Die Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40 - IdW
Die Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40 - IdW
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<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>
Schriften des<br />
Instituts für Revisionswesen<br />
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster<br />
Herausgegeben <strong>von</strong><br />
Professor Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge<br />
<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>von</strong><br />
Dr. Henning Zülch<br />
IDW-VERLAGGMBH<br />
Düsseldorf2003
Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek<br />
<strong>Die</strong> Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation<br />
in der Deutschen Nationalbibliografie;<br />
detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über<br />
http://dnb.ddb.de abrufbar.<br />
D 6 (2002)<br />
ISBN 3-8021-1056-0<br />
© 2003 by IDW-Verlag GmbH, Düsseldorf<br />
Alle Rechte der Verbreitung, auch durch Film, Funk, Fernsehen und Internet,<br />
fotomechanische Wiedergabe, Tonträger jeder Art, auszugsweisen Nachdruck oder<br />
Einspeicherung und Rückgewinnung in Datenverarbeitungsanlagen aller Art,<br />
einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen, sind vorbehalten.<br />
Druck und Bindung: Bercker Graphischer Betrieb GmbH & Co. KG, Kevelaer
Geleitwort des Herausgebers<br />
Vor dem Hintergrund der Verflechtung der internationalen Kapitalmärkte ist in den vergangenen<br />
Jahren auch eine verstärkte Internationalisierung der Immobilienmärkte zu beobachten.<br />
<strong>Die</strong> grenzüberschreitenden Immobilieninvestitionen sind rasant angestiegen und<br />
es ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß dieser Trend in den kommenden Jahren anhalten wird. Mit<br />
dieser Entwicklung einhergehend ist es für einen über seine Landesgrenzen hinaus agierenden<br />
Investor <strong>von</strong> großer Bedeutung, daß er auf eine Bewertungspraxis zurückgreifen kann,<br />
die grenzüberschreitend und damit international gültig ist. So wird in der jüngsten Vergangenheit<br />
verstärkt der Ruf <strong>nach</strong> international anerkannten Wertmaßstäben und Bewertungsverfahren<br />
laut. Als Reaktion auf diesen Bedarf <strong>nach</strong> einheitlichen und international geltenden<br />
Wertmaßstäben sowie den damit verbundenen Immobilienbewertungsverfahren hat<br />
sich das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (IVSC) als globaler Standardsetter<br />
auf dem Gebiet der internationalen Immobilienbewertung herausgebildet. Indes<br />
stehen die mit dem IVSC angestoßenen Harmonisierungsbestrebungen erst am Anfang.<br />
Doch schon jetzt haben sie zahlreiche Ausstrahlungswirkungen auf die internationale Rechnungslegung,<br />
und zwar die INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS (<strong>IAS</strong>).<br />
Im Vergleich zu den derzeit anlaufenden internationalen Harmonisierungsbestrebungen im<br />
Bereich der Immobilienbewertung befindet sich die internationale Harmonisierung der<br />
Rechnungslegung in der Endphase. <strong>Die</strong> bislang vom INTERNATIONAL ACCOUNTING<br />
STANDARDS COMMITTEE (<strong>IAS</strong>C) erlassenen <strong>IAS</strong> etablieren sich als die international anerkannten<br />
Rechnungslegungsnormen – gerade auf europäischer Ebene.<br />
Infolge der aktuellen Tendenz in den <strong>IAS</strong>, hin zu einer Rechnungslegung zu beizulegenden<br />
Zeitwerten (fair value accounting), wird allerdings das Spannungsverhältnis zwischen der<br />
Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen immer bedeutsamer. Gerade<br />
die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> nicht-finanziellen Bilanzposten, die nicht in regelmäßigen Abständen<br />
auf Märkten gehandelt werden und deren beizulegende Zeitwerte sich folglich nur<br />
mit Hilfe <strong>von</strong> Schätzverfahren näherungsweise ermitteln lassen, ist in diesem Zusammenhang<br />
ein Problembereich. Zu Finanzanlagezwecken gehaltene Immobilien (<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>) zählen zu diesen nicht-finanziellen Bilanzposten.<br />
Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt auf der Zeitwertbewertung des nichtfinanziellen<br />
Vermögenswertes „<strong>Investment</strong> Property“. Der Verfasser widmet sich damit<br />
eben dieser in der internationalen Rechnungslegung kontrovers diskutierten Rechnungslegung<br />
zum beizulegenden Zeitwert. Ziel des Verfassers ist es, die <strong>Bilanzierung</strong>sregeln <strong>nach</strong><br />
V
Geleitwort des Herausgebers<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, und hier hauptsächlich die Regelungen zur Bewertung, detailliert und kritisch zu<br />
würdigen. Neben Fragen der Bewertung werden überdies Fragen des Ansatzes und des<br />
Ausweises eingehend diskutiert.<br />
Der Verfasser gliedert seine Arbeit zu diesem Zweck in sechs Kapitel. Ausgangspunkt seiner<br />
Betrachtung sind in der Einleitung (Kapitel 1) die aktuellen Entwicklungstendenzen in der<br />
internationalen Rechnungslegung. Hier legt der Verfasser zunächst die Bedeutung einer<br />
Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert für die internationale, angelsächsisch geprägte<br />
Rechnungslegung und mittelbar für die deutsche, kontinentaleuropäisch geprägte<br />
Rechnungslegung dar. Der Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwertes, seine Ermittlung<br />
sowie die Bestrebungen hin zu einer vollständig auf beizulegenden Zeitwerten beruhenden<br />
Rechnungslegung (full fair value accounting) und ihr Einfluß auf die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> werden prägnant erläutert. Darüber hinaus werden der Begriff, die<br />
Charakterisierung und die Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> näher erörtert. <strong>Die</strong> Basis<br />
für den weiteren Gang der Untersuchung wird geschaffen.<br />
In Kapitel 2 widmet sich der Verfasser zunächst dem Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihrer Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Dabei unterscheidet der<br />
Verfasser entsprechend der zweistufigen Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> zwischen der definitorischen<br />
Ebene der Untersuchung (Kapitel 22 und Kapitel 23) und der Ansatzebene der Untersuchung<br />
(Kapitel 24). Anschließend befaßt er sich mit Sonderfällen des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> (Kapitel 25), wie den Ansatzvoraussetzungen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
im Konzernabschluß oder dem Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermietete Immobilien. Besonders<br />
hervorzuheben sind im Rahmen der definitorischen Untersuchungsebene die vom Verfasser<br />
erarbeiteten Abgrenzungskriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>. Sie gehen zurück auf die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendete Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />
Als Abgrenzungskriterien identifiziert der Verfasser zutreffend die Entwicklung und<br />
Herstellung, die Veräußerungsabsicht sowie die betriebliche Eigennutzung. Als Problembereich<br />
stellt der Verfasser hierbei Immobilien heraus, die sowohl betrieblich eigengenutzt als<br />
auch als Finanzanlage gehalten werden. <strong>Die</strong> hier bestehende Dualität der Funktionen einer<br />
Immobilie als Sachanlage und als Finanzanlage erschweren eine überschneidungsfreie Abgrenzung<br />
zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> leistet<br />
dem bilanzierenden Unternehmen bzgl. der bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich<br />
eigengenutzten Immobilien allerdings keine Hilfestellung. Daher entwickelt der Verfasser<br />
Kriterien, wo<strong>nach</strong> eine Zuordnung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilien<br />
zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder den Vermögenswerten des Sachanlagevermögens<br />
VI
Geleitwort des Herausgebers<br />
überschneidungsfrei möglich ist, und veranschaulicht diese anhand eines Entscheidungsbaumes.<br />
Er schließt somit die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> hinsichtlich dieser Abgrenzung bestehende Lücke.<br />
<strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und besonders die mit der Zeitwertbewertung<br />
dieser Vermögenswerte zusammenhängenden Bewertungsprobleme sind Gegenstand der<br />
Kapitel 3 und 4 der Untersuchung. In Kapitel 3 verschafft der Verfasser dem Leser ein umfassendes<br />
Grundverständnis für die mit Immobilien verbundenen Bewertungsprobleme.<br />
<strong>Die</strong> wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Immobilien (Kapitel 32) und die Bedeutung des<br />
IVSC für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden erläutert. Dabei geht der Verfasser<br />
erstmals und sehr detailliert auf die Zielsetzung, die Grundstrukturen, die Verlautbarungen<br />
sowie die allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC<br />
ein (Kapitel 33). Im Anschluß werden konkrete Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dargestellt und folgende Fragen beantwortet (Kapitel 34):<br />
■ Welche Bewertungskonzepte sieht <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bei der Folgebewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
vor?<br />
■ Wann ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, Immobilienbewertungsverfahren<br />
bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> einzusetzen?<br />
■ Welche Immobilienbewertungsverfahren sind zu verwenden, um den Abschlußadressaten<br />
relevante Informationen vermitteln zu können?<br />
Der Verfasser arbeitet zutreffend heraus, daß das fair value model das bevorzugte Bewertungsmodell<br />
für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist. Er entwickelt ferner ein<br />
Stufenkonzept, auf dessen Basis der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property als Substitut seines<br />
beizulegenden Zeitwertes zu ermitteln ist. Der Verfasser stellt fest, daß dieser Marktwert<br />
generell nur mit Hilfe <strong>von</strong> Immobilienbewertungsverfahren bestimmt werden kann.<br />
Er arbeitet plausibel heraus, daß das Discounted Cash Flow-Verfahren als international anerkanntes<br />
Immobilienbewertungsverfahren das geeignete Verfahren ist, um einen Marktwert<br />
für ein <strong>Investment</strong> Property zu berechnen.<br />
Gegenstand <strong>von</strong> Kapitel 4 ist die Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
auf der Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens. Möglichkeiten und Problembereiche<br />
der Ermittlung werden vom Verfasser identifiziert und vor dem Hintergrund des<br />
Bewertungszweckes – Ermittlung eines entscheidungsnützlichen Bilanzwertes – untersucht.<br />
Der Verfasser greift hierbei auf die in Kapitel 3 gewonnenen Erkenntnisse zum fair value<br />
model zurück und entwickelt zu Beginn dieses Kapitels einen konzeptionellen Rahmen, der<br />
die zweckgerechte Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit Hilfe des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens unterstützt. Er entwirft in Kapitel 42 ein schlüssiges und systema-<br />
VII
Geleitwort des Herausgebers<br />
tisch aufgebautes Grundsatzsystem: die Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (GoZeitIP ). Bei seinen Erläuterungen zu diesem Grundsatzsystem<br />
macht der Verfasser früh deutlich, welchen Stellenwert der Grundsatz der Transparenz für<br />
die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> besitzt. Nachdem der Verfasser die Bedeutung<br />
dieses Grundsatzsystems für eine entscheidungsnützliche Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herausgestellt hat, widmet er sich in Kapitel 43 dem Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren und dessen Bewertungsparametern. Der Verfasser gibt dabei Antworten<br />
auf die folgenden Fragen:<br />
■ Wie ist das zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehende Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren aufgebaut und welche Parameter sind zu beachten?<br />
■ Welche Probleme treten bei der Generierung der weit in die Zukunft reichenden Bewertungsinformationen<br />
auf?<br />
■ Wie sensitiv reagieren die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf sich<br />
verändernde Marktbedingungen?<br />
■ Wie ist das Ergebnis des Discounted Cash Flow-Verfahrens vor dem Hintergrund des<br />
mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verfolgten Zwecks zu beurteilen?<br />
Ein ausführliches Beispiel verdeutlicht die Bewertungsprobleme, welche dem Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren innewohnen. In seiner kritischen Würdigung des Verfahrens konstatiert<br />
der Verfasser schließlich richtig, daß die Abbildungstreue und die Neutralität, die den<br />
Grundsatz der Zuverlässigkeit des GoZeitIP-Systems konkretisieren, eingeschränkt sind,<br />
wenn die Abschlußadressaten nicht weitreichende Abschlußinformationen zur Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erhalten. Dementsprechend fordert der Verfasser, daß<br />
das bilanzierende Unternehmen u. a. Bandbreitenangaben zu den in das Discounted Cash<br />
Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen und zum Bewertungsergebnis im<br />
Anhang offenlegt.<br />
In Kapitel 5 greift der Verfasser das im vorhergehenden Kapitel 4 festgestellte Verlangen<br />
<strong>nach</strong> einer transparenten Zeitwertbewertung auf und präsentiert konkrete Vorschläge, wie<br />
dem Grundsatz der Transparenz seitens des bilanzierenden Unternehmens <strong>nach</strong>zukommen<br />
ist. Im Rahmen seiner Ausführungen zu den Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> geht der Verfasser in Kapitel 53 systematisch auf<br />
die allgemeinen Offenlegungspflichten ein, denen das bilanzierende Unternehmen unabhängig<br />
vom gewählten Folgebewertungsmodell <strong>nach</strong>kommen muß, und die Offenlegungspflichten,<br />
die das bilanzierende Unternehmen je <strong>nach</strong>dem, welches Folgebewertungsmodell<br />
<strong>von</strong> ihm gewählt wurde, zu erfüllen hat. Ergänzend zu den in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verlangten Offenle-<br />
VIII
Geleitwort des Herausgebers<br />
gungspflichten schlägt der Verfasser in Kapitel 54 freiwillige Anhangangaben vor, die zu einer<br />
für die Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> beitragen. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorgesehenen Offenlegungspflichten und die<br />
vorgeschlagenen freiwilligen Anhangangaben werden vom Verfasser abschließend in übersichtlichen<br />
Berichtsformaten zusammengefaßt (Kapitel 55), denen die bilanzierenden Unternehmen<br />
zu folgen haben, wenn sie den Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Informationen<br />
zu vermitteln bestrebt sind.<br />
<strong>Die</strong> wesentlichen Untersuchungsergebnisse werden in Kapitel 6 zusammengefaßt.<br />
Mit seiner Untersuchung, die vornehmlich die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum<br />
beizulegenden Zeitwert zum Gegenstand hat, widmet sich der Verfasser einem Bereich der<br />
zur Zeit in der internationalen Rechnungslegung kontrovers diskutiert wird: der Rechnungslegung<br />
zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting). <strong>Die</strong> Arbeit ist insofern<br />
<strong>von</strong> hoher Aktualität. Da sich der Verfasser mit seinen Ausführungen indes nicht nur auf<br />
die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beschränkt, sondern auch Ansatz- und Ausweisfragen<br />
beantwortet, besitzt die Arbeit eine sehr hohe praktische Relevanz. Insgesamt bietet<br />
die vorliegende Arbeit eine umfassende und sehr gute Basis für den Bilanztheoretiker und<br />
den Praktiker.<br />
Münster/Westf., im Oktober 2002 Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge<br />
IX
Vorwort des Verfassers<br />
<strong>Die</strong> vorliegende Arbeit entstand während meiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut<br />
für Revivisonswesen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und als fachlicher Mitarbeiter<br />
im Bereich Assurance and Advisory Business Services (AABS) der Ernst & Young AG,<br />
Zweigniederlassung Ruhrgebiet. Sie ist im Mai 2002 <strong>von</strong> der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät<br />
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dissertation angenommen worden.<br />
Meinem verehrten akademischen Lehrer, Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg Baetge, danke ich in ganz<br />
besonderem Maße für die wissenschaftliche Betreuung der Arbeit und seine wertvollen Anmerkungen<br />
während der Dissertationsphase. Seine ständige Diskussionsbereitschaft und die mir <strong>von</strong> ihm<br />
eingeräumte Möglichkeit, meine Arbeit fernab <strong>von</strong> Instituts- und Prüfungstätigkeit fertigzustellen,<br />
haben wesentlich zum Gelingen meiner Arbeit beigetragen. Für die weitreichende Unterstützung<br />
der Ernst & Young AG danke ich persönlich und stellvertretend dem Leiter des Standortes Dortmund,<br />
Herrn WP/StB Jochen Brorhilker. Mein herzlicher Dank gilt auch Herrn Prof. Dr. Wolfgang<br />
Berens für die freundliche Übernahme des Zweitgutachtens.<br />
Meinen ehemaligen und derzeitigen Kolleginnen und Kollegen am Institut für Revisionswesen danke<br />
ich für ihre vielfältige Hilfsbereitschaft und ihre Anregungen in zahlreichen Diskussionen und<br />
Doktorandenseminaren. Dank gebührt Herrn Dr. Stefan Thiele für seine wertvollen Hinweise in<br />
der Anfangsphase meiner Dissertation sowie all denen, die das Manuskript gelesen und Verbesserungen<br />
angeregt haben. Neben dem besonderen fachlichen Dank gebührt meinen Freunden und<br />
Kollegen Herrn Dr. Matthias Hendler, Herrn Dr. Sebastian Hollmann und Herrn Dr. Jens Kümmel<br />
ein ganz herzlicher freundschaftlicher Dank für viele unvergessliche Momente während meiner<br />
Institutszeit. Ein fachlicher und freundschaftlicher Dank gebührt ebenso Frau Dr. Andrea Rolvering.<br />
Überdies danke ich unseren studentischen Hilfskräften für ihre tatkräftige Unterstützung auf<br />
fachlicher und sportlicher Ebene.<br />
Der größte Dank gebührt meinen lieben Eltern, ohne deren großartige vertrauensvolle und stets zuversichtliche<br />
Unterstützung ich diesen Weg nicht hätte beschreiten können. Sie haben nicht nur die<br />
notwendige Grundlage für die Anfertigung dieser Arbeit geschaffen, sondern durch ihre Unterstützung<br />
und ihr Verständnis den erfolgreichen Abschluß meiner Dissertation erst ermöglicht. Meinen<br />
Eltern widme ich diese Arbeit!<br />
Münster/Westf., im Oktober 2002 Henning Zülch<br />
XI
Inhaltsübersicht<br />
1 Einleitung ......................................................................................... 1<br />
11 <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt<br />
für die Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ........................................................1<br />
12 Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...........................................................................15<br />
13 Problemstellung und Gang der Untersuchung......................................30<br />
2 Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung<br />
zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>...........................................................41<br />
21 Vorbemerkungen..................................................................................41<br />
22 <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ............................................42<br />
23 <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................60<br />
24 <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................................84<br />
25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................87<br />
3 Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>....................................................................105<br />
31 Vorbemerkungen................................................................................105<br />
32 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien....................................107<br />
33 <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen<br />
Immobilienbewertung und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.....................................................129<br />
34 <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>........163<br />
4 Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte<br />
(fair values) <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .........................201<br />
41 Vorbemerkungen................................................................................201<br />
XIII
Inhaltsübersicht<br />
XIV<br />
42 Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>............................................................................................204<br />
43 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />
Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens..................237<br />
44 Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der<br />
Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..........330<br />
5 Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong><br />
Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>...........................................................335<br />
51 Vorbemerkungen................................................................................335<br />
52 Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................................337<br />
53 Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .........................................................................344<br />
54 <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen<br />
zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................................................357<br />
55 Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />
Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang ............361<br />
6 Zusammenfassung und Ausblick......................................................367
Inhaltsverzeichnis<br />
Geleitwort des Herausgebers ........................................................................V<br />
Vorwort des Verfassers ................................................................................XI<br />
Inhaltsübersicht........................................................................................XIII<br />
Inhaltsverzeichnis ...................................................................................... XV<br />
Abkürzungsverzeichnis .......................................................................... XXIII<br />
Symbolverzeichnis..................................................................................XXIX<br />
Verzeichnis der Übersichten...................................................................XXXI<br />
Verzeichnis der Anhänge ...................................................................... XXXV<br />
1 Einleitung ......................................................................................... 1<br />
11 <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt<br />
für die Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ........................................................1<br />
12 Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...........................................................................15<br />
13 Problemstellung und Gang der Untersuchung......................................30<br />
2 Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung<br />
zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>...........................................................41<br />
21 Vorbemerkungen..................................................................................41<br />
22 <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ............................................42<br />
221. <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 und ihre<br />
Entwicklungsgeschichte........................................................................42<br />
222. Vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...............................48<br />
223. Vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnisses gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ......................................52<br />
23 <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................60<br />
231. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> versus Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................60<br />
232. <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien.....................................................................63<br />
XV
Inhaltsverzeichnis<br />
XVI<br />
232.1 Entwicklung und Herstellung...................................................63<br />
232.2 Veräußerungsabsicht ................................................................68<br />
232.3 Betriebliche Eigennutzung........................................................71<br />
232.31 Vollständige betriebliche Eigennutzung......................71<br />
232.32 Teilweise betriebliche Eigennutzung...........................73<br />
232.4 Zusammenfassender Überblick.................................................82<br />
24 <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .....................................84<br />
25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................87<br />
251. Überblick .............................................................................................87<br />
252. Der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß ................87<br />
253. Der Ansatz <strong>von</strong> auf der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-<br />
Verhältnisse gehaltenen Immobilien.....................................................93<br />
254. Der Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermieteten Immobilien.......................97<br />
255. Verwendungswechsel............................................................................99<br />
256. Abgänge .............................................................................................102<br />
3 Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>....................................................................105<br />
31 Vorbemerkungen................................................................................105<br />
32 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien....................................107<br />
321. Wertbeeinflussende Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien .......................107<br />
321.1 Fiskal-politische Entwicklung.................................................107<br />
321.2 Wirtschaftspolitische Dynamik...............................................109<br />
321.3 Sozio-kulturelle Faktoren .......................................................110<br />
321.4 Technologische Innovationen.................................................112<br />
322. Wertbeeinflussende immobilienspezifische Faktoren ..........................113<br />
322.1 Standortfaktoren ....................................................................113<br />
322.2 Rechte und Beschränkungen ..................................................116<br />
322.3 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden.............117<br />
322.31 Bodenbeschaffenheit ................................................117<br />
322.32 Größe und Gestaltung..............................................118
Inhaltsverzeichnis<br />
322.33 Nutzungsfähigkeit....................................................119<br />
322.4 Wertbeeinflussende Faktoren der baulichen Anlagen..............120<br />
322.41 Restnutzungsdauer und baulicher Zustand...............120<br />
322.42 Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption.......121<br />
322.43 Nutzungssituation....................................................122<br />
322.44 Bewirtschaftungskosten ............................................124<br />
323. Fazit ...............................................................................................127<br />
33 <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen<br />
Immobilienbewertung und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.....................................................129<br />
331. <strong>Die</strong> internationale Harmonisierung der Immobilienbewertung ..........129<br />
332. Das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />
(IVSC) als internationaler Standardsetter für die<br />
Immobilienbewertung........................................................................133<br />
332.1 Das IVSC...............................................................................133<br />
332.11 Entwicklung und Zielsetzung des IVSC ...................133<br />
332.12 <strong>Die</strong> Organisation des IVSC......................................136<br />
332.2 <strong>Die</strong> Verlautbarungen des IVSC ..............................................137<br />
332.21 <strong>Die</strong> geltenden International Valuation Standards<br />
(IVS) und ihre Systematik ........................................137<br />
332.22 Sonstige Verlautbarungen.........................................141<br />
333. <strong>Die</strong> allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien<br />
des IVSC............................................................................................144<br />
333.1 Der Bewertungsgegenstand.....................................................144<br />
333.2 Der internationale Wertbegriff ...............................................145<br />
333.3 Das Nutzungskonzept ............................................................146<br />
333.4 <strong>Die</strong> internationalen Immobilienbewertungsverfahren.............148<br />
333.41 Überblick über die deutschen und angelsächsischen<br />
Immobilienbewertungsverfahren ..............................148<br />
333.42 <strong>Die</strong> Immobilienbewertungsverfahren des IVSC........154<br />
333.421. Sales Comparison Approach ....................154<br />
XVII
Inhaltsverzeichnis<br />
XVIII<br />
333.422. Income Capitalisation Approach..............158<br />
333.423. Cost Approach.........................................160<br />
334. <strong>Die</strong> Bedeutung des IVSC für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.......................................................................162<br />
34 <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>........163<br />
341. Vorbemerkung ...................................................................................163<br />
342. <strong>Die</strong> Zugangsbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.............................164<br />
342.1 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
Anschaffungskosten................................................................164<br />
342.2 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
Herstellungskosten .................................................................167<br />
343. <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .................................170<br />
343.1 Wahlmöglichkeit beim Folgebewertungsmodell .....................170<br />
343.2 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum<br />
beizulegenden Zeitwert (fair value model) ...............................174<br />
343.21 Der beizulegende Zeitwert .......................................174<br />
343.211. <strong>Die</strong> Definition des beizulegenden<br />
Zeitwertes................................................174<br />
343.212. Der Ausschluß besonderer<br />
Transaktionsumstände.............................175<br />
343.213. <strong>Die</strong> Eigenschaften der Marktteilnehmer ..178<br />
343.22 Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.......................180<br />
343.23 <strong>Die</strong> Abgrenzung des beizulegenden Zeitwertes vom<br />
Nutzungswert (value in use)......................................188<br />
343.3 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(cost model) .............................................................................191<br />
344. Sonderfälle der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>........................194<br />
344.1 Verwendungswechsel..............................................................194<br />
344.2 Abgänge .................................................................................198
Inhaltsverzeichnis<br />
4 Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte<br />
(fair values) <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .........................201<br />
41 Vorbemerkungen................................................................................201<br />
42 Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>............................................................................................204<br />
421. Begriff und Aufgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................204<br />
422. Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................205<br />
422.1 Methoden zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> ...............................................................................205<br />
422.2 Quellen zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.........................207<br />
423. Ein System <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ...................................................................210<br />
423.1 Systemzweck ..........................................................................210<br />
423.2 Basisgrundsätze.......................................................................212<br />
423.3 Primär- und Sekundärgrundsätze ...........................................215<br />
423.31 Überblick ................................................................215<br />
423.32 Relevanz ..................................................................216<br />
423.33 Zuverlässigkeit..........................................................219<br />
423.34 Transparenz .............................................................228<br />
423.4 Nebenbedingungen ................................................................232<br />
424. Zusammenfassender Überblick über das System der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ........235<br />
43 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />
Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens..................237<br />
431. Überblick ...........................................................................................237<br />
432. Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen......................238<br />
433. Verfahrensaufbau und Verfahrensablauf.............................................2<strong>40</strong><br />
XIX
Inhaltsverzeichnis<br />
XX<br />
434. Parameter des zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />
<strong>Investment</strong> Property verwendeten Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens..........................................................................................243<br />
434.1 Zahlungsmittelströme (Cash Flows) .......................................243<br />
434.11 Notwendige Informationen......................................243<br />
434.12 Zeithorizont.............................................................245<br />
434.13 Prognose künftiger Zahlungsmittelströme................247<br />
434.2 Diskontierungssatz (Capitalisation Rate) ................................259<br />
434.21 Überblick ................................................................259<br />
434.22 Arten <strong>von</strong> Diskontierungssätzen...............................261<br />
434.221. Anfangsrendite<br />
(Going-in Capitalisation Rate).................261<br />
434.222. Interner Zinssatz<br />
(Internal Rate of Return) .........................263<br />
434.223. Kapitalmarktorientierter<br />
Diskontierungssatz...................................264<br />
434.224. Übrige Diskontierungssätze .....................269<br />
434.23 Beurteilung der Brauchbarkeit der<br />
Diskontierungssätze für das<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren ............................271<br />
434.3 Restwert (Residual Value).......................................................275<br />
434.4 Weitere Einflüsse auf die Parameter des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens.....................................................................277<br />
434.41 Möglicher Einfluß der NEUEN BASLER<br />
EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auf die<br />
Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens ....277<br />
434.42 Möglicher Einfluß der Ereignisse des 11. September<br />
2001 auf die Parameter des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens................................................................280<br />
435. Ein Beispiel zum Discounted Cash Flow-Verfahren ...........................283<br />
435.1 Vorbemerkung .......................................................................283<br />
435.2 Charakterisierung der Beispielimmobilie ................................283
Inhaltsverzeichnis<br />
435.3 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der zu<br />
Finanzanlagezwecken gehaltenen Beispielimmobilie ...............287<br />
435.4 Der Einfluß der Parameter des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes der zu<br />
Finanzanlagezwecken gehaltenen Beispielimmobilie ...............297<br />
435.41 Der Einfluß der Zahlungsmittelströme auf die Höhe<br />
des beizulegenden Zeitwertes....................................297<br />
435.42 Der Einfluß des Diskontierungssatzes auf die Höhe<br />
des beizulegenden Zeitwertes....................................305<br />
435.43 Der Einfluß des Restwertes auf die Höhe des<br />
beizulegenden Zeitwertes..........................................308<br />
435.44 Fazit .......................................................................310<br />
436. Bilanzielle Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung eines<br />
<strong>Investment</strong> Property...........................................................................314<br />
437. Kritische Würdigung des Discounted Cash Flow-Verfahrens und<br />
seines Ergebnisses vor dem Hintergrund der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ........322<br />
44 Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der<br />
Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..........330<br />
5 Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong><br />
Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>...........................................................335<br />
51 Vorbemerkungen................................................................................335<br />
52 Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>..............................................337<br />
521. Der bilanzielle Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .............................337<br />
522. Der Ausweis <strong>von</strong> mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden<br />
Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung.................................................................................3<strong>40</strong><br />
53 Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> .........................................................................344<br />
531. Vorbemerkung ...................................................................................344<br />
XXI
Inhaltsverzeichnis<br />
XXII<br />
532. Offenlegungspflichten unabhängig vom gewählten<br />
Bewertungsmodell bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>...........................................................................................345<br />
533. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten<br />
(fair value model) ................................................................................347<br />
534. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten (cost model) ..........................................................352<br />
54 <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen<br />
zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.....................................................................357<br />
55 Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />
Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang ............361<br />
551. Vorbemerkung ...................................................................................361<br />
552. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der<br />
Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />
Zeitwerten (fair value model) ..............................................................362<br />
553. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der<br />
Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)............................365<br />
6 Zusammenfassung und Ausblick......................................................367<br />
Anhang......................................................................................................377<br />
Quellenverzeichnis ....................................................................................393<br />
Stichwortverzeichnis..................................................................................435
A<br />
a. A. anderer Auffassung<br />
AAS Australian Accounting Standard<br />
AASB Australian Accounting Standards<br />
Board<br />
AARF Australian Accounting Research<br />
Foundation<br />
Abs. Absatz<br />
Abschn. Abschnitt<br />
Abt. Abteilung<br />
a. F. alte Fassung<br />
AG Aktiengesellschaft(en)<br />
AICPA American Institute of Certified<br />
Public Accountants<br />
AIMR Association for <strong>Investment</strong><br />
Management and Research<br />
AK Anschaffungskosten<br />
AK/HK Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
AktG Aktiengesetz<br />
a. M. am Main<br />
Anh. Anhang<br />
Art. Artikel<br />
Aufl. Auflage<br />
AU (Konzern-)Außenstehendes<br />
Unternehmen<br />
B<br />
Basel II Zweites Konsultationspapier<br />
zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung<br />
BauGB Baugesetzbuch<br />
BauNVO Baunutzungsverordnung<br />
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
BBK Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung<br />
(Zeitschrift, Loseblattsammlung)<br />
Bd. Band<br />
bearb. bearbeitet<br />
BFH Bundesfinanzhof<br />
BFuP Betriebswirtschafltiche Forschung<br />
und Praxis (Zeitschrift)<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl. Bundesgesetzblatt<br />
BJagdG Bundesjagdgesetz<br />
BMJ Bundesministerium der Justiz<br />
BMZ Baumassenzahl<br />
Bsp. Beispiel<br />
bspw. beispielsweise<br />
BT Bundestag<br />
BuW Betrieb und Wirtschaft (Zeitschrift)<br />
BVS Bund der öffentlich bestellten<br />
und vereidigten Sachverständigen<br />
bzgl. bezüglich<br />
BZW Beizulegender Zeitwert<br />
bzw. beziehungsweise<br />
C<br />
ca. circa<br />
CAPM Capital Asset Pricing Model<br />
CF Cash Flow, Zahlungsmittelüberschuß<br />
CHF Schweizer Franken<br />
CI Cash Inflow(s),<br />
Zahlungsmittelzuflüsse<br />
CICA Canadian Institute of Chartered<br />
Accountants<br />
CO Cash Outflow(s), Zahlungsmittelabflüsse<br />
XXIII
Abkürzungsverzeichnis<br />
c. p. ceteris paribus<br />
D<br />
DAX Deutscher Aktienindex<br />
DB Der Betrieb (Zeitschrift)<br />
DBW <strong>Die</strong> Betriebswirtschaft (Zeitschrift)<br />
D. C. District of Columbia<br />
DCF Discounted Cash Flow<br />
d. h. das heißt<br />
DIMAX Deutscher Immobilien Aktienindex<br />
DIX Deutscher Immobilien Index<br />
DM Deutsche Mark<br />
DRSC Deutsches Rechnungslegung<br />
Standards Committee<br />
DRS Deutscher Rechnungslegungs<br />
Standard<br />
DSL Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank<br />
DSR Deutscher Standardisierungsrat<br />
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)<br />
DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)<br />
DVSC Deutscher Verband Chartered<br />
Surveyors<br />
E<br />
E(D) Exposure Draft<br />
EA Einzelabschluß<br />
EC European Community<br />
EDV Elektronische Datenverarbeitung<br />
e. G. eingetragene Genossenschaft<br />
EG Europäische Gemeinschaft(en),<br />
Erdgeschoß<br />
EGHGB Einführungsgesetz zum HGB<br />
EStG Einkommensteuergesetz<br />
etc. et cetera<br />
XXIV<br />
EU Europäische Union<br />
e. V. eingetragener Verein<br />
EVS European Valuation Standards<br />
E&Y Ernst & Young (Wirtschatsprüfungesellschaft)<br />
F<br />
F. Framework<br />
f. folgende (Seite)<br />
FASB Financial Accounting Standards<br />
Board<br />
FAPC Financial Accounting Policy<br />
Committee<br />
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung<br />
FERI Financial & Economic Research<br />
International (Marktforschungsunternehmen)<br />
Fn. Fußnote<br />
FördGG Fördergebietsgesetz<br />
Forts. Fortsetzung<br />
FRS Financial Reporting Standard<br />
(United Kingdom)<br />
G<br />
GAAP Generally Accepted Accounting<br />
Principles<br />
GASC German Accounting Standards<br />
Committee<br />
GAVP Generally Accepted Valuation<br />
Principles<br />
GFZ Geschoßflächenzahl<br />
ggf. gegebenenfalls<br />
GJ Geschäftsjahr<br />
GmbH Gesellschaft(en) mit beschränkter<br />
Haftung<br />
GN Guidance Note<br />
GoB Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung<br />
GoF Geschäfts- oder Firmenwert
GoP Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Planbilanzierung<br />
GoU Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Unternehmensbewertung<br />
GoZeit Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
IP<br />
Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
GRZ Grundflächenzahl<br />
GuV Gewinn- und Verlustrechnung<br />
GVSC German Valuation Standards<br />
Committee<br />
H<br />
HB Handelsbilanz<br />
HFA Hauptfachausschuß<br />
HGB Handelsgesetzbuch<br />
HK Herstellungskosten<br />
HKSSAP Hong Kong Statement of<br />
Standard Accounting Practice<br />
hrsg. v. herausgegeben <strong>von</strong><br />
Hrsg. Herausgeber<br />
HSG Hochschule St. Gallen<br />
I<br />
<strong>IAS</strong> International Accounting<br />
Standard(s)<br />
<strong>IAS</strong>B International Accounting<br />
Standards Board<br />
<strong>IAS</strong>C International Accounting<br />
Standards Committee<br />
i. Br. Im Breisgau<br />
i. d. R. in der Regel<br />
IDW Institut für Wirtschaftsprüfer<br />
in Deutschland e. V.<br />
i. e. S. im engeren Sinn(e)<br />
IFAC International Federation of<br />
Accountants<br />
IFRS International Financial Reporting<br />
Standard<br />
i. H. d. in Höhe der/des<br />
i. H. v. in Höhe <strong>von</strong><br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Inc. Incorporated<br />
inkl. inklusive<br />
IOSCO International Organization of<br />
Securities Commissions<br />
IP <strong>Investment</strong> Property, <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
IRR Internal Rate of Return<br />
i. S. im Sinne<br />
i. S. d. im Sinne der/des<br />
i. S. v. im Sinne <strong>von</strong><br />
IT Information-Technology<br />
IVA International Valuation Application<br />
IVC International Valuation Commentary<br />
i. V. m. in Verbindung mit<br />
IVS International Valuation Standards<br />
IVSC International Valuation Standards<br />
Committee<br />
i. w. S. im weiteren Sinn(e)<br />
J<br />
JICPA Japanese Institute of Certified<br />
Public Accountants<br />
JLL Jones Lang LaSalle (Immobilienmakler-<br />
und Immobilienberatungsunternehmen)<br />
JoA Journal of Accountancy<br />
(Zeitschrift)<br />
JWG Financial Instruments Joint<br />
Working Group of Standard<br />
Setters<br />
K<br />
KA Konzernabschluß<br />
KapAEG Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz<br />
KBF Kapitalbarwertfaktor<br />
XXV
Abkürzungsverzeichnis<br />
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und<br />
Transparenz im Unternehmensbereich<br />
KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte<br />
Rechnungslegung<br />
KPMG Klynfeld Peat Marwick Goerdeler(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)<br />
L<br />
LKW Lastkraftwagen<br />
Ltd. Private Limited Company<br />
M<br />
M & A Mergers & Acquisitions<br />
MBauO Musterbauordnung<br />
MDAX Mid Cap Deutscher Aktienindex<br />
Mio. Million(en)<br />
MU Mutterunternehmen<br />
m. w. N. mit weiteren Nachweisen<br />
N<br />
NAIC National Association of Insurance<br />
Commissioners<br />
NAREIT National Association of Real<br />
Estate <strong>Investment</strong> Trusts<br />
NEMAX Neuer Markt Aktienindex<br />
No. Number<br />
Nr. Nummer<br />
NZZ Neue Züricher Zeitung<br />
O<br />
o. g. oben genannt<br />
OG Obergeschoß<br />
OSCAR Office Service Charge Analysis<br />
Report<br />
o. V. ohne Verfasserangabe<br />
XXVI<br />
P<br />
Par. Paragraph<br />
PKW Personenkraftwagen<br />
PwC PricewaterhouseCoopers<br />
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)<br />
R<br />
R Richtlinie<br />
RBW Restbuchwert<br />
RICS Royal Institution of Chartered<br />
Surveyors<br />
RIW Recht der Internationalen<br />
Wirtschaft (Zeitschrift)<br />
Rn. Randnummer<br />
RV Residual Value, Restwert<br />
RWZ Österreichische Zeitschrift für<br />
Recht und Rechnungswesen<br />
S<br />
S Standard<br />
S. Seite(n)<br />
SEC Securities and Exchange<br />
Commission<br />
SFAC Statement of Financial Accounting<br />
Concepts<br />
SFAS Statement of Financial Accounting<br />
Standards<br />
SIC Standing Interpretations Committee<br />
SMAX Small Cap Aktienindex<br />
Sp. Spalte(n)<br />
SSAP Statement of Standard<br />
Accounting Practice<br />
StB Steuerbilanz<br />
StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)<br />
SWOT Strengths, Weaknesses, Opportunities,<br />
Threats
T<br />
TCHF Tausend Schweizer Franken<br />
TEGoVA The European Group of Valuers<br />
Association<br />
TEGoVoFA The European Group of Valuers<br />
of Fixed Assets<br />
Teilbd. Teilband<br />
TIAVSC The International Assets<br />
Valuation Standards Committee<br />
Tsd. Tausend<br />
TU Tochterunternehmen<br />
Tz. Textziffer(n)<br />
U<br />
u. und<br />
u. a. unter anderem/und andere<br />
(Literaturangaben in Fußnoten)<br />
U.S./US United States<br />
U.S.A./USA United States of America<br />
U.S. GAAP United States Generally Accepted<br />
Accounting Principles<br />
u. U. unter Umständen<br />
V<br />
v. <strong>von</strong>, vom<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
VdH Verband der Hypothekenbanken<br />
Verf. Verfasser<br />
vgl. vergleiche<br />
VOFI Vollständiger Finanzplan<br />
Vol. Volume<br />
vs. versus<br />
W<br />
WertR Wertermittlungs-Richtlinie<br />
WertV Wertermittlungs-Verordnung<br />
WP Wirtschaftsprüfer<br />
WPg <strong>Die</strong> Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)<br />
WPK Wirtschaftsprüferkammer<br />
Z<br />
z. B. zum Beispiel<br />
ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft<br />
ZfbF Zeitschrift für betriebswirt-<br />
ZfhF<br />
schaftliche Forschung<br />
Zeitschrift für handelswissenschaftliche<br />
Forschung<br />
ZGR Zeitschrift für Unternehmensund<br />
Gesellschaftsrecht<br />
z. T. zum Teil<br />
zzgl. zuzüglich<br />
XXVII
BZW Beizulegender Zeitwert<br />
BZW Mid Case<br />
Symbolverzeichnis<br />
Beizulegender Zeitwert im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
BZW (IP) Beizulegender Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
BZW (IP) Bsp.<br />
Beizulegender Zeitwert der Beispielimmobilie<br />
β IP Systematisches Risiko des <strong>Investment</strong> Property<br />
CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow), Zahlungsmittelüberschüsse<br />
(cash flows)<br />
CF 1 Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des ersten Vermietungsjahres<br />
CF 11 Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des elften Vermietungsjahres<br />
CF 2012<br />
CF Mid Case<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des Jahres 2012<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) im Falle einer moderaten<br />
Mietpreisentwicklung<br />
CI Zahlungsmittelzufluß (cash inflow), Zahlungsmittelzuflüsse<br />
(cash inflows)<br />
CO Zahlungsmittelabfluß (cash outflow), Zahlungsmittelabflüsse<br />
(cash outflows)<br />
∆ Differenz<br />
∆ D Durchschnittliche Differenz<br />
∆ M Maximale Differenz<br />
KBF Kapitalbarwertfaktor<br />
XXIX
Symbolverzeichnis<br />
KBF 6,5 %<br />
n Zeithorizont<br />
XXX<br />
Kapitalbarwertfaktor bei einem Diskontierungssatz <strong>von</strong> r = 6,5 %<br />
PP Kaufpreis (purchase price)<br />
PP pot Potentieller Kaufpreis (purchase price)<br />
r Diskontierungssatz (capitalisation rate)<br />
r A Anfangsrendite (Going-in Capitalisation Rate)<br />
r f Risikoloser Diskontierungssatz<br />
r IRR Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)<br />
r kap Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz<br />
r 0 Diskontierungssatz (capitalisation rate) im Ausgangsbeispiel<br />
t Laufzeitvariable<br />
RV Restwert (residual value)<br />
RV Bsp.<br />
RV Mid Case<br />
∑ Summe<br />
Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />
Restwert (residual value) im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
µ IP Erwartungswert der Marktrendite des <strong>Investment</strong> Property<br />
z IP Risikozuschlag für das <strong>Investment</strong> Property
Verzeichnis der Übersichten<br />
Übersicht 1-1: Angewandte Rechnungslegungsregeln in den Indizes und Marktsegmenten<br />
der Deutschen Börse AG.................................................................................. 3<br />
Übersicht 1-2: Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie ........................................... 20<br />
Übersicht 1-3: Chancen und Risiken beim Erwerb einer Finanzanlage in Immobilien........... 24<br />
Übersicht 1-4: Teilmarktbildung auf dem Immobilienmarkt................................................. 33<br />
Übersicht 1-5: <strong>Die</strong> deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien für das 2. Quartal 2001<br />
und das 3. Quartal 2002................................................................................ 34<br />
Übersicht 2-1: Merkmale <strong>von</strong> Immobilien- und Mobilien-Leasing-Verhältnissen.................. 57<br />
Übersicht 2-2: Systematisierung der abzugrenzenden bilanziellen Immobilienkategorien....... 62<br />
Übersicht 2-3: Systematisierung <strong>von</strong> im Bau befindlichen Immobilien und ihrer<br />
bilanziellen Behandlung................................................................................. 67<br />
Übersicht 2-4: <strong>Die</strong> Möglichkeiten der betrieblichen Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien ............. 72<br />
Übersicht 2-5: Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich<br />
eigengenutzten Immobilien............................................................................ 81<br />
Übersicht 2-6: <strong>Die</strong> bilanzielle Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>....................................................................................................... 83<br />
Übersicht 2-7: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />
(Beispiel 1a)................................................................................................... 89<br />
Übersicht 2-8: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />
(Beispiel 1b)................................................................................................... 90<br />
Übersicht 2-9: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />
(Beispiel 2a)................................................................................................... 92<br />
Übersicht 2-10: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />
(Beispiel 2b)................................................................................................... 93<br />
Übersicht 3-1: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien............................................. 128<br />
Übersicht 3-2: <strong>Die</strong> internationalen Harmonisierungstendenzen in den Bereichen<br />
Rechnungslegung und Immobilienbewertung .............................................. 133<br />
Übersicht 3-3: <strong>Die</strong> Bewertungsmaßstäbe des IVS 1 und IVS 2<br />
(Forts. siehe folgende Seite).......................................................................... 139<br />
Übersicht 3-4: <strong>Die</strong> sonstigen Verlautbarungen des IVSC (Forts. siehe folgende Seite)......... 142<br />
XXXI
Verzeichnis der Übersichten<br />
Übersicht 3-5: Deutsche und angelsächsische Immobilienbewertungsverfahren im<br />
Überblick..................................................................................................... 154<br />
Übersicht 3-6: <strong>Die</strong> Ermittlung der Anschaffungskosten eines <strong>Investment</strong> Property ............. 165<br />
Übersicht 3-7: <strong>Die</strong> Bestandteile der Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>............. 170<br />
Übersicht 3-8: Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .............................................................. 187<br />
Übersicht 3-9: Überblick über mögliche Verwendungswechsel <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>........................ 195<br />
Übersicht 4-1: Das System der Rechnungslegungsgrundsätze des <strong>IAS</strong>B .............................. 208<br />
Übersicht 4-2: <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> (GoZeit IP )................................................................................... 235<br />
Übersicht 4-3: Entwicklung der Mietpreisspannen auf den Frankfurter<br />
Büroimmobilienteilmärkten im Zeitraum <strong>von</strong> 1997-2001 ........................... 254<br />
Übersicht 4-4: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Einschätzung <strong>von</strong> Terrorrisiken.......................... 281<br />
Übersicht 4-5: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Klassifizierung anhand des identifizierten<br />
Terrorrisikos ................................................................................................ 282<br />
Übersicht 4-6: Mieterbestandsliste der Beispielimmobilie.................................................... 284<br />
Übersicht 4-7: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit der getroffenen<br />
Staffelmietvereinbarung ............................................................................... 286<br />
Übersicht 4-8: Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) der<br />
Beispielimmobilie ........................................................................................ 288<br />
Übersicht 4-9: Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows) der<br />
Beispielimmobilie ........................................................................................ 289<br />
Übersicht 4-10: Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) der<br />
Beispielimmobilie ........................................................................................ 291<br />
Übersicht 4-11: Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie .................. 294<br />
Übersicht 4-12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in einer<br />
„idealen“ Bewertungssituation...................................................................... 296<br />
Übersicht 4-13: Fälle unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen........................................... 300<br />
Übersicht 4-14: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Marktentwicklung............... 301<br />
Übersicht 4-15: <strong>Die</strong> beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG<br />
in Abhängigkeit unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen.......................... 303<br />
Übersicht 4-16: Fünfzehn-Felder-Matrix für die Höhe des beizulegenden Zeitwertes des<br />
<strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG................................................... 306<br />
XXXII
Verzeichnis der Übersichten<br />
Übersicht 4-17: Der Einfluß des Restwertes auf den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong><br />
Property der IMMOBILIEN AG im Falle einer moderaten<br />
Mietpreisentwicklung .................................................................................. 309<br />
Übersicht 4-18: <strong>Die</strong> Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte bei alternativer<br />
Mietpreisentwicklung und alternativen Diskontierungssätzen ...................... 311<br />
Übersicht 4-19: Auswirkungen der jährlichen Neubewertung des <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG<br />
gehaltenen <strong>Investment</strong> Property auf die Abgrenzung latenter Steuern .......... 318<br />
Übersicht 4-20: <strong>Die</strong> allgemeine Bedeutung der Transparenz für die Vermittlung <strong>von</strong><br />
relevanten und zuverlässigen Abschlußinformationen................................... 328<br />
Übersicht 5-1: Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz.................................................................... 338<br />
Übersicht 5-2: Mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende<br />
Erträge und Aufwendungen ......................................................................... 3<strong>40</strong><br />
Übersicht 5-3: Zeitwertgitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
beizulegenden Zeitwerten (fair value model)................................................. 349<br />
Übersicht 5-4: Finanzanlagengitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)................ 355<br />
Übersicht 5-5: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />
(Teil A. und B.) ........................................................................................... 363<br />
Übersicht 5-6: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />
(Teil C. und D.) .......................................................................................... 364<br />
Übersicht 5-7: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model<br />
(Teil A. und B.) ........................................................................................... 365<br />
Übersicht 5-8: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model<br />
(Teil C.) ...................................................................................................... 366<br />
XXXIII
Verzeichnis der Anhänge<br />
Anhang 1: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 0 = 6,5 %................................. 378<br />
Anhang 2: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />
unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 0 = 6,5 % ........................................... 379<br />
Anhang 3: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 0 = 6,5 %................................. 380<br />
Anhang 4: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 1 = 6 %.................................... 381<br />
Anhang 5: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />
unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 1 = 6 % .............................................. 382<br />
Anhang 6: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 1 = 6 %.................................... 383<br />
Anhang 7: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 2 = 6,25 %............................... 384<br />
Anhang 8: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />
unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 2 = 6,25 % ......................................... 385<br />
Anhang 9: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 2 = 6,25 %............................... 386<br />
Anhang 10: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 3 = 6,75 %............................... 387<br />
Anhang 11: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />
unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 3 = 6,75 % ......................................... 388<br />
XXXV
Verzeichnis der Übersichten<br />
Anhang 12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 3 = 6,75 %............................... 389<br />
Anhang 13: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 4 = 7 %.................................... 390<br />
Anhang 14: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem<br />
unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 4 = 7 % .............................................. 391<br />
Anhang 15: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in<br />
Abhängigkeit einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und<br />
einem unterstellten Diskontierungssatz <strong>von</strong> r 4 = 7 %.................................... 392<br />
XXXVI
1 Einleitung<br />
„Market prices capture the consensus view of all<br />
market participants about an asset´s or liability´s economic<br />
characteristics, including assumptions about<br />
cash flows, profit margins, and risk.“ 1<br />
11 <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt<br />
für die Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Die</strong> INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS (<strong>IAS</strong>) entwickeln sich mit großen<br />
Schritten zu dem internationalen Regelwerk der Rechnungslegung. 2<br />
Ausschlaggebend für diese Entwicklung sind mehrere Gründe: Zum einen hat die INTER-<br />
NATIONAL ORGANIZATION OF SECURITIES COMMISSIONS (IOSCO) als internationale Organisation<br />
der Börsenaufsichtsbehörden im Mai 2000 die <strong>IAS</strong> weltweit für Zwecke grenzüberschreitender<br />
Börsenemissionen empfohlen. 3<br />
Zum anderen wurde das INTERNATIONAL<br />
ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (<strong>IAS</strong>C) 4<br />
Anfang 2001 grundlegend umstruktu-<br />
1 JONES, J. P./STANWICK, S., Fair Value Accounting, S. 104. Das Zitat verdeutlicht, welche Erwartungen<br />
an den beizulegenden Zeitwert (fair value) als Wertmaßstab in der angelsächsischen<br />
Rechnungslegung geknüpft sind. Der beizulegende Zeitwert soll im Idealfall vorhandener Marktpreise<br />
(market prices) das Spiegelbild der ihm zugrundeliegenden Erwartungen der Marktteilnehmer<br />
sein, und zwar in Form eines sich aus diesen Marktpreisen ergebenden Marktwertes (market<br />
value). Ob und wieweit der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ein Spiegelbild der<br />
Erwartungen der Marktteilnehmer sein kann, ist wesentlicher Gegenstand der vorliegenden Arbeit.<br />
2 Zu den Phasen der Internationalisierung der Rechnungslegung vgl. detailliert HÜTTEN,<br />
C./LORSON, P., Internationale Rechnungslegung in Deutschland (Teil 1), S. 521-527.<br />
3 Zur Anerkennung der <strong>IAS</strong> durch die IOSCO vgl. ausführlich FUCHS, M./STIBI, B., IOSCO -<br />
SEC - EU-Kommission, S. 1-9; INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.),<br />
<strong>IAS</strong>B Insight March 2001, S. 15 f.<br />
4 Das <strong>IAS</strong>C wurde 1973 als privatrechtliche Vereinigung <strong>von</strong> den Berufsverbänden der wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe Australiens, Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Irlands, Japans, Kanadas,<br />
Mexikos, der Niederlande sowie der U.S.A. gegründet Vgl. INTERNATIONAL ACCOUN-<br />
TING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), International Accounting Standards 2001, S. 11.<br />
1
Abschnitt 1: Einleitung<br />
Der INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (<strong>IAS</strong>B) hat zum 1. April<br />
2001 die Aufgaben des <strong>IAS</strong>C als Entscheidungsgremium übernommen. 6<br />
Im 14-köpfigen<br />
Board sind nunmehr in wesentlich größerem Umfang als bislang die international führenden<br />
Standardsetter vertreten. 7<br />
Darüber hinaus wird die Bedeutung der <strong>IAS</strong> als international<br />
anerkanntes Regelwerk der Rechnungslegung durch die derzeitigen Bemühungen der<br />
EUROPÄISCHEN UNION (EU) unterstrichen. Nach der am 19. Juli 2002 vom Europäischen<br />
Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedeten und am 11. September<br />
2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten „Verordnung<br />
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“ werden in<br />
Europa ansässige kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse<br />
für Geschäftsjahre, die <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2005 beginnen, <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />
des <strong>IAS</strong>B aufzustellen. 8 ,9 ,10<br />
Für Unternehmen, die nur Schuldtitel zum Handel in einem ge-<br />
riert. 5<br />
5 Zur Restrukturierung des <strong>IAS</strong>C vgl. BAETGE, J./THIELE, S./PLOCK, M., <strong>Die</strong> Restrukturierung des<br />
International Accounting Standards Committee, S. 1033-1038. Zur neuen Verfassung des <strong>IAS</strong>C<br />
vgl. eingehend INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), International<br />
Accounting Standards 2001, S. 21-<strong>40</strong>.<br />
6 Mit der Übernahme der Aufgaben des <strong>IAS</strong>C durch den <strong>IAS</strong>B ging auch eine Umbenennung der<br />
internationalen Rechnungslegungsstandards einher. <strong>Die</strong> bis zum 31. März 2001 vom <strong>IAS</strong>C erlassenen<br />
Rechnungslegungsstandards werden weiterhin unter der Bezeichnung „International Accounting<br />
Standards (<strong>IAS</strong>)“ geführt. <strong>Die</strong> künftig vom <strong>IAS</strong>B erlassenen Rechnungslegungsstandards<br />
werden hingegen die Bezeichnung „International Financial Reporting Standards (IFRS)“ tragen.<br />
Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), <strong>IAS</strong>B Update April 2001,<br />
S. 1. Da in der vorliegenden Arbeit ausnahmslos auf vom <strong>IAS</strong>C erlassene Rechnungslegungsstandards<br />
Bezug genommen wird, wird durchgängig der Begriff „<strong>IAS</strong>“ verwendet.<br />
7 Dr. Hans-Georg Bruns, vormals DAIMLERCHRYSLER AG, ist als Bindeglied zum DEUTSCHEN<br />
RECHNUNGSLEGUNGS STANDARDS COMMITTEE (DRSC) im Board tätig.<br />
8 Vgl. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (HRSG.), Anwendung internationaler<br />
Rechnungslegungsstandards, L 243/1 – L 243/4.<br />
9 Zum zunächst am 13. Februar 2001 <strong>von</strong> der EU-Kommission veröffentlichten Verordnungsentwurf<br />
vgl. ausführlich ERNST, C., EU-Verordnungsentwurf zur Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong>, S. 823-825;<br />
HULLE, K. V., <strong>Die</strong> Reform des europäischen Bilanzrechts, S. 537-549; SEIFERT, M., Rechnungslegung<br />
in der EU, S. 717-720 sowie IDW (Hrsg.), Stellungnahme zum Vorschlag der EU-<br />
Kommission, S. 664-668.<br />
10 Zur Entwicklung der deutschen Rechnungslegung und den Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen<br />
Gesetzgebers im Harmonisierungsprozeß vgl. PELLENS, B./GASSEN, J., EU-<br />
Verordnungsentwurf, S. 137-142; FÜLBIER, R. U./GASSEN, J., Entwicklung der deutschen Rechnungslegung,<br />
S. 180 f., sowie GRAUMANN, M., Auswirkungen und Entwicklungstendenzen der<br />
Internationalisierung der Rechnungslegung, S. 535-546.<br />
2
Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
regelten Markt herausgeben oder deren Wertpapiere zum Handel in einem Nicht-EU-Staat<br />
zugelassen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahre 2007. 11<br />
<strong>Die</strong> derzeitige Bedeutung der <strong>IAS</strong> lässt sich indes mit der <strong>nach</strong>folgenden Übersicht 1-1 dokumentieren.<br />
Mit ihr lässt sich zeigen, dass deutsche Unternehmen aus den Börsenindizes<br />
und Marktsegmenten DAX ® , MDAX ® , SMAX 12<br />
und Neuer Markt 13<br />
zum überwiegenden<br />
Teil bereits <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> Rechnung legen.<br />
Relative Häufigkeit<br />
100%<br />
80%<br />
60%<br />
<strong>40</strong>%<br />
20%<br />
0%<br />
30%<br />
53%<br />
17%<br />
19%<br />
33%<br />
49%<br />
4%<br />
16%<br />
80%<br />
48%<br />
53%<br />
33%<br />
41%<br />
26%<br />
DAX MDAX SMAX Neuer Markt Gesamt<br />
Segment<br />
HGB <strong>IAS</strong> U.S. GAAP<br />
Übersicht 1-1: Angewandte Rechnungslegungsregeln in den Indizes und Marktsegmenten der Deutschen<br />
Börse AG 14<br />
11 Vgl. O. V., EU: Anwendung der IFRS im Konzernabschluss, S. A3; zur Begründung dieser Übergangsfrist<br />
vgl. HULLE, K. V., <strong>Die</strong> europäische Rechnungslegungstrategie, S. 180.<br />
12 <strong>Die</strong> Unternehmen des SMAX sind verpflichtet, für Geschäftsjahre, die am oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar<br />
2002 beginnen, <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B oder der U.S.-GAAP Rechnung zu legen.<br />
Vgl. DEUTSCHE BÖRSE AG (HRSG.), Rechnungslegung <strong>nach</strong> internationalen Standards.<br />
13 Im Marktsegment „Neuer Markt“ besteht die Pflicht, Konzernabschlüsse <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />
des <strong>IAS</strong>B oder <strong>nach</strong> U.S. GAAP zu erstellen. Vgl. DEUTSCHE BÖRSE AG (HRSG.), Regelwerk<br />
Neuer Markt, Abschn. 7.3.2., S. 33.<br />
14 Quelle: DEUTSCHE BÖRSE AG, veröffentlicht im Internet unter: http://deutsche–boerse.com/<br />
INTERNET/EXCHANGE/zpd.nsf/PublikationenID (Stand: 24. September 2002).<br />
3
Abschnitt 1: Einleitung<br />
Eine gänzliche und zügige Übernahme dieser internationalen Rechnungslegungsnormen<br />
wird aber zur Zeit in dreierlei Hinsicht erschwert:<br />
Erstens besitzen die <strong>IAS</strong> in der EU noch nicht die Verbreitung und Akzeptanz, die ein solcher<br />
Schritt erfordern würde. <strong>Die</strong> <strong>IAS</strong> werden z. T. <strong>von</strong> den Unternehmen in verschiedenen<br />
„Versionen“ angewendet. <strong>Die</strong>se Versionen lassen sich <strong>nach</strong> der Strenge der Auslegung<br />
der <strong>IAS</strong> in <strong>IAS</strong> light, <strong>IAS</strong> regular und <strong>IAS</strong> premium differenzieren. 15<br />
Daneben lassen sich je<br />
<strong>nach</strong> nationalen Auslegungsinteressen auch landesspezifische <strong>IAS</strong> unterscheiden, wie deutsche<br />
<strong>IAS</strong> oder <strong>IAS</strong> français. Gründe für dieses Vorgehen liegen darin, daß man den Bedarf<br />
an international harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften zwar erkannt hat, sich aber<br />
nicht <strong>von</strong> seiner grundsätzlichen Rechnungslegungspolitik trennen will. <strong>Die</strong> <strong>IAS</strong> sind dem<strong>nach</strong><br />
noch nicht vollständig und einheitlich als „Ersatz“ der kontinentaleuropäischen Rechnungslegungsvorschriften<br />
akzeptiert.<br />
Zweitens ist das Jahr 2005 als endgültiger Umstellungstermin für einen großen Teil der<br />
betroffenen Unternehmen mit erheblichen organisatorischen und fachlichen Anstrengungen<br />
verbunden. Denn der Übergang auf die <strong>IAS</strong> im Jahre 2005 bedeutet für diese Unternehmen,<br />
daß bereits zum Ende des Jahres 2003 Abschlüsse <strong>nach</strong> den Regelungen des <strong>IAS</strong>B<br />
erstellt werden müssten. 16<br />
Schließlich ist drittens zu bedenken, daß die <strong>Bilanzierung</strong>spraktiken der kontinentaleuropäisch<br />
geprägten Rechnungslegung stark <strong>von</strong> der angelsächsisch geprägten internationalen<br />
Rechnungslegung abweichen, 17<br />
was insgesamt zahlreiche materielle Änderungen für die<br />
15 Zu dieser Einschätzung und den folgenden Ausführungen vgl. COENENBERG, A. G., International<br />
Accounting Standards (<strong>IAS</strong>), S. <strong>40</strong>3.<br />
16 Vgl. BRUNS, H.-G., Anforderungen an die handelsrechtliche Rechnungslegung, S. S 67; INTER-<br />
NATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Global Valuation Issues - June 2001,<br />
S. 4.<br />
17 Zum Aufbau des Jahresabschlusses <strong>nach</strong> U.S. GAAP, <strong>IAS</strong>, EG-Richtlinien und HGB vgl. ausführlich<br />
HÜTTEN, C./LORSON, P., Internationale Rechnungslegung in Deutschland (Teil 5),<br />
S. 133-142 und S. 177-183.<br />
4
Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
kontinentaleuropäische Rechnungslegung <strong>nach</strong> sich zieht und ein wesentlicher Grund für<br />
das (noch) bestehende Akzeptanzproblem der <strong>IAS</strong> ist. 18<br />
Vor allem die in der angelsächsischen Rechnungslegung immer bedeutender werdende<br />
Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting) 19<br />
ist ein Konfliktbereich<br />
bei der Übernahme der internationalen Rechnungslegungsnormen. Denn in<br />
der kontinentaleuropäischen Rechnungslegung, wie der deutschen handelsrechlichen<br />
Rechnungslegung, werden Zeitwerte nur imparitätisch angesetzt. Zurückzuführen ist dies<br />
darauf, daß der Rechenschaftszweck des Jahresabschlusses durch den Kapitalerhaltungszweck<br />
eingeschränkt wird. Entsprechend dem Kapitalerhaltungszweck ist ein verlustvorsorgendes<br />
Ergebnis zu ermitteln. 20<br />
Der Kapitalerhaltungszweck ist Ausdruck eines starken<br />
Gläubigerschutzgedankens 21<br />
und wird durch die Kapitalerhaltungsgrundsätze, das Vorsichtsprinzip<br />
und das Imparitätsprinzip, konkretisiert. Gerade das Imparitätsprinzip sorgt<br />
dafür, daß unrealisierte negative, nicht aber unrealisierte positive Gewinne in der Erfolgsrechnung<br />
erfaßt werden. Für die deutsche handelsrechtliche „Zeitwertbewertung“ bedeuten<br />
die Kapitalerhaltungsgrundsätze, daß bei der Folgebewertung <strong>von</strong> Vermögensgegenständen<br />
beizulegende Zeitwerte (fair values) 22 verwendet werden, wenn diese Vermögensgegenstände<br />
unterhalb und nicht oberhalb ihrer fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungkosten<br />
liegen. <strong>Die</strong> Niederstwertvorschriften des § 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB sind anzuwen-<br />
18 WINDMÖLLER geht da<strong>von</strong> aus, daß die Rechnungslegungsvorschriften künftig zunehmenden<br />
Einfluß auf die Geschäftspolitik der Unternehmen nehmen werden. Strategische und operative<br />
Entscheidungen würden dann durch die internationalen Rechnungslegungsvorschriften mitbestimmt.<br />
Vgl. WINDMÖLLER, R., Internationalisierung der Rechnungslegung, S. 36.<br />
19 SIEGEL sieht im beizulegenden Zeitwert den Wertmaßstab, auf dem die U.S.-amerikanische<br />
Rechnungslegung künftig beruhen wird. Vgl. SIEGEL, S., The Emergence of Fair Value as the<br />
Fundamental Principle of GAAP, S. 81-90.<br />
20 Vgl. BAETGE, J./HENDLER, M., Verlustvorsorgen und Bilanzkonzeption, S. 16; SCHÖN, W., Internationalisierung<br />
der Rechnungslegung und Gläubigerschutz, S. S 75.<br />
21 Vgl. auch BAETGE, J./THIELE, S., Gesellschafterschutz versus Gläubigerschutz, S. 18. Nach<br />
KNAUS sind die kontinentaleuropäischen Rechnungslegungsvorschriften mehr als nur Vorschriften,<br />
die der Information der Abschlußadressaten oder der Ausschüttungsbemessung dienen. <strong>Die</strong><br />
Rechnungslegung ist mit dem ihr innewohnenden Gläubigerschutzgedanken als ein „fundamentaler<br />
Baustein“ des kontinentaleuropäischen Rechtes der Kapitalgesellschaften zu verstehen.<br />
Vgl. KNAUS, M., Fair Value-Bewertung und der Grundsatz der Kapitalerhaltung: Teil 1, S. 52.<br />
22 Im folgenden wird für den Begriff fair value die deutsche Übersetzung, nämlich beizulegender<br />
Zeitwert, verwendet.<br />
5
Abschnitt 1: Einleitung<br />
Analog zu den handelsrechtlichen Niederstwertvorschriften für Vermögensgegenstände<br />
gilt für Schulden das Höchstwertprinzip. 24<br />
Nach dem Höchstwertprinzip sind Verbindlichkeiten<br />
grundsätzlich mit dem höheren Bilanzstichtagswert anzusetzen, sofern die<br />
aus der Verbindlichkeit resultierende Belastung am Bilanzstichtag über dem bisher angesetzen<br />
Erfüllungsbetrag liegt. Das handelsrechtliche bzw. kontinentaleuropäische fair value accounting<br />
tritt somit nur in Form einer Verlustantizipation in Erscheinung und entspricht<br />
einem imparitätischen Fair Value-Konzept. 25<br />
Ein Kapitalerhaltungszweck (bzw. eine Ausschüttungsbemessungsfunktion)<br />
ist einem <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten<br />
Abschluß (<strong>IAS</strong>-Abschluß) 26<br />
dagegen prinzipiell fremd. Indes existiert auch im <strong>IAS</strong>-<br />
Regelwerk eine Reihe <strong>von</strong> Nierderstwertvorschriften und auf historischen Kosten basierenden<br />
Bewertungsvorschriften, so daß der <strong>IAS</strong>-Abschluß eine abgeschwächt imparitätische<br />
Ausrichtung besitzt. 27<br />
den. 23<br />
Einen ersten konkreten Schritt zur Überwindung dieses Konfliktes zwischen den beiden<br />
Rechnungslegungssystemen stellt die am 31. Mai 2001 verabschiedete Richtlinie des Europäischen<br />
Parlamentes und des Rates dar, die die vierte EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie) und<br />
die siebente EG-Richtlinie (Konzernbilanzrichtlinie) für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />
zu beizulegenden Zeitwerten öffnet. Das europäische Bilanzrecht wird damit<br />
auf die sich aus <strong>IAS</strong> 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement) für die <strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>von</strong> Finanzinstrumenten ergebenden Anforderungen eingestellt. 28<br />
Ein Paradigmenwechsel<br />
29<br />
in der europäischen Rechnungslegung scheint durch diese Annäherung der<br />
23 Zu den handelsrechtlichen Niederstwertvorschriften vgl. im Überblick BAETGE, J./KIRSCH, H.-<br />
J./THIELE, S., Bilanzen, S. 215.<br />
24 Vgl. BALLWIESER, W., § 253, S. 186 f., Rn. 116-118; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen,<br />
S. 233; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 337.<br />
25 Zum „Imparitätischen Fair Value-Konzept“ des deutschen Handelsrechts vgl. BAETGE,<br />
J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 549 f.<br />
26 Wird im folgenden <strong>von</strong> einem <strong>IAS</strong>-Abschluß gesprochen, handelt es sich bei diesem Abschluß<br />
um einen <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß. <strong>Die</strong>ser Abschluß basiert auf<br />
sämtlichen Elementen des Rechnungslegungssystems des <strong>IAS</strong>B: dem Preface, dem Framework,<br />
den <strong>IAS</strong> und den Verlautbarungen des STANDARDS INTERPRETATIONS COMMITTEE (SIC).<br />
27 Vgl. KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 76 f.; BAET-<br />
GE, J./ZÜLCH, H./MATENA, S., Fair Value Accounting (Teil I), S. 368.<br />
28 Vgl. WIESNER, P. M., Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Unternehmensrecht, S. 3.<br />
29 Vgl. RUHNKE, K./SCHMIDT, M./SEIDEL, T., Fortschritte bei der Verbreitung der <strong>IAS</strong>, S. 882;<br />
NIEHUES, M., EU-Rechnungslegungsstrategie und Gläubigerschutz, S. 1209; BAETGE,<br />
J./ZÜLCH, H./MATENA, S., Fair Value Accounting (Teil I), S. 368.<br />
6
Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
kontinentaleuropäischen Rechnungslegungsvorschriften an die angelsächsischen Rechnungslegungsvorschriften<br />
kurz bevorzustehen.<br />
Obwohl ein <strong>IAS</strong>-Abschluß im Vergleich zu einem kontinentaleuropäischen Abschluß als<br />
abgeschwächt imparitätisch eingestuft werden kann, sind derzeit die historischen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten (historical cost) noch der in den <strong>IAS</strong> am häufigsten verwendete<br />
Wertmaßstab. So heißt es im Rahmenkonzept (framework) des <strong>IAS</strong>B als der konzeptionellen<br />
Grundlage der <strong>IAS</strong>: 30<br />
„The measurement basis most commonly adopted by enterprises in preparing their financial statements<br />
is historical cost.“<br />
Der beizulegende Zeitwert wird dagegen für einzelne <strong>Bilanzierung</strong>ssachverhalte als Wertmaßstab<br />
herangezogen. 31<br />
Er ist bisher nicht in das Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B integriert<br />
worden. Der beizulegende Zeitwert wird indes in den einzelnen Standards, in denen er<br />
verwendet wird, einheitlich definiert. <strong>Die</strong> Definition des beizulegenden Zeitwertes lautet in<br />
den einzelnen Standards wie folgt: 32<br />
„The fair value is the amount for which an asset could be exchanged, or a liability settled, between<br />
knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.“<br />
Nach dieser Definition des beizulegenden Zeitwertes werden an die Marktteilnehmer besondere<br />
Anforderungen gestellt, damit eine marktgerechte (hypothetische) Transaktion<br />
30 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong> 2001, Framework<br />
F. 101, S. 81. Im folgenden wird für die Regelungen des <strong>IAS</strong>C bzw. seit dem 1. April 2001 für<br />
die Regelungen des <strong>IAS</strong>B eine Kurzzitierweise in den Fußnoten gewählt. Der Standard (<strong>IAS</strong>) oder<br />
das Framework (F.) werden mit Verweis auf den entsprechend nummerierten Abschnitt des<br />
Standards oder Frameworks angegeben. Als Grundlage dient das „Bound Volume 2001“: International<br />
Accounting Standards 2001. Auf die Angabe des Überarbeitungsjahres der <strong>IAS</strong> (z. B. revised<br />
2001) wurde verzichtet, da durchgängig die im Geschäftsjahr 2002 gültigen <strong>IAS</strong> der Betrachtung<br />
zugrunde gelegt wurden.<br />
31 Der beizulegende Zeitwert wird in den folgenden <strong>IAS</strong> verwendet: <strong>IAS</strong> 16.5 (Property, Plant and<br />
Equipment), <strong>IAS</strong> 17.3 (Leases), <strong>IAS</strong> 18.7 (Revenue), <strong>IAS</strong> 19.7 (Employee Benefits), <strong>IAS</strong> 20.3<br />
(Accounting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance), <strong>IAS</strong> 21.7 (The<br />
Effects of Changes in Foreign Exchange Rates), <strong>IAS</strong> 22.8 (Business Combinations), <strong>IAS</strong> 32.5 (Financial<br />
Instruments: Disclosure and Presentation), <strong>IAS</strong> 33.9 (Earnings per Share), <strong>IAS</strong> 38.7 (Intangible<br />
Assets), <strong>IAS</strong> 39.8 (Financial Instruments: Recognition and Measurement), <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 (<strong>Investment</strong><br />
Property), <strong>IAS</strong> 41.8 (Agriculture).<br />
32 INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong> 2001, S. 1474.<br />
7
Abschnitt 1: Einleitung<br />
zum Bilanzstichtag überhaupt zustandekommen kann. 33<br />
So stellt der beizulegende Zeitwert<br />
einen bestimmten, für einen Vermögenswert 34<br />
empfangenen oder für eine Schuld hingegebenen<br />
Betrag (amount) dar, der aus einer Transaktion zwischen vertragswilligen Partnern<br />
(willing parties) resultiert. <strong>Die</strong> Transaktionspartner handeln unabhängig <strong>von</strong>einander (in an<br />
arm’s length transaction) und stehen nicht unter Verkaufszwang. Ein gewisser Sachverstand<br />
(knowledgeable) der Transaktionspartner wird zudem vorausgesetzt.<br />
Im Schrifttum werden drei Ausprägungen des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden genannt, 35<br />
und zwar<br />
■ der Beschaffungspreis eines Vermögenswertes bzw. der Aufnahmebetrag einer Schuld<br />
(entry price),<br />
■ der Veräußerungspreis eines Vermögenswertes bzw. der Ablösebetrag einer Schuld (exit<br />
price) oder<br />
■ der Nutzungswert eines Vermögenswertes bzw. der unternehmensspezifische Auszahlungsbarwert<br />
einer Schuld (value in use).<br />
Von diesen drei möglichen Ausprägungen des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden werden die auf Absatzmarktpreisen basierenden Ausstiegspreise für<br />
Vermögenswerte und die Ablösebeträge der Schulden, also der exit price, <strong>von</strong> den maßgeb-<br />
33 Zu den Eigenschaften der Marktteilnehmer vgl. auch die Erläuterungen in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.34-38 und die<br />
Ausführungen in Abschnitt 343.213.<br />
34 Der Begriff des Vermögenswertes <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> ist dynamisch geprägt. Er stellt auf das Nutzenpotential<br />
des Vermögenswertes ab. Bei dieser Definition spielt das Schuldendeckungspotential keine<br />
Rolle. <strong>Die</strong> selbständige Verwertbarkeit ist – anders als <strong>nach</strong> der handelsrechtlichen Definition eines<br />
Vermögensgegenstandes – keine notwendige Voraussetzung für die Vermögenswerteigenschaft.<br />
Demzufolge geht der Begriff des Vermögenswertes über den Umfang der Definition eines<br />
Vermögensgegestandes im deutschen Handelsrecht hinaus. Vgl. dazu ACHLEITNER, A.-<br />
K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>, S. 41, Rn. 21. Zum Begriff des<br />
Vermögensgegenstandes vgl. weiterhin Moxter, A., Bilanzrechtsprechung, S. 10-14. Zum Begriff<br />
des Vermögenswertes vgl. ebenso F.53-59.<br />
35 Vgl. SHIM, E./LARKIN, J. M., Towards Relevancy in Financial Reporting, S. 38; BARTH, M.<br />
E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting, S. 99-102;<br />
SEARFOSS, D. G./FELLNER WEISS, J., Current Value Reporting For Real Estate, S. 75.<br />
8
Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
lichen Standardsettern präferiert. 36 , 37<br />
Der exit price orientiert sich an den Preisverhältnissen<br />
auf dem Absatzmarkt, und seine Ermittlung beruht auf dem Grundsatz der Einzelbewertung.<br />
Indes unterstellt die Rechnungslegung <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B die Fortführung<br />
der Unternehmenstätigkeit (going concern). 38<br />
Deshalb ist der exit price als Ausprägung<br />
des beizulegenden Zeitwertes nicht im Sinne einer tatsächlichen oder fingierten Unternehmenszerschlagung<br />
zu verstehen. Der exit price ist im Sinne der „Fortführungsstatik“ MOX-<br />
TERS 39<br />
als der Einzelveräußerungspreis eines Vermögenswertes und als der Einzelablösebetrag<br />
einer Schuld zu interpretieren.<br />
Der value in use wird als Ausprägung des beizulegenden Zeitwertes grundsätzlich abgelehnt,<br />
da dieser Wert den Anteil des Vermögenswertes oder der Schuld am Ertragswert<br />
(shareholder value) des Unternehmens verkörpert. Er ist ein unternehmensindividueller und<br />
damit ein nicht marktgerechter Wert. <strong>40</strong> Denn in den value in use eines Vermögenswertes<br />
und einer Schuld fließen auch Bestandteile des originären Geschäfts- oder Firmenwertes<br />
sowie bestehende Synergieeffekte zwischen Vermögenswerten und Schulden des Unternehmens<br />
ein. 41 <strong>Die</strong> Möglichkeiten der Objektivierung dieser Ausprägung des beizulegenden<br />
Zeitwertes sind erheblich eingeschränkt.<br />
Im Zuge der in der angelsächsischen Rechnungslegung und mittelbar in der kontinentaleuropäischen<br />
Rechnungslegung immer bedeutender werdenden Zeitwertbewertung ist aller-<br />
36 Vgl. FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Reporting Financial Instruments<br />
and Certain Related Assets and Liabilities at Fair Value, Tz. 47-59; INTERNATIONAL ACCOUNT-<br />
ING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Joint Working Group of Standard Setters: Financial Instruments<br />
and Similar Items, S. 25, Tz. 28 und S. 39 f., Tz. 77-83; BARTH, M. E., Valuationbased<br />
accounting research, S. 22.<br />
37 Auch LEFFSON hat bereits für die Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes <strong>von</strong> Vermögensgegenständen<br />
<strong>nach</strong> § 253 Abs. 2 S. 3 HGB sowie § 253 Abs. 3 S. 2 HGB die Maßgeblichkeit<br />
der Absatzmarktpreise <strong>nach</strong>gewiesen. Vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung, S. 362-378 sowie im Überblick BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen,<br />
S. 217-222.<br />
38 Vgl. F. 23.<br />
39 Zum Begriff der Fortführungsstatik vgl. MOXTER, A., Bilanzlehre, Bd.I, S. 6.<br />
<strong>40</strong> BARTH und LANDSMAN bezeichnen den value in use als Ausprägung des beizulegenden Zeitwertes<br />
<strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden als „the incremental firm value“. Vgl. BARTH, M.<br />
E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting, S. 99.<br />
41 Vgl. BARTH, M. E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting,<br />
S. 101.<br />
9
Abschnitt 1: Einleitung<br />
dings für alle vom Unternehmen gehaltenen Vermögenswerte und Schulden isoliert zu prüfen<br />
und zu regeln, welche Ausprägung des beizulegenden Zeitwertes für ihre Bewertung zu<br />
verwenden ist. Abgesehen vom allgemein abgelehnten value in use wäre es ebenso denkbar,<br />
den entry price <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden als Ausprägung des beizulegenden<br />
Zeitwertes im Einzelfall in der Bilanz anzusetzen. 42<br />
Der entry price orientiert sich an den<br />
Preisverhältnissen auf dem Beschaffungsmarkt. Wie beim exit price gilt für die Ermittlung<br />
des entry price der Grundsatz der Einzelbewertung. Unter Beachtung der going-concern-<br />
Prämisse der Rechnungslegung <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ist der entry price als Einzelbeschaffungspreis<br />
eines Vermögenswertes bzw. als Einzelaufnahmebetrag einer Schuld<br />
aufzufassen.<br />
Alles in allem ist der beizulegende Zeitwert als ein marktorientierter Wertmaßstab zu<br />
verstehen, der die einheitliche Beurteilung der Eigenschaften eines Vermögenswertes oder<br />
einer Schuld durch die Marktteilnehmer widerspiegelt. 43<br />
<strong>Die</strong>sem Wert wird daher bei der<br />
Folgebewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden ein höherer Informationsnutzen als<br />
den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beigemessen. 44<br />
Im Zeitpunkt des<br />
bilanziellen Zuganges <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden entsprechen sich beizulegender<br />
Zeitwert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erst bei der Folgebewertung fallen<br />
beide Wertmaßstäbe regelmäßig auseinander.<br />
<strong>Die</strong> Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte bei der Folgebewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden ist generell in einem dreistufigen Prozeß vorzunehmen. 45 ,46<br />
Zunächst<br />
ist auf der ersten Stufe zu versuchen, originäre Marktwerte für die zu bewertenden Vermö-<br />
42 Vgl. KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 48 f. und<br />
S. 54.<br />
43 Siehe hierzu das einleitend angeführte Zitat <strong>von</strong> JONES und STANWICK zur Bedeutung des<br />
beizulegenden Zeitwertes in der angelsächsischen Rechnungslegung. Vgl. JONES, J. P./STAN-<br />
WICK, S., Fair Value Accounting, S. 104.<br />
44 Vgl. WILLIS, D. W., Fair Value or Historical Cost?, S. 854; SHIM, E./LARKIN, J. M., Towards Relevancy<br />
in Financial Reporting, S. <strong>40</strong>; SCHRAND, C./SMITHSON, C., Fair-value accounting,<br />
S. 58.<br />
45 Zur Darstellung des stufenweisen Vorgehens vgl. bspw. <strong>IAS</strong> 39.99-101 und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29-<strong>40</strong> sowie<br />
BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 547.<br />
46 Hinsichtlich der Auslegung des Wertbegriffes „beizulegender Zeitwert“ vgl. auch MUJKANOVIC,<br />
R., Fair Value, S. 183-187.<br />
10
Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
genswerte und Schulden als beizulegende Zeitwerte zu bestimmen. 47<br />
Ist dies nicht möglich,<br />
sind die beizulegenden Zeitwerte als aktuelle Preise auf ähnlichen Märkten für nahezu identische<br />
Vermögenswerte und Schulden zu identifizieren (2. Stufe). Schlägt auch dies aufgrund<br />
unvollkommener Marktstrukturen fehl, sind auf der dritten Stufe des Ermittlungsprozesses<br />
die beizulegenden Zeitwerte mit Hilfe wissenschaftlich fundierter Bewertungsmodelle<br />
zu errechnen. <strong>Die</strong> beizulegenden Zeitwerte stellen dann plausible Schätzwerte der beizulegenden<br />
Zeitwerte der betrachteten Vermögenswerte bzw. der betrachteten Schulden<br />
dar. Das geschilderte stufenweise Vorgehen zeichnet sich dadurch aus, daß auf der ersten<br />
und zweiten Stufe die beizulegenden Zeitwerte wegen ihrer Objektivierung durch den<br />
Markt zuverlässiger und einfacher zu ermitteln sind als die anhand <strong>von</strong> Bewertungsmodellen<br />
den beizulegenden Zeitwerten angenäherten Schätzwerte auf der dritten Stufe. Als<br />
<strong>nach</strong>teilig zu beurteilen ist, daß die Zuverlässigkeit der ermittelten Substitute der gesuchten<br />
beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte oder Schulden stufenweise sinkt, während<br />
der Aufwand ihrer Ermittlung steigt. 48<br />
Da <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong> neben dem beizulegenden Zeitwert hauptsächlich die historischen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten zur Bewertung herangezogen werden, 49 kann insgesamt<br />
<strong>von</strong> einer gemischten Bewertungskonzeption (mixed concept) der <strong>IAS</strong> gesprochen werden.<br />
In den in der jüngeren Vergangenheit vom <strong>IAS</strong>B verabschiedeten Standards wird<br />
allerdings vermehrt für den beizulegenden Zeitwert als Wertmaßstab <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden „geworben“. <strong>Die</strong> anfänglich nur für monetäre Bilanzposten (financial items)<br />
vorgesehene Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird mehr und mehr als bevorzugte<br />
Bewertungsmethode auf nicht-monetäre Bilanzposten (non-financial items) ausgedehnt. 50<br />
<strong>Die</strong>s ist ein Indiz dafür, daß der <strong>IAS</strong>B sich schrittweise einer vollständig auf beizulegenden<br />
Zeitwerten basierenden Rechnungslegung (full fair value accounting) anzunähern<br />
bestrebt ist. 51 Der <strong>IAS</strong>B knüpft damit an die U.S.-amerikanischen Rechnungslegungsten-<br />
47 Zur Definition und Abgrenzung des Marktwertbegriffs vgl. auch ACKERMANN, U., Marktwertbilanzierung,<br />
S. 7-10.<br />
48 Zu den Bewertungsschwierigkeiten als dem zentralen Problem des Fair Value-Accounting vgl.<br />
ebenso VATER, H., Fair Value, S. 457-461.<br />
49 Zu den Wertmaßstäben vgl. F. 99-101 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards,<br />
S. 91; FEDERMANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong> Handelsrecht und Steuerrecht, S. 313.<br />
50 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong>C Insight December<br />
1999, S. 8.<br />
51 Vgl. im Ergebnis ähnlich EGGER, A., Ist das Niederstwertprinzip noch aktuell?, S. 304 f.<br />
11
Abschnitt 1: Einleitung<br />
denzen an. Bereits 1991 hatte dort die Kapitalmarktaufsichtsbehörde, die U.S. SECURITIES<br />
AND EXCHANGE COMMISSION (SEC), auf ihrer wegweisenden Market Value Conference für<br />
die U.S.-amerikanische Rechnungslegung den Übergang <strong>von</strong> der traditionellen, auf historischen<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten basierenden Bewertungskonzeption zu einer<br />
umfassenden Bewertung zu beizulegenden Zeitwerten gefordert. <strong>Die</strong>se Forderung stieß bei<br />
den Vertretern der Wirtschaft, Wissenschaft und des Berufsstandes der Abschlußprüfer auf<br />
große Zustimmung. 52<br />
Mit einer vollständig auf beizulegenden Zeitwerten beruhenden Rechnungslegung sollen<br />
den Abschlußadressaten unverzerrte und symmetrische Informationen über die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens vermittelt werden. 53<br />
<strong>Die</strong> Residualgröße Eigenkapital nähert sich bei einer vollständigen Bewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden zu beizulegenden Zeitwerten einem Schätzwert für den Unternehmenswert<br />
(shareholder value) des bilanzierenden Unternehmens an, der allerdings die<br />
zwischen den Bilanzposten bestehenden Synergien sowie selbsterstellte immaterielle Werte<br />
einschließlich des originären Geschäftswertes unberücksichtigt läßt. Abweichungen zwischen<br />
dem beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitals des Unternehmens und dem tatsächlichen<br />
Unternehmenswert entstehen hauptsächlich aus dem für die <strong>Bilanzierung</strong> geltenden<br />
Einzelbewertungsgrundsatz. 54<br />
<strong>Die</strong> Diskussion über den Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwertes ist indes vor dem<br />
Hintergrund der qualitativen Anforderungen an die Informationen eines <strong>IAS</strong>-<br />
Abschlusses, und zwar speziell der Relevanz (relevance) 55<br />
und der Zuverlässigkeit (reliability)<br />
56<br />
, zu führen. Besonders die Zuverlässigkeit dieses Wertmaßstabes steht im Mittel-<br />
52 Vgl. MILLER, S. H., SEC Market Value Conference, S. 13-16 sowie m. w. N. KÜMMEL, J.,<br />
Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 61-63.<br />
53 Abschlußinformationen sind als unverzerrt zu bezeichnen, soweit sie nicht durch eine vorsichtige<br />
und verlustantizipierende Bewertung auf der Grundlage historischer Kosten beeinflußt werden.<br />
Wird ein einheitlicher und marktnaher Wertmaßstab für Vermögenswerte und Schulden verwendet,<br />
kann <strong>von</strong> symmetrischen Abschlußinformationen gesprochen werden. BAETGE, J./ZÜLCH,<br />
H., Fair Value-Accounting, S. 546 f.<br />
54 Vgl. BAETGE, J./NOELLE, J., Shareholder-Value-Reporting, S. 179.<br />
55 Zur Relevanz <strong>von</strong> Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. F. 26-28.<br />
56 Zur Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. F. 31-38.<br />
12
Abschnitt 11: <strong>Die</strong> Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert als Ausgangspunkt für die Verabschiedung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
punkt der Kritik, 57<br />
wie dies oben im Rahmen des stufenweisen Ermittlungsprozesses für<br />
den beizulegenden Zeitwert bereits angedeutet wurde. Obwohl die beizulegenden Zeitwerte<br />
marktnäher und damit relevanter als die historischen Kosten sind, ergeben sich regelmäßig<br />
Probleme hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit. Denn einerseits wird mit diesem Wertmaßstab<br />
die Volatilität des Marktes in die Bilanz und Erfolgsrechnung übertragen. 58<br />
Andererseits ist<br />
es schwierig, beizulegende Zeitwerte für solche Bilanzposten zu bestimmen, die nicht auf<br />
aktiven Märkten gehandelt werden. Für derartige Bilanzposten sind ihre beizulegenden<br />
Zeitwerte durchgängig zu schätzen.<br />
Das Problem, den beizulegenden Zeitwert zuverlässig zu ermitteln, war einer der Hauptkritikpunkte<br />
am Standardentwurf und Vorgänger des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Exposure Draft E 64 (<strong>Investment</strong><br />
Property), der im Juli 1999 mit einer Kommentierungfrist bis zum 31. Oktober<br />
1999 erlassen wurde. <strong>Die</strong>ser Standardentwurf schrieb für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>, die Finanzanlagen in Immobilien darstellen, ausschließlich den Wertmaßstab<br />
des beizulegenden Zeitwertes vor. In der Rechnungslegungspraxis stieß dieses<br />
Vorhaben auf heftige Kritik. 59 , 60<br />
Auszugsweise soll an dieser Stelle die Kritik des U.S.amerikanischen<br />
FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (FASB) und des<br />
DEUTSCHEN RECHNUNGSLEGUNGS STANDARDS COMMITTEE (DRSC) an der Folgebewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gemäß E 64 wiedergegeben werden:<br />
57 Vgl. WILLIS, D. W., Fair Value or Historical Cost?, S. 860; SCHRAND, C./SMITHSON, C., Setting<br />
accounting standards with fair value, S. 50 f.; SCHRAND, C./SMITHSON, C., Fair-value accounting,<br />
S. 58 f.<br />
58 Vgl. SCHRAND, C./SMITHSON, C., Setting accounting standards with fair value, S. 51; BARTH,<br />
M. E./LANDSMAN, W. R./WAHLEN, J. M., Fair value accounting, S. 577-605; WILSON, A., <strong>IAS</strong>:<br />
the challange for management, S. 90.<br />
59 Vgl. ausführlich INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Comment<br />
Letters on E 64.<br />
60 Vgl. auch NOBES, C., One small step back for <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, S. 12 f. sowie ALEXANDER, D./ARCHER,<br />
S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 26.08. Zu den Kritikpunkten an einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> vgl. überblicksartig <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B43-49. Zu den in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> im Vergleich zu E 64 vorgenommenen<br />
Änderungen vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B67.<br />
13
Abschnitt 1: Einleitung<br />
■ DEUTSCHES RECHNUNGSLEGUNGS STANDARDS COMMITTEE (DRSC): 61<br />
14<br />
„The other crucial point of the fair value model is the lack of specifically defined methods to determine<br />
the fair values of those assets which meet the above mentioned criteria. Most of the assets are<br />
not uniform so that a quoted price may be used as in the case of some financial assets or stocks although<br />
there the quotations of one day may be irrelevant due to unreasonable circumstances. .... According<br />
to the above statements we do not agree to measure all investment property at fair value.“<br />
■ FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (FASB): 62<br />
„We believe that in the absence of an observable market price for those types of investment properties,<br />
fair value estimates based on other methodologies (such as discounted cash flows) would be difficult,<br />
if not impossible to determine reliably.“<br />
<strong>Die</strong> Kritik des FASB und des DRSC konzentrierte sich auf die Ermittlung bzw. Schätzung<br />
der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. <strong>Die</strong>se Schätzung und das Schätzergebnis<br />
wurden als eingeschränkt zuverlässig für bilanzielle Zwecke beurteilt. <strong>Die</strong> Ausdehnung<br />
der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf nicht-monetäre Bilanzposten ließ<br />
Zweifel daran aufkommen, ob den Abschlußadressaten mit den so ermittelten Schätzwerten<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> überhaupt entscheidungsnützliche Informationen vermittelt werden<br />
können.<br />
Aufgrund der öffentlichen Kritik an dem Standardentwurf E 64 beschloß der <strong>IAS</strong>B in seinen<br />
abschließenden Beratungen über E 64 eine Kompromißlösung in der Bewertungsfrage.<br />
63 Gemäß dem im März 2000 verabschiedeten <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> (<strong>Investment</strong> Property) ist es den<br />
bilanzierenden Unternehmen im Rahmen der Folgebewertung nunmehr freigestellt, ihre<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entweder zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(cost model) oder zu beizulegenden Zeitwerten (fair value model) zu bewerten. 64 Dennoch ist<br />
aufgrund der aktuellen Bestrebungen des <strong>IAS</strong>B hinsichtlich einer Rechnungslegung zu beizulegenden<br />
Zeitwerten und gerade der geschilderten Entwicklungsgeschichte des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu<br />
bemerken, daß <strong>von</strong> Seiten des <strong>IAS</strong>B eine Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden<br />
Zeitwert präferiert wird. Erstmalig soll mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> somit ein nicht-monetärer<br />
61 BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee to E 64,<br />
S. 246.<br />
62 LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting Standards Board on E64, S. 265.<br />
63 Zum allgemeinen Vorgehen beim Standard-Setting-Process (due process) des <strong>IAS</strong>B vgl. PELLENS,<br />
B., Internationale Rechnungslegung, S. 422-425.<br />
64 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.24 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 145 f.
