleich möglich. <strong>Die</strong>s ist indes zu verneinen, da Immobilien in der Regel Unikate<br />

sind.<br />

<strong>Die</strong>ses Dilemma wird auf der dritten Stufe des Bewertungskonzepts in der Weise gelöst,<br />

daß der beizulegende Zeitwert auf der Basis anderer Informationsquellen zu bestimmen<br />

ist. 301<br />

Mit anderen Informationsquellen sind hier international anerkannte Immobilienbewertungsverfahren<br />

302<br />

gemeint. <strong>Die</strong> dritte Stufe des Stufenkonzeptes kann auch als zweite<br />

Konkretisierungsstufe für den gesuchten Marktwert interpretiert werden. Zur Bewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> schlägt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Immobilienbewertungsverfahren implizit den<br />

Sales Comparison Approach sowie das Discounted Cash Flow-Verfahren als Ausprägung<br />

des Income Capitalisation Approach vor. 303<br />

298 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.39.<br />

299 Zu den wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Immobilien vgl. Abschnitt 32.<br />

300 Vgl. ähnlich KLEIBER, W., Vorbemerkungen zu den §§ 13 und 14 WertV, S. 684 f., Rn. 15.<br />

301 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong>.<br />

302 Zu den internationalen Immobilienbewertungsverfahren, und zwar den vom IVSC präferierten<br />

Verfahren, vgl. Abschnitt 333.42.<br />

303 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong>.<br />

182


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Da <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Finanzanlagezwecken gehaltene Immobilien sind, ist das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren das einzig geeignete und hier verwendbare Immobilienbewertungsverfahren.<br />

304<br />

Allerdings ist zu bedenken, daß die in das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen z. T. unsichere Größen darstellen, die<br />

geschätzt werden müssen, wie die künftige Angebots- und Nachfragesituation auf dem betrachteten<br />

Immobilienteilmarkt, die sich daraus ergebende Mietpreisentwicklung und das<br />

Leerstandsrisiko. Der Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen ist folglich gezwungen,<br />

zahlreiche Annahmen über die Bewertungsinformationen zu treffen. Bandbreiten<br />

möglicher Werte sind auf einen Punktwert zu verdichten, wobei die externen Abschlußadressaten<br />

mittels Anhangangaben über die Bandbreite möglicher Werte zu informieren<br />

sind. 305<br />

Der Sales Comparison Approach findet dann Anwendung, wenn sich mit nur geringem<br />

Aufwand marktnahe Werte ermitteln lassen, wie bei Eigentumswohnungen oder standardisierten<br />

Reihenhäusern. Ferner kann der Sales Comparison Approach auch dazu verwendet<br />

werden, um die Bewertungsergebnisse des Discounted Cash Flow-Verfahrens zu überprüfen.<br />

306<br />

Der Cost Approach wird indes nicht implizit in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als mögliches Bewertungsverfahren<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> genannt, was aufgrund der mit diesem Verfahren verbundenen<br />

Nachteile – Vergangenheitsorientierung, beschränkter Anwendungsbereich und Marktferne<br />

– nicht verwundert. Denn nicht die Ersatzbeschaffungskosten, sondern Angebot und Nachfrage<br />

auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt lassen auf die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />

schließen, welche sich im beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property ausdrücken.<br />

304 Auch in der deutschen Immobilienbewertungspraxis wird das Ertragswertverfahren, welches sich<br />

nur in der methodischen Vorgehensweise vom Income Capitalisation Approach unterscheidet, als<br />

das alleinig anwendbare Verfahren für die Bewertung <strong>von</strong> Finanzanlagen in Immobilien angesehen.<br />

Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien, S. 209; PAUL, E., Immobilienbewertung<br />

in Europa, S. 624; PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 564,<br />

Rn. 958.<br />

305 Zu weitreichenden Anhangangaben bzgl. denkbarer Bandbreitenwerte <strong>von</strong> Bilanzpositionen vgl.<br />

auch BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150.<br />

306 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 94.<br />

183


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens und auch des Sales Comparison Approach<br />

soll es möglich sein, einen modellhaften Näherungswert des Marktwertes als Substitut für<br />

den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zu berechnen. Im Gegensatz<br />

zu den ersten beiden Stufen des Stufenkonzeptes handelt es sich auf dieser dritten<br />

Stufe nicht mehr um einen originären, direkt und unmittelbar aus dem Markt ermittelbaren<br />

Marktwert, sondern um einen simulierten Wert. 307 , 308<br />

Allen simulierten Werten ist es<br />

indes inhärent, daß mit einer Bandbreite möglicher Bewertungsinformationen gearbeitet<br />

wird, die zu einer Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse bzw. Marktwerte führen<br />

können. Der simulierte Marktwert stellt dann den wahrscheinlichsten Wert aus einer<br />

Bandbreite möglicher Marktwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property dar. <strong>Die</strong>ser Wert<br />

muß für die externen Abschlußadressaten ein entscheidungsnützlicher Wert aus der vorliegenden<br />

Bandbreite möglicher Werte sein. <strong>Die</strong>s kann dadurch gewährleistet werden, daß<br />

den externen Abschlußadressaten die vom bilanzierenden Unternehmen getroffenen Bewertungsannahmen<br />

im Anhang (notes) plausibel begründet und alternativ denkbare Konstellationen<br />

der Bewertungsparameter dargelegt werden. So sind die externen Abschlußadressaten<br />

in der Lage, mögliche Bewertungsrisiken abzuschätzen, die mit dem vom bilanzierenden<br />

Unternehmen gehaltenen Vermögenswert „<strong>Investment</strong> Property“ zusammenhängen.<br />

Da der Cost Approach als Bewertungsverfahren in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> keine Berücksichtigung findet,<br />

ist der gesuchte simulierte Marktwert kein Ersatzbeschaffungswert im Sinne eines Einzelbeschaffungspreises<br />

(entry price), sondern vielmehr als ein Veräußerungswert im Sinne eines<br />

Einzelveräußerungspreises (exit price) aufzufassen.<br />

<strong>Die</strong> erste und zweite Stufe des Stufenkonzeptes folgen der Grundregel „Mark-to-Market“.<br />

Öffentlich verfügbare Marktpreise auf einem aktiven Markt sind <strong>nach</strong> dieser Grundregel<br />

grundsätzlich der bestmögliche Indikator für den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property. Ist kein originärer Marktpreis zum Bilanzstichtag verfügbar, kann der beizulegende<br />

Zeitwert aus den Preisen der jüngsten Transaktionen errechnet werden, soweit sich die<br />

307 Siehe auch die Meinung <strong>von</strong> BACKER, der 1973 über den bereits zu jener Zeit in der U.S.amerikanischen<br />

Rechnungslegung diskutierten beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden ausführte: „Clearly, fair value is a simulated market price.“ Vgl. BACKER, M., Current<br />

Value Accounting, S. 29.<br />

308 Mit „simuliert“ ist in diesem Zusammenhang gemeint, daß eine Markttransaktion und der sich<br />

daraus ergebende Marktwert mit Hilfe <strong>von</strong> Immobilienbewertungsverfahren <strong>nach</strong>geahmt wird.<br />

Denn es existiert keine Markttransaktion über vergleichbare Immobilien in der jüngeren Vergangenheit.<br />

184


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

wertbeeinflussenden Rahmenbedingungen zwischen dem Transaktionsdatum und dem Bilanzstichtag<br />

nicht wesentlich verändert haben. 309<br />

<strong>Die</strong> dritte Stufe hingegen folgt dem Konzept<br />

„Mark-to-Model“. Ein Marktpreis für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property kann<br />

nicht dem Markt entnommen werden, so daß der beizulegende Zeitwert anhand anerkannter<br />

Berechnungsmodelle geschätzt werden muß (simulierter Marktwert). Hierbei ist anzumerken,<br />

daß der auf der dritten Stufe des Stufenkonzeptes vorgeschlagene Sales Comparison<br />

Approach sich eines mittelbaren Preisvergleichs bedient, wo<strong>nach</strong> Kaufpreise <strong>von</strong> Immobilien<br />

zum Vergleich herangezogen werden, die sich in ihren wertbeeinflussenden Faktoren<br />

vom betrachteten <strong>Investment</strong> Property unterscheiden. 310<br />

<strong>Die</strong> bestehenden Unterschiede<br />

werden z. T. durch umfangreiche, arbeitsintensive und im subjektiven Ermessen<br />

des Bewerters liegende Korrekturen ausgeglichen. Üblicherweise wird der Sales Comparison<br />

Approach in Form eines mittelbaren Preisvergleiches bei der Bewertung <strong>von</strong> Eigentumswohnungen<br />

und standardisierten Reihenhäusern angewendet. Auf der zweiten Stufe des<br />

Stufenkonzeptes wird ebenfalls ein Preisvergleich benutzt, um einen Näherungswert für den<br />

Marktwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property als beizulegenden Zeitwert zu erhalten.<br />

Im Gegensatz zum mittelbaren Preisvergleich auf der dritten Stufe handelt es sich bei diesem<br />

Preisvergleich um einen unmittelbaren Preisvergleich. Den Überlegungen liegt eine<br />

Immobilie zugrunde, die bzgl. sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren nahezu identisch<br />

zum zu bewertenden <strong>Investment</strong> Property ist. Obwohl es sich bei diesem unmittelbaren<br />

Preisvergleich grundsätzlich auch um einen verfahrensähnlichen Vorgang handelt, 311<br />

wird<br />

auf dieser Stufe noch nicht dem „Mark-to-Model“-Konzept gefolgt, da angenommen wird,<br />

daß der zu ermittelnde Wert direkt und unmittelbar am Markt zu beobachten ist. Indes ist<br />

hierbei anzumerken, daß ein unmittelbarer Preisvergleich aufgrund der Einzigartigkeit <strong>von</strong><br />

Immobilien eine Wunschvorstellung ist.<br />

Kann der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property auch mittels der genannten<br />

Immobilienbewertungsverfahren nicht zuverlässig berechnet werden, so muß das Invest-<br />

309 Vgl. hierzu die ähnliche Handhabe im Zusammenhang mit der Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes <strong>von</strong> Financial Instruments <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39.99 sowie SCHARPF, P., Rechnungslegung <strong>von</strong><br />

Financial Instruments <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39, S. 154 f.<br />

310 Vgl. auch Abschnitt 333.421.<br />

311 Siehe dazu auch das in den §§ 13 und 14 der deutschen Wertermittlungsverordnung (WertV)<br />

verankerte Vergleichswertverfahren, welches in seiner Reinform <strong>von</strong> einem unmittelbaren Preisvergleich<br />

ausgeht. Zu näheren Angaben vgl. Abschnitt 333.41 sowie KLEIBER, W., Vorbemerkungen<br />

zu den §§ 13 und 14 WertV, S. 684 f., Rn. 15; THOMAS, M./LEOPOLDSBERGER, G./<br />

WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 394.<br />

185


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ment Property zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.<br />

Das betrachtete <strong>Investment</strong> Property muß folglich ausnahmsweise entsprechend dem cost<br />

model bewertet werden. 312<br />

<strong>Die</strong> einheitliche Bewertung aller vom bilanzierenden Unternehmen<br />

gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> dem fair value model wird durchbrochen. Allerdings<br />

ist den erweiterten Offenlegungspflichten des cost model <strong>nach</strong>zukommen, was letztlich<br />

die Offenlegung zumindest einer möglichen Bandbreite, innerhalb derer sich der beizulegende<br />

Zeitwert des betreffenden <strong>Investment</strong> Property befindet, im Anhang bedeutet. 313<br />

Zu jedem neuen Bilanzstichtag ist daraufhin erneut zu prüfen, ob ein beizulegender Zeitwert<br />

für dieses <strong>Investment</strong> Property ermittelbar ist.<br />

Da festgestellt wurde, daß lediglich ein simulierter Marktwert als Substitut für ein <strong>Investment</strong><br />

Property ermittelt werden kann, ist grundsätzlich immer zu verlangen, daß das bilanzierende<br />

Unternehmen, wie oben bereits angedeutet, jederzeit die Bandbreite denkbarer<br />

beizulegender Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property angibt. Auch dann, wenn<br />

es ihm möglich ist, diesen Wert auf einen „plausiblen“ Punktwert zu verdichten, ist die<br />

Bandbreite anzugeben. Denn die externen Abschlußadressaten müssen über das mit der<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundene Bewertungsrisiko informiert<br />

werden. So ist es besonders relevant für die externen Abschlußadressaten, den unteren<br />

Bandbreitenwert zu kennen. 314<br />

<strong>Die</strong>ser Wert gibt ihnen an, mit welcher Wertminderung zu<br />

rechnen ist, wenn die Marktverhältnisse die denkbar schlechteste Entwicklung nehmen.<br />

<strong>Die</strong> folgende Übersicht 3-8 veranschaulicht abschließend, wie das bilanzierende Unternehmen<br />

<strong>nach</strong> dem Stufenkonzept vorzugehen hat, um den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu ermitteln:<br />

312 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.42.<br />

313 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 sowie ausführlich Abschnitt 534.<br />

314 Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 167.<br />

186


1. Stufe<br />

Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Ist der<br />

beizulegende<br />

Zeitwert als Marktwert<br />

direkt aus dem Markt<br />

bestimmbar?<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29)<br />

2. Stufe Nein<br />

Ist<br />

der beizulegende<br />

Zeitwert<br />

auf ähnlichen Märkten<br />

für nahezu identische <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> bestimmbar?<br />

(<strong>IAS</strong><br />

<strong>40</strong>.39)<br />

3. Stufe<br />

Aufgabe:<br />

Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />

Property<br />

Nein<br />

Ist<br />

der beizulegende<br />

Zeitwert<br />

auf der Basis anderer Informationsquellen<br />

bestimmbar?<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong>)<br />

Nein<br />

Anwendung des cost<br />

model für das betrachtete<br />

<strong>Investment</strong> Property<br />

Ja<br />

Ja<br />

Ja<br />

Der Marktwert als<br />

beizulegender Zeitwert<br />

(originärer Marktwert)<br />

Ein beobachteter Näherungswert<br />

des Marktwertes<br />

als beizulegender<br />

Zeitwert (originärer<br />

Marktwert)<br />

Ein modellhafter Näherungswert<br />

des Marktwertes<br />

innerhalb einer<br />

Bandbreite möglicher<br />

Werte (simulierter<br />

Marktwert) als<br />

beizulegender Zeitwert<br />

Übersicht 3-8: Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Mark-to-Market<br />

Mark-to-Model<br />

187


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

343.23 <strong>Die</strong> Abgrenzung des beizulegenden Zeitwertes vom Nutzungswert<br />

188<br />

(value in use)<br />

Der Nutzungswert (value in use) eines <strong>Investment</strong> Property ist der Barwert der geschätzten<br />

künftigen Zahlungsmittelströme (cash flows), die aus der fortwährenden Nutzung dieses<br />

Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende der geplanten Nutzungsdauer erwartet<br />

werden. 315<br />

Der Nutzungswert wird als ein Schätzwert verstanden. Er ist also ähnlich dem<br />

beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ein Wert innerhalb einer Bandbreite<br />

möglicher Werte. Zur Ermittlung des Nutzungswerts müssen nämlich die künftigen Zahlungsmittelströme<br />

geschätzt und ein geeigneter Diskontierungssatz festgelegt werden. <strong>Die</strong><br />

Schätzung der künftig erwarteten Zahlungsmittelströme erfolgt hierbei in zwei Schritten.<br />

Zunächst werden zur Schätzung der Zahlungsmittelströme in einem ersten Schritt interne<br />

Planungsrechnungen des Managements für die nächsten Jahre – in der Regel umfaßt dieser<br />

Zeitraum die nächsten fünf Jahre – herangezogen. 316 Für die darauffolgenden Jahre werden<br />

die Zahlungsmittelströme aus den Daten der ersten fünf Jahre extrapoliert. <strong>Die</strong> bei der Extrapolation<br />

der Zahlungsmittelströme getroffenen Annahmen sind vorsichtig zu wählen. So<br />

ist grundsätzlich eine höchstens gleichbleibende und nicht steigende Wachstumsrate zu unterstellen.<br />

317 Bei dem der Berechnung zugrundeliegenden Diskontierungssatz handelt es<br />

sich um einen Zinssatz vor Steuern, der dem aktuellen Marktzinssatz <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

gleichen spezifischen Risikos entspricht. 318 <strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht methodisch der<br />

Ermittlung eines simulierten Marktwertes als Substitut für den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der dritten Stufe des Stufenkonzepts mit Hilfe des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens. Indes unterscheiden sich beide Werte, der Nutzungswert und der<br />

beizulegende Zeitwert, hinsichtlich der in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden<br />

Bewertungsinformationen <strong>von</strong>einander.<br />

Während der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property das Wissen und die Schätzungen<br />

<strong>von</strong> Marktteilnehmern bzgl. des betrachteten Vermögenswertes sowie sämtliche<br />

Einflußfaktoren, die für die Preisbildung auf dem entsprechenden Markt bedeutsam sind,<br />

widerspiegelt, ist der Nutzungswert als ein subjektiver Wermaßstab zu qualifizieren. Beim<br />

315 Vgl. auch <strong>IAS</strong> 36.5.<br />

316 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.27 (b).<br />

317 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.27 (c).<br />

318 Zum Diskontierungssatz für die Ermittlung des Nutzungswertes vgl. <strong>IAS</strong> 36.48-56.


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Nutzungswert handelt es sich um einen unternehmensspezifischen Wert. 319<br />

Abgesehen <strong>von</strong><br />

der allgemeinen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Immobilienmarktes und<br />

der Entwicklung der Mietpreise ist die Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme beim<br />

Nutzungswert noch <strong>von</strong> privaten Informationen, d. h. Informationen des Managements,<br />

abhängig. 320<br />

Der Nutzungswert enthält u. a.<br />

■ zusätzliche wirtschaftliche Vorteile, die sich aus einem Portfolio <strong>von</strong> Immobilien an<br />

verschiedenen Standorten ergeben,<br />

■ Synergieeffekte, die zwischen einem <strong>Investment</strong> Property und anderen Vermögenswerten<br />

bestehen,<br />

■ gesetzliche Rechte und Beschränkungen, die nur den gegenwärtigen Eigentümer des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property betreffen, sowie<br />

■ steuerliche Vorteile oder steuerliche Nachteile, die allein für den gegenwärtigen Eigentümer<br />

des betrachteten <strong>Investment</strong> Property gelten. 321<br />

Der Nutzungswert wird deshalb wesentlich <strong>von</strong> der Fähigkeit des Managements, den Wert<br />

des <strong>Investment</strong> Property zu steigern, und der Unternehmenssituation selbst beeinflußt. Der<br />

Nutzungswert für ein <strong>Investment</strong> Property kann <strong>von</strong> Unternehmen zu Unternehmen<br />

schwanken. So ist es denkbar, daß bei einem Unternehmen A Synergieeffekte zwischen<br />

dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property und anderen Vermögenswerten des Unternehmens<br />

existieren, was bei einem zweiten Unternehmen B nicht der Fall ist. <strong>Die</strong>se Synergieeffekte<br />

würden folglich dazu führen, daß der Nutzungswert des <strong>Investment</strong> Property für Unternehmen<br />

A höher ausfiele als der Nutzungswert des <strong>Investment</strong> Property für Unternehmen<br />

B.<br />

Aufgrund der subjektiven Prägung des Nutzungswertes wird dieser in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Ausprägung<br />

des beizulegenden Zeitwertes abgelehnt und stattdessen ein simulierter Marktwert in<br />

Form eines Einzelveräußerungspreises (exit price) 322 als Ausprägung des beizulegenden<br />

Zeitwertes gewählt. Der simulierte Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property spiegelt die Er-<br />

319 Vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 122.<br />

320 Vgl. BARTH, M. E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting,<br />

S. 101.<br />

321 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.43.<br />

322 In der U.S.-amerikanischen Rechnungslegung nimmt der Veräußerungswert als Ausprägung des<br />

beizulegenden Zeitwertes eine dominierende Stellung ein. Vgl. dazu BARTH, M. E./LANDSMAN,<br />

W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting, S. 99.<br />

189


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

wartungen sämtlicher Marktteilnehmer über den betrachteten Vermögenswert wider. Da es<br />

sich beim simulierten Marktwert um einen modellhaften Näherungswert des Marktwertes<br />

innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte handelt, ist erneut zu fordern, daß die gesamte<br />

Bandbreite möglicher Werte vom bilanzierenden Unternehmen im Anhang offengelegt<br />

wird. Nur so kann der simulierte Marktwert ein entscheidungsnützliches Substitut für den<br />

beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property sein. 323<br />

Als Bewertungsgrundlage wird der Nutzungswert allerdings dann herangezogen, wenn ein<br />

möglicher außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die <strong>nach</strong> dem<br />

cost model bewertet werden, ermittelt werden soll. 324<br />

Abschließend ist zu bemerken, daß der Nutzungswert und das für Schätzungen des Marktwertes<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> fundamentale Konzept der bestmöglichen Nutzung (Highest<br />

and Best Use) 325<br />

unabhängig <strong>von</strong>einander sind. Der Nutzungswert basiert vornehmlich<br />

auf den genannten privaten Informationen, wie u. a. Synergieeffekten zwischen einem <strong>Investment</strong><br />

Property und anderen Vermögenswerten, wohingegen das Konzept der bestmöglichen<br />

Nutzung einer Immobilie die Grundlage für den zu ermittelnden Marktwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> bildet. Das Konzept der bestmöglichen Nutzung einer Immobilie impliziert,<br />

daß das bilanzierende Unternehmen bei seiner Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu beizulegenden Zeitwerten Verbesserungsmaßnahmen in Form möglicher Erhaltungs-<br />

und Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen hat, die durch die Nutzung<br />

und allgemeine Veralterung der Immobilie notwendig werden. Mit Hilfe dieser Verbesserungsmaßnahmen<br />

kann das bilanzierende Unternehmen weiterhin den bestmöglichen Nutzenzufluß<br />

aus dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property sicherstellen.<br />

323 Zur Angabe der Bandbreite möglicher Werte und dem damit verbundenen höheren Informationswert<br />

für die externen Abschlußadressaten als bei lediglich punktuellen Angaben vgl. BAETGE,<br />

J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150.<br />

324 Vgl. den <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 343.3.<br />

325 Vgl. dazu Abschnitt 333.3.<br />

190


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

343.3 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten (cost model)<br />

Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> nicht für das fair value model, sondern für das cost model, so sind sämtliche <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der<br />

Bilanz anzusetzen. 326<br />

<strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht der bevorzugten Bewertungsmethode<br />

(benchmark treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16.28. <strong>Die</strong><br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind hierbei um planmäßige und außerplanmäßige<br />

Abschreibungen zu vermindern sowie um eventuelle Zuschreibungen zu erhöhen. 327<br />

<strong>Die</strong> planmäßigen Abschreibungen verteilen das Abschreibungsvolumen, und zwar die Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten, systematisch auf die Nutzungsdauer des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong> Nutzungsdauer orientiert sich an der voraussichtlichen Nutzung<br />

des <strong>Investment</strong> Property im Unternehmen. Es handelt sich folglich um eine unternehmensindividuelle<br />

Nutzungsdauer, die wesentlich <strong>von</strong> den Erfahrungen der Unternehmensleitung<br />

mit vergleichbaren Vermögenswerten abhängt und der vom Unternehmen betriebenen Investitionspolitik.<br />

328 Als Abschreibungsmethode kommen verschiedene Methoden in Frage.<br />

Da die gewählte Abschreibungsmethode den wirtschaftlichen Nutzenverzehr des <strong>Investment</strong><br />

Property korrekt wiedergeben soll, sind vor allem die lineare Abschreibungsmethode<br />

(straight-line method) 329 , die geometrisch-degressive Abschreibungsmethode in Form einer<br />

Buchwertabschreibung (diminishing balance method) und die leistungsabhängige Abschreibungsmethode<br />

(sum-of-the-units method) 330 anzuwenden. 331 <strong>Die</strong> Nutzungsdauer und die<br />

326 Zur Bewertung des Sachanlagevermögens zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

entsprechend den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 vgl. auch BAETGE, J./BEERMANN, T., <strong>Die</strong> Neubewertung<br />

des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 343.<br />

327 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

328 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.44 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

329 Zur Vorteilhaftigkeit der linearen Abschreibungsmethode vgl. auch SCHNEIDER, D., Abschreibungsverfahren<br />

und GoB, S. 375 f.<br />

330 Zur Vorteilhaftigkeit der ertragsproportionalen Abschreibung vgl. BECHTEL, W., Das Konzept<br />

der ertragsproportionalen Abschreibung, S. 632-636 sowie BECHTEL, W., <strong>Die</strong> Messung der ertragsproportionalen<br />

Abschreibung, S. 651-656.<br />

331 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.47 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards,<br />

S. 136; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 296; BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> 16,<br />

Rn. 46.<br />

191


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

gewählte Abschreibungsmethode sind periodisch daraufhin zu prüfen, ob die gegenwärtige<br />

Nutzungssituation <strong>von</strong> früheren Annahmen abweicht. 332<br />

Wird eine Abweichung festgestellt,<br />

sind die Abschreibungen der laufenden und künftigen Perioden entsprechend anzupassen<br />

(prospektive Anpassung). Bei der Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen <strong>von</strong><br />

zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

ist allerdings zu bedenken, daß Grund und Boden sowie die baulichen Anlagen als<br />

getrennte Vermögenswerte zu behandeln sind. Grund und Boden haben normalerweise eine<br />

unbegrenzte Nutzungsdauer und werden daher, anders als die baulichen Anlagen, nicht<br />

planmäßig abgeschrieben. 333<br />

Regelungen zur außerplanmäßigen Abschreibung <strong>von</strong> <strong>nach</strong> dem cost model bewerteten<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> enthält <strong>IAS</strong> 36 (Impairment of Assets). In <strong>IAS</strong> 16 wird auf diese Regelungen<br />

verwiesen. 334<br />

Hier<strong>nach</strong> muß das bilanzierende Unternehmen anhand <strong>von</strong><br />

Indikatoren aus unternehmensexternen und unternehmensinternen Informationsquellen<br />

prüfen, ob eine außerplanmäßige Wertminderung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

vorliegt. 335<br />

Als unternehmensexterne Indikatoren für einen möglichen außerplanmäßigen<br />

Abschreibungsbedarf können gelten: 336<br />

■ Der Marktwert des <strong>Investment</strong> Property ist signifikant gesunken;<br />

■ Signifikante Änderungen in den wertbeeinflussenden Faktoren des <strong>Investment</strong> Property<br />

sind eingetreten oder werden in nächster Zukunft eintreten;<br />

■ <strong>Die</strong> Marktzinssätze oder andere Marktrenditen haben sich erhöht und werden sich über<br />

den Diskontierungssatz wahrscheinlich auf den Nutzungswert des <strong>Investment</strong> Property<br />

negativ auswirken; oder<br />

■ Der Buchwert des Nettovermögens des bilanzierenden Unternehmens übersteigt seine<br />

Börsenkapitalisierung.<br />

332 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.49 und <strong>IAS</strong> 16.52 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

333 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.45 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

334 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie allgemein zu außerplanmäßigen Abschreibungen<br />

SCHMIDT, M., <strong>Die</strong> Folgebewertung des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> den International Accounting<br />

Standards zu den Regelungen, S. 810-815.<br />

335 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.8 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

336 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.9 (a)-(d) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie erläuternd CAIRNS, D., Applying<br />

International Accounting Standards, S. 608 f.; KROLAK, T., <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung des<br />

Geschäfts- oder Firmenwertes, S. 113-115.<br />

192


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Neben den unternehmensexternen Indikatoren sind an jedem Bilanzstichtag mindestens<br />

die folgenden unternehmensinternen Indikatoren für einen möglichen Abschreibungsbedarf<br />

zu berücksichtigen: 337<br />

■ Es liegen fundierte Hinweise für eine Überalterung oder eine Beschädigung des <strong>Investment</strong><br />

Property vor;<br />

■ Signifikante für das bilanziernde Unternehmen <strong>nach</strong>teilige Änderungen in der Nutzungsart<br />

des <strong>Investment</strong> Property haben sich ereignet oder werden künftig erwartet. Bei<br />

<strong>nach</strong>teiligen Änderungen kann es sich um Betriebsschließungen, Restrukturierungen<br />

<strong>von</strong> Unternehmensbereichen oder andere vormals nicht geplante Maßnahmen handeln,<br />

infolge derer das <strong>Investment</strong> Property aus dem Unternehmen ausscheiden wird; oder<br />

■ Das interne Berichtswesen liefert substantielle Hinweise dafür, daß sich die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des <strong>Investment</strong> Property verschlechtert hat oder künftig verschlechtern<br />

wird.<br />

Liegt ein Indikator für einen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf vor, muß der erzielbare<br />

Betrag (recoverable amount) des betrachteten <strong>Investment</strong> Property ermittelt und mit<br />

seinem Buchwert (carrying amount) verglichen werden. 338<br />

Der erzielbare Betrag ist der höhere<br />

Betrag aus Nettoveräußerungspreis (net selling price) und Nutzungswert (value in use).<br />

Der Nettoveräußerungspreis entspricht dabei dem Betrag, der durch den Verkauf des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen,<br />

vertragswilligen und unabhängigen Vertragspartnern abzüglich der damit zusammenhängenden<br />

Veräußerungskosten erzielbar wäre. 339<br />

Der oben bereits angesprochene<br />

Nutzungswert ist dagegen definiert als der Barwert der geschätzten künftigen Zahlungsmittelströme,<br />

die aus der fortwährenden Nutzung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property und<br />

seines Abgangs am Ende seiner Nutungsdauer erwartet werden. 3<strong>40</strong><br />

Unterschreitet der erzielbare<br />

Betrag des <strong>Investment</strong> Property seinen Buchwert, liegt ein Wertminderungsauf-<br />

337 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.9 (e)-(g) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie erläuternd CAIRNS, D., Applying<br />

International Accounting Standards, S. 618 f.; KROLAK, T., <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung des<br />

Geschäfts- oder Firmenwertes, S. 116 f.<br />

338 Zur Ermittlung des erzielbaren Ertrages und des Buchwertes eines Vermögenswertes<br />

vgl. TELKAMP, H.-J./BRUNS, C., Wertminderung <strong>von</strong> Vermögenswerten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 36, S. 25-29.<br />

339 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.5 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

3<strong>40</strong> Vgl. <strong>IAS</strong> 36.5.<br />

193


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

wand (impairment loss) vor. 341<br />

Das betrachtete <strong>Investment</strong> Property muß dann erfolgswirksam<br />

auf den erzielbaren Betrag außerplanmäßig abgeschrieben werden.<br />

An den folgenden Abschlußstichtagen ist jeweils zu prüfen, ob die Gründe für die außerplanmäßige<br />

Abschreibung weggefallen sind. <strong>Die</strong>s erfolgt wiederum mit Hilfe <strong>von</strong> unternehmensexternen<br />

und unternehmensinternen Indikatoren, die den Indikatoren ähneln, die<br />

für einen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf maßgeblich sind. 342<br />

Liegen derartige Indikatoren<br />

vor und ist der erzielbare Betrag des <strong>Investment</strong> Property höher als dessen Buchwert,<br />

muß die zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung grundsätzlich wieder<br />

aufgeholt werden (Wertaufholung bzw. Zuschreibung). 343<br />

Das betrachtete <strong>Investment</strong><br />

Property ist auf den neuen erzielbaren Betrag aufzuwerten. <strong>Die</strong>ser erzielbare Betrag darf allerdings<br />

die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die sich ohne eine frühere<br />

außerplanmäßige Abschreibung ergeben hätten, nicht überschreiten. 344<br />

Nachdem eine außerplanmäßige Abschreibung oder eine Wertaufholung vorgenommen<br />

worden ist, ist die planmäßige Abschreibung an den verbliebenen Abschreibungsbetrag anzupassen,<br />

so daß dieser systematisch über die Restnutzungsdauer des <strong>Investment</strong> Property<br />

verteilt wird. 345<br />

344. Sonderfälle der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

344.1 Verwendungswechsel<br />

Insgesamt sind vier Fälle <strong>von</strong> Verwendungswechseln bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Immobilien,<br />

die mit anderen Nutzungsmotiven als denen einer Finanzanlage vom bilanzierenden<br />

Unternehmen gehalten werden, denkbar. <strong>Die</strong>se vier Fälle <strong>von</strong> Verwendungswechseln werden<br />

in der folgenden Übersicht 3-9 nochmals zusammengefaßt: 346<br />

341 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.58 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53.<br />

342 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.96 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

343 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.99 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

344 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.102 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

345 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.106 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />

346 Siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 255. <strong>Die</strong> dort genannten Fälle sind identisch mit den<br />

hier genannten Fällen <strong>von</strong> Verwendungswechseln.<br />

194


Fall Bisherige<br />

Vermögenswertkategorie<br />

(1) <strong>Investment</strong><br />

Property<br />

(2) <strong>Investment</strong><br />

Property<br />

(3)<br />

Sachanlage-<br />

vermögen<br />

(4) Vorratsvermögen<br />

Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Bisherige<br />

Verwendung<br />

Künftige<br />

Vermögenswertkategorie<br />

Finanzanlage Sachanlagevermögen<br />

Finanzanlage Vorrats-<br />

vermögen<br />

(a) Betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

(b) Finanzanlage<br />

im Bau<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property<br />

Veräußerung <strong>Investment</strong><br />

Property<br />

Künftige<br />

Verwendung<br />

Betriebliche<br />

Eigennutzung<br />

Vorschriften<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 16<br />

Veräußerung <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 2<br />

(a) Finanzanlage<br />

(b) Finanzanlage<br />

(<strong>nach</strong> Fertigstellung)<br />

Übersicht 3-9: Überblick über mögliche Verwendungswechsel <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>IAS</strong> 16 → <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Finanzanlage <strong>IAS</strong> 2 → <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Jeder der angeführten Verwendungswechsel kann im Einzelfall zu weitreichenden Bewertungsänderungen<br />

führen. <strong>Die</strong>se Bewertungsänderungen werden <strong>nach</strong>folgend für alle vier<br />

Fälle diskutiert.<br />

Fall (1): Wechsel <strong>von</strong> den Finanzanlagen zum Sachanlagevermögen<br />

Im ersten Fall wird eine bisher als Finanzanlage gehaltene Immobilie (<strong>Investment</strong> Property)<br />

im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt. Mit diesem Verwendungswechsel<br />

gelten nicht mehr die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, sondern die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16. Bewertete<br />

das bilanzierende Unternehmen das betrachtete <strong>Investment</strong> Property unter <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>nach</strong> dem cost model, also zu seinen fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

so ändert ein Wechsel <strong>von</strong> den Finanzanlagen zum Sachanlagevermögen den Buchwert der<br />

betrachteten Immobilie nicht. Bewertungsanpassungen sind nicht erforderlich. 347<br />

Bewertete<br />

das bilanzierende Unternehmen das <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> dem fair value model, also zu<br />

seinem beizulegenden Zeitwert, entspricht der beizulegende Zeitwert am Tag des Verwendungswechsels<br />

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die weitere <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16. 348 Auch hierbei sind keine Bewertungsanpassungen notwendig.<br />

347 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />

348 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.54.<br />

195


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Fall (2): Wechsel <strong>von</strong> den Finanzanlagen zum Vorratsvermögen<br />

Der zweite Fall geht da<strong>von</strong> aus, daß eine bislang als Finanzanlage gehaltene Immobilie (<strong>Investment</strong><br />

Property) künftig veräußert werden soll. Mit diesem Verwendungswechsel gelten<br />

nicht mehr die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, sondern die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2. Analog zum<br />

ersten Fall macht dieser Wechsel keinerlei Bewertungsanpassungen erforderlich. Wurde das<br />

<strong>Investment</strong> Property unter <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>nach</strong> dem cost model bewertet, wird der zum Zeitpunkt<br />

des Verwendungswechsels vorliegende Buchwert als Grundlage für die Bewertungsvorschriften<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 herangezogen. 349<br />

Wurde das <strong>Investment</strong> Property unter <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>nach</strong><br />

dem fair value model bewertet, ist der beizulegende Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property zum<br />

Zeitpunkt des Verwendungswechsels gleich seinen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2 anzusetzenden Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten. 350<br />

Fall (3): Wechsel vom Sachanlagevermögen zu den Finanzanlagen<br />

Ist eine Immobilie nicht mehr dem Sachanlagevermögen zuzuordnen, sondern als <strong>Investment</strong><br />

Property zu qualifizieren, kann dies zwei Gründe haben. Einerseits wird die betrachtete<br />

Immobilie nicht mehr im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt, sondern<br />

als Finanzanlage gehalten. Andererseits sind Immobilien, die sich in der Herstellungsphase<br />

befinden und künftig Finanzanlagezwecken dienen sollen, bis zu ihrer endgültigen Fertigstellung<br />

dem Sachanlagevermögen zuzuordnen. Nach ihrer Fertigstellung gelten dann die<br />

Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<br />

Im ersten Unterfall – bisherige betriebliche Eigennutzung der betrachteten Immobilie<br />

– ist zunächst da<strong>nach</strong> zu unterscheiden, ob die nunmehr zu Finanzanlagezwecken verwendete<br />

Immobilie künftig zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)<br />

oder zum beizulegenden Zeitwert (fair value model) zu bewerten ist. Entscheidet sich<br />

das bilanzierende Unternehmen dafür, die künftige Finanzanlage <strong>nach</strong> dem cost model zu<br />

bewerten, wird der bisherige, <strong>nach</strong> den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 ermittelte Buchwert fortgeführt.<br />

351 Anpassungsbedarf existiert nicht. Soll die künftige Finanzanlage indes <strong>nach</strong> dem<br />

fair value model, also zum beizulegenden Zeitwert, bewertet werden, ist die zum Zeitpunkt<br />

des Verwendungswechsels bestehende Differenz zwischen bisherigem Buchwert der betrieblich<br />

eigengenutzten Immobilie und dem beizulegenden Zeitwert der nun als Finanzanlage<br />

349 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />

350 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.54.<br />

351 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />

196


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

gehaltenen Immobilie wie eine Neubewertung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu behandeln. 352<br />

<strong>Die</strong> Neubewertung<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 ist die alternativ zulässige Bewertungsmethode (allowed alternative<br />

treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens. 353<br />

<strong>Die</strong> Bewertung erfolgt hier<strong>nach</strong><br />

zum beizulegenden Zeitwert abzüglich planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen.<br />

Werterhöhungen sind erfolgsneutral im Eigenkapital gegen die sogenannte Neubewertungsrücklage<br />

(revaluation surplus) zu buchen. Wertminderungen sind dagegen, sofern<br />

sie nicht mit einer aus Vorperioden gebildeten Neubewertungsrücklage verrechnet<br />

werden können, erfolgswirksam zu erfassen. Liegt zum Zeitpunkt des Verwendungswechsels<br />

der bisherige Buchwert der Immobilie über ihrem beizulegenden Zeitwert, ist die Immobilie<br />

um genau diese Differenz zwischen Buchwert und beizulegendem Zeitwert wertgemindert.<br />

354<br />

<strong>Die</strong>se Wertminderung ist zunächst mit einer <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 bestehenden Neubewertungsrücklage<br />

zu verrechnen. Der nicht verrechenbare Teil, also der über eine mögliche<br />

Neubewertungsrücklage hinausgehende Teil, ist erfolgswirksam zu erfassen. Liegt der<br />

bisherige Buchwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Verwendungswechsels allerdings unter<br />

ihrem beizulegenden Zeitwert, hat die Immobilie um eben diese Differenz zwischen<br />

Buchwert und beizulegendem Zeitwert eine Werterhöhung erfahren. 355<br />

Soweit diese Werterhöhung<br />

eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund <strong>von</strong> früheren Abwertungsverlusten<br />

(impairment losses) kompensiert, muß die Werterhöhung in der laufenden Periode erfolgswirksam<br />

erfaßt werden. Der dafür angesetzte Betrag darf den Betrag, der zur Wiederherstellung<br />

des Buchwertes, der sich ohne den außerplanmäßigen Abwertungsbedarf, aber <strong>nach</strong><br />

planmäßiger Abschreibung ergeben hätte, nicht übersteigen. Der verbleibende Teil der<br />

Werterhöhung ist der Neubewertungsrücklage erfolgsneutral zuzuführen. Im Falle eines<br />

späteren Abgangs der hier betrachteten Immobilie darf der Neubewertungsüberschuß den<br />

Gewinnrücklagen des Unternehmens zugeführt werden. <strong>Die</strong>se Zuführung hat erfolgsneutral<br />

zu erfolgen.<br />

Im zweiten Unterfall - Erreichen des Herstellungsendes einer künftig als Finanzanlage<br />

zu haltenden Immobilie – ist erneut da<strong>nach</strong> zu differenzieren, ob die als <strong>Investment</strong> Property<br />

einzuordnende selbsterstellte Immobilie künftig zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten (cost model) oder zum beizulegenden Zeitwert (fair value model) zu be-<br />

352 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.55.<br />

353 Zur Neubewertungsmethode <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 vgl. auch BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> 16, Rn. 30-39; WA-<br />

GENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 301-305.<br />

354 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.56 (a).<br />

355 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.56 (b).<br />

197


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

werten ist. Wird das cost model gewählt, sind die bis zur endgültigen Fertigstellung der betrachteten<br />

Immobilie aufgelaufenen Herstellungskosten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 als Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten des jetzigen <strong>Investment</strong> Property zu übernehmen und fortzuführen. 356<br />

Anpassungsbedarf entsteht nicht. Entscheidet sich das Unternehmen allerdings dazu, das<br />

selbsterstellte <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> seiner Fertigstellung entsprechend dem fair value<br />

model <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, ist die Differenz zwischen<br />

dem Buchwert zum Tag der Fertigstellung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, also<br />

den bis dahin angefallenen Herstellungskosten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16, und seinem <strong>nach</strong> den Regelungen<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ermittelten beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam im Periodenergebnis<br />

(net profit or loss for the period) zu erfassen. 357<br />

Fall (4): Wechsel vom Vorratsvermögen zu den Finanzanlagen<br />

Im vierten Fall wird eine Immobilie betrachtet, die zuvor veräußert werden sollte, jetzt aber<br />

die Funktion einer Finanzanlage erfüllt. Mit dem Verwendungswechsel gelten für die betrachtete<br />

Immobilie nicht mehr die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2, sondern die Regelungen <strong>von</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>. Wiederum ist keine Bewertungsanpassung notwendig, wenn die betrachtete Immobilie<br />

am Tag des Verwendungswechsels als <strong>Investment</strong> Property mit ihren fortgeführten<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten (cost model) angesetzt wird. 358<br />

Wählt das Unternehmen<br />

hingegen den beizulegenden Zeitwert (fair value model) als Bewertungsgrundlage<br />

für die künftig als Finanzanlage zu haltende Immobilie, so ist die Differenz zwischen dem<br />

bisherigen Buchwert der Immobilie und dem beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property,<br />

welcher sich am Tag des Verwendungswechsels einstellt, erfolgswirksam in das Periodenergebnis<br />

(net profit or loss for the period) aufzunehmen. 359<br />

344.2 Abgänge<br />

Wie bereits in Abschnitt 2 ausgeführt, 360 gehen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aus dem Unternehmen<br />

ab, wenn sie veräußert oder Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses<br />

356 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />

357 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.59.<br />

358 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />

359 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.57.<br />

360 Vgl. Abschnitt 256.<br />

198


Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

werden, das das Unternehmen als Leasinggeber mit einer dritten Partei eingeht. 361<br />

Gewinne<br />

oder Verluste, die sich als Differenz <strong>von</strong> Nettoabgangswert (net disposal proceeds) und<br />

Buchwert (carrying amount) des aus dem Unternehmen ausscheidenden <strong>Investment</strong> Property<br />

ergeben, sind als Ertrag oder Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen,<br />

soweit nicht <strong>IAS</strong> 17 etwas anderes für Sale-and-lease-back-Transaktionen verlangt. 362<br />

Nach<br />

<strong>IAS</strong> 17 liegen Sale-and-lease-back-Transaktionen vor, wenn das betrachtete <strong>Investment</strong><br />

Property veräußert wird und anschließend vom veräußernden Unternehmen wieder zurückgemietet<br />

wird. Ist das anschließende Mietverhältnis als Finanzierungs-Leasing-<br />

Verhältnis ausgestaltet, so darf eine (positive) Differenz zwischen dem vereinbarten Verkaufserlös<br />

und dem Buchwert des <strong>Investment</strong> Property nicht sofort als Gewinn erfaßt werden,<br />

sondern muß über die vereinbarte Vertragslaufzeit des Leasing-Verhältnisses verteilt<br />

werden. 363<br />

Handelt es sich bei dem im Anschluß an die Veräußerung des <strong>Investment</strong> Property<br />

eingegangenen Leasing-Verhältnisses aber um ein Operate-Leasing-Verhältnis, sind<br />

drei Fälle <strong>von</strong>einander zu unterscheiden: 364<br />

■ Entspricht der Veräußerungspreis ungefähr dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes,<br />

ist der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung sofort erfolgswirksam zu<br />

erfassen.<br />

■ Liegt der Veräußerungspreis über dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes,<br />

ist die bestehende Differenz abzugrenzen und über die voraussichtliche Nutzungsdauer<br />

erfolgswirksam zu verteilen.<br />

■ Liegt der Veräußerungspreis unter dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes,<br />

ist der Gewinn und Verlust aus der Veräußerung ebenfalls sofort erfolgswirksam zu erfassen.<br />

Eine Ausnahme stellt der Fall dar, daß ein bei der Veräußerung entstandener<br />

Verlust durch künftige unter dem Marktpreis liegende Leasingzahlungen kompensiert<br />

wird. <strong>Die</strong>ser Verlust ist dann über die voraussichtliche Nutzungsdauer erfolgswirksam<br />

zu verteilen.<br />

Das erwartete Entgelt beim Abgang eines <strong>Investment</strong> Property wird grundsätzlich zum beizulegenden<br />

Zeitwert angesetzt. Falls die Zahlung aufgeschoben wird, ist das Barpreis-<br />

361 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.60 sowie Abschnitt 256.<br />

362 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.62. Zu den Regelungen über Sale-and-lease-back-Transaktionen vgl. auch <strong>IAS</strong> 17.49<br />

bis <strong>IAS</strong> 17.57 sowie erläuternd KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 64-74.<br />

363 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.62 i. V. m. <strong>IAS</strong> 17.50.<br />

364 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.62 i. V. m. <strong>IAS</strong> 17.52.<br />

199


Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

äquivalent anzusetzen. <strong>Die</strong> Differenz zwischen dem Nominalwert des Entgelts und dem<br />

Barpreisäquivalent ist als Zinsertrag entsprechend den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 18 zeitproportional<br />

unter Berücksichtigung der Effektivverzinsung auf das Entgelt zu erfassen. 365<br />

365 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.63.<br />

200


4 Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender<br />

Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

41 Vorbemerkungen<br />

Nachdem im dritten Abschnitt festgestellt worden ist, daß der beizulegende Zeitwert eines<br />

<strong>Investment</strong> Property auf der dritten Stufe des Stufenkonzeptes in Form eines simulierten<br />

Martktwertes zu berechnen ist, wird die Ermittlung eines simulierten Marktwertes als Substitut<br />

des beizulegenden Zeitwertes nunmehr näher untersucht. Der simulierte Marktwert<br />

eines <strong>Investment</strong> Property steht dabei für eine Bandbreite möglicher Marktwerte. Er ist ein<br />

modellhafter Näherungswert des gesuchten Marktwertes. Als Ermittlungsgrundlage dient<br />

das Discounted Cash Flow-Verfahren, welches implizit als Bewertungsverfahren für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorgeschlagen wird. <strong>Die</strong>ses Verfahren ist ein geeignetes Verfahren,<br />

um aus Renditegesichtspunkten gehaltene Immobilien zweckgerecht zu bewerten. 1<br />

In der internationalen Bewertungspraxis findet das Discounted Cash Flow-Verfahren verstärkt<br />

Anwendung. 2<br />

Dabei handelt es sich um ein Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung,<br />

3<br />

bei dem die künftigen Zahlungsmittelströme auf den Bewertungszeitpunkt, den<br />

Bilanzstichtag, abgezinst werden. Sämtliche Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) und Zahlungsmittelabflüsse<br />

(cash outflows) lassen sich übersichtlich darstellen. Veränderungen wie<br />

Mieterhöhungen bzw. Mietsenkungen und notwendige Bewirtschaftungskosten sind in den<br />

jeweiligen Perioden, in denen sie auftreten, erkennbar. Indes ist nicht zu verkennen, daß<br />

ein großes Problem bei der Anwendung des Discounted Cash Flow-Verfahrens darin besteht,<br />

die benötigten Bewertungsinformationen, die weit in die Zukunft reichen, zu generieren.<br />

1 Vgl. ähnlicher Auffassung LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien, S. 209 sowie<br />

PAUL, E., Immobilienbewertung in Europa, S. 624.<br />

2 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 107; BAUMUNK, H., Immobilien und Immobilienbewertung<br />

im Zeichen <strong>von</strong> Globalisierung und Europäisierung, S. 189 f.<br />

3 Zu den Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung vgl. auch ADAM, D., Investitionscontrolling,<br />

S. 118-162; PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 58-97<br />

sowie ROPETER, S.-E., Investitionsanalyse für Gewerbeimmobilien, S. 95-202.<br />

201


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Das Discounted Cash Flow-Verfahren wird in Abschnitt 43 untersucht. Bei dieser Untersuchung<br />

sind in erster Linie folgende Fragen zu beantworten:<br />

■ Wie ist das zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehende Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren aufgebaut und welche Parameter sind zu beachten (Abschnitt<br />

432., Abschnitt 433. und Abschnitt 434.)?<br />

■ Welche Probleme treten bei der Generierung der weit in die Zukunft reichenden Bewertungsinformationen<br />

auf (Abschnitt 434.13).?<br />

■ Wie sensitiv reagieren die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf sich<br />

verändernde Marktbedingungen (Abschnitt 435.)?<br />

■ Wie ist das Ergebnis des Discounted Cash Flow-Verfahrens vor dem Hintergrund des<br />

mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verfolgten Zwecks zu beurteilen<br />

(Abschnitt 437.)?<br />

■ Welche flankierenden Maßnahmen können vom bilanzierenden Unternehmen ergriffen<br />

werden, um die Aussagekraft des Ergebnisses des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

zu verbessern (Abschnitt 44)?<br />

Besonderes Augenmerk liegt auf den Parametern des Discounted Cash Flow-Verfahrens.<br />

Denn die über die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens getroffenen Annahmen<br />

bestimmen maßgeblich den Wert des zu bilanzierenden <strong>Investment</strong> Property und damit<br />

die Aussagefähigkeit des Bilanzwertes, der als simulierter Marktwert lediglich ein<br />

Schätzwert des gesuchten beizulegenden Zeitwertes innerhalb einer Bandbreite denkbarer<br />

beizulegender Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property ist. Ein Beispiel zum Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren wird in Abschnitt 435. präsentiert. <strong>Die</strong>ses Beispiel erläutert<br />

einerseits, wie der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ermittelt wird, und andererseits,<br />

welchen Einfluß die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf den<br />

beizulegenden Zeitwert nehmen.<br />

Neben dem Discounted Cash Flow-Verfahren wird in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> auch der Sales Comparison<br />

Approach als Bewertungsmethode vorgeschlagen. Sein ergänzender Einsatz bei der Bewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird in Abschnitt 44 kurz diskutiert. Bevor allerdings auf<br />

das Discounted Cash Flow-Verfahren und den ergänzenden Einsatz des Sales Comparison<br />

Approach eingegangen wird, sind in Abschnitt 42 allgemeine Bewertungsgrundsätze aufzustellen,<br />

denen die gewählte Bewertungsmethode zu folgen hat. <strong>Die</strong>se Grundsätze, die im<br />

202


Abschnitt 41: Vorbemerkungen<br />

folgenden als Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

(GoZeitIP ) bezeichnet werden, 4<br />

sollen sicherstellen, daß das Bewertungsergebnis den bilanziellen<br />

Anforderungen eines <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschlusses gerecht<br />

wird, und zwar in erster Linie den qualitativen Anforderungen der Relevanz und der<br />

Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen. 5<br />

Allerdings ist zu bedenken, daß im Zusammenhang<br />

mit der Diskussion über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten <strong>von</strong> der<br />

FINANCIAL INSTRUMENTS JOINT WORKING GROUP OF STANDARD SETTERS (JWG) die<br />

Auffassung vertreten wird, daß der Relevanz ein höherer Stellenwert als der Zuverlässigkeit<br />

<strong>von</strong> Abschlußinformationen zuzugestehen ist. 6<br />

Sollte sich diese Auffassung für die gesamte<br />

internationale Rechnungslegung durchsetzen, sind Vorschläge zu machen, wie ein <strong>IAS</strong>-<br />

Abschluß seinem Informationszweck dann noch gerecht werden kann. Ein „Weniger“ an<br />

Zuverlässigkeit in der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist nur dann tolerierbar, wenn<br />

de lege ferenda zusätzliche, über das bislang in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> festgeschriebene Maß hinausgehende<br />

Abschlußinformationen vom bilanzierenden Unternehmen offenzulegen sind. Anhaltspunkte<br />

für die Lösung des bestehenden Zuverlässigkeitsproblems sollen daher die GoZeitIP liefern, die im folgenden näher erläutert werden.<br />

4 Siehe in diesem Zusammenhang auch die Arbeit <strong>von</strong> KÜMMEL, der ein allgemeines Prozeßschema<br />

zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden auf der<br />

Grundlage des U.S.-amerikanischen Statement of Financial Accounting Concepts No. 7 entwickelt<br />

hat. Vgl. im Überblick KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value Ermittlung mit Barwertkalkülen,<br />

S. 95-98.<br />

5 Vgl. hierzu die allgemeinen Rahmengrundsätze des <strong>IAS</strong>B im Überblick in BAETGE, J./KIRSCH,<br />

H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 118-121; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,<br />

S. 77-81; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 80-89;<br />

ALEXANDER, D./ARCHER, S., Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.09-2.14.<br />

6 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Joint Working Group<br />

of Standard Setters: Financial Instruments and Similar Items, S. 155, Tz. 1.20.<br />

203


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

42 Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

421. Begriff und Aufgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Mit der Formulierung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>, kurz GoZeitIP , wird kein unbestimmter Rechtsbegriff inhaltlich ausgefüllt,<br />

wie dies etwa bei den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />

(GoB) 7 notwendig ist. Kein internationaler Rechnungslegungsstandard verweist nämlich<br />

auf derartige Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung. 8 Gleichwohl ist es notwendig,<br />

allgemeingültige Prinzipien zu formulieren, um den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> so ermitteln zu können, daß die mit seiner Ermittlung verfolgten Zwecke<br />

– Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (decision usefulness) 9 - bestmöglich<br />

erreicht werden. <strong>Die</strong>ser Bedarf an allgemeingültigen Prinzipien zur Zeitwertbewertung<br />

drückt sich auch in der gegenwärtigen Entwicklung der internationalen Rechnungslegung<br />

aus. <strong>Die</strong> jüngst vom <strong>IAS</strong>B verabschiedeten Rechnungslegungsstandards sehen im beizulegenden<br />

Zeitwert den zu präferierenden Wertmaßstab für Vermögenswerte und Schulden.<br />

<strong>Die</strong> zunächst lediglich für monetäre Bilanzposten vorgesehene Bewertung zum beizulegenden<br />

Zeitwert wird als bevorzugte Bewertungsmethode auf nicht-monetäre Bilanzposten<br />

ausgedehnt. <strong>Die</strong> Bedeutung des beizulegenden Zeitwertes in der internationalen Rechnungslegung<br />

steigt zusehends. Eine vollständig auf beizulegenden Zeitwerten basierende<br />

Rechnungslegung (full fair value accounting) wird angestrebt, um so den Abschlussadressa-<br />

7 Zum Begriff und der Aufgabe der GoB vgl. detailliert LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung; BAETGE, J./APELT, B., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung;<br />

BAETGE, J./KIRSCH, H.-J., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 135-173 sowie BAET-<br />

GE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 92 f.<br />

8 Siehe ähnlich den Bedarf <strong>nach</strong> Grundsätzen für Zwecke der Unternehmensbewertung, dem<br />

MOXTER mit seinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (GoU) <strong>nach</strong>gekommen<br />

ist. Vgl. MOXTER, A., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.<br />

9 Nochmals sei an dieser Stelle hervorgehoben, daß Abschlußinformationen dann entscheidungsnützlich<br />

für die Abschlußadressaten sind, wenn sie verständlich (understandable) und vergleichbar<br />

(comparable), vor allem aber relevant (relevant) und zuverlässig (reliable) sind. Vgl. F. 24-42. Das<br />

Spannungsverhältnis zwischen der Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />

beeinflußt die Entscheidungsnützlichkeit der Abschlußinformationen indes sehr. Zu diesem<br />

Spannungsverhältnis vgl. auch Abschnitt 437.<br />

204


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

ten für deren wirtschaftliche Entscheidungen unverzerrte und symmetrische Informationen<br />

über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens bereitzustellen.<br />

10<br />

Voraussetzung muß aber stets sein, daß die ermittelten und schließlich in der Bilanz<br />

angesetzten Werte zuverlässige Größen sind. Ist der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property<br />

als Substitut seines beizulegenden Zeitwertes ausschließlich innerhalb einer Bandbreite<br />

möglicher Werte als simulierter Marktwert bestimmbar, ist die Zuverlässigkeit des Wertmaßstabes<br />

„beizulegender Zeitwert“ eingeschränkt. <strong>Die</strong> GoZeitIP sollen deshalb einen ersten<br />

Beitrag dazu leisten, die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu objektivieren.<br />

Gerade vor dem Hintergrund der unvollkommenen Strukturen des Immobilienmarktes<br />

müssen besondere Anforderungen an die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />

<strong>Investment</strong> Property gestellt werden, um entscheidungsnützliche Informationen gewinnen<br />

zu können. Da in der vorliegenden Arbeit die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für<br />

Zwecke der Abschlußerstellung untersucht wird, werden zur Formulierung der GoZeitIP die<br />

Rechnungslegungsgrundsätze des <strong>IAS</strong>B als Referenzsystem herangezogen.<br />

422. Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

422.1 Methoden zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

In Anlehnung an die in der deutschen Rechnungslegung zur Auslegung unbestimmter<br />

Rechtsbegriffe anwendbaren Methoden kommen für die Entwicklung <strong>von</strong> GoZeitIP grundsätzlich<br />

zwei Methoden in Frage: die Induktion und die Deduktion.<br />

Bei der induktiven Methode 11<br />

ist <strong>von</strong> den Anschauungen ordentlicher und ehrenwerter<br />

Kaufleute auf die GoZeitIP zu schließen. 12 Ähnlich wie in der deutschen Rechnungslegung<br />

ist auch die induktive Methode für die Entwicklung <strong>von</strong> GoZeitIP kritisch zu beurteilen, da<br />

10 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 547.<br />

11 <strong>Die</strong> induktive Methode wird auch <strong>von</strong> SCHMALENBACH vertreten. Vgl. SCHMALENBACH, E.,<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger <strong>Bilanzierung</strong>, S. 225-233.<br />

12 Zur induktiven Methode vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 93; FEDER-<br />

MANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong> Handelsrecht und Steuerrecht, S. 128-131; IDW (HRSG.), WP-<br />

Handbuch 2000, Bd. I, S. 189, Rn. 5.<br />

205


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

die Kaufleute zwar sachverständig sein können, nicht aber neutral. So würden sie die Go-<br />

ZeitIP in ihrem Interesse gestalten und Grundsätze schaffen, die dem Zweck der GoZeitIP zuwider laufen würden. Überdies sind ordentliche und ehrenwerte Kaufleute nur schwerlich<br />

<strong>von</strong> solchen Kaufleuten zu trennen, die diese Attribute nicht verdienen. Allerdings ist<br />

anzumerken, daß die induktive Methode in der angelsächsischen Rechnungslegung die<br />

vorherrschende Auslegungsmethode bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist. <strong>Die</strong> angelsächsischen<br />

Rechnungslegungsstandards (<strong>IAS</strong>/U.S. GAAP) werden entsprechend dem im angelsächsischen<br />

Rechtsraum praktizierten Case Law System induktiv aus der Rechnungslegungspraxis<br />

gewonnen, indem Einzelfallentscheidungen generalisiert werden. 13<br />

<strong>Die</strong> Rechnungslegungspraxis<br />

beeinflusst somit die Entwicklung <strong>von</strong> Rechnungslegungsstandards<br />

maßgeblich. Im Falle der GoZeitIP ist diese Einflußnahme der Rechnungslegungspraxis zu<br />

unterbinden, da sonst der mit einer Zeitwertbewertung verfolgte Zweck nicht bestmöglich<br />

erreichbar ist. Im Zweifel würden dann Grundsätze entwickelt, die nicht zweckgerecht wären.<br />

Aus diesem Grunde ist die deduktive Methode 14 zur Entwicklung der GoZeitIP heranzuziehen.<br />

<strong>Die</strong> deduktive Methode geht <strong>von</strong> dem mit der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

verfolgten Zweck aus. <strong>Die</strong>ser Bewertungszweck deckt sich mit dem Zweck eines<br />

<strong>IAS</strong>-Abschlusses, und zwar der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen an die<br />

Abschlußadressaten. Sämtliche GoZeitIP müssen dazu beitragen, den Informationszweck des<br />

Abschlusses zu erfüllen. Ausgehend vom Informationszweck eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ist ein<br />

System <strong>von</strong> Grundsätzen zu entwickeln, welches diesen Informationszweck konkretisiert.<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Elemente dieses Systems sind nicht getrennt <strong>von</strong>einander, sondern jeweils im<br />

Kontext zueinander und zum Systemzweck sowie den einschränkenden Bedingungen (Nebenbedingungen)<br />

zu betrachten.<br />

13 Vgl. PELLENS, B., Internationale Rechnungslegung, S. 126 f.<br />

14 Zur deduktiven Methode vgl. LEFFSON, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 29-<br />

31; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 94; FEDERMANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong><br />

Handelsrecht und Steuerrecht, S. 128-131; IDW (HRSG.), WP-Handbuch 2000, Bd. I, S. 189,<br />

Rn. 5.<br />

206


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

422.2 Quellen zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Das <strong>nach</strong>folgend entwickelte Grundsatzsystem basiert im wesentlichen auf vier Quellen,<br />

und zwar den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B, den allgemeinen Grundsätzen der<br />

Planbilanzierung, investitionsrechnerischen Prinzipien sowie den Bewertungsgrundsätzen<br />

des IVSC.<br />

Da der Zeitwertbewertung der Informationszweck eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses zugrunde liegt,<br />

setzen die GoZeitIP auf den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B auf und erweitern<br />

diese mit Hilfe der übrigen Quellen zweckgerecht. <strong>Die</strong> Rechnungslegungsgrundsätze des<br />

<strong>IAS</strong>B werden in der folgenden Übersicht 4-1 kurz zusammengefaßt. Auf eine nähere Erläuterung<br />

dieser Rechnungslegungsgrundsätze wird an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen werden<br />

die prägnanten Unterschiede des GoZeitIP-Systems zu den Rahmengrundsätzen des I-<br />

ASB im weiteren Verlauf der Arbeit erklärt.<br />

207


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Abschlußzweck Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen über die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens und deren<br />

Veränderung<br />

Grundannahmen � Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />

� Grundsatz der periodengerechten Erfolgsabgrenzung<br />

Qualitative<br />

Anforderungen an die<br />

Abschlußinformationen<br />

208<br />

� Verständlichkeit ⎯<br />

� Relevanz - Wesentlichkeit<br />

� Zuverlässigkeit - Abbildungstreue<br />

- Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

- Neutralität<br />

- Vorsicht<br />

- Vollständigkeit<br />

� Vergleichbarkeit ⎯<br />

Nebenbedingungen � Zeitnähe<br />

� Kosten-Nutzen-Abwägung<br />

� Ausgewogenheit der qualitativen Merkmale der Abschlußinformationen<br />

Ergebnis Abschluß als Abbild der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des bilanzierenden<br />

Unternehmens<br />

Übersicht 4-1: Das System der Rechnungslegungsgrundsätze des <strong>IAS</strong>B 15<br />

Der simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property,<br />

welcher auf der dritten Stufe des Stufenkonzeptes mit Hilfe des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens ermittelt wird und für eine Bandbreite möglicher Marktwerte steht, ist der<br />

Barwert der künftigen Zahlungsmittelströme. Bei diesem Wert handelt es sich um einen<br />

zukunftsorientierten Wertmaßstab. Deshalb ist es erforderlich, Elemente der Grundsätze<br />

ordnungmäßiger Planbilanzierung (GoP) 16 zur Entwicklung der GoZeitIP heranzuziehen.<br />

15 In Anlehnung an BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 121.<br />

16 Zur Bedeutung der Planbilanz vgl. grundlegend ZWEHL, W. V., Untersuchung zur Erstellung einer<br />

Planbilanz als Ergänzung des Jahresabschlusses. Hinsichtlich der Bedeutung <strong>von</strong> Planabschlüssen<br />

im Konzern vgl. detailliert KUHN, U., Planabschlüsse im Konzern. Zur Formulierung<br />

<strong>von</strong> Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Planbilanz für das unternehmensinterne Rechnungswesen<br />

vgl. TYRELL, B., <strong>Die</strong> Planbilanz als Bestandteil eines unternehmenswertorientierten Rechnungswesens,<br />

S. 171-189.


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Als Elemente sind hier bspw. die Grundsätze der sorgfältigen und willkürfreien Plan- und<br />

Prognoseerstellung zu nennen, 17<br />

die die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses erhöhen<br />

sollen.<br />

Beim Discounted Cash Flow-Verfahren, mit dem der simulierte Marktwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property berechnet wird, handelt es sich also um ein Barwertverfahren. 18<br />

<strong>Die</strong>ses Barwertverfahren<br />

ist den Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung zuzuordnen. In die<br />

GoZeitIP gehen dementsprechend auch Elemente der dynamischen Investitionsrechnung<br />

ein. 19 , 20<br />

Hierbei zählen zur dynamischen Investitionsrechnung im weiteren Sinne ebenfalls<br />

die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (GoU). 21<br />

Des weiteren wird der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als dessen<br />

Marktwert interpretiert. <strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zur Auslegung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />

<strong>Investment</strong> Property verwendete Marktwertdefinition lehnt sich an die Verlautbarungen<br />

des IVSC an. So flossen die Marktwertdefinition aus IVS 1 und die dort gegebenen Erläuterungen<br />

in die Definition des beizulegenden Zeitwertes <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ein. 22<br />

<strong>Die</strong>se starke<br />

und vom <strong>IAS</strong>B gewünschte 23<br />

Einflussnahme des IVSC auf die Interpretation der Regeln<br />

zur Folgebewertung, genauer der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden<br />

Zeitwerten, erfordert, daß die Bewertungsgrundsätze des IVSC in den Go-<br />

17 Zu den Grundsätzen der sorgfältigen und willkürfreien Plan- und Prognoseerstellung vgl. KUHN,<br />

U., Planabschlüsse im Konzern, S. 239-242.<br />

18 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1422, Rn. 56.<br />

19 Zur dynamischen Investitionsrechnung vgl. ADAM, D., Investitionscontrolling, S. 118-162; PER-<br />

RIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 58-97 sowie grundlegend zur<br />

Investitionsrechnung BLOHM, H./LÜDER, K., Investition; SCHNEIDER, D., Investition, Finanzierung<br />

und Besteuerung; KRUSCHWITZ, L., Finanzierung und Investition; SEICHT, G., Investition<br />

und Finanzierung, S. 80-136.<br />

20 Zu einem ähnlichen Vorgehen bei der Entwicklung <strong>von</strong> allgemeinen Ermittlungsgrundsätzen für<br />

die Barwertbewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden vgl. KÜMMEL, J., Grundsätze für die<br />

Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 127 f.<br />

21 Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung vgl. grundlegend MOXTER, A.,<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung; POOTEN, H., Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Unternehmensbewertung; PEEMÖLLER, V. H., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung,<br />

S. 15-25, Rn. 101-137 sowie IDW (HRSG.), IDW S 1, S. 828-832.<br />

22 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B53; zur Marktwertdefinition vgl. IVS 1.3.1 sowie erläuternd Abschnitt 343.2.<br />

23 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B52.<br />

209


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ZeitIP berücksichtigt werden. <strong>Die</strong> allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipen<br />

des IVSC und vor allem die noch zu erläuternden besonderen Anforderungen an den<br />

Bewerter in Form <strong>von</strong> Verhaltensregeln (code of conduct) 24<br />

, denen sich die Person des Bewerters<br />

unterwerfen muß, sind als Elemente eines GoZeitIP-Systems unerläßlich.<br />

423. Ein System <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong><br />

423.1 Systemzweck<br />

Ausgehend <strong>von</strong> den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B besteht der vorrangige Zweck<br />

des hier dargestellten GoZeitIP-Systems darin, entscheidungsnützliche Informationen über<br />

die Vermögens- und Finanzlage (financial position), die Ertragslage (performance) und die<br />

Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage (changes in financial position) eines Unternehmens<br />

bereitzustellen. <strong>Die</strong> in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß veröffentlichten Informationen sollen<br />

es den Abschlussadressaten nämlich ermöglichen, wirtschaftliche Entscheidungen, wie Entscheidungen<br />

über den Erwerb, das Halten oder die Veräußerung <strong>von</strong> Unternehmensanteilen,<br />

zu treffen. 25<br />

Dazu müssen die in die Zeitwertbewertung eingehenden Informationen<br />

und mit diesen das Bewertungsergebnis nicht nur relevant, sondern auch zuverlässig sein.<br />

Denn nur relevante und zuverlässige Abschlußinformationen sind für die externen<br />

Abschlußadressaten auch entscheidungsnützlich. 26 Mit der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu beizulegenden Zeitwerten werden den Abschlussadressaten unter der Voraussetzung,<br />

daß die beizulegenden Zeitwerte zuverlässig (ermittelt) sind, die für ihre Entscheidungen<br />

generell nützlicheren Informationen über das <strong>Bilanzierung</strong>sobjekt geliefert, als dies<br />

bei einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Her-<br />

24 Zu den besonderen Anforderungen an den Bewerter vgl. INTERNATIONAL VALUATION STAN-<br />

DARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct.<br />

25 Vgl. F. 14; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 82; ACHLEITNER, A.-<br />

K./BEHR, G., International Accounting Standards, S. 97; CAIRNS, D., Applying International<br />

Accounting Standards, S. 81 f.; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.10.<br />

26 Teilweise lassen sich Zuverlässigkeitseinbußen, wie bei dem für ein <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwert als Substitut des beizulegenden<br />

Zeitwertes, nicht verhindern. <strong>Die</strong>se Einbußen an Zuverlässigkeit sind allerdings, wie<br />

noch zu zeigen ist, durch erweiterte Anhangangaben zu mildern.<br />

210


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

stellungskosten gemäß dem cost model der Fall wäre. 27<br />

Denn der beizulegende Zeitwert eines<br />

<strong>Investment</strong> Property reflektiert dessen Fähigkeit und somit auch die Fähigkeit des bilanzierenden<br />

Unternehmens, künftig Zahlungsmittelströme zu generieren. Dabei besteht<br />

die Leistung eines <strong>Investment</strong> Property nicht nur aus den erzielten und erzielbaren Mietoder<br />

Pachterträgen, sondern auch aus Kapitalzuwächsen in Form <strong>von</strong> „Wertänderungen am<br />

ruhenden Vermögen“. 28<br />

Folglich wird der größtmögliche Einblick in die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

des bilanzierenden Unternehmens geliefert, wenn das betrachtete <strong>Investment</strong><br />

Property zu seinem beizulegenden Zeitwert bewertet wird und die Änderungen dieses beizulegenden<br />

Zeitwertes im Zeitablauf in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam<br />

erfaßt werden. 29 , 30<br />

Oftmals können negative Änderungen des beizulegenden Zeitwertes ein<br />

erstes Signal für spätere finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens sein. 31<br />

Neben der<br />

Leistungsfähigkeit des Unternehmens läßt sich mit Hilfe einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten auch die Leistungsfähigkeit des Managements einschätzen.<br />

Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property und seine im Zeitablauf<br />

auftretenden Änderungen ermöglichen es dem<strong>nach</strong> den externen Abschlussadressaten bzw.<br />

Investoren, zu beurteilen, ob das Management gute oder schlechte Investitionsentscheidungen<br />

getroffen hat. 32<br />

Mit einem auf Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens berechneten<br />

simulierten Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property als Substitut für seinen beizulegenden<br />

Zeitwert legt das Management offen, inwieweit es künftig mit seinen Investitionsentscheidungen<br />

dem Unternehmensziel „Geld verdienen“ 33<br />

gerecht werden will. <strong>Die</strong> jährlich auftretenden<br />

Änderungen des beizulegenden Zeitwertes geben dann Aufschluß darüber, ob die<br />

prognostizierten Investitionserfolge tatsächlich eingetreten sind und in welchem Maße das<br />

Management dem Unternehmensziel „Geld verdienen“ <strong>nach</strong>gekommen ist.<br />

27 Vgl. CLARK, P., Promoting Fair Value, S. 70.<br />

28 Zu „Wertänderungen am ruhenden Vermögen“ vgl. EDWARDS, E. O./BELL, P. W., The Theory<br />

and Measurement of Business Income, S. 10 f.<br />

29 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong>C Insight March<br />

1999, S. 19.<br />

30 Da der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property in Form eines simulierten Marktwertes<br />

ermittelt wird und dieser simulierte Marktwert für eine Bandbreite möglicher Marktwerte steht,<br />

sind die Abschlußadressaten mittels weitreichender Anhangangaben über die Bandbreite möglicher<br />

Werte zu informieren. So ist es ihnen erst möglich den „größtmöglichen“ Einblick in die finanzielle<br />

Leistungsfähigkeit des bilanzierenden Unternehmens zu erhalten.<br />

31 Vgl. WIEDMANN, H., Fair Value in der internationalen Rechnungslegung, S. 784.<br />

32 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 558.<br />

33 Zu den finanziellen Zielen des Unternehmens vgl. auch BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 2-4.<br />

211


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Zusammenfassend ist als Zweck des GoZeitIP-Systems also ein Informationszweck im Sinne<br />

eines Entscheidungsunterstützungszweckes unter Einhaltung der Zuverlässigkeit der<br />

in die Zeitwertbewertung eingehenden Informationen und des Bewertungsergebnisses zu<br />

unterstellen.<br />

423.2 Basisgrundsätze<br />

<strong>Die</strong> Basisgrundsätze einer ordnungsmäßigen Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

legen die konzeptionellen Grundlagen fest, die der Bewerter zu beachten hat, um aussagekräftige<br />

Bewertungsinformationen zu gewinnen und zweckgerechte Bewertungsannahmen<br />

zu treffen. Folgende Basisgrundsätze gelten für das GoZeit -System:<br />

IP<br />

■ der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern),<br />

■ der Grundsatz der marktorientierten Zahlungsstrombasierung und<br />

■ der Grundsatz der Einzelbewertung.<br />

Der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern) setzt für die bilanzielle<br />

Bewertung und die hierfür zu erhebenden Daten die Fortführung der Unternehmenstätigkeit<br />

voraus. Auch der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property als Substitut für dessen beizulegenden<br />

Zeitwert beruht auf der Annahme der Unternehmensfortführung. Denn würde diese<br />

Annahme nicht gelten, so stünde dem Verkäufer kein angemessener Zeitraum zur Vermarktung<br />

des <strong>Investment</strong> Property zur Verfügung. Der Verkäufer würde unter Verkaufszwang<br />

stehen. <strong>Die</strong> Marktwertdefinition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, der die Marktwertdefinition aus<br />

IVS 1 zugrundeliegt, 34 geht also <strong>von</strong> einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit aus.<br />

Anderenfalls, d. h. im Falle einer Aufgabe der Unternehmenstätigkeit, würde als Wertmaßstab<br />

für die zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht der Marktwert als Substitut des<br />

beizulegenden Zeitwertes, sondern ihr Liquidationswert (liquidation or forced sale value) 35<br />

<strong>nach</strong> IVS 2 herangezogen. Der Liquidationswert zeichnet sich im Vergleich zum Marktwert<br />

gerade durch den zu kurzen oder gar fehlenden Vermarktungszeitraum aus. <strong>Die</strong>ser Wert<br />

schafft es nicht, die aktuellen Marktverhältnisse – wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für den beizulegenden<br />

34 Zur Definition des Marktwertes und der Erläuterung dieses Wertmaßstabes vgl. IVS 1.3.<br />

35 Zur Definition des Liquidationswertes vgl. IVS 2.3.10 sowie Abschnitt 332.21.<br />

212


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Zeitwert gefordert - widerzuspiegeln. 36<br />

Der Grundsatz der Unternehmensfortführung ist<br />

ebenfalls eine grundlegende Prämisse eines <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten<br />

Abschlusses. 37 , 38<br />

Solange weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, das bilanzierende<br />

Unternehmen zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit wesentlich einzuschränken,<br />

ist für einen derartigen Abschluß <strong>von</strong> der Unternehmensfortführung auszugehen.<br />

Da das Discounted Cash Flow-Verfahren zur Ermittlung eines simulierten Marktwertes<br />

verwendet wird, ist der Grundsatz der marktorientierten Zahlungsstrombasierung besonders<br />

bedeutsam für das GoZeitIP-System. Gemäß dem Grundsatz der marktorientierten<br />

Zahlungsstrombasierung dürfen grundsätzlich nur solche Elemente in die künftigen Zahlungsmittelströme<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens einfließen, die auf tatsächlich zu<br />

empfangenden oder zu leistenden Zahlungen beruhen. Kalkulatorische Elemente, welche<br />

nicht zu tatsächlichen künftigen Zahlungsmittelzuflüssen (cash inflows) oder Zahlungsmittelabflüssen<br />

(cash outflows) führen, dürfen nicht in das Discounted Cash Flow-Verfahren<br />

eingehen. 39<br />

Hierbei ist zu bedenken, daß der beizulegende Zeitwert als marktorientierter<br />

Wertmaßstab aufgefaßt wird, wie dies bereits in der Bezeichnung des Grundsatzes zum<br />

Ausdruck kommt. Für das Discounted Cash Flow-Verfahren bedeutet dies, daß lediglich<br />

Zahlungsmittelströme aus der Vermietung oder Verpachtung eines <strong>Investment</strong> Property zu<br />

verwenden sind, die auch bei einer tatsächlichen Markttransaktion anfallen würden. So<br />

müssen künftige Instandhaltungsmaßnahmen an dem zu bewertenden <strong>Investment</strong> Property,<br />

die vom bilanzierenden Unternehmen selbst ausgeführt werden, mit einem Wert in das<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren eingehen, der neben den anfallenden unternehmensinternen<br />

Zahlungsmittelabflüssen auch eine marktübliche Gewinnmarge eines entsprechenden<br />

Handwerksunternehmens umfaßt. Nach dem Grundsatz der Zahlungsstrombasierung<br />

handelt es sich bei einer solchen Gewinnmarge nicht um ein kalkulatorisches Element,<br />

36 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31. Hier<strong>nach</strong> wird gefordert: „The fair value of investment property should reflect the<br />

actual market state and circumstances as of the balance sheet date, not as of either a past or future<br />

date.”<br />

37 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.23 i. V. m. F. 23.<br />

38 Der Grundsatz der Unternehmensfortführung entspricht dem Konzept der Fortführungsstatik<br />

SIMONS. Vgl. auch MOXTER, A., Bilanzlehre, Bd. I, S. 6 sowie m. w. N. BAETGE, J./KIRSCH,<br />

H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 13 f.<br />

39 Vgl. ähnlicher Auffassung TYRELL, B., <strong>Die</strong> Planbilanz als Bestandteil eines unternehmenswertorientierten<br />

Rechnungswesens, S. 179 f.<br />

213


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

sondern vielmehr um einen marktgerechten Bestandteil der vom bilanzierenden Unternehmen<br />

zu leistenden Instandhaltungsauszahlungen. Des weiteren ist anzumerken, daß das<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren als ein Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung<br />

auf Zahlungsmittelströmen basiert, <strong>40</strong><br />

die nicht periodisiert sind. Insofern werden hier nicht<br />

Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen verwendet, sondern Einzahlungen und Auszahlungen.<br />

Das Discounted Cash Flow-Verfahren ist demzufolge als eine Einzahlungsüberschußrechnung<br />

zu charakterisieren. <strong>Die</strong> grundlegende Prämisse der Periodenabgrenzung<br />

(accrual basis) eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, wo<strong>nach</strong> die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle dann<br />

bilanziell angesetzt werden, wenn sie auftreten, und nicht etwa erst, wenn eine Zahlung erfolgt<br />

ist, 41<br />

spielt bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten<br />

eine untergeordnete Rolle. Vielmehr werden unabhängig <strong>von</strong> der externen Rechnungslegung<br />

die Zahlungsmittelzuflüsse und die Zahlungsmittelabflüsse eines <strong>Investment</strong> Property<br />

bestimmt. <strong>Die</strong> externe Rechnungslegung wird dem<strong>nach</strong> nicht herangezogen, um aus den<br />

dort verwendeten Rechengrößen, und zwar Erträgen und Aufwendungen, Zahlungsmittelströme<br />

zu generieren. 42<br />

Als dritter Basisgrundsatz des GoZeitIP-System ist schließlich der Grundsatz der Einzelbewertung<br />

zu nennen. <strong>Die</strong>sem Grundsatz zufolge ist jedes <strong>Investment</strong> Property einzeln zu<br />

bewerten. Eine Einzelbewertung ist erforderlich, da nur so die Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes in Form eines simulierten Marktwertes für Dritte <strong>nach</strong>vollziehbar ist. Würde<br />

hingegen für mehrere <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die vom bilanzierenden Unternehmen in<br />

einem Portfolio gehalten werden, ein Gesamtwert ermittelt, der anschließend auf die im<br />

Portfolio vorhandenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> anteilig zugerechnet wird, wäre das Ergebnis<br />

nicht der simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes, sondern ihr<br />

Nutzungswert. 43 Denn zusätzliche wirtschaftliche Vorteile, die sich aus diesem Portfolio ergeben,<br />

fließen in den Wert eines jeden im Portfolio befindlichen <strong>Investment</strong> Property ein.<br />

<strong>40</strong> Zum Begriff der Zahlungsmittelströme vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 1<br />

sowie ADAM, D., Investitionscontrolling, S. 119.<br />

41 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.25 i. V. m. F. 22; ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards,<br />

S. 98; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 83; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß<br />

und Jahresabschlußanalyse, S. 78.<br />

42 Zum Problem der Generierung <strong>von</strong> Zahlungsströmen aus den Rechengrößen der externen Rechnungslegung<br />

vgl. auch PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 569 f., Rn. 973.<br />

43 Zur Abgrenzung des Nutzungswertes eines <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>von</strong> seinem beizulegenden<br />

Zeitwert vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.43.<br />

214


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Eine Gesamtbewertung <strong>von</strong> vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

scheidet folglich aus, weil die anteilige Zurechnung des resultierenden Gesamtwertes<br />

auf die einzelnen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht willkürfrei möglich ist. Eine gruppenweise<br />

Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist ebenfalls abzulehnen, da ihre Voraussetzung – die<br />

Bildung homogener Gruppen <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> – aufgrund des Unikat-Charakters<br />

des Vermögenswertes Immobilie nur schwer erfüllbar ist. 44<br />

423.3 Primär- und Sekundärgrundsätze<br />

423.31 Überblick<br />

Mit Hilfe der Primär- und Sekundärgrundsätze wird der Informationszweck, der mit einer<br />

Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten verfolgt wird, weiter<br />

konkretisiert. Das GoZeitIP-System besteht aus den drei Primärgrundsätzen<br />

■ Relevanz,<br />

■ Zuverlässigkeit und<br />

■ Transparenz.<br />

<strong>Die</strong> Sekundärgrundsätze des GoZeitIP-System erläutern in einem weiteren Schritt die genannten<br />

Primärgrundsätze. <strong>Die</strong> Sekundärgrundsätze legen also die Primärgrundsätze inhaltlich<br />

aus. Sie werden im folgenden bei der Vorstellung der jeweiligen Primärgrundsätze<br />

diskutiert.<br />

<strong>Die</strong> Primärgrundsätze lehnen sich an die qualitativen Merkmale eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses an.<br />

Bei den Primärgrundsätzen der Relevanz und der Zuverlässigkeit handelt es sich um zwei<br />

vertraute qualitative Anforderungen an einen internationalen Abschluß, obgleich sie hier<br />

speziell auf den Zweck des GoZeitIP-Systems ausgerichtet sind und sich daher – wie noch zu<br />

44 BÖCKEM und SCHURBOHM vertreten dagegen die Auffassung, daß aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten<br />

eine Gruppenbewertung zulässig ist. Voraussetzung muß indes auch hier sein, daß<br />

eine homogene Gruppe <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorliegt. Vgl. BÖCKEM, H./ SCHURBOHM, A.,<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International Accounting Standards, S. 48 f. Eine ablehnende<br />

Haltung zur Gruppenbewertung nehmen KATTE und seine Co-Autoren ein. Sie fordern<br />

ein Bewertungssystem, das die Wirtschaftlichkeit der Gruppenbewertung und die Genauigkeit<br />

der Einzelbewertung miteinander kombiniert. Vgl. KATTE, H. H. u. a., Bewertungssysteme<br />

für große Immobilienbestände, S. 3.<br />

215


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

zeigen ist – <strong>von</strong> diesen qualitativen Anforderungen unterscheiden. Der Primärgrundsatz der<br />

Transparenz ist neu. <strong>Die</strong>ser Grundsatz umschließt die bislang neben den qualitativen Anforderungen<br />

der Relevanz und der Zuverlässigkeit an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellte Anforderung<br />

der Verständlichkeit und der Vergleichbarkeit. Weiterhin wird der Primärgrundsatz<br />

der Transparenz durch die Sekundärgrundsätze der Dokumentation und der Publizität ergänzt.<br />

Gerade der Primärgrundsatz der Transparenz, welcher durch die Sekundärgrundsätze<br />

der Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit, der Dokumentation und der Publizität inhaltlich<br />

ausgelegt wird, ist für die Bewertung eines <strong>Investment</strong> Property mit einem simulierten<br />

Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> besonderer Bedeutung. Verwendete<br />

Bewertungsinformationen und Bewertungsannahmen sind für Dritte offenzulegen und<br />

somit intersubjektiv vergleichbar zu machen. Eventuell existierende Defizite hinsichtlich<br />

der Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses können somit abgeschwächt werden.<br />

423.32 Relevanz<br />

Der Primärgrundsatz der Relevanz fordert vom Bewerter, Bewertungsergebnisse zu vermitteln,<br />

die die Entscheidungsfindung der Abschlußadressaten unterstützen. 45 Als relevant<br />

gilt der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property – dem Bewertungsergebnis - also<br />

dann, wenn dieser die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlußadressaten beeinflußt,<br />

indem er bei der Einschätzung vergangener, gegenwärtiger oder künftiger Ereignisse hilft<br />

oder vergangene Einschätzungen bestätigt oder korrigiert. <strong>Die</strong> Relevanz der Bewertungsergebnisse<br />

wird durch die Art der zugrundeliegenden Bewertungsinformationen, ihre Prognosefähigkeit<br />

sowie ihre Wesentlichkeit bestimmt. Sie stellen die Sekundärgrundsätze dar,<br />

welche den Primärgrundsatz der Relevanz erläutern.<br />

Der Sekundärgrundsatz der Art der Bewertungsinformationen zielt – wie auch die beiden<br />

folgenden Sekundärgrundsätze - auf die in die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> eingehenden Bewertungsinformationen ab. Von ihrer Art her relevant sind Bewertungsinformationen<br />

dann, wenn das bilanzierende Unternehmen durch sie ein relevantes<br />

Bewertungsergebnis erhält: ein Bewertungsergebnis, welches zur Entscheidungsfindung<br />

der Abschlußadressaten beiträgt. In Bezug auf die Art der Bewertungsinformationen ist zwi-<br />

45 BAETGE spricht in diesem Zusammenhang <strong>von</strong> der ökonomischen Brauchbarkeit der Abschlußinformationen.<br />

Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 168.<br />

216


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

schen Informationen zu differenzieren, die existierenden Märkten zu entnehmen sind oder<br />

auf Schätzungen beruhen. Letztere werden bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens verwendet, da der Immobilienmarkt ein<br />

ausgeprägt unvollkommener Markt ist und ein Marktwert bzw. ein beobachtbarer Näherungswert<br />

des Marktwertes für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property auf der Grundlage dieser<br />

Marktstrukturen vom bilanzierenden Unternehmen kaum bestimmt werden kann. Eine<br />

Bandbreite möglicher Marktwerte wird simulativ ermittelt, wobei ein simulierter Marktwert<br />

aus dieser Bandbreite möglicher Werte als Substitut des beizulegenden Zeitwertes eines<br />

<strong>Investment</strong> Property in der Bilanz angesetzt wird. Sowohl existierenden Märkten zu<br />

entnehmende als auch auf Schätzungen beruhende Informationen sind für die Abschlußadressaten<br />

relevante Informationen. <strong>Die</strong> auf Schätzungen beruhenden Informationen bzw.<br />

der hier für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ermittelte simulierte Marktwert unterliegen allerdings<br />

besonderen Anforderungen, was ihre Zuverlässigkeit anbelangt.<br />

Mit dem Sekundärgrundsatz der Prognosefähigkeit der Bewertungsinformationen soll<br />

sichergestellt werden, daß die zur Zeitwertbewertung herangezogenen Informationen aufbauend<br />

auf einer Vergangenheitsanalyse und bewährtem Erfahrungswissen des bilanzierenden<br />

Unternehmens bzw. Bewerters die erwarteten künftigen Markt- und Umweltbedingungen<br />

wiedergeben. 46<br />

Nur so gibt schließlich auch der ermittelte beizulegende Zeitwert<br />

die künftig erwarteten Marktverhältnisse wieder. Zu beachten ist wiederum, daß es sich bei<br />

den zur Zeitwertbewertung herangezogenen Bewertungsinformationen, je weiter sie in die<br />

Zukunft reichen und je unsicherer sie somit werden, zumeist nur um Bandbreiteninformationen<br />

handelt. So lassen sich die gegenwärtigen und künftigen Mietpreise an einem Standort<br />

lediglich in Form <strong>von</strong> Mietpreisspannen angeben, sofern sie nicht durch einen Mietvertrag<br />

punktuell fixiert sind. 47<br />

Für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bedeutet dies konkret, daß sämtliche<br />

wertbeeinflussenden Faktoren analysiert werden müssen, um die künftigen Zahlungsmittelströme<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens plausibel abschätzen zu können. Dabei<br />

ist zu bedenken, daß die Unsicherheit über die künftige Entwicklung der wertbeeinflussenden<br />

Faktoren mit zunehmender Dynamik und Komplexität, der diese wertbeeinflussenden<br />

Faktoren unterworfen sind, sowie mit zunehmender Prognosereichweite steigt. 48 Aufgrund<br />

46 Vgl. auch IDW (HRSG.), IDW S 1, S. 832 f, Tz. 73-87 sowie PEEMÖLLER, V. H., Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, S. 36 f., Rn. 223-229.<br />

47 Vgl. auch Abschnitt 434.13.<br />

48 Vgl. TYRELL, B., <strong>Die</strong> Planbilanz als Bestandteil eines unternehmenswertorientierten Rechnungswesens,<br />

S. 48 f.; HAGEST, J./KELLINGHUSEN, G., Zur Problematik der Prognoseprüfung, S. 410.<br />

217


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

der großen Zahl an wertbeeinflussenden Faktoren empfiehlt es sich, mehrwertige Planungen<br />

zu erstellen, um das Ausmaß der Unsicherheit der künftigen Zahlungsmittelströme zu<br />

identifizieren und erste Hinweise für die Berücksichtigung der Unsicherheit im Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren zu gewinnen. 49<br />

Überdies ist es ratsam, die Prognose auf Immobilienmarkt-Ratings<br />

für den Standort des zu bewertenden <strong>Investment</strong> Property zu stützen.<br />

<strong>Die</strong>se Immobilienmarkt-Ratings beruhen auf empirischen Beobachtungen der wertbeeinflussenden<br />

Faktoren, die mit Hilfe quantitativer Prognosemodelle fortgeschrieben werden.<br />

50<br />

Sie liefern Hinweise über den mit der Immobilie verbundenen künftigen Ertrag und<br />

das korrespondierende künftige Anlagerisiko. 51<br />

Der Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit der Bewertungsinformationen besagt<br />

schließlich, daß nur für die Entscheidungsfindung der Abschlußadressaten wesentliche Informationen<br />

in die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eingehen sollen. Eine Information<br />

ist wesentlich, wenn ihr Fehlen oder ihre fehlerhafte Darstellung die wirtschaftlichen<br />

Entscheidungen der Abschlußadressaten beeinflussen kann. Allerdings müssen immer<br />

die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Wesentlichkeitsgrenze<br />

ist daher nicht allgemeingültig bestimmbar, sondern sachverhaltsabhängig festzulegen.<br />

So wäre es denkbar, die Wesentlichkeitsgrenzen mit zunehmender Prognosereichweite und<br />

damit verbundener Unsicherheit der in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden<br />

Informationen zu erhöhen. Der hier genannte Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit lehnt<br />

49 Vgl. ähnlich IDW (HRSG.), IDW S 1, S. 833, Tz. 85.<br />

50 Zu quantitativen Prognosemodellen vgl. detailliert ADAM, D., Planung und Entscheidung,<br />

S. 197-209.<br />

51 Als Beispiel sind hier die <strong>von</strong> der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIO-<br />

NAL AG (FERI AG) entwickelten Immobilienmarkt-Ratings anzuführen, die die aktuellen und<br />

künftigen Entwicklungen auf den deutschen und internationalen Immobilienmärkten, und zwar<br />

den Märkten für Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien, analysieren.<br />

218


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

sich dabei an den in der internationalen Rechnungslegung geltenden Grundsatz der Wesentlichkeit<br />

(materiality) an. 52<br />

423.33 Zuverlässigkeit<br />

Eng mit dem zuvor genannten Primärgrundsatz der Relevanz ist der Primärgrundsatz der<br />

Zuverlässigkeit verbunden. Ähnlich wie der Rahmengrundsatz der Zuverlässigkeit, welcher<br />

für einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gilt, 53 erfüllen Bewertungsinformationen den Primärgrundsatz der<br />

Zuverlässigkeit, wenn sie frei <strong>von</strong> materiellen Fehlern und unvoreingenommen sind. <strong>Die</strong><br />

Abschlußadressaten müssen sich darauf verlassen können, daß die vom bilanzierenden Unternehmen<br />

abgebildeten Daten glaubwürdig im Sinne <strong>von</strong> objektiv und willkürfrei sind.<br />

Anderenfalls hätten diese Daten für die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlußadressaten<br />

eingeschränkte Bedeutung. Der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit ergänzt<br />

hierbei den Primärgrundsatz der Relevanz. Mit dem Primärgrundsatz der Relevanz ist zunächst<br />

sicherzustellen, daß die in die Zeitwertbewertung einfließenden Bewertungsinformationen<br />

und das letztliche Bewertungsergebnis für die wirtschaftlichen Entscheidungen der<br />

Abschlußadressaten relevant sind. Weiterhin ist mit dem Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit<br />

die Objektivität der Bewertungsinformationen und des Bewertungsergebnisses zu gewährleisten.<br />

Unzuverlässige Informationen, die zu Fehldeutungen der Abschlußadressaten<br />

führen, sind irrelevant für die Entscheidungen der Abschlußadressaten und dürfen nicht<br />

52 Bzgl. des für einen <strong>IAS</strong>-Abschluß geltenden Grundsatzes der Wesentlichkeit vgl. F. 29 f.; ACH-<br />

LEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>, S. 39 f., Rn. 8-14;<br />

CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 83 f.; WAGENHOFER, A., International<br />

Accounting Standards, S. 84 f.; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119;<br />

WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung<br />

(Teil I), S. 214 f.; PELLENS, B., Internationale Rechnungslegung, S. 439.<br />

53 Bzgl. der an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellten qualitativen Anforderung der Zuverlässigkeit vgl.<br />

F. 31-38; INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong> Explained,<br />

S. 86 f.; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 84 f.; COENENBERG, A.<br />

G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 79 f.; WAGENHOFER, A., International Accounting<br />

Standards, S. 85 f.; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119 f.; LORCH-<br />

HEIM, U., <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit als grundlegende qualitative Eigenschaft <strong>von</strong> Jahresabschlüssen<br />

<strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 124-133.<br />

219


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> Eingang in die Bilanz finden. 54<br />

Für<br />

die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bedeutet dies, daß ihr beizulegender<br />

Zeitwert intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar ermittelt werden muß. Der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit<br />

wird durch die folgenden sechs Sekundärgrundsätze konkretisiert:<br />

■ Abbildungstreue,<br />

■ Neutralität,<br />

■ Vollständigkeit,<br />

■ Marktorientierung,<br />

■ Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien und<br />

■ Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln.<br />

Damit die in die Zeitwertbewertung einfließenden Informationen und somit auch das Ergebnis<br />

der Zeitwertbewertung zuverlässig sind, müssen diese Informationen <strong>nach</strong> dem<br />

Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue eine getreue Wiedergabe der tatsächlichen wirtschaftlichen<br />

Vorgänge darstellen. <strong>Die</strong>s bedeutet, daß auch bestehende Bandbreiteninformationen<br />

bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes und der anschließenden Informationsvermittlung<br />

zu berücksichtigen sind. <strong>Die</strong> abzubildenden wirtschaftlichen Sachverhalte<br />

sind zu identifizieren und geeignete Abbildungsmechanismen anzuwenden. <strong>Die</strong> Abbildungstreue<br />

ist – mit Blick auf die zukunftsgerichtete Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> – zum größten Teil abhängig <strong>von</strong> Schätzungen. Bei diesen Schätzungen muß es<br />

sich um vernünftige und plausible Schätzungen handeln, die die Abbildungstreue nicht<br />

schmälern. 55 Liegen keine mietvertraglich fixierten Punktwerte für den betrachteten Prognosezeitraum<br />

vor, können nur Schätzwerte angegeben werden. Der simulierte Marktwert<br />

eines <strong>Investment</strong> Property ist ein solcher Schätzwert, da er ein modellhafter Näherungswert<br />

des gesuchten Marktwertes innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte ist. Denn die in<br />

das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen lassen sich<br />

54 Indes ist zu bedenken, daß der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property für die Abschlußadressaten<br />

einen relevanteren Wert als seine historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

darstellt; die Zuverlässigkeit dieses Wertmaßstabes aber zumeist aufgrund der Unvollkommenheit<br />

des Immobilienmarktes eingeschränkt ist. <strong>Die</strong> Relevanz und die Zuverlässigkeit des<br />

beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property stehen dem<strong>nach</strong> in einem immanenten<br />

Spannungsverhältnis zueinander, welches später noch zu diskutieren ist. Es stellt sich dann die<br />

Frage, wie eine denkbare Einbuße an Zuverlässigkeit kompensiert werden kann.<br />

55 Siehe in diesem Zusammenhang auch das Spannungsverhältnis <strong>von</strong> Sicherheit und Genauigkeit.<br />

Vgl. hierzu BAETGE, J., Sicherheit und Genauigkeit, S. 719-720.<br />

220


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zumeist nur in Bandbreiten angeben, sofern sie nicht vertraglich festgeschrieben sind. Dabei<br />

sollte der Bewerter nicht einen beliebigen Wert aus dieser Bandbreite möglicher Werte<br />

zur Bewertung heranziehen, da ein derartiger Punktwert immer eine Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

<strong>von</strong> Null aufweist und somit nicht zu einem für die Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen<br />

Bewertungsergebnis führt. 56<br />

Dem Bewerter kommt vielmehr die Aufgabe<br />

zu, bei mehreren Schätzalternativen den Schätzwert für die einzelnen Bewertungsinformationen<br />

zu wählen, der mit einer vorher bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten<br />

wird. Hier wird vorgeschlagen, für die alternativ denkbaren Werte der in das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen eine kumulierte Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>von</strong> 5 % festzulegen, mit der diese Werte unterschritten werden dürfen. <strong>Die</strong>s<br />

entspricht einem Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %, wie er auch <strong>von</strong> BAETGE bei der Ermittlung<br />

<strong>von</strong> erwartungsabhängigen Schätzintervallen präferiert wird. 57<br />

Der Sekundärgrundsatz der Neutralität fordert, daß die Bewertungsinformationen und<br />

mit ihnen das Bewertungsergebnis objektiv, d. h. willkürfrei und damit frei <strong>von</strong> subjektiven<br />

Verzerrungen sind. <strong>Die</strong> Neutralität ist nicht mehr gegeben, wenn Informationen bewußt<br />

ausgewählt werden, um einen zuvor festgelegten Zeitwert zu erzielen. <strong>Die</strong> Bewertungsinformationen<br />

dürfen nicht ausschließlich bilanzpolitisch motiviert ausgewählt sein und insofern<br />

zu einer durch die Voreingenommenheit des Bewerters bedingten verzerrten Darstellung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß führen. Aus diesem Grund<br />

sind erweiterte Publizitätsanforderungen an das bilanzierende Unternehmen zu stellen, die<br />

durch den unten erläuterten Primärgrundsatz der Transparenz konkretisiert werden. So ist<br />

u. a. vom bilanzierenden Unternehmen zu verlangen, daß die Bandbreite denkbarer<br />

Marktwerte für ein <strong>Investment</strong> Property stets angegeben wird. Überdies darf sich die Zeitwertbewertung<br />

nicht <strong>von</strong> den erwarteten Reaktionen der Abschlußadressaten leiten lassen,<br />

sondern hat sich uneingeschränkt an der möglichst objektiven Abbildung des wirtschaftlichen<br />

Sachverhalts zu orientieren.<br />

Gemäß dem Sekundärgrundsatz der Vollständigkeit müssen die zur Zeitwertbewertung<br />

benötigten Informationen vollständig sein. Vollständige Bewertungsinformationen liegen<br />

dann vor, wenn der Bewerter alle denkbaren Ausprägungen der Bewertungsinformationen<br />

in sein Bewertungskalkül aufnimmt. So hat der Bewerter im Zusammenhang mit nicht ver-<br />

56 Vgl. BORTZ, J., Statistik für Sozialwissenschaftler, S. 63; BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung<br />

des Jahreserfolgs, S. 114.<br />

57 Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 119.<br />

221


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

traglich festgelegten künftigen Bewertungsinformationen, wie den künftigen Zahlungsmittelzuflüssen,<br />

immer Schätzwerte zu verwenden, die mit einer vorher bestimmten Wahrscheinlichkeit<br />

(hier: 5 %) nicht unterschritten werden. Dazu sind sämtliche wertbeeinflussenden<br />

Faktoren und deren künftige Entwicklung zu analysieren. Vollständigkeit bedeutet<br />

aber auch, daß die Abschlußadressaten über die Bandbreiten, innerhalb derer sich der simulierte<br />

Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property bewegt, informiert werden. 58<br />

Der Sekundärgrundsatz der Vollständigkeit ist deshalb<br />

wie schon der Sekundärgrundsatz der Neutralität eng mit dem unten noch zu erläuternden<br />

Primärgrundsatz der Transparenz verbunden.<br />

Der beizulegende Zeitwert wird als marktorientierter Wertmaßstab verstanden. 59<br />

So soll<br />

sich im beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> die aktuelle Marktlage und mit<br />

ihr der Konsens aller Marktteilnehmer über den Nutzen und die unsicheren künftigen Zahlungsmittelströme<br />

der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> widerspiegeln. 60 Aus diesem<br />

Grund sind entsprechend dem Sekundärgrundsatz der Marktorientierung die Bewertungsinformationen<br />

dem zugrundeliegenden Markt zu entnehmen. Im Idealfalle ist der<br />

Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property dem Immobilienmarkt zu entnehmen. Da aufgrund<br />

der Unvollkommenheit des Immobilienmarktes und der Einzigartigkeit einer jeden Immobilie<br />

allerdings weder ein Marktwert noch ein beobachtbarer Näherungswert des Marktwertes<br />

eines <strong>Investment</strong> Property ermittelbar ist, wird mit Hilfe des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens ein simulierter Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property gesucht.<br />

Sämtliche in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehende Daten, wie die Zahlungsmittelströme,<br />

der Diskontierungssatz und der Restwert, sind aus marktgestützten Überlegungen<br />

zu gewinnen. Indes läßt es sich nicht vermeiden, subjektive Bewertungsannahmen<br />

zu treffen, sofern mehrere Datenkonstellationen künftig denkbar sind, was bei fehlenden<br />

vertraglichen Vereinbarungen der Regelfall ist. In diesem Fall sind die Bewertungsannahmen<br />

so zu wählen, daß der ermittelte beizulegende Zeitwert in Form eines simulierten<br />

Marktwertes mit der Marktwertdefinition aus IVS 1 übereinstimmt. Demgemäß ist zu unterstellen,<br />

daß die Marktteilnehmer sachverständig und bedacht handeln („...wherein the<br />

parties had each acted knowledgeably and prudently...“). 61<br />

Bedacht<br />

58 Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150.<br />

59 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 545.<br />

60 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31.<br />

61 Vgl. IVS 1.3.2.8.<br />

222


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

handeln bedeutet in diesem Zusammenhang vorsichtig handeln. Vorsichtiges Handeln der<br />

Marktteilnehmer impliziert eine vorsichtige Auslegung <strong>von</strong> Ermessensspielräumen, wie dies<br />

auch in der internationalen Rechnungslegung mit dem Grundsatz der Vorsicht verfolgt<br />

wird. 62<br />

Unter einem simulierten Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes eines<br />

<strong>Investment</strong> Property ist also ein vorsichtig bemessener realistischer Wert zu verstehen. <strong>Die</strong><br />

Bewertungsannahmen des Discounted Cash Flow-Verfahren sind entsprechend dieser Forderung<br />

zu treffen. Der Sekundärgrundsatz der Marktorientierung ist hierbei eng mit dem<br />

Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue verknüpft. Denn der simulierte Marktwert als ein<br />

Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte ist dann ein vorsichtig realistischer Wert, wenn<br />

die in das Bewertungsverfahren einfließenden Bewertungsinformationen, die ihrerseits bei<br />

fehlenden vertraglichen Vereinbarungen Schätzwerte aus Bandbreiten möglicher Werte<br />

sind, hinreichend sichere Schätzwerte darstellen. Hinreichend sicher bedeutet hierbei, daß<br />

aus den Bandbreiten denkbarer Werte für die jeweiligen Bewertungsinformationen die<br />

Werte in das Bewertungskalkül einfließen, die lediglich mit einer kumulierten Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>von</strong> 5 % unterschritten werden können. Ein Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % sorgt somit<br />

für einen vorsichtig bemessenen realitischen beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property. Klarstellend sei gesagt, daß es ausgeschlossen ist, diese vorsichtige Auslegung<br />

<strong>von</strong> Ermessenspielräumen dazu zu verwenden, stille Reserven zu bilden. Ein solches<br />

Vorgehen würde dem Sekundärgrundsatz der Neutralität widersprechen und damit dem<br />

Informationszweck des GoZeitIP-Systems zuwiderlaufen. Gleichzeitig ist erneut zu betonen,<br />

daß die Abschlußadressaten auch über die gesamte Bandbreite sämtlicher denkbarer beizulegender<br />

Zeitwerte eines <strong>Investment</strong> Property aufzuklären sind, so daß Bewertungsrisiken<br />

für sie erkennbar werden.<br />

<strong>Die</strong> beiden letzten Sekundärgrundsätze, und zwar der Sekundärgrundsatz der Beachtung<br />

investitionsrechnerischer Prinzipien und der Sekundärgrundsatz der Einhaltung besonderer<br />

an den Bewerter gestellter Verhaltensregeln, befassen sich mit der Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property. Der Sekundärgrundsatz der Beachtung investitionsrechnerischer<br />

Prinzipien konkretisiert die an ein Discounted Cash Flow-Verfahren<br />

62 Zum Grundsatz der Vorsicht und seiner Bedeutung in der internationalen Rechnungslegung<br />

vgl. F. 37; ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>,<br />

S. 58 f., Rn. 94-99; WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen der <strong>IAS</strong>-<br />

Rechnungslegung (Teil II), S. 248; LORCHHEIM, U., <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit als grundlegende qualitative<br />

Eigenschaft <strong>von</strong> Jahresabschlüssen <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 129 f. sowie CAIRNS, D., Applying International<br />

Accounting Standards, S. 84 f.; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide,<br />

S. 2.11 f.<br />

223


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

generell zu stellenden Anforderungen. 63<br />

Der Sekundärgrundsatz der Einhaltung besonderer,<br />

an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln dagegen arbeitet die an die Person des Bewerters<br />

gestellten Anforderungen heraus.<br />

Der Sekundärgrundsatz der Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien nennt die<br />

einheitlich zu beachtenden Regeln der dynamischen Investitionsrechnung, auf denen das<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren beruht und die bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu befolgen sind. Als investitionsrechnerische Prinzipien werden das Prinzip<br />

der Zukunftsorientierung und das Äquivalenzprinzip verstanden. Beide Prinzipien sind<br />

den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (GoU) entlehnt. 64 , 65<br />

Das<br />

Prinzip der Zukunftsorientierung besagt, daß das Discounted Cash Flow-Verfahren auf<br />

künftigen Größen (Zahlungsmittelströme, Diskontierungssätze, Restwerte) fußt, die die<br />

benötigten Bewertungsinformationen darstellen. <strong>Die</strong>se Informationen werden im Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren verdichtet und auf den Bewertungsstichtag bezogen. <strong>Die</strong> Höhe<br />

und die mögliche künftige Entwicklung der Bewertungsinformationen sind allerdings auf<br />

der Grundlage der am Bewertungsstichtag vorliegenden Erkenntnisse zu bestimmen. Das<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren ist infolgedessen prospektiv ausgerichtet. Das Äquivalenzprinzip<br />

besitzt dagegen die Aufgabe, die rechnerische Konsistenz des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens sicherzustellen. Das hier angeführte Äquivalenzprinzip baut auf dem Äquivalenprinzip<br />

der Unternehmensbewertung mit seinen fünf Teilprinzipien 66 Laufzeitäquivalenz,<br />

Arbeitseinsatzäquivalenz, Verfügbarkeitsäquivalenz, Kaufkraftäquivalenz und<br />

Unsicherheitsäquivalenz auf. <strong>Die</strong>se Teilprinzipien werden an den Zweck des GoZeitIP- Systems angepaßt, so daß zum einen rein den Zwecken der Unternehmensbewertung die-<br />

63 Zu allgemeinen investitionsrechnerischen Grundsätzen im Rahmen eines Systems <strong>von</strong> Ermittlungsgrundsätzen<br />

für die Barwertbewertung vgl. auch KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung<br />

mit Barwertkalkülen, S. 127-131.<br />

64 Das Prinzip der Zukunftsorientierung wird innerhalb der GoU als Zukunftsbezogenheitsprinzip<br />

bezeichnet. Vgl. hierzu ausführlich MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 73;<br />

BALLWIESER, W./LEUTHIER, R., Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung<br />

(Teil I), S. 548 sowie PEEMÖLLER, V. H., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung,<br />

S. 36 f., Rn. 227-229.<br />

65 Zum Äquivalenzprinzip der Unternehmenbewertung vgl. auch MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung,<br />

S. 75-78; BALLWIESER, W./LEUTHIER, R., Grundprinzipien, Verfahren und<br />

Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), S. 607-610.<br />

66 Vgl. hierzu MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 75; KRAG, J./KASPERZAK, R.,<br />

Grundzüge der Unternehmensbewertung, S. 36-38.<br />

224


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

nende Teilprinzipien ausgeschlossen und zum anderen weitere Teilprinzipien modifiziert<br />

werden. Insgesamt umfaßt das Äquivalenzprinzip dem<strong>nach</strong> die Teilprinzipien der Laufzeitäquivalenz,<br />

der Kaufkraftäquivalenz und der Unsicherheitsäquivalenz:<br />

■ <strong>Die</strong> Laufzeitäquivalenz verlangt, daß die in das Discounted Cash Flow-Verfahren einbezogenen<br />

Bewertungsinformationen die gleiche Laufzeit aufweisen bzw. sich auf den<br />

gleichen Prognosezeitraum beziehen.<br />

■ Kaufkraftäquivalenz ist dann gewährleistet, wenn die in das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen in bezug auf ihre Kaufkraft äquivalent<br />

prognostiziert werden. Dazu sind sämtliche Informationen entweder in Form nominaler<br />

oder in Form realer Größen zu bestimmen. Nominale Größen sind dabei realen<br />

Größen aus zwei Gründen vorzuziehen:<br />

� Zum einen sind die in einem <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß<br />

angesetzten Werte nominale Größen 67<br />

, und<br />

� zum anderen müssen bei einer Realrechnung zunächst die entsprechenden nominalen<br />

Größen bestimmt werden, 68<br />

welche anschließend erst in reale Größen umzurechnen<br />

sind.<br />

■ Das Teilprinzip der Unsicherheitsäquivalenz 69<br />

fordert, die Unsicherheit über die künftige<br />

Miet- und Kaufpreisentwicklung auf dem Immobilienmarkt im Discounted Cash<br />

Flow-Verfahren entweder in den Zahlungsmittelströmen und dem am Ende der Nutzungsdauer<br />

verbleibenden Restwert oder im Diskontierungszinsfuß durchgängig und<br />

konsistent zu erfassen.<br />

Ferner ist die Person des Bewerters <strong>von</strong> zentraler Bedeutung für die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses.<br />

Seine Bewertungsannahmen bestimmen maßgeblich den beizulegen-<br />

67 Von nominalen Größen ist in der internationalen Rechnungslegung auszugehen, da <strong>IAS</strong> 15 (Information<br />

Reflecting the Effects of Changing Prices), gemäß dem Auswirkungen <strong>von</strong> Preisänderungen<br />

grundsätzlich bei der Bewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden zu berücksichtigen<br />

wären, lediglich Empfehlungscharackter besitzt. Vgl. KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 15, Rn. 9.<br />

68 Vgl. auch BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-<br />

Verfahren (DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 331 f., Rn. 538-5<strong>40</strong> sowie MANDL, G./RABEL, K.,<br />

Unternehmensbewertung, S. 201.<br />

69 Zum Prinzip der Unsichheitsäquivalenz in der Unternehmensbewertung vgl. SCHULTZE, W.,<br />

Methoden der Unternehmensbewertung, S. 145-169. POOTEN bezeichnet das Prinzip der Unsicherheitsäquivalenz<br />

als Risikoäquivalenz. Vgl. hierzu POOTEN, H., Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Unternehmensbewertung, S. 2<strong>40</strong>-250.<br />

225


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

den Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property. Deshalb muß die Person des Bewerters - sei es ein<br />

unternehmensinterner Bewerter, der ein qualifizierter Mitarbeiter des bilanzierenden Unternehmens<br />

ist, oder ein <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> 70<br />

bevorzugter unternehmensexterner Bewerter - mit<br />

dem Sekundärgrundsatz der Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln<br />

erhöhten Anforderungen gerecht werden. <strong>Die</strong> hier formulierten Verhaltensregeln<br />

für jeden Bewerter decken sich mit dem vom IVSC veröffentlichten Verhaltenskodex<br />

(Code of Conduct). 71<br />

Da<strong>nach</strong> stützen sich die Verhaltensregeln auf zwei Säulen, und zwar<br />

auf die allgemeinen Berufspflichten für den Berufsstand der Immobilienbewerter und auf<br />

den Sachverstand des Bewerters. <strong>Die</strong> allgemeinen Berufspflichten des Berufsstandes der<br />

Immobilienbewerter verlangen <strong>von</strong> einem unternehmensexternen Bewerter, also einem entsprechend<br />

den Regeln eines nationalen Berufsverbandes 72<br />

ausgebildeten Bewerters, daß seine<br />

Berufsausübung zu jeder Zeit durch ein hohes Maß an Ehrlichkeit geleitet wird. 73<br />

Sein<br />

Verhalten darf nicht <strong>nach</strong>teilig für den Auftraggeber, die Öffentlichkeit (hier: die Abschlußadressaten)<br />

und den Berufsstand selbst sein. Folgende vier allgemeinen Berufspflichten<br />

lassen sich identifizieren: 74<br />

■ Integrität,<br />

■ Verschwiegenheit,<br />

■ Unparteilichkeit und<br />

■ Vermeidung <strong>von</strong> Interessenkonflikten.<br />

Von einem sachverständigen Bewerter ist dann auszugehen, wenn dieser das Wissen, die<br />

Fertigkeit und die Erfahrung besitzt, die ihm übertragenen Aufgaben bzw. Bewertungen effizient<br />

und sorgfältig sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Bewertungsstandards<br />

70 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />

71 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct.<br />

72 Als ein nationaler Berufsverbund ist hier beispielhaft die britische ROYAL INSTITUTION OF<br />

CHARTERED SURVEYORS (RICS) anzuführen. Vgl. zur RICS und zur Qualifizierung zum Chartered<br />

Surveyor GABLER, J./LAMMEL, E., <strong>Die</strong> Royal Institution of Chartered Surveyors, S. 1181-<br />

1186. Einen Überblick über die europäischen Immobilienverbände geben HAUFF und HEISS-<br />

LER. Vgl. HAUFF, M. V./HEISSLER, S., Das Immobilienverbandswesen im europäischen Kontext,<br />

S. 1143-1180.<br />

73 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct,<br />

Par. 4.0.<br />

74 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct,<br />

Par. 4.1-4.4.<br />

226


auszuführen. 75<br />

Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Allgemeine Berufspflichten und Sachverstand sind Eigenschaften, die sowohl<br />

<strong>von</strong> einem unternehmensexternen Bewerter als aber auch <strong>von</strong> einem unternehmensinternen<br />

Bewerter zu erfüllen sind, um ein zuverlässiges Bewertungsergebnis zu erhalten.<br />

Wobei allerdings festgestellt werden muß, daß sich ein unternehmensinterner Bewerter<br />

immer dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt sieht. <strong>Die</strong> Gefahr eines rein bilanzpolitisch<br />

motivierten und somit nicht willkürfreien Handelns besteht. Im Zweifel ist daher<br />

immer ein unternehmensexterner Bewerter einem unternehmensinternen Bewerter vorzuziehen<br />

– besonders wenn es sich um einen umfangreichen Bestand an zu bewertenden <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> handelt.<br />

75 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct,<br />

Par. 5.0.<br />

227


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

423.34 Transparenz<br />

Zwischen den Primärgrundsätzen der Relevanz und der Zuverlässigkeit besteht ein immanentes<br />

Spannungsverhältnis. 76 , 77<br />

<strong>Die</strong> Bewertung eines <strong>Investment</strong> Property mit seinem auf<br />

der Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwert erhöht<br />

die Subjektivität der Rechnungslegungsdaten. Das Risiko <strong>von</strong> Falschdarstellungen steigt, da<br />

Annahmen über die Höhe, die zeitliche Struktur und das Risiko der Zahlungmittelströme<br />

vorausgesetzt werden, die bei einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum zumeist nicht die<br />

erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. 78 Zumeist wird mit Bandbreiten <strong>von</strong> Bewertungsinformationen<br />

gearbeitet, die im Ergebnis wiederum nur zu einem Schätzwert führen, und<br />

zwar dem simulierten Marktwert als modellhaftem Näherungswert des gesuchten Marktwertes<br />

innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte. Mit dem Primärgrundsatz der<br />

Transparenz wird versucht, dieses bestehende Spannungsverhältnis zwischen den Primärgrundsätzen<br />

der Relevanz und der Zuverlässigkeit zumindest in Ansätzen zu beseitigen. <strong>Die</strong><br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist dann als transparent anzusehen, wenn die<br />

in die Ermittlung eingehenden Bewertungsinformationen und Bewertungsannahmen, der<br />

Ermittlungsprozeß selbst und das Bewertungsergebnis offengelegt und erläutert werden.<br />

Vor allem die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen und die daraus resultierende<br />

Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse sowie ihre Verdichtung zum simulierten<br />

Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property sind zu erläutern. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten erhalten<br />

auf diese Weise einen Einblick, mit welchem Grad an Subjektivität das Bewertungsergebnis<br />

behaftet ist. Ihnen wird ein quasi-zuverlässiges Bewertungsergebnis vermittelt, welches intersubjektiv<br />

<strong>nach</strong>prüfbar ist, aber auf zahlreichen – nunmehr offengelegten - subjektiven<br />

Annahmen beruht. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgend aufgeführten vier Sekundärgrundsätze konkretisieren<br />

den Primärgrundsatz der Transparenz:<br />

■ Verständlichkeit,<br />

■ Vergleichbarkeit,<br />

■ Dokumentation und<br />

76 Bzgl. des Spannungsverhältnisses zwischen den qualitativen Anforderungen der Relevanz und der<br />

Zuverlässigkeit eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 559;<br />

TELKAMP, H.-J., Comments by RWE AG on E 64, S. 522.<br />

77 Zum Zielkonflikt zwischen Relevanz (ökonomischer Brauchbarkeit) und Zuverlässigkeit (Objektivität)<br />

vgl. bereits BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 169.<br />

78 Vgl. KLEY, K.-L., <strong>Die</strong> Fair Value-<strong>Bilanzierung</strong> in der Rechnungslegung <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 2259.<br />

228


■ Publizität.<br />

Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>Die</strong> beiden erstgenannten Sekundärgrundsätze der Verständlichkeit und der Vergleichbarkeit<br />

sind bereits als qualitative Anforderungen an die durch einen <strong>IAS</strong>-Abschluß zu vermitteltenden<br />

Informationen bekannt. 79 , 80<br />

Ihnen wird eine nahezu identische Bedeutung im<br />

GoZeitIP-System beigemessen. Zudem werden die Sekundärgrundsätze der Verständlichkeit<br />

und der Vergleichbarkeit durch die Sekundärgrundsätze der Dokumentation und der Publizität<br />

entscheidend ergänzt.<br />

Der Sekundärgrundsatz der Verständlichkeit verlangt, daß die Abschlußinformationen<br />

über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für einen durchschnittlich sachkundigen<br />

und interessierten Abschlußleser leicht begreiflich sind. <strong>Die</strong>s bedeutet, daß möglichst<br />

klare, präzise und unzweideutige Ausdrücke anzuwenden sind. Verwendete Fachtermini,<br />

die einem durchschnittlich sachkundigen Abschlußleser nicht bekannt sein dürften, sind zu<br />

erläutern. <strong>Die</strong> geforderte Eigenschaft der Verständlichkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />

über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> darf indes kein Argument sein, auf<br />

die Abbildung schwieriger und komplexer Sachverhalte, die für die Entscheidungsfindung<br />

der Abschlußadressaten wichtig sind, zu verzichten. Nur wenn es sich um unwesentliche<br />

Informationen handelt, kann gemäß dem Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit auf eine<br />

Offenlegung verzichtet werden. Der Sekundärgrundsatz der Verständlichkeit begründet also<br />

einen „Qualitätsanspruch an die Form der Darstellung“ 81<br />

<strong>von</strong> zu beizulegenden Zeitwerten<br />

bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />

79 Bzgl. der an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellten qualitativen Anforderung der Verständlichkeit<br />

vgl. F. 25; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 83; WAGENHOFER, A.,<br />

International Accounting Standards, S. 84; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,<br />

S. 79; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119; PELLENS, B., Internationale<br />

Rechnungslegung, S. 438 f.<br />

80 Bzgl. der an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellten qualitativen Anforderung der Vergleichbarkeit<br />

vgl. F. 39-42; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 85; ALEXANDER,<br />

D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.11; WAGENHOFER, A., International Accounting<br />

Standards, S. 87 f.; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 80;<br />

KLEIN, G. A., Unternehmenssteuerung auf Basis der <strong>IAS</strong>, S. 89 f.; PELLENS, B., Internationale<br />

Rechnungslegung, S. 4<strong>40</strong> f.; WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen<br />

der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung (Teil II), S. 247 f.<br />

81 WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung<br />

(Teil I), S. 222.<br />

229


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Mit dem Sekundärgrundsatz der Vergleichbarkeit soll gewährleistet werden, daß den<br />

Abschlußadressaten Abschlußinformationen über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zur Verfügung gestellt werden, die es diesen erlauben, durch den Vergleich der<br />

Abschlüsse mehrerer Jahre Entwicklungen der finanziellen Situation des bilanzierenden<br />

Unternehmens, absolut und im Vergleich zu anderen Unternehmen, zu erkennen. <strong>Die</strong> Abschlüsse<br />

müssen folglich zeitlich und zwischenbetrieblich vergleichbar sein. Bewertung und<br />

Ausweis vergleichbarer Sachverhalte haben im Zeitablauf stetig zu erfolgen. Für die Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bedeutet dies, daß die Abschlußadressaten über<br />

die angewandten Bewertungsgrundsätze (Informationsquellen, Bewertungsannahmen und<br />

Ermittlungstechnik), auftretende Änderungen und deren materielle Auswirkungen auf die<br />

Zeitwertbewertung informiert werden. Vor allem der Sekundärgrundsatz der Vergleichbarkeit<br />

erfährt eine Ergänzung durch die im folgenden erläuterten Sekundärgrundsätze der<br />

Dokumentation und der Publizität.<br />

Der Sekundärgrundsatz der Dokumentation befaßt sich mit der Aufgabe des bilanzierenden<br />

Unternehmens, sämtliche Sachverhalte und Informationen, die für die Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> benötigt werden, zu dokumentieren. Ohne eine ausführliche<br />

Dokumentation der bewertungsrelevanten Daten können die auf der Grundlage<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwerte als Substitute<br />

der gesuchten beizulegenden Zeitwerte weder vom bilanzierenden Unternehmen noch <strong>von</strong><br />

den Abschlußadressaten <strong>nach</strong>vollzogen werden. Der hier formulierte Sekundärgrundsatz<br />

der Dokumentation zielt indes ausschließlich auf die Wertermittlung durch das bilanzierende<br />

Unternehmen selbst ab. Dokumentation in diesem Sinne bedeutet nicht Offenlegung<br />

für die Gruppe der Abschlußadressaten, sondern Bewertungshilfe für das bilanzierende<br />

Unternehmen, um den Abschlußadressaten am Ende ein entscheidungsnützliches Ergebnis<br />

präsentieren zu können. Dazu sind zunächst formelle Dokumentationsgrundlagen<br />

zu schaffen. Zu diesen formellen Grundlagen zählen u. a. der systematische Aufbau und die<br />

Sicherung der Vollständigkeit des Dokumentationssystems. <strong>Die</strong> formellen Grundlagen bilden<br />

den Ausgangspunkt für eine zweckgerechte Auswertung der wertbeeinflussenden Faktoren<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 82<br />

Neben den formellen Grundlagen sind aber auch die<br />

materiellen Grundlagen der Zeitwertbewertung vom bilanzierenden Unternehmen zu do-<br />

82 Eine ähnliche Aufgabe besitzen auch die als Element des deutschen GoB-Systems geltenden Dokumentationsgrundsätze.<br />

Vgl. hierzu ausführlich LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung, S. 157-172 sowie BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 101 f.<br />

230


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

kumentieren. Unter materielle Grundlagen fallen hier die bewertungsrelevanten Informationen<br />

über die Komponenten des Discounted Cash Flow-Verfahrens. So sind folgende Informationen<br />

unbedingt zu erfassen:<br />

■ der Verfahrensaufbau und der Verfahrensablauf des Discounted Cash Flow-Verfahrens,<br />

■ die Elemente des Discounted Cash Flow-Verfahrens,<br />

■ die dem Bewertungsverfahren zugrundeliegenden Bewertungsinformationen in ihrer<br />

Bandbreite und die dem Bewertungsverfahren zugrundeliegenden Bewertungsannahmen,<br />

■ bewertungsrelevante Besonderheiten des betrachteten <strong>Investment</strong> Property,<br />

■ das resultierende Bewertungsergebnis sowie die Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse,<br />

■ die in einer „Inventur der Risiken“ 83<br />

festgestellten, künftig denkbaren Änderungen der<br />

wertbeeinflussenden Faktoren des betrachteten <strong>Investment</strong> Property und<br />

■ die tatsächliche Entwicklung der wertbeeinflussenden Faktoren des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property im Zeitablauf, deren Ursachen und ihr Einfluß auf das Bewertungsergebnis.<br />

<strong>Die</strong> Erfüllung der hier genannten formellen und materiellen Dokumentationsanforderungen<br />

an das bilanzierende Unternehmen führen, wenn sie umgesetzt werden, zu einer für die<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> unabdingbaren Finanzanlagenverwaltung,<br />

die im Idealfalle als ein funktionsfähiges Risikomanagementsystem ausgestaltet sein kann.<br />

Der Sekundärgrundsatz der Publizität ist verantwortlich für die Transparenz der Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gegenüber den Abschlußadressaten. <strong>Die</strong>ser<br />

Grundsatz ist das Komplement zum Sekundärgrundsatz der Dokumentation. <strong>Die</strong> für die<br />

Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen Teile der unternehmensintern dokumentierten<br />

Informationen zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind in einem <strong>IAS</strong>-<br />

Abschluß abzubilden. Als entscheidungsnützlich gelten in diesem Zusammenhang die Informationen,<br />

die es den Abschlußadressaten erlauben, den Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

plausibel <strong>nach</strong>zuvollziehen. So sind neben dem Bewertungsergebnis, welches in die Bilanz<br />

als beizulegender Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property einfließt, und der<br />

83 Zum Begriff der „Inventur der Risiken“ vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung, S. 220 sowie BAETGE, J./ZÜLCH, H., Von der Spätwarnung zur Frühwarnung,<br />

S. 20-22.<br />

231


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse hauptsächlich die Elemente des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens, die Bewertungsinformationen in ihrer Bandbreite, die getätigten<br />

Bewertungsannahmen und ihre Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr sowie die bewertungsrelevanten<br />

Besonderheiten des betrachteten <strong>Investment</strong> Property offenzulegen. 84<br />

Überdies sollten die Abschlußadressaten über die Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung<br />

des bilanzierenden Unternehmens sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

auf den jeweiligen Immobilienteilmärkten unterrichtete werden, so daß sie sich<br />

ein umfassendes Bild über eventuelle Bewertungsrisiken im Zusammenhang mit der Zeitwertbewertung<br />

der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

verschaffen können. Allerdings dürfen die offengelegten Informationen bei den Abschlußadressaten<br />

nicht zu einem sogenannten „information overload“ 85<br />

führen, so daß die Vielzahl<br />

an Informationen nicht hilfreich, sondern eher verwirrend für die Abschlußadressaten ist.<br />