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Vermögenswert bevorzugt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ersetzt die bislang geltenden Vorschriften des <strong>IAS</strong> 25 (Accounting for <strong>Investment</strong>s),<br />
soweit sie sich mit der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> befaßten. 65<br />
Der weitreichende<br />
Bewertungsspielraum für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, den der mittlerweile abgelöste<br />
<strong>IAS</strong> 25 den Unternehmen bot, ist mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eingegrenzt worden. So konnten <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> entweder wie Vermögenswerte des Sachanlagevermögens gemäß <strong>IAS</strong> 16 (Property,<br />
Plant and Equipment) 66<br />
oder wie langfristige Finanzanlagen (long-term investments) gemäß<br />
<strong>IAS</strong> 25.23 67<br />
bewertet werden. 68<br />
12 Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die kurz als Finanzanlagen in Immobilien zu bezeichnen<br />
sind, 69 handelt es sich um Immobilien, die <strong>von</strong> ihrem Eigentümer oder vom Leasingneh-<br />
65 Vgl. die einschlägigen Vorschriften zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25.28-<br />
30, die bis zum 31. Dezember 2000 gültig waren.<br />
66 Vgl. <strong>IAS</strong> 25.28 (a).<br />
67 Vgl. <strong>IAS</strong> 25.28 (b).<br />
68 Wurden Finanzanlagen in Immobilien <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 bewertet, konnten sie entweder <strong>nach</strong> der bevorzugten<br />
Methode (benchmark treatment) zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(<strong>IAS</strong> 16.28) angesetzt oder <strong>nach</strong> der alternativ zulässigen Methode (allowed alternativ<br />
treatment) mindestens alle drei bis fünf Jahre erfolgsneutral neubewertet werden (<strong>IAS</strong> 16.29).<br />
Entsprechend den Regelungen für langfristige Finanzinvestitionen (<strong>IAS</strong> 25.28-30) konnten Finanzanlagen<br />
in Immobilien entweder zu ihren Anschaffungskosten, die nicht planmäßig aber außerplanmäßig<br />
abzuschreiben waren, angesetzt oder in regelmäßigen Abständen erfolgsneutral<br />
neubewertet werden.<br />
69 Im deutschsprachigen Schrifttum zur Rechnungslegung <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B wird der<br />
Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ unterschiedlich übersetzt. So wird „<strong>Investment</strong> Property“ <strong>nach</strong><br />
WAGENHOFER mit „nicht betriebsnotwendige Grundstücke“ übersetzt. Vgl. WAGENHOFER,<br />
A., International Accounting Standards, S. 143. BAETGE/KIRSCH/THIELE wählen die Übersetzung<br />
„Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien“. Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE,<br />
S., Bilanzen, S. 53. BALLWIESER verwendet ebenso die Übersetzung „Finanzinvestitionen in<br />
Immobilien“. Vgl. BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Rn. 3. Im folgenden wird grundsätzlich der englische<br />
Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ verwendet. Sollte allerdings eine Übersetzung notwendig erscheinen,<br />
wird synonym für den Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ die Übersetzung „Finanzanlage in<br />
Immobilien“ verwendet. Der Begriff Finanzanlage unterstreicht den langfristigen Charakter eines<br />
<strong>Investment</strong> Property.<br />
15
Abschnitt 1: Einleitung<br />
mer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses 70<br />
gehalten werden, um Mietoder<br />
Pachterträge und/oder eine Wertsteigerung des eingesetzten Kapitals zu erzielen. 71<br />
<strong>Die</strong><br />
Immobilien dienen folglich allein der Finanzanlage und tragen weder unmittelbar noch<br />
mittelbar dazu bei, daß das betrachtete Unternehmen seine Produktions-, Leistungs- oder<br />
Absatzziele erreicht. Sie werden nicht in den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingebunden<br />
und sind für den Aufbau und den Erhalt der dauerhaften Erfolgspotentiale des<br />
Unternehmens unbedeutend. <strong>Die</strong>se Immobilien sind als „betriebsneutral“ einzuordnen. 72<br />
Als Formen <strong>von</strong> Finanzanlagen in Immobilien lassen sich unmittelbare und mittelbare<br />
Finanzanlageformen unterscheiden. 73<br />
Mittelbare Finanzanlagen in Immobilien sind solche,<br />
die es dem investierenden Unternehmen erlauben, mittelbarer Teilhaber an einer oder<br />
mehreren Immobilien zu werden. <strong>Die</strong> drei bekanntesten Formen mittelbarer Finanzanlagen<br />
in Immobilien sind der offene Immobilienfonds, der geschlossene Immobilienfonds und<br />
die Immobilienaktie. 74<br />
Als unmittelbare Finanzanlage in Immobilien wird hingegen der<br />
direkte wirtschaftliche Erwerb einer Immobilie oder <strong>von</strong> Teilen einer Immobilie durch das<br />
investierende Unternehmen aufgefaßt. 75<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> sind mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> un-<br />
70 Zum Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />
und seiner Bedeutung für die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. die Ausführungen in Abschnitt<br />
221.<br />
71 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4.<br />
72 Ähnlich BÜHNER, R., Das Management-Wert-Konzept, S. 36. Hier wurde bewußt nicht die Bezeichnung<br />
„betriebsnotwendiges Vermögen“ verwendet, da die Zuordnung <strong>von</strong> Immobilien zu<br />
den Kategorien „betriebsnotwendiges Vermögen“ und „nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ in<br />
der deutschen Rechtsprechung weder eindeutig noch einheitlich erfolgt. Vgl dazu m. w. N.<br />
HENS, M., Marktwertorientiertes Management <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 83 f. Zu den<br />
betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Auffassungen zum Begriff der Betriebsnotwendigkeit<br />
vgl. ebenso TERHÜHNE, M., <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> Unternehmen mit umfangreichem Immobilienbesitz,<br />
S. 161-174.<br />
73 Vgl. FREITAG, M., Immobilienbewertung, S. 17. ABROMEIT-KREMSER unterscheidet zwischen<br />
individuellen und kollektiven Kapitalanlageformen in Immobilien. Vgl. ABROMEIT-<br />
KREMSER, B., Offene Immobilieninvestmentfonds, S. 33.<br />
74 Zu den Merkmalen des offenen und geschlossenen Immobilienfonds vgl. BRAUER, K.-U., Einführung<br />
in die Immobilienwirtschaft, S. 25-29. Zu den Merkmalen einer Immobilienaktiengesellschaft<br />
vgl. ausführlich BANKHAUS ELLWANGER & GEIGER (HRSG.), Europäische Immobilien-<br />
Aktien, S. 52-58.<br />
75 Der direkte wirtschaftliche Erwerb einer Immobilie kann entweder individuell oder kollektiv erfolgen.<br />
Zu näheren Ausführungen vgl. ABROMEIT-KREMSER, B., Offene Immobilieninvestmentfonds,<br />
S. 33.<br />
16
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
mittelbare Finanzanlagen in Immobilien gemeint, da keine Fondsanteile oder Immobilienaktien,<br />
sondern die gesamte Immobilie oder zumindest Teile derselben erworben werden.<br />
Anteile an Immobilienfonds und Immobilienaktien sind <strong>nach</strong> den Vorschriften für<br />
Finanzinstrumente 76<br />
zu bilanzieren. 77<br />
Bevor auf die Bedeutung der Immobilie als Finanzanlage näher eingegangen wird, sind zunächst<br />
der Begriff „Immobilie“ und die Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie zu<br />
erläutern. <strong>Die</strong> Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie schaffen hierbei ein erstes<br />
Verständnis für die mit Immobilien verbundenen Bewertungsprobleme.<br />
Für den Begriff „Immobilie“ existieren im deutschen Sprachgebrauch unterschiedliche Interpretationen,<br />
wohingegen dieser Begriff im amerikanischen Sprachgebrauch einheitlich<br />
als „real estate“ und im englischen Sprachgebrauch als „property“ bezeichnet wird. Aus juristischer<br />
Sicht ist festzustellen, daß der deutsche Gesetzgeber den Begriff „Immobilie“ nicht<br />
kodifiziert hat. In den relevanten gesetzlichen Bestimmungen, u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(BGB), spricht der deutsche Gesetzgeber vielmehr vom „Grundstück“. So heißt<br />
es in § 94 Abs. 1 BGB: 78<br />
„Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden<br />
fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks,<br />
solange sie mit dem Boden zusammenhängen.“<br />
Ein Grundstück ist im bürgerlich-rechtlichen Sinne als ein räumlich abgegrenzter Teil der<br />
Erdoberfläche, als Grund und Boden, zu verstehen, welcher unter Berücksichtigung eventuell<br />
existierender Gebäude oder sonstiger Bestandteile eine wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
Kennzeichnend für Gebäude ist, daß sie selbständig nutzbar und überdacht sind sowie <strong>von</strong><br />
76 <strong>Die</strong> einschlägigen <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften für Finanzinstrumente finden sich in <strong>IAS</strong> 32 (Financial<br />
Instruments: Disclosure and Presentation) und <strong>IAS</strong> 39 (Financial Instruments: Recognition<br />
and Measurement).<br />
77 Anteile an Fondsgesellschaften und Immobilienaktien werden, soweit sie nicht kurzfristig veräußert<br />
werden sollen, als „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ (available-forsale<br />
financial assets) behandelt. Vgl. zur Einordnung die vier Kategorien <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39.10 sowie zu zur Veräußerung verfügbaren Wertpapieren auch LEIB-<br />
FRIED, P./SOMMER, U., <strong>Die</strong> Praxis der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> available-for-sale Wertpapieren <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong><br />
und US-GAAP, S. 254-260.<br />
78 Relevante rechtliche Grundlagen bilden die §§ 93-97 BGB (Allgemeiner Teil) und die §§ 873-<br />
902 BGB (Sachenrecht).<br />
17
Abschnitt 1: Einleitung<br />
Menschen begangen werden können. 79<br />
Weiterhin gelten die mit dem Eigentum an einem<br />
Grundstück verbundenen Rechte <strong>nach</strong> § 96 BGB als Bestandteile eines Grundstücks. 80<br />
Der<br />
in dieser Arbeit verwendete Begriff der Immobilie deckt sich mit dem in der deutschen Gesetzgebung<br />
verankerten Begriff des Grundstücks, bestehend aus Grund und Boden und den<br />
auf dem Grund und Boden errichteten Gebäuden.<br />
Neben diesem grundlegenden juristischen Immobilienbegriff kann der Begriff Immobilie<br />
sowohl physisch als auch ökonomisch ausgelegt werden. 81<br />
Aus physischer Sicht sind die<br />
materiellen Eigenschaften einer Immobilie ihre relevanten Merkmale. Dem<strong>nach</strong> ist die<br />
Immobilie ein dreidimensionales Konstrukt aus Wänden, Decken und Böden, das einen<br />
Teil der Erdoberfläche und des zugehörigen Luftraums künstlich abgrenzt. 82<br />
Es fällt auf,<br />
daß sich der physische Immobilienbegriff allein am Gebäude orientiert und der Grund und<br />
Boden unbeachtet bleibt. Für die weitere Untersuchung ist der physische Immobilienbegriff<br />
daher unbrauchbar. Denn der Grund und Boden und seine Beschaffenheit können die<br />
Wertermittlung einer Immobilie in besonderem Maße beeinflussen.<br />
Aus ökonomischer Sicht wird der Immobilienbegriff durch drei Faktoren inhaltlich bestimmt.<br />
<strong>Die</strong>ses sind die Faktoren Raum, Zeit und Nutzen. 83 , 84<br />
Eine Immobilie ist durch<br />
ihre Beschaffenheit und ihre Lage räumlich definiert. Das Verfügungsrecht über die räumlich<br />
definierte Immobilie ermöglicht es dem Eigentümer, die Immobilie entweder einem<br />
79 Vgl. § 2 Abs. 1 MBauO.<br />
80 Zu den mit einem Grundstück verbundenen Rechten zählen vor allem subjektiv dingliche Rechte,<br />
wie das Erbbaurecht, das Wohnungs- und Teileigentum sowie Grundstücksdienstbarkeiten.<br />
Vgl. ausführlich HEINRICHS, H., § 96 BGB., S. 67, Rn. 2 sowie Abschnitt 322.2.<br />
81 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 15-17.<br />
82 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 16.<br />
83 Der ökonomische Bestimmungsfaktor Nutzen umschreibt die Nutzenzuflüsse und die Nutzenabflüsse<br />
im Sinne <strong>von</strong> Zahlungsmittelzuflüssen und Zahlungsmittelabflüssen. SCHULTE und seine<br />
Co-Autoren bezeichnen den dritten Bestimmungsfaktor neben Raum und Zeit hingegen als Kapital.<br />
Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 17. Hier<br />
wird der Faktor Nutzen gewählt, da dies das zentrale Ansatzkriterium für Bilanzposten eines <strong>IAS</strong>-<br />
Abschlusses ist. Ein Bilanzposten, also ein Vermögenswert oder eine Schuld, ist dann in einem<br />
<strong>IAS</strong>-Abschluß zu erfassen, wenn ein mit ihm verbundener Nutzenzufluß oder Nutzenabfluß als<br />
wahrscheinlich gilt. Vgl. F. 83.<br />
84 PYHRR und seine Co-Autoren umschreiben die ökonomischen Bestimmungsfaktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
treffend in folgendem Satz: „Real estate is space and money over time.“ PYHRR, S. A. u. a.,<br />
Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 4.<br />
18
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Dritten für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen und dafür einen Nutzen in Form <strong>von</strong><br />
Zahlungsmittelzuflüssen zu erhalten oder sie langfristig im eigenen Unternehmen zu nutzen.<br />
■ Wird die Immobilie einem Dritten überlassen, verändert sich die Raum-Zeit-<br />
Dimension in eine Geld-Zeit-Dimension. 85<br />
<strong>Die</strong> Immobilie kann als ein Vermögenswert<br />
verstanden werden, mit dem das Gut „Raumüberlassung“ gegen ein vereinbartes<br />
Entgelt an den Nutzenden weitergegeben wird. Es handelt sich um eine investitionsbezogene<br />
Auslegung des ökonomischen Immobilienbegriffs. 86<br />
Der ökonomische Charakter<br />
einer Immobilie ergibt sich aus investitionsbezogener Sicht durch die Art ihrer<br />
Nutzung. Originärer Wertmaßstab sind deshalb auch nicht die historischen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten, sondern die Werte, die der Markt bereit ist, für die<br />
vorgesehene Nutzung der betrachteten Immobilie aufzuwenden.<br />
■ Wird die Immobilie hingegen langfristig eigengenutzt, gehört sie zum leistungswirtschaftlich<br />
notwendigen Faktorbestand der Produktion eines Unternehmens. Es liegt eine<br />
rein produktionsbezogene Auslegung des ökonomischen Immobilienbegriffs vor. 87<br />
Immobilien stellen hier<strong>nach</strong> ein Nutzungspotential dar, das schrittweise im Sinne des<br />
Unternehmenszwecks verbraucht wird. 88<br />
Der Wertmaßstab für derartige Immobilien<br />
sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />
Da <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die Immobilie als eine Finanzanlage und somit als Investitionsobjekt betrachtet<br />
wird, wird die ökonomische Sicht des Immobilienbegriffs der Untersuchung zugrundegelegt<br />
und investitionsbezogen ausgelegt.<br />
<strong>Die</strong> verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten des Immobilienbegriffs machen deutlich,<br />
daß sich Immobilien weitgehend <strong>von</strong> anderen Vermögenswerten, vor allem den mobilen<br />
Vermögenswerten, unterscheiden. Ausschlaggebend hierfür sind die Charakteristika des<br />
Vermögenswertes Immobilie, die sich entsprechend der ökonomischen Bestimmungsfaktoren<br />
<strong>von</strong> Immobilien – Raum, Zeit und Nutzen – in drei Gruppen aufteilen lassen. <strong>Die</strong> drei<br />
Gruppen <strong>von</strong> Charakteristika werden in Übersicht 1-2 dargestellt:<br />
85 Vgl. SCHÄFERS, W., Strategisches Management <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 14.<br />
86 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 16.<br />
87 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 18.<br />
88 Vgl. GIBSON, V., Strategic Property Management, S. 10.<br />
19
Abschnitt 1: Einleitung<br />
20<br />
� Raum<br />
�<br />
� Standortgebundenheit<br />
� Knappheit<br />
� Heterogenität<br />
�<br />
Nutzen<br />
�<br />
� Zahlungsmittelabflüsse<br />
� Zahlungsmittelzuflüsse aus<br />
"Raumüberlassung"<br />
Immobilie<br />
Übersicht 1-2: Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie 89<br />
� Zeit<br />
�<br />
� Planungs- und<br />
Produktionsdauer<br />
� Langfristigkeit<br />
<strong>Die</strong> wesentlichen Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie erwachsen aus dem<br />
ökonomischen Bestimmungsfaktor „Raum“. Als räumlich bedingte Charakteristika des<br />
Vermögenswertes Immobilie sind Standortgebundenheit, Knappheit und Heterogenität anzusehen.<br />
<strong>Die</strong> Standortgebundenheit ergibt sich daraus, daß Grund und Boden und Gebäude<br />
eine Einheit bilden. 90 Der Wert der Immobilie ist <strong>von</strong> den sozio-ökonomischen, infrastrukturellen<br />
und ökologischen Standortbedingungen abhängig. 91 Mit Blick auf den<br />
Immobilienmarkt führt die Standortgebundenheit <strong>von</strong> Immobilien dazu, daß sich regionale<br />
Teilmärkte herausbilden. Jede Immobilie ist aufgrund ihres Standortes und der dort vorherrschenden<br />
Gegebenheiten einzigartig. <strong>Die</strong>se Einzigartigkeit bedingt die Knappheit des<br />
Vermögenswertes Immobilie und daraus folgend die Notwendigkeit einer individuellen<br />
Bewertung jeder Immobilie. Das Angebot an Grund und Boden eines bevorzugten Standortes<br />
kann nicht ausgeweitet werden, da der Standort und auch die Komplementäreigen-<br />
89 Bei der hier abgebildeten Übersicht 1-2 handelt es sich um eine vom Verfasser selbsterstellte<br />
Übersicht. Übernommene oder modifizierte Übersichten fremder Autoren sind im folgenden entsprechend<br />
kenntlich gemacht. Unterbleibt eine derartige Kennzeichnung, liegt eine selbsterstellte<br />
Übersicht vor.<br />
90 Vgl. § 94 BGB.<br />
91 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 10.
schaften 92<br />
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>von</strong> Grund und Boden mit den darauf errichteten Gebäuden nicht vervielfältigt<br />
werden können. 93<br />
Zudem ist die <strong>nach</strong>gefragte Fläche nur begrenzt durch andere Vermögenswerte<br />
substituierbar. 94<br />
Trotz unterschiedlicher Standorte und auch unterschiedlicher<br />
architektonischer Gestaltung sowie unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten konkurrieren<br />
Immobilien miteinander. Büroimmobilien in verschiedenen Städten konkurrieren insoweit<br />
miteinander, wie es um die Frage geht, für welchen Standort sich ein Unternehmen entscheiden<br />
soll, um seinen Geschäften erfolgreich <strong>nach</strong>gehen zu können. Gestaltung und<br />
Nutzungsmöglichkeiten dienen hierbei als Entscheidungshilfen der Standortwahl. Es handelt<br />
sich bei Immobilien dem<strong>nach</strong> um heterogene Güter (Heterogenität): also Güter, die<br />
zwar nicht gleichartig sind, aber dennoch miteinander konkurrieren. 95<br />
<strong>Die</strong> Heterogenität<br />
des Vermögenswertes Immobilie führt dazu, daß sich neben den räumlichen auch sachliche<br />
96<br />
Immobilienteilmärkte herausbilden.<br />
Zeitlich bedingte Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie sind Planungs- und<br />
Produktionsdauer sowie Langfristigkeit. <strong>Die</strong> Planungs- und Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien<br />
beläuft sich auf zwei bis fünf Jahre. 97<br />
<strong>Die</strong> Unsicherheit über die Planungs- und<br />
Produktionsdauer resultiert aus der nicht genau vorhersehbaren Dauer des Genehmigungsverfahrens<br />
98<br />
, nicht absehbaren witterungsbedingten Verzögerungen und der Qualität des<br />
Planungs- und Baumanagements. Hervorgerufen durch die lange Planungs- und Produktionsdauer<br />
reagiert das Immobilienangebot zeitverzögert auf Nachfrageschwankungen. <strong>Die</strong><br />
92 Das Grundstück ist ein komplementäres Gut zum Gebäude. Zur Definition <strong>von</strong> Komplementärgütern<br />
vgl. SCHUMANN, J./MEYER, U./STRÖBELE, W., Grundzüge der mikroökonomischen<br />
Theorie, S. 51; WÖHE, G., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 497.<br />
93 Vgl. THOMAS, M., <strong>Die</strong> Entwicklung eines Performanceindexes, S. 23 f.<br />
94 Begrenzte Substituierbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Flächenbedarf nur in<br />
geringem Umfang durch den technischen Fortschritt oder neue Organisationsformen in Unternehmen<br />
vermindert werden kann, um das Angebot an Grund und Boden auszuweiten. Vgl. auch<br />
SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 19 f.<br />
95 Vgl. WÖHE, G., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 497; SCHUMANN, J./MEYER,<br />
96<br />
U./STRÖBELE, W., Grundzüge der mikroökonomischen Theorie, S. 330.<br />
<strong>Die</strong> architektonische Gestaltung und besonders die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie sind<br />
sachliche Kriterien, <strong>nach</strong> denen die regionalen Immobilienteilmärkte in weitere Teilmärkte aufgeteilt<br />
werden. Vgl. FERGUSON, J./HEIZER, J., Real Estate <strong>Investment</strong> Analysis, S. 7.<br />
97 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 20.<br />
98 <strong>Die</strong> Dauer des Genehmigungsverfahrens wird durchschnittlich mit acht Monaten angesetzt. Vgl.<br />
SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 20.<br />
21
Abschnitt 1: Einleitung<br />
Angebotselastizität ist gering. 99<br />
Für die Investoren kann dies unter Umständen bedeuten,<br />
daß zu dem Zeitpunkt, zu dem die Immobilie fertiggestellt ist, diese zum ursprünglich kalkulierten<br />
Preis am Markt nicht mehr <strong>nach</strong>gefragt wird. Bei steigender Immobilien<strong>nach</strong>frage<br />
wird nämlich die Produktion ausgeweitet. Aufgrund des langen Planungs- und Produktionsprozesses<br />
drängen die Immobilien auch dann noch auf den Markt, wenn dieser bereits<br />
gesättigt ist. Es herrscht ein Überangebot, welches einen erheblichen Preisverfall <strong>nach</strong> sich<br />
zieht. 100<br />
<strong>Die</strong> Langfristigkeit des Vermögenswertes Immobilie spiegelt sich in der Länge der<br />
Nutzungsdauer einer Immobilie wider. Während die Nutzungsdauer <strong>von</strong> Grund und Boden<br />
zeitlich unbegrenzt ist, wird die Nutzungsdauer eines Gebäudes in seine technische Lebensdauer<br />
und seine ökonomische Nutzungsdauer unterteilt. 101<br />
<strong>Die</strong> technische Lebensdauer<br />
des Gebäudes wird durch die Haltbarkeit der tragenden Gebäudeteile bestimmt. Sie liegt<br />
im allgemeinen bei 200 Jahren und übertrifft die ökonomische Nutzungsdauer bei weitem.<br />
102<br />
<strong>Die</strong> ökonomische Nutzungsdauer umschreibt den Zeitraum, in dem die technischen<br />
Anlagen und Einbauten eines Gebäudes wirtschaftlich genutzt werden können. 103<br />
Eine wirtschaftliche Nutzung ist nur so lange denkbar, wie dies die technische Lebensdauer<br />
ermöglicht.<br />
Nutzenbedingte Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie drücken sich durch<br />
Nutzenabflüsse in Form <strong>von</strong> Zahlungsmittelabflüssen und durch Nutzenzuflüsse in Form<br />
<strong>von</strong> Zahlungsmittelzuflüssen aus. Zahlungsmittelabflüsse entstehen einerseits, wenn das<br />
Eigentum an Immmobilien übertragen wird. Hier fallen unter anderem Grunderwerbsteuern<br />
sowie Rechts- und Beratungsgebühren an. Aufgrund der geringen Transparenz auf dem<br />
Immobilienmarkt entstehen andererseits Zahlungsmittelabflüsse für Such- und Vermittlungstätigkeiten.<br />
104<br />
Neben diesen Transaktionszahlungen sind die laufenden Zahlungen für<br />
den Unterhalt der Immobilie, also für Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Gas etc.) so-<br />
99 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 11; SOTELO, R./BONE-<br />
WINKEL, S., Warum werden Büroflächen (nicht) vermietet?, S. 200.<br />
100 <strong>Die</strong>se Entwicklung wird auch als „Schweinezyklus“ bezeichnet. Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung<br />
in die Immobilienwirtschaft, S. 12.<br />
101 Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 16 WertV, S. 953 f., Rn. 85.<br />
102 Vgl. THOMAS, M., <strong>Die</strong> Entwicklung eines Performanceindexes, S. 25.<br />
103 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 20 f.<br />
104 Zahlungen für Such- und Vermittlungstätigkeiten reichen <strong>von</strong> Maklerhonoraren bis hin zu Zahlungen<br />
für Immobilienbegutachtungen. Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft,<br />
S. 13; ENEVER, N./ISAAC, D., The Valuation of Property <strong>Investment</strong>s, S. 19; RICHMOND,<br />
D., Introduction to Valuation, S. 28.<br />
22
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
wie Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen zu bedenken. Gleichzeitig fallen für eine<br />
Immobilie, sofern sie als Finanzanlage gehalten wird, hohe Managementzahlungen an. 105<br />
<strong>Die</strong> Aufgabe des Managements besteht darin, die Ertragskraft der Finanzanlage langfristig<br />
zu sichern und eventuell zu vergrößern. Dazu muß das Management die Mietzahlungen,<br />
die gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen sowie den Zustand der Immobilie<br />
fortwährend beobachten. Nicht zu vergessen ist aber auch, daß mit einer Finanzanlage in<br />
Immobilien ein sehr hohes Investitionsvolumen verbunden ist, welches die Zahl potentieller<br />
Anleger verringert. 106<br />
Das hohe Investitionsvolumen und die Langfristigkeit einer Finanzanlage<br />
in Immobilien bedingen zudem eine hohe Kapitalbindung. Hinzu kommt das<br />
finanzielle Risiko, welches mit einer solchen Form der Finanzanlage verbunden ist. Eine<br />
sich verändernde Marktlage in Form stagnierender oder sinkender Mietpreise ist vornehmlich<br />
bei kurzfristigem Halten der Immobilie ein Risikofaktor. Auch langfristig ist dieses Risiko,<br />
wie die Mietpreisentwicklung in den neuen Bundesländern zeigt, 107<br />
nicht zu unterschätzen,<br />
da wertbeeinflussende Rahmenfaktoren den Immobilienmarkt langfristig beeinträchtigen<br />
können. 108<br />
Zahlungsmittelzuflüsse hingegen entstehen dem Eigentümer, wenn die Immobilie gegen<br />
ein vereinbartes Entgelt vermietet oder verpachtet wird. Es handelt sich um Zahlungsmittelzuflüsse<br />
aus der „Raumüberlassung“. <strong>Die</strong> räumlich bedingten Charakteristika des Ver-<br />
105 Vgl. SCARRETT, D., Property Valuation, S. 22.<br />
106 Bereits bei geschlossenen Immobilienfonds beträgt das Mindestanlagevolumen <strong>von</strong> Fondsanteilen<br />
10.000 €. Vgl. BANKHAUS ELLWANG & GEIGER (HRSG.), Europäische Immobilien-Aktien,<br />
S. 45 f.<br />
107 So verringerten sich die Mietpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage in Leipzig im Zeitraum<br />
<strong>von</strong> 1994 bis 2001 <strong>von</strong> 19,4 €/m 2<br />
auf 7,7 €/m 2<br />
. Im gleichen Zeitraum stieg der Büroleerstand<br />
<strong>von</strong> 1,9 % des Gesamtbestandes an Büroimmobilien in 1993 auf 23,6 % des Gesamtbestandes<br />
an Büroimmobilien in 2001. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />
TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Leipzig – 4. Quartal 2001, S. 29 f. Im Vergleich<br />
zu Leipzig verlief die Entwicklung der Mietpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage<br />
in Frankfurt a. M. gerade in den letzten Jahren eher positiv. <strong>Die</strong> Mietpreise beliefen sich in 1994<br />
auf 24,5 €/m 2<br />
, in 1996 auf 20,5 €/m 2<br />
und pendelten sich schließlich in 2001 bei 38,3 €/m 2<br />
ein.<br />
Gleichzeitig sank die Leerstandquote für Büroimmobilien in Frankfurt a. M. <strong>von</strong> 11,1 % in 1994<br />
auf 2,0 % in 2001, wobei allerdings bis 1996 ein Anstieg der Leerstandsquote bis auf 12,3 % zu<br />
verzeichnen war. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real<br />
Estate Market Rating: Frankfurt a. M. - 4. Quartal 2001, S. 29 f.<br />
108 Vgl. hierzu auch die in Abschnitt 321. erläuterten wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren <strong>von</strong><br />
Immobilien. Hauptsächlich die fiskal-politische Entwicklung (Abschnitt 321.1) führte zu einer<br />
<strong>nach</strong>haltigen Beeinträchtigung des Immobilienmarktes in den neuen Bundesländern.<br />
23
Abschnitt 1: Einleitung<br />
mögenswertes Immobilie, und hier vor allem die sozio-ökonomischen, infrastrukturellen<br />
und ökologischen Standortbedingungen, beeinflussen wiederum Höhe und Wahrscheinlichkeit<br />
der Zahlungsmittelzuflüsse.<br />
<strong>Die</strong> Bedeutung der Immobilie als Finanzanlage erwächst aus den mit dieser Anlageform<br />
verbundenen Chancen und Risiken, die die Entscheidung der Investoren für diese Form<br />
der Finanzanlage bestimmen. Als Chancen einer Finanzanlage in Immobilien sind die mit<br />
dem Anlageobjekt Immobilie verbundenen finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Vorteile,<br />
nicht-finanzielle Überlegungen sowie eine im Vergleich zu anderen Anlageformen vermutete<br />
höhere Anlagensicherheit zu nennen. Bei der Beurteilung einer Immobilie als potentielle<br />
Kapitalanlage sind neben den Chancen auch eine große Zahl <strong>von</strong> Risiken zu bedenken,<br />
wie Marktrisiken, finanzwirtschaftliche Risiken, Liquiditätsrisiken und Umweltrisiken.<br />
Übersicht 1-3 veranschaulicht und konkretisiert die mit dem Erwerb einer Finanzanlage in<br />
Immobilien verbundenen Chancen und Risiken, welche anschließend näher erläutert werden.<br />
24<br />
Chancen<br />
Risiken<br />
Finanzwirtschaftliche<br />
und steuerliche<br />
Chancen<br />
Finanzwirtschaftliche<br />
Risiken<br />
Liquiditätsrisiken<br />
Managementrisiken<br />
Vermutete<br />
Anlagensicherheit<br />
Finanzanlage in Immobilien<br />
Marktrisiken<br />
Umweltrisiken<br />
Übersicht 1-3: Chancen und Risiken beim Erwerb einer Finanzanlage in Immobilien<br />
Nicht-finanzielle<br />
Chancen<br />
Außerordentliche<br />
Risiken<br />
Gesetzliche Riskiken<br />
<strong>Die</strong> Immobilie gilt – vorbehaltlich der mit dieser Anlageform zusammenhängenden Risiken<br />
- im Vergleich zu anderen Anlageformen, wie Wertpapieren, als weitgehend sicheres Anla-
geobjekt, 109<br />
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
da sie den Investor vor inflationären Entwicklungen schützt, im Idealfalle langfristige<br />
Erträge sichern und Aufwertungsgewinne erbringen kann und eine Diversifikationsmöglichkeit<br />
für das gesamte Anlageportfolio bietet:<br />
■ Inflationsschutz:<br />
Immobilien sind Realwerte, die im Gegensatz zu Nominalwerten, wie Wertpapieren,<br />
nicht oder nur geringfügig einer Geldentwertung unterliegen. 110<br />
■ Realisierung laufender Erträge:<br />
Immobilien, die als Finanzanlage gehalten werden, können langfristige Miet- oder<br />
Pachterträge erbringen. 111<br />
Vorraussetzung für diese langfristigen Nutzenzuflüsse in<br />
Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachterträgen sind allerdings ein funktionsfähiger und nicht<br />
durch ein Angebotsüberhang gekennzeichneter Immobilienmarkt 112<br />
sowie eine hohe<br />
Bonität der Mieter bzw. Pächter.<br />
109 Vgl. auch REHKUGLER, H., <strong>Die</strong> Immobilien-AG als attraktive Kapitalanlage, S. 230; SCHMITZ-<br />
MORKRAMER, G., <strong>Die</strong> Immobilie als Bestandteil der Vermögenslage, S. 270.<br />
110 Vgl. ausführlich PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12 f.<br />
111 Vgl. ebenso PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12.<br />
112 Zu einem Immobilienmarkt, der durch einen langfristigen Angebotsüberhang gekennzeichnet ist,<br />
siehe auch den Immobilienmarkt in den neuen Bundesländern. <strong>Die</strong> steuerlichen Anreize, die mit<br />
einer Investition in diesen Immobilienmarkt bis Ende der 90er Jahre verknüpft waren, führten<br />
dazu, daß das Angebot an Gewerbe- und Wohnimmobilien die Nachfrage um ein Vielfaches<br />
übertraf und bis heute noch übertrifft. So sind <strong>nach</strong> Einschätzung der FINANCIAL & ECO-<br />
NOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG Investitionen in die Immobilienmärkte Brandenburgs,<br />
Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens Risikoinvestitionen,<br />
da ein sehr hohes Flächenangebot bei unterdurchschnittlicher Nachfrage und sehr niedrigem<br />
Wertzuwachs besteht. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />
TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Brandenburg - 4. Quartal 2001, S. 4; FINAN-<br />
CIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Mecklenburg-Vorpommern<br />
- 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />
TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Sachsen - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL &<br />
ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Sachsen-<br />
Anhalt - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />
TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Thüringen - 4. Quartal 2001, S. 4. Im Gegensatz<br />
dazu bestehen <strong>nach</strong> Einschätzung der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH IN-<br />
TERNATIONAL AG auf den Immobilienteilmärkten in den alten Bundesländern langfristig gesehen<br />
Investitionschancen. Vgl. beispielhaft FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />
TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Bayern - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL &<br />
ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Hessen -<br />
4. Quartal 2001, S. 4 und FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.),<br />
Real Estate Market Rating: Nordrhein-Westfalen - 4. Quartal 2001, S. 4.<br />
25
Abschnitt 1: Einleitung<br />
■ Aufwertungsgewinne:<br />
Aufwertungsgewinne entstehen dadurch, daß die Immobilie ein knappes Gut ist. Besonders<br />
in Zeiten einer positiven konjunkturellen Entwicklung steigt gleichzeitig auch<br />
die Nachfrage <strong>nach</strong> Immobilienanlagen. Aufgrund der langen Planungs- und Produktionsdauer<br />
<strong>von</strong> Immobilien entsteht ein Nachfrageüberhang, der zu steigenden Preisen<br />
auf dem Immobilienmarkt führt. Unternehmen, die <strong>nach</strong>gefragte Immobilienarten als<br />
Finanzanlage halten, erfahren in dieser Situation eine positive Wertänderung am ruhenden<br />
Vermögen (Aufwertungsgewinn). 113<br />
Eine negative konjunkturelle Entwicklung<br />
oder fiskal-politische Anreize können allerdings schnell das Gegenteil, nämlich Abwertungsverluste,<br />
auslösen.<br />
■ Diversifikationsmöglichkeit:<br />
<strong>Die</strong> Immobilie stellt prinzipiell eine Ergänzung zu risikobehafteten bzw. volatilen Anlageformen,<br />
wie Wertpapieren, dar. Durch sie läßt sich im Falle eines funktionsfähigen<br />
Marktes das Risiko des gesamten Anlageportfolios reduzieren. 114<br />
Als finanzwirtschaftlicher Anreiz, eine Finanzanlage in Immobilien zu halten, wird die<br />
Leverage-Chance 115<br />
angesehen. 116<br />
Hier<strong>nach</strong> ist es dem investierenden Unternehmen mit<br />
einem vergleichsweise geringen Eigenkapitaleinsatz möglich, die Immobilienrendite zu beeinflussen.<br />
Solange die gesamte Immobilienrendite den Fremdkapitalzinssatz übersteigt,<br />
kann das Unternehmen seine Immobilienrendite dadurch erhöhen, daß zusätzliches<br />
Fremdkapital aufgenommen wird. Mit dieser erhöhten Fremdfinanzierung <strong>von</strong> Finanzanlagen<br />
in Immobilien hängen auch steuerliche Vorteile zusammen, wie die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
der angefallenen Fremdkapitalzinsen. 117<br />
Überdies existieren weitere steuerli-<br />
113 Vgl. SUTER, R. A., Anlageentscheide bei Immobilien, S. 11.<br />
114 Vgl. COOPER, J. R., Real estate investment analysis, S. 10 sowie SCHMITZ-MORKRAMER, G., <strong>Die</strong><br />
Immobilie als Bestandteil der Vermögenslage, S. 270.<br />
115 Zum Leverage-Effekt vgl. aus finanzwirtschaftlicher Sicht PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft<br />
der Unternehmung, S. 473-481; BREALEY, R. A./MYERS, S. C., Principles of Corporate<br />
Finance, S. 228-232 sowie aus bilanzanalytischer Sicht BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 435-447;<br />
BORN, K., Bilanzanalyse international, S. 344-347; KÜTING, K./WEBER, C.-P., <strong>Die</strong> Bilanzanalyse,<br />
S. 104 f.<br />
116 Vgl. PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12; SUTER, R. A., Anlageentscheide bei Immobilien,<br />
S. 11.<br />
117 Fremdkapitalzinsen bzw. Schuldzinsen sind <strong>nach</strong> § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten (Betriebsausgaben)<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und<br />
Abs. 3 EStG) abzugsfähig.<br />
26
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
che Vergünstigungen in Form <strong>von</strong> bspw. erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten,<br />
die mit dem Anlageobjekt Immobilie zusammenhängen. 118<br />
Hierbei ist, wie oben bereits<br />
angedeutet, indes zu beachten, daß diese steuerlichen Vorteile, die den Steuerpflichtigen<br />
mit dem Ziel einer Förderung der Bautätigkeit in strukturschwachen Regionen offeriert<br />
werden, ein langfristiges Überangebot auf dem betroffenen Immobilienmarkt auslösen<br />
können.<br />
Nicht-finanzielle Anlagechancen werden in der Kontrolle des Vermögenswertes Immobilie<br />
und im Besitzerstolz gesehen: 119<br />
■ Kontrolle der Immobilie:<br />
Als vorteilhaft wird bei einer Finanzanlage in Immobilien angesehen, daß das investierende<br />
Unternehmen direkt und ohne Einflußnahme anderer Investoren die Immobilie<br />
entsprechend seinen finanziellen Zielen einsetzen kann.<br />
■ Besitzerstolz:<br />
Das Anlageobjekt Immobilie ist oft auch ein Prestigeobjekt. Das investierende Unternehmen<br />
macht seine Anlageentscheidung dabei <strong>von</strong> Imageeffekten abhängig, die mit<br />
dem Anlageobjekt zusammenhängen.<br />
Neben den Anlagechancen sind nunmehr die mit einer Finanzanlage in Immobilien verbundenen<br />
Risiken heranzuziehen, um die Bedeutung einer Finanzanlage in Immobilien<br />
insgesamt würdigen zu können. Wie Übersicht 1-3 zeigt, lassen sich sieben Risikofaktoren<br />
identifizieren: 120<br />
■ Marktrisiken:<br />
Mit Marktrisiken sind die Risiken gemeint, die entstehen, wenn das Angebot an Immobilien<br />
deren Nachfrage übersteigt. Ein Preisverfall auf dem betrachteten Immobilienmarkt<br />
ist die Folge. Mit diesem Preisverfall verringern sich gleichzeitig die aus der<br />
118 Zu den Auswirkungen steuerlicher Maßnahmen auf die Entwicklung <strong>von</strong> Baugenehmigungen<br />
und Baufertigstellungen in Deutschland im Zeitraum <strong>von</strong> 1971 bis 1998 vgl. BEYERLE, T., Der<br />
deutsche Immobilienmarkt, S. 204.<br />
119 Vgl. PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 11.<br />
120 Vgl. ähnlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 94 f. sowie GREER,<br />
G. E., <strong>Investment</strong> Analysis for Real Estate Decisions, S. 266-279. Zur Bedeutung <strong>von</strong> Marktund<br />
Konjunktureinflüssen auf den Wert einer Immobilie vgl. PARTENHEIMER, J., <strong>Die</strong> Immobilie<br />
als Kreditsicherheit, S. 53. Zu Risiken bei der Projektentwicklung vgl. BONE-WINKEL, STEPHAN,<br />
Wertschöpfung durch Projektentwicklung, S. 4<strong>40</strong>-442.<br />
27
Abschnitt 1: Einleitung<br />
Immobilie resultierenden Nutzenzuflüsse des Unternehmens. Ein aktuelles Beispiel ist<br />
der Immobilienmarkt in den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), auf dem fiskal-politisch bedingt<br />
ein Angebotsüberhang existiert und künftig weiterhin zu unterstellen ist. 121<br />
■ Finanzwirtschaftliche Risiken:<br />
<strong>Die</strong> oben als finanzwirtschaftlicher Anreiz genannte Leverage-Chance kann sich in einem<br />
durch einen Angebotsüberhang gekennzeichneten Immobilienmarkt zu einem Leverage-Risiko<br />
entwickeln. In einer solchen Situation übersteigt der Fremdkapitalzinssatz<br />
die Immobilienrendite. 122<br />
■ Liquiditätsrisiken:<br />
Immobilien lassen sich im Gegensatz zu Wertpapieren nur schwer kurzfristig in Zahlungsmittel<br />
umwandeln. Regelmäßig wird ein Vermarktungszeitraum benötigt, um einen<br />
marktgerechten Immobilienpreis erzielen zu können. Liegt ein derartiger Vermarktungszeitraum<br />
nicht vor, ist ein zwanghafter Verkauf anzunehmen, der mit finanziellen<br />
Einbußen für den Eigentümer der Immobilie verbunden ist.<br />
■ Managementrisiken:<br />
Entscheidungen des Managements hinsichtlich des Mietermixes, der Instandhaltung<br />
der Immobilie etc. können die Ertragskraft der Immobilie gefährden. Vornehmlich bei<br />
Immobilien wie Hotels steht und fällt der Erfolg der Immobilie mit den Entscheidungen<br />
des Managements. Sie werden daher auch als Betreiberimmobilien bezeichnet. 123<br />
■ Umweltrisiken:<br />
Als Umweltrisiken, die den Wert einer Immobilie schmälern können, sind bspw. umweltgefährdende<br />
Belastungen (Altlasten) 124<br />
<strong>von</strong> Grund und Boden sowie Naturrisiken,<br />
wie Erdbeben oder Übeschwemmungen, anzuführen.<br />
121 Siehe bspw. die Einschätzung der DEUTSCHE SIEDLUNGS- UND LANDESRENTEN-<br />
BANK zur Entwicklung des Wohnungsmarktes in den neuen Bundesländern bis zum Jahre 2005.<br />
Vgl. DEUTSCHE SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK (HRSG.), <strong>Die</strong> Entwicklung des deutschen<br />
Wohnungsmarktes bis zum Jahr 2005, S. 96.<br />
122 Zu finanzwirtschaftlichen Risiken vgl. ferner HOHMANN, K., Der Markt der gewerblichen Objekte,<br />
S. 29; RÖSLER, P., Risiken der Bank bei Finanzierung <strong>von</strong> Immobilien als Kapitalanlagen,<br />
S. 2297-2302. Zum Leverage-Risiko vgl. PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung,<br />
S. 488 f.<br />
123 Vgl. SCHÄFER, E., Rendite und Risiko, S. 348.<br />
124 Vgl. Abschnitt 322.31.<br />
28
Abschnitt 12: Begriff, Charakterisierung und Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
■ Gesetzliche Risiken:<br />
Neben der bereits erwähnten Bedeutung der Steuergesetzgebung, die langfristigen Einfluß<br />
auf bestimmte, steuerlich begünstigte Immobilienmärkte und ihre Angebots- und<br />
Nachfragesituation nehmen kann, ist das geltende Baurecht zu beachten, welches die<br />
Nutzungsmöglichkeiten <strong>von</strong> Grund und Boden einschränken kann. 125<br />
■ Außerordentliche Risiken:<br />
Unter außerordentlichen Risiken sind aus aktuellem Anlaß Terrorrisiken zu fassen. So<br />
haben die Terroranschläge vom 11. September 2001 auf New York und Washington,<br />
D. C., Auswirkungen auf die Bewertung hochgeschossiger Immobilien. Eine individuelle<br />
Risikoeinschätzung hat für jede hochgeschossige Immobilie zu erfolgen. 126<br />
Im Schrifttum wird die Bedeutung der Anlageform Immobilie in erster Linie in den mit<br />
dieser Anlageform verbundenen Chancen gesehen, welche in einer im Vergleich zu anderen<br />
Anlageformen, wie Wertpapieren, höheren Anlagensicherheit vermutet werden. 127<br />
Insgesamt<br />
bleibt aber festzuhalten, daß bei der Beurteilung der Immobilie als Finanzanlage immer<br />
die mit dieser Anlageform zusammenhängenden Chancen und Risiken beachtet und<br />
im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen.<br />
Nachdem der Begriff, die Charakteristika und die Bedeutung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
behandelt wurden, wird im folgenden die Problemstellung herausgearbeitet und der Gang<br />
der Untersuchung dargelegt.<br />
125 Vgl. Abschnitt 322.1.<br />
126 Zum möglichen Einfluß der Ereignisse des 11. September 2001 auf die Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. 434.42.<br />
127 Vgl. PHYRR, S. A. u. a., Real Estate <strong>Investment</strong>, S. 12 f.; SUTER, R. A., Anlageentscheide bei Immobilien,<br />
S. 10-13; SCHLAG, A., Innovative Formen der Kapitalanlage in Immobilien, S. 1;<br />
SCHMITZ-MORKRAMER, G., <strong>Die</strong> Immobilie als Bestandteil der Vermögenslage, S. 270; REH-<br />
KUGLER, H., <strong>Die</strong> Immobilien-AG als attraktive Kapitalanlage, S. 230. Des weiteren wurde bereits<br />
im Talmud, der wichtigsten Lehrsatzsammlung des Judentums, den Gläubigen geraten: „Stets teile<br />
ein Mensch sein Geld in drei Teile: ein Drittel in Grundstücken, ein Drittel in Waren und ein Drittel<br />
in seiner Hand.“ Vgl. dazu auch GOLDSCHMIDT, L., Der babylonische Talmud, S. 613.<br />
29
Abschnitt 1: Einleitung<br />
13 Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property mit seinem<br />
Marktwert (market value) 128 129<br />
gleichgesetzt. <strong>Die</strong> Bewertung und damit auch die <strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert wären grundsätzlich so lange<br />
weitgehend unproblematisch, wie ein Marktwert für die zu bilanzierende Immobilie ermittelt<br />
werden könnte. Ein originärer Marktwert ist indes nur in Ausnahmefällen ermittelbar,<br />
so daß nahezu ausschließlich auf einen Schätzwert des Marktwertes zurückgegriffen werden<br />
muß. <strong>Die</strong> Grenzen der Marktwertermittlung lassen sich bereits durch die Eigenschaften des<br />
Vermögenswertes Immobilie selbst begründen. <strong>Die</strong>se Eigenschaften strahlen auf den Immobilienmarkt<br />
aus. Der Immobilienmarkt entspricht nicht der Idealvorstellung eines<br />
Marktes, auf dem vollständige Konkurrenz herrscht. 130 Ein solcher idealer Markt würde<br />
sich dadurch auszeichnen, daß<br />
■ die angebotenen Immobilien homogen sind und somit keine sachlichen, zeitlichen,<br />
räumlichen und persönlichen Präferenzen der Marktteilnehmer für die eine oder andere<br />
Immobilie existieren,<br />
■ das Angebot absolut elastisch auf Nachfrageänderungen reagiert,<br />
■ vollständige Information über Preise und Natur der angebotenen Immobilien herrscht<br />
(vollständige Markttransparenz) und<br />
■ eine unendlich große Zahl <strong>von</strong> Anbietern und Nachfragern auf dem Markt agiert (atomistische<br />
Konkurrenz 131<br />
).<br />
128 Der Marktwert (market value) eines <strong>Investment</strong> Property wird hier entsprechend der angelsächsischen<br />
Wertlehre definiert. Es handelt sich hierbei um den Marktwert, dessen Definition sich im<br />
INTERNATIONAL VALUATION STANDARD 1 (IVS 1) des INTERNATIONAL VALUATION STAN-<br />
DARDS COMMITTEE (IVSC) widerspiegelt. Zur Definition des beizulegenden Zeitwertes als<br />
Marktwert vgl. eingehend Abschnitt 343.21.<br />
129 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29.<br />
130 Zur Definition vollständiger Konkurrenz vgl. SIEBERT, H., Einführung in die Volkswirtschaftslehre,<br />
S. 156 f.; MEFFERT, H., Marketing, S. 504-506; KOTLER, P. u. a., Grundlagen des Marketing,<br />
S. 616.<br />
131 Zur atomistischen Konkurrenz vgl. MEFFERT, H., Marketing, S. 520 f.; SCHUMANN, J./MEYER,<br />
U./STRÖBELE, W., Grundzüge der mikroökonomischen Theorie, S. 207-209.<br />
30
Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />
Der Immobilienmarkt ist vielmehr entsprechend seinen Markteigenschaften ein Markt, auf<br />
dem eine in jeder Beziehung unvollkommene Konkurrenz herrscht. Folgende<br />
Eigenschaften 132<br />
des Immobilienmarktes sind erkennbar:<br />
■ Es bestehen Präferenzen für einen bestimmten Anbieter und ein bestimmtes Angebot.<br />
Gerade die Standortgebundenheit <strong>von</strong> Immobilien sorgt für räumliche Präferenzen der<br />
Nachfrager. 133<br />
Teilmarktstrukturen entstehen. <strong>Die</strong> angebotenen Immobilien sind als<br />
heterogen zu qualifizieren.<br />
■ Bedingt durch die lange Planungs- und Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien reagiert das<br />
Angebot sehr unelastisch gegenüber Nachfrageänderungen.<br />
■ <strong>Die</strong> Markttransparenz ist eingeschränkt, da über viele Immobilientransaktionen keine<br />
oder nur unzureichende Informationen veröffentlicht werden. 134<br />
Um den Immobilienmarkt<br />
transparenter zu gestalten, reicht es allerdings auch nicht aus, Kaufpreise oder<br />
Mieten ohne zusätzliche Informationen über die betreffende Immobilie zu veröffentlichen.<br />
135<br />
■ <strong>Die</strong> Zahl der auf den verschiedenen Teilmärkten agierenden Anbieter und Nachfrager<br />
ist gering (bilaterales Oligopoloid 136<br />
).<br />
Der Immobilienmarkt ist ein ausgeprägt unvollkommener Markt. Gerade die räumlich<br />
bedingten Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie, und zwar Standortgebundenheit<br />
und Heterogenität, bewirken, daß sich Teilmärkte für Immobilien herausbilden. Einerseits<br />
entstehen regionale Teilmärkte aus der Standortgebundenheit. Andererseits werden<br />
diese regionalen Teilmärkte wiederum aufgrund der Heterogenität des Vermögenswertes<br />
132 Zur Charakterisierung des Immobilienmarktes vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />
of Real Estate, S. 97-102.<br />
133 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 14.<br />
134 In Deutschland sind <strong>von</strong> Gutachterausschüssen sogenannte Indexreihen zu ermitteln<br />
(§ 9 WertV). Mit diesen Indexreihen sollen Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf<br />
dem Immobilienmarkt erfaßt werden. Es handelt sich um Bodenpreisindexreihen sowie Indexreihen<br />
für bebauten Grund und Boden. Mit ihrer Hilfe soll der Immobilienmarkt transparenter<br />
werden. Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 41 f.<br />
135 Vgl. ENEVER, N./ISAAC, D., The Valuation of Property <strong>Investment</strong>s, S. 19 f.; BRITTON, W./<br />
DAVIES, K./JOHNSON, T., Modern Methods of Valuation, S. 2; APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.),<br />
The Appraisal of Real Estate, S. 57.<br />
136 Zum bilateralen Oligopoloid vgl. MEFFERT, H., Marketing, S. 505.<br />
31
Abschnitt 1: Einleitung<br />
Immobilie sachlich in Teilmärkte unterschiedlicher Nutzungsarten und Vertragsarten<br />
<strong>von</strong> Immobilien aufgespalten.<br />
Hinsichtlich der Nutzungsarten <strong>von</strong> Immobilien wird zwischen Märkten für Grund und<br />
Boden, Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien und Sonderimmobilien unterschieden. 137<br />
Der Markt für Grund und Boden wird <strong>nach</strong> der Entwicklungsreife <strong>von</strong> Grund und Boden<br />
in Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land unterteilt. 138<br />
Wohnimmobilien<br />
sind solche Immobilien, die eine reine Wohnfunktion erfüllen. Dabei ist es irrelevant, ob<br />
der Eigentümer selbst oder der Mieter die Immobilie zu Wohnzwecken nutzt. Zu den<br />
Wohnimmobilien sind vornehmlich Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser<br />
sowie Eigentumswohnungen zu zählen. 139<br />
Mit Gewerbeimmobilien werden alle im betrieblichen<br />
Leistungserstellungsprozeß genutzten Flächen bezeichnet. Dabei handelt es sich um<br />
Büro-, Handels- und Industrieimmobilien. 1<strong>40</strong><br />
Sonderimmobilien sind auf ihre spezifische<br />
Nutzung zugeschnitten. Eine andere als die geplante Nutzung ist bei ihnen nur eingeschränkt<br />
möglich. Beispielhaft für Sonderimmobilien sind Hotels, Film- und Musicaltheater,<br />
Kliniken sowie Kraftwerke zu nennen. 141<br />
Hinsichtlich der Vertragsarten wird zwischen<br />
einem (Ver-)Käufermarkt sowie einem (Ver-)Mieter- und (Ver-)Pächtermarkt unterschieden.<br />
142<br />
<strong>Die</strong> folgende Übersicht 1-4 stellt nochmals zusammenfassend die Teilmarktbildung auf<br />
dem Immobilienmarkt dar:<br />
137 Vgl. MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,<br />
S. 45 f.<br />
138 Weiterführend vgl. MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,<br />
S. 44 f.<br />
139 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 23.<br />
1<strong>40</strong> Vgl. ausführlich zu den unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien SCHULTE, K.-W. u. a.,<br />
Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 23-26.<br />
141 Zu den verschiedenen Arten <strong>von</strong> Sonderimmobilien vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand<br />
der Immobilienökonomie, S. 26 f.<br />
142 Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 16 f.<br />
32
Differenzierungskriterien<br />
1. Standortgebundenheit<br />
2. Heterogenität<br />
Nutzungsart<br />
Vertragsart<br />
Markt für<br />
Grund und<br />
Boden<br />
Regionaler<br />
Teilmarkt 1<br />
Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />
Markt für<br />
Wohnimmobilien<br />
Immobilienmarkt<br />
Regionaler<br />
Teilmarkt 2<br />
(Ver-)Käufermarkt<br />
Übersicht 1-4: Teilmarktbildung auf dem Immobilienmarkt 143<br />
Markt für<br />
Gewerbeimmobilien<br />
. . . .<br />
(Ver-)Mieter-/<br />
(Ver-)Pächtermarkt<br />
Regionaler<br />
Teilmarkt n<br />
Markt für<br />
Sonderiimmobilien<br />
Der deutsche Markt für Finanzanlagen in Immobilien ist in den letzten Jahren besonders<br />
durch eine Zunahme des Transaktionsvolumens im Bereich der Gewerbeimmobilien gekennzeichnet.<br />
So belief sich das kumulierte Investitionsvolumen in den Städten Berlin,<br />
Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart im Jahre<br />
2000 auf ca. 5 Mrd. €. 144<br />
Büroimmobilien waren dabei die bevorzugten Anlageobjekte. 145<br />
Obwohl die Kaufpreis- und Mietpreisentwicklung in den vergangenen Jahren eine solche<br />
Entwicklung nicht vermuten ließen, war im Jahre 2000 eine verstärkte Nachfrage <strong>nach</strong> Büroobjekten<br />
in Toplagen vornehmlich in den alten Bundesländern zu erkennen, die auch im<br />
Jahre 2001 anhalten sollte. 146<br />
Allerdings sind auch bei dieser Einschätzung des Immobilienmarktes<br />
wiederum die Marktrisiken zu bedenken, die mitunter kurzfristige Änderungen<br />
bei Kauf- und Mietpreisen auslösen können. In Übersicht 1-5 wird die Einschätzung der<br />
kurzfristigen Mietpreisentwicklung für Büroimmobilien auf den fünf bedeutensten Büroimmobilienteilmärkten<br />
Deutschlands (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg und<br />
143 In Anlehung an BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 14.<br />
144 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 58.<br />
145 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 59.<br />
146 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 58.<br />
33
Abschnitt 1: Einleitung<br />
München) <strong>von</strong> Ende Juni 2001 (2. Quartal 2001) bis Ende September 2002<br />
(3. Quartal 2002) dargestellt. 147<br />
34<br />
Deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien:<br />
Einschätzung der kurzfristigen<br />
Mietpreisentwicklung in 2001/2002<br />
Berlin<br />
München<br />
Hamburg<br />
Düsseldorf<br />
Frankfurt a. M.<br />
Einschätzung der kurzfristigen<br />
Mietpreisentwicklung gegen<br />
Ende Juni 2001<br />
Verlangsamtes<br />
Mietpreiswachstum<br />
Beschleunigtes<br />
Mietpreiswachstum<br />
Abwärtstrend<br />
München<br />
Beschleunigter<br />
Mietpreisrückgang<br />
Verlangsamter<br />
Mietpreisrückgang<br />
Düsseldorf<br />
Berlin<br />
Hamburg,<br />
Frankfurt a. M.<br />
Einschätzung der kurzfristigen<br />
Mietpreisentwicklung gegen Ende<br />
September 2002<br />
Übersicht 1-5: <strong>Die</strong> deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien für das 2. Quartal 2001 und das<br />
3. Quartal 2002<br />
147 <strong>Die</strong> hier abgebildete deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien geht zurück auf eine Einschätzung<br />
<strong>von</strong> JONES LANG LASALLE, welche für jedes Quartal in Form einer „Europäischen Immobilienuhr“<br />
abgegeben wird. Es handelt sich um eine kurzfristige Betrachtungsweise. Grundlage<br />
<strong>von</strong> Übersicht 1-5 bilden die Europäischen Immobilienuhren für das 2. Quartal 2001 und für<br />
das 3. Quartal 2002. Vgl. JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Europäische Immobilienuhr –<br />
2. Quartal 2001; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Europäische Immobilienuhr –<br />
3. Quartal 2002. <strong>Die</strong> Uhr zeigt, wo sich die ausgewählten deutschen Büromärkte <strong>nach</strong> Einschätzung<br />
<strong>von</strong> JONES LANG LASALLE Ende Juni 2001 und Ende September 2002 befinden. <strong>Die</strong><br />
regionalen Märkte können sich in der Uhr in verschiedene Richtungen und mit verschiedener<br />
Geschwindigkeit bewegen. <strong>Die</strong> Positionen der Märke beziehen sich auf die erzielbaren Bürospitzenmieten.
Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />
Wie in Übersicht 1-5 zu erkennen ist, hat sich die Einschätzung der Mietpreisentwicklung<br />
innerhalb <strong>von</strong> 15 Monaten erheblich verschlechtert. Gegen Ende September 2002 wird<br />
nicht mehr, wie noch im 2. Quartal 2001, ein verlangsamtes Mietpreiswachstum, sondern<br />
ein beschleunigter Mietpreisrückgang für Büroimmobilien angenommen. <strong>Die</strong>se Entwicklung<br />
ist vornehmlich auf die sich verschlechternde konjunkturelle Lage Deutschlands zurückzuführen.<br />
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß in einer (unveröffentlichten)<br />
Untersuchung am Institut für Revisionswesen der Universität Münster im Jahre 2000<br />
<strong>nach</strong>gewiesen wurde, daß bereits geringe Unterschiede in den Mietpreisprognosen bei großen<br />
Objekten leicht mehrere Mio. DM-Differenzen in den Bilanzwerten ausmachen können.<br />
148<br />
Konkret wurde bspw. ermittelt, daß eine Verringerung der Mietpreise <strong>von</strong><br />
ca. 5 DM/m 2 für eine Büroimmobilie in Frankfurt a. M. den beizulegenden Zeitwert dieser<br />
Immobilie <strong>von</strong> 48,7 Mio. DM auf 45,8 Mio. DM – also um 6 % - reduzieren könnte. Bei<br />
der Einschätzung der Mietpreisentwicklung ist daher generell Vorsicht geboten. Der Immobilienmarkt<br />
und seine Teilmärkte sind permanent zu beobachten. Veränderungen müssen<br />
zu jedem Bilanzstichtag im Bilanzwert der vom Unternehmen gehaltenen Immobilien<br />
erfaßt werden.<br />
<strong>Die</strong> genannten Prognoseprobleme sind eng verbunden mit den Strukturen des Immobilienmarktes.<br />
<strong>Die</strong>se Strukturen machen deutlich, daß es nicht den einen Immobilienmarkt<br />
gibt. Auch für die einzelnen Teilmärkte gelten die Eigenschaften des gesamten Immobilienmarktes.<br />
<strong>Die</strong> Teilmärkte sind ebenfalls Orte, auf denen eine unvollkommene Konkurrenz<br />
vorherrscht. Für das bilanzierende Unternehmen stellt sich jetzt das Problem, einen<br />
Marktwert für die in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß abzubildenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aus diesen<br />
unvollkommenen Marktstrukturen zu ermitteln. Aufgrund der Intransparenz der Teilmärkte<br />
und der Einzigartigkeit des Vermögenswertes Immobilie kann der zu ermittelnde Wert<br />
daher, wie oben bereits bemerkt, lediglich ein Schätzwert für den eigentlichen Marktwert<br />
eines <strong>Investment</strong> Property sein. Wird ein Schätzwert verwendet, entstehen Zweifel, ob das<br />
zentrale Ziel eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, den externen Abschlußadressaten entscheidungsnützli-<br />
148 Siehe hierzu auch das Interview mit Prof. BAETGE in der Franfurter Allgemeinen Zeitung<br />
(FAZ) vom 29. Juli 2000 bzgl. der Immobilienbewertung bei der Philipp Holzmann AG.<br />
Vgl. O. V., Wertänderungen sind kein Zeichen mangelnder Bewertungskunst, S. 18.<br />
35
Abschnitt 1: Einleitung<br />
che Informationen bereitzustellen (decision usefulness), 149<br />
erfüllt werden kann. <strong>Die</strong> Informationen<br />
eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses müssen nämlich nicht nur verständlich (understandable) und<br />
vergleichbar (comparable), sondern vor allem auch relevant (relevant) und zuverlässig (reliable)<br />
sein. 150<br />
Informationen sind dann relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der externen Abschlußadressaten beeinflussen, indem sie entweder helfen, vergangene,<br />
gegenwärtige oder künftige Ereignisse zu beurteilen, oder vergangene Einschätzungen bestätigen<br />
oder gar korrigieren. 151<br />
Zugleich müssen relevante Informationen frei <strong>von</strong> wesentlichen<br />
Fehlern und subjektiven Einflüssen des Bilanzierenden sein. 152<br />
Sie müssen zuverlässig<br />
im Sinne <strong>von</strong> objektiv und willkürfrei sein, so daß die externen Abschlußadressaten auf die<br />
glaubwürdige Darstellung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß vertrauen<br />
können. Unzuverlässige und damit irrelevante Informationen, die die externen Abschlußadressaten<br />
zu wirtschaftlichen Fehldeutungen veranlassen, dürfen da<strong>nach</strong> nicht über die<br />
Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in die Bilanz eingehen. <strong>Die</strong> externen Abschlußadressaten<br />
sind folglich daran interessiert, daß den Unternehmen eindeutige, verständliche, vollständige<br />
und wahlrechtsfreie <strong>Bilanzierung</strong>sregeln an die Hand gegeben werden, die den<br />
Unternehmensgewinn zu einer aussagekräftigen, objektiven und analysierbaren Größe werden<br />
lassen. 153<br />
<strong>Die</strong> Bilanzierenden bzw. die Unternehmen sind indes gezwungen, bei der Bewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zahlreiche Bewertungsannahmen zu treffen. Sie müssen zur Marktwertermittlung<br />
vergleichbare Immobilien auswählen, deren Marktwerte <strong>nach</strong> eventuellen<br />
Korrekturen für die zu bilanzierende Immobilie angesetzt werden könnten. 154<br />
Indes ist es<br />
aufgrund der Intransparenz des Immobilienmarktes und seiner Teilmärkte sowie der Charakteristika<br />
des Vermögenswertes Immobilie nahezu unmöglich, vergleichbare Immobilien<br />
149 Vgl. F. 12 sowie erläuternd zu dem Ziel eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses CAIRNS, D., Applying International<br />
Accounting Standards, S. 81; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 118-122;<br />
COENENBERG A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 77-81; WAGENHOFER, A.,<br />
International Accounting Standards, S. 81-89; ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting<br />
Standards, S. 97.<br />
150 Zu den qualitativen Anforderungen an die Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. F. 24-42.<br />
151 Vgl. F. 26.<br />
152 Vgl. F. 31.<br />
153 Vgl. BALLWIESER, W., Anforderungen des Kapitalmarkts an Bilanzansatz- und Bilanzbewertungsregeln,<br />
S. 160-162.<br />
154 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Sales Comparison Approach als Verfahren zur Ermittlung<br />
eines plausiblen Schätzwertes des Marktwertes in Abschnitt 333.421.<br />
36
Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />
zu identifizieren. Im Regelfall muß der Bilanzierende deshalb auf der Basis extern erhältlicher<br />
Marktdaten die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse und Zahlungsmittelabflüsse prognostizieren,<br />
die <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> generiert werden und ihrerseits wiederum mit<br />
zunehmendem Zeithorizont nur Schätzwerte darstellen. <strong>Die</strong>se prognostizierten und zum<br />
größten Teil geschätzten Zahlungsmittelströme werden anschließend auf den <strong>Bilanzierung</strong>szeitpunkt<br />
diskontiert, um einen Schätzwert für den gesuchten Marktwert zu erhalten.<br />
155<br />
<strong>Die</strong> Länge des Prognosehorizontes und besonders die Verfügbarkeit <strong>von</strong> Marktdaten<br />
bestimmen dabei, wie marktnah und somit zuverlässig <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bewertet werden<br />
können.<br />
Festzuhalten ist, daß die Eigenschaften des Immobilienmarktes es erschweren, die beizulegenden<br />
Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ermitteln. Subjektive Einflüsse seitens des<br />
bilanzierenden Unternehmens können nicht ausgeschlossen werden. <strong>Die</strong>se subjektiven Einflüsse<br />
sind gerade vor dem Hintergrund des Zwecks eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, den Abschlußadressaten<br />
entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln, bei der Analyse der <strong>Bilanzierung</strong>sregeln<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu beachten.<br />
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die <strong>Bilanzierung</strong>sregeln für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
zu analysieren und kritisch zu würdigen. Im einzelnen sind Fragen des Ansatzes, der Bewertung<br />
und des Ausweises <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu behandeln. Der Schwerpunkt der<br />
vorliegenden Untersuchung soll aufgrund der aktuellen Diskussion über eine umfassende<br />
Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (full fair value accounting) auf der Bewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> liegen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu diskutieren,<br />
wie der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property überhaupt ermittelt werden<br />
kann und ob dieser Wert den qualitativen Anforderungen (relevance / reliability) an einen<br />
<strong>IAS</strong>-Abschluß gerecht wird. Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen den qualitativen<br />
Anforderungen der Relevanz und der Zuverlässigkeit eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ist zu<br />
untersuchen. Mögliche Lösungsansätze, die dieses Spannungsverhältnis zu überwinden helfen,<br />
sind herauszuarbeiten.<br />
In Abschnitt 2 dieser Untersuchung wird zunächst der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
behandelt. Definition und allgemeine Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, wie sie<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorsieht, werden dargestellt und analysiert. Es ist zu fragen, welche Kriterien für die<br />
Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bestehen und<br />
155 Vgl. ebenso die Ausführungen zum Discounted Cash Flow –Verfahren in Abschnitt 43.<br />
37
Abschnitt 1: Einleitung<br />
wie diese Abgrenzungskriterien im Einzelfall auszulegen sind. Mit Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
sind dabei alle Vermögenswerte gemeint, die zwar als Immobilien anzusehen sind, die<br />
aber nicht die Eigenschaft einer Finanzanlage besitzen. Weiterhin werden Sonderfälle, wie<br />
die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß, langfristige<br />
Operate-Leasing-Verhältnisse sowie die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermietete<br />
Immobilien, erörtert.<br />
Gegenstand <strong>von</strong> Abschnitt 3 und Abschnitt 4 ist die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />
Bevor die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert allerdings<br />
differenziert untersucht wird, werden grundlegende Informationen zur Immobilienbewertung<br />
vermittelt. So wird in Abschnitt 3 erläutert, welche wertbeeinflussenden Faktoren<br />
für Immobilien bedeutsam sind. Ein Überblick über die international anerkannten Bewertungsverfahren,<br />
die zur Ermittlung des Bilanzwertes <strong>von</strong> Immobilien herangezogen<br />
werden können, und ihre institutionellen Grundlagen, die die Bewertung <strong>von</strong> Immobilien<br />
maßgeblich beeinflussen, folgen. Vor allem das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />
COMMITTEE (IVSC) und sein Einfluß auf die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden<br />
an dieser Stelle diskutiert. Schließlich werden in Abschnitt 3 die Bewertungskonzepte,<br />
die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorgesehen sind, vorgestellt. Der Schwerpunkt<br />
der Betrachtung liegt hierbei auf der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, und zwar<br />
der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten. Dazu wird der<br />
Frage <strong>nach</strong>gegangen, welche Möglichkeiten grundsätzlich existieren, um die beizulegenden<br />
Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ermitteln. Ein stufenweises Vorgehen entsprechend<br />
den beschaffbaren Marktdaten über die zu bilanzierenden Vermögenswerte wird vorgeschlagen.<br />
Gleichzeitig ist an dieser Stelle zu untersuchen, ob der beizulegende Zeitwert als<br />
originärer Marktwert oder als simulierter Marktwert, d. h. als ein Schätzwert aus einer<br />
Bandbreite denkbarer Marktwerte, mit Hilfe <strong>von</strong> Immobilienbewertungsverfahren ermittelbar<br />
ist.<br />
Wie der beizulegende Zeitwert konkret ermittelt werden und an welche Grenzen eine solche<br />
Ermittlung stoßen kann, wird anschließend in Abschnitt 4 analysiert. Das in Abschnitt<br />
3 angesprochene stufenweise Vorgehen wird nunmehr – ausgehend <strong>von</strong> den in Abschnitt<br />
3 gewonnenen Erkenntnissen - detailliert beschrieben. Das Bewertungsverfahren,<br />
die Bewertungsparameter und die Generierung der notwendigen Bewertungsinformationen<br />
werden diskutiert. Ein Beispiel zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> soll zudem<br />
die bestehenden Bewertungsprobleme veranschaulichen. Auf der Grundlage <strong>von</strong> zuvor<br />
formulierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
38
Abschnitt 13: Problemstellung und Gang der Untersuchung<br />
wird das Ermittlungsergebnis anschließend kritisch gewürdigt. Überdies werden flankierende<br />
Maßnahmen zur Objektivierung der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und des Ermittlungsergebnisses skizziert.<br />
In Abschnitt 5 werden der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und die Offenlegung<br />
<strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> behandelt. Nachdem der bilanzielle Ausweis und der<br />
Ausweis <strong>von</strong> mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden Erträgen und Aufwendungen<br />
in der Gewinn- und Verlustrechnung erörtert worden sind, werden die Offenlegungspflichten<br />
des bilanzierenden Unternehmens untersucht. Dabei ist neben grundlegenden Offenlegungspflichten<br />
auf die besonderen Offenlegungspflichten einzugehen, die einerseits bei der<br />
Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
und andererseits bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />
Zeitwerten existieren. Hinsichtlich des Zwecks eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, den externen<br />
Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Informationen bereitzustellen, ist darüber hinaus<br />
anhand der Ergebnisse aus Abschnitt 4 zu klären, ob dieser Zweck durch eine zusätzliche<br />
und freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> gefördert werden kann.<br />
<strong>Die</strong> wichtigsten Ergebnisse der vorliegenden Arbeit werden in Abschnitt 6 zusammengefaßt.<br />
Des weiteren wird ein Ausblick auf die Anforderungen gegeben, die eine Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> künftig an die bilanzierenden Unternehmen und die<br />
Abschlußprüfer stellen wird.<br />
39
2 Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre<br />
Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
21 Vorbemerkungen<br />
Während der letzten Phase des Standard-Setting-Processes 1<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> 2<br />
waren u. a. Fragen<br />
zum Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> Diskussionsgegenstand. Zahlreiche Standardsetter,<br />
Berufsverbände und Unternehmen, die ihre Kommentare zu E 64 abgegeben hatten, beklagten<br />
die nicht eindeutige Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 3<br />
Vor allem Fragen der<br />
richtigen und überschneidungsfreien Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wurden diskutiert. <strong>Die</strong> geübte Kritik floß in die Beratungen des<br />
Board über den neu zu erlassenden Standard ein und bewirkte definitorische Änderungen. 4<br />
In diesem Abschnitt wird entsprechend der zweistufigen Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> zunächst<br />
die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 verankerte Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> näher betrachtet<br />
(Definitorische Ebene der Untersuchung). 5<br />
Auf dieser ersten Stufe ist zu prüfen, welche<br />
1 Zum Vorgehen beim Standard-Setting-Process des <strong>IAS</strong>B vgl. PELLENS, B., Internationale Rechnungslegung,<br />
S. 422-425; RISSE, A., Standard-Setting, S. 832 f.; RAFFOURNIER, B., International<br />
Accounting Standards, S. 580-582. In der letzten Phase des Standard-Setting-Processes wurden<br />
die zu E 64 eingegangenen Kommentare ausgewertet, ein Proposed International Accounting<br />
Standard erarbeitet und letzterer <strong>nach</strong> abschließender Beratung als International Accounting<br />
Standard, <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, verabschiedet.<br />
2 Zur Entwicklung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vgl. ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide,<br />
S. 26.03-26.06 sowie HELM, F. M., <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 171-173.<br />
3 Zur im Zusammenhang mit der Definition geäußerten Kritik vgl. beispielhaft BIENER,<br />
H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee to E 64, S. 246 f.;<br />
LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting Standards Board on E 64, S. 261 f.; NA-<br />
POLITANO, G. U./PALACKY G. B., Comment by the AIMR to proposed <strong>IAS</strong>, <strong>Investment</strong> Property<br />
(E 64), S. 277 f.; INSTITUTE OF CHARTERED ACCOUNTANTS OF NEW ZEALAND, Submission<br />
to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 124-126; PETERSON, T. A., Comment by the NAREIT to Exposure<br />
Draft E 64, S. 491; TELKAMP, H.-J., Comments by RWE AG on E 64, S. 523; SCHUMACHER,<br />
G., Comments by HOECHST AG on ED 64, S. 519 sowie BAETGE, J., Comments on <strong>IAS</strong> Exposure<br />
Draft E 64 „<strong>Investment</strong> Property“, S. 739-741.<br />
4 Zu den Änderungen bzgl. der Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Vergleich zu E 64 bei<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorgenommen wurden, vgl. ausführlich Abschnitt 221.<br />
5 Zur zweistufigen Ansatzkonzeption <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> vgl. ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./ HULLE,<br />
K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>, S. <strong>40</strong> f., Rn. 15 f. sowie ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International<br />
Accounting Standards, S. 103.<br />
41
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Definitionskriterien (definition criteria) erfüllt sein müssen, um eine Immobilie als <strong>Investment</strong><br />
Property zu charakterisieren. Im Anschluß an die Darstellung der geltenden Definition<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und der Änderungen zu den bisherigen Regelungen des<br />
<strong>IAS</strong> 25 und des Standardentwurfs E 64 in Abschnitt 22 ist der Frage <strong>nach</strong>zugehen, ob die<br />
Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sowie die in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> gegebenen Erläuterungen eindeutige<br />
Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> liefern (Abschnitt 23).<br />
Sodann werden in Abschnitt 24 die konkreten Ansatzvoraussetzungen (recognition criteria)<br />
für Vermögenswerte, die auf der ersten Stufe der Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> als <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> definiert worden sind, analysiert. <strong>Die</strong> konkreten Ansatzvoraussetzungen stellen<br />
in diesem Zusammenhang die zweite Stufe der Ansatzkonzeption der <strong>IAS</strong> dar (Ansatzebene<br />
der Untersuchung).<br />
Weiterhin werden in Abschnitt 25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, wie<br />
der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß, erörtert.<br />
22 <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
221. <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 und ihre Entwicklungsgeschichte<br />
<strong>Die</strong> derzeit geltende Definition eines <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 lautet: 6<br />
42<br />
„<strong>Investment</strong> property is property (land or a building – or part of a building – or both) held (by the<br />
owner or by the lessee under a finance lease) to earn rentals or for capital appreciation or both, rather<br />
than for:<br />
(a) use in the production or supply of goods or services or for administrative purposes; or<br />
(b) sale in the ordinary course of business.“<br />
6 Zum Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />
und seiner Bedeutung für die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. die Ausführungen am<br />
Ende dieses Abschnittes.
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Gemäß dieser Definition sind Immobilien, und zwar Grund und Boden oder Gebäude –<br />
oder Gebäudeteile – oder beides, 7<br />
die vom Eigentümer oder vom Leasingnehmer im Rahmen<br />
eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, um Miet- oder Pachterträge<br />
oder einen Vermögenszuwachs oder beides zu erzielen, als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
bezeichnen. <strong>Die</strong>se <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden indes nicht gehalten, um in der Produktion<br />
oder beim Vertrieb <strong>von</strong> Gütern oder <strong>Die</strong>nstleistungen oder für Verwaltungszwecke eingesetzt<br />
zu werden. Weiterhin handelt es sich bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht um Immobilien,<br />
deren Verkauf zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens 8<br />
gehört. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind somit als Finanzanlagen in Immobilien zu bezeichnen.<br />
<strong>Die</strong> oben genannte Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 ersetzt die bislang geltende Definition für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25. Nach dieser Regelung wurde ein <strong>Investment</strong> Property<br />
wie folgt definiert: 9<br />
„An investment property is an investment in land or buildings that are not occupied substantially for<br />
use by, or in the operations of, the investing enterprise or another enterprise in the same group as the<br />
investing enterprise.“<br />
Ein <strong>Investment</strong> Property war <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25.4 eine Investition in Grund und Boden oder<br />
Gebäude, die vom investierenden Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben<br />
Konzerns in nicht wesentlichem Umfang für betriebliche oder sonstige Zwecke genutzt<br />
wurde. Vergleicht man die Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25 mit der Definition<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, so fällt auf, daß die Definition aus <strong>IAS</strong> 25<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> negativ <strong>von</strong> anderen, nicht als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien<br />
abgrenzte. In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird eindeutig auf den Zweck <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, nämlich die<br />
Erzielung <strong>von</strong> Miet- oder Pachterträgen und/oder Vermögenszuwächsen, abgestellt. Gleichzeitig<br />
werden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> deutlicher <strong>von</strong> Immobilien abgegrenzt, die im betrieb-<br />
7 Synonym zu Gebäuden oder Gebäudeteilen wird im Rahmen dieser Arbeit auch der Begriff „bauliche<br />
Anlagen“ verwendet.<br />
8 Mit dem im folgenden verwendeten Begriff des bilanzierenden Unternehmens sind sowohl Unternehmen<br />
gemeint, die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in ihrem Eigentum halten, als auch Unternehmen,<br />
die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> als Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnisses halten.<br />
9 <strong>IAS</strong> 25.4.<br />
43
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
lichen Leistungserstellungprozeß vom bilanzierenden Unternehmen eingesetzt werden oder<br />
zum Handelsbestand zu zählen sind.<br />
Im Vergleich zu der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> schlug<br />
E 64 vor, für ein <strong>Investment</strong> Property die folgende Umschreibung zu wählen: 10<br />
44<br />
„<strong>Investment</strong> property is property (land or a building – or part of a building – or both) that meets the<br />
following conditions:<br />
(a) the property is held to earn rentals or for capital apprecation or both, rather than for:<br />
(i) use in the production or supply of goods or services or for administrative purposes; or<br />
(ii) sale in the ordinary course of business; and<br />
(b) when the enterprise acquired or constructed the property (or first held the property to earn<br />
rentals or for capital appreciation), it expected that it would be able to determine the fair value<br />
of the property reliably on a continuing basis.“<br />
Hier<strong>nach</strong> ist ein <strong>Investment</strong> Property eine Immobilie, also Grund und Boden oder ein Gebäude<br />
– oder ein Gebäudeteil – oder beides, die folgende Eigenschaften erfüllt: <strong>Die</strong> Immobilie<br />
wird gehalten, um Miet- oder Pachterträge oder einen Vermögenszuwachs oder beides<br />
zu erzielen. Sie wird nicht gehalten, um im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt<br />
oder im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verkauft zu werden. Zudem erwartete<br />
das bilanzierende Unternehmen, als es die Immobilie erwarb oder als die eigene<br />
Herstellung abgeschlossen war (oder die Immobilie erstmalig vermietet oder verpachtet<br />
oder für einen Vermögenszuwachs gehalten wurde), daß es den beizulegenden Zeitwert der<br />
Immobilie regelmäßig bestimmen könnte, und zwar zuverlässig.<br />
<strong>Die</strong>se Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> E 64 wich in zwei Punkten <strong>von</strong> der jetzt<br />
geltenden Definition in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ab. Zum einen wurden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im<br />
Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, nicht explizit <strong>von</strong> der<br />
Definition <strong>nach</strong> E 64 erfaßt. Der Charakter eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses, bei<br />
dem im wesentlichen alle mit dem Eigentum an dem Leasinggegenstand verbundenen<br />
Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer übertragen werden, 11 spricht indes dafür, die<br />
10 E 64.3.<br />
11 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3 sowie BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 644 f.