Insgesamt ist zu erkennen, daß die Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben mit der zunehmenden<br />

Bedeutung der Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting) künftig<br />

steigen wird. 86 Mit ihr wird auch die Bedeutung des Sekundärgrundsatzes der Publizität<br />

wachsen. Nach diesem Grundsatz müssen subjektive Verzerrungen bei der Zeitwertbewertung<br />

durch weitreichende Anhangangaben beseitigt werden.<br />

423.4 Nebenbedingungen<br />

<strong>Die</strong> drei Primärgrundsätze der Relevanz, der Zuverlässigkeit und der Transparenz sowie die<br />

korrespondierenden Sekundärgrundsätze werden durch die drei Nebenbedingungen der<br />

Aktualität, der Wirtschaftlichkeit und der Grundsatzabwägung eingeschränkt.<br />

<strong>Die</strong> Nebenbedingung der Aktualität stellt sicher, daß die in das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen stets die aktuellen Marktgegebenheiten<br />

zum Bewertungszeitpunkt bzw. dem Bilanzstichtag reflektieren. Nur wenn aktuelle Informationen<br />

zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen werden, kann überhaupt<br />

erst deren Zeitwert bestimmt werden. Gleichzeitig muß aber auch regelmäßig geprüft wer-<br />

84 Vgl. hierzu auch die in Abschnitt 55 vorgeschlagenen Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />

Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang.<br />

85 Zum Begriff des „information overload“ vgl. ADAM, D., Planung und Entscheidung, S. 249.<br />

86 Vgl. SIEGEL, S., The Emergence of Fair Value as the Fundamental Principle of GAAP, S. 90.<br />

232


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

den, ob die ursprünglich unterstellten Bewertungsannahmen noch realistisch sind und zum<br />

Bilanzstichtag gegebenenfalls an veränderte Umweltbedingungen angepaßt werden müssen.<br />

Als weitere Nebenbedingung hat die Zeitwertbewertung wirtschaftlich zu erfolgen. <strong>Die</strong><br />

Nebenbedingung der Wirtschaftlichkeit verlangt, daß das Verhältnis der Kosten für die<br />

Beschaffung der notwendigen Bewertungsinformationen ausgewogen zu dem mit diesen Informationen<br />

verbundenem Nutzen ist. Der Informationszweck des GoZeitIP-Systems erfährt<br />

durch diese Nebenbedingung eine wesentliche Einschränkung. Allerdings ist es<br />

schwierig, die Informationskosten und den mit ihnen verbundenen Informationsnutzen zu<br />

quantifizieren. <strong>Die</strong> Abschätzung <strong>von</strong> Kosten und Nutzen ist daher eine Ermessenfrage, welche<br />

im Einklang mit dem Informationszweck des GoZeitIP-Systems zu klären ist.<br />

Schließlich ist es für die Zielerreichung des GoZeitIP-Systems unerläßlich, einen Kompromiß<br />

zwischen den einzelnen Primärgrundsätzen zu finden. Eine Grundsatzabwägung ist in<br />

Einzelfällen vorzunehmen. Im Einzelfall bedarf es einer fachkundigen Beurteilung, welche<br />

Gewichtung welcher Primärgrundsätze dem Informationszweck des GoZeitIP-Systems am<br />

besten gerecht wird. So kommt dem Primärgrundsatz der Transparenz bei der Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zwangsläufig ein relativ hohes Gewicht zu, da die Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Grundlage des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens mit subjektiven Annahmen arbeitet und Zuverlässigkeitseinbußen hinsichtlich<br />

des Bewertungsergebnisses auftreten. <strong>Die</strong> Bewertungsergebnisse können lediglich dann für<br />

die Abschlußadressaten entscheidungsnützlich sein, wenn sie objektiv im Sinne <strong>von</strong> intersubjektiv<br />

<strong>nach</strong>prüfbar sind. <strong>Die</strong>se intersubjektive Nachprüfbarkeit wird im Falle der Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dadurch erzielt, daß die Bewertung für die<br />

Abschlußadressaten transparenter gestaltet wird. Das bilanzierende Unternehmen ist angehalten,<br />

weitreichende Anhangangaben zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

abzugeben. So sind die in das Bewertungsergebnis einfließenden Bewertungsinformationen<br />

in ihrer Bandbreite und die daraus resultierende Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse<br />

offenzulegen. 87<br />

87 Vgl. auch Abschnitt 53 und Abschnitt 54.<br />

233


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Die</strong> drei Nebenbedingungen des GoZeitIP-Systems gehen zurück auf die für die qualitativen<br />

Anforderungen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses geltenden Nebenbedingungen. 88<br />

Allerdings ist festzustellen,<br />

daß die Nebenbedingung der Grundsatzabwägung im GoZeitIP-System einen besonderen<br />

Stellenwert innehat. Denn dem Primärgrundsatz der Transparenz, der versucht,<br />

das Spannungsverhältnis zwischen den Primärgrundsätzen der Relevanz und der Zuverlässigkeit<br />

zu überwinden, ist – wie oben bereits angedeutet – eine hohe Bedeutung beizumessen.<br />

<strong>Die</strong> denkbare Bandbreite <strong>von</strong> Bewertungsinformationen und die vom Bewerter getroffenen<br />

Bewertungsannahmen führen zu einem simulierten Marktwert als Substitut für den<br />

beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property, der für eine Bandbreite möglicher<br />

Marktwerte steht. Werden den Abschlußadressaten die Informationen über die Bandbreite<br />

vermittelt, innerhalb derer sich der simulierte Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property bewegt,<br />

kann die mangelnde Zuverlässigkeit des Wertmaßstabes „beizulegender Zeitwert“, die<br />

durch die Verdichtung der Bandbreiteninformationen auf den simulierten Marktwert hervorgerufen<br />

wird, gemildert werden. Eine transparente Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> trägt somit erheblich dazu bei, den Abschlußadressaten entscheidungsnützliche<br />

Abschlußinformationen zu vermitteln.<br />

88 Bzgl. der Nebenbedingungen, die für die qualitativen Anforderungen an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gelten,<br />

vgl. F. 43-45; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 86 f.; KPMG<br />

(HRSG.), International Accounting Standards, S. 24 f.; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und<br />

Jahresabschlußanalyse, S. 80 f.; ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards,<br />

S. 101; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.13.<br />

234


Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

424. Zusammenfassender Überblick über das System der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Einen zusammenfassenden Überblick über das System der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (GoZeitIP-System) gewährt die folgende<br />

Übersicht 4-2:<br />

Zweck<br />

Basisgrundsätze<br />

Primärgrundsätze<br />

Sekundärgrundsätze<br />

Nebenbedingungen<br />

Art der<br />

Bewertungsinformationen<br />

Prognosefähigkeit<br />

der Bewertungsinformationen<br />

Wesentlichkeit der<br />

Bewertungsinformationen<br />

going<br />

concern<br />

Vermittlung<br />

<strong>von</strong> entscheidungsnützlichen<br />

Zeitwerten für<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

MarktorientierteZahlungsstrombasierung<br />

Einzelbewertung<br />

Relevanz Zuverlässigkeit Transparenz<br />

Abbildungstreue<br />

Neutralität<br />

Vollständigkeit<br />

Marktorientierung<br />

Beachtung<br />

investitionsrechnerischer<br />

Prinzipen<br />

Einhaltung besonderer<br />

an den Bewerter gestellte<br />

Verhaltensregeln<br />

Vergleichbarkeit<br />

Verständlichkeit<br />

Dokumentation<br />

Publizität<br />

Aktualität Wirtschaftlichkeit Grundsatzabwägung<br />

Übersicht 4-2: <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Go-<br />

Zeit IP )<br />

Wie sich erkennen läßt, basiert das GoZeitIP-System auf den Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

des <strong>IAS</strong>B, da den Abschlußadressaten mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

entscheidungsnützliche Informationen vermittelt werden sollen, was ebenso der Zweck<br />

eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ist. <strong>Die</strong> als qualitative Anforderungen an die Abschlußinformationen<br />

im Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B angeführten Anforderungen der Relevanz und der Zuverlässigkeit<br />

werden in das GoZeitIP-System übernommen und an die Erfordernisse der Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angepaßt. So wird bspw. die qualitative Anforderung<br />

der Zuverlässigkeit als Primärgrundsatz des GoZeitIP-Systems um die Sekundärgrundsätze<br />

235


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

der Marktorientierung, der Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien und der Einhaltung<br />

besonderer, an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln erweitert. <strong>Die</strong>se Sekundärgrundsätze<br />

entstammen den neben den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B zur Entwicklung<br />

des GoZeitIP-Systems herangezogenen Quellen, wie den Bewertungsgrundsätzen<br />

des IVSC. Indes werden die Grundsätze der Wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der<br />

Vorsicht, welche die qualitative Anforderung der Zuverlässigkeit im Rahmenkonzept des<br />

<strong>IAS</strong>B konkretisieren, nicht oder nur indirekt in das GoZeitIP-System übernommen. Der<br />

Grundsatz der Wirtschaftlichen Betrachtungsweise entfällt, da dieser Grundsatz in der internationalen<br />

Rechnungslegung lediglich Ansatzfragen regelt. Er wird immer dann bedeutsam,<br />

wenn über die Zuordnung <strong>von</strong> Vermögenswerten zum wirtschaftlichen Eigentum des<br />

bilanzierenden Unternehmens zu entscheiden ist. 89<br />

Der Grundsatz der Vorsicht wird dagegen<br />

durch den Sekundärgrundsatz der Marktorientierung aufgefangen.<br />

Weiterhin ist der Primärgrundsatz der Transparenz im Vergleich zu den Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

des <strong>IAS</strong>B neu. <strong>Die</strong>ser erfaßt die bislang im Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B als<br />

qualitative Anforderungen an die Abschlußinformationen genannten Anforderungen der<br />

Verständlichkeit und der Vergleichbarkeit als Sekundärgrundsätze und ergänzt sie durch<br />

die weiteren Sekundärgrundsätze der Dokumentation und der Publizität.<br />

Festzuhalten ist damit, daß, wenn die GoZeitIP vom bilanzierenden Unternehmen eingehalten<br />

werden, die Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Informationen erhalten, die<br />

auch den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B gerecht werden.<br />

89 Vgl. LORCHHEIM, U., <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit als grundlegende qualitative Eigenschaft <strong>von</strong> Jahresabschlüssen<br />

<strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 129; ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen<br />

der <strong>Bilanzierung</strong>, S. 38 f., Rn. 6 f.<br />

236


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

43 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />

Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

431. Überblick<br />

Das Discounted Cash Flow-Verfahren, welches zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

herangezogen wird, ist in der Bewertungspraxis nicht unumstritten. 90<br />

Dem Ergebnis des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens wird vielfach eine Scheingenauigkeit <strong>nach</strong>gesagt. 91 <strong>Die</strong>se<br />

Scheingenauigkeit wird unterstellt, da das Discounted Cash Flow-Verfahren auf zahlreichen<br />

subjektiven Annahmen fußt. Grundlage dieses Verfahrens sind zumeist weit in die<br />

Zukunft reichende Bewertungsinformationen, die, sofern sie nicht mietvertraglich fixiert<br />

sind, lediglich innerhalb einer Bandbreite angegeben werden können. <strong>Die</strong> folgenden Ausführungen<br />

befassen sich daher kritisch mit der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />

<strong>Investment</strong> Property mit Hilfe dieses Verfahrens. Neben Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen<br />

sowie dem Verfahrensaufbau und dem Verfahrensablauf stehen<br />

die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens im Mittelpunkt der Betrachtung. Ihre<br />

sachverständige Ermittlung kann erheblich dazu beitragen, daß das Bewertungsergebnis am<br />

Ende marktnah ausfällt. Problembereiche, welche bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu ihren beizulegenden Zeitwerten mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

auftreten können, werden hier diskutiert und anschließend anhand eines Beispiels veranschaulicht.<br />

90 Zu beachten ist, daß in der Immobilienbewertung nicht <strong>von</strong> unterschiedlichen Varianten des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens gesprochen werden kann, wie dies in der Unternehmensbewertung<br />

geschieht. In der Immobilienbewertung wird vielmehr ein einheitliches und für alle Bewerter<br />

bindendes Discounted Cash Flow-Verfahren verwendet. Vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />

(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 569-593; WHITE, D./TURNER, J./JENYON,<br />

B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien,<br />

S. 132 f. Zu den Varianten des Discounted Cash Flow-Verfahrens in der Unternehmensbewertung<br />

vgl. dagegen ausführlich BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted<br />

Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 267-275, Rn. 308-337.<br />

91 Vgl. kritisch KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten<br />

Verfahren, S. 1430, Rn. 76.<br />

237


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

432. Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen<br />

Das Discounted Cash Flow-Verfahren wurde ursprünglich im Bereich der kurzfristigen Investitionsrechnung<br />

eingesetzt. In den vergangenen Jahren erlangte dieses Verfahren auf dem<br />

Gebiet der Unternehmenbewertung 92<br />

und auch in der Immobilienbewertungspraxis 93<br />

zunehmend<br />

an Bedeutung. Mehr und mehr setzt sich die Erkenntnis durch, daß mit dem<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren zahlreiche wertbeeinflussende Faktoren erfaßt werden<br />

können, die in andere Bewertungsverfahren nicht in dieser Form Eingang finden.<br />

Typischer Anwendungsbereich des Discounted Cash Flow-Verfahrens sind gewerblich<br />

und gemischt genutzte Immobilien sowie vor allem Immobilien, die zu Finanzanlagezwecken<br />

gehalten werden - wie <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 94<br />

Gerade bei komplizierten Vertragsgestaltungen<br />

über das Nutzungsentgelt ist das Discounted Cash Flow-Verfahren als vorteilhaft<br />

einzustufen, da sämtliche wertbeeinflussenden Faktoren, die für die Rendite der Immobilie<br />

ausschlaggebend sind, getrennt in dieses Verfahren eingehen. <strong>Die</strong> mit der betrachteten<br />

Immobilie verbundenen Zahlungsmittelströme können vom bilanzierenden Unternehmen<br />

genauestens analysiert werden. Dem bilanzierenden Unternehmen ist es somit<br />

möglich, die Immobilie mit anderen Anlageformen zu vergleichen. Das Discounted Cash<br />

Flow-Verfahren wird daher vielfach verwendet, um die Vorteilhaftigkeit geplanter Investitionsentscheidungen<br />

zu prüfen. 95<br />

Voraussetzung für eine marktgerechte Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist aber, daß<br />

dem Bewerter ausreichend Informationen über die wertbeeinflussenden Faktoren des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property zur Verfügung stehen. 96 Bedenkt man, daß das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren zukunftsorientiert ist - also ein weitreichender Prognosehorizont zu<br />

unterstellen ist -, wird die Bedeutung der benötigten Informationen umso deutlicher. Der<br />

Bewerter hat sich im Grunde die drei folgenden Fragen zu stellen und diese auf der Basis<br />

92 Vgl. BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-Verfahren<br />

(DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 266, Rn. 301.<br />

93 Vgl. SUTER, R./ECKERT, J. P., Immobilienanlagen im Wandel, S. 19; HARROP, M. J./MORGAN,<br />

J. F. W., <strong>Die</strong> dynamischen Bewertungsmethoden, S. 13.<br />

94 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1429, Rn. 75.<br />

95 Vgl. JANSSEN, O., Das Discounted-Cash-Flow-Verfahren, S. 193.<br />

96 Vgl. THÖNE, C., Britische Bewertungsverfahren, S. 600.<br />

238


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

seines Sachverstandes sowie der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen zu beantworten:<br />

■ Welcher Immobilientyp liegt der Bewertung zugrunde und auf welchem Immobilienteilmarkt<br />

wird diese Immobilie gehandelt?<br />

■ Wie sehen die derzeitigen und künftigen Marktverhältnisse auf diesem Immobilienteilmarkt<br />

aus?<br />

■ Welche Besonderheiten weist die zu bewertende Immobilie auf?<br />

Der Bewerter ist also gezwungen, Immobilienanalysen durchzuführen. <strong>Die</strong>se Immobilienanalysen<br />

sind besonders auf die einzelnen Merkmale, Potentiale und Probleme der betrachteten<br />

Immobilie ausgerichtet. Zu ihnen gehören grundsätzlich Standortanalysen, Marktanalysen<br />

und Gebäudeanalysen. Im Fall <strong>von</strong> zu Finanzanlagezwecken gehaltenen Immobilien<br />

sind diese Analysen noch um eine detaillierte Mietanalyse zu ergänzen. 97<br />

In einem ersten Schritt muß der Bewerter also die der Bewertung zugrundeliegende Immobilienart<br />

identifizieren. Hier sind Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien und Sonderimmobilien<br />

<strong>von</strong>einander zu unterscheiden. 98 Für jede dieser Immobilienarten existiert ein eigener<br />

Teilmarkt mit unterschiedlichen Strukturen und Entwicklungen. <strong>Die</strong>se <strong>nach</strong> der unterschiedlichen<br />

Nutzungsart der Immobilien aufgespaltenen Teilmärkte lassen sich wiederum<br />

entsprechend den Standorten der Immobilien in unterschiedliche regionale Immobilienteilmärkte<br />

unterteilen. 99 Der Bewerter hat hier zunächst eine Standortanalyse durchzuführen.<br />

Anhand dieser Standortanalyse 100 werden die Standortfaktoren als wertbeeinflussende<br />

Faktoren der betrachteten Immobilie näher untersucht. Untersuchungsgegenstand<br />

sind dabei der Mikro- und der Makrostandort. Der Mikrostandort umfaßt die Immobilie<br />

und ihr unmittelbares Umfeld. Der Makrostandort erfaßt dagegen das weitere Umfeld der<br />

Immobilie, und zwar den Stadtteil, die Stadt oder den Ballungsraum.<br />

97 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 83.<br />

98 Zu den unterschiedlichen Immobilienarten vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand<br />

der Immobilienökonomie, S. 21-27.<br />

99 Zu den Teilmarktstrukturen des Immobilienmarktes vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft,<br />

S. 14 sowie Abschnitt 13.<br />

100 Zur Standortanalyse vgl. detailliert MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />

S. 111-125.<br />

239


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Als zweiter Schritt sind die Marktverhältnisse auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt zu<br />

analysieren. Angebots- und Nachfragesituation werden eingeschätzt. In zeitlicher Hinsicht<br />

bedeutet dies, daß mit einer solchen Marktanalyse 101<br />

einerseits die aktuellen Markverhältnisse<br />

dargestellt und andererseits auf der Grundlage <strong>von</strong> Marktprognosen die zu erwartenden<br />

Markttrends geschätzt werden müssen.<br />

Nachdem der Standort und die Marktverhältnisse analysiert worden sind, ist die zu bewertende<br />

Immobilie in einem dritten Schritt näher zu betrachten. Eine Gebäudeanalyse 102<br />

sowie<br />

eine Mietanalyse 103<br />

sind vorzunehmen. <strong>Die</strong> Gebäudeanalyse konzentriert sich darauf,<br />

die bauliche Gestaltung der Immobilie hinsichtlich ihrer Ausstattungsstandards und Qualitätsstandards<br />

zu beurteilen und etwaige Mängel oder Schäden aufzudecken. Eine wichtige<br />

Rolle bei der Gebäudeanalyse spielt die Nutzungsflexibilität der betrachteten Immobilie,<br />

die deren Marktgängigkeit stark beeinflußt. <strong>Die</strong> Mietanalyse dagegen befaßt sich mit der<br />

Vermietungssituation, nämlich der Mieterbonität, dem Mietermix und den vertraglichen<br />

Mietvereinbarungen. <strong>Die</strong>se Analyse dient dazu, künftige Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

zu schätzen und mögliche Differenzen zwischen Vertragsmiete und Marktmiete zu<br />

ermitteln.<br />

433. Verfahrensaufbau und Verfahrensablauf<br />

Das Discounted Cash Flow-Verfahren ist – wie bereits angemerkt – ein Barwertverfahren.<br />

Da<strong>nach</strong> ist für das bilanzierende Unternehmen ein Euro, den dieses heute besitzt, mehr<br />

wert als ein Euro, der ihm bspw. in einem Jahr zufließen wird. Der unterschiedliche Wert<br />

ergibt sich, weil das bilanzierende Unternehmen den Euro, den dieses schon heute innehat,<br />

anderweitig anlegen könnte und damit Zinserträge erwirtschaften würde. <strong>Die</strong>ses Phänomen<br />

101 Zur Marktanalyse vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen,<br />

S. 94-99.<br />

102 Zur Gebäudeanalyse vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen,<br />

S. 100-108.<br />

103 Zur Mietanalyse vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen,<br />

S. 109-113.<br />

2<strong>40</strong>


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

wird auch als Zeitwert des Geldes (time value of money) bezeichnet. 104<br />

<strong>Die</strong> künftigen Zahlungsmittelströme<br />

sind deshalb auf den Bewertungszeitpunkt bzw. Bilanzstichtag abzuzinsen.<br />

Durch Abzinsung der künftigen Zahlungsmittelströme auf den Bilanzstichtag werden<br />

die Zeitpräferenzen der Wirtschaftssubjekte abgebildet. Übertragen auf die Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, liegt der Anwendung des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens der Gedanke zugrunde, daß sich der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property aus den künftigen Zahlungsmittelströmen mittels Abzinsung berechnen läßt.<br />

Formal ergibt sich der beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property wie folgt: 105<br />

BZW(IP)<br />

bzw.<br />

BZW(IP)<br />

Legende:<br />

(CI −CO<br />

) (CI −CO<br />

)<br />

1 1<br />

n n<br />

= + K + +<br />

RV<br />

Formel (1a)<br />

1<br />

n<br />

n<br />

( 1 + r) ( 1+<br />

r) ( 1+<br />

r)<br />

CF CF<br />

1<br />

n<br />

= + K + +<br />

RV<br />

(Formel 1b)<br />

1<br />

n<br />

n<br />

( 1 + r) ( 1+<br />

r) ( 1+<br />

r)<br />

BZW (IP) Beizulegender Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property<br />

CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow)<br />

CI Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

CO Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

n Zeithorizont<br />

r Diskontierungssatz (capitalisation rate)<br />

RV Restwert (residual value)<br />

104 Zum Phänomen des Zeitwertes des Geldes (time value of money) vgl. HANSON, E. I., Accounting<br />

Measurements and the Time Value of Money, S. 36; DAMODARAN, A., Corporate Finance: Theory<br />

and Practice, S. 44-64.<br />

105 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1422, Rn. 59.<br />

241


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Zu jedem Bilanzstichtag muß der Bewerter gemäß dieser Formel die mit dem betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property verbundenen Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) und Zahlungsmittelabflüsse<br />

(cash outflows) bestimmen. <strong>Die</strong> Differenz <strong>von</strong> Zahlungsmittelzuflüssen und Zahlungsmittelabflüssen<br />

einer jeden Periode ergibt dann den jeweiligen Zahlungsmittelüberschuß<br />

(cash flow), welcher auf den Bewertungszeitpunkt zu diskontieren ist. Als Bewertungszeitpunkt<br />

gilt hier das Jahr 1, da es sich um die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

handelt. Am Ende des Beobachtungszeitraumes ist schließlich der verbleibende<br />

Restwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zu schätzen und ebenso wie die Zahlungsmittelüberschüsse<br />

der vergangenen Jahre auf den Bewertungszeitpunkt zu diskontieren.<br />

Verkürzt läßt sich dies auch in der folgenden Form ausdrücken:<br />

BZW(IP)<br />

Legende:<br />

242<br />

n CFt<br />

∑<br />

t 1(<br />

1+<br />

r)<br />

= =<br />

Siehe Formel (1)<br />

t Laufende Periode<br />

t<br />

+<br />

RV<br />

( 1+<br />

r)<br />

n<br />

Formel (2)<br />

Wie die oben angegebenen Formeln zeigen, läßt sich das Discounted Cash Flow-Verfahren<br />

auf eine relativ einfache Barwertberechnung zurückführen. Indes liegen die mit diesem Verfahren<br />

verbundenen Schwierigkeiten darin, seine Parameter zuverlässig zu ermitteln. Als Parameter,<br />

die vor der eigentlichen Berechnung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> genauestens zu analysieren sind, lassen sich die Zahlungsmittelströme, der Diskontierungssatz<br />

und der Restwert am Ende des Zeithorizontes identifizieren. <strong>Die</strong>se Parameter<br />

werden im folgenden dargestellt und die mit ihrer Ermittlung verbundenen Schwierigkeiten<br />

erläutert. Der Zeithorizont ist – wie noch zu zeigen sein wird – ein eher unbedeutender<br />

Parameter und nimmt nur mittelbar Einfluß auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property.<br />

Hilfestellung bei der Anwendung des Discounted Cash Flow-Verfahrens soll die vom IVSC<br />

bislang nur als Entwurf (exposure draft) veröffentlichte Anwendungshilfe GN 10 (Discounted<br />

Cash Flow Analysis) geben. <strong>Die</strong>se Anwendungshilfe geht u. a. auf die oben angeführten<br />

Parameter 106 des Discounted Cash Flow-Verfahrens ein und spricht die Bedeutung dieses<br />

106 Vgl. GN 10.5.2.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Verfahrens für die externe Rechnungslegung an. 107<br />

Allerdings ist zu bemerken, daß die<br />

Anwendungshilfe GN 10 nicht auf die Bedeutung des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

für <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verweist. Als einziger Anwendungsfall wird ausschließlich <strong>IAS</strong> 36 genannt, wo<strong>nach</strong><br />

mit Hilfe dieses Verfahrens der Nutzungswert (value in use) eines Vermögenwertes zu<br />

berechnen ist. 108<br />

Soll der Nutzungswert eines <strong>Investment</strong> Property ermittelt werden, spielen<br />

selbstverständlich Größen, wie unternehmensspezifische Synergieeffekte, Finanzierungsbedingungen<br />

und steuerliche Gegebenheiten, eine wesentliche Rolle. <strong>Die</strong>se Größen<br />

sind aber gerade dann nicht in die Bewertung einzubeziehen, wenn ein Marktwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property bestimmt werden soll. 109<br />

Deshalb sind die in der Anwendungshilfe<br />

GN 10 getätigten Aussagen hinsichtlich der Parameter des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens auf die Belange <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> anzupassen. <strong>Die</strong> folgenden Ausführungen greifen<br />

auf diese Anwendungshilfe zurück und berücksichtigen die oben dargelegte Feststellung.<br />

434. Parameter des zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />

Property verwendeten Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

434.1 Zahlungsmittelströme (Cash Flows)<br />

434.11 Notwendige Informationen<br />

Der Bewerter benötigt sämtliche Informationen, die Aufschluß darüber geben, wie hoch<br />

die derzeitigen, mit der betrachteten Immobilie verbundenen Zahlungsmittelzuflüsse (cash<br />

inflows) und Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows) sind und wie sich diese künftig entwickeln<br />

werden. 110 Der Bewerter setzt hier auf den durchgeführten Immobilienanalysen auf,<br />

und zwar der Standortanalyse, der Marktanalyse, der Gebäudeanalyse und der Mietanalyse.<br />

<strong>Die</strong>se Analysen sind vor allem für die unten noch zu diskutierende Prognose der künftigen<br />

Zahlungsmittelströme bedeutsam.<br />

107 Vgl. GN 10.4.<br />

108 Vgl. GN 10.4.2.<br />

109 Vgl. auch Abschnitt 343.23.<br />

110 Zu den notwendigen Informationen bgzl. der Zahlungsmittelströme vgl. ohne weitere Erläuterung<br />

GN 10.5.2.2.2.<br />

243


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Als Zahlungsmittelzuflüsse eines Jahres werden die jährlichen Bruttomieteinzahlungen<br />

aufgefaßt. Sie setzen sich aus den potentiellen jährlichen Bruttomieteinzahlungen, in denen<br />

bereits die auf den Mieter umlagefähigen Kosten eingerechnet sind, dem jährlichen Mietausfallwagnis<br />

und möglichen Leerstandskosten des betrachteten Jahres zusammen. Dabei<br />

stellt die jährliche potentielle Bruttomiete nichts anderes als das Produkt aus der auf das gesamte<br />

Jahr hochgerechneten Miete/m 2 /Monat und der Mietfläche dar. Als auf den Mieter<br />

umlagefähige Kosten werden ferner die umlagefähigen Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten<br />

verstanden, 111<br />

welche unter den in der deutschen WertV verwendeten<br />

Begriff der „Bewirtschaftungskosten“ 112<br />

fallen. Hier wird bewußt nicht der Begriff der<br />

„Bewirtschaftungskosten“ verwendet, da die bewertungsrelevanten Bestandteile der Bewirtschaftungskosten<br />

– die Verwaltungskosten, die Betriebskosten, die Instandhaltungskosten<br />

und das Mietausfallwagnis – im Rahmen des Discounted Cash Flow-Verfahrens differenziert<br />

betrachtet werden. So wird das Mietausfallwagnis zusammen mit möglichen Leerstandskosten<br />

in der angelsächsischen Bewertungspraxis, der das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren entstammt, in einer eigenen Position unter den Zahlungsmittelzuflüssen erfaßt<br />

(vacancy and collection loss). 113 Bei den Zahlungsmittelzuflüssen ist zudem zwischen sicheren<br />

und geschätzten Zahlungen zu unterscheiden. Sichere Zahlungen sind solche, die während<br />

der Dauer der laufenden Mietverträge dem bilanzierenden Unternehmen zufließen, die also<br />

vertraglich abgesichert sind. Geschätzte Zahlungen werden dann angesetzt, wenn die Mietverträge<br />

abgelaufen sind. Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten sowie Wiedervermietungswahrscheinlichkeiten<br />

sind zu prognostizieren. Damit einhergehend sind mögliche<br />

Leerstandskosten in Form künftiger Mieteinbußen zu schätzen.<br />

<strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse eines Jahres bestehen im wesentlichen aus den nicht auf den<br />

Mieter umlagefähigen Kosten eines Jahres und den sonstigen jährlichen Vermietungskosten.<br />

114 Auch hier ist wiederum zwischen sicheren und geschätzten Zahlungsmittelabflüssen<br />

111 Zu den in der angelsächsischen Bewertungspraxis angesetzten „operating expenses“ vgl.<br />

Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512-520 sowie Abschnitt<br />

322.44.<br />

112 Zu den Bewirtschaftungskosten vgl. auch KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 995-1014;<br />

ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und des<br />

Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 294-303 sowie Abschnitt 322.44.<br />

113 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512 und S. 590.<br />

114 Zu den in der angelsächsischen Bewertungspraxis angesetzten „operating expenses“ vgl. APPRAISAL<br />

INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512-520 sowie Abschnitt 322.44.<br />

244


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

zu unterscheiden. Sichere Zahlungsmittelabflüsse sind nicht umlagefähige Verwaltungs-,<br />

Betriebs- und Instandhaltungskosten. Als geschätzte Zahlungsmittelabflüsse gelten hingegen<br />

die sonstigen jährlichen Vermietungskosten in Form <strong>von</strong> Renovationskosten bei Neuvermietungen<br />

sowie Vermarktungskosten bei bestehendem Leerstand. 115<br />

<strong>Die</strong> Differenz aus Zahlungsmittelzuflüssen und Zahlungsmittelabflüssen eines Jahres ergibt<br />

den Mieteinzahlungsüberschuß eines Jahres, der im folgenden als Zahlungsmittelüberschuß<br />

(cash flow) des betrachteten Jahres bezeichnet wird.<br />

Da mit dem Discounted Cash Flow-Verfahren der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property<br />

als Substitut seines beizulegenden Zeiwertes berechnet werden soll, muß die Bewertung auf<br />

der Basis dieses Verfahrens alle Kriterien der Marktwertdefinition aus IVS 1 erfüllen. 116<br />

Finanzierungskosten<br />

und Steuerzahlungen sind folglich nicht in die Betrachtung einzubeziehen.<br />

Denn der Wert, den das bilanzierende Unternehmen auf diese Weise ermitteln würde,<br />

wäre ein subjektiver und unternehmensspezifischer Wert. Je <strong>nach</strong> zugrundeliegender Bewertungssituation<br />

würde sich dann ein anderer Bewertungsmaßstab als der gesuchte<br />

Marktwert ergeben, wie der Nutzungswert (value in use) oder der Investitionswert (investment<br />

value) des betrachteten <strong>Investment</strong> Property. 117<br />

434.12 Zeithorizont<br />

In der externen Rechnungslegung besitzen zukunftsorientierte Werte, wie der mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelte simulierte Marktwert als Substitut für den<br />

beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property, eine sehr hohe Relevanz. Sie können<br />

den Abschlußadressaten helfen, für sie wirtschaftlich vorteilhafte Anlageentscheidungen zu<br />

treffen. Mit zunehmender Reichweite der diesen Werten zugrundeliegenden Zahlungsmittelströme<br />

in die Zukunft nimmt ihre ökonomische Brauchbarkeit bzw. Relevanz für die<br />

Abschlußadressaten zu. Gleichzeitig verringert sich aber ihre Zuverlässigkeit. 118 <strong>Die</strong>ses oben<br />

115 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 517 f. sowie S. 590.<br />

116 Vgl. GN 10.6.4.1.<br />

117 Zu den neben dem Marktwert denkbaren Bewertungsmaßstäben vgl. IVS 2 sowie im Überblick<br />

Abschnitt 332.21.<br />

118 Vgl. dazu ausführlich BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 167-<br />

173; SCHULZE, D., <strong>Die</strong> Berichterstattung über Risiken der künftigen Entwicklung, S. 125.<br />

245


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

bereits angesprochene Spannungsverhältnis ist zu beachten, wenn der dem Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren unterstellte Zeithorizont und mit ihm der Prognoszeitraum der relevanten<br />

Zahlungsmittelströme zu bestimmen ist.<br />

Im Schrifttum 119<br />

und auch der Bewertungspraxis 120<br />

wird ein Zeithorizont <strong>von</strong><br />

zehn Jahren bevorzugt. Ein weitergehender Zeithorizont wird abgelehnt, da die nicht auf<br />

vertraglichen Regelungen beruhenden Bestandteile der Zahlungsmittelströme nicht mit der<br />

notwendigen Sicherheit prognostizierbar sind. Ein Mindestmaß an Zuverlässigkeit ist nicht<br />

gewährleistet. Anzumerken bleibt, daß auch für diesen Zeithorizont <strong>von</strong> zehn Jahren bereits<br />

zahlreiche Probleme bestehen, aussagekräftige und damit zuverlässige Zahlungsmittelströme<br />

zu prognostizieren. Besonders in den Fällen, in denen keine mietvertraglichen Vereinbarungen<br />

existieren, was mit zunehmendem Prognosehorizont anzunehmen ist, lassen sich die<br />

Zahlungsmittelströme zumeist nur in einer Bandbreite angeben. Das IVSC läßt indes in<br />

seiner als Entwurf vorliegenden Anwendungshilfe GN 10 offen, welcher Zeithorizont dem<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren zugrunde zu legen ist. Lediglich ein zeitlicher Rahmen<br />

<strong>von</strong> fünf bis zehn Jahren wird genannt, auf dem die Berechnungen des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens aufsetzen. 121<br />

Da sich die künftigen Erwartungen der Marktteilnehmer im beizulegenden Zeitwert eines<br />

<strong>Investment</strong> Property widerspiegeln sollen, beginnt der Zeithorizont nicht mit der aktuellen<br />

Periode, sondern mit der sich an die aktuelle Periode anschließenden Periode. In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

wird daher explizit <strong>von</strong> „discounted cash flow projections“ gesprochen. 122 Soll also der beizu-<br />

119 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 570; WHITE, D./TURNER,<br />

J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien,<br />

S. 116; FERGUSON, J./HEIZER, J., Real Estate <strong>Investment</strong> Analysis, S. 183; HARROP, M.<br />

J./MORGAN, J. F. W., <strong>Die</strong> dynamischen Bewertungsmethoden, S. 13; MORGAN, J. F.<br />

W./HARROP, M. J., Neue Ansätze der Bewertung und Beurteilung <strong>von</strong> Anlageobjekten, S. 130;<br />

GELBTUCH, H. C., The United States, S. 11; LÜDIGER, M., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien als Renditeobjekt,<br />

S. 31; JANSSEN, O., Das Discounted-Cash-Flow-Verfahren, S. 193; SIMON, J., Europäische<br />

Standards für die Immobilienbewertung, S. 1<strong>40</strong>.<br />

120 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1438, Rn. 105 sowie ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen,<br />

S. 52.<br />

121 Vgl. GN 10.5.1.<br />

122 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong> (c).<br />

246


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

legende Zeitwert zum 31. Dezember 2001 bestimmt werden, erstreckt sich der Zeithorizont<br />

über den Zeitraum 2002 bis 2011.<br />

Insgesamt ist der Zeithorizont als grundsätzlich unbedeutend für den zu ermittelnden beizulegenden<br />

Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property anzusehen, da dieser allgemeingültig<br />

festgelegt ist. Er stellt insofern keinen unmittelbaren Einflußfaktor für den Zeitwert<br />

des <strong>Investment</strong> Property dar. Der Zeithorizont unterliegt nicht der subjektiven Entscheidung<br />

des Bewerters. Allerdings besteht eine allgemeine Unsicherheit bei der Prognose der<br />

künftigen Zahlungsmittelströme.<br />

434.13 Prognose künftiger Zahlungsmittelströme<br />

Wird ein Zeithorizont <strong>von</strong> zehn Jahren gewählt, sind für diesen Zeitraum die künftigen<br />

Zahlungsmittelströme zu schätzen. Dabei wird <strong>von</strong> den Erkenntnissen des gegenwärtigen<br />

Bewertungsstichtages (t = 1) ausgegangen. Einen sehr großen Einfluß auf den mit dem Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren zu ermittelnden beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property besitzen die Zahlungsmittelzuflüsse. 123 Ihre Prognose für die kommenden zehn<br />

Jahre ist <strong>von</strong> besonderer Bedeutung für die Zuverlässigkeit des gesamten Bewertungsergebnisses.<br />

<strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse in Form der nicht auf den Mieter bzw. die Mieter umlagefähigen<br />

Kosten werden grundsätzlich als Prozentsatz der jährlichen Mieteinzahlungen berechnet.<br />

124 , 125<br />

Renovationskosten für Neuvermietung und Vermarktungskosten sind im<br />

Zusammenhang mit den getroffenen Mietvereinbarungen und der künftig prognostizierten<br />

Vermietbarkeit der betrachteten Flächen zu bestimmen. Auch sie sind in der Regel <strong>von</strong> untergeordneter<br />

Bedeutung für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />

Property. Im folgenden steht daher die Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse im<br />

Vordergrund der Betrachtung.<br />

123 Vgl. im Ergebnis ähnlich WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren<br />

für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 116.<br />

124 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />

des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 294 f.<br />

125 Vor allem für die Instandhaltungskosten, die Verwaltungskosten und auch das Mietausfallwagnis<br />

wird auf Erfahrungssätze zurückgegriffen. Für die Betriebskosten dürfen erst dann Erfahrungssätze<br />

angesetzt werden, wenn sich die tatsächliche Höhe der Betriebskosten nicht ermitteln läßt.<br />

Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1013 f., Rn. 71-73.<br />

247


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Der Bewerter hat bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse zunächst zu untersuchen,<br />

in welchem Umfang laufende vertragliche Mietvereinbarungen über die zu vermietende<br />

Fläche abgeschlossen und welche Laufzeiten für diese Vereinbarungen festgelegt<br />

worden sind. <strong>Die</strong>se Informationen ermöglichen es dem Bewerter, vertraglich vereinbarte<br />

Zahlungsmittelzuflüsse zu prognostizieren. <strong>Die</strong> vertraglich vereinbarten Zahlungsmittelzuflüsse<br />

basieren ihrerseits auf fast sicheren Erwartungen 126<br />

über die in das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen. <strong>Die</strong> Erwartungen und mit<br />

ihnen die Zahlungsmittelzuflüsse sind allerdings nur fast sicher, da die mit dem Vermögenswert<br />

Immobilie verbundenen Risiken, wie Umweltrisiken, Managementrisiken oder<br />

außerordentliche Risiken, nicht vorhersehbar sind und auch vertraglich vereinbarte Zahlungsmittelströme<br />

beeinträchtigen können. Zudem beeinflußt die Bonität der Mieter, auf<br />

die im weiteren Verlauf noch näher eingegangen wird, die vertraglich vereinbarten Zahlungsmittelzuflüsse.<br />

Nicht vertraglich vereinbarte Zahlungsmittelzuflüsse basieren im Gegensatz zu vertraglich<br />

vereinbarten Zahlungsmittelzuflüssen auf wahrscheinlichen Erwartungen über die<br />

der Bewertung zugrundeliegenden Informationen. 127 Hier muß der Bewerter plausible<br />

Annahmen zur künftigen Vermietbarkeit der Flächen treffen, die bislang noch nicht<br />

vermietet sind und/oder deren mit Dritten abgeschlossene Mietverträge innerhalb des<br />

betrachteten Zeithorizontes auslaufen. Bei der Prognose der künftigen<br />

Zahlungsmittelzuflüsse stützt sich der Bewerter auf quantitativ-statistische<br />

Bewertungsverfahren. Ausgeschlossen ist aber nicht, daß der Bewerter bei der Prognose der<br />

künftigen Zahlungsmittelzuflüsse auf subjektive Wahrscheinlichkeitsvorstellungen<br />

zurückgreifen muß. <strong>Die</strong> so prognostizierten Zahlungsmittelzuflüsse basieren dann auf<br />

glaubwürdigen Erwartungen. 128<br />

126 Zu fast sicheren Erwartungen vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,<br />

S. 471.<br />

127 Wahrscheinliche Erwartungen werden im Schrifttum auch als objektive Wahrscheinlichkeiten<br />

bezeichnet. Vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 470.<br />

128 Glaubwürdige Erwartungen werden im Schrifttum auch als subjektive Wahrscheinlichkeiten bezeichnet.<br />

Vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 472; KRELLE,<br />

W., Unsicherheit und Risiko in der Preisbildung, S. 635 f. Zum Begriff der Glaubwürdigkeiten<br />

vgl. WITTMANN, W., Unternehmung und unvollkommene Information, S. 53.<br />

248


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Ausgehend <strong>von</strong> laufenden vertraglichen Mietvereinbarungen sind im Rahmen einer Mietanalyse<br />

vor allem die Mieterbonität und die Mietvertragsstrukturen zu bewerten. 129<br />

<strong>Die</strong><br />

derzeitige und künftige Vermietungssituation spiegeln die Standortqualität, die (Teil-)<br />

Marktqualität und die Gebäudequalität wider. 130<br />

Alle drei Größen sind bei der Mietanalyse<br />

zu beachten und zuvor vom Bewerter einzuschätzen.<br />

<strong>Die</strong> Mieterbonität ist ein wesentliches Element eines Mietverhältnisses. 131<br />

Denn alle vertraglichen<br />

Vereinbarungen können keine Mietzahlung sichern, wenn sie nicht mit einem<br />

zahlungsfähigen Mieter eingegangen werden. Ist der Mieter insolvent und liegen keine zusätzlichen<br />

Sicherheiten wie Bürgschaften oder Kautionen vor, drohen dem bilanzierenden<br />

Unternehmen Kosten für den Mietausfall, Vermarktungskosten für die Neuvermietung,<br />

Rechtsberatungs- und Verwaltungskosten sowie Reparatur- und Reinigungskosten. <strong>Die</strong><br />

Mietausfallkosten sammeln sich bis zu dem Zeitpunkt an, in dem ein neuer Mieter die<br />

Mietfläche übernommen hat. Für die Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse sind<br />

überdies die Mietvertragsstrukturen zu beachten. Der Mietvertrag regelt Rechte und<br />

Pflichten <strong>von</strong> Mieter und Vermieter. Er enthält u. a. die folgenden Punkte: 132<br />

■ Mietbeginn und Mietdauer bzw. Kündigungsfristen,<br />

■ zulässige Nutzung und Umfang möglicher baulicher Veränderungen,<br />

■ Miethöhe und Zahlungsweise,<br />

■ Mietanpassungen durch Staffelmietvereinbarungen, Indexklauseln, Leistungsvorbehaltsklauseln<br />

oder Spannungsklauseln,<br />

■ Regelungen über die Verteilung der zur Bewirtschaftung der Immobilie aufzubringenden<br />

Kosten auf die Vertragsparteien und<br />

■ Mietanreize wie mietfreie Zeiten und Bezahlung der Umzugskosten und/oder der Ausstattung.<br />

Neben der vereinbarten Miethöhe ist hauptsächlich die Art der Mietanpassung relevant,<br />

um auf die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse schließen zu können. So legen Staffelmietver-<br />

129 Der Mietermix als Element der Mietanalyse ist bei der Beurteilung laufender vertraglicher Mietvereinbarungen<br />

<strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung. Er gewinnt vielmehr Bedeutung bei der Ermittlung<br />

nicht vertraglich vereinbarter Zahlungsmittelzuflüsse.<br />

130 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 109.<br />

131 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 109.<br />

132 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 111.<br />

249


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

einbarungen bei Abschluß des Mietvertrages fest, zu welchem Zeitpunkt sich die Miete um<br />

welche Beträge erhöht. Indexklauseln verknüpfen die künftige Miete mit der Entwicklung<br />

eines bestimmten Lebenshaltungskostenindexes. Leistungsvorbehaltsklauseln knüpfen auch<br />

an einen Index an, allerdings wird die Miete bei eintretenden Änderungen nicht automatisch<br />

angepaßt. Es entsteht ein Anspruch auf Neuverhandlung der vertraglichen Vereinbarungen.<br />

Spannungsklauseln koppeln schließlich die Mieten an vergleichbare Leistungen,<br />

wie die Mietentwicklung auf einem anderen Immobilienteilmarkt.<br />

Wie zu erkennen ist, bestimmt eine große Zahl <strong>von</strong> Faktoren die mit einem Mietvertrag<br />

verbundenen Chancen und Risiken, welche bei der Prognose der künftigen vertraglichen<br />

Zahlungsmittelströme zu bedenken sind. Dabei ist generell festzustellen, daß in einem<br />

funktionierenden Mietermarkt ein Mietvertrag, der einen großen Teil des Mietrisikos auf<br />

den Mieter überträgt, eine geringere Miete <strong>nach</strong> sich zieht und umgekehrt. 133<br />

Liegen indes keine vertraglichen Mietvereinbarungen vor, weil die betrachteten Mietflächen<br />

zum Bewertungszeitpunkt nicht vermietet sind und/oder die eingegangenen Mietverträge<br />

innerhalb des Prognosehorizontes <strong>von</strong> zehn Jahren auslaufen und noch keine<br />

Anschlußverträge existieren, sind die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse für diese Mietflächen<br />

als unsicher einzustufen. <strong>Die</strong> Informationen über die künftigen Zahlungsmittelstöme<br />

basieren auf wahrscheinlichen oder glaubwürdigen Erwartungen. Vielfach wird für die innerhalb<br />

des Prognosezeitraumes auslaufenden Mietverträge eine Verlängerungswahrscheinlichkeit<br />

unterstellt. Zur Rechtfertigung der unterstellten Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten<br />

spielen die gegenwärtigen und künftig erwarteten Marktverhältnisse auf dem entsprechenden<br />

Immobilienteilmarkt eine entscheidende Rolle. Der Bewerter hat quantitative<br />

und qualitative Marktanalysen durchzuführen, um die Zusammenhänge auf den einzelnen<br />

Teilmärkten zu erkennen und aussagekräftige Informationen über die künftige Marktentwicklung<br />

zu erzielen.<br />

<strong>Die</strong> quantitative Marktanalyse 134<br />

beschäftigt sich mit der Angebots- und Nachfragesituation<br />

auf den betrachteten Immobilienteilmärkten. Hier interessieren vor allem das Flächenangebot,<br />

die Flächen<strong>nach</strong>frage und die sich aus dem Zusammenspiel <strong>von</strong> Flächenangebot<br />

und Flächen<strong>nach</strong>frage ergebenden Miet- und Kaufpreise.<br />

133 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 113.<br />

134 Zur quantitativen Marktanalyse vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 365-370<br />

sowie MEYER, C./SCHNEIDER, W., Analysen und Research, S. 87-92.<br />

250


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Für das gegenwärtige Flächenangebot sind das verfügbare Flächenangebot, der Leerstand<br />

und die Neuerrichtungen zu ermitteln. 135<br />

Als verfügbares Flächenangebot gilt die Summe<br />

der Mietflächen, die <strong>von</strong> potentiellen Nutzern innerhalb eines Jahres angemietet werden<br />

könnten. <strong>Die</strong>ses Angebot setzt sich aus dem Leerstand des Vorjahres, den im Vorjahr errichteten<br />

Immobilien und den nicht mehr vertraglich gebundenen Mietflächen zusammen.<br />

Der Leerstand besteht aus dem gegenwärtigen Angebot an unvermieteten Flächen und neu<br />

errichteten Flächen. <strong>Die</strong> Neuerrichtungen umfassen schließlich nicht nur Neubauten, sondern<br />

auch alle vollständig sanierten Objekte. Probleme bei der Prognose des künftigen<br />

Flächenangebotes entstehen dadurch, daß zum gegenwärtigen Leerstand neben den im<br />

Bau befindlichen Flächen auch Flächen <strong>von</strong> Projekten, die sich zum Betrachtungszeitpunkt<br />

erst im Genehmigungs- oder Planungsstadium befinden, addiert werden müssen. 136<br />

Für<br />

diese sind Realisierungswahrscheinlichkeiten zu bestimmen.<br />

<strong>Die</strong> Flächen<strong>nach</strong>frage 137 ist nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum hinreichend<br />

sicher prognostizierbar. <strong>Die</strong>s hängt damit zusammen, daß sich die Nachfrager in ihrer Entscheidungsfindung<br />

an einer großen Zahl <strong>von</strong> Einflußfaktoren orientieren müssen. 138 Hierzu<br />

zählen u. a. die oben genannten wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien,<br />

wie die fiskal-politische Entwicklung, die wirtschaftspolitische Dynamik, sozio-kulturelle<br />

Faktoren und technologische Innovationen. 139 Aufgrund dieser Feststellung beschränken<br />

sich die durchgeführten Marktanalysen bei der Prognose der künftigen Flächen<strong>nach</strong>frage<br />

darauf, die durschnittliche Flächen<strong>nach</strong>frage in der Vergangenheit zu analysieren und die<br />

kurz- bis mittelfristigen Trends anzugeben.<br />

Das gegenwärtige und das prognostizierte künftige Flächenangebot sowie die Flächen<strong>nach</strong>frage<br />

lassen auf den zeitlichen Verlauf der Abvermietung der zum Bewertungszeitpunkt<br />

nicht vermieteten Mietflächen der betrachteten Immobilie schließen. Weiterhin ergeben<br />

sich aus dem Zusammenwirken des Flächenangebotes und der Flächen<strong>nach</strong>frage die Miet-<br />

135 Zur Angebots-Analyse vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />

S. 142-146.<br />

136 Vgl. dazu VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 96<br />

137 Zur Nachfrage-Analyse vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />

S. 138-142.<br />

138 Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 367 f.<br />

139 Vgl. ausführlich Abschnitt 321.<br />

251


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

und Kaufpreise 1<strong>40</strong><br />

des analysierten Immobilienteilmarktes. <strong>Die</strong> aktuellen Marktmieten<br />

und Marktkaufpreise dokumentieren sich dann in Vergleichstransaktionen. <strong>Die</strong> Analyse der<br />

Miet- und Kaufpreise muß auf diesen Vergleichstransaktionen aufbauen. Sofern Vergleichstransaktionen<br />

vorliegen, sind diese an die speziellen Eigenschaften der betrachteten Immobilie<br />

anzupassen. Primäre Informationsquellen stellen Nutzerbefragungen, die Daten sachverständiger<br />

Maklerunternehmen und die örtlichen Gutachterausschüsse dar. Einschränkend<br />

ist mit Blick auf die Prognose der künftigen Miet- und Kaufpreise indes zu bemerken,<br />

daß eine Preisprognose nicht aus einer Flächenangebots- und Flächen<strong>nach</strong>frageprognose<br />

entwickelt werden kann. 141<br />

Ziel einer Prognose der künftigen Miet- und Kaufpreise ist es<br />

daher lediglich einzuschätzen, ob der Markt in der Zukunft stabil bleibt oder sich ein Flächenangebotsüberhang<br />

oder ein Flächen<strong>nach</strong>frageüberhang einstellt.<br />

<strong>Die</strong> qualitative Marktanalyse 142 ergänzt die quantitative Flächenangebots- und Flächen<strong>nach</strong>frageanalyse<br />

um die Faktoren der Standortqualität und der Gebäudequalität. Bei dieser<br />

qualitativen Marktanalyse sind zwei Fragen zu beantworten:<br />

■ In welches Umfeld sind die Mietflächen eingebettet?<br />

■ Wie sind diese Flächen hinsichtlich ihrer Größe, ihrer Funktionalität, ihrer Effizienz,<br />

ihrer Ausstattungsstandards und ihrer Bauqualität konzipiert?<br />

Gerade die Gebäudequalität kann die Vermietbarkeit der angebotenen Flächen beeinflussen.<br />

Eine gute Vermietbarkeit liegt bspw. dann vor, wenn die Gebäudequalität den aktuellen<br />

Nutzungsanforderungen gerecht wird. Damit diese gute Vermietbarkeit weiterhin unterstellt<br />

werden kann, hat sich die Gebäudequalität an den erwarteten sozio-kulturellen<br />

Trends und auch den technologischen Entwicklungen zu orientieren. Daneben ist die<br />

Standortqualität natürlich auch nicht zu unterschätzen, was ihre Auswirkungen auf die<br />

Vermietbarkeit der betrachteten Flächen angeht. So sind hier die Infrastrukturqualität und<br />

die Nachbarschaftsqualität sowie der Mietermix, d. h. die Zusammensetzung unterschiedlicher<br />

Mieter in einer Immobilie, näher zu betrachten.<br />

1<strong>40</strong> Zur Preis-Analyse vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />

S. 146 f.<br />

141 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 98.<br />

142 Zur qualitativen Marktanalyse vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 370-372.<br />

252


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

<strong>Die</strong> vorgeschlagene quantitative und qualitative Marktanalyse trägt dazu bei, nicht vertraglich<br />

gesicherte künftige Zahlungsmittelzuflüsse zu prognostizieren. <strong>Die</strong>se Prognosen führen<br />

aber – wie oben bereits genannt - nicht zu einem punktuellen Wert, sondern nahezu ausschließlich<br />

zu einer Bandbreite möglicher Werte. Eine Immobilie, sei es eine Wohnimmobilie,<br />

eine Gewerbeimmobilie oder eine Sonderimmobilie, ist und bleibt ein Unikat. Folglich<br />

können für einen regionalen Immobilienteilmarkt, wie für den Frankfurter Büroimmobilienmarkt,<br />

lediglich Mietpreisspannen angegeben werden. <strong>Die</strong> folgende Übersicht 4-3<br />

gibt die Mietpreisspannen der einzelnen Teilmärkte des Frankfurter Büroimmobilienmarktes<br />

für den Zeitraum 1997 bis 2001 an. Als Teilmärkte fungieren hier die verschiedenen<br />

Frankfurter Stadtteile mit hoher Büroflächendichte:<br />

253


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

254<br />

Frankfurter Büroimmobilien-Teilmärkte im Überblick<br />

- Mietpreisspannen <strong>von</strong> 1997 bis 2001 - 143<br />

Teilmarkt Stand<br />

12/1997<br />

Stand<br />

12/1998<br />

Mieten in €/m 2<br />

Stand<br />

12/1999<br />

Stand<br />

12/2000<br />

Stand<br />

12/2001<br />

Bahnhofsviertel 10,2-17,9 10,2-17,9 12,8-17,9 12,8-20,5 15,5-23,0<br />

Bankenviertel 20,5-33,2 20,5-35,8 25,6-39,9 28,1-46,0 36,0-48,5<br />

Bürostadt Niederrad 10,2-12,8 10,2-12,8 10,2-15,3 13,3-17,9 13,0-18,0<br />

City 13,3-20,5 13,3-20,5 15,3-30,7 15,3-31,7 18,0-33,0<br />

City-West 10,2-17,9 10,2-17,9 12,8-17,9 14,8-19,7 15,5-20,5<br />

Eschborn 10,2-12,8 10,2-15,3 10,2-15,3 12,3-16,4 13,0-17,0<br />

Kaiserlei 8,2-12,8 8,2-12,8 9,2-12,8 9,2-14,3 10,0-14,5<br />

Mertonviertel 13,3-15,3 13,3-15,3 12,8-17,9 13,3-17,9 13,5-17,0<br />

Nord 10,2-14,3 10,2-14,3 12,8-17,9 14,3-19,9 13,5-19,5<br />

Ost 9,2-12,8 10,2-17,9 10,2-17,9 10,2-17,9 13,5-15,5<br />

Rödelheim 10,2-15,3 9,7-15,3 11,2-15,3 10,0-15,1 10,0-13,0<br />

Sachsenhausen 10,2-17,9 10,2-17,9 12,8-17,9 14,3-20,5 13,0-20,5<br />

West 9,7-14,3 9,7-15,3 10,2-15,3 11,2-17,9 15,5-21,5<br />

Westend 17,9-29,7 17,9-29,7 17,9-29,7 23,0-38,3 28,0-41,0<br />

Durchschnittlich Spanne 11,8-17,9 11,8-18,4 13,3-19,9 14,4-22,4 16,3-23,0<br />

Durchschnittliche Differenz (∆ D ) 6,1 6,6 6,6 8,0 6,8<br />

Veränderung ∆ D in % zum Vorjahr ⎯ 8,2 0,0 21,2 -15,0<br />

Maximale Spanne 8,2-33,2 8,2-35,8 9,2-39,9 9,2-46,0 10,0-48,5<br />

Maximale Differenz (∆ M ) 25,0 27,6 30,7 36,8 38,5<br />

Veränderung <strong>von</strong> ∆ M<br />

in % zum Vorjahr ⎯ 10,4 11,2<br />

19,9 4,6<br />

Übersicht 4-3: Entwicklung der Mietpreisspannen auf den Frankfurter Büroimmobilienteilmärkten<br />

im Zeitraum <strong>von</strong> 1997-2001<br />

143 Zu den hier angegebenen Mietpreisspannen vgl. JONES LANG WOOTTON (HRSG.), City Report<br />

Frankfurt am Main, Update Januar 1998; JONES LANG WOOTTON (HRSG.), City Report Frankfurt<br />

am Main, Update Januar 1999; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), City Report Frankfurt<br />

am Main, Update Januar 2000; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), City Report Frankfurt<br />

am Main, Update Januar 2001; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), City Profile: Frankfurt<br />

am Main - 4. Quartal 2001. <strong>Die</strong> in den einzelnen Berichten in DM angegebenen Mietpreisspannen<br />

wurden entsprechend dem Umrechnungsverhältnis <strong>von</strong> 1,95583 DM/€ in €–Beträgen<br />

angegeben.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

<strong>Die</strong> Mieten für die Büroimmobilien-Teilmärkte in Frankfurt am Main unterscheiden sich<br />

zwischen den einzelnen Stadtteilen zum Teil erheblich. <strong>Die</strong>s wird an der in der Übersicht<br />

4-3 angegebenen maximalen Mietpreisspanne sehr deutlich, die gegen Ende des Jahres<br />

2001 <strong>von</strong> 10,0 €/m 2 bis 48,5 €/m 2 reicht. Zudem ist anhand der Entwicklung der vergangenen<br />

Jahre zu erkennen, daß sich diese maximale Mietpreisspanne wie eine Schere immer<br />

weiter geöffnet hat.<br />

Für den Bewerter stellt sich nun die Frage, wie er diese Bandbreiteninformationen über die<br />

gegenwärtigen und künftigen Mietpreisspannen für den Fall nicht vertraglich gesicherter<br />

Zahlungsmittelzuflüsse im Discounted Cash Flow-Verfahren berücksichtigt. Der Bewerter<br />

muß den Abschlußadressaten zeigen, welche Bewertungsrisiken bei der Verdichtung der<br />

Bandbreitenwerte auf einen Wert aus dieser Bandbreitenwerte und dessen Ansatz im Bewertungsverfahren<br />

verbleiben. So konnte in einer (unveröffentlichten) Untersuchung des<br />

Instituts für Revisionswesen der Universität Münster im Jahre 2000 <strong>nach</strong>gewiesen werden,<br />

daß eine Verringerung der Mietpreise <strong>von</strong> ca. 5 DM/m 2 bzw. ca. 2,6 €/m 2 für eine Büroimmobilie<br />

in Frankfurt a. M. deren beizulegenden Zeitwert um etwa 6 % reduzieren könnte,<br />

was absolut gesehen eine nicht unwesentliche Verringerung <strong>von</strong> 2,9 Mio. DM bzw. 1,5<br />

Mio. € bedeuten würde. 144 Eingedenk der weitreichenden Auswirkungen einer fehlerhaften<br />

Verdichtung der Bandbreitenwerte auf einen Wert aus dieser Bandbreite sollte der Bewerter<br />

zunächst anhand wahrscheinlicher Erwartungen und gegebenenfalls subjektiver bzw.<br />

glaubwürdiger Erwartungen über die Eintrittswahrscheinlichkeiten der künftigen Mietpreise<br />

auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die Bandbreitenwerte auf einen Wert verdichten.<br />

Wie oben bereits im Rahmen des GoZeitIP-Systems gefordert, ist aus der Bandbreite<br />

denkbarer Werte der Mietpreis auszuwählen, der nur mit einer kumulierten Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>von</strong> 5 % unterschritten wird. <strong>Die</strong>s entspricht einem Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %. Da<br />

den Abschlußadressaten aber entscheidungsnützliche Abschlußinformationen mit dem beizulegenden<br />

Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property vermittelt werden sollen, ist es überdies erforderlich,<br />

daß die prognostizierten Mietpreisspannen und die auf der Basis der qualitativen<br />

Marktanalyse getroffenen Annahmen über die gegenwärtige und künftige Vermietbarkeit<br />

leerstehender Mietflächen auf dem zugrundeliegenden Büroimmobilienteilmarkt im Anhang<br />

des <strong>IAS</strong>-Abschlusses angegeben werden, so daß die Abschlußadressaten in der Lage<br />

144 Zum Einfluß alternativer künftiger Mietpreisentwicklungen auf den beizulegenden Zeitwert vgl.<br />

ausführlich Abschnitt 435.41 und Abschnitt 435.42.<br />

255


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

sind, den Worst-Case, also den unteren Bandbreitenwert, und den Best Case, also den oberen<br />

Bandbreitenwert möglicher künftiger Zahlungsmittelzuflüsse, errechnen zu können. 145<br />

Hat das bilanzierende Unternehmen in der Vergangenheit selbst einen Datenbestand mit<br />

Immobilienmarktdaten aufgebaut, wie es meist bei Hypothekenbanken oder Maklerunternehmen<br />

der Fall ist, können die künftig zu erzielenden Mieten und die künftige Vermietbarkeit<br />

aus diesem Datenbestand unter Hinzuziehung der sich im Zeitablauf verändernden<br />

wertbeeinflussenden Faktoren der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> begründet werden.<br />

Für einen repräsentativen Datenbestand, der als Grundlage für eine Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> geeignet ist, ist eine große Zahl <strong>von</strong> Marktdaten zu beschaffen<br />

und zu erfassen sowie für den bilanziellen Zweck aufzubereiten. <strong>Die</strong>se systematische<br />

Beschaffung, Erfassung und Aufbereitung bedürfen einer Vorlaufzeit <strong>von</strong> mehreren<br />

Jahren, und der Datenbestand muß kontinuierlich gepflegt werden, damit er für Prognosen<br />

ausgewertet werden kann. Nur wenn ausreichend repräsentative Immobilienmarktdaten intern<br />

beim bilanzierenden Unternehmen vorliegen, können diese Daten herangezogen werden,<br />

um die Höhe und den zeitlichen Verlauf der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse prognostizieren<br />

zu können.<br />

In vielen Fällen dürften dem bilanzierenden Unternehmen intern keine ausreichend repräsentativen<br />

Immobilienmarktdaten vorliegen, so daß die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> auf der Basis externer Informationsquellen vorzunehmen ist. <strong>Die</strong>se externen Daten<br />

sind ergänzend zu den internen Daten oder – falls keine internen Daten verfügbar sind<br />

– ausschließlich zu nutzen. Immobilienmarktberichte 146 <strong>von</strong> Banken oder Maklern sowie<br />

145 Vgl. auch Abschnitt 54.<br />

146 Vgl. hier u. a. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001; JONES LANG LASALLE GMBH<br />

(HRSG.), Immobilien Anlagemarkt Deutschland 2000; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.),<br />

Gewerbegebiet Report Deutschland 2001; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Office Service<br />

Charge Analysis Report (OSCAR) 2001; MÜNCHENER INSTITUT BULWIEN UND PARTNER<br />

GMBH (HRSG.), Immobilienindex 1975-1997 für Wohnen und Gewerbe, Mieten und Preise in<br />

60 deutschen Städten. Zu einem Überblick über die angebotenen Marktberichte einzelner Marktteilnehmer<br />

bzgl. des deutschen Immobilienmarktes vgl. außerdem BULWIEN, H., Der Immobilienmarkt<br />

in Deutschland, S. 136-139.<br />

256


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Immobilienmarktstudien 147<br />

formationsquellen sein.<br />

<strong>von</strong> Marktforschungsgesellschaften können solche externen In-<br />