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
im Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen gehaltenen Immobilien den unmittelbar<br />
vom Leasingnehmer erworbenen Immobilien gleichzustellen. 12<br />
Sofern sie die weiteren<br />
Voraussetzungen der Definition erfüllen, sind sie als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in der Bilanz<br />
des Leasingnehmers anzusetzen. Durch den in die Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eingefügten<br />
Zusatz wird gleichzeitig eine strikte Abgrenzung zu Immobilien, die auf einem Operate-<br />
Leasing-Verhältnis basieren, vorgenommen. Der Zusatz in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 zum Finanzierungs-<br />
Leasing hat folglich klarstellende Bedeutung. Indes soll dieser Zusatz künftig wieder fallen<br />
und die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen eines Operate-Leasing-<br />
Verhältnisses gehalten werden, beim Leasingnehmer unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ermöglicht werden. 13<br />
Zum anderen wurde <strong>nach</strong> E 64 unterstellt, daß sich der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu jeder Zeit zuverlässig ermitteln läßt. Es wurde da<strong>von</strong> ausgegangen, daß<br />
diese Vermutung nur in Ausnahmefällen nicht zutrifft, nämlich genau dann, wenn unzweifelhaft<br />
<strong>nach</strong>gewiesen werden konnte, daß vergleichbare Markttransaktionen selten und andere<br />
Formen, den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, nicht verfügbar sind. 14<br />
In diesem<br />
Fall war <strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant and Equipment) anzuwenden. Da der beizulegende Zeitwert<br />
der ausschließliche Wertmaßstab (fair value model) für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> E 64 war, 15<br />
wurde die oben genannte Vermutung als ein Definitionskriterium<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in die Definition aufgenommen. Wie problematisch<br />
eine kontinuierliche und zugleich zuverlässige Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>von</strong> Bilanzstichtag zu Bilanzstichtag sein kann, wurde einleitend bereits ausgeführt. <strong>Die</strong><br />
Charakteristika des Vermögenswertes Immobilie, die mit dem Anlageobjekt Immobilie zusammenhängenden<br />
Risiken und die existierende Intransparenz der Immobilienteilmärkte<br />
erschweren eine kontinuierliche und zuverlässige Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />
Nach starker Kritik 16<br />
am Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwertes seitens der<br />
12 Zu im Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl.<br />
eingehend Abschnitt 223.<br />
13 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 346 sowie die weiteren Ausführungen am Ende dieses Abschnittes.<br />
14 Vgl. E 64.14.<br />
15 Vgl. E 64.4 (a).<br />
16 Vgl. NOBES, C., One small step back for <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, S. 12 f.; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001<br />
Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 26.08 sowie zu den Kritikpunkten an einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
überblicksartig <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B43-49.<br />
45
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Standardsetter, Berufsverbände und Unternehmen wurde deshalb zusätzlich für die Folgebewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> der Wertmaßstab der fortgeführten Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten (cost model) eingeführt. <strong>Die</strong>ses Wahlrecht machte es<br />
nunmehr überflüssig, als Definitionskriterium für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hervorzuheben,<br />
daß der beizulegende Zeitwert jederzeit zuverlässig ermittelbar sein muß. Allerdings wird<br />
bei der Wahl des fair value model <strong>nach</strong> wie vor (widerlegbar) vermutet, daß sich der beizulegende<br />
Zeitwert zuverlässig ermitteln läßt. 17<br />
Ist der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property im Rahmen des vom Unternehmen gewählten fair value model nicht zuverlässig<br />
ermittelbar, werden ausnahmsweise seine historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
zur ansonsten fair value-orientierten Folgebewertung herangezogen. 18<br />
Kurzum ist mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eine Regelung in Kraft getreten, die im Vergleich zu den bislang für<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> geltenden Vorschriften des <strong>IAS</strong> 25 wesentlich differenzierter ist.<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> orientiert sich bei der Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> an der Nutzungsabsicht<br />
bzw. an der tatsächlichen Nutzung einer Immobilie.<br />
Im folgenden wird die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 detailliert untersucht.<br />
Dabei orientiert sich das Vorgehen an der Fallunterscheidung, welche in der Definition<br />
vorgenommen wird. Einerseits interessiert der Fall, bei dem <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>von</strong> ihrem Eigentümer selbst gehalten werden (held by the owner). Andererseits wird erläutert,<br />
welche Besonderheiten bei Immobilien bestehen, die im Rahmen eines Finanzierungs-<br />
Leasing-Verhältnisses vom Leasingnehmer (held by the lessee under a finance lease) gehalten<br />
werden.<br />
17 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47.<br />
18 Vgl. auch Abschnitt 343.1.<br />
46
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Der letztgenannte Fall wird mit der Verabschiedung des Exposure Draft of Proposed Improvements<br />
to International Accounting Standards als International Financial Reporting<br />
Standard (IFRS) im zweiten Quartal 2003 19<br />
und der damit einhergehenden Überarbeitung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> obsolet. Gemäß dem im Mai 2002 veröffentlichten Exposure Draft soll für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> künftig die folgende Definition gelten: 20<br />
„<strong>Investment</strong> Property is property (land or a building – or part of a building – or both) held to earn<br />
rentals or for capital appreciation or both, rather than for:<br />
(a) use in the production or supply of goods or services or for administrative purposes; or<br />
(b) sale in the ordinary course of business.<br />
A property interest that is held by a lessee under an operating lease may be classified as investment<br />
property if and only if, in addition to the above condition being met, the lessee uses the fair value<br />
model set out in paragraphs 27-49 of this Standard. A lessee that uses the cost model set out in this<br />
Standard shall not classify property held under an operating lease as investment property.”<br />
Als wesentliche Änderung zur bislang geltenden Regelung fehlt bei dieser Definition der<br />
Einschub „… held (by the owner or by the lessee under a finance lease) …“. <strong>Die</strong> Klassifizierung<br />
eines Leasing-Verhältnisses als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis wird dem<strong>nach</strong> nicht<br />
mehr zwingend gefordert, um eine Immobilie beim Leasingnehmer als <strong>Investment</strong> Property<br />
zu qualifizieren. Immobilien, die im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehalten<br />
werden, sollen künftig – sofern sie die übrigen Definitionsvoraussetzungen für ein <strong>Investment</strong><br />
Property erfüllen und mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden – auch <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vom Leasingnehmer als <strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. Werden diese im<br />
Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehaltenen Immobilien hingegen nicht mit<br />
ihrem beizulegenden Zeitwert, sondern zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(cost model) bewertet, greift <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht. <strong>Die</strong> Vermögenswerte sind nicht in der Bilanz<br />
des Leasingnehmers zu erfassen. <strong>Die</strong>ses Vorgehen seitens des <strong>IAS</strong>B macht deutlich,<br />
dass der beizulegende Zeitwert der präferierte Wertmaßstab für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist. 21<br />
19 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), <strong>IAS</strong>B Insight October 2002,<br />
S. 4.<br />
20 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 346.<br />
21 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 349.<br />
47
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Grenzfälle, wie Finanzanlagen in Immobilien, die gerade im angelsächsischen Rechtsraum<br />
zum Großteil auf der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-Verhältnisse gehalten werden,<br />
fallen durch diese Neuregelung in den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>. Der kontrovers<br />
geführten Diskussion bzgl. der bilanziellen Behandlung dieser langfristigen Operate-<br />
Leasing-Verhältnisse würde somit Rechnung getragen. 22<br />
Da im weiteren Verlauf der Arbeit indes das (noch) geltende und damit für <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> bilanzierende<br />
Unternehmen zur Zeit bindende Recht Untersuchungsgegenstand ist, werden die<br />
im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses vom Leasingnehmer gehaltenen<br />
Immobilien – wie es die geltende Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit ihrem Einschub<br />
zu Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen erfordert – <strong>nach</strong>folgend gesondert betrachtet. 23<br />
Ein<br />
Verweis auf die mögliche Neuregelung erfolgt.<br />
222. Vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Als Ausgangspunkt und Regelfall für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> kann der<br />
Fall angesehen werden, daß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vom Eigentümer selbst gehalten werden.<br />
Wie dargelegt, hat der gegenwärtig geltende Zusatz, 24 daß auch vom Leasingnehmer im<br />
Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />
den Vorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren sind, lediglich klarstellende Bedeutung.<br />
Bevor die Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> näher erläutert wird, ist in einem<br />
ersten Schritt zu prüfen, ob die betrachtete Immobilie die grundlegenden Definitionskriterien<br />
eines Vermögenswertes (definition criteria) erfüllt. Gemäß dem Rahmenkonzept<br />
des <strong>IAS</strong>B ist ein Vermögenswert eine Ressource, über die ein Unternehmen erstens<br />
aufgrund eines vergangenen Ereignisses verfügt und welche zweitens künftig einen Nutzenzufluß<br />
erbringen wird. 25 Erwirbt ein Unternehmen eine Immobilie, so geht das Eigentums-<br />
22 Vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt 253.<br />
23 Vgl. Abschnitt 223.<br />
24 Zu den mit dem Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting<br />
Standards verbundenen Änderungen vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD<br />
(HRSG.), Improvements to International Accounting Standards, S. 346 sowie den vorangegangenen<br />
Abschnitt 221.<br />
25 Vgl. F. 49 (a).<br />
48
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
recht auf dieses Unternehmen über. Es kann über die erworbene Immobilie verfügen. Erzielt<br />
der Eigentümer darüber hinaus gegenwärtig und künftig mit dieser Immobilie Mietoder<br />
Pachterträge oder einen Vermögenszuwachs in Form <strong>von</strong> positiven Wertänderungen 26<br />
an der ruhenden Immobilie, ist auch das zweite Definitionskriterium eines künftigen Nutzenzuflusses<br />
erfüllt. Es handelt sich folglich bei der Immobilie um einen Vermögenswert. In<br />
einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die zu bilanzierende Immobilie die besonderen<br />
Definitionskriterien <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> erfüllt, um sie als <strong>Investment</strong> Property bezeichnen zu<br />
können.<br />
<strong>Die</strong> Immobilie wird als Finanzanlage gehalten und darf als <strong>Investment</strong> Property nicht für<br />
Zwecke der Produktion, des Vertriebs oder der Verwaltung des Unternehmens, dessen<br />
Eigentum sie ist, eingesetzt werden. Dabei wird die Produktion als die Kombination der<br />
Elementarfaktoren Arbeit, Material und Maschinen durch die derivativen Faktoren Planung<br />
und Organisation zum Zwecke der betrieblichen Leistungserstellung verstanden. 27<br />
Implizit ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß der dem Produktionsprozeß vorgelagerte Beschaffungsprozeß<br />
Teil des in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Produktionsbegriffes ist. 28<br />
Immobilien werden<br />
<strong>nach</strong> dieser klassischen Definition für die Produktion nur implizit erfaßt. Sie stellen die<br />
notwendige Voraussetzung dar, um überhaupt eine Faktorkombination vornehmen zu<br />
können. Bei ihnen handelt es sich um eigengenutzte Industrieimmobilien in Form <strong>von</strong> Gebäuden<br />
und Räumen für die Fertigung, die zwischenzeitliche Lagerhaltung sowie für Forschung<br />
und Entwicklung. 29<br />
Daneben erfaßt der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> benutzte Produktionsbegriff<br />
auch <strong>Die</strong>nstleistungen, die <strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstleistungsbetrieben wie Handelsbetrieben, Bankbetrieben,<br />
Verkehrsbetrieben, Versicherungsbetrieben und sonstigen <strong>Die</strong>nstleistungsbetrieben<br />
30<br />
(Hotels, Sicherheitsdiensten usw.) ausgeführt werden. Immobilien, die die Erbringung<br />
dieser <strong>Die</strong>nstleistungen unterstützen, sind ebenfalls als betrieblich eigengenutzt zu<br />
26 „Wertänderungen am ruhenden Vermögen“ werden im angelsächsischen Schrifttum als holding<br />
gains bezeichnet. Vgl. EDWARDS, E. O./BELL, P. W., The Theory and Measurement of Business<br />
Income, S. 10 f.<br />
27 Vgl. GUTENBERG, E., Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, S. 1 f.<br />
28 Zur Beschaffungspolitik bzw. Bereitstellungsplanung eines Unternehmens als Teilprozeß des gesamten<br />
Produktionsprozesses vgl. ADAM, D., Produktions-Management, S. 117-127.<br />
29 Zu Industrieimmobilien vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie,<br />
S. 26.<br />
30 Unter die sonstigen <strong>Die</strong>nstleistungsbetriebe fallen auch die Immobilienleasinggesellschaften, da<br />
die verleasten und zu verleasenden Immobilien der wesentliche Produktionsfaktor einer solchen<br />
Gesellschaft sind. Vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 29.<br />
49
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
qualifizieren. Bei ihnen handelt es sich genauer um betrieblich eigengenutzte Büro-, Handels-<br />
und Sonderimmobilien. 31<br />
Der Vertrieb umfaßt alle Entscheidungen und Handlungen im Zusammenhang mit dem<br />
Weg eines Produktes in Form <strong>von</strong> Sach- oder <strong>Die</strong>nstleistungen vom herstellenden Unternehmen<br />
zum Endabnehmer. 32<br />
Immobilien sind auch hier eine notwendige Voraussetzung<br />
für eine erfolgreiche Vertriebsstrategie. So kann es sich um Lagerräume beim herstellenden<br />
Unternehmen selbst und/oder auf dem Vertriebsweg zwischengeschaltete Logistikzentren<br />
handeln. Derartige Immobilien gehören zur Kategorie der betrieblich eigengenutzten Industrieimmobilien.<br />
<strong>Die</strong> betriebliche Verwaltung ist hingegen nur mittelbar mit den eigentlichen leistungswirtschaftlichen<br />
Aufgaben des Unternehmens (Beschaffung, Produktion und Vertrieb) verbunden.<br />
Sie hat einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, indem sie das gesamte<br />
Unternehmen in Fragen der Organsation, der Personal-, Material- und Finanzwirtschaft<br />
sowie in Fragen des Rechnungswesens betreut. Immobilien sind die Grundlage für das verwaltende<br />
Handeln eines Unternehmens. Sie sind, sofern sie vom Unternehmen für Verwaltungszwecke<br />
eingesetzt werden, der Kategorie der betrieblich eigengenutzten Büroimmobilien<br />
zuzuordnen.<br />
Ferner darf die Immobilie als <strong>Investment</strong> Property nicht im Rahmen der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit (ordinary course of business) des Unternehmens, in dessen Eigentum sie<br />
sich befindet, veräußert werden. 33 Mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist hier das<br />
Kerngeschäft eines Unternehmens, der Schwerpunkt seines betrieblichen Handelns, gemeint.<br />
Werden die betrachteten Immobilien im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
veräußert, verweilen sie in der Regel nur kurzfristig im Unternehmen oder so lange, bis<br />
sie am Markt veräußert werden können. Eine langfristige Finanzanlage, wie in der in<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Definition verlangt, ist somit ausgeschlossen. Dabei handelt es sich<br />
31 Bzgl. der Immobilienobjekte der gewerblichen Eigennutzung vgl. MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre<br />
der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, S. 45. Zur Typologisierung<br />
<strong>nach</strong> Immobilienarten vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie,<br />
S. 22-27.<br />
32 Vgl. MEFFERT, H., Marketing, S. 596-613.<br />
33 Zur Veräußerungsabsicht bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und ihren bilanziellen Folgen vgl. auch Abschnitt<br />
232.2.<br />
50
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
bspw. um Immobilien <strong>von</strong> Immobilienhändlern oder Grundstücksentwicklern, 34<br />
wie Bauunternehmen,<br />
die Immobilienprojektentwicklung betreiben. 35<br />
Erfüllen die betrachteten Immobilien die Definitionsvoraussetzungen gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 und<br />
handelt es sich nicht um ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis, liegen vom Eigentümer gehaltene<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vor. Unter diese Kategorie der vom Eigentümer gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> fallen indes auch die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die vom Eigentümer im<br />
Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses vermietet werden. Bei einem Operate-<br />
Leasing-Verhältnis trägt nämlich der Leasinggeber (lessor), also der Eigentümer, sämtliche<br />
mit dem Leasinggegenstand, also den betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, verbundenen<br />
Chancen und Risiken. 36 , 37<br />
Beispiele für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind Gebäude, die sich im<br />
Eigentum des Unternehmens befinden und im Rahmen eines oder mehrerer Operate-<br />
Leasing-Verhältnisse vermietet werden. Des weiteren zählen hierzu Gebäude, die zum Bilanzstichtag<br />
zwar leerstehen, aber vom Unternehmen zum Zwecke der Weitervermietung<br />
gehalten werden. 38<br />
Festzuhalten ist, daß vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> langfristige Investitionsobjekte<br />
darstellen, die verkauft werden könnten, ohne den betrieblichen<br />
Leistungserstellungsprozeß zu beeinträchtigen oder den gewöhnlichen Betrieb eines Geschäftszweiges<br />
aufzugeben. 39<br />
Sie sind als „betriebsneutrales“ Immobilienvermögen einzustufen<br />
und dienen nicht dem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß. <strong>Die</strong>se Immobilien<br />
sind strikt <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten und zum Verkauf bestimmten Immobilien abzugrenzen.<br />
Indes ist eine Trennung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und eigengenutzten Immobi-<br />
34 Vgl. BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Rn. 4.<br />
35 Zu den Grundlagen der Projektentwicklung vgl. DIEDERICHS, C. J., Grundlagen der Projektentwicklung,<br />
S. 17-80.<br />
36 Zu Operate-Leasing-Verhältnissen vgl. FÖRSCHLE, G./HOLLAND, B./KRONER, M., Internationale<br />
Rechnungslegung, S. 114 f. und überblicksartig HAYN, S./WALDERSEE, G., <strong>IAS</strong>/US-<br />
GAAP/HGB im Vergleich, S. 103.<br />
37 Zur Abgrenzung <strong>von</strong> Operate-Leasing-Verhältnissen und Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen<br />
vgl. auch den anschließenden Abschnitt 223. Überdies werden langfristige Operate-Leasing-<br />
Verhältnisse für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in Abschnitt 253. eingehend betrachtet.<br />
38 Zu diesen Beispielen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6 (c) und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6 (d).<br />
39 Wird der gewöhnliche Betrieb eines Geschäftszweiges durch die Veräußerung einer Immobilie<br />
aufgelöst, greifen die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 35 (Discontinuing Operations). Vgl. hierzu PEJIC,<br />
P./MEIJSEL, P., Discontinuing Operations, S. 2229-2232 sowie BÖCKING, H.-J./DIETZ,<br />
S./KIEFER, M., Discontinuing Operations, S. 373-387.<br />
51
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
lien nicht immer eindeutig möglich und zum Teil mit erheblichen Problemen verbunden.<br />
Dem Bilanzierenden können sich bilanzpolitische Spielräume eröffnen. <strong>Die</strong> mit den Abgrenzungskriterien<br />
zusammenhängenden Problembereiche werden in Abschnitt 23 ausführlich<br />
diskutiert.<br />
223. Vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses<br />
gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Der in die Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eingefügte Zusatz, wo<strong>nach</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten<br />
werden, in der Bilanz des Leasingnehmers abzubilden sind, ist als eine Reaktion des Boards<br />
auf die zu E 64 eingegangenen Kommentare zu werten. So gingen die Meinungen in der<br />
Frage, ob Immobilien, die vom Leasingnehmer im Rahmen eines langfristigen Operate-<br />
Leasing-Verhältnisses <strong>40</strong><br />
zu Finanzanlagezwecken gehalten werden, in der Bilanz des Leasingnehmers<br />
angesetzt werden können, unter den Standardsettern, Berufsverbänden und<br />
Unternehmen weit auseinander. Der Board selbst vertrat eine ablehnende Haltung, welche<br />
auch <strong>von</strong> der Mehrzahl der eingegangenen Kommentare bestätigt wurde. 41 , 42<br />
Um diese Ablehnung<br />
zu verdeutlichen, wurde der oben genannte Zusatz in die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> aufgenommen. Mit ihm wird impliziert, daß sämtliche <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />
die im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, dem Leasingge-<br />
<strong>40</strong> Zu Fragen des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen <strong>von</strong> langfristigen Operate-<br />
Leasing-Verhältnissen gehalten werden, vgl. ausführlich Abschnitt 253.<br />
41 Vgl. ablehnend u. a. HULLE, K. V., Comments on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234;<br />
SPENCER, K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by the AASB, S. 241; BIENER, H./KNORR, L.,<br />
Comments by the German Accounting Standards Committee to E 64, S. 247; NAUMANN, K.-P.,<br />
Comments by the IDW on Exposure Draft E 64, S. 66; DENISON, B. J. H., Comments on E 64<br />
by The Group of 100 Inc., S. 419; PETERSON, T. A., Comment by the NAREIT to Exposure<br />
Draft E 64, S. 491; PERLET, H., Comments of Allianz Versicherungs AG to E 64 <strong>Investment</strong><br />
Property, S. 515 sowie ANGELO, J., Comment on E 64 by the NAIC, S. 625.<br />
42 Zu einer befürwortenden Stellungnahme bzgl. dieser Frage vgl. u. a. MCNAMARA, G., Comments<br />
on E 64 by the IVSC, S. 375; GABLER, J., Comments on Exposure Draft E 64, S. 399 sowie<br />
MACBRIEN, M., Comments on Exposure Draft E 64 by the European Property Federation,<br />
S. 410 f.<br />
52
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
ber zuzuordnen sind. 43<br />
<strong>Die</strong> Regelungen zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> 17 (Leases) bleiben also unangetastet. 44<br />
Es handelt sich daher, wie im vorangegangenen<br />
Abschnitt bereits erwähnt, um vom Eigentümer gehaltene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen wird eindeutig in <strong>IAS</strong> 17 geregelt. Nach<br />
<strong>IAS</strong> 17 ist unter einem Leasing-Verhältnis eine vertragliche Vereinbarung zu verstehen,<br />
die den Leasinggeber (lessor) verpflichtet, dem Leasingnehmer (lessee) gegen eine Zahlung<br />
oder eine Reihe <strong>von</strong> Zahlungen das Nutzungsrecht an einem Vermögenswert für einen bestimmten<br />
Zeitraum zu überlassen. 45<br />
In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird auf die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 verwiesen,<br />
wie u. a. die Beurteilung eines Leasing-Verhältnisses als Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnis oder Operate-Leasing-Verhältnis. 46<br />
<strong>Die</strong>se Klassifizierung bestimmt die spätere<br />
bilanzielle Behandlung des betrachteten Leasing-Verhältnisses. Sie orientiert sich an dem<br />
im Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B verankerten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />
(substance over form) 47<br />
, welcher die qualitative Anforderung der Zuverlässigkeit (reliability)<br />
<strong>von</strong> Abschlußinformationen konkretisiert. 48<br />
43 Zur Bedeutung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für Immobilienleasinggesellschaften vgl. HELMSCHROTT, H., <strong>Die</strong><br />
Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> auf Immobilien-Leasingobjekte, S. 2457-2459.<br />
44 Mit dem im Mai 2002 veröffentlichten und voraussichtlich im zweiten Quartal 2003 als IFRS<br />
verabschiedeten Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting<br />
Standards soll künftig die enge Bindung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> an <strong>IAS</strong> 17 aufgehoben werden. So soll<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.13 ersatzlos gestrichen werden. Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.13 ist es gegenwärtig einem Leasingnehmer<br />
mit Verweis auf die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 untersagt, im Rahmen <strong>von</strong> Operate-Leasing-<br />
Verhältnissen gehaltene Immobilien zu aktivieren. Nach der zur Zeit geltenden Regelung des<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.13 darf der Leasingnehmer seine Rechte an derartigen Immobilien dem<strong>nach</strong> nicht als <strong>Investment</strong><br />
Property qualifizieren – auch wenn es sich um langfristige Operate-Leasing-Verhältnisse<br />
handelt. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to<br />
International Accounting Standards, S. 346. Damit einhergehend sollen auch die hinsichtlich des<br />
Immobilien-Leasing „starren“ Leasing-Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 gelockert werden. Vgl. INTERNA-<br />
TIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International Accounting<br />
Standards, S. 168 sowie die Ausführungen am Ende dieses Abschnittes.<br />
45 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3.<br />
46 Zur Abgrenzung der Regelungsbereiche <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.2 (a)-(f).<br />
47 Vgl. F. 35.<br />
48 Zu den qualitativen Anforderungen an die Informationen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. BAETGE,<br />
J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119-121; BORN, K., Rechnungslegung international,<br />
S. 51 f.; AUER, K. V., International harmonisierte Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Aktionäre,<br />
S. 107; BUCHHOLZ, R., Internationale Rechnungslegung, S. 38 f.<br />
53
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Von einem Finanzierungs-Leasing-Verhältnis ist auszugehen, wenn im wesentlichen alle<br />
mit dem Eigentum an dem Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer<br />
übergehen. Dabei ist es unerheblich, ob das zivilrechtliche Eigentum an dem<br />
Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übertragen wird. 49<br />
<strong>IAS</strong> 17 enthält eine Reihe <strong>von</strong><br />
Beispielen, die die Einordnung eines Leasing-Verhältnisses entweder als Finanzierungs-<br />
Leasing-Verhältnis oder Operate-Leasing-Verhältnis erleichtern sollen. Indes werden keine<br />
Größenkriterien und Bedingungen für eine derartige Einordnung in <strong>IAS</strong> 17 genannt, wie<br />
sie <strong>nach</strong> den U.S. GAAP 50<br />
und den für die deutsche Leasing-<strong>Bilanzierung</strong> maßgeblichen<br />
Leasing-Erlassen 51<br />
gelten. 52<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 17 wird <strong>von</strong> einem Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnis ausgegangen, 53<br />
wenn<br />
■ dem Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum am Leasingobjekt<br />
übertragen wird, oder<br />
■ der Leasingnehmer eine Kaufoption besitzt, die er aufgrund einer günstigen Vertrags-<br />
49 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3.<br />
50 <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen ist für die U.S.-GAAP in SFAS 13 (Accounting for<br />
Leases) geregelt. Hier werden eindeutige Schwellenwerte angegeben, die eine Klassifizierung der<br />
betrachteten Leasing-Verhältnisse in Finance- bzw. Operate-Leasing-Verhältnisse erlauben sollen.<br />
Fällt bspw. der Beginn des Leasingvertrages in die letzten 25 % der geschätzten Gesamtnutzungsdauer<br />
des Leasingobjektes, ist <strong>von</strong> einem Operate-Leasing-Verhältnis auszugehen. Zur Klassifizierung<br />
<strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen <strong>nach</strong> SFAS 13 vgl. im Überblick WILLIAMS, J. R., 2001 Miller<br />
GAAP Guide, S. 29.19; KÜTING, K./HELLEN, H.-H./BRAKENSIEK, S., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />
Leasinggeschäften <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> und US-GAAP, S. <strong>40</strong> f.<br />
51 <strong>Die</strong> Leasing-Erlasse gehen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 26. Januar 1970 zurück,<br />
in der dieser erstmalig allgemeine Kriterien für die steuerrechtliche Behandlung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen<br />
bestimmt hat. Vgl. BFH, Urteil vom 26.01.1970 - IV R 144/66, S. 264 f. Da<br />
handelsrechtliche Regelungen hinsichtlich der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen fehlen,<br />
werden die Leasing-Erlasse in der handelsrechtlichen <strong>Bilanzierung</strong>spraxis als Interpretationshilfe<br />
herangezogen. Vgl. m. w. N. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 635-642; BAET-<br />
GE, J./BALLWIESER, W., Ansatz und Ausweis <strong>von</strong> Leasingobjekten in Handels- und Steuerbilanz,<br />
S. 3-19.<br />
52 Vgl. ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards, S. 190.<br />
53 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.8 sowie erläuternd MELLWIG, W., <strong>Die</strong> bilanzielle Darstellung <strong>von</strong> Leasingverträgen<br />
<strong>nach</strong> den Grundsätzen des <strong>IAS</strong>C, S. 3-7; MELLWIG, W., Leasing im handelsrechtlichen Jahresabschluß,<br />
S. 303-309; KÜTING, K./HELLEN, H.-H./BRAKENSIEK, S., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasinggeschäften<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> und US-GAAP, S. 41-43.<br />
54
konstellation 54<br />
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
mit hinreichender Sicherheit ausüben wird, oder<br />
■ sich die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses über den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen<br />
Nutzungsdauer des Leasingobjektes erstreckt, auch wenn das Eigentumsrecht an<br />
diesem Leasingobjekt nicht übertragen wird, 55<br />
oder<br />
■ der Barwert der Mindestleasingzahlungen (present value of the minimum lease payments)<br />
zu Beginn des Leasing-Verhältnisses dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes<br />
im wesentlichen entspricht oder ihn gar übertrifft, oder letztlich<br />
■ das Leasingobjekt speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers abgestimmt ist, so<br />
daß es nahezu ausschließlich vom Leasingnehmer selbst nutzbar ist.<br />
Weitere Anhaltspunkte, die auf ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis schließen lassen, sind<br />
gegeben, 56<br />
wenn<br />
■ Verluste, die dem Leasinggeber im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den<br />
Leasingnehmer entstehen, vom Leasingnehmer getragen werden, oder<br />
■ Gewinne oder Verluste, die auf Schwankungen des beizulegenden Restwertes des Leasingobjektes<br />
zurückzuführen sind, vom Leasingnehmer übernommen werden, oder<br />
■ der Leasingnehmer ein Optionsrecht zur Mietverlängerung besitzt, das ihm Konditionen<br />
bietet, die wesentlich unter denen des Marktes liegen.<br />
Operate-Leasing-Verhältnisse werden hingegen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 nicht inhaltlich definiert,<br />
sondern negativ zu Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen abgegrenzt. 57<br />
Hier<strong>nach</strong> sind alle<br />
Leasing-Verhältnisse als Operate-Leasing-Verhältnisse zu behandeln, die nicht ein einziges<br />
der oben genannten Kriterien für Finanzierungs-Leasing-Verhältnisse erfüllen. 58<br />
Besonders<br />
die unternehmensindividuelle Nutzungsdauer (useful life) des Leasingobjektes wird bei einem<br />
Operate-Leasing-Verhältnis in der Regel erheblich kürzer sein als die wirtschaftliche<br />
Nutzungsdauer (economic life) des Leasingobjektes.<br />
54 Eine für den Leasingnehmer günstige Vertragskonstellation liegt vor, wenn er das Leasingobjekt<br />
zu einem Preis erwerben kann, der deutlich niedriger als der beizulegende Zeitwert dieses Leasingobjektes<br />
zum Zeitpunkt der Optionsausübung ist. Vgl. <strong>IAS</strong> 17.8 (b).<br />
55 Zur Diskussion über die Klassifizierung <strong>von</strong> Immobilien, die auf der Grundlage langfristiger<br />
Operate-Leasing-Verhältnisse gehalten werden, siehe auch Abschnitt 253.<br />
56 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.9.<br />
57 Vgl. KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 26.<br />
58 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3.<br />
55
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Für die bilanzielle Behandlung des Leasingobjektes, also die Zuordnung des Leasingobjektes<br />
zum Leasinggeber oder Leasingnehmer, bedeutet die Klassifizierung eines Leasing-<br />
Verhältnisses als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis oder Operate-Leasing-Verhältnis folgendes:<br />
Im Falle eines Operate-Leasing-Verhältnisses hat der Leasinggeber das Leasingobjekt<br />
in seinem Abschluß abzubilden, 59<br />
wohingegen im Falle eines Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnisses das Leasingobjekt im Abschluß des Leasingnehmers anzusetzen ist. 60<br />
Nach <strong>IAS</strong> 17 wird allerdings nicht zwischen Mobilien- und Immobilien-Leasing-<br />
Verhältnissen unterschieden, wie dies <strong>nach</strong> den deutschen Leasing-Erlassen getan wird. 61<br />
In<br />
<strong>IAS</strong> 17 wird angemerkt, daß Immobilien-Leasing-Verhältnisse grundsätzlich <strong>nach</strong> den gleichen<br />
Kriterien zu klassifizieren sind, die auch für Mobilien-Leasing-Verhältnisse gelten. 62<br />
Bei der Klassifizierung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen über lediglich Grund und Boden ist indes<br />
zu beachten, daß die wirtschaftliche Nutzungsdauer <strong>von</strong> Grund und Boden unbeschränkt<br />
ist und die mit dem Grund und Boden verbundenen Chancen und Risiken beim Leasingnehmer<br />
verbleiben. 63 Leasing-Verhältnisse über lediglich Grund und Boden werden somit<br />
zwangsläufig als Operate-Leasing-Verhältnisse qualifiziert, falls das zivilrechtliche Eigentum<br />
nicht am Ende des vereinbarten Leasing-Zeitraums automatisch auf den Leasingnehmer<br />
übergeht oder eine günstige Kaufoption besteht. 64 Hierbei ist allerdings anzumerken, daß<br />
Grund und Boden grundsätzlich nur zusammen mit einem oder mehreren Gebäuden verleast<br />
werden. 65 Werden also Grund und Boden zusammen mit einem oder mehreren Gebäuden<br />
verleast, entfallen die obigen Überlegungen. <strong>Die</strong>se eher pauschale, auf der Grundlage<br />
der allgemeinen Klassifizierungskriterien, und zwar der Nutzungsdauer und des Eigentumsübergangs,<br />
basierende Einordnung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen über Grund und Boden<br />
muß daher vor dem Hintergrund der Merkmale <strong>von</strong> Mobilien- und Immobilien-Leasing-<br />
Verhältnissen gewürdigt werden. Übersicht 2-1 zeigt die unterschiedlichen Merkmale <strong>von</strong><br />
Mobilien- und Immobilien-Leasing-Verhältnissen:<br />
59 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.41.<br />
60 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.12.<br />
61 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 644. Hinsichtlich der verschiedenen Vertragsformen<br />
im Immobilienleasing vgl. TACKE, H. R., Leasing, S. 228-2<strong>40</strong>.<br />
62 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.11. <strong>Die</strong>se Handhabe soll sich indes mit der Verabschiedung des Exposure Draft of<br />
Proposed Improvements to International Accounting Standards dahingehend verändern, daß<br />
Immobilien-Leasing-Verhältnisse künftig differenzierter betrachtet werden. Vgl. INTERNATIONAL<br />
ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International Accounting Standards,<br />
S. 168 f. sowie die Ausführungen am Ende dieses Abschnittes.<br />
56
Merkmale<br />
Leasing-Objekte � Grund und Boden,<br />
� Gebäude oder<br />
� Betriebsanlagen mit Standortgebundenheit<br />
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Leasing-Verhältnisse<br />
Immobilien-Leasing Mobilien-Leasing<br />
� Sämtliche mobilen Investitionsgüter<br />
(Kraftfahrzeuge, EDV- und Büroanlagen,<br />
Produktionsanlagen, Flugzeuge,<br />
Schiffe etc.)<br />
Vertragslaufzeit � 15-22 Jahre � Zwei bis neun Jahre<br />
Standardisierungsgrad der<br />
Leasing-Verhältnisse<br />
� Individuelle, auf den Leasingnehmer<br />
abgestimmte Leasing-<br />
Verhältnisse<br />
Optionsrechte � Überwiegend Kauf- und/oder<br />
Mietverlängerungsoptionsrechte<br />
Marktgängigkeit der Leasingobjekte<br />
� Zum größten Teil standardisierte<br />
Leasing-Verhältnisse<br />
� Teilweise Kauf- und/oder<br />
Mietverlängerungsoptionsrechte<br />
� Gering � Mittel bis hoch<br />
Übersicht 2-1: Merkmale <strong>von</strong> Immobilien- und Mobilien-Leasing-Verhältnissen 66<br />
Während zum Mobilien-Leasing nahezu sämtliche Bereiche mobiler Investitionsgüter zu<br />
zählen sind, beginnend mit Kraftfahrzeugen (PKW/LKW), EDV- und Büroanlagen, Produktionsanlagen<br />
bis hin zu Flugzeugen und Schiffen, wird unter Immobilien-Leasing die<br />
Vermietung <strong>von</strong> Grund und Boden, Gebäuden oder Betriebsanlagen verstanden, soweit<br />
diese an einen festen Standort gebunden sind. 67<br />
63 Vgl. KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 28.<br />
64 Vgl. IDW (HRSG.), WP-Handbuch 2000, Bd. I, Abschn. N, Rn. 707, S. 1271; ALVAREZ,<br />
M./WOTSCHOFSKY, S./MIETHIG, M., Leasingverhältnisse <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17, S. 9<strong>40</strong>.<br />
65 Vgl. GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 6.<br />
66 In Anlehnung an GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 8.<br />
67 Vgl. GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing, S. 241; VAAßEN, N., Gewerbliches<br />
Immobilienleasing, S. 9. TACKE unterscheidet hingegen zwischen Immobilien-Leasing i.<br />
e. S. und Immobilien-Leasing i. w. S. Unter Immobilien-Leasing i. e. S. werden alle absolut unbeweglichen<br />
Vermögenswerte zusammengefasst. Grund und Boden und Gebäude fallen in diese<br />
Kategorie. Zum Immobilien-Leasing i. w. S. zählen indes langlebige und durch hohe Investitionskosten<br />
geprägte Vermögenswerte wie Flugzeuge oder Schiffe. Vgl. TACKE, H. R., Leasing,<br />
S. 222.<br />
57
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Immobilien-Leasing-Verhältnisse sind durch im Vergleich zu Mobilien-Leasing-<br />
Verhältnissen relativ lange Vertragslaufzeiten gekennzeichnet. Hinzu kommt, daß die Immobilienleasinggesellschaft<br />
das Leasingobjekt Immobilie zumeist entsprechend den Wünschen<br />
und Anforderungen des Leasingnehmers errichtet. 68<br />
Ein Spezial-Leasing-Verhältnis<br />
kann angenommen werden. Weiterhin hat der Leasingnehmer in den meisten Fällen ein<br />
Kauf- und/oder Mietverlängerungsoptionsrecht inne. Betrachtet man die letzten beiden<br />
Merkmale eines Immobilien-Leasing-Verhältnisses, nämlich den Standardisierungsgrad der<br />
Leasing-Verhältnisse und die mit dem Leasing-Verhältnis verbundenen Optionsrechte, so<br />
ist ein Immobilien-Leasing-Verhältnis grundsätzlich als ein Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnis zu klassifizieren. Ausgenommen hier<strong>von</strong> sind wiederum Leasing-Verhältnisse,<br />
die lediglich über Grund und Boden eingegangen werden. <strong>Die</strong>se Vermutung wird dadurch<br />
bekräftigt, daß das Immobilien-Leasing in der Form des Finanzierungs-Leasing bei der Finanzierung<br />
größerer Immobilienprojekte eine immer bedeutendere Rolle spielt. 69 , 70<br />
Gegenstand<br />
dieser Immobilienprojekte sind zumeist gewerbliche Immobilien, wie Büro-,<br />
Handels- und Industrieimmobilien sowie Sonderimmobilien (Hotels, Kliniken, Freizeitimmobilien<br />
oder Infrastrukturimmobilien 71 ). 72 Das Immobilien-Leasing erfüllt für den<br />
Leasingnehmer die Funktion der Anschaffungsfinanzierung. 73 Einerseits kann der Leasingnehmer<br />
die finanziellen Mittel, die beim Kauf der Immobilie gebunden wären, für andere<br />
Zwecke einsetzen. Andererseits erhält er, sofern er über nicht ausreichend finanzielle Mittel<br />
verfügt, mit Hilfe des Finanzierungs-Leasing die Möglichkeit, diese Immobilieninvestition<br />
68 Vgl. GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing, S. 241.<br />
69 Ein Immobilien-Leasing-Verhältnis ist eine Sonderform der langfristigen Fremdfinanzierung. Bei<br />
dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis handelt es sich fast immer um ein langfristig und unkündbares<br />
Finanzierungs-Leasing-Verhältnis. Vgl. GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing,<br />
S. 241; SCHULTE, K.-W./LEOPOLDSBERGER, G./SCHAUBACH, P./VAAßEN,<br />
N./WALKER, A., Immobilienfinanzierung, S. 474 sowie m. w. N. VAAßEN, N., Gewerbliches<br />
Immobilienleasing, S. 10.<br />
70 <strong>Die</strong> Zahl der neu geschlossenen Immobilien-Leasing-Verträge erhöhte sich seit Anfang der 90er<br />
Jahre erheblich und gilt als ein wesentliches Element der positiven Gesamtentwicklung des Leasing-Marktes.<br />
Vgl. GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 9.<br />
71 Zu Infrastrukturimmobilien vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten,<br />
S. 241-244.<br />
72 Vgl. FEINEN, K., Leasing für Gewerbeimmobilien, S. 556; MURFELD, E., Spezielle Betriebswirtschaftlehre<br />
der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, S. 610.<br />
73 Vgl. SCHNEIDER, D., Investition, Finanzierung und Besteuerung, S. 692.<br />
58
Abschnitt 22: <strong>Die</strong> Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu tätigen. Das Immobilien-Leasing ist für den Leasingnehmer somit unter wirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten eine alternative Form der Finanzierung und Investition. 74<br />
Festzuhalten ist, daß Immobilien-Leasing-Verhältnisse zum überwiegenden Teil als Finanzierungs-Leasing-Verhältnisse<br />
zu qualifizieren sind. Wird unterstellt, daß der Leasingnehmer<br />
ein solches Finanzierungs-Leasing-Verhältnis mit einer Immobilienleasinggesellschaft<br />
über Gewerbe- oder Sonderimmobilien eingeht, und nutzt er die geleasten Immobilien<br />
nicht für betriebliche Zwecke, wie für die Produktion, den Vertrieb oder die Verwaltung,<br />
sondern ausschließlich als Finanzanlage, so stellen die Immobilien für den Leasingnehmer<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dar. <strong>Die</strong>se Vermögenswerte wären dann entsprechend den Vorschriften<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen.<br />
Abschließend sei noch auf die im Exposure Draft of Proposed Improvements to International<br />
Accounting Standards vorgeschlagenen Änderungen zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> hingewiesen.<br />
Entsprechend den im Exposure Draft angedachten Änderungen soll einerseits der Geltungsbereich<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 eingeschränkt werden. Nicht mehr das Halten eines <strong>Investment</strong><br />
Property vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses („…<br />
held under finance leases …“) 75<br />
führt zum Ausschluß aus dem Geltungsbereich des <strong>IAS</strong> 17,<br />
sondern die <strong>Bilanzierung</strong> eines <strong>Investment</strong> Property als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis<br />
beim Leasingnehmer („… accounted for as finance leases …“) 76<br />
. Entscheidend für die Klassifizierung<br />
eines Leasing-Verhältnisses als Operate-Leasing-Verhältnis oder als Finanzierungs-<br />
Leasing-Verhältnis und der endgültigen <strong>Bilanzierung</strong> der betrachteten Immobilie sollen<br />
künftig die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> sein, und zwar der neu einzufügende Paragraph<br />
<strong>40</strong>.26 A. Gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26 A hat ein Leasingnehmer, der eine im Rahmen eines<br />
Operate-Leasing-Verhältnisses gehaltene Immobilie unter den neuen definitorischen Voraussetzungen<br />
als <strong>Investment</strong> Property einstuft, diese Immobilie so zu behandeln, als wenn<br />
74 Vgl. GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing, S. 11; MURFELD, E., Spezielle<br />
Betriebswirtschaftlehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, S. 611 f.; ähnlich FRANKE,<br />
G./HAX, H., Finanzwirtschaft des Unternehmens, S. 514.<br />
75 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.1 (a).<br />
76 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 167.<br />
59
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis vorläge. 77<br />
Wie zu erkennen ist, sollen Immobilien,<br />
die zu Finanzanlagezwecken und im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses gehalten<br />
werden, unter bestimmten Voraussetzung als <strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. Der<br />
Geltungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 wird demzufolge verkürzt.<br />
Andererseits sollen künftig Immobilien-Leasing-Verhältnisse differenzierter betrachtet<br />
werden. Werden Immobilien-Leasing-Verhältnisse bislang gemäß <strong>IAS</strong> 17.11 <strong>nach</strong> den<br />
Kriterien klassifiziert, die für alle anderen Leasing-Verhältnisse gelten, so soll künftig <strong>nach</strong><br />
Grund und Boden und Gebäuden unterschieden werden. 78<br />
Wird z. B. ein Leasing-<br />
Verhältnis über Grund und Boden und die dazugehörigen Gebäude eingegangen, müssten<br />
Grund und Boden und die dazugehörigen Gebäude einzeln hinsichtlich des zugrundeliegenden<br />
Leasing-Verhältnisses klassifiziert werden. <strong>Die</strong> Leasing-Verhältnisse würden im Ergebnis<br />
getrennt <strong>von</strong>einander bilanziert, was einer wirtschaftlichen Βetrachtungsweise (substance<br />
over form) entspräche und auch bei der bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> langfristigen<br />
Operate-Leasing-Verhältnissen bedeutsam ist. 79<br />
23 <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
231. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> versus Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Nachdem die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im vorangegangenen Abschnitt ausführlich<br />
diskutiert worden ist, sind nun die Vermögenswerte zu betrachten, die zwar als<br />
Immobilien bezeichnet werden können, die aber nicht als Finanzanlage gehalten werden.<br />
Bei ihnen handelt es sich um Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, deren Abgrenzung zu <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.<br />
77 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 346.<br />
78 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 168 f.<br />
79 Vgl. ebenso Abschnitt 253.<br />
60
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> angeführte Beispiele für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> 80<br />
sowie Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
81<br />
sollen dem bilanzierenden Unternehmen die Abgrenzung erleichtern. So zählen zu<br />
Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beispielsweise<br />
■ im Bau befindliche Immobilien, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie später als Finanzanlage genutzt<br />
werden sollen,<br />
■ Immobilien, die statt für langfristige Wertzuwächse für den kurzfristigen Verkauf 82<br />
im<br />
Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens gehalten<br />
werden, sowie<br />
■ betrieblich eigengenutzte Immobilien, d. h. Immobilien, die in den betrieblichen<br />
Leistungserstellungsprozeß eingebunden sind.<br />
<strong>Die</strong> Beispiele zeigen die wesentlichen Kriterien, die eine Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ermöglichen sollen, nämlich die Entwicklung und<br />
Herstellung, die Veräußerungsabsicht sowie die betriebliche Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien.<br />
Das Kriterium der betrieblichen Eigennutzung ist dabei als nicht trennscharf zu bezeichnen.<br />
Denn <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> gibt dem bilanzierenden Unternehmen keine hinreichende Konkretisierung,<br />
wann <strong>von</strong> betrieblicher Eigennutzung zu sprechen ist und wann eine Finanzanlage<br />
vorliegt, wenn die betrachtete Immobilie sowohl als Finanzanlage als auch im betrieblichen<br />
Leistungserstellungsprozeß eingesetzt wird. Es ergeben sich Ermessensspielräume für<br />
das bilanzierende Unternehmen. Liegen Ermessensspielräume vor, ist das bilanzierende Unternehmen<br />
aufgefordert, <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> unternehmensindividuell <strong>von</strong> Non-<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abzugrenzen. <strong>Die</strong>se unternehmensindividuelle Abgrenzung muß allerdings<br />
mit der grundlegenden Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 übereinstimmen<br />
und für die Abschlußadressaten offengelegt werden. 83<br />
80 Beispiele für Vermögenswerte, die die Definitionkriterien für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erfüllen, enthält<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6.<br />
81 Beispiele für Vermögenswerte, die als Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu bezeichnen sind,<br />
gibt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7.<br />
82 Zur Erläuterung des Begriffes „kurzfristiger Verkauf“ vgl. Abschnitt 232.2. Überdies ist zu beachten,<br />
daß Immobilien, die aufgrund eines Angebotsüberhangs auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt<br />
kurzfristig nicht veräußert werden können, nicht in <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> umgewidmet<br />
werden dürfen. Denn die Veräußerungsabsicht und nicht die Veräußerbarkeit ist das entscheidende<br />
bilanzielle Klassifizierungskriterium für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />
83 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.12 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />
61
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
<strong>Die</strong> weitere Untersuchung orientiert sich an der folgenden Systematisierung der abzugrenzenden<br />
bilanziellen Immobilienkategorien der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und der Non-<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />
62<br />
<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Immobilien als<br />
Finanzanlagevermögen<br />
Abschnitt 22<br />
Abschnitt 24<br />
IMMOBILIEN<br />
Immobilien als<br />
Vorratsvermögen<br />
Veräußerungsabsicht<br />
Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Entwicklung und<br />
Herstellung<br />
(Anlagen im Bau)<br />
Immobilien als<br />
Sachanlagevermögen<br />
Betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
Abschnitt 232.2 Abschnitt 232.1 Abschnitt 232.3<br />
Übersicht 2-2: Systematisierung der abzugrenzenden bilanziellen Immobilienkategorien<br />
Bilanzielle<br />
Immobilienkategorien<br />
Vermögenswertkategorien<br />
Abgrenzungskriterien<br />
Einerseits handelt es sich bei dem Vermögenswert <strong>Investment</strong> Property um eine Finanzanlage<br />
(investment) und andererseits um eine Sachanlage bzw. Immobilie (property). Gerade<br />
diese bereits im Begriff deutlich werdende Dualität zwischen Finanzanlage und Sachanlage<br />
erschwert eine überschneidungsfreie Abgrenzung zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Non-<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Sowohl bei Finanzanlagen als auch bei Sachanlagen wird <strong>von</strong> einer<br />
langfristigen Nutzung durch das bilanzierende Unternehmen ausgegangen. Indes weichen<br />
die Nutzungsmotive <strong>von</strong>einander ab. Unproblematisch ist dagegen die Abgrenzung zwischen<br />
Immobilien, die zum Vorratsvermögen zu zählen sind, und <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />
Abgrenzungskriterium ist hier die Veräußerungsabsicht der betrachteten Immobilien. In<br />
der Regel wird bei bestehender Veräußerungsabsicht da<strong>von</strong> ausgegangen, daß die Immobi-
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
lie nur kurzfristig im Unternehmen verweilt. Sollte aber aufgrund eines Angebotsüberhangs<br />
auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die Immobilie kurzfristig nicht veräußerbar<br />
sein, ändert dies nichts an der bilanziellen Kategorisierung der Immobilie als Bestandteil<br />
des Vorratsvermögens.<br />
In den folgenden Abschnitten wird zunächst auf die Abgrenzungskriterien der Entwicklung<br />
und Herstellung (Abschnitt 232.1) sowie der Veräußerungsabsicht (Abschnitt 232.2) eingegangen.<br />
Abschließend wird detailliert das Abgrenzungskriterium der betrieblichen Eigennutzung<br />
(Abschnitt 232.3) diskutiert.<br />
232. <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien<br />
232.1 Entwicklung und Herstellung<br />
<strong>Die</strong> Begriffe Entwicklung und Herstellung (development and construction), welche <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Abgrenzungskriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gelten, werden im Standard selbst nicht weiter erläutert. Es ist daher zunächst zu klären,<br />
was unter Entwicklung und was unter Herstellung im einzelnen zu verstehen ist.<br />
Mit Entwicklung ist grundsätzlich die Immobilienprojektentwicklung 84 gemeint. Sie umfaßt<br />
den gesamten Lebenszyklus der Immobilie vom Projektanstoß über eine eventuelle Sanierung<br />
(redevelopment) bis hin zum Abriß am Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. 85<br />
Dabei werden folgende Projektphasen <strong>nach</strong>einander durchlaufen: 86<br />
■ Projektinitiierung und Projektkonzeption,<br />
■ Projektmanagement mit Projektleitung und Projektsteuerung (Herstellungs- bzw. Bauphase)<br />
sowie<br />
84 Zur Definition der Immobilienprojektentwicklung vgl. DIEDERICHS, C. J., Grundlagen der Projektentwicklung,<br />
S. 29.<br />
85 Zum Lebenszyklus <strong>von</strong> Immobilien vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Lebenszyklus <strong>von</strong> Immobilien,<br />
S. 143-147.<br />
86 Vgl. DIEDERICHS, C. J., Grundlagen der Projektentwicklung, S. 30.<br />
63
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
■ Facilities Management. 87<br />
Der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendete Entwicklungsbegriff bezieht sich allein auf die erste Phase der<br />
Immobilienprojektentwicklung, die Projektinitiierung und die Projektkonzeption. In dieser<br />
Phase wird das Projekt angestoßen, die Projektidee wird entwickelt, und Konzepte zur<br />
Transformation des ausgewählten Grund und Bodens in eine rentable Immobilie werden<br />
erstellt. Der Herstellungsbegriff in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> umfaßt dagegen die zweite Phase der Immobilienprojektentwicklung,<br />
die Herstellungs- bzw. Bauphase. <strong>Die</strong> Projektidee wird in dieser<br />
Phase realisiert. Der Vermögenswert „Immobilie“ entsteht. Das Facilities Management<br />
bleibt bei der Abgrenzung <strong>von</strong> Entwicklung und Herstellung außer Betracht, da es sich an<br />
die Herstellungsphase anschließt. Es greift erst in der Nutzungsphase der Immobilie, um<br />
Gebäude, deren Systeme und Inhalte bereitzustellen, funktionsfähig zu halten und an die<br />
sich verändernden organisatorischen Bedürfnisse anzupassen. 88<br />
Für die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> im Bau befindlichen Immobilien ist primär 89 die Herstellungsphase<br />
bedeutsam. Weiterhin spielt die spätere Nutzungsabsicht des bilanzierenden<br />
Unternehmens, d. h. die Nutzung <strong>nach</strong> der Fertigstellung der Immobilie, eine wesentliche<br />
Rolle hinsichtlich der konkret anzuwendenden <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften. Soll die Immobilie<br />
für das bilanzierende Unternehmen hergestellt werden, sind drei Nutzungsalternaltiven<br />
<strong>nach</strong> der Fertigstellung der Immobilie denkbar: <strong>Die</strong> Veräußerung der Immobilie, die Eigennutzung<br />
der Immobilie oder die Nutzung der Immobilie als Finanzanlage. Dabei kann<br />
sich die bilanzielle Behandlung der Immobilie in der Herstellungsphase <strong>von</strong> der bilanziellen<br />
87 Der Begriff Facilities Management kommt aus dem anglo-amerikanischen Raum. Das Wort „facility“<br />
ist dort ein Sammelbegriff für Betriebsstätten, Anlagen und Einrichtungen. Beim Facilities<br />
Management handelt es sich um das ganzheitliche wirtschaftliche Betreiben <strong>von</strong> Gebäuden und<br />
Anlagen mit der Zielsetzung, die Wertschöpfung durch die Immobilie zu optimieren. Zum Facilities<br />
Management vgl. detailliert PIERSCHKE, B., Facilities Management, S. 275-315 sowie im<br />
Überblick ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Projektentwicklung, S. 154.<br />
88 Vgl. PIERSCHKE, B., Facilities Management, S. 278.<br />
89 In der Entwicklungsphase können indes auch Kosten der Auftragserlangung (Erstellung <strong>von</strong> Angeboten<br />
oder Modellen sowie Reisekosten) anfallen. Solche Projektierungskosten sind unter der<br />
Voraussetzung, daß die getätigten Ausgaben für die Auftragserlangung zugleich der Bauvorbereitungen<br />
dienen und das Angebot zu einem Auftrag geführt hat, als Sondereinzelkosten der Fertigung<br />
aktivierungspflichtig. Vgl. m. w. N. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen,<br />
S. 184 f.; bzgl. der Aktivierungspflicht <strong>von</strong> Sondereinzelkosten der Fertigung <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />
des <strong>IAS</strong>B vgl. HAYN, S./WALDERSEE, G., <strong>IAS</strong>/US-GAAP/HGB im Vergleich, S. 59. Zur Zugangsbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Herstellungskosten vgl. Abschnitt 342.2.<br />
64
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Behandlung der Immobilie in der Nutzungsphase, welche sich an die Herstellungsphase<br />
unmittelbar anschließt, unterscheiden. Sie wird sich unterscheiden, wenn die Immobilie<br />
<strong>nach</strong> ihrer Fertigstellung als Finanzanlage gehalten wird.<br />
Wird eine Immobilie mit der Absicht erstellt, sie <strong>nach</strong> der Fertigstellung zu veräußern,<br />
ist diese Immobilie dem Vorratsvermögen zuzuordnen. Sollte die Immobilie, <strong>nach</strong>dem sie<br />
fertiggestellt worden ist, aufgrund eines Nachfrageeinbruchs 90<br />
nicht unmittelbar veräußert<br />
werden können, bleibt sie bis zu ihrer späteren Veräußerung im Vorratsvermögen. Es sei<br />
denn, das bilanzierende Unternehmen nutzt die Immobilie für andere Aufgaben wie die betriebliche<br />
Leistungserstellung oder als Finanzanlage.<br />
Will das bilanzierende Unternehmen die im Bau befindliche Immobilie <strong>nach</strong> ihrer Fertigstellung<br />
im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß einsetzen, ist diese sowohl in der<br />
Herstellungsphase als auch in der späteren Nutzungsphase <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong><br />
<strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant and Equipment) zu bilanzieren. 91<br />
Soll die im Bau befindliche Immobilie hingegen später vom bilanzierenden Unternehmen<br />
als Finanzanlage gehalten werden, unterscheidet sich die bilanzielle Behandlung der Immobilie<br />
in der Herstellungsphase <strong>von</strong> ihrer bilanziellen Behandlung in der Nutzungsphase.<br />
Während der Herstellung ist die Immobilie <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu bilanzieren.<br />
<strong>Die</strong>ses unfertige <strong>Investment</strong> Property stellt eine Sachanlage im Bau dar. Ist die Herstellung<br />
abgeschlossen und kann die Immobilie ihrer eigentlichen Nutzungsbestimmung als<br />
Finanzanlage zugeführt werden, ist sie als <strong>Investment</strong> Property zu qualifizieren. <strong>Die</strong> Vorschriften<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> greifen. 92<br />
Mittels dieser differenzierten bilanziellen Handhabung soll<br />
vermieden werden, daß unsichere und somit unzuverlässige Werte in die Bilanz einfließen.<br />
Wären nämlich unfertige <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren,<br />
müßten diese vorzugsweise zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 93<br />
Allerdings<br />
existiert weder ein funktionierender Markt für diese Vermögenswerte, noch kön-<br />
90 Es ist zu beachten, daß das Immobilienangebot auf Nachfrageänderungen aufgrund der langen<br />
Planungs- und Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien sehr unelastisch reagiert. Vgl. Abschnitt 13.<br />
Besteht vor Baubeginn noch kein Kauf- bzw. Abnahmevertrag mit einem Dritten, kann nur geschätzt<br />
werden, wie sich der Immobilienmarkt künftig entwickeln wird.<br />
91 Zum Abgrenzungskriterium der betrieblichen Eigennutzung vgl. ausführlich den folgenden Abschnitt<br />
232.3.<br />
92 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.51(e) sowie <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7(d).<br />
93 Vgl. Abschnitt 343.1.<br />
65
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
nen die Kosten, die bis zur endgültigen Fertigstellung der betrachteten unfertigen <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> anfallen werden, hinreichend sicher geschätzt werden. Neben den noch anfallenden<br />
Herstellungskosten sind auch die Erträge, die die schließlich fertiggestellten <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> erwirtschaften können und die für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert bedeutsam sind, als äußerst unsicher einzustufen.<br />
Daher sind unfertige <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 mit ihren Herstellungskosten zu<br />
bewerten.<br />
Werden Immobilien dagegen für ein drittes Unternehmen erstellt, liegt aufgrund der langen<br />
Produktionsdauer <strong>von</strong> Immobilien ein langfristiger Fertigungsauftrag (construction<br />
contract) vor. Es gelten die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 11 (Construction Contracts). 94<br />
Ist die<br />
Immobilie fertiggestellt, geht diese in das Eigentum des beauftragenden Unternehmens<br />
über, welches die Immobilie entsprechend seiner Nutzungsabsicht (Verkaufsabsicht, betriebliche<br />
Eigennutzung oder Finanzanlageabsicht) bilanziell abzubilden hat.<br />
<strong>Die</strong> folgende Übersicht 2-3 systematisiert nochmals die im Bau befindlichen Immobilien<br />
und ihre bilanzielle Behandlung:<br />
94 Nach <strong>IAS</strong> 11.3 wird ein langfristiger Fertigungsauftrag als ein Vertrag über die kundenspezifische<br />
Fertigung eines einzelnen Vermögenswertes oder einer Anzahl <strong>von</strong> Vermögenswerten, die bzgl.<br />
ihres Designs, ihrer Technologie und ihrer Funktion oder aber bzgl. ihrer Verwendung miteinander<br />
verbunden sind, definiert. <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> langfristigen Fertigungsaufträgen<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 11 richtet sich da<strong>nach</strong>, ob das Ergebnis aus dem Fertigungsauftrag zuverlässig geschätzt<br />
werden kann. Falls das Ergebnis zuverlässig geschätzt werden kann, sind gemäß <strong>IAS</strong> 11.22 die<br />
Auftragserlöse und die Auftragskosten als Erträge und Aufwendungen entsprechend dem Grad<br />
der Fertigstellung des Gesamtauftrags den Geschäftsjahren der Herstellung zuzurechnen. Eine<br />
Gewinnrealisierung <strong>nach</strong> dem Fortschritt der Leistungserbringung (Percentage-of-Completion-<br />
Methode) erfolgt. <strong>Die</strong> zuverlässige Schätzbarkeit des Fertigungsergebnisses ist <strong>von</strong> Jahr zu Jahr zu<br />
prüfen, und die geschätzten Beträge sind ggf. an die neuen Erkenntnisse anzupassen. Zur Percentage-of-Completion-Methode<br />
vgl. detailliert SEEBERG, T., <strong>IAS</strong> 11, Rn. 11-47.<br />
66
Herstellung der Immobilie<br />
durch das bilanzierende<br />
Unternehmen<br />
für eigene Zwecke<br />
Spätere Veräußerung Spätere Eigennutzung<br />
Unfertige Erzeugnisse:<br />
<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />
<strong>IAS</strong> 2 (Inventories)<br />
<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />
<strong>IAS</strong> 2 (Inventories)<br />
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Sachanlagen im Bau:<br />
<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />
<strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant<br />
and Equipment)<br />
<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />
<strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant<br />
and Equipment)<br />
Im Bau befindliche<br />
Immobilien<br />
Spätere Nutzung als<br />
Finanzanlage<br />
Unfertige <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>: <strong>Bilanzierung</strong><br />
gemäß <strong>IAS</strong> 16 (Property,<br />
Plant and Equipment)<br />
Zeitpunkt der Fertigstellung<br />
<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> (<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>)<br />
Herstellung der<br />
Immobilie für ein drittes<br />
Unternehmen<br />
Aufträge in Bearbeitung:<br />
<strong>Bilanzierung</strong> gemäß<br />
<strong>IAS</strong> 11 (Construction<br />
Contracts)<br />
<strong>Bilanzierung</strong> beim dritten<br />
Unternehmen gemäß<br />
dortiger Nutzung<br />
(<strong>IAS</strong> 2, <strong>IAS</strong> 16, <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />
HERSTELLUNGSPHASE<br />
NUTZUNGS-<br />
PHASE<br />
Übersicht 2-3: Systematisierung <strong>von</strong> im Bau befindlichen Immobilien und ihrer bilanziellen Behandlung<br />
Als Sonderfall gelten in diesem Zusammenhang Immobilien, die als Finanzanlage vom bilanzierenden<br />
Unternehmen genutzt werden, aber künftig saniert (redeveloped) werden sollen.<br />
<strong>Die</strong>se sind <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren, wenn das bilanzierende<br />
Unternehmen beabsichtigt, die betrachteten Immobilien auch künftig als Finanzanlage zu<br />
halten. 95 Begründet werden kann dies damit, daß die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
95 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.52.<br />
67
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
auf die langfristige Nutzungsabsicht des bilanzierenden Unternehmens abstellt. Wäre dies<br />
nicht der Fall, müßten die zu sanierenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> während der Sanierung in<br />
eigentümergenutzte Immobilien umgewidmet werden. Gleichzeitig müßten dann allerdings<br />
auch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die wegen einer ungünstigen Marktentwicklung vorübergehend<br />
leerstehen, in eigentümergenutzte Immobilien umgewidmet werden. <strong>Die</strong>s würde wiederum<br />
nicht der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendeten Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entsprechen.<br />
Denn in beiden Fällen werden zwar keine Miet- oder Pachterträge, aber Vermögenszuwächse<br />
in Form <strong>von</strong> positiven Wertänderungen am ruhenden Vermögen erzielt (capital appreciation).<br />
232.2 Veräußerungsabsicht<br />
Bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> handelt es sich um Finanzanlagen in Immobilien, die dem Geschäftsbetrieb<br />
dauerhaft dienen sollen, obgleich sie spekulativen Charakter haben. 96 Das<br />
Zeitelement, das dauerhafte <strong>Die</strong>nen, ist ein Kennzeichnen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, welches<br />
diese <strong>von</strong> Vermögenswerten des Umlaufvermögens unterscheidet. Aufgrund der Volatilität<br />
des Immobilienmarktes übersteigen bei lediglich nur kurzem Halten einer Immobilie<br />
als Finanzanlage die Risiken die mit einer derartigen Finanzanlage verbundenen Chancen.<br />
Deshalb sind Investoren bestrebt, als Finanzanlage gehaltene Immobilien langfristig in ihrem<br />
Portfolio zu verwalten.<br />
Für die bilanzielle Kategorisierung der Immobilie ist einzig und allein die Absicht, die betrachtete<br />
Immobilie zu veräußern, ausschlaggebend. <strong>Die</strong> Fristigkeit oder auch Verweildauer<br />
einer Immobilie im bilanzierenden Unternehmen, die veräußert werden soll, ist für ihre bilanzielle<br />
Kategorisierung grundsätzlich sekundär. Sofern eine Veräußerungsabsicht besteht,<br />
kann allerdings da<strong>von</strong> ausgegangen werden, daß diese Veräußerung kurzfristig bis mittel-<br />
96 Vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 927, Rn. 11.<br />
68
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
fristig stattfinden wird. 97<br />
In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird im Zusammenhang mit einer bestehenden Veräußerungsabsicht<br />
des bilanzierenden Unternehmens unterstellt, daß die betrachtete Immobilie<br />
„in naher Zukunft“ („in the near future“) aus dem Unternehmen ausscheiden wird. 98<br />
Besteht also bei Immobilien die Absicht, sie zu veräußern, greifen zunächst die Vorschriften<br />
für Vorräte gemäß <strong>IAS</strong> 2 (Inventories). Vorräte sind hier<strong>nach</strong> wie folgt definiert:<br />
„Inventories are assets:<br />
(a) held for sale in the ordinary course of business;<br />
(b) in the process of production for such sale; or<br />
(c) in the form of materials or supplies to be consumed in the production process or in the rendering<br />
of services.“ 99<br />
Unter Vorräten werden entsprechend dieser Definition Vermögenswerte verstanden, die<br />
entweder zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden<br />
bzw. sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden oder die als Roh-, Hilfsund<br />
Betriebsstoffe im Rahmen des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses verbraucht<br />
werden. Der erste Teil der Definition für Vorräte ((a) und (b)) deckt sich mit den in<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> genannten Ausschlußkriterien. So werden Immobilien, die im Rahmen der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens veräußert werden sollen<br />
oder sich im Herstellungs- oder Entwicklungsprozeß für eine solche Veräußerung befinden,<br />
97 <strong>Die</strong> Begriffe kurzfristig und mittelfristig lehnen sich an das deutsche Handelsrecht an. Hier<strong>nach</strong><br />
sind Bilanzposten kurzfristiger Natur, wenn sie nicht länger als ein Jahr gehalten werden. Als mittelfristig<br />
werden Bilanzposten bezeichnet, die zwischen einem Jahr und fünf Jahren vom bilanzierenden<br />
Unternehmen gehalten werden. Alle Bilanzposten, die länger als fünf Jahre vom bilanzierenden<br />
Unternehmen gehalten werden, gelten als langfristig. Vgl. ELLROTT, H., § 285, Rn. 18,<br />
S. 1232 f.; KNOP, W., § 268, Rn. 211, S. 1414 sowie WINNEFELD, R., Bilanz-Handbuch,<br />
Abschn. J, Rn. 128-132, S. 1245. <strong>Die</strong> Orientierung an den handelsrechtlichen Regelungen begründet<br />
sich dadurch, daß <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B lediglich zwischen kurzfristigen und<br />
langfristigen Bilanzposten unterschieden wird. Als kurzfristig gelten grundsätzlich diejenigen Bilanzposten,<br />
die nicht länger als ein Jahr im Unternehmen verbleiben. Alle Bilanzposten, die länger<br />
als ein Jahr gehalten werden, sind als langfristig einzustufen. Vgl. zur Fristigkeit <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ausführlich KLEEKÄMPER, H./KNORR,<br />
L./ACHLEITNER, A.-K., <strong>IAS</strong> 1, Rn. <strong>40</strong>-49.<br />
98 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7 (a).<br />
99 <strong>IAS</strong> 2.4.<br />
69
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Beispiele für Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> genannt. 100<br />
Sie fallen explizit aus<br />
dem Regelungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>. Auf die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 wird verwiesen. Mit der<br />
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist dabei das Kerngeschäft eines Unternehmens gemeint.<br />
So besteht das Kerngeschäft eines Automobilherstellers darin, Automobile herzustellen und<br />
zu veräußern. Unternehmen, deren Kerngeschäft der Erwerb und die anschließende Weiterveräußerung<br />
<strong>von</strong> Immobilien ist, erzielen ihr betriebliches Ergebnis hauptsächlich aus<br />
diesem An- und Verkauf <strong>von</strong> Immobilien. Weiterhin ist mit der Veräußerung im Rahmen<br />
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hier nicht die Veräußerung innerhalb eines Geschäftsjahres,<br />
sondern die Veräußerung innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklusses des bilanzierenden<br />
Unternehmens zu verstehen. <strong>Die</strong>ser Geschäftszyklus kann bei Immobilienprojekten<br />
mitunter mehrere Jahre umfassen. Aus diesem Grund ist – wie nochmals zu betonen ist<br />
- die Veräußerungsabsicht das entscheidende Kriterium, wo<strong>nach</strong> sich die bilanzielle Behandlung<br />
der betrachteten Immobilien bestimmt.<br />
Gehört die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft des bilanzierenden Unternehmens, ist<br />
die Immobilie bis zu ihrer endgültigen Veräußerung ebenfalls dem Vorratsvermögen zuzuordnen.<br />
Beispielhaft sind hier Immobilien anzuführen, die <strong>von</strong> einem Industrieunternehmen<br />
zum Zwecke der Weiterveräußerung in naher Zukunft oder für die Weiterentwicklung<br />
und ihre anschließende Veräußerung erworben wurden. 101 Denn diese Immobilien<br />
werden nicht dauerhaft vom bilanzierenden Unternehmen gehalten. Zudem werden Wertsteigerungen<br />
in diesen Fällen – wie auch in den Fällen, in denen die Veräußerung zum<br />
Kerngeschäft des bilanzierenden Unternehmens gehört – nicht durch das langfristige Halten,<br />
sondern durch die Veräußerung der Immobilien erzielt. <strong>Die</strong> Definitionskriterien für<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 werden nicht erfüllt. <strong>Die</strong> betrachteten Immobilien<br />
sind demzufolge als Vermögenswerte des Umlaufvermögens zu charakterisieren, und zwar<br />
als Vermögenswerte des Vorratsvermögens.<br />
Kurzum ist festzuhalten, daß Immobilien, die mit einer Veräußerungsabsicht gehalten werden,<br />
zum Vorratsvermögen zu zählen sind. <strong>Die</strong>s gilt unabhängig da<strong>von</strong>, ob diese Veräußerung<br />
zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens gehört oder<br />
nicht.<br />
100 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7 (a).<br />
101 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7 (a).<br />
70
232.3 Betriebliche Eigennutzung<br />
232.31 Vollständige betriebliche Eigennutzung<br />
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Wie bereits angemerkt, wird aus dem Begriff „<strong>Investment</strong> Property“ die Dualität zwischen<br />
Finanzanlage (investment) und Sachanlage bzw. Immobilie (property) deutlich. Sowohl die<br />
Finanzanlage als auch die Sachanlage werden vom zu bilanzierenden Unternehmen grundsätzlich<br />
als langfristige Investition betrachtet. Allerdings werden unterschiedliche Nutzungsmotive<br />
unterstellt. Im Idealfall wird eine Immobilie entweder gänzlich zu Finanzanlagezwecken<br />
gehalten oder gänzlich im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt.<br />
Im ersten Fall handelt es sich bei der betrachteten Immobilie dann um ein <strong>Investment</strong> Property<br />
und im zweiten Fall um einen Vermögenswert des Sachanlagevermögens, eine betrieblich<br />
eigengenutzte Immobilie.<br />
Eine Immobilie gilt dann als betrieblich eigengenutzt, wenn sie der betrieblichen Leistungserstellung<br />
dient. Dabei umfaßt die betriebliche Leistungserstellung die Unternehmensbereiche<br />
Forschung und Entwicklung, Produktion, Lagerhaltung, Vertrieb und Verwaltung. 102<br />
Übersicht 2-4 beschreibt die Möglichkeiten der betrieblichen Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien:<br />
102 <strong>Die</strong> Bereiche Forschung und Entwicklung sowie Lagerhaltung werden häufig unter den Begriff<br />
der Produktion gefaßt, wie dies auch einleitend bei der Erläuterung der Definition für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> geschah. Allerdings sind beide Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für das bilanzierende<br />
Unternehmen und der damit einhergehenden Bedeutung der zu diesen Zwecken errichteten<br />
Immobilien hier gesondert als Teil des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses aufgeführt.<br />
Vgl. ähnlich BONE-WINKEL, S., Immobilienanlageprodukte in Deutschland, S. 671.<br />
71
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
72<br />
Betriebliche Eigennutzung <strong>von</strong><br />
Immobilien<br />
Forschung & Entwicklung<br />
Produktion<br />
Lagerhaltung<br />
Vertrieb<br />
Verwaltung<br />
Einsatz der Immobilien<br />
im betrieblichen<br />
Leistungserstellungsprozeß<br />
Übersicht 2-4: <strong>Die</strong> Möglichkeiten der betrieblichen Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien<br />
<strong>Die</strong> Fertigungszwecke, die eigengenutzte Immobilien erfüllen, hängen sowohl unmittelbar<br />
als auch mittelbar mit dem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß zusammen. 103<br />
So ist<br />
der wohl bedeutendste mittelbare Fertigungszweck einer eigengenutzten Immobilie ihr<br />
Hüllen- oder Schutzzweck. <strong>Die</strong> bauliche Hülle schützt den gesamten Leistungserstellungsprozeß<br />
und die arbeitenden Menschen vor umwelt- und witterungsbedingten Einflüssen,<br />
aber auch vor unbefugtem Zugang. Immobilien leisten somit einen mittelbaren Beitrag<br />
zur Leistungserstellung, indem sie die räumlich notwendigen Voraussetzungen für die Arbeits-<br />
und Produktionsprozesse eines Unternehmens bilden. Weiterhin können Immobilien<br />
auch einen unmittelbaren Fertigungszweck erfüllen, d. h. sie dienen ausnahmslos dem<br />
Produktionsprozeß. Betrieblich eigengenutzte Immobilien werden dem<strong>nach</strong> als Produktionsfaktoren<br />
aufgefaßt. Einerseits können sie Gegenstand interner Erfolgspotentiale sein, deren<br />
Nutzen für einen Außenstehenden nicht unmittelbar erkennbar ist. <strong>Die</strong>s trifft bspw.<br />
auf Unternehmen der verarbeitenden Industrie, <strong>Die</strong>nstleistungsunternehmen oder Energieund<br />
Versorgungsunternehmen zu. Es handelt sich bei diesen Immobilien vornehmlich um<br />
Industrie- und Büroimmobilien. Andererseits können die Immobilien aber auch dem Auf-<br />
103 Zu den Fertigungszwecken <strong>von</strong> Immobilien und den weiteren Ausführungen vgl. ausführlich<br />
BRITTINGER, T., Betriebswirtschaftliche Aspekte des Industriebaues, S. 34 f.
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
bau externer Erfolgspotentiale dienen. Zu dieser Gruppe gehören Sonderimmobilien wie<br />
Hotels, die die Immobilie und ihre Eigenschaften nutzen, um das Produkt „Beherbergung“<br />
auf dem Markt anzubieten. 104<br />
Wird die Immobilie also vollständig betrieblich eigengenutzt, handelt es sich um ein Non-<br />
<strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong> Immobilie ist <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant<br />
and Equipment) zu bilanzieren.<br />
Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle erwähnt, daß unter die in <strong>IAS</strong> 16 genannte Definition<br />
für Sachanlagen auch jene materiellen Vermögenswerte fallen, die vom bilanzierenden<br />
Unternehmen zur Vermietung an Dritte gehalten werden. 105<br />
<strong>Die</strong>se Definition kollidiert<br />
aber nicht mit den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, da in <strong>IAS</strong> 16.4 klargestellt wird, daß für materielle<br />
Vermögenswerte wie zu Finanzanlagezwecken gehaltene Immobilien nicht die Vorschriften<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 anzuwenden sind, sondern die speziellen Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
greifen. Es gilt: Lex specialis derogat legi generali.<br />
232.32 Teilweise betriebliche Eigennutzung<br />
Häufig wird eine Immobilie sowohl als Finanzanlage als auch als Sachanlage verwendet. Eine<br />
eindeutige Abgrenzung zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und betrieblich eigengenutzten<br />
Immobilien wird dadurch erschwert. 106<br />
104 Vgl. HENS, M., Marktwertorientiertes Management <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 80 f.<br />
105 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.6.<br />
106 Auf die bei teilweiser betrieblicher Eigennutzung auftretenden Abgrenzungsprobleme wurde bereits<br />
in den Kommentaren zu E 64 hingewiesen. <strong>Die</strong> in E 64 vorgestellte Hilfestellung bzw. Anleitung,<br />
um <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten Immobilien zu trennen, war<br />
<strong>nach</strong> Ansicht der Kommentatoren nicht differenziert genug. Vgl. u. a. SPENCER, K./PEIRSON, G.,<br />
Comments on E 64 by the AASB, S. 2<strong>40</strong> f.; LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting<br />
Standards Board on E 64, S. 261 f.; ERNST & YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y<br />
on E 64, S. 326; MACBRIEN, M., Comments on Exposure Draft E 64 by the European Property<br />
Federation, S. 410; MACKENZIE, A., Submission by the Institute of Chartered Accountants of<br />
New Zealand to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 121 f.<br />
73
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> unterscheiden sich <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten Immobilien dadurch,<br />
daß sie nahezu unabhängig <strong>von</strong> anderen Vermögenswerten, 107<br />
die vom bilanzierenden<br />
Unternehmen gehalten werden, Zahlungsmittelströme (cash flows) generieren können.<br />
108<br />
Im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß entstehen hingegen Zahlungsmittelströme,<br />
die nicht nur den betrieblich eigengenutzten Immobilien zugerechnet werden können,<br />
sondern auch auf andere im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzte Vermögenswerte<br />
zurückzuführen sind. Es enstehen Zahlungsmittelströme, die auf Synergieeffekten<br />
beruhen. Werden betriebliche Eigennutzung und die Nutzung als Finanzanlage bei<br />
Immobilien vermischt, lassen sich die Zahlungsmittelströme, die dem bilanzierenden Unternehmen<br />
aus der Finanzanlage zufließen, nicht mehr unabhängig <strong>von</strong> dem betrieblich eigengenutzten<br />
Immobilienteil generieren. Denn Art und Umfang der betrieblichen Eigennutzung<br />
können die Zahlungsmittelströme, welche dem bilanzierenden Unternehmen aus<br />
der Finanzanlage zufließen, sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Bei teilweiser betrieblicher<br />
Eigennutzung ist es daher nicht möglich, die betrachteten Immobilien anhand<br />
des Kriteriums der Zahlungsstromgenerierung den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder dem Sachanlagevermögen<br />
zuzuordnen.<br />
Somit stellt sich die Frage, <strong>nach</strong> welchem Kriterium teilweise betrieblich eigengenutzte<br />
Immobilien als Vermögenswerte des Sachanlagevermögens oder als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
bilanziell zu kategorisieren sind.<br />
Als grundlegendes Zuordnungsprinzip einer teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilie<br />
zum Sachanlagevermögen oder zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die Teilbarkeit<br />
der Immobilie genannt. Umfaßt die betrachtete Immobilie sowohl einen betrieblich<br />
eigengenutzten Teil als auch einen Teil, der vom bilanzierenden Unternehmen gehalten<br />
wird, um Miet- oder Pachterträge und/oder einen Vermögenszuwachs zu erzielen, ist zu<br />
untersuchen, ob beide Teile getrennt <strong>von</strong>einander veräußert oder im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses<br />
getrennt <strong>von</strong>einander verleast werden können. 109<br />
Ist diese<br />
107 Deutsche Studien haben indes ergeben, daß in vielen Fällen die Zahlungsmittelströme <strong>von</strong> vermieteten<br />
Immobilien eng mit den Zahlungsmittelströmen aus den Kerngeschäftsfeldern der Unternehmen<br />
verbunden sind, so daß eine absolute Trennung der Zahlungsmittelströme nicht möglich<br />
ist. Vgl. BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee<br />
to E 64, S. 246 f.<br />
108 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.5.<br />
109 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.8.<br />
74
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Trennung möglich, sind beide Teile auch getrennt <strong>von</strong>einander bilanziell zu erfassen. Können<br />
beide Teile nicht <strong>von</strong>einander getrennt werden, handelt es sich bei der betrachteten<br />
Immobilie nur dann um ein <strong>Investment</strong> Property, wenn ein lediglich unbedeutender Teil<br />
(an insignificant portion) der Immobilie im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt<br />
wird. 110<br />
Der Begriff der Teilbarkeit sowie der Begriff der unbedeutenden betrieblichen<br />
Eigennutzung werden indes in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht weiter inhaltlich konkretisiert. Lediglich Beispiele<br />
für teilweise betrieblich eigengenutzte Immobilien werden angeführt, die es erleichtern<br />
sollen, die betrachteten Immobilien bilanziell zu kategorisieren.<br />
Beispiele für teilweise betriebliche Eigennutzung sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen (ancillary<br />
services), die vom bilanzierenden Unternehmen für den Nutzer der betrachteten Immobilie<br />
erbracht werden. Von einem <strong>Investment</strong> Property ist dann zu sprechen, wenn diese<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen einen relativ unbedeutenden Anteil (a relatively insignificant component) 111<br />
des zugrundeliegenden Nutzungsvertrages ausmachen. Unbedeutende <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
können Sicherheits- oder Instandhaltungsdienste für Bürogebäude sein, die das bilanzierende<br />
Unternehmen für den Mieter oder Pächter der Immobilie erbringt.<br />
Damit die Menge der Immobilien, deren Zuordnung zum Sachanlagevermögen oder zu<br />
den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zweifelhaft ist, so gering wie möglich bleibt, wird hier vorgeschlagen,<br />
den Begriff der Teilbarkeit räumlich und zeitlich zu konkretisieren. Eine Immobilie<br />
ist räumlich teilbar, wenn räumlich abgrenzbare Teile der betrachteten Immobilie im<br />
Rahmen eines Verkaufs oder eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses verwertbar sind.<br />
Unter räumlich abgrenzbaren Immobilienteilen sind in diesem Zusammenhang nicht Teile<br />
gemeint, die durch bauliche Vorrichtungen wie tragende Wände <strong>von</strong>einander getrennt<br />
sind, sondern lediglich Teile, die getrennt <strong>von</strong>einander vermietbar sind. Für die Beurteilung,<br />
ob Immobilien räumlich abgrenzbar sind, ist <strong>von</strong> bestehenden vertraglichen Nutzungsvereinbarungen<br />
in Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachtverträgen auszugehen. <strong>Die</strong> reine Nutzungsmöglichkeit<br />
reicht nicht aus, um die Immobilie bzw. die abgrenzbaren Immobilienteile<br />
bilanziell zu kategorisieren.<br />
Ist eine Immobilie räumlich teilbar, so sind auch die räumlichen Nutzungsanteile verschiedener<br />
Parteien bestimmbar. Können verschiedene räumlich abgrenzbare Immobilienteile<br />
identifiziert werden, ist für jeden dieser Immobilienteile zu prüfen, ob die Art der Nutzung<br />
110 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.8 sowie BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Rn. 7.<br />
111 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.9.<br />
75
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
auf Dauer angelegt ist. Es ist also zu untersuchen, ob der betrachtete Immobilienteil entweder<br />
dauerhaft als Finanzanlage gehalten oder dauerhaft vom bilanzierenden Unternehmen<br />
betrieblich eigengenutzt wird. Wird ein räumlich abgrenzbarer Immobilienteil hingegen für<br />
beide Zwecke vom bilanzierenden Unternehmen verwendet, d. h. liegt keine dauerhaft verfolgte<br />
einheitliche Nutzung vor, ist die bilanzielle Behandlung auf der Grundlage der noch<br />
zu erläuternden zeitlichen Nutzungsanteile zu bestimmen.<br />
<strong>Die</strong> dauerhafte Art der Nutzung der räumlich abgegrenzten Immobilienteile bestimmt<br />
demgemäß ihre bilanzielle Behandlung. So sind räumlich abgrenzbare Immobilienteile, die<br />
vom bilanzierenden Unternehmen dauerhaft in seinem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />
eingesetzt werden, <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu behandeln. Liegt keine<br />
betriebliche Eigennutzung durch das bilanzierende Unternehmen vor, dient der Immobilienteil<br />
entsprechend der dem betrachteten Immobilienteil zugrundeliegenden vertraglichen<br />
Nutzungsvereinbarung dauerhaft der Finanzanlage. Es handelt sich bei dem Immobilienteil<br />
folglich um ein <strong>Investment</strong> Property, welches <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren ist.<br />
Kann die Immobilie nicht räumlich auf der Grundlage der bestehenden Nutzungsvereinbarungen<br />
verschiedener Parteien geteilt werden oder ist die Art der Nutzung der Immobilienteile<br />
nicht dauerhaft, ist festzustellen, ob die betrachtete Immobilie zeitlich teilbar ist. Bestehende<br />
zeitliche Nutzungsanteile der verschiedenen Nutzer sind zu identifizieren. Mit<br />
zeitlichen Nutzungsanteilen <strong>von</strong> Immobilien oder Immobilienteilen ist zum einen der zeitliche<br />
Anteil, zu dem die betrachtete Immobilie oder der betrachtete Immobilienteil innerhalb<br />
eines Geschäftsjahres vom bilanzierenden Unternehmen betrieblich eigengenutzt wird,<br />
gemeint. Zum anderen ist unter zeitlichen Nutzenanteilen aber auch der zeitliche Anteil zu<br />
verstehen, zu dem die betrachtete Immobilie oder der betrachtete Immobilienteil innerhalb<br />
eines Geschäftsjahres als Finanzanlage gehalten wird. Ebenso sind die bestehenden vertraglichen<br />
Nutzungsvereinbarungen Gegenstand der Untersuchung. Können die zeitlichen<br />
Nutzungsanteile bestimmt werden und stehen diese Anteile langfristig fest, ist der Eigenanteil<br />
der zeitlichen Nutzung des bilanzierenden Unternehmens zu ermitteln. Ist dieser Eigenanteil<br />
kleiner als 15 % der gesamten Nutzung einer Immobilie oder eines Immobilienteils<br />
innerhalb eines Geschäftsjahres, dominiert die Finanzanlagefunktion. <strong>Die</strong> Vorschriften<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> greifen. <strong>Die</strong> betrachtete Immobilie oder der betrachtete Immobilienteil ist als<br />
<strong>Investment</strong> Property zu qualifizieren.<br />
Der oben genannte Richtwert <strong>von</strong> 15 % für den betrieblichen Eigenanteil der zeitlichen<br />
Nutzung wurde bewußt gewählt. Bereits in vielen Kommentaren zu E 64 wurde die Mei-<br />
76
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
nung vertreten, daß ein Richtwert, der den höchsten zu tolerierenden Anteil an betrieblicher<br />
Eigennutzung einer Immobilie bestimmt, es wesentlich erleichtern würde, eine teilweise<br />
betrieblich eigengenutzte Immobilie bilanziell zu kategorisieren. 112<br />
Seitens der Kommentatoren<br />
wurde vorgeschlagen, auf die Regelungen anderer Standardsetter zurückzugreifen.<br />
113<br />
Richtwerte, die auch in den Kommentierungen zu E 64 genannt wurden, existieren<br />
z. B. in Australien und Hong Kong. 114<br />
Der neuseeländische SSAP 17 (Accounting for <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> and <strong>Properties</strong> Intend for Sale) sieht einen Richtwert <strong>von</strong> 20 % der<br />
Mietfläche 115<br />
vor. 116<br />
Der in Hong Kong geltende HKSSAP 13 117<br />
(Accounting for <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>) zieht die Grenze bei 15 % der Mietfläche. 118<br />
Werden diese Richtwerte<br />
übertroffen, gilt die betrachtete Immobilie als betrieblich eigengenutzt. Sie ist dem Sachanlagevermögen<br />
zuzuordnen. <strong>IAS</strong> 16 greift.<br />
Bei <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wurde darauf verzichtet, Richtwerte anzugeben, ab wann nicht mehr <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>, sondern <strong>von</strong> betrieblich eigengenutzten Immobilien zu sprechen ist.<br />
112 Vgl. beispielhaft WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society of Accountants on<br />
E 64, S. 75; MACKENZIE, A., Submission by the Institute of Chartered Accountants of New Zealand<br />
to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 121 f.; MCNAMARA, G., Comments on E 64 by the IVSC, S. 375<br />
sowie ANGELO, J., Comment on E 64 by the NAIC, S. 623.<br />
113 Neben den Regelungen anderer Standardsetter wurde weiterhin vorgeschlagen, in Zweifelsfällen<br />
das Kriterium der überwiegenden Nutzung heranzuziehen, um Immobilien entweder als <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> oder als betrieblich eigengenutzte Immobilien qualifizieren zu können. So schlug<br />
die U.S.-amerikanische NATIONAL ASSOCIATION OF INSURANCE COMMISSIONERS (NAIC) in<br />
ihrem Kommentar zu E 64 vor, den Schwellenwert bei 50 v. H. der Mietfläche (rentable square<br />
footage) der Immobilie anzusetzen, wie dies <strong>nach</strong> dem für U.S.-amerikanische Versicherungsunternehmen<br />
geltenden SSAP No. <strong>40</strong> vorgesehen ist. <strong>Die</strong>ser Vorschlag der NAIC wurde indes bei<br />
den abschließenden Beratungen nicht weiter vom Board beachtet, da der betriebliche Leistungserstellungsprozeß<br />
erheblich beeinträchtigt würde, wenn diese Immobilie schließlich veräußert<br />
wird. Beides widerspricht dem Charakter eines <strong>Investment</strong> Property. Vgl. ANGELO, J., Comment<br />
on E 64 by the NAIC, S. 623.<br />
114 Zu einer Übersicht über die momentan weltweit bestehenden Definitionen für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
vgl. detailliert HELM, F. M., <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 38-46 sowie HOWIESON, B., Accounting<br />
for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 14-18.<br />
115 Zum im folgenden verwendeten Begriff der Mietfläche vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung<br />
ausgewählter Immobilienarten, S. 234.<br />
116 Vgl. SSAP 17.4.2 sowie MCNAMARA, G., Comments on E 64 by the IVSC, S. 375.<br />
117 SSAP 13 ist materiell gleichwertig zum britischen SSAP 19 (Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>).<br />
Vgl. HOWIESON, B., Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 14.<br />
118 Vgl. SSAP 13.5 f. sowie WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society of Accountants<br />
on E 64, S. 75.<br />
77
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Der <strong>IAS</strong>B führt dazu aus, daß derartige Richtwerte eine willkürliche Unterscheidung <strong>von</strong><br />
Immobilien begünstigen würden. 119<br />
Das bilanzierende Unternehmen könnte zu sachverhaltsgestaltenden<br />
Maßnahmen veranlaßt werden. <strong>Die</strong>sem Argument des <strong>IAS</strong>B ist indes entgegenzuhalten,<br />
daß bei der hier gewählten Vorgehensweise die zugrundeliegenden vertraglichen<br />
Nutzungsvereinbarungen, die das bilanzierende Unternehmen mit dritten Parteien<br />
eingegangen ist, die bilanzielle Behandlung der betrachteten Immobilie oder des betrachteten<br />
Immobilienteils objektivieren. Es wird kein pauschaler Richtwert vorgeschlagen, sondern<br />
ein Richtwert, der sich an langfristig getroffenen vertraglichen Nutzungsvereinbarungen<br />
in Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachtverträgen orientiert. Bestehen derartige Vereinbarungen<br />
nicht oder werden sie nur kurzfristig und unregelmäßig eingegangen, ist aus Objektivierungsgründen<br />
die betriebliche Eigennutzung der betrachteten Immobilie oder des betrachteten<br />
Immobilienteils zu unterstellen. <strong>IAS</strong> 16 greift.<br />
Würde ein höherer Richtwert als 15 % der Mietfläche gewählt, wäre zu bezweifeln, daß im<br />
Falle der Veräußerung der Immobilie oder des Immobilienteils der gewöhnliche Betriebsablauf<br />
des bilanzierenden Unternehmens nicht <strong>nach</strong>haltig gestört würde. <strong>Die</strong>s widerspräche<br />
dem Charakter <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, welche als Finanzanlage gehalten werden und<br />
deren Veräußerung den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß nicht berührt. Der Richtwert<br />
<strong>von</strong> 15 % stellt im internationalen Vergleich den geringsten festgeschriebenen Anteil<br />
an höchstens zulässiger betrieblicher Eigennutzung dar und wird aus diesem Grunde und<br />
den oben genannten Gründen zur bilanziellen Kategorisierung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzten<br />
Immobilien oder Immobilienteilen herangezogen. 120 Ist der betriebliche Eigenanteil<br />
der zeitlichen Nutzung der betrachteten Immobilie oder des betrachteten Immobilienteils<br />
kleiner als 15 %, liegt ein <strong>Investment</strong> Property vor. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> greift. Übertrifft der<br />
betriebliche Eigenanteil der zeitlichen Nutzung dagegen die 15 %, ist die betrachtete Immobilie<br />
oder der betrachtete Immobilienteil dem Sachanlagevermögen zuzuordnen. <strong>Die</strong><br />
Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 gelten.<br />
Wird die Immobilie allerdings dauerhaft räumlich und zeitlich vom bilanzierenden Unternehmen<br />
und mindestens einer dritten Partei gleichzeitig genutzt, ist weder der<br />
räumliche noch der zeitliche Nutzungsanteil der verschiedenen Parteien zweifelsfrei bestimmbar.<br />
In diesen Fällen ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, eine unterneh-<br />
119 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B39 sowie ähnlich HOWIESON, B., Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 47.<br />
120 Vgl. HELM, F. M., <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 44.<br />
78
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
mensindividuelle Entscheidung hinsichtlich der bilanziellen Kategorisierung der betrachteten<br />
Immobilie herbeizuführen.<br />
Zu diesen nicht immer zweifelsfrei zu kategorisierenden Immobilien gehören im wesentlichen<br />
Sonderimmobilien (Hotels, Kliniken, Freizeitimmobilien sowie Infrastrukturimmobilien<br />
121<br />
). Gerade die bilanzielle Kategorisierung <strong>von</strong> Hotels war Diskussionsgegenstand<br />
in den Kommentierungen zu E 64. 122<br />
Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang<br />
wiederum die vom bilanzierenden Unternehmens eingegangenen vertraglichen<br />
Nutzungsvereinbarungen und deren Umfang. Derartige Nutzungsvereinbarungen können<br />
nämlich, was ihre inhaltliche Ausgestaltung anbelangt, weit <strong>von</strong>einander abweichen. 123<br />
Auf<br />
der einen Seite ist es denkbar, daß das bilanzierende Unternehmen ein Hotel selbständig<br />
betreibt. 124<br />
Lediglich alltägliche und unbedeutende Hoteldienstleistungen (day-to-day functions)<br />
werden fremdvergeben. 125<br />
Hierbei kann es sich um Reinigungs- und Sicherheitsdienste<br />
handeln. Das bilanzierende Unternehmen trägt in diesem Fall das gesamte unternehmerische<br />
Risiko, welches sich durch mögliche Schwankungen in den durch die Hoteltätigkeit<br />
erzeugten Zahlungsmittelströmen widerspiegelt. Dem bilanzierenden Unternehmen<br />
fließen als Betreiber der Immobilie variable Zahlungsmittelströme zu. Das betrachtete Hotel<br />
ist dem Sachanlagevermögen zuzuordnen, da es für das bilanzierende Unternehmen einen<br />
Produktionsfaktor darstellt, der es ihm ermöglicht, das Produkt „Beherbergung“ auf<br />
dem Markt anzubieten. Es ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu bilanzieren. Auf der anderen Seite ist denkbar,<br />
daß das bilanzierende Unternehmen das Hotel an eine dritte Partei vermietet oder verpachtet<br />
hat. <strong>Die</strong> dritte Partei ist der Betreiber des Hotels. Dem bilanzierenden Unterneh-<br />
121 Zu den Infrastrukturimmobilien sind u. a. Technologie- und Güterverkehrszentren, Tankstellen,<br />
Flughäfen und Bahnhöfe zu zählen. Vgl. detailliert BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter<br />
Immobilienarten, S. 241-244.<br />
122 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B37 sowie beispielhaft LUCAS, T. S., Comments by the Financial Accounting Standards<br />
Board on E 64, S. 263; SPENCER, K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by the AASB,<br />
S. 2<strong>40</strong> f. und DELOITTE TOUCHE TOHMATSU, Comment Letter by Deloitte Touche Tohmatsu<br />
on E 64, S. 312.<br />
123 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.11.<br />
124 Derartige Sonderimmobilien werden auch als Betreiberimmobilien bezeichnet, da ihr Wert zu<br />
einem großen Teil <strong>von</strong> den Fähigkeiten des Betreibers abhängt. Immobilie und Betreiber bilden<br />
eine wirtschaftliche Einheit. Vgl. SCHÄFER, E., Rendite und Risiko, S. 348; ELZE, C. R., <strong>Die</strong><br />
Wertermittlung bei Hotelimmobilien; S. 78; SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der<br />
Immobilienökonomie, S. 26.<br />
125 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.11.<br />
79
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
men fließen fixe Zahlungsmittelströme in Form <strong>von</strong> laufenden Miet- oder Pachtzahlungen<br />
seitens der das Hotel betreibenden Partei zu. Das Hotel ist für das bilanzierende Unternehmen<br />
ein <strong>Investment</strong> Property und somit <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu bilanzieren.<br />
Läßt es die inhaltliche Ausgestaltung der vertraglichen Nutzungsvereinbarungen nicht zu,<br />
die betrachtete Sonderimmobilie – hier ein Hotel – bilanziell entweder dem Sachanlagevermögen<br />
oder den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zuzuordnen, ist eine unternehmensindividuelle<br />
Zuordnung vorzunehmen. Ist das bilanzierende Unternehmen der Auffassung, daß die betrachtete<br />
Sonderimmobilie als ein <strong>Investment</strong> Property einzustufen ist, ist es gezwungen, im<br />
Anhang bspw. offenzulegen, 126<br />
welche konkreten vertraglichen Nutzungsvereinbarungen<br />
getroffen wurden, welche Leistungen das bilanzierende Unternehmen erbringt, welchen<br />
Anteil diese Leistungen an den gesamten Hotelleistungen aller Parteien besitzen und welche<br />
unternehmerischen Risiken auf das Unternehmen entfallen. Nur durch derart weitgehende<br />
Anhangangaben wird sichergestellt, daß die unternehmensindividuell getroffene Entscheidung<br />
für Dritte <strong>nach</strong>vollziehbar auch der Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entspricht.<br />
Übersicht 2-5 faßt die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzen Immobilien<br />
nochmals zusammen:<br />
126 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.12 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />
80
Teilweise betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
<strong>von</strong> Immobilien<br />
Räumlicher<br />
Nutzungsanteil<br />
verschiedener Parteien<br />
bestimmbar?<br />
Nein<br />
Zeitlicher<br />
Nutzungsanteil<br />
verschiedener Parteien<br />
bestimmbar?<br />
<strong>Die</strong> Immobilie wird dauerhaft<br />
räumlich und zeitlich vom<br />
bilanzierenden Unternehmen und<br />
mindestens einer dritten Partei<br />
gleichzeitig genutzt.<br />
Ja<br />
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Art der<br />
Nutzung der<br />
jeweils räumlich<br />
abgrenzbaren Immobilienanteile<br />
ist auf Dauer<br />
angelegt?<br />
Nein<br />
Nein Nein<br />
Einzelfallorientierte Entscheidung<br />
des bilanzierenden<br />
Unternehmens<br />
Ja<br />
Betriebliche<br />
Eigennutzung des<br />
betrachteten Immobilienanteils<br />
durch das bilanzierendeUnternehmen?<br />
Ja<br />
Ist der<br />
Ja Bestehen die Ja betriebliche Eigenanteil Ja<br />
Nutzungsanteile<br />
der zeitlichen Nutzung<br />
dauerhaft?<br />
> 15%?<br />
Übersicht 2-5: Bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilien<br />
Nein<br />
Nein<br />
<strong>Bilanzierung</strong> des<br />
betrieblich eigengenutzten<br />
Teils der<br />
Immobilie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />
<strong>Bilanzierung</strong> des als<br />
Finanzanlage<br />
gehaltenen Teils der<br />
Immobilie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Bilanzierung</strong> der<br />
gesamten Immobilie<br />
oder eines Immobilienteils<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />
<strong>Bilanzierung</strong> der<br />
gesamten Immobilie<br />
oder eines Immobilienteils<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
81
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
232.4 Zusammenfassender Überblick<br />
Anhand der Kriterien der Entwicklung und Herstellung, der Veräußerungsabsicht sowie<br />
der betriebliche Eigennutzung lassen sich <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> grundsätzlich <strong>von</strong> Non-<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abgrenzen. Abgrenzungsprobleme können allerdings zwischen betrieblich<br />
eigengenutzten Immobilien, die zur Gruppe der Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
zählen sind, und <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entstehen, sofern die als Finanzanlage gehaltenen<br />
Immobilien teilweise auch für betriebliche Zwecke verwendet werden. In diesen Fällen ist<br />
auf die räumliche und zeitliche Teilbarkeit der betrachteten Immobilie abzustellen, um ihren<br />
Funktionsschwerpunkt – betriebliche Eigennutzung oder Finanzanlage – festzustellen.<br />
Grundlage bilden die bestehenden vertraglichen Nutzungsvereinbarungen zwischen dem<br />
bilanzierenden Unternehmen und dritten Parteien. Ist die Immobilie nicht räumlich oder<br />
zeitlich teilbar, hat ihre bilanzielle Kategorisierung unternehmensindividuell zu erfolgen.<br />
<strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgende Übersicht 2-6 stellt abschließend nochmals die Abgrenzungskriterien zusammen<br />
und zeigt detailliert, welcher International Accounting Standard im Einzelfall anzuwenden<br />
ist.<br />
82
Herstellungsphase<br />
Nutzungsphase<br />
Start<br />
<strong>Die</strong> Immobilie<br />
wird<br />
vom Unternehmen<br />
selbst erstellt und befindet<br />
sich in der<br />
Herstellungsphase?<br />
<strong>Die</strong> Immobilie wurde erworben<br />
oder ist fertiggestellt und befindet<br />
sich in der Nutzungsphase<br />
Ist die<br />
Immobilie zur<br />
Veräußerung<br />
bestimmt?<br />
Nein<br />
Wird die<br />
Immobilie vollständig<br />
für betriebliche<br />
Zwecke eigengenutzt?<br />
Nein<br />
Wird die<br />
Immobilie teilweise für<br />
betriebliche<br />
Zwecke eigengenutzt?<br />
Nein<br />
Nein<br />
<strong>Die</strong> Immobilie ist eine<br />
Finanzanlage.<br />
Ja<br />
Abschnitt 23: <strong>Die</strong> Abgrenzungskriterien zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>Die</strong><br />
Ist die<br />
Immobilie<br />
Ja wird für das Ja Immobilie <strong>nach</strong> der<br />
Ja<br />
Fertigstellung zur<br />
bilanzierende<br />
Veräußerung<br />
Unternehmen<br />
bestimmt?<br />
erstellt?<br />
Ja<br />
Ja<br />
Nein<br />
Dominanz der Funktion<br />
als Sachanlage?<br />
Nein<br />
<strong>Die</strong> Immobilie wird später<br />
betrieblich eigengenutzt<br />
oder als Finanzanlage<br />
gehalten.<br />
<strong>Die</strong> Immobilie wird für<br />
fremde Dritte hergestellt.<br />
<strong>Die</strong> Funktion als<br />
Finanzanlage dominiert.<br />
Ja<br />
<strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2<br />
(Inventories)<br />
<strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />
(Property, Plant and<br />
Equipment)<br />
<strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 11<br />
(Construction<br />
Contracts)<br />
<strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2<br />
(Inventories)<br />
<strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16<br />
(Property, Plant and<br />
Equipment)<br />
<strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
(<strong>Investment</strong> Property)<br />
Übersicht 2-6: <strong>Die</strong> bilanzielle Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Nein<br />
83
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
24 <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Nachdem die Definition <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erläutert und die Abgrenzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> detailliert diskutiert worden ist, ist zu<br />
untersuchen, ob es sich bei den betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> um Vermögenswerte<br />
handelt, die bilanzierungsfähig sind. Entsprechend der zweistufigen Ansatzkonzeption <strong>nach</strong><br />
den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ist zu überprüfen, welche konkreten Ansatzvoraussetzungen ein<br />
als <strong>Investment</strong> Property definierter Vermögenswert erfüllen muß, um in der Bilanz auch als<br />
<strong>Investment</strong> Property angesetzt werden zu können.<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.15 gilt:<br />
84<br />
„<strong>Investment</strong> Property should be recognised as an asset when, and only when:<br />
(a) it is probable that the future economic benefits that are associated with the investment property<br />
will flow to the enterprise; and<br />
(b) the cost of the investment property can be measured reliably.“<br />
Ein <strong>Investment</strong> Property ist hier<strong>nach</strong> in der Bilanz anzusetzen, wenn es erstens wahrscheinlich<br />
(probable) ist, daß künftige wirtschaftliche Vorteile, die auf das <strong>Investment</strong> Property<br />
zurückzuführen sind, an das bilanzierende Unternehmen fließen werden, und zweitens die<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig (reliably) ermittelt werden können. Damit<br />
ein als <strong>Investment</strong> Property definierter Vermögenswert also auch als solcher in der Bilanz<br />
anzusetzen ist, müssen die Ansatzkriterien des wahrscheinlichen künftigen Nutzenzuflusses<br />
und der zuverlässigen Meßbarkeit der Kosten erfüllt sein.<br />
Beim ersten Ansatzkriterium muß das bilanzierende Unternehmen den Sicherheitsgrad des<br />
künftigen Nutzenzuflusses auf der Grundlage der Daten, die zum Zeitpunkt des erstmaligen<br />
Ansatzes verfügbar sind, schätzen. 127<br />
Als Nutzenzufluß gelten gemäß der Definition<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> künftige Miet- oder Pachterträge oder ein Vermögenszuwachs,<br />
d. h. eine positive Wertänderung am ruhenden Vermögen durch Auswirkungen des Immobilienmarktes.<br />
Hilfestellung bei der Interpretation des unbestimmten Begriffes „probable“<br />
gibt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß ein Nutzenzufluß dann als<br />
wahrscheinlich gilt, wenn mehr Gründe für einen Nutzenzufluß als dagegen sprechen (more<br />
127 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.16.
Abschnitt 24: <strong>Die</strong> Ansatzkriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
likely than not). Vielfach wird allerdings ein Schwellenwert für einen wahrscheinlichen Nutzenzufluß<br />
<strong>von</strong> 70 - 80 % gerade bei Vermögenswerten vorausgesetzt. 128<br />
Ergänzend zu den<br />
Ausführungen in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.15 können die Vorschriften in <strong>IAS</strong> 37 zum Ansatz <strong>von</strong> Eventualforderungen<br />
(contingent assets) als Interpretationshilfe herangezogen werden. 129<br />
Nur wenn<br />
ein Nutzenzufluß sicher oder so gut wie sicher ist (virtually certain) liegt <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37.33 ein<br />
aktivierungsfähiger Vermögenswert vor. Eine hohe Wahrscheinlichkeit – wie etwa der o. g.<br />
Schwellenwert <strong>von</strong> 70 – 80 % - für den künftigen Nutzenzufluß wird dem<strong>nach</strong> als Ansatzvoraussetzung<br />
verlangt. <strong>Die</strong>se Anforderung sollte auch für den Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gelten. <strong>Die</strong> Wahrscheinlichkeit eines künftigen Nutzenzuflusses bei einem <strong>Investment</strong><br />
Property in Form <strong>von</strong> Miet- oder Pachterträgen oder einem Vermögenszuwachs ist in<br />
diesem Zusammenhang anhand <strong>von</strong> Immobilienmarktprognosen zu bestimmen. Aufbauend<br />
auf den sozio-ökonomischen Eckdaten werden die Märkte für Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />
sowie Sonderimmobilien hinsichtlich der künftigen Miet- und Kaufpreisentwicklung<br />
sowie der künftigen Entwicklung der Mietrenditen beurteilt. 130<br />
Als sozioökonomische<br />
Eckdaten gelten dabei u. a. das Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum, die<br />
Kaufkraftentwicklung sowie die Entwicklung der Erwerbstätigen bzw. der Arbeitslosenquote.<br />
<strong>Die</strong>se Prognosen bieten dem bilanzierenden Unternehmen eine Entscheidungshilfe bei<br />
Investitionen in regionale Immobilienmärkte. 131<br />
Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß ein Unternehmen<br />
vor einer Investition in Finanzanlagen in Immobilien den Immobilienmarkt analysiert.<br />
Bei positiven Marktprognosen erfolgt die Investition in <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Im Investitionszeitpunkt<br />
wird also künftig mit Nutzenzuflüssen aus den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gerechnet. Das erste Ansatzkriterium für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> kann dann aufgrund dieser<br />
128 „Some argue that ‘probable‘ means ‘more likely than not‘ but many look to a higher threshold perhaps<br />
70 - 80% or even more, particularly in the case of assets and income.“ CAIRNS, D., Applying International<br />
Accounting Standards, S. 92.<br />
129 Vgl. <strong>IAS</strong> 37.33-35.<br />
130 Vgl. dazu beispielhaft JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Immobilien Anlagemarkt Deutschland<br />
2000 sowie die Immobilienmarkt-Ratings der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH IN-<br />
TERNATIONAL AG (FERI AG) für ausgewählte regionale Immobilienteilmärkte.<br />
131 Eine weitere Entscheidungshilfe bei Immobilieninvestitionen können Immobilienperformanceindizes<br />
sein. Mit ihnen lassen sich Markttrends und deren Veränderungen prognostizieren. So können<br />
Erkenntnisse aus einem Index, der Wertänderungen <strong>von</strong> Immobilien erfaßt, benutzt werden,<br />
um auf die künftigen Wertänderungen und die damit zusammenhängenden künftigen Nutzenzuflüsse<br />
der betrachteten Immobilienarten zu schließen. Vgl. beispielhaft zum Deutschen Immobilien<br />
Index (DIX) THOMAS, M./GERHARD, J., Der DIX Deutscher Immobilien Index, S. 178-<br />
182.<br />
85
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
vom bilanzierenden Unternehmen vorgenommenen Vorteilhaftigkeitsanalyse als erfüllt angesehen<br />
werden.<br />
Feststeht überdies, daß künftige wirtschaftliche Vorteile dem bilanzierenden Unternehmen<br />
nur dann zufließen werden, wenn dem Unternehmen der Nutzen aus dem Vermögenswert<br />
zusteht und es seine Risiken trägt. Nutzen und Risiken müssen auf das bilanzierende Unternehmen<br />
übergegangen sein. Auch wenn das rechtliche Eigentum an dem <strong>Investment</strong><br />
Property in den meisten Fällen beim bilanzierenden Unternehmen liegen wird, ist es keine<br />
notwendige Voraussetzung für dessen Aktivierung. Es reicht das wirtschaftliche Eigentum.<br />
132<br />
Das zweite Ansatzkriterium verlangt <strong>von</strong> einem als <strong>Investment</strong> Property definierten Vermögenswert,<br />
daß er mit ausreichender Sicherheit in Geldeinheiten gemessen werden kann.<br />
<strong>Die</strong> Meßbarkeit des Vermögenswertes muß auf der Grundlage der beiden qualitativen Charakteristika<br />
eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, Relevanz und Zuverlässigkeit, beurteilt werden. 133 Der<br />
Vermögenswert <strong>Investment</strong> Property ist relevant, wenn er die wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der Abschlußadressaten beeinflußt. Ein <strong>Investment</strong> Property ist schon aufgrund des<br />
mit ihm verbundenen hohen Investitionsvolumens 134 für die wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der Abschlußadressaten bedeutsam. <strong>Die</strong> Relevanz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist folglich<br />
zu bejahen. Der Vermögenswert <strong>Investment</strong> Property läßt sich ferner zuverlässig messen,<br />
wenn die zugrundeliegenden Informationen frei <strong>von</strong> wesentlichen Fehlern sowie objektiv<br />
sind. Das Ansatzkriterium der zuverlässigen Meßbarkeit der Kosten ist üblicherweise erfüllt.<br />
Einerseits lassen sich die Kosten des <strong>Investment</strong> Property im Falle eines Erwerbs durch die<br />
Anschaffungskosten des Vermögenswertes bestimmen. Andererseits werden die Kosten im<br />
Falle der eigenen Erstellung des <strong>Investment</strong> Property durch die aufgelaufenen Herstellungskosten<br />
objektiviert, die auf Geschäftsvorfällen mit Dritten für den Erwerb <strong>von</strong> Material,<br />
Arbeitskraft und anderen Produktionsfaktoren beruhen. In beiden Fällen gehen die<br />
132 Vgl. hierzu auch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnisses gehalten werden. <strong>Die</strong>se <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden in der Bilanz des Leasingnehmers<br />
angesetzt, da ihm das wirtschaftliche Eigentum an diesen Vermögenswerten zusteht.<br />
Vgl. Abschnitt 223.<br />
133 Vgl. EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002, S. 109.<br />
134 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 21; BRAUER,<br />
K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft, S. 12 sowie ERDLAND, A., Anlagen in Gewerbeimmobilien,<br />
S. 30.<br />
86
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Kosten auf Markttransaktionen zurück, die eine zuverlässige Meßbarkeit des Vermögenswertes<br />
<strong>Investment</strong> Property gewährleisten. 135<br />
25 Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
251. Überblick<br />
Anhand der Definitions- und Ansatzkriterien für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sowie der in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
erteilten weitergehenden Informationen zum Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> können<br />
nicht sämtliche mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden Ansatzfragen geklärt werden.<br />
Daher werden <strong>nach</strong>folgend Sonderfälle des Ansatzes herausgegriffen, die auch bereits<br />
in den Kommentierungen zu E 64 diskutiert wurden. So interessiert, wie Immobilien aus<br />
Sicht des Konzernverbunds zu beurteilen sind. Weiterhin werden langfristige Operate-<br />
Leasing-Verhältnisse betrachtet, deren bilanzielle Behandlung besonders in den Kommentierungen<br />
zu E 64 umstritten war. Auch der Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter des bilanzierenden<br />
Unternehmens vermieteten Immobilien wird im folgenden angesprochen. Abschließend ist<br />
zu klären, wie <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bei Verwendungswechseln und im Fall ihres Ausscheidens<br />
aus dem Unternehmen zu behandeln sind. Dabei wird an dieser Stelle nicht auf Bewertungsfragen<br />
eingegangen, wie sie sich etwa bei Verwendungswechseln stellen. Hinsichtlich<br />
der Bewertungsfragen wird vielmehr auf die Ausführungen im sich anschließenden Abschnitt<br />
3 verwiesen. 136<br />
252. Der Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß<br />
Ein Konzern ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluß rechtlich selbständiger Unternehmen<br />
zu einer wirtschaftlichen Einheit. 137<br />
Nach <strong>IAS</strong> 27 ist grundsätzlich jedes Mutterunternehmen<br />
(parent) dazu verpflichtet, einen Konzernabschluß (consolidated financial statement)<br />
aufzustellen. 138<br />
<strong>Die</strong>se Aufstellungspflicht wird durch ein Mutter-Tochter-<br />
135 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.16 sowie E 64.18.<br />
136 Zu Sonderfällen der Bewertung vgl. Abschnitt 344.<br />
137 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Konzernbilanzen, S. 1.<br />
138 Vgl. <strong>IAS</strong> 27.7.<br />
87
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Verhältnis begründet. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis liegt <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong> dann vor, wenn<br />
das Mutterunternehmen die Möglichkeit besitzt, einen beherrschenden Einfluß auf die Geschäftspolitik<br />
mindestens eines Unternehmens, des Tochterunternehmens (subsidiary), auszuüben<br />
(Control-Konzept). Aufgabe des Konzernabschlusses ist es, die Abschlußadressaten<br />
über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Weise zu informieren,<br />
als wäre die gesamte Unternehmensgruppe, der Konzern, ein einziges Unternehmen. 139<br />
<strong>Die</strong><br />
dem Konzernabschluß zugrundeliegenden Einzelabschlüsse sind daher um sämtliche konzerninternen<br />
Geschäfte zu bereinigen. Eine Konsolidierung konzerninterner Beziehungen<br />
ist vorzunehmen.<br />
Zu konzerninternen Beziehungen, die aus dem Konzernabschluß zu eliminieren sind, gehören<br />
auch innerkonzernliche Leasing-Verhältnisse (inter-company leases) über Immobilien.<br />
Ihre Behandlung wurde im Rahmen der Kommentierungen zu E 64 1<strong>40</strong> erörtert und ist<br />
nunmehr explizit in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> enthalten. Eine im Einzelabschluß als <strong>Investment</strong> Property<br />
qualifizierte Immobilie muß im Konzernabschluß aus der Sicht des gesamten Konzerns neu<br />
beurteilt werden. Hat ein Unternehmen eine Immobilie an ein anderes Unternehmen aus<br />
demselben Konzernverbund verleast und nutzt dieses andere Unternehmen die Immobilie<br />
für betriebliche Zwecke, ist diese Immobilie im Konzernabschluß nicht als <strong>Investment</strong> Property,<br />
sondern als betrieblich eigengenutzt einzustufen. 141 Im Konzernabschluß gelten für<br />
diesen Fall die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 (Property, Plant and Equipment). Im folgenden<br />
werden zwei Beispiele diskutiert, die die Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Einzelund<br />
Konzernabschluß verdeutlichen.<br />
Beispiel 1 geht <strong>von</strong> einem Operate-Leasing-Verhältnis aus, welches im ersten Fall (Beispiel<br />
1a) zwischen dem Mutterunternehmen (MU) als Leasinggeber und dem Tochterunter-<br />
139 Vgl. <strong>IAS</strong> 27.9 und ausführlich BAETGE, J./SCHULZE, D., <strong>IAS</strong> 27, Rn. 1 sowie BAETGE,<br />
J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Konzernbilanzen, S. 96.<br />
1<strong>40</strong> Vgl. hierzu im Überblick <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B21-B24 und im einzelnen u. a. NAUMANN, K.-P., Comments<br />
by the IDW on Exposure Draft E 64, S. 66; MACKENZIE, A., Submission by the Institute of<br />
Chartered Accountants of New Zealand to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 127 f.; HULLE, K. V., Comment<br />
on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234; SPENCER, K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by<br />
the AASB, S. 241; ARTHUR ANDERSEN, Comments by Arthur Andersen on E 64, S. 296; VAES-<br />
SEN, M., Comments by KPMG on E 64, S. 339; PRICEWATERHOUSECOOPERS, Comments by<br />
PwC on E 64, S. 349 sowie ERNST &YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y on E 64,<br />
S. 330.<br />
141 <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.14.<br />
88
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
nehmen (TU) als Leasingnehmer besteht. Im zweiten Fall (Beispiel 1b) tritt an die Stelle<br />
des Tochterunternehmens ein (konzern-)außenstehendes Unternehmen als Leasingnehmer.<br />
Leasinggegenstand ist eine Immobilie, die vom Mutterunternehmen als Finanzanlage gehalten<br />
wird. Der Leasingnehmer, das Tochterunternehmen bzw. das (konzern-) außenstehende<br />
Unternehmen, nutzt diese Immobilie seinerseits im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß.<br />
Da bei einem Operate-Leasing-Verhältnis alle Chancen und Risiken beim<br />
Leasinggeber verbleiben, bilanziert das Mutterunternehmen die Immobilie in ihrem Einzelabschluß<br />
als <strong>Investment</strong> Property. Hierbei ist es unerheblich, ob der Leasingnehmer ein<br />
Unternehmen aus dem Konzernverbund oder ein (konzern-) außenstehendes Unternehmen<br />
ist. <strong>Die</strong>se Unterscheidung wird erst auf der Ebene des Konzernabschlusses bedeutsam.<br />
Geht das Mutterunternehmen mit einem Tochterunternehmen ein Operate-Leasing-<br />
Verhältnis über die Immobilie ein und wird diese Immobilie vom Tochterunternehmen betrieblich<br />
eigengenutzt, ist die Immobilie auch aus der Sicht des Konzernabschlusses als betrieblich<br />
eigengenutzt zu qualifizieren. <strong>Die</strong> Immobilie ist im Konzernabschluß folglich dem<br />
Sachanlagevermögen zuzuordnen (vgl. Übersicht 2-7). Sie ist <strong>nach</strong> den Vorschriften <strong>von</strong><br />
<strong>IAS</strong> 16 zu bilanzieren.<br />
Leasinggeber<br />
Leasingnehmer<br />
MU<br />
Abschluß<br />
eines<br />
Operate-Leasing-<br />
Verhältnisses<br />
über die<br />
Immobilie<br />
TU<br />
EA MU =<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />
KA =<br />
Betrieblich<br />
eigengenutzte<br />
Immobilie (<strong>IAS</strong> 16)<br />
Betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
der Immobilie<br />
durch TU<br />
Legende:<br />
EA v Einzelabschluß KA v Konzernabschluß MU v Mutterunternehmen TU = Tochterunternehmen<br />
Übersicht 2-7: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />
1a)<br />
89
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Tritt als Leasingnehmer hingegen ein (konzern-)außenstehendes Unternehmen auf, das die<br />
Immobilie für betriebliche Zwecke nutzt, gilt die Immobilie aus Konzernsicht nicht als betrieblich<br />
eigengenutzt. Denn diese betriebliche Eigennutzung der Immobilie findet außerhalb<br />
des Konzernverbundes statt. Aus Konzernsicht liegt eine Finanzanlage vor. <strong>Die</strong> Immobilie<br />
ist somit sowohl im Einzelabschluß des Mutterunternehmens (MU) als auch im<br />
Konzernabschluß als <strong>Investment</strong> Property einzustufen (vgl. Übersicht 2-8).<br />
90<br />
Leasinggeber<br />
Leasingnehmer<br />
MU<br />
Abschluß<br />
eines<br />
Operate-Leasing-<br />
Verhältnisses<br />
über die<br />
Immobilie<br />
AU<br />
EA MU =<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property<br />
KA =<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />
Legende:<br />
Siehe Übersicht 2-7 AU v (Konzern-)Außenstehendes Unternehmen<br />
Betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
der Immobilie<br />
durch AU<br />
Übersicht 2-8: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />
1b)<br />
In Beispiel 2 wird dagegen <strong>von</strong> einem Finanzierungs-Leasing-Verhältnis ausgegangen, welches<br />
das Mutterunternehmen (MU) mit einem Tochterunternehmen (TU1 ) eingegangen<br />
ist. Als Leasinggeber tritt das Mutterunternehmen auf, Leasingnehmer ist das Tochterunternehmen.<br />
Leasinggegenstand ist wiederum eine Immobilie, die vom Tochterunternehmen<br />
als Finanzanlage gehalten wird. Da bei einem Finanzierungs-Leasing-Verhältnis sämtliche<br />
mit dem Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer<br />
übergehen, bilanziert das Tochterunternehmen diese Immobilie in seinem Einzelabschluß,<br />
und zwar als <strong>Investment</strong> Property. Dabei ist es wiederum unerheblich, ob die<br />
Immobilie an ein weiteres Tochterunternehmen (TU2 ) aus demselben Konzernverbund
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
(Beispiel 2a) oder an ein (konzern-)außenstehendes Unternehmen (AU) weitervermietet<br />
oder weiterverpachtet (Beispiel 2b) wird. 142<br />
Eine Unterscheidung ist aber erneut auf der<br />
Ebene des Konzernabschlusses vorzunehmen.<br />
Wird die vom Tochterunternehmen (TU1 ) als Finanzanlage gehaltene Immobilie an ein<br />
weiteres Tochterunternehmen (TU2 ) aus demselben Konzernverbund weitervermietet oder<br />
weiterverpachtet und nutzt dieses Tochterunternehmen (TU2 ) diese Immobilie in seinem<br />
betrieblichen Leistungserstellungsprozeß, gilt sie im Konzernabschluß nicht als <strong>Investment</strong><br />
Property, sondern als betrieblich eigengenutzte Immobilie. Sie ist dem Sachanlagevermögen<br />
(<strong>IAS</strong> 16) zuzuordnen. Übersicht 2-9 veranschaulicht die unterschiedliche bilanzielle Behandlung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf Einzel- und Konzernabschlußebene.<br />
142<br />
Bei dieser Weitervermietung oder –verpachtung handelt es sich um ein Operate-Leasing-<br />
Verhältnis entsprechend den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17. TU2 bzw. AU gehen mit TU1 eine Vereinbarung<br />
ein, bei der TU2 bzw. AU gegen eine Zahlung oder eine Reihe <strong>von</strong> Zahlungen das<br />
Nutzungsrecht an der Immobilie für einen vereinbarten Zeitraum <strong>von</strong> TU1 überlassen wird.<br />
Vgl. <strong>IAS</strong> 17.3. Leasinggeber ist bei diesem Operate-Leasing-Verhältnis TU1, bei dem auch alle<br />
mit dem Leasinggegenstand verbundenen Chancen und Risiken verbleiben. TU1 hat die Immobilie<br />
daher in seinem Einzelabschluß anzusetzen, und zwar als <strong>Investment</strong> Property.<br />
91
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
92<br />
Leasinggeber<br />
Leasingnehmer<br />
Abschluß<br />
Weiter-<br />
eines Finanvermietungzierungs-Leasing-<br />
oder<br />
MU Verhältnisses<br />
über die<br />
Immobilie<br />
TU1 -verpachtung<br />
der Immobilie<br />
TU2 Legende:<br />
Siehe Übersicht 2-7<br />
EATU =<br />
1<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />
KA =<br />
Betrieblich<br />
eigengenutzte<br />
Immobilie (<strong>IAS</strong> 16)<br />
Betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
der Immobilie<br />
durch TU 2<br />
Übersicht 2-9: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />
2a)<br />
Vermietet oder verpachtet das Tochterunternehmen (TU1 ) die Immobilie hingegen an ein<br />
(konzern-)außenstehendes Unternehmen (AU) weiter, welches diese Immobilie für seine<br />
betrieblichen Zwecke nutzt, so ist sie sowohl im Einzelabschluß des Tochterunternehmens<br />
(TU1 ) als auch im Konzernabschluß als <strong>Investment</strong> Property zu qualifizieren. Auf Konzernebene<br />
wird die Immobilie als Finanzanlage betrachtet, da sie außerhalb des Konzernverbundes<br />
für betriebliche Zwecke genutzt wird. <strong>Die</strong> Immobilie ist aus Konzernsicht deshalb<br />
nicht neu zu beurteilen. Übersicht 2-10 verdeutlicht die bilanzielle Behandlung der betrachteten<br />
Immobilie für diesen Fall.
Leasinggeber<br />
Abschluß<br />
eines Finanzierungs-Leasing-<br />
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Leasingnehmer<br />
Weitervermietung<br />
oder<br />
MU Verhältnisses<br />
über die<br />
Immobilie<br />
TU -verpachtung<br />
der Immobilie<br />
AU<br />
Legende:<br />
Siehe Übersicht 2-8<br />
KA =<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />
EA TU =<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>)<br />
Betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
der Immobilie<br />
durch AU<br />
Übersicht 2-10: <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Konzernabschluß (Beispiel<br />
2b)<br />
Festzuhalten bleibt also, daß im Konzernabschluß nur solche Immobilien als <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> angesetzt werden dürfen, die nicht auf konzerninternen Leasing-Verhältnissen<br />
beruhen. Anderenfalls gehören sie als betrieblich eigengenutzte Immobilien zum Sachanlagevermögen.<br />
253. Der Ansatz <strong>von</strong> auf der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-<br />
Verhältnisse gehaltenen Immobilien<br />
Bei einem Operate-Leasing-Verhältnis verbleiben die Risiken und Chancen aus dem Leasinggegenstand<br />
und somit neben dem juristischen auch das wirtschaftliche Eigentum beim<br />
Leasinggeber. Der Leasinggeber setzt den Leasinggegenstand in seiner Bilanz an. Der Leasingnehmer<br />
hingegen erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand für<br />
93
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
die Laufzeit des Leasingverhältnisses. Er bilanziert die anfallenden Leasingzahlungen als<br />
Aufwand. 143<br />
Operate-Leasing-Verhältnisse können sowohl kurzfristig als auch langfristig ausgestaltet<br />
sein. <strong>Die</strong> Fristigkeit wird dabei wesentlich durch den Leasinggegenstand beeinflußt. So umfassen<br />
Mobilien-Leasing-Verhältnisse regelmäßig eine Vertragslaufzeit zwischen zwei und<br />
neun Jahren und Immobilien-Leasing-Verträge eine Vertragslaufzeit zwischen 15 und<br />
22 Jahren. 144<br />
Immobilien sind folglich Gegenstand langfristiger Leasing-Verhältnisse. 145<br />
In den Kommentierungen zu E 64 wurde der umstrittenen Frage <strong>nach</strong>gegangen, ob Immobilien,<br />
die vom Leasingnehmer im Rahmen eines langfristigen Operate-Leasing-<br />
Verhältnisses zu Finanzanlagezwecken gehalten werden, in der Bilanz des Leasingnehmers<br />
als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angesetzt werden können. 146<br />
Dabei wurde unterstellt, daß der<br />
Leasingnehmer seine Finanzanlage durch eine umfangreiche Vorauszahlung erwirbt.<br />
Grundsätzlich hat sich die bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstandes, also der Immobilie,<br />
zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer an der Charakterisierung des Leasing-<br />
Verhältnisses entsprechend den Kriterien <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 17 zu orientieren. 147 Gehen die mit dem<br />
Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken nicht auf den Leasingnehmer<br />
über, kann der Leasingnehmer die Immobilie auch nicht in seinem Abschluß ansetzen.<br />
Immobilien, die vom Leasingnehmer im Rahmen eines Operate-Leasing-<br />
Verhältnisses als Finanzanlage gehalten werden, dürfen somit nicht vom Leasingnehmer als<br />
143 Vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 235; HAYN, S./WALDERSEE, G.,<br />
<strong>IAS</strong>/US-GAAP/HGB im Vergleich, S. 103; FÖRSCHLE, G./HOLLAND, B./KRONER, M., Internationale<br />
Rechnungslegung, S. 144 f.<br />
144 Vgl. hierzu Abschnitt 223. sowie GABELE, E./DANNENBERG, J./KROLL, M., Immobilienleasing,<br />
S. 6 f. und GABELE, E./KROLL, M., Grundlagen des Immobilien-Leasing, S. 241.<br />
145 Vgl. auch CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 813 f.<br />
146 Zur Diskussion über die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> langfristigen Operate-Leasing-Verhältnissen<br />
vgl. u. a. HULLE, K. V., Comment on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234; SPENCER,<br />
K./PEIRSON, G., Comments on E 64 by the AASB, S. 241; TOKAR, M., Comments by the IO-<br />
SCO concerning E 64, S. 293; ERNST & YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y on E 64,<br />
S. 329 f.; VAESSEN, M., Comments by KPMG on E 64, S. 337-339; MCNAMARA, G., Comments<br />
on E 64 by the IVSC, S. 375.<br />
147 Vgl. <strong>IAS</strong> 17.8 und <strong>IAS</strong> 17.9.<br />
94
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. 148<br />
An dieser Einschätzung ändert auch eine umfangreiche<br />
Vorauszahlung durch den Leasingnehmer nichts. 149<br />
In einigen Ländern, wie Hong Kong und Großbritannien, leisten Unternehmen allerdings<br />
gewöhnlich eine derartige Vorauszahlung im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses,<br />
um eine langfristige Finanzanlage in Immobilien überhaupt zu erwerben. 150<br />
Teilweise wird<br />
hier die Auffassung vertreten, daß wirtschaftlich gesehen kein Unterschied zu einem reinen<br />
Kauf besteht. Tatsächlich ist es auf diesen Immobilienmärkten aufgrund der gesetzlichen<br />
Rahmenbedingungen nicht möglich, das uneingeschränkte Eigentum an Grund und Boden<br />
und Gebäuden einzeln zu erwerben. Grund und Boden und Gebäude werden nicht auf der<br />
Grundlage isolierter Leasing-Verhältnisse an die Unternehmen vermietet oder verpachtet,<br />
wo<strong>nach</strong> das Leasing-Verhältnis über Grund und Boden als Operate-Leasing-Verhältnis und<br />
das Leasing-Verhältnis über die Gebäude als Finanzierungs-Leasing-Verhältnis einzuordnen<br />
wäre. Vielmehr können Grund und Boden und Gebäude lediglich zusammen vermietet<br />
oder verpachtet werden. 151<br />
Insgesamt liegt dann ein Operate-Leasing-Verhältnis vor. 152 , 153<br />
Es handelt sich hierbei um auf lange Zeit vereinbarte Miet- oder Pachtverhältnisse. Der<br />
Mieter bzw. Pächter ist allerdings in der Lage, sein Recht zu veräußern (leasehold). <strong>Die</strong>ses<br />
Recht ist vergleichbar mit dem deutschen Erbbaurecht. 154<br />
Das wirtschaftliche Eigentum<br />
148 Vgl. u. a. MACKENZIE, A., Submission by the Institute of Chartered Accountants of New Zealand<br />
to the <strong>IAS</strong>C on E 64, S. 126 f.<br />
149 Vgl. u. a. HULLE, K. V., Comment on Exposure Draft E 64 by the EC, S. 234 und NAUMANN,<br />
K.-P., Comments by the IDW on Exposure Draft E 64, S. 66.<br />
150 Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B11; DELOITTE TOUCHE TOHMATSU,<br />
Comment Letter by Deloitte Touche Tohmatsu on E 64, S. 313; ERNST & YOUNG INTERNA-<br />
TIONAL, Comments by E&Y on E 64, S. 329 f.; MACBRIEN, M., Comments on Exposure Draft<br />
E 64 by the European Property Federation, S. 410 f.; SALLNOW-SMITH, N. R., Comments by the<br />
Hongkong Land Limited on E 64, S. 534-536 und LAM, W. B., Comments by the Windsor <strong>Properties</strong><br />
Holdings Limited to ED 64, S. 543.<br />
151 Vgl. ERNST & YOUNG INTERNATIONAL, Comments by E&Y on E 64 , S. 329.<br />
152 „In Hong Kong and many other Asian countries, the ownership of land is leasehold.“ SALLNOW-<br />
SMITH, N. R., Comments by the Hongkong Land Limited on E 64, S. 534.<br />
153 Zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und den mit ihm zusammenhängenden <strong>Bilanzierung</strong>sfolgen in Ländern wie Hong<br />
Kong vgl. kritisch LAM, W. B., Comments by the Windsor <strong>Properties</strong> Holdings Limited to<br />
ED 64, S. 543.<br />
154 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 175 sowie ausführlich zum deutschen Erbbaurecht KLEIBER,<br />
W., § 1 WertV, S. 351-356, Rn. 27-55.<br />
95
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
wird in diesen Rechtskreisen also ausnahmslos im Rahmen <strong>von</strong> Operate-Leasing-<br />
Verhältnissen übertragen. Daher wurde in den Kommentierungen zu E 64 für eine Ausnahmeregelung<br />
plädiert, die es den Leasingnehmern auch im Falle solcher langfristiger<br />
Operate-Leasing-Verhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, diese im Rahmen<br />
eines Operate-Leasing-Verhältnisses mit einer Finanzanlageabsicht gehaltenen Immobilien<br />
als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu bilanzieren. 155<br />
Das <strong>IAS</strong>C lehnte eine solche Ausnahmeregelung ab, da weder eine umfangreiche Vorauszahlung<br />
noch das langfristig ausgestaltete Miet- oder Pachtverhältnis das wirtschaftliche<br />
Wesen eines Operate-Leasing-Verhältnisses verändert und deshalb eine im Vergleich zu anderen<br />
Operate-Leasing-Verhältnissen abweichende bilanzielle Behandlung nicht rechtfertigt.<br />
156<br />
Zudem wird klargestellt, daß <strong>IAS</strong> 17 mit den dort angegebenen Kriterien und nicht<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die bilanzielle Behandlung sämtlicher Operate-Leasing-Verhältnisse erfaßt. Eine Lösung<br />
ist also nur möglich, wenn die Vorschriften zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Leasingverhältnissen<br />
grundlegend überdacht werden. 157 Der <strong>IAS</strong>B beobachtet derzeit die Bemühungen der<br />
G4+1-Gruppe der wichtigsten anglo-amerikanischen Standardsetter, die die <strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen grundlegend reformieren will. 158<br />
Betrachtet man allerdings die bisherigen Regelungen des <strong>IAS</strong> 25, ist zu erkennen, daß <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> 25 derartige Leasing-Verhältnisse als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> qualifiziert werden konnten.<br />
159 Nach <strong>IAS</strong> 25, der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> negativ <strong>von</strong> Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abgrenzte,<br />
wurde nämlich nicht da<strong>nach</strong> unterschieden, ob sich das betrachtete <strong>Investment</strong><br />
Property im zivilrechtlichen Eigentum (freehold) des Unternehmens befindet oder <strong>von</strong> ihm<br />
im Rahmen eines langfristigen Operate-Leasing-Verhältnisses (leasehold) gehalten wird.<br />
155 Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Immobilie, die im Rahmen eines langfristigen Operate-Leasing-Verhältnisses<br />
zu Finanzanlagezwecken gehalten wird, beim Leasingnehmer als <strong>Investment</strong><br />
Property zu bilanzieren wäre, vgl. WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society<br />
of Accountants on E 64 , S. 75 f. Siehe bzgl. eines Änderungsvorschlages des Standardtextes<br />
VAESSEN, M., Comments by KPMG on E 64, S. 338.<br />
156 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B13.<br />
157 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B14.<br />
158 Zu den Bemühungen der G4+1-Gruppe vgl. ausführlich INTERNATIONAL ACCOUNTING STAN-<br />
DARDS COMMITTEE (HRSG.), G4+1 Position Paper: Leases sowie KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17,<br />
Rn. 121-123.<br />
159 Vgl. CAIRNS, D., Property Valuation, S. 9.<br />
96
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Aufgrund der aus Großbritannien und Hong Kong geübten Kritik ist eine Öffnung der<br />
Regelungen des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> hinsichtlich der Immobilien, die im Rahmen eines langfristigen<br />
Operate-Leasing-Verhältnisses zu Finanzanlagezwecken gehalten werden, künftig nicht auszuschließen.<br />
160<br />
Denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, daß wirtschaftlich gleich<br />
zu beurteilende Sachverhalte ungleich behandelt werden und dies die Vergleichbarkeit internationaler<br />
Abschlüsse beeinträchtigt. 161<br />
Mit dem Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting<br />
Standards hat der <strong>IAS</strong>B nunmehr auf die vehemente Kritik aus der Praxis reagiert. Der bislang<br />
in der Definition für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 enthaltene Einschub „…<br />
held (by the owner or by the lessee under a finance lease)…” soll gestrichen werden. Immobilien,<br />
die zu Finanzanlagezwecken und im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses<br />
gehalten werden, können – sofern sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden – vom<br />
Leasingnehmer <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als <strong>Investment</strong> Property bilanziert werden. 162<br />
<strong>Die</strong> bereits in<br />
den Kommentierungen zu E 64 angemahnte Ausnahmeregelung für Immobilien, die auf<br />
der Grundlage langfristiger Operate-Leasing-Verhältnisse vom Leasingnehmer zu Finanzanlagezwecken<br />
gehalten werden, wird folglich mit der Neuregelung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> angestrebt.<br />
<strong>Die</strong> aus Großbritannien und Hong Kong geübte Kritik würde mit dieser Regelung künftig<br />
gegenstandlos.<br />
254. Der Ansatz <strong>von</strong> an Mitarbeiter vermieteten Immobilien<br />
An Mitarbeiter vermietete Immobilien sind Wohnimmobilien, die an im Unternehmen beschäftigte<br />
Mitarbeiter sowie an bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter<br />
160 Vgl. auch CAIRNS, D., Property Valuation, S. 16. CAIRNS spricht sich eindeutig für die Öffnung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für sogenannte leasehold properties aus.<br />
161 Siehe hierzu im Detail den Vorschlag <strong>von</strong> Vaessen. Vgl. VAESSEN, M., Comments by KPMG on<br />
E 64, S. 338. Ferner ist die in Hong Kong geltende Regelung des HKSSAP 13 (Accounting for<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>) zu beachten. Vgl. WONG, L. L. W., Comments by the Hong Kong Society<br />
of Accountants on E 64, S. 75 f.<br />
162 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 346.<br />
97
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
vermietet sind. 163<br />
In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> werden sie explizit als ein Beispiel für Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
aufgeführt. 164<br />
Annahmegemäß handelt es sich also um Immobilien, die nicht als Finanzanlagen<br />
gehalten werden. Aufgrund der Nähe zur betrieblichen Leistungserstellung<br />
wird diesen Immobilien die Finanzanlagefunktion abgesprochen. Sie gelten als betrieblich<br />
eigengenutzt. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter eine marktübliche Miete entrichten.<br />
165<br />
Gerade weil diese Immobilien in der Regel zu marktüblichen Konditionen an die im Unternehmen<br />
beschäftigten sowie an bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter<br />
des bilanzierenden Unternehmens vermietet werden, kann allerdings nicht sofort auf die<br />
unmittelbare Nähe zur betrieblichen Leistungserstellung geschlossen werden. <strong>Die</strong> marktüblichen<br />
Mietvereinbarungen sind eher ein Hinweis darauf, daß es sich um ein <strong>Investment</strong><br />
Property handelt. Weiterhin ist zu beachten, daß diese Wohnimmobilien nicht ausschließlich<br />
an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens vermietet werden, sondern auch an außenstehende<br />
Personen. Als ein Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei an Mitarbeiter vermieteten<br />
Immobilien um <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> handelt, könnte dem<strong>nach</strong> der Anteil nichtunternehmenszugehöriger<br />
166 Mieter an der Gesamtmieterzahl der betrachteten Immobilie<br />
dienen. Das bilanzierende Unternehmen hat im Einzelfall eine Nutzungsquote bzgl. externer<br />
Mieter zu ermitteln. Der Mietermix ist zu analysieren. Bei einem hohen Anteil nichtunternehmenszugehöriger<br />
bzw. externer Mieter könnte die Immobilie als ein <strong>Investment</strong><br />
Property qualifiziert werden.<br />
Ein weiterer Anhaltspunkt könnte der Standort der Immobilie sein. Liegt die Immobilie in<br />
unmittelbarer räumlicher Nähe zur betrieblichen Leistungserstellung, wäre dies ein Hinweis<br />
dafür, daß diese Immobilie aufgrund der ausbleibenden zeitlichen Rüstkosten der Mitarbei-<br />
163 Gerade deutsche Unternehmen stellten <strong>nach</strong> dem Zweiten Weltkrieg ihren Mitarbeitern derartige<br />
Immobilien zur Verfügung. Vgl. BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting<br />
Standards Committee to E 64, S. 246.<br />
164 Mitarbeiterimmobilien werden unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Mitarbeiter eine marktübliche Miete<br />
zahlen oder nicht, als betrieblich eigengenutze Immobilien qualifiziert. Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7(d).<br />
165 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.7(d).<br />
166 Unter nicht-unternehmenszugehörige Mieter fallen weder aktuell im bilanzierenden Unternehmen<br />
beschäftigte noch kürzlich aus dem bilanzierenden Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter.<br />
Sie dürfen also mit dem bilanzierenden Unternehmen zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis<br />
eingegangen sein.<br />
98
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
ter den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß unterstützen würde. Sie wäre daher als betrieblich<br />
eigengenutzte Immobilie zu behandeln.<br />
Aufgrund der Analyse des Mietermixes sowie des Standortes wäre es folglich denkbar, an<br />
Mitarbeiter vermietete Immobilien im Einzelfall als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> einzuordnen.<br />
Voraussetzung ist allerdings, daß das bilanzierende Unternehmen detailliert und plausibel<br />
begründet, wie es zu dieser Entscheidung kommt. <strong>Die</strong> Argumente hat das bilanzierende<br />
Unternehmen im Anhang offenzulegen. 167<br />
255. Verwendungswechsel<br />
Ein Verwendungswechsel bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder bei Immobilien, die mit anderen<br />
Nutzungsmotiven als denen einer Finanzanlage vom bilanzierenden Unternehmen gehalten<br />
werden, lösen Umgliederungen dieser Vermögenswerte aus. Bei Umgliederungen handelt es<br />
sich zwar weder um Mengen- noch um Wertänderungen, sondern vielmehr um Ausweisänderungen.<br />
Dennoch stehen diese Verwendungswechsel und die aus ihnen resultierenden<br />
Umgliederungen in engem Zusammenhang zur bereits diskutierten Abgrenzungsproblematik<br />
zwischen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, so daß sie im Rahmen<br />
des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erläutert werden. <strong>Die</strong> mit den Verwendungswechseln<br />
zusammenhängenden Bewertungsfragen werden ausführlich in Abschnitt 3 erläutert. 168<br />
Umgliederungen zu oder <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind dann vorzunehmen, wenn sich<br />
die Verwendung der betrachteten Immobilien ändert. Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> werden insgesamt vier<br />
Fälle unterschieden, die eine Umgliederung auslösen: 169<br />
1. Eine bislang als <strong>Investment</strong> Property gehaltene Immobilie wird für betriebliche<br />
Zwecke eingesetzt. Eine Umgliederung des Vermögenswertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu betrieblich eigengenutzten Immobilien, dem Sachanlagevermögen, ist vorzunehmen<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 16).<br />
2. Ein <strong>Investment</strong> Property wird umgebaut, um es anschließend zu veräußern. <strong>Die</strong><br />
ursprünglich als <strong>Investment</strong> Property gehaltene Immobilie ist dann in den Vorratsbe-<br />
167 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />
168 Vgl. hierzu Abschnitt 344.1.<br />
169 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.51.<br />
99
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
100<br />
stand umzugliedern (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 2). Hierbei wird implizit da<strong>von</strong> ausgegangen,<br />
daß nur durch einen Umbau eine Veräußerung des <strong>Investment</strong> Property möglich ist.<br />
Bereits mit dem Beginn der Umbauphase ändert sich das Nutzungsmotiv des bilanzierenden<br />
Unternehmens. <strong>Die</strong> Veräußerungsabsicht wird unterstellt, und ein Vermögenszuwachs<br />
in Form <strong>von</strong> positiven Wertänderungen am ruhenden Vermögen während<br />
der Umbauphase wird ausgeschlossen. Soll das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />
indes ohne Umbau veräußert werden, wird es bis zu seiner endgültigen Veräußerung<br />
als <strong>Investment</strong> Property behandelt. 170<br />
Dabei ist zu unterstellen, daß eine sofortige<br />
Veräußerung erfolgt, so daß die bislang als <strong>Investment</strong> Property gehaltene Immobilie<br />
bis zum nächsten Bilanzstichtag aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Eine Umgliederung<br />
ist in letzterem Fall folglich nicht vorzunehmen. Ähnliches gilt für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>, die umgebaut bzw. saniert (redeveloped) werden und künftig weiterhin<br />
als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gehalten werden sollen. Sie sind auch während der Umbau-<br />
bzw. Sanierungsphase als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu qualifizieren und nicht etwa<br />
als betrieblich eigengenutzte Immobilien dem Sachanlagevermögen zuzuordnen.<br />
Während der Umbau- und Sanierungsphase erfährt die betrachtete Immobilie nämlich<br />
einen Vermögenszuwachs.<br />
3. Eine Immobilie wird künftig nicht mehr betrieblich eigengenutzt. Ebenso ist es<br />
nicht geplant, diese Immobilie künftig zu veräußern. Sie ist dem<strong>nach</strong> eine Finanzanlage<br />
und daher vom Sachanlagevermögen zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> umzugliedern.<br />
Überdies ist eine Umgliederung vom Sachanlagevermögen zu den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
vorzunehmen, wenn die Entwicklung und Herstellung einer Immobilie beendet<br />
ist und diese Immobilie <strong>nach</strong> ihrer Fertigstellung als Finanzanlage gehalten wird.<br />
Während der Herstellungsphase ist diese Immobilie, die für spätere Finanzanlagezwecke<br />
erstellt wird, nämlich dem Sachanlagevermögen 171 zuzuordnen (<strong>IAS</strong> 16 →<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>).<br />
4. Eine Immobilie, die ursprünglich zur Veräußerung bestimmt war, wird an eine dritte<br />
Partei im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses vermietet. Eine Veräußerungsabsicht<br />
besteht nicht mehr, da mit der dritten Partei ein Mietverhältnis eingegangen<br />
bzw. eine vertragliche Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. <strong>Die</strong> Immobilie<br />
erfüllt nun die Funktion einer Finanzanlage und ist somit nicht wie bislang<br />
170 Zu diesem und dem folgenden Beispiel vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.52.<br />
171 Vgl. hierzu ausführlich Abschnitt 232.1.
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
dem Vorratsvermögen, sondern den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zuzuordnen. Eine entsprechende<br />
Umgliederung hat zu erfolgen (<strong>IAS</strong> 2 → <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>).<br />
Einen Sonderfall stellen Reserveimmobilien dar. 172<br />
Bei ihnen handelt es sich um Immobilien,<br />
die dazu bestimmt sind, als Reserve für den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />
zu dienen. Ein Motiv eines Unternehmens, eine Reserveimmobilie zu erwerben, ist ein Gelegenheitskauf<br />
oder „lucky buy“ 173<br />
. Dem Unternehmen ist es möglich, die Immobilie kurzfristig<br />
günstig zu erwerben bspw. aufgrund eines Überangebotes <strong>von</strong> Immobilien an einem<br />
vom Unternehmen bevorzugten Standort. Da bei diesen Immobilien die spätere betriebliche<br />
Eigennutzung als Nutzungsabsicht dominiert, sind sie dem Sachanlagevermögen zuzuordnen.<br />
Hierbei ist es unerheblich, ob die Immobilie in naher Zukunft, also kurzfristig,<br />
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt<br />
werden soll. Denn grundsätzlich ist jederzeit, d. h. <strong>nach</strong> momentanem Bedarf, damit<br />
zu rechnen, daß die Immobilie dem betrieblichen Leistungserstellungsprozeß zugeführt<br />
wird. Der Zeitpunkt, zu dem die Immobilie in den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />
übergeht, hängt maßgeblich <strong>von</strong> der Entscheidung des Managements ab. Damit eventuelle<br />
Ermessensspielräume bzgl. der bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> Reserveimmobilien ausgeschlossen<br />
werden, sind Reserveimmobilien auch in den Fällen, in denen sie zwischenzeitlich<br />
weitervermietet werden, als betrieblich eigengenutzt zu behandeln. Somit handelt es<br />
sich beim Übergang einer Reserveimmobilie in den betrieblichen Leistungserstellungsprozeß<br />
nicht um einen Verwendungswechsel, der eine bilanzielle Umgliederung des betrachteten<br />
Vermögenswertes verlangen würde.<br />
Grund und Boden, dessen künftige Verwendung noch ungewiß ist, ist als <strong>Investment</strong> Property<br />
zu charakterisieren. 174<br />
Hält das bilanzierende Unternehmen diesen Grund und Boden<br />
172 Vgl. BIENER, H./KNORR, L., Comments by the German Accounting Standards Committee to<br />
E 64, S. 247.<br />
173 Der hier gemeinte „lucky buy“ ist nicht zu verwechseln mit dem günstigen Erwerb eines Unternehmens<br />
oder eines Unternehmensteils, der im Konzernabschluß abzubilden ist. Von einem „lucky<br />
buy“ wird in der Konzernrechnungslegung gesprochen, wenn das Mutterunternehmen die<br />
Beteiligung an einem Tochterunternehmen aufgrund einer bestimmten Marktsituation günstig<br />
erwerben kann. Das Mutterunternehmen braucht nur einen Kaufpreis zu entrichten, der niedriger<br />
als das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens ist. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung<br />
entsteht in diesem Fall ein unter dem Eigenkapital auszuweisender passivischer Unterschiedsbetrag.<br />
Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Konzernbilanzen, S. 243.<br />
174 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.6 (b).<br />
101
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
nicht, um ihn künftig zu veräußern oder ihn betrieblich selbst zu nutzen, wird unterstellt,<br />
daß der Grund und Boden gehalten wird, um einen Vermögenszuwachs in Form <strong>von</strong> positiven<br />
Wertänderungen am ruhenden Vermögen zu erzielen. In diesem Fall sollte das bilanzierende<br />
Unternehmen allerdings im Anhang offenlegen, welche Gründe den Bilanzierenden<br />
annehmen lassen, daß es sich bei dem betrachteten Grund und Boden um ein <strong>Investment</strong><br />
Property handelt. 175<br />
Das Unternehmen muß <strong>nach</strong>weisen, daß weder eine Veräußerungsabsicht<br />
vorliegt, noch eine betriebliche Eigennutzung geplant ist. Ändert sich allerdings<br />
die Nutzungsabsicht und liegt ein Verwendungswechsel vor, ist eine entsprechende<br />
bilanzielle Umgliederung vorzunehmen.<br />
256. Abgänge<br />
Das <strong>Investment</strong> Property ist aus der Bilanz auszubuchen, wenn die zugrundeliegende Immobilie<br />
entweder abgeht oder diese dauerhaft nicht mehr genutzt wird und es nicht zu erwarten<br />
ist, daß dem bilanzierenden Unternehmen künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus ihrem<br />
Abgang zufließen wird. 176<br />
Abgänge <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> treten auf, wenn <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> veräußert oder<br />
Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses werden, welches das bilanzierende<br />
Unternehmen als Leasinggeber mit einer dritten Partei eingeht. 177 Wird ein <strong>Investment</strong><br />
Property veräußert, bestimmt sich der Abgangszeitpunkt anhand der Realisationskriterien<br />
für Erträge aus dem Verkauf <strong>von</strong> Erzeugnissen und Waren <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 18 (Revenue). Erst<br />
wenn die Erträge aus der Veräußerung des <strong>Investment</strong> Property realisiert sind, ist der Vermögenswert<br />
aus der Bilanz auszubuchen. Folgende Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein,<br />
damit die Erträge aus dem abgehenden <strong>Investment</strong> Property als realisiert gelten:<br />
175 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a).<br />
176 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.60.<br />
177 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.61.<br />
102
Abschnitt 25: Sonderfälle des Ansatzes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
■ <strong>Die</strong> mit dem Eigentum an dem <strong>Investment</strong> Property verbundenen maßgeblichen Risiken<br />
und Chancen sind auf den Käufer übergegangen;<br />
■ dem bilanzierenden Unternehmen verbleibt weder ein fortdauerndes Verfügungsrecht,<br />
wie es sich gewöhnlich aus dem Eigentum des <strong>Investment</strong> Property ergibt, noch eine<br />
wirksame Beherrschung über das <strong>Investment</strong> Property;<br />
■ die Höhe der Erträge kann zuverlässig bestimmt werden;<br />
■ es ist hinreichend wahrscheinlich, daß dem bilanzierenden Unternehmen der wirtschaftliche<br />
Nutzen aus dem Verkauf des <strong>Investment</strong> Property zufließen wird, und<br />
■ die mit dem Verkauf des <strong>Investment</strong> Property zusammenhängenden Aufwendungen<br />
können zuverlässig bestimmt werden. 178<br />
Wird ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis über ein <strong>Investment</strong> Property, das bislang vom<br />
bilanzierenden Unternehmen gehalten worden ist, mit einer dritten Partei als Leasingnehmer<br />
eingegangen, 179<br />
bestimmt sich der Abgangszeitpunkt des <strong>Investment</strong> Property anhand<br />
der allgemeinen Kriterien für die Charakterisierung eines Leasinggegenstandes. 180<br />
Liegt<br />
aufgrund dieser Kriterien ein Finanzierungs-Leasing-Verhältnis vor, gilt das <strong>Investment</strong><br />
Property mit Beginn dieses Leasing-Verhältnisses als abgegangen. Sämtliche mit dem Eigentum<br />
an dem Leasingegenstand verbundenen Chancen und Risiken sind dann auf den<br />
Leasingnehmer übertragen worden.<br />
178 Vgl. <strong>IAS</strong> 18.14 und erläuternd ORDELHEIDE, D./BÖCKEM, H., <strong>IAS</strong> 18, Rn. 19-30; CAIRNS, D.,<br />
Applying International Accounting Standards, S. 724 f.; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002,<br />
S. 258-260 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 102 f.<br />
179 Denkbar ist indes, daß das bilanzierende Unternehmen einen Sale-and-lease-back-Vertrag mit der<br />
dritten Partei über die bislang als Finanzanlage gehaltene Immobilie eingeht, wobei die Immobilie<br />
auf der Grundlage eine Operate-Leasing-Verhältnisses zurückgeleast wird. Auch in diesem Fall<br />
ist die Immobilie als Abgang beim bilanzierenden Unternehmen zu behandeln. Geht das bilanzierende<br />
Unternehmen einen Sale-and-lease-back-Vertrag mit der dritten Partei ein und least das bilanzierende<br />
Unternehmen die Immobilie auf der Grundlage eines Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnisses zurück, liegt ebenfalls ein Abgang vor, der aus dem Verkaufsvorgang resultiert.<br />
Gleichzeitig zieht das Zurückleasen einen erneuten Zugang des Vermögenswertes beim Leasingnehmer,<br />
dem veräußernden Unternehmen, <strong>nach</strong> sich. Abgang und Zugang sind dann getrennt<br />
<strong>von</strong>einander bei der Entwicklung des Finanzanlagevermögens während des Geschäftsjahres im<br />
Anhang zu zeigen. Sale-and-lease-back-Vereinbarungen über die bislang als Finanzanlage gehaltene<br />
Immobilie führen folglich stets zu einem Abgang der betrachteten Immobilie.<br />
180 Zu den allgemeinen Kriterien für die Charakterisierung eines Leasinggegenstandes vgl. Abschnitt<br />
223. sowie KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 20-29.<br />
103
Abschnitt 2: Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> und ihre Abgrenzung zu Non-<strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Weiterhin sind <strong>IAS</strong> 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) oder andere<br />
dem Sachverhalt entsprechende <strong>IAS</strong> auf Schulden anzuwenden, die <strong>nach</strong> dem Abgang<br />
des <strong>Investment</strong> Property beim bilanzierenden Unternehmen verbleiben. 181<br />
181 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.64.<br />
104
3 Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
31 Vorbemerkungen<br />
<strong>Die</strong> Immobilienbewertung orientiert sich an dem mit der Bewertung verfolgten Zweck. 1<br />
Der gesuchte Immobilienwert ist entsprechend der funktionalen Wertlehre 2<br />
zu ermitteln: 3<br />
Er wird zweckgerecht und für Dritte <strong>nach</strong>vollziehbar unter Berücksichtigung des Entscheidungsfeldes<br />
des Bewerters ermittelt. Bewußt wird hier nicht vom zu ermittelnden Immobilienpreis,<br />
sondern vom zu ermittelnden Immobilienwert gesprochen. 4<br />
Der Immobilienpreis<br />
resultiert nämlich aus einer Tauschaktion und spiegelt die Vorstellungen der Vertragsparteien<br />
über die Immobilie wider. Er ist subjektiv geprägt und beruht auf historischen Transaktionen.<br />
Der Immobilienwert hingegen entspricht idealerweise den aggregierten Vorstellungen<br />
einer Gruppe <strong>von</strong> Marktteilnehmern. Aufgrund der Intransparenz des Immobilienmarktes<br />
und seiner Teilmärkte kann dieser Wert zumeist nur mit Hilfe wissenschaftlich<br />
fundierter Bewertungsmodelle geschätzt werden. Er präsentiert dann den geschätzten (hypothetischen)<br />
Preis, der unter bestimmten Bedingungen am Markt erzielbar wäre, und ist<br />
für Dritte <strong>nach</strong>prüfbar, da sein Zustandekommen <strong>nach</strong>vollzogen werden kann. 5<br />
<strong>Die</strong>ser<br />
Immobilienwert gibt an, wieviel die Marktteilnehmer bereit wären, für die betrachtete Immobilie<br />
aufzuwenden. Vielfach gilt dieser Immobilienwert daher auch als objektivierter<br />
Immobilienpreis, welcher frei <strong>von</strong> subjektiven Einflüssen des Käufers und des Verkäufers,<br />
wie vertraglichen Sonderbedingungen oder Informations- oder Machtvorteilen, ist.<br />
1 Zu Anlässen der Immobilienbewertung vgl. BAUMUNK, H., Immobilien und Immobilienbewertung<br />
im Zeichen <strong>von</strong> Globalisierung und Europäisierung, S. 134.<br />
2 Zur funktionalen Wertlehre in der Unternehmensbewertung vgl. PEEMÖLLER, V. H., Wert und<br />
Werttheorien, S. 7-13.<br />
3 Vgl. PAUL, E., Bewertungsmethoden im Kontext der funktionalen Werttheorie, S. 85.<br />
4 Zur Abgrenzung <strong>von</strong> Immobilienpreis und Immobilienwert vgl. auch APPRAISAL INSTITUTE<br />
(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 19 f.; MILLINGTON, A. F., An Introduction to Property<br />
Valuation, S. 37 f.; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />
S. 13-15; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien,<br />
S. 12 f.<br />
5 Vgl. PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 543 f., Rn. 906.<br />
105
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Der vorliegenden Arbeit liegt als Bewertungszweck die Erstellung eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses zugrunde.<br />
Der Bilanzwert ist für eine Immobilie, genauer für Finanzanlagen in Immobilien<br />
(<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>), zu ermitteln. Damit ein allgemeines und über die einleitenden<br />
Ausführungen hinausgehendes Verständnis für die mit Immobilien zusammenhängende<br />
Bewertungsproblematik entsteht, werden zunächst die Grundlagen der Immobilienbewertung<br />
dargestellt. In einem ersten Schritt werden in Abschnitt 32 die wertbeeinflussenden<br />
Faktoren <strong>von</strong> Immobilien erläutert. Sie müssen vom bilanzierenden Unternehmen identifiziert<br />
und - soweit möglich - quantifiziert werden, um die Immobilie zweckgerecht bewerten<br />
zu können. In einem zweiten Schritt werden in Abschnitt 33 sodann die institutionellen<br />
Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung erörtert. Als internationaler<br />
Standardsetter versucht das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />
(IVSC) ähnlich den Internationalisierungstendenzen in der Rechnungslegung die Immobilienbewertung<br />
international zu harmonisieren. International anerkannte Grundlagen für die<br />
Immobilienbewertung sollen geschaffen werden. 6<br />
Aus diesem Grund werden zunächst die<br />
Grundstrukturen des IVSC und seiner Verlautbarungen skizziert. Daran schließt sich die<br />
Erläuterung der allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC an.<br />
In diesem Zusammenhang wird auf die international gebräuchlichen Immobilienbewertungsverfahren<br />
eingegangen. Bevor allerdings die vom IVSC vorgeschlagenen Immobilienbewertungsverfahren<br />
dargestellt werden, ist ein kurzer Überblick über die deutschen und<br />
angelsächsischen Immobilienbewertungsverfahren zu geben. Gerade die angelsächsischen<br />
Bewertungsverfahren bilden den Ausgangspunkt für die auf internationaler Ebene anzuwendenden<br />
Bewertungsverfahren. Weiterhin interessiert, welche Bedeutung das IVSC konkret<br />
für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> besitzt.<br />
Nachdem die allgemeinen Grundlagen der Immobilienbewertung dargelegt worden sind,<br />
werden die Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> in Abschnitt<br />
34 untersucht. Der Bewertungszweck, die Erstellung eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, wird<br />
konkretisiert. Hierbei ist folgenden Fragen <strong>nach</strong>zugehen:<br />
■ Welche Bewertungskonzepte sieht <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vor?<br />
■ Wann ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, Immobilienbewertungsverfahren<br />
einzusetzen?<br />
6 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE, IVS 2001, S. 3 sowie BÖRDLEIN,<br />
S./PAUL, E., Einflüsse supranationaler Entwicklungen auf die Immobilienbewertung, S. 78.<br />
106
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
■ Welche Immobilienbewertungsverfahren sind zu verwenden, um den Abschlußadressaten<br />
relevante Informationen vermitteln zu können?<br />
Ausgehend <strong>von</strong> den allgemeinen Grundlagen der Immobilienbewertung wird auf den speziellen<br />
Bewertungszweck, die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, übergegangen.<br />
32 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
321. Wertbeeinflussende Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
321.1 Fiskal-politische Entwicklung<br />
Als fiskal-politische Faktoren, die den Immobilienwert beeinflussen können, sind vor allem<br />
die steuerrechtlichen Maßnahmen des Gesetzgebers zu bezeichnen. <strong>Die</strong>se Regelungen sind<br />
sowohl beim Besitz <strong>von</strong> Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen als auch bei ihrem<br />
Erwerb und ihrer Veräußerung bedeutsam. 7<br />
Sie wirken sich u. a. auf die Vertragsgestaltungen,<br />
die Vermögenszuordnung und den Investitionszeitpunkt aus.<br />
Fiskal-politische Maßnahmen des Gesetzgebers führten in der Vergangenheit oftmals zu<br />
Entwicklungen, die sich unter freien Marktgegebenheiten nicht eingestellt hätten. So war<br />
besonders die Entwicklung des Wohnimmobilienmarktes in Deutschland in den vergangenen<br />
30 Jahren neben weitreichenden sozialen und wirtschaftspolitischen Veränderungen<br />
durch steuerpolitische Eingriffe geprägt. Legitimiert wurden diese Eingriffe des Gesetzgebers<br />
mit dem Ziel, die unterdurchschnittliche Eigentumsquote in Deutschland zu fördern. 8<br />
<strong>Die</strong> steuerlichen Förderungsmaßnahmen im Immobilienbereich waren <strong>nach</strong> der deutschen<br />
Wiedervereinigung sinnvoll und zweckmäßig. Sollten sie doch den Nachholbedarf vorzugsweise<br />
an Wohnimmobilien in den neuen Bundesländern befriedigen. <strong>Die</strong>se steuerlichen<br />
(Investitions-)Anreize waren umfangreich. Mit dem Gesetz über Sonderabschreibungen<br />
und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz – FördGG) wurden den Steu-<br />
7 Vgl. SIEGERT, C., Steuerliche Betrachtungen zu Immobilien, S. 245.<br />
8 Zu für die Immobilienwirtschaft bedeutenden steuerrechtlichen Gesetzesänderungen im Zeitraum<br />
<strong>von</strong> 1970 bis 1999 vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 203 sowie allgemein<br />
ROPETER, S.-E., Investitionsanalyse, S. 84.<br />
107
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
erpflichtigen bzw. Immobilieninvestoren neben der gewöhnlichen (linearen) Abschreibung<br />
gemäß § 7 EstG weitere Sonderabschreibungen bis zu 50 % in den ersten fünf Jahren <strong>nach</strong><br />
dem Erwerb der Immobilie zugestanden. <strong>Die</strong> Immobilieninvestoren reagierten schnell. Sie<br />
investierten in die geförderten Teilmärkte. Investitionen, die in nicht-geförderte Teilmärkte<br />
in der Vergangenheit erfolgt waren, wurden sukzessive abgestoßen. Gleichzeitig führten<br />
diese erheblichen Steuererleichterungen, die mit Immobilieninvestitionen in den neuen<br />
Bundesländern in den 90er Jahren verbunden waren, 9<br />
zu einem langfristigen Überangebot<br />
an Gewerbe- und Wohnimmobilien auf diesem Immobilienteilmarkt. Ein erheblicher<br />
Preisverfall trat ein, 10<br />
<strong>von</strong> dem sich dieser Teilmarkt bis heute nicht erholt hat.<br />
Erst im Jahre 1999 reagierte der Gesetzgeber auf die unvorhergesehen hohe Inanspruchnahme<br />
der Steuererleichterungen des FördGG und führte mit § 2 Abs. 3 EStG einen beschränkten<br />
Verlustausgleich bei negativen und positiven Einkünften ein. Zur Zeit besteht<br />
noch immer ein erhöhtes Überangebot an Gewerbe- und Wohnimmobilien in den neuen<br />
Bundesländern, welches auch in den kommenden Jahren die Miet- und Kaufpreise für Gewerbe-<br />
und Wohnimmobilien auf diesem Immobilienteilmarkt dominieren wird. So werden<br />
Immobilieninvestitionen in die neuen Bundesländer als Risikoinvestitionen bezeichnet.<br />
Denn der Immobilienmarkt in den neuen Bundesländern ist durch ein hohes Angebot an<br />
9 Zu den steuerrechtlichen Fördermaßnahmen für Investitionen in den neuen Bundesländern und<br />
ihren Auswirkungen vgl. ferner SCHÖBERLE, H., Steuern und Subventionen, S. 66-74; DAHLKE,<br />
T., Bilanzprobleme bei Immobilieninvestitionen im Beitrittsgebiet, S. 4 f.<br />
10 <strong>Die</strong> Kaufpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage verringerten sich bspw. in Dresden im<br />
Zeitraum <strong>von</strong> 1994 bis 2001 <strong>von</strong> 3.892 €/m 2<br />
auf 1.899,3 €/m 2<br />
, also um 51,2 %. Vgl. FINAN-<br />
CIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Dresden<br />
– 4. Quartal 2001, S. 30. Als weitere Beispiele seien hier noch Leipzig und Magdeburg angeführt.<br />
In Leipzig reduzierten sich die Kaufpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage im Zeitraum<br />
<strong>von</strong> 1994 bis 2001 <strong>von</strong> 2.284,4 €/m 2<br />
auf 996,2€/m 2<br />
. <strong>Die</strong>s bedeutet eine Verringerung der<br />
Kaufpreise um 56,4 %. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG<br />
(HRSG.), Real Estate Market Rating: Leipzig – 4. Quartal 2001, S. 30. In Magdeburg verlief die<br />
Entwicklung der Kaufpreise für Büroimmobilien mit Innenstadtlage nicht ganz so dramatisch wie<br />
in Dresden und Leipzig. Im Zeitraum <strong>von</strong> 1994 bis 2001 sanken die Kaufpreise für Büroimmobilien<br />
mit Innenstadtlage <strong>von</strong> zunächst 2.128,3 €/m 2<br />
auf 1.375,4 €/m 2<br />
, also um 35,4 %. Vgl. FI-<br />
NANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating:<br />
Magdeburg – 4. Quartal 2001, S. 28.<br />
108
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
Miet- und Kaufflächen bei unterdurchschnittlicher Nachfrage und sehr niedrigem Wertzuwachs<br />
gekennzeichnet. 11<br />
Am Beispiel der fiskal-politischen Entwicklung in Deutschland, und hier besonders den<br />
mit Immobilieninvestitionen in den neuen Bundesländern verbundenen Steuererleichterungen,<br />
wird deutlich, welchen <strong>nach</strong>haltigen Einfluß fiskal-politische Eingriffe des Gesetzgebers<br />
auf den Wert einer Immobilie besitzen können. <strong>Die</strong>se <strong>nach</strong>haltigen Effekte müssen<br />
bei der Prognose der künftigen Miet- und Kaufpreise bedacht werden.<br />
321.2 Wirtschaftspolitische Dynamik<br />
<strong>Die</strong> derzeitige wirtschaftpolitische Dynamik läßt sich im wesentlichen durch zwei Begriffe<br />
charakterisieren: Globalisierung und Tertiärisierung. 12<br />
Seit Beginn der achtziger Jahre sind die internationalen Märkte <strong>von</strong> einer zunehmenden<br />
Globalisierung und damit einhergehend <strong>von</strong> einer kontinuierlich steigenden Wettbewerbsintensität<br />
gekennzeichnet. 13<br />
Unternehmen erkennen, daß Größe, Kompetenz und eigene<br />
Ressourcen häufig nicht ausreichen, um ihre Position im Wettbewerb zu sichern oder gar<br />
auszubauen. Das Ergebnis sind weltweite Unternehmensfusionen. So fusionierten weltweit<br />
im Jahre 2000 mit ca. 26.000 Unternehmen dreimal so viele Unternehmen wie noch im<br />
Jahre 1990. 14<br />
<strong>Die</strong>se Entwicklung wirkt sich in zweifacher Weise auf den Immobilienmarkt<br />
aus. Zum einen bewirkt der mit einer Unternehmensfusion zusammenhängende Personalabbau,<br />
daß sich die vom Unternehmen benötigte Bürofläche verringert. Werden zum ande-<br />
11 Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market<br />
Rating: Brandenburg - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />
TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Mecklenburg-Vorpommern - 4. Quartal 2001,<br />
S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market<br />
Rating: Sachsen - 4. Quartal 2001, S. 4; FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNA-<br />
TIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating: Sachsen-Anhalt - 4. Quartal 2001, S. 4; FI-<br />
NANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (HRSG.), Real Estate Market Rating:<br />
Thüringen - 4. Quartal 2001, S. 4.<br />
12 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 205.<br />
13 Vgl. BACKHAUS, K., Strategien auf sich verändernden Weltmärkten, S. 466; YOSHINO, M.<br />
Y./RANGAN, U. S., Strategic Alliances, S. 3.<br />
14 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 14.<br />
109
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ren Unternehmensbereiche zusammengelegt und interne Umstrukturierungen vorgenommen,<br />
erhöht sich der Flächenbedarf. Beide Effekte wirken sich auf die entsprechenden Immobilienteilmärkte<br />
aus.<br />
Der anhaltende Trend zu einer <strong>Die</strong>nstleistungs- und Wissensgesellschaft stellt einen entscheidenden<br />
Rahmenfaktor für die Nachfrage <strong>nach</strong> Gewerbeimmobilien, und zwar Büroimmobilien,<br />
dar. Infolge dieses Tertiärisierungsprozesses wird der Anteil der in Deutschland<br />
im <strong>Die</strong>nstleistungssektor Beschäftigten <strong>von</strong> 61,5 % in 1995 auf ca. 69 % aller Erwerbstätigen<br />
in 2010 ansteigen. 15<br />
Hohe Wachstumsraten innerhalb des <strong>Die</strong>nstleistungssektors<br />
weisen hauptsächlich die Bereiche Beratung, Medien, Gesundheitswesen, Bildung und<br />
Wissenschaft auf. Rückläufig entwickeln sich hingegen die Anteile der Erwerbstätigen im<br />
produzierenden Gewerbe und in der Landwirtschaft. 16<br />
Für den deutschen Markt für Gewerbeimmobilien<br />
bedeutet diese Tertiärisierung, daß die Nachfrage <strong>nach</strong> Büroimmobilien<br />
und mit ihr auch die Preise für Büroimmobilien in den nächsten Jahren ansteigen werden.<br />
321.3 Sozio-kulturelle Faktoren<br />
Soziale und gesellschaftliche Veränderungen sowie der zu beobachtende kulturelle Wandel<br />
sind als sozio-kulturelle Faktoren zu benennen, welche die Entwicklung des Immobilienmarktes<br />
in unterschiedlicher Form beeinflussen.<br />
<strong>Die</strong> sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen sind eng mit der demografischen<br />
Entwicklung eines Landes verbunden. So wird in den kommenden 20 Jahren für Deutschland<br />
ein Bevölkerungsrückgang um ca. fünf Millionen auf 77 Millionen Einwohner prognostiziert.<br />
17<br />
Damit einhergehend nimmt der Anteil der älteren Generation an der gesamten<br />
Bevölkerung zu. Voraussichtlich 25 % der Bevölkerung werden im Jahre 2010 über<br />
60 Jahre und nur 19 % unter 20 Jahre alt sein. 18 <strong>Die</strong>se Seniorisierung hat weitreichende<br />
Auswirkungen auf das Immobilienvermögen privater Haushalte: Im Zuge der Umgestaltung<br />
des Sozialsystems, wo<strong>nach</strong> die gesetzliche Altersvorsorge eingeschränkt wird, werden<br />
15 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 4.<br />
16 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 8 f. sowie DRESDNER BANK (HRSG.),<br />
Marktreport 2000, S. 4.<br />
17 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 5.<br />
18 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 5.<br />
110
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
verstärkt private Maßnahmen zur Alterssicherung ergriffen. Das Wohneigentum spielt dabei<br />
eine tragende Rolle. 19<br />
Gleichzeitig steigt der Bedarf an altengerechten Wohnungen. Der<br />
Markt für Seniorenimmobilien wird daher künftig einen erhöhten Nachfrageschub erfahren.<br />
20<br />
Weiterhin ist zu beobachten, daß sich die Haushaltsstrukturen besonders in Großstädten<br />
ändern. <strong>Die</strong> Zahl der Einpersonenhaushalte nimmt zu und mit ihr die benötigte<br />
Wohnfläche pro Person. 21<br />
<strong>Die</strong> Lebensstile individualisieren sich. Traditionelle Sozialstrukturen<br />
werden aufgelöst. Im Ergebnis entwickeln sich vielfältige wohnungswirtschaftliche<br />
Marktsegmente heraus, wie sicherheitsorientierte Wohnimmobilien (Guarded Houses). Parallel<br />
dazu verlagert sich die Bevölkerung aus den Städten in die umliegenden Gemeinden.<br />
22<br />
<strong>Die</strong> Stadtrandgebiete dehnen sich aus. Auslöser dieser Entwicklung sind einerseits<br />
die teilweise erheblichen Preisunterschiede zwischen der Kernstadt und dem Stadtrand und<br />
andererseits das Streben <strong>nach</strong> einem Eigenheim, welches in den Ballungszentren aufgrund<br />
mangelnden Baulandes nicht befriedigt werden kann. Wie zu erkennen ist, beeinflussen die<br />
sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen nahezu ausschließlich den Markt für<br />
Wohnimmobilien.<br />
Der kulturelle Wandel hat dagegen vornehmlich Einfluß auf den Markt für Gewerbeimmobilien,<br />
genauer gesagt auf den Markt für Handelsimmobilien. <strong>Die</strong>ser Wandel wird<br />
durch einen erlebnisorientierten Konsum sowie ein zunehmend kommerzialisiertes Freizeitverhalten<br />
hervorgerufen. 23<br />
Im Einzelhandel ist die Erlebnisqualität zu einem wichtigen<br />
Kaufkriterium für den Konsumenten geworden. Freizeit und Unterhaltung vermischen sich<br />
zunehmend mit der Versorgungsfunktion des Handels. Neben einer verstärkten Kundenund<br />
Serviceorientierung sind im Einzelhandel Konzepte gefragt, die den Kunden emotional<br />
erreichen. 24<br />
Showrooms oder Infotainment-Center, bei denen nicht der Verkauf, sondern<br />
die Information und die Unterhaltung im Vordergrund stehen, werden bedeutender. 25<br />
Daneben wird der zunehmende Anspruch auf Unterhaltung durch sogenannte Urban En-<br />
19 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 216.<br />
20 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 212; OSTERMANN, H./WEBER, K.-H., Senioreneinrichtungen,<br />
S. 192-195.<br />
21 Der Wohnflächenbedarf pro Person stieg <strong>von</strong> 1965 bis 1998 <strong>von</strong> 22 m 2<br />
auf 39 m 2<br />
.<br />
Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 10.<br />
22 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 5.<br />
23 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 206.<br />
24 Vgl. KOTLER, P. u. a., Grundlagen des Marketing, S. 924.<br />
25 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 33.<br />
111
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
tertainment Center zufriedengestellt. Mit diesen Immobilien wird das Konzept <strong>von</strong> großflächigen<br />
Einkaufszentren um Freizeitelemente ergänzt. 26<br />
321.4 Technologische Innovationen<br />
Verbunden mit dem oben bereits angesprochenen Tertiärisierungsprozeß spielen die<br />
Informations- und Kommunikationstechnologien eine entscheidende Rolle für die Entwicklung<br />
des Marktes für Gewerbeimmobilien, und hier besonders des Marktes für Büroimmobilien.<br />
Seit Mitte der 90er Jahre verändern Innovationen im Bereich der Informations-<br />
und Kommunikationstechnologien die betriebliche Arbeitsorganisation grundlegend.<br />
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang neue Arbeitsformen wie die Telearbeit, das papierlose<br />
Büro und das virtuelle Unternehmen. 27<br />
<strong>Die</strong> Bürotätigkeit wird zunehmend unabhängiger<br />
<strong>von</strong> Zeit (starr → flexibel), Ort (fest → mobil) und Struktur (zentral → dezentral).<br />
28<br />
Büroräume können eingespart werden. Indes verläuft die praktische Umsetzung dieser<br />
Konzepte noch relativ schleppend, da viele Unternehmen einen Mangel an Datensicherheit,<br />
hohe Kosten und eine geringe Produktivität ihrer Mitarbeiter befürchten.<br />
Mit diesen Entwicklungen verändern sich auch die Nutzungsanforderungen an die Büroimmobilien.<br />
Von ihnen wird verlangt, daß sie sich schnell und damit flexibel an die technologischen<br />
Gegebenheiten anpassen. 29<br />
Denn vornehmlich bei der Ausstattung der Büroimmobilie<br />
spielen die Informations- und Kommunikationstechnologien eine wichtige Rolle. 30<br />
Sie sind ein Miet- bzw. Kaufargument. Des weiteren ist eine kommunikationsfreundliche<br />
und flexible Raumaufteilung bei der Vermietung und dem Verkauf <strong>von</strong> Büroimmobilien<br />
ein relevanter Faktor, da das klassische „Zellenbüro“ im Zeitalter flacher Hierarchien überkommen<br />
ist. <strong>Die</strong> Quadratmeterversorgung pro Mitarbeiter ist speziell für die<br />
26 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. <strong>40</strong>.<br />
27 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 208.<br />
28 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 12.<br />
29 Vgl. BEYERLE, T., Der deutsche Immobilienmarkt, S. 214.<br />
30 In einer im Zeitraum November/Dezember 2000 <strong>von</strong> der DRESDNER REAL ESTATE RE-<br />
SEARCH durchgeführten Befragung der in Deutschland ansässigen und am Neuen Markt notierten<br />
Unternehmen bzgl. der relevanten Standortfaktoren konnte festgestellt werden, daß bei<br />
der Wahl des Standortes die zur Verfügung gestellten Kommunikationstechnologien sehr hohe<br />
Priorität besitzen. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001, S. 30.<br />
112
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
Wachstumbranchen Information-Technologogy (IT), Beratung und Marketing <strong>von</strong> untergeordneter<br />
Bedeutung. 31<br />
322. Wertbeeinflussende immobilienspezifische Faktoren<br />
322.1 Standortfaktoren<br />
Der Wert einer Immobilie, bestehend aus dem Wert für den Grund und Boden und dem<br />
Wert für die auf dem Grund und Boden errichteten Gebäude, wird maßgeblich <strong>von</strong> ihrem<br />
Standort beeinflußt. 32<br />
Für die Bewertung der Immobilie sind also sämtliche Standortfaktoren<br />
zu analysieren. Dabei wird zwischen harten und weichen Standortfaktoren unterschieden.<br />
33 Als harte Standortfaktoren bezeichnet man physische Faktoren, die der Investor beeinflussen<br />
kann. Nach abnehmender Beeinflussbarkeit durch den Investor gereiht, lassen<br />
sich im wesentlichen die Infrastrukturqualität und die Nachbarschaftsqualität als harte<br />
Standortfaktoren identifizieren. <strong>Die</strong> weichen Standortfaktoren sind dagegen nur geringfügig<br />
vom Investor beeinflußbar. Bei ihnen handelt es sich um die Charakteristika der regionalen<br />
Wirtschaftstruktur sowie die rechtlichen Standortmerkmale.<br />
Überragende Bedeutung für den Wert einer Immobilie besitzt die Infrastrukturqualität.<br />
Regionale Wirtschaftsstruktur und rechtliche Standortmerkmale folgen. <strong>Die</strong> Nachbarschaftsqualität<br />
ist dagegen eher <strong>von</strong> <strong>nach</strong>rangiger Bedeutung. 34 <strong>Die</strong> Bedeutung der genannten<br />
Standortfaktoren orientiert sich dabei – abgesehen <strong>von</strong> ihrer Beeinflussbarkeit durch<br />
den Investor - daran, wie dynamisch sich diese Faktoren im Zeitablauf entwickeln. So ist<br />
die Infrastrukturqualität lediglich langfristig veränderbar, 35 wohingegen die Nachbarschaftsqualität<br />
auch kurzfristig aufgewertet werden kann. <strong>Die</strong> Veränderungsgeschwindigkeit<br />
31 Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2000, S. 16 f.<br />
32 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 228 f.<br />
33 Zu harten und weichen Standortfaktoren vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der<br />
Immobilienwirtschaft, S. 111 f.<br />
34 Bei der Beurteilung der Standortqualität <strong>von</strong> Immobilien mißt die ZÜBLIN IMMOBILIEN<br />
GRUPPE der Lage/Verkehrsanbindung die höchste Bedeutung zu. Mit abnehmender Bedeutung<br />
folgen die Wirtschaftsregion und die Umgebungsqualität. Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE<br />
(HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 21.<br />
35 Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 352.<br />
113
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ist dem<strong>nach</strong> das dominierende Kriterium, wo<strong>nach</strong> sich die Bedeutung harter und weicher<br />
Standortfaktoren für den Wert der Immobilie bemisst.<br />
<strong>Die</strong> Infrastrukturqualität eines Standortes wird durch die Verkehrsinfrastruktur, die Ansiedlung<br />
zentraler Einrichtungen, die Nahversorgungsmöglichkeiten und die technischen<br />
Ausstattungsmerkmale des Standortes bestimmt: 36<br />
■ Verkehrsinfrastruktur:<br />
<strong>Die</strong> Verkehrsinfrastruktur ist einer der wesentlichen Faktoren, welcher die Infrastrukturqualität<br />
eines Standortes prägt. Wird die Verkehrsinfrastruktur untersucht, ist zu<br />
fragen, wie der ausgewählte Standort an den öffentlichen Nahverkehr und den Individualverkehr<br />
angebunden ist und welche Entfernungen zum nächsten Flughafen zurückzulegen<br />
sind. Da diese infrastrukturellen Einrichtungen langsam wachsen, sind sie oftmals<br />
als langfristige Standortvorteile oder Standort<strong>nach</strong>teile einzustufen. Besonders relevant<br />
ist die vorhandene Verkehrsinfrastruktur für den Wert <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien.<br />
■ Ansiedlung zentraler Einrichtungen:<br />
Als zentrale Einrichtungen gelten Einrichtungen der öffentlichen Hand (Ministerien,<br />
Behörden, Verwaltungen und Verbände), Einrichtungen des Handels (Einzel- und<br />
Großhandelsunternehmen sowie Speditionen und Logistikunternehmen) sowie Medieneinrichtungen<br />
(Zeitungen, Rundfunk- und Fernsehunternehmen sowie Verlage).<br />
Darüber hinaus beeinflussen die vorhandenen Forschungs- und Bildungseinrichtungen,<br />
wie Universitäten oder Fachhochschulen, die Infrastrukturqualität eines Standortes. Sie<br />
prägen seine Beschäftigungsstruktur.<br />
■ Nahversorgungsmöglichkeiten:<br />
Zahl, Struktur und Qualität der im und um den Standort herum angebotenen <strong>Die</strong>nstleistungen<br />
und relevanten Güter der Grundversorgung stellen die Nahversorgungsmöglichkeiten<br />
des Standortes dar. Es handelt sich also um Einkaufs-, Freizeit- und Wohnmöglichkeiten.<br />
Hier ist zu beobachten, daß sich die räumliche Distanz zu den Einkaufsmöglichkeiten<br />
verringert, je zentraler der Standort ist. Umgekehrt sind Freizeitmöglichkeiten<br />
eher dezentral angesiedelt.<br />
■ Technische Ausstattungsmerkmale des Standortes:<br />
Unter die technischen Ausstattungsmerkmale des Standortes fallen Leitungsanschlüsse<br />
36 Zu den einzelnen Merkmalen der Infrastrukturqualität eines Standortes vgl. ISENHÖFER,<br />
B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 352 u. S. 355 f.; Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE<br />
(HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 23.<br />
114
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
für die Be- und Entwässerung sowie für die Strom- und Gasversorgung der Immobilie.<br />
Weiterhin sind die vorhandenen Telekommunikationsmöglichkeiten bedeutsam. <strong>Die</strong><br />
technischen Ausstattungsmerkmale verschiedener Standorte weichen indes nur unwesentlich<br />
<strong>von</strong>einander ab, so daß diese Merkmale für die Infrastrukturqualität eines<br />
Standortes <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung sind.<br />
<strong>Die</strong> regionale Wirtschaftstruktur läßt sich zum einen anhand der regionalen Alters-, Einkommens-<br />
und Haushaltsstruktur charakterisieren. 37<br />
Hier werden Angaben zur Erwerbsquote<br />
und der sich daraus ergebenden Kaufkraft benötigt. Zum anderen wirken sich die<br />
Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung auf die regionale Wirtschaftsstruktur aus. 38<br />
Kennzahlen, die die Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung beurteilen lassen, sind in<br />
diesem Zusammenhang die Tertiärisierungsquote, das Gewerbesteueraufkommen und die<br />
regionale Wertschöpfung, welche durch das Bruttoinlandsprodukt oder Bruttosozialprodukt<br />
pro Arbeitnehmer gemessen wird.<br />
<strong>Die</strong> rechtlichen Merkmale eines Standortes werden vor allem durch das geltende Baurecht<br />
geprägt. So sind die gestatteten Nutzungsmöglichkeiten in Flächen- und Bebauungsplänen<br />
festgehalten. 39<br />
Daneben sind in Großstädten Verordnungen und Satzungen zu beachten,<br />
die bspw. die Errichtung einer bestimmten Anzahl <strong>von</strong> Parkplätzen vorsehen (Parkplatzsatzungen).<br />
<strong>40</strong><br />
Einfluß auf die Nachbarschaftsqualität eines Standortes nehmen die Nutzung der Immobilien<br />
in der unmittelbaren Umgebung des betrachteten Standortes, der bauliche Zustand<br />
dieser Immobilien, die Nachbarschaftsgestaltung, noch verfügbares Bauland sowie Lärmund<br />
Geruchsimmissionen. 41<br />
37 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 168-170.<br />
38 Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 351.<br />
39 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25; APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real<br />
Estate, S. 190-192.<br />
<strong>40</strong> Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 358.<br />
41 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 25.<br />
115
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
322.2 Rechte und Beschränkungen<br />
Bei der Bewertung <strong>von</strong> Immobilien wird grundsätzlich da<strong>von</strong> ausgegangen, daß sich die zu<br />
bewertende Immobilie im zivilrechtlichen Eigentum des bilanzierenden Unternehmens befindet.<br />
<strong>Die</strong>ses Eigentum an der Immobilie kann als Alleineigentum, Gesamthandseigentum<br />
oder Miteigentum ausgestaltet sein. 42 Indes können da<strong>von</strong> abweichend Rechte und Beschränkungen<br />
den Wert der Immobilie schmälern. Es ist daher zu prüfen, ob bestehende<br />
Rechte und Beschränkungen ablösbar oder als eine langfristige Eigenschaft der Immobilie<br />
anzusehen sind. 43<br />
Das relevanteste Recht ist in diesem Zusammenhang das Erbbaurecht, welches im angelsächsischen<br />
Rechtsraum auch als „leasehold“ bezeichnet wird. 44 Es stellt das veräußerbare,<br />
belastbare und vererbliche Recht dar, auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude zu errichten<br />
bzw. zu bewirtschaften. 45<br />
Das Erbbaurecht wird auch als grundstücksgleiches Recht<br />
bezeichnet, da das Erbbaurecht dem Eigentum an Grund und Boden gleichkommt, dem<br />
Besitzer eine nahezu unbeschränkte Herrschaftsbefugnis verbleibt und in ein entsprechend<br />
öffentliches Buch eingetragen wird. 46<br />
Unter dem Oberbegriff der Beschränkungen werden in Deutschland im wesentlichen die<br />
beschränkt dinglichen Rechte im Sinne des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
(BGB) verstanden. Als beschränkt dingliche Rechte gelten Nutzungsrechte, Sicherungsund<br />
Verwertungsrechte sowie Erwerbsrechte. 47<br />
Unter die Nutzungsrechte fallen sämtliche<br />
<strong>Die</strong>nstbarkeiten im bürgerlich-rechtlichen Sinne, 48<br />
wie die Grunddienstbarkeit 49<br />
, der<br />
Nießbrauch 50<br />
und die beschränkt persönliche <strong>Die</strong>nstbarkeit 51<br />
. Bei den Sicherungs- und<br />
42 Zu den Eigentumsarten vgl. KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 349-351, Rn. 22-25.<br />
43 Vgl. VOGELS, M., Grundstücks- und Gebäudebewertung, S. 324.<br />
44 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 175.<br />
45 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 231 sowie erläuternd<br />
zum deutschen Erbbaurecht KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 351-356, Rn. 27-55.<br />
46 Vgl. KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 351, Rn. 26.<br />
47 Vgl. hierzu im Überblick KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 357 f., Rn. 62.<br />
48 Vgl. erläuternd KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 58-361, Rn. 63-75.<br />
49 Vgl. §§ 1018-1029 BGB.<br />
50 Vgl. §§ 1030-1089 BGB.<br />
51 Vgl. §§ 1090-1093 BGB.<br />
116
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
Verwertungsrechten wird zwischen den Pfandrechten 52<br />
(Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld)<br />
sowie den Reallasten 53<br />
unterschieden. Überdies fallen unter die Erwerbsrechte<br />
im einzelnen<br />
■ die Vorkaufsrechte, die einen Dritten gesetzlich oder vertraglich dazu befähigen, in einen<br />
Kaufvertrag anstelle des Käufers einzutreten, 54<br />
■ die Vormerkung, soweit hiermit ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung oder<br />
Aufhebung eines Rechts an einer Immobilie auch Dritten gegenüber gesichert wird, 55<br />
■ die Aneignungsrechte, wie das Jagd- oder Fischereirecht, 56<br />
und<br />
■ die Wiederkaufsrechte. 57<br />
<strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> Rechten und Beschränkungen ist äußerst komplex. Auf sie wird an dieser<br />
Stelle nicht näher eingegangen. 58<br />
Festzuhalten ist aber, daß die mit einer Immobilie verbundenen<br />
Rechte und Beschränkungen – unabhängig <strong>von</strong> ihrer detaillierten Bewertung –<br />
erste Schlüsse darüber zulassen, wie vermarktbar die betrachtete Immobilie ist und welcher<br />
Drittverwendung sie noch zugeführt werden kann. 59<br />
322.3 Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden<br />
322.31 Bodenbeschaffenheit<br />
<strong>Die</strong> Bodenbeschaffenheit umfaßt die Oberflächenbeschaffenheit und den Zustand des Baugrundes.<br />
Zur Oberflächenbeschaffenheit gehören die Bodenbewachsung, die geographi-<br />
52 Vgl. §§ 1113-1203 BGB.<br />
53 Vgl. §§ 1105-1112 BGB.<br />
54 Vgl. §§ 1094-1104 BGB.<br />
55 Vgl. §§ 883-888 BGB.<br />
56 Vgl. § 1 BJagdG.<br />
57 Vgl. erläuternd KLEIBER, W., § 1 WertV, S. 366-368, Rn. 98-103.<br />
58 Zum Einfluß <strong>von</strong> Rechten und Beschränkungen auf die Immobilienbewertung vgl. detailliert SI-<br />
MON, J., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Rechten und Belastungen, S. 1443-1543; ZIMMERMANN,<br />
P./HELLER, R. E., Der Verkehrswert <strong>von</strong> Grundstücken, S. 123-269; VOGELS, M., Grundstücksund<br />
Gebäudebewertung, S. 324-331.<br />
59 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 24 f.<br />
117
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
schen Gegebenheiten, wie mögliche Hanglagen, und eventuell zu beseitigende bauliche Anlagen.<br />
<strong>Die</strong>se Merkmale der Oberflächenbeschaffenheit wirken sich im Bebauungsfalle negativ<br />
auf den Wert <strong>von</strong> Grund und Boden aus. 60<br />
Einen wesentlich größeren Einfluß auf den Wert <strong>von</strong> Grund und Boden als die Oberflächenbeschaffenheit<br />
besitzt der Zustand des Baugrundes. Merkmale des Baugrundes, welche<br />
auch <strong>nach</strong> einer erfolgten Bebauung wertmindernd auf die gesamte Immobilie wirken,<br />
sind hauptsächlich vorhandene Altlasten. 61<br />
Bei Altlasten handelt es sich um umweltgefährdende<br />
Belastungen <strong>von</strong> Grund und Boden mit Ablagerungen, sogenannten Kontaminationen.<br />
Häufigste Ursache für derartige Kontaminationen sind der unsachgemäße Umgang<br />
mit Schadstoffen bzw. umweltgefährdenden Stoffen, die Lagerung <strong>von</strong> umweltgefährdenden<br />
Stoffen und <strong>von</strong> Abfällen sowie Schadensfälle und Störfälle. 62<br />
So wurden bis in die<br />
siebziger Jahre Abfälle ohne Rücksicht auf Grund und Boden oder Grundwasser auf unzureichend<br />
gesicherten Deponien abgelagert. Umweltgefährdende Stoffe wurden verstärkt in<br />
der Produktion eingesetzt. Zudem hinterliessen kriegerische Auseinandersetzungen Kriegsmaterial<br />
(Sprengbomben, Blindgänger) und Kriegsschutt. Neben den genannten Altlasten<br />
kann der Wert <strong>von</strong> Grund und Boden durch Bergschäden gemindert werden, sofern im<br />
betrachteten Gebiet Bergbau betrieben wurde oder noch betrieben wird. 63<br />
322.32 Größe und Gestaltung<br />
Der Wert <strong>von</strong> Grund und Boden wird durch seine Größe negativ beeinflußt, wenn die verfügbare<br />
Fläche kleiner ist, als es eine optimale Bebauung erfordern würde, und die verfügbare<br />
Fläche nicht durch den Kauf <strong>von</strong> be<strong>nach</strong>bartem Grund und Boden vergrößert werden<br />
kann. 64<br />
60 Vgl. MÜLLER, H. K. R., Bewertung <strong>von</strong> Baugrundstücken, S. 61; GERARDY, T., Praxis der<br />
Grundstücksbewertung, S. 315.<br />
61 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 24; DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten,<br />
S. 17.<br />
62 Vgl. m. w. N. PHILIPPS, H., Kontaminierte Grundstücke, S. 8 f.<br />
63 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 17.<br />
64 Vgl. MÜLLER, H. K. R., Bewertung <strong>von</strong> Baugrundstücken, S. 56.<br />
118
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
Generell ist für eine größere Fläche an Grund und Boden auch ein absolut höherer Betrag<br />
zu zahlen. Betrachtet man allerdings den m 2 -Preis, so gilt, daß ein bis auf den letzten m 2<br />
voll ausgenutzter Grund und Boden wertvoller ist als eine ähnliche nicht annnähernd so<br />
ausgenutzte Fläche. 65<br />
Bei sehr großen Flächen an Grund und Boden sind Wertzonen festzulegen,<br />
wo<strong>nach</strong> zwischen Vorder- und Hinterland zu unterscheiden ist. Das Vorderland<br />
stellt vollwertiges Bauland dar, wohingegen das Hinterland als Ergänzungsfläche fungiert.<br />
Nachteilig auf den Wert <strong>von</strong> Grund und Boden wirkt sich überdies der Zuschnitt bzw. die<br />
Gestaltung der verfügbaren Fläche aus. 66<br />
Verlaufen die Flächengrenzen nicht parallel oder<br />
rechtwinklig zu den Baugrenzen, sondern stoßen sie in spitzem Winkel auf die Baugrenzen,<br />
werden bei der Bebauung u. U. aufgrund <strong>von</strong> Abstandsvorschriften Flächen verschenkt.<br />
Für Gewerbeimmobilien ist zudem die Frontlänge der verfügbaren Fläche an einer Straße<br />
(Visibilität) wertbeeinflussend. So ist eine für Werbezwecke nutzbare Straßenfront wertvoller<br />
als eine schmale und tiefe Fläche ohne ausreichende Straßenfront. 67<br />
322.33 Nutzungsfähigkeit<br />
Mit der Nutzungsfähigkeit <strong>von</strong> Grund und Boden sind Art und Maß der zulässigen baulichen<br />
Nutzung gemeint. <strong>Die</strong> zulässige bauliche Nutzung wird in Deutschland durch die<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgeschrieben. § 1 Abs. 1 BauNVO unterscheidet<br />
<strong>nach</strong> der allgemeinen Art der baulichen Nutzung zwischen Wohnbauflächen, gemischten<br />
Bauflächen, gewerblichen Bauflächen und Sonderbauflächen. 68<br />
Flächen, die als Sonderbauflächen<br />
ausgewiesen sind, können je <strong>nach</strong> konkreter Nutzung in ihrem Wert variieren, da<br />
die Bandbreite der unter den Begriff des Sondergebietes fallenden Nutzungen sehr groß ist.<br />
So werden der Erholung dienende Sondergebiete, Fremdenverkehrsgebiete und hochwertige<br />
Ladengebiete und Einkaufszentren hierunter zusammengefaßt. 69<br />
Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung ergibt sich durch<br />
65 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 16.<br />
66 Vgl. MÜLLER, H. K. R., Bewertung <strong>von</strong> Baugrundstücken, S. 56 f.<br />
67 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 16.<br />
68 Bzgl. der besonderen Arten baulicher Nutzung vgl. §§ 2-11 BauNVO.<br />
69 Vgl. KLEIBER, W., § 5 WertV, Rn. 19, S. 508.<br />
119
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
■ die Flächenregeln, die den Anteil der zulässig bebaubaren Fläche am verfügbaren<br />
Grund und Boden bestimmen. Maßstab hierfür ist die Grundflächenzahl (GRZ), die<br />
angibt, wieviele m 2 Grundfläche je m 2 der Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden zulässig sind.<br />
<strong>Die</strong> zulässige Grundfläche ist dabei der Teil <strong>von</strong> Grund und Boden, auf dem bauliche<br />
Anlagen errichtet werden dürfen; 70<br />
■ die Geschoßregeln, die die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und die maximal<br />
zulässige Größe der Geschoßfläche festlegen. Als Maßstab wird hier die Geschoßflächenzahl<br />
(GFZ) verwendet, welche die zulässigen m 2 Geschoßfläche je m 2 der<br />
Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden benennt; 71<br />
■ die zu ermittelnde Baumassenzahl (BMZ). Sie gibt an, wieviel m 3 Baumasse je m 2 der<br />
Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden zulässig sind. 72<br />
Ein höheres Maß an zulässiger baulicher Nutzung zieht gleichzeitig auch einen höheren<br />
Wert <strong>von</strong> Grund und Boden <strong>nach</strong> sich. Denn der Grund und Boden wird intensiver genutzt<br />
und kann somit höhere Erträge abwerfen. 73<br />
322.4 Wertbeeinflussende Faktoren der baulichen Anlagen<br />
322.41 Restnutzungsdauer und baulicher Zustand<br />
Als Restnutzungsdauer wird die Zahl der Jahre angesehen, in der eine bauliche Anlage zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt<br />
werden kann. 74 Dabei wird unterstellt, daß die betrachtete bauliche Anlage ordnungsgemäß<br />
unterhalten und bewirtschaftet wird. Berechnet wird die Restnutzungsdauer,<br />
indem <strong>von</strong> der für die betrachtete bauliche Anlage üblichen Gesamtnutzungsdauer das Gebäudealter<br />
abgezogen wird. 75 Indes ist zu beachten, daß die Gesamtnutzungsdauer sowie<br />
70 Vgl. § 19 BauNVO.<br />
71 Vgl. § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO.<br />
72 Vgl. § 21 BauNVO.<br />
73 Vgl. DIETERICH, H./KLEIBER, W., <strong>Die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 13.<br />
74 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 209.<br />
75 Vgl. VOGELS, M., Grundstücks- und Gebäudebewertung, S. 144.<br />
120
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
die Restnutzungsdauer durch Modernisierungsmaßnahmen verlängert werden können. 76<br />
Bau- und Unterhaltungszustand sowie die wirtschaftliche Verwendungsfähigkeit der baulichen<br />
Anlagen zum Bewertungszeitpunkt sind deshalb zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftliche<br />
Restnutzungsdauer ermittelt wird. So sind Renovationsbedarf und technischer<br />
Zustand der baulichen Anlagen zu untersuchen. 77<br />
Der Renovationsbedarf läßt sich daran<br />
erkennen, daß ein eventueller Reparaturstau vorliegt, nicht alle gesetzlichen Auflagen erfüllt<br />
sind (z. B. Asbest, Grundwasserverschmutzung, Feuer- und Blitzschutz) oder Bauschäden<br />
ersichtlich sind. 78<br />
Der technische Zustand der baulichen Anlagen ist dagegen bspw. anhand<br />
des Zustands der Heizungs-, Elektro-, Sanitär- und Lüftungssysteme einzuschätzen.<br />
322.42 Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption<br />
<strong>Die</strong> Größe der vorhandenen Mietfläche entscheidet über ihre Funktionalität und Attraktivität.<br />
Flächenangaben weichen allerdings oft erheblich <strong>von</strong> Vertrag zu Vertrag und <strong>von</strong><br />
Anlage zu Anlage <strong>von</strong>einander ab. 79<br />
Hier ist zu fragen, <strong>nach</strong> welcher Definition Flächenangaben<br />
gemacht wurden und ob diese Flächen überhaupt vermietbar sind.<br />
Bei den Flächenangaben ist zu prüfen, ob sie sich auf die Bruttogrundfläche, die Nettogrundfläche,<br />
die Mietfläche oder die Nutzfläche beziehen. Gerade die Größe der Mietfläche<br />
ist für die Bewertung einer gewerblich zu nutzenden baulichen Anlage äußerst relevant, da<br />
alle fortführenden Berechnungen auf dieser Mietfläche aufsetzen. Damit der Immobilienmarkt<br />
transparenter wird und unterschiedliche Anlagen miteinander vergleichbar sind, ist<br />
es erforderlich, daß die Mietfläche einheitlich definiert wird.<br />
In Deutschland werden Mietflächen <strong>von</strong> gewerblich zu nutzenden baulichen Anlagen abhängig<br />
vom Standort und der jeweiligen Marktsituation berechnet. In neuerer Zeit hat allerdings<br />
die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. in Zusammenarbeit<br />
76 Zur Verlängerung der Nutzungsdauer einer baulichen Anlage durch Modernisierungsmaßnahmen<br />
vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden<br />
und des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 262-265.<br />
77 Vgl. auch ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 29.<br />
78 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25.<br />
79 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25.<br />
121
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
mit dem DEUTSCHEN VERBAND CHARTERD SURVEYORS (DVSC) eine einheitliche Richtlinie<br />
zur Berechnung der Mietfläche für Büroraum erarbeitet. 80<br />
Da<strong>nach</strong> setzt sich die Mietfläche<br />
aus der Nutzfläche 81<br />
und Teilen der Verkehrsfläche 82<br />
zusammen.<br />
In Großbritannien hingegen berechnet sich die Mietfläche gemäß den Richtlinien der<br />
ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS), und hier dem Code of Measuring<br />
Practice. 83<br />
<strong>Die</strong> Mietfläche wird als Net Internal Area (Nettoinnenfläche) bezeichnet.<br />
Sie setzt sich aus den Hauptnutzungsflächen zusammen. Es handelt sich dabei um Flächen,<br />
die vom Mieter tatsächlich genutzt werden können. Im Falle einer Büronutzung wären dies<br />
Büroflächen und sonstige zur Büronutzung geeignete Flächen. WC-Räume und Abstellräume<br />
gehören dem<strong>nach</strong> nicht zur vermietbaren Fläche.<br />
Neben der Größe der Mietfläche ist die bauliche Konzeption für den Wert einer baulichen<br />
Anlage entscheidend. 84<br />
Faktoren, die in diesem Zusammenhang als wertbeeinflussend<br />
bezeichnet werden, sind das Verhältnis zwischen der vermietbaren und nicht vermietbaren<br />
Fläche, die interne Erschließung der baulichen Anlage bspw. durch Lifte, Treppenhäuser<br />
und Sanitäranlagen, vorhandene Nutzungsreserven sowie der Baustandard. 85<br />
322.43 Nutzungssituation<br />
<strong>Die</strong> Nutzungssituation einer baulichen Anlage läßt sich durch ihre Nutzungsart und Nutzungsflexibilität<br />
sowie die Vermietungs- und Ertragssituation charakterisieren.<br />
80 Zur Mietflächendefinition der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung im Überblick<br />
vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten, S. 234.<br />
81 Zur Nutzfläche zählen Büroflächen, Archivräume, WC-Räume, Putzräume, Gardrobe, Teeküche<br />
und Terassen/Balkone. Vgl. BULWIEN, H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten,<br />
S. 234.<br />
82 <strong>Die</strong> zur Mietfläche gehörenden Teile der Verkehrsfläche sind innenliegende Flure/Gänge, Erschließungsflure,<br />
die Eingangshalle, der Empfangsbereich und Aufzugsvorräume. Vgl. BULWIEN,<br />
H., Bedarfsbestimmung ausgewählter Immobilienarten, S. 234.<br />
83 Vgl. hierzu und den folgenden Ausführungen WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N.,<br />
Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 26-30.<br />
84 Vgl. SCHMITZ-MORKRAMER, G., Beurteilung <strong>von</strong> Gewerbe-Immobilien, S. 465.<br />
85 Zur Konzeption einer baulichen Anlage als einem ihrer Bestimmungsfaktoren vgl. ZÜBLIN IM-<br />
MOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 28.<br />
122
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
Hinsichtlich der Nutzungsart ist bei den baulichen Anlagen zwischen Wohnobjekten, Gewerbeobjekten<br />
und Sonderobjekten zu unterscheiden. 86<br />
Unter die Gewerbeobjekte fallen<br />
Handels-, Büro- und Industrieobjekte. Als Sonderobjekte werden u. a. Kliniken, Hotels<br />
und Freizeitobjekte bezeichnet. <strong>Die</strong> Art der Nutzung bestimmt den Miet- bzw. Kaufpreis<br />
der betrachteten baulichen Anlage. 87<br />
Wie bei den wertebeeinflussenden Rahmenfaktoren bereits angemerkt, bestimmen innovative<br />
Informations- und Kommunikationstechnologien sowie moderne Arbeitsformen die<br />
Anforderungen an die baulichen Anlagen, und hier besonders die Anforderungen an Büroobjekte.<br />
88<br />
<strong>Die</strong> Nutzungsflexibilität der baulichen Anlagen wird immer bedeutender. Intelligente<br />
Anlagen werden <strong>nach</strong>gefragt, welche komplex und hochautomatisiert sind und sich<br />
problemlos an die sich wandelnden Nutzungsanforderungen anpassen lassen. 89<br />
Ist die Nutzungsflexibilität<br />
erfüllt, sind Umnutzungen kurzfristig möglich, die höhere Mieterträge bei<br />
gleichzeitig niedrigen Umnutzungskosten versprechen. Anhaltspunkte für die Nutzungsflexibilität<br />
<strong>von</strong> baulichen Anlagen können Raumhöhe, Gebäudetiefe und Raumaufteilung liefern.<br />
90<br />
Fundamentale Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg und den Wert der baulichen<br />
Anlagen hat die Vermietungssituation. 91<br />
<strong>Die</strong> Vermietungssituation wird hauptsächlich<br />
durch die Mieterqualität und die Mietpreissituation geprägt. 92<br />
Für die Mieterqualität sind<br />
Mietermix und Bonität der Mieter entscheidend. 93<br />
Beim Mietermix ist auf das Image der<br />
Mieter und ihre gegenseitige Verträglichkeit zu achten. <strong>Die</strong> Bonität der Mieter bestimmt<br />
sich durch die Marktstellung der Mieter, ihre Zahlungsmoral sowie ihre Branchenzugehö-<br />
86 Vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand der Immobilienökonomie, S. 22-27.<br />
87 So betrug der Mietpreis pro m 2 für Einzelhandelsflächen mit Innenstadtlage in Frankfurt a. M.<br />
im Jahr 2001 152,1 € und für Büroflächen mit Innenstadtlage 38,3 €. Vgl. FINANCIAL & ECO-<br />
NOMIC RESEARCH INTERNATIONAL (HRSG.), Real Estate Market Rating: Frankfurt a. M. - 4.<br />
Quartal 2001, S. 30.<br />
88 Vgl. Abschnitt 321.4.<br />
89 Vgl. PIERSCHKE, B., Facilities Management, S. 290.<br />
90 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 27.<br />
91 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 25.<br />
92 Hierzu und zu den folgenden Ausführungen vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz<br />
schafft Vertrauen, S. 30-33.<br />
93 Vgl. FALK, B., Beurteilungskriterien für Gewerbe-Immobilien, S. 431-433.<br />
123
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
rigkeit und durch die mit der Branche einhergehende Konjunkturempfindlichkeit. <strong>Die</strong><br />
Mietpreissituation spiegelt sich in der aktuellen Leerstandsquote und dem Mieterhöhungspotential<br />
bzw. dem Mietverminderungsrisiko wider. 94<br />
Das Mieterhöhungspotential bzw.<br />
das Mietverminderungsrisiko bemisst sich wiederum <strong>nach</strong> solchen Faktoren wie der konjunkturellen<br />
Entwicklung, der Konkurrenzsituation auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt,<br />
der Dauer der vertraglich gesicherten Sollmiete und auch dem Kündigungsrisiko<br />
<strong>nach</strong> Ablauf der festen Mietvertragsdauer (Mietverlängerungswahrscheinlichkeit).<br />
Eng mit der Vermietungssituation verbunden ist die Ertragssituation der baulichen Anlagen.<br />
<strong>Die</strong> Ertragssituation ist durch die laufenden und künftigen Mieterträge abzüglich der<br />
entsprechenden Aufwendungen gekennzeichnet. <strong>Die</strong> Ertragssituation bestimmt das Wertsteigerungspotential<br />
bzw. die Wertminderungsgefahren der baulichen Anlagen und läßt<br />
sich in Renditekennzahlen ausdrücken. 95<br />
322.44 Bewirtschaftungskosten<br />
Bewirtschaftungskosten sind Kosten, die bei der Nutzung der baulichen Anlagen anfallen,<br />
sowie Kosten, die getätigt werden, um den nutzungsbereiten Zustand der baulichen Anlagen<br />
aufrechtzuerhalten. Besonders bei einer ertragswertorientierten Bewertung der baulichen<br />
Anlagen spielen die Bewirtschaftungskosten eine entscheidende Rolle. 96<br />
<strong>Die</strong> Bewirt-<br />
94 <strong>Die</strong> einleitend präsentierte deutsche Immobilienuhr für Büroimmobilien (Übersicht 1-5) zeigt,<br />
daß in den fünf bedeutensten Büroimmobilienmärkten Deutschlands (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt<br />
a. M., Hamburg und München) künftig mit einem beschleunigten Mietpreisrückgang zu<br />
rechnen ist. In diesen Immobilienteilmärkten sowie in den aufgrund der fiskal-politischen Eingriffe<br />
des Gesetzgebers durch einen langfristigen Angebotsüberhang gekennzeichneten ostdeutschen<br />
Immobilienteilmärkten besteht ein erhöhtes Mietverminderungsrisiko.<br />
95 <strong>Die</strong> ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE verwendet als Renditekennzahlen die Nettorendite und<br />
die Eigenkapitalrendite. Als Nettorendite wird das Verhältnis zwischen den Nettomieteinnahmen<br />
(Bruttomieteinnahmen abzgl. der auf den Mieter überwälzbaren Kosten) und dem Investitionsvolumen<br />
bezeichnet. <strong>Die</strong> Eigenkapitalrendite drückt das Verhältnis zwischen den Einnahmen eines<br />
Objektes (Bruttomieteinnahmen abzgl. der auf die Mieter überwälzbaren Kosten und der Fremdfinanzierungskosten)<br />
und dem eingesetzten Kapital (Kaufpreis abzgl. des aufgenommenen<br />
Fremdkapitals) aus. Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen,<br />
S. 35.<br />
96 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />
des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 294.<br />
124
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
schaftungskosten werden in § 18 der deutschen Wertermittlungverordnung (WertV) genannt.<br />
Sie setzen sich aus<br />
■ den Verwaltungskosten,<br />
■ den Betriebskosten,<br />
■ den Instandhaltungskosten,<br />
■ dem Mietausfallwagnis und<br />
■ den Abschreibungen.<br />
zusammen. 97<br />
Unter den Verwaltungskosten werden sämtliche Aufwendungen erfaßt, die im Zusammenhang<br />
mit den für die Verwaltung erforderlichen Arbeitskräften und Einrichtungen, der<br />
Aufsicht bzw. der Absicherung der baulichen Anlagen sowie der gesetzlichen oder freiwilligen<br />
Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung entstehen. <strong>Die</strong> Höhe der<br />
Verwaltungskosten ist weitgehend <strong>von</strong> der Nutzungsart und der Größe der baulichen Anlagen<br />
abhängig und wird – soweit keine objektspezifischen Angaben vorliegen – durchschnittlich<br />
mit 2 % bis 5 % des Mietertrags angesetzt. 98<br />
<strong>Die</strong> Betriebskosten entstehen laufend durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der baulichen<br />
Anlagen. Als Betriebskosten gelten im wesentlichen Kosten im Zusammenhang mit<br />
der Versorgung der betrachteten baulichen Anlage mit Gas, Wasser und Strom sowie des<br />
Betriebs <strong>von</strong> Heizungsanlagen und Reinigungsdiensten. In der Regel trägt der Mieter die<br />
Betriebskosten in voller Höhe. So können bei gewerblichen Anlagen sämtliche Betriebskosten<br />
auf den Mieter umgewältzt werden. Bei einer ertragswertorientierten Bewertung der<br />
baulichen Anlagen werden nur díejenigen Kosten berücksichtigt, die nicht vom Vermieter<br />
auf den Mieter umgelegt werden können. Oftmals sind die tatsächlichen Betriebskosten<br />
nicht im einzelnen genau feststellbar, so daß auf Erfahrungssätze zurückgegriffen werden<br />
muß, die sich auf 5 % bis 12 % der jährlichen Mieterträge erstrecken. 99<br />
97 Vgl. auch detailliert KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 995-1014; ROSS, F.<br />
W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und des Verkehrswertes<br />
<strong>von</strong> Grundstücken, S. 294-303.<br />
98 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />
des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 300.<br />
99 Vgl. SIMON, J./KLEIBER, W., Schätzung und Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 196.<br />
125
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Instandhaltungskosten sind Kosten, die während der Nutzungsdauer der baulichen Anlagen<br />
anfallen und aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und<br />
Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen Schäden zu beseitigen und den bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch der baulichen Anlagen zu erhalten. <strong>Die</strong> Instandhaltungskosten<br />
sind eine kalkulatorische Größe, die dem langjährigen Durschnitt der tatsächlich anfallenden<br />
Instandhaltungskosten entsprechen soll, da die Instandhaltungskosten nicht laufend in<br />
gleicher Höhe, sondern zyklisch anfallen. 100<br />
<strong>Die</strong> Instandhaltungskosten sind objektspezifisch<br />
zu bestimmen und liegen zwischen 5 % und 22 % der jährlichen Mieterträge. 101<br />
Das Mietausfallwagnis stellt das Wagnis einer Ertragsminderung dar, die durch uneinbringliche<br />
Mietrückstände oder Leerstand <strong>von</strong> zur Vermietung bestimmtem Raum entsteht.<br />
Für Wohnobjekte beläuft sich das Mietausfallwagnis je <strong>nach</strong> Standort auf 2 % bis<br />
4 % der jährlichen Mieterträge. Bei gewerblich genutzten Objekten wird hingegen mit einem<br />
Mietausfallwagnis je <strong>nach</strong> Standort zwischen 4 % und 8 % der jährlichen Mieterträge<br />
kalkuliert. 102<br />
Das Mietausfallwagnis bemißt sich vor allem <strong>nach</strong> der Bonität des Mieters,<br />
der Beurteilung des Standortes und auch den Vertragsgestaltungen.<br />
<strong>Die</strong> Abschreibungen erfassen den jährlich auf die Nutzung entfallenden Anteil der<br />
verbrauchsbedingten Wertminderungen der baulichen Anlagen. Im Rahmen einer ertragsorientierten<br />
Bewertung der baulichen Anlagen stellen diese Wertminderungen eine „Erneuerungsrücklage<br />
für den verbrauchsbedingten Werteverzehr“ 103<br />
dar. Sie sind im jährlichen<br />
Mietertrag enthalten. <strong>Die</strong> Abschreibungen werden bei der Bemessung der Bewirtschaftungskosten<br />
daher nicht beachtet. 104<br />
Im Gegensatz zur deutschen Bewertungspraxis wird in der angelsächsischen Bewertungspraxis<br />
der Begriff der „operating expenses“ verwendet, der die hier genannten Verwaltungskosten,<br />
Betriebskosten und auch Instandhaltungskosten als Elemente der Bewirtschaftungskosten<br />
umfaßt. 105 Das Mietausfallwagnis (vacancy and collection loss) wird indes zu-<br />
100 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />
des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 298.<br />
101 Vgl. SIMON, J./KLEIBER, W., Schätzung und Ermittlung <strong>von</strong> Grundstückswerten, S. 199.<br />
102 Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1012 f., Rn. 61-70; VOGELS, M., Grundstücks- und<br />
Gebäudebewertung, S. 158.<br />
103 KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1003, Rn. 21.<br />
104 Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1003, Rn. 21.<br />
105 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512-520.<br />
126
Abschnitt 32: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
sammen mit möglichen Leerstandskosten direkt mit den jährlichen Mieterträgen verrechnet.<br />
106<br />
Wird im folgenden der Begriff der Bewirtschaftungskosten verwendet, sind damit<br />
vor allem die hier angeführten Verwaltungskosten, Betriebskosten und Instandhaltungskosten<br />
gemeint.<br />
323. Fazit<br />
Bei der Bewertung <strong>von</strong> Immobilien müssen zahlreiche wertbeeinflussende Faktoren beachtet<br />
werden. Dabei ist zwischen wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien und<br />
wertbeeinflussenden immobilienspezifischen Faktoren zu unterscheiden. Nur dadurch, daß<br />
diese Faktoren bekannt sind, ist es möglich, einen zuverlässigen Immobilienwert zu ermitteln.<br />
Allerdings ist zu bemerken, daß die Interdependenzen zwischen diesen Faktoren nicht<br />
immer eindeutig erfaßbar sind. Des weiteren können die wertbeeinflussenden Faktoren<br />
nicht frei <strong>von</strong> subjektiven Einschätzungen des Bewerters ermittelt werden. Liegen bspw.<br />
private Informationen auf den unvollkommenen Immobilienteilmärkten vor, werden nicht<br />
sämtliche wertbeeinflussende Faktoren im jeweiligen Immobilienwert abgebildet. Besonders<br />
wenn prognostische Daten in die Bewertung einfließen, wie bei der Beurteilung des Mieterhöhungspotentials,<br />
sind diese subjektiven Einschätzungen bei der Beurteilung des Bewertungsergebnisses<br />
zu berücksichtigen. Sie können die Zuverlässigkeit der zu vermittelnden<br />
Abschlußinformationen in Frage stellen.<br />
<strong>Die</strong> folgende Übersicht 3-1 faßt nochmals die wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
zusammen:<br />
106 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512 sowie die Vorgehensweise<br />
bei der Immobilienbewertung mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens in Abschnitt<br />
434.11.<br />
127
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
128<br />
Bodenbeschaffenheit<br />
Größe und Gestaltung<br />
Nutzungsfähigkeit<br />
Fiskal-politische<br />
Entwicklung<br />
Wirtschaftspolitische<br />
Dynamik<br />
Rahmenfaktoren<br />
Immobilienspezifische Faktoren<br />
d Standortfaktoren<br />
d Rechte und<br />
Beschränkungen<br />
Grund und Boden Bauliche Anlagen<br />
Transformationsprozeß<br />
(Bewertung)<br />
Bilanzwert<br />
Übersicht 3-1: Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
Sozio-kulturelle<br />
Faktoren<br />
Technologische<br />
Innovationen<br />
Restnutzungsdauer<br />
und baulicher<br />
Zustand<br />
Größe der Mietfläche<br />
und bauliche<br />
Konzeption<br />
Nutzungssituation<br />
Bewirtschaftungskosten
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
33 <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung<br />
und ihre Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
331. <strong>Die</strong> internationale Harmonisierung der Immobilienbewertung<br />
Das derzeitige Wirtschaftleben ist durch eine zunehmende Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit<br />
gekennzeichnet. Damit einhergehend ist ein Globalisierungstrend auf den<br />
Kapitalmärkten zu erkennen. <strong>Die</strong> auf den Kapitalmärkten agierenden Investoren orientieren<br />
ihre Anlageentscheidungen an den Informationen, die ihnen die kapital<strong>nach</strong>fragenden<br />
Unternehmen bereitstellen. <strong>Die</strong>se Informationen müssen aussagekräftig sein. Der Jahresabschluß<br />
übernimmt somit eine entscheidende Vermittlungsrolle zwischen den kapital<strong>nach</strong>fragenden<br />
Unternehmen und den Investoren. 107 Allerdings unterscheiden sich die auf<br />
der Grundlage nationaler Rechnungslegungsnormen erstellten Jahresabschlüsse bezüglich<br />
der Informationsqualität deutlich <strong>von</strong>einander. Daher werden international vergleichbare<br />
Jahresabschlüsse <strong>von</strong> hoher Informationsqualität gefordert. 108<br />
<strong>Die</strong>ser Forderung <strong>nach</strong> vergleichbaren internationalen Jahresabschlüssen wird in den letzten<br />
Jahren verstärkt <strong>nach</strong>gekommen. Der <strong>IAS</strong>B sieht sich als der globale Standardsetter auf<br />
dem Gebiet der Rechnungslegung. Seine Aufgabe besteht darin, Rechnungslegungsstandards<br />
zu entwickeln und zu veröffentlichen sowie ihre weltweite Akzeptanz und Einhaltung<br />
zu unterstützen. 109 <strong>Die</strong> <strong>IAS</strong> als Verlautbarungen des <strong>IAS</strong>C bzw. seit dem 1. April 2001 als<br />
Verlautbarungen des <strong>IAS</strong>B setzen sich zunehmend als die maßgeblichen internationalen<br />
Rechnungslegungsnormen durch. Auf europäischer Ebene ist <strong>von</strong> Seiten der EU-<br />
Kommission am 19. Juli 2002 beschlossen worden, daß grundsätzlich alle kapitalmarktori-<br />
107 Vgl. ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards, S. 21; KNORR, L., Kapitalmarktorientierte<br />
Rechnungslegung, S. I.<br />
108 Zu dieser Forderung vgl. SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION (HRSG.), Concept Release:<br />
<strong>IAS</strong>, S. 9.<br />
109 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 2.<br />
129
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
entierten Unternehmen ab 2005 ihren Konzernabschluß <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> aufstellen sollen. 110 ,111<br />
Auf nationaler Ebene haben bereits <strong>nach</strong> dem Inkrafttreten des<br />
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG) am 24. März 1998 internationale Rechnungslegungsstandards<br />
Eingang in das deutsche Bilanzrecht gefunden. Mit dem KapAEG<br />
entfällt für ein börsennotiertes Mutterunternehmen die Pflicht, einen handelsrechtlichen<br />
Konzernabschluß aufzustellen, wenn dieses Mutterunternehmen unter bestimmten, in<br />
§ 292 a HGB festgelegten Voraussetzungen einen befreienden Konzernabschluß <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong><br />
oder U.S. GAAP aufstellt. 112<br />
Daneben ist das DEUTSCHE RECHNUNGSLEGUNGS STAN-<br />
DARDS COMMITTEE (DRSC) als privater deutscher Standardsetter auf dem Gebiet der<br />
Rechnungslegung etabliert worden. 113 , 114<br />
<strong>Die</strong> Aufgaben des DRSC erstrecken sich neben<br />
der Entwicklung <strong>von</strong> Empfehlungen zur Anwendung der Konzernrechnungslegungsgrundsätze<br />
und der Beratung des BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ) bei Gesetzgebungsvorhaben<br />
vor allem auf die Vertretung Deutschlands in internationalen Standardisierungsgremien<br />
wie dem <strong>IAS</strong>B. 115<br />
<strong>Die</strong> internationale Harmonisierung der Immobilienbewertung ist vergleichbar mit der oben<br />
skizzierten internationalen Harmonisierung der Rechnungslegung. Während sich die Har-<br />
110 Vgl. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (HRSG.), Anwendung internationaler<br />
Rechnungslegungsstandards, L 243/1-L 243/4 sowie zu den Veränderungen im europäischen<br />
Bilanzrecht vgl. ERNST, C., Bilanzrecht: quo vadis?, S. 14<strong>40</strong> f.; EKKENGA, J., Neuordnung des<br />
Europäischen Bilanzrechts für börsennotierte Unternehmen, S. 2362; GÖTHEL, S. R., Europäisches<br />
Bilanzrecht im Umbruch, S. 2057.<br />
111 Zu den Ausnahmeregelungen vgl. HULLE, K. V., <strong>Die</strong> europäische Rechnungslegungsstrategie,<br />
S. 180.<br />
112 § 292 a HGB ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Zum Anwendungsbereich <strong>von</strong><br />
§ 292 a HGB vgl. WOLLMERT, P./OSER, P., Befreiender internationaler Konzernabschluß, S. 729<br />
f.<br />
113 Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.<br />
April 1998 hat der deutsche Gesetzgeber es durch die Vorschrift des § 342 HGB ermöglicht, einen<br />
privaten Standardsetter auf dem Gebiet der Rechnungslegung in Deutschland zu institutionalisieren.<br />
Im Ergebnis wurde das DRSC am 3. September 1998 vom BUNDESMINISTERIUM DER<br />
JUSTIZ (BMJ) als privater deutscher Standardsetter anerkannt. Vgl. BAETGE, J./KRUMNOW,<br />
J./NOELLE, J., Das "Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee" (DRSC), S. 769.<br />
114 Zur künftigen Bedeutung des DRSC vgl. auch KNORR, L., Hat das DRSC eine Daseinsberechtigung<br />
über 2004 hinaus?, S. 89 f.<br />
115 Vgl. § 342 HGB.<br />
130
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
monisierungsbestrebungen im Bereich der Rechnungslegung in der Endphase befinden,<br />
stehen sie im Bereich der Immobilienbewertung noch am Anfang.<br />
In den vergangenen Jahren ist auch auf den Immobilienmärkten ein verstärkter<br />
Globalisierungstrend festzustellen. 116<br />
So zeigen deutsche Investoren ein gesteigertes Interesse<br />
an im Ausland gelegenen Immobilien. <strong>Die</strong> Gründe für diese Entwicklung liegen zum einen<br />
in der globalen Geschäftstätigkeit der Investoren selbst. Zum anderen versuchen die<br />
Investoren, sich ein diversifiziertes Immobilienportfolio aufzubauen. Infolge dieser zunehmenden<br />
Internationalisierung des Immobiliengeschäfts müssen sich deutsche Investoren gerade<br />
mit den international üblichen Methoden der Immobilienbewertung auseinandersetzen.<br />
<strong>Die</strong>se Methoden sind – wie in dieser Arbeit noch zu zeigen sein wird – <strong>von</strong> besonderer<br />
Bedeutung für einen <strong>nach</strong> internationalen Rechnungslegungsnormen, und zwar den <strong>IAS</strong>,<br />
aufgestellten Jahresabschluß.<br />
<strong>Die</strong> Immobilienbewertung wird in Deutschland durch die Verordnung über die Grundsätze<br />
für die Ermittlung der Verkehrswerte <strong>von</strong> Grundstücken, die<br />
Wertermittlungsverordnung (WertV), und die diese ergänzenden Richtlinien für die Ermittlung<br />
der Verkehrswerte <strong>von</strong> Grundstücken, die Wertermittlungs-Richtlinien (WertR),<br />
geregelt. Außerdem hat der BUND DER ÖFFENTLICH BESTELLTEN UND VEREIDIGTEN<br />
SACHVERSTÄNDIGEN E. V. (BVS) im August 2000 den Deutschen Ausschuss für Wertermittlungsstandards,<br />
das GERMAN VALUATION STANDARDS COMMITTEE (GVSC), gegründet.<br />
Mit Hilfe dieses Gremiums sollen deutsche Bewertungsvorschriften und Bewertungspraktiken<br />
in die internationalen Bewertungsstandards integriert werden und zu einer internationalen<br />
Harmonisierung der Immobilienbewertung beitragen. 117 Verlautbarungen des<br />
GVSC in Form <strong>von</strong> Standardentwürfen oder gar Standards stehen allerdings noch aus. Auf<br />
europäischer Ebene dominieren die britischen Regelungen zur Immobilienbewertung. Hier<br />
werden die Bewertungsregeln <strong>von</strong> den Berufsverbänden entwickelt und in der Praxis<br />
durchgesetzt. 118<br />
<strong>Die</strong> ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS) gibt in Zusammenarbeit<br />
mit weiteren Berufsverbänden ein Appraisal and Valuation Manual, das sogenannte<br />
„Red Book“, heraus. Mit diesem „Red Book“ folgt man der angelsächsischen<br />
116 Vgl. LAUER, J., Internationalisierungstendenzen bei Immobilien-<strong>Investment</strong>s, S. 154.<br />
117 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Global Valuation Issues -<br />
December 2000, S. 6.<br />
118 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 419;<br />
THOMAS, M., Income Approach versus Ertragswertverfahren (1. Teil), S. 36.<br />
131
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Tradition des Case Law und nicht etwa einem starren Code Law-System, wie es in<br />
Deutschland in Form der WertV und WertR vorherrscht. Neben dem britischen „Red<br />
Book“ hat sich auf europäischer Ebene im Bereich der Immobilienbewertung THE EURO-<br />
PEAN GROUP OF VALUERS ASSOCIATIONS (TEGoVA) formiert. <strong>Die</strong> TEGoVA wurde 1977<br />
als TEGoVoFA (THE EUROPEAN GROUP OF VALUERS OF FIXED ASSETS) <strong>von</strong> Verbänden<br />
der immobilienbewertenden Berufe aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien<br />
und Irland gegründet. Mittlerweile hat sich der Kreis der zu den Mitgliedsverbänden der<br />
TEGoVA zu zählenden Berufsverbände erheblich erweitert. Auch osteuropäische Verbände<br />
sind eingeschlossen. Das Ziel der TEGoVA ist es, europäische Bewertungsstandards zu<br />
entwickeln und diese in die europäische Bewertungspraxis einfließen zu lassen. Indes basieren<br />
die <strong>von</strong> der TEGoVA veröffentlichten EUROPEAN VALUATION STANDARDS (EVS), das<br />
sogenannte „Blue Book“, auf den Bewertungsstandards der britischen RICS. 119<br />
Nahezu zeitgleich zu den geschilderten europäischen Harmonisierungsbestrebungen hat<br />
sich in den letzten Jahren das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />
(IVSC) als globaler Standardsetter auf dem Gebiet der internationalen Immobilienbewertung<br />
herausgebildet. Es vereinigt nunmehr europäische und vor allem nordamerikanische<br />
Bewertungsstandards zu den International Valuation Standards, dem „White Book“. 120<br />
119 Vgl. EDGE, J. A., The Time Is Right for Global Standards, S. 7.<br />
120 Zur internationalen Stellung des IVSC vgl. im Überblick DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation<br />
and the Appraisal Institute in a Global Economy, S. 81. Hier wird deutlich, daß die europäischen<br />
und U.S.-amerikanischen Vertreter der immobilienbewertenden Berufe den größten<br />
Einfluß auf die Entwicklung internationaler Standards zur Immobilienbewertung nehmen.<br />
132
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Die</strong> folgende Übersicht 3-2 veranschaulicht die parallelen Harmonisierungstendenzen in<br />
den Bereichen der Rechnungslegung und der Immobilienbewertung:<br />
Internationale<br />
Ebene<br />
Europäische<br />
Ebene<br />
Nationale<br />
Ebene<br />
Harmonisierung der<br />
Rechnungslegung<br />
� International<br />
Accounting<br />
Standards (<strong>IAS</strong>)<br />
� Übernahme der International<br />
Accounting Standards ab 2005<br />
� Kodifizierte<br />
Rechnungslegungsvorschriften<br />
� Standards des Deutschen<br />
Rechnungslegungs Standards<br />
Committee (DRSC)<br />
� "The White Book":<br />
International Valuation<br />
Standards (IVS)<br />
� "The Blue Book":<br />
European Valuation<br />
Standards (EVS)<br />
� "The Red Book":<br />
Standards der britischen RICS<br />
� Kodifizierte Bewertungsvorschriften<br />
der WertV und WertR<br />
Harmonisierung<br />
der<br />
Immobilienbewertung<br />
Übersicht 3-2: <strong>Die</strong> internationalen Harmonisierungstendenzen in den Bereichen Rechnungslegung und<br />
Immobilienbewertung<br />
332. Das INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (IVSC) als internationaler<br />
Standardsetter für die Immobilienbewertung<br />
332.1 Das IVSC<br />
332.11 Entwicklung und Zielsetzung des IVSC<br />
Das IVSC ist ein privatrechtlicher Zusammenschluß <strong>von</strong> anerkannten Bewertungsverbänden<br />
aus der ganzen Welt mit Sitz in London. <strong>Die</strong>ser Zusammenschluß geht aus einer Initiative<br />
britischer und nordamerikanischer Bewertungsorganisationen hervor, die 1978 eine<br />
133
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Harmonisierung der angelsächsischen Bewertungsansätze anregten. 121<br />
<strong>Die</strong>se britischnordamerikanische<br />
Initiative führte 1981 zur Gründung einer ersten internationalen Be-<br />
wertungsorganisation, THE INTERNATIONAL ASSETS VALUATION STANDARDS COMMITTEE<br />
(TIAVSC). Ihr gehörten 20 Mitgliedstaaten an. Das TIAVSC wurde 1994 umbenannt und<br />
trägt seither die Bezeichnung IVSC. Derzeit umfaßt das IVSC 50 Mitgliedstaaten. Da<strong>von</strong><br />
gehören 16 Mitgliedstaaten wie Australien, Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Kanada,<br />
Neuseeland und die U.S.A. zum Entscheidungsgremium des IVSC, dem Management<br />
Board. 122<br />
Das IVSC hat es sich zur Aufgabe gesetzt:<br />
134<br />
„To formulate and publish, in the public interest, valuation Standards for property valuation and to<br />
promote their worldwide acceptance; and<br />
To harmonise Standards among the world’s States and to identify and make disclosure of differences<br />
in statements and/or applications of Standards as they occur.“ 123<br />
Zum einen ist es dem<strong>nach</strong> das Ziel des IVSC, weltweit anerkannte Bewertungsstandards<br />
– sogenannte GENERALLY ACCEPTED VALUATION PRINCIPLES (GAVP) - vornehmlich 124<br />
für die Bewertung <strong>von</strong> Immobilien zu entwickeln und zu veröffentlichen. Zum anderen ist<br />
das IVSC bestrebt, Unterschiede zwischen nationalen Bewertungsstandards und ihrer praktischen<br />
Anwendung offenzulegen sowie international zu harmonisieren.<br />
Das IVSC hat überdies erkannt, wie bedeutsam internationale Bewertungsstandards für die<br />
externe Rechnungslegung sind. Es ist daher besonders bemüht, den internationalen Bewer-<br />
121 Vgl. DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation and the Appraisal Institute in a Global Economy,<br />
S. 79.<br />
122 Eine aktuelle Liste der derzeitigen Board-Mitgliedsstaaten kann im Internet unter der Adresse<br />
www.ivsc.org/board.htm abgerufen werden. So gehören zum Management Board neben den oben<br />
genannten Staaten China, Malaysia, Malawi, Mexiko, die Niederlande, Norwegen, Rumänien,<br />
Südafrika und Thailand.<br />
123 INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 3.<br />
124 Der englische Begriff „property“ ist grundsätzlich mit dem Begriff „Immobilie“ gleichzusetzen.<br />
Indes wird in den unten in Abschnitt 333. zu erläuternden allgemeinen Bewertungskonzepten des<br />
IVSC der Begriff „property“ weiter differenziert. So wird unterschieden zwischen dem physischen<br />
Immobilienbegriff (real estate), dem ökonomisch-juristischen Immobilienbegriff (real property)<br />
und den beweglichen Vermögenswerten (personal property). <strong>Die</strong> Immobilienbewertung bildet<br />
hierbei den Schwerpunkt für die vom IVSC erlassenen Verlautbarungen.