<strong>Die</strong>se Marktberichte bzw. Marktstudien ordnen die Angaben überlicherweise <strong>nach</strong> verschiedenen<br />

Kriterien, damit eine möglichst differenzierte Aussage zur jeweiligen Marktsituation<br />

möglich ist:<br />

■ Es wird zwischen verschiedenen Regionen bzw. Großstädten unterschieden. Innerhalb<br />

einer Region bzw. Großstadt wird weiterhin <strong>nach</strong> verschiedenen Standorten differenziert.<br />

■ Der Immobilienmarkt der einzelnen Regionen bzw. Großstädte und ihr wirtschaftliches<br />

Umfeld werden beschrieben. Hierbei werden die vergangenen Entwicklungen angegeben<br />

sowie die erwarteten künftigen Entwicklungen prognostiziert.<br />

■ Als Immobilienteilmärkte werden zumeist die Teilmärkte für Wohnimmobilien und<br />

Gewerbeimmobilien betrachtet. Dabei wird bei den Mietflächen <strong>nach</strong> deren Nutzungsqualitäten,<br />

wie Neubau oder Altbau und Innenstadtlage oder Randlage, unterschieden.<br />

■ Neben den Mietpreisspannen enthalten die Marktberichte bzw. Marktstudien häufig<br />

Informationen zum Flächenumsatz, zum Leerstand <strong>von</strong> Flächen und zur erwarteten<br />

Fertigstellung <strong>von</strong> Flächen.<br />

Festzuhalten bleibt somit, daß die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse bei Vorliegen<br />

vertraglicher Mietvereinbarungen über den betrachteten Prognosezeitraum auf fast sicheren<br />

Erwartungen beruht. Allerdings sind die mit dem Vermögenswert Immobilie zusammenhängenden<br />

Risiken, wie Umweltrisiken oder Managementrisiken, kaum vorhersehbar und<br />

daher unsichere Größen bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse. Ebenfalls<br />

als nicht völlig sicher gilt die Mieterbonität. Beide Aspekte sind also bei der Prognose der<br />

künftigen, auf mietvertraglichen Vereinbarungen basierenden Zahlungsmittelzuflüsse zu<br />

bedenken. Ferner sind die Mietvertragsstrukturen und hier vor allem die Art der Mietanpassung<br />

bewertungsrelevant. Liegen hingegen keine vertraglichen Mietvereinbarungen vor<br />

und/oder laufen die eingegangenen Mietverträge innerhalb des Prognosezeitraumes aus,<br />

sind die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse als unsicher zu bezeichnen. Quantitative und<br />

qualitative Marktanalysen sind durchzuführen, um die künftige Mietentwicklung und die<br />

147 Vgl. hier u. a. die Immobilienmarkt-Ratings der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTER-<br />

NATIONAL AG (FERI AG) für ausgewählte Immobilienstandorte.<br />

257


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

künftige Vermietbarkeit der angebotenen Flächen prognostizieren zu können. Sachverstand<br />

und Erfahrung des Bewerters sowie die dem Bewerter zur Verfügung stehenden internen<br />

und vor allem externen Informationsquellen sind hierbei wichtige Kriterien, um schließlich<br />

entscheidungsnützliche künftige Zahlungsmittelzuflüsse zu ermitteln. Entscheidungsnützlichkeit<br />

bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Abschlußadressaten nicht nur über die<br />

auf einen Wert verdichteten Zahlungsmittelzuflüsse, sondern auch über die Bandbreite<br />

denkbarer Zahlungsmittelzuflüsse zu informieren sind. So sind die denkbaren Mietpreisspannen,<br />

denen die im Discounted Cash Flow-Verfahren angesetzten Mietpreise entstammen,<br />

offenzulegen.<br />

Hilfeststellung bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse leistet die vom IVSC<br />

als Entwurf herausgegebene Anwendungshilfe GN 10 nicht. Der Bewerter wird lediglich<br />

dazu angehalten, den betrachteten Immobilienteilmarkt gründlichst zu analysieren, um sicherzustellen,<br />

daß seine Prognosen und Annahmen die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />

wiedergeben. 148 Hier ist zu verlangen, daß dem Bewerter konkrete Handlungsanweisungen<br />

bzgl. der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse bzw. Zahlungsmittelströme erteilt<br />

werden. So ist zu regeln, wie sich ein Bewerter im Falle wahrscheinlicher oder glaubwürdiger<br />

Erwartungen über die künftigen Zahlungsmittelströme zu verhalten hat. Welchen Wert<br />

aus einer Bandbreite denkbarer Werte hat er als Ausprägung für die einzelnen Bestandteile<br />

der Zahlungsmittelströme bzw. Bewertungsinformationen auszuwählen? Ein Sicherheitsgrad<br />

<strong>von</strong> 95 % ist hier zu fordern. Überdies wäre verpflichtend für die bilanzierenden Unternehmen<br />

in die Anwendungshilfe GN 10 aufzunehmen, daß die denkbaren Bandbreiten<br />

der Bewertungsinformationen im Bewertungsbericht und für bilanzielle Zwecke auch im<br />

Anhang eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses offenzulegen sind.<br />

148 Vgl. GN 10.6.1.<br />

258


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

434.2 Diskontierungssatz (Capitalisation Rate)<br />

434.21 Überblick<br />

Definition und Ermittlung des im Discounted Cash Flow-Verfahren anzuwendenden Diskontierungssatzes<br />

sind in der Immobilienpraxis bislang noch nicht abschließend geklärt. 149<br />

Gerade die ordnungsmäßige Ermittlung des Diskontierungssatzes ist eine große Schwäche<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens. 150<br />

Weicht der Diskontierungssatz etwa aufgrund<br />

fehlerhafter Einschätzungen um einen halben Prozentpunkt <strong>von</strong> dem eigentlich zu unterstellenden<br />

Diskontierungssatz ab, kann der relevante beizulegende Zeitwert erheblich verfälscht<br />

werden, wie unten noch zu zeigen sein wird. 151<br />

An die Ermittlung des Diskontierungssatzes<br />

sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Allerdings existiert zur Zeit keine<br />

einheitliche Vorgehensweise, <strong>nach</strong> der objektive Diskontierungssätze entsprechend der<br />

Nutzungsart und der Risikostruktur der betrachteten Immobilien berechnet werden können.<br />

152<br />

Nach PAUL hat der Diskontierungssatz drei Aufgaben zu erfüllen: Er soll die künftigen<br />

Zahlungsmittelzuflüsse auf den Bewertungszeitpunkt diskontieren, die betrachtete Immobilie<br />

mit anderen Geldanlagen vergleichbar machen und Risiken aufnehmen, die nicht auf<br />

andere Weise, wie durch die Zahlungsmittelströme, in das verwendete Bewertungsverfahren<br />

einbezogen werden können. 153<br />

Mit dem hier gesuchten Diskontierungssatz sollen die zum Bewertungszeitpunkt vorherrschenden<br />

Marktverhältnisse und die Erwartungen der Marktteilnehmer ausgedrückt werden,<br />

um insgesamt einen simulierten Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes<br />

eines <strong>Investment</strong> Property zu erhalten. Der Diskontierungssatz muß somit sämtliche mit<br />

149 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 31.<br />

150 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1434, Rn. 89.<br />

151 Vgl. hierzu die in Abschnitt 435.42 durchgeführte Sensitivitätsanalyse, die den Einfluß des Diskontierungssatzes<br />

auf den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property unter Berücksichtigung<br />

alternativer Mietpreisentwicklungen zeigt.<br />

152 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11.<br />

153 Vgl. PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S.576, Rn. 983.<br />

259


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbundene Marktrisiken – wie Mietwachstum und<br />

Inflation -, welche nicht schon in den Zahlungsmittelströmen berücksichtigt worden sind,<br />

erfassen. Gesucht wird folglich ein risikoorientierter Diskontierungssatz. <strong>Die</strong>ser Diskontierungssatz<br />

ist idealerweise auf der Grundlage einer Analyse der Renditen vergleichbarer Immobilientransaktionen<br />

in der jüngeren Vergangenheit zu ermitteln. 154<br />

Ein derartiger Diskontierungssatz,<br />

der alle Risiken berücksichtigt, wird in der nordamerikanischen Immobilienbewertungspraxis<br />

als „Overall Capitalisation Rate“ und in der britischen Immobilienbewertungspaxis<br />

als „All Risk Yield“ bezeichnet. Beide Begriffe sind deckungsgleich und werden<br />

in der Terminologie des IVSC unter der hier gewählten Bezeichnung „Capitalisation<br />

Rate“ zusammengefaßt. 155<br />

Im folgenden wird ein Überblick über die im Schrifttum und der Immobilienbewertungspraxis<br />

diskutierten Diskontierungssätze vermittelt, und zwar im wesentlichen die Anfangsrendite<br />

(Going-in Capitalisation Rate) 156 , den Internen Zinssatz (Internal Rate of Return) 157<br />

und den kapitalmarktorientierten Diskontierungssatz. Anschließend werden die Vor- und<br />

Nachteile der einzelnen Diskontierungssätze erörtert. Überdies wird untersucht, welcher<br />

dieser Diskontierungssätze ausgehend <strong>von</strong> den vorangegangenen Überlegungen für die<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> geeignet erscheint.<br />

154 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 423.<br />

155 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 354. <strong>Die</strong><br />

weiteren Ausführungen orientieren sich an der Terminologie des IVSC, um Mißverständnissen<br />

vorzubeugen. Ein Verweis auf die in den beiden Bewertungskreisen - Nordamerika und Großbritannien<br />

– verwendeten Bewertungsbegriffe wird allerdings erteilt.<br />

156 <strong>Die</strong> Anfangsrendite, die in der Terminologie des IVSC und in der nordamerikanischen Bewertungspraxis<br />

als „Going-in Capitalisation Rate“ bezeichnet wird, trägt in der britischen Bewertungspraxis<br />

die Bezeichnung „Initial Yield“. Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />

COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 378.<br />

157 Der Begriff der „Internal Rate of Return“ ist ein international anerkannter Begriff. Er wird sowohl<br />

auf der internationalen Ebene des IVSC als auch in der nordamerikanischen und britischen Bewertungspraxis<br />

einheitlich verwendet. Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMIT-<br />

TEE (HRSG.), IVS 2001, S. 386.<br />

260


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

434.22 Arten <strong>von</strong> Diskontierungssätzen<br />

434.221. Anfangsrendite (Going-in Capitalisation Rate)<br />

Anfangsrenditen, wie sie <strong>von</strong> Maklerunternehmen oder Banken veröffentlicht werden, werden<br />

auch als statische Renditen einer Immobilieninvestition bezeichnet. 158<br />

Sie ergeben sich<br />

aus dem Verhältnis des Zahlungsmittelüberschusses (cash flow) des ersten Vermietungsjahres<br />

und dem vom bilanzierenden Unternehmen für die betrachtete Immobilie entrichteten<br />

Kaufpreis. <strong>Die</strong> Anwendung einer statischen Rendite widerspricht nicht der dynamischen<br />

Betrachtungsweise eines Discounted Cash Flow-Verfahrens, da eine stichtagsbezogene Immobilienbewertung<br />

vorgenommen wird.<br />

Bei der Berechnung der Anfangsrendite ist darauf zu achten, ob sie zum Bewertungszeitpunkt<br />

für eine voll zu Marktniveau vermietete Immobilie oder für eine unter oder über<br />

Marktniveau vermietet Immobilie berechnet wird. Wird die Anfangsrendite für eine zum<br />

Bewertungszeitpunkt voll zu Marktniveau vermietete Immobilie berechnet, entspricht sie<br />

dem gesuchten risikoorientierten Diskontierungssatz. 159<br />

In diesem Fall werden die Situation<br />

auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt und die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />

durch die Anfangsrendite treffend abgebildet. Grundsätzlich ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß<br />

Immobilien im ersten Jahr voll zu Marktniveau vermietet sind.<br />

An einem Beispiel soll für eine voll zu Marktniveau vermietete Immobilie gezeigt werden,<br />

wie die gesuchte Anfangsrendite zu berechnen ist. Dabei wird angenommen, daß dem bilanzierenden<br />

Unternehmen aus der betrachteten Immobilie im ersten Jahr der Vertragslaufzeit<br />

1.397.500 € an Zahlungsmittelüberschuß zufließt und der vom bilanzierenden Unternehmen<br />

entrichtete Kaufpreis für die betrachtete Immobilie sich auf 21.500.000 € beläuft.<br />

<strong>Die</strong> gesuchte Anfangsrendite läßt sich dann wie folgt berechnen:<br />

158 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />

159 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 31.<br />

261


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

r<br />

A<br />

262<br />

CF<br />

PP<br />

1 = × 100 ⇒<br />

Legende:<br />

CF 1<br />

1.397.500 €<br />

21.500.000 €<br />

×<br />

100% = 6,5%<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des ersten Vermietungsjahres<br />

PP Kaufpreis (purchase price)<br />

Anfangsrendite (Going-in Capitalisation Rate)<br />

r A<br />

Formel (3)<br />

Im vorliegenden Beipiel ergibt sich eine Anfangsrendite (rA ) in Höhe <strong>von</strong> 6,5 %, die die<br />

Marktverhältnisse zum Bewertungszeitpunkt widerspiegelt. Indes werden in dieser Anfangsrendite<br />

mit dem eingehenden Zahlungsmittelüberschuß nur die Risiken des Marktes im<br />

ersten Vermietungsjahr dargestellt. Inflationsbedingte Änderungen und die allgemeine Mietentwicklung<br />

werden mit diesem Zahlungsmittelüberschuß nicht abgebildet. Mit dem vom<br />

bilanzierenden Unternehmen für die betrachtete Immobilie entrichteten Kaufpreis werden<br />

hingegen die künftig auf dem Immobilienteilmarkt erwarteten Mieterhöhungen oder<br />

Mietsenkungen ebenso berücksichtigt wie die allgemeinen Wertzuwächse oder Wertverluste<br />

einer Immobilie. So werden mit hohen Immobilienpreisen die künftig erwarteten Werzuwächse<br />

vorweggenommen. 160<br />

Inflationsbedingte Änderungen und die allgemeine Mietentwicklung<br />

fließen demzufolge implizit über den Kaufpreis in die Anfangsrendite ein. <strong>Die</strong>se<br />

lediglich implizite Berücksichtigung der künftigen Wertentwicklung einer Immobilie<br />

spricht nicht gegen die Anfangsrendite als Diskontierungssatz des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens. Indes ist zu prüfen, ob empirisch ermittelte Erwartungswerte und Volatilitäten<br />

bzgl. der allgemeinen Wertentwicklung auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die Erwartungen<br />

der Marktteilnehmer rechtfertigen, die mit dem Kaufpreis implizit unterstellt<br />

wurden. 161<br />

160 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1433 f., Rn. 87.<br />

161 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

434.222. Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)<br />

Der Interne Zinssatz repräsentiert den Diskontierungssatz, bei dem die Summe der diskontierten<br />

Zahlungsmittelüberschüsse und des im zehnten Jahr verbleibenden Restwertes gleich<br />

den Anschaffungsauszahlungen ist. 162<br />

Der Restwert ist in diesem Zusammenhang die unendliche<br />

Rente des Zahlungsmittelüberschusses am Ende des Zeithorizontes. 163<br />

In der angelsächsischen<br />

Immobilienbewertungspraxis werden im Zusammenhang mit dem Internen<br />

Zinssatz auch die Bezeichnungen „equated yield“ oder „equivalent yield“ verwendet. 164 Sie<br />

drücken zwei unterschiedliche Darstellungsformen des Internen Zinssatzes aus. 165 Einerseits<br />

ist das Mietwachstum nicht in der Höhe des Zinssatzes ausgedrückt, sondern wird bei der<br />

Schätzung der künftigen Zahlungsmittelströme beachtet. Der Interne Zinssatz liegt dann<br />

als „equated yield“ vor. Andererseits läßt sich das Mietwachstum im Zinssatz selbst aufnehmen.<br />

Der Interne Zinssatz gilt in diesem Fall als „equivalent yield“.<br />

<strong>Die</strong> Anschaffungsauszahlungen orientieren sich an den Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien,<br />

die kürzlich auf dem zugrundeliegenden Immobilienteilmarkt veräußert worden sind.<br />

Konnte ein Kaufpreis aus dieser Menge <strong>von</strong> Kaufpreisen identifiziert werden, der dem potentiellen<br />

Kaufpreis der betrachteten Immobilie gleichkommt, bildet dieser die Grundlage<br />

für die Ermittlung des Internen Zinssatzes. <strong>Die</strong>ser Interne Zinssatz ergibt sich schließlich<br />

dadurch, daß die oben angeführte Ausgangsgleichung (Formel 2) umgekehrt wird und zum<br />

Internen Zinssatz (rIRR ) hin aufgelöst wird: 166<br />

162 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />

163 Zum Restwert vgl. ausführlich Abschnitt 434.3.<br />

164 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S.37 f.<br />

165 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />

166 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1435, Rn. 93 f.<br />

263


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

−PP<br />

264<br />

pot<br />

Legende:<br />

10 CFt<br />

+ ∑<br />

t=<br />

1(<br />

1+<br />

r<br />

IRR<br />

+<br />

RV<br />

) ( 1+<br />

r )<br />

IRR<br />

CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow)<br />

PPpot Potentieller Kaufpreis (purchase price)<br />

rIRR Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)<br />

RV Restwert (residual value)<br />

10<br />

= 0<br />

Formel (4)<br />

<strong>Die</strong>se Gleichung läßt sich allerdings nicht problemlos <strong>nach</strong> rIRR auflösen. Sie muß auf dem<br />

Wege der Iteration aufgelöst werden. Überdies ist zu bemängeln, daß dieser Diskontierungssatz<br />

anhand des Kaufpreises einer kürzlich veräußerten Vergleichsimmobilie, der einen<br />

potentiellen Kaufpreis (PPpot ) für die zu bewertende Immobilie darstellt, zu bestimmen<br />

ist. 167 <strong>Die</strong>ser Kaufpreis würde aber gleichzeitig unter Berücksichtigung eventueller Anpassungen<br />

dem gesuchten beizulegenden Zeitwert der betrachteten Immobilie bzw. des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property entsprechen. In diesem Fall wäre es dann allerdings nicht<br />

mehr nötig, das Discounted Cash Flow-Verfahren anzuwenden, da der gesuchte beizulegende<br />

Zeitwert als beobachteter Näherungswert in Form des Kaufpreises einer Vergleichsimmobilie<br />

direkt vom Markt abgelesen werden kann. Aufgrund der Heterogenität und<br />

Intransparenz des Immobilienmarktes und seiner Teilmärkte ist es allerdings nahezu ausgeschlossen,<br />

eine vergleichbare Immobilie und mit ihr einen vergleichbaren Kaufpreis zu<br />

ermitteln.<br />

434.223. Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz<br />

Wie bereits einleitend bemerkt, wird ein Diskontierungssatz gesucht, der sämtliche, mit<br />

dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbundene Marktrisiken erfaßt, die nicht bereits<br />

schon in den Zahlungsmittelströmen berücksichtigt worden sind. <strong>Die</strong> Ermittlung eines<br />

kapitalmarktorientierten Diskontierungssatzes wäre der theoretisch richtige Weg, ein zuverlässiges<br />

Bewertungsergebnis zu erzielen. Anders als bei der Anfangsrendite und dem Inter-<br />

167 Zur allgemeinen Kritik am Internen Zinssatz vgl. auch KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong><br />

Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren, S. 1437, Rn. 96-100.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

nen Zinssatz wird kein primär statischer Diskontierungssatz gesucht, der bestehende Risiken<br />

abbildet und auf künftige Risiken entweder nur mittelbar oder gar nicht eingeht. Vielmehr<br />

wird <strong>nach</strong> einem Diskontierungssatz gesucht, der explizit das zum Bewertungszeitpunkt<br />

<strong>von</strong> den Marktteilnehmern wahrgenommene künftige Anlagerisiko angibt, welches<br />

mit dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbunden ist.<br />

Der Bewerter muß mit Hilfe <strong>von</strong> Marktdaten das mit dem <strong>Investment</strong> Property verbundene<br />

künftige Anlagerisiko bewerten. <strong>Die</strong>s setzt voraus, daß der Bewerter weiß, wie die Preise<br />

des Risikos zustande kommen. Eine Erklärungshilfe kann das in der Unternehmensbewertung<br />

verwendete CAPITAL ASSET PRICING MODEL (CAPM) 168<br />

sein. Das CAPM wurde in<br />

den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts <strong>von</strong> SHARPE 169<br />

, LINTNER 170<br />

und<br />

MOSSIN 171<br />

entwickelt, um die Preisbildung auf dem Kapitalmarkt für risikoreiche Kapitalanlagen<br />

zu erklären. <strong>Die</strong> Kernaussage dieses Modells besteht darin, daß die Renditeerwartung<br />

für eine risikobehaftete Kapitalanlage im Kapitalmarktgleichgewicht der Summe<br />

aus dem risikolosen Diskontierungssatz und einer Risikoprämie für jede übernommene<br />

Einheit systematischen Risikos entspricht. Unter dem systematischen Risiko werden dabei<br />

diejenigen Schwankungen der Rendite der Kapitalanlage betrachtet, die sich bei Schwankungen<br />

der Rendite des Gesamtmarktes, d. h. der gewichteten mittleren Rendite aller existierenden<br />

Anlagemöglichkeiten, einstellen. Als unsystematisches Risiko gilt dagegen das<br />

spezifische Risiko der Kapitalanlage, das sich unabhängig vom Gesamtmarkt einstellt. Hinsichtlich<br />

dieses unsystematischen Risikos wird beim CAPM angenommen, daß es durch ei-<br />

168 Zum CAPITAL ASSET PRICING MODEL (CAPM) vgl. ausführlich COPELAND, T./KOLLER,<br />

T./MURRIN, J., Valuation: Measuring and Managing the Value of Companies, S. 214-226;<br />

BREALEY, R. A./MYERS, S. C., Principles of Corporate Finance, S. 195-203; FRANKE, G./HAX,<br />

H., Finanzwirtschaft des Unternehmens, S. 342-348; PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft<br />

der Unternehmung, S. 261-269; SCHMIDT, R. H./TERBERGER, E., Grundzüge der Investitions-<br />

und Finanzierungstheorie, S. 343-359; SCHULTZE, W., Methoden der Unternehmensbewertung,<br />

S. 157-162; KRAG, J./KASPERZAK, R., Grundzüge der Unternehmensbewertung, S. 90-<br />

95; BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-Verfahren<br />

(DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 288-294, Rn. 386-<strong>40</strong>5; BETSCH, O./GROH, A./LOHMANN, L.,<br />

Corporate Finance, S. 95-111.<br />

169 Vgl. SHARP, W. F., Capital Asset Prices, S. 425-442.<br />

170 Vgl. LINTNER, J., The Valuation of Risk Assets and the Selection of Risky <strong>Investment</strong>s, S. 13-37.<br />

171 Vgl. MOSSIN, J., Equilibrium in a Capital Asset Market, S. 768-783.<br />

265


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ne breite Anlagenstreuung ausgeschaltet wird. 172<br />

Formal würde sich ein mit Hilfe des<br />

CAPM ermittelter kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz wie folgt darstellen:<br />

r r + z = r + (µ −r<br />

) ∗β<br />

kap<br />

Legende:<br />

266<br />

= (Formel 5)<br />

f<br />

IP<br />

f<br />

βIP Systematisches Risiko des <strong>Investment</strong> Property<br />

µ IP Erwartungswert der Marktrendite des <strong>Investment</strong> Property<br />

rf Risikoloser Diskontierungssatz<br />

rkap Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz<br />

Risikozuschlag für das <strong>Investment</strong> Property<br />

z IP<br />

IP<br />

f<br />

IP<br />

<strong>Die</strong> angegebene Formel (5) macht deutlich, daß der kapitalmarktorientierte Diskontierungssatz<br />

(rkap ) die mit dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbundenen Renditeerwartungen<br />

der Marktteilnehmer widerspiegelt. <strong>Die</strong>se Renditeerwartungen setzen sich aus dem<br />

risikolosen Diskontierungssatz (rf ) und einem Riskozuschlag für das betrachtete <strong>Investment</strong><br />

Property (zIP ) zusammen. Der Risikozuschlag wiederum ergibt sich aus dem Marktpreis für<br />

die Risikoübernahme auf dem Kapitalmarkt (µ IP- rf ) multipliziert mit dem Maß für das systematische<br />

Risiko des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, dem Betafaktor (βIP ).<br />

In der Unternehmensbewertung werden für die Bestimmung des risikolosen Zinssatzes<br />

in Deutschland Schatzwechsel des Bundes mit einer Laufzeit <strong>von</strong> 30 bis 90 Tagen,<br />

Schatzanweisungen mit einer Laufzeit <strong>von</strong> sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder<br />

Bundesanleihen mit einer Laufzeit <strong>von</strong> zehn Jahren herangezogen. 173<br />

Der Marktpreis für<br />

die Risikoübernahme auf dem Kapitalmarkt, bestehend aus der Differenz des<br />

Erwartungswertes der Marktrendite und dem risikolosen Diskontierungssatz, wird als<br />

Durchschnitt vergangener Perioden ermittelt. 174 Für den deutschen Kapitalmarkt liegt<br />

172 Vgl. PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 268.<br />

173 Vgl. m. w. N. EIDEL, U., Moderne Verfahren der Unternehmensbewertung und Performance-<br />

Messung, S. 289 sowie MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 293.<br />

174 Im Schrifttum zur Unternehmensbewertung wird die Berechnung des Marktpreises für die Risikoübernahme<br />

auf dem Kapitalmarkt mit dem arithmetischen Mittel bevorzugt. Vgl. COPELAND,<br />

T./KOLLER, T./MURRIN, J., Valuation: Measuring and Managing the Value of Companies,<br />

S. 217; BREALEY, R. A./MYERS, S. C., Principles of Corporate Finance, S. 157.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

dieser Marktpreis <strong>nach</strong> BALLWIESER zwischen 5 % und 6 %. 175<br />

Der Betafaktor als<br />

Maß für das systematische Risiko eines Unternehmens bzw. einer Branche wird auf der<br />

Grundlage der historischen Renditen branchen- und risikogleicher Unternehmen berechnet,<br />

deren Anteile an einem öffentlichen Kapitalmarkt gehandelt werden. 176<br />

<strong>Die</strong>ser Betafaktor<br />

liegt in der Regel zwischen Null und Zwei. 177<br />

Ein Betafaktor <strong>von</strong> Eins bedeutet,<br />

daß sich die Einzelrendite proportional zur Marktrendite verhält. Das unternehmensspezifische<br />

Anlegerrisiko entspricht dem des Gesamtmarktes oder Referenzmarktes. Ist der Betafaktor<br />

hingegen größer als Eins, reagiert die Einzelrendite überproportional auf die Entwicklung<br />

der Marktrendite. Je höher der Betafaktor ist, desto höher ist deshalb auch das Risiko<br />

des Investors und der zu fordernde Risikozuschlag. Ist der Betafaktor gleich Null, liegt<br />

kein systematisches Risiko vor, wie dies bei einer risikolosen Anlage der Fall ist.<br />

<strong>Die</strong> Übertragung des CAPM auf die Immobilienbewertung bedeutet nunmehr, daß der gesuchte<br />

kapitalmarktorientierte Diskontierungssatz anhand der Risiko- und Renditestruktur<br />

der auf dem Kapitalmarkt gehandelten Immobilienaktien zu berechnen ist. Allerdings stößt<br />

diese Berechnung an die folgende Grenze: Im Unterschied zu anderen Branchen liegen dem<br />

Bewerter empirische Daten über Kurs- und Dividendenentwicklung, Umsatz- und Ergebniszahlen<br />

in repräsentativer Form erst aus den letzten Jahren vor. 178 In einer im Jahre 1998<br />

<strong>von</strong> ARTHUR ANDERSEN REAL ESTATE und der EUROPEAN BUSINESS SCHOOL (Schloß<br />

Reichartshausen) durchgeführten Studie konnte allerdings anhand der vorhandenen<br />

Marktdaten festgestellt werden, daß die Betafaktoren <strong>von</strong> deutschen Immobilien-<br />

Aktiengesellschaften generell kleiner als Eins sind. 179 So ergab eine Berechnung auf der<br />

Grundlage des DEUTSCHEN IMMOBILIEN AKTIENINDEXES (DIMAX) des BANKHAUSES<br />

ELLWANGER & GEIGER im Zeitraum vom 30. Dezember 1988 bis zum 31. Mai 1998<br />

einen durchschnittlichen Betafaktor für Immobilien-Aktiengesellschaften <strong>von</strong> 0,18. Hierbei<br />

wurden im Jahre 1998 55 deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften im DIMAX zusam-<br />

175 Vgl. BALLWIESER, W., Unternehmensbewertung mit dem Discounted Cash Flow-Verfahren,<br />

S. 82 sowie im Ergebnis ähnlich DRUKARCZYK, J., Unternehmensbewertung, S. 353.<br />

176 Vgl. DRUKARCZYK, J., Unternehmensbewertung, S. 357.<br />

177 Vgl. hierzu die β-Faktoren für verschiedene Industriebranchen der U.S.A. aus dem Jahre 1991 in<br />

MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 302 f.<br />

178 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11.<br />

179 Vgl. ARTHUR ANDERSEN REAL ESTATE (HRSG.), Steuerung <strong>von</strong> Immobilien-Gesellschaften <strong>nach</strong><br />

dem Shareholder Value-Konzept, S. 21.<br />

267


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

mengefaßt. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen auch BEHREND und BAUMUNK. 180<br />

<strong>Die</strong>se Untersuchungen können als ein Indiz dafür gelten, daß das Anlagegut Immobilie in<br />

den Augen der Investoren immer mehr den Charakter einer nahezu risikolosen Anleihe besitzt.<br />

<strong>Die</strong> Zahlungsmittelzuflüsse in Form der jährlichen Bruttomieteinzahlungen stellen<br />

abhängig <strong>von</strong> der Bonität der Mieter einen relativ sicheren Renditebestandteil dar. 181<br />

Aufgrund<br />

der noch unzureichenden Datenbasis sind indes weitergehende Schlüsse nicht zulässig.<br />

Festzuhalten bleibt aber, daß die Übertragung des CAPM auf die Immobilienbewertung<br />

mit zwei wesentlichen Problemen verbunden ist, die gegen das CAPM und seine Anwendung<br />

sprechen: 182<br />

■ <strong>Die</strong> Erkenntnisse, die auf der Grundlage <strong>von</strong> Immobilien-Aktiengesellschaften und ihren<br />

auf einem amtlichen Markt gehandelten Aktien gewonnen wurden, können nicht<br />

auf den einzelnen Vermögenswert Immobilie übertragen werden. <strong>Die</strong> unterschiedliche<br />

Fungibilität <strong>von</strong> Aktien und Immobilien läßt keinen derartigen Vergleich zu. Abgesehen<br />

da<strong>von</strong> ist der Immobilienteilmarkt weder zentralisiert, noch ist er standardisiert.<br />

Marktdaten, auf denen das CAPM aufbaut, stehen nicht in ausreichender Form zur<br />

Verfügung, so daß diese geschätzt werden müßten. Nur auf diese Weise könnte das<br />

CAPM auch auf die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> übertragen werden.<br />

183<br />

180 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11. Nach ihren Berechnungen liegt der durchschnittliche<br />

Betafaktor <strong>von</strong> deutschen Immobilien-Aktiengesellschaften bei 0,61. <strong>Die</strong> Risikozuschläge<br />

bewegen sich insgesamt zwischen 2,3 % und 3,5 %. Allerdings müßten hier ggf. Anpassungen des<br />

Betafaktors vorgenommen werden, da u. U. das Kapitalstrukturrisiko der hier betrachteten Immobilien-Aktiengesellschaften<br />

nicht vergleichbar mit dem Kapitalstrukturrisiko der Immobilien-<br />

Aktiengesellschaften ist, die der erstgenannten Studie zugrundelagen. Zu Anpassungen des Betafaktors<br />

aufgrund abweichender Kapitalstrukturen zu analysierender Unternehmen vgl. BAETGE,<br />

J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-Verfahren (DCF-<br />

Verfahren) mit Beispiel, S. 294, Rn. <strong>40</strong>4.<br />

181 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10 sowie im Ergebnis ähnlich ARTHUR ANDERSEN<br />

REAL ESTATE (HRSG.), Steuerung <strong>von</strong> Immobilien-Gesellschaften <strong>nach</strong> dem Shareholder Value-<br />

Konzept, S. 24.<br />

182 Vgl. ähnlich und m. w. N. FREITAG, M., Immobilienbewertung: Marktwertermittlung und<br />

Grenzpreisbestimmung bei Immobilien, S. 92-97.<br />

183 Vgl. hierzu auch KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen,<br />

S 185 f.<br />

268


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

■ Anders als das Kapital einer Aktiengesellschaft werden Immobilien – abgesehen <strong>von</strong> einer<br />

indirekten Beteiligung an Immobilien in Form <strong>von</strong> Immobilienaktiengesellschaften<br />

oder Immobilienfonds – grundsätzlich in ihrer Gesamtheit erworben oder veräußert. Es<br />

ist daher fraglich, ob ein Risikozuschlag, welcher mittels des CAPM auf der Grundlage<br />

der Entwicklung eines Immobilien-Aktienindexes errechnet wird, auf eine einzelne zu<br />

Finanzanlagezwecken gehaltenen Immobilie übertragbar ist. Denn der ermittelte Betafaktor<br />

ist immer nur ein Durchschnittswert, der sich an den Immobilienportfolios der<br />

im Index zusammengefassten Unternehmen orientiert. Sollte dieser Betafaktor und mit<br />

ihm der letztendliche Risikozuschlag aber auf eine einzelne Immobilie übertragen werden,<br />

besteht die Gefahr, daß Risiken, die aus der Einzigartigkeit einer jeden Immobilie<br />

erwachsen, mißachtet werden. <strong>Die</strong>ses spezifische bzw. unsystematische Risiko der betrachteten<br />

Immobilie wird nicht über den Betafaktor in den Risikozuschlag aufgenommen.<br />

Fehleinschätzungen sind dann das Ergebnis.<br />

Vielfach wird statt einer kapitalmarktorientierten Berechnung des Risikozuschlages ein pauschaler<br />

Risikozuschlag <strong>von</strong> 1 % bis 3 % zum risikolosen Diskontierungssatz, der einer Anleihe<br />

der öffentlichen Hand (Bundesobligationen, Bundesschatzbriefe etc.) entstammt,<br />

verwendet. 184 Mit Hilfe dieses pauschalen Risikozuschlages soll der Kauf einer Anleihe der<br />

öffentlichen Hand mit dem Kauf einer Immobilie vergleichbar gemacht werden. <strong>Die</strong> Laufzeit<br />

der Anleihe hat dabei dem im Discounted Cash Flow-Verfahren zu analysierenden,<br />

langfristigen Bewertungs- bzw. Zeithorizont zu entsprechen. <strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht<br />

nur bezogen auf den risikolosen Diskontierungssatz einer Kapitalmarktorientierung. <strong>Die</strong><br />

pauschalisierten Zu- und Abschläge des Bewerters führen dagegen u. U. zu marktfernen<br />

Werten.<br />

434.224. Übrige Diskontierungssätze<br />

Der Vollständigkeit halber werden abschließend noch drei im Schrifttum genannte Diskontierungssätze<br />

kurz erläutert, um einen Gesamtüberblick über die bei der Immobilien-<br />

184 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11; PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien,<br />

S. 578, Rn. 987-989; PAUL, E., Bewertungsmethoden im Kontext der funktionalen Werttheorie,<br />

S. 90.<br />

269


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

bewertung angewendeten Diskontierungssätze zu vermitteln. <strong>Die</strong>se Diskontierungssätze besitzen<br />

indes keine unmittelbare Bedeutung für das Discounted Cash Flow-Verfahren und<br />

die Berechnung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property. Aufzuführen sind<br />

hier<br />

■ der laufende Diskontierungssatz (Current Yield),<br />

■ die Restwertverzinsung (Terminal Capitalisation Rate) und<br />

■ die Zielrendite (Target Rate of Return).<br />

Der laufende Diskontierungssatz (Current Yield) stellt eine aktualisierte Rendite zum<br />

Bewertungszeitpunkt dar und errechnet sich, indem der zum Bewertungszeitpunkt erzielte<br />

Zahlungsmittelüberschuß zum ursprünglichen Kaufpreis ins Verhältnis gesetzt wird. 185<br />

Mit<br />

diesem Vorgehen wird indes die zeitliche Entsprechung der Zähler- und Nennergröße verletzt.<br />

186 Dagegen wird diese zeitliche Entsprechung bei der Anfangsrendite eingehalten,<br />

welche den Zahlungsmittelüberschuß des ersten Vermietungsjahres zum Kaufpreis ins Verhältnis<br />

setzt. Im Zeitablauf ist ferner da<strong>von</strong> auszugehen, daß über das jährliche Mietwachstum<br />

auch der Kaufpreis steigen wird, so daß die Anfangsrendite grundsätzlich auch in den<br />

künftigen Perioden erzielt wird. Der laufende Diskontierungssatz ist aufgrund der fehlenden<br />

zeitlichen Entsprechung seiner Bestimmungsfaktoren – Zahlungsmittelüberschuß und<br />

ursprünglicher Kaufpreis – für das hier diskutierte Discounted Cash Flow-Verfahren unbrauchbar.<br />

Bei der Residualwertverzinsung (Terminal Capitalisation Rate) 187 handelt es sich um einen<br />

Diskontierungssatz, mit dem der Restwert der betrachteten Immobilie am Ende des<br />

Beobachtungszeitraumes auf den Bewertungszeitpunkt abzuzinsen ist. <strong>Die</strong>ser Diskontierungssatz<br />

muß einerseits die verringerte wirtschaftliche Nutzungsdauer der Immobilie zu<br />

diesem Zeitpunkt sowie die für das Ende des Zeithorizontes bestehende Prognoseunsicher-<br />

185 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />

186 Zur zeitlichen Entsprechung der Zähler- und Nennergröße und der betriebswirtschaftlichen Bedeutung<br />

vgl. auch BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 28 f.<br />

187 <strong>Die</strong> Residualwertverzinsung, die in der Terminologie des IVSC als „Terminal Capitalisation Rate“<br />

bezeichnet wird, wird in der nordamerikanischen Bewertungspraxis neben der international geltenden<br />

Bezeichnung auch noch unter den Bezeichnungen „Residual Capitalisation Rate“ und<br />

„Coming-Out Capitalisation Rate“ geführt. In der britischen Bewertungspraxis hingegen trägt die<br />

Residualwertverzinsung die Bezeichnung „Reversion Yield“. Vgl. INTERNATIONAL VALUATION<br />

STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 426.<br />

270


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

heit berücksichtigen. Für eine separate Residualwertverzinsung spricht sich das IVSC in<br />

seinem Entwurf der Anwendungshilfe GN 10 aus, ohne diesen Diskontierungssatz und seine<br />

Berechnung allerdings näher zu erläutern. 188<br />

Zumeist wird aber als Restwertverzinsung<br />

die Anfangsrendite verwendet. 189<br />

Das mit der betrachteten Immobilie verbundene Veräußerungsrisiko<br />

wird dann im Restwert selbst ausgedrückt.<br />

Wird das Discounted Cash Flow-Verfahren nicht zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes<br />

eines <strong>Investment</strong> Property, sondern zur Ermittlung des Kapitalwertes einer Investition<br />

herangezogen, so ist die Vorgabe eines Diskontierungssatzes erforderlich. <strong>Die</strong>ser<br />

wird anlegerspezifisch bestimmt und stellt dann die Zielrendite (Target Rate of Return)<br />

des Anlegers dar. Gleichzeitig spiegelt diese Zielrendite das vom Anleger wahrgenommene<br />

Investitionsrisiko wider. 190<br />

Würde die Zielrendite für Zwecke der Zeitwertbewertung eines<br />

<strong>Investment</strong> Property herangezogen, wäre der so ermittelte Wert ein willkürlicher Wert, der<br />

nicht die Marktwerwartungen sämtlicher Marktteilnehmer wiedergeben würde. <strong>Die</strong> Zielrendite<br />

wird deshalb ausschließlich verwendet, um den unternehmensspezifischen Kapitalwert<br />

einer potentiellen Immobilieninvestition zu ermitteln.<br />

434.23 Beurteilung der Brauchbarkeit der Diskontierungssätze für das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren<br />

Soll die Brauchbarkeit der oben erläuterten Diskontierungssätze – der Anfangsrendite, des<br />

Internen Zinssatzes und des kapitalmarktorientierten Diskontierungssatzes – diskutiert<br />

werden, ist zunächst zu berücksichtigen, welchen Diskontierungssatz das IVSC als Schwesterorganisation<br />

des <strong>IAS</strong>B in diesem Zusammenhang präferiert. Denn die Verlautbarungen<br />

des IVSC sind in Zweifelsfällen zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehen.<br />

191 Als Verlautbarung des IVSC, die Hilfe in der Frage des im Discounted Cash<br />

Flow-Verfahren anzuwendenden Diskontierungssatz leisten kann, ist die bislang nur als<br />

Entwurf vom IVSC veröffentlichte Anwendungshilfe GN 10 (Discounted Cash Flow Analysis)<br />

zu nennen. Allerdings ist hier wiederum anzumerken, daß dieser Entwurf einer Anwen-<br />

188 Vgl. GN 10.5.2.6.<br />

189 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 557.<br />

190 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424 f.<br />

191 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B52.<br />

271


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

dungshilfe an keiner Stelle auf <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> Bezug nimmt. Vielmehr wird lediglich auf die Bedeutung<br />

der Anwendungshilfe für <strong>IAS</strong> 36 und den damit einhergehenden Wertmaßstab eines<br />

unternehmensspezifischen Nutzungswertes (value in use) eingegangen. 192<br />

<strong>Die</strong> in dieser<br />

Anwendungshilfe erfolgten Ausführungen zu den Parametern des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens wären künftig also noch an die Besonderheiten der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> anzupassen.<br />

Der Entwurf einer Anwendungshilfe zur Immobilienbewertung mit Hilfe des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens (GN 10) formuliert nun die folgenden Anforderungen an den gesuchten<br />

Diskontierungssatz: 193<br />

272<br />

„The discount rate selected should reflect similar rates of return to comparable properties or businesses<br />

in the market. Risk, inflation, real rates of return, and the particular level of income projected<br />

are among the considerations used in selecting the discount rate.“<br />

Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, daß das IVSC den Internen Zinssatz vergleichbarer<br />

Immobilien als den im Discounted Cash Flow-Verfahren zu verwendenden<br />

Diskontierungssatz favorisiert. An anderer Stelle dieser Anwendungshilfe wird das IVSC<br />

noch konkreter, wenn es ausführt: 194<br />

„The income streams and sales prices of comparable properties may be analysed to derive an internal<br />

rate of return (IRR).“<br />

Sofern zur betrachteten Immobilie eine vergleichbare Immobilie identifiziert werden kann,<br />

die kürzlich auf dem entsprechenden Immobilienteilmarkt veräußert worden ist, ist der Interne<br />

Zinssatz dieses Objektes ein durchaus geeigneter Diskontierungssatz für das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren. Allerdings bräuchte in diesem Fall das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren gar nicht erst zur Berechnung eines simulierten Marktwertes als Substitut für den<br />

beizulegenden Zeitwert der betrachteten Immobilie bzw. des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

bemüht zu werden. Der beizulegende Zeitwert kann dann nämlich auch direkt als<br />

Verkaufspreis der Vergleichsimmobilie vom Immobilienmarkt abgelesen werden. Der Interne<br />

Zinssatz scheidet deshalb aus der Betrachtung aus.<br />

192 Vgl. GN 10.4.<br />

193 GN 10.5.1.<br />

194 GN 10.5.1.2.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Ebenso wie der Interne Zinssatz ist ein kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz als Diskontierungssatz<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens abzulehnen. Wie gezeigt werden<br />

konnte, sprechen zwei wesentliche Gründe gegen die Übertragung des CAPM auf die Immobilienbewertung:<br />

■ <strong>Die</strong> unterschiedliche Fungibilität <strong>von</strong> Aktien und Immobilien läßt nicht zu, daß der<br />

auf der Grundlage <strong>von</strong> Marktstudien gewonnene kapitalmarktorientierte Risikozuschlag<br />

<strong>von</strong> Immobilien-Aktiengesellschaften auf den einzelnen Vermögenswert Immobilie<br />

übertragen wird, und zudem<br />

■ würde das spezifische bzw. unsystematische Risiko einer einzelnen Immobilie, welches<br />

im beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen ist, nicht über den Betafaktor in den Risikozuschlag<br />

aufgenommen. Denn es würde immer nur ein durchschnittlicher Betafaktor<br />

ermittelt, der auf den gesamten Immobilienportfolios der untersuchten Unternehmen<br />

beruht.<br />

Daher verbleibt als zu präferierender Diskontierungssatz an dieser Stelle die Anfangsrendite,<br />

welche sich aus dem Verhältnis des Zahlungsmittelüberschusses des ersten<br />

Vermietungsjahres und dem Kaufpreis der betrachteten Immobilie errechnen läßt. Lediglich<br />

die Anfangsrendite ist als zuverlässige und intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbare Rendite zu bezeichnen,<br />

während die anderen Diskontierungssätze vielfach auf Annahmen des Bewerters<br />

beruhen und somit subjektiv geprägt sind. 195 Obgleich die Anfangsrendite nur implizit<br />

über den Kaufpreis der betrachteten Immobilie die künftigen inflationsbedingten Änderungen<br />

und die allgemeine Mietentwicklung erfaßt, spiegelt sie insgesamt die mit dieser<br />

Immobilie verbundenen Anlagerisiken aber auch Chancen wider. So wird <strong>von</strong> einer zu Finanzanlagezwecken<br />

gehaltenen Immobilie, deren Anfangsrendite unter der anderer Anlageformen,<br />

wie der <strong>von</strong> Bundesschatzbriefen, liegt, mit Sicherheit erwartet, daß sie über ein<br />

entsprechendes künftiges Wachstumspotential verfügt. 196 Wenn eine künftige Wertsteigerung<br />

sicher erwartet wird, drückt sich dies also in der Bereitschaft der Anleger aus, geringere<br />

Anfangsrenditen zu akzeptieren bzw. höhere Kaufpreise zu zahlen. Zudem konnte in einer<br />

Untersuchung der Anfangsrenditen <strong>von</strong> Wohn- und Büroimmobilien, die <strong>von</strong> KPMG<br />

195 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 34.<br />

196 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />

S. 1433 f., Rn. 87; WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren<br />

für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 34.<br />

273


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

REAL ESTATE für den Zeitraum <strong>von</strong> 1991 bis 2000 durchgeführt worden ist, eine geringe<br />

Volatilität dieser Anfangsrenditen besonders für Büroimmobilien <strong>nach</strong>gewiesen werden. 197<br />

Indes ist zu beachten, daß die Anfangsrendite dann nicht den Erwartungen der Marktteilnehmer<br />

entspricht, wenn im ersten Vermietungsjahr außerordenliche Umstände, wie erhöhte<br />

Vermarktungskosten oder zusätzliche Umbauarbeiten, den Zahlungsmittelüberschuß<br />

des ersten Jahres und mit ihm u. U. die Anfangsrendite reduzieren. Spiegeln sich diese zusätzlichen<br />

Kosten nicht bereits im vom bilanzierenden Unternehmen zu entrichtenden<br />

Kaufpreis wider, wäre folglich der Zahlungsmittelüberschuß des ersten Vermietungsjahres<br />

um diese außerordentlichen Elemente zu bereinigen.<br />

Weiterhin ist hierbei zu fordern, daß die ermittelte Anfangsrendite durch Immobilienmarktinformationen<br />

zu ähnlichen Transaktionen des jeweiligen Teilmarktes plausibilisiert<br />

wird. Empirisch ermittelte Erwartungswerte und Volatilitäten bzgl. der Wertentwicklung<br />

auf diesem Teilmarkt müssen die Erwartungen der Marktteilnehmer rechtfertigen, die mit<br />

dem Kaufpreis implizit unterstellt wurden. Einschränkend ist allerdings zu bemerken, daß<br />

die gesuchten Informationen nicht flächendeckend verfügbar sind, zentral erfaßt und analysiert<br />

werden, sondern <strong>von</strong> einer großen Zahl <strong>von</strong> Marktteilnehmern und Marktbeobachtern<br />

veröffentlicht werden. Eine Vereinheitlichung der Datenbasis muß also künftig erfolgen.<br />

Einen wichtigen Einfluß auf eine solche Vereinheitlichung der Datenbasis könnte<br />

künftig die NEUE BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) 198 haben.<br />

Bezogen auf die zur Zeit nur als Entwurf vorliegende Anwendungshilfe GN 10 des IVSC<br />

wäre abschließend zu fordern, daß differenziert zu dem im Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren für Zwecke der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu verwendenden<br />

197 So konnten die Anleger bei Büroimmobilien im Vergleich zu Wohnimmobilien im Zeitraum <strong>von</strong><br />

1991 bis 2000 höhere Anfangsrenditen (5,74 % gegenüber 4,67 %) bei gleichzeitig geringerer<br />

Schwankungsbreite der jährlichen Anfangsrenditen (± 0,17 % gegenüber ± 0,55 %) erwarten.<br />

Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10.<br />

198 Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (HRSG.), Konsultationspapier: Überblick über die Neue Basler<br />

Eigenkapitalvereinbarung; BANK FÜR INTERNATIONALEN ZAHLUNGSAUSGLEICH (HRSG.), Erläuternde<br />

Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung. Zu den allgemeinen Offenlegungsanforderungen<br />

an die Unternehmen vgl. BOOS, K.-H./SCHULTE-MATTLER, H., Basel II:<br />

Marktdisziplin durch erweiterte Offenlegung, S. 795-799 sowie PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft<br />

der Unternehmung, S. 394-397. Zum möglichen Einfluß der NEUEN BASLER EI-<br />

GENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auf die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

vgl. ebenso Abschnitt 434.41.<br />

274


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Diskontierungssatz Stellung bezogen wird. Welchen Diskontierungssatz sollte ein Unternehmen<br />

zur Bewertung verwenden, sofern nicht die interne Verzinsung einer vergleichbaren<br />

Immobilie ermittelt werden kann, die kürzlich auf dem entsprechenden Immobilienteilmarkt<br />

veräußert worden ist? Eine Normierung des Diskontierungssatzes, gestaffelt <strong>nach</strong><br />

der Immobilienart und weiteren immobilienspezifischen Faktoren, wäre bspw. denkbar. 199<br />

434.3 Restwert (Residual Value)<br />

Das Discounted Cash Flow-Verfahren erstreckt sich lediglich über einen beschränkten<br />

Zeitraum. Daher muß am Ende des Zeithorizontes ein Restwert (residual value) der betrachteten<br />

Immobilie angesetzt werden. <strong>Die</strong>sem Restwert kommt eine hohe praktische Bedeutung<br />

zu, weil er – diskontiert auf den Bewertungszeitpunkt – häufig einen sehr hohen<br />

Anteil am gesamten beizulegenden Zeitwert der Immobilie darstellt. 200<br />

Der Restwert ist als wahrscheinlichster Veräußerungspreis der Immobilie am Ende des Beobachtungshorizontes<br />

aufzufassen. Da <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.30 der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property ohne Abzug der dem bilanzierenden Unternehmen gegebenenfalls beim<br />

Verkauf entstehenden Transaktionskosten zu ermitteln ist, 201 sind auch vom Restwert keine<br />

Transaktionskosten bzw. Veräußerungskosten abzuziehen. Der im Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren verwendete Restwert ist dem<strong>nach</strong> ein Bruttowert. Er errechnet sich als die ewige<br />

199 Siehe in diesem Zusammenhang das Vorgehen <strong>von</strong> SOMMER und KRÖLL, die die möglichen<br />

Bandbreiten <strong>von</strong> Diskontierungssätzen für Wohn- und Gewerbeimmobilien gestaffelt <strong>nach</strong> dem<br />

Baujahr der zugundeliegenden Gebäude berechneten. Grundlage bildete eine empirische Untersuchung<br />

des Datenmaterials <strong>von</strong> 50 Gutachterausschüssen aus den alten und neuen Bundesländern<br />

für das Jahr 1993. Ein empirisch gestützter Diskontierungssatz ließ sich dann aus der jeweiligen<br />

Bandbreite ermitteln, indem die wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren und immobilienspezifische<br />

Faktoren in die Ermittlung einflossen. Vgl. SOMMER, G./KRÖLL, R., Anzuwendende Liegenschaftszinssätze<br />

aus einer empirischen Untersuchung, S. 290-292.<br />

200 Zur Bedeutung des Restwertes bei der Immobilienbewertung mit Hilfe des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 590 f.;<br />

WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das<br />

<strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 116; THÖNE, C., Britische Bewertungsverfahren, S. 599; THOMAS,<br />

M./LEOPOLDSBERGER,<br />

schnitt 435.43.<br />

G./WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 437 sowie Ab-<br />

201 Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.30 heißt es: „An enterprise determines fair value without any deduction for transaction<br />

costs that the enterprise may incur on sale or other disposals.“<br />

275


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Rente des Zahlungsmittelüberschusses am Ende des Zeithorizontes. 202<br />

Der Restwert ist, wie<br />

noch zu zeigen sein wird, ein vergleichsweise hoher Wert, der den beizulegenden Zeitwert<br />

eines <strong>Investment</strong> Property maßgeblich beeinflußt. 203<br />

Überdies ist am Ende des Zeithorizontes<br />

mit einer erhöhten Prognoseunsicherheit zu rechnen, die den Restwert bzw. den ihm<br />

zugrundeliegenden Zahlungsmittelüberschuß am Ende des Zeithorizontes nur innerhalb<br />

einer Bandbreite ermitteln läßt. Anhangangaben zur Prognose des Restwertes werden somit<br />

erforderlich. Formal ergibt sich der Restwert <strong>nach</strong> folgender Formel:<br />

RV<br />

Legende:<br />

CF 11<br />

276<br />

CF<br />

r<br />

11 = (Formel 6)<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des elften Vermietungsjahres<br />

r Diskontierungssatz (capitalsation rate)<br />

RV Restwert (residual value)<br />

Geht man <strong>von</strong> einem im Schrifttum und der Bewertungspraxis unterstellten Zeithorizont<br />

<strong>von</strong> zehn Jahren aus, handelt es sich beim Zahlungsmittelüberschuß am Ende des Zeithorizontes<br />

um die Differenz der geschätzten Zahlungsmittelzuflüsse und Zahlungsmittelabflüsse<br />

der um zehn Jahre gealterten Immobilie. 204 Für die Zeit <strong>nach</strong> dem betrachteten Beobachtungshorizont<br />

wird <strong>von</strong> einem konstanten Zahlungsmittelüberschuß der betrachteten<br />

Immobilie ausgegangen. Als Zahlungsmittelüberschuß, der die Grundlage für die Berechnung<br />

des Restwertes der Immobilie bildet, kann der geschätzte Zahlungsmittelüberschuß<br />

(CF11 ) des elften Jahres angesetzt werden. 205<br />

Dabei wird unterstellt, daß der Zahlungsmittelüberschuß<br />

des elften Jahres repräsentativ für die gesamte folgende Zeit ist (ewige Rente).<br />

Zur Ermittlung des Restwertes wird grundsätzlich neben dem Zahlungsmittelüberschuß<br />

des elften Jahres die Anfangsrendite herangezogen. 206 Das Veräußerungsrisiko und eventuelle<br />

Wachstumszuschläge oder Wachstumsabschläge sind dann im Restwert bzw. dem Zahlungsmittelüberschuß<br />

des elften Jahres auszudrücken. Der so ermittelte Restwert ist schließ-<br />

202 Vgl. BAUM, A., Property <strong>Investment</strong> Depreciation and Obsolence, S. 20 f.<br />

203 Vgl. auch Abschnitt 435.43.<br />

204 Vgl. BAUM, A./CROSBY, N., Property <strong>Investment</strong> Appraisal, S. 230 f.<br />

205 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 590.<br />

206 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 557.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

lich entsprechend der oben angegebenen Formel (2) 207<br />

über zehn Jahre auf den Bewertungszeitpunkt<br />

abzuzinsen. 208<br />

Wie zu erkennen ist, kommt das Discounted Cash Flow-Verfahren ohne die Ermittlung<br />

des Bodenwertes und die Schätzung der Restnutzungsdauer des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile<br />

aus. Allerdings verlagert sich die Bewertungsproblematik hin zur richtigen Berechnung<br />

des Restwertes und damit zur Prognose des Zahlungsmittelüberschusses des elften<br />

Jahres sowie eines marktgerechten Diskontierungssatzes. 209<br />

Abschließend sei angemerkt, daß das IVSC in seiner bislang als Entwurf veröffentlichten<br />

Anwendungshilfe GN 10 an keiner Stelle darauf eingeht, wie der Bewerter den Restwert einer<br />

Immobilie am Ende des Zeithorizontes zu berechnen hat. Implizit wird wohl die oben<br />

vorgestellte und international gängige Restwertermittlung unterstellt, <strong>nach</strong> der der Restwert<br />

als Barwert einer ewigen Rente im Discounted Cash Flow-Verfahren angesetzt wird. Auch<br />

hier sind für die letztlich vom IVSC zu verabschiedende Anwendungshilfe GN 10 klare<br />

Handlungsanweisungen an den Bewerter bzgl. der Wertermittlung zu fordern.<br />

434.4 Weitere Einflüsse auf die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

434.41 Möglicher Einfluß der NEUEN BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auf<br />

die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Am 16. Januar 2001 veröffentlichte der Basler Ausschuß für Bankenaufsicht sein zweites<br />

Konsultationspapier zur NEUEN BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II). Ziel <strong>von</strong><br />

BASEL II ist es, die Sicherheit und die Solidität des internationalen Finanzwesens zu fördern.<br />

Eine tragende Säule bilden hierbei die Mindesteigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute.<br />

<strong>Die</strong> neuen Regelungen verwerfen eine pauschale Bewertung des Kreditrisikos.<br />

Vielmehr wird den Kreditinstituten empfohlen, bei der Kreditvergabe die Bonität des Kreditnehmers<br />

differenziert zu berücksichtigen. <strong>Die</strong> Bonität des Kreditnehmers ist mittels in-<br />

207 Vgl. Abschnitt 433.<br />

208 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 591.<br />

209 Vgl. ähnlich KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten<br />

Verfahren, S. 1424, Rn. 63; BRAND, E., Verfahrenskritik zum Discounted-Cash-Flow-Verfahren<br />

in der Grundstücksbewertung, S. 213.<br />

277


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

terner oder externer Ratings zu bestimmen. 210<br />

Das individuelle Kreditrisiko des Kreditnehmers<br />

wird zum maßgeblichen Faktor für die Preiskalkulation der Kreditinstitute. Eine<br />

am individuellen Risiko orientierte Konditionengestaltung der Kreditinstitute ist die Folge.<br />

Für bonitätsschwache Unternehmen werden die Kosten für aufgenommene Kredite steigen,<br />

während Unternehmen, deren Bonität als ausgezeichnet eingestuft wird, mit sinkenden Finanzierungskosten<br />

rechnen dürfen. 211<br />

Nach den gegenwärtigen Planungen soll das Konsultationspapier<br />

Ende September 2002 endgültig – unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse<br />

aus den eingereichten Stellungnahmen – verabschiedet werden und <strong>nach</strong> einer gut zweijährigen<br />

Übergangsfrist Anfang des Jahres 2005 in das Bankenrecht der jeweiligen Länder<br />

und der EUROPÄISCHEN UNION (EU) Eingang finden. 212 , 213<br />

Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen BASEL II auf die Immobilienbewertung<br />

und damit auf die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hat.<br />

Da die bewerteten Kreditrisiken das Rating des Kreditnehmers und mit ihm die endgültige<br />

Konditionengestaltung beeinflussen, müssen nun auch die Immobilienrisiken marktnäher<br />

abgebildet werden als bisher. Daher wird der Immobilienbesitz eines Darlehnsnehmers<br />

künftig generell einer intensiveren und wiederholten Bewertung unterzogen werden. Denn<br />

dieser kann einen nicht unerheblichen Einfluß auf die Bonität des Darlehnsnehmers haben.<br />

<strong>Die</strong>s gilt in besonderem Maße für den Fall, daß das Immobilienvermögen der Sicherung<br />

eines Darlehns in Form eines Grundpfandrechtes dient. Somit wird der Beleihungswert<br />

(mortgage lending value) 214 einer Immobilie künftig eine noch weitreichendere Bedeutung<br />

bei der Kreditvergabe und für die Bonität des potentiellen Kreditnehmers einnehmen als<br />

bislang. Des weiteren ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß das verlangte Unternehmens-Rating künftig<br />

auch auf die Immobilie und somit auf den Bereich des Realkredits übertragen wird. Mit<br />

210 Vgl. dazu auch die <strong>von</strong> PRICEWATERHOUSECOOPERS im Jahre 2001 durchgeführte Studie<br />

zur Vorbereitung mittelständischer Unternehmen auf die Anforderungen eines Ratings in PRI-<br />

CEWATERHOUSECOOPERS DEUTSCHE REVISION (HRSG.), FIT für RATING?<br />

211 Vgl. GOEBEL, R., Basel II und seine Folgen für die Sparkassen-Finanzgruppe und ihre Kunden,<br />

S. 312-314.<br />

212 Vgl. O. V., Weiter Atempause für 'Basel II'; O. V., Retuschen an 'Basel II' - Zusätzliche Abklärung<br />

vorgesehen.<br />

213 Zur Kritik am zweiten Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vgl. GIESE,<br />

G., Kritik und Verbesserungsvorschläge für den Basel II Akkord, S. 67-74 sowie STEINER,<br />

M./STARBATTY, N., Kritische Aspekte der Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, S. 417-422.<br />

214 Zur Definition des Beleihungswertes vgl. IVS 2.3.12 sowie Abschnitt 332.21.<br />

278


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

einem derartigen Immobilien-Rating soll eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Werthaltigkeit<br />

einer Immobilie anhand eines Katalogs sachgerecht ausgewählter Kriterien getroffen<br />

werden. 215<br />

Am Ende der Immobilienprüfung wird künftig ein Ratingurteil in Form einer<br />

aus dem Unternehmes-Rating bekannten Einstufung in die Bonitätsklassen AAA bis D stehen.<br />

216 , 217<br />

Mit dem Immobilien-Rating wird die klassische Kennzahlenanalyse des Kreditwesens<br />

ausgeweitet. Beleihungswert und Immobilien-Rating beeinflussen dem<strong>nach</strong> die Bonität<br />

des bilanzierenden Unternehmens.<br />

Weiterhin müssen der Beleihungswert und besonders der Marktwert einer Immobilie mit<br />

Hilfe eines zuverlässigen und intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbaren Bewertungsverfahrens ermittelt<br />

werden können. Standardisierte Bewertungsverfahren sind zu verwenden. Das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren als ein international gängiges Bewertungsverfahren bietet sich an.<br />

Nur können die einzelnen Parameter dieses Verfahrens – die Zahlungsmittelströme, der<br />

Diskontierungssatz und der Restwert – nicht ohne subjektive Annahmen des Bewerters<br />

auskommen. Sie lassen sich vielfach im Falle fehlender mietvertraglicher Vereinbarungen<br />

nur innerhalb einer Bandbreite angeben. Der mit Hilfe des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens ermittelte Marktwert ist demzufolge lediglich ein simulierter Marktwert, der für<br />

eine Bandbreite denkbarer Marktwerte steht. Überdies ist eine flächendeckende Statistik,<br />

die eine einheitliche Erfassung und Vergleichbarkeit <strong>von</strong> Immobilienmarktkennziffern ermöglichen<br />

würde, zur Zeit nicht vorhanden. Daher werden in den kommenden Jahren die<br />

Immobilienmarktanalysen immer bedeutender für Kreditinstitute. Der Bedarf an ökonometrischen<br />

Marktanalysen und Marktprognosen wird steigen, um Transparenz auf dem<br />

Immobilienmarkt und eine vergleichbare Datengrundlage zu schaffen. <strong>Die</strong> deutsche und<br />

internationale Immobilienwirtschaft wird sich weiter professionalisieren, 218 was schließlich<br />

dazu führen wird, daß die Beleihungswerte und vor allem die Marktwerte <strong>von</strong> Immobilien<br />

215 Als sachgerechte Kriterien wären in diesem Zusammenhang die in Abschnitt 321. und Abschnitt<br />

322. erläuterten wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren des betrachteten Immobilienteilmarktes<br />

und die wertbeeinflussenden immobilienspezifischen Faktoren zu nennen.<br />

216 Vgl. BRÜHL, M., Neue Ansätze der Risikobetrachtung, S. 9.<br />

217 Zu einer Risikoklassifizierung einer Immobilie anhand eines Immobilien-Ratings vgl. auch das<br />

Vorgehen der ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE und ihr ZÜBLIN IMMOBILIEN RATING.<br />

Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 20 f.<br />

218 Vgl. VÖLKER, A., Basel II/Teil 2. Immobilien werden mobiler - zumindest in der Unternehmensstrategie,<br />

S. 5.<br />

279


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

statistisch weiter abgesichert und somit die mit den betrachteten Immobilien verbundenen<br />

Risiken marktgerecht eingeschätzt werden können.<br />

Hinsichtlich der hier untersuchten Marktwertermittlung <strong>von</strong> Immobilien ist indes festzustellen,<br />

daß sich BASEL II nicht auf den im Discounted Cash Flow-Verfahren anzuwendenden<br />