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
tungsorganisationen verständlich zu machen, <strong>nach</strong> welchen Bewertungsinformationen vor<br />
allem die externe Rechnungslegung verlangt, um so den Abschlußadressaten vergleichbare<br />
und am Ende entscheidungsnützliche Informationen (decision useful) bereitzustellen. Das<br />
IVSC ist somit ein wichtiges Bindeglied zwischen den Berufsverbänden und nationalen<br />
Standardsettern der Immobilienbewertung auf der einen Seite und den Berufsverbänden<br />
und den nationalen sowie internationalen Standardsettern 125<br />
der externen Rechnungslegung<br />
auf der anderen Seite. 126<br />
Aus diesem Grund wird das IVSC auch als die Schwesterorganisation<br />
des <strong>IAS</strong>B betrachtet.<br />
<strong>Die</strong> vom IVSC erlassenen Bewertungsstandards, die INTERNATIONAL VALUATION STAN-<br />
DARDS (IVS), wurden bislang viermal überarbeitet und in den Jahren 1985, 1994/97, 2000<br />
und 2001 veröffentlicht. Im Januar 2000 begann das sogenannte „IVSC Standards Project“.<br />
<strong>Die</strong>ses Projekt ist auf drei Jahre angelegt. Mit ihm verfolgt das IVSC das Ziel, gegen<br />
Ende des Jahres 2002 eine Sammlung <strong>von</strong> umfassenden und beständigen internationalen<br />
Standards veröffentlicht zu haben, 127 mit denen eine international einheitliche Immobilienbewertung<br />
möglich sein soll. Ergebnis der im Zusammenhang mit diesem Projekt unternommenen<br />
Bemühungen sind die IVS 2000 und die IVS 2001, die weltweit auf äußerst<br />
positive Resonanz stießen. 128 <strong>Die</strong> Entwicklung der internationalen Bewertungsstandards<br />
zeigt, daß - ähnlich wie bei der kontinuierlichen Entwicklung der <strong>IAS</strong> - auch bei der Entwicklung<br />
der IVS das IVSC dazu verpflichtet ist, die Bewertungsstandards an sich verän-<br />
125 Das IVSC steht in enger Verbindung zu den internationalen Standardsetter, wie dem INTERNA-<br />
TIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (<strong>IAS</strong>B), der INTERNATIONAL FEDERATION OF AC-<br />
COUNTANTS (IFAC) sowie der INTERNATIONAL ORGANISATION OF SECURITY COMMISSIONS<br />
(IOSCO). Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001,<br />
S. 3.<br />
126 Vgl. DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation and the Appraisal Institute in a Global Economy,<br />
S. 80.<br />
127 Indes muß festgestellt werden, daß das „IVSC Standards Project“ zum Jahresende 2002 noch<br />
nicht abgeschlossen ist. <strong>Die</strong> fachlichen Diskussionen halten an und die Veröffentlichung der<br />
IVS 2002 steht aus. Vgl. hierzu auch die aktuellen Informationen auf der Homepage des INTER-<br />
NATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE unter http://www.ivsc.org.<br />
128 Zur internationalen Resonanz der IVS 2000 vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />
COMMITTEE (HRSG.) , Global Valuation Issues - December 2000, S. 2; INTERNATIONAL VALU-<br />
ATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.) , Global Valuation Issues – June 2001, S. 7. Bzgl. der<br />
internationalen Unterstützung des IVSC vgl. ferner INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />
COMMITTEE (HRSG.), News Release 08/10/01 sowie INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />
COMMITTEE (HRSG.), News Release 22/06/01.<br />
135
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
dernde Umweltbedingungen anzupassen. Das IVSC muß sicherstellen, daß grundlegende<br />
Bewertungsbegriffe und Bewertungsempfehlungen in einer sich dynamisch verändernden<br />
Welt aktuell bleiben. 129<br />
332.12 <strong>Die</strong> Organisation des IVSC<br />
Das zentrale Organ und Entscheidungsgremium des IVSC ist der Management Board.<br />
<strong>Die</strong>ses Gremium befaßt sich mit den inhaltlichen Fragen der Harmonisierung der internationalen<br />
Bewertungsstandards, in dem es aktuelle Bewertungsprobleme diskutiert, Standardentwürfe,<br />
Richtlinienentwürfe und Empfehlungen berät und veröffentlicht, Standards<br />
und Richtlinien verabschiedet und veröffentlicht sowie bereits bestehende Standards und<br />
Richtlinien bei Bedarf überarbeitet. 130<br />
Darüber hinaus ist der Management Board für die<br />
Führung der Geschäfte des IVSC verantwortlich. So ist er dazu verpflichtet, einen Jahresabschluß<br />
aufzustellen. 131<br />
Zur Zeit umfasst der Management Board 17 Mitglieder aus<br />
16 Ländern. Als einziges Land ist Deutschland mit zwei Mitgliedern in diesem Board vertreten.<br />
132<br />
Geführt wird der Managment Board <strong>von</strong> seinem Vorsitzenden (Chairman), 133<br />
der<br />
auf drei Jahre gewählt wird. 134<br />
Eine Wiederwahl ist lediglich für eine weitere dreijährige<br />
Amtszeit möglich. Neben den Boardmitgliedern nehmen der Executive Secretary sowie nationale<br />
Organisationen mit Beobachterstatus an den Sitzungen des Management Boards<br />
teil. 135<br />
129 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 4.<br />
130 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 7.7.<br />
131 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 7.4.<br />
132 Seit Oktober 2000 sind Dr. Günter Schäffler, Europabeauftragter des BUNDES DER ÖFFENTLICH<br />
BESTELLTEN UND VEREIDIGTEN SACHVERSTÄNDIGEN E. V. (BVS), und Raymond Trotz, Direktor<br />
der HYPOVEREINSBANK AG sowie Vertreter des VERBANDES DER HYPOTHEKENBANKEN<br />
(VDH), Mitglieder des Management Boards des IVSC.<br />
133 Vorsitzender des IVSC ist momentan der Australier Greg McNamara, Mitglied des AUSTRALIAN<br />
PROPERTY INSTITUTE. Sein Vertreter ist der Brite John A. Edge, Mitglied der RICS.<br />
134 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 9.1<br />
sowie Par. 9.5.<br />
135 Eine aktuelle Liste der Länder mit Beobachterstatus können im Internet unter der Adresse<br />
www.ivsc.org/members.htm abgerufen werden.<br />
136
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Der Management Board tritt alljährlich zu einer allgemeinen Sitzung (Annual General Meeting)<br />
zusammen. <strong>Die</strong>se Sitzung ist bis spätestens zum 30. November eines jeden Jahres abzuhalten.<br />
136<br />
Weiterhin können jederzeit Sondersitzungen (Special General Meetings) zu aktuellen<br />
Bewertungsfragen einberufen werden. 137<br />
332.2 <strong>Die</strong> Verlautbarungen des IVSC<br />
332.21 <strong>Die</strong> geltenden International Valuation Standards (IVS) und ihre<br />
Systematik<br />
<strong>Die</strong> Entwicklung internationaler Bewertungsstandards, der INTERNATIONAL VALUATION<br />
STANDARDS (IVS), wird <strong>von</strong> drei Zielen geleitet: 138<br />
■ Internationale Immobilientransaktionen sollen durch die IVS gefördert werden. Dazu<br />
ist es notwendig, daß sowohl die finanzielle Berichterstattung transparenter als auch die<br />
Zuverlässigkeit der Immobilienbewertung gesichert wird.<br />
■ <strong>Die</strong> IVS sollen als professioneller Maßstab für Bewerter aus aller Welt dienen. Nur mittels<br />
dieser international anerkannten Bewertungsstandards ist es möglich, den Forderungen<br />
der internationalen Immobilienmärkte <strong>nach</strong> zuverlässigen Bewertungsergebnissen<br />
gerecht zu werden und gleichzeitig die Anforderungen, die die internationale Rechnungslegung<br />
an die Immobilienbewertung stellt – die Vermittlung <strong>von</strong> entscheidungsnützlichen<br />
Informationen (decision usefulness) –, zu befriedigen.<br />
■ Weiterhin sollen mit den Standards einerseits den Bedürfnissen aufstrebender Industrieländer<br />
und andererseits den Bedürfnissen <strong>von</strong> sogenannten Schwellenländern <strong>nach</strong>gekommen<br />
werden.<br />
<strong>Die</strong> IVS schreiben vor, welche Wertmäßstäbe für die Bewerter in den einzelnen Bewertungssituationen<br />
relevant sind. <strong>Die</strong> Standards erläutern aber nicht, welche spezielle Bewertungsmethodik<br />
im Einzelfall anzuwenden ist. Das „Wie“ obliegt folglich dem Bewerter. Er<br />
136 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 8.1.<br />
137 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Constitution, Par. 8.2.<br />
138 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 15.<br />
137
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
hat entsprechend seiner fundierten Ausbildung die im Einzelfall relevante Bewertungstechnik<br />
auszuwählen, um zu einem zuverlässigen Bewertungsergebnis zu gelangen.<br />
Werden die IVS für andere Bereiche wie die Rechnungslegung herangezogen, ist der Bewerter<br />
gehalten, sich den Zweck der <strong>von</strong> ihm durchgeführten Bewertung für die Rechnungslegung<br />
zu verdeutlichen. Der Bewerter muß einerseits den Anforderungen der IVS<br />
und andererseits den Anforderungen der Rechnungslegung gerecht werden. Entstehen<br />
Konflikte, ist der Bewerter gezwungen, die Bewertungssituation offenzulegen. 139<br />
Bislang sind vom IVSC zwei Bewertungsstandards erlassen worden, und zwar IVS 1 (Market<br />
Value Basis of Valuation) und IVS 2 (Valuation Basis Other Than Market Value). Beide<br />
Standards sind gültig seit dem 1. Juli 2000. 1<strong>40</strong><br />
Mit IVS 1 wird eine allgemeine Definition<br />
des Martkwertes gegeben. Der Standard erläutert die relevanten Charakteristika der<br />
Marktwert-Definition und deren Anwendung. 141<br />
IVS 2 hingegen befaßt sich mit über den<br />
Marktwert hinausgehenden Bewertungsmaßstäben, die bei speziellen Bewertungsanlässen<br />
als Bewertungsgrundlage dienen. <strong>Die</strong>se Bewertungsmaßstäbe werden identifiziert, und ihre<br />
Anwendung wird erläutert. Daneben werden diese Bewertungsmaßstäbe eindeutig vom<br />
Marktwert als Bewertungsmaßstab abgegrenzt. 142<br />
<strong>Die</strong> in IVS 1 und IVS 2 verwendeten<br />
Bewertungsmaßstäbe werden in Übersicht 3-3 zusammengefaßt:<br />
139 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 16.<br />
1<strong>40</strong> Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, International<br />
Valuation Standard IVS 1.9.1, S. 102 sowie INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COM-<br />
MITTEE (HRSG.), IVS 2001, International Valuation Standard IVS 2.9.1, S. 115. Im folgenden<br />
wird für die Regelungen des IVSC eine Kurzzitierweise in den Fußnoten gewählt. Der Standard<br />
(IVS), die Anwendungsrichtlinien (IVA), die Anwendungshilfen (GN) und die Kommentierungen<br />
(IVC) werden mit Verweis auf den entsprechend nummerierten Abschnitt des Standards, der<br />
Anwendungsrichtlinie, der Anwendungshilfe und der Kommentierung angegeben.<br />
141 Vgl. IVS 1.1.1.<br />
142 Vgl. IVS 2.1.1.<br />
138
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Bewertungsmaßstäbe Definition Standard<br />
Marktwert<br />
(market value)<br />
Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem eine Immobilie zum Bewertungsstichtag<br />
<strong>nach</strong> angemessener Vermarktung zwischen vertragswilligen,<br />
<strong>von</strong>einander unabhängigen, sachverständigen, bedacht handelnden<br />
und nicht unter Kauf- oder Verkaufszwang stehenden Vertragspartnern<br />
getauscht werden soll.<br />
IVS 1.3.1<br />
Über den Marktwert hinausgehende Bewertungsmaßstäbe (Valuation Bases Other Than Market Value)<br />
Nutzungswert<br />
(value in use)<br />
Investitionswert<br />
(investment value)<br />
Fortführungswert<br />
(going concern value)<br />
Versicherungswert<br />
(insureable value)<br />
Steuerwert<br />
(taxable value)<br />
Marktwert bei gegenwärtiger<br />
Nutzung<br />
(market value for the<br />
existing use)<br />
Restwert<br />
(salvage value)<br />
Liquidationswert<br />
(liquidation or forced<br />
sale value)<br />
Der Nutzungswert ist der Wert, den eine spezielle Immobilie bei spezieller<br />
Nutzung für ihren Nutzer besitzt.<br />
Der Investitionswert ist der Wert, den eine Immobilie für einen einzelnen<br />
Investor oder eine Gruppe <strong>von</strong> Investoren mit festgelegten Anlagezielen<br />
besitzt.<br />
Der Fortführungswert ist der Wert eines gesamten Unternehmens.<br />
Dabei wird unterstellt, daß das Unternehmen seiner betrieblichen Tätigkeit<br />
<strong>nach</strong>geht und kein Unternehmensende geplant ist. Der Fortführungswert<br />
wird dann auf Immobilien aufgeteilt, die integraler Bestandteil<br />
eines Unternehmens sind und daher nicht losgelöst vom gesamten Unternehmen<br />
veräußerbar sind.<br />
Der Versicherungswert ist der Wert einer Immobilie, wie er in einem Versicherungsvertrag<br />
oder <strong>nach</strong> entsprechenden Versicherungsvor-schriften<br />
definiert ist.<br />
Der Steuerwert ist der aus der geltenden Steuergesetzgebung und den<br />
dort vorhandenen Bewertungsgrundlagen abgeleitete Wert einer Immobilie.<br />
Beim Marktwert bei gegenwärtiger Nutzung wird unterstellt, daß die gegenwärtige<br />
Nutzung künftig beibehalten wird. Potentielle Wertsteigerungen<br />
durch eine alternative Nutzung der Immobilie oder spezielle Investitions-<br />
und Finanzierungstransaktionen bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.<br />
Der Restwert einer Immobilie, Grund und Boden ausgenommen, ist ihr<br />
sogenannter Altmaterialwert.<br />
Der Liquidationswert einer Immobilie ist der Wert, welcher vom Verkäufer<br />
vernünftigerweise erzielt wird, wenn diesem nicht der in der Marktwert-<br />
Definition verlangte angemessene Vermarktungszeitraum zur Verfügung<br />
steht.<br />
Übersicht 3-3: <strong>Die</strong> Bewertungsmaßstäbe des IVS 1 und IVS 2 (Forts. siehe folgende Seite)<br />
IVS 2.3.1<br />
IVS 2.3.4<br />
IVS 2.3.5<br />
IVS 2.3.6<br />
IVS 2.3.7<br />
IVS 2.3.8<br />
IVS 2.3.9<br />
IVS 2.3.10<br />
139
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Bewertungsmaßstäbe Definition Standard<br />
Sonderwert<br />
(special value)<br />
1<strong>40</strong><br />
Der Begriff des Sonderwertes zielt auf einen außerordentlichen Wertbestandteil<br />
ab, der über oder unter dem ermittelten Marktwert einer Immobilie<br />
liegt. Ein Sonderwert könnte entstehen, wenn eine Immobilie bspw.<br />
baulich, funktional oder ökonomisch mit anderen Immobilien zusammengeschlossen<br />
wird. Der Sonderwert der Immobilie spiegelt in diesem Fall<br />
den über dem Marktwert der Immobilie liegenden Wert für vorhandene<br />
Synergiepotentiale wider.<br />
Beleihungswert Als Beleihungswert einer Immobilie gilt der Wert, den ein Bewerter im<br />
(mortgage lending value) Rahmen einer vorsichtigen Einschätzung der künftigen Marktfähigkeit der<br />
Immobilie ermittelt. Dabei sind die dauerhaften Eigenschaften der Immobilie,<br />
ihre derzeitige Nutzung sowie angemessene Alternativnutzungen<br />
sowie die normalen und örtlichen Marktbedingungen zu beachten.<br />
Übersicht 3-3: <strong>Die</strong> Bewertungsmaßstäbe des IVS 1 und IVS 2 (Forts.)<br />
IVS 2.3.11<br />
IVS 2.3.12<br />
<strong>Die</strong> IVS sind einheitlich gegliedert. Jeder Standard besitzt die folgenden neun Bereiche:<br />
■ Einführung (introduction),<br />
■ Anwendungsbereich (scope),<br />
■ Definitionen (definitions),<br />
■ Verhältnis zu Rechnungslegungsstandards (relationship to accounting standards),<br />
■ Anwendung (statement of standards),<br />
■ Diskussion (discussion),<br />
■ Offenlegungspflichten (disclosure requirements),<br />
■ Abweichungsregelungen (departure provisions) und<br />
■ Zeitpunkt des Inkrafttretens (effective date).<br />
Hinsichtlich der beschriebenen Gliederung der IVS ist anzumerken, daß die Zielsetzung<br />
(objective) eines jeden Standards in der Einleitung genau umrissen wird. Der Gliederungspunkt<br />
„Verhältnis zu Rechnungslegungsstandards“ betont die enge Bindung des IVSC an<br />
seine Schwesterorganisation, der <strong>IAS</strong>B. Der Bewerter wird an dieser Stelle des Standards<br />
mit den besonderen Informationsbedürfnissen der Rechnungslegungsadressaten vertraut<br />
gemacht, damit er sein Vorgehen bei Bedarf auf die geforderten Informationen ausrichten<br />
kann. <strong>Die</strong> in den IVS vermittelten Bewertungsmaßstäbe werden zudem in einem gesonderten<br />
Abschnitt, dem Diskussionsteil, eingehend und über die bislang erteilten Informationen<br />
hinaus erläutert. Ist der Bewerter aufgrund nationaler Bewertungsvorschriften 143 oder be-<br />
143 Vgl. IVS 1.8.1.
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
sonderer Auftragsbedingungen 144<br />
gezwungen, <strong>von</strong> den Vorschriften der IVS abzuweichen,<br />
hat er diese Abweichungen <strong>von</strong> den IVS offenzulegen. Der Abschnitt „Abweichungsregelungen“<br />
klärt hierüber auf.<br />
332.22 Sonstige Verlautbarungen<br />
<strong>Die</strong> IVS werden ergänzt durch Anwendungsrichtlinien (International Valuation Applications),<br />
Anwendungshilfen (Guidance Notes) und Kommentierungen (International Valuation<br />
Commentaries). 145<br />
<strong>Die</strong> Anwendungsrichtlinien (International Valuation Applications) diskutieren die verschiedenen<br />
Bewertungsanlässe und die mit diesen Anlässen zusammenhängenden Informationsbedürfnisse<br />
der Adressaten der Bewertungsergebnisse. Finanzielle Berichterstattung<br />
und Bemessung <strong>von</strong> Sicherheiten bei der Kreditaufnahme sind die zwei wesentlichen, in<br />
diesem Zusammenhang zu erwähnenden Bewertungsanlässe.<br />
<strong>Die</strong> Anwendungshilfen (Guidance Notes) beschäftigen sich mit speziellen Bewertungssachverhalten,<br />
wie der Bewertung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen, Maschinen und maschinellen<br />
Anlagen, immateriellen Vermögenswerten und der Berücksichtigung <strong>von</strong> umweltgefährdenden<br />
Substanzen bei der Bewertung. Mit den Anwendungshilfen wird klargestellt, wie<br />
die geltenden Bewertungsstandards in den speziellen Bewertungssituationen anzuwenden<br />
sind. Sie haben im Vergleich zu den IVS eher dynamischen Charakter und werden <strong>von</strong> Zeit<br />
zu Zeit um weitere Anwendungshilfen zu aktuell diskutierten Bewertungssachverhalten ergänzt.<br />
<strong>Die</strong> Kommentierungen der IVS (International Valuation Commentaries) sind vergleichbar<br />
mit den vom STANDARDS INTERPRETATIONS COMMITTEE (SIC) des <strong>IAS</strong>B herausgegebenen<br />
Interpretationen zu einzelnen <strong>IAS</strong>. 146 Mit Hilfe der Kommentierungen soll zum ei-<br />
144 Vgl. IVS 2.8.1.<br />
145 Vgl. im Überblick INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001,<br />
S. 20 f.<br />
146 Zu den SIC-Interpretationen vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 77-<br />
79; BORN, K., Rechnungslegung international, S. 68-70; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002,<br />
S. 37 f.<br />
141
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
nen gewährleistet werden, daß die IVS einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Andererseits<br />
dienen sie dazu, umgehend Lösungen zu spezifischen und aktuell diskutierten<br />
Bewertungssachverhalten bereitzustellen. Sie können im Zweifel auch als Übergangsvorschriften<br />
fungieren, sofern zu einem aktuellen Bewertungsproblem kein entsprechnender<br />
IVS erlassen worden ist. 147<br />
<strong>Die</strong> derzeit geltenden Anwendungsrichtlinien, Anwendungshilfen und Kommentierungen<br />
zu den IVS werden in der folgenden Übersicht 3-4 dargestellt:<br />
Vorschrift Titel Status Gültigkeit<br />
142<br />
Anwendungsrichtlinien (International Valuation Applications)<br />
IVA 1 Bewertung für Zwecke der finanziellen Berichterstattung<br />
(Valuation for Financial Reporting)<br />
IVA 2 Bewertung für Zwecke der Kapitalüberlassung<br />
(Valuation for Lending Purposes)<br />
Anwendungshilfen (Guidance Notes)<br />
ED -<br />
IVA ab 1. Juli 2000<br />
GN 1 Immobilien (Real Property) 148 GN ab 1. Juli 2000<br />
GN 2 Bewertung <strong>von</strong> Leasing-Verhältnissen<br />
(Valuation of Lease Interests)<br />
GN 3 Bewertung maschineller Anlagen<br />
(Valuation of Plant and Equipment)<br />
GN ab 1. Juli 2000<br />
GN ab 1. Juli 2000<br />
GN 4 Immaterielle Vermögenswerte (Intangible Assets) GN ab 1. Juli 2000<br />
GN 5 Bewertung unter der Prämisse der Unternehmensfortführung<br />
(Going-Concern Concept of Valuation)<br />
Aufgehoben<br />
GN 6 Unternehmensbewertung (Business Valuation) GN ab 1. Juli 2000<br />
GN 7 Berücksichtigung <strong>von</strong> umweltgefährdenden Substanzen bei der<br />
Bewertung<br />
(Consideration of Hazardous and Toxic Substances In Valuation)<br />
GN 8 Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten<br />
(Depreciated Replacement Cost)<br />
GN ab 1. Juli 2000<br />
ED -<br />
GN 9 Bewertungsbericht (Valuation Reporting) ED -<br />
GN 10 Discounted Cash Flow-Analyse<br />
(Discounted Cash Flow Analysis)<br />
Übersicht 3-4: <strong>Die</strong> sonstigen Verlautbarungen des IVSC (Forts. siehe folgende Seite)<br />
ED -<br />
147 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 21.<br />
148 Mit dem Begriff „real property“ ist der ökonomisch-juristische Immobilienbegriff gemeint. Vgl.<br />
hierzu eingehend Abschnitt 333.1.<br />
-
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Vorschrift Titel Status Gültigkeit<br />
IVC 1 Bewertung in aufstrebenden Märkten<br />
(Valuation in Emerging Markets)<br />
Kommentierungen (International Valuation Commentaries) 149<br />
IVC 2 Eine Untersuchung über den möglichen Einfluß des Konsultationspapiers<br />
des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf die<br />
Bewertung für Zwecke der Kreditvergabe<br />
(An Examination of the Possible Impact of Standards and Statements<br />
Issued by the Basel Committee on Banking Supervision<br />
(BCBS) on Valuation for Loan Purposes) 150<br />
IVC 3 Bewertung öffentlicher Vermögenswerte<br />
(Public Sector Asset Valuation)<br />
Legende:<br />
ED Exposure Draft IVA International Valuation Application<br />
GN Guidance Note IVC International Valuation Commentary<br />
Übersicht 3-4: <strong>Die</strong> sonstigen Verlautbarungen des IVSC (Forts.)<br />
IVC ab 1. Juli 2001<br />
IVC ab 1. Juli 2001<br />
IVC ab 1. Juli 2001<br />
Besondere Bedeutung in Fragen der Immobilienbewertung, die für Zwecke der Rechnungslegung<br />
zu lösen sind, besitzen die Anwendungsrichtlinie IVA 1 (Bewertung für Zwecke der<br />
finanziellen Berichterstattung) und die Anwendungshilfen GN 1 (Immobilien), GN 8<br />
(Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten), GN 9 (Bewertungsbericht) sowie<br />
GN 10 (Discounted Cash Flow-Analyse). Mit IVA 1, der zur Zeit als Entwurf (exposure<br />
draft) existiert, werden den Bewertern die Rechnungslegungsgrundsätze erläutert, die bei<br />
einer Immobilienbewertung für Zwecke der Rechnungslegung zu beachten sind. Denn nur<br />
bei einer den Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechenden Bewertung werden die Bedürfnisse<br />
der Abschlußadressaten befriedigt. Sie erhalten relevante Informationen. Mit<br />
GN 1 wird ein Überblick über die vom Bewerter notwendigerweise zu durchlaufenden Be-<br />
149 Für die hier gewählte Darstellung der Kommentierungen zu den geltenden IVS wird eine fortlaufenden<br />
Nummerierung der Kommentierungen vorgenommen, welche das IVSC in seiner Darstellung<br />
unterlassen hat. Da die Kommentierungen zu den geltenden IVS indes eindeutig <strong>von</strong>einander<br />
abgegrenzt werden, erscheint die hier gewählte Darstellungsform angebracht.<br />
150 Zur NEUEN BASLER BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG vgl. BANK FÜR INTERNATIONALEN<br />
ZAHLUNGSAUSGLEICH (HRSG.), Erläuternde Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung;<br />
DEUTSCHE BUNDESBANK (HRSG.), Konsultationspapier: Überblick über die Neue Basler<br />
Eigenkapitalvereinbarung.<br />
143
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
wertungsschritte bei der Immobilienbewertung und die jeweiligen Informationsbedürfnisse<br />
geliefert. GN 8, der ebenso wie GN 9 und GN 10 zur Zeit erst als Entwurf (exposure draft)<br />
vorliegt, beschäftigt sich mit einem Bewertungsverfahren, mit dessen Hilfe die Ersatzbeschaffungskosten<br />
als Substitut für den Marktwert <strong>von</strong> Sonderimmobilien bzw. Immobilien,<br />
für die ein Marktwert nicht ableitbar ist, berechnet werden können. GN 9 dagegen befaßt<br />
sich mit den Berichterstattungspflichten des Bewerters und gibt das Format eines Bewertungsberichtes<br />
vor. Mit GN 10 werden schließlich Struktur und Bestandteile des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens als einem Immobilienbewertungsverfahren dargelegt.<br />
333. <strong>Die</strong> allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC<br />
333.1 Der Bewertungsgegenstand<br />
In seinem konzeptionellen Teil (General Valuation Concepts and Principles), welches auch<br />
als Rahmenkonzept des IVSC bezeichnet werden kann, nennt das IVSC drei<br />
Bewertungsobjekte: 151<br />
■ real estate<br />
■ real property und<br />
■ personal property.<br />
Mit den Begriffen „real estate“ und „real property“ sind Immobilien umschrieben. Indes<br />
wird der Immobilienbegriff aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. „Real estate“ legt<br />
den Immobilienbegriff physisch aus. Im Vordergrund stehen bei dieser Auslegung des Immobilienbegriffs<br />
die materiellen Eigenschaften einer Immobilie, also die sichtbaren und<br />
faßbaren Bestandteile, die eine Immobilie charakterisieren. Mit dem Begriff „real property“<br />
wird der Immobilienbegriff ökonomisch-juristisch ausgelegt. Von besonderem Interesse<br />
sind in diesem Zusammenhang die mit einer Immobilie verbundenen Rechte, Beteiligungsverhältnisse<br />
und Nutzenzuflüsse. Für die Bewertung <strong>von</strong> Immobilien wird gerade die ökonomisch-juristische<br />
Auslegung des Immobilienbegriffes herangezogen. Denn nur auf der<br />
Grundlage der mit einer Immobilie verbundenen Rechte und ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten<br />
ist es dem Bewerter möglich, die Vermarktbarkeit einer Immobilie zu<br />
151 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 3.1-3.3.<br />
144
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
bestimmen und einen möglichst zuverlässigen Marktwert für diese zu ermitteln. 152<br />
<strong>Die</strong> Bedeutung<br />
der ökonomisch-juristischen Auslegung des Immobilienbegriffs für die Immobilienbewertung<br />
drückt sich bereits im Titel der oben erwähnten Anwendungshilfe GN 1<br />
(Real Property) aus.<br />
Unter „personal property“ sind bewegliche Vermögenswerte zu verstehen. Zu dieser Gruppe<br />
gehören sowohl materielle als auch immaterielle Vermögenswerte, welche nicht dauerhaft<br />
mit einer Immobilie verbunden sind, z. B. maschinelle Anlagen (plant and equipment). <strong>Die</strong><br />
Bewertung beweglicher materieller und immaterieller Vermögenswerte wird durch die Anwendungshilfen<br />
GN 3 (Valuation of Plant and Equipment) und GN 4 (Intangible Assets) unterstützt.<br />
Alles in allem kann festgehalten werden, daß die Immobilie (real property) der wesentliche<br />
Bewertungsgegenstand ist, mit dem sich die Verlautbarungen des IVSC beschäftigen.<br />
333.2 Der internationale Wertbegriff<br />
International wird nicht <strong>nach</strong> einem Immobilienpreis, sondern dem Immobilienwert gesucht,<br />
da der Immobilienpreis das Ergebnis einer Tauschaktion zwischen Käufer und Verkäufer<br />
ist. Er ist subjektiv geprägt und beruht auf historischen Transaktionen. Der hier gesuchte<br />
Immobilienwert spiegelt hingegen wider, welchen Wert die Marktteilnehmer einer<br />
Immobilie zum Bewertungsstichtag zugestehen. <strong>Die</strong>ser Immobilienwert ist folglich eine<br />
Schätzung des später tatsächlich erzielten Immobilienpreises. 153<br />
Allerdings existieren je <strong>nach</strong> Bewertungsanlaß verschiedene Wertdefinitionen. So werden<br />
einige Definitionen nur in bestimmten Situationen der Bewertung zugrundegelegt. Ein<br />
Beispiel ist der bei der Beleihung angenommene Wert einer Immobilie (Beleihungswert). 154<br />
Der am häufigsten für Zwecke der Immobilienbewertung zu ermittelnde Wert ist der<br />
152 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 3.6.<br />
153 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 4.5 sowie Par. 5.1.<br />
154 Zu den zahlreichen internationalen Wertmaßstäben in der Immobilienbewertung vgl. detailliert<br />
Übersicht 3-3.<br />
145
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Marktwert (market value) einer Immobilie. Der Marktwert ist definiert als der geschätzte<br />
Betrag, zu dem eine Immobilie zum Bewertungsstichtag <strong>nach</strong> angemessener Vermarktung<br />
zwischen vertragswilligen, <strong>von</strong>einander unabhängigen, sachverständigen, bedacht handelnden<br />
und nicht unter Kauf- oder Verkaufszwang stehenden Vertragspartnern getauscht werden<br />
soll. 155<br />
Der Marktwert repräsentiert den vom Markt wahrgenommenen Nutzen einer<br />
Immobilie und nicht etwa ihre physische Substanz. 156<br />
Er wird vielfach auch als offener<br />
Marktwert (open market value) 157<br />
bezeichnet.<br />
333.3 Das Nutzungskonzept<br />
<strong>Die</strong> Immobilienbewertung des IVSC basiert auf dem Konzept der bestmöglichen Nutzung<br />
(Highest and Best Use) einer Immobilie. <strong>Die</strong>se bestmögliche Nutzung wird wie folgt<br />
definiert: 158<br />
146<br />
„The most probable use of a property which is physically possible, appropriately justified, legally<br />
permissible, financially feasible, and which results in the highest value of the property being valued“<br />
Gemäß dieser Definition ist die bestmögliche Nutzung einer Immobilie ihre wahrscheinlichste<br />
Nutzung, die physisch bzw. baulich möglich, entsprechend gerechtfertigt, gesetzlich<br />
zulässig sowie finanziell realisierbar ist. <strong>Die</strong>se Nutzung schlägt sich im endgültigen Immobilienwert<br />
nieder, welcher dann den höchstmöglichen Wert der betrachteten Immobilie<br />
darstellt. Hinsichtlich der Interpretation des Konzeptes der bestmöglichen Nutzung einer<br />
Immobilie ist zu unterscheiden zwischen der bestmöglichen Nutzung <strong>von</strong> unbebautem<br />
155 Vgl. IVS 1.3.1.<br />
156 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 4.9.<br />
157 Der offene Marktwert (open market value) wird auch als Wertmaßstab in den Verlautbarungen<br />
der ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS), den STATEMENTS OF ASSET<br />
VALUATION PRACTICE AND GUIDANCE NOTES („Red Book“), verwendet. <strong>Die</strong> <strong>von</strong> der RICS<br />
verwendete Definition des Marktwertes deckt sich mit der vom IVSC verwendeten Marktwertdefinition.<br />
Vgl. zur Definition des offenen Marktwertes THOMAS, M., Immobilienwertbegriffe,<br />
S. 266 sowie WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren<br />
für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 21.<br />
158 INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 6.3.
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Grund und Boden sowie der bestmöglichen Nutzung der baulichen Anlagen bzw. bebautem<br />
Grund und Boden.<br />
Bei der Bestimmung der bestmöglichen Nutzung <strong>von</strong> Grund und Boden hat der Bewerter<br />
zunächst Nutzungsalternativen für den unbebauten Grund und Boden entsprechend den<br />
Nutzungsabsichten des bilanzierenden Unternehmens zu identifizieren. <strong>Die</strong>se Nutzungsalternativen<br />
müssen sodann auf ihre bauliche Umsetzbarkeit und gesetzliche Zulässigkeit hin<br />
überprüft werden. Sind diese beiden Kriterien des Konzeptes der bestmöglichen Nutzung<br />
erfüllt, ist zu fragen, ob eine derartige Nutzung auch wirklich wahrscheinlich ist. So ist es<br />
nicht sinnvoll, ein mehrstöckiges Bürogebäude an einem <strong>von</strong> Einfamilienhäusern dominierten<br />
Standort zu positionieren. 159<br />
<strong>Die</strong> Nutzungsalternative „mehrstöckiges Bürogebäude“ ist<br />
demzufolge weder ökonomisch noch <strong>nach</strong> Baurecht gerechtfertigt und folglich als unwahrscheinlich<br />
einzustufen, was ihre endgültige Realisierung angeht. Sie wird nicht weiter betrachtet.<br />
Gilt eine Nutzungsalternative aber als wahrscheinlich, ist in einem nächsten<br />
Schritt ihre Finanzierbarkeit zu analysieren. Erfüllt eine Nutzungsalternative alle Voraussetzungen<br />
für die bestmögliche Nutzung einer Immobilie - bauliche Umsetzbarkeit, gesetzliche<br />
Zulässigkeit, ökonomische Rechtfertigung sowie Finanzierbarkeit -, wird diese Nutzungsalternative<br />
der Bewertung zugrundegelegt. Erfüllen mehrere Nutzungsalternativen die<br />
genannten Voraussetzungen, ist die Alternative auszuwählen, welche zu dem höchsten Wert<br />
für den unbebauten Grund und Boden führt. 160 <strong>Die</strong> künftig zu erwartenden Erträge und<br />
Aufwendungen aus der unterschiedlichen Nutzung <strong>von</strong> Grund und Boden bilden die Entscheidungsgrundlage.<br />
161 In sehr volatilen und stark ungleichgewichtigen Teilmärkten wird<br />
auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten abgestellt. 162<br />
Will der Bewerter den bestmöglichen Nutzen der baulichen Anlagen bzw. <strong>von</strong> bebautem<br />
Grund und Boden bestimmen, wird er dazu angehalten, die Auswirkungen <strong>von</strong> Verfall und<br />
Veralterung der baulichen Anlagen sowie <strong>von</strong> möglichen Erhaltungs- und Modernisie-<br />
159 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 308.<br />
160 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 6.4.<br />
161 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 6.6.<br />
162 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 6.6.<br />
147
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
rungsmaßnahmen und deren Finanzierbarkeit zu analysieren. 163<br />
Ebenso ist die allgemeine<br />
Marktsituation zu berücksichtigen. Für bauliche Anlagen bzw. bebauten Grund und Boden<br />
bestimmen folglich mögliche Verbesserungsmaßnahmen die bestmögliche Nutzung (highest<br />
and best use of property as improved). <strong>Die</strong> bestmögliche Nutzung <strong>von</strong> unbebautem Grund<br />
und Boden ist indes abhängig <strong>von</strong> deren denkbaren Entwicklungsmöglichkeiten (highest<br />
and best use of land as though vacant).<br />
Das Konzept der bestmöglichen Nutzung ist fundamental für Schätzungen des Marktwertes<br />
<strong>von</strong> Immobilien. Der Marktwert gibt im Idealfalle den besten Preis wieder, der für die<br />
betrachtete Immobilie am Markt zu erzielen wäre.<br />
333.4 <strong>Die</strong> internationalen Immobilienbewertungsverfahren<br />
333.41 Überblick über die deutschen und angelsächsischen Immobilienbewertungsverfahren<br />
In der deutschen Bewertungspraxis stehen dem Bewerter grundsätzlich drei Verfahren zur<br />
Verfügung, den beizulegenden Zeitwert - den sogenannten Verkehrswert 164<br />
- einer Immobilie<br />
zu ermitteln. Nach § 7 der Wertermittlungsverordnung (WertV) sind dies das Vergleichswertverfahren,<br />
das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Das Bewertungsverfahren<br />
ist <strong>nach</strong> der Art des Gegenstands der Wertermittlung auszuwählen. Dabei<br />
163 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 6.5.<br />
164 Der Begriff des Verkehrswertes wird in § 194 BauGB wie folgt definiert: „Der Verkehrswert wird<br />
durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr <strong>nach</strong> den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,<br />
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands<br />
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen<br />
wäre.“ Vgl. zur Verkehrswertdefinition ausführlich KLEIBER, W., § 194 BauGB, S. 249-273. Im<br />
Gegensatz zum Marktwert (market value) des IVSC, der den besten Preis des entsprechend zugrundegelegten<br />
Nutzungskonzeptes darstellt und im oberen Schwankungsbereich aller möglichen<br />
Marktpreise zu finden ist, repräsentiert der deutsche Verkehrswert einen eher durchschnittlichen<br />
Zeitwert. Vgl. RÜCHARDT, K., Bemerkungen zur Immobilienbewertung, S. 308; THOMAS, M.,<br />
Immobilienwertbegriffe, S. 267. Siehe auch a. A. BAUMUNK, H., Immobilien und Immobilienbewertung<br />
im Zeichen <strong>von</strong> Globalisierung und Europäisierung, S. 172 f.<br />
148
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
sind die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu berücksichtigen.<br />
165<br />
Das Vergleichswertverfahren ist in den §§ 13 und 14 WertV kodifiziert. Zentrales Element<br />
dieses Verfahrens ist der Preisvergleich, wobei zwischen einem unmittelbaren und einem<br />
mittelbaren Preisvergleich unterschieden wird. 166<br />
Beim unmittelbaren Preisvergleich<br />
läßt sich der beizulegende Zeitwert der betrachteten Immobilie im Idealfalle direkt aus<br />
Vergleichspreisen bestimmen, die zum Bewertungsstichtag für gleichartige Immobilien entrichtet<br />
worden sind. Ein unmittelbarer Preisvergleich ist indes aufgrund der Heterogenität<br />
des Vermögenswertes „Immobilie“ nicht oder nur in Ausnahmefällen realisierbar. Daher<br />
wird auf einen mittelbaren Preisvergleich zurückgegriffen. Der mittelbare Preisvergleich<br />
ermöglicht es, auch solche Kaufpreise <strong>von</strong> Immobilien zum Vergleich heranzuziehen, die<br />
sich in ihren wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> der betrachteten Immobilie unterscheiden.<br />
Der Bewerter muß die zwischen den Vergleichsimmobilien und der betrachteten Immobilie<br />
bestehenden Unterschiede analysieren und durch Korrekturen ausgleichen. Das Vergleichswertverfahren<br />
wird normalerweise zur Bewertung des Wertes <strong>von</strong> Grund und Boden<br />
herangezogen. 167 Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts <strong>von</strong> bebautem Grund und<br />
Boden eignet sich das Vergleichswertverfahren in der Regel nicht, da dem Bewerter nicht<br />
genügend zeitnahe und vergleichbare Immobilientransaktionen zur Verfügung stehen.<br />
Ausnahmen sind Eigentumswohnungen und standardisierte Reihenhäuser. 168<br />
Das Ertragswertverfahren wird in den §§ 15 bis 20 WertV geregelt. Der Ertragswert einer<br />
Immobilie läßt sich <strong>nach</strong> diesem Verfahren als die Summe der Barwerte aller bei ordnungsmäßiger<br />
Bewirtschaftung der betrachteten Immobilie <strong>nach</strong>haltig erzielbaren Erträge<br />
ermitteln. Der Ertragswert schließt dabei den Barwert <strong>von</strong> Grund und Boden mit ein. 169<br />
165 Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen zur WertV, S. 337, Rn. 24 f.<br />
166 Zum Vergleichswertverfahren <strong>nach</strong> der deutschen WertV vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung<br />
<strong>von</strong> Immobilien, S. 178-185; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien,<br />
S. 20-35; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />
S. 114-123.<br />
167 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 392.<br />
168 Vgl. PETERSEN, H., Marktwertorientierte Immobilienbewertung, S. 43.<br />
169 Zum Ertragswert <strong>nach</strong> der deutschen WertV vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien,<br />
S. 186-193; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien,<br />
S. 36-54; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />
S. 124-133.<br />
149
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Das Ertragswertverfahren wird zur Bewertung <strong>von</strong> Immobilien herangezogen, bei denen die<br />
Verzinsung des investierten Kapitals für die Wertermittlung ausschlaggebend ist. Immobilien,<br />
die als Finanzanlage gehalten werden, sind folglich Bewertungsgegenstand. Hierbei<br />
handelt es sich in erster Linie um Wohn- und Gewerbeimmobilien. 170<br />
Das Sachwertverfahren ist schließlich in den §§ 21 bis 25 WertV kodifiziert. 171<br />
Während<br />
mit dem Vergleichswertverfahren und dem Ertragswertverfahren Immobilienwerte ermittelt<br />
werden, die auf Markttransaktionen und Informationen über die aktuelle Marktsituation<br />
beruhen, werden mit dem Sachwertverfahren marktferne Werte berechnet. Der Sachwert<br />
einer Immobilie orientiert sich nämlich an den Kosten, die anfallen würden, wenn die betrachtete<br />
Immobilie im vorliegenden Zustand ersatzweise herzustellen wäre. Das Sachwertverfahren<br />
geht nicht <strong>von</strong> Wiederherstellungskosten, sondern <strong>von</strong> neuzeitlichen Ersatzbeschaffungskosten<br />
für die betrachtete Immobilie aus. 172<br />
Es handelt sich beim Sachwert um<br />
einen substanzorientierten Wert. Nachdem der Sachwert einer Immobilie bestimmt worden<br />
ist, muß dieser deshalb dahingehend überprüft werden, ob er vom Markt akzeptiert<br />
werden würde. Gegenenfalls ist eine Anpassung vorzunehmen. Das Sachwertverfahren ist<br />
<strong>nach</strong> Abschnitt 3.1.3 der Wertermittlungs-Richtlinien (WertR) bei Immobilien anzuwenden,<br />
bei denen es für eine marktkonforme Wertermittlung nicht hauptsächlich auf den Ertrag<br />
ankommt. 173<br />
Anwendungsbeispiele sind individuell gestaltete und eigengenutzte Einund<br />
Zweifamilienhäuser. Weiterhin wird das Sachwertverfahren auch für die Bewertung<br />
<strong>von</strong> Gewerbeimmobilien wie Industrieimmobilien verwendet, sofern für diese grundsätzlich<br />
<strong>nach</strong> dem Ertragswertverfahren zu bewertenden Immobilien keine ortsüblichen Mieten<br />
feststellbar sind. 174<br />
<strong>Die</strong> in der WertV verankerten Immobilienbewertungsverfahren sind nicht als abschließend<br />
anzusehen. Können die in der WertV vorgesehenen Verfahren nicht angewendet werden,<br />
170 Vgl. PETERSEN, H., Marktwertorientierte Immobilienbewertung, S. 60.<br />
171 Zum Sachwert <strong>nach</strong> der deutschen WertV vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien,<br />
S. 194-201; LEOPOLDSBERGER, G., Kontinuierliche Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien, S. 54-<br />
69; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />
S. 134-153.<br />
172 Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen zu den §§ 21 bis 25 WertV, S. 1050, Rn. 1 f.<br />
173 Vgl. LEOPOLDSBERGER, G./THOMAS, M., Wertermittlungsverfahren, S. 14.<br />
174 Vgl. PETERSEN, H., Marktwertorientierte Immobilienbewertung, S. 60; LEOPOLDSBERGER,<br />
G./THOMAS, M., Wertermittlungsverfahren, S. 14.<br />
150
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
so ist es durchaus zulässig, andere geeignete Verfahren zu entwickeln und anzuwenden. 175<br />
So haben sich neben den genannten und normierten Immobilienbewertungsverfahren weitere<br />
nicht normierte Verfahren herausgebildet. Zu nennen sind hier das Residualwertverfahren<br />
und das Discounted Cash Flow-Verfahren. Das Residualwertverfahren zielt darauf<br />
ab, den maximal tragfähigen Preis <strong>von</strong> entwicklungsreifem unbebauten oder bebauten<br />
Grund und Boden für einen Investor zu ermitteln. Da beim Residualwertverfahren individuelle<br />
Einflußgrößen, wie investorenspezifische Planungsdurchführung oder individuelle<br />
Baukostenverhältnisse, bedeutsam sind, ist das Ergebnis dieses Verfahrens ein subjektiver<br />
Wert. 176<br />
Das Discounted Cash Flow-Verfahren weist ein hohes Maß an Übereinstimmung<br />
zum in der WertV kodifizierten Ertragswertverfahren auf. <strong>Die</strong>ses Verfahren wird<br />
vielfach auch als die „Urform“ des aus der WertV bekannten klassischen Ertragswertverfahrens<br />
bezeichnet. 177 , 178<br />
Wie beim klassischen Ertragswertverfahren handelt es sich beim Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren um ein Barwertverfahren. Der beizulegende Zeitwert einer<br />
Immobilie ermittelt sich aus dem Barwert der künftig dem Unternehmen aus der betrachteten<br />
Immobilie zufließenden Nutzenentgelte. 179 Im Gegensatz zum klassischen Ertragswertverfahren,<br />
welches grundsätzlich gleichbleibende Erträge (Jahresreinerträge) unterstellt, die<br />
jährlich dem Unternehmen aus der betrachteten Immobilie zufließen, geht das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren <strong>von</strong> sich im Zeitablauf entsprechend der gegebenen Vertragsgestaltungen<br />
ändernden Nutzungsentgelten aus. Discounted Cash Flow-Verfahren werden zunehmend<br />
als Grundlage für Immobilienanlageentscheidungen eingesetzt, da in die Überle-<br />
175 Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen zur WertV, S. 338, Rn. 26. BERENS und HOFFJAN<br />
schlagen bspw. zur Grenzpreisermittlung <strong>von</strong> Immobilien ein Immobilienbewertungsverfahren<br />
vor, das auf einem vollständigen Finanzplan (VOFI) basiert. Mit Hilfe dieses Verfahrens können<br />
die Konsequenzen aus alternativen Finanzierungsmodellen und steuerlichen Besonderheiten detailliert<br />
erfaßt werden. Vgl. BERENS, W./HOFFJAN, A., Wertermittlung <strong>von</strong> Immobilien auf Basis<br />
vollständiger Finanzpläne, S. 373-395.<br />
176 Zum Residualwertverfahren vgl. detailliert LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien,<br />
S. 202-207.<br />
177 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1422, Rn. 56.<br />
178 Zum Discounted Cash Flow-Verfahren und seiner Anwendung vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />
(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 569-593; WHITE, D./TURNER, J./JENYON,<br />
B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 107-<br />
119.<br />
179 Zur Vorgehensweise der Discounted Cash Flow-Methode vgl. ausführlich Abschnitt 43.<br />
151
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
gungen auch Faktoren wie Inflation, Finanzierungskosten und Steuern einbezogen werden<br />
können. 180<br />
Im angelsächsischen Rechtsraum, der der Tradition des Case Law Systems folgt, 181<br />
existieren<br />
keine den deutschen Gesetzesvorschriften vergleichbaren Regelungen hinsichtlich der<br />
Immobilienbewertung. Eine entscheidende Rolle besitzen hier die Berufsverbände, wie die<br />
britische ROYAL INSTITUTION OF CHARTERED SURVEYORS (RICS) und das U.S.amerikanische<br />
APPRAISAL INSTITUTE. In ihren Händen liegen das Standard-Setting für die<br />
Immobilienbewertung und seine praktische Umsetzung. Als Bewertungsverfahren haben<br />
sich ähnlich wie in Deutschland im wesentlichen drei Verfahren herausgebildet: der Sales<br />
Comparision Approach, der Income Capitalisation Approach und der Cost Approach. <strong>Die</strong><br />
hier gewählten Verfahrensbegriffe entstammen der U.S.-amerikanischen Immobilienbewertungspraxis.<br />
Sie wurden an dieser Stelle gewählt, da sie identisch mit den auf internationaler<br />
Ebene verwendeten Begriffen sind. 182<br />
Inhaltlich existiert indes kein Unterschied zu den<br />
ähnlich benannten Verfahren in anderen angelsächsischen Ländern wie Großbritannien. 183<br />
Der Sales Comparison Approach, der in der britischen Bewertungspraxis auch als Direct<br />
Value Comparison Approach oder Comparative Method bezeichnet wird, ist vergleichbar<br />
mit dem deutschen Vergleichswertverfahren. Dem deutschen Ertragswertverfahren kommt<br />
der Income Capitalisation Approach sehr nahe, der im angelsächsischen Raum vielfach<br />
als <strong>Investment</strong> Approach oder Rental Comparison Approach bezeichnet wird. Der Cost<br />
Approach, der ebenfalls als Contractor’s Method oder Depreciated Replacement Cost Method<br />
bezeichnet wird, ähnelt dem deutschen Sachwertverfahren.<br />
<strong>Die</strong>se Immobilienbewertungsverfahren bilden die Grundlage für die vom IVSC präferierten<br />
Bewertungsverfahren. Der Sales Comparison Approach, der Income Capitalisation Appro-<br />
180 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 569; CROSBY,<br />
N./GOODCHILD, R., Reversionary Freeholds, S. 72.<br />
181 Zum Case Law System, welches auch als Common Law System bezeichnet wird, vgl. PELLENS,<br />
B., Internationale Rechnungslegung, S. 37.<br />
182 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 9 sowie Abschnitt 333.42. Zur Bedeutung der U.S.-amerikanischen<br />
Bewertungspraxis für die Entwicklung des IVSC vgl. DORCHESTER, J. D./VELLA, J. J., Valuation<br />
and the Appraisal Institute in a Global Economy, S. 81.<br />
183 Zu den Immobilienbewertungsverfahren in Großbritannien und den U.S.A. vgl. ENGEL-<br />
BRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung, S. 230-271.<br />
152
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ach und der Cost Approach gehören zu den grundlegenden Bewertungskonzepten des<br />
IVSC. Für Zwecke der Immobilienbewertung werden diese in der Anwendungshilfe GN 1<br />
(Immobilien) konkretisiert und erläutert. Daher wird nicht an dieser Stelle, sondern im folgenden<br />
Abschnitt 333.42 auf diese drei grundlegenden Verfahren näher eingegangen.<br />
Neben diesen drei klassischen Immobilienbewertungsverfahren haben sich weitere Verfahren<br />
in der angelsächsischen Bewertungspraxis herausgebildet. Zu nennen sind hier die oben<br />
bereits erwähnten Verfahren, wie das Discounted Cash Flow-Verfahren (Discounted Cash<br />
Flow Analysis) als Sonderform des Income Capitalisation Approach und das Residualwertverfahren<br />
(Residual Approach), sowie der Profits Approach. Der Profits Approach basiert<br />
auf der Annahme, daß sich der Wert einer Immobilie direkt aus ihrem Gewinn berechnen<br />
läßt, der sich aus ihrer Nutzung ergibt. 184<br />
<strong>Die</strong>ses Verfahren wird dem<strong>nach</strong> bei Immobilien<br />
angewendet, deren Wert hauptsächlich durch das in ihnen ruhende Potential zur Umsatzund<br />
Gewinnrealisierung geprägt ist. Zu diesen Immobilien zählen u. a. Hotels und Freizeitimmobilien.<br />
185<br />
<strong>Die</strong> deutschen und angelsächsischen Immobilienbewertungsverfahren werden in der folgenden<br />
Übersicht 3-5 nochmals zusammenfassend dargestellt:<br />
184 Zum Profits Approach vgl. ausführlich SCARRETT, D., Property Valuation, S. 147-165; WHITE,<br />
D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong><br />
in Immobilien, S. 135-154 sowie im Überblick MORGAN, J. F. W./HARROP, M. J./BRÜHL,<br />
M. J., Internationale Bewertungsmethoden, S. 507 f.<br />
185 Vgl. RICHMOND, D., Introduction to Valuation, S. 151.<br />
153
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Normierte<br />
Verfahren<br />
Nicht<br />
normierte<br />
Verfahren<br />
154<br />
Immobilienbewertungsverfahren<br />
Deutsche Verfahren Angelsächsische Verfahren<br />
Vergleichswertverfahren<br />
(§§ 13 und 14 WertV)<br />
Ertragswertverfahren<br />
(§§ 15-20 WertV)<br />
Sachwertverfahren<br />
(§§ 21-25 WertV)<br />
Sales Comparison Approach<br />
Income Capitalisation Approach<br />
Cost Approach<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren Discounted Cash Flow Analysis<br />
Residualwertverfahren<br />
Residual Approach<br />
Profits Approach<br />
Übersicht 3-5: Deutsche und angelsächsische Immobilienbewertungsverfahren im Überblick<br />
333.42 <strong>Die</strong> Immobilienbewertungsverfahren des IVSC<br />
333.421. Sales Comparison Approach<br />
Nicht<br />
normierte<br />
Verfahren<br />
Der Sales Comparison Approach 186<br />
beruht auf der Annahme, daß der Preis einer Immobilie<br />
durch den Markt bestimmt wird. Der Marktwert (market value) einer Immobilie läßt<br />
sich dem<strong>nach</strong> auf der Grundlage einer Marktanalyse <strong>von</strong> Immobilien, die miteinander um<br />
Marktanteile konkurrieren, ermitteln. 187 Voraussetzung und Grundlage für eine erfolgreiche<br />
Immobilienbewertung sind die dem Bewerter zur Verfügung stehenden Informationen.<br />
Liegen ausreichend Vergleichsinformationen vor, ist der Sales Comparison Approach die<br />
einfachste und direkteste Immobilienbewertungsmethode. 188 Verfügt der Bewerter allerdings<br />
nicht über genügend Vergleichsinformationen, ist der Sales Comparison Approach<br />
nur eingeschränkt zur Immobilienbewertung heranzuziehen. Da die Immobilie ein heterogener<br />
Vermögenswert ist, wird sie zumeist nur für die Bewertung <strong>von</strong> standardisierten<br />
Wohnimmobilien, wie Reihenhäusern und Eigentumswohnungen, und <strong>von</strong> unbebautem<br />
186 Zum Sales Comparison Approach vgl. ausführlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />
of Real Estate, S. 415-468; BETTS, R. M./ELY, S. J., Basic real estate appraisal, S. 187-246;<br />
BRUEGGEMAN, W. B./FISHER, J. D., Real Estate Finance and <strong>Investment</strong>s, S. 279-283; WURT-<br />
ZEBACH, C. H./MILES, M. E./ETHRIDGE CANNON, S., Modern Real Estate, S. 194-203.<br />
187 Vgl. GN 1.5.12.1 f.<br />
188 Vgl. THÖNE, C., Britische Bewertungsverfahren, S. 582.
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Grund und Boden eingesetzt. 189<br />
Denn in diesen Fällen liegen ausreichend Vergleichsinformationen<br />
vor.<br />
Als Vergleichsinformationen benötigt der Bewerter Informationen über die wertbeeinflussenden<br />
Faktoren der betrachteten Immobilien, die vorhandene Preisunterschiede erklären.<br />
190<br />
Zehn Faktoren sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen, auf die der Sales<br />
Comparison Approach zurückgreift: 191<br />
(1) Rechtliche Verhältnisse (real property rights conveyed):<br />
Darunter werden die mit der betrachteten Immobilie verbundenen Rechte und Beschränkungen<br />
verstanden.<br />
(2) Finanzierungsbedingungen (financing terms):<br />
Finanzierungsbedingungen, die die Vergleichspreise verändert haben, dürfen den<br />
Immobilienwert nicht verfälschen und sind deshalb zu korrigieren.<br />
(3) Verkaufsbedingungen (condition of sale):<br />
Ungewöhnliche Verkaufsbedingungen, wie Verkäufe an nahestehende Personen oder<br />
Notverkäufe, sind zu eliminieren. Es muß sichergestellt werden, daß die Marktwertdefinition<br />
erfüllt wird.<br />
(4) Nachträgliche Aufwendungen (expenditures made immediatly after purchase):<br />
Aufwendungen, die der Käufer direkt im Anschluß an den Erwerb zu tätigen hat, um<br />
die Immobilie ihrer Bestimmung zuführen zu können, führen in der Regel zu Preis<strong>nach</strong>lässen.<br />
<strong>Die</strong>se sind im Immobilienwert zu berücksichtigen.<br />
(5) Marktverhältnisse (market conditions):<br />
<strong>Die</strong> Verkaufspreise <strong>von</strong> Vergleichsimmobilien spiegeln vergangene Marktverhältnisse<br />
wider. Sich zwischenzeitlich verändernde Marktbedingungen sind zu beachten.<br />
189 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 421.<br />
190 Vgl. GN 1.5.12.4.<br />
191 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 426 f. sowie S. 430-438<br />
sowie GN 1.6.6.<br />
155
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
(6) Standort (location):<br />
Gerade der Standort einer Immobilie macht diese zu einem Unikat. Wertkorrekturen<br />
aufgrund der unterschiedlichen Standortbedingungen zu vergleichender Immobilien<br />
sind folglich vom Bewerter in Form <strong>von</strong> prozentualen Zu- und Abschlägen vorzunehmen.<br />
Hierbei spielen die Erfahrungen des Bewerters eine entscheidende Rolle.<br />
(7) Körperliche Merkmale (physical characteristics):<br />
Unter die körperlichen Merkmale der betrachteten Immobilie fallen die oben genannten<br />
wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden - die Bodenbeschaffenheit<br />
sowie die Größe und Gestaltung <strong>von</strong> Grund und Boden – sowie die oben genannten<br />
wertbeeinflussenden Faktoren der baulichen Anlagen, und zwar Restnutzungsdauer<br />
und baulicher Zustand sowie Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption<br />
der Anlagen. Unterschiede zwischen der betrachteten Immobilie und den<br />
ausgewählten Vergleichsimmobilien, die in diesen wertbeeinflussenden immobilienspezifischen<br />
Faktoren bestehen, sind bei der Ermittlung des Immobilienwertes zu beseitigen.<br />
(8) Wirtschaftliche Merkmale (economic characteristics):<br />
Als wirtschaftliche Merkmale einer Immobilie gelten sämtliche Eigenschaften einer<br />
Immobilie, die den Gewinn beeinflussen, der dem bilanzierenden Unternehmen aus<br />
der betrachteten Immobilie zufließt. Hierunter fallen vor allem die Nutzungssituation<br />
der baulichen Anlagen und die mit den baulichen Anlagen verbundenen Bewirtschaftungskosten.<br />
(9) Nutzung (use):<br />
Der Bewerter muß die derzeitige Nutzung der betrachteten Immobilie mit ihrer<br />
bestmöglichen Nutzung (Highest and Best Use) vergleichen, Abweichungen offenlegen<br />
und korrigieren.<br />
(10) Nicht-immobilienspezifische Wertbestandteile (non-realty components of value):<br />
<strong>Die</strong>se Wertbestandteile gehen zurück auf bewegliche Vermögenswerte, wie die Betriebs-<br />
und Geschäftsausstattung, und auf die Unternehmenstätigkeit selbst. Der Bewerter<br />
hat zu untersuchen, inwieweit diese nicht-immobilienspezifischen Wertbestandteile<br />
den Immobilienwert beeinflussen. Abweichungen zwischen betrachteter<br />
Immobilie und den Vergleichsimmobilien, was den Einfluß der nichtimmobilienspezifischen<br />
Wertbestandteile auf die Preisbildung angeht, sind auszugleichen.<br />
156
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Damit der Bewerter einen direkten Vergleich zwischen der betrachteten Immobilie und einer<br />
kürzlich auf dem entsprechenden Immobilienmarkt veräußerten Immobilie vornehmen<br />
kann, muß er mit Hilfe <strong>von</strong> quantitativen und/oder qualitativen Methoden die Abweichungen<br />
in den wertbeeinflussenden Faktoren beider Immobilien auswerten und notwendige<br />
Zu- und Abschläge schätzen. Auf diese Weise wird aus den zur Verfügung stehenden<br />
Marktpreisen der Vergleichsimmobilie auf den Marktwert der betrachteten Immobilie geschlossen.<br />
Als quantitative Methoden gelten u. a. mathematisch-statistische Methoden wie<br />
die Regressionsanalyse. 192<br />
Als qualitative Methoden sind Ranglistenauswertungen oder persönliche<br />
Interviews möglich. 193<br />
Hinsichtlich der Vorgehensweise und des Anwendungsbereiches stimmen der Sales Comparison<br />
Approach und das deutsche Vergleichswertverfahren überein. Oftmals wird der<br />
Sales Comparison Approach auch dazu verwendet, die Bewertungsergebnisse anderer Methoden<br />
zu prüfen. 194 <strong>Die</strong> Anwendungshäufigkeit dieses Verfahrens ist in der angelsächsischen<br />
Bewertungspraxis allerdings größer als in Deutschland, da dort die Immobilienmärkte<br />
keine so differenzierte Struktur wie in Deutschland aufweisen. Sie sind folglich transparenter<br />
als die deutschen Immobilienteilmärkte. Preisvergleiche werden erleichtert. 195<br />
192 Bzgl. der unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> quantitativen Analysemethoden vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />
(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 438-441 sowie GN 1.5.12.5.1.<br />
193 Bzgl. der unterschiedlichen Arten <strong>von</strong> qualitativen Analysemethoden vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />
(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 445 f. sowie GN 1.5.12.5.2.<br />
194 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 94.<br />
195 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 421 f.<br />
157
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
333.422. Income Capitalisation Approach<br />
Mit dem Income Capitalisation Approach 196 wird der Ertragswert <strong>von</strong> Immobilien ermittelt,<br />
die das bilanzierende Unternehmen aus Renditegesichtspunkten erwirbt. 197 <strong>Die</strong>ser Ertragswertansatz<br />
läßt sich in zwei Arten <strong>von</strong> Bewertungsverfahren aufteilen, 198 und zwar<br />
■ die Direct Capitalisation und<br />
■ die Yield Capitalisation.<br />
<strong>Die</strong> Direct Capitalisation basiert auf Vergangenheitsdaten und bestimmt die ewige Rente<br />
des dem bilanzierenden Unternehmen aus der Immobilie zufließenden Ertrags als Immobilienwert.<br />
Zur Errechnung dieser ewigen Rente werden als Bewertungsinformationen der<br />
konstant geschätzte Jahresreinertrag der Immobilie und eine marktgerechte Kapitalisierungsrate<br />
benötigt. Als Reinertrag wird der aus der Immobilie resultierende gewöhnliche<br />
Nettoertrag (net operating income) gewählt. 199<br />
Grundlage des gewöhnlichen Nettoertrags ist<br />
der potentielle Bruttogesamtertrag (potential gross income) der betrachteten Immobilie, wie<br />
er bei einer vergleichbaren Immobilie auf dem Markt erzielt werden könnte. Vom potentiellen<br />
Bruttogesamtertrag werden Abschläge aufgrund <strong>von</strong> Leerstand und Zahlungsausfällen<br />
(vacancy and collection loss) vorgenommen sowie sämtliche Bewirtschaftungskosten abgezogen,<br />
um den gewöhnlichen Nettoertrag zu erhalten. Der verwendete Diskontierungssatz<br />
soll möglichst alle wertbeeinflussenden Risikofaktoren erfassen, damit er marktgerecht<br />
ist. 200<br />
Im Gegensatz zur Direct Capitalisation werden bei der Yield Capitalisation die prognostizierten<br />
Erträge künftiger Perioden zusammen mit dem Restverkaufserlös der betrachteten<br />
196 Zum Income Capitalisation Approach vgl. ausführlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />
of Real Estate, S. 469-593; BETTS, R. M./ELY, S. J., Basic real estate appraisal, S. 321-395;<br />
BRUEGGEMAN, W. B./FISHER, J. D., Real Estate Finance and <strong>Investment</strong>s, S. 283-303; WURT-<br />
ZEBACH, C. H./MILES, M. E./ETHRIDGE CANNON, S., Modern Real Estate, S. 217-242.<br />
197 Vgl. GN 1.5.13.2.<br />
198 Vgl. GN 1.5.13.5.<br />
199 Zur Bestimmung des gewöhnlichen Nettoertrags vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal<br />
of Real Estate, S. 509-520.<br />
200 Zur Bestimmung des Diskontierungssatzes vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of<br />
Real Estate, S. 530-538; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />
S. 256-260 sowie zur allgemeinen Definition des Diskontierungssatzes vgl. IN-<br />
TERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 354.<br />
158
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Immobilie zu ihrem Ertragswert kapitalisiert. Während bei der Direct Capitalisation also<br />
ein als repräsentativ und <strong>nach</strong>haltig angesehener geschätzter jährlicher Reinertrag prognostiziert<br />
und dessen ewige Rente ermittelt wird, werden bei der Yield Capitalisation die individuellen<br />
Jahreserträge künftiger Perioden sowie der Restverkaufserlös der betrachteten<br />
Immobilie prognostiziert und mit einem marktgerechten Diskontierungssatz 201<br />
abgezinst.<br />
Eine Ausprägung der Yield Capitalisation ist das Discounted Cash Flow-Verfahren. 202<br />
Wie beim oben beschriebenen Sales Comparison Approach spielen auch beim Income Capitalisation<br />
Approach die dem Bewerter verfügbaren Informationen eine bedeutende Rolle<br />
für die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses. Nur wenn die für dieses Verfahren relevanten<br />
Informationen erhältlich und gleichzeitig auch zuverlässig sind, kann ein plausibler<br />
Schätzwert für die betrachtete Immobilie berechnet werden. 203<br />
Als relevante Informationen<br />
gelten in diesem Zusammenhang u. a.<br />
■ Informationen über die gegenwärtige Marktverfassung, d. h. das Verhältnis <strong>von</strong> Angebot<br />
und Nachfrage und den damit korrespondierenden Leerstandsrisiken,<br />
■ die sich aus der derzeitigen Marktverfassung ergebende Mietpreisentwicklung auf den<br />
betrachteten Immobilienteilmärkten und<br />
■ die Bonität der Mieter.<br />
Auswahl und Beurteilung der relevanten Bewertungsinformationen liegen indes im subjektiven<br />
Ermessen des Bewerters. Bei der Prognose der Mietpreisentwicklung auf den einzelnen<br />
Teilmärkten können vielfach nur Bandbreitenwerte angegeben werden, die vom Bewerter<br />
dann auf einen „plausiblen“ Punktwert zu verdichten sind. Bei fehlenden oder auslaufenden<br />
mietvertraglichen Vereinbarungen muß zudem mit Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten<br />
gearbeitet werden. Wie zu erkennen ist, eröffnet der Income Capitalization<br />
Approach, und hier vor allem das später noch zu diskutierende Discounted Cash<br />
201 Bzgl. des bei der Yield Capitalisation verwendeten Diskontierungssatzes vgl. APPRAISAL INSTITU-<br />
TE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 553 f.<br />
202 Vgl. GN 1.5.13.5; ENGELBRECHT, B., Grundsätze und Technik ordnungsmäßiger Immobilienbewertung,<br />
S. 261.<br />
203 Vgl. GN 1.5.13.5.<br />
159
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
dem Bewerter bzw. dem bilanzierenden Unternehmen einen erheblichen<br />
Bewertungsspielraum, den es so weit wie möglich einzuschränken gilt.<br />
Flow-Verfahren, 204<br />
Alles in allem stimmen Income Capitalisation Approach und deutsches Ertragswertverfahren<br />
hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches weitgehend überein. Unterschiede zwischen<br />
den beiden Verfahren bestehen vor allem aber in der methodischen Vorgehensweise. 205<br />
333.423. Cost Approach<br />
Mit dem Cost Approach 206 wird der Substanzwert einer Immobilie berechnet. 207 Als Bewertungsgrundlage<br />
dienen entweder die Wiederherstellungskosten (reproduction cost) oder<br />
die Ersatzbeschaffungskosten (replacement cost) der betrachteten Immobilie. 208<br />
<strong>Die</strong> Wiederherstellungskosten<br />
umfassen sämtliche Kosten, die notwendig wären, um eine exakte<br />
Nachbildung der bestehenden Immobilie zu errichten. <strong>Die</strong> Ersatzbeschaffungskosten dagegen<br />
beziehen alle Kosten in die Bewertung ein, die anfallen würden, wenn eine funktionsgleiche<br />
Immobilie errichtet würde. <strong>Die</strong> Entscheidung, ob <strong>von</strong> Wiederherstellungskosten<br />
oder Ersatzbeschaffungskosten auszugehen ist, orientiert sich vor allem am Alter und der<br />
Einzigartigkeit der betrachteten Immobilie. Soll der Wert einer funktional veralterten Immobilie<br />
bestimmt werden, muß zwangsweise auf die Ersatzbeschaffungskosten als Bewertungsgrundlage<br />
zurückgegriffen werden, da identische Materialien und Techniken nicht<br />
mehr auf dem Markt erhältlich sind. In der Praxis hat sich daher das Verfahren fortgeführter<br />
Ersatzbeschaffungskosten (Depreciated Replacement Cost) als die gängige Ausprägung<br />
des Cost Approach herausgebildet. 209<br />
Nach diesem Verfahren ermittelt sich der<br />
204 Zum Discounted Cash Flow-Verfahren vgl. detailliert Abschnitt 43.<br />
205 Vgl. dazu im Detail THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung,<br />
S. 437-441.<br />
206 Zum Cost Approach vgl. ausführlich APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate,<br />
S. 349-414; BETTS, R. M./ELY, S. J., Basic real estate appraisal, S. 273-318; BRUEGGEMAN,<br />
W. B./FISHER, J. D., Real Estate Finance and <strong>Investment</strong>s, S. 274-279; WURTZEBACH, C.<br />
H./MILES, M. E./ETHRIDGE CANNON, S., Modern Real Estate, S. 203-216.<br />
207 Vgl. HEIDINGER, F./HUBALEK, A./WAGNER, R., Immobilienbewertung <strong>nach</strong> angelsächsischen<br />
Grundsätzen, S. 20.<br />
208 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 357 f.<br />
209 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), General Valuation Concepts<br />
and Principles, Par. 9.3.1 sowie GN 1.5.11.1.<br />
160
Abschnitt 33: <strong>Die</strong> institutionellen Grundlagen der internationalen Immobilienbewertung und ihre<br />
Bedeutung für die <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Wert einer Immobilie aus der Summe des Wertes <strong>von</strong> Grund und Boden und den Kosten,<br />
die für die ersatzweise Neuerrichtung vergleichbarer baulicher Anlagen anfallen würden.<br />
Letztere sind um Abschläge zu verringern, die ihr Alter und ihren Bauzustand erfassen. Der<br />
Wert <strong>von</strong> Grund und Boden wird üblicherweise auf der Basis des Sales Comparison Approach<br />
berechnet.<br />
Das Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten ist allgemein anerkannt, einen<br />
Schätzwert des Marktwertes <strong>von</strong> Sonderimmobilien, wie Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden<br />
und Schulen, die nicht Finanzanlagezwecken dienen, zu bestimmen. Denn für diese<br />
Immobilien lassen sich aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften und ihres geringen<br />
Transaktionsvolumens kaum Vergleichsobjekte am Markt finden. 210<br />
Der hier ermittelte<br />
Marktwert ist allerdings ein geschätzer Marktwert, der sich ergibt, wenn die gegenwärtige<br />
Immobiliennutzung beibehalten wird (market value for the existing use). 211 Mögliche Wertsteigerungen<br />
durch alternative Nutzungen oder besondere Investitions- oder Finanzierungstransaktionen<br />
werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.<br />
Hinsichtlich der methodischen Vorgehensweise stimmen der Cost Approach und das deutsche<br />
Sachwertverfahren nahezu überein. 212 Unterschiede bestehen indes hinsichtlich des<br />
Anwendungsbereiches und der Anwendungshäufigkeit. So wird der Cost Approach nur in<br />
den erwähnten Ausnahmefällen zur Immobilienbewertung herangezogen, während mit<br />
dem deutschen Sachwertverfahren vornehmlich eigengenutzte Immobilien bewertet werden.<br />
Der Wert dieser eigengenutzten Immobilien wird im angelsächsischen Raum dagegen<br />
auf der Basis des Sales Comparison Approach berechnet. Überdies gilt der mit dem Cost<br />
Approach ermittelte Immobilienwert als ein subjektiver Wert, da seine Ermittlung nicht<br />
auf marktorientierten Daten beruht. 213<br />
Aufgrund seiner Vergangenheitsorientierung, seines beschränkten Anwendungsbereiches<br />
und seiner Marktferne wird der Cost Approach <strong>von</strong> der <strong>nach</strong>folgenden Untersuchung aus-<br />
210 Vgl. CONNELLAN, O./BALDWIN, R., The Cost Approach to Valuation, S. 50.<br />
211 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2.3.8.<br />
212 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 443. Nach<br />
dem deutschen Sachwertverfahren wird der Sachwert einer Immobilie allerdings <strong>von</strong> vornherein<br />
auf der Grundlage der Ersatzbeschaffungskosten ermittelt. Vgl. KLEIBER, W., Vorbemerkungen<br />
zu den §§ 21 bis 25 WertV, S. 1050, Rn. 1.<br />
213 Vgl. MORGAN, J. F. W., Internationale Immobilienbewertung, S. 383.<br />
161
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
geschlossen. Vor allem durch die Marktferne des Verfahrens wird verhindert, daß der ermittelte<br />
Immobilienwert ein Schätzwert für den Marktwert einer zu Finanzanlagezwecken<br />
gehaltenen Immobilie ist. Denn nicht die Ersatzbeschaffungskosten, sondern einzig und allein<br />
das Angebot und die Nachfrage auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt lassen auf<br />
die Erwartungen der Marktteilnehmer schließen, 214<br />
die sich im Marktwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property widerspiegeln müssen.<br />
Nachdem die Zielsetzung, die Organisation, die Verlautbarungen sowie die allgemeinen<br />
Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipien des IVSC dargelegt worden sind, wird im<br />
folgenden Abschnitt 334. der konkrete Einfluß des IVSC auf die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> geschildert.<br />
334. <strong>Die</strong> Bedeutung des IVSC für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Mit <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> soll erstmalig ein nicht-monetärer Vermögenswert in Form einer zu Finanzanlagezwecken<br />
gehaltenen Immobilie (<strong>Investment</strong> Property) bevorzugt erfolgswirksam zum<br />
beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet werden. Im beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property müssen sich die aktuellen Marktverhältnisse widerspiegeln, wie sie sich<br />
zum Bilanzstichtag ergeben. 215 Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property wird<br />
folglich mit seinem Marktwert (market value) gleichgesetzt. <strong>Die</strong> Auslegung des Marktwertes<br />
orientiert sich dabei an den Verlautbarungen des IVSC, und zwar an der Marktwertdefinition<br />
aus IVS 1 und den dortigen Erläuterungen. <strong>Die</strong>se enge Verknüpfung zwischen dem<br />
IVSC und dem <strong>IAS</strong>B wird zum einen im Anhang des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> (Appendix B) unterstrichen. 216<br />
An dieser Stelle wird hervorgehoben, daß der Berufsstand der Immobilienbewerter eine außerordentlich<br />
bedeutsame Rolle für die praktische Umsetzung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> spielt. 217 Zum<br />
anderen stellt das IVSC in jedem der beiden bislang erlassenen Standards den Bezug zu den<br />
geltenden <strong>IAS</strong> her und diskutiert in der Anwendungsrichtlinie IVA 1 (Valuation for Finan-<br />
214 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 155; IWAN, G. A., The Cost Approach, S. 136 f.<br />
215 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31.<br />
216 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B53 sowie CAIRNS, D., Property Valuation, S. 1.<br />
217 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B52.<br />
162
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
cial Reporting) u. a. die Beziehung des beizulegenden Zeitwerts eines <strong>Investment</strong> Property<br />
zu dessen Marktwert. 218<br />
Im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 34 werden die gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorgesehenen<br />
Bewertungskonzepte erläutert. <strong>Die</strong> Marktwertdefinition aus IVS 1 und die Immobilienbewertungsverfahren<br />
des IVSC werden in diesem Zusammenhang zur Auslegung der<br />
Bewertungsregeln des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> herangezogen.<br />
34 <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
341. Vorbemerkung<br />
<strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgenden Ausführungen zur Zugangsbewertung und Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> gelten auch für die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Jahresabschluß<br />
eines Leasingnehmers, soweit die zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im<br />
Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen vom Leasingnehmer gehalten werden<br />
bzw. künftig im Rahmen <strong>von</strong> Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen vom Leasingnehmer bilanziert<br />
werden („… accounted for as …“). 219 Ferner gelten die folgenden Ausführungen für<br />
die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Jahresabschluß eines Leasinggebers, soweit<br />
dieser die zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Rahmen <strong>von</strong> Operate-Leasing-<br />
Verhältnissen unterhält. <strong>Die</strong> allgemeinen Regelungen zur Bewertung <strong>von</strong> Leasing-<br />
Verhältnissen in <strong>IAS</strong> 17 werden demzufolge durch die speziellen Regelungen zur Bewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verdrängt. 220<br />
218 Vgl. IVA 1.6.1 sowie zu den Verlautbarungen des IVSC Abschnitt 332.2.<br />
219 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 167 und S. 345.<br />
220 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.2 i. V. m. <strong>IAS</strong> 17.1 (a) und (b).<br />
163
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
342. <strong>Die</strong> Zugangsbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
342.1 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Anschaffungskosten<br />
<strong>Die</strong> Anschaffungskosten (cost) sind die Bewertungsgrundlage für <strong>von</strong> Dritten erworbene<br />
Vermögenswerte. 221<br />
Vermögenswerte gelten dann als erworben, wenn sie durch Kauf,<br />
Tausch oder eine sonstige Übertragung in das wirtschaftliche Eigentum des Unternehmens<br />
gelangt sind und nicht vom Unternehmen selbst erstellt wurden. 222<br />
Konkretisiert werden<br />
die Anschaffungskosten bestimmter Vermögenswerte und Schulden in den entsprechenden<br />
<strong>IAS</strong>.<br />
<strong>Die</strong> konkreten Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nur in<br />
Grundzügen definiert. Weitergehende Informationen zu den Bestandteilen der Anschaffungskosten<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind den Regelungen des <strong>IAS</strong> 16 zu entnehmen, da<br />
<strong>IAS</strong> 16 bereits vor dem Inkrafttreten des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> neben den Regelungen des <strong>IAS</strong> 25 als Bewertungsgrundlage<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> diente. 223<br />
Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> setzen sich die Anschaffungskosten eines durch Kauf erworbenen <strong>Investment</strong><br />
Property aus seinem Kaufpreis (purchase price), den Anschaffungsnebenkosten (transaction<br />
cost) und <strong>nach</strong>träglich anfallenden Anschaffungskosten (subsequent expenditure) 224 zusammen.<br />
Von den Anschaffungskosten sind sämtliche Anschaffungspreisminderungen (deduction)<br />
abzuziehen.<br />
221 Vgl. KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. 37.<br />
222 In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wird lediglich <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gesprochen, die im Rahmen eines Kaufes erworben<br />
wurden. Durch Tausch erworbene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind allerdings in Ausnahmefällen<br />
auch denkbar. Zur Zugangsbewertung <strong>von</strong> durch Tausch erworbenen Vermögenswerten vgl.<br />
deshalb CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 498-500; BALLWIESER,<br />
W., <strong>IAS</strong> 16, Rn. 23; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 112 f.; BAETGE,<br />
J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 174.<br />
223 So war es <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25.28 möglich, <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entweder wie Vermögenswerte des<br />
Sachanlagevermögens gemäß <strong>IAS</strong> 16 oder wie langfristige Finanzinvestitionen (long-term investments)<br />
gemäß dem nunmehr aufgehobenen <strong>IAS</strong> 25.23 zu bewerten.<br />
224 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.22.<br />
164
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Für die Ermittlung der Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ergibt sich damit<br />
folgendes Schema:<br />
Anschaffungspreis (purchase price)<br />
- Anschaffungspreisminderungen (deduction)<br />
+ Anschaffungsnebenkosten (transaction cost)<br />
+ Nachträgliche Anschaffungskosten (subsequent expenditure)<br />
= Anschaffungskosten (cost) eines <strong>Investment</strong> Property<br />
Übersicht 3-6: <strong>Die</strong> Ermittlung der Anschaffungskosten eines <strong>Investment</strong> Property<br />
Anschaffungspreisminderungen werden in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht explizit als Bestandteile der Anschaffungskosten<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> genannt. Implizit ist aber da<strong>von</strong> auszugehen,<br />
daß - ähnlich wie bei dem Erwerb <strong>von</strong> Vorräten, Vermögenswerten des Sachanlagevermögens<br />
und immateriellen Vermögenswerten 225<br />
- gewährte Nachlässe den Anschaffungspreis<br />
eines <strong>Investment</strong> Property kürzen. 226<br />
Als Anschaffungspreisminderungen kommen bei <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> allerdings staatliche Zuschüsse (government grants) nicht in Betracht. 227<br />
<strong>Die</strong> Anschaffungsnebenkosten umfassen alle direkt dem <strong>Investment</strong> Property zurechenbaren<br />
Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert in einen nutzungsbereiten Zustand zu<br />
bringen. Dazu zählen bspw. Rechts- und Beratungskosten sowie mit der Transaktion zusammenhängende<br />
Erwerbssteuern. 228<br />
Anlaufkosten (start-up costs), wie die Kosten für Werbemaßnahmen,<br />
zählen nicht zu den Anschaffungskosten. 229<br />
Fallen im Zusammenhang mit<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende der Nutzungsdauer notwendige Rekultivierungs- oder Beseitigungsverpflichtungen<br />
an, ist denkbar, daß die Anschaffungskosten der entsprechenden<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> analog zu den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 insoweit erfolgsneutral zu erhöhen<br />
sind, als für diese Verpflichtungen eine Rückstellung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37.14 zu bilden<br />
ist. 230<br />
Mit Hilfe dieser Bilanzverlängerung würde somit ein zutreffenderer Einblick in die<br />
225 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.8; <strong>IAS</strong> 16.15; <strong>IAS</strong> 38.24.<br />
226 So auch die kommentierenden Ausführungen zum ehemals für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> geltenden<br />
<strong>IAS</strong> 25. Vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 929, Rn. 19.<br />
227 Vgl. erläuternd <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B27-29.<br />
228 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.18.<br />
229 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.20.<br />
230 Zum Vorgehen bei derartigen Sachverhalten vgl. <strong>IAS</strong> 16.15 (e) sowie EPSTEIN, B. J./MIRZA, A.<br />
A., <strong>IAS</strong> 2002, S. 287-290.<br />
165
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Vermögenslage des Unternehmens gegeben, da bereits zum Anschaffungszeitpunkt die gesamte<br />
künftige Verpflichtung bilanziell ausgewiesen würde. 231<br />
Ausgaben, die im Zusammenhang mit bereits erworbenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> anfallen,<br />
sind als <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie das ursprüngliche Leistungspotential<br />
des Vermögenswertes steigern und damit einen zusätzlichen künftigen wirtschaftlichen<br />
Nutzen erzeugen. <strong>Die</strong>se Ausgaben sind als <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten<br />
eines <strong>Investment</strong> Property zu aktivieren, sofern sie zuverlässig zu bemessen und dem betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property direkt zurechenbar sind. 232<br />
Reparatur- und Instandhaltungsausgaben<br />
sind in der Regel erfolgswirksam zu erfassen, weil mit ihnen die ursprünglichen<br />
wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des <strong>Investment</strong> Property nicht erweitert<br />
werden. <strong>Die</strong> angemessene Behandlung <strong>von</strong> <strong>nach</strong>träglichen Anschaffungskosten hängt <strong>von</strong><br />
den Umständen ab, die beim erstmaligen Ansatz und der Zugangsbewertung des <strong>Investment</strong><br />
Property berücksichtigt wurden. Wurde z. B. im Kaufpreis bereits berücksichtigt, daß<br />
künftige Ausgaben notwendig sind, um den Vermögenswert seiner vorgesehenen Nutzung<br />
zuzuführen, sind diese Ausgaben als <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten zu aktivieren. 233<br />
Ein<br />
Beispiel sind zum Erwerbszeitpunkt renovierungsbedürftige Gebäude oder Gebäudeteile.<br />
Wird das <strong>Investment</strong> Property auf Ziel gekauft, entsprechen die Anschaffungskosten des<br />
<strong>Investment</strong> Property seinem Barpreisäquivalent. 234<br />
<strong>Die</strong> Differenz zwischen dem Barpreisäquivalent<br />
und dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis ist als Zinsaufwand über den Zeitraum<br />
des Kredits zu behandeln. Fremdkapitalkosten in Form <strong>von</strong> Kreditzinsen, Abschreibungen<br />
auf Disagien und sonstigen Kosten der Geldbeschaffung dürfen dem<strong>nach</strong> nicht als<br />
Teil der Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aktiviert werden. Hiermit wurde<br />
das bislang <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 23 (Borrowing Costs) geltende Wahlrecht für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
hinsichtlich der Aktivierung <strong>von</strong> Fremdkapitalkosten beseitigt. 235<br />
Nach <strong>IAS</strong> 23 können<br />
nämlich Fremdkapitalkosten <strong>nach</strong> der alternativ zulässigen Methode (allowed alternative<br />
treatment) bei Erwerbsvorgängen als Teil der Anschaffungskosten aktiviert werden, sofern<br />
sie direkt dem Erwerb eines qualifizierten Vermögenswertes (qualifying asset) zugeordnet<br />
231 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 236.<br />
232 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.22.<br />
233 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.23.<br />
234 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.21.<br />
235 Zum vormals geltenden Wahlrecht vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 928 f., Rn. 18; SCHÖNBRUNN,<br />
N., <strong>IAS</strong> 23, Rn. 8; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 905 f.<br />
166
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
werden können, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen versprechen und zuverlässig ermittelbar<br />
sind. 236<br />
Ein qualifizierter Vermögenswert ist dadurch gekennzeichnet, daß ein relativ<br />
langer Zeitraum erforderlich ist, um den Vermögenswert in seinen vorgesehenen Zustand<br />
zu versetzen. 237<br />
Allerdings ist zu bemerken, daß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> immer noch<br />
als qualifizierte Vermögenswerte in <strong>IAS</strong> 23 aufgeführt werden, 238<br />
obwohl <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> die Aktivierung<br />
<strong>von</strong> Fremdkapitalkosten untersagt. 239<br />
342.2 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Herstellungskosten<br />
<strong>Die</strong> Herstellungskosten sind definiert als der für die Herstellung eines Vermögenswertes<br />
entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende<br />
Zeitwert einer anderen Engeltform zum Zeitpunkt der Herstellung. 2<strong>40</strong><br />
<strong>Die</strong> Herstellungskosten<br />
gelten als die Bewertungsgrundlage für unfertige und fertige Erzeugnisse sowie<br />
sonstige selbsterstellte Vermögenswerte, 241<br />
wie selbsterstellte <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 242<br />
<strong>Die</strong><br />
Herstellungskosten eines vom Unternehmen selbsterstellten <strong>Investment</strong> Property entsprechen<br />
den Kosten, die bis zum endgültigen Fertigstellungszeitpunkt dieses Vermögenswertes<br />
aufgelaufen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das <strong>Investment</strong> Property dem Sachanlagevermögen<br />
zugeordnet und <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 bilanziert. 243<br />
<strong>Die</strong> selbsterstellten <strong>Investment</strong> Pro-<br />
236 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.11 f.<br />
237 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.4.<br />
238 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.5.<br />
239 Zur Erläuterung vgl. den folgenden Abschnitt 342.2.<br />
2<strong>40</strong> Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4.<br />
241 Vgl. KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. <strong>40</strong>.<br />
242 Mit selbsterstellten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind primär selbsterstellte bauliche Anlagen umschrieben,<br />
die vom Unternehmen als Finanzanlage gehalten werden, da der Grund und Boden vom<br />
Unternehmen i. d. R. erworben wird. Besteht das betrachtete <strong>Investment</strong> Property indes aus erworbenem<br />
Grund und Boden und selbsterstellten baulichen Anlagen, so ist insgesamt <strong>von</strong> einem<br />
selbsterstellten <strong>Investment</strong> Property zu sprechen. Nur durch die eigene Erstellung der baulichen<br />
Anlagen konnte nämlich die vom Unternehmen angestrebte Nutzungsabsicht des gesamten Vermögenswertes<br />
realisiert werden. <strong>Die</strong> Herstellungskosten dieses selbsterstellten <strong>Investment</strong> Property<br />
setzten sich dann aus den Anschaffungskosten <strong>von</strong> Grund und Boden und den Herstellungskosten<br />
der baulichen Anlagen zusammen.<br />
243 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19.<br />
167
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
perties bemessen sich also <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong> 16. Mit der Fertigstellung greifen<br />
für das selbsterstellte <strong>Investment</strong> Property anschließend die Vorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<br />
Hinsichtlich des Umfangs und der Bestimmung der Herstellungskosten für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> wird in <strong>IAS</strong> 16 auf die detaillierten Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 für das Vorratsvermögen<br />
verwiesen. 244<br />
<strong>Die</strong> Herstellungskosten umfassen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2 die Kosten des Herstellungsvorgangs<br />
(cost of conversion) sowie sämtliche Kosten, die angefallen sind, um die derzeitige<br />
Beschaffenheit der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sicherzustellen (other costs). 245<br />
Zu den Herstellungskosten<br />
gehören folglich alle Materialkosten und Fertigungskosten sowie alle sonstigen<br />
produktionsbezogenen Kosten, wie Kosten für Sonderanfertigungen (Sonderkosten der<br />
Fertigung). 246<br />
Bei der Zurechenbarkeit der Kosten auf die entsprechenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist zwischen<br />
Einzel- und Gemeinkosten zu unterscheiden. <strong>Die</strong> Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> enthalten zum einen alle Kosten, die der Produktionseinheit direkt zugerechnet<br />
werden können, also alle Einzelkosten. 247<br />
Zum anderen zählen als weitere Pflichtbestandteile<br />
alle produktionsbezogenen fixen und variablen Gemeinkosten zu den Herstellungskosten,<br />
sofern sie angemessen sind und auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Unter<br />
produktionsbezogenen fixen Gemeinkosten werden <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2 die Kosten verstanden, die<br />
unabhängig vom Produktionsvolumen relativ konstant anfallen. Zu dieser Gruppe gehören<br />
Abschreibungen und Instandhaltungskosten <strong>von</strong> Betriebseinrichtungen, Kosten des Managements,<br />
Kosten der Betriebsverwaltung sowie Kosten des sozialen Bereichs. Produktionsbezogene<br />
variable Gemeinkosten sind nicht direkt dem Vermögenswert zuzuordnende Kosten,<br />
die allerdings mit dem Produktionsvolumen variieren. Zu dieser Gruppe sind Materialgemeinkosten<br />
und Fertigungsgemeinkosten zu zählen. Ihre Angemessenheit orientiert<br />
sich an der normalen Auslastung der eingesetzten Produktionsanlagen, welche unter normalen<br />
Umständen über mehrere Perioden hinweg unterstellt werden kann. 248<br />
Als Beispiele<br />
244 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.18.<br />
245 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.7.<br />
246 Vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 114; KÜTING, K./HARTH, H.-J.,<br />
Herstellungskosten <strong>von</strong> Inventories und Self-Constructed Assets (Teil I), S. 2345.<br />
247 Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen <strong>IAS</strong> 2.10 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18<br />
sowie JACOBS, O., <strong>IAS</strong> 2, Rn. 22 f.<br />
248 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.11 (i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19); JACOBS, O., <strong>IAS</strong> 2, Rn. 37; COENENBERG,<br />
A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 121 f.; CAIRNS, D., Applying International<br />
Accounting Standards, S. 648 f.<br />
168
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
für unangemessene Kostenbestandteile, die nicht aktiviert werden dürfen, nennt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ungewöhnliche Kosten für Ausschuß und Fertigungslöhne. 249<br />
Überdies dürfen Vertriebskosten nicht in die Herstellungkosten einbezogen werden. 250<br />
Bei<br />
den Verwaltungskosten ist da<strong>nach</strong> zu unterscheiden, ob diese Kosten der Produktion dienen<br />
oder der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sind. <strong>Die</strong>nen die Verwaltungskosten der<br />
allgemeinen Verwaltung, unterliegen sie einem Ansatzverbot. 251<br />
Im anderen Fall besteht eine<br />
Aktivierungspflicht. Bei der Herstellung eines <strong>Investment</strong> Property entstehende Fremdkapitalkosten<br />
unterliegen - anders als bei einem Erwerb dieses Vermögenswertes - entsprechend<br />
den Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 einem Aktivierungswahlrecht. Nach der alternativ zulässigen<br />
Methode <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 23 dürfen die dem Herstellungsvorgang qualifizierter Vermögenswerte<br />
direkt zurechenbaren Fremdkapitalkosten - soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung<br />
entfallen - als Teile der Herstellungskosten aktiviert werden. 252<br />
<strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> 23 als<br />
qualifizierte Vermögenswerte aufgeführten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beziehen sich folglich auf<br />
selbsterstellte <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Für sie gelten bis zur endgültigen Fertigstellung des<br />
Vermögenswertes über <strong>IAS</strong> 16 die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 23. Finanzierungskosten, die beim<br />
Erwerb eines <strong>Investment</strong> Property auftreten, sind dagegen kein Bestandteil seiner Anschaffungskosten.<br />
253<br />
Im Ergebnis werden die Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit ihren produktionsbezogenen<br />
Vollkosten 254<br />
bewertet. In der folgenden Übersicht 3-7 werden die<br />
Bestandteile der Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nochmals zusammengefaßt:<br />
255<br />
249 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.20.<br />
250 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.14 (d) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19.<br />
251 Vgl. <strong>IAS</strong> 2.14 (c) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19.<br />
252 Vgl. <strong>IAS</strong> 23.11 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller<br />
<strong>IAS</strong> Guide, S. 5.05-5.07 sowie detailliert CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards,<br />
S. 902-906; KÜTING, K./HARTH, H.-J., Herstellungskosten <strong>von</strong> Inventories und Self-<br />
Constructed Assets (Teil I), S. 2346.<br />
253 Vgl. Abschnitt 342.1.<br />
254 Vgl. WOLLMERT, P., <strong>IAS</strong>C Rechnungslegung, S. 45.<br />
255 Zu einer detaillierten Herstellungskostenermittlung <strong>nach</strong> HGB, <strong>IAS</strong> und U.S. GAAP vgl. auch<br />
im Überblick KÜTING, K./HARTH, H.-J., Herstellungskosten <strong>von</strong> Inventories und Self-<br />
Constructed Assets (Teil II), S. 2399.<br />
169
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
170<br />
Bestandteile Status Vorschriften<br />
Materialeinzelkosten <strong>IAS</strong> 2.10 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Fertigungseinzelkosten <strong>IAS</strong> 2.10 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Sondereinzelkosten der Fertigung <strong>IAS</strong> 2.13 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Materialgemeinkosten Pflichtbestandteile <strong>IAS</strong> 2.10 f. i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Fertigungsgemeinkosten <strong>IAS</strong> 2.10 f. i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Produktionsbezogene<br />
Verwaltungskosten<br />
<strong>IAS</strong> 2.10 f. i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Fremdkapitalkosten Wahlbestandteil <strong>IAS</strong> 23.11 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Sonstige Verwaltungskosten <strong>IAS</strong> 2.14 (c) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Ansatzverbot<br />
Vertriebskosten<br />
<strong>IAS</strong> 2.14 (d) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.18 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.19<br />
Übersicht 3-7: <strong>Die</strong> Bestandteile der Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Nachträgliche Ausgaben, die für vom Unternehmen erstellte <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> anfallen,<br />
sind analog zu den oben genannten Regelungen für <strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten<br />
dann als <strong>nach</strong>trägliche Herstellungskosten (subsequent expenditure) zu qualifizieren, wenn<br />
ein durch diese <strong>nach</strong>träglichen Herstellungskosten hervorgerufener künftiger Nutzen wahrscheinlich<br />
ist und dieser Nutzen über das ursprüngliche Leistungsmaß hinausgeht. 256<br />
Ist<br />
dies nicht der Fall, sind die getätigten Ausgaben als Aufwand der Periode zu erfassen.<br />
343. <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
343.1 Wahlmöglichkeit beim Folgebewertungsmodell<br />
Während der Standardentwurf zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, Exposure Draft E 64 (<strong>Investment</strong> Property), vorsah,<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> ihrem erstmaligen Ansatz ausschließlich zum beizulegenden<br />
Zeitwert zu bewerten, 257<br />
läßt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dem bilanzierenden Unternehmen bei der Folgebewertung<br />
die Wahl, die betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entweder zu ihren beizulegenden<br />
Zeitwerten oder zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungkosten zu bewerten.<br />
258<br />
<strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten<br />
256 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.22.<br />
257 Vgl. E 64.26.<br />
258 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.24.