Diskontierungssatz auswirkt, da mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens der<br />

beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property in Form eines simulierten Marktwertes zu<br />

ermitteln ist, der die Erwartungen der Marktteilnehmer über den Wert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property wiedergeben soll. Unternehmensindividuelle Einflüsse, wie die Bonität<br />

des bilanzierenden Unternehmens, fließen deshalb nicht in die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> ein. <strong>Die</strong> einzige indirekte Auswirkung <strong>von</strong> BASEL II auf die Marktwertermittlung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> liegt folglich in einer zunehmenden Vereinheitlichung<br />

der zur Bewertung benötigten Immobilienmarktdaten.<br />

434.42 Möglicher Einfluß der Ereignisse des 11. September 2001 auf die Parameter<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

<strong>Die</strong> Terroranschläge des 11. September 2001 auf New York und Washington, D. C., haben<br />

nicht nur das politische Weltbild verändert, sondern wirken sich auch auf die internationale<br />

Immobilienwirtschaft und damit auf die Immobilienbewertung aus. Gerade für<br />

hochgeschossige Büroimmobilien stellt sich die Frage, wie Terrorrisiken in der Bewertung<br />

zu berücksichtigen sind. Dazu muß zunächst das individuelle Risiko der betrachteten Immobilie<br />

identifiziert werden. In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, wie sich das Risiko<br />

auf die Bewertungsparameter – und hier vor allem die Zahlungsmittelströme – tendenziell<br />

auswirken kann.<br />

JONES LANG LASALLE hat als auf den weltweiten Immobilienmärkten agierendes Makler-<br />

und Beratungsunternehmen zu diesem Zweck eine „Terrorrisiko-Matrix“ (Risk-<br />

Threat-Matrix) 219 entwickelt, die versucht, auf der Basis eines gleichgewichtigen Punktbe-<br />

219 Zu den weiteren Ausführungen vgl. JONES LANG LASALLE INTERNATIONAL (HRSG.), The Events<br />

of September 11, S. 8 f.<br />

280


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

wertungssystems 220<br />

das immobilienspezifische Terrorrisiko zu ermitteln. <strong>Die</strong>ses System umfaßt<br />

zwei Stufen, und zwar<br />

■ die detaillierte Risikoeinschätzung und<br />

■ die Risikoklassifizierung der betrachteten Immobilie.<br />

<strong>Die</strong> Risikoeinschätzung orientiert sich an den in der folgenden Übersicht 4-4 angegebenen<br />

Kriterien, die indes nicht vollständig überschneidungsfrei sind. Für jedes dieser Kriterien<br />

muß der Bewerter eine Punktwertung abgeben. <strong>Die</strong> zu vergebenden Punkte liegen in<br />

einem Intervall <strong>von</strong> eins bis maximal fünf. Eine Punktwertung <strong>von</strong> eins drückt ein niedriges<br />

Terrorrisiko für das analysierte Kriterium aus. Mit zunehmender Punktwertung nimmt<br />

das Terrorrisiko zu.<br />

Immobilienspezifische Risikoeinschätzung<br />

Kriterium Mögliche Punkte<br />

Bedeutung des Immobilienteilmarktes 1-3<br />

Bedeutung der Lage der Immobilie 1-5<br />

Nähe zu zentralen öffentlichen Gebäuden 1-2<br />

Nähe zu Transportzentren 1-3<br />

Wirtschaftliche Bedeutung der Mieter 1-3<br />

Infrastrukturelle Bedeutung 1-3<br />

Übersicht 4-4: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Einschätzung <strong>von</strong> Terrorrisiken<br />

Nachdem der Bewerter jedes einzelne Kriterium untersucht und bewertet hat, ist der Gesamtwert<br />

dieser Risikoeinschätzung mittels Addition der einzelnen Kriterien-Werte zu berechnen.<br />

Auf eine Gewichtung der Kriterien-Werte wird verzichtet. Anhand des Gesamtwertes<br />

lassen sich die betrachteten Immobilien sodann in drei Risikoklassen einordnen.<br />

Mit jeder Risikoklasse sind immobilienspezifische Sicherheitsanforderungen verbunden, die<br />

umzusetzen sind, um die langfristige Ertragsfähigkeit der jeweiligen Immobilie zu sichern.<br />

<strong>Die</strong> folgende Übersicht 4-5 faßt die drei Risikoklassen und die mit ihnen verbundenen Sicherheitsanforderungen<br />

zusammen:<br />

220 Zu Punktbewertungsmodellen vgl. ADAM, D., Planung und Entscheidung, S. 412-421.<br />

281


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

282<br />

Immobilienspezifische Risikoklassifizierung<br />

Gesamtpunkte Risikoklasse Sicherheitsanforderungen<br />

6 Grün Grundlegende Sicherheitsanforderungen (z. B. Notfallverfahren, Feuer- und<br />

Lebensrettungsmaßnahmen, allgemeiner Sicherheitsdienst, Krisen-<br />

Management-Plan) sind erforderlich.<br />

7-9 Gelb Moderate Sicherheitsanforderungen (z. B. Besucherprüfung, Vergabe <strong>von</strong> Foto-Identifikations-Ausweisen,<br />

beschränkter Garagenzugang, kontinuierliche<br />

Überwachung öffentlicher Bereiche) sind erforderlich.<br />

≥ 10 Rot Strenge Sicherheitsanforderungen (z. B. Brief- und Paketuntersuchungen,<br />

PKW-Untersuchungen, Überwachungskameras) sind erforderlich.<br />

Übersicht 4-5: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Klassifizierung anhand des identifizierten Terrorrisikos<br />

<strong>Die</strong> Risikoklassifizierung und die an die betrachtete Immobilie gestellten Sicherheitsanforderungen<br />

können einen ersten Eindruck darüber vermitteln, wie attraktiv die Immobilie für<br />

die Marktteilnehmer ist. Sind die Sicherheitsanforderungen nur zu einem geringen Teil erfüllt,<br />

ist mit künftigen Zahlungsmittelabflüssen für Sicherheitsmaßnahmen zu rechnen. Ansonsten<br />

wäre künftig eine erhöhtes Leerstandsrisiko zu vermuten.<br />

Abschließend ist festzuhalten, daß das Terrorrisiko vor allem für hochgeschossige Büroimmobilien<br />

wertbeeinflussend sein kann. <strong>Die</strong> hier auf der Grundlage der vorgestellten Terrorrisikomatrix<br />

vorgenommene Risikoklassifizierung ist bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme<br />

zu bedenken. Indes bleibt abzuwarten, ob der 11. September 2001 langfristig<br />

den internationalen Immobilienmarkt beeinflussen wird oder eher nur kurzfristig für<br />

ein erhöhtes Sicherheitsbewußtsein der Marktteilnehmer sorgt.<br />

Bereits jetzt ist in Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September 2001 festzustellen, dass<br />

U.S.-amerikanische Unternehmen ihre Sicherheitsmaßnahmen erheblich ausgeweitet haben.<br />

Ein Großteil der Unternehmen hat zudem Änderungen in der Immobilienstrategie<br />

durchgeführt. So werden Standorte geographisch stärker gestreut und die Wahl <strong>von</strong> Standorten<br />

in exponierten Lagen vermieden. Gleichzeitig kommt dem betrieblichen Immobilienmanagement<br />

eine größere Bedeutung zu. 221<br />

221 Vgl. JONES LANG LASALLE INTERNATIONAL (HRSG.), Sicherheitsmaßnahmen.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

435. Ein Beispiel zum Discounted Cash Flow-Verfahren<br />

435.1 Vorbemerkung<br />

<strong>Die</strong> Bewertung eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

wird im folgenden anhand eines Beispiels erläutert. Dazu wird zunächst in Abschnitt 435.2<br />

und in Abschnitt 435.3 <strong>von</strong> einer „idealen“ Bewertungssituation ausgegangen. Probleme<br />

bei der Ermittlung der künftigen Zahlungsmittelströme, des Diskontierungssatzes und des<br />

Restwertes werden ausgeschlossen. <strong>Die</strong> Berechnung des beizulegenden Zeitwertes steht im<br />

Vordergrund der Betrachtung.<br />

In Abschnitt 435.4 wird die anfänglich unterstellte ideale Bewertungssituation durch realere<br />

Bewertungssituationen ergänzt. Auf der Grundlage dieser Bewertungssituationen ist zu<br />

untersuchen, welchen Einfluß die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens, und<br />

zwar die Zahlungsmittelströme, der Diskontierungssatz und der Restwert, auf den beizulegenden<br />

Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property nehmen können. Überdies ist für den konkreten<br />

Beispielfall zu diskutieren, wie das bilanzierende Unternehmen bei unsicheren Bewertungsinformationen<br />

zu einem zuverlässigen und somit für die Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen<br />

Bewertungsergebnis gelangen kann.<br />

435.2 Charakterisierung der Beispielimmobilie<br />

Als Beispielimmobilie dient im folgenden eine Gewerbeimmobilie. <strong>Die</strong>se Gewerbeimmobilie<br />

besteht aus fünf Geschossen. Im Erdgeschoß (EG) befindet sich ein Einzelhandelsgeschäft.<br />

<strong>Die</strong> restlichen Geschosse – erstes Obergeschoß (1. OG) bis viertes Obergeschoß<br />

(4. OG) - werden ausschließlich zu Bürozwecken genutzt. <strong>Die</strong> gesamte Mietfläche beläuft<br />

sich auf 4.200 m 2 . Zusätzlich sind 200 Parkplätze in der Tiefgarage der Immobilie vorzufinden.<br />

<strong>Die</strong> Immobilie ist ein Neubau, der im Jahre 2000 fertiggestellt worden ist, und liegt in<br />

Frankfurt a. M. in bester, zentraler Lage. Eigentümerin dieser Immobilie ist seit der Fertigstellung<br />

im Jahre 2000 die IMMOBILIEN AG. Sie hält die Immobilie zu Finanzanlagezwecken<br />

(<strong>Investment</strong> Property) und hat die zur Verfügung stehende Mietfläche erstmalig zum<br />

1. Januar 2001 an insgesamt vier Mieter vollständig vermietet. Zum 31. Dezember 2001,<br />

dem Bilanzstichtag der <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B rechnungslegenden IMMOBI-<br />

283


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

LIEN AG, muß nun der beizulegende Zeitwert dieser Immobilie mit Hilfe des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens bestimmt werden. <strong>Die</strong> IMMOBILIEN AG hat sich bei der Folgebewertung<br />

ihres <strong>Investment</strong> Property für das fair value model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> entschieden. <strong>Die</strong><br />

bewertungsrelevanten Mietvertragsbedingungen sind in der in Übersicht 4-6 abgebildeten<br />

Mieterbestandsliste aufgeführt.<br />

Mieter Mieter A Mieter B Mieter C Mieter D Gesamt<br />

Geschoß EG 1. – 2. OG 3. OG 4. OG<br />

Nutzung Einzelhandel Büro Büro Büro<br />

Branche Hochwertige<br />

Herrenbekleidung<br />

Mietfläche in m 2<br />

284<br />

Unternehmen<br />

des Neuen<br />

Marktes<br />

Versicherung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

1.000 1.600 800 800 4.200<br />

Parkplätze<br />

zu 125,00 €/Platz/Monat<br />

(Stand: 31. Dezember 2001) <strong>40</strong> 80 <strong>40</strong><br />

Vertragsende Jährliche<br />

Kündigungsmöglichkeit<br />

Verlängerungsoptionen Jährliche<br />

Verlängerung<br />

bis 2012<br />

Ende 2006 Ende 2006 Ende 2006<br />

Weitere sechs<br />

Jahre<br />

Weitere sechs<br />

Jahre<br />

Weitere sechs<br />

Jahre<br />

Mietanpassung Staffelmietvertrag mit einer Mietanpassung (inkl. Parkplatzmiete)<br />

alle zwei Jahre i. H. v. 2,5 %.<br />

Miete/m 2 /Monat in €<br />

(Stand: 01. Januar 2001) 222<br />

152,1 38,3 38,3<br />

Übersicht 4-6: Mieterbestandsliste der Beispielimmobilie<br />

<strong>40</strong> 200<br />

222 <strong>Die</strong> im Beispiel angesetzten Mietpreise für die Einzelhandelsfläche und die Büroflächen der betrachteten<br />

Beispielimmobilie entsprechen den Auswertungen der FINANCIAL & ECONOMIC RE-<br />

SEARCH INTERNATIONAL AG (FERI AG) für Büro- und Einzelhandelsflächen in bester, zentraler<br />

Lage <strong>von</strong> Frankfurt a. M. gegen Ende des Jahres 2001. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RE-<br />

SEARCH INTERNATIONAL (HRSG.), Real Estate Market Rating: Frankfurt a. M. – 4. Quartal<br />

2001, S. 30. Zum Vergleich sei hier angeführt: <strong>Die</strong> üblichen Mietpreisbandbreiten für derartige<br />

Gewerbeimmobilien in Frankfurt a. M. belaufen sich <strong>nach</strong> Einschätzung der DRESDNER<br />

BANK für die Bürofläche gegen Ende des Jahres 2001 auf 35,8 bis 43,5 €/m 2<br />

/Monat und für die<br />

Einzelhandelsfläche auf 102,2 bis 163,6 €/m 2 /Monat. Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport<br />

2001, S. 1<strong>40</strong>.<br />

38,3


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Neben den in der Mieterbestandsliste der Beispielimmobilie aufgeführten Informationen<br />

gilt überdies, daß<br />

■ <strong>von</strong> <strong>nach</strong>schüssigen Mietzahlungen auszugehen ist,<br />

■ die nicht auf die Mieter umlagefähigen Kosten in Form <strong>von</strong> Verwaltungs-, Betriebsund<br />

Instandhaltungskosten eines Jahres 1,5 % der jährlichen Bruttomieteinzahlungen<br />

des jeweiligen Mieters betragen,<br />

■ die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverlängerung durch die Mieter bei 100 % liegt und<br />

damit einhergehend eine dauerhafte Leerstandsrate <strong>von</strong> 0 % unterstellt wird,<br />

■ das Mietausfallwagnis branchenspezifisch bzw. anhand des Branchenrisikos bestimmt<br />

wird, und zwar für das Herrenbekleidungsgeschäft (Mieter A) und das Unternehmen<br />

des Neuen Marktes (Mieter B) jeweils mit 7 % sowie für die beiden restlichen Mieter C<br />

und D mit jeweils 4 %, 223<br />

■ ein Reparaturstau aufgrund der erst kürzlichen Fertigstellung der Immobilie nicht vorliegt,<br />

■ größere Reparaturmaßnahmen in den nächsten zehn Jahren nicht geplant sind, aber<br />

<strong>nach</strong> dem Auslaufen der Mietverträge über die Büroflächen eine Renovierung mit den<br />

Mietern (B, C und D) als Verlängerungsanreiz vereinbart worden ist – mit 250 €/m 2<br />

wird kalkuliert,<br />

■ die Einzelhandelsfläche alle fünf Jahre, d. h. Anfang 2006 und Anfang 2011, grundlegend<br />

renoviert wird – auch hier wird mit 250 €/m 2 kalkuliert,<br />

■ die Immobilie frei <strong>von</strong> Beschränkungen, wie Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechten,<br />

Pfandrechten oder anderen Eigentumsbeschränkungen ist,<br />

■ als Diskontierungssatz (r) eine Anfangsrendite <strong>von</strong> r0 = 6,5 % angenommen wird und<br />

■ diese Anfangsrendite auch zur Verzinsung des Restwertes heranzuziehen ist.<br />

223 Gemäß § 18 der deutschen WertV liegt das Mietausfallwagnis <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien zwischen<br />

4 % und 8 % der jährlichen Mieterträge. Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1012 f.,<br />

Rn. 61-70. <strong>Die</strong>se Spannbreite für das Mietausfallwagnis <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien wird dem Beispiel<br />

zugrundegelegt. Als Berechnungsgrundlage gelten die potentiellen jährlichen Bruttomieteinzahlungen.<br />

Vgl. hierzu Abschnitt 434.11.<br />

285


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Die</strong> Entwicklung der vertraglich vereinbarten Mieten sieht in Abhängigkeit einer entsprechend<br />

der getroffenen Staffelmietvereinbarung alle zwei Jahre vorgenommenen Mietanpassung<br />

um 2,5 % wie folgt aus:<br />

286<br />

Jahr<br />

Einzelhandelsfläche<br />

(Mieter A)<br />

Mietpreise in €/m 2<br />

/Monat<br />

Bürofläche<br />

(Mieter B, C und D)<br />

Parkplätze<br />

(Mieter A, B, C und D)<br />

2001 152,1 38,3 125,0<br />

2002 152,1 38,3 125,0<br />

2003 155,9 39,3 128,1<br />

2004 155,9 39,3 128,1<br />

2005 159,8 <strong>40</strong>,3 131,3<br />

2006 159,8 <strong>40</strong>,3 131,3<br />

2007 163,8 41,3 134,6<br />

2008 163,8 41,3 134,6<br />

2009 167,9 42,3 138,0<br />

2010 167,9 42,3 138,0<br />

2011 172,1 43,4 141,5<br />

2012 172,1 43,4 141,5<br />

Übersicht 4-7: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit der getroffenen Staffelmietvereinbarung<br />

Als Zeithorizont werden zehn Jahre angesetzt. Das erste Jahr der Betrachtung ist das Jahr<br />

2002, da mit dem Discounted Cash Flow-Verfahren ein zukunftsorientierter Wert für das<br />

betrachtete <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu ermitteln ist, der die künftigen Erwartungen<br />

der Marktteilnehmer wiedergeben soll. 224 Als letztes Jahr des Zeithorizontes gilt dem<strong>nach</strong><br />

das Jahr 2011. Allerdings muß das Jahr 2012 ebenfalls analysiert werden, um den<br />

Restwert des <strong>Investment</strong> Property berechnen zu können. <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden<br />

Zeitwertes der <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG als <strong>Investment</strong> Property gehaltenen Gewerbeimmobilie<br />

erfolgt im folgenden Abschnitt 435.3 anhand der in diesem Abschnitt präsentierten<br />

Bewertungsinformationen und Bewertungsannahmen.<br />

224 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong> (c) sowie Abschnitt 434.12.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

435.3 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der zu Finanzanlagezwecken<br />

gehaltenen Beispielimmobilie<br />

Der beizulegende Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG ist mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens zu ermitteln. Dazu sind zunächst die einzelnen Bestandteile<br />

des Verfahrens, wie die Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows), die Zahlungsmittelabflüsse<br />

(cash outflows), die Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) und der Restwert (residual<br />

value), zu errechnen. Schließlich sind die Zahlungsmittelüberschüsse und der Restwert auf<br />

den Bewertungszeitpunkt abzuzinsen. Der beizulegende Zeitwert wird in fünf Schritten<br />

ermittelt:<br />

Schritt (1): <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows);<br />

Schritt (2): <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows);<br />

Schritt (3): <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows);<br />

Schritt (4): <strong>Die</strong> Ermittlung des Restwertes (residual value);<br />

Schritt (5): <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie.<br />

<strong>Die</strong> ersten vier Schritte bestimmen die oben genannten Bestandteile des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens, wohingegen im fünften Schritt die gewonnenen Ergebnisse zum beizulegenden<br />

Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property verdichtet werden.<br />

(1) <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Unter den Zahlungsmittelzuflüssen werden die jährlichen Bruttomieteinzahlungen verstanden.<br />

<strong>Die</strong>se jährlichen Bruttomieteinzahlungen setzen sich aus den potentiellen jährlichen<br />

Bruttomieteinzahlungen abzüglich des jährlichen Mietausfallwagnisses und abzüglich möglicher<br />

Leerstandskosten des betrachteten Jahres zusammen. 225 Für die Beispielimmobilie<br />

sind zuerst die potentiellen Bruttomieteinzahlungen sowie das damit einhergehende mieterspezifische<br />

Mietausfallwagnis für den Zeitraum 2002 bis 2012 zu berechnen. <strong>Die</strong> Differenz<br />

aus potentiellen Bruttomieteinzahlungen und dem gesamten Mietausfallwagnis ergibt<br />

schließlich die Bruttomieteinzahlungen des Jahres. Da eine Leerstandsrate <strong>von</strong> 0 % unterstellt<br />

wird, liegen keine Leerstandkosten für den untersuchten Zeitraum vor.<br />

225 Vgl. Abschnitt 434.11.<br />

287


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

In Übersicht 4-8 wird die Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (Bruttomieteinzahlungen)<br />

für den Zeitraum 2002 bis 2012 zusammengefaßt:<br />

Jahr<br />

288<br />

Potentielle<br />

Bruttomieteinzahlungen in €<br />

Mietausfallwagnis<br />

in €<br />

Mieter A Mieter B Mieter C Mieter D Mieter A Mieter B Mieter C Mieter D<br />

Zahlungsmittelzuflüsse<br />

(Bruttomieteinzahlungen)<br />

in €<br />

2002 1.885.200 855.360 427.680 427.680 131.964 59.875 17.107 17.107 3.369.867<br />

2003 1.932.288 877.536 438.768 438.768 135.260 61.428 17.551 17.551 3.455.570<br />

2004 1.932.288 877.536 438.768 438.768 135.260 61.428 17.551 17.551 3.455.570<br />

2005 1.980.624 899.808 449.904 449.904 138.644 62.987 17.996 17.996 3.542.617<br />

2006 1.980.624 899.808 449.904 449.904 138.644 62.987 17.996 17.996 3.542.617<br />

2007 2.030.208 922.176 461.088 461.088 142.115 64.552 18.444 18.444 3.631.005<br />

2008 2.030.208 922.176 461.088 461.088 142.115 64.552 18.444 18.444 3.631.005<br />

2009 2.081.0<strong>40</strong> 944.6<strong>40</strong> 472.320 472.320 145.673 66.125 18.893 18.893 3.720.736<br />

2010 2.081.0<strong>40</strong> 944.6<strong>40</strong> 472.320 472.320 145.673 66.125 18.893 18.893 3.720.736<br />

2011 2.133.120 969.120 484.560 484.560 149.318 67.838 19.382 19.382 3.815.4<strong>40</strong><br />

2012 2.133.120 969.120 484.560 484.560 149.318 67.838 19.382 19.382 3.815.4<strong>40</strong><br />

Übersicht 4-8: Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) der Beispielimmobilie<br />

Zum besseren Verständnis der oben angeführten Übersicht 4-8 werden die Berechnung der<br />

markierten potentiellen Bruttomieteinzahlungen und des Mietausfallwagnisses für Mieter A<br />

im Jahre 2006 kurz erläutert. <strong>Die</strong> für die Berechnung benötigten Informationen sind<br />

Übersicht 4-6 und Übersicht 4-7 zu entnehmen. <strong>Die</strong> potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />

und das Mietausfallwagnis für Mieter A lassen sich da<strong>nach</strong> im Jahre 2006 wie folgt berechnen:<br />

Miete für die Einzelhandelsfläche (1.000 m 2 *159,8 €/m 2 /Monat*12 Monate) 1.917.600 €<br />

Parkplatzmiete (<strong>40</strong>*131,3 €/Monat*12 Monate) + 63.024 €<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen 1.980.624 €<br />

Mietausfallwagnis (0,07*1.980.624 €) − 138.644 €<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (Bruttomieteinzahlungen) <strong>von</strong> Mieter A in 2006 1.841.980 €<br />

<strong>Die</strong> Differenz aus potentiellen Bruttomieteinzahlungen und Mietausfallwagnis <strong>von</strong> Mieter<br />

A in 2006 ergibt schließlich die Zahlungsmittelzuflüsse (Bruttomieteinzahlungen) <strong>von</strong><br />

Mieter A in 2006.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

(2) <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

<strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse setzen sich aus den nicht auf die Mieter umlagefähigen Kosten<br />

eines Jahres sowie den sonstigen jährlichen Vermietungskosten zusammen. 226<br />

<strong>Die</strong> sonstigen<br />

jährlichen Vermietungskosten umfassen Renovationskosten für Neuvermietungen und<br />

Vermarktungskosten bei bestehendem Leerstand. <strong>Die</strong> nicht auf die Mieter umlagefähigen<br />

Kosten betragen annahmegemäß 1,5 % der jährlichen Bruttomieteinzahlungen. Renovationskosten<br />

fallen <strong>nach</strong> dem Auslaufen der jeweiligen Mietverträge als Verlängerungsanreiz<br />

an. <strong>Die</strong> IMMOBILIEN AG kalkuliert mit 250 €/m 2 zu renovierender Fläche. Vermarktungskosten<br />

für Wiedervermietungsanstrengungen werden ausgeschlossen, da in der vorliegenden<br />

„idealen“ Bewertungssituation <strong>von</strong> einer dauerhaften Leerstandrate <strong>von</strong> 0 % ausgegangen<br />

wird. <strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse für den Zeitraum 2002 bis 2012 sind in der <strong>nach</strong>folgenden<br />

Übersicht 4-9 abgebildet: 227<br />

Jahr Nicht-umlagefähige<br />

Kosten in €<br />

Renovationskosten für Neuvermietung in €<br />

Einzelhandelsfläche<br />

Bürofläche 1<br />

(1.-2. OG)<br />

Bürofläche 2<br />

(3. OG)<br />

Bürofläche 3<br />

(4. OG)<br />

Zahlungsmittelabflüsse<br />

in €<br />

2002 50.548 0 0 0 0 50.548<br />

2003 51.834 0 0 0 0 51.834<br />

2004 51.834 0 0 0 0 51.834<br />

2005 53.139 0 0 0 0 53.139<br />

2006 53.139 250.000 0 0 0 303.139<br />

2007 54.465 0 <strong>40</strong>0.000 200.000 200.000 854.465<br />

2008 54.465 0 0 0 0 54.465<br />

2009 55.811 0 0 0 0 55.811<br />

2010 55.811 0 0 0 0 55.811<br />

2011 57.232 250.000 0 0 0 307.232<br />

2012 57.232 0 0 0 0 57.232<br />

Übersicht 4-9: Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows) der Beispielimmobilie<br />

226 Vgl. Abschnitt 434.11.<br />

227 Aus Vereinfachungsgründen wird an dieser Stelle und bei den <strong>nach</strong>folgenden Berechnungen<br />

nicht mit den mittleren sonstigen jährlichen Vermietungskosten (Renovationskosten und Vermarktungskosten)<br />

gearbeitet. Ihre Verwendung würde indes Zufälligkeiten in der Wertermittlung<br />

ausschalten, was gerade hinsichtlich der Ermittlung des Restwertes nicht unbedeutend ist. Vgl.<br />

zum Einfluß des Restwertes auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Proporty<br />

Abschnitt 435.43.<br />

289


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Die</strong> in Übersicht 4-9 markierten, nicht-umlagefähigen Kosten im Jahre 2007 sowie die im<br />

gleichen Jahr anfallenden Renovationskosten für die Bürofläche 1 (1.-2. OG) errechnen<br />

sich, wie <strong>nach</strong>folgend geschildert:<br />

(a) Nicht-umlagefähige Kosten in 2007<br />

290<br />

Zahlungsmittelüberschüsse/Bruttomieteinzahlungen 3.631.005 €<br />

Nicht-umlagefähige Kosten (3.631.005 € * 0,015) 54.565 €<br />

(b) Renovationskosten für Neuvermietung als Verlängerungsanreiz für Mieter B<br />

in 2007<br />

Bürofläche 1 (1.-2. OG) 1.600 m 2<br />

Renovationskosten 250 €/m 2<br />

Gesamte Renovationskosten <strong>40</strong>0.000 €<br />

(3) <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows)<br />

Der Zahlungmittelüberschuß eines Jahres ergibt sich aus der Differenz der Zahlungsmittelzuflüsse<br />

und der Zahlungsmittelabflüsse des betreffenden Jahres. <strong>Die</strong>ser Zahlungsmittelüberschuß<br />

kann auch als Mieteinzahlungsüberschuß bezeichnet werden. <strong>Die</strong> Zahlungsmittelüberschüsse<br />

für den Zeitraum <strong>von</strong> 2002 bis 2012 sind in Übersicht 4-10 zusammengestellt.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Jahr Zahlungsmittelzuflüsse<br />

(cash inflows) in €<br />

Zahlungsmittelabflüsse<br />

(cash outflows) in €<br />

Zahlungsmittelüberschüsse<br />

(cash flows) in €<br />

2002 3.369.867 50.548 3.319.319<br />

2003 3.455.570 51.834 3.<strong>40</strong>3.736<br />

2004 3.455.570 51.834 3.<strong>40</strong>3.736<br />

2005 3.542.617 53.139 3.489.478<br />

2006 3.542.617 303.139 3.239.478<br />

2007 3.631.005 854.465 2.776.5<strong>40</strong><br />

2008 3.631.005 54.465 3.576.5<strong>40</strong><br />

2009 3.720.736 55.811 3.664.925<br />

2010 3.720.736 55.811 3.664.925<br />

2011 3.815.4<strong>40</strong> 307.232 3.508.208<br />

2012 3.815.4<strong>40</strong> 57.232 3.758.208<br />

Übersicht 4-10: Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) der Beispielimmobilie<br />

(4) <strong>Die</strong> Ermittlung des Restwertes (residual value),<br />

Unter dem Restwert ist der wahrscheinlichste Veräußerungspreis des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property am Ende des Zeithorizontes zu verstehen. Er läßt sich als ewige Rente des<br />

Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres berechnen. 228<br />

Der Zahlungsmittelüberschuß<br />

des elften Jahres entspricht dem hier für die Beispielimmobilie errechneten Zahlungsmittelüberschuß<br />

des Jahres 2012. Als Diskontierungssatz wird annahmegemäß die Anfangsrendite<br />

<strong>von</strong> r = 6,5 % verwendet. Der Restwert berechnet sich <strong>nach</strong> der oben angeführten<br />

Formel 6 wie folgt:<br />

228 Vgl. Abschnitt 434.3.<br />

291


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

CF2012<br />

RV =<br />

3.758.208 €<br />

⇒<br />

= 57.818.585 €<br />

r 0,065<br />

Legende:<br />

CF2012 r0 RVBsp. 292<br />

0<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des Jahres 2012<br />

Diskontierungssatz (capitalisation rate) im Ausgangsbeispiel<br />

Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />

(5) <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie<br />

Der beizulegende Zeitwert der Beispielimmobilie wird ermittelt, indem die im dritten<br />

Schritt errechneten Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) der Jahre 2002 bis 2011 und der<br />

im vierten Schritt bestimmte Restwert auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Der<br />

beizulegende Zeitwert der Beispielimmobilie wird somit mittels der oben dargestellten<br />

Formel 2 ermittelt:


BZW(IP)<br />

Legende:<br />

Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

= Bsp.<br />

=<br />

10 CFt<br />

∑<br />

t 1(<br />

1+<br />

r )<br />

0<br />

t<br />

RV<br />

+<br />

( 1+<br />

r<br />

Bsp.<br />

10<br />

) 0<br />

BZW (IP) Bsp. Beizulegender Zeitwert der Beispielimmobilie<br />

CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow)<br />

RVBsp. Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />

r0 Diskontierungssatz im Ausgangsbeispiel<br />

t Laufzeitvariable<br />

In der sich anschließenden Übersicht 4-11 sind die abzuzinsenden Zahlungsmittelüberschüsse<br />

und der Restwert mit den korrespondierenden Abzinsungsfaktoren aufgeführt. <strong>Die</strong><br />

jeweiligen Abzinsungsfaktoren sind hierbei nichts anderes als die in folgender Form berechneten<br />

Kapitalbarwertfaktoren:<br />

KBF<br />

t<br />

1<br />

( 1+<br />

r<br />

= (Formel 7)<br />

mit t = 1 bis 10.<br />

Legende:<br />

0<br />

)<br />

t<br />

KBF Kapitalbarwertfaktor<br />

r0 Diskontierungssatz (capitalisation rate) im Ausgangsbeispiel<br />

t Laufzeitvariable<br />

293


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

294<br />

Jahr Zahlungsmittel-<br />

überschüsse (CF) in €<br />

Restwert (RV Bsp. )<br />

in €<br />

KBF 6,5 % Barwert in €<br />

2002 3.319.319 0,9390 3.116.841<br />

2003 3.<strong>40</strong>3.736 0,8817 3.001.074<br />

2004 3.<strong>40</strong>3.736 0,8278 2.817.613<br />

2005 3.489.478 0,7773 2.712.371<br />

2006 3.239.478 0,7299 2.364.495<br />

2007 2.776.5<strong>40</strong> 0,6853 1.902.763<br />

2008 3.576.5<strong>40</strong> 0,6435 2.301.503<br />

2009 3.664.925 0,6042 2.214.348<br />

2010 3.664.925 0,5674 2.079.478<br />

2011 3.508.208 0,5327 1.868.822<br />

Beizulegender Zeitwert (BZW) der Beispielimmobilie in €<br />

57.818.585 0,5327 30.799.960<br />

Übersicht 4-11: Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie<br />

Legende:<br />

BZW Beizulegender Zeitwert<br />

CF Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows)<br />

KBF6,5 % Kapitalbarwertfaktor bei einem Diskontierungssatz <strong>von</strong> r = 6,5 %<br />

Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />

RV Bsp.<br />

55.179.268<br />

Als Diskontierungssatz wird annahmengemäß eine Anfangsrendite i. H. v. r = 6,5 % verwendet.<br />

Ferner gilt das Jahr 2002 als das erste Jahr der Betrachtung, also t = 1, und das Jahr<br />

2011 als das zehnte Jahr der Betrachtung, also t = 10. Der Restwert, welcher als ewige Rente<br />

des Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres im vierten Schritt berechnet worden ist,<br />

wird über zehn Jahre auf den Bewertungstichtag abgezinst. Als Kapitalbarwertfaktor (KBF)<br />

wird KBF6,5 % (t = 10) = 0,5327 herangezogen.<br />

Insgesamt beträgt der beizulegende Zeitwert der Beispielimmobilie 55.179.268 €. <strong>Die</strong>ser<br />

Wert wäre der Bilanzwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, den die IMMOBILIEN AG<br />

in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 anzusetzen hätte. Indes ist hierbei zu beachten,<br />

daß es sich bei diesem Bilanzwert um einen Wert handelt, der in einer idealen Bewertungssituation<br />

ermittelt wurde. Probleme hinsichtliche der Prognose der künftigen Zah-


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

lungsmittelströme, wie sie bei leerstehenden Mietflächen bzw. innerhalb des Zeithorizontes<br />

auslaufenden Mietverträgen auftreten können, wurden nicht betrachtet. Aber gerade diese<br />

Unsicherheit über die künftigen Zahlungsmittelströme führt nicht zu dem einen punktuellen<br />

Bilanzwert für das zu bewertende <strong>Investment</strong> Property, sondern der beizulegende Zeitwert<br />

kann ausschließlich innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte als simulierter<br />

Marktwert angegeben werden. Daher werden im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 435.4 realistischere<br />

Bewertungssituationen betrachtet. Zuvor wird allerdings die hier in fünf Schritten<br />

durchgeführte Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie für die unterstellte<br />

ideale Bewertungssituation nochmals in Übersicht 4-12 zusammengefaßt: 229<br />

229 <strong>Die</strong> den Ausführungen des <strong>nach</strong>folgenden Abschnittes 435.4 zugrundeliegenden Berechnungen<br />

werden im Anhang dargelegt. Auf sie wird an den entsprechenden Stellen verwiesen.<br />

295


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Ausgangsbeispiel 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

296<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A 1.885.200 1.932.288 1.932.288 1.980.624 1.980.624 2.030.208 2.030.208 2.081.0<strong>40</strong> 2.081.0<strong>40</strong> 2.133.120 2.133.120<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 922.176 922.176 944.6<strong>40</strong> 944.6<strong>40</strong> 969.120 969.120<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 461.088 461.088 472.320 472.320 484.560 484.560<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 461.088 461.088 472.320 472.320 484.560 484.560<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.687.360 3.687.360 3.780.2<strong>40</strong> 3.780.2<strong>40</strong> 3.874.560 3.874.560 3.970.320 3.970.320 4.071.360 4.071.360<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A 131.964 135.260 135.260 138.644 138.644 142.115 142.115 145.673 145.673 149.318 149.318<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 64.552 64.552 66.125 66.125 67.838 67.838<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 18.444 18.444 18.893 18.893 19.382 19.382<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 18.444 18.444 18.893 18.893 19.382 19.382<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 231.790 231.790 237.623 237.623 243.555 243.555 249.584 249.584 255.920 255.920<br />

Leerstandskosten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.455.570 3.455.570 3.542.617 3.542.617 3.631.005 3.631.005 3.720.736 3.720.736 3.815.4<strong>40</strong> 3.815.4<strong>40</strong><br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.455.570 3.455.570 3.542.617 3.542.617 3.631.005 3.631.005 3.720.736 3.720.736 3.815.4<strong>40</strong> 3.815.4<strong>40</strong><br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 51.834 51.834 53.139 53.139 54.465 54.465 55.811 55.811 57.232 57.232<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 0 0 250.000 0 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 250.000 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 0 0 250.000 800.000 0 0 0 250.000 0<br />

Übersicht 4-12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in einer „idealen“<br />

Bewertungssituation<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 51.834 51.834 53.139 303.139 854.465 54.465 55.811 55.811 307.232 57.232<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 3.<strong>40</strong>3.736 3.<strong>40</strong>3.736 3.489.478 3.239.478 2.776.5<strong>40</strong> 3.576.5<strong>40</strong> 3.664.925 3.664.925 3.508.208 3.758.208<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 3.<strong>40</strong>3.736 3.<strong>40</strong>3.736 3.489.478 3.239.478 2.776.5<strong>40</strong> 3.576.5<strong>40</strong> 3.664.925 3.664.925 3.508.208 3.758.208<br />

Restwert (residual value) 57.818.585<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />

Barwerte 3.116.841 3.001.074 2.817.613 2.712.371 2.364.495 1.902.763 2.301.503 2.214.348 2.079.478 1.868.822 30.799.960<br />

Beizulegender Zeitwert 55.179.268


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

435.4 Der Einfluß der Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf die<br />

Höhe des beizulegenden Zeitwertes der zu Finanzanlagezwecken gehaltenen<br />

Beispielimmobilie<br />

435.41 Der Einfluß der Zahlungsmittelströme auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes<br />

<strong>Die</strong> Prognose der Zahlungsmittelströme ist, wie oben bereits in Abschnitt 434.13 diskutiert,<br />

mit zahlreichen Problemen behaftet. So basiert die Prognose der nicht vertraglich vereinbarten<br />

künftigen Zahlungsmittelströme auf wahrscheinlichen oder gar subjektiven Erwartungen<br />

über die der Bewertung zugrundeliegenden Informationen. Mietpreise können<br />

bspw. lediglich innerhalb einer Bandbreite für den betrachteten Standort angegeben werden,<br />

so daß das Bewertungsergebnis, der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />

ebenfalls nur innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte ermittelt werden kann. Weiterhin<br />

sind die zum Bewertungszeitpunkt vertraglich gesicherten Zahlungsmittelströme als<br />

fast sicher zu bezeichnen. Neben der Bonität der Mieter und den vertraglichen Vereinbarungen<br />

über künftige Mietanpassungen muß der Bewerter mit Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten<br />

arbeiten, falls die Mietverträge innerhalb des betrachteten Zeithorizontes<br />

auslaufen. Aus fast sicheren Bewertungsinformationen, die vertraglich fixiert sind, werden<br />

Bewertungsinformationen, die wiederum nur innerhalb einer Bandbreite angegeben werden<br />

können.<br />

Zur Verdeutlichung der Auswirkungen dieser Bewertungsunsicherheit auf den beizulegenden<br />

Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property wird daher das Ausgangsbeispiel aus Abschnitt<br />

435.2 modifiziert. Eine realere Bewertungssituation als im Ausgangsbeipiel wird geschaffen.<br />

Von der Vorstellung vollständig vertraglich gesicherter Zahlungsmittelströme<br />

wird abgewichen. Eine Mietverlängerungswahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 100 % und eine damit<br />

einhergehende Leerstandsrate <strong>von</strong> 0 % werden nicht weiter unterstellt. Von der folgenden<br />

Bewertungssituation ist nunmehr auszugehen:<br />

297


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

■ Mieter A, ein Herrenbekleidungseinzelhändler im Hochpreissegment, wird Ende des<br />

Jahres 2003 die Einzelhandelsfläche aufgeben und in einen Frankfurter Randbezirk<br />

ausweichen. Es wird da<strong>von</strong> ausgegangen, daß die Einzelhandelsfläche <strong>nach</strong> kurzer Leerstandszeit<br />

– mit einem Quartal Leerstand wird gerechnet – wieder als Einzelhandelfläche<br />

vermietet ist. <strong>Die</strong> Mieten müssen dann an das Marktniveau im Jahre 2004 angepaßt<br />

werden. <strong>Die</strong> übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert, d. h. ein Staffelmietvertrag<br />

wird mit einer alle zwei Jahre erfolgenden Mietanpassung um 2,5 % mit<br />

dem neuen Mieter abgeschlossen. Zudem wird auch bei dem neuen Mieter der Einzelhandelsfläche<br />

mit einem Mietausfallwagnis <strong>von</strong> 7 % der potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />

kalkuliert.<br />

■ Mieter B, ein Unternehmen des Neuen Marktes, wird seinen Firmensitz Ende des Jahres<br />

2006 ins europäische Ausland verlegen.<br />

■ Mieter C, ein Versicherungsunternehmen, wird einen erneuten Mietvertrag über die<br />

zur Zeit bis Ende des Jahres 2006 angemietete Bürofläche für weitere sechs Jahre eingehen.<br />

Allerdings sind die Mieten an die im Jahre 2007 herrschenden Mietverhältnisse<br />

bzw. prognostizierten Mietpreise anzupassen. <strong>Die</strong> sonstigen mietvertraglichen Vereinbarungen<br />

ändern sich nicht.<br />

■ Mieter D, eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wird ebenfalls den<br />

bis Ende des Jahres 2006 laufenden Mietvertrag um weitere sechs Jahre verlängern.<br />

Aufgrund der sehr guten Auftragslage im Bereich der Wirtschaftsprüfung, die sich langfristig<br />

sogar noch weiter verbessern soll, befindet sich Mieter D auf Expansionskurs. Bis<br />

zum Jahre 2006 wird noch auf leerstehende Büroflächen in der direkten Umgebung der<br />

Beispielimmobilie ausgewichen. Ab dem Jahre 2007 werden dann alle Arbeitsplätze in<br />

der Beispielimmobilie gebündelt. Denn die durch das Ausscheiden <strong>von</strong> Mieter B frei<br />

werdende Bürofläche wird zum 1. Januar 2007 <strong>von</strong> Mieter D vollständig übernommen.<br />

Indes gilt auch hier, daß die vertraglich vereinbarte Miete für die bisher <strong>von</strong> Mieter D<br />

angemietete und noch anzumietende Bürofläche an die Marktverhältnisse bzw. prognostizierten<br />

Mietpreise im Jahre 2007 angepaßt wird. <strong>Die</strong> übrigen Vertragsbedingungen<br />

bleiben unverändert.<br />

Weiterhin ist für die Zeitwertbewertung des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG in<br />

dieser Bewertungssituation zu berücksichtigen, daß<br />

■ sich die Parkplatzmiete weiter entsprechend der in Übersicht 4-7 angegebenen Mietpreise<br />

entwickelt – ungeachtet der hier vorgenommenen Modifikationen.<br />

298


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

■ <strong>nach</strong> dem Ausscheiden <strong>von</strong> Mieter A die Einzelhandelsfläche früher als ursprünglich<br />

geplant zu renovieren ist. Renovationskosten i. H. v. 250 €/m 2 fallen folglich nun in<br />

den Jahren 2004 und 2009 an. <strong>Die</strong> geplanten Renovationskosten für die Büroflächen<br />

treten hingegen unverändert im Jahre 2007 auf. Auch hier wird mit 250 €/m 2 kalkuliert.<br />

■ für die Einzelhandelsfläche Leerstandskosten und Vermarktungskosten auftreten. <strong>Die</strong><br />

monatlichen Leerstandskosten entsprechen den auf die Mieter umlagefähigen Kosten<br />

des jeweiligen Monats, die im Falle leerstehender Mietfläche vom Vermieter, der IM-<br />

MOBILIEN AG, zu übernehmen sind. Hier wird angenommen, daß die auf die Mieter<br />

umlagefähigen Kosten monatlich 10 % der (monatlichen) potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />

der Einzelhandelsfläche ausmachen. Dabei wird <strong>von</strong> den potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />

ausgegangen, die bei der Vermietung der Mietfläche im Jahr des<br />

Leerstands (hier: 2004) am Markt erzielbar wären. Vermarktungskosten für Wiedervermietungsanstrengungen<br />

fallen i. H. v. zwei Monatsmieten der Einzelhandelsfläche<br />

an (inkl. der Miete für die zugehörigen Parkplätze). Grundlage für diese Monatsmieten<br />

sind erneut die für die leerstehende Einzelhandelsfläche am Markt erzielbare Miete im<br />

Jahr ihres Leerstands (hier: 2004).<br />

■ die übrigen Annahmen des Ausgangsbeispiels in Abschnitt 435.2 uneingeschänkt auch<br />

für das hier modifizierte Beispiel gelten.<br />

Ein besonderes Problem für die Zeitwertbewertung des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBI-<br />

LIEN AG stellt überdies die künftige Mietpreisentwicklung dar. Da sämtliche Mietverträge<br />

während des Zeithorizontes <strong>von</strong> zehn Jahren, der dem Discounted Cash Flow-Verfahren<br />

unterliegt, auslaufen und die neu abzuschließenden Mietverträge auf künftigem Marktniveau<br />

basieren sollen, muß der Bewerter die künftige Mietpreisentwicklung anhand <strong>von</strong><br />

Immobilienmarktdaten schätzen. Für den betrachteten Immobilienteilmarkt Frankfurt<br />

a. M. lassen sich die künftigen Mietpreise anhand externer Informationsquellen, wie Immobilienmarktberichten<br />

<strong>von</strong> Banken oder Maklern sowie Immobilienmarktstudien <strong>von</strong><br />

Marktforschungsgesellschaften, für die zu vermietende Einzelhandelsfläche und die zu vermietenden<br />

Büroflächen - wie bereits mehrfach angemerkt - nur als Bandbreitenwerte ermitteln.<br />

Für das vorliegende Beispiel werden daher drei Mietpreisentwicklungen angenommen:<br />

eine bestmögliche Mietpreisentwicklung (Best Case), eine moderate Mietpreisentwicklung<br />

(Mid Case) und eine sehr schlechte Mietpreisentwicklung (Worst Case). In der <strong>nach</strong>folgenden<br />

Übersicht 4-13 werden diese Mietpreisentwicklungen für die drei Fälle einander<br />

gegenübergestellt:<br />

299


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Fallunterscheidung Best Case Mid Case Worst Case<br />

Prognostizierter Mietpreis<br />

für die Einzelhandelsfläche<br />

in €/m 2 /Monat für das<br />

Jahr 2004<br />

Prognostizierter Mietpreis<br />

für die Bürofläche in<br />

€/m 2<br />

/Monat für das<br />

Jahr 2007<br />

300<br />

195,2<br />

56,0<br />

Übersicht 4-13: Fälle unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen<br />

162,7<br />

46,7<br />

130,2<br />

<strong>Die</strong> Mietpreise im Mid Case wurden dabei der Immobilienmarktstudie der FINANCIAL<br />

& ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (FERI AG) für Frankfurt a. M.<br />

(4. Quartal 2001) entnommen. 230<br />

Bei diesen Werten handelt es sich um Schätzwerte, die<br />

sich ihrerseits wiederum innerhalb einer Bandbreite möglicher künftiger Mietpreise bewegen.<br />

Eine Angabe der Bandbreiten erfolgte in der genannten Immobilienmarktstudie allerdings<br />

nicht. Für das vorliegende Beispiel wurde daher unterstellt, daß die künftigen Mietpreise<br />

in einer Bandbreite <strong>von</strong> ± 20 % um die im Mid Case angesetzten Mietpreise liegen.<br />

230 Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL (HRSG.), Real Estate Market Rating:<br />

Frankfurt – 4. Quartal 2001, S. 11.<br />

37,4


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

<strong>Die</strong> Mietpreisentwicklung sieht unter Berücksichtigung der oben genannten Annahmen -<br />

Staffelmietvertrag mit einer alle zwei Jahre erfolgenden Mietanpassung um 2,5 % - wie<br />

folgt aus:<br />

Jahr<br />

Mietpreise in €/m 2<br />

/Monat<br />

Einzelhandelsfläche Bürofläche<br />

Best Case Mid Case Worst Case Best Case Mid Case Worst Case<br />

Parkplätze<br />

2001 152,1 152,1 152,1 38,3 38,3 38,3 125,0<br />

2002 152,1 152,1 152,1 38,3 38,3 38,3 125,0<br />

2003 155,9 155,9 155,9 39,3 39,3 39,3 128,1<br />

2004 195,2 162,7 130,2 39,3 39,3 39,3 128,1<br />

2005 195,2 162,7 130,2 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 131,3<br />

2006 200,1 166,8 133,5 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 131,3<br />

2007 200,1 166,8 133,5 56,0 46,7 37,4 134,6<br />

2008 205,1 171,0 136,8 56,0 46,7 37,4 134,6<br />

2009 205,1 171,0 136,8 57,4 47,9 38,3 138,0<br />

2010 210,2 175,3 1<strong>40</strong>,2 57,4 47,9 38,3 138,0<br />

2011 210,2 175,3 1<strong>40</strong>,2 58,8 49,1 39,3 141,5<br />

2012 215,5 179,7 143,7 58,8 49,1 39,3 141,5<br />

Übersicht 4-14: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Marktentwicklung<br />

<strong>Die</strong> in Übersicht 4-14 abgebildeten Pfeile verdeutlichen, ab wann mit unsicheren Erwartungen<br />

über die künftige Mietpreisentwicklung, d. h. mit Bandbreitenwerten, im Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren gearbeitet werden muß.<br />

<strong>Die</strong> denkbaren beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zum<br />

31. Dezember 2001 werden für die drei Fälle (Best Case/Mid Case/Worst Case) gemäß<br />

dem Vorgehen beim Ausgangsbeispiel berechnet. Auf eine detaillierte Berechnung des beizulegenden<br />

Zeitwertes wird an dieser Stelle indes verzichtet. <strong>Die</strong> Ermittlung der alternativen<br />

beizulegenden Zeitwerte wird stattdessen im Anhang zusammenfassend dargestellt. 231<br />

Zu näheren Erläuterungen hinsichtlich der Berechnung einzelner Bestandteile des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens wird auf die Ausführungen in Abschnitt 435.3 verwiesen.<br />

231 Vgl. hierzu detailliert die ausklappbaren Anhänge 1 bis 3.<br />

301


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Zum besseren Verständnis soll allerdings zunächst kurz erläutert werden, wie sich das Ausscheiden<br />

des Mieters A auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

in Form <strong>von</strong> Leerstandskosten und Vermarktungskosten auswirkt. Leerstandkosten<br />

und Vermarktungskosten entstehen Anfang des Jahres 2004. Hier wird mit einem Leerstand<br />

der Einzelhandelsfläche <strong>von</strong> drei Monaten gerechnet. Für diese Zeit fließen dem bilanzierenden<br />

Unternehmen keine Mieteinzahlungen zu. <strong>Die</strong> potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />

betragen also 0 €. <strong>Die</strong> Leerstandskosten fallen in diesem Fall für die bislang auf<br />

Mieter A umgelegten Kosten an, welche nunmehr vom bilanzierenden Unternehmen selbst<br />

aufzubringen sind. <strong>Die</strong>se Leerstandskosten belaufen sich annahmegemäß monatlich auf<br />

10 % der (monatlichen) potentiellen Bruttomieteinzahlungen für die Einzelhandelsfläche,<br />

wie sie am Markt im Vermietungsfall erzielbar wären. Im Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

(Mid Case) betragen die Leerstandskosten für das erste Quartal des Jahres<br />

2004 50.347 € und lassen sich wie folgt errechnen:<br />

Miete für die Einzelhandelsfläche im ersten Quartal 2004<br />

(1.000 m 2<br />

*162,7 €/m 2<br />

/Monat*3 Monate)<br />

302<br />

488.100 €<br />

Parkplatzmiete im ersten Quartal 2004 (<strong>40</strong>*128,1 €/Monat*3 Monate) + 15.372 €<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen im ersten Quartal 2004 503.472 €<br />

Leerstandskosten für die Einzelhandelsfläche in 2004 (0,1*503.472 €) 50.347 €


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Ferner fallen im Jahre 2004 Vermarktungskosten i. H. v. zwei Monatsmieten für die Einzelhandelsfläche<br />

inkl. der zugehörigen Parkplätze an. <strong>Die</strong> Monatsmieten basieren auf den<br />

am Markt für die leerstehende Mietfläche erzielbaren Mieten. <strong>Die</strong> Vermarktungskosten<br />

sind daher im Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) mit 335.648 € anzusetzen<br />

und ergeben sich <strong>nach</strong> folgender Rechnung:<br />

Monatsmiete für die Einzelhandelsfläche in 2004 (1.000 m 2<br />

*162,7 €/m 2<br />

/Monat) 162.700 €<br />

Monatliche Parkplatzmiete in 2004 (<strong>40</strong>*128,1 €/Monat) + 5.124 €<br />

Gesamte Monatsmiete bzw. monatliche potentielle Bruttomieteinzahlungen in 2004 167.824 €<br />

Vermarktungskosten für die Einzelhandelsfläche in 2004<br />

(Gesamte Monatsmiete*2)<br />

335.648 €<br />

Für die einzelnen Fälle (Best Case/Mid Case/Worst Case) konnten insgesamt die in<br />

Übersicht 4-15 abgebildeten beizulegenden Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />

der IMMOBILIEN AG ermittelt werden: 232<br />

Fall Best Case Mid Case Worst Case<br />

Beizulegender Zeitwert in € 60.618.918 57.669.108 48.700.605<br />

Übersicht 4-15: <strong>Die</strong> beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG in Abhängigkeit<br />

unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen<br />

Das modifizierte Beispiel zeigt, wie sich die Unsicherheit über die künftige Entwicklung der<br />

Zahlungsmittelströme, und hier vor allem die Unsicherheit über die künftige Mietpreisentwicklung,<br />

auf den beizulegenden Zeitwert der IMMOBILIEN AG auswirken kann. <strong>Die</strong><br />

Bandbreite denkbarer Mietpreise führt zu einer Bandbreite denkbarer Schätzwerte für<br />

den gesuchten beizulegenden Zeitwert. Im Beispiel ist es denkbar, daß der beizulegende<br />

Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zwischen 48.700.605 € (Worst Case) und<br />

60.618.918 € (Best Case) liegt. Eine Schwankungsbreite <strong>von</strong> 11.918.313 € ergibt sich.<br />

232 Vgl. hierzu die zusammenfassenden Darstellungen im Anhang, welche für den hier vorliegenden<br />

Fall ausklappbar gestaltet sind. Anhang 1 zeigt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes bei<br />

bestmöglicher Mietpreisentwicklung, Anhang 2 bei moderater Mietpreisentwicklung und Anhang<br />

3 bei sehr schlechter Mietpreisentwicklung. In allen drei Fällen (Anhang 1 bis Anhang 3) wird ein<br />

Diskontierungssatz i. H. v. r 0 = 6,5 % unterstellt.<br />

303


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Für den Bewerter und das bilanzierende Unternehmen ist diese Feststellung in zweierlei<br />

Hinsicht bedeutsam, wollen sie den Abschlußadressaten doch zuverlässige und somit entscheidungsnützliche<br />

Informationen in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß vermitteln: Erstens ist vom<br />

Bewerter bzw. bilanzierenden Unternehmen bei bestehenden Mietverträgen zu prüfen, welche<br />

mietvertraglichen Vereinbarungen bspw. bzgl. der Vertragsdauer und der Mietverlängerungsoptionen<br />

getroffen wurden. Zudem ist zu untersuchen, <strong>von</strong> welcher Mietverlängerungswahrscheinlichkeit<br />

im Bewertungskalkül auszugehen ist. Unabhängig <strong>von</strong> vertraglichen<br />

Vereinbarungen sind ferner die gegenwärtigen Marktverhältnisse sehr genau zu analysieren.<br />

Eine quantitative und qualitative Marktanalyse hat zu jedem Bilanzstichtag zu erfolgen.<br />

Der Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen muß anhand wahrscheinlicher<br />

oder subjektiver Erwartungen über die künftigen Marktverhältnisse versuchen, die künftigen<br />

Mietpreise innerhalb einer Bandbreite zu schätzen. Aus der Bandbreite denkbarer<br />

Mietpreise ist dann – wie oben bereits im Rahmen des GoZeitIP-Systems gefordert – 233 der<br />

Mietpreis auszuwählen, der nur mit einer kumulierten Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 5 % unterschritten<br />

wird. Ein Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % ist zu gewährleisten. Zweitens ist im Sinne<br />

der Entscheidungsnützlichkeit eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses die Bandbreite denkbarer beizulegender<br />

Zeitwerte im Anhang offenzulegen, so daß die Abschlußadressaten das mit dem <strong>Investment</strong><br />

Property verbundene Bewertungsrisiko abschätzen können. Wäre im vorliegenden<br />

Beispiel da<strong>von</strong> auszugehen, daß die Mietpreise bei moderater Mietpreisentwicklung (Mid<br />

Case) dem geforderten Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % entsprechen, d. h. mit einer Sicherheit<br />

<strong>von</strong> 95 % nicht unterschritten werden, wäre der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property als simulierter Marktwert i. H. v. 57.669.108 € in der Bilanz der IM-<br />

MOBILIEN AG zum 31. Dezember 2001 anzusetzen. Gleichzeitig wäre im Anhang die<br />

Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte offenzulegen, und zwar der beizulegende<br />

Zeitwert im Falle bestmöglicher Mietpreisentwicklung (Best Case) i. H. v. 60.618.918 €<br />

und der beizulegende Zeitwert im Falle sehr schlechter Mietpreisentwicklung (Worst Case)<br />

i. H. v. 48.700.605 €.<br />

Alles in allem ist festzustellen, daß bereits geringe Prognosefehler erhebliche Auswirkungen<br />

auf den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> haben. <strong>Die</strong> bestehende Prognoseunsicherheit<br />

und die damit einhergehenden (möglichen) Prognosefehler sind daher<br />

durch erweiterte Anhangangaben, wie die Angabe der Bandbreite möglicher beizulegender<br />

Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property, zu mildern.<br />

233 Vgl. Abschnitt 423.33.<br />

304


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

435.42 Der Einfluß des Diskontierungssatzes auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes<br />

Nachdem der Einfluß der Zahlungsmittelströme auf den beizulegenden Zeitwert der zu Finanzanlagezwecken<br />

gehaltenen Beispielimmobilie untersucht worden ist, soll nun der Diskontierungssatz<br />

und sein Einfluß auf den beizulegenden Zeitwert betrachtet werden.<br />

Grundlage der Betrachtung bildet das modifizierte Beispiel aus Abschnitt 435.41 mit seinen<br />

unterschiedlichen Bewertungsfällen in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Mietpreisentwicklung.<br />

Für diese drei Fälle (Best Case/Mid Case/Worst Case) wird nicht mehr – wie bislang – <strong>von</strong><br />

einem konstanten Diskontierungssatz i. H. v. r0 = 6,5 % ausgegangen. Vielmehr soll festgestellt<br />

werden, wie sich der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property der<br />

IMMOBILIEN AG unter der Annahme der Diskontierungssätze r1 = 6 %, r2 = 6,25 %,<br />

r3 = 6,75 % und r4 = 7 % im Vergleich zu einem im vorherigen Abschnitt 435.41 unterstellten<br />

Diskontierungssatz r0 = 6,5 % verändert.<br />

Auch hier wird wiederum auf eine detaillierte Berechnung der beizulegenden Zeitwerte verzichtet.<br />

<strong>Die</strong> denkbaren beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBI-<br />

LIEN AG zum 31. Dezember 2001 werden für die drei Fälle (Best Case/Mid Case/Worst<br />

Case) und die zu variierenden Diskontierungssätze gemäß dem Vorgehen beim Ausgangsbeispiel<br />

berechnet. <strong>Die</strong> Ermittlung der alternativen beizulegenden Zeitwerte wird im Anhang<br />

zusammenfassend dargestellt. 234<br />

Zu näheren Erläuterungen hinsichtlich der Berechnung<br />

einzelner Bestandteile des Discounted Cash Flow-Verfahrens wird auf die Ausführungen<br />

in Abschnitt 435.3 verwiesen.<br />

234 Vgl. hierzu detailliert Anhang 1 bis Anhang 15.<br />

305


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Unter Berücksichtigung des Ausgangsbeispiels und dem dort unterstellten Diskontierungssatz<br />

r0 = 6,5 % lassen sich die ermittelten beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property<br />

der IMMOBILIEN AG für die jeweilige Bewertungssituation in einer Fünfzehn-Felder-Matrix<br />

für die Höhe des gesuchten beizulegenden Zeitwertes zeigen:<br />

Fall Best Case<br />

in €<br />

306<br />

Mid Case<br />

in €<br />

Worst Case<br />

in €<br />

r 1 = 6 % 62.981.320 59.892.725 50.532.048<br />

r 2 = 6,25 % 61.787.322 58.768.893 49.606.462<br />

r 0 = 6,5 % 60.618.918 57.669.108 48.700.605<br />

r 3 = 6,75 % 59.483.849 56.600.612 47.820.279<br />

r 4 = 7 % 58.366.841 55.549.067 46.953.892<br />

Übersicht 4-16: Fünfzehn-Felder-Matrix für die Höhe des beizulegenden Zeitwertes des <strong>Investment</strong><br />

Property der IMMOBILIEN AG<br />

Mit Hilfe der Simulationsstudie für die hier betrachtete Beispielimmobilie in Frankfurt<br />

a. M. konnten die folgenden Ergebnisse gewonnen werden:<br />

■ Werden statt des ursprünglich angesetzten Diskontierungsatzes <strong>von</strong> r0 = 6,5 % alternative<br />

Diskontierungssätze zwischen 6 % und 7 % für den Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

(Mid Case) angesetzt, liegt der beizulegende Zeitwert des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property in einer Bandbreite <strong>von</strong> 55.549.067 € bis 59.892.725 €. <strong>Die</strong> relative<br />

Differenz zwischen oberem und unterem Bandbreitenwert beträgt da<strong>nach</strong> rund<br />

8 %.<br />

■ Wird dagegen <strong>von</strong> alternativen Zahlungsmittelströmen bzw. alternativen Mietpreisentwicklungen<br />

ausgegangen, z. B. <strong>von</strong> einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best<br />

Case) und einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case), so beträgt die relative<br />

Differenz zwischen oberem und unterem Bandbreitenwert bei einem Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r1 = 6 % rund 25 %. Im vorliegenden Fall kann sich der beizulegende<br />

Zeitwert bei alleiniger Änderung der Mietpreisentwicklung <strong>von</strong> 62.981.320 € (Best<br />

Case) auf 50.532.048 € (Worst Case) ändern.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

■ Werden die Parameter Zahlungsmittelströme und Diskontierungssatz innerhalb der<br />

hier vorgegebenen Bandbreiten gemeinsam variiert, ergibt sich eine relative Änderung<br />

des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> bis zu 34 %. Der beizulegende Zeitwert des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property liegt in einer Bandbreite <strong>von</strong> 62.981.320 € (Best Case;<br />

r1 = 6 %) bis 46.953.892 € (Worst Case; r4 = 7 %). <strong>Die</strong> beiden Extremwerte dieser<br />

Bandbreite sind in Übersicht 4-16 entsprechend gekennzeichnet.<br />

Insgesamt kann auch hier festgestellt werden, daß bereits eine geringe Variation des Diskontierungssatzes<br />

eine große Wirkung auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property hat. Indes ist die Veränderung, die durch einen vermeintlich fehlerhaften<br />

Diskontierungsatz hervorgerufen wird, im Beispiel nicht so weitreichend, wie dies bei<br />

falsch eingeschätzter Mietpreisentwicklung der Fall sein kann. Dennoch darf der Bewerter<br />

die Auswirkungen, die eine geringe Änderung des Diskontierungssatzes auf die Höhe des<br />

beizulegenden Zeitwertes besitzt, bei seiner Kalkulation nicht unterschätzen. So konnte hier<br />

festgestellt werden, daß im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) mit einer<br />

Erhöhung des Diskontierungssatzes <strong>von</strong> r0 = 6,5 %, dem Diskontierungssatz des Ausgangsbeispiels,<br />

auf r3 = 6,75 % der beizulegende Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IM-<br />

MOBILIEN AG <strong>von</strong> 57.669.108 € auf 56.600.612 € sinkt. Der beizulegende Zeitwert des<br />

betrachteten <strong>Investment</strong> Property verringert sich dem<strong>nach</strong> um 1.068.496 €. Im Sinne einer<br />

entscheidungsnützlichen Informationsvermittlung hat das bilanzierende Unternehmen<br />

deshalb im Anhang zu erläutern, weshalb es sich bzw. weshalb sich der eingeschaltete Immobiliensachverständige<br />

für den im Discounted Cash Flow-Verfahren verwendeten Diskontierungssatz<br />

entschieden hat. Gestützt durch Marktdaten, ist <strong>nach</strong>zuweisen, daß der<br />

gewählte Diskontierungssatz den Erwartungen der Marktteilnehmer entspricht. Sind alternative<br />