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
wird auch als fair value model bezeichnet und ist in den Paragraphen 27 bis 49 des Standards<br />
geregelt. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten wird hingegen als cost model bezeichnet und ist lediglich in Paragraph<br />
50 des Standards angeführt. Ein Verweis auf die Regelungen der bevorzugten Bewertungsmethode<br />
(benchmark treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> 16 erfolgt beim cost model. 259<br />
<strong>Die</strong>ses Wahlrecht ist als eine Kompromißlösung zu verstehen. Der <strong>IAS</strong>B reagierte damit<br />
auf die Kritik aus der Rechnungslegungspraxis, die bzgl. des ausschließlichen Wertmaßstabes<br />
des beizulegenden Zeitwertes in E 64 geäußert wurde. Indes ist festzustellen, daß<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> eindeutig eine Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert<br />
einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzieht. So verlangt<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>von</strong> allen Unternehmen, den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
entweder für Zwecke der Bewertung oder für Zwecke der Offenlegung zu ermitteln. 260<br />
Letzteres trifft für den Fall zu, daß das bilanzierende Unternehmen die betrachteten <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten <strong>nach</strong> dem cost<br />
model ansetzt. Sämtliche näherungsweise ermittelten beizulegenden Zeitwerte sind dann<br />
zumindest im Anhang (notes) offenzulegen. 261<br />
Weiterhin spricht der Regelungsumfang des<br />
fair value model in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für dessen Vorrang vor dem cost model. Insgesamt kann also da<strong>von</strong><br />
ausgegangen werden, daß das fair value model die bevorzugte Bewertungsmethode<br />
(benchmark treatment) <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ist, wohingegen das cost model die Funktion einer alternativen<br />
Bewertungsmethode (allowed alternative treatment) für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erfüllt.<br />
262<br />
259 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.29 – <strong>IAS</strong> 16.<strong>40</strong>.<br />
260 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />
261 Vgl. <strong>40</strong>.69 (e).<br />
262 Auch im Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />
wird dieser Vorrang des fair value model vor dem cost model deutlich. Künftig soll es nämlich nur<br />
in den Fällen möglich sein, Immobilien, die zu Finanzanlagezwecken aber im Rahmen eines Operate-Leasing-Verhältnisses<br />
gehalten werden, beim Leasingnehmer als <strong>Investment</strong> Property zu bilanzieren,<br />
wenn diese Immobilien zum beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet werden. Vgl.<br />
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 346.<br />
171
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Die</strong> Wahl der Bewertungsmethode ist einheitlich und stetig für alle <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu treffen. 263<br />
Der Begriff „alle <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>“ schließt in diesem Zusammenhang<br />
alle bisherigen sowie alle neu hinzukommenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ein. 264<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 8 (Net Profit or Loss for the Period, Fundamental Errors and Changes in Accounting<br />
Policies) ist die einmal gewählte Bewertungsmethode freiwillig nur dann zu ändern,<br />
wenn damit eine aussagekräftigere Darstellung <strong>von</strong> Ereignissen oder Sachverhalten in<br />
den Abschlüssen des bilanzierenden Unternehmens erreicht wird. 265<br />
Von einer aussagekräftigeren<br />
Darstellung kann gesprochen werden, falls die neue Bewertungsmethode zu relevanteren<br />
oder zuverlässigeren Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
sowie über die Zahlungsmittelströme (cash flows) des bilanzierenden Unternehmens führt,<br />
als dies mit der bisherigen Bewertungsmethode möglich war. 266<br />
Als unwahrscheinlich gilt<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, daß aussagekräftigere und für die Abschlußadressaten relevantere Informationen<br />
durch einen Wechsel vom fair value model zum cost model erzielt werden, 267<br />
da dem<br />
beizulegenden Zeitwert eine höhere Relevanz als den historischen Kosten beigemessen wird.<br />
Allerdings darf der Relevanz nicht ein höherer Stellenwert als der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />
eingeräumt werden. <strong>Die</strong>s würde nämlich dem Informationszweck als<br />
Hauptzweck der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung zuwiderlaufen. Der Informationszweck verlangt im<br />
Zusammenhang mit der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, daß die ermittelten beizulegenden<br />
Zeitwerte ebenso zuverlässig wie relevant sind. <strong>Die</strong> qualitative Anforderung der<br />
263 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.24; BEHR, G., Rechnungslegung und Bewertung <strong>von</strong> Immobiliengesellschaften,<br />
S. 221.<br />
264 <strong>Die</strong>s entspricht in der deutschen Rechnungslegung der materiellen Stetigkeit <strong>von</strong> Jahresabschlußinformationen,<br />
die den Rahmengrundsatz der Vergleichbarkeit konkretisiert. Vgl. auch BAET-<br />
GE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 104.<br />
265 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25 i. V. m. <strong>IAS</strong> 8.42.<br />
266 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25 i. V. m. <strong>IAS</strong> 8.43.<br />
267 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25.<br />
172
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Zuverlässigkeit an Abschlußinformationen darf nicht zugunsten der Relevanz <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />
ver<strong>nach</strong>lässigt werden. Daher wird widerlegbar vermutet, daß der beizulegende<br />
Zeitwert jederzeit zuverlässig und damit punktuell ermittelbar ist. 268 , 269<br />
Hat sich das bilanzierende Unternehmen schließlich für das fair value model entschieden,<br />
wird ihm empfohlen, sämtliche <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Basis der Wertermittlung eines<br />
unabhängigen, entsprechend qualifizierten und erfahrenen Immobiliensachverständigen<br />
zu bewerten. 270<br />
Auch wenn ein unternehmensexterner Immobiliensachverständiger zur<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen wird, verbleibt das Problem<br />
der Generierung zuverlässiger Bewertungsinformationen, welche u. U. weit in die Zukunft<br />
reichen und größtenteils nur zu Bandbreitenwerten führen. 271<br />
Mit dem Urteil des Sachverständigen<br />
bzw. mit seinem Bewertungsergebnis ist also nicht gleichzeitig sichergestellt, daß<br />
die in den <strong>IAS</strong>-Abschluß eingehenden Werte zuverlässige Größen sind. Das Zuverlässigkeitproblem<br />
verlagert sich vielmehr in die „Black Box Immobiliensachverständiger“.<br />
Gewinne und Verluste, die aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> resultieren, sind in der Periode ihrer Entstehung in der Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
also erfolgswirksam, zu erfassen. 272<br />
Allerdings legt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> nicht fest, in welchen<br />
Zeitabständen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> neu zu bewerten sind. Hier ist erneut auf die Vorschriften<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zurückzugreifen. Aufgrund der Volatilität des Immobilienmarktes ist<br />
268 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47.<br />
269 <strong>Die</strong> FINANCIAL INSTRUMENTS JOINT WORKING GROUP OF STANDARD SETTERS (JWG), die zur<br />
Zeit einen langfristigen, konsistenten und international konsensfähigen Standard für die <strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>von</strong> Finanzinstrumenten entwickelt, tritt dafür ein, der Relevanz der beizulegenden Zeitwerte<br />
<strong>von</strong> Finanzinstrumenten mehr Gewicht als der Zuverlässigkeit der u. U. geschätzten beizulegenden<br />
Zeitwerte einzuräumen. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE<br />
(HRSG.), Joint Working Group of Standard Setters: Financial Instruments and Similar Items,<br />
S. 155, Tz. 1.20.<br />
270 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />
271 Vgl. hierzu die Ausführungen zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens in Abschnitt 43.<br />
272 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.28.<br />
173
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
in Anlehnung an die Vorschriften <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 <strong>von</strong> einer jährlichen Neubewertung zum Bilanzstichtag<br />
auszugehen. 273<br />
343.2 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum beizulegenden Zeitwert<br />
174<br />
(fair value model)<br />
343.21 Der beizulegende Zeitwert<br />
343.211. <strong>Die</strong> Definition des beizulegenden Zeitwertes<br />
Der beizulegende Zeitwert ist, wie einleitend bereits angemerkt, nicht im Rahmenkonzept<br />
des <strong>IAS</strong>B enthalten. Er wird indes in den einzelnen <strong>IAS</strong>, in denen er als Bewertungsmaßstab<br />
verwendet wird, einheitlich definiert. Der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
lautet dementsprechend: 274<br />
The fair value of investment property is the amount for which this asset could be exchanged<br />
between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.<br />
273 Sind Vermögenswerte im Rahmen der Folgebewertung neu zu bewerten, so hat diese Neubewertung<br />
in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Nur bei relativ volatilen Vermögenswerten ist eine<br />
Neubewertung zu jedem Abschlußstichtag erforderlich. Bei allen übrigen Vermögenswerten, deren<br />
beizulegende Zeitwerte keiner wesentlichen Änderung unterliegen, sind Neubewertungen alle<br />
drei bis fünf Jahre vorzunehmen. Vgl. <strong>IAS</strong> 16.32 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting<br />
Standards, S. 301. Weiterhin wird in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31 verlangt, daß der beizulegende Zeitwert eines<br />
<strong>Investment</strong> Property die Marktverhältnisse zum Stichtag reflektiert. <strong>Die</strong>s bedingt ebenso eine<br />
jährliche Neubewertung <strong>von</strong> zum beizulegenden Zeitwert bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Vgl.<br />
ähnlich BÖCKEM, H./SCHURBOHM, A., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International<br />
Accounting Standards, S. 42.<br />
274 Zur allgemeinen Defintion des beizulegenden Zeitwertes vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4.
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Der beizulegende Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist folglich der Betrag, zu dem diese<br />
Vermögenswerte zwischen sachverständigen, vertragswilligen und <strong>von</strong>einander unabhängigen<br />
Geschäftspartnern getauscht werden könnten. Im so definierten Sinne ist der<br />
beizulegende Zeitwert als hypothetischer marktorientierter Wertmaßstab zu begreifen. Bei<br />
ihm handelt es sich gewöhnlich um den Marktwert oder den Verkehrswert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>. 275<br />
So heißt es <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29:<br />
„The fair value of investment property is usually its market value.“<br />
Demzufolge wird zunächst da<strong>von</strong> ausgegangen, daß der beizulegende Zeitwert als originärer<br />
Marktwert identifizierbar ist und wissenschaftlich fundierte Bewertungsverfahren zu seiner<br />
Ermittlung nicht erforderlich sind. <strong>Die</strong> grundlegende Auslegung des beizulegenden Zeitwertes<br />
als dessen Marktwert geht <strong>von</strong> der Idealvorstellung eines Marktes aus, auf dem vollständige<br />
Konkurrenz herrscht. 276<br />
Der Definition des beizulegenden Zeitwerts liegt überdies die Prämisse der Unternehmensfortführung<br />
zugrunde (going concern). 277 Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property<br />
ist also kein Wert, der sich aufgrund einer zwangsweisen Liquidation oder eines Notverkaufes<br />
realisieren läßt.<br />
343.212. Der Ausschluß besonderer Transaktionsumstände<br />
Generell gilt als beizulegender Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property dessen Marktwert, der<br />
am Bilanzstichtag und nicht zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt am Markt unter<br />
sachverständigen, vertragswilligen und <strong>von</strong>einander unabhängigen Vertragspartnern vernünftigerweise<br />
erzielbar wäre. 278 Der beizulegende Zeitwert ist somit ein Stichtagswert bzw.<br />
Zeitpunktwert. Indes müssen wertaufhellende Informationen (adjusting events after the balance<br />
sheet date), die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Ab-<br />
275 Vgl. auch <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29.<br />
276 Vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in Abschnitt 13.<br />
277 Vgl. hierzu analog die Überlegungen zur Bewertung <strong>von</strong> Financial Instruments zum beizulegenden<br />
Zeitwert in <strong>IAS</strong> 39.95-102 sowie SCHARPF, P., Rechnungslegung <strong>von</strong> Financial Instruments<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39, S. 154; SCHARPF, P., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Financial Instruments <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39 (III),<br />
S. 287.<br />
278 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31.<br />
175
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
schlusses auftreten sowie sich auf Gegebenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres beziehen,<br />
gemäß <strong>IAS</strong> 10 (Events After the Balance Sheet Date) im Wert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property berücksichtigt werden. 279<br />
Des weiteren wird für den beizulegenden<br />
Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property unterstellt, daß der Vertragsabschluß und die Vertragserfüllung<br />
gleichzeitig stattfinden. 280<br />
Zwischenzeitliche Preisänderungen werden ausgeschlossen.<br />
Eine Preisänderung wäre denkbar und müßte dann bei der Wertermittlung beachtet<br />
werden, wenn Vertragsabschluß und Vertragserfüllung zeitlich auseinander fielen.<br />
Transaktionskosten, wie anfallende Veräußerungskosten beim Abgang eines <strong>Investment</strong><br />
Property, sind ferner <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im<br />
Rahmen der Folgebewertung nicht zu erfassen. 281<br />
<strong>Die</strong> Außerachtlassung der Transaktionskosten<br />
läßt sich dadurch begründen, daß der beizulegende Zeitwert aus einer hypothetischen<br />
Transaktion resultiert. Eine tatsächliche Veräußerungsabsicht des bilanzierenden Unternehmens<br />
besteht nicht. Der reine Ertragsgedanke, d. h. wieviel das <strong>Investment</strong> Property<br />
an Zahlungsmittelüberschüssen erwirtschaftet, steht im Mittelpunkt der Betrachtung.<br />
Würde eine Veräußerungsabsicht angenommen, wären die betrachteten Immobilien nicht<br />
mehr den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zuzuordnen, sondern müßten <strong>nach</strong> den Vorschriften für<br />
Vermögenswerte des Vorratsvermögens (<strong>IAS</strong> 2) bilanziert werden. <strong>Die</strong>se Argumentation<br />
wird gestützt durch die Interpretation des beizulegenden Zeitwertes in den U.S. GAAP. 282<br />
Gemäß SFAS No. 144 (Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets)<br />
ist bei langlebigen Vermögenswerten, die im Unternehmen verbleiben (Long-Lived Assets to<br />
Be Held and Used), bspw. eine Wertminderung vorzunehmen, wenn der Buchwert des be-<br />
279 Vgl. <strong>IAS</strong> 10.8.<br />
280 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.32.<br />
281 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.30.<br />
282 Durch das im Februar 2000 erlassene STATEMENT OF FINANCIAL ACCOUNTING CONCEPTS<br />
(SFAC) NO. 7 „Using Cash Flow Information and Present Value in Accounting Measurements“<br />
wurde der beizulegende Zeitwert als ein Wertmaßstab der U.S. GAAP konzeptionell verankert.<br />
SFAC No. 7 enthält folgende, allgemeine Definition des beizulegenden Zeitwertes eines Vermögenswertes<br />
(einer Schuld): „ The fair value of an asset (or liability) is the amount at which that<br />
asset (or liability) could be bought (or incurred) or sold (or settled) in a current transaction between<br />
willing parties, that is, other than in a forced or liquidation sale.“ Vgl. FINANCIAL ACCOUNTING<br />
STANDARDS BOARD (HRSG.), SFAC No. 7, S. 1. Zur Erweiterung des U.S.-amerikanischen<br />
Rahmenkonzeptes der Rechnungslegung um Grundsätze der Barwertermittlung vgl. detailliert<br />
HITZ, J.-M./KUHNER, C., Erweiterung des US-amerikanischen conceptual framework um Grundsätze<br />
der Barwertermittlung, S. 889-899.<br />
176
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
trachteten Vermögenswertes seinen beizulegenden Zeitwert übersteigt. 283<br />
Sind diese langlebigen<br />
Vermögenswerte allerdings für den Verkauf bestimmt (Long-Lived Assets to Be Disposed<br />
Of by Sale), sind sie mit dem niedrigeren Wert aus dem Buchwert und dem um Transaktionskosten<br />
verminderten beizulegenden Zeitwert (fair value less cost to sell) zu bewerten.<br />
284<br />
Besteht also eine Veräußerungsabsicht, wird <strong>nach</strong> den U.S. GAAP der beizulegende<br />
Zeitwert um Transaktionskosten gekürzt. Im anderen Fall der weiteren Verwendung des<br />
Vermögenswertes vom bilanzierenden Unternehmen wird eine hypothetische Transaktion<br />
unterstellt, bei der die Transaktionskosten irrelevant sind. Des weiteren kann argumentiert<br />
werden, daß der beizulegende Zeitwert die Erwartungen der Marktteilnehmer – verkörpert<br />
durch einen hypothetischen Käufer und Verkäufer – reflektieren soll. Würde der beizulegende<br />
Zeitwert um Transaktionskosten verringert, würden individuelle Einflüsse, die auf<br />
das besondere Verhältnis <strong>von</strong> Käufer und Verkäufer zurückzuführen sind, in die Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eingehen. So könnten Transaktionskosten auch als<br />
unternehmensindividuelle Kosten für die Veräußerung eines <strong>Investment</strong> Property verstanden<br />
werden, die <strong>von</strong> der Verhandlungsposition und dem Verhandlungsgeschick des bilanzierenden<br />
Unternehmens abhängig sind. Sie dürfen daher nicht in die Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes einbezogen werden. Unabhängig <strong>von</strong> der Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes oder einer<br />
Schuld somit als ein Bruttowert definiert. 285<br />
Bezogen auf den Käufer und den Verkäufer eines <strong>Investment</strong> Property, ist der beizulegende<br />
Zeitwert der vorteilhafteste, vernünftigerweise zu zahlende Preis für den Käufer und der beste<br />
Preis, den der Verkäufer vernünftigerweise am Markt erzielen kann. <strong>Die</strong>se Annahme,<br />
daß es sich bei dem beizulegenden Zeitwert aus der Sicht des Käufers um den vorteilhaftesten<br />
und aus der Sicht des Verkäufers um den besten Preis handelt, gilt indes nur, solange<br />
ein originärer Marktwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property ermittelbar ist. Müssen<br />
Immobilienbewertungsverfahren zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> Invest-<br />
283 Vgl. FINANCIAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Statement of Financial Accounting<br />
Standards (SFAS) No. 144, Par. 7. Im folgenden wird für die Regelungen des FASB eine Kurzzitierweise<br />
in den Fußnoten gewählt. Der Standard (SFAS) wird mit Verweis auf den entsprechend<br />
nummerierten Abschnitt des Standards angegeben.<br />
284 Vgl. SFAS No. 144.34.<br />
285 Auch bei der Folgebewertung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten sind Transaktionskosten, wie<br />
Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, Kommissionen sowie Beträge, die <strong>von</strong> Aufsichtsbehörden<br />
oder Wertpapierbörsen verlangt werden, bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes<br />
nicht zu berücksichtigen. Vgl. <strong>IAS</strong> 32.83 sowie <strong>IAS</strong> 39.69.<br />
177
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ment <strong>Properties</strong> herangezogen werden, ist die Erfüllung dieser Annahme abhängig vom<br />
Bewertungsverfahren und der Qualität der Bewertungsinformationen. Im letzten Fall kann<br />
es sich dann lediglich um den wahrscheinlichsten Preis handeln, den der Käufer vernünftigerweise<br />
am Markt zu entrichten hat und den der Verkäufer am Markt vernünftigerweise<br />
erzielen kann. 286<br />
Vertragliche Sonderbedingungen sowie Informations- und Machtvorteile<br />
eines potentiellen Vertragspartners bleiben unbeachtet. Als vertragliche Sonderbedingungen<br />
werden in diesem Zusammenhang ungewöhnliche Finanzierungsbedingungen, Sale-and-<br />
Leaseback-Vereinbarungen und besondere Vereinbarungen oder Zugeständnisse, die mit<br />
dem Kauf verbunden sind, angesehen. 287<br />
Ebenso ist eine asymmetrische Informationsverteilung<br />
zwischen Käufer und Verkäufer, die das Marktgeschehen beeinträchtigt und zu verzerrten<br />
Marktpreisen führt, auszuschließen.<br />
Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ist in seiner Reinform folglich ein idealtypischer<br />
und marktorientierter Stichtagswert.<br />
343.213. <strong>Die</strong> Eigenschaften der Marktteilnehmer<br />
<strong>Die</strong> Definition des beizulegenden Zeitwerts geht <strong>von</strong> sachverständigen, vertragswilligen<br />
und <strong>von</strong>einander unabhängigen Vertragspartnern aus. Sachverstand, Vertragswilligkeit<br />
und Unabhängigkeit sind somit die wesentlichen, <strong>von</strong> den Marktteilnehmern zu erfüllenden<br />
Eigenschaften, um zum beizulegenden Zeitwert eines Investmet Property im Sinne der<br />
Definition zu gelangen.<br />
Unter Sachverstand der Vertragspartner wird hierbei verstanden, daß der vertragswillige<br />
Käufer und der vertragswillige Verkäufer angemessen über Art und Merkmale des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property, seine tatsächliche und aktuelle Nutzung sowie die Situation auf<br />
286 Werden Immobilienbewertungsverfahren verwendet, sind die Bewertungsergebnisse je <strong>nach</strong> den<br />
in die Bewertung einfließenden Bewertungsinformationen Intervall- bzw. Bandbreitenwerte, die<br />
auf einen Punktwert zu verdichten sind. <strong>Die</strong>ser Punktwert sollte den wahrscheinlichsten Wert aus<br />
der zuvor ermittelten Bandbreite darstellen. Mit BAETGE ist zu fordern, daß das bilanzierende<br />
Unternehmen den arithmetischen Mittelwert als wahrscheinlichsten Wert aus der Bandbreite<br />
möglicher Werte ansetzt und zusätzlich im Anhang zumindest den unteren Bandbreitenwert<br />
zeigt. Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150 sowie S. 153.<br />
287 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29.<br />
178
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
dem für dieses <strong>Investment</strong> Property relevanten Immobilienteilmarkt informiert sind. 288<br />
Angemessene Information bedeutet also einerseits, daß den Vertragsparteien keine Informationen<br />
vorenthalten werden. Andererseits wird unterstellt, daß die Vertragspartner in der<br />
Lage sind, die ihnen zugehenden Informationen auch sachgerecht auszuwerten.<br />
Hinsichtlich der Vertragswilligkeit ist zwischen der Vertragswilligkeit des Käufers und der<br />
Vertragswilligkeit des Verkäufers zu unterscheiden. Ein vertragswilliger Käufer 289<br />
ist angespornt,<br />
aber nicht gezwungen, das ihm angebotene <strong>Investment</strong> Property zu kaufen. <strong>Die</strong>ser<br />
Käufer ist in seinem Handeln weder übereifrig, noch ist er entschlossen, zu jedem Preis das<br />
<strong>Investment</strong> Property zu erwerben. Er kauft zu gegenwärtigen Marktverhältnissen und gegenwärtigen<br />
Markterwartungen. Einen imaginären oder hypothetischen Markt bezieht er<br />
nicht in seine Betrachtungen ein. Insgesamt würde der Käufer nicht mehr als den vom<br />
Markt geforderten Preis für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property entrichten. Ähnlich wie<br />
ein vertragswilliger Käufer so ist auch ein vertragswilliger Verkäufer 290<br />
weder übereifrig<br />
bemüht, noch zum Verkauf des der sich anbahnenden Transaktion zugrundeliegenden <strong>Investment</strong><br />
Property gezwungen. Er akzeptiert nicht jeden Preis. Gleichzeitig will der Verkäufer<br />
aber auch keinen Preis erzielen, der nicht zu den gegenwärtigen Marktverhältnissen als<br />
gerechtfertigt gilt. Er ist bestrebt, das <strong>Investment</strong> Property zum besten Preis zu veräußern,<br />
den der offene Markt <strong>nach</strong> angemessenen Vermarktungsanstrengungen hergibt. <strong>Die</strong> wahren<br />
Verkaufsumstände des Eigentümers des <strong>Investment</strong> Property spielen bei der Wertfindung<br />
keine Rolle, da der vertragswillige Verkäufer ein hypothetischer Eigentümer ist. Nur<br />
so wird gewährleistet, daß der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
keinen subjektiven Einflüssen unterliegt. Unter angemessenen Vermarktungsanstrengungen<br />
291<br />
des Verkäufers wird in diesem Zusammenhang verstanden, daß das der Transaktion<br />
zugrundeliegende <strong>Investment</strong> Property in angemessener Art und Weise auf dem entsprechenden<br />
Teilmarkt angeboten wird, um es zum besten Preis zu veräußern. <strong>Die</strong> Länge der<br />
Vermarktungszeit spielt dabei eine besondere Rolle. Sie hat sich an den Marktbedingungen<br />
zu orientieren und muß lang genug sein, damit eine ausreichende Zahl an potentiellen<br />
Käufern auf das angebotene <strong>Investment</strong> Property aufmerksam wird. Da der Wert des be-<br />
288 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.34.<br />
289 Zur Vertragswilligkeit des Käufers vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.35.<br />
290 Zur Vertragswilligkeit des Verkäufers vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.36.<br />
291 Zu angemessenen Vermarktungsanstrengungen vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.37.<br />
179
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
trachteten <strong>Investment</strong> Property zum Bilanzstichtag gesucht wird, muß die Vermarktungszeit<br />
vor dem Bilanzstichtag liegen.<br />
Von unabhängigen Vertragspartnern ist schließlich auszugehen, wenn zwischen Käufer<br />
und Verkäufer keine besonderen, über diese Transaktion hinausgehenden Beziehungen in<br />
Form privater oder beruflicher Bindungen existieren. Auf diese Weise wird verhindert, daß<br />
der zwischen Käufer und Verkäufer auszuhandelnde Preis des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
uncharakteristisch für den entsprechenden Immobilienteilmarkt ist. 292<br />
343.22 Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ist mit Hilfe eines dreistufigen Bewertungskonzeptes<br />
zu ermitteln (Stufenkonzept). Ausgangspunkt der Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes bildet der (originäre) Marktwert (market value) des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property, der ohne Hilfe <strong>von</strong> wissenschaftlich fundierten Immobilienbewertungsverfahren<br />
ermittelbar ist. Denn der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property wird <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29 mit seinem beizulegenden Zeitwert gleichgesetzt. Von Anfang an ist allerdings<br />
zu bedenken, daß Immobilien Unikate sind.<br />
Auf der ersten Stufe des Bewertungskonzepts muß also zunächst versucht werden, einen<br />
(originären) Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property zu finden. <strong>Die</strong> Auslegung<br />
des beizulegenden Zeitwertes als Marktwert in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wurde dabei in enger Zusammenarbeit<br />
mit dem IVSC entwickelt. <strong>Die</strong> Marktwertdefinition <strong>nach</strong> IVS 1 floß nahezu vollständig<br />
in die Regelungen des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zum fair value model ein. 293 Hier<strong>nach</strong> wird der Marktwert<br />
wie folgt definiert: 294<br />
180<br />
„Market value is the estimated amount for which a property should exchange between a willing buyer<br />
and a willing seller in an arm’s-length transaction after proper marketing wherein the parties had<br />
each acted knowledgeably, prudently, and without compulsion.“<br />
292 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.38.<br />
293 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B53.<br />
294 IVS 1.3.1.
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Der Marktwert wird dem<strong>nach</strong> als der geschätzte Betrag verstanden, zu dem eine Immobilie<br />
zum Bewertungsstichtag <strong>nach</strong> angemessener Vermarktung zwischen vertragswilligen, <strong>von</strong>einander<br />
unabhängigen, sachverständigen, bedacht handelnden und nicht unter Kauf- oder<br />
Verkaufszwang stehenden Vertragspartnern getauscht werden sollte. Ähnlich wie bei der<br />
Definition des beizulegenden Zeitwertes 295<br />
handelt es sich bei dem Marktwert um einen<br />
hypothetischen Wert. Vergleicht man diese Definition des Marktwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> mit den oben diskutierten Merkmalen des beizulegenden Zeitwertes, bestätigt<br />
sich, daß beizulegender Zeiwert und Marktwert nahezu identische Werte sind. Das für<br />
Zwecke der Rechnungslegung geltende Konzept des beizulegenden Zeitwertes umschließt<br />
das speziell auf Immobilien zugeschnittene Marktwertkonzept des IVSC. 296<br />
Der Marktwert<br />
konkretisiert den eher unbestimmten Begriff des beizulegenden Zeitwertes. Will das bilanzierende<br />
Unternehmen den Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property ermitteln, stellt sich aber<br />
folgendes Problem: Für Immobilien existiert kein vergleichbarer Markt wie für Wertpapiere,<br />
aus dem der Marktwert eindeutig und zuverlässig entnommen werden kann.<br />
Der Immobilienmarkt ist als stark unvollkommener Markt zu charakterisieren, 297<br />
der es<br />
unmöglich macht, den idealtypischen Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />
zu bestimmen. <strong>Die</strong> erste Stufe des dreistufigen Bewertungskonzeptes stellt somit die Idealvorstellung<br />
einer Marktwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dar. Der Wertansatz eines<br />
<strong>Investment</strong> Property muß deshalb hilfsweise entweder als der Marktwert nahezu identischer<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf ähnlichen Märkten (2. Stufe) oder als modellhafter Näherungswert<br />
des Marktwertes auf der Basis anerkannter Immobilienbewertungsverfahren<br />
(3. Stufe) ermittelt werden.<br />
295 Zur direkten Gegenüberstellung der beiden Wertmaßstäbe beizulegender Zeitwert und Marktwert<br />
sei hier nochmals die allgemeine Definition des beizulegenden Zeitwertes <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 genannt:<br />
„Fair value is the amount for which an asset could be exchanged between knowledgeable, willing<br />
parties in an arm’s length transaction.“ Durch die Verwendung des Begriffes „should“ – und<br />
nicht „could“ (wie in der Definition des beizulegenden Zeitwertes) - in der Marktwertdefinition<br />
des IVS 1 kommt dabei zum Ausdruck, daß der Marktwert grundsätzlich ermittelbar sein muß.<br />
Nur in Ausnahmefällen ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß der Marktwert, sei es als ein originärer oder<br />
mit Hilfe <strong>von</strong> wissenschaftlich fundierten Bewertungsverfahren ermittelter Marktwert, nicht vom<br />
bilanzierenden Unternehmen bestimmt werden kann. Verkürzt läßt sich dies wie folgt ausdrücken:<br />
Für jede Immobilie existiert – unabhängig <strong>von</strong> der konkreten Ermittlung - ein Marktwert.<br />
Fraglich ist allerdings, wie zuverlässig der Marktwert im Einzelfall ist.<br />
296 Vgl. IVA 1.6.3.<br />
297 Vgl. hierzu ausführlich Abschnitt 13.<br />
181
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Ausgehend da<strong>von</strong>, daß ein Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property nicht gegeben<br />
ist, wird auf der zweiten Stufe des Bewertungskonzeptes eine Vergleichsimmobilie gesucht,<br />
die dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property sehr nahe kommt. 298<br />
Gesucht wird ein<br />
beobachtbarer Näherungswert des Marktwertes als beizulegender Zeitwert des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong> Vergleichsimmobilie sollte nahezu identisch zu diesem <strong>Investment</strong><br />
Property in ihren wertbeeinflussenden Faktoren sein. <strong>Die</strong>se zweite Stufe des Stufenkonzeptes<br />
kann als erste Konkretisierungsstufe für den gesuchten Marktwert interpretiert<br />
werden. Auch auf dieser Stufe ist der Wert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property nur<br />
schwer ermittelbar. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt in den <strong>von</strong> Immobilie zu Immobilie<br />
stark divergierenden Ausprägungen der wertbeeinflussenden Faktoren. 299<br />
Dem<strong>nach</strong> ist<br />
ein dem Marktwert vergleichbarer Wert nahezu identischer <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf ähnlichen<br />
Märkten als Substitut für den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property kaum identifizierbar. Ein unmittelbarer Preisvergleich, d. h. die direkte Ermittlung<br />
des Immobilienwertes aus den Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien, bleibt eine Idealvorstellung.<br />
300<br />
Denn nur in den Ausnahmefällen zustandsgleicher Vergleichsobjekte, die<br />
zum Bewertungszeitpunkt Gegenstand einer Markttransaktion waren, wäre ein unmittelbarer<br />
Preisvergleich möglich. <strong>Die</strong>s ist indes zu verneinen, da Immobilien in der Regel Unikate<br />
sind.<br />
<strong>Die</strong>ses Dilemma wird auf der dritten Stufe des Bewertungskonzepts in der Weise gelöst,<br />
daß der beizulegende Zeitwert auf der Basis anderer Informationsquellen zu bestimmen<br />
ist. 301<br />
Mit anderen Informationsquellen sind hier international anerkannte Immobilienbewertungsverfahren<br />
302<br />
gemeint. <strong>Die</strong> dritte Stufe des Stufenkonzeptes kann auch als zweite<br />
Konkretisierungsstufe für den gesuchten Marktwert interpretiert werden. Zur Bewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> schlägt <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Immobilienbewertungsverfahren implizit den<br />
Sales Comparison Approach sowie das Discounted Cash Flow-Verfahren als Ausprägung<br />
des Income Capitalisation Approach vor. 303<br />
298 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.39.<br />
299 Zu den wertbeeinflussenden Faktoren <strong>von</strong> Immobilien vgl. Abschnitt 32.<br />
300 Vgl. ähnlich KLEIBER, W., Vorbemerkungen zu den §§ 13 und 14 WertV, S. 684 f., Rn. 15.<br />
301 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong>.<br />
302 Zu den internationalen Immobilienbewertungsverfahren, und zwar den vom IVSC präferierten<br />
Verfahren, vgl. Abschnitt 333.42.<br />
303 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong>.<br />
182
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Da <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Finanzanlagezwecken gehaltene Immobilien sind, ist das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren das einzig geeignete und hier verwendbare Immobilienbewertungsverfahren.<br />
304<br />
Allerdings ist zu bedenken, daß die in das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen z. T. unsichere Größen darstellen, die<br />
geschätzt werden müssen, wie die künftige Angebots- und Nachfragesituation auf dem betrachteten<br />
Immobilienteilmarkt, die sich daraus ergebende Mietpreisentwicklung und das<br />
Leerstandsrisiko. Der Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen ist folglich gezwungen,<br />
zahlreiche Annahmen über die Bewertungsinformationen zu treffen. Bandbreiten<br />
möglicher Werte sind auf einen Punktwert zu verdichten, wobei die externen Abschlußadressaten<br />
mittels Anhangangaben über die Bandbreite möglicher Werte zu informieren<br />
sind. 305<br />
Der Sales Comparison Approach findet dann Anwendung, wenn sich mit nur geringem<br />
Aufwand marktnahe Werte ermitteln lassen, wie bei Eigentumswohnungen oder standardisierten<br />
Reihenhäusern. Ferner kann der Sales Comparison Approach auch dazu verwendet<br />
werden, um die Bewertungsergebnisse des Discounted Cash Flow-Verfahrens zu überprüfen.<br />
306<br />
Der Cost Approach wird indes nicht implizit in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als mögliches Bewertungsverfahren<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> genannt, was aufgrund der mit diesem Verfahren verbundenen<br />
Nachteile – Vergangenheitsorientierung, beschränkter Anwendungsbereich und Marktferne<br />
– nicht verwundert. Denn nicht die Ersatzbeschaffungskosten, sondern Angebot und Nachfrage<br />
auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt lassen auf die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />
schließen, welche sich im beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property ausdrücken.<br />
304 Auch in der deutschen Immobilienbewertungspraxis wird das Ertragswertverfahren, welches sich<br />
nur in der methodischen Vorgehensweise vom Income Capitalisation Approach unterscheidet, als<br />
das alleinig anwendbare Verfahren für die Bewertung <strong>von</strong> Finanzanlagen in Immobilien angesehen.<br />
Vgl. LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien, S. 209; PAUL, E., Immobilienbewertung<br />
in Europa, S. 624; PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 564,<br />
Rn. 958.<br />
305 Zu weitreichenden Anhangangaben bzgl. denkbarer Bandbreitenwerte <strong>von</strong> Bilanzpositionen vgl.<br />
auch BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150.<br />
306 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 94.<br />
183
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens und auch des Sales Comparison Approach<br />
soll es möglich sein, einen modellhaften Näherungswert des Marktwertes als Substitut für<br />
den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zu berechnen. Im Gegensatz<br />
zu den ersten beiden Stufen des Stufenkonzeptes handelt es sich auf dieser dritten<br />
Stufe nicht mehr um einen originären, direkt und unmittelbar aus dem Markt ermittelbaren<br />
Marktwert, sondern um einen simulierten Wert. 307 , 308<br />
Allen simulierten Werten ist es<br />
indes inhärent, daß mit einer Bandbreite möglicher Bewertungsinformationen gearbeitet<br />
wird, die zu einer Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse bzw. Marktwerte führen<br />
können. Der simulierte Marktwert stellt dann den wahrscheinlichsten Wert aus einer<br />
Bandbreite möglicher Marktwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property dar. <strong>Die</strong>ser Wert<br />
muß für die externen Abschlußadressaten ein entscheidungsnützlicher Wert aus der vorliegenden<br />
Bandbreite möglicher Werte sein. <strong>Die</strong>s kann dadurch gewährleistet werden, daß<br />
den externen Abschlußadressaten die vom bilanzierenden Unternehmen getroffenen Bewertungsannahmen<br />
im Anhang (notes) plausibel begründet und alternativ denkbare Konstellationen<br />
der Bewertungsparameter dargelegt werden. So sind die externen Abschlußadressaten<br />
in der Lage, mögliche Bewertungsrisiken abzuschätzen, die mit dem vom bilanzierenden<br />
Unternehmen gehaltenen Vermögenswert „<strong>Investment</strong> Property“ zusammenhängen.<br />
Da der Cost Approach als Bewertungsverfahren in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> keine Berücksichtigung findet,<br />
ist der gesuchte simulierte Marktwert kein Ersatzbeschaffungswert im Sinne eines Einzelbeschaffungspreises<br />
(entry price), sondern vielmehr als ein Veräußerungswert im Sinne eines<br />
Einzelveräußerungspreises (exit price) aufzufassen.<br />
<strong>Die</strong> erste und zweite Stufe des Stufenkonzeptes folgen der Grundregel „Mark-to-Market“.<br />
Öffentlich verfügbare Marktpreise auf einem aktiven Markt sind <strong>nach</strong> dieser Grundregel<br />
grundsätzlich der bestmögliche Indikator für den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property. Ist kein originärer Marktpreis zum Bilanzstichtag verfügbar, kann der beizulegende<br />
Zeitwert aus den Preisen der jüngsten Transaktionen errechnet werden, soweit sich die<br />
307 Siehe auch die Meinung <strong>von</strong> BACKER, der 1973 über den bereits zu jener Zeit in der U.S.amerikanischen<br />
Rechnungslegung diskutierten beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden ausführte: „Clearly, fair value is a simulated market price.“ Vgl. BACKER, M., Current<br />
Value Accounting, S. 29.<br />
308 Mit „simuliert“ ist in diesem Zusammenhang gemeint, daß eine Markttransaktion und der sich<br />
daraus ergebende Marktwert mit Hilfe <strong>von</strong> Immobilienbewertungsverfahren <strong>nach</strong>geahmt wird.<br />
Denn es existiert keine Markttransaktion über vergleichbare Immobilien in der jüngeren Vergangenheit.<br />
184
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
wertbeeinflussenden Rahmenbedingungen zwischen dem Transaktionsdatum und dem Bilanzstichtag<br />
nicht wesentlich verändert haben. 309<br />
<strong>Die</strong> dritte Stufe hingegen folgt dem Konzept<br />
„Mark-to-Model“. Ein Marktpreis für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property kann<br />
nicht dem Markt entnommen werden, so daß der beizulegende Zeitwert anhand anerkannter<br />
Berechnungsmodelle geschätzt werden muß (simulierter Marktwert). Hierbei ist anzumerken,<br />
daß der auf der dritten Stufe des Stufenkonzeptes vorgeschlagene Sales Comparison<br />
Approach sich eines mittelbaren Preisvergleichs bedient, wo<strong>nach</strong> Kaufpreise <strong>von</strong> Immobilien<br />
zum Vergleich herangezogen werden, die sich in ihren wertbeeinflussenden Faktoren<br />
vom betrachteten <strong>Investment</strong> Property unterscheiden. 310<br />
<strong>Die</strong> bestehenden Unterschiede<br />
werden z. T. durch umfangreiche, arbeitsintensive und im subjektiven Ermessen<br />
des Bewerters liegende Korrekturen ausgeglichen. Üblicherweise wird der Sales Comparison<br />
Approach in Form eines mittelbaren Preisvergleiches bei der Bewertung <strong>von</strong> Eigentumswohnungen<br />
und standardisierten Reihenhäusern angewendet. Auf der zweiten Stufe des<br />
Stufenkonzeptes wird ebenfalls ein Preisvergleich benutzt, um einen Näherungswert für den<br />
Marktwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property als beizulegenden Zeitwert zu erhalten.<br />
Im Gegensatz zum mittelbaren Preisvergleich auf der dritten Stufe handelt es sich bei diesem<br />
Preisvergleich um einen unmittelbaren Preisvergleich. Den Überlegungen liegt eine<br />
Immobilie zugrunde, die bzgl. sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren nahezu identisch<br />
zum zu bewertenden <strong>Investment</strong> Property ist. Obwohl es sich bei diesem unmittelbaren<br />
Preisvergleich grundsätzlich auch um einen verfahrensähnlichen Vorgang handelt, 311<br />
wird<br />
auf dieser Stufe noch nicht dem „Mark-to-Model“-Konzept gefolgt, da angenommen wird,<br />
daß der zu ermittelnde Wert direkt und unmittelbar am Markt zu beobachten ist. Indes ist<br />
hierbei anzumerken, daß ein unmittelbarer Preisvergleich aufgrund der Einzigartigkeit <strong>von</strong><br />
Immobilien eine Wunschvorstellung ist.<br />
Kann der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property auch mittels der genannten<br />
Immobilienbewertungsverfahren nicht zuverlässig berechnet werden, so muß das Invest-<br />
309 Vgl. hierzu die ähnliche Handhabe im Zusammenhang mit der Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes <strong>von</strong> Financial Instruments <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39.99 sowie SCHARPF, P., Rechnungslegung <strong>von</strong><br />
Financial Instruments <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 39, S. 154 f.<br />
310 Vgl. auch Abschnitt 333.421.<br />
311 Siehe dazu auch das in den §§ 13 und 14 der deutschen Wertermittlungsverordnung (WertV)<br />
verankerte Vergleichswertverfahren, welches in seiner Reinform <strong>von</strong> einem unmittelbaren Preisvergleich<br />
ausgeht. Zu näheren Angaben vgl. Abschnitt 333.41 sowie KLEIBER, W., Vorbemerkungen<br />
zu den §§ 13 und 14 WertV, S. 684 f., Rn. 15; THOMAS, M./LEOPOLDSBERGER, G./<br />
WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 394.<br />
185
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ment Property zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.<br />
Das betrachtete <strong>Investment</strong> Property muß folglich ausnahmsweise entsprechend dem cost<br />
model bewertet werden. 312<br />
<strong>Die</strong> einheitliche Bewertung aller vom bilanzierenden Unternehmen<br />
gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> dem fair value model wird durchbrochen. Allerdings<br />
ist den erweiterten Offenlegungspflichten des cost model <strong>nach</strong>zukommen, was letztlich<br />
die Offenlegung zumindest einer möglichen Bandbreite, innerhalb derer sich der beizulegende<br />
Zeitwert des betreffenden <strong>Investment</strong> Property befindet, im Anhang bedeutet. 313<br />
Zu jedem neuen Bilanzstichtag ist daraufhin erneut zu prüfen, ob ein beizulegender Zeitwert<br />
für dieses <strong>Investment</strong> Property ermittelbar ist.<br />
Da festgestellt wurde, daß lediglich ein simulierter Marktwert als Substitut für ein <strong>Investment</strong><br />
Property ermittelt werden kann, ist grundsätzlich immer zu verlangen, daß das bilanzierende<br />
Unternehmen, wie oben bereits angedeutet, jederzeit die Bandbreite denkbarer<br />
beizulegender Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property angibt. Auch dann, wenn<br />
es ihm möglich ist, diesen Wert auf einen „plausiblen“ Punktwert zu verdichten, ist die<br />
Bandbreite anzugeben. Denn die externen Abschlußadressaten müssen über das mit der<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundene Bewertungsrisiko informiert<br />
werden. So ist es besonders relevant für die externen Abschlußadressaten, den unteren<br />
Bandbreitenwert zu kennen. 314<br />
<strong>Die</strong>ser Wert gibt ihnen an, mit welcher Wertminderung zu<br />
rechnen ist, wenn die Marktverhältnisse die denkbar schlechteste Entwicklung nehmen.<br />
<strong>Die</strong> folgende Übersicht 3-8 veranschaulicht abschließend, wie das bilanzierende Unternehmen<br />
<strong>nach</strong> dem Stufenkonzept vorzugehen hat, um den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu ermitteln:<br />
312 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.42.<br />
313 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 sowie ausführlich Abschnitt 534.<br />
314 Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 167.<br />
186
1. Stufe<br />
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Ist der<br />
beizulegende<br />
Zeitwert als Marktwert<br />
direkt aus dem Markt<br />
bestimmbar?<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.29)<br />
2. Stufe Nein<br />
Ist<br />
der beizulegende<br />
Zeitwert<br />
auf ähnlichen Märkten<br />
für nahezu identische <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> bestimmbar?<br />
(<strong>IAS</strong><br />
<strong>40</strong>.39)<br />
3. Stufe<br />
Aufgabe:<br />
Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />
Property<br />
Nein<br />
Ist<br />
der beizulegende<br />
Zeitwert<br />
auf der Basis anderer Informationsquellen<br />
bestimmbar?<br />
(<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong>)<br />
Nein<br />
Anwendung des cost<br />
model für das betrachtete<br />
<strong>Investment</strong> Property<br />
Ja<br />
Ja<br />
Ja<br />
Der Marktwert als<br />
beizulegender Zeitwert<br />
(originärer Marktwert)<br />
Ein beobachteter Näherungswert<br />
des Marktwertes<br />
als beizulegender<br />
Zeitwert (originärer<br />
Marktwert)<br />
Ein modellhafter Näherungswert<br />
des Marktwertes<br />
innerhalb einer<br />
Bandbreite möglicher<br />
Werte (simulierter<br />
Marktwert) als<br />
beizulegender Zeitwert<br />
Übersicht 3-8: Das Stufenkonzept zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Mark-to-Market<br />
Mark-to-Model<br />
187
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
343.23 <strong>Die</strong> Abgrenzung des beizulegenden Zeitwertes vom Nutzungswert<br />
188<br />
(value in use)<br />
Der Nutzungswert (value in use) eines <strong>Investment</strong> Property ist der Barwert der geschätzten<br />
künftigen Zahlungsmittelströme (cash flows), die aus der fortwährenden Nutzung dieses<br />
Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende der geplanten Nutzungsdauer erwartet<br />
werden. 315<br />
Der Nutzungswert wird als ein Schätzwert verstanden. Er ist also ähnlich dem<br />
beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ein Wert innerhalb einer Bandbreite<br />
möglicher Werte. Zur Ermittlung des Nutzungswerts müssen nämlich die künftigen Zahlungsmittelströme<br />
geschätzt und ein geeigneter Diskontierungssatz festgelegt werden. <strong>Die</strong><br />
Schätzung der künftig erwarteten Zahlungsmittelströme erfolgt hierbei in zwei Schritten.<br />
Zunächst werden zur Schätzung der Zahlungsmittelströme in einem ersten Schritt interne<br />
Planungsrechnungen des Managements für die nächsten Jahre – in der Regel umfaßt dieser<br />
Zeitraum die nächsten fünf Jahre – herangezogen. 316 Für die darauffolgenden Jahre werden<br />
die Zahlungsmittelströme aus den Daten der ersten fünf Jahre extrapoliert. <strong>Die</strong> bei der Extrapolation<br />
der Zahlungsmittelströme getroffenen Annahmen sind vorsichtig zu wählen. So<br />
ist grundsätzlich eine höchstens gleichbleibende und nicht steigende Wachstumsrate zu unterstellen.<br />
317 Bei dem der Berechnung zugrundeliegenden Diskontierungssatz handelt es<br />
sich um einen Zinssatz vor Steuern, der dem aktuellen Marktzinssatz <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
gleichen spezifischen Risikos entspricht. 318 <strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht methodisch der<br />
Ermittlung eines simulierten Marktwertes als Substitut für den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der dritten Stufe des Stufenkonzepts mit Hilfe des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens. Indes unterscheiden sich beide Werte, der Nutzungswert und der<br />
beizulegende Zeitwert, hinsichtlich der in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden<br />
Bewertungsinformationen <strong>von</strong>einander.<br />
Während der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property das Wissen und die Schätzungen<br />
<strong>von</strong> Marktteilnehmern bzgl. des betrachteten Vermögenswertes sowie sämtliche<br />
Einflußfaktoren, die für die Preisbildung auf dem entsprechenden Markt bedeutsam sind,<br />
widerspiegelt, ist der Nutzungswert als ein subjektiver Wermaßstab zu qualifizieren. Beim<br />
315 Vgl. auch <strong>IAS</strong> 36.5.<br />
316 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.27 (b).<br />
317 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.27 (c).<br />
318 Zum Diskontierungssatz für die Ermittlung des Nutzungswertes vgl. <strong>IAS</strong> 36.48-56.
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Nutzungswert handelt es sich um einen unternehmensspezifischen Wert. 319<br />
Abgesehen <strong>von</strong><br />
der allgemeinen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Immobilienmarktes und<br />
der Entwicklung der Mietpreise ist die Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme beim<br />
Nutzungswert noch <strong>von</strong> privaten Informationen, d. h. Informationen des Managements,<br />
abhängig. 320<br />
Der Nutzungswert enthält u. a.<br />
■ zusätzliche wirtschaftliche Vorteile, die sich aus einem Portfolio <strong>von</strong> Immobilien an<br />
verschiedenen Standorten ergeben,<br />
■ Synergieeffekte, die zwischen einem <strong>Investment</strong> Property und anderen Vermögenswerten<br />
bestehen,<br />
■ gesetzliche Rechte und Beschränkungen, die nur den gegenwärtigen Eigentümer des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property betreffen, sowie<br />
■ steuerliche Vorteile oder steuerliche Nachteile, die allein für den gegenwärtigen Eigentümer<br />
des betrachteten <strong>Investment</strong> Property gelten. 321<br />
Der Nutzungswert wird deshalb wesentlich <strong>von</strong> der Fähigkeit des Managements, den Wert<br />
des <strong>Investment</strong> Property zu steigern, und der Unternehmenssituation selbst beeinflußt. Der<br />
Nutzungswert für ein <strong>Investment</strong> Property kann <strong>von</strong> Unternehmen zu Unternehmen<br />
schwanken. So ist es denkbar, daß bei einem Unternehmen A Synergieeffekte zwischen<br />
dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property und anderen Vermögenswerten des Unternehmens<br />
existieren, was bei einem zweiten Unternehmen B nicht der Fall ist. <strong>Die</strong>se Synergieeffekte<br />
würden folglich dazu führen, daß der Nutzungswert des <strong>Investment</strong> Property für Unternehmen<br />
A höher ausfiele als der Nutzungswert des <strong>Investment</strong> Property für Unternehmen<br />
B.<br />
Aufgrund der subjektiven Prägung des Nutzungswertes wird dieser in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Ausprägung<br />
des beizulegenden Zeitwertes abgelehnt und stattdessen ein simulierter Marktwert in<br />
Form eines Einzelveräußerungspreises (exit price) 322 als Ausprägung des beizulegenden<br />
Zeitwertes gewählt. Der simulierte Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property spiegelt die Er-<br />
319 Vgl. WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 122.<br />
320 Vgl. BARTH, M. E./LANDSMAN, W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting,<br />
S. 101.<br />
321 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.43.<br />
322 In der U.S.-amerikanischen Rechnungslegung nimmt der Veräußerungswert als Ausprägung des<br />
beizulegenden Zeitwertes eine dominierende Stellung ein. Vgl. dazu BARTH, M. E./LANDSMAN,<br />
W. R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value Accounting, S. 99.<br />
189
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
wartungen sämtlicher Marktteilnehmer über den betrachteten Vermögenswert wider. Da es<br />
sich beim simulierten Marktwert um einen modellhaften Näherungswert des Marktwertes<br />
innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte handelt, ist erneut zu fordern, daß die gesamte<br />
Bandbreite möglicher Werte vom bilanzierenden Unternehmen im Anhang offengelegt<br />
wird. Nur so kann der simulierte Marktwert ein entscheidungsnützliches Substitut für den<br />
beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property sein. 323<br />
Als Bewertungsgrundlage wird der Nutzungswert allerdings dann herangezogen, wenn ein<br />
möglicher außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die <strong>nach</strong> dem<br />
cost model bewertet werden, ermittelt werden soll. 324<br />
Abschließend ist zu bemerken, daß der Nutzungswert und das für Schätzungen des Marktwertes<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> fundamentale Konzept der bestmöglichen Nutzung (Highest<br />
and Best Use) 325<br />
unabhängig <strong>von</strong>einander sind. Der Nutzungswert basiert vornehmlich<br />
auf den genannten privaten Informationen, wie u. a. Synergieeffekten zwischen einem <strong>Investment</strong><br />
Property und anderen Vermögenswerten, wohingegen das Konzept der bestmöglichen<br />
Nutzung einer Immobilie die Grundlage für den zu ermittelnden Marktwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> bildet. Das Konzept der bestmöglichen Nutzung einer Immobilie impliziert,<br />
daß das bilanzierende Unternehmen bei seiner Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu beizulegenden Zeitwerten Verbesserungsmaßnahmen in Form möglicher Erhaltungs-<br />
und Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen hat, die durch die Nutzung<br />
und allgemeine Veralterung der Immobilie notwendig werden. Mit Hilfe dieser Verbesserungsmaßnahmen<br />
kann das bilanzierende Unternehmen weiterhin den bestmöglichen Nutzenzufluß<br />
aus dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property sicherstellen.<br />
323 Zur Angabe der Bandbreite möglicher Werte und dem damit verbundenen höheren Informationswert<br />
für die externen Abschlußadressaten als bei lediglich punktuellen Angaben vgl. BAETGE,<br />
J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150.<br />
324 Vgl. den <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 343.3.<br />
325 Vgl. dazu Abschnitt 333.3.<br />
190
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
343.3 <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten (cost model)<br />
Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> nicht für das fair value model, sondern für das cost model, so sind sämtliche <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der<br />
Bilanz anzusetzen. 326<br />
<strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht der bevorzugten Bewertungsmethode<br />
(benchmark treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16.28. <strong>Die</strong><br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind hierbei um planmäßige und außerplanmäßige<br />
Abschreibungen zu vermindern sowie um eventuelle Zuschreibungen zu erhöhen. 327<br />
<strong>Die</strong> planmäßigen Abschreibungen verteilen das Abschreibungsvolumen, und zwar die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten, systematisch auf die Nutzungsdauer des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong> Nutzungsdauer orientiert sich an der voraussichtlichen Nutzung<br />
des <strong>Investment</strong> Property im Unternehmen. Es handelt sich folglich um eine unternehmensindividuelle<br />
Nutzungsdauer, die wesentlich <strong>von</strong> den Erfahrungen der Unternehmensleitung<br />
mit vergleichbaren Vermögenswerten abhängt und der vom Unternehmen betriebenen Investitionspolitik.<br />
328 Als Abschreibungsmethode kommen verschiedene Methoden in Frage.<br />
Da die gewählte Abschreibungsmethode den wirtschaftlichen Nutzenverzehr des <strong>Investment</strong><br />
Property korrekt wiedergeben soll, sind vor allem die lineare Abschreibungsmethode<br />
(straight-line method) 329 , die geometrisch-degressive Abschreibungsmethode in Form einer<br />
Buchwertabschreibung (diminishing balance method) und die leistungsabhängige Abschreibungsmethode<br />
(sum-of-the-units method) 330 anzuwenden. 331 <strong>Die</strong> Nutzungsdauer und die<br />
326 Zur Bewertung des Sachanlagevermögens zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
entsprechend den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 vgl. auch BAETGE, J./BEERMANN, T., <strong>Die</strong> Neubewertung<br />
des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 343.<br />
327 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
328 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.44 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
329 Zur Vorteilhaftigkeit der linearen Abschreibungsmethode vgl. auch SCHNEIDER, D., Abschreibungsverfahren<br />
und GoB, S. 375 f.<br />
330 Zur Vorteilhaftigkeit der ertragsproportionalen Abschreibung vgl. BECHTEL, W., Das Konzept<br />
der ertragsproportionalen Abschreibung, S. 632-636 sowie BECHTEL, W., <strong>Die</strong> Messung der ertragsproportionalen<br />
Abschreibung, S. 651-656.<br />
331 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.47 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie WAGENHOFER, A., International Accounting Standards,<br />
S. 136; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 296; BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> 16,<br />
Rn. 46.<br />
191
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
gewählte Abschreibungsmethode sind periodisch daraufhin zu prüfen, ob die gegenwärtige<br />
Nutzungssituation <strong>von</strong> früheren Annahmen abweicht. 332<br />
Wird eine Abweichung festgestellt,<br />
sind die Abschreibungen der laufenden und künftigen Perioden entsprechend anzupassen<br />
(prospektive Anpassung). Bei der Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen <strong>von</strong><br />
zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
ist allerdings zu bedenken, daß Grund und Boden sowie die baulichen Anlagen als<br />
getrennte Vermögenswerte zu behandeln sind. Grund und Boden haben normalerweise eine<br />
unbegrenzte Nutzungsdauer und werden daher, anders als die baulichen Anlagen, nicht<br />
planmäßig abgeschrieben. 333<br />
Regelungen zur außerplanmäßigen Abschreibung <strong>von</strong> <strong>nach</strong> dem cost model bewerteten<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> enthält <strong>IAS</strong> 36 (Impairment of Assets). In <strong>IAS</strong> 16 wird auf diese Regelungen<br />
verwiesen. 334<br />
Hier<strong>nach</strong> muß das bilanzierende Unternehmen anhand <strong>von</strong><br />
Indikatoren aus unternehmensexternen und unternehmensinternen Informationsquellen<br />
prüfen, ob eine außerplanmäßige Wertminderung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
vorliegt. 335<br />
Als unternehmensexterne Indikatoren für einen möglichen außerplanmäßigen<br />
Abschreibungsbedarf können gelten: 336<br />
■ Der Marktwert des <strong>Investment</strong> Property ist signifikant gesunken;<br />
■ Signifikante Änderungen in den wertbeeinflussenden Faktoren des <strong>Investment</strong> Property<br />
sind eingetreten oder werden in nächster Zukunft eintreten;<br />
■ <strong>Die</strong> Marktzinssätze oder andere Marktrenditen haben sich erhöht und werden sich über<br />
den Diskontierungssatz wahrscheinlich auf den Nutzungswert des <strong>Investment</strong> Property<br />
negativ auswirken; oder<br />
■ Der Buchwert des Nettovermögens des bilanzierenden Unternehmens übersteigt seine<br />
Börsenkapitalisierung.<br />
332 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.49 und <strong>IAS</strong> 16.52 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
333 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.45 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
334 Vgl. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie allgemein zu außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
SCHMIDT, M., <strong>Die</strong> Folgebewertung des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> den International Accounting<br />
Standards zu den Regelungen, S. 810-815.<br />
335 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.8 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
336 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.9 (a)-(d) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie erläuternd CAIRNS, D., Applying<br />
International Accounting Standards, S. 608 f.; KROLAK, T., <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung des<br />
Geschäfts- oder Firmenwertes, S. 113-115.<br />
192
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Neben den unternehmensexternen Indikatoren sind an jedem Bilanzstichtag mindestens<br />
die folgenden unternehmensinternen Indikatoren für einen möglichen Abschreibungsbedarf<br />
zu berücksichtigen: 337<br />
■ Es liegen fundierte Hinweise für eine Überalterung oder eine Beschädigung des <strong>Investment</strong><br />
Property vor;<br />
■ Signifikante für das bilanziernde Unternehmen <strong>nach</strong>teilige Änderungen in der Nutzungsart<br />
des <strong>Investment</strong> Property haben sich ereignet oder werden künftig erwartet. Bei<br />
<strong>nach</strong>teiligen Änderungen kann es sich um Betriebsschließungen, Restrukturierungen<br />
<strong>von</strong> Unternehmensbereichen oder andere vormals nicht geplante Maßnahmen handeln,<br />
infolge derer das <strong>Investment</strong> Property aus dem Unternehmen ausscheiden wird; oder<br />
■ Das interne Berichtswesen liefert substantielle Hinweise dafür, daß sich die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit des <strong>Investment</strong> Property verschlechtert hat oder künftig verschlechtern<br />
wird.<br />
Liegt ein Indikator für einen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf vor, muß der erzielbare<br />
Betrag (recoverable amount) des betrachteten <strong>Investment</strong> Property ermittelt und mit<br />
seinem Buchwert (carrying amount) verglichen werden. 338<br />
Der erzielbare Betrag ist der höhere<br />
Betrag aus Nettoveräußerungspreis (net selling price) und Nutzungswert (value in use).<br />
Der Nettoveräußerungspreis entspricht dabei dem Betrag, der durch den Verkauf des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen,<br />
vertragswilligen und unabhängigen Vertragspartnern abzüglich der damit zusammenhängenden<br />
Veräußerungskosten erzielbar wäre. 339<br />
Der oben bereits angesprochene<br />
Nutzungswert ist dagegen definiert als der Barwert der geschätzten künftigen Zahlungsmittelströme,<br />
die aus der fortwährenden Nutzung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property und<br />
seines Abgangs am Ende seiner Nutungsdauer erwartet werden. 3<strong>40</strong><br />
Unterschreitet der erzielbare<br />
Betrag des <strong>Investment</strong> Property seinen Buchwert, liegt ein Wertminderungsauf-<br />
337 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.9 (e)-(g) i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie erläuternd CAIRNS, D., Applying<br />
International Accounting Standards, S. 618 f.; KROLAK, T., <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung des<br />
Geschäfts- oder Firmenwertes, S. 116 f.<br />
338 Zur Ermittlung des erzielbaren Ertrages und des Buchwertes eines Vermögenswertes<br />
vgl. TELKAMP, H.-J./BRUNS, C., Wertminderung <strong>von</strong> Vermögenswerten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 36, S. 25-29.<br />
339 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.5 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
3<strong>40</strong> Vgl. <strong>IAS</strong> 36.5.<br />
193
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
wand (impairment loss) vor. 341<br />
Das betrachtete <strong>Investment</strong> Property muß dann erfolgswirksam<br />
auf den erzielbaren Betrag außerplanmäßig abgeschrieben werden.<br />
An den folgenden Abschlußstichtagen ist jeweils zu prüfen, ob die Gründe für die außerplanmäßige<br />
Abschreibung weggefallen sind. <strong>Die</strong>s erfolgt wiederum mit Hilfe <strong>von</strong> unternehmensexternen<br />
und unternehmensinternen Indikatoren, die den Indikatoren ähneln, die<br />
für einen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf maßgeblich sind. 342<br />
Liegen derartige Indikatoren<br />
vor und ist der erzielbare Betrag des <strong>Investment</strong> Property höher als dessen Buchwert,<br />
muß die zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung grundsätzlich wieder<br />
aufgeholt werden (Wertaufholung bzw. Zuschreibung). 343<br />
Das betrachtete <strong>Investment</strong><br />
Property ist auf den neuen erzielbaren Betrag aufzuwerten. <strong>Die</strong>ser erzielbare Betrag darf allerdings<br />
die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die sich ohne eine frühere<br />
außerplanmäßige Abschreibung ergeben hätten, nicht überschreiten. 344<br />
Nachdem eine außerplanmäßige Abschreibung oder eine Wertaufholung vorgenommen<br />
worden ist, ist die planmäßige Abschreibung an den verbliebenen Abschreibungsbetrag anzupassen,<br />
so daß dieser systematisch über die Restnutzungsdauer des <strong>Investment</strong> Property<br />
verteilt wird. 345<br />
344. Sonderfälle der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
344.1 Verwendungswechsel<br />
Insgesamt sind vier Fälle <strong>von</strong> Verwendungswechseln bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Immobilien,<br />
die mit anderen Nutzungsmotiven als denen einer Finanzanlage vom bilanzierenden<br />
Unternehmen gehalten werden, denkbar. <strong>Die</strong>se vier Fälle <strong>von</strong> Verwendungswechseln werden<br />
in der folgenden Übersicht 3-9 nochmals zusammengefaßt: 346<br />
341 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.58 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53.<br />
342 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.96 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
343 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.99 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
344 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.102 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
345 Vgl. <strong>IAS</strong> 36.106 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50.<br />
346 Siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 255. <strong>Die</strong> dort genannten Fälle sind identisch mit den<br />
hier genannten Fällen <strong>von</strong> Verwendungswechseln.<br />
194
Fall Bisherige<br />
Vermögenswertkategorie<br />
(1) <strong>Investment</strong><br />
Property<br />
(2) <strong>Investment</strong><br />
Property<br />
(3)<br />
Sachanlage-<br />
vermögen<br />
(4) Vorratsvermögen<br />
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Bisherige<br />
Verwendung<br />
Künftige<br />
Vermögenswertkategorie<br />
Finanzanlage Sachanlagevermögen<br />
Finanzanlage Vorrats-<br />
vermögen<br />
(a) Betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
(b) Finanzanlage<br />
im Bau<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property<br />
Veräußerung <strong>Investment</strong><br />
Property<br />
Künftige<br />
Verwendung<br />
Betriebliche<br />
Eigennutzung<br />
Vorschriften<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 16<br />
Veräußerung <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> → <strong>IAS</strong> 2<br />
(a) Finanzanlage<br />
(b) Finanzanlage<br />
(<strong>nach</strong> Fertigstellung)<br />
Übersicht 3-9: Überblick über mögliche Verwendungswechsel <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>IAS</strong> 16 → <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Finanzanlage <strong>IAS</strong> 2 → <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Jeder der angeführten Verwendungswechsel kann im Einzelfall zu weitreichenden Bewertungsänderungen<br />
führen. <strong>Die</strong>se Bewertungsänderungen werden <strong>nach</strong>folgend für alle vier<br />
Fälle diskutiert.<br />
Fall (1): Wechsel <strong>von</strong> den Finanzanlagen zum Sachanlagevermögen<br />
Im ersten Fall wird eine bisher als Finanzanlage gehaltene Immobilie (<strong>Investment</strong> Property)<br />
im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt. Mit diesem Verwendungswechsel<br />
gelten nicht mehr die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, sondern die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16. Bewertete<br />
das bilanzierende Unternehmen das betrachtete <strong>Investment</strong> Property unter <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>nach</strong> dem cost model, also zu seinen fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />
so ändert ein Wechsel <strong>von</strong> den Finanzanlagen zum Sachanlagevermögen den Buchwert der<br />
betrachteten Immobilie nicht. Bewertungsanpassungen sind nicht erforderlich. 347<br />
Bewertete<br />
das bilanzierende Unternehmen das <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> dem fair value model, also zu<br />
seinem beizulegenden Zeitwert, entspricht der beizulegende Zeitwert am Tag des Verwendungswechsels<br />
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die weitere <strong>Bilanzierung</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16. 348 Auch hierbei sind keine Bewertungsanpassungen notwendig.<br />
347 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />
348 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.54.<br />
195
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Fall (2): Wechsel <strong>von</strong> den Finanzanlagen zum Vorratsvermögen<br />
Der zweite Fall geht da<strong>von</strong> aus, daß eine bislang als Finanzanlage gehaltene Immobilie (<strong>Investment</strong><br />
Property) künftig veräußert werden soll. Mit diesem Verwendungswechsel gelten<br />
nicht mehr die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, sondern die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2. Analog zum<br />
ersten Fall macht dieser Wechsel keinerlei Bewertungsanpassungen erforderlich. Wurde das<br />
<strong>Investment</strong> Property unter <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>nach</strong> dem cost model bewertet, wird der zum Zeitpunkt<br />
des Verwendungswechsels vorliegende Buchwert als Grundlage für die Bewertungsvorschriften<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 herangezogen. 349<br />
Wurde das <strong>Investment</strong> Property unter <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> <strong>nach</strong><br />
dem fair value model bewertet, ist der beizulegende Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property zum<br />
Zeitpunkt des Verwendungswechsels gleich seinen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 2 anzusetzenden Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten. 350<br />
Fall (3): Wechsel vom Sachanlagevermögen zu den Finanzanlagen<br />
Ist eine Immobilie nicht mehr dem Sachanlagevermögen zuzuordnen, sondern als <strong>Investment</strong><br />
Property zu qualifizieren, kann dies zwei Gründe haben. Einerseits wird die betrachtete<br />
Immobilie nicht mehr im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt, sondern<br />
als Finanzanlage gehalten. Andererseits sind Immobilien, die sich in der Herstellungsphase<br />
befinden und künftig Finanzanlagezwecken dienen sollen, bis zu ihrer endgültigen Fertigstellung<br />
dem Sachanlagevermögen zuzuordnen. Nach ihrer Fertigstellung gelten dann die<br />
Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<br />
Im ersten Unterfall – bisherige betriebliche Eigennutzung der betrachteten Immobilie<br />
– ist zunächst da<strong>nach</strong> zu unterscheiden, ob die nunmehr zu Finanzanlagezwecken verwendete<br />
Immobilie künftig zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)<br />
oder zum beizulegenden Zeitwert (fair value model) zu bewerten ist. Entscheidet sich<br />
das bilanzierende Unternehmen dafür, die künftige Finanzanlage <strong>nach</strong> dem cost model zu<br />
bewerten, wird der bisherige, <strong>nach</strong> den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 ermittelte Buchwert fortgeführt.<br />
351 Anpassungsbedarf existiert nicht. Soll die künftige Finanzanlage indes <strong>nach</strong> dem<br />
fair value model, also zum beizulegenden Zeitwert, bewertet werden, ist die zum Zeitpunkt<br />
des Verwendungswechsels bestehende Differenz zwischen bisherigem Buchwert der betrieblich<br />
eigengenutzten Immobilie und dem beizulegenden Zeitwert der nun als Finanzanlage<br />
349 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />
350 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.54.<br />
351 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />
196
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
gehaltenen Immobilie wie eine Neubewertung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu behandeln. 352<br />
<strong>Die</strong> Neubewertung<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 ist die alternativ zulässige Bewertungsmethode (allowed alternative<br />
treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens. 353<br />
<strong>Die</strong> Bewertung erfolgt hier<strong>nach</strong><br />
zum beizulegenden Zeitwert abzüglich planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen.<br />
Werterhöhungen sind erfolgsneutral im Eigenkapital gegen die sogenannte Neubewertungsrücklage<br />
(revaluation surplus) zu buchen. Wertminderungen sind dagegen, sofern<br />
sie nicht mit einer aus Vorperioden gebildeten Neubewertungsrücklage verrechnet<br />
werden können, erfolgswirksam zu erfassen. Liegt zum Zeitpunkt des Verwendungswechsels<br />
der bisherige Buchwert der Immobilie über ihrem beizulegenden Zeitwert, ist die Immobilie<br />
um genau diese Differenz zwischen Buchwert und beizulegendem Zeitwert wertgemindert.<br />
354<br />
<strong>Die</strong>se Wertminderung ist zunächst mit einer <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 bestehenden Neubewertungsrücklage<br />
zu verrechnen. Der nicht verrechenbare Teil, also der über eine mögliche<br />
Neubewertungsrücklage hinausgehende Teil, ist erfolgswirksam zu erfassen. Liegt der<br />
bisherige Buchwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Verwendungswechsels allerdings unter<br />
ihrem beizulegenden Zeitwert, hat die Immobilie um eben diese Differenz zwischen<br />
Buchwert und beizulegendem Zeitwert eine Werterhöhung erfahren. 355<br />
Soweit diese Werterhöhung<br />
eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund <strong>von</strong> früheren Abwertungsverlusten<br />
(impairment losses) kompensiert, muß die Werterhöhung in der laufenden Periode erfolgswirksam<br />
erfaßt werden. Der dafür angesetzte Betrag darf den Betrag, der zur Wiederherstellung<br />
des Buchwertes, der sich ohne den außerplanmäßigen Abwertungsbedarf, aber <strong>nach</strong><br />
planmäßiger Abschreibung ergeben hätte, nicht übersteigen. Der verbleibende Teil der<br />
Werterhöhung ist der Neubewertungsrücklage erfolgsneutral zuzuführen. Im Falle eines<br />
späteren Abgangs der hier betrachteten Immobilie darf der Neubewertungsüberschuß den<br />
Gewinnrücklagen des Unternehmens zugeführt werden. <strong>Die</strong>se Zuführung hat erfolgsneutral<br />
zu erfolgen.<br />
Im zweiten Unterfall - Erreichen des Herstellungsendes einer künftig als Finanzanlage<br />
zu haltenden Immobilie – ist erneut da<strong>nach</strong> zu differenzieren, ob die als <strong>Investment</strong> Property<br />
einzuordnende selbsterstellte Immobilie künftig zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten (cost model) oder zum beizulegenden Zeitwert (fair value model) zu be-<br />
352 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.55.<br />
353 Zur Neubewertungsmethode <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 vgl. auch BALLWIESER, W., <strong>IAS</strong> 16, Rn. 30-39; WA-<br />
GENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 301-305.<br />
354 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.56 (a).<br />
355 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.56 (b).<br />
197
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
werten ist. Wird das cost model gewählt, sind die bis zur endgültigen Fertigstellung der betrachteten<br />
Immobilie aufgelaufenen Herstellungskosten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16 als Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten des jetzigen <strong>Investment</strong> Property zu übernehmen und fortzuführen. 356<br />
Anpassungsbedarf entsteht nicht. Entscheidet sich das Unternehmen allerdings dazu, das<br />
selbsterstellte <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> seiner Fertigstellung entsprechend dem fair value<br />
model <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, ist die Differenz zwischen<br />
dem Buchwert zum Tag der Fertigstellung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, also<br />
den bis dahin angefallenen Herstellungskosten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16, und seinem <strong>nach</strong> den Regelungen<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ermittelten beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam im Periodenergebnis<br />
(net profit or loss for the period) zu erfassen. 357<br />
Fall (4): Wechsel vom Vorratsvermögen zu den Finanzanlagen<br />
Im vierten Fall wird eine Immobilie betrachtet, die zuvor veräußert werden sollte, jetzt aber<br />
die Funktion einer Finanzanlage erfüllt. Mit dem Verwendungswechsel gelten für die betrachtete<br />
Immobilie nicht mehr die Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2, sondern die Regelungen <strong>von</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>. Wiederum ist keine Bewertungsanpassung notwendig, wenn die betrachtete Immobilie<br />
am Tag des Verwendungswechsels als <strong>Investment</strong> Property mit ihren fortgeführten<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten (cost model) angesetzt wird. 358<br />
Wählt das Unternehmen<br />
hingegen den beizulegenden Zeitwert (fair value model) als Bewertungsgrundlage<br />
für die künftig als Finanzanlage zu haltende Immobilie, so ist die Differenz zwischen dem<br />
bisherigen Buchwert der Immobilie und dem beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property,<br />
welcher sich am Tag des Verwendungswechsels einstellt, erfolgswirksam in das Periodenergebnis<br />
(net profit or loss for the period) aufzunehmen. 359<br />
344.2 Abgänge<br />
Wie bereits in Abschnitt 2 ausgeführt, 360 gehen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aus dem Unternehmen<br />
ab, wenn sie veräußert oder Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses<br />
356 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />
357 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.59.<br />
358 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.53.<br />
359 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.57.<br />
360 Vgl. Abschnitt 256.<br />
198
Abschnitt 34: <strong>Die</strong> Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
werden, das das Unternehmen als Leasinggeber mit einer dritten Partei eingeht. 361<br />
Gewinne<br />
oder Verluste, die sich als Differenz <strong>von</strong> Nettoabgangswert (net disposal proceeds) und<br />
Buchwert (carrying amount) des aus dem Unternehmen ausscheidenden <strong>Investment</strong> Property<br />
ergeben, sind als Ertrag oder Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen,<br />
soweit nicht <strong>IAS</strong> 17 etwas anderes für Sale-and-lease-back-Transaktionen verlangt. 362<br />
Nach<br />
<strong>IAS</strong> 17 liegen Sale-and-lease-back-Transaktionen vor, wenn das betrachtete <strong>Investment</strong><br />
Property veräußert wird und anschließend vom veräußernden Unternehmen wieder zurückgemietet<br />
wird. Ist das anschließende Mietverhältnis als Finanzierungs-Leasing-<br />
Verhältnis ausgestaltet, so darf eine (positive) Differenz zwischen dem vereinbarten Verkaufserlös<br />
und dem Buchwert des <strong>Investment</strong> Property nicht sofort als Gewinn erfaßt werden,<br />
sondern muß über die vereinbarte Vertragslaufzeit des Leasing-Verhältnisses verteilt<br />
werden. 363<br />
Handelt es sich bei dem im Anschluß an die Veräußerung des <strong>Investment</strong> Property<br />
eingegangenen Leasing-Verhältnisses aber um ein Operate-Leasing-Verhältnis, sind<br />
drei Fälle <strong>von</strong>einander zu unterscheiden: 364<br />
■ Entspricht der Veräußerungspreis ungefähr dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes,<br />
ist der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung sofort erfolgswirksam zu<br />
erfassen.<br />
■ Liegt der Veräußerungspreis über dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes,<br />
ist die bestehende Differenz abzugrenzen und über die voraussichtliche Nutzungsdauer<br />
erfolgswirksam zu verteilen.<br />
■ Liegt der Veräußerungspreis unter dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes,<br />
ist der Gewinn und Verlust aus der Veräußerung ebenfalls sofort erfolgswirksam zu erfassen.<br />
Eine Ausnahme stellt der Fall dar, daß ein bei der Veräußerung entstandener<br />
Verlust durch künftige unter dem Marktpreis liegende Leasingzahlungen kompensiert<br />
wird. <strong>Die</strong>ser Verlust ist dann über die voraussichtliche Nutzungsdauer erfolgswirksam<br />
zu verteilen.<br />
Das erwartete Entgelt beim Abgang eines <strong>Investment</strong> Property wird grundsätzlich zum beizulegenden<br />
Zeitwert angesetzt. Falls die Zahlung aufgeschoben wird, ist das Barpreis-<br />
361 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.60 sowie Abschnitt 256.<br />
362 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.62. Zu den Regelungen über Sale-and-lease-back-Transaktionen vgl. auch <strong>IAS</strong> 17.49<br />
bis <strong>IAS</strong> 17.57 sowie erläuternd KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 17, Rn. 64-74.<br />
363 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.62 i. V. m. <strong>IAS</strong> 17.50.<br />
364 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.62 i. V. m. <strong>IAS</strong> 17.52.<br />
199
Abschnitt 3: Bewertungsgrundlagen und Bewertungskonzepte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
äquivalent anzusetzen. <strong>Die</strong> Differenz zwischen dem Nominalwert des Entgelts und dem<br />
Barpreisäquivalent ist als Zinsertrag entsprechend den Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 18 zeitproportional<br />
unter Berücksichtigung der Effektivverzinsung auf das Entgelt zu erfassen. 365<br />
365 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.63.<br />
200
4 Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender<br />
Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
41 Vorbemerkungen<br />
Nachdem im dritten Abschnitt festgestellt worden ist, daß der beizulegende Zeitwert eines<br />
<strong>Investment</strong> Property auf der dritten Stufe des Stufenkonzeptes in Form eines simulierten<br />
Martktwertes zu berechnen ist, wird die Ermittlung eines simulierten Marktwertes als Substitut<br />
des beizulegenden Zeitwertes nunmehr näher untersucht. Der simulierte Marktwert<br />
eines <strong>Investment</strong> Property steht dabei für eine Bandbreite möglicher Marktwerte. Er ist ein<br />
modellhafter Näherungswert des gesuchten Marktwertes. Als Ermittlungsgrundlage dient<br />
das Discounted Cash Flow-Verfahren, welches implizit als Bewertungsverfahren für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> vorgeschlagen wird. <strong>Die</strong>ses Verfahren ist ein geeignetes Verfahren,<br />
um aus Renditegesichtspunkten gehaltene Immobilien zweckgerecht zu bewerten. 1<br />
In der internationalen Bewertungspraxis findet das Discounted Cash Flow-Verfahren verstärkt<br />
Anwendung. 2<br />
Dabei handelt es sich um ein Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung,<br />
3<br />
bei dem die künftigen Zahlungsmittelströme auf den Bewertungszeitpunkt, den<br />
Bilanzstichtag, abgezinst werden. Sämtliche Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) und Zahlungsmittelabflüsse<br />
(cash outflows) lassen sich übersichtlich darstellen. Veränderungen wie<br />
Mieterhöhungen bzw. Mietsenkungen und notwendige Bewirtschaftungskosten sind in den<br />
jeweiligen Perioden, in denen sie auftreten, erkennbar. Indes ist nicht zu verkennen, daß<br />
ein großes Problem bei der Anwendung des Discounted Cash Flow-Verfahrens darin besteht,<br />
die benötigten Bewertungsinformationen, die weit in die Zukunft reichen, zu generieren.<br />
1 Vgl. ähnlicher Auffassung LEOPOLDSBERGER, G., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien, S. 209 sowie<br />
PAUL, E., Immobilienbewertung in Europa, S. 624.<br />
2 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 107; BAUMUNK, H., Immobilien und Immobilienbewertung<br />
im Zeichen <strong>von</strong> Globalisierung und Europäisierung, S. 189 f.<br />
3 Zu den Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung vgl. auch ADAM, D., Investitionscontrolling,<br />
S. 118-162; PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 58-97<br />
sowie ROPETER, S.-E., Investitionsanalyse für Gewerbeimmobilien, S. 95-202.<br />
201
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Das Discounted Cash Flow-Verfahren wird in Abschnitt 43 untersucht. Bei dieser Untersuchung<br />
sind in erster Linie folgende Fragen zu beantworten:<br />
■ Wie ist das zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehende Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren aufgebaut und welche Parameter sind zu beachten (Abschnitt<br />
432., Abschnitt 433. und Abschnitt 434.)?<br />
■ Welche Probleme treten bei der Generierung der weit in die Zukunft reichenden Bewertungsinformationen<br />
auf (Abschnitt 434.13).?<br />
■ Wie sensitiv reagieren die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf sich<br />
verändernde Marktbedingungen (Abschnitt 435.)?<br />
■ Wie ist das Ergebnis des Discounted Cash Flow-Verfahrens vor dem Hintergrund des<br />
mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verfolgten Zwecks zu beurteilen<br />
(Abschnitt 437.)?<br />
■ Welche flankierenden Maßnahmen können vom bilanzierenden Unternehmen ergriffen<br />
werden, um die Aussagekraft des Ergebnisses des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
zu verbessern (Abschnitt 44)?<br />
Besonderes Augenmerk liegt auf den Parametern des Discounted Cash Flow-Verfahrens.<br />
Denn die über die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens getroffenen Annahmen<br />
bestimmen maßgeblich den Wert des zu bilanzierenden <strong>Investment</strong> Property und damit<br />
die Aussagefähigkeit des Bilanzwertes, der als simulierter Marktwert lediglich ein<br />
Schätzwert des gesuchten beizulegenden Zeitwertes innerhalb einer Bandbreite denkbarer<br />
beizulegender Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property ist. Ein Beispiel zum Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren wird in Abschnitt 435. präsentiert. <strong>Die</strong>ses Beispiel erläutert<br />
einerseits, wie der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ermittelt wird, und andererseits,<br />
welchen Einfluß die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf den<br />
beizulegenden Zeitwert nehmen.<br />
Neben dem Discounted Cash Flow-Verfahren wird in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> auch der Sales Comparison<br />
Approach als Bewertungsmethode vorgeschlagen. Sein ergänzender Einsatz bei der Bewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird in Abschnitt 44 kurz diskutiert. Bevor allerdings auf<br />
das Discounted Cash Flow-Verfahren und den ergänzenden Einsatz des Sales Comparison<br />
Approach eingegangen wird, sind in Abschnitt 42 allgemeine Bewertungsgrundsätze aufzustellen,<br />
denen die gewählte Bewertungsmethode zu folgen hat. <strong>Die</strong>se Grundsätze, die im<br />
202
Abschnitt 41: Vorbemerkungen<br />
folgenden als Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
(GoZeitIP ) bezeichnet werden, 4<br />
sollen sicherstellen, daß das Bewertungsergebnis den bilanziellen<br />
Anforderungen eines <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschlusses gerecht<br />
wird, und zwar in erster Linie den qualitativen Anforderungen der Relevanz und der<br />
Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen. 5<br />
Allerdings ist zu bedenken, daß im Zusammenhang<br />
mit der Diskussion über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten <strong>von</strong> der<br />
FINANCIAL INSTRUMENTS JOINT WORKING GROUP OF STANDARD SETTERS (JWG) die<br />
Auffassung vertreten wird, daß der Relevanz ein höherer Stellenwert als der Zuverlässigkeit<br />
<strong>von</strong> Abschlußinformationen zuzugestehen ist. 6<br />
Sollte sich diese Auffassung für die gesamte<br />
internationale Rechnungslegung durchsetzen, sind Vorschläge zu machen, wie ein <strong>IAS</strong>-<br />
Abschluß seinem Informationszweck dann noch gerecht werden kann. Ein „Weniger“ an<br />
Zuverlässigkeit in der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist nur dann tolerierbar, wenn<br />
de lege ferenda zusätzliche, über das bislang in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> festgeschriebene Maß hinausgehende<br />
Abschlußinformationen vom bilanzierenden Unternehmen offenzulegen sind. Anhaltspunkte<br />
für die Lösung des bestehenden Zuverlässigkeitsproblems sollen daher die GoZeitIP liefern, die im folgenden näher erläutert werden.<br />
4 Siehe in diesem Zusammenhang auch die Arbeit <strong>von</strong> KÜMMEL, der ein allgemeines Prozeßschema<br />
zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden auf der<br />
Grundlage des U.S.-amerikanischen Statement of Financial Accounting Concepts No. 7 entwickelt<br />
hat. Vgl. im Überblick KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value Ermittlung mit Barwertkalkülen,<br />
S. 95-98.<br />
5 Vgl. hierzu die allgemeinen Rahmengrundsätze des <strong>IAS</strong>B im Überblick in BAETGE, J./KIRSCH,<br />
H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 118-121; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,<br />
S. 77-81; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 80-89;<br />
ALEXANDER, D./ARCHER, S., Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.09-2.14.<br />
6 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Joint Working Group<br />
of Standard Setters: Financial Instruments and Similar Items, S. 155, Tz. 1.20.<br />
203
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
42 Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
421. Begriff und Aufgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Mit der Formulierung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>, kurz GoZeitIP , wird kein unbestimmter Rechtsbegriff inhaltlich ausgefüllt,<br />
wie dies etwa bei den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
(GoB) 7 notwendig ist. Kein internationaler Rechnungslegungsstandard verweist nämlich<br />
auf derartige Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung. 8 Gleichwohl ist es notwendig,<br />
allgemeingültige Prinzipien zu formulieren, um den beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> so ermitteln zu können, daß die mit seiner Ermittlung verfolgten Zwecke<br />
– Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (decision usefulness) 9 - bestmöglich<br />
erreicht werden. <strong>Die</strong>ser Bedarf an allgemeingültigen Prinzipien zur Zeitwertbewertung<br />
drückt sich auch in der gegenwärtigen Entwicklung der internationalen Rechnungslegung<br />
aus. <strong>Die</strong> jüngst vom <strong>IAS</strong>B verabschiedeten Rechnungslegungsstandards sehen im beizulegenden<br />
Zeitwert den zu präferierenden Wertmaßstab für Vermögenswerte und Schulden.<br />
<strong>Die</strong> zunächst lediglich für monetäre Bilanzposten vorgesehene Bewertung zum beizulegenden<br />
Zeitwert wird als bevorzugte Bewertungsmethode auf nicht-monetäre Bilanzposten<br />
ausgedehnt. <strong>Die</strong> Bedeutung des beizulegenden Zeitwertes in der internationalen Rechnungslegung<br />
steigt zusehends. Eine vollständig auf beizulegenden Zeitwerten basierende<br />
Rechnungslegung (full fair value accounting) wird angestrebt, um so den Abschlussadressa-<br />
7 Zum Begriff und der Aufgabe der GoB vgl. detailliert LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung; BAETGE, J./APELT, B., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung;<br />
BAETGE, J./KIRSCH, H.-J., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 135-173 sowie BAET-<br />
GE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 92 f.<br />
8 Siehe ähnlich den Bedarf <strong>nach</strong> Grundsätzen für Zwecke der Unternehmensbewertung, dem<br />
MOXTER mit seinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (GoU) <strong>nach</strong>gekommen<br />
ist. Vgl. MOXTER, A., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.<br />
9 Nochmals sei an dieser Stelle hervorgehoben, daß Abschlußinformationen dann entscheidungsnützlich<br />
für die Abschlußadressaten sind, wenn sie verständlich (understandable) und vergleichbar<br />
(comparable), vor allem aber relevant (relevant) und zuverlässig (reliable) sind. Vgl. F. 24-42. Das<br />
Spannungsverhältnis zwischen der Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />
beeinflußt die Entscheidungsnützlichkeit der Abschlußinformationen indes sehr. Zu diesem<br />
Spannungsverhältnis vgl. auch Abschnitt 437.<br />
204
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
ten für deren wirtschaftliche Entscheidungen unverzerrte und symmetrische Informationen<br />
über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens bereitzustellen.<br />
10<br />
Voraussetzung muß aber stets sein, daß die ermittelten und schließlich in der Bilanz<br />
angesetzten Werte zuverlässige Größen sind. Ist der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property<br />
als Substitut seines beizulegenden Zeitwertes ausschließlich innerhalb einer Bandbreite<br />
möglicher Werte als simulierter Marktwert bestimmbar, ist die Zuverlässigkeit des Wertmaßstabes<br />
„beizulegender Zeitwert“ eingeschränkt. <strong>Die</strong> GoZeitIP sollen deshalb einen ersten<br />
Beitrag dazu leisten, die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu objektivieren.<br />
Gerade vor dem Hintergrund der unvollkommenen Strukturen des Immobilienmarktes<br />
müssen besondere Anforderungen an die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />
<strong>Investment</strong> Property gestellt werden, um entscheidungsnützliche Informationen gewinnen<br />
zu können. Da in der vorliegenden Arbeit die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für<br />
Zwecke der Abschlußerstellung untersucht wird, werden zur Formulierung der GoZeitIP die<br />
Rechnungslegungsgrundsätze des <strong>IAS</strong>B als Referenzsystem herangezogen.<br />
422. Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
422.1 Methoden zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
In Anlehnung an die in der deutschen Rechnungslegung zur Auslegung unbestimmter<br />
Rechtsbegriffe anwendbaren Methoden kommen für die Entwicklung <strong>von</strong> GoZeitIP grundsätzlich<br />
zwei Methoden in Frage: die Induktion und die Deduktion.<br />
Bei der induktiven Methode 11<br />
ist <strong>von</strong> den Anschauungen ordentlicher und ehrenwerter<br />
Kaufleute auf die GoZeitIP zu schließen. 12 Ähnlich wie in der deutschen Rechnungslegung<br />
ist auch die induktive Methode für die Entwicklung <strong>von</strong> GoZeitIP kritisch zu beurteilen, da<br />
10 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 547.<br />
11 <strong>Die</strong> induktive Methode wird auch <strong>von</strong> SCHMALENBACH vertreten. Vgl. SCHMALENBACH, E.,<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger <strong>Bilanzierung</strong>, S. 225-233.<br />
12 Zur induktiven Methode vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 93; FEDER-<br />
MANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong> Handelsrecht und Steuerrecht, S. 128-131; IDW (HRSG.), WP-<br />
Handbuch 2000, Bd. I, S. 189, Rn. 5.<br />
205
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
die Kaufleute zwar sachverständig sein können, nicht aber neutral. So würden sie die Go-<br />
ZeitIP in ihrem Interesse gestalten und Grundsätze schaffen, die dem Zweck der GoZeitIP zuwider laufen würden. Überdies sind ordentliche und ehrenwerte Kaufleute nur schwerlich<br />
<strong>von</strong> solchen Kaufleuten zu trennen, die diese Attribute nicht verdienen. Allerdings ist<br />
anzumerken, daß die induktive Methode in der angelsächsischen Rechnungslegung die<br />
vorherrschende Auslegungsmethode bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist. <strong>Die</strong> angelsächsischen<br />
Rechnungslegungsstandards (<strong>IAS</strong>/U.S. GAAP) werden entsprechend dem im angelsächsischen<br />
Rechtsraum praktizierten Case Law System induktiv aus der Rechnungslegungspraxis<br />
gewonnen, indem Einzelfallentscheidungen generalisiert werden. 13<br />
<strong>Die</strong> Rechnungslegungspraxis<br />
beeinflusst somit die Entwicklung <strong>von</strong> Rechnungslegungsstandards<br />
maßgeblich. Im Falle der GoZeitIP ist diese Einflußnahme der Rechnungslegungspraxis zu<br />
unterbinden, da sonst der mit einer Zeitwertbewertung verfolgte Zweck nicht bestmöglich<br />
erreichbar ist. Im Zweifel würden dann Grundsätze entwickelt, die nicht zweckgerecht wären.<br />
Aus diesem Grunde ist die deduktive Methode 14 zur Entwicklung der GoZeitIP heranzuziehen.<br />
<strong>Die</strong> deduktive Methode geht <strong>von</strong> dem mit der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
verfolgten Zweck aus. <strong>Die</strong>ser Bewertungszweck deckt sich mit dem Zweck eines<br />
<strong>IAS</strong>-Abschlusses, und zwar der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen an die<br />
Abschlußadressaten. Sämtliche GoZeitIP müssen dazu beitragen, den Informationszweck des<br />
Abschlusses zu erfüllen. Ausgehend vom Informationszweck eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ist ein<br />
System <strong>von</strong> Grundsätzen zu entwickeln, welches diesen Informationszweck konkretisiert.<br />
<strong>Die</strong> einzelnen Elemente dieses Systems sind nicht getrennt <strong>von</strong>einander, sondern jeweils im<br />
Kontext zueinander und zum Systemzweck sowie den einschränkenden Bedingungen (Nebenbedingungen)<br />
zu betrachten.<br />
13 Vgl. PELLENS, B., Internationale Rechnungslegung, S. 126 f.<br />
14 Zur deduktiven Methode vgl. LEFFSON, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 29-<br />
31; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 94; FEDERMANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong><br />
Handelsrecht und Steuerrecht, S. 128-131; IDW (HRSG.), WP-Handbuch 2000, Bd. I, S. 189,<br />
Rn. 5.<br />
206
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
422.2 Quellen zur Entwicklung <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Das <strong>nach</strong>folgend entwickelte Grundsatzsystem basiert im wesentlichen auf vier Quellen,<br />
und zwar den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B, den allgemeinen Grundsätzen der<br />
Planbilanzierung, investitionsrechnerischen Prinzipien sowie den Bewertungsgrundsätzen<br />
des IVSC.<br />
Da der Zeitwertbewertung der Informationszweck eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses zugrunde liegt,<br />
setzen die GoZeitIP auf den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B auf und erweitern<br />
diese mit Hilfe der übrigen Quellen zweckgerecht. <strong>Die</strong> Rechnungslegungsgrundsätze des<br />
<strong>IAS</strong>B werden in der folgenden Übersicht 4-1 kurz zusammengefaßt. Auf eine nähere Erläuterung<br />
dieser Rechnungslegungsgrundsätze wird an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen werden<br />
die prägnanten Unterschiede des GoZeitIP-Systems zu den Rahmengrundsätzen des I-<br />
ASB im weiteren Verlauf der Arbeit erklärt.<br />
207
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Abschlußzweck Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen über die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens und deren<br />
Veränderung<br />
Grundannahmen � Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />
� Grundsatz der periodengerechten Erfolgsabgrenzung<br />
Qualitative<br />
Anforderungen an die<br />
Abschlußinformationen<br />
208<br />
� Verständlichkeit ⎯<br />
� Relevanz - Wesentlichkeit<br />
� Zuverlässigkeit - Abbildungstreue<br />
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />
- Neutralität<br />
- Vorsicht<br />
- Vollständigkeit<br />
� Vergleichbarkeit ⎯<br />
Nebenbedingungen � Zeitnähe<br />
� Kosten-Nutzen-Abwägung<br />
� Ausgewogenheit der qualitativen Merkmale der Abschlußinformationen<br />
Ergebnis Abschluß als Abbild der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des bilanzierenden<br />
Unternehmens<br />
Übersicht 4-1: Das System der Rechnungslegungsgrundsätze des <strong>IAS</strong>B 15<br />
Der simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property,<br />
welcher auf der dritten Stufe des Stufenkonzeptes mit Hilfe des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens ermittelt wird und für eine Bandbreite möglicher Marktwerte steht, ist der<br />
Barwert der künftigen Zahlungsmittelströme. Bei diesem Wert handelt es sich um einen<br />
zukunftsorientierten Wertmaßstab. Deshalb ist es erforderlich, Elemente der Grundsätze<br />
ordnungmäßiger Planbilanzierung (GoP) 16 zur Entwicklung der GoZeitIP heranzuziehen.<br />
15 In Anlehnung an BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 121.<br />
16 Zur Bedeutung der Planbilanz vgl. grundlegend ZWEHL, W. V., Untersuchung zur Erstellung einer<br />
Planbilanz als Ergänzung des Jahresabschlusses. Hinsichtlich der Bedeutung <strong>von</strong> Planabschlüssen<br />
im Konzern vgl. detailliert KUHN, U., Planabschlüsse im Konzern. Zur Formulierung<br />
<strong>von</strong> Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Planbilanz für das unternehmensinterne Rechnungswesen<br />
vgl. TYRELL, B., <strong>Die</strong> Planbilanz als Bestandteil eines unternehmenswertorientierten Rechnungswesens,<br />
S. 171-189.
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Als Elemente sind hier bspw. die Grundsätze der sorgfältigen und willkürfreien Plan- und<br />
Prognoseerstellung zu nennen, 17<br />
die die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses erhöhen<br />
sollen.<br />
Beim Discounted Cash Flow-Verfahren, mit dem der simulierte Marktwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property berechnet wird, handelt es sich also um ein Barwertverfahren. 18<br />
<strong>Die</strong>ses Barwertverfahren<br />
ist den Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung zuzuordnen. In die<br />
GoZeitIP gehen dementsprechend auch Elemente der dynamischen Investitionsrechnung<br />
ein. 19 , 20<br />
Hierbei zählen zur dynamischen Investitionsrechnung im weiteren Sinne ebenfalls<br />
die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (GoU). 21<br />
Des weiteren wird der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als dessen<br />
Marktwert interpretiert. <strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zur Auslegung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />
<strong>Investment</strong> Property verwendete Marktwertdefinition lehnt sich an die Verlautbarungen<br />
des IVSC an. So flossen die Marktwertdefinition aus IVS 1 und die dort gegebenen Erläuterungen<br />
in die Definition des beizulegenden Zeitwertes <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ein. 22<br />
<strong>Die</strong>se starke<br />
und vom <strong>IAS</strong>B gewünschte 23<br />
Einflussnahme des IVSC auf die Interpretation der Regeln<br />
zur Folgebewertung, genauer der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden<br />
Zeitwerten, erfordert, daß die Bewertungsgrundsätze des IVSC in den Go-<br />
17 Zu den Grundsätzen der sorgfältigen und willkürfreien Plan- und Prognoseerstellung vgl. KUHN,<br />
U., Planabschlüsse im Konzern, S. 239-242.<br />
18 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1422, Rn. 56.<br />
19 Zur dynamischen Investitionsrechnung vgl. ADAM, D., Investitionscontrolling, S. 118-162; PER-<br />
RIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 58-97 sowie grundlegend zur<br />
Investitionsrechnung BLOHM, H./LÜDER, K., Investition; SCHNEIDER, D., Investition, Finanzierung<br />
und Besteuerung; KRUSCHWITZ, L., Finanzierung und Investition; SEICHT, G., Investition<br />
und Finanzierung, S. 80-136.<br />
20 Zu einem ähnlichen Vorgehen bei der Entwicklung <strong>von</strong> allgemeinen Ermittlungsgrundsätzen für<br />
die Barwertbewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden vgl. KÜMMEL, J., Grundsätze für die<br />
Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen, S. 127 f.<br />
21 Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung vgl. grundlegend MOXTER, A.,<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung; POOTEN, H., Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Unternehmensbewertung; PEEMÖLLER, V. H., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung,<br />
S. 15-25, Rn. 101-137 sowie IDW (HRSG.), IDW S 1, S. 828-832.<br />
22 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B53; zur Marktwertdefinition vgl. IVS 1.3.1 sowie erläuternd Abschnitt 343.2.<br />
23 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B52.<br />
209
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ZeitIP berücksichtigt werden. <strong>Die</strong> allgemeinen Bewertungskonzepte und Bewertungsprinzipen<br />
des IVSC und vor allem die noch zu erläuternden besonderen Anforderungen an den<br />
Bewerter in Form <strong>von</strong> Verhaltensregeln (code of conduct) 24<br />
, denen sich die Person des Bewerters<br />
unterwerfen muß, sind als Elemente eines GoZeitIP-Systems unerläßlich.<br />
423. Ein System <strong>von</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong><br />
423.1 Systemzweck<br />
Ausgehend <strong>von</strong> den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B besteht der vorrangige Zweck<br />
des hier dargestellten GoZeitIP-Systems darin, entscheidungsnützliche Informationen über<br />
die Vermögens- und Finanzlage (financial position), die Ertragslage (performance) und die<br />
Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage (changes in financial position) eines Unternehmens<br />
bereitzustellen. <strong>Die</strong> in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß veröffentlichten Informationen sollen<br />
es den Abschlussadressaten nämlich ermöglichen, wirtschaftliche Entscheidungen, wie Entscheidungen<br />
über den Erwerb, das Halten oder die Veräußerung <strong>von</strong> Unternehmensanteilen,<br />
zu treffen. 25<br />
Dazu müssen die in die Zeitwertbewertung eingehenden Informationen<br />
und mit diesen das Bewertungsergebnis nicht nur relevant, sondern auch zuverlässig sein.<br />
Denn nur relevante und zuverlässige Abschlußinformationen sind für die externen<br />
Abschlußadressaten auch entscheidungsnützlich. 26 Mit der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu beizulegenden Zeitwerten werden den Abschlussadressaten unter der Voraussetzung,<br />
daß die beizulegenden Zeitwerte zuverlässig (ermittelt) sind, die für ihre Entscheidungen<br />
generell nützlicheren Informationen über das <strong>Bilanzierung</strong>sobjekt geliefert, als dies<br />
bei einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Her-<br />
24 Zu den besonderen Anforderungen an den Bewerter vgl. INTERNATIONAL VALUATION STAN-<br />
DARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct.<br />
25 Vgl. F. 14; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 82; ACHLEITNER, A.-<br />
K./BEHR, G., International Accounting Standards, S. 97; CAIRNS, D., Applying International<br />
Accounting Standards, S. 81 f.; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.10.<br />
26 Teilweise lassen sich Zuverlässigkeitseinbußen, wie bei dem für ein <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwert als Substitut des beizulegenden<br />
Zeitwertes, nicht verhindern. <strong>Die</strong>se Einbußen an Zuverlässigkeit sind allerdings, wie<br />
noch zu zeigen ist, durch erweiterte Anhangangaben zu mildern.<br />
210
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
stellungskosten gemäß dem cost model der Fall wäre. 27<br />
Denn der beizulegende Zeitwert eines<br />
<strong>Investment</strong> Property reflektiert dessen Fähigkeit und somit auch die Fähigkeit des bilanzierenden<br />
Unternehmens, künftig Zahlungsmittelströme zu generieren. Dabei besteht<br />
die Leistung eines <strong>Investment</strong> Property nicht nur aus den erzielten und erzielbaren Mietoder<br />
Pachterträgen, sondern auch aus Kapitalzuwächsen in Form <strong>von</strong> „Wertänderungen am<br />
ruhenden Vermögen“. 28<br />
Folglich wird der größtmögliche Einblick in die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />
des bilanzierenden Unternehmens geliefert, wenn das betrachtete <strong>Investment</strong><br />
Property zu seinem beizulegenden Zeitwert bewertet wird und die Änderungen dieses beizulegenden<br />
Zeitwertes im Zeitablauf in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam<br />
erfaßt werden. 29 , 30<br />
Oftmals können negative Änderungen des beizulegenden Zeitwertes ein<br />
erstes Signal für spätere finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens sein. 31<br />
Neben der<br />
Leistungsfähigkeit des Unternehmens läßt sich mit Hilfe einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten auch die Leistungsfähigkeit des Managements einschätzen.<br />
Der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property und seine im Zeitablauf<br />
auftretenden Änderungen ermöglichen es dem<strong>nach</strong> den externen Abschlussadressaten bzw.<br />
Investoren, zu beurteilen, ob das Management gute oder schlechte Investitionsentscheidungen<br />
getroffen hat. 32<br />
Mit einem auf Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens berechneten<br />
simulierten Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property als Substitut für seinen beizulegenden<br />
Zeitwert legt das Management offen, inwieweit es künftig mit seinen Investitionsentscheidungen<br />
dem Unternehmensziel „Geld verdienen“ 33<br />
gerecht werden will. <strong>Die</strong> jährlich auftretenden<br />
Änderungen des beizulegenden Zeitwertes geben dann Aufschluß darüber, ob die<br />
prognostizierten Investitionserfolge tatsächlich eingetreten sind und in welchem Maße das<br />
Management dem Unternehmensziel „Geld verdienen“ <strong>nach</strong>gekommen ist.<br />
27 Vgl. CLARK, P., Promoting Fair Value, S. 70.<br />
28 Zu „Wertänderungen am ruhenden Vermögen“ vgl. EDWARDS, E. O./BELL, P. W., The Theory<br />
and Measurement of Business Income, S. 10 f.<br />
29 Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong>C Insight March<br />
1999, S. 19.<br />
30 Da der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property in Form eines simulierten Marktwertes<br />
ermittelt wird und dieser simulierte Marktwert für eine Bandbreite möglicher Marktwerte steht,<br />
sind die Abschlußadressaten mittels weitreichender Anhangangaben über die Bandbreite möglicher<br />
Werte zu informieren. So ist es ihnen erst möglich den „größtmöglichen“ Einblick in die finanzielle<br />
Leistungsfähigkeit des bilanzierenden Unternehmens zu erhalten.<br />
31 Vgl. WIEDMANN, H., Fair Value in der internationalen Rechnungslegung, S. 784.<br />
32 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 558.<br />
33 Zu den finanziellen Zielen des Unternehmens vgl. auch BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 2-4.<br />
211
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Zusammenfassend ist als Zweck des GoZeitIP-Systems also ein Informationszweck im Sinne<br />
eines Entscheidungsunterstützungszweckes unter Einhaltung der Zuverlässigkeit der<br />
in die Zeitwertbewertung eingehenden Informationen und des Bewertungsergebnisses zu<br />
unterstellen.<br />
423.2 Basisgrundsätze<br />
<strong>Die</strong> Basisgrundsätze einer ordnungsmäßigen Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
legen die konzeptionellen Grundlagen fest, die der Bewerter zu beachten hat, um aussagekräftige<br />
Bewertungsinformationen zu gewinnen und zweckgerechte Bewertungsannahmen<br />
zu treffen. Folgende Basisgrundsätze gelten für das GoZeit -System:<br />
IP<br />
■ der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern),<br />
■ der Grundsatz der marktorientierten Zahlungsstrombasierung und<br />
■ der Grundsatz der Einzelbewertung.<br />
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern) setzt für die bilanzielle<br />
Bewertung und die hierfür zu erhebenden Daten die Fortführung der Unternehmenstätigkeit<br />
voraus. Auch der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property als Substitut für dessen beizulegenden<br />
Zeitwert beruht auf der Annahme der Unternehmensfortführung. Denn würde diese<br />
Annahme nicht gelten, so stünde dem Verkäufer kein angemessener Zeitraum zur Vermarktung<br />
des <strong>Investment</strong> Property zur Verfügung. Der Verkäufer würde unter Verkaufszwang<br />
stehen. <strong>Die</strong> Marktwertdefinition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, der die Marktwertdefinition aus<br />
IVS 1 zugrundeliegt, 34 geht also <strong>von</strong> einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit aus.<br />
Anderenfalls, d. h. im Falle einer Aufgabe der Unternehmenstätigkeit, würde als Wertmaßstab<br />
für die zu bewertenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht der Marktwert als Substitut des<br />
beizulegenden Zeitwertes, sondern ihr Liquidationswert (liquidation or forced sale value) 35<br />
<strong>nach</strong> IVS 2 herangezogen. Der Liquidationswert zeichnet sich im Vergleich zum Marktwert<br />
gerade durch den zu kurzen oder gar fehlenden Vermarktungszeitraum aus. <strong>Die</strong>ser Wert<br />
schafft es nicht, die aktuellen Marktverhältnisse – wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für den beizulegenden<br />
34 Zur Definition des Marktwertes und der Erläuterung dieses Wertmaßstabes vgl. IVS 1.3.<br />
35 Zur Definition des Liquidationswertes vgl. IVS 2.3.10 sowie Abschnitt 332.21.<br />
212
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Zeitwert gefordert - widerzuspiegeln. 36<br />
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung ist<br />
ebenfalls eine grundlegende Prämisse eines <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten<br />
Abschlusses. 37 , 38<br />
Solange weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, das bilanzierende<br />
Unternehmen zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit wesentlich einzuschränken,<br />
ist für einen derartigen Abschluß <strong>von</strong> der Unternehmensfortführung auszugehen.<br />
Da das Discounted Cash Flow-Verfahren zur Ermittlung eines simulierten Marktwertes<br />
verwendet wird, ist der Grundsatz der marktorientierten Zahlungsstrombasierung besonders<br />
bedeutsam für das GoZeitIP-System. Gemäß dem Grundsatz der marktorientierten<br />
Zahlungsstrombasierung dürfen grundsätzlich nur solche Elemente in die künftigen Zahlungsmittelströme<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens einfließen, die auf tatsächlich zu<br />
empfangenden oder zu leistenden Zahlungen beruhen. Kalkulatorische Elemente, welche<br />
nicht zu tatsächlichen künftigen Zahlungsmittelzuflüssen (cash inflows) oder Zahlungsmittelabflüssen<br />
(cash outflows) führen, dürfen nicht in das Discounted Cash Flow-Verfahren<br />
eingehen. 39<br />
Hierbei ist zu bedenken, daß der beizulegende Zeitwert als marktorientierter<br />
Wertmaßstab aufgefaßt wird, wie dies bereits in der Bezeichnung des Grundsatzes zum<br />
Ausdruck kommt. Für das Discounted Cash Flow-Verfahren bedeutet dies, daß lediglich<br />
Zahlungsmittelströme aus der Vermietung oder Verpachtung eines <strong>Investment</strong> Property zu<br />
verwenden sind, die auch bei einer tatsächlichen Markttransaktion anfallen würden. So<br />
müssen künftige Instandhaltungsmaßnahmen an dem zu bewertenden <strong>Investment</strong> Property,<br />
die vom bilanzierenden Unternehmen selbst ausgeführt werden, mit einem Wert in das<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren eingehen, der neben den anfallenden unternehmensinternen<br />
Zahlungsmittelabflüssen auch eine marktübliche Gewinnmarge eines entsprechenden<br />
Handwerksunternehmens umfaßt. Nach dem Grundsatz der Zahlungsstrombasierung<br />
handelt es sich bei einer solchen Gewinnmarge nicht um ein kalkulatorisches Element,<br />
36 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31. Hier<strong>nach</strong> wird gefordert: „The fair value of investment property should reflect the<br />
actual market state and circumstances as of the balance sheet date, not as of either a past or future<br />
date.”<br />
37 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.23 i. V. m. F. 23.<br />
38 Der Grundsatz der Unternehmensfortführung entspricht dem Konzept der Fortführungsstatik<br />
SIMONS. Vgl. auch MOXTER, A., Bilanzlehre, Bd. I, S. 6 sowie m. w. N. BAETGE, J./KIRSCH,<br />
H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 13 f.<br />
39 Vgl. ähnlicher Auffassung TYRELL, B., <strong>Die</strong> Planbilanz als Bestandteil eines unternehmenswertorientierten<br />
Rechnungswesens, S. 179 f.<br />
213
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
sondern vielmehr um einen marktgerechten Bestandteil der vom bilanzierenden Unternehmen<br />
zu leistenden Instandhaltungsauszahlungen. Des weiteren ist anzumerken, daß das<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren als ein Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung<br />
auf Zahlungsmittelströmen basiert, <strong>40</strong><br />
die nicht periodisiert sind. Insofern werden hier nicht<br />
Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen verwendet, sondern Einzahlungen und Auszahlungen.<br />
Das Discounted Cash Flow-Verfahren ist demzufolge als eine Einzahlungsüberschußrechnung<br />
zu charakterisieren. <strong>Die</strong> grundlegende Prämisse der Periodenabgrenzung<br />
(accrual basis) eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses, wo<strong>nach</strong> die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle dann<br />
bilanziell angesetzt werden, wenn sie auftreten, und nicht etwa erst, wenn eine Zahlung erfolgt<br />
ist, 41<br />
spielt bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten<br />
eine untergeordnete Rolle. Vielmehr werden unabhängig <strong>von</strong> der externen Rechnungslegung<br />
die Zahlungsmittelzuflüsse und die Zahlungsmittelabflüsse eines <strong>Investment</strong> Property<br />
bestimmt. <strong>Die</strong> externe Rechnungslegung wird dem<strong>nach</strong> nicht herangezogen, um aus den<br />
dort verwendeten Rechengrößen, und zwar Erträgen und Aufwendungen, Zahlungsmittelströme<br />
zu generieren. 42<br />
Als dritter Basisgrundsatz des GoZeitIP-System ist schließlich der Grundsatz der Einzelbewertung<br />
zu nennen. <strong>Die</strong>sem Grundsatz zufolge ist jedes <strong>Investment</strong> Property einzeln zu<br />
bewerten. Eine Einzelbewertung ist erforderlich, da nur so die Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes in Form eines simulierten Marktwertes für Dritte <strong>nach</strong>vollziehbar ist. Würde<br />
hingegen für mehrere <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die vom bilanzierenden Unternehmen in<br />
einem Portfolio gehalten werden, ein Gesamtwert ermittelt, der anschließend auf die im<br />
Portfolio vorhandenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> anteilig zugerechnet wird, wäre das Ergebnis<br />
nicht der simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes, sondern ihr<br />
Nutzungswert. 43 Denn zusätzliche wirtschaftliche Vorteile, die sich aus diesem Portfolio ergeben,<br />
fließen in den Wert eines jeden im Portfolio befindlichen <strong>Investment</strong> Property ein.<br />
<strong>40</strong> Zum Begriff der Zahlungsmittelströme vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 1<br />
sowie ADAM, D., Investitionscontrolling, S. 119.<br />
41 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.25 i. V. m. F. 22; ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards,<br />
S. 98; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 83; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß<br />
und Jahresabschlußanalyse, S. 78.<br />
42 Zum Problem der Generierung <strong>von</strong> Zahlungsströmen aus den Rechengrößen der externen Rechnungslegung<br />
vgl. auch PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S. 569 f., Rn. 973.<br />
43 Zur Abgrenzung des Nutzungswertes eines <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>von</strong> seinem beizulegenden<br />
Zeitwert vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.43.<br />
214
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Eine Gesamtbewertung <strong>von</strong> vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
scheidet folglich aus, weil die anteilige Zurechnung des resultierenden Gesamtwertes<br />
auf die einzelnen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht willkürfrei möglich ist. Eine gruppenweise<br />
Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist ebenfalls abzulehnen, da ihre Voraussetzung – die<br />
Bildung homogener Gruppen <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> – aufgrund des Unikat-Charakters<br />
des Vermögenswertes Immobilie nur schwer erfüllbar ist. 44<br />
423.3 Primär- und Sekundärgrundsätze<br />
423.31 Überblick<br />
Mit Hilfe der Primär- und Sekundärgrundsätze wird der Informationszweck, der mit einer<br />
Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten verfolgt wird, weiter<br />
konkretisiert. Das GoZeitIP-System besteht aus den drei Primärgrundsätzen<br />
■ Relevanz,<br />
■ Zuverlässigkeit und<br />
■ Transparenz.<br />
<strong>Die</strong> Sekundärgrundsätze des GoZeitIP-System erläutern in einem weiteren Schritt die genannten<br />
Primärgrundsätze. <strong>Die</strong> Sekundärgrundsätze legen also die Primärgrundsätze inhaltlich<br />
aus. Sie werden im folgenden bei der Vorstellung der jeweiligen Primärgrundsätze<br />
diskutiert.<br />
<strong>Die</strong> Primärgrundsätze lehnen sich an die qualitativen Merkmale eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses an.<br />
Bei den Primärgrundsätzen der Relevanz und der Zuverlässigkeit handelt es sich um zwei<br />
vertraute qualitative Anforderungen an einen internationalen Abschluß, obgleich sie hier<br />
speziell auf den Zweck des GoZeitIP-Systems ausgerichtet sind und sich daher – wie noch zu<br />
44 BÖCKEM und SCHURBOHM vertreten dagegen die Auffassung, daß aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten<br />
eine Gruppenbewertung zulässig ist. Voraussetzung muß indes auch hier sein, daß<br />
eine homogene Gruppe <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorliegt. Vgl. BÖCKEM, H./ SCHURBOHM, A.,<br />
<strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International Accounting Standards, S. 48 f. Eine ablehnende<br />
Haltung zur Gruppenbewertung nehmen KATTE und seine Co-Autoren ein. Sie fordern<br />
ein Bewertungssystem, das die Wirtschaftlichkeit der Gruppenbewertung und die Genauigkeit<br />
der Einzelbewertung miteinander kombiniert. Vgl. KATTE, H. H. u. a., Bewertungssysteme<br />
für große Immobilienbestände, S. 3.<br />
215
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
zeigen ist – <strong>von</strong> diesen qualitativen Anforderungen unterscheiden. Der Primärgrundsatz der<br />
Transparenz ist neu. <strong>Die</strong>ser Grundsatz umschließt die bislang neben den qualitativen Anforderungen<br />
der Relevanz und der Zuverlässigkeit an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellte Anforderung<br />
der Verständlichkeit und der Vergleichbarkeit. Weiterhin wird der Primärgrundsatz<br />
der Transparenz durch die Sekundärgrundsätze der Dokumentation und der Publizität ergänzt.<br />
Gerade der Primärgrundsatz der Transparenz, welcher durch die Sekundärgrundsätze<br />
der Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit, der Dokumentation und der Publizität inhaltlich<br />
ausgelegt wird, ist für die Bewertung eines <strong>Investment</strong> Property mit einem simulierten<br />
Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> besonderer Bedeutung. Verwendete<br />
Bewertungsinformationen und Bewertungsannahmen sind für Dritte offenzulegen und<br />
somit intersubjektiv vergleichbar zu machen. Eventuell existierende Defizite hinsichtlich<br />
der Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses können somit abgeschwächt werden.<br />
423.32 Relevanz<br />
Der Primärgrundsatz der Relevanz fordert vom Bewerter, Bewertungsergebnisse zu vermitteln,<br />
die die Entscheidungsfindung der Abschlußadressaten unterstützen. 45 Als relevant<br />
gilt der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property – dem Bewertungsergebnis - also<br />
dann, wenn dieser die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlußadressaten beeinflußt,<br />
indem er bei der Einschätzung vergangener, gegenwärtiger oder künftiger Ereignisse hilft<br />
oder vergangene Einschätzungen bestätigt oder korrigiert. <strong>Die</strong> Relevanz der Bewertungsergebnisse<br />
wird durch die Art der zugrundeliegenden Bewertungsinformationen, ihre Prognosefähigkeit<br />
sowie ihre Wesentlichkeit bestimmt. Sie stellen die Sekundärgrundsätze dar,<br />
welche den Primärgrundsatz der Relevanz erläutern.<br />
Der Sekundärgrundsatz der Art der Bewertungsinformationen zielt – wie auch die beiden<br />
folgenden Sekundärgrundsätze - auf die in die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> eingehenden Bewertungsinformationen ab. Von ihrer Art her relevant sind Bewertungsinformationen<br />
dann, wenn das bilanzierende Unternehmen durch sie ein relevantes<br />
Bewertungsergebnis erhält: ein Bewertungsergebnis, welches zur Entscheidungsfindung<br />
der Abschlußadressaten beiträgt. In Bezug auf die Art der Bewertungsinformationen ist zwi-<br />
45 BAETGE spricht in diesem Zusammenhang <strong>von</strong> der ökonomischen Brauchbarkeit der Abschlußinformationen.<br />
Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 168.<br />
216
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
schen Informationen zu differenzieren, die existierenden Märkten zu entnehmen sind oder<br />
auf Schätzungen beruhen. Letztere werden bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens verwendet, da der Immobilienmarkt ein<br />
ausgeprägt unvollkommener Markt ist und ein Marktwert bzw. ein beobachtbarer Näherungswert<br />
des Marktwertes für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property auf der Grundlage dieser<br />
Marktstrukturen vom bilanzierenden Unternehmen kaum bestimmt werden kann. Eine<br />
Bandbreite möglicher Marktwerte wird simulativ ermittelt, wobei ein simulierter Marktwert<br />
aus dieser Bandbreite möglicher Werte als Substitut des beizulegenden Zeitwertes eines<br />
<strong>Investment</strong> Property in der Bilanz angesetzt wird. Sowohl existierenden Märkten zu<br />
entnehmende als auch auf Schätzungen beruhende Informationen sind für die Abschlußadressaten<br />
relevante Informationen. <strong>Die</strong> auf Schätzungen beruhenden Informationen bzw.<br />
der hier für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ermittelte simulierte Marktwert unterliegen allerdings<br />
besonderen Anforderungen, was ihre Zuverlässigkeit anbelangt.<br />
Mit dem Sekundärgrundsatz der Prognosefähigkeit der Bewertungsinformationen soll<br />
sichergestellt werden, daß die zur Zeitwertbewertung herangezogenen Informationen aufbauend<br />
auf einer Vergangenheitsanalyse und bewährtem Erfahrungswissen des bilanzierenden<br />
Unternehmens bzw. Bewerters die erwarteten künftigen Markt- und Umweltbedingungen<br />
wiedergeben. 46<br />
Nur so gibt schließlich auch der ermittelte beizulegende Zeitwert<br />
die künftig erwarteten Marktverhältnisse wieder. Zu beachten ist wiederum, daß es sich bei<br />
den zur Zeitwertbewertung herangezogenen Bewertungsinformationen, je weiter sie in die<br />
Zukunft reichen und je unsicherer sie somit werden, zumeist nur um Bandbreiteninformationen<br />
handelt. So lassen sich die gegenwärtigen und künftigen Mietpreise an einem Standort<br />
lediglich in Form <strong>von</strong> Mietpreisspannen angeben, sofern sie nicht durch einen Mietvertrag<br />
punktuell fixiert sind. 47<br />
Für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bedeutet dies konkret, daß sämtliche<br />
wertbeeinflussenden Faktoren analysiert werden müssen, um die künftigen Zahlungsmittelströme<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens plausibel abschätzen zu können. Dabei<br />
ist zu bedenken, daß die Unsicherheit über die künftige Entwicklung der wertbeeinflussenden<br />
Faktoren mit zunehmender Dynamik und Komplexität, der diese wertbeeinflussenden<br />
Faktoren unterworfen sind, sowie mit zunehmender Prognosereichweite steigt. 48 Aufgrund<br />
46 Vgl. auch IDW (HRSG.), IDW S 1, S. 832 f, Tz. 73-87 sowie PEEMÖLLER, V. H., Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, S. 36 f., Rn. 223-229.<br />
47 Vgl. auch Abschnitt 434.13.<br />
48 Vgl. TYRELL, B., <strong>Die</strong> Planbilanz als Bestandteil eines unternehmenswertorientierten Rechnungswesens,<br />
S. 48 f.; HAGEST, J./KELLINGHUSEN, G., Zur Problematik der Prognoseprüfung, S. 410.<br />
217
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
der großen Zahl an wertbeeinflussenden Faktoren empfiehlt es sich, mehrwertige Planungen<br />
zu erstellen, um das Ausmaß der Unsicherheit der künftigen Zahlungsmittelströme zu<br />
identifizieren und erste Hinweise für die Berücksichtigung der Unsicherheit im Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren zu gewinnen. 49<br />
Überdies ist es ratsam, die Prognose auf Immobilienmarkt-Ratings<br />
für den Standort des zu bewertenden <strong>Investment</strong> Property zu stützen.<br />
<strong>Die</strong>se Immobilienmarkt-Ratings beruhen auf empirischen Beobachtungen der wertbeeinflussenden<br />
Faktoren, die mit Hilfe quantitativer Prognosemodelle fortgeschrieben werden.<br />
50<br />
Sie liefern Hinweise über den mit der Immobilie verbundenen künftigen Ertrag und<br />
das korrespondierende künftige Anlagerisiko. 51<br />
Der Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit der Bewertungsinformationen besagt<br />
schließlich, daß nur für die Entscheidungsfindung der Abschlußadressaten wesentliche Informationen<br />
in die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eingehen sollen. Eine Information<br />
ist wesentlich, wenn ihr Fehlen oder ihre fehlerhafte Darstellung die wirtschaftlichen<br />
Entscheidungen der Abschlußadressaten beeinflussen kann. Allerdings müssen immer<br />
die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Wesentlichkeitsgrenze<br />
ist daher nicht allgemeingültig bestimmbar, sondern sachverhaltsabhängig festzulegen.<br />
So wäre es denkbar, die Wesentlichkeitsgrenzen mit zunehmender Prognosereichweite und<br />
damit verbundener Unsicherheit der in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden<br />
Informationen zu erhöhen. Der hier genannte Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit lehnt<br />
49 Vgl. ähnlich IDW (HRSG.), IDW S 1, S. 833, Tz. 85.<br />
50 Zu quantitativen Prognosemodellen vgl. detailliert ADAM, D., Planung und Entscheidung,<br />
S. 197-209.<br />
51 Als Beispiel sind hier die <strong>von</strong> der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIO-<br />
NAL AG (FERI AG) entwickelten Immobilienmarkt-Ratings anzuführen, die die aktuellen und<br />
künftigen Entwicklungen auf den deutschen und internationalen Immobilienmärkten, und zwar<br />
den Märkten für Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien, analysieren.<br />
218
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
sich dabei an den in der internationalen Rechnungslegung geltenden Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
(materiality) an. 52<br />
423.33 Zuverlässigkeit<br />
Eng mit dem zuvor genannten Primärgrundsatz der Relevanz ist der Primärgrundsatz der<br />
Zuverlässigkeit verbunden. Ähnlich wie der Rahmengrundsatz der Zuverlässigkeit, welcher<br />
für einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gilt, 53 erfüllen Bewertungsinformationen den Primärgrundsatz der<br />
Zuverlässigkeit, wenn sie frei <strong>von</strong> materiellen Fehlern und unvoreingenommen sind. <strong>Die</strong><br />
Abschlußadressaten müssen sich darauf verlassen können, daß die vom bilanzierenden Unternehmen<br />
abgebildeten Daten glaubwürdig im Sinne <strong>von</strong> objektiv und willkürfrei sind.<br />
Anderenfalls hätten diese Daten für die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlußadressaten<br />
eingeschränkte Bedeutung. Der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit ergänzt<br />
hierbei den Primärgrundsatz der Relevanz. Mit dem Primärgrundsatz der Relevanz ist zunächst<br />
sicherzustellen, daß die in die Zeitwertbewertung einfließenden Bewertungsinformationen<br />
und das letztliche Bewertungsergebnis für die wirtschaftlichen Entscheidungen der<br />
Abschlußadressaten relevant sind. Weiterhin ist mit dem Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit<br />
die Objektivität der Bewertungsinformationen und des Bewertungsergebnisses zu gewährleisten.<br />
Unzuverlässige Informationen, die zu Fehldeutungen der Abschlußadressaten<br />
führen, sind irrelevant für die Entscheidungen der Abschlußadressaten und dürfen nicht<br />
52 Bzgl. des für einen <strong>IAS</strong>-Abschluß geltenden Grundsatzes der Wesentlichkeit vgl. F. 29 f.; ACH-<br />
LEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>, S. 39 f., Rn. 8-14;<br />
CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 83 f.; WAGENHOFER, A., International<br />
Accounting Standards, S. 84 f.; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119;<br />
WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung<br />
(Teil I), S. 214 f.; PELLENS, B., Internationale Rechnungslegung, S. 439.<br />
53 Bzgl. der an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellten qualitativen Anforderung der Zuverlässigkeit vgl.<br />
F. 31-38; INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), <strong>IAS</strong> Explained,<br />
S. 86 f.; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 84 f.; COENENBERG, A.<br />
G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 79 f.; WAGENHOFER, A., International Accounting<br />
Standards, S. 85 f.; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119 f.; LORCH-<br />
HEIM, U., <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit als grundlegende qualitative Eigenschaft <strong>von</strong> Jahresabschlüssen<br />
<strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 124-133.<br />
219
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> Eingang in die Bilanz finden. 54<br />
Für<br />
die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bedeutet dies, daß ihr beizulegender<br />
Zeitwert intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar ermittelt werden muß. Der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit<br />
wird durch die folgenden sechs Sekundärgrundsätze konkretisiert:<br />
■ Abbildungstreue,<br />
■ Neutralität,<br />
■ Vollständigkeit,<br />
■ Marktorientierung,<br />
■ Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien und<br />
■ Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln.<br />
Damit die in die Zeitwertbewertung einfließenden Informationen und somit auch das Ergebnis<br />
der Zeitwertbewertung zuverlässig sind, müssen diese Informationen <strong>nach</strong> dem<br />
Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue eine getreue Wiedergabe der tatsächlichen wirtschaftlichen<br />
Vorgänge darstellen. <strong>Die</strong>s bedeutet, daß auch bestehende Bandbreiteninformationen<br />
bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes und der anschließenden Informationsvermittlung<br />
zu berücksichtigen sind. <strong>Die</strong> abzubildenden wirtschaftlichen Sachverhalte<br />
sind zu identifizieren und geeignete Abbildungsmechanismen anzuwenden. <strong>Die</strong> Abbildungstreue<br />
ist – mit Blick auf die zukunftsgerichtete Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> – zum größten Teil abhängig <strong>von</strong> Schätzungen. Bei diesen Schätzungen muß es<br />
sich um vernünftige und plausible Schätzungen handeln, die die Abbildungstreue nicht<br />
schmälern. 55 Liegen keine mietvertraglich fixierten Punktwerte für den betrachteten Prognosezeitraum<br />
vor, können nur Schätzwerte angegeben werden. Der simulierte Marktwert<br />
eines <strong>Investment</strong> Property ist ein solcher Schätzwert, da er ein modellhafter Näherungswert<br />
des gesuchten Marktwertes innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte ist. Denn die in<br />
das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen lassen sich<br />
54 Indes ist zu bedenken, daß der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property für die Abschlußadressaten<br />
einen relevanteren Wert als seine historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
darstellt; die Zuverlässigkeit dieses Wertmaßstabes aber zumeist aufgrund der Unvollkommenheit<br />
des Immobilienmarktes eingeschränkt ist. <strong>Die</strong> Relevanz und die Zuverlässigkeit des<br />
beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property stehen dem<strong>nach</strong> in einem immanenten<br />
Spannungsverhältnis zueinander, welches später noch zu diskutieren ist. Es stellt sich dann die<br />
Frage, wie eine denkbare Einbuße an Zuverlässigkeit kompensiert werden kann.<br />
55 Siehe in diesem Zusammenhang auch das Spannungsverhältnis <strong>von</strong> Sicherheit und Genauigkeit.<br />
Vgl. hierzu BAETGE, J., Sicherheit und Genauigkeit, S. 719-720.<br />
220
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zumeist nur in Bandbreiten angeben, sofern sie nicht vertraglich festgeschrieben sind. Dabei<br />
sollte der Bewerter nicht einen beliebigen Wert aus dieser Bandbreite möglicher Werte<br />
zur Bewertung heranziehen, da ein derartiger Punktwert immer eine Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
<strong>von</strong> Null aufweist und somit nicht zu einem für die Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen<br />
Bewertungsergebnis führt. 56<br />
Dem Bewerter kommt vielmehr die Aufgabe<br />
zu, bei mehreren Schätzalternativen den Schätzwert für die einzelnen Bewertungsinformationen<br />
zu wählen, der mit einer vorher bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten<br />
wird. Hier wird vorgeschlagen, für die alternativ denkbaren Werte der in das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen eine kumulierte Wahrscheinlichkeit<br />
<strong>von</strong> 5 % festzulegen, mit der diese Werte unterschritten werden dürfen. <strong>Die</strong>s<br />
entspricht einem Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %, wie er auch <strong>von</strong> BAETGE bei der Ermittlung<br />
<strong>von</strong> erwartungsabhängigen Schätzintervallen präferiert wird. 57<br />
Der Sekundärgrundsatz der Neutralität fordert, daß die Bewertungsinformationen und<br />
mit ihnen das Bewertungsergebnis objektiv, d. h. willkürfrei und damit frei <strong>von</strong> subjektiven<br />
Verzerrungen sind. <strong>Die</strong> Neutralität ist nicht mehr gegeben, wenn Informationen bewußt<br />
ausgewählt werden, um einen zuvor festgelegten Zeitwert zu erzielen. <strong>Die</strong> Bewertungsinformationen<br />
dürfen nicht ausschließlich bilanzpolitisch motiviert ausgewählt sein und insofern<br />
zu einer durch die Voreingenommenheit des Bewerters bedingten verzerrten Darstellung<br />
der wirtschaftlichen Verhältnisse in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß führen. Aus diesem Grund<br />
sind erweiterte Publizitätsanforderungen an das bilanzierende Unternehmen zu stellen, die<br />
durch den unten erläuterten Primärgrundsatz der Transparenz konkretisiert werden. So ist<br />
u. a. vom bilanzierenden Unternehmen zu verlangen, daß die Bandbreite denkbarer<br />
Marktwerte für ein <strong>Investment</strong> Property stets angegeben wird. Überdies darf sich die Zeitwertbewertung<br />
nicht <strong>von</strong> den erwarteten Reaktionen der Abschlußadressaten leiten lassen,<br />
sondern hat sich uneingeschränkt an der möglichst objektiven Abbildung des wirtschaftlichen<br />
Sachverhalts zu orientieren.<br />
Gemäß dem Sekundärgrundsatz der Vollständigkeit müssen die zur Zeitwertbewertung<br />
benötigten Informationen vollständig sein. Vollständige Bewertungsinformationen liegen<br />
dann vor, wenn der Bewerter alle denkbaren Ausprägungen der Bewertungsinformationen<br />
in sein Bewertungskalkül aufnimmt. So hat der Bewerter im Zusammenhang mit nicht ver-<br />
56 Vgl. BORTZ, J., Statistik für Sozialwissenschaftler, S. 63; BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung<br />
des Jahreserfolgs, S. 114.<br />
57 Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 119.<br />
221
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
traglich festgelegten künftigen Bewertungsinformationen, wie den künftigen Zahlungsmittelzuflüssen,<br />
immer Schätzwerte zu verwenden, die mit einer vorher bestimmten Wahrscheinlichkeit<br />
(hier: 5 %) nicht unterschritten werden. Dazu sind sämtliche wertbeeinflussenden<br />
Faktoren und deren künftige Entwicklung zu analysieren. Vollständigkeit bedeutet<br />
aber auch, daß die Abschlußadressaten über die Bandbreiten, innerhalb derer sich der simulierte<br />
Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property bewegt, informiert werden. 58<br />
Der Sekundärgrundsatz der Vollständigkeit ist deshalb<br />
wie schon der Sekundärgrundsatz der Neutralität eng mit dem unten noch zu erläuternden<br />
Primärgrundsatz der Transparenz verbunden.<br />
Der beizulegende Zeitwert wird als marktorientierter Wertmaßstab verstanden. 59<br />
So soll<br />
sich im beizulegenden Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> die aktuelle Marktlage und mit<br />
ihr der Konsens aller Marktteilnehmer über den Nutzen und die unsicheren künftigen Zahlungsmittelströme<br />
der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> widerspiegeln. 60 Aus diesem<br />
Grund sind entsprechend dem Sekundärgrundsatz der Marktorientierung die Bewertungsinformationen<br />
dem zugrundeliegenden Markt zu entnehmen. Im Idealfalle ist der<br />
Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property dem Immobilienmarkt zu entnehmen. Da aufgrund<br />
der Unvollkommenheit des Immobilienmarktes und der Einzigartigkeit einer jeden Immobilie<br />
allerdings weder ein Marktwert noch ein beobachtbarer Näherungswert des Marktwertes<br />
eines <strong>Investment</strong> Property ermittelbar ist, wird mit Hilfe des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens ein simulierter Marktwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property gesucht.<br />
Sämtliche in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehende Daten, wie die Zahlungsmittelströme,<br />
der Diskontierungssatz und der Restwert, sind aus marktgestützten Überlegungen<br />
zu gewinnen. Indes läßt es sich nicht vermeiden, subjektive Bewertungsannahmen<br />
zu treffen, sofern mehrere Datenkonstellationen künftig denkbar sind, was bei fehlenden<br />
vertraglichen Vereinbarungen der Regelfall ist. In diesem Fall sind die Bewertungsannahmen<br />
so zu wählen, daß der ermittelte beizulegende Zeitwert in Form eines simulierten<br />
Marktwertes mit der Marktwertdefinition aus IVS 1 übereinstimmt. Demgemäß ist zu unterstellen,<br />
daß die Marktteilnehmer sachverständig und bedacht handeln („...wherein the<br />
parties had each acted knowledgeably and prudently...“). 61<br />
Bedacht<br />
58 Vgl. BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 150.<br />
59 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 545.<br />
60 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.31.<br />
61 Vgl. IVS 1.3.2.8.<br />
222
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
handeln bedeutet in diesem Zusammenhang vorsichtig handeln. Vorsichtiges Handeln der<br />
Marktteilnehmer impliziert eine vorsichtige Auslegung <strong>von</strong> Ermessensspielräumen, wie dies<br />
auch in der internationalen Rechnungslegung mit dem Grundsatz der Vorsicht verfolgt<br />
wird. 62<br />
Unter einem simulierten Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes eines<br />
<strong>Investment</strong> Property ist also ein vorsichtig bemessener realistischer Wert zu verstehen. <strong>Die</strong><br />
Bewertungsannahmen des Discounted Cash Flow-Verfahren sind entsprechend dieser Forderung<br />
zu treffen. Der Sekundärgrundsatz der Marktorientierung ist hierbei eng mit dem<br />
Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue verknüpft. Denn der simulierte Marktwert als ein<br />
Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte ist dann ein vorsichtig realistischer Wert, wenn<br />
die in das Bewertungsverfahren einfließenden Bewertungsinformationen, die ihrerseits bei<br />
fehlenden vertraglichen Vereinbarungen Schätzwerte aus Bandbreiten möglicher Werte<br />
sind, hinreichend sichere Schätzwerte darstellen. Hinreichend sicher bedeutet hierbei, daß<br />
aus den Bandbreiten denkbarer Werte für die jeweiligen Bewertungsinformationen die<br />
Werte in das Bewertungskalkül einfließen, die lediglich mit einer kumulierten Wahrscheinlichkeit<br />
<strong>von</strong> 5 % unterschritten werden können. Ein Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % sorgt somit<br />
für einen vorsichtig bemessenen realitischen beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property. Klarstellend sei gesagt, daß es ausgeschlossen ist, diese vorsichtige Auslegung<br />
<strong>von</strong> Ermessenspielräumen dazu zu verwenden, stille Reserven zu bilden. Ein solches<br />
Vorgehen würde dem Sekundärgrundsatz der Neutralität widersprechen und damit dem<br />
Informationszweck des GoZeitIP-Systems zuwiderlaufen. Gleichzeitig ist erneut zu betonen,<br />
daß die Abschlußadressaten auch über die gesamte Bandbreite sämtlicher denkbarer beizulegender<br />
Zeitwerte eines <strong>Investment</strong> Property aufzuklären sind, so daß Bewertungsrisiken<br />
für sie erkennbar werden.<br />
<strong>Die</strong> beiden letzten Sekundärgrundsätze, und zwar der Sekundärgrundsatz der Beachtung<br />
investitionsrechnerischer Prinzipien und der Sekundärgrundsatz der Einhaltung besonderer<br />
an den Bewerter gestellter Verhaltensregeln, befassen sich mit der Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property. Der Sekundärgrundsatz der Beachtung investitionsrechnerischer<br />
Prinzipien konkretisiert die an ein Discounted Cash Flow-Verfahren<br />
62 Zum Grundsatz der Vorsicht und seiner Bedeutung in der internationalen Rechnungslegung<br />
vgl. F. 37; ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>,<br />
S. 58 f., Rn. 94-99; WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen der <strong>IAS</strong>-<br />
Rechnungslegung (Teil II), S. 248; LORCHHEIM, U., <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit als grundlegende qualitative<br />
Eigenschaft <strong>von</strong> Jahresabschlüssen <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 129 f. sowie CAIRNS, D., Applying International<br />
Accounting Standards, S. 84 f.; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide,<br />
S. 2.11 f.<br />
223
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
generell zu stellenden Anforderungen. 63<br />
Der Sekundärgrundsatz der Einhaltung besonderer,<br />
an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln dagegen arbeitet die an die Person des Bewerters<br />
gestellten Anforderungen heraus.<br />
Der Sekundärgrundsatz der Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien nennt die<br />
einheitlich zu beachtenden Regeln der dynamischen Investitionsrechnung, auf denen das<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren beruht und die bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu befolgen sind. Als investitionsrechnerische Prinzipien werden das Prinzip<br />
der Zukunftsorientierung und das Äquivalenzprinzip verstanden. Beide Prinzipien sind<br />
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (GoU) entlehnt. 64 , 65<br />
Das<br />
Prinzip der Zukunftsorientierung besagt, daß das Discounted Cash Flow-Verfahren auf<br />
künftigen Größen (Zahlungsmittelströme, Diskontierungssätze, Restwerte) fußt, die die<br />
benötigten Bewertungsinformationen darstellen. <strong>Die</strong>se Informationen werden im Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren verdichtet und auf den Bewertungsstichtag bezogen. <strong>Die</strong> Höhe<br />
und die mögliche künftige Entwicklung der Bewertungsinformationen sind allerdings auf<br />
der Grundlage der am Bewertungsstichtag vorliegenden Erkenntnisse zu bestimmen. Das<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren ist infolgedessen prospektiv ausgerichtet. Das Äquivalenzprinzip<br />
besitzt dagegen die Aufgabe, die rechnerische Konsistenz des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens sicherzustellen. Das hier angeführte Äquivalenzprinzip baut auf dem Äquivalenprinzip<br />
der Unternehmensbewertung mit seinen fünf Teilprinzipien 66 Laufzeitäquivalenz,<br />
Arbeitseinsatzäquivalenz, Verfügbarkeitsäquivalenz, Kaufkraftäquivalenz und<br />
Unsicherheitsäquivalenz auf. <strong>Die</strong>se Teilprinzipien werden an den Zweck des GoZeitIP- Systems angepaßt, so daß zum einen rein den Zwecken der Unternehmensbewertung die-<br />
63 Zu allgemeinen investitionsrechnerischen Grundsätzen im Rahmen eines Systems <strong>von</strong> Ermittlungsgrundsätzen<br />
für die Barwertbewertung vgl. auch KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung<br />
mit Barwertkalkülen, S. 127-131.<br />
64 Das Prinzip der Zukunftsorientierung wird innerhalb der GoU als Zukunftsbezogenheitsprinzip<br />
bezeichnet. Vgl. hierzu ausführlich MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 73;<br />
BALLWIESER, W./LEUTHIER, R., Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung<br />
(Teil I), S. 548 sowie PEEMÖLLER, V. H., Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung,<br />
S. 36 f., Rn. 227-229.<br />
65 Zum Äquivalenzprinzip der Unternehmenbewertung vgl. auch MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung,<br />
S. 75-78; BALLWIESER, W./LEUTHIER, R., Grundprinzipien, Verfahren und<br />
Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), S. 607-610.<br />
66 Vgl. hierzu MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 75; KRAG, J./KASPERZAK, R.,<br />
Grundzüge der Unternehmensbewertung, S. 36-38.<br />
224
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
nende Teilprinzipien ausgeschlossen und zum anderen weitere Teilprinzipien modifiziert<br />
werden. Insgesamt umfaßt das Äquivalenzprinzip dem<strong>nach</strong> die Teilprinzipien der Laufzeitäquivalenz,<br />
der Kaufkraftäquivalenz und der Unsicherheitsäquivalenz:<br />
■ <strong>Die</strong> Laufzeitäquivalenz verlangt, daß die in das Discounted Cash Flow-Verfahren einbezogenen<br />
Bewertungsinformationen die gleiche Laufzeit aufweisen bzw. sich auf den<br />
gleichen Prognosezeitraum beziehen.<br />
■ Kaufkraftäquivalenz ist dann gewährleistet, wenn die in das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen in bezug auf ihre Kaufkraft äquivalent<br />
prognostiziert werden. Dazu sind sämtliche Informationen entweder in Form nominaler<br />
oder in Form realer Größen zu bestimmen. Nominale Größen sind dabei realen<br />
Größen aus zwei Gründen vorzuziehen:<br />
� Zum einen sind die in einem <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß<br />
angesetzten Werte nominale Größen 67<br />
, und<br />
� zum anderen müssen bei einer Realrechnung zunächst die entsprechenden nominalen<br />
Größen bestimmt werden, 68<br />
welche anschließend erst in reale Größen umzurechnen<br />
sind.<br />
■ Das Teilprinzip der Unsicherheitsäquivalenz 69<br />
fordert, die Unsicherheit über die künftige<br />
Miet- und Kaufpreisentwicklung auf dem Immobilienmarkt im Discounted Cash<br />
Flow-Verfahren entweder in den Zahlungsmittelströmen und dem am Ende der Nutzungsdauer<br />
verbleibenden Restwert oder im Diskontierungszinsfuß durchgängig und<br />
konsistent zu erfassen.<br />
Ferner ist die Person des Bewerters <strong>von</strong> zentraler Bedeutung für die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses.<br />
Seine Bewertungsannahmen bestimmen maßgeblich den beizulegen-<br />
67 Von nominalen Größen ist in der internationalen Rechnungslegung auszugehen, da <strong>IAS</strong> 15 (Information<br />
Reflecting the Effects of Changing Prices), gemäß dem Auswirkungen <strong>von</strong> Preisänderungen<br />
grundsätzlich bei der Bewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten und Schulden zu berücksichtigen<br />
wären, lediglich Empfehlungscharackter besitzt. Vgl. KIRSCH, H.-J., <strong>IAS</strong> 15, Rn. 9.<br />
68 Vgl. auch BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-<br />
Verfahren (DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 331 f., Rn. 538-5<strong>40</strong> sowie MANDL, G./RABEL, K.,<br />
Unternehmensbewertung, S. 201.<br />
69 Zum Prinzip der Unsichheitsäquivalenz in der Unternehmensbewertung vgl. SCHULTZE, W.,<br />
Methoden der Unternehmensbewertung, S. 145-169. POOTEN bezeichnet das Prinzip der Unsicherheitsäquivalenz<br />
als Risikoäquivalenz. Vgl. hierzu POOTEN, H., Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Unternehmensbewertung, S. 2<strong>40</strong>-250.<br />
225
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
den Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property. Deshalb muß die Person des Bewerters - sei es ein<br />
unternehmensinterner Bewerter, der ein qualifizierter Mitarbeiter des bilanzierenden Unternehmens<br />
ist, oder ein <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> 70<br />
bevorzugter unternehmensexterner Bewerter - mit<br />
dem Sekundärgrundsatz der Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln<br />
erhöhten Anforderungen gerecht werden. <strong>Die</strong> hier formulierten Verhaltensregeln<br />
für jeden Bewerter decken sich mit dem vom IVSC veröffentlichten Verhaltenskodex<br />
(Code of Conduct). 71<br />
Da<strong>nach</strong> stützen sich die Verhaltensregeln auf zwei Säulen, und zwar<br />
auf die allgemeinen Berufspflichten für den Berufsstand der Immobilienbewerter und auf<br />
den Sachverstand des Bewerters. <strong>Die</strong> allgemeinen Berufspflichten des Berufsstandes der<br />
Immobilienbewerter verlangen <strong>von</strong> einem unternehmensexternen Bewerter, also einem entsprechend<br />
den Regeln eines nationalen Berufsverbandes 72<br />
ausgebildeten Bewerters, daß seine<br />
Berufsausübung zu jeder Zeit durch ein hohes Maß an Ehrlichkeit geleitet wird. 73<br />
Sein<br />
Verhalten darf nicht <strong>nach</strong>teilig für den Auftraggeber, die Öffentlichkeit (hier: die Abschlußadressaten)<br />
und den Berufsstand selbst sein. Folgende vier allgemeinen Berufspflichten<br />
lassen sich identifizieren: 74<br />
■ Integrität,<br />
■ Verschwiegenheit,<br />
■ Unparteilichkeit und<br />
■ Vermeidung <strong>von</strong> Interessenkonflikten.<br />
Von einem sachverständigen Bewerter ist dann auszugehen, wenn dieser das Wissen, die<br />
Fertigkeit und die Erfahrung besitzt, die ihm übertragenen Aufgaben bzw. Bewertungen effizient<br />
und sorgfältig sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Bewertungsstandards<br />
70 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />
71 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct.<br />
72 Als ein nationaler Berufsverbund ist hier beispielhaft die britische ROYAL INSTITUTION OF<br />
CHARTERED SURVEYORS (RICS) anzuführen. Vgl. zur RICS und zur Qualifizierung zum Chartered<br />
Surveyor GABLER, J./LAMMEL, E., <strong>Die</strong> Royal Institution of Chartered Surveyors, S. 1181-<br />
1186. Einen Überblick über die europäischen Immobilienverbände geben HAUFF und HEISS-<br />
LER. Vgl. HAUFF, M. V./HEISSLER, S., Das Immobilienverbandswesen im europäischen Kontext,<br />
S. 1143-1180.<br />
73 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct,<br />
Par. 4.0.<br />
74 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct,<br />
Par. 4.1-4.4.<br />
226
auszuführen. 75<br />
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Allgemeine Berufspflichten und Sachverstand sind Eigenschaften, die sowohl<br />
<strong>von</strong> einem unternehmensexternen Bewerter als aber auch <strong>von</strong> einem unternehmensinternen<br />
Bewerter zu erfüllen sind, um ein zuverlässiges Bewertungsergebnis zu erhalten.<br />
Wobei allerdings festgestellt werden muß, daß sich ein unternehmensinterner Bewerter<br />
immer dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt sieht. <strong>Die</strong> Gefahr eines rein bilanzpolitisch<br />
motivierten und somit nicht willkürfreien Handelns besteht. Im Zweifel ist daher<br />
immer ein unternehmensexterner Bewerter einem unternehmensinternen Bewerter vorzuziehen<br />
– besonders wenn es sich um einen umfangreichen Bestand an zu bewertenden <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> handelt.<br />
75 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), Code of Conduct,<br />
Par. 5.0.<br />
227
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
423.34 Transparenz<br />
Zwischen den Primärgrundsätzen der Relevanz und der Zuverlässigkeit besteht ein immanentes<br />
Spannungsverhältnis. 76 , 77<br />
<strong>Die</strong> Bewertung eines <strong>Investment</strong> Property mit seinem auf<br />
der Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwert erhöht<br />
die Subjektivität der Rechnungslegungsdaten. Das Risiko <strong>von</strong> Falschdarstellungen steigt, da<br />
Annahmen über die Höhe, die zeitliche Struktur und das Risiko der Zahlungmittelströme<br />
vorausgesetzt werden, die bei einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum zumeist nicht die<br />
erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. 78 Zumeist wird mit Bandbreiten <strong>von</strong> Bewertungsinformationen<br />
gearbeitet, die im Ergebnis wiederum nur zu einem Schätzwert führen, und<br />
zwar dem simulierten Marktwert als modellhaftem Näherungswert des gesuchten Marktwertes<br />
innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte. Mit dem Primärgrundsatz der<br />
Transparenz wird versucht, dieses bestehende Spannungsverhältnis zwischen den Primärgrundsätzen<br />
der Relevanz und der Zuverlässigkeit zumindest in Ansätzen zu beseitigen. <strong>Die</strong><br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist dann als transparent anzusehen, wenn die<br />
in die Ermittlung eingehenden Bewertungsinformationen und Bewertungsannahmen, der<br />
Ermittlungsprozeß selbst und das Bewertungsergebnis offengelegt und erläutert werden.<br />
Vor allem die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen und die daraus resultierende<br />
Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse sowie ihre Verdichtung zum simulierten<br />
Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property sind zu erläutern. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten erhalten<br />
auf diese Weise einen Einblick, mit welchem Grad an Subjektivität das Bewertungsergebnis<br />
behaftet ist. Ihnen wird ein quasi-zuverlässiges Bewertungsergebnis vermittelt, welches intersubjektiv<br />
<strong>nach</strong>prüfbar ist, aber auf zahlreichen – nunmehr offengelegten - subjektiven<br />
Annahmen beruht. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgend aufgeführten vier Sekundärgrundsätze konkretisieren<br />
den Primärgrundsatz der Transparenz:<br />
■ Verständlichkeit,<br />
■ Vergleichbarkeit,<br />
■ Dokumentation und<br />
76 Bzgl. des Spannungsverhältnisses zwischen den qualitativen Anforderungen der Relevanz und der<br />
Zuverlässigkeit eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 559;<br />
TELKAMP, H.-J., Comments by RWE AG on E 64, S. 522.<br />
77 Zum Zielkonflikt zwischen Relevanz (ökonomischer Brauchbarkeit) und Zuverlässigkeit (Objektivität)<br />
vgl. bereits BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 169.<br />
78 Vgl. KLEY, K.-L., <strong>Die</strong> Fair Value-<strong>Bilanzierung</strong> in der Rechnungslegung <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 2259.<br />
228
■ Publizität.<br />
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>Die</strong> beiden erstgenannten Sekundärgrundsätze der Verständlichkeit und der Vergleichbarkeit<br />
sind bereits als qualitative Anforderungen an die durch einen <strong>IAS</strong>-Abschluß zu vermitteltenden<br />
Informationen bekannt. 79 , 80<br />
Ihnen wird eine nahezu identische Bedeutung im<br />
GoZeitIP-System beigemessen. Zudem werden die Sekundärgrundsätze der Verständlichkeit<br />
und der Vergleichbarkeit durch die Sekundärgrundsätze der Dokumentation und der Publizität<br />
entscheidend ergänzt.<br />
Der Sekundärgrundsatz der Verständlichkeit verlangt, daß die Abschlußinformationen<br />
über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für einen durchschnittlich sachkundigen<br />
und interessierten Abschlußleser leicht begreiflich sind. <strong>Die</strong>s bedeutet, daß möglichst<br />
klare, präzise und unzweideutige Ausdrücke anzuwenden sind. Verwendete Fachtermini,<br />
die einem durchschnittlich sachkundigen Abschlußleser nicht bekannt sein dürften, sind zu<br />
erläutern. <strong>Die</strong> geforderte Eigenschaft der Verständlichkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />
über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> darf indes kein Argument sein, auf<br />
die Abbildung schwieriger und komplexer Sachverhalte, die für die Entscheidungsfindung<br />
der Abschlußadressaten wichtig sind, zu verzichten. Nur wenn es sich um unwesentliche<br />
Informationen handelt, kann gemäß dem Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit auf eine<br />
Offenlegung verzichtet werden. Der Sekundärgrundsatz der Verständlichkeit begründet also<br />
einen „Qualitätsanspruch an die Form der Darstellung“ 81<br />
<strong>von</strong> zu beizulegenden Zeitwerten<br />
bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>.<br />
79 Bzgl. der an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellten qualitativen Anforderung der Verständlichkeit<br />
vgl. F. 25; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 83; WAGENHOFER, A.,<br />
International Accounting Standards, S. 84; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,<br />
S. 79; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 119; PELLENS, B., Internationale<br />
Rechnungslegung, S. 438 f.<br />
80 Bzgl. der an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gestellten qualitativen Anforderung der Vergleichbarkeit<br />
vgl. F. 39-42; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 85; ALEXANDER,<br />
D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.11; WAGENHOFER, A., International Accounting<br />
Standards, S. 87 f.; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 80;<br />
KLEIN, G. A., Unternehmenssteuerung auf Basis der <strong>IAS</strong>, S. 89 f.; PELLENS, B., Internationale<br />
Rechnungslegung, S. 4<strong>40</strong> f.; WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen<br />
der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung (Teil II), S. 247 f.<br />
81 WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle Grundlagen der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung<br />
(Teil I), S. 222.<br />
229
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Mit dem Sekundärgrundsatz der Vergleichbarkeit soll gewährleistet werden, daß den<br />
Abschlußadressaten Abschlußinformationen über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zur Verfügung gestellt werden, die es diesen erlauben, durch den Vergleich der<br />
Abschlüsse mehrerer Jahre Entwicklungen der finanziellen Situation des bilanzierenden<br />
Unternehmens, absolut und im Vergleich zu anderen Unternehmen, zu erkennen. <strong>Die</strong> Abschlüsse<br />
müssen folglich zeitlich und zwischenbetrieblich vergleichbar sein. Bewertung und<br />
Ausweis vergleichbarer Sachverhalte haben im Zeitablauf stetig zu erfolgen. Für die Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> bedeutet dies, daß die Abschlußadressaten über<br />
die angewandten Bewertungsgrundsätze (Informationsquellen, Bewertungsannahmen und<br />
Ermittlungstechnik), auftretende Änderungen und deren materielle Auswirkungen auf die<br />
Zeitwertbewertung informiert werden. Vor allem der Sekundärgrundsatz der Vergleichbarkeit<br />
erfährt eine Ergänzung durch die im folgenden erläuterten Sekundärgrundsätze der<br />
Dokumentation und der Publizität.<br />
Der Sekundärgrundsatz der Dokumentation befaßt sich mit der Aufgabe des bilanzierenden<br />
Unternehmens, sämtliche Sachverhalte und Informationen, die für die Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> benötigt werden, zu dokumentieren. Ohne eine ausführliche<br />
Dokumentation der bewertungsrelevanten Daten können die auf der Grundlage<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwerte als Substitute<br />
der gesuchten beizulegenden Zeitwerte weder vom bilanzierenden Unternehmen noch <strong>von</strong><br />
den Abschlußadressaten <strong>nach</strong>vollzogen werden. Der hier formulierte Sekundärgrundsatz<br />
der Dokumentation zielt indes ausschließlich auf die Wertermittlung durch das bilanzierende<br />
Unternehmen selbst ab. Dokumentation in diesem Sinne bedeutet nicht Offenlegung<br />
für die Gruppe der Abschlußadressaten, sondern Bewertungshilfe für das bilanzierende<br />
Unternehmen, um den Abschlußadressaten am Ende ein entscheidungsnützliches Ergebnis<br />
präsentieren zu können. Dazu sind zunächst formelle Dokumentationsgrundlagen<br />
zu schaffen. Zu diesen formellen Grundlagen zählen u. a. der systematische Aufbau und die<br />
Sicherung der Vollständigkeit des Dokumentationssystems. <strong>Die</strong> formellen Grundlagen bilden<br />
den Ausgangspunkt für eine zweckgerechte Auswertung der wertbeeinflussenden Faktoren<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 82<br />
Neben den formellen Grundlagen sind aber auch die<br />
materiellen Grundlagen der Zeitwertbewertung vom bilanzierenden Unternehmen zu do-<br />
82 Eine ähnliche Aufgabe besitzen auch die als Element des deutschen GoB-Systems geltenden Dokumentationsgrundsätze.<br />
Vgl. hierzu ausführlich LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung, S. 157-172 sowie BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 101 f.<br />
230
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
kumentieren. Unter materielle Grundlagen fallen hier die bewertungsrelevanten Informationen<br />
über die Komponenten des Discounted Cash Flow-Verfahrens. So sind folgende Informationen<br />
unbedingt zu erfassen:<br />
■ der Verfahrensaufbau und der Verfahrensablauf des Discounted Cash Flow-Verfahrens,<br />
■ die Elemente des Discounted Cash Flow-Verfahrens,<br />
■ die dem Bewertungsverfahren zugrundeliegenden Bewertungsinformationen in ihrer<br />
Bandbreite und die dem Bewertungsverfahren zugrundeliegenden Bewertungsannahmen,<br />
■ bewertungsrelevante Besonderheiten des betrachteten <strong>Investment</strong> Property,<br />
■ das resultierende Bewertungsergebnis sowie die Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse,<br />
■ die in einer „Inventur der Risiken“ 83<br />
festgestellten, künftig denkbaren Änderungen der<br />
wertbeeinflussenden Faktoren des betrachteten <strong>Investment</strong> Property und<br />
■ die tatsächliche Entwicklung der wertbeeinflussenden Faktoren des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property im Zeitablauf, deren Ursachen und ihr Einfluß auf das Bewertungsergebnis.<br />
<strong>Die</strong> Erfüllung der hier genannten formellen und materiellen Dokumentationsanforderungen<br />
an das bilanzierende Unternehmen führen, wenn sie umgesetzt werden, zu einer für die<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> unabdingbaren Finanzanlagenverwaltung,<br />
die im Idealfalle als ein funktionsfähiges Risikomanagementsystem ausgestaltet sein kann.<br />
Der Sekundärgrundsatz der Publizität ist verantwortlich für die Transparenz der Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gegenüber den Abschlußadressaten. <strong>Die</strong>ser<br />
Grundsatz ist das Komplement zum Sekundärgrundsatz der Dokumentation. <strong>Die</strong> für die<br />
Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen Teile der unternehmensintern dokumentierten<br />
Informationen zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind in einem <strong>IAS</strong>-<br />
Abschluß abzubilden. Als entscheidungsnützlich gelten in diesem Zusammenhang die Informationen,<br />
die es den Abschlußadressaten erlauben, den Zeitwert <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
plausibel <strong>nach</strong>zuvollziehen. So sind neben dem Bewertungsergebnis, welches in die Bilanz<br />
als beizulegender Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property einfließt, und der<br />
83 Zum Begriff der „Inventur der Risiken“ vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung, S. 220 sowie BAETGE, J./ZÜLCH, H., Von der Spätwarnung zur Frühwarnung,<br />
S. 20-22.<br />
231
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse hauptsächlich die Elemente des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens, die Bewertungsinformationen in ihrer Bandbreite, die getätigten<br />
Bewertungsannahmen und ihre Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr sowie die bewertungsrelevanten<br />
Besonderheiten des betrachteten <strong>Investment</strong> Property offenzulegen. 84<br />
Überdies sollten die Abschlußadressaten über die Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung<br />
des bilanzierenden Unternehmens sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
auf den jeweiligen Immobilienteilmärkten unterrichtete werden, so daß sie sich<br />
ein umfassendes Bild über eventuelle Bewertungsrisiken im Zusammenhang mit der Zeitwertbewertung<br />
der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
verschaffen können. Allerdings dürfen die offengelegten Informationen bei den Abschlußadressaten<br />
nicht zu einem sogenannten „information overload“ 85<br />
führen, so daß die Vielzahl<br />
an Informationen nicht hilfreich, sondern eher verwirrend für die Abschlußadressaten ist.<br />
Insgesamt ist zu erkennen, daß die Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben mit der zunehmenden<br />
Bedeutung der Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting) künftig<br />
steigen wird. 86 Mit ihr wird auch die Bedeutung des Sekundärgrundsatzes der Publizität<br />
wachsen. Nach diesem Grundsatz müssen subjektive Verzerrungen bei der Zeitwertbewertung<br />
durch weitreichende Anhangangaben beseitigt werden.<br />
423.4 Nebenbedingungen<br />
<strong>Die</strong> drei Primärgrundsätze der Relevanz, der Zuverlässigkeit und der Transparenz sowie die<br />
korrespondierenden Sekundärgrundsätze werden durch die drei Nebenbedingungen der<br />
Aktualität, der Wirtschaftlichkeit und der Grundsatzabwägung eingeschränkt.<br />
<strong>Die</strong> Nebenbedingung der Aktualität stellt sicher, daß die in das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen stets die aktuellen Marktgegebenheiten<br />
zum Bewertungszeitpunkt bzw. dem Bilanzstichtag reflektieren. Nur wenn aktuelle Informationen<br />
zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen werden, kann überhaupt<br />
erst deren Zeitwert bestimmt werden. Gleichzeitig muß aber auch regelmäßig geprüft wer-<br />
84 Vgl. hierzu auch die in Abschnitt 55 vorgeschlagenen Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />
Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang.<br />
85 Zum Begriff des „information overload“ vgl. ADAM, D., Planung und Entscheidung, S. 249.<br />
86 Vgl. SIEGEL, S., The Emergence of Fair Value as the Fundamental Principle of GAAP, S. 90.<br />
232
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
den, ob die ursprünglich unterstellten Bewertungsannahmen noch realistisch sind und zum<br />
Bilanzstichtag gegebenenfalls an veränderte Umweltbedingungen angepaßt werden müssen.<br />
Als weitere Nebenbedingung hat die Zeitwertbewertung wirtschaftlich zu erfolgen. <strong>Die</strong><br />
Nebenbedingung der Wirtschaftlichkeit verlangt, daß das Verhältnis der Kosten für die<br />
Beschaffung der notwendigen Bewertungsinformationen ausgewogen zu dem mit diesen Informationen<br />
verbundenem Nutzen ist. Der Informationszweck des GoZeitIP-Systems erfährt<br />
durch diese Nebenbedingung eine wesentliche Einschränkung. Allerdings ist es<br />
schwierig, die Informationskosten und den mit ihnen verbundenen Informationsnutzen zu<br />
quantifizieren. <strong>Die</strong> Abschätzung <strong>von</strong> Kosten und Nutzen ist daher eine Ermessenfrage, welche<br />
im Einklang mit dem Informationszweck des GoZeitIP-Systems zu klären ist.<br />
Schließlich ist es für die Zielerreichung des GoZeitIP-Systems unerläßlich, einen Kompromiß<br />
zwischen den einzelnen Primärgrundsätzen zu finden. Eine Grundsatzabwägung ist in<br />
Einzelfällen vorzunehmen. Im Einzelfall bedarf es einer fachkundigen Beurteilung, welche<br />
Gewichtung welcher Primärgrundsätze dem Informationszweck des GoZeitIP-Systems am<br />
besten gerecht wird. So kommt dem Primärgrundsatz der Transparenz bei der Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zwangsläufig ein relativ hohes Gewicht zu, da die Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Grundlage des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens mit subjektiven Annahmen arbeitet und Zuverlässigkeitseinbußen hinsichtlich<br />
des Bewertungsergebnisses auftreten. <strong>Die</strong> Bewertungsergebnisse können lediglich dann für<br />
die Abschlußadressaten entscheidungsnützlich sein, wenn sie objektiv im Sinne <strong>von</strong> intersubjektiv<br />
<strong>nach</strong>prüfbar sind. <strong>Die</strong>se intersubjektive Nachprüfbarkeit wird im Falle der Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dadurch erzielt, daß die Bewertung für die<br />
Abschlußadressaten transparenter gestaltet wird. Das bilanzierende Unternehmen ist angehalten,<br />
weitreichende Anhangangaben zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
abzugeben. So sind die in das Bewertungsergebnis einfließenden Bewertungsinformationen<br />
in ihrer Bandbreite und die daraus resultierende Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse<br />
offenzulegen. 87<br />
87 Vgl. auch Abschnitt 53 und Abschnitt 54.<br />
233
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Die</strong> drei Nebenbedingungen des GoZeitIP-Systems gehen zurück auf die für die qualitativen<br />
Anforderungen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses geltenden Nebenbedingungen. 88<br />
Allerdings ist festzustellen,<br />
daß die Nebenbedingung der Grundsatzabwägung im GoZeitIP-System einen besonderen<br />
Stellenwert innehat. Denn dem Primärgrundsatz der Transparenz, der versucht,<br />
das Spannungsverhältnis zwischen den Primärgrundsätzen der Relevanz und der Zuverlässigkeit<br />
zu überwinden, ist – wie oben bereits angedeutet – eine hohe Bedeutung beizumessen.<br />
<strong>Die</strong> denkbare Bandbreite <strong>von</strong> Bewertungsinformationen und die vom Bewerter getroffenen<br />
Bewertungsannahmen führen zu einem simulierten Marktwert als Substitut für den<br />
beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property, der für eine Bandbreite möglicher<br />
Marktwerte steht. Werden den Abschlußadressaten die Informationen über die Bandbreite<br />
vermittelt, innerhalb derer sich der simulierte Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property bewegt,<br />
kann die mangelnde Zuverlässigkeit des Wertmaßstabes „beizulegender Zeitwert“, die<br />
durch die Verdichtung der Bandbreiteninformationen auf den simulierten Marktwert hervorgerufen<br />
wird, gemildert werden. Eine transparente Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> trägt somit erheblich dazu bei, den Abschlußadressaten entscheidungsnützliche<br />
Abschlußinformationen zu vermitteln.<br />
88 Bzgl. der Nebenbedingungen, die für die qualitativen Anforderungen an einen <strong>IAS</strong>-Abschluß gelten,<br />
vgl. F. 43-45; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 86 f.; KPMG<br />
(HRSG.), International Accounting Standards, S. 24 f.; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und<br />
Jahresabschlußanalyse, S. 80 f.; ACHLEITNER, A.-K./BEHR, G., International Accounting Standards,<br />
S. 101; ALEXANDER, D./ARCHER, S., 2001 Miller <strong>IAS</strong> Guide, S. 2.13.<br />
234
Abschnitt 42: Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
424. Zusammenfassender Überblick über das System der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Einen zusammenfassenden Überblick über das System der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (GoZeitIP-System) gewährt die folgende<br />
Übersicht 4-2:<br />
Zweck<br />
Basisgrundsätze<br />
Primärgrundsätze<br />
Sekundärgrundsätze<br />
Nebenbedingungen<br />
Art der<br />
Bewertungsinformationen<br />
Prognosefähigkeit<br />
der Bewertungsinformationen<br />
Wesentlichkeit der<br />
Bewertungsinformationen<br />
going<br />
concern<br />
Vermittlung<br />
<strong>von</strong> entscheidungsnützlichen<br />
Zeitwerten für<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
MarktorientierteZahlungsstrombasierung<br />
Einzelbewertung<br />
Relevanz Zuverlässigkeit Transparenz<br />
Abbildungstreue<br />
Neutralität<br />
Vollständigkeit<br />
Marktorientierung<br />
Beachtung<br />
investitionsrechnerischer<br />
Prinzipen<br />
Einhaltung besonderer<br />
an den Bewerter gestellte<br />
Verhaltensregeln<br />
Vergleichbarkeit<br />
Verständlichkeit<br />
Dokumentation<br />
Publizität<br />
Aktualität Wirtschaftlichkeit Grundsatzabwägung<br />
Übersicht 4-2: <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Go-<br />
Zeit IP )<br />
Wie sich erkennen läßt, basiert das GoZeitIP-System auf den Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
des <strong>IAS</strong>B, da den Abschlußadressaten mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
entscheidungsnützliche Informationen vermittelt werden sollen, was ebenso der Zweck<br />
eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ist. <strong>Die</strong> als qualitative Anforderungen an die Abschlußinformationen<br />
im Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B angeführten Anforderungen der Relevanz und der Zuverlässigkeit<br />
werden in das GoZeitIP-System übernommen und an die Erfordernisse der Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angepaßt. So wird bspw. die qualitative Anforderung<br />
der Zuverlässigkeit als Primärgrundsatz des GoZeitIP-Systems um die Sekundärgrundsätze<br />
235
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
der Marktorientierung, der Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien und der Einhaltung<br />
besonderer, an den Bewerter gestellte Verhaltensregeln erweitert. <strong>Die</strong>se Sekundärgrundsätze<br />
entstammen den neben den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B zur Entwicklung<br />
des GoZeitIP-Systems herangezogenen Quellen, wie den Bewertungsgrundsätzen<br />
des IVSC. Indes werden die Grundsätze der Wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der<br />
Vorsicht, welche die qualitative Anforderung der Zuverlässigkeit im Rahmenkonzept des<br />
<strong>IAS</strong>B konkretisieren, nicht oder nur indirekt in das GoZeitIP-System übernommen. Der<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichen Betrachtungsweise entfällt, da dieser Grundsatz in der internationalen<br />
Rechnungslegung lediglich Ansatzfragen regelt. Er wird immer dann bedeutsam,<br />
wenn über die Zuordnung <strong>von</strong> Vermögenswerten zum wirtschaftlichen Eigentum des<br />
bilanzierenden Unternehmens zu entscheiden ist. 89<br />
Der Grundsatz der Vorsicht wird dagegen<br />
durch den Sekundärgrundsatz der Marktorientierung aufgefangen.<br />
Weiterhin ist der Primärgrundsatz der Transparenz im Vergleich zu den Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
des <strong>IAS</strong>B neu. <strong>Die</strong>ser erfaßt die bislang im Rahmenkonzept des <strong>IAS</strong>B als<br />
qualitative Anforderungen an die Abschlußinformationen genannten Anforderungen der<br />
Verständlichkeit und der Vergleichbarkeit als Sekundärgrundsätze und ergänzt sie durch<br />
die weiteren Sekundärgrundsätze der Dokumentation und der Publizität.<br />
Festzuhalten ist damit, daß, wenn die GoZeitIP vom bilanzierenden Unternehmen eingehalten<br />
werden, die Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Informationen erhalten, die<br />
auch den Rechnungslegungsgrundsätzen des <strong>IAS</strong>B gerecht werden.<br />
89 Vgl. LORCHHEIM, U., <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit als grundlegende qualitative Eigenschaft <strong>von</strong> Jahresabschlüssen<br />
<strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>, S. 129; ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen<br />
der <strong>Bilanzierung</strong>, S. 38 f., Rn. 6 f.<br />
236
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
43 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />
Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
431. Überblick<br />
Das Discounted Cash Flow-Verfahren, welches zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
herangezogen wird, ist in der Bewertungspraxis nicht unumstritten. 90<br />
Dem Ergebnis des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens wird vielfach eine Scheingenauigkeit <strong>nach</strong>gesagt. 91 <strong>Die</strong>se<br />
Scheingenauigkeit wird unterstellt, da das Discounted Cash Flow-Verfahren auf zahlreichen<br />
subjektiven Annahmen fußt. Grundlage dieses Verfahrens sind zumeist weit in die<br />
Zukunft reichende Bewertungsinformationen, die, sofern sie nicht mietvertraglich fixiert<br />
sind, lediglich innerhalb einer Bandbreite angegeben werden können. <strong>Die</strong> folgenden Ausführungen<br />
befassen sich daher kritisch mit der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines<br />
<strong>Investment</strong> Property mit Hilfe dieses Verfahrens. Neben Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen<br />
sowie dem Verfahrensaufbau und dem Verfahrensablauf stehen<br />
die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens im Mittelpunkt der Betrachtung. Ihre<br />
sachverständige Ermittlung kann erheblich dazu beitragen, daß das Bewertungsergebnis am<br />
Ende marktnah ausfällt. Problembereiche, welche bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu ihren beizulegenden Zeitwerten mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
auftreten können, werden hier diskutiert und anschließend anhand eines Beispiels veranschaulicht.<br />
90 Zu beachten ist, daß in der Immobilienbewertung nicht <strong>von</strong> unterschiedlichen Varianten des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens gesprochen werden kann, wie dies in der Unternehmensbewertung<br />
geschieht. In der Immobilienbewertung wird vielmehr ein einheitliches und für alle Bewerter<br />
bindendes Discounted Cash Flow-Verfahren verwendet. Vgl. APPRAISAL INSTITUTE<br />
(HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 569-593; WHITE, D./TURNER, J./JENYON,<br />
B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien,<br />
S. 132 f. Zu den Varianten des Discounted Cash Flow-Verfahrens in der Unternehmensbewertung<br />
vgl. dagegen ausführlich BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted<br />
Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 267-275, Rn. 308-337.<br />
91 Vgl. kritisch KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten<br />
Verfahren, S. 1430, Rn. 76.<br />
237
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
432. Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen<br />
Das Discounted Cash Flow-Verfahren wurde ursprünglich im Bereich der kurzfristigen Investitionsrechnung<br />
eingesetzt. In den vergangenen Jahren erlangte dieses Verfahren auf dem<br />
Gebiet der Unternehmenbewertung 92<br />
und auch in der Immobilienbewertungspraxis 93<br />
zunehmend<br />
an Bedeutung. Mehr und mehr setzt sich die Erkenntnis durch, daß mit dem<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren zahlreiche wertbeeinflussende Faktoren erfaßt werden<br />
können, die in andere Bewertungsverfahren nicht in dieser Form Eingang finden.<br />
Typischer Anwendungsbereich des Discounted Cash Flow-Verfahrens sind gewerblich<br />
und gemischt genutzte Immobilien sowie vor allem Immobilien, die zu Finanzanlagezwecken<br />
gehalten werden - wie <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 94<br />
Gerade bei komplizierten Vertragsgestaltungen<br />
über das Nutzungsentgelt ist das Discounted Cash Flow-Verfahren als vorteilhaft<br />
einzustufen, da sämtliche wertbeeinflussenden Faktoren, die für die Rendite der Immobilie<br />
ausschlaggebend sind, getrennt in dieses Verfahren eingehen. <strong>Die</strong> mit der betrachteten<br />
Immobilie verbundenen Zahlungsmittelströme können vom bilanzierenden Unternehmen<br />
genauestens analysiert werden. Dem bilanzierenden Unternehmen ist es somit<br />
möglich, die Immobilie mit anderen Anlageformen zu vergleichen. Das Discounted Cash<br />
Flow-Verfahren wird daher vielfach verwendet, um die Vorteilhaftigkeit geplanter Investitionsentscheidungen<br />
zu prüfen. 95<br />
Voraussetzung für eine marktgerechte Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist aber, daß<br />
dem Bewerter ausreichend Informationen über die wertbeeinflussenden Faktoren des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property zur Verfügung stehen. 96 Bedenkt man, daß das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren zukunftsorientiert ist - also ein weitreichender Prognosehorizont zu<br />
unterstellen ist -, wird die Bedeutung der benötigten Informationen umso deutlicher. Der<br />
Bewerter hat sich im Grunde die drei folgenden Fragen zu stellen und diese auf der Basis<br />
92 Vgl. BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-Verfahren<br />
(DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 266, Rn. 301.<br />
93 Vgl. SUTER, R./ECKERT, J. P., Immobilienanlagen im Wandel, S. 19; HARROP, M. J./MORGAN,<br />
J. F. W., <strong>Die</strong> dynamischen Bewertungsmethoden, S. 13.<br />
94 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1429, Rn. 75.<br />
95 Vgl. JANSSEN, O., Das Discounted-Cash-Flow-Verfahren, S. 193.<br />
96 Vgl. THÖNE, C., Britische Bewertungsverfahren, S. 600.<br />
238
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
seines Sachverstandes sowie der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen zu beantworten:<br />
■ Welcher Immobilientyp liegt der Bewertung zugrunde und auf welchem Immobilienteilmarkt<br />
wird diese Immobilie gehandelt?<br />
■ Wie sehen die derzeitigen und künftigen Marktverhältnisse auf diesem Immobilienteilmarkt<br />
aus?<br />
■ Welche Besonderheiten weist die zu bewertende Immobilie auf?<br />
Der Bewerter ist also gezwungen, Immobilienanalysen durchzuführen. <strong>Die</strong>se Immobilienanalysen<br />
sind besonders auf die einzelnen Merkmale, Potentiale und Probleme der betrachteten<br />
Immobilie ausgerichtet. Zu ihnen gehören grundsätzlich Standortanalysen, Marktanalysen<br />
und Gebäudeanalysen. Im Fall <strong>von</strong> zu Finanzanlagezwecken gehaltenen Immobilien<br />
sind diese Analysen noch um eine detaillierte Mietanalyse zu ergänzen. 97<br />
In einem ersten Schritt muß der Bewerter also die der Bewertung zugrundeliegende Immobilienart<br />
identifizieren. Hier sind Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien und Sonderimmobilien<br />
<strong>von</strong>einander zu unterscheiden. 98 Für jede dieser Immobilienarten existiert ein eigener<br />
Teilmarkt mit unterschiedlichen Strukturen und Entwicklungen. <strong>Die</strong>se <strong>nach</strong> der unterschiedlichen<br />
Nutzungsart der Immobilien aufgespaltenen Teilmärkte lassen sich wiederum<br />
entsprechend den Standorten der Immobilien in unterschiedliche regionale Immobilienteilmärkte<br />
unterteilen. 99 Der Bewerter hat hier zunächst eine Standortanalyse durchzuführen.<br />
Anhand dieser Standortanalyse 100 werden die Standortfaktoren als wertbeeinflussende<br />
Faktoren der betrachteten Immobilie näher untersucht. Untersuchungsgegenstand<br />
sind dabei der Mikro- und der Makrostandort. Der Mikrostandort umfaßt die Immobilie<br />
und ihr unmittelbares Umfeld. Der Makrostandort erfaßt dagegen das weitere Umfeld der<br />
Immobilie, und zwar den Stadtteil, die Stadt oder den Ballungsraum.<br />
97 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 83.<br />
98 Zu den unterschiedlichen Immobilienarten vgl. SCHULTE, K.-W. u. a., Betrachtungsgegenstand<br />
der Immobilienökonomie, S. 21-27.<br />
99 Zu den Teilmarktstrukturen des Immobilienmarktes vgl. BRAUER, K.-U., Einführung in die Immobilienwirtschaft,<br />
S. 14 sowie Abschnitt 13.<br />
100 Zur Standortanalyse vgl. detailliert MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />
S. 111-125.<br />
239
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Als zweiter Schritt sind die Marktverhältnisse auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt zu<br />
analysieren. Angebots- und Nachfragesituation werden eingeschätzt. In zeitlicher Hinsicht<br />
bedeutet dies, daß mit einer solchen Marktanalyse 101<br />
einerseits die aktuellen Markverhältnisse<br />
dargestellt und andererseits auf der Grundlage <strong>von</strong> Marktprognosen die zu erwartenden<br />
Markttrends geschätzt werden müssen.<br />
Nachdem der Standort und die Marktverhältnisse analysiert worden sind, ist die zu bewertende<br />
Immobilie in einem dritten Schritt näher zu betrachten. Eine Gebäudeanalyse 102<br />
sowie<br />
eine Mietanalyse 103<br />
sind vorzunehmen. <strong>Die</strong> Gebäudeanalyse konzentriert sich darauf,<br />
die bauliche Gestaltung der Immobilie hinsichtlich ihrer Ausstattungsstandards und Qualitätsstandards<br />
zu beurteilen und etwaige Mängel oder Schäden aufzudecken. Eine wichtige<br />
Rolle bei der Gebäudeanalyse spielt die Nutzungsflexibilität der betrachteten Immobilie,<br />
die deren Marktgängigkeit stark beeinflußt. <strong>Die</strong> Mietanalyse dagegen befaßt sich mit der<br />
Vermietungssituation, nämlich der Mieterbonität, dem Mietermix und den vertraglichen<br />
Mietvereinbarungen. <strong>Die</strong>se Analyse dient dazu, künftige Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
zu schätzen und mögliche Differenzen zwischen Vertragsmiete und Marktmiete zu<br />
ermitteln.<br />
433. Verfahrensaufbau und Verfahrensablauf<br />
Das Discounted Cash Flow-Verfahren ist – wie bereits angemerkt – ein Barwertverfahren.<br />
Da<strong>nach</strong> ist für das bilanzierende Unternehmen ein Euro, den dieses heute besitzt, mehr<br />
wert als ein Euro, der ihm bspw. in einem Jahr zufließen wird. Der unterschiedliche Wert<br />
ergibt sich, weil das bilanzierende Unternehmen den Euro, den dieses schon heute innehat,<br />
anderweitig anlegen könnte und damit Zinserträge erwirtschaften würde. <strong>Die</strong>ses Phänomen<br />
101 Zur Marktanalyse vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen,<br />
S. 94-99.<br />
102 Zur Gebäudeanalyse vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen,<br />
S. 100-108.<br />
103 Zur Mietanalyse vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen,<br />
S. 109-113.<br />
2<strong>40</strong>
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
wird auch als Zeitwert des Geldes (time value of money) bezeichnet. 104<br />
<strong>Die</strong> künftigen Zahlungsmittelströme<br />
sind deshalb auf den Bewertungszeitpunkt bzw. Bilanzstichtag abzuzinsen.<br />
Durch Abzinsung der künftigen Zahlungsmittelströme auf den Bilanzstichtag werden<br />
die Zeitpräferenzen der Wirtschaftssubjekte abgebildet. Übertragen auf die Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, liegt der Anwendung des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens der Gedanke zugrunde, daß sich der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property aus den künftigen Zahlungsmittelströmen mittels Abzinsung berechnen läßt.<br />
Formal ergibt sich der beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property wie folgt: 105<br />
BZW(IP)<br />
bzw.<br />
BZW(IP)<br />
Legende:<br />
(CI −CO<br />
) (CI −CO<br />
)<br />
1 1<br />
n n<br />
= + K + +<br />
RV<br />
Formel (1a)<br />
1<br />
n<br />
n<br />
( 1 + r) ( 1+<br />
r) ( 1+<br />
r)<br />
CF CF<br />
1<br />
n<br />
= + K + +<br />
RV<br />
(Formel 1b)<br />
1<br />
n<br />
n<br />
( 1 + r) ( 1+<br />
r) ( 1+<br />
r)<br />
BZW (IP) Beizulegender Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property<br />
CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow)<br />
CI Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
CO Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
n Zeithorizont<br />
r Diskontierungssatz (capitalisation rate)<br />
RV Restwert (residual value)<br />
104 Zum Phänomen des Zeitwertes des Geldes (time value of money) vgl. HANSON, E. I., Accounting<br />
Measurements and the Time Value of Money, S. 36; DAMODARAN, A., Corporate Finance: Theory<br />
and Practice, S. 44-64.<br />
105 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1422, Rn. 59.<br />
241
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Zu jedem Bilanzstichtag muß der Bewerter gemäß dieser Formel die mit dem betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property verbundenen Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) und Zahlungsmittelabflüsse<br />
(cash outflows) bestimmen. <strong>Die</strong> Differenz <strong>von</strong> Zahlungsmittelzuflüssen und Zahlungsmittelabflüssen<br />
einer jeden Periode ergibt dann den jeweiligen Zahlungsmittelüberschuß<br />
(cash flow), welcher auf den Bewertungszeitpunkt zu diskontieren ist. Als Bewertungszeitpunkt<br />
gilt hier das Jahr 1, da es sich um die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
handelt. Am Ende des Beobachtungszeitraumes ist schließlich der verbleibende<br />
Restwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zu schätzen und ebenso wie die Zahlungsmittelüberschüsse<br />
der vergangenen Jahre auf den Bewertungszeitpunkt zu diskontieren.<br />
Verkürzt läßt sich dies auch in der folgenden Form ausdrücken:<br />
BZW(IP)<br />
Legende:<br />
242<br />
n CFt<br />
∑<br />
t 1(<br />
1+<br />
r)<br />
= =<br />
Siehe Formel (1)<br />
t Laufende Periode<br />
t<br />
+<br />
RV<br />
( 1+<br />
r)<br />
n<br />
Formel (2)<br />
Wie die oben angegebenen Formeln zeigen, läßt sich das Discounted Cash Flow-Verfahren<br />
auf eine relativ einfache Barwertberechnung zurückführen. Indes liegen die mit diesem Verfahren<br />
verbundenen Schwierigkeiten darin, seine Parameter zuverlässig zu ermitteln. Als Parameter,<br />
die vor der eigentlichen Berechnung des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> genauestens zu analysieren sind, lassen sich die Zahlungsmittelströme, der Diskontierungssatz<br />
und der Restwert am Ende des Zeithorizontes identifizieren. <strong>Die</strong>se Parameter<br />
werden im folgenden dargestellt und die mit ihrer Ermittlung verbundenen Schwierigkeiten<br />
erläutert. Der Zeithorizont ist – wie noch zu zeigen sein wird – ein eher unbedeutender<br />
Parameter und nimmt nur mittelbar Einfluß auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property.<br />
Hilfestellung bei der Anwendung des Discounted Cash Flow-Verfahrens soll die vom IVSC<br />
bislang nur als Entwurf (exposure draft) veröffentlichte Anwendungshilfe GN 10 (Discounted<br />
Cash Flow Analysis) geben. <strong>Die</strong>se Anwendungshilfe geht u. a. auf die oben angeführten<br />
Parameter 106 des Discounted Cash Flow-Verfahrens ein und spricht die Bedeutung dieses<br />
106 Vgl. GN 10.5.2.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Verfahrens für die externe Rechnungslegung an. 107<br />
Allerdings ist zu bemerken, daß die<br />
Anwendungshilfe GN 10 nicht auf die Bedeutung des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
für <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verweist. Als einziger Anwendungsfall wird ausschließlich <strong>IAS</strong> 36 genannt, wo<strong>nach</strong><br />
mit Hilfe dieses Verfahrens der Nutzungswert (value in use) eines Vermögenwertes zu<br />
berechnen ist. 108<br />
Soll der Nutzungswert eines <strong>Investment</strong> Property ermittelt werden, spielen<br />
selbstverständlich Größen, wie unternehmensspezifische Synergieeffekte, Finanzierungsbedingungen<br />
und steuerliche Gegebenheiten, eine wesentliche Rolle. <strong>Die</strong>se Größen<br />
sind aber gerade dann nicht in die Bewertung einzubeziehen, wenn ein Marktwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property bestimmt werden soll. 109<br />