Diskontierungssätze denkbar, sind auch diese und ihr Einfluß auf den beizulegenden<br />

Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property offenzulegen. Denn, wie hier deutlich wurde,<br />

besitzen geringe Änderungen des Diskontierungssatzes einen wesentlichen Einfluß auf<br />

den Bilanzwert und damit auf die Vermögenslage und durch die erfolgswirksame Erfassung<br />

der Änderungen des beizulegenden Zeitwertes mittelbar auch auf die Ertragslage des bilanzierenden<br />

Unternehmens. Entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz (materiality) 235<br />

der<br />

235 Bzgl. des für einen <strong>IAS</strong>-Abschluß geltenden Grundsatzes der Wesentlichkeit vgl. F. 29 f. sowie<br />

erläuternd ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>,<br />

S. 39 f., Rn. 8-14; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 83; WAGENHO-<br />

FER, A., International Accounting Standards, S. 84 f.; WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle<br />

Grundlagen der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung (Teil I), S. 214 f.<br />

307


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>IAS</strong>-Rechnungslegung ist diese Angabe, wie auch die Angabe über alternative künftige<br />

Mietpreisentwicklungen, dann nur folgerichtig.<br />

435.43 Der Einfluß des Restwertes auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes<br />

Der im Discounted Cash Flow-Verfahren anzusetzende Restwert errechnet sich als die<br />

ewige Rente des Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres.<br />

Der Restwert ist also abhängig <strong>von</strong> zwei Faktoren, nämlich <strong>von</strong> den Zahlungsmittelüberschüssen<br />

des elften Jahres und vom Diskontierungssatz. Der Einfluß des Restwertes<br />

auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property kann als eine Funktion<br />

des Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres und des Diskontierungssatzes verstanden<br />

werden. Auch hier haben kleine Änderungen in den Annahmen oder Fehleinschätzungen<br />

erhebliche Wertänderungen zur Folge. Für den Restwert ist dies in zweierlei Hinsicht<br />

bedeutsam. Erstens ist der Restwert als ewige Rente des Zahlungsmittelüberschusses<br />

des elften Jahres ein vergleichsweise hoher Wert, der den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong><br />

Property maßgeblich beeinflußt. Zweitens ist im elften Jahr <strong>von</strong> einer erhöhten<br />

Prognoseunsicherheit auszugehen. <strong>Die</strong> Bewertungsinformationen und ihre Auswertung<br />

durch den Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen sind demzufolge <strong>von</strong> größter Bedeutung<br />

für eine zweckgerechte Bewertung. Gerade im Zusammenhang mit mietvertraglich<br />

nicht gesicherten Zahlungsmittelströmen ist diese Prognoseunsicherheit nicht zu unterschätzen,<br />

wie die Auswirkungen <strong>von</strong> unterschiedlichen Mietpreisentwicklungen auf den<br />

beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zeigen. Denn die<br />

Bandbreiten denkbarer Mietpreise vergrößern sich mit zunehmendem Prognosehorizont<br />

und mit zunehmender Unsicherheit über die künftige Angebots- und Nachfragesituation<br />

auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt.<br />

<strong>Die</strong> Bedeutung des Restwertes und sein Einfluß auf den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property sollen anhand des im vorausgegangenen Abschnitt 435.42 modifizierten<br />

Ausgangsbeispiels veranschaulicht werden. Bei diesem Beispiel ist untersucht worden, wie<br />

sich unterschiedliche Diskontierungssätze im Falle alternativer Mietpreisentwicklungen<br />

(Best Cade/Mid Case/Worst Case) auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property der IMMOBILIEN AG auswirken. Für diese Diskontierungssätze sind hier<br />

exemplarisch für den Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) die in<br />

308


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Übersicht 4-17 dargestellten Barwerte der jeweiligen Zahlungsmittelüberschüsse und Restwerte<br />

zum 31. Dezember 2001 berechnet worden. <strong>Die</strong>se Barwerte können den Berechnungen<br />

im Anhang entnommen werden. 236<br />

Ergänzt um die entsprechenden Barwertdifferenzen<br />

der jeweiligen Zahlungsmittelüberschüsse, Restwerte und beizulegenden Zeitwerte, ergibt<br />

sich folgendes Bild in Übersicht 4-17:<br />

Diskontierungssatz (r) r 1 = 6 % r 2 = 6,25 r 0 = 6,5 % r 3 = 6,75 % r 4 = 7 %<br />

Barwert der CF Mid Case<br />

in € 24.865.057 24.556.698 24.253.566<br />

∆ Barwert der CF Mid Case<br />

in €<br />

⎯ - 308.359 - 303.132<br />

Barwert RV Mid Case<br />

in € 35.027.668 34.212.195 33.415.542<br />

∆ Barwert RV Mid Case<br />

in €<br />

⎯ - 815.473 - 796.653<br />

23.956.632 23.664.104<br />

- 296.934 - 292.528<br />

32.643.980 31.884.963<br />

- 771.562 - 759.017<br />

BZW Mid Case in € 59.892.725 58.768.893 57.669.108 56.600.612 55.549.067<br />

∆ BZW Mid Case in € ⎯ - 1.123.832 - 1.099.785 - 1.068.496 - 1.051.545<br />

Anteil<br />

∆ Barwert RV Mid Case an<br />

∆ BZW Mid Case<br />

⎯<br />

72,56 %<br />

72,44 %<br />

72,21 %<br />

72,18 %<br />

Übersicht 4-17: Der Einfluß des Restwertes auf den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der<br />

IMMOBILIEN AG im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

Legende:<br />

BZWMid Case Beizulegender Zeitwert im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

CFMid Case Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

RVMid Case Restwert (residual value) im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

Übersicht 4-17 bestätigt die These, daß nur geringe Änderungen des Diskontierungssatzes<br />

den Restwert sowie dessen Barwert weitreichend verändern. Gleiches gilt natürlich auch für<br />

Änderungen der Zahlungsmittelüberschüsse und deren Einfluß auf den Restwert, die hier<br />

236 Zu den Barwerten der Zahlungsmittelüberschüsse und des Restwertes bei moderater Mietpreisentwicklung<br />

(Mid Case) und alternativen Diskontierungssätzen vgl. Anhang 2, Anhang 5,<br />

Anhang 8, Anhang 11 und Anhang 14.<br />

309


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

allerdings nicht weiter untersucht worden sind. Des weiteren dominiert der Einfluß des<br />

Restwertes auf den beizulegenden Zeitwert der Beispielimmobilie im Vergleich zum<br />

Einfluß der entsprechenden Zahlungsmittelüberschüsse. So ist die Verringerung des beizulegenden<br />

Zeitwertes bei der Erhöhung des Diskontierungssatzes <strong>von</strong> r1 = 6 % auf r2 = 6,25<br />

<strong>von</strong> 59.892.725 € auf 58.768.893 € zu 72,56 % darauf zurückzuführen, daß sich der<br />

Barwert des Restwertes unter den neuen Annahmen verringert hat.<br />

Kurzum, der Bewerter hat besonderes Augenmerk auf den im Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren anzusetzenden Restwert zu richten. <strong>Die</strong> Bestimmungsfaktoren des Restwertes -<br />

der Zahlungsmittelüberschuß des elften Jahres sowie der Diskontierungssatz - sind unter<br />

Beachtung aller zur Verfügung stehenden Informationen zu ermitteln. <strong>Die</strong> der Bewertung<br />

zugrundegelegten Annahmen über die genannten Bestimmungsfaktoren sowie die Bandbreite<br />

denkbarer Bewertungsinformationen, wie die Bandbreite möglicher künftiger Mietpreise,<br />

sind im Anhang offenzulegen, so daß das Bewertungsergebnis intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar<br />

ist. 237<br />

435.44 Fazit<br />

<strong>Die</strong> in den vorangegangen Abschnitten durchgeführte Sensitivitätsanalyse der in das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen der zu Finanzanlagezwecken<br />

gehaltenen Beispielimmobilie - Zahlungsmittelströme, Diskontierungssatz und<br />

Restwert - hat gezeigt, daß der in der Bilanz abzubildende beizulegende Zeitwert äußerst<br />

sensitiv auf sich verändernde Umweltbedingungen reagiert. <strong>Die</strong> bei einem Zeithorizont <strong>von</strong><br />

zehn Jahren bestehende Prognoseunsicherheit der Bewertungsinformationen ist in diesem<br />

Zusammenhang ein wesentlicher Problembereich. Fehleinschätzungen können mitunter zu<br />

weitreichenden Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property führen.<br />

Bestehen keine vertraglichen Mietvereinbarungen, weil die Mietflächen der betrachteten<br />

Immobilie zum Bewertungszeitpunkt nicht vermietet sind und/oder die eingegangenen<br />

Mietverträge innerhalb des Prognosehorizontes <strong>von</strong> zehn Jahren auslaufen und noch keine<br />

Anschlußverträge existieren, ist der Bewerter gezwungen, mit Bandbreiten denkbarer Mietpreise<br />

zu arbeiten. Der beizulegende Zeitwert kann deshalb auch nur innerhalb einer Bandbreite<br />

ermittelt werden. Welche Auswirkungen die unsichere künftige Mietpreisentwick-<br />

237 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b).<br />

310


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

lung auf den beizulegenden Zeitwert haben kann, konnte im hier präsentierten Beispiel anhand<br />

dreier Mietpreisszenarien verdeutlicht werden. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgende Übersicht 4-18 veranschaulicht<br />

nochmals die Bandbreiten denkbarer beizulegender Zeitwerte für die im Beispiel<br />

unterstellten alternativen Mietpreisentwicklungen und alternativen Diskontierungssätze:<br />

r in %<br />

7,00<br />

6,75<br />

6,50<br />

6,25<br />

6,00<br />

Jeweilige<br />

Bandbreite<br />

in Tsd. €<br />

11.413<br />

11.664<br />

11.918<br />

12.181<br />

12.449<br />

50.000 55.000 60.000 65.000<br />

vBest Case<br />

vMid Case vWorst Case<br />

vBandbreite<br />

Übersicht 4-18: <strong>Die</strong> Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte bei alternativer Mietpreisentwicklung<br />

und alternativen Diskontierungssätzen<br />

Zahlungsmittelströme und Diskontierungssatz sind also sachverständig und mit der gebotenen<br />

Sorgfalt vom Bewerter zu prognostizieren. Mit Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen<br />

ist zu arbeiten. Der Restwert und sein letztendlicher Einfluß auf den beizulegenden<br />

Zeitwert sind ihrerseits eine Funktion des Zahlungsmittelstroms des elften Jahres<br />

und des Diskontierungssatzes. Insofern verlagert sich das mit dem Restwert verbundene<br />

Prognoseproblem in den Bereich der Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme und<br />

der Ermittlung des Diskontierungssatzes. Der Bewerter hat sich daher darauf zu konzentrieren,<br />

die Zahlungsmittelströme und den Diskontierungssatz zuverlässig und damit für die<br />

Abschlußadressaten entscheidungsnützlich zu ermitteln. Hierzu gehört u. a. die schon<br />

mehrfach geforderte Angabe der Bandbreiten der in das Discounted Cash Flow-Verfahren<br />

einfließenden Bewertungsinformationen und somit auch der Bandbreite <strong>von</strong> denkbaren<br />

Bewertungsergebnissen im Anhang.<br />

Tsd. €<br />

311


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Zur Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme ist der Bewerter gezwungen, quantitative<br />

und qualitative Marktanalysen durchzuführen. <strong>Die</strong>se Analysen geben ihm – wie oben<br />

bereits eingehend erläutert – 238<br />

einen Überblick über die gegenwärtige und künftig zu erwartende<br />

Angebots- und Nachfragesituation auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt. 239<br />

Gerade bei fehlenden vertraglichen Mietvereinbarungen können diese Analysen Aufschluß<br />

darüber geben, wie wahrscheinlich eine Anschlußvermietung ist und mit welchen Bandbreiten<br />

künftiger Mietpreise zu kalkulieren ist.<br />

Vorraussetzung dafür, daß die Bewertungsinformationen – Zahlungsmittelströme und Diskontierungssatz<br />

– zuverlässig prognostiziert werden können, ist eine flächendeckende und<br />

einheitliche Datenbasis. Der Bewerter muß Zugang zu allen benötigten Bewertungsinformationen<br />

bzw. Marktdaten haben und dies aus einer Quelle. Eine derartige Datenbasis ist<br />

aber momentan in Deutschland noch nicht verfügbar. Vielmehr werden <strong>von</strong> zahlreichen<br />

Marktbeobachtern, wie Banken oder Maklern, Immobilienmarktberichte und Immobilienmarktstudien<br />

bereitgestellt, die z. T. zu <strong>von</strong>einander abweichenden Bewertungsergebnissen<br />

gelangen, da sich Datenbasis und Prognosemodell unterscheiden.<br />

Für den Bewerter stellt sich daher das Problem, daß er aus einer großen Zahl verschiedener<br />

Marktinformationen die Bewertungsinformationen für das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren generieren muß. Auf der Basis dieser verfügbaren Marktinformationen sind<br />

wahrscheinliche Ausprägungen der Bewertungsinformationen in künftigen Perioden, und<br />

hier vor allem der Zahlungsmittelüberschüsse und ihrer Bestandteile, zu bestimmen. Hat<br />

der Bewerter eine Wahrscheinlichkeitsverteilung der Bewertungsinformationen ermittelt,<br />

kann er mit Hilfe einer simulativen Risikoanalyse 2<strong>40</strong> das Prognoserisiko über die künftigen<br />

Ausprägungen der Bewertungsinformationen für die Bewertung des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property berücksichtigen. Als Verfahren der simulativen Risikoanalyse bietet sich<br />

238 Vgl. Abschnitt 434.13.<br />

239 Zur quantitativen und qualitativen Marktanalyse vgl. auch ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse,<br />

S. 361-375.<br />

2<strong>40</strong> Zur simulativen Risikoanalyse vgl. HERTZ, D. B., Risk Analysis in Capital <strong>Investment</strong>, S. 95-106;<br />

ADAM, D., Planung und Entscheidung, S. 265-280 sowie weitergehend DEL CASINO, J. J., A.,<br />

Risk Simulation Approach, S. 82-87.<br />

312


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

die Monte-Carlo-Simulation an. 241<br />

<strong>Die</strong>ses Verfahren ermöglicht es dem Bewerter, die gegebenen<br />

Wahrscheinlichkeitsverteilungen der Bewertungsinformationen mit geringem<br />

Aufwand durch repräsentative Zufallsstichproben zu ersetzen. 242<br />

Aus den Wahrscheinlichkeitsverteilungen<br />

der Bewertungsinformationen sind anhand zahlreicher Simulationsdurchläufe<br />

die Risikoprofile der Bewertungsinformationen zu generieren, die angeben, mit welcher<br />

Wahrscheinlichkeit bei einer Bewertungsinformation ein bestimmter Wert überschritten<br />

bzw. unterschritten wird. Mit Hilfe dieser simulativen Risikoanalyse kann der Bewerter<br />

feststellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die einzelnen Bewertungsinformationen und<br />

somit auch der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property mindestens<br />

eintritt. Stochastisch belegte Bandbreiten, sogenannte Sicherheitsintervalle, für die Bewertungsinformationen<br />

und den beizulegenden Zeitwert können identifiziert werden. Auf diese<br />

Erkenntnisse sollte der Bewerter dann im Falle fehlender vertraglicher Mietvereinbarungen<br />

zurückgreifen, <strong>von</strong> denen bei dem zu analysierenden Prognosehorizont <strong>von</strong> zehn Jahren<br />

i. d. R. auszugehen ist. Mit Hilfe der simulativen Risikoanalyse ist es dem Bewerter möglich,<br />

aus einer Bandbreite wahrscheinlicher Ausprägungen der unsicheren Bewertungsinformationen<br />

die Ausprägung einer jeden Bewertungsinformation zu identifizieren, die mit<br />

dem hier geforderten Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % auf der Grundlage des Erkenntnisstandes<br />

zum Bewertungszeitpunkt künftig eintreten werde. Allerdings sind, wie oben gefordert,<br />

auch die Bandbreiten der wahrscheinlichen Bewertungsinformationen und mit ihr die<br />

Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte für die betrachtete Immobilie den Abschlußadressaten<br />

zu vermitteln.<br />

Hinsichtlich des im Discounted Cash Flow-Verfahren anzusetzenden Diskontierungssatzes<br />

wird hier die Anfangsrendite, die sich aus dem Verhältnis des Zahlungsmittelüber-<br />

241 Zur Monte-Carlo-Simulation vgl. BORTZ, J., Statistik für Sozialwissenschaftler, S. 128-130;<br />

MACLEARY, A. R./NANTHAKUMARAN, N., Property <strong>Investment</strong> Theory, S. 90-94; BYRNE, P.,<br />

Risk, Uncertainty and Decision-making in Property Development, S. 55-57; COOPER, J. R., Real<br />

Estate <strong>Investment</strong> Analysis, S. 316-327; ENEVER, N./ISAAC, D., The Valuation of Property <strong>Investment</strong>s,<br />

S. 194; LUSHT, K. M., Real Estate Valuation, S. 426 f. und zur Bedeutung des Monte-<br />

Carlo-Simulation in der Unternehmensbewertung vgl. COENENBERG, A. G., Unternehmensbewertung<br />

mit Hilfe der Monte-Carlo-Simulation, S. 798-803.<br />

242 Neben der Monte-Carlo-Simulation hat sich in neuerer Zeit die Latin-Hypercube-Methode als<br />

Verfahren der simulativen Risikoanalyse herausgebildet. <strong>Die</strong>se Methode ist explizit entwickelt<br />

worden, um mit einer möglichst geringen Zahl <strong>von</strong> Simulationsschritten repräsentative Zufallsstichproben<br />

der Inputfaktoren zu gewinnen und die Grundgesamtheiten adäquat abzubilden.<br />

Vgl. ROPETER, S.-E., Investitionsanalyse, S. 242 f.<br />

313


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

schusses des ersten Vermietungsjahres und dem Kaufpreis des betrachteten <strong>Investment</strong><br />

Property berechnet, präferiert. Indes muß der Bewerter die gewählte Anfangsrendite durch<br />

Marktinformationen über Transaktionen ähnlicher Immobilien auf dem entsprechenden<br />

Teilmarkt absichern, um sicherzustellen, daß die Anfangsrendite eine vom Markt verlangte<br />

Rendite ist und den künftigen Erwartungen der Marktteilnehmer gleichkommt. 243<br />

Denn<br />

inflationsbedingte Änderungen und die allgemeine Mietentwicklung fließen lediglich implizit<br />

über den Kaufpreis der Immobilie in die Anfangsrendite ein. 244<br />

Der Bewerter hat hier<br />

zu prüfen, ob empirisch ermittelte Erwartungswerte und Volatilitäten bzgl. der allgemeinen<br />

Wertentwicklung auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die zum Bewertungszeitpunkt<br />

bestehenden Erwartungen der Marktteilnehmer rechtfertigen, die mit dem Kaufpreis impliziert<br />

wurden. Im Einzelfall ist die Anfangsrendite zudem um außerordentliche Elemente,<br />

die im ersten Vermietungsjahr auftreten können, zu bereinigen, sofern diese nicht bereits<br />

im Kaufpreis berücksichtigt wurden.<br />

436. Bilanzielle Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung eines <strong>Investment</strong><br />

Property<br />

Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung seiner <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> für das fair value model, sind die beizulegenden Zeitwerte dieser <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu jedem künftigen Bilanzstichtag erfolgswirksam zum aktuellen beizulegenden<br />

Zeitwert zu bewerten. Eine solche jährliche Neubewertung hat nicht nur Auswirkungen auf<br />

die Bilanzwerte der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und das Periodenergebnis des bilanzierenden<br />

Unternehmens in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß, sondern auch auf das Verhältnis eines<br />

<strong>IAS</strong>-Abschlusses zum Steuerabschluß des bilanzierenden Unternehmens. Da ein <strong>IAS</strong>-<br />

Abschluß weder maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung ist, noch steuerrechtliche<br />

Regelungen umgekehrt einen Einfluß auf die Rechnungslegungsvorschriften des <strong>IAS</strong>B<br />

nehmen (umgekehrte Maßgeblichkeit), 245 fallen die Bilanzwerte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

und gleichzeitig auch die Periodenergebnisse in beiden Abschlüssen zum Teil erheblich aus-<br />

243 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10.<br />

244 Vgl. Abschnitt 434.221.<br />

245 Vgl. KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. 19; WAGENHOFER, A., International<br />

Accounting Standards, S. 268 f.<br />

314


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

einander. Während in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden<br />

Zeitwerten angesetzt werden, gelten im Steuerabschluß ihre fortgeführten Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten abzüglich etwaiger außerplanmäßiger Abschreibungen als Wertmaßstab.<br />

246<br />

Temporäre Bilanzdifferenzen entstehen aus diesen abweichenden Bewertungsregelungen für<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zwischen den beiden Abschlüssen. 247<br />

Für diese temporären Bilanzdifferenzen<br />

sind latente Steuern in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß gemäß <strong>IAS</strong> 12 (Income Taxes) 248<br />

abzugrenzen,<br />

249 unabhängig da<strong>von</strong>, wann sich diese Differenzen voraussichtlich auflösen werden.<br />

250<br />

<strong>Die</strong> latenten Steuern sorgen dafür, daß die effektive Steuerbelastung, also der auf<br />

der Grundlage des Steuerabschlusses berechnete Steueraufwand, welcher in einen <strong>IAS</strong>-<br />

Abschluß einfließt, an die fiktive Steuerbelastung angepaßt wird. Unter der fiktiven Steuerbelastung<br />

wird in diesem Zusammenhang der sich auf der Grundlage des Periodenergebnisses<br />

eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ergebende Steueraufwand verstanden. Allgemein ist unter latenten<br />

Steuern also jener fiktive Anteil des Steueraufwands zu verstehen, der sich aus der mit<br />

dem relevanten Steuersatz multiplizierten temporären Bilanzdifferenz ergibt. 251<br />

Nach <strong>IAS</strong> 12 wird zwischen zu versteuernden temporären Bilanzdifferenzen (taxable temporary<br />

differences) 252 und abzugsfähigen temporären Bilanzdifferenzen (deductible temporary<br />

differences) 253 unterschieden. Wird ein <strong>Investment</strong> Property in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß höher<br />

246 So werden im deutschen Bilanzsteuerrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG die baulichen Anlagen<br />

mit ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung gegebenenfalls<br />

erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen angesetzt. Grund und Boden werden<br />

entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich<br />

gegebenenfalls erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen bewertet.<br />

247 Zu Beispielen für temporäre Bilanzdifferenzen vgl. CAIRNS, D., Applying International Accounting<br />

Standards, S. 780 f.; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002, S. 630-633.<br />

248 Zu <strong>IAS</strong> 12 vgl. im Überblick FÖRSCHLE, G./HOLLAND, B./KRONER, M., Internationale Rechnungslegung,<br />

S. 130-133; HAYN, S./WALDERSEE, G., <strong>IAS</strong>/US-GAAP/HGB im Vergleich,<br />

S. 190-199.<br />

249 Vgl. <strong>IAS</strong> 12.15 und <strong>IAS</strong> 12.24.<br />

250 Vgl. COENEBERG, A. G./HILLE, K., <strong>IAS</strong> 12, S. 410, Rn. 45; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß<br />

und Jahresabschlußanalyse, S. <strong>40</strong>5.<br />

251 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 479.<br />

252 Vgl. <strong>IAS</strong> 12.15 - 23.<br />

253 Vgl. <strong>IAS</strong> 12.24 - 33.<br />

315


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

bewertet als im Steuerabschluß, liegt eine zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz vor.<br />

Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem sich diese Differenz auflöst, ist mit zusätzlichen Steuerbelastungen<br />

aus eben dieser Differenz zu rechnen. Wird das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />

bspw. in einer künftigen Periode veräußert, entsteht im Steuerabschluß ein höherer Veräußerungsgewinn<br />

als in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß. Folglich sind passivische latente Steuern (deferred<br />

tax liabilities) als latente Steuerverpflichtungen in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß anzusetzen,<br />

wenn eine zu vesteuernde temporäre Bilanzdifferenz erstmalig auftritt. 254<br />

Im umgekehrten<br />

Fall, daß ein <strong>Investment</strong> Property in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß niedriger als im Steuerabschluß<br />

bewertet wird, liegt eine abzugsfähige temporäre Bilanzdifferenz vor. <strong>Die</strong>se Differenz wird<br />

künftig zu einer Steuerentlastung führen. Aktivische latente Steuern (deferred tax assets) in<br />

Form latenter Steueransprüche sind dann in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß anzusetzen. 255<br />

Der erstgenannte Fall zu versteuernder temporärer Bilanzdifferenzen wird bei der Bewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten der Regelfall sein. Denn der<br />

beizulegende Zeitwert wird bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> grundsätzlich höher ausfallen als ihre<br />

fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, welche im Steuerabschluß die Bewertungsgrundlage<br />

bilden. 256<br />

Ein Beispiel soll verdeutlichen, welche Auswirkungen die jährliche Neubewertung eines<br />

<strong>Investment</strong> Property auf die Abgrenzung latenter Steuern besitzt. <strong>Die</strong>sem Beispiel liegen die<br />

folgenden Annahmen zugrunde:<br />

■ Das <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG aus dem modifizierten Beispiel in Abschnitt<br />

435.41 wird betrachtet, und zwar für den Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />

(Mid Case) und einem Diskontierungssatz i. H. v. r0 = 6,5 %. Der beizulegende<br />

Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property betrug zum 31. Dezember 2001<br />

(gerundet) 57.700.000 €. 257<br />

254 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 512 f.; BEERMANN, T., Annäherung <strong>von</strong><br />

<strong>IAS</strong>- an HGB-Abschlüsse für die Bilanzanalyse, S. 134 f.<br />

255 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 509-512; BEERMANN, T., Annäherung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong>- an HGB-Abschlüsse für die Bilanzanalyse, S. 134.<br />

256 Vgl. FOURIE, D./VELTHUYSEN, O., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Grundbesitz <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 650.<br />

257 Vgl. hierzu den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG im Falle<br />

einer moderaten Mietpreisentwicklung in Abschnitt 435.41 sowie in Anhang 2.<br />

316


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

■ Zum 31. Dezember 2002 wird der beizulegende Zeitwert dieses <strong>Investment</strong> Property<br />

erneut mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens berechnet. Dabei werden zwei<br />

Fälle unterstellt: in Fall A beträgt der beizulegende Zeitwert 60.700.000 € und in<br />

Fall B 54.700.000 €. Von den oben aufgrund der Unsicherheit über die in das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen und der daraus<br />

resultierenden Bandbreite möglicher beizulegender Zeitwerte für das <strong>Investment</strong> Property<br />

der IMMOBILIEN AG wird an dieser Stelle abstrahiert. Beide Fälle sind isoliert<br />

<strong>von</strong>einander zu betrachten und stellen nicht den oberen oder unteren Wert einer<br />

Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />

dar.<br />

■ Im Steuerabschluß wird das betrachtete <strong>Investment</strong> Property annahmegemäß zu seinen<br />

fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. <strong>Die</strong>se betrugen<br />

zum 31. Dezember 2001 52.000.000 €. <strong>Die</strong> jährlichen planmäßigen Abschreibungen<br />

auf die baulichen Anlagen belaufen sich auf 1.000.000 €. Ein linearer Abschreibungsverlauf<br />

wird unterstellt.<br />

■ Der gegenwärtige und künftig erwartete Ertragsteuersatz beträgt <strong>40</strong> %. 258<br />

Anhand der geschilderten Ausgangssituation des Beispiels wird nun den Fragen <strong>nach</strong>gegangen,<br />

wie sich die Änderung des beizulegenden Zeitwertes vom 31. Dezember 2001 zum 31.<br />

Dezember 2002 in den beiden unterstellten Fällen A und B auf die Bilanz und die Gewinnund<br />

Verlustrechnung der IMMOBILIEN AG zum 31. Dezember 2002 auswirkt und welche<br />

Rolle die latenten Steuern bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> spielen.<br />

Übersicht 4-19 faßt die wesentlichen Ergebnisse zusammen, welche anschließend erläutert<br />

werden.<br />

258 Bei der Ermittlung des für die Steuerabgrenzung relevanten Steuersatzes ist zu bedenken, daß latente<br />

Steuern bei Kapitalgesellschaften nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern auch für die<br />

Gewerbeertragsteuer und den Solidaritätszuschlag zu bilden sind. Wird <strong>von</strong> einem durchschnittlichen<br />

Gewerbesteuerhebesatz <strong>von</strong> <strong>40</strong>0 % ausgegangen und werden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen<br />

und Kürzungen ver<strong>nach</strong>lässigt, ergibt sich bei Anwendung des einheitlichen Körperschaftsteuersatzes<br />

<strong>von</strong> 25 % und dem ergänzend einzubeziehenden Solidaritätszuschlag ein<br />

Gesamtsteuersatz <strong>von</strong> 38,65 %. Vereinfachungshalber wird im vorliegenden Beispiel <strong>von</strong> einem<br />

Gesamtsteuersatz <strong>von</strong> <strong>40</strong> % ausgegangen. Zur genauen Berechnung vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-<br />

J./THIELE, S., Bilanzen, S. 492 sowie WOTSCHOFSKY, S., Teilsteuerrechnung, S. 652-655.<br />

317


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Auswirkungen der Neubewertung des<br />

<strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> Property<br />

318<br />

31. Dezember 2001<br />

31. Dezember 2002<br />

Fall A Fall B<br />

Beizulegender Zeitwert in € 57.700.000 60.700.000 54.700.000<br />

Wertansatz im Steuerabschluß in € 52.000.000 51.000.000<br />

Latent zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz in € 5.700.000 9.700.000 3.700.000<br />

Latente Steuerverpflichtungen in € 2.280.000 3.880.000 1.480.000<br />

Erhöhung (+)/ Verminderung (-)<br />

der latenten Steuerverpflichtung in €<br />

⎯ + 1.600.000 - 800.000<br />

Übersicht 4-19: Auswirkungen der jährlichen Neubewertung des <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> Property auf die Abgrenzung latenter Steuern<br />

Zum 31. Dezember 2001 wies die IMMOBILIEN AG eine latente Steuerverpflichtung <strong>von</strong><br />

2.280.000 € aus, die auf die zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz zwischen dem beizulegenden<br />

Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property im <strong>IAS</strong>-Abschluß und seinem<br />

Wertansatz im Steuerabschluß zurückzuführen war. <strong>Die</strong> latente Steuerverpflichtung errechnete<br />

sich dabei als Produkt aus der zu versteuernden temporären Bilanzdifferenz<br />

i. H. v. 5.700.000 € und dem relevanten Steuersatz <strong>von</strong> <strong>40</strong> %. Zum 31. Dezember 2002<br />

werden zwei Fälle unterschieden. In Fall A steigt der beizulegende Zeitwert um<br />

3.000.000 € auf 60.700.000 € und in Fall B sinkt dieser um 3.000.000 € auf<br />

54.700.000 €. <strong>Die</strong> <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG in den beiden Fällen vorgenommenen Buchungssätze<br />

lauten folgendermaßen: 259<br />

259 Im Beispiel wird da<strong>von</strong> ausgegangen, daß das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht zum<br />

Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit der IMMOBILIEN AG gehört. Zum Ausweis <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in der Bilanz und den mit einer jährlichen Neubewertung zusammenhängenden<br />

Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vgl. ferner Abschnitt<br />

52.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Buchungssätze für Fall A:<br />

und<br />

Per <strong>Investment</strong> Property 3.000.000 € an Finanzerträge 3.000.000 €<br />

Per Steueraufwand 1.600.000 € an Latente Steuerverpflichtungen 1.600.000 €<br />

Buchungssätze für Fall B:<br />

und<br />

Per Finanzaufwand 3.000.000 € an <strong>Investment</strong> Property 3.000.000 €<br />

Per Latente Steuerverpflichtung 800.000 € an Steueraufwand 800.000 €<br />

In Fall A erhöht sich mit dem beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

auch sein Bilanzansatz im <strong>IAS</strong>-Abschluß der IMMOBILIEN AG. Gleichzeitig wird diese<br />

Erhöhung erfolgswirksam gebucht, und zwar unter den Finanzerträgen. Da neben dieser<br />

Erhöhung des beizulegenden Zeitwertes der Wertansatz in der Steuerbilanz aufgrund der<br />

planmäßigen Abschreibung der baulichen Anlagen um 1.000.000 € sinkt, entsteht in der<br />

Summe eine zusätzlich zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz i. H. v.<br />

4.000.000 €. Multipliziert mit dem hier unterstellten Steuersatz <strong>von</strong> <strong>40</strong> % ergibt sich, daß<br />

die bestehende latente Steuerverpflichtung um 1.600.000 € zu erhöhen ist. Insgesamt<br />

dämpft diese Erhöhung der latenten Steuerverpflichtung die Erfolgswirkung, die der erhöhte<br />

beizulegende Zeitwert in dem <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG aufgestellten <strong>IAS</strong>-Abschluß auslöst.<br />

Lediglich 47 %, also 1.<strong>40</strong>0.000 €, der Erhöhung des beizulegenden Zeitwertes wirken<br />

sich auf das Periodenergebnis der IMMOBILIEN AG aus. Bei diesen 1.<strong>40</strong>0.000 € handelt es<br />

sich um die Nettoerfolgswirkung in Fall A, die aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes<br />

des <strong>Investment</strong> Property im Geschäftsjahr 2002 resultiert.<br />

In Fall B hingegen verringert sich mit dem beizulegenden Zeitwert auch der Bilanzwert des<br />

betrachteten <strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong>se Verringerung wird als Finanzaufwand erfolgswirksam<br />

erfaßt. <strong>Die</strong> zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz verringert sich aufgrund der<br />

im Steuerabschluß vorgenommenen planmäßigen Abschreibung der baulichen Anlagen<br />

(1.000.000 €/Jahr) nicht um 3.000.000 €, sondern im ganzen gesehen um 2.000.000 €.<br />

Durch die Neubewertung des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zum 31. Dezember<br />

2002 hat sich dem<strong>nach</strong> ein Teil der zu versteuernden temporären Bilanzdifferenz aufgelöst,<br />

und zwar i. H. v. 2.000.000 €. <strong>Die</strong> bislang bestehende latente Steuerverpflichtung<br />

319


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

ist folglich um 800.000 € zu reduzieren. Auch hier dämpft die Verringerung der latenten<br />

Steuerverpflichtungen die Erfolgswirkung des verringerten beizulegenden Zeitwertes. Lediglich<br />

73%, also 2.200.000 €, der Verringerung des beizulegenden Zeitwertes wirken sich<br />

auf das <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ermittelte Periodenergebnis der IMMOBILIEN AG<br />

aus. <strong>Die</strong> Nettoerfolgswirkung der Neubewertung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />

beläuft sich in Fall B somit im Geschäftsjahr 2002 auf – 2.200.000 €.<br />

Anhand des Beispiels ist zu erkennen, daß die Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entsprechend dem fair value model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> auf Bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses immer auch vor dem<br />

Hintergrund der Steuerabgrenzung zu betrachten sind. 260<br />

Latente Steuern können die<br />

Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> – vor allem die<br />

Auswirkungen in der GuV – dämpfen. <strong>Die</strong> Nettoerfolgswirkung einer jährlichen Neubewertung<br />

der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> Propeties liegt z. T.<br />

erheblich unter der ursprünglich ermittelten Erfolgswirkung. Ebenfalls zu bedenken ist, daß<br />

sich infolge der in der internationalen Rechnungslegung immer bedeutsamer werdenden<br />

Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting) die Wertansätze im<br />

<strong>IAS</strong>-Abschluß <strong>von</strong> denen im Steuerabschluß immer weiter entfernen werden, sofern steuerrechtlich<br />

keine Anpassungen durchgeführt werden. Der Anteil der passivischen latenten<br />

Steuern bzw. der latenten Steuerverpflichtungen an der Bilanzsumme eines <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />

des <strong>IAS</strong>B rechnungslegenden Unternehmens wird steigen. 261<br />

Wie bedeutsam diese latenten Steuerverpflichtungen sind, ist am Beispiel des Konzernabschlusses<br />

der ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE für das Geschäftsjahr 1999/2000 <strong>nach</strong>zuvollziehen.<br />

Abschlußstichtag des Konzernabschlusses ist der 31. März. <strong>Die</strong> Regelungen <strong>von</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wurden erstmalig zum 31. März 2000 zur Konzernrechnungslegung herangezogen.<br />

<strong>Die</strong> ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE entschied sich dabei für das fair value model. 262 Für die<br />

bislang zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanzierten Finanzanlagen<br />

260 Siehe in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse <strong>von</strong> BAETGE und BEERMANN zur<br />

Neubewertung des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16. Vgl. BAETGE, J./BEERMANN, T., <strong>Die</strong><br />

Neubewertung des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 348.<br />

261 Zur künftigen Bedeutung der latenten Steuerverpflichtungen bei Versicherungsunternehmen im<br />

Zusammenhang mit der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. FOURIE, D./VELTHUYSEN,<br />

O., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Grundbesitz <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 648-650.<br />

262 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Geschäftsbericht 1999/2000, S. 7.<br />

320


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

in Immobilien wurden zum 31. März 2000 dem<strong>nach</strong> erstmalig Zeitwerte bestimmt. Umfangreiche<br />

stille Reserven mußten aufgelöst werden, was im Steuerabschluß nicht notwendig<br />

war bzw. nicht zulässig ist, da die betrachteten Immobilien weiterhin zu ihren fortgeführten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert wurden. Infolge der Neubewertung<br />

der betrachteten Immobilien stiegen die latenten Steuerverpflichtungen schließlich<br />

um 9.330 TCHF zum 31. März 2000 auf 29.362 TCHF. 263<br />

<strong>Die</strong> im vorangehenden Geschäftsjahr<br />

bilanzierten latenten Steuerverpflichtungen beliefen sich auf 0 TCHF, so dass<br />

mit der Neubewertung eine immense zusätzliche wirtschaftliche Belastung in Form latenter<br />

Steuerverpflichtungen für das bilanzierende Unternehmen verbunden ist.<br />

263 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Geschäftsbericht 1999/2000, S. 57.<br />

321


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

437. Kritische Würdigung des Discounted Cash Flow-Verfahrens und seines Ergebnisses<br />

vor dem Hintergrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>Die</strong> Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> steigert grundsätzlich die Relevanz der<br />

zu vermittelnden Abschlußinformationen im Vergleich zu einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem<br />

cost model 264 <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, sofern die in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden<br />

Bewertungsinformationen zuverlässig ermittelt und ihre Bandbreite sowie die Bandbreite<br />

denkbarer beizulegender Zeitwerte den Abschlußadressaten z. B. durch erweiterte Anhangangaben<br />

vermittelt werden. Der beizulegende Zeitwert reflektiert nämlich die Fähigkeit eines<br />

<strong>Investment</strong> Property, künftige Zahlungsmittelströme zu erwirtschaften und ermöglicht<br />

es den Abschlußadressaten zu beurteilen, ob das Management des bilanzierenden Unternehmens<br />

gute oder schlechte Investitionsentscheidungen getätigt hat. 265<br />

Mit einer Bewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten legt das Management Rechenschaft<br />

darüber ab, ob und wieweit es das Unternehmensziel „Geld verdienen“ erfüllt<br />

hat. 266<br />

Im Gegensatz dazu wirken sich diese Entscheidungen des Managements bei einer<br />

Bewertung auf der Basis historischer Kosten erst zeitverzögert im Abschluß aus, so daß die<br />

Beurteilung des Managements schwer fällt. Überdies ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß durch die<br />

Zeitwertbewertung die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des bilanzierenden Unternehmens<br />

vollständiger und damit marktnäher abgebildet werden. Denn in einem traditionellen,<br />

auf historischen Kosten beruhenden Abschluß werden z. T. erhebliche stille Reserven,<br />

die sich im Immobilienvermögen befinden, nicht gezeigt. Voraussetzung ist wiederum,<br />

daß die hier mehrfach geforderten Anhangangaben zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens <strong>von</strong> Seiten des bilanzierenden<br />

Unternehmens erfolgen.<br />

<strong>Die</strong> Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erhöht im Vergleich zu einer auf historischen<br />

Kosten beruhenden Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> somit die Relevanz der<br />

Abschlußinformationen. Allerdings ist die Zuverlässigkeit der zu vermittelnden Abschlußinformationen<br />

bei einer Zeitwertbewertung auf der Grundlage des Discounted Cash<br />

264 Vgl. zum cost model <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie erläuternd Abschnitt 343.3.<br />

265 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 558.<br />

266 Zu den finanziellen Unternehmenszielen vgl. BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 2-4.<br />

322


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

Flow-Verfahrens eingeschränkt, falls keine zusätzlichen Angaben zur Bewertung erfolgen.<br />

<strong>Die</strong>se These, daß die Zuverlässigkeit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

eingeschränkt ist, ist durch das oben geschilderte Beispiel zum Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren verdeutlicht worden. Denn es konnte festgestellt werden, daß<br />

■ der Bewerter aufgrund des langen Zeithorizontes gezwungen ist, zahlreiche Annahmen<br />

über die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens - Zahlungsmittelströme und<br />

Diskontierungssatz - zu treffen, und das Ergebnis des Verfahrens, der beizulegende<br />

Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, daher stark subjektiv geprägt ist. Lediglich<br />

ein simulierter Marktwert innerhalb einer Bandbreite denkbarer Marktwerte ist als<br />

Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes ermittelbar.<br />

■ das Ergebnis des Discounted Cash Flow-Verfahrens sehr sensibel auf sich verändernde<br />

Parameterkonstellationen reagiert, die nur annähernd vom Bewerter vorhergesehen<br />

werden können. Der Bewerter muß daher mit Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen<br />

arbeiten, die wiederum zu einer Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse<br />

führen.<br />

Wird im <strong>IAS</strong>-Abschluß lediglich der Bilanzwert des vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> Property in Form des mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

ermittelten simulierten Marktwertes angegeben und werden keine zusätzlichen Informationen<br />

über die Bandbreiten denkbarer Parameterkonstellationen bzw. Bewertungsinformationen<br />

sowie des resultierenden Bewertungsergebnisses offengelegt, ist es fraglich, ob der angegebene<br />

Bilanzwert auch ein entscheidungsnützlicher Wert für die Abschlußadressaten ist.<br />

Denn der simulierte Marktwert als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes des<br />

betrachteten <strong>Investment</strong> Property steht für eine nicht unwesentliche Bandbreite denkbarer<br />

beizulegender Zeitwerte, wie vereinfachend gezeigt werden konnte. 267 <strong>Die</strong> Abschlußadressaten,<br />

die auf die glaubwürdige Darstellung durch das bilanzierende Unternehmen vertrauen,<br />

können also durch die reine Angabe des Bilanzwertes u. U. fehlgeleitet werden und für sie<br />

<strong>nach</strong>teilige Investitionsentscheidungen treffen, da sie nicht über das gesamte Bewertungsrisiko<br />

informiert worden sind.<br />

267 Vgl. hierzu die in Übersicht 4-16 in Abschnitt 435.42 abgebildete Fünfzehn-Felder-Matrix für<br />

die Höhe des beizulegenden Zeitwertes des betrachteten <strong>Investment</strong> Property der IMMOBI-<br />

LIEN AG.<br />

323


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Soll der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property eine entscheidungsnützliche Größe<br />

für die Abschlußadressaten sein, müssen vor allem die Primärgrundsätze des oben entwickelten<br />

GoZeitIP-Systems, und zwar die Primärgrundsätze der Relevanz, der Zuverlässigkeit<br />

und der Transparenz, vom Bewerter bzw. bilanzierenden Unternehmen eingehalten werden.<br />

268<br />

Hier ist festzustellen, daß gerade der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit des<br />

GoZeitIP-Systems eingeschränkt ist. <strong>Die</strong> diesen Primärgrundsatz konkretisierenden Sekundärgrundsätze<br />

der Abbildungstreue, der Neutralität und der Vollständigkeit sind nämlich<br />

bei einer Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit Hilfe des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens beeinträchtigt.<br />

Entsprechend dem Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue müssen die in die Zeitwertbewertung<br />

einfließenden Informationen und somit auch das Ergebnis der Zeitwertbewertung<br />

die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge getreu wiedergeben. Besonders die im<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren verwendeten Schätzungen darüber, wie sich die Zahlungsmittelströme<br />

entwickeln und welcher Diskontierungssatz die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />

trifft, sowie die dem Bewerter zur Verfügung stehenden Marktdaten wirken sich<br />

negativ auf den Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue aus. Eine eingeschränkt glaubwürdige<br />

Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge liegt vor, falls die bestehenden<br />

Bandbreiteninformationen bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes und der anschließenden<br />

Informationsvermittlung nicht berücksichtigt werden, wie dies der Primärgrundsatz<br />

der Transparenz fordert. Hier kommt dem Bewerter im Rahmen dieses Sekundärgrundsatzes<br />

die Aufgabe zu, bei mehreren Schätzalternativen den Schätzwert für die einzelnen<br />

Bewertungsinformationen zu wählen, der mit einer vorher festgelegten Wahrscheinlichkeit<br />

nicht unterschritten wird. Eine kumulierte Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 5 %, mit dem<br />

diese Werte unterschritten werden dürfen, d. h. ein Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %, wird hier als<br />

268 <strong>Die</strong> obigen Ausführungen zur Relevanz und zur Zuverlässigkeit bezogen sich zunächst auf die allgemeinen<br />

qualitativen Anforderungen der Relevanz und der Zuverlässigkeit an die Informationen<br />

eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses gemäß dem <strong>IAS</strong>-Rahmenkonzept. Vgl. F. 26-38. Nun werden der Primärgrundsatz<br />

der Zuverlässigkeit des GoZeit IP-Systems und die ihn konkretisierenden Sekundärgrundsätze<br />

der Abbildungstreue, der Neutralität und der Vollständigkeit, die speziell auf die<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zugeschnitten sind, auf ihre Einhaltung hin geprüft.<br />

Allerdings ist zu bemerken, daß sich der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit an die qualitative<br />

Anforderung der Zuverlässigkeit an <strong>IAS</strong>-Abschlußinformationen anlehnt. Vgl. Abschnitt<br />

423.33.<br />

324


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

zulässig erachtet. Anschließend ist ferner über die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen<br />

und die damit korrespondierenden Bewertungsergebnisse zu berichten.<br />

Der Sekundärgrundsatz der Neutralität, der fordert, daß die Bewertungsinformationen<br />

und mit ihnen das Bewertungsergebnis willkürfrei sind, wird grundsätzlich dadurch verletzt,<br />

daß der Bewerter bei weit in die Zukunft reichenden Prognosen über die Parameter<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens die unsicheren und zum größten Teil nur innerhalb<br />

einer Bandbreite ermittelbaren Bewertungsinformationen anhand wahrscheinlicher und<br />

auch subjektiver Erwartungen auf einen punktuellen Schätzwert, den simulierten Marktwert,<br />

verdichtet. Dabei ist nicht auszuschließen, daß der Bewerter bilanzpolitisch motiviert<br />

handelt und sich <strong>von</strong> den erwarteten Reaktionen der Abschlußadressaten leiten läßt. Aus<br />

diesem Grund hat das bilanzierende Unternehmen – wie zur Wahrung des Sekundärgrundsatzes<br />

der Abbildungstreue - den erweiterten Publizitätsanforderungen des Primärgrundsatzes<br />

der Transparenz <strong>nach</strong>zukommen.<br />

Darüber hinaus stellt die Vollständigkeit der dem Bewerter verfügbaren Daten derzeit noch<br />

einen weiteren Problembereich dar. Eine flächendeckende und einheitliche Datenbasis für<br />

Immobilienmarktdaten ist zur Zeit nicht verfügbar. 269 Der Bewerter ist gezwungen, auf<br />

Immobilienmarktberichte und Immobilienmarktstudien <strong>von</strong> zahlreichen Marktbeobachtern,<br />

wie Banken oder Maklern, zurückzugreifen, die in ihren Ergebnissen und Marktprognosen<br />

<strong>von</strong>einander abweichen können. Da der Bewerter alle denkbaren Ausprägungen der<br />

für das Discounted Cash Flow-Verfahren benötigten Bewertungsinformationen benötigt,<br />

um dem Sekundärgrundsatz der Vollständigkeit zu genügen, sind zur Bewertung stets<br />

mehrere Immobilienmarktberichte oder Immobilienmarktstudien bzgl. des untersuchten<br />

Immobilienteilmarktes heranzuziehen. Gleichzeitig bedeutet Vollständigkeit aber auch, daß<br />

der Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen die Abschlußadressaten darüber unterrichtet,<br />

welche Unsicherheit im Hinblick auf die der Bewertung zugrundeliegenden Bewertungsinformationen<br />

und deren Repräsentativität existiert. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten sind<br />

deshalb über die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen zu informieren. <strong>Die</strong> Pu-<br />

269 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />

Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10. Künftig wird damit gerechnet, daß sich mit der<br />

NEUEN BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auch die Datenbasis verbessern wird<br />

und der Bewerter auf vollständige i. S. v. einheitlichen und alle wertbeeinflussenden Faktoren abdeckenden<br />

Informationen zurückgreifen kann. Vgl. hierzu auch VÖLKER, A., Basel II/Teil 2.<br />

Immobilien werden mobiler - zumindest in der Unternehmensstrategie, S. 5.<br />

325


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

blizitätsanforderungen des Primärgrundsatzes der Transparenz sind daher auch für die Einhaltung<br />

des Sekundärgrundsatzes der Vollständigkeit <strong>von</strong> besonderer Bedeutung.<br />

Da der Bewerter eine dominierende Rolle bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

einnimmt, sollte die Zeitwertbewertung nicht durch das bilanzierende Unternehmen<br />

selbst, sondern durch unternehmensexterne Immobiliensachverständige durchgeführt<br />

werden, wie <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dies empfiehlt. 270<br />

Auf diese Weise kann zum einen ausgeschlossen werden,<br />

daß der Bewerter bilanzpolitisch motiviert handelt, und zum anderen können die den<br />

Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit erläuternden Sekundärgrundsätze der Beachtung investitionsrechnerischer<br />

Prinzipien und der Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte<br />

Verhaltensregeln unzweifelhaft erfüllt werden. Der Mangel an Zuverlässigkeit kann grundsätzlich<br />

durch den Sachverstand und die Erfahrung sowie die Integrität und die Unparteilichkeit<br />

eines externen Bewerters gemildert werden. Allerdings verlagert sich das Problem<br />

mangelnder Abbildungstreue nunmehr aus dem bilanzierenden Unternehmen heraus hin<br />

zur „Black Box Immobiliensachverständiger“. Auch er muß mit der Unsicherheit bzgl.<br />

künftiger Bewertungsinformationen arbeiten, so daß sein Bewertungsergebnis wieder nur<br />

ein simulierter Marktwert ist, der für eine Bandbreite denkbarer simulierter Marktwerte für<br />

das betrachtete <strong>Investment</strong> Property steht. Das Bewertungsergebnis kann folglich nur als<br />

quasi-zuverlässig charakterisiert werden. Wird ein externer Immobiliensachverständiger<br />

eingeschaltet, muß das bilanzierende Unternehmen demzufolge ebenfalls den Publizitätsanforderungen<br />

des Primärgrundsatzes der Transparenz <strong>nach</strong>kommen und ist nicht etwa <strong>von</strong><br />

diesen befreit.<br />

Anhand des Beispiels wird also wiederum das der Zeitwertbewertung zugrundeliegende<br />

immanente Spannungsverhältnis zwischen der Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />

deutlich. 271 Damit die Abschlußadressaten allerdings noch weiter<br />

objektivierte Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß erhalten, die für<br />

sie letztendlich intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar sind, ist die Bewertung der betrachteten Invest-<br />

270 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25. Hier heißt es: „An enterprise is encouraged, but not required, to determine the fair<br />

value of investment property on the basis of a valuation by an independent valuer who holds a recognised<br />

and relevant professional qualification and who has recent experience in the location and category<br />

of the investment property being valued.“<br />

271 Zum Spannungsverhältnis zwischen der Relevanz (ökonomischer Brauchbarkeit) und der Zuverlässigkeit<br />

(Objektivität) <strong>von</strong> Abschlußinformationen vgl. bereits BAETGE, J., Möglichkeiten der<br />

Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 167-173.<br />

326


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

ment <strong>Properties</strong> transparenter zu gestalten. Einen wesentlichen Beitrag dazu kann die Beachtung<br />

des Primärgrundsatzes der Transparenz durch das bilanzierende Unternehmen<br />

leisten. So muß – wie oben bereits angedeutet – gemäß dem Primärgrundsatz der Transparenz<br />

des GoZeitIP-Systems versucht werden, dieses Spannungsverhältnis vor allem durch die<br />

Offenlegung <strong>von</strong> weitergehenden Informationen über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu beseitigen. Neben dem Bewertungsergebnis, welches in die Bilanz als<br />

beizulegender Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property einfließt, und der Bandbreite<br />

denkbarer Bewertungsergebnisse sind in erster Linie die Elemente des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens, die Bewertungsinformationen in ihrer Bandbreite und die vom Bewerter<br />

getroffenen Bewertungsannahmen sowie deren Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr<br />

offenzulegen. Des weiteren sollten den Abschlußadressaten auch Informationen über die<br />

Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung des bilanzierenden Unternehmens,<br />

die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den jeweiligen Immobilienteilmärkten<br />

und die spezifischen Objektgegebenheiten vermittelt werden. 272 Den Abschlußadressaten<br />

wäre es mit Hilfe dieser weitergehenden Informationen möglich, das mit der Zeitwertbewertung<br />

verbundene Risiko abzuschätzen, daß ein fehlerhafter und nicht marktgerechter<br />

Wert in den Abschluß des bilanzierenden Unternehmens eingeht. Gleichzeitig können sich<br />

die Abschlußadressaten ein Bild da<strong>von</strong> machen, mit welchem Grad an Subjektivität das<br />

Bewertungsergebnis behaftet ist. <strong>Die</strong> offengelegten Daten müssen verständlich und vergleichbar<br />

sein und dürfen die Abschlußadressaten nicht verwirren. Ein „information overload“<br />

muß vermieden werden. <strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht dem Sekundärgrundsatz der<br />

Publizität, der den Primärgrundsatz der Transparenz des GoZeitIP-Systems konkretisiert.<br />

Obwohl das Bewertungsergebnis zwar quasi-zuverlässig bleibt, da in der Bilanz immer noch<br />

ein simulierter Marktwert aus einer Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte verbleibt,<br />

wird durch eine transparente Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> die Entscheidungsnützlichkeit<br />

(decision usefulness) der ermittelten Abschlußwerte gewährleistet.<br />

Den Abschlußadressaten werden über den reinen Bilanzwert hinaus weitreichende Abschlußinformationen<br />

vermittelt, die die Mängel besonders in der Abbildungstreue und in<br />

der Neutralität der Zeitwertbewertung beseitigen. Wird zudem ein externer Immobiliensachveständiger<br />

eingeschaltet, können die Abschlußadressaten auf die Sachkenntnis, die Integrität<br />

und die Unparteilichkeit des Bewerters vertrauen. Indes befreit die Einschaltung eines<br />

externen Immobiliensachverständigen nicht <strong>von</strong> den Anforderungen des den Primär-<br />

272 Vgl. erläuternd Abschnitt 54 und Abschnitt 55.<br />

327


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

grundsatz der Transparenz konkretisierenden Sekundärgrundsatzes der Publizität des Go-<br />

ZeitIP-Systems. Mit Hilfe des Primärgrundsatzes der Transparenz kann somit im Falle der<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> insgesamt das zwischen der Relevanz und der<br />

Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen bestehende Spannungsverhältnis überwunden<br />

werden. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgende Übersicht 4-20 273<br />

veranschaulicht abschließend die über die<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hinausgehende<br />

allgemeine Bedeutung der Transparenz für die Vermittlung <strong>von</strong> relevanten und zugleich<br />

zuverlässigen Abschlußinformationen:<br />

328<br />

100 %<br />

Historische Kosten<br />

Zuverlässigkeit (Z) Relevanz (R)<br />

Z max<br />

Zuverlässigkeit<br />

Relevanz<br />

niedrig Bedeutung der Transparenz<br />

hoch<br />

R max<br />

100 %<br />

Zeitwerte<br />

Übersicht 4-20: <strong>Die</strong> allgemeine Bedeutung der Transparenz für die Vermittlung <strong>von</strong> relevanten und<br />

zuverlässigen Abschlußinformationen<br />

Mit der zunehmenden Bedeutung der Zeitwertbewertung in der internationalen Rechnungslegung<br />

und einem Übergang <strong>von</strong> der traditionellen, auf historischen Kosten beruhenden<br />

Rechnungslegung hin zu einer vollständig auf beizulegenden Zeitwerten beruhenden<br />

Rechnungslegung (full fair value accounting) nimmt auch die Bedeutung der Transparenz<br />

zu. Im Falle der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird die Transparenz<br />

273 In Anlehnung an BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 169.


Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

als ein Primärgrundsatz ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

festgeschrieben, welcher durch die Sekundärgrundsätze der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit,<br />

der Dokumentation und der Publizität konkretisiert wird. Gemäß den hier gewonnenen<br />

Erkenntnissen sind die Publizitätsanforderungen des Primärgrundsatzes der Transparenz<br />

daher auf sämtliche Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert<br />

bewertet werden sollen und für die sich kein originärer, sondern nur ein simulierter<br />

Marktwert ermitteln läßt, zu übertragen und ggf. anzupassen. Denn nur mit Hilfe zusätzlicher<br />

Abschlußinformationen kann der mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

und Schulden verbundene Mangel an Zuverlässigkeit ausgeglichen werden. Allerdings verbleibt<br />

stets ein Restrisiko, daß die Abschlußadressaten die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden<br />

Unternehmens falsch einschätzen. Denn immerhin handelt es sich einerseits um offengelegte<br />

Bewertungsinformationen, die die in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß für die betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angesetzten Schätzgrößen für die Abschlußadressaten <strong>nach</strong>vollziehbar<br />

gestalten. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten erhalten folglich durch die offengelegten Bewertungsinformationen<br />

nicht den einzig „richtigen“ beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property, sondern wiederum nur einen vom bilanzierenden Unternehmen nunmehr begründeten<br />

Schätzwert des gesuchten beizulegenden Zeitwertes innerhalb einer offengelegten<br />

Bandbreite denkbarer Werte. Andererseits dürfen die Abschlußadressaten durch die zusätzlichen<br />

Informationen nicht überfordert werden. Eine lückenlose und zu detaillierte Offenlegung<br />

könnte schnell das Gegenteil, nämlich Intransparenz, erzeugen.<br />

329


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

44 Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der<br />

Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Der Sales Comparison Approach wird neben dem Discounted Cash Flow-Verfahren in<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong> (a) und (b) zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorgeschlagen. 274<br />

Von einem mittelbaren Preisvergleich wird hierbei ausgegangen. Im Rahmen dieses Preisvergleiches<br />

werden Kaufpreise <strong>von</strong> Immobilien zum Vergleich zugelassen, die sich hinsichtlich<br />

ihrer Zustandsmerkmale und des Transaktionszeitpunktes <strong>von</strong> der zu bewertenden<br />

Immobilie unterscheiden. Indes ist dieses Immobilienbewertungsverfahren insgesamt nur<br />

eingeschränkt dazu verwendbar, den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property zu<br />

ermitteln. Aufgrund der Einzigartigkeit des Vermögenswertes Immobilie sind kaum geeignete<br />

Vergleichsobjekte verfügbar, die es erlauben, den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />

Property zuverlässig anhand des Kaufpreises einer kürzlich veräußerten und zur<br />

betrachteten Immobilie mittelbar vergleichbaren Immobilie zu bestimmen. Der Sales<br />

Comparison Approach wird vielfach angewendet, wenn standardisierte Wohnimmobilien,<br />

wie Eigentumswohnungen oder Reihenhäuser, zu bewerten sind. 275<br />

Daneben wird dieses<br />

Verfahren in der Bewertungspraxis aber auch eingesetzt, um die Zuverlässigkeit des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens und seines Bewertungsergebnisses zu verbessern, 276<br />

indem<br />

der Sales Comparison Approach zur<br />

■ Marktanalyse und<br />

■ Prüfung des Bewertungsergebnisses des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

herangezogen wird.<br />

274 Vgl. Abschnitt 343.22.<br />

275 Vgl. THOMAS, M./LEOPOLDSBERGER, G./WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 421.<br />

276 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 85; APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate,<br />

S. 419-421 sowie BORONICO, J. S./MOLIVER, D. M., Appraisal Reliability and the Sales<br />

Comparison Approach, S. 331-336.<br />

330


Abschnitt 44: Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der Ermittlung beizulegender<br />

Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Mit Marktanalyse ist in diesem Zusammenhang die quantitative Marktanalyse 277<br />

mit ihrer<br />

Analyse der Miet- und Kaufpreise des Immobilienmarktes gemeint, 278<br />

welche besonders für<br />

die Generierung der in das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen<br />

bedeutsam ist. Hier werden die Miet- und Kaufpreise <strong>von</strong> zum betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property vergleichbaren oder zumindest ähnlichen Transaktionen des jeweiligen<br />

Immobilienteilmarktes analysiert. Vor allem bei den Mietpreisen, die anhand <strong>von</strong><br />

Transaktionen ähnlicher Immobilien identifiziert werden sollen, ist zu untersuchen, ob es<br />

sich bei diesen Mietpreisen um nominale oder effektive Mieten handelt und ob die Vergleichsobjekte<br />

unter, über oder zur derzeitigen Marktmiete vermietet wurden. Ferner sind<br />

Unterschiede in den weiteren wertbeeinflussenden Faktoren, wie der Lage, der Ausstattung<br />

und der Mietvertragsgestaltung, durch Zu- und Abschläge auszugleichen. Stehen dem Bewerter<br />

bei fehlenden vertraglichen Mietvereinbarungen lediglich Mietpreisspannen für den<br />

betrachteten Immobilienteilmarkt zur Verfügung, wobei im Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren dann mit einem Schätzwert aus dieser Bandbreite gearbeitet werden muß, sind<br />

zunächst ähnliche Immobilien im näheren Umfeld der betrachteten Immobilie zu identifizieren,<br />

deren aktuellen Mietpreise dann an die speziellen Eigenschaften der betrachteten<br />

Immobilie anzupassen sind. Liegen ähnliche Immobilien vor, wird die in das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren einfließende geschätzte Bandbreite <strong>von</strong> Mietpreisen, sofern keine vertraglichen<br />

Mietvereinbarungen bestehen, durch den Markt objektiviert. Allerdings ist zu<br />

beachten, daß auch hier die vorzunehmenden Zu- und Abschläge im subjektiven Ermessen<br />

des Bewerters liegen. Gleichzeitig gilt wiederum, daß der Einsatz des Sales Comparison Approach<br />

den Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen nicht <strong>von</strong> den Publizitätsanforderungen<br />

des Primärgrundsatzes der Transparenz des GoZeitIP-Systems befreit. So sind die<br />

der Zeitwertbewertung zugrundegelegten Mietpreisspannen weiterhin vom bilanzierenden<br />

Unternehmen offenzulegen.<br />

Einen weiteren und bedeutenden Anwendungsbereich findet der Sales Comparison Approach<br />

schließlich bei der Prüfung der Bewertungsergebnisse des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens. 279<br />

Dabei wird auf die im Rahmen der quantitativen Marktanalyse ermittelten<br />

277 Zur quantitativen Marktanalyse vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 365-370.<br />

278 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 92-94.<br />

279 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />

das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 94.<br />

331


Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Kaufpreise ähnlicher Immobilien im näheren Umfeld der betrachteten Immobilie zurückgegriffen.<br />

Mittels dieser Kaufpreise, die kürzlich auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt<br />

erzielt wurden, kann der Bewerter den auf Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens berechneten<br />

beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property plausibilisieren. Signifikante<br />

Abweichungen in den Kaufpreisen lassen - unter Beachtung abweichender wertbeeinflussender<br />

Faktoren - auf unzutreffend bemessene Parameter des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens schließen. Der Bewerter ist gezwungen, seine Bewertungsannahmen zu überdenken<br />

und geeignete Korrekturen vorzunehmen.<br />

Wie festgestellt wurde, ist der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property aufgrund<br />

der Unvollkommenheit des Immobilienmarktes und seiner Teilmärkte sowie der Einzigartigkeit<br />

des Vermögenswertes Immobilie nur als ein Schätzwert aus einer Bandbreite denkbarer<br />

Schätzwerte in Form eines simulierten Marktwertes ermittelbar. 280 <strong>Die</strong>ser simulierte<br />

Marktwert ist ein modellhafter Näherungswert des gesuchten beizulegenden Zeitwertes des<br />

betrachteten <strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong>se Feststellung unterstreicht die Bedeutung des Sales<br />

Comparison Approach für die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens. Eine begleitende Marktanalyse und eine Prüfung des<br />

Bewertungsergebnisses anhand des Sales Comparison Approach helfen, marktgerechte Bewertungsinformationen<br />

und ein marktgerechtes Bewertungsergebnis zu erhalten, wie es der<br />

den Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit des GoZeitIP-Systems konkretisierende Sekundärgrundsatz<br />

der Marktorientierung verlangt. Nach diesem Grundsatz ist als simulierter<br />

Marktwert ein vorsichtig realistischer Wert zu ermitteln. Der simulierte Marktwert als ein<br />

Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte ist dann ein vorsichtig realistischer Wert, wenn<br />

die in das Bewertungsverfahren einfließenden Bewertungsinformationen, die ihrerseits bei<br />

fehlenden mietvertraglichen Vereinbarungen Schätzwerte aus Bandbreiten möglicher Werte<br />

sind, hinreichend sichere Schätzwerte (hier: Sicherheitsgrad 95 %) darstellen. Der Bewerter<br />

sollte deshalb vor allem die in das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen<br />

und ihre denkbare Bandbreite durch die Ergebnisse des Sales Comparison<br />

Approach überprüfen. Mögliche Abweichungen sind bei der Zeitwertbewertung mit<br />

Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens zu berücksichtigen, um zu einem zuverlässigen<br />

Bilanzwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property aus einer Bandbreite denkbarer Bilanzwerte<br />

zu gelangen. So heißt es in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.41:<br />

280 Vgl. ebenso <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.41 sowie HOWIESON, B., Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 64.<br />

332


Abschnitt 44: Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der Ermittlung beizulegender<br />

Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

„In some cases, the various sources ... may suggest different conclusions as to the fair value of an investment<br />

property. An enterprise considers the reasons for those differences, in order to arrive at the<br />

most reliable estimate of fair value within a relatively narrow range of reasonable fair value estimates.“<br />

Festzuhalten bleibt damit, daß der Bewerter stets die in das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen und das Ergebnis des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens durch die Informationen über vergleichbare oder zumindest ähnliche<br />

Immobilien zu würdigen hat. Geht der Bewerter so vor, wird der auf Basis des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens ermittelte simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden<br />

Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property weiter – über die im Anhang zu erteilenden Bewertungsangaben<br />

hinaus - objektiviert. <strong>Die</strong>se zusätzliche Objektivierung ist unverzichtbar, da<br />

das Discounted Cash Flow-Verfahren dem Bewerter einen großen Ermessensspielraum darin<br />

bietet, die Bewertungsannahmen festzulegen.<br />

333


5 Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung<br />

<strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

51 Vorbemerkungen<br />

<strong>Die</strong> in Abschnitt 4 diskutierte und <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bevorzugte Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten hat gezeigt, daß die mit Hilfe des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwerte als Substitute der gesuchten beizulegenden<br />

Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in ihrer Zuverlässigkeit beeinträchtigt<br />

sind. <strong>Die</strong> simulierten Marktwerte sind lediglich punktuelle Schätzwerte, die jeweils für eine<br />

Bandbreite denkbarer Marktwerte stehen. <strong>Die</strong> Gründe dafür liegen in den in das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren einfließenden Schätzgrößen sowie den starken Einflußnahmemöglichkeiten<br />

des Bewerters. Neben der Plausibilisierung der auf Basis des Discounted<br />

Cash Flow-Verfahrens berechneten beizulegenden Zeitwerte durch den Sales Comparison<br />

Approach muß die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> transparent gestaltet werden.<br />

Ermittlungsprozeß, Bewertungsannahmen und die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen,<br />

die in das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließen, sowie die damit zusammenhängende<br />

Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse (Marktwerte) sind vom bilanzierenden<br />

Unternehmen offenzulegen, um das Spannungsverhältnis zwischen relevanten<br />

und zuverlässigen Abschlußinformationen zu überwinden. <strong>Die</strong> Angaben des bilanzierenden<br />

Unternehmens im Anhang (notes) 1 eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses spielen eine wichtige Rolle, wenn<br />

es darum geht, den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property zu objektivieren. So<br />

ist im Anhang gemäß <strong>IAS</strong> 1 (Presentation of Financial Statements) über die besonderen <strong>Bilanzierung</strong>s-<br />

und Bewertungsmethoden, die für bedeutsame Geschäftsvorfälle und Ereignisse<br />

ausgewählt und angewandt worden sind, zu berichten. 2<br />

Ferner sind im Anhang Angaben<br />

zu machen, die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> gefordert sind, aber nicht bereits in den anderen Bestandteilen<br />

1 Zur Bedeutung des Anhangs in einem <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß<br />

vgl. auch BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 684 f.; WAGENHOFER, A., International<br />

Accounting Standards, S. 410 f.; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,<br />

S. 820 f. sowie zu einer Zusammenstellung sämtlicher in einem <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />

des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß erforderlichen Anhangangaben vgl. KNORR, L./EBBERS, G., I-<br />

ASC - Individual Accounts, S. 1526-1549; KNORR, L./EBBERS, G., <strong>IAS</strong>C - Group Accounts,<br />

S. 1591-1594.<br />

2 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.91 (a).<br />

335


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

des Abschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung<br />

und Kapitalflussrechnung) 3<br />

erläutert werden. 4<br />

Zudem sind Informationen im Anhang<br />

anzugeben, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden<br />

Bildes der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden Unternehmens notwendig<br />

sind. 5<br />

Besonders die mitunter nicht unwesentlichen Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen<br />

und die damit zwangsläufig zusammenhängende Bandbreite denkbarer<br />

Marktwerte sind für die Vermittlung eines solchen Bildes der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden<br />

Unternehmens unerläßlich. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten müssen sich ein Bild <strong>von</strong><br />

den mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Bewertungsrisiken<br />

machen können, welches der Bilanzwert den Abschlußadressaten allein nicht vermitteln<br />

kann.<br />

Des weiteren wird deshalb den folgenden Fragen <strong>nach</strong>gegangen:<br />

■ Welche Offenlegungspflichten bestehen bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für das bilanzierende Unternehmen (Abschnitt 53)?<br />

■ Wie könnten über die Offenlegungspflichten gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> hinausgehende und im<br />

Anhang offengelegte Abschlußinformationen aussehen, die die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> für die Abschlußadressaten weiter objektivieren (Abschnitt 54)?<br />

■ Wie könnten mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

im Anhang gestaltet sein, die den Abschlußadressaten einen weitreichenden Einblick in<br />

die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden Unternehmens gestatten (Abschnitt 55)?<br />

Bevor allerdings auf die Offenlegung <strong>von</strong> Informationen im Anhang eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses<br />

genauer eingegangen wird, ist in Abschnitt 52 zu klären, unter welcher Position <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> in der Bilanz auszuweisen sind und in welche Positionen der GuV die mit <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen eingehen.<br />

Abschließend ist zu bedenken, daß die gesamte Betrachtung auf einer Einzelbewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beruht, die zu den Basisgrundsätzen des oben dargestellten GoZeitIP- 3 Zu den Bestandteilen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. <strong>IAS</strong> 1.7 sowie WAGENHOFER, A., International<br />

Accounting Standards, S. 367.<br />

4 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.91 (b).<br />

5 Vgl. 1.91 (c).<br />

336


Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Systems zählt. Eine Gruppenbewertung ist abzulehnen, 6<br />

da einerseits eine homogene<br />

Gruppe <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aufgrund der Charakteristika des Vermögenswertes<br />

Immobilie nicht identifizierbar ist. Andererseits führen mögliche wirtschaftliche Vorteile,<br />

die aus einem Portfolio <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entstehen, nicht zu einem simulierten<br />

Marktwert als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes eines jeden im Portfolio<br />

befindlichen <strong>Investment</strong> Property. Der so ermittelte Wert wäre dann ein Nutzungswert<br />

(value in use). <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit der beizulegenden Zeitwerte würde folglich durch eine<br />

Gruppenbewertung zusätzlich beeinträchtigt.<br />

52 Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

521. Der bilanzielle Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Den Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz legt <strong>IAS</strong> 1 fest. Nach <strong>IAS</strong> 1.66 müssen in der Bilanz<br />

insgesamt 13 Positionen gesondert ausgewiesen werden. Weder Reihenfolge noch Struktur<br />

der einzelnen Positionen werden verpflichtend vorgegeben. 7 Allerdings sind die Bilanzpositionen<br />

gemäß <strong>IAS</strong> 1.53 in kurzfristige (current) und langfristige (non-current) Positionen zu<br />

gliedern. Bilanzpositionen gelten dann als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Geschäftszyklusses<br />

oder innerhalb eines Jahres aus dem bilanzierenden Unternehmen ausscheiden. 8<br />

Ist nicht anzunehmen, daß sie innerhalb eines Geschäftszyklusses oder innerhalb eines Jahres<br />

aus dem Unternehmen ausscheiden, werden die Bilanzpositionen als langfristig eingestuft.<br />

Übersicht 5-1 stellt den Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz gemäß <strong>IAS</strong> 1.66 dar. 9<br />

6 Vgl. ähnlich KATTE, H. H. u. a., Bewertungssysteme für große Immobilienbestände, S. 3; a. A.<br />

BÖCKEM, H./SCHURBOHM, A., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International Accounting<br />

Standards, S. 48 f. Siehe darüber hinaus auch Abschnitt 423.2 und den dort erläuterten<br />

Basisgrundsatz der Einzelbewertung des GoZeitIP-Systems. 7 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.68.<br />

8 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.57 und <strong>IAS</strong> 1.60.<br />

9 <strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> 1.66 (i) angeführte Bilanzposition „Steuerschulden und Steuerguthaben, wie <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 12 erforderlich“ (tax liabilities and assets as required by <strong>IAS</strong> 12, Income Taxes) ist entsprechend<br />

der hier vorgenommenen Strukturierung in zwei Bilanzpositionen aufgeteilt worden, so daß insgesamt<br />

14 Bilanzpositionen in einer <strong>IAS</strong>-Bilanz mindestens gesondert auszuweisen sind.<br />

337


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

338<br />

Aktiva (assets) Passiva (equity and liabilities)<br />

Langfristiges Vermögen (non-current assets) Eigenkapital (equity)<br />

� Sachanlagevermögen<br />

(property, plant and equipment)<br />

� Immaterielle Vermögenswerte<br />

(intangible assets)<br />

� Finanzielle Vermögenswerte<br />

(financial assets)<br />

� Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen<br />

(investments accounted for using the equity method)<br />

Kurzfristiges Vermögen (current assets)<br />

� Vorräte (inventories)<br />

� Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige<br />

Forderungen<br />

(trade and other receivables)<br />

� Steuerguthaben, wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 12 erforderlich<br />

(tax assets as required by <strong>IAS</strong> 12, Income Taxes)<br />

� Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente<br />

(cash and cash equivalents)<br />

Übersicht 5-1: Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz<br />

� Gezeichnetes Kapital und Rücklagen<br />

(issued capital and reserves)<br />

� Minderheitenanteile<br />

(minority interest)<br />

Langfristige Schulden (non-current liabilities)<br />

� Rückstellungen 10<br />

(provisions)<br />

� Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten<br />

(non-current interest-bearing liabilities)<br />

Kurzfristige Schulden (current liabilities)<br />

� Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und<br />

sonstige Verbindlichkeiten<br />

(trade and other payables)<br />

� Steuerschulden, wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 12 erforderlich<br />

(tax liabilities as required by <strong>IAS</strong> 12, Income Taxes)<br />

<strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> 1.66 genannten Positionen sind also lediglich als eine Liste <strong>von</strong> Bilanzpositionen<br />

zu verstehen, die in ihrem Wesen und ihrer Funktion so unterschiedlich sind, daß ein<br />

gesonderter bilanzieller Ausweis notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden Unternehmens (fair presentation)<br />

zu zeigen. <strong>Die</strong> verwendeten Bezeichnungen und die Reihenfolge dürfen dem Wesen<br />

des bilanzierenden Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen angepaßt werden, wenn<br />

dadurch den Abschlußadressaten ein besseres Verständnis über die wirtschaftliche Lage des<br />

bilanzierenden Unternehmens verschafft wird. 11 Verlangt ein <strong>IAS</strong> oder ein besserer Einblick<br />

in die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden Unternehmens den Ausweis einer zusätzlichen<br />

Bilanzposition, ist diese ergänzend zu den in <strong>IAS</strong> 1.66 angeführten Positionen gemäß<br />

10 Sollte die Position „Rückstellungen (provisions)“ kurzfristige Bestandteile umfassen, so sind diese<br />

unter den kurzfristigen Schulden (current liabilities) gemäß <strong>IAS</strong> 1.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> 1.67 als gesonderte<br />

Position auszuweisen.<br />

11 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.68 (b).


Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>IAS</strong> 1.67 in der Bilanz darzustellen. Der Ausweis zusätzlicher Bilanzpositionen hat sich dabei<br />

an Kriterien wie Art, Liquidität, Fälligkeit, Wesentlichkeit und Funktion der Bilanzpositionen<br />

innerhalb des bilanzierenden Unternehmens zu orientieren. 12<br />

Im Appendix zu<br />

<strong>IAS</strong> 1 ist ein Beispielformat für die Bilanz enthalten. <strong>Die</strong>ses Format ist zwar für das bilanzierende<br />

Unternehmen nicht verpflichtend, sollte aber im Sinne einer einheitlichen Strukturierung<br />

und Vergleichbarkeit der <strong>IAS</strong>-Bilanzen freiwillig eingehalten werden. 13<br />

Bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> handelt es sich um Finanzanlagen in Immobilien, die dem Geschäftsbetrieb<br />

des bilanzierenden Unternehmens dauerhaft zu dienen bestimmt sind, obwohl<br />

sie spekulativen Charakter haben. 14<br />

Sie sind also dem langfristigen Vermögen (noncurrent<br />

assets) zuzuordnen. Indes lassen sich <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht unter eine der in<br />

Übersicht 5-1 abgebildeten Bilanzpositionen des langfristigen Vermögens fassen. Eine Zuordnung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum Sachanlagevermögen (property, plant and equipment)<br />

ist abzulehnen, da sie zwar langfristig dem Geschäftsbetrieb aber nicht dem betrieblichen<br />

Leistungserstellungsprozeß dienen. Gerade der langfristige Einsatz im betrieblichen<br />

Leistungserstellungsprozeß ist charakteristisch für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens,<br />

<strong>von</strong> denen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abzugrenzen sind. Werden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

veräußert, beeinträchtigt diese Veräußerung, anders als eine Veräußerung betrieblich eigengenutzter<br />

Immobilien, nicht den betrieblichen Leistungserstellungprozeß. Hinsichtlich der<br />

Wesentlichkeit <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für das bilanzierende Unternehmen ist grundsätzlich<br />

da<strong>von</strong> auszugehen, daß diese Vermögenswerte in einer zusätzlich zu den in<br />

<strong>IAS</strong> 1.66 genannten Bilanzpositionen zu schaffenenden Bilanzposition auszuweisen sind,<br />

obwohl <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dies nicht explizit verlangt. Denn ein gesonderter Bilanzausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> unter der Position „Finanzanlagen in Immobilien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“<br />

innerhalb des langfristigen Vermögens trägt dazu bei, die wirtschaftliche Lage des<br />

bilanzierenden Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend und für die<br />

Abschlußadressaten verständlicher abzubilden.<br />

<strong>Die</strong>ser Forderung wird der <strong>IAS</strong>B mit dem im Mai 2002 veröffentlichten und voraussichtlich<br />

im zweiten Quartal 2003 als IFRS verabschiedeten Exposure Draft of Proposed Improvemens<br />

to International Accounting Standards gerecht. In der Mindestgliederung für<br />

12 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.70.<br />

13 Vgl. ACHLEITNER, A.-K./KLEEKÄMPER, H., "Presentation of Financial Statements", S. 119.<br />

14 Vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 927, Rn. 11.<br />

339


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

eine <strong>IAS</strong>-Bilanz sollen künftig <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> als langfristige Vermögenswerte im<br />

Anschluß an das Sachanlagevermögen ausgewiesen werden. 15<br />

522. Der Ausweis <strong>von</strong> mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden Erträgen<br />

und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Erträge und Aufwendungen, die durch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr entstehen<br />

können, sind in Abhängigkeit vom gewählten Bewertungsmodell in Übersicht 5-2 dargestellt:<br />

3<strong>40</strong><br />

Mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende Erträge und Aufwendungen<br />

fair value model cost model<br />

Erträge (income)<br />

� Miet- und Pachterträge<br />

� Erträge aus der Erhöhung der beizulegenden Zeitwerte � Zuschreibungen<br />

� Aufwendungen aus der Verringerung der<br />

beizulegenden Zeitwerte<br />

� Buchgewinne aus dem Abgang oder der Stillegung<br />

Aufwendungen (expenses)<br />

� Verwaltungsaufwendungen<br />

� Instandhaltungsaufwendungen<br />

� Betriebsaufwendungen<br />

� Vermarktungsaufwendungen<br />

� Planmäßige und außerplanmäßige<br />

Abschreibungen<br />

� Buchverluste aus dem Abgang oder der Stillegung<br />

� Finanzierungsaufwendungen<br />

� Steueraufwendungen<br />

Übersicht 5-2: Mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende Erträge und Aufwendungen<br />

Sämtliche in Übersicht 5-2 genannten Erträge und Aufwendungen sind in der GuV auszuweisen.<br />

Auch die Erträge und Aufwendungen aus der Änderung der beizulegenden Zeitwer-<br />

15 Vgl. INTERNATIONAL ACOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 39.


Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

te <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden nicht erfolgsneutral erfaßt, sondern gehen in den Periodenerfolg<br />

der GuV ein. Vorraussetzung hierfür ist, daß sich das bilanzierende Unternehmen<br />

bei der Folgebewertung der <strong>von</strong> ihm gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für das fair<br />

value model entschieden hat. 16<br />

Werden die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens<br />

dagegen entsprechend dem cost model zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten bewertet, sind in der GuV planmäßige und gegebenfalls außerplanmäßige<br />

Abschreibungen sowie Zuschreibungen für in vergangenen Geschäftsjahren vorgenommene<br />

außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen. 17<br />

<strong>Die</strong> übrigen Erträge und Aufwendungen fallen mit Ausnahme der Buchgewinne und<br />

Buchverluste aus dem Abgang oder der Stillegung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> beiden<br />

Folgebewertungsmodellen in gleichem Umfang an. Buchgewinne und Buchverluste können<br />

zwischen beiden Bewertungsmodellen z. T. erheblich <strong>von</strong>einander abweichen. Bspw. sind<br />

bei im Zeitablauf steigenden Immobilienpreisen die Buchgewinne im Falle des Abgangs eines<br />

<strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> dem cost model höher als bei einer Folgebewertung dieses <strong>Investment</strong><br />

Property zum beizulegenden Zeitwert. Denn die <strong>nach</strong> dem cost model realisierten<br />

Buchgewinne werden bei einer jährlichen Neubewertung des <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong><br />

dem fair value model kontinuierlich im Periodenerfolg erfaßt.<br />

Überdies ist zu beachten, daß die Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebsaufwendungen<br />

nicht mit den entsprechenden Bestandteilen der in Abschnitt 322.44 erläuterten Bewirtschaftungskosten<br />

gleichzusetzen sind, die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes<br />

herangezogen werden. <strong>Die</strong> in der GuV auszuweisenden Aufwendungen sind im Gegensatz<br />

zu den Bewirtschaftungskosten frei <strong>von</strong> kalkulatorischen Elementen. 18<br />

Sie sind durch die<br />

im Geschäftsjahr erzielten Miet- und Pachterträge verursacht worden.<br />

16 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.28.<br />

17 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie Abschnitt 343.3.<br />

18 Zur Abgrenzung <strong>von</strong> Aufwendungen und Kosten vgl. COENENBERG, A. G., Kostenrechnung und<br />

Kostenanalyse, S. 37-<strong>40</strong>; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 3-5.<br />

341


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

Der Ausweis der mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Erträge und Aufwendungen in<br />

einer <strong>IAS</strong>-GuV orientiert sich an den <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 1 verlangten Mindestangaben für die<br />

GuV. Nach <strong>IAS</strong> 1.75 muß die GuV mindestens die folgenden Positionen enthalten: 19<br />

■ Umsatzerlöse (revenue),<br />

■ Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (the results of operating activities),<br />

■ Finanzierungskosten (finance costs),<br />

■ Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die <strong>nach</strong><br />

der Equity-Methode bilanziert werden (share of profits and losses of associates and joint<br />

ventures accounted for using the equity method),<br />

■ Steueraufwendungen (tax expenses),<br />

■ Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit (profit or loss from ordinary activities),<br />

■ außerordentliche Positionen (extraordinary items),<br />

■ Ergebnisanteile <strong>von</strong> Minderheitsgesellschaftern (minority interests) und<br />

■ Periodenergebnis (net profit or loss from ordinary activities).<br />

Der Ausweis weiterer Positionen ist gemäß <strong>IAS</strong> 1.75 vom bilanzierenden Unternehmen<br />

vorzunehmen, wenn er <strong>von</strong> einzelnen <strong>IAS</strong> verlangt wird oder für eine verständlichere Darstellung<br />

der Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens erforderlich ist.<br />

Bevor die mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Erträge und Aufwendungen den oben<br />

angegebenen Positionen einer <strong>IAS</strong>-GuV zugeordnet werden können, ist da<strong>nach</strong> zu unterscheiden,<br />

ob das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> Schwerpunkt der unternehmerischen<br />

Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens ist oder als eine Nebentätigkeit bezeichnet<br />

werden kann.<br />

Bildet das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> den Schwerpunkt der unternehmerischen<br />

Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens sind die mit dem Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

verbundenen Erträge und Aufwendungen bis auf die Finanzierungsaufwendungen<br />

und die Steueraufwendungen der betrieblichen Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens<br />

zuzuordnen. <strong>Die</strong> Miet- und Pachterträge des Geschäftsjahres stellen folglich<br />

19 Zu den Mindestangaben für eine <strong>IAS</strong>-GuV vgl. erläuternd BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S.,<br />

Bilanzen, S. 605 f.; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 383 f.;<br />

KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. 173; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong><br />

2001, S. 120 f.<br />

342


Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Umsatzerlöse (revenue) für das bilanzierende Unternehmen dar. 20<br />

<strong>Die</strong> übrigen Erträge<br />

und Aufwendungen bis auf die Finanzierungsaufwendungen und die Steueraufwendungen<br />

sind dem Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (the results of operating activities)<br />

zuzuordnen. <strong>Die</strong>ses ist in der GuV oder im Anhang <strong>nach</strong> dem Gesamtkostenverfahren<br />

(nature of expense method) oder dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) weiter zu<br />

untergliedern. 21<br />

So sind die Erträge aus der Erhöhung der beizulegenden Zeitwerte bei einer<br />

Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entsprechend dem fair value model <strong>nach</strong> dem Gesamt-<br />

und Umsatzkostenverfahren in der Position „Sonstige betriebliche Erträge (other operating<br />

income)“ zu erfassen. Aufwendungen aus der Verminderung der beizulegenden Zeitwerte<br />

werden <strong>nach</strong> dem Gesamt- und Umsatzkostenverfahren in der Position „Sonstige betriebliche<br />

Aufwendungen (other operating expenses)“ ausgewiesen. 22<br />

<strong>Die</strong> mit dem Erwerb eines<br />

<strong>Investment</strong> Property zusammenhängenden Finanzierungsaufwendungen, wie Zinsen<br />

für geschuldete Kredite, sind in der Position „Finanzierungskosten (finance costs)“ zu berücksichtigen.<br />

Bei dieser Position handelt es sich um eine Sammelposition, die zum einen<br />

alle Beteiligungserfolge einschließt, die nicht aus at equity bewerteten assoziierten Unternehmen<br />

und Joint Ventures stammen. Zum anderen werden dieser Position alle übrigen<br />

Erträge und Aufwendungen zugeordnet, die aus der Kapitalanlage und der Kapitalbeschaffung<br />

des bilanzierenden Unternehmens resultieren. 23<br />

<strong>Die</strong> Position „Finanzierungskosten<br />

(finance costs)“ ist dem<strong>nach</strong> eine Saldogröße. <strong>Die</strong> Steueraufwendungen sind unter der<br />

gleichnamigen Position der in <strong>IAS</strong> 1.75 genannten Positionen zu verbuchen. Hierbei handelt<br />

es sich sowohl um den laufenden als auch um den latenten Ertragsteueraufwand des<br />

Geschäftsjahres.<br />

Ist das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eine Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens<br />

zählen sämtliche Erträge und Aufwendungen bis auf die Steueraufwendungen zur<br />

Finanzierungstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens. Das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gehört als Nebentätigkeit nicht zum betrieblichen Zweck des bilanzierenden Unternehmens<br />

und gilt deshalb als betriebsfremd. <strong>Die</strong> Erträge und Aufwendungen - die Steu-<br />

20 Vgl. ORDELHEIDE, D./BÖCKEM, H., <strong>IAS</strong> 18, Rn. 2.<br />

21 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.77-84. Der <strong>IAS</strong> 1 angefügte Anhang (appendix) umfasst Beispiele detaillierter Gliederungsschemata<br />

für eine Gewinn- und Verlustrechnung <strong>nach</strong> dem Gesamtkostenverfahren und<br />

dem Umsatzkostenverfahren.<br />

22 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.80 und <strong>IAS</strong> 1.82.<br />

23 Vgl. CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 165-167 f.; COENENBERG, A.<br />

G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 462 f.<br />

343


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

eraufwendungen ausgenommen - gehören dementsprechend unter die Sammelposition<br />

„Finanzierungskosten (finance costs)“. <strong>Die</strong> Steueraufwendungen werden wiederum der<br />

gleichnamigen Position der in <strong>IAS</strong> 1.75 genannten Positionen zugeordnet.<br />

Im Sinne einer für die Abschlußaddressaten verständlichen Darstellung der Ertragslage ist<br />

zu fordern, daß besonders bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> die jährlich<br />

erfolgswirksam verbuchten Änderungen der beizulegenden Zeitwerte gesondert in der<br />

GuV gezeigt werden. So sind, sofern das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zur Haupttätigkeit<br />

des bilanzierenden Unternehmens gehört, die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte<br />

der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> als da<strong>von</strong>-Vermerk <strong>von</strong> den Positionen „Sonstige betriebliche Erträge“<br />

und „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen. Im anderen Fall, in dem<br />

das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eine Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens<br />

ist, ist die Sammelposition „Finanzierungskosten (finance costs)“ gemäß <strong>IAS</strong> 1.75 weiter<br />

zu untergliedern, damit sich auch hier die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte erkennen<br />

lassen. So wären Positionen im Finanzergebnis mit der Bezeichnung „Erträge aus zu<br />

Finanzanlagezwecken gehaltenen Immobilien“ und „Aufwendungen aus zu Finanzanlagezwecken<br />

gehaltenen Immobilien“ denkbar, welche durch weitere da<strong>von</strong>-Vermerke zu konkretisieren<br />

wären. Des weiteren ist auch bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) im letztgenannten<br />

Fall zu verlangen, daß die Sammelposition „Finanzierungskosten (finance costs)“ ähnlich<br />

dem obigen Vorgehen in weitere Positionen aufgespalten wird, die die Wertentwicklung<br />

der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong>vollziehbar<br />

macht.<br />

53 Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

531. Vorbemerkung<br />

<strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgend diskutierten Offenlegungspflichten, die bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> vom bilanzierenden Unternehmen zu erfüllen sind, ergänzen die Offenlegungspflichten<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17. 24<br />

Gemäß <strong>IAS</strong> 17 hat der Eigentümer eines <strong>Investment</strong> Proper-<br />

24 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.65.<br />

344


Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

ty als Leasinggeber den Offenlegungspflichten für Operate-Leasing-Verhältnisse <strong>nach</strong>zukommen.<br />

Hält ein Unternehmen ein <strong>Investment</strong> Property im Rahmen eines Finanzierungs-<br />

Leasing-Verhältnisses als Leasingnehmer, muß dieses Unternehmen die für Leasingnehmer<br />

bei Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 verpflichtenden Informationen veröffentlichen.<br />

Auf die konkreten Offenlegungspflichten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 wird an dieser Stelle verwiesen.<br />

25<br />

532. Offenlegungspflichten unabhängig vom gewählten Bewertungsmodell bei<br />

der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Unabhängig vom Bewertungsmodell, welches das bilanzierende Unternehmen für die Folgebewertung<br />

seiner <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gewählt hat, sind die folgenden Informationen<br />

den Abschlußadressaten im Anhang eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses zu erteilen: 26<br />

■ <strong>Die</strong> zur Immobilienklassifizierung herangezogenen Kriterien:<br />

Das bilanzierende Unternehmen hat die bilanzielle Klassifizierung <strong>von</strong> teilweise betrieblich<br />

eigengenutzten Immobilien als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

anhand der gewählten Differenzierungskriterien zu erläutern. <strong>Die</strong>se Offenlegungspflicht<br />

ist besonders in den Fällen bedeutsam, in denen die betrachtete Immobilie<br />

dauerhaft räumlich und zeitlich vom bilanzierenden Unternehmen und mindestens einer<br />

Dritten Partei gleichzeitig genutzt wird. Vom bilanzierenden Unternehmen muß<br />

eine einzelfallorientierte Klassifizierung dieser Immobilien, zu denen im wesentlichen<br />

Sonderimmobilien zu zählen sind, vorgenommen werden. 27<br />

■ <strong>Die</strong> Methoden und wesentlichen Annahmen für die Ermittlung der beizulegenden<br />

Zeitwerte der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />

<strong>Die</strong> Bewertungsmethode, vornehmlich das Discounted Cash Flow-Verfahren, ist hinsichtlich<br />

seiner Verfahrensweise kurz zu erläutern. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten interessiert<br />

darüber hinaus, welche Bewertungsinformationen durch den Immobilienmarkt abgesichert<br />

sind und welche Bewertungsinformationen auf Annahmen des Bewerters beru-<br />

25 Zu den Angaben und Erläuterungen bei Leasing-Verhältnissen vgl. detailliert KIRSCH, H.-J.,<br />

<strong>IAS</strong> 17, Rn. 82-85.<br />

26 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66.<br />

27 Vgl. ausführlich Abschnitt 232.32.<br />

345


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

346<br />

hen. Sämtlich in die Bewertungsmethode einfließenden Annahmen seitens des Bewerters<br />

sind offenzulegen, wie die Annahmen bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme<br />

oder zum Diskontierungssatz. Das bilanzierende Unternehmen sollte sich allerdings<br />

nicht darauf beschränken, nur die Bewertungsannahmen des betrachteten Geschäftsjahres<br />

darzulegen. Vielmehr sollten auch wesentliche Änderungen der Bewertungsannahmen<br />

im Vergleich zum Vorjahr begründet werden. Ihre Auswirkungen auf<br />

das Bewertungsergebnis, die beizulegenden Zeitwerte der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, sollten<br />

zudem genannt werden.<br />

<strong>Die</strong>se Offenlegungspflicht gilt unabhängig vom gewählten Bewertungsmodell bei der<br />

Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, da – wie noch gezeigt wird – auch bei der<br />

Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(cost model) die beizulegenden Zeitwerte im Anhang offenzulegen sind.<br />

■ Der Umfang der Beteiligung eines unternehmensexternen Immobiliensachverständigen<br />

an der Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />

Im Anhang ist über die Qualifikation und Reputation eines unternehmensexternen<br />

Immobiliensachverständigen, der zur Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen<br />

wurde, zu unterrichten. Grundsätzlich sollten alle vom bilanzierenden Unternehmen<br />

gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> durch einen solchen Sachverständigen<br />

bewertet werden, da der Bewerter wesentlichen Einfluß auf das Bewertungsergebnis<br />

nehmen kann. Falls das bilanzierende Unternehmen die <strong>von</strong> ihm gehaltenen <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> selbst zum beizulegenden Zeitwert bewertet, muß dies offengelegt werden.<br />

■ Wesentliche mit den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende Erträge und<br />

Aufwendungen:<br />

Das bilanzierende Unternehmen hat die im Geschäftsjahr mit den <strong>von</strong> ihm gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erzielten Miet- und Pachterträge im Anhang zu zeigen und zu erläutern,<br />

sofern dies nicht bereits schon in der GuV geschehen ist. Weiterhin sind die direkt<br />

zurechenbaren betrieblichen Aufwendungen, wie Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs-<br />

und Vermarktungsaufwendungen, die während des Geschäftsjahres für an Dritte<br />

vermietete oder verpachtete <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angefallen sind, offenzulegen.<br />

Daneben sind auch die direkt zurechenbaren betrieblichen Aufwendungen vom bilanzierenden<br />

Unternehmen darzulegen, die während des Geschäftsjahres für leerstehende<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aufzuwenden waren. Allerdings ist anzumerken, daß der hier<br />

verwendete Begriff „betriebliche Aufwendungen“ weit auszulegen ist. <strong>Die</strong>ser Begriff


Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

„betriebliche Aufwendungen“ umfaßt nicht nur die betrieblich bedingten Aufwendungen,<br />

die anfallen, wenn das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für das bilanzierende Unternehmen<br />

eine Haupttätigkeit ist. Er erfaßt auch die oben genannten Aufwendungen,<br />

wie Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Vermarktungsaufwendungen, die<br />

dem Finanzergebnis zuzuordnen sind, wenn das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zur<br />

Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens zählt. In beiden Fällen - also unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, ob das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> der Schwerpunkt der betrieblichen<br />

Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens oder eine Nebentätigkeit für dieses ist<br />

- sind die Aufwendungen in der oben verlangten Weise offenzulegen.<br />

■ Mit den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundene rechtliche Beschränkungen:<br />

Das bilanzierende Unternehmen muß die Abschlußadressaten darüber informieren, ob<br />

die marktliche Verwertung einzelner <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, also ihre Vermietung, ihre<br />

Verpachtung oder ihre Veräußerung, rechtlichen Beschränkungen unterliegt. In diesem<br />

Zusammenhang ist ebenso anzugeben, wie sich diese Beschränkungen betragsmäßig auf<br />

die Miet- und Pachterträge sowie die Verkaufserlöse der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

auswirken.<br />

■ Wesentliche vertragliche Verpflichtungen:<br />

Zum Abschlußstichtag bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen zum Kauf,<br />

Bau oder zur Entwicklung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sowie eingegangene vertragliche<br />

Verpflichtungen für Großreparaturen, umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen oder<br />

eine wesentliche bauliche Erweiterung der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind im Anhang offenzulegen.<br />

533. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair value model)<br />

Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> für das fair value model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.27-49, muß zusätzlich zu den angeführten<br />

allgemeinen Offenlegungspflichten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 vom Buchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu Beginn des Geschäftsjahres auf den Buchwert am Ende des Geschäftsjahres überge-<br />

347


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

leitet werden. Vergleichswerte in Form <strong>von</strong> Vorjahreswerten sind nicht erforderlich. 28<br />

<strong>Die</strong><br />

<strong>nach</strong>folgenden Überleitungsangaben sind im Anhang darzulegen: 29<br />

■ Zugänge während des Geschäftsjahres, wobei Zugänge aus dem Erwerb getrennt <strong>von</strong><br />

Zugängen aus der Aktivierung <strong>nach</strong>träglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

auszuweisen sind;<br />

■ Zugänge während des Geschäftsjahres aufgrund <strong>von</strong> Unternehmenszusammenschlüssen;<br />

■ Abgänge während des Geschäftsjahres;<br />

■ Umgliederungen bei Verwendungswechseln während des Geschäftsjahres, wie der Umgliederung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in das Vorratsvermögen oder das Sachanlagevermögen<br />

und umgekehrt;<br />

■ Nettoumrechnungsdifferenzen (net exchange differences) aus der Umrechnung in fremder<br />

Währung aufgestellter Abschlüsse wirtschaftlich selbständiger ausländischer Konzerngesellschaften<br />

im Konzernabschluß;<br />

■ Nettogewinne (net gains) oder Nettoverluste (net losses), also die Nettoerfolgswirkung,<br />

aus der Veränderung der beizulegenden Zeitwerte der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> während<br />

des Geschäftsjahres und<br />

■ sonstige Veränderungen des Bestands an <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr.<br />

Unter den sonstigen Veränderungen des Bestands an <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr<br />

können die wertmäßigen Veränderungen der vom bilanzierenden Unternehmen<br />

gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammengefaßt werden. Als wertmäßige Veränderungen<br />

werden die gesamten Änderungen der beizulegenden Zeitwerte der betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr angesehen (Wertänderungen am ruhenden Vermögen).<br />

Dabei sind im Sinne einer verständlichen Darstellung der wirtschaftlichen Lage des<br />

bilanzierenden Unternehmens Erhöhungen und Verminderungen der beizulegenden Zeitwerte<br />

getrennt <strong>von</strong>einander zu zeigen.<br />

<strong>Die</strong> bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten<br />

geforderten Angaben müssen für die Abschlußadressaten verständlich aufbereitet werden.<br />

28 <strong>Die</strong> Angabe <strong>von</strong> Vergleichswerten in Form <strong>von</strong> Vorjahreswerten soll indes <strong>nach</strong> dem Exposure<br />

Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards künftig obligatorisch<br />

werden. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements<br />

to International Accounting Standards, S. 399.<br />

29 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67.<br />

348


Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>Die</strong> Abschlußadressaten müssen in der Lage sein, den Zeitwert bzw. Buchwert der <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres aus ihrem<br />

Zeitwert bzw. Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres und den mengenmäßigen und<br />

wertmäßigen Änderungen der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr zu berechnen. Daher<br />

bietet es sich an, diese Angaben in einem „Zeitwertgitter“ offenzulegen. Ein Zeitwertgitter<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hätte dann die folgende Gestalt:<br />

Bilanzposten<br />

(Alle Zahlenangaben<br />

in €)<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property 1<br />

................<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property n<br />

Gesamt<br />

Zeitwert<br />

zu<br />

Beginn<br />

des GJ<br />

Zugänge<br />

aus<br />

Erwerb<br />

(+)<br />

Zugänge<br />

aus <strong>nach</strong>träglichen<br />

AK/HK<br />

(+)<br />

Mengenmäßige<br />

Änderungen im GJ<br />

Zugänge<br />

aus<br />

Unternehmenszusammenschlüssen<br />

(+)<br />

Abgänge<br />

(-)<br />

Umgliederungen<br />

(+/-)<br />

Wertmäßige<br />

Änderungen<br />

im GJ<br />

Erhöhung<br />

der<br />

Zeitwerte<br />

(+)<br />

Vermin-<br />

derung der<br />

Zeitwerte<br />

(-)<br />

Zeitwert<br />

am<br />

Ende<br />

des GJ<br />

∑<br />

Spalten I<br />

bis VIII<br />

Bandbreite<br />

denkbarer<br />

Zeitwerte<br />

am Ende des<br />

GJ<br />

I II III IV V VI VII VIII IX X<br />

Übersicht 5-3: Zeitwertgitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />

Zeitwerten (fair value model)<br />

Legende:<br />

GJ Geschäftsjahr<br />

Der in Spalte IX des Zeitwertgitters (Zeitwert am Ende des GJ) abgebildete Zeitwert<br />

der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres<br />

läßt sich als Summe des Zeitwertes der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des<br />

Geschäftsjahres und ihrer mengenmäßigen und wertmäßigen Änderungen im Geschäftsjahr<br />

errechnen. Zusätzlich zu der Angabe dieses punktuellen Schätzwertes, welcher mit Hilfe des<br />

Discounted Cash Flow-Verfahrens als simulierter Marktwert ermittelt worden ist, ist die<br />

Bandbreite denkbarer Zeitwerte in Spalte X (Bandbreite denkbarer Zeitwerte am Endes<br />

des GJ) anzugeben, so daß sich die Abschlußadressaten ein Bild <strong>von</strong> den mit der Zeit-<br />

349


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

wertbewertung verbundenen Bewertungsrisiken machen können. <strong>Die</strong> Höhe der Bandbreite<br />

ist anschließend zu erläutern.<br />

<strong>Die</strong> Nettoerfolgswirkung, die aus der Änderung der beizulegenden Zeitwerte der <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr resultiert, ergibt sich aus der Differenz der Veränderung<br />

der beizulegenden Zeitwerte der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> vom Geschäftsjahresbeginn zum Geschäftsjahresende – Spalte IX des Zeitwertgitters<br />

- und der damit einhergehenden Veränderung der latenten Steuern. 30<br />

<strong>Die</strong>se<br />

Nettoerfolgswirkung ist im Anschluß an das Zeitwertgitter, welches den Zeitwert bzw.<br />

Buchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Geschäftsjahresbeginn auf deren Zeitwert bzw.<br />

Buchwert am Ende des Geschäftsjahres überleitet, anzugeben. Überdies sind aufgetretene<br />

Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung <strong>von</strong> Fremdwährungsabschlüssen<br />

wirtschaftlich selbständiger und im Ausland ansässiger Konzerngesellschaften im Anschluß<br />

an das Zeitwertgitter zu zeigen. Indes ist anzumerken, daß die im Zeitwertgitter eines Konzernanhangs<br />

angesetzten mengenmäßigen Änderungen bereits um Umrechnungsdifferenzen<br />

zu bereinigen sind.<br />

In den Ausnahmefällen, in denen die beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

nicht zuverlässig bestimmbar sind, d. h. noch nicht einmal als simulierte Marktwerte mit<br />

Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens hinreichend sicher ermittelt werden können,<br />

ist getrennt <strong>von</strong> der im Zeitwertgitter vorgenommenen Überleitung vom Buchwert dieser<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres auf deren Buchwert am Ende des Geschäftsjahres<br />

überzuleiten. 31<br />

In diesen Fällen bewertet das bilanzierende Unternehmen die<br />

betreffenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> der bevorzugten Bewertungsmethode (benchmark<br />

treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens gemäß <strong>IAS</strong> 16. Wertmaßstab sind<br />

hier<strong>nach</strong> die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 32<br />

<strong>Die</strong> Überleitung ist<br />

entsprechend der beim cost model verlangten Überleitungsrechnung vorzunehmen, welche<br />

im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 534. dargestellt wird. Allerdings ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 eine weitere<br />

Überleitungsrechnung für diese Ausnahmefälle im Anhang nicht erforderlich. Lediglich<br />

über die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn und am Ende des<br />

Geschäftsjahres ist im Anhang zu berichten. Ergänzend zu dieser gesonderten Angabe des<br />

Buchwertes der betreffenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn und zum Ende des Ge-<br />

30 Vgl. hierzu Abschnitt 436.<br />

31 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68.<br />

32 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.28.<br />

350


Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

schäftsjahres hat das bilanzierende Unternehmen weiterhin zu jedem einzelnen <strong>Investment</strong><br />

Property die folgenden Informationen anzugeben: 33<br />

■ eine Beschreibung des <strong>Investment</strong> Property;<br />

■ eine Begründung dafür, weshalb der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig ermittelbar<br />

ist;<br />

■ falls möglich, eine Bandbreite <strong>von</strong> Schätzwerten, innerhalb derer der beizulegende<br />

Zeitwert mit hoher Wahrscheinlichkeit (highly likely) liegt; 34<br />

und<br />

■ bei Abgang der nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />

� die Tatsache, daß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die nicht zu beizulegenden Zeitwerten<br />

bewertet wurden, abgegangen sind;<br />

� der Buchwert dieser <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum Veräußerungszeitpunkt; und<br />

� der realisierte Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust.<br />

Das Ergebnis beider Berechnungen, also der Zeitwert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, deren beizulegende Zeitwerte nicht zuverlässig ermittelbar<br />

sind, bilden den Buchwert aller vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong>. <strong>Die</strong>ser Buchwert ist in einer <strong>IAS</strong>-Bilanz unter der Position „Finanzanlagen in<br />

Immobilien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“ auszuweisen. Da unter dieser Position dann allerdings<br />

zwei Wertmäßstäbe – beizulegender Zeitwert und historische Kosten – vermengt werden,<br />

sollte das bilanzierende Unternehmen einen differenzierten Bilanzausweis wählen. Neben<br />

den im Anhang verlangten Angaben sollte die Bilanzposition „Finanzanlagen in Immobi-<br />

33 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68.<br />

34 Wie in Abschnitt 4 festgestellt worden ist, ist der simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden<br />

Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property, welcher mit Hilfe des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens ermittelt worden ist, stets nur ein punktueller Schätzwert, der für eine Bandbreite<br />

denkbarer Werte steht. Der so ermittelte simulierte Marktwert ist bereits in seiner Zuverlässigkeit,<br />

wie oben dargelegt werden konnte, erheblich eingeschränkt, sofern keine zusätzlichen Anhangangaben<br />

vom bilanzierenden Unternehmen offengelegt werden. Lassen sich die in das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen allerdings nicht einmal mit der hier<br />

geforderten Sicherheit vorherbestimmen, ist es nicht zulässig, sondern eher irreführend, diese Informationen<br />

zu einem simulierten Marktwert zu verdichten. Das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />

ist deshalb ausnahmsweise zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.<br />

<strong>Die</strong> Bandbreite denkbarer Marktwerte als Substitute des beizulegenden Zeitwertes ist indes gemäß<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 (c) anzugeben, so daß die Abschlußadressaten einen tendenziellen Eindruck <strong>von</strong><br />

den dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property innewohnenden stillen Reserven erhalten.<br />

351


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

lien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“ mit einem da<strong>von</strong>-Vermerk versehen werden. Mit diesem<br />

da<strong>von</strong>-Vermerk ist kenntlich zum machen, welcher Teil des Buchwertes der <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens auf jene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entfällt, die<br />

ausnahmsweise zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet<br />

wurden. Ein da<strong>von</strong>-Vermerk in der Form „da<strong>von</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten bewertet“ wäre sinnvoll und für die Abschlußadressaten<br />

entscheidungsnützlich. Denn mit diesem Vermerk wird angedeutet, daß u. U. nicht<br />

unwesentliche stille Reserven mit den vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbunden sind.<br />

534. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

352<br />

(cost model)<br />

Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> für das cost model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 und bewertet es seine <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, müssen zusätzlich zu den allgemeinen<br />

Offenlegungspflichten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66, die folgenden Informationen offengelegt<br />

werden: 35<br />

■ die verwendeten Abschreibungsmethoden;<br />

■ die der Bewertung zugrundegelegten Nutzungsdauern oder prozentualen Abschreibungssätze<br />

(depreciation rates);<br />

■ die Bruttobuchwerte (gross carrying amount) und kumulierten Abschreibungen, einschließlich<br />

außerplanmäßiger Abschreibungen (impairment), zu Beginn und zum Ende<br />

des Geschäftsjahres;<br />

■ eine Überleitung der Buchwerte der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres auf deren Buchwerte am Ende<br />

des Geschäftsjahres unter Außerachtlassung <strong>von</strong> Vorjahreswerten 36<br />

und gesonder-<br />

35 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69.<br />

36 <strong>Die</strong> Angabe <strong>von</strong> Vergleichswerten in Form <strong>von</strong> Vorjahreswerten soll <strong>nach</strong> dem Exposure Draft<br />

of Proposed Improvements to International Accounting Standards künftig allerdings erfolgen.<br />

Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />

Accounting Standards, S. 399.


Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

tem Ausweis <strong>von</strong><br />

� Zugängen während des Geschäftsjahres, getrennt <strong>nach</strong> Zugängen aus dem Erwerb<br />

und Zugängen aus der Aktivierung <strong>nach</strong>träglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten;<br />

� Zugängen während des Geschäftsjahres aufgrund <strong>von</strong> Unternehmenszusammenschlüssen;<br />

� Abgängen während des Geschäftsjahres;<br />

� Umgliederungen bei Verwendungswechseln während des Geschäftsjahres, wie der<br />

Umgliederung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in das Vorratsvermögen oder das Sachanlagevermögen<br />

und umgekehrt;<br />

� planmäßigen Abschreibungen im Geschäftsjahr;<br />

� außerplanmäßigen Abschreibungen (impairment losses recognised) im Geschäftsjahr;<br />

� Zuschreibungen (impairment losses reversed);<br />

� Nettoumrechnungsdifferenzen (net exchange differences) aus der Fremdwährungsumrechnung<br />

des Abschlusses einer ausländischen Konzerngesellschaft im Konzernabschluß;<br />

und<br />

� sonstigen Veränderungen des Bestands an <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr;<br />

und<br />

■ der beizulegende Zeitwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens.<br />

Ist der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ausnahmsweise nicht<br />

zuverlässig ermittelbar, hat das bilanzierende Unternehmen die folgenden Angaben zu<br />

machen:<br />

� eine Beschreibung des <strong>Investment</strong> Property;<br />

� eine Begründung dafür, weshalb der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig ermittelbar<br />

ist; 37<br />

und<br />

� falls möglich, eine Bandbreite <strong>von</strong> Schätzwerten, innerhalb derer der beizulegende<br />

Zeitwert mit hoher Wahrscheinlichkeit (highly likely) liegt.<br />

37 Werden grundsätzlich immer die oben geforderten Bandbreiteninformationen offengelegt, entfällt<br />

diese Offenlegungspflicht. Allerdings ist über besondere Prognoseprobleme bei der Offenlegung<br />

der Bandbreiteninformationen im Einzelfall zu berichten. <strong>Die</strong> Gründe für derartige Prognoseprobleme<br />

sind zu nennen.<br />

353


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

In Anlehnung an das im deutschen Handelsrecht gemäß § 268 Abs. 2 HGB <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften<br />

und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften für die einzelnen Posten<br />

des Anlagevermögens wahlweise in der Bilanz oder im Anhang aufzustellende<br />

Anlagengitter 38<br />

ist für die zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ein „Finanzanlagengitter“ zu erstellen. So kann den Abschlußadressaten<br />

die Wertentwicklung der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> verständlich vermittelt werden. Hier wird indes nicht <strong>nach</strong> der direkten<br />

Bruttomethode vorgegangen, <strong>nach</strong> der der (Rest-)Buchwert eines Vermögenswertes des<br />

Anlagevermögens am Ende des Geschäftsjahres ausgehend <strong>von</strong> den historischen Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten ermittelt wird. Vielmehr wird, wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 verlangt,<br />

39<br />

vom Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres eines Vermögenswertes des Anlagevermögens<br />

ausgegangen.<br />

Ein Finanzanlagengitter für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, deren Folgebewertung dem cost model<br />

folgt, hätte unter Beachtung der oben verlangten Informationen, die folgende Gestalt:<br />

38 Zum handelsrechtlichen Anlagengitter BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 283-<br />

289; SCHILDBACH, T., Der handelsrechtliche Jahresabschluß , S. 222-226; COENENBERG, A. G.,<br />

Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 194-198; FEDERMANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong><br />

Handelsrecht und Steuerrecht, S. 445-447; BERGER, A./SCHMIDT-WENDT, D., § 268, S. 887-<br />

892; Rn. 10-20; LORSON, P. C., § 268, S. 1364-1385, Rn. 61-121; BEATER, A., § 268, S. 319-<br />

326, Rn. 8-25; WINNEFELD, R., Bilanz-Handbuch, Abschn. F, Rn. 295-343, S. 1057-1062.<br />

39 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (d).<br />

354


Bilanzposten<br />

(Alle<br />

Zahlenangaben<br />

in €)<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property 1<br />

................<br />

<strong>Investment</strong><br />

Property n<br />

Gesamt<br />

Buchwert<br />

zu<br />

Beginn<br />

des GJ<br />

Zugänge<br />

aus<br />

Erwerb<br />

Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

(+)<br />

Mengemäßige Änderungen<br />

im GJ<br />

Zugänge<br />

aus <strong>nach</strong>träglichen<br />

AK/HK<br />

(+)<br />

Zugänge<br />

aus<br />

Unter-<br />

nehmenszusammenschlüssen<br />

(+)<br />

Abgänge<br />

(-)<br />

Umgliederungen<br />

(+/-)<br />

Wertmäßige Änderungen<br />

im GJ<br />

Plan-<br />

mäßige<br />

Ab-<br />

schrei-<br />

bungen<br />

(-)<br />

Außerplanmäßige<br />

Ab-<br />

schrei-<br />

bungen<br />

(-)<br />

Zuschreibungen<br />

(+)<br />

(Rest-)<br />

Buchwert<br />

am<br />

Ende<br />

des GJ<br />

∑<br />

Spalten I<br />

bis IX<br />

Zeitwert<br />

bzw. BandbreitedenkbarerZeitwerte<br />

am<br />

Ende des GJ<br />

I II III IV V VI VII VIII IX X XI<br />

Übersicht 5-4: Finanzanlagengitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)<br />

Legende:<br />

AK/HK Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

GJ Geschäftsjahr<br />

Der (Rest-)Buchwert der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

am Ende des Geschäftsjahres (Spalte X) ergibt sich als Summe des Buchwertes der<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres (Spalte I) und aller mengenmäßigen<br />

und wertmäßigen Änderungen im Geschäftsjahr (Spalten II bis IX). Der Buchwert der <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres (Spalte I) ist dabei gleich ihrem (Rest-)<br />

Buchwert am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres.<br />

Bevor im Anhang aber das oben abgebildete Finanzanlagengitter offengelegt wird, müssen<br />

in einem einführenden Absatz die Annahmen genannt werden, die der Bewertung der<br />

vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zugrundegelegt worden<br />

sind. <strong>Die</strong>s sind Annahmen über die verwendeten Abschreibungsmethoden und die<br />

gewählten Nutzungsdauern bzw. prozentualen Abschreibungssätze. Weiterhin sind vorab<br />

die Bruttobuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des<br />

Geschäftsjahres zu zeigen. <strong>Die</strong> Bruttobuchwerte stellen die historischen Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />

355


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

<strong>Properties</strong> dar. <strong>Die</strong> Summe der Bruttobuchwerte zu Beginn des Geschäftsjahres und der<br />

mengenmäßigen Änderungen im Geschäftsjahr ergibt die Bruttobuchwerte der betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres. <strong>Die</strong> kumulierten Abschreibungen<br />

umfassen sämtliche planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen (gegebenenfalls<br />

um Zuschreibungen korrigiert) der vorangegangenen Geschäftsjahre und des laufenden<br />

Geschäftsjahres. Der ermittelte Bruttobuchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des<br />

Geschäftsjahres vermindert um die kumulierten Abschreibungen führt schließlich wiederum<br />

zum Buchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres (Spalte X).<br />

Der beizulegende Zeitwert der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens,<br />

welcher in Spalte XI (Zeitwert bzw. Bandbreite denkbarer Zeitwerte am<br />

Ende des GJ) des Finanzanlagengitters angegeben ist, verdeutlicht unmittelbar, welche stillen<br />

Reserven mit den zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der<br />

Bilanz angesetzten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbunden sind. <strong>Die</strong> hier vorgesehene Angabe des<br />

beizulegenden Zeitwertes aller vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres, ist zwar nicht für die Überleitungsrechnung im<br />

Finanzanlagengitter verlangt. Sie sollte aber im Sinne einer transparenten und für die Abschlußadressaten<br />

entscheidungsnützlichen Aufbereitung der Abschlußinformationen im<br />

Anhang in das Finanzanlagengitter aufgenommen werden. Sind für einzelne <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> die beizulegenden Zeitwerte nicht zuverlässig bestimmbar, d. h. können diese<br />

nicht einmal als simulierte Marktwerte mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />

ermittelt werden, sollte in dieser Spalte auch die Bandbreite angegeben werden, innerhalb<br />

derer der Zeitwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit liegt. Auch hier bietet es sich insgesamt an, aufgrund der bestehenden<br />

Bewertungsrisiken generell die Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte im Finanzanlagengitter<br />

anzugeben.<br />

Auch hier ist anzumerken, daß die mengenmäßigen Änderungen eines Finanzanlagengitters<br />

im Konzernanhang bereits um Umrechnungsdifferenzen, die bei der Umrechnung <strong>von</strong><br />

Fremwährungsabschlüssen ausländischer Konzerngesellschaften auftreten, zu bereinigen<br />

sind. <strong>Die</strong> Nettoumrechnungsdifferenzen sind dann gesondert im Anschluß an das Finanzanlagengitter<br />

zu zeigen.<br />

<strong>Die</strong> weitreichenden Angabepflichten, die eine Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />

fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) <strong>nach</strong> sich zieht, macht<br />

diese Bewertungsalternative für das bilanzierende Unternehmen aus wirtschaftlichen Ge-<br />

356


Abschnitt 54: <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

sichtspunkten unattraktiv. So ist ebenfalls der Zeitwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gemäß<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e) im Anhang offenzulegen. Das cost model, welches als Kompromiß infolge der<br />

öffentlichen Kritik am <strong>nach</strong> E 64 vorgesehenen ausschließlichen Wertmaßstab des beizulegenden<br />

Zeitwertes in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> aufgenommen worden war, ist daher lediglich als eine Übergangsregelung<br />

anzusehen. Mit einer Abschaffung dieses Wahlrechtes wird in der Immobilienbewertungspraxis<br />

gerechnet. <strong>40</strong><br />

Nachdem die allgemeinen Offenlegungspflichten und die Offenlegungspflichten in Abhängigkeit<br />

vom gewählten Folgebewertungsmodell <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erläutert worden<br />

sind, wird im folgenden auf freiwillig vom bilanzierenden Unternehmen offenzulegende<br />

Abschlußinformationen eingegangen. Mit ihnen soll die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> objektiviert werden.<br />

54 <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen<br />

zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

<strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen ist vor allem bei der<br />

Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten entsprechend<br />

dem fair value model bedeutsam. Durch zusätzliche Anhangangaben muß nämlich<br />

versucht werden, die vornehmlich auf der Grundlage des Discounted Cash Flow-<br />

Verfahrens berechneten beizulegenden Zeitwerte der vom bilanzierenden Unternehmen<br />

gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> weiter zu objektivieren. Eventuelle Bewertungsrisiken<br />

<strong>40</strong> Vgl. BRÜHL, M., Neue Ansätze der Risikobetrachtung, S. 9. Der <strong>IAS</strong>B entschied Anfang des Jahres<br />

2002 das Wahlrecht bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zwischen dem fair value<br />

model und dem cost model aufrechtzuerhalten. Langfristig betrachtet wird eine Abschaffung<br />

des Wahlrechtes indes nicht ausgeschlossen. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS<br />

BOARD (HRSG.), <strong>IAS</strong>B Update January 2002, S. 3. Auch in dem im Mai 2002 vom <strong>IAS</strong>B veröffentlichten<br />

Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />

ist kein Verzicht auf dieses Bewertungswahlrecht vorgesehen. Zwei Gründe sprechen <strong>nach</strong><br />

Auffassung des <strong>IAS</strong>B für die vorläufige Aufrechterhaltung des Bewertungswahlrechts bei der Folgebewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Erstens soll den bilanzierenden Unternehmen Zeit gegeben<br />

werden, Erfahrungen mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu sammeln.<br />

Zweitens müssen in einigen Ländern mit der Zeit erst funktionsfähige und transparente Immobilienmärkte<br />

heranwachsen. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.),<br />

Improvements to International Accounting Standards, S. 350.<br />

357


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

müssen für die Abschlußadressaten erkennbar sein. Gleiches gilt natürlich auch für die im<br />

Anhang offenzulegenden beizulegenden Zeitwerte der zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten <strong>nach</strong> dem cost model bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 41<br />

Neben den oben dargelegten und bereits sehr detaillierten Offenlegungspflichten <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> sind mit zusätzlichen Informationen über die vom bilanzierenden Unternehmen<br />

gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> besonders vier Bereiche abzudecken:<br />

■ die Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung,<br />

■ die wertbeeinflussende Rahmenfaktoren,<br />

■ die Objektgegebenheiten und<br />

■ das Ergebnis einer unternehmensexternen Immobilienbewertung.<br />

Das bilanzierende Unternehmen hat zunächst offenzulegen, auf welchen Immobilienteilmärkten<br />

es agiert. Hier bietet sich eine Differenzierung entsprechend regionaler Immobilienteilmärkte<br />

an. Neben dem Umfang der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist die Art dieser <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu nennen. Das bilanzierende<br />

Unternehmen sollte demzufolge für jeden regionalen Immobilienteilmarkt, auf dem es<br />

agiert, eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsart der <strong>von</strong> ihm gehaltenen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Gewerbeimmobilien, Wohnimmobilien, Sonderimmobilien) vornehmen.<br />

<strong>Die</strong> Abschlußadressaten bekommen somit einen genauen Einblick in die Struktur<br />

der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Finanzanlagenstruktur).<br />

Da <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> regelmäßig als eine wesentliche Bilanzposition des bilanzierenden<br />

Unternehmens gemessen an der Bilanzsumme zu charakterisieren sind, ist<br />

auch auf die Verwaltung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Finanzanlagenverwaltung) näher einzugehen.<br />

Aussagen über die Finanzanlagenverwaltung lassen nämlich erste Schlüsse darüber<br />

zu, ob das bilanzierende Unternehmen Vermögensrisiken frühzeitig zu erkennen vermag<br />

und in die Bewertung einbezieht. Der Abschlußadressat möchte folglich eine Antwort auf<br />

die Frage erhalten, ob ein Immobilienmanagementsystem als Teil eines unternehmensweiten<br />

Risikofrüherkennungssystems besteht. 42 , 43<br />

41 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e) sowie Position XI (Zeitwert am Ende des Geschäftsjahres) in Übersicht 5-4.<br />

42 Vgl. ähnlich BÖCKEM, H./SCHURBOHM, A., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International<br />

Accounting Standards, S. 51.<br />

43 Vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt 423.34 zum Sekundärgrundsatz der Dokumentation,<br />

welcher den Primärgrundsatz der Transparenz des GoZeitIP-Systems konkretisiert.<br />

358


Abschnitt 54: <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Weiterhin hat das bilanzierende Unternehmen allgemeine Aussagen über die Immobilienteilmärkte<br />

zu treffen, auf denen es agiert. <strong>Die</strong> Entwicklung dieser Teilmärkte im abgelaufenen<br />

Geschäftsjahr ist den Abschlußadressaten anhand <strong>von</strong> Marktdaten zu erläutern. Ausgehend<br />

<strong>von</strong> diesen Informationen muß das bilanzierende Unternehmen Stellung zur künftigen<br />

Entwicklung der betrachteten Immobilienteilmärkte beziehen. Über mögliche Entwicklungstrends,<br />

wie die künftige Mietpreisentwicklung, aufgrund sich verändernder wertbeeinflussender<br />

Rahmenfaktoren ist zu informieren. Als wertbeeinflussende Rahmenfaktoren<br />

<strong>von</strong> Immobilien gelten in diesem Zusammenhang die fiskal-politische Entwicklung,<br />

die wirtschaftspolitische Dynamik, sozio-kulturelle Faktoren und technologische Innovationen,<br />

welche in Abschnitt 321. bereits eingehend erläutert wurden. Wenn also über mögliche<br />

Entwicklungstrends berichtet werden soll, wie hier gefordert, heißt das, daß in erster<br />

Linie Angaben über das gegenwärtige und künftige Flächenangebot sowie die Flächen<strong>nach</strong>frage<br />

zu machen sind, die auf der Basis einer Analyse der wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren<br />

gewonnen wurden. Aus diesen Angaben lassen sich das auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt<br />

bestehende und künftige Leerstandsrisiko sowie die Entwicklung der Mietund<br />

Kaufpreise feststellen. 44<br />

Nach allgemeinen Aussagen zu den Bedingungen auf den Immobilienteilmärkten sollten<br />

den Abschlußadressaten detaillierte Angaben über die Objektgegebenheiten zu jedem einzelnen<br />

vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> Property zur Verfügung<br />

gestellt werden. Als detaillierte Angaben über die Objektgegebenheiten, die den Abschlußadressaten<br />

zu vermitteln sind, sind allgemeine Objektangaben, flächenbezogene Objektangaben<br />

sowie Risikoangaben zu machen. Ein Differenzierung <strong>nach</strong> regionalen Immobilienteilmärkten<br />

bietet sich an. <strong>Die</strong> Angaben sind wie folgt zu konkretisieren:<br />

■ Allgemeine Objektangaben sind Informationen über<br />

� den Standort (Ort/Straße),<br />

� den Erwerbszeitpunkt bzw. bei eigener Erstellung Informationen über das Herstellungsende,<br />

� den Immobilientyp;<br />

� das Baujahr,<br />

� vergangene Renovierungs- und Sanierungszeitpunkte (Reparaturstatus) und<br />

44 Vgl. auch Abschnitt 434.13.<br />

359


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

360<br />

� die Eigentumsverhältnisse (Wieviel Prozent hält das bilanzierende Unternehmen<br />

an der betrachteten Immobilien?)<br />

■ Als flächenbezogene Angaben gelten Informationen über<br />

� die Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden in m 2 ,<br />

� die Fläche der baulichen Anlagen in m 2 unterteilt <strong>nach</strong> der Nutzungsart,<br />

� die vermietbaren Parkplätze,<br />

� der Leerstand in %/m 2 der vermietbaren Fläche im Geschäftsjahr und die Entwicklung<br />

der Leerstandsrate auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt,<br />

� die Mietpreisspannen am Standort in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Nutzungsart in<br />

€/m 2 /Monat im Geschäftsjahr und ihre künftige Entwicklung,<br />

� der Nettomietertrag für die gesamte vermietete Fläche in € im Geschäftsjahr und<br />

� der Leerstand in % vom Nettomietertrag im Geschäftsjahr.<br />

■ Risikoangaben sind Informationen hinsichtlich<br />

� des Mietermixes (Branchenzugehörigkeit der Mieter),<br />

� der Abhängigkeit <strong>von</strong> einzelnen (Groß-)Mietern,<br />

� der Stärken und Schwächen der Immobilie und<br />

� der unternehmenseigenen Risikoklassifizierung der Immobilie.<br />

Grundsätzlich ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß jedes Unternehmen, das in Immobilien investieren<br />

will, die mit einer solchen Investition verbundenen Chancen und Risiken abwägt. Intern<br />

erfolgt also eine Analyse der Stärken und Schwächen der zu erwerbenden Immobilie, 45<br />

auf deren Grundlage das bilanzierende Unternehmen eine Risikoklassifizierung vornimmt.<br />

<strong>Die</strong>se Risikoklassifizierung kann dabei als ein unternehmenseigenes Immobilien-Rating<br />

ausgestaltet sein. <strong>Die</strong> mit dieser internen Entscheidungshilfe gewonnenen Erkenntnisse, die<br />

das bilanzierende Unternehmen eine fundierte Investitionsentscheidung treffen lassen, sind<br />

den Angaben über die Objektgegebenheiten (Risikoangaben) hinzuzufügen. Auf diese Weise<br />

verstehen die Abschlußadressaten die Motive der Anlagenentscheidung des bilanzieren-<br />

45 Zur Stärken- und Schwächen-Analyse bzw. der SWOT-Analyse vgl. ausführlich ADAM, D., Planung<br />

und Entscheidung, S. 335-3<strong>40</strong>; MEFFERT, H., Marketing, S. 66-68; KOTLER, P. u. a.,<br />

Grundlagen des Marketing, S. 118-120.


Abschnitt 55: Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> im Anhang<br />

den Unternehmens und, je <strong>nach</strong> Klassifizierungsergebnis, das mit der Immobilie verbundene<br />

Anlagerisiko. 46<br />

Abschließend sollte das bilanzierende Unternehmen, sofern dieses – wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> empfohlen<br />

– 47<br />

einen unternehmensexternen Immobiliensachverständigen zur Zeitwertbewertung<br />

seiner <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen hat, im Anhang das Bewertungsergebnis<br />

des Sachverständigen offenlegen. In Form einer kurzen Bewertungsberichtes 48<br />

des Sachverständigen<br />

sind der Bewertungsgegenstand, die Bewertungsmethode, die Bewertungsannahmen<br />

und das Bewertungsergebnis darzulegen. Schwierigkeiten bei der Zeitwertbewertung<br />

sind ebenfalls zu nennen. Durch diesen Bewertungsbericht wird die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.65<br />

verlangte Angabe, in welchem Umfang ein unternehmsexterner Immobiliensachverständiger<br />

an der Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beteiligt war, beglaubigt.<br />

55 Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />

zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang<br />

551. Vorbemerkung<br />

<strong>Die</strong> in den folgenden Abschnitten präsentierten Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />

Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang beachten sowohl die Offenlegungspflichten<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66-69 als auch die freiwillig vom bilanzierenden Unternehmen<br />

den Abschlußadressaten zu erteilenden Anhangangaben, welche im vorangegangenen Abschnitt<br />

vorgeschlagen wurden. Wird den Abschlußadressaten die <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> in einer solch umfassenden Art und Weise erläutert, ist die Bewertung für<br />

sie transparent. <strong>Die</strong> Bewertung entspricht dem Sekundärgrundsatz der Publizität, der den<br />

Primärgrundsatz der Transparenz des GoZeitIP-Systems konkretisiert. <strong>Die</strong> Anhangangaben<br />

46 Zu einer Risikoklassifizierung auf Basis eines Immobilien-Ratings siehe das Vorgehen der ZÜBLIN<br />

IMMOBILIEN GRUPPE, welche ein eigenes Immobilien-Rating, das ZÜBLIN IMMOBILIEN RA-<br />

TING, entwickelte. Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen,<br />

S. 20 f.<br />

47 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />

48 Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Bewertungsbericht eines externen Immobiliensachverständigen<br />

vgl. die Anwendungshilfe (Guidance Note) GN 9 des IVSC sowie APPRAISAL INSTI-<br />

TUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 605-628.<br />

361


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

unterstützen die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlußadressaten, da sie ihnen einen<br />

weitreichenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden Unternehmens<br />

ermöglichen.<br />

552. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten (fair value<br />

model)<br />

Das hier vorgeschlagene Berichtsformat bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

zu beizulegenden Zeitwerten orientiert sich einerseits an den Offenlegungspflichten unabhängig<br />

vom gewählten Folgebewertungsmodell gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 und den weiteren Offenlegungspflichten,<br />

die bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />

Zeitwerten gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67 und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 gelten. <strong>Die</strong>se Offenlegungspflichten werden<br />

andererseits durch die oben vorgeschlagenen freiwilligen Angaben ergänzt. Ob es sich bei<br />

den Angaben des abgebildeten Berichtsformates um freiwillige oder verpflichtende Angaben<br />

handelt, ist in den Übersichten 5-6 und 5-7 kenntlich gemacht.<br />

362


Abschnitt 55: Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> im Anhang<br />

Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gemäß dem fair value model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.27-49)<br />

⎯ Teil A. und B. ⎯<br />

Gliederung Vorschrift<br />

A. Finanzanlagenstruktur und Finanzanlagenverwaltung<br />

I. Finanzanlagenstruktur<br />

(1.) Regionale Verteilung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />

(2.) Nutzungsart der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />

II. Finanzanlagenverwaltung (Risikomanagement)<br />

B. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />

I. Entwicklung der relevanten Immobilienteilmärkte<br />

freiwillig<br />

(1.) Ergebnisse der quantitativen Marktanalyse freiwillig<br />

(2.) Ergebnisse der qualitativen Marktanalyse freiwillig<br />

II. Immobilienspezifische Rahmenbedingungen<br />

(1.) Wertentwicklung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr freiwillig<br />

(2.) Mieterstruktur freiwillig<br />

Übersicht 5-5: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />

(Teil A. und B.)<br />

363


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

364<br />

Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gemäß dem fair value model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.27-49)<br />

⎯ Teil C. und D. ⎯<br />

Gliederung Vorschrift<br />

C. Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

I. Allgemeine Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

(1.) Immobilienklassifikation <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a)<br />

(2.) Rechtliche Beschränkungen der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (e)<br />

(3.) Wesentliche vertragliche Verpflichtungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (f)<br />

II. Angaben zur Zeitwertbewertung<br />

(1.) Grundlegende Bewertungsinformationen<br />

(a.) Bewertungsmethoden <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />

(b.) Bewertungsannahmen<br />

� Aktuelle Bewertungsannahmen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />

� Änderungen der Bewertungsannahmen im Vergleich zum Vorjahr freiwillig<br />

(c.) Beteiligung eines Sachverständigen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (c)<br />

(2.) Angaben zu den Bewertungsergebnissen<br />

(a.) Zeitwertgitter (inkl. Bandbreitenangaben zum Bewertungsergebnis) <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67<br />

(b.) Angaben zu Erfolgswirkungen<br />

� Wesentliche Erträge und Aufwendungen<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (d)<br />

� Nettoerfolgswirkungen der Zeitwertbewertung<br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67<br />

(c.) Ausnahmefälle: zu fortgeführten AK/HK bewertete <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68<br />

III. Angaben zu den Objektgegebenheiten<br />

(1.) Allgemeine Objektangaben freiwillig<br />

(2.) Flächenbezogene Objektangaben freiwillig<br />

(3.) Risikoangaben<br />

freiwillig<br />

D. Gutachterliche Stellungnahme(n) freiwillig<br />

Übersicht 5-6: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />

(Teil C. und D.)


Abschnitt 55: Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> im Anhang<br />

553. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(cost model)<br />

Das für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten vorgeschlagene Berichtsformat geht zum einen auf die Offenlegungspflichten<br />

unabhängig vom gewählten Folgebewertungsmodell gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 und auf die<br />

weiteren Offenlegungspflichten ein, denen das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 <strong>nach</strong>kommen muß. Zum anderen werden diese Offenlegungspflichten<br />

durch die oben vorgeschlagenen freiwilligen Angaben ergänzt. Freiwillige und<br />

verpflichtende Angaben sind wiederum aus den folgenden Übersichten 5-7 und 5-8 ersichtlich.<br />

Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gemäß dem cost model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50)<br />

⎯ Teil A. und B. ⎯<br />

Gliederung Vorschrift<br />

A. Finanzanlagenstruktur und Finanzanlagenverwaltung<br />

I. Finanzanlagenstruktur<br />

(1.) Regionale Verteilung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />

(2.) Nutzungsart der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />

II. Finanzanlagenverwaltung (Risikomanagement)<br />

B. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />

I. Entwicklung der relevanten Immobilienteilmärkte<br />

freiwillig<br />

(1.) Ergebnisse der quantitativen Marktanalyse freiwillig<br />

(2.) Ergebnisse der qualitativen Marktanalyse freiwillig<br />

II. Immobilienspezifische Rahmenbedingungen<br />

(1.) Wertentwicklung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr freiwillig<br />

(2.) Mieterstruktur freiwillig<br />

Übersicht 5-7: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model (Teil A. und B.)<br />

365


Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />

366<br />

Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

gemäß dem cost model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50)<br />

⎯ Teil C. ⎯<br />

Gliederung Vorschrift<br />

C. Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

I. Allgemeine Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

(1.) Immobilienklassifikation <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a)<br />

(2.) Rechtliche Beschränkungen der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (e)<br />

(3.) Wesentliche vertragliche Verpflichtungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (f)<br />

II. Angaben zur Bewertung zu fortgeführten AK/HK<br />

(1.) Bewertungsmethoden<br />

(a.) Abschreibungsmethoden <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (a)<br />

(b.) Restnutzungsdauern/Abschreibungssätze <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (b)<br />

(2.) Bruttobuchwerte und kumulierte Abschreibungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (c)<br />

(3.) Finanzanlagengitter (inkl. Bandbreitenangaben zu den beizulegenden Zeitwerten) <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (d)<br />

(4.) Wesentliche Erträge und Aufwendungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (d)<br />

III. Angaben zur Zeiwertbewertung<br />

(1.) Grundlegende Bewertungsinformationen<br />

(a.) Bewertungsmethoden <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />

(b.) Bewertungsannahmen<br />

� Aktuelle Bewertungsannahmen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />

� Änderungen der Bewertungsannahmen im Vergleich zum Vorjahr freiwillig<br />

(c.) Beteiligung eines Sachverständigen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (c)<br />

(2.) Angaben zu den Bewertungsergebnissen (Zeitwerte) <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e)<br />

(3.) Bewertungsprobleme <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e)<br />

(4.) Gutachterliche Stellungnahme(n) freiwillig<br />

III. Angaben zu den Objektgegebenheiten<br />

(1.) Allgemeine Objektangaben freiwillig<br />

(2.) Flächenbezogene Objektangaben freiwillig<br />

(3.) Risikoangaben freiwillig<br />

Übersicht 5-8: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model (Teil C.)


6 Zusammenfassung und Ausblick<br />

Das Ziel der Arbeit war es, die <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> detailliert und kritisch zu analysieren. Fragen des Ansatzes, der Bewertung und des<br />

Ausweises wurden behandelt. <strong>Die</strong> Arbeit hat gezeigt, daß ein wesentliches Problem in der<br />

Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, und zwar in der <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> präferierten Bewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair values), besteht. Immobilien<br />

sind im Regelfall Unikate, so daß aus dem Kaufpreis einer kürzlich am Markt veräußerten<br />

Immobilie nicht auf den Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes anderer<br />

Immobilien geschlossen werden kann. Vielmehr sind die Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> mit Hilfe eines Discounted Cash Flow-Verfahrens zu schätzen. Vor dem Hintergrund<br />

der zunehmenden Bedeutung des beizulegenden Zeitwertes in der internationalen<br />

Rechnungslegung wurde mit dieser Arbeit versucht, einen Beitrag dazu zu leisten, wie die<br />

Zeitwertbewertung bzw. die Zeitwertschätzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> durch flankierende<br />

Maßnahmen für die Abschlußadressaten zuverlässiger gestaltet werden kann. Zusammengefaßt<br />

sind in dieser Arbeit hinsichtlich des genannten Zieles die folgenden Erkenntnisse<br />

gewonnen worden:<br />

Zum Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />

1. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Immobilien definiert, und zwar Grund<br />

und Boden oder Gebäude – oder Gebäudeteile – oder beides, die nahezu ausschließlich<br />

dazu gehalten werden, um Miet- oder Pachterträge oder einen Vermögenszuwachs<br />

oder beides zu erzielen. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dürfen weder in erheblichem<br />

Umfang im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt werden, noch darf es<br />

sich um Immobilien handeln, die vom bilanzierenden Unternehmen kurzfristig veräußert<br />

werden sollen. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind folglich als Finanzanlagen in Immobilien<br />

zu bezeichnen.<br />

2. <strong>Die</strong> Entwicklung und Herstellung, die Veräußerungsabsicht sowie die betriebliche Eigennutzung<br />

werden als Abgrenzungskriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, d. h. Immobilien, die nicht zu Finanzanlagezwecken vom bilanzierenden<br />

Unternehmen gehalten werden, herangezogen. Vor allem bei Immobilien,<br />

die sowohl betrieblich eigengenutzt als auch als Finanzanlage gehalten werden,<br />

ist die Abgrenzung schwierig.<br />

367


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

3. <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung der teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilien hat<br />

sich an dem Kriterium der Teilbarkeit zu orientieren. Dabei ist zunächst zu untersuchen,<br />

ob die betrachtete Immobilie anhand räumlicher Nutzungsanteile verschiedener<br />

Parteien aufteilbar ist. Ist diese räumliche Teilbarkeit nicht realisierbar, ist auf die zeitlichen<br />

Nutzungsanteile verschiedener Parteien abzustellen. Grundlage der räumlichen<br />

und zeitlichen Teilbarkeit bilden die vom bilanzierenden Unternehmen mit dritten<br />

Parteien eingegangenen vertraglichen Nutzungsvereinbarungen. Ist diese Zuordnung<br />

nicht möglich, hat das bilanzierende Unternehmen eine unternehmensindividuelle<br />

Lösung zu finden, die für die Abschlußadressaten plausibel und <strong>nach</strong>vollziehbar im<br />

Anhang offenzulegen ist.<br />

4. Als konkrete Ansatzvoraussetzungen gelten neben den oben genannten definitorischen<br />

Voraussetzungen der wahrscheinliche künftige Nutzenzufluß aus dem betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property und die zuverlässige Meßbarkeit der Kosten des <strong>Investment</strong> Property.<br />

5. Auf der Ebene des Konzernabschlusses sind nur solche Immobilien als <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> anzusetzen, die nicht auf konzerninternen Leasing-Verhältnissen beruhen.<br />

Anderenfalls handelt es sich bei diesen Immobilien aus der Sicht des Konzernverbunds<br />

um betrieblich eigengenutzte Immobilien, die dem Sachanlagevermögen zuzuordnen<br />

sind.<br />

Zu den Bewertungsgrundlagen und den Bewertungskonzepten für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />

6. <strong>Die</strong> Aufgabe des bilanzierenden Unternehmens besteht darin, einen Bilanzwert für ein<br />

<strong>Investment</strong> Property zu ermitteln. Das bilanzierende Unternehmen ist deshalb zunächst<br />

gezwungen, Informationen über die wertbeeinflussenden Faktoren des <strong>Bilanzierung</strong>sobjektes<br />

„<strong>Investment</strong> Property“ zusammenzutragen. Bei den wertbeeinflussenden<br />

Faktoren ist zwischen den Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien und den spezifischen<br />

wertbeeinflussenden Faktoren der betrachteten Immobilie zu unterscheiden.<br />

7. Bei der Auswertung der wertbeeinflussenden Faktoren kann das bilanzierende Unternehmen<br />

auf die Verlautbarungen des INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />

COMMITTEE (IVSC) zurückgreifen, das sich als globaler Standardsetter auf dem Gebiet<br />

der internationalen Immobilienbewertung herausgebildet hat.<br />

8. Konkret sind <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bei ihrem Zugang zu Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten zu bewerten. Bei der Folgebewertung besteht ein Wahlrecht:<br />

368


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> können entweder zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair value<br />

model) oder zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)<br />

bewertet werden.<br />

9. <strong>Die</strong> Zugangsbewertung und auch die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />

dem cost model erfolgt unter Rückgriff auf bekannte <strong>Bilanzierung</strong>sregelungen, wie den<br />

Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 und <strong>IAS</strong> 16.<br />

10. <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> dem fair value model hingegen<br />

ist mit Hilfe eines dreistufigen Bewertungskonzeptes (Stufenkonzept) durchzuführen.<br />

Auf der ersten Stufe wird zunächst versucht, den Marktwert (market value) als Substitut<br />

für den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zu ermitteln.<br />

<strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendete Marktwertdefinition ist identisch mit der Marktwertdefinition,<br />

die das IVSC in seinem INTERNATIONAL VALUATION STANDARD IVS 1<br />

vorgibt. Der unvollkommene Immobilienmarkt und die Einzigartigkeit des Vermögenswertes<br />

Immobilie machen es indes unmöglich, den Marktwert für das betrachtete<br />

<strong>Investment</strong> Property direkt aus dem betrachteten Immobilienteilmarkt und dort aus<br />

den Kaufpreisen kürzlich veräußerter Immobilien abzuleiten. Ebenso ist es fast ausgeschlossen,<br />

einen beobachtbaren Näherungswert des Marktwertes <strong>von</strong> nahezu identischen<br />

<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf ähnlichen Märkten als Substitut für den beizulegenden<br />

Zeitwert zu erhalten (zweite Stufe des Bewertungskonzeptes). So muß auf der<br />

dritten Stufe des Stufenkonzeptes ein modellhafter Näherungswert des Marktwertes<br />

bzw. ein simulierter Marktwert auf der Basis anerkannter Immobilienbewertungsverfahren<br />

als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes ermittelt werden.<br />

11. Als anerkannte Immobilienbewertungsverfahren gelten die vom IVSC präferierten<br />

Immobilienbewertungsverfahren: Sales Comparison Approach, Income Capitalisation<br />

Approach und Cost Approach. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> schlägt zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

implizit den Sales Comparison Approach und das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren als Ausprägung des Income Capitalisation Approach vor. Das Discounted<br />

Cash Flow-Verfahren bietet sich dabei als geeignetes Verfahren an, die beizulegenden<br />

Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in Form simulierter Martwerte zu berechnen.<br />

Der Sales Comparison Approach wird hingegen dann angewendet, wenn sich nur mit<br />

geringem Aufwand marktnahe Immobilienwerte ermitteln lassen, wie bei Eigentumswohnungen<br />

oder standardisierten Reihenhäusern.<br />

369


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

Zu Möglichkeiten und Grenzen der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />

12. Das Discounted Cash Flow-Verfahren läßt sich auf eine relativ einfache Barwertberechnung<br />

zurückführen. Indes liegen die mit diesem Verfahren verbundenen Schwierigkeiten<br />

darin, seine Parameter (Zahlungsmittelströme, Diskontierungssatz und<br />

Restwert am Ende des Zeithorizontes) zuverlässig zu bestimmen.<br />

13. Bei einem generell zugrunde gelegten Zeithorizont <strong>von</strong> zehn Jahren sind die künftigen<br />

Zahlungsmittelströme zu schätzen. Der Bewerter hat bei der Prognose dieser künftigen<br />

Zahlungsmittelströme zwischen vertraglich gesicherten und nicht auf vertraglichen<br />

Vereinbarungen beruhenden Zahlungsmittelströmen zu unterscheiden. Unter<br />

die nicht vertraglich gesicherten Zahlungsmittelströme fallen dabei auch solche Zahlungsmittelströme,<br />

die für eine bestimmte Zeit innerhalb des Zeithorizontes vertraglich<br />

gesichert sind. <strong>Die</strong> zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen laufen also<br />

während des betrachteten Zeithorizontes aus. Vor allem die nicht auf vertraglichen<br />

Vereinbarungen beruhenden Zahlungsmittelströme sind mit erheblicher Unsicherheit<br />

behaftet. Sie gehen zurück auf Annahmen des Bewerters, die dieser auf der Grundlage<br />

durchgeführter Marktanalysen und externer Informationsquellen getroffen hat. Der<br />

subjektive Einfluß des Bewerters ist in diesem Bereich besonders weitreichend. Zumeist<br />

sind nur Bandbreiteninformationen erhältlich, wie über die künftige Mietpreisentwicklung<br />

des betrachteten Immobilienteilmarktes. Dem Bewerter kommt die Aufgabe<br />

zu, bei mehreren Schätzalternativen den Schätzwert für die einzelnen Bewertungsinformationen<br />

zu wählen, der mit einer Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 95 % nicht unterschritten<br />

wird. <strong>Die</strong>s entspricht einem Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %. Damit verbunden<br />

sind weitreichende Publizitätsanforderungen an das bilanzierende Unternehmen. <strong>Die</strong>se<br />

Publizitätsanforderungen sollen ein entscheidungsnützliches Bewertungsergebnis<br />

gewährleisten.<br />

14. Als Diskontierungssatz ist die Anfangsrendite zu bevorzugen, welche sich aus dem<br />

Verhältnis des Zahlungsmittelüberschusses des ersten Vermietungsjahres und dem<br />

Kaufpreis der betrachteten Immobilie errechnen läßt. Lediglich die Anfangsrendite ist<br />

als zuverlässige und intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbare Rendite zu bezeichnen, während andere<br />

denkbare Diskontierungssätze, wie ein kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz,<br />

vielfach wiederum auf Annahmen des Bewerters beruhen und somit subjektiv<br />

geprägt sind. Indes ist die Anfangsrendite um außerordentliche Bestandteile, wie erhöhte<br />

Vermarktungskosten oder Umbauarbeiten im ersten Vermietungsjahr zu bereinigen,<br />

sofern sich diese zusätzlichen Kosten nicht bereits im vom bilanzierenden Un-<br />

370


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

ternehmen zu entrichtenden Kaufpreis widerspiegeln. Weiterhin ist die ermittelte Anfangsrendite<br />

durch Immobilienmarktinformationen zu ähnlichen Transaktionen auf<br />

dem jeweiligen Teilmarkt zu plausibilisieren.<br />

15. Der Restwert berechnet sich als ewige Rente des Zahlungsmittelüberschusses des elften<br />

Jahres. <strong>Die</strong> Bewertungsproblematik verlagert sich beim Restwert auf die zutreffende<br />

Prognose der Zahlungsmittelzuflüsse und der Zahlungsmittelabflüsse des elften<br />

Jahres sowie des zu verwendenden Diskontierungssatzes. Zur Ermittlung des Restwertes<br />

wird grundsätzlich neben dem Zahlungsmittelüberschuß des elften Jahres die Anfangsrendite<br />

herangezogen. Veräußerungsrisiko und eventuelle Wachstumszuschläge<br />

oder Wachstumsabschläge sind im Restwert bzw. dem Zahlungsmittelüberschuß des<br />

elften Jahres auszudrücken.<br />

16. Bereits nur geringe Änderungen der Zahlungsmittelströme und/oder des Diskontierungssatzes<br />

können erhebliche Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des betrachteten<br />

<strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> sich ziehen. <strong>Die</strong> bei einem Zeithorizont <strong>von</strong> zehn<br />

Jahren bestehende Prognoseunsicherheit über die in das Discounted Cash Flow-<br />

Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen ist in diesem Zusammenhang ein<br />

Problembereich. Der Bewerter muß gerade im Falle fehlender vertraglicher Vereinbarungen<br />

mit Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen arbeiten. Aussagekräftige<br />

Marktinformationen sind deshalb äußerst bedeutsam für eine zuverlässige Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Allerdings existiert momentan in Deutschland<br />

noch keine flächendeckende und einheitliche Datenbasis, die das bestehende<br />

Prognoserisiko verringern könnte. Der Bewerter ist gezwungen auf Immobilienmarktberichte<br />

und Immobilienmarktstudien zurückzugreifen, die in ihren Ergebnissen<br />

<strong>von</strong>einander abweichen können. Das Bewertungsergebnis in Form eines simulierten<br />

Marktwertes steht somit für eine Bandbreite denkbarer Marktwerte als Substitute<br />

des gesuchten beizulegenden Zeitwertes. <strong>Die</strong>se Bandbreite ist, wie gezeigt werden<br />

konnte, bei alternativen künftigen Marktentwicklungen als wesentliche Abschlußinformation<br />

zu werten. Über sie ist zu berichten.<br />

17. Um das Ergebnis der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Grundlage<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens zu unterstützen, wurde ein System <strong>von</strong><br />

Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Go-<br />

ZeitIP ) formuliert. <strong>Die</strong>ses GoZeitIP-System wird durch die drei Primärgrundsätze Relevanz,<br />

Zuverlässigkeit und Transparenz konkretisiert.<br />

371


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

18. Gerade die Abbildungstreue, die Neutralität und die Vollständigkeit, die den Primärgrundsatz<br />

der Zuverlässigkeit des GoZeitIP-Systems konkretisieren, sind bei der Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Grundlage des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens verletzt, sofern keine weitergehenden Abschlußinformationen zur<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> offengelegt werden. Denn die in diesem<br />

Verfahren verwendeten Schätzgrößen aus einer Bandbreite denkbarer Werte und<br />

die starken Einflußnahmemöglichkeiten des Bewerters auf die Zeitwertbewertung beeinträchtigen<br />

die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses.<br />

19. Dem bilanzierenden Unternehmen bieten sich generell drei Objektivierungsmöglichkeiten,<br />

um den Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu vermitteln: Erstens ist ein unternehmensexterner Immobiliensachverständiger<br />

mit der Bewertung zu betrauen. Allerdings verlagert sich das Problem mangelnder<br />

Abbildungstreue nunmehr aus dem bilanzierenden Unternehmen heraus hin<br />

zur „Black Box Immobiliensachverständiger“. Zweitens sind die Bewertungsergebnisse<br />

des Discounted Cash Flow-Verfahrens durch den Sales Comparison Approach zu<br />

plausibilisieren und drittens ist die Zeitwertbewertung für die Abschlußadressaten<br />

transparenter zu gestalten. Alle drei Objektivierungsmöglichkeiten dürfen nicht isoliert<br />

<strong>von</strong>einander betrachtet werden, sondern sind gemeinsam zur Objektivierung der<br />

Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehen. Von besonderer Bedeutung<br />

ist indes die letztgenannte Objektivierungsmaßnahme. Sie zielt auf den bei der<br />

Zeitwertbewertung vom bilanzierenden Unternehmen zu erfüllenden Primärgrundsatz<br />

der Transparenz des GoZeitIP-Systems ab.<br />

20. Der Primärgrundsatz der Transparenz, d. h. die Offenlegung weitergehender Angaben<br />

zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, hilft das bestehende Spannungsverhältnis<br />

zwischen der Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />

zu überwinden. Zusätzliche Angaben zur Zeitwertbewertung ermöglichen es, den mit<br />

der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Mangel an Zuverlässigkeit<br />

abzuschwächen. Hierbei ist der den Primärgrundsatz der Transparenz des Go-<br />

ZeitIP-Systems konkretisierende Sekundärgrundsatz der Publizität zu beachten. <strong>Die</strong>ser<br />

Sekundärgrundsatz der Publizität ist verantwortlich für die Transparenz der Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gegenüber den Abschlußadressaten. So sind<br />

<strong>nach</strong> diesem Sekundärgrundsatz in erster Linie die Elemente des Discounted Cash<br />

Flow-Verfahrens, die Bewertungsinformationen in ihrer Bandbreite, die vom Bewerter<br />

getroffenen Bewertungsannahmen und deren Veränderung im Vergleich zum Vorjahr<br />

sowie die Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse offenzulegen.<br />

372


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

Zum Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und der Bedeutung <strong>von</strong> Anhangangaben:<br />

21. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind dem langfristigen Vermögen (non-current assets) zuzuordnen.<br />

Allerdings lassen sie sich nicht unter eine der in <strong>IAS</strong> 1.66 genannten Positionen<br />

fassen, die mindestens in einer <strong>IAS</strong>-Bilanz auszuweisen sind. Eine ergänzende Position<br />

mit der Bezeichnung „Finanzanlagen in Immobilien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“ ist einzurichten<br />

und in der Bilanz innerhalb des langfristigen Vermögens abzubilden, wie<br />

dies auch jüngst im Exposure Draft of Proposed Improvements to International<br />

Accounting Standards vorgeschlagen wird.<br />

22. Der Ausweis der Erträge und Aufwendungen, die durch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im betrachteten<br />

Geschäftsjahr entstehen können, orientiert sich an den <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 1.75 verlangten<br />

Mindestangaben für eine GuV und an der unternehmerischen Tätigkeit des<br />

bilanzierenden Unternehmens. Bildet das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> den<br />

Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens,<br />

sind die mit dem Halten der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Erträge und Aufwendungen<br />

(ausgenommen die im Geschäftsjahr angefallenen Finanzierungsaufwendungen<br />

und Steueraufwendungen) im Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (the results<br />

of operating activities) gesondert auszuweisen. Ist das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

hingegen eine Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens liegen Erträge<br />

und Aufwendungen vor, die bis auf die Steueraufwendungen zur Finanzierungstätigkeit<br />

des bilanzierenden Unternehmens zu zählen sind. Sie sind gesondert unter der<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 1.75 verlangten GuV-Position „Finanzierungskosten (finance costs)“<br />

darzustellen.<br />

23. Das bilanzierende Unternehmen muß <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> neben allgemeinen Offenlegungspflichten<br />

weitreichenden Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten (fair value model) und besonders bei der<br />

Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(cost model) <strong>nach</strong>kommen. So sind bei der Folgebewertung <strong>nach</strong> dem<br />

cost model auch die beizulegenden Zeitwerte der vom bilanzierenden Unternehmen<br />

gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> offenzulegen.<br />

24. Ein Zeitwertgitter für die Folgebewertung <strong>nach</strong> dem fair value model und ein Finanzanlagengitter<br />

für die Folgebewertung <strong>nach</strong> dem cost model werden vorgeschlagen. Sie<br />

sollen dem bilanzierenden Unternehmen helfen, den weitreichenden Offenlegungspflichten<br />

des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu entsprechen. Ergänzend zu den <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verlangten Angaben<br />

sind sowohl im Zeitwertgitter als auch im Finanzanlagengitter die Bandbreiten<br />

373


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

374<br />

denkbarer beizulegender Zeitwerte anzugeben, so daß die Abschlußadressaten einen<br />

Eindruck <strong>von</strong> den mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vebundenen<br />

Bewertungsrisiken erhalten.<br />

25. <strong>Die</strong> Offenlegungspflichten können im Sinne einer transparenten und damit für die<br />

Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

des bilanzierenden Unternehmens um freiwillige Anhangangaben ergänzt werden.<br />

Vorgeschlagen wurden neben den grundlegenden Bandbreitenangaben zu den in<br />

das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen und<br />

zum Bewertungsergebnis Angaben über die Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung,<br />

die wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />

die Objektgegebenheiten und das Ergebnis einer unternehmensexternen Immobilienbewertung.<br />

<strong>Die</strong> Pflichtangaben können zusammen mit den vorgeschlagenen freiwilligen<br />

Angaben in einem einheitlichen Berichtsformat für die jeweilige Bewertungsmethode<br />

dargestellt werden.<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> machen deutlich, daß der <strong>IAS</strong>B trotz aller ihm entgegengebrachten<br />

Kritik eine Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting)<br />

anstrebt. <strong>Die</strong> Einführung des fair value model in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird daher<br />

vom <strong>IAS</strong>B als eine Weiterentwicklung der <strong>IAS</strong> angesehen. Zugleich stellt dieses <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bevorzugte Bewertungsmodell die Chance dar, Erfahrungen mit der erfolgswirksamen<br />

Bewertung nicht-monetärer Vermögenswerte zu ihren beizulegenden Zeitwerten zu<br />

sammeln.<br />

<strong>Die</strong> neuen <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> stellen allerdings auch erhöhte Anforderungen<br />

an die bilanzierenden Unternehmen und die Abschlußprüfer. Für die Unternehmen<br />

steigen die Komplexität und die Kosten einer Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />

die für Abschlußzwecke durchzuführen ist. Angesichts der Informationsmenge und der<br />

Informationsverarbeitung muß das interne Berichtswesen künftig die externe Rechnungslegung<br />

noch weitreichender als bislang unterstützen. Ein an Risiko- und Ertragsgesichtspunkten<br />

ausgerichtetes Immobilienmanagementsystem ist zu implementieren. Weiterhin spielt<br />

die Zusammenarbeit zwischen bilanzierendem Unternehmen und unternehmensexternem<br />

Immobiliensachverständigem eine wichtige Rolle für eine zuverlässige Zeitwertbewertung<br />

<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. <strong>Die</strong>se Zusammenarbeit kann sich auf einen Know-how-<br />

Transfer beschränken, die Implementierung und Unterstützung eines Immobilienmanagementsystems<br />

umfassen oder das Bewertungsproblem vollständig auf den unternehmensex-


Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />

ternen Immobiliensachverständigen verlagern. Neben der Vermeidung, daß der unternehmensexterne<br />

und unabhängige Bewerter bilanzpolitisch handelt, besitzt eine weitgehende<br />

Delegation des Bewertungsproblems eine risikominimierende haftungsrechtliche Bedeutung<br />

für das bilanzierende Unternehmen. Denn der unternehmensexterne Immobiliensachverständige<br />

haftet unter bestimmten Umständen für fehlerhafte Wertansätze. 1<br />

Indes ist<br />

hierbei wiederum zu bedenken, daß sich das Problem der Ermittlung zuverlässiger Zeitwerte<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in die „Black Box Immobiliensachverständiger“ verlagert. Auch<br />

der Sachverständige muß mit der Unsicherheit bzgl. künftiger Bewertungsinformationen<br />

arbeiten. Sein Bewertungsergebnis ist wieder nur ein simulierter Marktwert, der für eine<br />

Bandbreite denkbarer Marktwerte als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes<br />

steht. Auch wenn ein Sachverständiger eingeschaltet wird, haben die hier geforderten Anhangangaben<br />

vom bilanzierenden Unternehmen zu erfolgen.<br />

Für den Abschlußprüfer bedeuten die <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> schließlich, daß<br />

er die Prüfung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> künftig verstärkt auf mit diesen Vermögenswerten<br />

zusammenhängende Vermögensrisiken ausrichten muß. Wesentliche, den Bestand des<br />

bilanzierenden Unternehmens beeinträchtigende oder gar gefährdende Vermögensrisiken<br />

sind <strong>von</strong> ihm frühzeitig zu erkennen. Dazu muß der Abschlußprüfer nicht nur das verwendete<br />

Bewertungsverfahren, sondern auch die in das Bewertungsverfahren einfließenden Bewertungsinformationen<br />

über die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens und die<br />

vom Bewerter getroffenen Annahmen auf Aktualität und Plausibilität prüfen.<br />

1 Zur Haftung eines Immobiliensachverständigen für fehlerhafte Wertansätze vgl. ausführlich<br />

MESSER, N. H., <strong>Die</strong> Haftung des Sachverständigen, S. 91-98.<br />

375


Anhang<br />

Der Anhang umfaßt mit den Anhängen 1 bis 15 die Discounted Cash Flow-Berechnungen,<br />

die zu den beizulegenden Zeitwerten des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG in den<br />

in Abschnitt 435.4 geschilderten Bewertungssituationen führen. Anhand dieser Berechnungen<br />

soll der Einfluß der Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf die Höhe des<br />

beizulegenden Zeitwertes dieses <strong>Investment</strong> Property, und zwar der Zahlungsmittelströme<br />

und des Diskontierungssatzes, verdeutlicht werden.<br />

Mit den Anhängen 1 bis 3 wird zunächst, wie in Abschnitt 435.41 erläutert, der Einfluß<br />

der Zahlungsmittelströme für den Fall unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen – eine<br />

bestmögliche Mietpreisentwicklung (Best Case), eine moderate Mietpreisentwicklung (Mid<br />

Case) und eine sehr schlechte Mietpreisentwicklung (Worst Case) – dargestellt. Hierbei<br />

wird ein Diskontierungssatz i. H. v. r0 = 6,5 % unterstellt. Anschließend werden diese drei<br />

Bewertungssituationen mit ihren unterschiedlichen Mietpreisentwicklungen (Best Case/Mid<br />

Case/Worst Case) herangezogen, um den Einfluß des Diskontierungssatzes auf den<br />

beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zu veranschaulichen.<br />

So wird der beizulegende Zeitwert dieses <strong>Investment</strong> Property für die Diskontierungssätze<br />

r1 = 6 %, r2 = 6,25 %, r3 = 6,75 % und r4 = 7 % in den Anhängen 4 bis 15 berechnet.<br />

Sämtliche Ergebnisse, die für die alternativen Mietpreisentwicklungen und die alternativen<br />

Diskontierungssätze berechnet worden sind, sind ebenfalls zusammengefaßt in Übersicht<br />

4-16 in Abschnitt 435.42 zu finden.<br />

377


Anhang<br />

378<br />

Best Case (r = 6,5%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />

Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 1: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 0 = 6,5 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Restwert (residual value) 66.912.815<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />

Barwerte 2.802.844 2.698.872 2.232.370 2.681.269 2.549.217 2.259.209 2.664.503 2.386.073 2.<strong>40</strong>8.043 2.292.061 35.644.457<br />

Beizulegender Zeitwert 60.618.918


Mid Case (r = 6,5%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />

Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang<br />

Anhang 2: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 0 = 6,5 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Restwert (residual value) 62.728.631<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />

Barwerte 3.116.841 2.623.322 1.971.854 2.737.150 2.603.134 2.078.411 2.496.148 2.223.612 2.256.849 2.146.245 33.415.542<br />

Beizulegender Zeitwert 57.669.108<br />

379


Anhang<br />

380<br />

Worst Case (r = 6,5%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />

Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 3: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 0 = 6,5 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Restwert (residual value) 51.165.846<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />

Barwerte 3.116.841 2.623.322 1.811.806 2.459.453 2.422.949 1.596.134 2.036.920 1.785.850 1.8<strong>40</strong>.136 1.751.148 27.256.046<br />

Beizulegender Zeitwert 48.700.605


Best Case (r = 6%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />

Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang<br />

Anhang 4: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 1 = 6 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Restwert (residual value) 66.912.815<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584<br />

Barwerte 2.815.977 2.724.278 2.264.191 2.732.321 2.609.987 2.324.153 2.753.941 2.477.694 2.512.021 2.<strong>40</strong>2.641 37.364.116<br />

Beizulegender Zeitwert 62.981.320<br />

381


Anhang<br />

382<br />

Mid Case (r = 6%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />

Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 5: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 1 = 6 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Restwert (residual value) 62.728.631<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584<br />

Barwerte 3.131.446 2.648.017 1.999.962 2.789.266 2.665.190 2.138.159 2.579.935 2.308.994 2.354.298 2.249.790 35.027.668<br />

Beizulegender Zeitwert 59.892.725


Worst Case (r = 6%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />

Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang<br />

Anhang 6: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 1 = 6 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Restwert (residual value) 51.165.846<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584<br />

Barwerte 3.131.446 2.648.017 1.837.633 2.506.281 2.480.709 1.642.017 2.105.292 1.854.422 1.919.591 1.835.632 28.571.008<br />

Beizulegender Zeitwert 50.532.048<br />

383


Anhang<br />

384<br />

Best Case (r = 6,25%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />

Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 7: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 2 = 6,25 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Restwert (residual value) 66.912.815<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9412 0,8858 0,8337 0,7847 0,7385 0,6951 0,6542 0,6157 0,5795 0,5454<br />

Barwerte 2.809.410 2.711.422 2.248.280 2.706.795 2.579.253 2.291.516 2.708.808 2.431.489 2.459.395 2.346.705 36.494.249<br />

Beizulegender Zeitwert 61.787.322


Mid Case (r = 6,25%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />

Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang<br />

Anhang 8: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 2 = 6,25 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Restwert (residual value) 62.728.631<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9412 0,8858 0,8337 0,7847 0,7385 0,6951 0,6542 0,6157 0,5795 0,5454<br />

Barwerte 3.124.143 2.635.521 1.985.908 2.763.208 2.633.806 2.108.133 2.537.654 2.265.935 2.304.977 2.197.413 34.212.195<br />

Beizulegender Zeitwert 58.768.893<br />

385


Anhang<br />

386<br />

Worst Case (r = 6,25%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />

Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 9: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 2 = 6,25 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Restwert (residual value) 51.165.846<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9412 0,8858 0,8337 0,7847 0,7385 0,6951 0,6542 0,6157 0,5795 0,5454<br />

Barwerte 3.124.143 2.635.521 1.824.719 2.482.867 2.451.497 1.618.959 2.070.790 1.819.8<strong>40</strong> 1.879.377 1.792.897 27.905.852<br />

Beizulegender Zeitwert 49.606.462


Best Case (r = 6,75%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />

Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang<br />

Anhang 10: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 3 = 6,75 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Restwert (residual value) 66.912.815<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9368 0,8775 0,8220 0,7701 0,7214 0,6758 0,6330 0,5930 0,5555 0,5204<br />

Barwerte 2.796.277 2.686.016 2.216.729 2.656.433 2.519.530 2.227.890 2.621.026 2.341.843 2.357.539 2.239.137 34.821.429<br />

Beizulegender Zeitwert 59.483.849<br />

387


Anhang<br />

388<br />

Mid Case (r = 6,75%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />

Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 11: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 3 = 6,75 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Restwert (residual value) 62.728.631<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9368 0,8775 0,8220 0,7701 0,7214 0,6758 0,6330 0,5930 0,5555 0,5204<br />

Barwerte 3.109.538 2.610.826 1.958.038 2.711.796 2.572.820 2.049.599 2.455.418 2.182.393 2.209.516 2.096.688 32.643.980<br />

Beizulegender Zeitwert 56.600.612


Worst Case (r = 6,75%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />

Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang<br />

Anhang 12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 3 = 6,75 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Restwert (residual value) 51.165.846<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9368 0,8775 0,8220 0,7701 0,7214 0,6758 0,6330 0,5930 0,5555 0,5204<br />

Barwerte 3.109.538 2.610.826 1.799.111 2.436.671 2.394.733 1.574.007 2.003.684 1.752.746 1.801.543 1.710.714 26.626.706<br />

Beizulegender Zeitwert 47.820.279<br />

389


Anhang<br />

390<br />

Best Case (r = 7%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />

Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 13: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 4 = 7 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />

Restwert (residual value) 66.912.815<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9346 0,8734 0,8163 0,7629 0,7130 0,6663 0,6227 0,5820 0,5439 0,5083<br />

Barwerte 2.789.710 2.673.466 2.201.357 2.631.597 2.490.192 2.196.572 2.578.378 2.298.<strong>40</strong>2 2.308.309 2.187.074 34.011.784<br />

Beizulegender Zeitwert 58.366.841


Mid Case (r = 7%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />

Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang<br />

Anhang 14: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 4 = 7 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />

Restwert (residual value) 62.728.631<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9346 0,8734 0,8163 0,7629 0,7130 0,6663 0,6227 0,5820 0,5439 0,5083<br />

Barwerte 3.102.236 2.598.627 1.944.460 2.686.442 2.542.862 2.020.787 2.415.465 2.141.910 2.163.377 2.047.938 31.884.963<br />

Beizulegender Zeitwert 55.549.067<br />

391


Anhang<br />

392<br />

Worst Case (r = 7%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />

- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />

- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />

Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />

Mietausfallwagnis<br />

- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />

- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />

- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />

- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />

Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />

Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />

Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />

Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />

Renovationskosten<br />

- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />

- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />

Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />

Anhang 15: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />

einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />

<strong>von</strong> r 4 = 7 %<br />

Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />

Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />

Restwert (residual value) 51.165.846<br />

Kapitalbarwertfaktor 0,9346 0,8734 0,8163 0,7629 0,7130 0,6663 0,6227 0,5820 0,5439 0,5083<br />

Barwerte 3.102.236 2.598.627 1.786.636 2.413.890 2.366.848 1.551.881 1.971.080 1.720.233 1.763.923 1.670.938 26.007.600<br />

Beizulegender Zeitwert 46.953.892


A<br />

Quellenverzeichnis<br />

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B<br />

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394


Stichwortverzeichnis<br />

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395


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BAETGE, JÖRG/ZÜLCH, HENNING/MATENA, SONJA, Fair Value-Accounting – Ein Paradigmenwechsel<br />

auch in der kontinentaleuropäische Rechnungslegung? (Teil B) -, in:<br />

StuB 2002, S. 365-372 (Fair Value-Accounting (Teil B)).<br />

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396


Stichwortverzeichnis<br />

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(Teil I)).<br />

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Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), in:<br />

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(Teil II)).<br />

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Rating: Frankfurt a. M. - 4. Quartal 2001).<br />

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Hessen - 4. Quartal 2001).<br />

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Market Rating: Mecklenburg-Vorpommern - 4. Quartal 2001).<br />

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Market Rating: Nordrhein-Westfalen - 4. Quartal 2001).<br />

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Rating: Sachsen-Anhalt - 4. Quartal 2001).<br />

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<strong>nach</strong> International Accounting Standards. Kommentar auf der Grundlage<br />

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Jörg u. a., 2. Aufl., Stuttgart 2002 (<strong>IAS</strong> 17).<br />

KLEEKÄMPER, HEINZ/KNORR, LIESEL/ACHLEITNER, ANN-KRISTIN, <strong>IAS</strong> 1. Darstellung des<br />

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KLEIBER, WOLFGANG, § 1 WertV. Anwendungsbereich, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong><br />

Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-,<br />

Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV<br />

und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln<br />

1998, S. 345-368 (§ 1 WertV).<br />

KLEIBER, WOLFGANG, § 5 WertV. Weitere Zustandsmerkmale, in: Verkehrswertermittlung<br />

<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-,<br />

Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV<br />

und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln<br />

1998, S. 502-585 (§ 5 WertV).<br />

KLEIBER, WOLFGANG, Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten<br />

Verfahren, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch<br />

zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten<br />

unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon,<br />

415


416<br />

Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln 1998, S. 1<strong>40</strong>1-14<strong>40</strong> (Verkehrswertermittlung<br />

<strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren).<br />

KLEIBER, WOLFGANG, Vorbemerkungen zu den §§ 13 und 14 WertV, in: Verkehrswertermittlung<br />

<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-,<br />

Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav,<br />

3. Aufl., Köln 1998, S. 682-715 (Vorbemerkungen zu den §§ 13 und 14 WertV).<br />

KLEIBER, WOLFGANG, Vorbemerkungen zu den §§ 21 bis 25 WertV, in: Verkehrswertermittlung<br />

<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-,<br />

Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav,<br />

3. Aufl., Köln 1998, S. 1050-1065 (Vorbemerkungen zu den §§ 21 bis 25 WertV).<br />

KLEIBER, WOLFGANG, Vorbemerkungen zur WertV, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong><br />

Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-<br />

, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV und<br />

BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln<br />

1998, S. 331-344 (Vorbemerkungen zur WertV).<br />

KLEIBER, WOLFGANG/SIMON, JÜRGEN, § 16 WertV. Ermittlung des Ertragswerts der baulichen<br />

Anlagen, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und<br />

Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten<br />

unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon,<br />

Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln 1998, S. 924-966, Rn. 1-120<br />

(§ 16 WertV).<br />

KLEIBER, WOLFGANG/SIMON, JÜRGEN, § 18 WertV. Bewirtschaftungskosten, in: Verkehrswertermittlung<br />

<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung<br />

<strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers,<br />

Gustav, 3. Aufl., Köln 1998, S. 995-1014 (§ 18 WertV).<br />

KLEIN, GEORG A., Unternehmenssteuerung auf Basis der International Accounting Standards,<br />

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in: Handbuch der Rechnungslegung, Kommentar zur <strong>Bilanzierung</strong> und Prüfung,<br />

Bd. I a, hrsg. v. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter, 4. Aufl., Stuttgart 1995,<br />

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des Jahresabschlusses).<br />

433


A<br />

Abgänge <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Auftreten .................................................................... 102<br />

Bewertung...............................................................198 ff.<br />

Ertragsrealisation ..................................................... 102 f.<br />

Abschreibungen .................................................... 126<br />

Aktivische latente Steuern (deferred tax assets) ... 316<br />

Aktualität ...........................................................232 f.<br />

Altlasten................................................................ 118<br />

Anhang (notes)...................................................... 335<br />

Anlagengitter ........................................................ 354<br />

Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

Anschaffungsnebenkosten....................................... 165 f.<br />

Anschaffungspreisminderungen................................ 165<br />

Ermittlung .................................................................. 165<br />

Fremdkapitalkosten ................................................. 166 f.<br />

<strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten............................ 166<br />

Anwendungshilfen<br />

Siehe Guidance Notes (GN)<br />

Anwendungsrichtlinien<br />

Siehe International Valuation Applications (IVA)<br />

Appraisal Institute................................................. 152<br />

Äquivalenzprinzip................................................. 224<br />

B<br />

Basel II......................................................274, 277 ff.<br />

Baumassenzahl...................................................... 120<br />

Baunutzungsordnung (BauNVO).......................... 119<br />

Beizulegender Zeitwert<br />

Ausprägungen................................................................. 8<br />

Ausschluß besonderer Transaktionsumstände .......175 ff.<br />

Definition................................................................. 174 f.<br />

Eigenschaften der Marktteilnehmer .......................178 ff.<br />

Ermittlung ..................................................................... 10<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Offenlegung....................................345 f., 348 ff., 353 ff.<br />

Bergschäden.......................................................... 118<br />

Berichtsformate<br />

für das cost model................................................... 365 ff.<br />

für das fair value model ......................................... 362 ff.<br />

Betriebliche Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien<br />

teilweise betriebliche Eigennutzung ........................ 73 ff.<br />

vollständige betriebliche Eigennutzung................... 71 ff.<br />

Betriebskosten....................................................... 125<br />

Bilanzpositionen<br />

kurzfristig (current).................................................... 337<br />

langfristig (non-current) ............................................ 337<br />

Bund der öffentlich bestellten und vereidigten<br />

C<br />

Sachverständigen e. V. (BVS) ......................... 131<br />

Capital Asset Pricing Model (CAPM) ..............265 ff.<br />

Control-Konzept ..................................................... 88<br />

cost model ......... 171, 186, 191 ff., 322, 341, 350, 358<br />

D<br />

außerplanmäßige Abschreibungen......................... 192 ff.<br />

planmäßige Abschreibungen....................................191 f.<br />

Zuschreibungen .......................................................... 194<br />

da<strong>von</strong>-Vermerk ............................................. 344, 352<br />

decision usefulness ....................................... 204, 327<br />

Deutscher Immobilien Aktienindex (DIMAX) ..... 267<br />

Deutscher Verband Chartered<br />

Surveyors (DVSC)........................................... 122<br />

Deutsches Rechnungslegungs Standards<br />

Committee (DRSC) ................................13 f., 130<br />

Direct Capitalisation ............................................. 158<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren<br />

Anwendungsbereich................................................... 238<br />

435


Stichwortverzeichnis<br />

436<br />

Anwendungsvoraussetzungen ................................238 ff.<br />

Diskontierungssatz......................... 259 ff., 305 ff., 313 f.<br />

Restwert (residual value) ..........................275 ff., 308 ff.<br />

Verfahrensaufbau und Verfahrensablauf................2<strong>40</strong> ff.<br />

Zeithorizont.............................................................245 ff.<br />

Diskontierungssatz<br />

E<br />

Anfangsrendite<br />

(Going-in Capitalisation Rate)..................261 f., 273<br />

Aufgaben.................................................................... 259<br />

Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)............. 263 f.<br />

Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz .........264 ff.<br />

Laufender Diskontierungssatz (Current Yield) ......... 270<br />

Residualwertverzinsung<br />

(Terminal Capitalisation Rate) ......................... 270 f.<br />

Zielrendite (Target Rate of Return)........................... 271<br />

Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit<br />

(the results of operating activities) .................. 343<br />

Ersatzbeschaffungskosten (replacement cost)....... 160<br />

Europäische Union (EU)................................... 2, 278<br />

European Valuation Standards (EVS)................... 132<br />

Exposure Draft E 64 (<strong>Investment</strong> Property)<br />

Kritik.......................................................................... 13 f.<br />

Exposure Draft of Proposed Improvements<br />

F<br />

to International Accounting<br />

Standards .................... 46 ff., 59 f., 97, 339 f., 373<br />

fair presentation.................................................... 338<br />

fair value<br />

Siehe beizulegender Zeitwert<br />

fair value accounting ................................................5<br />

fair value less cost to sell ...................................... 177<br />

fair value model ........171, 174 ff., 186, 341, 347, 357<br />

Financial Accounting Standards Board (FASB) ..13 f.<br />

Finanzanlagen in Immobilien<br />

Bedeutung ..................................................................... 24<br />

Chancen und Risiken..................................................24 f.<br />

Formen........................................................................16 f.<br />

Finanzanlagengitter............................................... 354<br />

Finanzanlagenstruktur........................................... 358<br />

Finanzanlagenverwaltung ..................................... 358<br />

Finanzierungskosten (finance costs) ..................... 343<br />

Flächenregeln........................................................ 120<br />

full fair value accounting........................ 11, 204, 328<br />

G<br />

Ziel.................................................................................12<br />

Generally Accepted Valuation Principles<br />

(GAVP) ........................................................... 134<br />

German Valuation Standards Committee<br />

(GVSC)............................................................ 131<br />

Geschoßregeln ...................................................... 120<br />

Globalisierung............................................... 109, 131<br />

Grundsatz der Einzelbewertung .........................214 f.<br />

Grundsatz der marktorientierten<br />

Zahlungsstrombasierung...............................213 f.<br />

Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />

(going concern).............................................212 f.<br />

Grundsatzabwägung.............................................. 233<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Planbilanzierung (GoP) ................................208 f.<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Unternehmensbewertung (GoU).............. 209, 224<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />

für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (GoZeitIP)<br />

Basisgrundsätze...................................................... 212 ff.<br />

Begriff und Aufgabe ................................................204 f.<br />

Entwicklung .............................................................205 f.<br />

Nebenbedingungen................................................. 232 ff.<br />

Primär- und Sekundärgrundsätze........................... 215 ff.<br />

Quellen ................................................................... 207 ff.<br />

Systemzweck.......................................................... 210 ff.<br />

Überblick..................................................................235 f.


Gruppenbewertung................................................ 337<br />

Guidance Notes (GN)....................................... 141 ff.<br />

H<br />

Harmonisierung<br />

der Immobilienbewertung ......................................... 133<br />

der Rechnungslegung ................................................ 133<br />

Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />

I<br />

Bestandteile.............................................................169 ff.<br />

<strong>nach</strong>trägliche Herstellungskosten.............................. 170<br />

<strong>IAS</strong>-Abschluß<br />

Ausrichtung..................................................................... 6<br />

Bestandteile................................................................ 336<br />

qualitative Anforderungen............................................ 35<br />

Wertmaßstab ................................................................... 7<br />

<strong>IAS</strong>-Bilanz<br />

Ausweiskriterien........................................................ 339<br />

Bilanzausweis .......................................................... 351 f.<br />

Mindestinhalt ........................................................... 337 f.<br />

Vergleichbarkeit ........................................................ 339<br />

<strong>IAS</strong>-Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Mindestangaben......................................................... 342<br />

Immobilie<br />

an Mitarbeiter vermietete Immobilien......................97 ff.<br />

Begriff........................................................................ 17 f.<br />

Charakteristika..........................................................20 ff.<br />

Immobilienbewertungsverfahren<br />

Cost Approach ................................................152, 160 ff.<br />

Discounted Cash Flow-Verfahren ...... 151 f., 201, 237 ff.<br />

Ertragswertverfahren ............................................... 149 f.<br />

Income Capitalisation Approach ....................152, 157 ff.<br />

Profits Approach........................................................ 153<br />

Residual Approach .................................................... 153<br />

Residualwertverfahren............................................... 151<br />

Sachwertverfahren ..................................................... 150<br />

Sales Comparison Approach .............152, 154 ff., 330 ff.<br />

Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten<br />

(Depreciated Replacement Cost)<br />

Siehe Cost Approach<br />

Vergleichswertverfahren ........................................... 149<br />

Immobilienmarkt<br />

Eigenschaften................................................................ 31<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Teilmärkte ..................................................................32 f.<br />

information overload .................................... 232, 327<br />

Instandhaltungskosten........................................... 126<br />

International Accounting Standards (<strong>IAS</strong>)........ 1, 129<br />

Bedeutung........................................................................3<br />

Übernahme in der EU......................................................4<br />

International Accounting Standards<br />

Board (<strong>IAS</strong>B)....................................... 2, 129, 162<br />

International Accounting Standards<br />

Committee (<strong>IAS</strong>C)....................................... 1, 129<br />

International Organization of Securities<br />

Commissions IOSCO) ......................................... 1<br />

International Valuation Applications (IVA).......141 f.<br />

International Valuation Commentaries (IVC)....141 f.<br />

International Valuation Standards (IVS)...135, 137 ff.<br />

International Valuation Standards<br />

Committee (IVSC)<br />

Aufgabe ...................................................................... 134<br />

Bedeutung für <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ..............................................162 f.<br />

Bewertungsobjekte...................................................144 f.<br />

Konzept der bestmöglichen Nutzung<br />

(Highest and Best Use) .................................... 146 ff.<br />

Organisation ........................................................... 136 ff.<br />

Ziel...............................................................................134<br />

<strong>Investment</strong> Property<br />

Siehe grundsätzlich Finanzanlagen in Immobilien<br />

Abgrenzungskriterium<br />

"Betriebliche Eigennutzung" ............................. 71 ff.<br />

Abgrenzungskriterium<br />

"Entwicklung und Herstellung" ......................... 63 ff.<br />

Abgrenzungskriterium "Veräußerungsabsicht"....... 68 ff.<br />

Anhangangaben...................................................... 344 ff.<br />

Ansatz im Konzernabschluß .................................... 87 ff.<br />

Ansatzkriterien ......................................................... 84 ff.<br />

Bilanzausweis............................................................. 339<br />

Definition <strong>nach</strong> dem Exposure Draft of<br />

Proposed Improvements to International<br />

Accounting Standards ..........................................46 f.<br />

Definition <strong>nach</strong> Exposure Draft E 64 ...................... 44 ff.<br />

Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25 ..............................................43 f.<br />

Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 ...........................................42 f.<br />

Erfolgsausweis ....................................................... 342 ff.<br />

vom Eigentümer gehalten ........................................ 48 ff.<br />

vom Leasingnehmer im Rahmen eines<br />

Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten . 52 ff.<br />

437


Stichwortverzeichnis<br />

K<br />

438<br />

Wahlmöglichkeit bei der Folgebewertung.............. 170 f.<br />

Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG). 130<br />

Kommentierungen der IVS<br />

Siehe International Valuation<br />

Commentaries (IVC)<br />

Konzerninterne Beziehungen .................................. 88<br />

L<br />

Leasing-Verhältnisse.......................................... 53 ff.<br />

bilanzielle Behandlung des Leasingobjektes............. 55 f.<br />

Finanzierungs-Leasing-Verhältnisse................53 ff., 163<br />

Immobilien-Leasing-Verhältnisse............................56 ff.<br />

Klassifizierung.............................................................. 53<br />

Mobilien-Leasing-Verhältnisse ................................56 ff.<br />

Operate-Leasing-Verhältnisse ....................55, 93 ff., 163<br />

Leerstandsrisiko .........................................183, 359 f.<br />

M<br />

market value<br />

Siehe Marktwert<br />

market value for the existing use........................... 161<br />

Marktanalyse<br />

qualitativ .................................................................. 252 f.<br />

quantitativ ...............................................................250 ff.<br />

Mark-to-Market..................................................184 f.<br />

Mark-to-Model...................................................... 185<br />

Marktwert.........................30, 146, 154, 162, 175, 181<br />

originär................................................................. 10 ,184<br />

simuliert .............................................................. 184, 201<br />

Miet- und Pachterträge.......................................... 342<br />

Mietausfallwagnis ................................................. 126<br />

Mieterbonität......................................................... 249<br />

Mietvertragsstrukturen.......................................249 f.<br />

Mitarbeiterimmobilien<br />

Siehe auch unter Immobilie<br />

Monte-Carlo-Simulation....................................... 313<br />

Mutter-Tochter-Verhältnis...................................... 87<br />

N<br />

net operating income............................................. 158<br />

Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung<br />

Siehe Basel II<br />

Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ..................................... 61<br />

Nutzenzufluß<br />

Wahrscheinlichkeit................................................... 84 ff.<br />

Zuverlässige Meßbarkeit............................................86 f.<br />

Nutzungsflexibilität .............................................. 123<br />

O<br />

Objektangaben<br />

allgemeine Angaben.................................................359 f.<br />

flächenbezogene Angaben ......................................... 360<br />

Risikoangaben ............................................................ 360<br />

Offenlegung<br />

Angabepflichten bei Anwendung des cost model.. 352 ff.<br />

Angabepflichten bei Anwendung des<br />

fair value model................................................ 347 ff.<br />

Angabepflichten unabhängig vom<br />

Folgebewertungsmodell................................... 345 ff.<br />

freiwillige Angaben................................................ 357 ff.<br />

operating expenses................................................ 126<br />

P<br />

Passivische latente Steuern<br />

(deferred tax liabilities) ................................... 316<br />

personal property.................................................. 145<br />

potential gross income .......................................... 158<br />

Primärgrundsätze<br />

Relevanz ................................................................. 216 ff.


Transparenz.....................................................228 ff., 327<br />

Zuverlässigkeit................................................219 ff., 324<br />

Prinzip der Zukunftsorientierung .......................... 224<br />

R<br />

real estate.............................................................. 144<br />

real property ......................................................... 144<br />

Rechnungslegungsgrundsätze<br />

des <strong>IAS</strong>B.................................................................. 207 f.<br />

Reserveimmobilien ............................................... 101<br />

Restwert (residual value)<br />

Ermittlung ................................................................ 291 f.<br />

Risiklassifizierung<br />

<strong>von</strong> Immobilien........................................................ 282 f.<br />

Risikoanalyse<br />

simulativ................................................................... 312 f.<br />

Risikoeinschätzung ............................................... 281<br />

Royal Institution of Chartered<br />

S<br />

Surveyors (RICS)............................. 122, 131, 152<br />

Sachverständiger<br />

Bewertungsergebnis................................................... 361<br />

Sekundärgrundsätze<br />

Abbildungstreue............................................220 f., 324 f.<br />

Art der Bewertungsinformationen........................... 216 f.<br />

Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien ....224 ff.<br />

Dokumentation ........................................................ 230 f.<br />

Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte<br />

Verhaltensregeln................................................ 226 f.<br />

Marktorientierung.................................................... 222 f.<br />

Neutralität ........................................................... 221, 325<br />

Prognosefähigkeit der Bewertungsinformationen... 217 f.<br />

Publizität ..........................................................231 f., 327<br />

Vergleichbarkeit ......................................................... 230<br />

Verständlichkeit......................................................... 229<br />

Vollständigkeit................................................221 f., 326<br />

Wesentlichkeit der Bewertungsinformationen........ 218 f.<br />

Shareholder Value............................................... 9, 12<br />

Steueraufwendungen (tax expenses) ..................... 343<br />

Stufenkonzept ...........................................180 ff., 201<br />

T<br />

Teilbarkeit <strong>von</strong> Immobilien<br />

Stichwortverzeichnis<br />

räumlich......................................................................75 f.<br />

zeitlich ........................................................................76 f.<br />

Terrorrisiko-Matrix (Risk-Threat-Matrix) .........280 f.<br />

Tertiärisierung....................................................... 110<br />

The European Group of Valuers Associations<br />

(TEGoVA)....................................................... 132<br />

The European Group of Valuers of Fixed Assets<br />

(TEGoVoFA)................................................... 132<br />

time value of money .............................................. 241<br />

Tochterunternehmen ............................................... 88<br />

U<br />

Umgliederung<br />

Siehe Verwendungswechsel<br />

Umsatzerlöse (revenue) ........................................ 343<br />

V<br />

vacancy and collection loss................................... 158<br />

Verwaltungskosten................................................ 125<br />

Verwendungswechsel<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .................................... 100, 196 ff.<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ...........................................101, 198<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu <strong>IAS</strong> 16 ...........................................99, 195<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu <strong>IAS</strong> 2 ...........................................100, 196<br />

Visibilität .............................................................. 119<br />

W<br />

Wertbeeinflussende Faktoren der baulichen Anlagen<br />

Bewirtschaftungskosten ......................................... 124 ff.<br />

Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption......121 f.<br />

Nutzungssituation................................................... 122 ff.<br />

Restnutzungsdauer und baulicher Zustand ..............120 f.<br />

Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden<br />

Bodenbeschaffenheit................................................117 f.<br />

439


Stichwortverzeichnis<br />

4<strong>40</strong><br />

Größe und Gestaltung.............................................. 118 f.<br />

Nutzungsfähigkeit.................................................... 119 f.<br />

Wertbeeinflussende immobilienspezifische Faktoren<br />

Rechte und Beschränkungen ................................... 116 f.<br />

Standortfaktoren .....................................................113 ff.<br />

Wertbeeinflussende Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />

Fiskal-politische Entwicklung................................107 ff.<br />

Sozio-kulturelle Faktoren .......................................110 ff.<br />

Technologische Innovationen.................................. 112 f.<br />

Wirtschaftspolitische Dynamik ............................... 109 f.<br />

Wertermittlungs-Richtlinie (WertR) ..................... 131<br />

Wertermittlungs-Verordnung (WertV).......... 131, 148<br />

Wesentlichkeitsgrundsatz (materiality)..............307 f.<br />

Wiederherstellungskosten (reproduction cost)...... 160<br />

Wirtschaftlichkeit.................................................. 233<br />

Y<br />

Yield Capitalisation .............................................. 158<br />

Z<br />

Zahlungsmittelabflüsse<br />

Ermittlung.................................................................289 f.<br />

notwendige Informationen .......................................244 f.<br />

Zahlungsmittelüberschüsse<br />

Ermittlung.................................................................290 f.<br />

Zahlungsmittelzuflüsse<br />

Ermittlung.................................................................287 f.<br />

notwendige Informationen ......................................... 244<br />

Prognose ......................................................... 248 ff., 312<br />

Zeitwertgitter ........................................................ 349

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