Deshalb sind die in der Anwendungshilfe<br />
GN 10 getätigten Aussagen hinsichtlich der Parameter des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens auf die Belange <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> anzupassen. <strong>Die</strong> folgenden Ausführungen greifen<br />
auf diese Anwendungshilfe zurück und berücksichtigen die oben dargelegte Feststellung.<br />
434. Parameter des zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />
Property verwendeten Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
434.1 Zahlungsmittelströme (Cash Flows)<br />
434.11 Notwendige Informationen<br />
Der Bewerter benötigt sämtliche Informationen, die Aufschluß darüber geben, wie hoch<br />
die derzeitigen, mit der betrachteten Immobilie verbundenen Zahlungsmittelzuflüsse (cash<br />
inflows) und Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows) sind und wie sich diese künftig entwickeln<br />
werden. 110 Der Bewerter setzt hier auf den durchgeführten Immobilienanalysen auf,<br />
und zwar der Standortanalyse, der Marktanalyse, der Gebäudeanalyse und der Mietanalyse.<br />
<strong>Die</strong>se Analysen sind vor allem für die unten noch zu diskutierende Prognose der künftigen<br />
Zahlungsmittelströme bedeutsam.<br />
107 Vgl. GN 10.4.<br />
108 Vgl. GN 10.4.2.<br />
109 Vgl. auch Abschnitt 343.23.<br />
110 Zu den notwendigen Informationen bgzl. der Zahlungsmittelströme vgl. ohne weitere Erläuterung<br />
GN 10.5.2.2.2.<br />
243
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Als Zahlungsmittelzuflüsse eines Jahres werden die jährlichen Bruttomieteinzahlungen<br />
aufgefaßt. Sie setzen sich aus den potentiellen jährlichen Bruttomieteinzahlungen, in denen<br />
bereits die auf den Mieter umlagefähigen Kosten eingerechnet sind, dem jährlichen Mietausfallwagnis<br />
und möglichen Leerstandskosten des betrachteten Jahres zusammen. Dabei<br />
stellt die jährliche potentielle Bruttomiete nichts anderes als das Produkt aus der auf das gesamte<br />
Jahr hochgerechneten Miete/m 2 /Monat und der Mietfläche dar. Als auf den Mieter<br />
umlagefähige Kosten werden ferner die umlagefähigen Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten<br />
verstanden, 111<br />
welche unter den in der deutschen WertV verwendeten<br />
Begriff der „Bewirtschaftungskosten“ 112<br />
fallen. Hier wird bewußt nicht der Begriff der<br />
„Bewirtschaftungskosten“ verwendet, da die bewertungsrelevanten Bestandteile der Bewirtschaftungskosten<br />
– die Verwaltungskosten, die Betriebskosten, die Instandhaltungskosten<br />
und das Mietausfallwagnis – im Rahmen des Discounted Cash Flow-Verfahrens differenziert<br />
betrachtet werden. So wird das Mietausfallwagnis zusammen mit möglichen Leerstandskosten<br />
in der angelsächsischen Bewertungspraxis, der das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren entstammt, in einer eigenen Position unter den Zahlungsmittelzuflüssen erfaßt<br />
(vacancy and collection loss). 113 Bei den Zahlungsmittelzuflüssen ist zudem zwischen sicheren<br />
und geschätzten Zahlungen zu unterscheiden. Sichere Zahlungen sind solche, die während<br />
der Dauer der laufenden Mietverträge dem bilanzierenden Unternehmen zufließen, die also<br />
vertraglich abgesichert sind. Geschätzte Zahlungen werden dann angesetzt, wenn die Mietverträge<br />
abgelaufen sind. Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten sowie Wiedervermietungswahrscheinlichkeiten<br />
sind zu prognostizieren. Damit einhergehend sind mögliche<br />
Leerstandskosten in Form künftiger Mieteinbußen zu schätzen.<br />
<strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse eines Jahres bestehen im wesentlichen aus den nicht auf den<br />
Mieter umlagefähigen Kosten eines Jahres und den sonstigen jährlichen Vermietungskosten.<br />
114 Auch hier ist wiederum zwischen sicheren und geschätzten Zahlungsmittelabflüssen<br />
111 Zu den in der angelsächsischen Bewertungspraxis angesetzten „operating expenses“ vgl.<br />
Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512-520 sowie Abschnitt<br />
322.44.<br />
112 Zu den Bewirtschaftungskosten vgl. auch KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 995-1014;<br />
ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und des<br />
Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 294-303 sowie Abschnitt 322.44.<br />
113 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512 und S. 590.<br />
114 Zu den in der angelsächsischen Bewertungspraxis angesetzten „operating expenses“ vgl. APPRAISAL<br />
INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 512-520 sowie Abschnitt 322.44.<br />
244
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
zu unterscheiden. Sichere Zahlungsmittelabflüsse sind nicht umlagefähige Verwaltungs-,<br />
Betriebs- und Instandhaltungskosten. Als geschätzte Zahlungsmittelabflüsse gelten hingegen<br />
die sonstigen jährlichen Vermietungskosten in Form <strong>von</strong> Renovationskosten bei Neuvermietungen<br />
sowie Vermarktungskosten bei bestehendem Leerstand. 115<br />
<strong>Die</strong> Differenz aus Zahlungsmittelzuflüssen und Zahlungsmittelabflüssen eines Jahres ergibt<br />
den Mieteinzahlungsüberschuß eines Jahres, der im folgenden als Zahlungsmittelüberschuß<br />
(cash flow) des betrachteten Jahres bezeichnet wird.<br />
Da mit dem Discounted Cash Flow-Verfahren der Marktwert eines <strong>Investment</strong> Property<br />
als Substitut seines beizulegenden Zeiwertes berechnet werden soll, muß die Bewertung auf<br />
der Basis dieses Verfahrens alle Kriterien der Marktwertdefinition aus IVS 1 erfüllen. 116<br />
Finanzierungskosten<br />
und Steuerzahlungen sind folglich nicht in die Betrachtung einzubeziehen.<br />
Denn der Wert, den das bilanzierende Unternehmen auf diese Weise ermitteln würde,<br />
wäre ein subjektiver und unternehmensspezifischer Wert. Je <strong>nach</strong> zugrundeliegender Bewertungssituation<br />
würde sich dann ein anderer Bewertungsmaßstab als der gesuchte<br />
Marktwert ergeben, wie der Nutzungswert (value in use) oder der Investitionswert (investment<br />
value) des betrachteten <strong>Investment</strong> Property. 117<br />
434.12 Zeithorizont<br />
In der externen Rechnungslegung besitzen zukunftsorientierte Werte, wie der mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens ermittelte simulierte Marktwert als Substitut für den<br />
beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property, eine sehr hohe Relevanz. Sie können<br />
den Abschlußadressaten helfen, für sie wirtschaftlich vorteilhafte Anlageentscheidungen zu<br />
treffen. Mit zunehmender Reichweite der diesen Werten zugrundeliegenden Zahlungsmittelströme<br />
in die Zukunft nimmt ihre ökonomische Brauchbarkeit bzw. Relevanz für die<br />
Abschlußadressaten zu. Gleichzeitig verringert sich aber ihre Zuverlässigkeit. 118 <strong>Die</strong>ses oben<br />
115 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 517 f. sowie S. 590.<br />
116 Vgl. GN 10.6.4.1.<br />
117 Zu den neben dem Marktwert denkbaren Bewertungsmaßstäben vgl. IVS 2 sowie im Überblick<br />
Abschnitt 332.21.<br />
118 Vgl. dazu ausführlich BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 167-<br />
173; SCHULZE, D., <strong>Die</strong> Berichterstattung über Risiken der künftigen Entwicklung, S. 125.<br />
245
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
bereits angesprochene Spannungsverhältnis ist zu beachten, wenn der dem Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren unterstellte Zeithorizont und mit ihm der Prognoszeitraum der relevanten<br />
Zahlungsmittelströme zu bestimmen ist.<br />
Im Schrifttum 119<br />
und auch der Bewertungspraxis 120<br />
wird ein Zeithorizont <strong>von</strong><br />
zehn Jahren bevorzugt. Ein weitergehender Zeithorizont wird abgelehnt, da die nicht auf<br />
vertraglichen Regelungen beruhenden Bestandteile der Zahlungsmittelströme nicht mit der<br />
notwendigen Sicherheit prognostizierbar sind. Ein Mindestmaß an Zuverlässigkeit ist nicht<br />
gewährleistet. Anzumerken bleibt, daß auch für diesen Zeithorizont <strong>von</strong> zehn Jahren bereits<br />
zahlreiche Probleme bestehen, aussagekräftige und damit zuverlässige Zahlungsmittelströme<br />
zu prognostizieren. Besonders in den Fällen, in denen keine mietvertraglichen Vereinbarungen<br />
existieren, was mit zunehmendem Prognosehorizont anzunehmen ist, lassen sich die<br />
Zahlungsmittelströme zumeist nur in einer Bandbreite angeben. Das IVSC läßt indes in<br />
seiner als Entwurf vorliegenden Anwendungshilfe GN 10 offen, welcher Zeithorizont dem<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren zugrunde zu legen ist. Lediglich ein zeitlicher Rahmen<br />
<strong>von</strong> fünf bis zehn Jahren wird genannt, auf dem die Berechnungen des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens aufsetzen. 121<br />
Da sich die künftigen Erwartungen der Marktteilnehmer im beizulegenden Zeitwert eines<br />
<strong>Investment</strong> Property widerspiegeln sollen, beginnt der Zeithorizont nicht mit der aktuellen<br />
Periode, sondern mit der sich an die aktuelle Periode anschließenden Periode. In <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
wird daher explizit <strong>von</strong> „discounted cash flow projections“ gesprochen. 122 Soll also der beizu-<br />
119 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 570; WHITE, D./TURNER,<br />
J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das <strong>Investment</strong> in Immobilien,<br />
S. 116; FERGUSON, J./HEIZER, J., Real Estate <strong>Investment</strong> Analysis, S. 183; HARROP, M.<br />
J./MORGAN, J. F. W., <strong>Die</strong> dynamischen Bewertungsmethoden, S. 13; MORGAN, J. F.<br />
W./HARROP, M. J., Neue Ansätze der Bewertung und Beurteilung <strong>von</strong> Anlageobjekten, S. 130;<br />
GELBTUCH, H. C., The United States, S. 11; LÜDIGER, M., Bewertung <strong>von</strong> Immobilien als Renditeobjekt,<br />
S. 31; JANSSEN, O., Das Discounted-Cash-Flow-Verfahren, S. 193; SIMON, J., Europäische<br />
Standards für die Immobilienbewertung, S. 1<strong>40</strong>.<br />
120 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1438, Rn. 105 sowie ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen,<br />
S. 52.<br />
121 Vgl. GN 10.5.1.<br />
122 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong> (c).<br />
246
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
legende Zeitwert zum 31. Dezember 2001 bestimmt werden, erstreckt sich der Zeithorizont<br />
über den Zeitraum 2002 bis 2011.<br />
Insgesamt ist der Zeithorizont als grundsätzlich unbedeutend für den zu ermittelnden beizulegenden<br />
Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property anzusehen, da dieser allgemeingültig<br />
festgelegt ist. Er stellt insofern keinen unmittelbaren Einflußfaktor für den Zeitwert<br />
des <strong>Investment</strong> Property dar. Der Zeithorizont unterliegt nicht der subjektiven Entscheidung<br />
des Bewerters. Allerdings besteht eine allgemeine Unsicherheit bei der Prognose der<br />
künftigen Zahlungsmittelströme.<br />
434.13 Prognose künftiger Zahlungsmittelströme<br />
Wird ein Zeithorizont <strong>von</strong> zehn Jahren gewählt, sind für diesen Zeitraum die künftigen<br />
Zahlungsmittelströme zu schätzen. Dabei wird <strong>von</strong> den Erkenntnissen des gegenwärtigen<br />
Bewertungsstichtages (t = 1) ausgegangen. Einen sehr großen Einfluß auf den mit dem Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren zu ermittelnden beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property besitzen die Zahlungsmittelzuflüsse. 123 Ihre Prognose für die kommenden zehn<br />
Jahre ist <strong>von</strong> besonderer Bedeutung für die Zuverlässigkeit des gesamten Bewertungsergebnisses.<br />
<strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse in Form der nicht auf den Mieter bzw. die Mieter umlagefähigen<br />
Kosten werden grundsätzlich als Prozentsatz der jährlichen Mieteinzahlungen berechnet.<br />
124 , 125<br />
Renovationskosten für Neuvermietung und Vermarktungskosten sind im<br />
Zusammenhang mit den getroffenen Mietvereinbarungen und der künftig prognostizierten<br />
Vermietbarkeit der betrachteten Flächen zu bestimmen. Auch sie sind in der Regel <strong>von</strong> untergeordneter<br />
Bedeutung für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong><br />
Property. Im folgenden steht daher die Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse im<br />
Vordergrund der Betrachtung.<br />
123 Vgl. im Ergebnis ähnlich WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren<br />
für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 116.<br />
124 Vgl. ROSS, F. W./BRACHMANN, R./HOLZNER, P., Ermittlung des Bauwertes <strong>von</strong> Gebäuden und<br />
des Verkehrswertes <strong>von</strong> Grundstücken, S. 294 f.<br />
125 Vor allem für die Instandhaltungskosten, die Verwaltungskosten und auch das Mietausfallwagnis<br />
wird auf Erfahrungssätze zurückgegriffen. Für die Betriebskosten dürfen erst dann Erfahrungssätze<br />
angesetzt werden, wenn sich die tatsächliche Höhe der Betriebskosten nicht ermitteln läßt.<br />
Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1013 f., Rn. 71-73.<br />
247
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Der Bewerter hat bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse zunächst zu untersuchen,<br />
in welchem Umfang laufende vertragliche Mietvereinbarungen über die zu vermietende<br />
Fläche abgeschlossen und welche Laufzeiten für diese Vereinbarungen festgelegt<br />
worden sind. <strong>Die</strong>se Informationen ermöglichen es dem Bewerter, vertraglich vereinbarte<br />
Zahlungsmittelzuflüsse zu prognostizieren. <strong>Die</strong> vertraglich vereinbarten Zahlungsmittelzuflüsse<br />
basieren ihrerseits auf fast sicheren Erwartungen 126<br />
über die in das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen. <strong>Die</strong> Erwartungen und mit<br />
ihnen die Zahlungsmittelzuflüsse sind allerdings nur fast sicher, da die mit dem Vermögenswert<br />
Immobilie verbundenen Risiken, wie Umweltrisiken, Managementrisiken oder<br />
außerordentliche Risiken, nicht vorhersehbar sind und auch vertraglich vereinbarte Zahlungsmittelströme<br />
beeinträchtigen können. Zudem beeinflußt die Bonität der Mieter, auf<br />
die im weiteren Verlauf noch näher eingegangen wird, die vertraglich vereinbarten Zahlungsmittelzuflüsse.<br />
Nicht vertraglich vereinbarte Zahlungsmittelzuflüsse basieren im Gegensatz zu vertraglich<br />
vereinbarten Zahlungsmittelzuflüssen auf wahrscheinlichen Erwartungen über die<br />
der Bewertung zugrundeliegenden Informationen. 127 Hier muß der Bewerter plausible<br />
Annahmen zur künftigen Vermietbarkeit der Flächen treffen, die bislang noch nicht<br />
vermietet sind und/oder deren mit Dritten abgeschlossene Mietverträge innerhalb des<br />
betrachteten Zeithorizontes auslaufen. Bei der Prognose der künftigen<br />
Zahlungsmittelzuflüsse stützt sich der Bewerter auf quantitativ-statistische<br />
Bewertungsverfahren. Ausgeschlossen ist aber nicht, daß der Bewerter bei der Prognose der<br />
künftigen Zahlungsmittelzuflüsse auf subjektive Wahrscheinlichkeitsvorstellungen<br />
zurückgreifen muß. <strong>Die</strong> so prognostizierten Zahlungsmittelzuflüsse basieren dann auf<br />
glaubwürdigen Erwartungen. 128<br />
126 Zu fast sicheren Erwartungen vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,<br />
S. 471.<br />
127 Wahrscheinliche Erwartungen werden im Schrifttum auch als objektive Wahrscheinlichkeiten<br />
bezeichnet. Vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 470.<br />
128 Glaubwürdige Erwartungen werden im Schrifttum auch als subjektive Wahrscheinlichkeiten bezeichnet.<br />
Vgl. LEFFSON, U., <strong>Die</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, S. 472; KRELLE,<br />
W., Unsicherheit und Risiko in der Preisbildung, S. 635 f. Zum Begriff der Glaubwürdigkeiten<br />
vgl. WITTMANN, W., Unternehmung und unvollkommene Information, S. 53.<br />
248
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Ausgehend <strong>von</strong> laufenden vertraglichen Mietvereinbarungen sind im Rahmen einer Mietanalyse<br />
vor allem die Mieterbonität und die Mietvertragsstrukturen zu bewerten. 129<br />
<strong>Die</strong><br />
derzeitige und künftige Vermietungssituation spiegeln die Standortqualität, die (Teil-)<br />
Marktqualität und die Gebäudequalität wider. 130<br />
Alle drei Größen sind bei der Mietanalyse<br />
zu beachten und zuvor vom Bewerter einzuschätzen.<br />
<strong>Die</strong> Mieterbonität ist ein wesentliches Element eines Mietverhältnisses. 131<br />
Denn alle vertraglichen<br />
Vereinbarungen können keine Mietzahlung sichern, wenn sie nicht mit einem<br />
zahlungsfähigen Mieter eingegangen werden. Ist der Mieter insolvent und liegen keine zusätzlichen<br />
Sicherheiten wie Bürgschaften oder Kautionen vor, drohen dem bilanzierenden<br />
Unternehmen Kosten für den Mietausfall, Vermarktungskosten für die Neuvermietung,<br />
Rechtsberatungs- und Verwaltungskosten sowie Reparatur- und Reinigungskosten. <strong>Die</strong><br />
Mietausfallkosten sammeln sich bis zu dem Zeitpunkt an, in dem ein neuer Mieter die<br />
Mietfläche übernommen hat. Für die Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse sind<br />
überdies die Mietvertragsstrukturen zu beachten. Der Mietvertrag regelt Rechte und<br />
Pflichten <strong>von</strong> Mieter und Vermieter. Er enthält u. a. die folgenden Punkte: 132<br />
■ Mietbeginn und Mietdauer bzw. Kündigungsfristen,<br />
■ zulässige Nutzung und Umfang möglicher baulicher Veränderungen,<br />
■ Miethöhe und Zahlungsweise,<br />
■ Mietanpassungen durch Staffelmietvereinbarungen, Indexklauseln, Leistungsvorbehaltsklauseln<br />
oder Spannungsklauseln,<br />
■ Regelungen über die Verteilung der zur Bewirtschaftung der Immobilie aufzubringenden<br />
Kosten auf die Vertragsparteien und<br />
■ Mietanreize wie mietfreie Zeiten und Bezahlung der Umzugskosten und/oder der Ausstattung.<br />
Neben der vereinbarten Miethöhe ist hauptsächlich die Art der Mietanpassung relevant,<br />
um auf die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse schließen zu können. So legen Staffelmietver-<br />
129 Der Mietermix als Element der Mietanalyse ist bei der Beurteilung laufender vertraglicher Mietvereinbarungen<br />
<strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung. Er gewinnt vielmehr Bedeutung bei der Ermittlung<br />
nicht vertraglich vereinbarter Zahlungsmittelzuflüsse.<br />
130 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 109.<br />
131 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 109.<br />
132 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 111.<br />
249
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
einbarungen bei Abschluß des Mietvertrages fest, zu welchem Zeitpunkt sich die Miete um<br />
welche Beträge erhöht. Indexklauseln verknüpfen die künftige Miete mit der Entwicklung<br />
eines bestimmten Lebenshaltungskostenindexes. Leistungsvorbehaltsklauseln knüpfen auch<br />
an einen Index an, allerdings wird die Miete bei eintretenden Änderungen nicht automatisch<br />
angepaßt. Es entsteht ein Anspruch auf Neuverhandlung der vertraglichen Vereinbarungen.<br />
Spannungsklauseln koppeln schließlich die Mieten an vergleichbare Leistungen,<br />
wie die Mietentwicklung auf einem anderen Immobilienteilmarkt.<br />
Wie zu erkennen ist, bestimmt eine große Zahl <strong>von</strong> Faktoren die mit einem Mietvertrag<br />
verbundenen Chancen und Risiken, welche bei der Prognose der künftigen vertraglichen<br />
Zahlungsmittelströme zu bedenken sind. Dabei ist generell festzustellen, daß in einem<br />
funktionierenden Mietermarkt ein Mietvertrag, der einen großen Teil des Mietrisikos auf<br />
den Mieter überträgt, eine geringere Miete <strong>nach</strong> sich zieht und umgekehrt. 133<br />
Liegen indes keine vertraglichen Mietvereinbarungen vor, weil die betrachteten Mietflächen<br />
zum Bewertungszeitpunkt nicht vermietet sind und/oder die eingegangenen Mietverträge<br />
innerhalb des Prognosehorizontes <strong>von</strong> zehn Jahren auslaufen und noch keine<br />
Anschlußverträge existieren, sind die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse für diese Mietflächen<br />
als unsicher einzustufen. <strong>Die</strong> Informationen über die künftigen Zahlungsmittelstöme<br />
basieren auf wahrscheinlichen oder glaubwürdigen Erwartungen. Vielfach wird für die innerhalb<br />
des Prognosezeitraumes auslaufenden Mietverträge eine Verlängerungswahrscheinlichkeit<br />
unterstellt. Zur Rechtfertigung der unterstellten Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten<br />
spielen die gegenwärtigen und künftig erwarteten Marktverhältnisse auf dem entsprechenden<br />
Immobilienteilmarkt eine entscheidende Rolle. Der Bewerter hat quantitative<br />
und qualitative Marktanalysen durchzuführen, um die Zusammenhänge auf den einzelnen<br />
Teilmärkten zu erkennen und aussagekräftige Informationen über die künftige Marktentwicklung<br />
zu erzielen.<br />
<strong>Die</strong> quantitative Marktanalyse 134<br />
beschäftigt sich mit der Angebots- und Nachfragesituation<br />
auf den betrachteten Immobilienteilmärkten. Hier interessieren vor allem das Flächenangebot,<br />
die Flächen<strong>nach</strong>frage und die sich aus dem Zusammenspiel <strong>von</strong> Flächenangebot<br />
und Flächen<strong>nach</strong>frage ergebenden Miet- und Kaufpreise.<br />
133 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 113.<br />
134 Zur quantitativen Marktanalyse vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 365-370<br />
sowie MEYER, C./SCHNEIDER, W., Analysen und Research, S. 87-92.<br />
250
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Für das gegenwärtige Flächenangebot sind das verfügbare Flächenangebot, der Leerstand<br />
und die Neuerrichtungen zu ermitteln. 135<br />
Als verfügbares Flächenangebot gilt die Summe<br />
der Mietflächen, die <strong>von</strong> potentiellen Nutzern innerhalb eines Jahres angemietet werden<br />
könnten. <strong>Die</strong>ses Angebot setzt sich aus dem Leerstand des Vorjahres, den im Vorjahr errichteten<br />
Immobilien und den nicht mehr vertraglich gebundenen Mietflächen zusammen.<br />
Der Leerstand besteht aus dem gegenwärtigen Angebot an unvermieteten Flächen und neu<br />
errichteten Flächen. <strong>Die</strong> Neuerrichtungen umfassen schließlich nicht nur Neubauten, sondern<br />
auch alle vollständig sanierten Objekte. Probleme bei der Prognose des künftigen<br />
Flächenangebotes entstehen dadurch, daß zum gegenwärtigen Leerstand neben den im<br />
Bau befindlichen Flächen auch Flächen <strong>von</strong> Projekten, die sich zum Betrachtungszeitpunkt<br />
erst im Genehmigungs- oder Planungsstadium befinden, addiert werden müssen. 136<br />
Für<br />
diese sind Realisierungswahrscheinlichkeiten zu bestimmen.<br />
<strong>Die</strong> Flächen<strong>nach</strong>frage 137 ist nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum hinreichend<br />
sicher prognostizierbar. <strong>Die</strong>s hängt damit zusammen, daß sich die Nachfrager in ihrer Entscheidungsfindung<br />
an einer großen Zahl <strong>von</strong> Einflußfaktoren orientieren müssen. 138 Hierzu<br />
zählen u. a. die oben genannten wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien,<br />
wie die fiskal-politische Entwicklung, die wirtschaftspolitische Dynamik, sozio-kulturelle<br />
Faktoren und technologische Innovationen. 139 Aufgrund dieser Feststellung beschränken<br />
sich die durchgeführten Marktanalysen bei der Prognose der künftigen Flächen<strong>nach</strong>frage<br />
darauf, die durschnittliche Flächen<strong>nach</strong>frage in der Vergangenheit zu analysieren und die<br />
kurz- bis mittelfristigen Trends anzugeben.<br />
Das gegenwärtige und das prognostizierte künftige Flächenangebot sowie die Flächen<strong>nach</strong>frage<br />
lassen auf den zeitlichen Verlauf der Abvermietung der zum Bewertungszeitpunkt<br />
nicht vermieteten Mietflächen der betrachteten Immobilie schließen. Weiterhin ergeben<br />
sich aus dem Zusammenwirken des Flächenangebotes und der Flächen<strong>nach</strong>frage die Miet-<br />
135 Zur Angebots-Analyse vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />
S. 142-146.<br />
136 Vgl. dazu VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 96<br />
137 Zur Nachfrage-Analyse vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />
S. 138-142.<br />
138 Vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 367 f.<br />
139 Vgl. ausführlich Abschnitt 321.<br />
251
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
und Kaufpreise 1<strong>40</strong><br />
des analysierten Immobilienteilmarktes. <strong>Die</strong> aktuellen Marktmieten<br />
und Marktkaufpreise dokumentieren sich dann in Vergleichstransaktionen. <strong>Die</strong> Analyse der<br />
Miet- und Kaufpreise muß auf diesen Vergleichstransaktionen aufbauen. Sofern Vergleichstransaktionen<br />
vorliegen, sind diese an die speziellen Eigenschaften der betrachteten Immobilie<br />
anzupassen. Primäre Informationsquellen stellen Nutzerbefragungen, die Daten sachverständiger<br />
Maklerunternehmen und die örtlichen Gutachterausschüsse dar. Einschränkend<br />
ist mit Blick auf die Prognose der künftigen Miet- und Kaufpreise indes zu bemerken,<br />
daß eine Preisprognose nicht aus einer Flächenangebots- und Flächen<strong>nach</strong>frageprognose<br />
entwickelt werden kann. 141<br />
Ziel einer Prognose der künftigen Miet- und Kaufpreise ist es<br />
daher lediglich einzuschätzen, ob der Markt in der Zukunft stabil bleibt oder sich ein Flächenangebotsüberhang<br />
oder ein Flächen<strong>nach</strong>frageüberhang einstellt.<br />
<strong>Die</strong> qualitative Marktanalyse 142 ergänzt die quantitative Flächenangebots- und Flächen<strong>nach</strong>frageanalyse<br />
um die Faktoren der Standortqualität und der Gebäudequalität. Bei dieser<br />
qualitativen Marktanalyse sind zwei Fragen zu beantworten:<br />
■ In welches Umfeld sind die Mietflächen eingebettet?<br />
■ Wie sind diese Flächen hinsichtlich ihrer Größe, ihrer Funktionalität, ihrer Effizienz,<br />
ihrer Ausstattungsstandards und ihrer Bauqualität konzipiert?<br />
Gerade die Gebäudequalität kann die Vermietbarkeit der angebotenen Flächen beeinflussen.<br />
Eine gute Vermietbarkeit liegt bspw. dann vor, wenn die Gebäudequalität den aktuellen<br />
Nutzungsanforderungen gerecht wird. Damit diese gute Vermietbarkeit weiterhin unterstellt<br />
werden kann, hat sich die Gebäudequalität an den erwarteten sozio-kulturellen<br />
Trends und auch den technologischen Entwicklungen zu orientieren. Daneben ist die<br />
Standortqualität natürlich auch nicht zu unterschätzen, was ihre Auswirkungen auf die<br />
Vermietbarkeit der betrachteten Flächen angeht. So sind hier die Infrastrukturqualität und<br />
die Nachbarschaftsqualität sowie der Mietermix, d. h. die Zusammensetzung unterschiedlicher<br />
Mieter in einer Immobilie, näher zu betrachten.<br />
1<strong>40</strong> Zur Preis-Analyse vgl. MUNCKE, G., Standort- und Marktanalyse in der Immobilienwirtschaft,<br />
S. 146 f.<br />
141 Vgl. VÄTH, A./HOBERG, W., Qualitative Analyse <strong>von</strong> Immobilieninvestitionen, S. 98.<br />
142 Zur qualitativen Marktanalyse vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 370-372.<br />
252
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
<strong>Die</strong> vorgeschlagene quantitative und qualitative Marktanalyse trägt dazu bei, nicht vertraglich<br />
gesicherte künftige Zahlungsmittelzuflüsse zu prognostizieren. <strong>Die</strong>se Prognosen führen<br />
aber – wie oben bereits genannt - nicht zu einem punktuellen Wert, sondern nahezu ausschließlich<br />
zu einer Bandbreite möglicher Werte. Eine Immobilie, sei es eine Wohnimmobilie,<br />
eine Gewerbeimmobilie oder eine Sonderimmobilie, ist und bleibt ein Unikat. Folglich<br />
können für einen regionalen Immobilienteilmarkt, wie für den Frankfurter Büroimmobilienmarkt,<br />
lediglich Mietpreisspannen angegeben werden. <strong>Die</strong> folgende Übersicht 4-3<br />
gibt die Mietpreisspannen der einzelnen Teilmärkte des Frankfurter Büroimmobilienmarktes<br />
für den Zeitraum 1997 bis 2001 an. Als Teilmärkte fungieren hier die verschiedenen<br />
Frankfurter Stadtteile mit hoher Büroflächendichte:<br />
253
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
254<br />
Frankfurter Büroimmobilien-Teilmärkte im Überblick<br />
- Mietpreisspannen <strong>von</strong> 1997 bis 2001 - 143<br />
Teilmarkt Stand<br />
12/1997<br />
Stand<br />
12/1998<br />
Mieten in €/m 2<br />
Stand<br />
12/1999<br />
Stand<br />
12/2000<br />
Stand<br />
12/2001<br />
Bahnhofsviertel 10,2-17,9 10,2-17,9 12,8-17,9 12,8-20,5 15,5-23,0<br />
Bankenviertel 20,5-33,2 20,5-35,8 25,6-39,9 28,1-46,0 36,0-48,5<br />
Bürostadt Niederrad 10,2-12,8 10,2-12,8 10,2-15,3 13,3-17,9 13,0-18,0<br />
City 13,3-20,5 13,3-20,5 15,3-30,7 15,3-31,7 18,0-33,0<br />
City-West 10,2-17,9 10,2-17,9 12,8-17,9 14,8-19,7 15,5-20,5<br />
Eschborn 10,2-12,8 10,2-15,3 10,2-15,3 12,3-16,4 13,0-17,0<br />
Kaiserlei 8,2-12,8 8,2-12,8 9,2-12,8 9,2-14,3 10,0-14,5<br />
Mertonviertel 13,3-15,3 13,3-15,3 12,8-17,9 13,3-17,9 13,5-17,0<br />
Nord 10,2-14,3 10,2-14,3 12,8-17,9 14,3-19,9 13,5-19,5<br />
Ost 9,2-12,8 10,2-17,9 10,2-17,9 10,2-17,9 13,5-15,5<br />
Rödelheim 10,2-15,3 9,7-15,3 11,2-15,3 10,0-15,1 10,0-13,0<br />
Sachsenhausen 10,2-17,9 10,2-17,9 12,8-17,9 14,3-20,5 13,0-20,5<br />
West 9,7-14,3 9,7-15,3 10,2-15,3 11,2-17,9 15,5-21,5<br />
Westend 17,9-29,7 17,9-29,7 17,9-29,7 23,0-38,3 28,0-41,0<br />
Durchschnittlich Spanne 11,8-17,9 11,8-18,4 13,3-19,9 14,4-22,4 16,3-23,0<br />
Durchschnittliche Differenz (∆ D ) 6,1 6,6 6,6 8,0 6,8<br />
Veränderung ∆ D in % zum Vorjahr ⎯ 8,2 0,0 21,2 -15,0<br />
Maximale Spanne 8,2-33,2 8,2-35,8 9,2-39,9 9,2-46,0 10,0-48,5<br />
Maximale Differenz (∆ M ) 25,0 27,6 30,7 36,8 38,5<br />
Veränderung <strong>von</strong> ∆ M<br />
in % zum Vorjahr ⎯ 10,4 11,2<br />
19,9 4,6<br />
Übersicht 4-3: Entwicklung der Mietpreisspannen auf den Frankfurter Büroimmobilienteilmärkten<br />
im Zeitraum <strong>von</strong> 1997-2001<br />
143 Zu den hier angegebenen Mietpreisspannen vgl. JONES LANG WOOTTON (HRSG.), City Report<br />
Frankfurt am Main, Update Januar 1998; JONES LANG WOOTTON (HRSG.), City Report Frankfurt<br />
am Main, Update Januar 1999; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), City Report Frankfurt<br />
am Main, Update Januar 2000; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), City Report Frankfurt<br />
am Main, Update Januar 2001; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), City Profile: Frankfurt<br />
am Main - 4. Quartal 2001. <strong>Die</strong> in den einzelnen Berichten in DM angegebenen Mietpreisspannen<br />
wurden entsprechend dem Umrechnungsverhältnis <strong>von</strong> 1,95583 DM/€ in €–Beträgen<br />
angegeben.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
<strong>Die</strong> Mieten für die Büroimmobilien-Teilmärkte in Frankfurt am Main unterscheiden sich<br />
zwischen den einzelnen Stadtteilen zum Teil erheblich. <strong>Die</strong>s wird an der in der Übersicht<br />
4-3 angegebenen maximalen Mietpreisspanne sehr deutlich, die gegen Ende des Jahres<br />
2001 <strong>von</strong> 10,0 €/m 2 bis 48,5 €/m 2 reicht. Zudem ist anhand der Entwicklung der vergangenen<br />
Jahre zu erkennen, daß sich diese maximale Mietpreisspanne wie eine Schere immer<br />
weiter geöffnet hat.<br />
Für den Bewerter stellt sich nun die Frage, wie er diese Bandbreiteninformationen über die<br />
gegenwärtigen und künftigen Mietpreisspannen für den Fall nicht vertraglich gesicherter<br />
Zahlungsmittelzuflüsse im Discounted Cash Flow-Verfahren berücksichtigt. Der Bewerter<br />
muß den Abschlußadressaten zeigen, welche Bewertungsrisiken bei der Verdichtung der<br />
Bandbreitenwerte auf einen Wert aus dieser Bandbreitenwerte und dessen Ansatz im Bewertungsverfahren<br />
verbleiben. So konnte in einer (unveröffentlichten) Untersuchung des<br />
Instituts für Revisionswesen der Universität Münster im Jahre 2000 <strong>nach</strong>gewiesen werden,<br />
daß eine Verringerung der Mietpreise <strong>von</strong> ca. 5 DM/m 2 bzw. ca. 2,6 €/m 2 für eine Büroimmobilie<br />
in Frankfurt a. M. deren beizulegenden Zeitwert um etwa 6 % reduzieren könnte,<br />
was absolut gesehen eine nicht unwesentliche Verringerung <strong>von</strong> 2,9 Mio. DM bzw. 1,5<br />
Mio. € bedeuten würde. 144 Eingedenk der weitreichenden Auswirkungen einer fehlerhaften<br />
Verdichtung der Bandbreitenwerte auf einen Wert aus dieser Bandbreite sollte der Bewerter<br />
zunächst anhand wahrscheinlicher Erwartungen und gegebenenfalls subjektiver bzw.<br />
glaubwürdiger Erwartungen über die Eintrittswahrscheinlichkeiten der künftigen Mietpreise<br />
auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die Bandbreitenwerte auf einen Wert verdichten.<br />
Wie oben bereits im Rahmen des GoZeitIP-Systems gefordert, ist aus der Bandbreite<br />
denkbarer Werte der Mietpreis auszuwählen, der nur mit einer kumulierten Wahrscheinlichkeit<br />
<strong>von</strong> 5 % unterschritten wird. <strong>Die</strong>s entspricht einem Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %. Da<br />
den Abschlußadressaten aber entscheidungsnützliche Abschlußinformationen mit dem beizulegenden<br />
Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property vermittelt werden sollen, ist es überdies erforderlich,<br />
daß die prognostizierten Mietpreisspannen und die auf der Basis der qualitativen<br />
Marktanalyse getroffenen Annahmen über die gegenwärtige und künftige Vermietbarkeit<br />
leerstehender Mietflächen auf dem zugrundeliegenden Büroimmobilienteilmarkt im Anhang<br />
des <strong>IAS</strong>-Abschlusses angegeben werden, so daß die Abschlußadressaten in der Lage<br />
144 Zum Einfluß alternativer künftiger Mietpreisentwicklungen auf den beizulegenden Zeitwert vgl.<br />
ausführlich Abschnitt 435.41 und Abschnitt 435.42.<br />
255
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
sind, den Worst-Case, also den unteren Bandbreitenwert, und den Best Case, also den oberen<br />
Bandbreitenwert möglicher künftiger Zahlungsmittelzuflüsse, errechnen zu können. 145<br />
Hat das bilanzierende Unternehmen in der Vergangenheit selbst einen Datenbestand mit<br />
Immobilienmarktdaten aufgebaut, wie es meist bei Hypothekenbanken oder Maklerunternehmen<br />
der Fall ist, können die künftig zu erzielenden Mieten und die künftige Vermietbarkeit<br />
aus diesem Datenbestand unter Hinzuziehung der sich im Zeitablauf verändernden<br />
wertbeeinflussenden Faktoren der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> begründet werden.<br />
Für einen repräsentativen Datenbestand, der als Grundlage für eine Zeitwertbewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> geeignet ist, ist eine große Zahl <strong>von</strong> Marktdaten zu beschaffen<br />
und zu erfassen sowie für den bilanziellen Zweck aufzubereiten. <strong>Die</strong>se systematische<br />
Beschaffung, Erfassung und Aufbereitung bedürfen einer Vorlaufzeit <strong>von</strong> mehreren<br />
Jahren, und der Datenbestand muß kontinuierlich gepflegt werden, damit er für Prognosen<br />
ausgewertet werden kann. Nur wenn ausreichend repräsentative Immobilienmarktdaten intern<br />
beim bilanzierenden Unternehmen vorliegen, können diese Daten herangezogen werden,<br />
um die Höhe und den zeitlichen Verlauf der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse prognostizieren<br />
zu können.<br />
In vielen Fällen dürften dem bilanzierenden Unternehmen intern keine ausreichend repräsentativen<br />
Immobilienmarktdaten vorliegen, so daß die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> auf der Basis externer Informationsquellen vorzunehmen ist. <strong>Die</strong>se externen Daten<br />
sind ergänzend zu den internen Daten oder – falls keine internen Daten verfügbar sind<br />
– ausschließlich zu nutzen. Immobilienmarktberichte 146 <strong>von</strong> Banken oder Maklern sowie<br />
145 Vgl. auch Abschnitt 54.<br />
146 Vgl. hier u. a. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport 2001; JONES LANG LASALLE GMBH<br />
(HRSG.), Immobilien Anlagemarkt Deutschland 2000; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.),<br />
Gewerbegebiet Report Deutschland 2001; JONES LANG LASALLE GMBH (HRSG.), Office Service<br />
Charge Analysis Report (OSCAR) 2001; MÜNCHENER INSTITUT BULWIEN UND PARTNER<br />
GMBH (HRSG.), Immobilienindex 1975-1997 für Wohnen und Gewerbe, Mieten und Preise in<br />
60 deutschen Städten. Zu einem Überblick über die angebotenen Marktberichte einzelner Marktteilnehmer<br />
bzgl. des deutschen Immobilienmarktes vgl. außerdem BULWIEN, H., Der Immobilienmarkt<br />
in Deutschland, S. 136-139.<br />
256
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Immobilienmarktstudien 147<br />
formationsquellen sein.<br />
<strong>von</strong> Marktforschungsgesellschaften können solche externen In-<br />
<strong>Die</strong>se Marktberichte bzw. Marktstudien ordnen die Angaben überlicherweise <strong>nach</strong> verschiedenen<br />
Kriterien, damit eine möglichst differenzierte Aussage zur jeweiligen Marktsituation<br />
möglich ist:<br />
■ Es wird zwischen verschiedenen Regionen bzw. Großstädten unterschieden. Innerhalb<br />
einer Region bzw. Großstadt wird weiterhin <strong>nach</strong> verschiedenen Standorten differenziert.<br />
■ Der Immobilienmarkt der einzelnen Regionen bzw. Großstädte und ihr wirtschaftliches<br />
Umfeld werden beschrieben. Hierbei werden die vergangenen Entwicklungen angegeben<br />
sowie die erwarteten künftigen Entwicklungen prognostiziert.<br />
■ Als Immobilienteilmärkte werden zumeist die Teilmärkte für Wohnimmobilien und<br />
Gewerbeimmobilien betrachtet. Dabei wird bei den Mietflächen <strong>nach</strong> deren Nutzungsqualitäten,<br />
wie Neubau oder Altbau und Innenstadtlage oder Randlage, unterschieden.<br />
■ Neben den Mietpreisspannen enthalten die Marktberichte bzw. Marktstudien häufig<br />
Informationen zum Flächenumsatz, zum Leerstand <strong>von</strong> Flächen und zur erwarteten<br />
Fertigstellung <strong>von</strong> Flächen.<br />
Festzuhalten bleibt somit, daß die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse bei Vorliegen<br />
vertraglicher Mietvereinbarungen über den betrachteten Prognosezeitraum auf fast sicheren<br />
Erwartungen beruht. Allerdings sind die mit dem Vermögenswert Immobilie zusammenhängenden<br />
Risiken, wie Umweltrisiken oder Managementrisiken, kaum vorhersehbar und<br />
daher unsichere Größen bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse. Ebenfalls<br />
als nicht völlig sicher gilt die Mieterbonität. Beide Aspekte sind also bei der Prognose der<br />
künftigen, auf mietvertraglichen Vereinbarungen basierenden Zahlungsmittelzuflüsse zu<br />
bedenken. Ferner sind die Mietvertragsstrukturen und hier vor allem die Art der Mietanpassung<br />
bewertungsrelevant. Liegen hingegen keine vertraglichen Mietvereinbarungen vor<br />
und/oder laufen die eingegangenen Mietverträge innerhalb des Prognosezeitraumes aus,<br />
sind die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse als unsicher zu bezeichnen. Quantitative und<br />
qualitative Marktanalysen sind durchzuführen, um die künftige Mietentwicklung und die<br />
147 Vgl. hier u. a. die Immobilienmarkt-Ratings der FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTER-<br />
NATIONAL AG (FERI AG) für ausgewählte Immobilienstandorte.<br />
257
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
künftige Vermietbarkeit der angebotenen Flächen prognostizieren zu können. Sachverstand<br />
und Erfahrung des Bewerters sowie die dem Bewerter zur Verfügung stehenden internen<br />
und vor allem externen Informationsquellen sind hierbei wichtige Kriterien, um schließlich<br />
entscheidungsnützliche künftige Zahlungsmittelzuflüsse zu ermitteln. Entscheidungsnützlichkeit<br />
bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Abschlußadressaten nicht nur über die<br />
auf einen Wert verdichteten Zahlungsmittelzuflüsse, sondern auch über die Bandbreite<br />
denkbarer Zahlungsmittelzuflüsse zu informieren sind. So sind die denkbaren Mietpreisspannen,<br />
denen die im Discounted Cash Flow-Verfahren angesetzten Mietpreise entstammen,<br />
offenzulegen.<br />
Hilfeststellung bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse leistet die vom IVSC<br />
als Entwurf herausgegebene Anwendungshilfe GN 10 nicht. Der Bewerter wird lediglich<br />
dazu angehalten, den betrachteten Immobilienteilmarkt gründlichst zu analysieren, um sicherzustellen,<br />
daß seine Prognosen und Annahmen die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />
wiedergeben. 148 Hier ist zu verlangen, daß dem Bewerter konkrete Handlungsanweisungen<br />
bzgl. der Prognose der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse bzw. Zahlungsmittelströme erteilt<br />
werden. So ist zu regeln, wie sich ein Bewerter im Falle wahrscheinlicher oder glaubwürdiger<br />
Erwartungen über die künftigen Zahlungsmittelströme zu verhalten hat. Welchen Wert<br />
aus einer Bandbreite denkbarer Werte hat er als Ausprägung für die einzelnen Bestandteile<br />
der Zahlungsmittelströme bzw. Bewertungsinformationen auszuwählen? Ein Sicherheitsgrad<br />
<strong>von</strong> 95 % ist hier zu fordern. Überdies wäre verpflichtend für die bilanzierenden Unternehmen<br />
in die Anwendungshilfe GN 10 aufzunehmen, daß die denkbaren Bandbreiten<br />
der Bewertungsinformationen im Bewertungsbericht und für bilanzielle Zwecke auch im<br />
Anhang eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses offenzulegen sind.<br />
148 Vgl. GN 10.6.1.<br />
258
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
434.2 Diskontierungssatz (Capitalisation Rate)<br />
434.21 Überblick<br />
Definition und Ermittlung des im Discounted Cash Flow-Verfahren anzuwendenden Diskontierungssatzes<br />
sind in der Immobilienpraxis bislang noch nicht abschließend geklärt. 149<br />
Gerade die ordnungsmäßige Ermittlung des Diskontierungssatzes ist eine große Schwäche<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens. 150<br />
Weicht der Diskontierungssatz etwa aufgrund<br />
fehlerhafter Einschätzungen um einen halben Prozentpunkt <strong>von</strong> dem eigentlich zu unterstellenden<br />
Diskontierungssatz ab, kann der relevante beizulegende Zeitwert erheblich verfälscht<br />
werden, wie unten noch zu zeigen sein wird. 151<br />
An die Ermittlung des Diskontierungssatzes<br />
sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Allerdings existiert zur Zeit keine<br />
einheitliche Vorgehensweise, <strong>nach</strong> der objektive Diskontierungssätze entsprechend der<br />
Nutzungsart und der Risikostruktur der betrachteten Immobilien berechnet werden können.<br />
152<br />
Nach PAUL hat der Diskontierungssatz drei Aufgaben zu erfüllen: Er soll die künftigen<br />
Zahlungsmittelzuflüsse auf den Bewertungszeitpunkt diskontieren, die betrachtete Immobilie<br />
mit anderen Geldanlagen vergleichbar machen und Risiken aufnehmen, die nicht auf<br />
andere Weise, wie durch die Zahlungsmittelströme, in das verwendete Bewertungsverfahren<br />
einbezogen werden können. 153<br />
Mit dem hier gesuchten Diskontierungssatz sollen die zum Bewertungszeitpunkt vorherrschenden<br />
Marktverhältnisse und die Erwartungen der Marktteilnehmer ausgedrückt werden,<br />
um insgesamt einen simulierten Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes<br />
eines <strong>Investment</strong> Property zu erhalten. Der Diskontierungssatz muß somit sämtliche mit<br />
149 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 31.<br />
150 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1434, Rn. 89.<br />
151 Vgl. hierzu die in Abschnitt 435.42 durchgeführte Sensitivitätsanalyse, die den Einfluß des Diskontierungssatzes<br />
auf den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property unter Berücksichtigung<br />
alternativer Mietpreisentwicklungen zeigt.<br />
152 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11.<br />
153 Vgl. PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien, S.576, Rn. 983.<br />
259
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbundene Marktrisiken – wie Mietwachstum und<br />
Inflation -, welche nicht schon in den Zahlungsmittelströmen berücksichtigt worden sind,<br />
erfassen. Gesucht wird folglich ein risikoorientierter Diskontierungssatz. <strong>Die</strong>ser Diskontierungssatz<br />
ist idealerweise auf der Grundlage einer Analyse der Renditen vergleichbarer Immobilientransaktionen<br />
in der jüngeren Vergangenheit zu ermitteln. 154<br />
Ein derartiger Diskontierungssatz,<br />
der alle Risiken berücksichtigt, wird in der nordamerikanischen Immobilienbewertungspraxis<br />
als „Overall Capitalisation Rate“ und in der britischen Immobilienbewertungspaxis<br />
als „All Risk Yield“ bezeichnet. Beide Begriffe sind deckungsgleich und werden<br />
in der Terminologie des IVSC unter der hier gewählten Bezeichnung „Capitalisation<br />
Rate“ zusammengefaßt. 155<br />
Im folgenden wird ein Überblick über die im Schrifttum und der Immobilienbewertungspraxis<br />
diskutierten Diskontierungssätze vermittelt, und zwar im wesentlichen die Anfangsrendite<br />
(Going-in Capitalisation Rate) 156 , den Internen Zinssatz (Internal Rate of Return) 157<br />
und den kapitalmarktorientierten Diskontierungssatz. Anschließend werden die Vor- und<br />
Nachteile der einzelnen Diskontierungssätze erörtert. Überdies wird untersucht, welcher<br />
dieser Diskontierungssätze ausgehend <strong>von</strong> den vorangegangenen Überlegungen für die<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> geeignet erscheint.<br />
154 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 423.<br />
155 Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 354. <strong>Die</strong><br />
weiteren Ausführungen orientieren sich an der Terminologie des IVSC, um Mißverständnissen<br />
vorzubeugen. Ein Verweis auf die in den beiden Bewertungskreisen - Nordamerika und Großbritannien<br />
– verwendeten Bewertungsbegriffe wird allerdings erteilt.<br />
156 <strong>Die</strong> Anfangsrendite, die in der Terminologie des IVSC und in der nordamerikanischen Bewertungspraxis<br />
als „Going-in Capitalisation Rate“ bezeichnet wird, trägt in der britischen Bewertungspraxis<br />
die Bezeichnung „Initial Yield“. Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />
COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 378.<br />
157 Der Begriff der „Internal Rate of Return“ ist ein international anerkannter Begriff. Er wird sowohl<br />
auf der internationalen Ebene des IVSC als auch in der nordamerikanischen und britischen Bewertungspraxis<br />
einheitlich verwendet. Vgl. INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS COMMIT-<br />
TEE (HRSG.), IVS 2001, S. 386.<br />
260
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
434.22 Arten <strong>von</strong> Diskontierungssätzen<br />
434.221. Anfangsrendite (Going-in Capitalisation Rate)<br />
Anfangsrenditen, wie sie <strong>von</strong> Maklerunternehmen oder Banken veröffentlicht werden, werden<br />
auch als statische Renditen einer Immobilieninvestition bezeichnet. 158<br />
Sie ergeben sich<br />
aus dem Verhältnis des Zahlungsmittelüberschusses (cash flow) des ersten Vermietungsjahres<br />
und dem vom bilanzierenden Unternehmen für die betrachtete Immobilie entrichteten<br />
Kaufpreis. <strong>Die</strong> Anwendung einer statischen Rendite widerspricht nicht der dynamischen<br />
Betrachtungsweise eines Discounted Cash Flow-Verfahrens, da eine stichtagsbezogene Immobilienbewertung<br />
vorgenommen wird.<br />
Bei der Berechnung der Anfangsrendite ist darauf zu achten, ob sie zum Bewertungszeitpunkt<br />
für eine voll zu Marktniveau vermietete Immobilie oder für eine unter oder über<br />
Marktniveau vermietet Immobilie berechnet wird. Wird die Anfangsrendite für eine zum<br />
Bewertungszeitpunkt voll zu Marktniveau vermietete Immobilie berechnet, entspricht sie<br />
dem gesuchten risikoorientierten Diskontierungssatz. 159<br />
In diesem Fall werden die Situation<br />
auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt und die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />
durch die Anfangsrendite treffend abgebildet. Grundsätzlich ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß<br />
Immobilien im ersten Jahr voll zu Marktniveau vermietet sind.<br />
An einem Beispiel soll für eine voll zu Marktniveau vermietete Immobilie gezeigt werden,<br />
wie die gesuchte Anfangsrendite zu berechnen ist. Dabei wird angenommen, daß dem bilanzierenden<br />
Unternehmen aus der betrachteten Immobilie im ersten Jahr der Vertragslaufzeit<br />
1.397.500 € an Zahlungsmittelüberschuß zufließt und der vom bilanzierenden Unternehmen<br />
entrichtete Kaufpreis für die betrachtete Immobilie sich auf 21.500.000 € beläuft.<br />
<strong>Die</strong> gesuchte Anfangsrendite läßt sich dann wie folgt berechnen:<br />
158 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />
159 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 31.<br />
261
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
r<br />
A<br />
262<br />
CF<br />
PP<br />
1 = × 100 ⇒<br />
Legende:<br />
CF 1<br />
1.397.500 €<br />
21.500.000 €<br />
×<br />
100% = 6,5%<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des ersten Vermietungsjahres<br />
PP Kaufpreis (purchase price)<br />
Anfangsrendite (Going-in Capitalisation Rate)<br />
r A<br />
Formel (3)<br />
Im vorliegenden Beipiel ergibt sich eine Anfangsrendite (rA ) in Höhe <strong>von</strong> 6,5 %, die die<br />
Marktverhältnisse zum Bewertungszeitpunkt widerspiegelt. Indes werden in dieser Anfangsrendite<br />
mit dem eingehenden Zahlungsmittelüberschuß nur die Risiken des Marktes im<br />
ersten Vermietungsjahr dargestellt. Inflationsbedingte Änderungen und die allgemeine Mietentwicklung<br />
werden mit diesem Zahlungsmittelüberschuß nicht abgebildet. Mit dem vom<br />
bilanzierenden Unternehmen für die betrachtete Immobilie entrichteten Kaufpreis werden<br />
hingegen die künftig auf dem Immobilienteilmarkt erwarteten Mieterhöhungen oder<br />
Mietsenkungen ebenso berücksichtigt wie die allgemeinen Wertzuwächse oder Wertverluste<br />
einer Immobilie. So werden mit hohen Immobilienpreisen die künftig erwarteten Werzuwächse<br />
vorweggenommen. 160<br />
Inflationsbedingte Änderungen und die allgemeine Mietentwicklung<br />
fließen demzufolge implizit über den Kaufpreis in die Anfangsrendite ein. <strong>Die</strong>se<br />
lediglich implizite Berücksichtigung der künftigen Wertentwicklung einer Immobilie<br />
spricht nicht gegen die Anfangsrendite als Diskontierungssatz des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens. Indes ist zu prüfen, ob empirisch ermittelte Erwartungswerte und Volatilitäten<br />
bzgl. der allgemeinen Wertentwicklung auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die Erwartungen<br />
der Marktteilnehmer rechtfertigen, die mit dem Kaufpreis implizit unterstellt<br />
wurden. 161<br />
160 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1433 f., Rn. 87.<br />
161 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
434.222. Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)<br />
Der Interne Zinssatz repräsentiert den Diskontierungssatz, bei dem die Summe der diskontierten<br />
Zahlungsmittelüberschüsse und des im zehnten Jahr verbleibenden Restwertes gleich<br />
den Anschaffungsauszahlungen ist. 162<br />
Der Restwert ist in diesem Zusammenhang die unendliche<br />
Rente des Zahlungsmittelüberschusses am Ende des Zeithorizontes. 163<br />
In der angelsächsischen<br />
Immobilienbewertungspraxis werden im Zusammenhang mit dem Internen<br />
Zinssatz auch die Bezeichnungen „equated yield“ oder „equivalent yield“ verwendet. 164 Sie<br />
drücken zwei unterschiedliche Darstellungsformen des Internen Zinssatzes aus. 165 Einerseits<br />
ist das Mietwachstum nicht in der Höhe des Zinssatzes ausgedrückt, sondern wird bei der<br />
Schätzung der künftigen Zahlungsmittelströme beachtet. Der Interne Zinssatz liegt dann<br />
als „equated yield“ vor. Andererseits läßt sich das Mietwachstum im Zinssatz selbst aufnehmen.<br />
Der Interne Zinssatz gilt in diesem Fall als „equivalent yield“.<br />
<strong>Die</strong> Anschaffungsauszahlungen orientieren sich an den Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien,<br />
die kürzlich auf dem zugrundeliegenden Immobilienteilmarkt veräußert worden sind.<br />
Konnte ein Kaufpreis aus dieser Menge <strong>von</strong> Kaufpreisen identifiziert werden, der dem potentiellen<br />
Kaufpreis der betrachteten Immobilie gleichkommt, bildet dieser die Grundlage<br />
für die Ermittlung des Internen Zinssatzes. <strong>Die</strong>ser Interne Zinssatz ergibt sich schließlich<br />
dadurch, daß die oben angeführte Ausgangsgleichung (Formel 2) umgekehrt wird und zum<br />
Internen Zinssatz (rIRR ) hin aufgelöst wird: 166<br />
162 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />
163 Zum Restwert vgl. ausführlich Abschnitt 434.3.<br />
164 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S.37 f.<br />
165 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />
166 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1435, Rn. 93 f.<br />
263
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
−PP<br />
264<br />
pot<br />
Legende:<br />
10 CFt<br />
+ ∑<br />
t=<br />
1(<br />
1+<br />
r<br />
IRR<br />
+<br />
RV<br />
) ( 1+<br />
r )<br />
IRR<br />
CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow)<br />
PPpot Potentieller Kaufpreis (purchase price)<br />
rIRR Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)<br />
RV Restwert (residual value)<br />
10<br />
= 0<br />
Formel (4)<br />
<strong>Die</strong>se Gleichung läßt sich allerdings nicht problemlos <strong>nach</strong> rIRR auflösen. Sie muß auf dem<br />
Wege der Iteration aufgelöst werden. Überdies ist zu bemängeln, daß dieser Diskontierungssatz<br />
anhand des Kaufpreises einer kürzlich veräußerten Vergleichsimmobilie, der einen<br />
potentiellen Kaufpreis (PPpot ) für die zu bewertende Immobilie darstellt, zu bestimmen<br />
ist. 167 <strong>Die</strong>ser Kaufpreis würde aber gleichzeitig unter Berücksichtigung eventueller Anpassungen<br />
dem gesuchten beizulegenden Zeitwert der betrachteten Immobilie bzw. des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property entsprechen. In diesem Fall wäre es dann allerdings nicht<br />
mehr nötig, das Discounted Cash Flow-Verfahren anzuwenden, da der gesuchte beizulegende<br />
Zeitwert als beobachteter Näherungswert in Form des Kaufpreises einer Vergleichsimmobilie<br />
direkt vom Markt abgelesen werden kann. Aufgrund der Heterogenität und<br />
Intransparenz des Immobilienmarktes und seiner Teilmärkte ist es allerdings nahezu ausgeschlossen,<br />
eine vergleichbare Immobilie und mit ihr einen vergleichbaren Kaufpreis zu<br />
ermitteln.<br />
434.223. Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz<br />
Wie bereits einleitend bemerkt, wird ein Diskontierungssatz gesucht, der sämtliche, mit<br />
dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbundene Marktrisiken erfaßt, die nicht bereits<br />
schon in den Zahlungsmittelströmen berücksichtigt worden sind. <strong>Die</strong> Ermittlung eines<br />
kapitalmarktorientierten Diskontierungssatzes wäre der theoretisch richtige Weg, ein zuverlässiges<br />
Bewertungsergebnis zu erzielen. Anders als bei der Anfangsrendite und dem Inter-<br />
167 Zur allgemeinen Kritik am Internen Zinssatz vgl. auch KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong><br />
Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren, S. 1437, Rn. 96-100.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
nen Zinssatz wird kein primär statischer Diskontierungssatz gesucht, der bestehende Risiken<br />
abbildet und auf künftige Risiken entweder nur mittelbar oder gar nicht eingeht. Vielmehr<br />
wird <strong>nach</strong> einem Diskontierungssatz gesucht, der explizit das zum Bewertungszeitpunkt<br />
<strong>von</strong> den Marktteilnehmern wahrgenommene künftige Anlagerisiko angibt, welches<br />
mit dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbunden ist.<br />
Der Bewerter muß mit Hilfe <strong>von</strong> Marktdaten das mit dem <strong>Investment</strong> Property verbundene<br />
künftige Anlagerisiko bewerten. <strong>Die</strong>s setzt voraus, daß der Bewerter weiß, wie die Preise<br />
des Risikos zustande kommen. Eine Erklärungshilfe kann das in der Unternehmensbewertung<br />
verwendete CAPITAL ASSET PRICING MODEL (CAPM) 168<br />
sein. Das CAPM wurde in<br />
den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts <strong>von</strong> SHARPE 169<br />
, LINTNER 170<br />
und<br />
MOSSIN 171<br />
entwickelt, um die Preisbildung auf dem Kapitalmarkt für risikoreiche Kapitalanlagen<br />
zu erklären. <strong>Die</strong> Kernaussage dieses Modells besteht darin, daß die Renditeerwartung<br />
für eine risikobehaftete Kapitalanlage im Kapitalmarktgleichgewicht der Summe<br />
aus dem risikolosen Diskontierungssatz und einer Risikoprämie für jede übernommene<br />
Einheit systematischen Risikos entspricht. Unter dem systematischen Risiko werden dabei<br />
diejenigen Schwankungen der Rendite der Kapitalanlage betrachtet, die sich bei Schwankungen<br />
der Rendite des Gesamtmarktes, d. h. der gewichteten mittleren Rendite aller existierenden<br />
Anlagemöglichkeiten, einstellen. Als unsystematisches Risiko gilt dagegen das<br />
spezifische Risiko der Kapitalanlage, das sich unabhängig vom Gesamtmarkt einstellt. Hinsichtlich<br />
dieses unsystematischen Risikos wird beim CAPM angenommen, daß es durch ei-<br />
168 Zum CAPITAL ASSET PRICING MODEL (CAPM) vgl. ausführlich COPELAND, T./KOLLER,<br />
T./MURRIN, J., Valuation: Measuring and Managing the Value of Companies, S. 214-226;<br />
BREALEY, R. A./MYERS, S. C., Principles of Corporate Finance, S. 195-203; FRANKE, G./HAX,<br />
H., Finanzwirtschaft des Unternehmens, S. 342-348; PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft<br />
der Unternehmung, S. 261-269; SCHMIDT, R. H./TERBERGER, E., Grundzüge der Investitions-<br />
und Finanzierungstheorie, S. 343-359; SCHULTZE, W., Methoden der Unternehmensbewertung,<br />
S. 157-162; KRAG, J./KASPERZAK, R., Grundzüge der Unternehmensbewertung, S. 90-<br />
95; BAETGE, J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-Verfahren<br />
(DCF-Verfahren) mit Beispiel, S. 288-294, Rn. 386-<strong>40</strong>5; BETSCH, O./GROH, A./LOHMANN, L.,<br />
Corporate Finance, S. 95-111.<br />
169 Vgl. SHARP, W. F., Capital Asset Prices, S. 425-442.<br />
170 Vgl. LINTNER, J., The Valuation of Risk Assets and the Selection of Risky <strong>Investment</strong>s, S. 13-37.<br />
171 Vgl. MOSSIN, J., Equilibrium in a Capital Asset Market, S. 768-783.<br />
265
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ne breite Anlagenstreuung ausgeschaltet wird. 172<br />
Formal würde sich ein mit Hilfe des<br />
CAPM ermittelter kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz wie folgt darstellen:<br />
r r + z = r + (µ −r<br />
) ∗β<br />
kap<br />
Legende:<br />
266<br />
= (Formel 5)<br />
f<br />
IP<br />
f<br />
βIP Systematisches Risiko des <strong>Investment</strong> Property<br />
µ IP Erwartungswert der Marktrendite des <strong>Investment</strong> Property<br />
rf Risikoloser Diskontierungssatz<br />
rkap Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz<br />
Risikozuschlag für das <strong>Investment</strong> Property<br />
z IP<br />
IP<br />
f<br />
IP<br />
<strong>Die</strong> angegebene Formel (5) macht deutlich, daß der kapitalmarktorientierte Diskontierungssatz<br />
(rkap ) die mit dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property verbundenen Renditeerwartungen<br />
der Marktteilnehmer widerspiegelt. <strong>Die</strong>se Renditeerwartungen setzen sich aus dem<br />
risikolosen Diskontierungssatz (rf ) und einem Riskozuschlag für das betrachtete <strong>Investment</strong><br />
Property (zIP ) zusammen. Der Risikozuschlag wiederum ergibt sich aus dem Marktpreis für<br />
die Risikoübernahme auf dem Kapitalmarkt (µ IP- rf ) multipliziert mit dem Maß für das systematische<br />
Risiko des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, dem Betafaktor (βIP ).<br />
In der Unternehmensbewertung werden für die Bestimmung des risikolosen Zinssatzes<br />
in Deutschland Schatzwechsel des Bundes mit einer Laufzeit <strong>von</strong> 30 bis 90 Tagen,<br />
Schatzanweisungen mit einer Laufzeit <strong>von</strong> sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder<br />
Bundesanleihen mit einer Laufzeit <strong>von</strong> zehn Jahren herangezogen. 173<br />
Der Marktpreis für<br />
die Risikoübernahme auf dem Kapitalmarkt, bestehend aus der Differenz des<br />
Erwartungswertes der Marktrendite und dem risikolosen Diskontierungssatz, wird als<br />
Durchschnitt vergangener Perioden ermittelt. 174 Für den deutschen Kapitalmarkt liegt<br />
172 Vgl. PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 268.<br />
173 Vgl. m. w. N. EIDEL, U., Moderne Verfahren der Unternehmensbewertung und Performance-<br />
Messung, S. 289 sowie MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 293.<br />
174 Im Schrifttum zur Unternehmensbewertung wird die Berechnung des Marktpreises für die Risikoübernahme<br />
auf dem Kapitalmarkt mit dem arithmetischen Mittel bevorzugt. Vgl. COPELAND,<br />
T./KOLLER, T./MURRIN, J., Valuation: Measuring and Managing the Value of Companies,<br />
S. 217; BREALEY, R. A./MYERS, S. C., Principles of Corporate Finance, S. 157.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
dieser Marktpreis <strong>nach</strong> BALLWIESER zwischen 5 % und 6 %. 175<br />
Der Betafaktor als<br />
Maß für das systematische Risiko eines Unternehmens bzw. einer Branche wird auf der<br />
Grundlage der historischen Renditen branchen- und risikogleicher Unternehmen berechnet,<br />
deren Anteile an einem öffentlichen Kapitalmarkt gehandelt werden. 176<br />
<strong>Die</strong>ser Betafaktor<br />
liegt in der Regel zwischen Null und Zwei. 177<br />
Ein Betafaktor <strong>von</strong> Eins bedeutet,<br />
daß sich die Einzelrendite proportional zur Marktrendite verhält. Das unternehmensspezifische<br />
Anlegerrisiko entspricht dem des Gesamtmarktes oder Referenzmarktes. Ist der Betafaktor<br />
hingegen größer als Eins, reagiert die Einzelrendite überproportional auf die Entwicklung<br />
der Marktrendite. Je höher der Betafaktor ist, desto höher ist deshalb auch das Risiko<br />
des Investors und der zu fordernde Risikozuschlag. Ist der Betafaktor gleich Null, liegt<br />
kein systematisches Risiko vor, wie dies bei einer risikolosen Anlage der Fall ist.<br />
<strong>Die</strong> Übertragung des CAPM auf die Immobilienbewertung bedeutet nunmehr, daß der gesuchte<br />
kapitalmarktorientierte Diskontierungssatz anhand der Risiko- und Renditestruktur<br />
der auf dem Kapitalmarkt gehandelten Immobilienaktien zu berechnen ist. Allerdings stößt<br />
diese Berechnung an die folgende Grenze: Im Unterschied zu anderen Branchen liegen dem<br />
Bewerter empirische Daten über Kurs- und Dividendenentwicklung, Umsatz- und Ergebniszahlen<br />
in repräsentativer Form erst aus den letzten Jahren vor. 178 In einer im Jahre 1998<br />
<strong>von</strong> ARTHUR ANDERSEN REAL ESTATE und der EUROPEAN BUSINESS SCHOOL (Schloß<br />
Reichartshausen) durchgeführten Studie konnte allerdings anhand der vorhandenen<br />
Marktdaten festgestellt werden, daß die Betafaktoren <strong>von</strong> deutschen Immobilien-<br />
Aktiengesellschaften generell kleiner als Eins sind. 179 So ergab eine Berechnung auf der<br />
Grundlage des DEUTSCHEN IMMOBILIEN AKTIENINDEXES (DIMAX) des BANKHAUSES<br />
ELLWANGER & GEIGER im Zeitraum vom 30. Dezember 1988 bis zum 31. Mai 1998<br />
einen durchschnittlichen Betafaktor für Immobilien-Aktiengesellschaften <strong>von</strong> 0,18. Hierbei<br />
wurden im Jahre 1998 55 deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften im DIMAX zusam-<br />
175 Vgl. BALLWIESER, W., Unternehmensbewertung mit dem Discounted Cash Flow-Verfahren,<br />
S. 82 sowie im Ergebnis ähnlich DRUKARCZYK, J., Unternehmensbewertung, S. 353.<br />
176 Vgl. DRUKARCZYK, J., Unternehmensbewertung, S. 357.<br />
177 Vgl. hierzu die β-Faktoren für verschiedene Industriebranchen der U.S.A. aus dem Jahre 1991 in<br />
MANDL, G./RABEL, K., Unternehmensbewertung, S. 302 f.<br />
178 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11.<br />
179 Vgl. ARTHUR ANDERSEN REAL ESTATE (HRSG.), Steuerung <strong>von</strong> Immobilien-Gesellschaften <strong>nach</strong><br />
dem Shareholder Value-Konzept, S. 21.<br />
267
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
mengefaßt. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen auch BEHREND und BAUMUNK. 180<br />
<strong>Die</strong>se Untersuchungen können als ein Indiz dafür gelten, daß das Anlagegut Immobilie in<br />
den Augen der Investoren immer mehr den Charakter einer nahezu risikolosen Anleihe besitzt.<br />
<strong>Die</strong> Zahlungsmittelzuflüsse in Form der jährlichen Bruttomieteinzahlungen stellen<br />
abhängig <strong>von</strong> der Bonität der Mieter einen relativ sicheren Renditebestandteil dar. 181<br />
Aufgrund<br />
der noch unzureichenden Datenbasis sind indes weitergehende Schlüsse nicht zulässig.<br />
Festzuhalten bleibt aber, daß die Übertragung des CAPM auf die Immobilienbewertung<br />
mit zwei wesentlichen Problemen verbunden ist, die gegen das CAPM und seine Anwendung<br />
sprechen: 182<br />
■ <strong>Die</strong> Erkenntnisse, die auf der Grundlage <strong>von</strong> Immobilien-Aktiengesellschaften und ihren<br />
auf einem amtlichen Markt gehandelten Aktien gewonnen wurden, können nicht<br />
auf den einzelnen Vermögenswert Immobilie übertragen werden. <strong>Die</strong> unterschiedliche<br />
Fungibilität <strong>von</strong> Aktien und Immobilien läßt keinen derartigen Vergleich zu. Abgesehen<br />
da<strong>von</strong> ist der Immobilienteilmarkt weder zentralisiert, noch ist er standardisiert.<br />
Marktdaten, auf denen das CAPM aufbaut, stehen nicht in ausreichender Form zur<br />
Verfügung, so daß diese geschätzt werden müßten. Nur auf diese Weise könnte das<br />
CAPM auch auf die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> übertragen werden.<br />
183<br />
180 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11. Nach ihren Berechnungen liegt der durchschnittliche<br />
Betafaktor <strong>von</strong> deutschen Immobilien-Aktiengesellschaften bei 0,61. <strong>Die</strong> Risikozuschläge<br />
bewegen sich insgesamt zwischen 2,3 % und 3,5 %. Allerdings müßten hier ggf. Anpassungen des<br />
Betafaktors vorgenommen werden, da u. U. das Kapitalstrukturrisiko der hier betrachteten Immobilien-Aktiengesellschaften<br />
nicht vergleichbar mit dem Kapitalstrukturrisiko der Immobilien-<br />
Aktiengesellschaften ist, die der erstgenannten Studie zugrundelagen. Zu Anpassungen des Betafaktors<br />
aufgrund abweichender Kapitalstrukturen zu analysierender Unternehmen vgl. BAETGE,<br />
J./NIEMEYER, K./KÜMMEL, J., Darstellung der Discounted Cashflow-Verfahren (DCF-<br />
Verfahren) mit Beispiel, S. 294, Rn. <strong>40</strong>4.<br />
181 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10 sowie im Ergebnis ähnlich ARTHUR ANDERSEN<br />
REAL ESTATE (HRSG.), Steuerung <strong>von</strong> Immobilien-Gesellschaften <strong>nach</strong> dem Shareholder Value-<br />
Konzept, S. 24.<br />
182 Vgl. ähnlich und m. w. N. FREITAG, M., Immobilienbewertung: Marktwertermittlung und<br />
Grenzpreisbestimmung bei Immobilien, S. 92-97.<br />
183 Vgl. hierzu auch KÜMMEL, J., Grundsätze für die Fair Value-Ermittlung mit Barwertkalkülen,<br />
S 185 f.<br />
268
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
■ Anders als das Kapital einer Aktiengesellschaft werden Immobilien – abgesehen <strong>von</strong> einer<br />
indirekten Beteiligung an Immobilien in Form <strong>von</strong> Immobilienaktiengesellschaften<br />
oder Immobilienfonds – grundsätzlich in ihrer Gesamtheit erworben oder veräußert. Es<br />
ist daher fraglich, ob ein Risikozuschlag, welcher mittels des CAPM auf der Grundlage<br />
der Entwicklung eines Immobilien-Aktienindexes errechnet wird, auf eine einzelne zu<br />
Finanzanlagezwecken gehaltenen Immobilie übertragbar ist. Denn der ermittelte Betafaktor<br />
ist immer nur ein Durchschnittswert, der sich an den Immobilienportfolios der<br />
im Index zusammengefassten Unternehmen orientiert. Sollte dieser Betafaktor und mit<br />
ihm der letztendliche Risikozuschlag aber auf eine einzelne Immobilie übertragen werden,<br />
besteht die Gefahr, daß Risiken, die aus der Einzigartigkeit einer jeden Immobilie<br />
erwachsen, mißachtet werden. <strong>Die</strong>ses spezifische bzw. unsystematische Risiko der betrachteten<br />
Immobilie wird nicht über den Betafaktor in den Risikozuschlag aufgenommen.<br />
Fehleinschätzungen sind dann das Ergebnis.<br />
Vielfach wird statt einer kapitalmarktorientierten Berechnung des Risikozuschlages ein pauschaler<br />
Risikozuschlag <strong>von</strong> 1 % bis 3 % zum risikolosen Diskontierungssatz, der einer Anleihe<br />
der öffentlichen Hand (Bundesobligationen, Bundesschatzbriefe etc.) entstammt,<br />
verwendet. 184 Mit Hilfe dieses pauschalen Risikozuschlages soll der Kauf einer Anleihe der<br />
öffentlichen Hand mit dem Kauf einer Immobilie vergleichbar gemacht werden. <strong>Die</strong> Laufzeit<br />
der Anleihe hat dabei dem im Discounted Cash Flow-Verfahren zu analysierenden,<br />
langfristigen Bewertungs- bzw. Zeithorizont zu entsprechen. <strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht<br />
nur bezogen auf den risikolosen Diskontierungssatz einer Kapitalmarktorientierung. <strong>Die</strong><br />
pauschalisierten Zu- und Abschläge des Bewerters führen dagegen u. U. zu marktfernen<br />
Werten.<br />
434.224. Übrige Diskontierungssätze<br />
Der Vollständigkeit halber werden abschließend noch drei im Schrifttum genannte Diskontierungssätze<br />
kurz erläutert, um einen Gesamtüberblick über die bei der Immobilien-<br />
184 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil I), S. 11; PAUL, E., Bewertung <strong>von</strong> Unternehmensimmobilien,<br />
S. 578, Rn. 987-989; PAUL, E., Bewertungsmethoden im Kontext der funktionalen Werttheorie,<br />
S. 90.<br />
269
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
bewertung angewendeten Diskontierungssätze zu vermitteln. <strong>Die</strong>se Diskontierungssätze besitzen<br />
indes keine unmittelbare Bedeutung für das Discounted Cash Flow-Verfahren und<br />
die Berechnung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property. Aufzuführen sind<br />
hier<br />
■ der laufende Diskontierungssatz (Current Yield),<br />
■ die Restwertverzinsung (Terminal Capitalisation Rate) und<br />
■ die Zielrendite (Target Rate of Return).<br />
Der laufende Diskontierungssatz (Current Yield) stellt eine aktualisierte Rendite zum<br />
Bewertungszeitpunkt dar und errechnet sich, indem der zum Bewertungszeitpunkt erzielte<br />
Zahlungsmittelüberschuß zum ursprünglichen Kaufpreis ins Verhältnis gesetzt wird. 185<br />
Mit<br />
diesem Vorgehen wird indes die zeitliche Entsprechung der Zähler- und Nennergröße verletzt.<br />
186 Dagegen wird diese zeitliche Entsprechung bei der Anfangsrendite eingehalten,<br />
welche den Zahlungsmittelüberschuß des ersten Vermietungsjahres zum Kaufpreis ins Verhältnis<br />
setzt. Im Zeitablauf ist ferner da<strong>von</strong> auszugehen, daß über das jährliche Mietwachstum<br />
auch der Kaufpreis steigen wird, so daß die Anfangsrendite grundsätzlich auch in den<br />
künftigen Perioden erzielt wird. Der laufende Diskontierungssatz ist aufgrund der fehlenden<br />
zeitlichen Entsprechung seiner Bestimmungsfaktoren – Zahlungsmittelüberschuß und<br />
ursprünglicher Kaufpreis – für das hier diskutierte Discounted Cash Flow-Verfahren unbrauchbar.<br />
Bei der Residualwertverzinsung (Terminal Capitalisation Rate) 187 handelt es sich um einen<br />
Diskontierungssatz, mit dem der Restwert der betrachteten Immobilie am Ende des<br />
Beobachtungszeitraumes auf den Bewertungszeitpunkt abzuzinsen ist. <strong>Die</strong>ser Diskontierungssatz<br />
muß einerseits die verringerte wirtschaftliche Nutzungsdauer der Immobilie zu<br />
diesem Zeitpunkt sowie die für das Ende des Zeithorizontes bestehende Prognoseunsicher-<br />
185 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424.<br />
186 Zur zeitlichen Entsprechung der Zähler- und Nennergröße und der betriebswirtschaftlichen Bedeutung<br />
vgl. auch BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 28 f.<br />
187 <strong>Die</strong> Residualwertverzinsung, die in der Terminologie des IVSC als „Terminal Capitalisation Rate“<br />
bezeichnet wird, wird in der nordamerikanischen Bewertungspraxis neben der international geltenden<br />
Bezeichnung auch noch unter den Bezeichnungen „Residual Capitalisation Rate“ und<br />
„Coming-Out Capitalisation Rate“ geführt. In der britischen Bewertungspraxis hingegen trägt die<br />
Residualwertverzinsung die Bezeichnung „Reversion Yield“. Vgl. INTERNATIONAL VALUATION<br />
STANDARDS COMMITTEE (HRSG.), IVS 2001, S. 426.<br />
270
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
heit berücksichtigen. Für eine separate Residualwertverzinsung spricht sich das IVSC in<br />
seinem Entwurf der Anwendungshilfe GN 10 aus, ohne diesen Diskontierungssatz und seine<br />
Berechnung allerdings näher zu erläutern. 188<br />
Zumeist wird aber als Restwertverzinsung<br />
die Anfangsrendite verwendet. 189<br />
Das mit der betrachteten Immobilie verbundene Veräußerungsrisiko<br />
wird dann im Restwert selbst ausgedrückt.<br />
Wird das Discounted Cash Flow-Verfahren nicht zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes<br />
eines <strong>Investment</strong> Property, sondern zur Ermittlung des Kapitalwertes einer Investition<br />
herangezogen, so ist die Vorgabe eines Diskontierungssatzes erforderlich. <strong>Die</strong>ser<br />
wird anlegerspezifisch bestimmt und stellt dann die Zielrendite (Target Rate of Return)<br />
des Anlegers dar. Gleichzeitig spiegelt diese Zielrendite das vom Anleger wahrgenommene<br />
Investitionsrisiko wider. 190<br />
Würde die Zielrendite für Zwecke der Zeitwertbewertung eines<br />
<strong>Investment</strong> Property herangezogen, wäre der so ermittelte Wert ein willkürlicher Wert, der<br />
nicht die Marktwerwartungen sämtlicher Marktteilnehmer wiedergeben würde. <strong>Die</strong> Zielrendite<br />
wird deshalb ausschließlich verwendet, um den unternehmensspezifischen Kapitalwert<br />
einer potentiellen Immobilieninvestition zu ermitteln.<br />
434.23 Beurteilung der Brauchbarkeit der Diskontierungssätze für das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren<br />
Soll die Brauchbarkeit der oben erläuterten Diskontierungssätze – der Anfangsrendite, des<br />
Internen Zinssatzes und des kapitalmarktorientierten Diskontierungssatzes – diskutiert<br />
werden, ist zunächst zu berücksichtigen, welchen Diskontierungssatz das IVSC als Schwesterorganisation<br />
des <strong>IAS</strong>B in diesem Zusammenhang präferiert. Denn die Verlautbarungen<br />
des IVSC sind in Zweifelsfällen zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehen.<br />
191 Als Verlautbarung des IVSC, die Hilfe in der Frage des im Discounted Cash<br />
Flow-Verfahren anzuwendenden Diskontierungssatz leisten kann, ist die bislang nur als<br />
Entwurf vom IVSC veröffentlichte Anwendungshilfe GN 10 (Discounted Cash Flow Analysis)<br />
zu nennen. Allerdings ist hier wiederum anzumerken, daß dieser Entwurf einer Anwen-<br />
188 Vgl. GN 10.5.2.6.<br />
189 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 557.<br />
190 Vgl. THOMAS, M./ LEOPOLDSBERGER, G./ WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 424 f.<br />
191 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.B52.<br />
271
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
dungshilfe an keiner Stelle auf <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> Bezug nimmt. Vielmehr wird lediglich auf die Bedeutung<br />
der Anwendungshilfe für <strong>IAS</strong> 36 und den damit einhergehenden Wertmaßstab eines<br />
unternehmensspezifischen Nutzungswertes (value in use) eingegangen. 192<br />
<strong>Die</strong> in dieser<br />
Anwendungshilfe erfolgten Ausführungen zu den Parametern des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens wären künftig also noch an die Besonderheiten der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> anzupassen.<br />
Der Entwurf einer Anwendungshilfe zur Immobilienbewertung mit Hilfe des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens (GN 10) formuliert nun die folgenden Anforderungen an den gesuchten<br />
Diskontierungssatz: 193<br />
272<br />
„The discount rate selected should reflect similar rates of return to comparable properties or businesses<br />
in the market. Risk, inflation, real rates of return, and the particular level of income projected<br />
are among the considerations used in selecting the discount rate.“<br />
Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, daß das IVSC den Internen Zinssatz vergleichbarer<br />
Immobilien als den im Discounted Cash Flow-Verfahren zu verwendenden<br />
Diskontierungssatz favorisiert. An anderer Stelle dieser Anwendungshilfe wird das IVSC<br />
noch konkreter, wenn es ausführt: 194<br />
„The income streams and sales prices of comparable properties may be analysed to derive an internal<br />
rate of return (IRR).“<br />
Sofern zur betrachteten Immobilie eine vergleichbare Immobilie identifiziert werden kann,<br />
die kürzlich auf dem entsprechenden Immobilienteilmarkt veräußert worden ist, ist der Interne<br />
Zinssatz dieses Objektes ein durchaus geeigneter Diskontierungssatz für das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren. Allerdings bräuchte in diesem Fall das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren gar nicht erst zur Berechnung eines simulierten Marktwertes als Substitut für den<br />
beizulegenden Zeitwert der betrachteten Immobilie bzw. des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
bemüht zu werden. Der beizulegende Zeitwert kann dann nämlich auch direkt als<br />
Verkaufspreis der Vergleichsimmobilie vom Immobilienmarkt abgelesen werden. Der Interne<br />
Zinssatz scheidet deshalb aus der Betrachtung aus.<br />
192 Vgl. GN 10.4.<br />
193 GN 10.5.1.<br />
194 GN 10.5.1.2.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Ebenso wie der Interne Zinssatz ist ein kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz als Diskontierungssatz<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens abzulehnen. Wie gezeigt werden<br />
konnte, sprechen zwei wesentliche Gründe gegen die Übertragung des CAPM auf die Immobilienbewertung:<br />
■ <strong>Die</strong> unterschiedliche Fungibilität <strong>von</strong> Aktien und Immobilien läßt nicht zu, daß der<br />
auf der Grundlage <strong>von</strong> Marktstudien gewonnene kapitalmarktorientierte Risikozuschlag<br />
<strong>von</strong> Immobilien-Aktiengesellschaften auf den einzelnen Vermögenswert Immobilie<br />
übertragen wird, und zudem<br />
■ würde das spezifische bzw. unsystematische Risiko einer einzelnen Immobilie, welches<br />
im beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen ist, nicht über den Betafaktor in den Risikozuschlag<br />
aufgenommen. Denn es würde immer nur ein durchschnittlicher Betafaktor<br />
ermittelt, der auf den gesamten Immobilienportfolios der untersuchten Unternehmen<br />
beruht.<br />
Daher verbleibt als zu präferierender Diskontierungssatz an dieser Stelle die Anfangsrendite,<br />
welche sich aus dem Verhältnis des Zahlungsmittelüberschusses des ersten<br />
Vermietungsjahres und dem Kaufpreis der betrachteten Immobilie errechnen läßt. Lediglich<br />
die Anfangsrendite ist als zuverlässige und intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbare Rendite zu bezeichnen,<br />
während die anderen Diskontierungssätze vielfach auf Annahmen des Bewerters<br />
beruhen und somit subjektiv geprägt sind. 195 Obgleich die Anfangsrendite nur implizit<br />
über den Kaufpreis der betrachteten Immobilie die künftigen inflationsbedingten Änderungen<br />
und die allgemeine Mietentwicklung erfaßt, spiegelt sie insgesamt die mit dieser<br />
Immobilie verbundenen Anlagerisiken aber auch Chancen wider. So wird <strong>von</strong> einer zu Finanzanlagezwecken<br />
gehaltenen Immobilie, deren Anfangsrendite unter der anderer Anlageformen,<br />
wie der <strong>von</strong> Bundesschatzbriefen, liegt, mit Sicherheit erwartet, daß sie über ein<br />
entsprechendes künftiges Wachstumspotential verfügt. 196 Wenn eine künftige Wertsteigerung<br />
sicher erwartet wird, drückt sich dies also in der Bereitschaft der Anleger aus, geringere<br />
Anfangsrenditen zu akzeptieren bzw. höhere Kaufpreise zu zahlen. Zudem konnte in einer<br />
Untersuchung der Anfangsrenditen <strong>von</strong> Wohn- und Büroimmobilien, die <strong>von</strong> KPMG<br />
195 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 34.<br />
196 Vgl. KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren,<br />
S. 1433 f., Rn. 87; WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren<br />
für das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 34.<br />
273
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
REAL ESTATE für den Zeitraum <strong>von</strong> 1991 bis 2000 durchgeführt worden ist, eine geringe<br />
Volatilität dieser Anfangsrenditen besonders für Büroimmobilien <strong>nach</strong>gewiesen werden. 197<br />
Indes ist zu beachten, daß die Anfangsrendite dann nicht den Erwartungen der Marktteilnehmer<br />
entspricht, wenn im ersten Vermietungsjahr außerordenliche Umstände, wie erhöhte<br />
Vermarktungskosten oder zusätzliche Umbauarbeiten, den Zahlungsmittelüberschuß<br />
des ersten Jahres und mit ihm u. U. die Anfangsrendite reduzieren. Spiegeln sich diese zusätzlichen<br />
Kosten nicht bereits im vom bilanzierenden Unternehmen zu entrichtenden<br />
Kaufpreis wider, wäre folglich der Zahlungsmittelüberschuß des ersten Vermietungsjahres<br />
um diese außerordentlichen Elemente zu bereinigen.<br />
Weiterhin ist hierbei zu fordern, daß die ermittelte Anfangsrendite durch Immobilienmarktinformationen<br />
zu ähnlichen Transaktionen des jeweiligen Teilmarktes plausibilisiert<br />
wird. Empirisch ermittelte Erwartungswerte und Volatilitäten bzgl. der Wertentwicklung<br />
auf diesem Teilmarkt müssen die Erwartungen der Marktteilnehmer rechtfertigen, die mit<br />
dem Kaufpreis implizit unterstellt wurden. Einschränkend ist allerdings zu bemerken, daß<br />
die gesuchten Informationen nicht flächendeckend verfügbar sind, zentral erfaßt und analysiert<br />
werden, sondern <strong>von</strong> einer großen Zahl <strong>von</strong> Marktteilnehmern und Marktbeobachtern<br />
veröffentlicht werden. Eine Vereinheitlichung der Datenbasis muß also künftig erfolgen.<br />
Einen wichtigen Einfluß auf eine solche Vereinheitlichung der Datenbasis könnte<br />
künftig die NEUE BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) 198 haben.<br />
Bezogen auf die zur Zeit nur als Entwurf vorliegende Anwendungshilfe GN 10 des IVSC<br />
wäre abschließend zu fordern, daß differenziert zu dem im Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren für Zwecke der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu verwendenden<br />
197 So konnten die Anleger bei Büroimmobilien im Vergleich zu Wohnimmobilien im Zeitraum <strong>von</strong><br />
1991 bis 2000 höhere Anfangsrenditen (5,74 % gegenüber 4,67 %) bei gleichzeitig geringerer<br />
Schwankungsbreite der jährlichen Anfangsrenditen (± 0,17 % gegenüber ± 0,55 %) erwarten.<br />
Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10.<br />
198 Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (HRSG.), Konsultationspapier: Überblick über die Neue Basler<br />
Eigenkapitalvereinbarung; BANK FÜR INTERNATIONALEN ZAHLUNGSAUSGLEICH (HRSG.), Erläuternde<br />
Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung. Zu den allgemeinen Offenlegungsanforderungen<br />
an die Unternehmen vgl. BOOS, K.-H./SCHULTE-MATTLER, H., Basel II:<br />
Marktdisziplin durch erweiterte Offenlegung, S. 795-799 sowie PERRIDON, L./STEINER, M., Finanzwirtschaft<br />
der Unternehmung, S. 394-397. Zum möglichen Einfluß der NEUEN BASLER EI-<br />
GENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auf die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
vgl. ebenso Abschnitt 434.41.<br />
274
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Diskontierungssatz Stellung bezogen wird. Welchen Diskontierungssatz sollte ein Unternehmen<br />
zur Bewertung verwenden, sofern nicht die interne Verzinsung einer vergleichbaren<br />
Immobilie ermittelt werden kann, die kürzlich auf dem entsprechenden Immobilienteilmarkt<br />
veräußert worden ist? Eine Normierung des Diskontierungssatzes, gestaffelt <strong>nach</strong><br />
der Immobilienart und weiteren immobilienspezifischen Faktoren, wäre bspw. denkbar. 199<br />
434.3 Restwert (Residual Value)<br />
Das Discounted Cash Flow-Verfahren erstreckt sich lediglich über einen beschränkten<br />
Zeitraum. Daher muß am Ende des Zeithorizontes ein Restwert (residual value) der betrachteten<br />
Immobilie angesetzt werden. <strong>Die</strong>sem Restwert kommt eine hohe praktische Bedeutung<br />
zu, weil er – diskontiert auf den Bewertungszeitpunkt – häufig einen sehr hohen<br />
Anteil am gesamten beizulegenden Zeitwert der Immobilie darstellt. 200<br />
Der Restwert ist als wahrscheinlichster Veräußerungspreis der Immobilie am Ende des Beobachtungshorizontes<br />
aufzufassen. Da <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.30 der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property ohne Abzug der dem bilanzierenden Unternehmen gegebenenfalls beim<br />
Verkauf entstehenden Transaktionskosten zu ermitteln ist, 201 sind auch vom Restwert keine<br />
Transaktionskosten bzw. Veräußerungskosten abzuziehen. Der im Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren verwendete Restwert ist dem<strong>nach</strong> ein Bruttowert. Er errechnet sich als die ewige<br />
199 Siehe in diesem Zusammenhang das Vorgehen <strong>von</strong> SOMMER und KRÖLL, die die möglichen<br />
Bandbreiten <strong>von</strong> Diskontierungssätzen für Wohn- und Gewerbeimmobilien gestaffelt <strong>nach</strong> dem<br />
Baujahr der zugundeliegenden Gebäude berechneten. Grundlage bildete eine empirische Untersuchung<br />
des Datenmaterials <strong>von</strong> 50 Gutachterausschüssen aus den alten und neuen Bundesländern<br />
für das Jahr 1993. Ein empirisch gestützter Diskontierungssatz ließ sich dann aus der jeweiligen<br />
Bandbreite ermitteln, indem die wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren und immobilienspezifische<br />
Faktoren in die Ermittlung einflossen. Vgl. SOMMER, G./KRÖLL, R., Anzuwendende Liegenschaftszinssätze<br />
aus einer empirischen Untersuchung, S. 290-292.<br />
200 Zur Bedeutung des Restwertes bei der Immobilienbewertung mit Hilfe des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 590 f.;<br />
WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für das<br />
<strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 116; THÖNE, C., Britische Bewertungsverfahren, S. 599; THOMAS,<br />
M./LEOPOLDSBERGER,<br />
schnitt 435.43.<br />
G./WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 437 sowie Ab-<br />
201 Nach <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.30 heißt es: „An enterprise determines fair value without any deduction for transaction<br />
costs that the enterprise may incur on sale or other disposals.“<br />
275
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Rente des Zahlungsmittelüberschusses am Ende des Zeithorizontes. 202<br />
Der Restwert ist, wie<br />
noch zu zeigen sein wird, ein vergleichsweise hoher Wert, der den beizulegenden Zeitwert<br />
eines <strong>Investment</strong> Property maßgeblich beeinflußt. 203<br />
Überdies ist am Ende des Zeithorizontes<br />
mit einer erhöhten Prognoseunsicherheit zu rechnen, die den Restwert bzw. den ihm<br />
zugrundeliegenden Zahlungsmittelüberschuß am Ende des Zeithorizontes nur innerhalb<br />
einer Bandbreite ermitteln läßt. Anhangangaben zur Prognose des Restwertes werden somit<br />
erforderlich. Formal ergibt sich der Restwert <strong>nach</strong> folgender Formel:<br />
RV<br />
Legende:<br />
CF 11<br />
276<br />
CF<br />
r<br />
11 = (Formel 6)<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des elften Vermietungsjahres<br />
r Diskontierungssatz (capitalsation rate)<br />
RV Restwert (residual value)<br />
Geht man <strong>von</strong> einem im Schrifttum und der Bewertungspraxis unterstellten Zeithorizont<br />
<strong>von</strong> zehn Jahren aus, handelt es sich beim Zahlungsmittelüberschuß am Ende des Zeithorizontes<br />
um die Differenz der geschätzten Zahlungsmittelzuflüsse und Zahlungsmittelabflüsse<br />
der um zehn Jahre gealterten Immobilie. 204 Für die Zeit <strong>nach</strong> dem betrachteten Beobachtungshorizont<br />
wird <strong>von</strong> einem konstanten Zahlungsmittelüberschuß der betrachteten<br />
Immobilie ausgegangen. Als Zahlungsmittelüberschuß, der die Grundlage für die Berechnung<br />
des Restwertes der Immobilie bildet, kann der geschätzte Zahlungsmittelüberschuß<br />
(CF11 ) des elften Jahres angesetzt werden. 205<br />
Dabei wird unterstellt, daß der Zahlungsmittelüberschuß<br />
des elften Jahres repräsentativ für die gesamte folgende Zeit ist (ewige Rente).<br />
Zur Ermittlung des Restwertes wird grundsätzlich neben dem Zahlungsmittelüberschuß<br />
des elften Jahres die Anfangsrendite herangezogen. 206 Das Veräußerungsrisiko und eventuelle<br />
Wachstumszuschläge oder Wachstumsabschläge sind dann im Restwert bzw. dem Zahlungsmittelüberschuß<br />
des elften Jahres auszudrücken. Der so ermittelte Restwert ist schließ-<br />
202 Vgl. BAUM, A., Property <strong>Investment</strong> Depreciation and Obsolence, S. 20 f.<br />
203 Vgl. auch Abschnitt 435.43.<br />
204 Vgl. BAUM, A./CROSBY, N., Property <strong>Investment</strong> Appraisal, S. 230 f.<br />
205 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 590.<br />
206 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 557.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
lich entsprechend der oben angegebenen Formel (2) 207<br />
über zehn Jahre auf den Bewertungszeitpunkt<br />
abzuzinsen. 208<br />
Wie zu erkennen ist, kommt das Discounted Cash Flow-Verfahren ohne die Ermittlung<br />
des Bodenwertes und die Schätzung der Restnutzungsdauer des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile<br />
aus. Allerdings verlagert sich die Bewertungsproblematik hin zur richtigen Berechnung<br />
des Restwertes und damit zur Prognose des Zahlungsmittelüberschusses des elften<br />
Jahres sowie eines marktgerechten Diskontierungssatzes. 209<br />
Abschließend sei angemerkt, daß das IVSC in seiner bislang als Entwurf veröffentlichten<br />
Anwendungshilfe GN 10 an keiner Stelle darauf eingeht, wie der Bewerter den Restwert einer<br />
Immobilie am Ende des Zeithorizontes zu berechnen hat. Implizit wird wohl die oben<br />
vorgestellte und international gängige Restwertermittlung unterstellt, <strong>nach</strong> der der Restwert<br />
als Barwert einer ewigen Rente im Discounted Cash Flow-Verfahren angesetzt wird. Auch<br />
hier sind für die letztlich vom IVSC zu verabschiedende Anwendungshilfe GN 10 klare<br />
Handlungsanweisungen an den Bewerter bzgl. der Wertermittlung zu fordern.<br />
434.4 Weitere Einflüsse auf die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
434.41 Möglicher Einfluß der NEUEN BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auf<br />
die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Am 16. Januar 2001 veröffentlichte der Basler Ausschuß für Bankenaufsicht sein zweites<br />
Konsultationspapier zur NEUEN BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II). Ziel <strong>von</strong><br />
BASEL II ist es, die Sicherheit und die Solidität des internationalen Finanzwesens zu fördern.<br />
Eine tragende Säule bilden hierbei die Mindesteigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute.<br />
<strong>Die</strong> neuen Regelungen verwerfen eine pauschale Bewertung des Kreditrisikos.<br />
Vielmehr wird den Kreditinstituten empfohlen, bei der Kreditvergabe die Bonität des Kreditnehmers<br />
differenziert zu berücksichtigen. <strong>Die</strong> Bonität des Kreditnehmers ist mittels in-<br />
207 Vgl. Abschnitt 433.<br />
208 Vgl. APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 591.<br />
209 Vgl. ähnlich KLEIBER, W., Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten<br />
Verfahren, S. 1424, Rn. 63; BRAND, E., Verfahrenskritik zum Discounted-Cash-Flow-Verfahren<br />
in der Grundstücksbewertung, S. 213.<br />
277
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
terner oder externer Ratings zu bestimmen. 210<br />
Das individuelle Kreditrisiko des Kreditnehmers<br />
wird zum maßgeblichen Faktor für die Preiskalkulation der Kreditinstitute. Eine<br />
am individuellen Risiko orientierte Konditionengestaltung der Kreditinstitute ist die Folge.<br />
Für bonitätsschwache Unternehmen werden die Kosten für aufgenommene Kredite steigen,<br />
während Unternehmen, deren Bonität als ausgezeichnet eingestuft wird, mit sinkenden Finanzierungskosten<br />
rechnen dürfen. 211<br />
Nach den gegenwärtigen Planungen soll das Konsultationspapier<br />
Ende September 2002 endgültig – unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse<br />
aus den eingereichten Stellungnahmen – verabschiedet werden und <strong>nach</strong> einer gut zweijährigen<br />
Übergangsfrist Anfang des Jahres 2005 in das Bankenrecht der jeweiligen Länder<br />
und der EUROPÄISCHEN UNION (EU) Eingang finden. 212 , 213<br />
Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen BASEL II auf die Immobilienbewertung<br />
und damit auf die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hat.<br />
Da die bewerteten Kreditrisiken das Rating des Kreditnehmers und mit ihm die endgültige<br />
Konditionengestaltung beeinflussen, müssen nun auch die Immobilienrisiken marktnäher<br />
abgebildet werden als bisher. Daher wird der Immobilienbesitz eines Darlehnsnehmers<br />
künftig generell einer intensiveren und wiederholten Bewertung unterzogen werden. Denn<br />
dieser kann einen nicht unerheblichen Einfluß auf die Bonität des Darlehnsnehmers haben.<br />
<strong>Die</strong>s gilt in besonderem Maße für den Fall, daß das Immobilienvermögen der Sicherung<br />
eines Darlehns in Form eines Grundpfandrechtes dient. Somit wird der Beleihungswert<br />
(mortgage lending value) 214 einer Immobilie künftig eine noch weitreichendere Bedeutung<br />
bei der Kreditvergabe und für die Bonität des potentiellen Kreditnehmers einnehmen als<br />
bislang. Des weiteren ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß das verlangte Unternehmens-Rating künftig<br />
auch auf die Immobilie und somit auf den Bereich des Realkredits übertragen wird. Mit<br />
210 Vgl. dazu auch die <strong>von</strong> PRICEWATERHOUSECOOPERS im Jahre 2001 durchgeführte Studie<br />
zur Vorbereitung mittelständischer Unternehmen auf die Anforderungen eines Ratings in PRI-<br />
CEWATERHOUSECOOPERS DEUTSCHE REVISION (HRSG.), FIT für RATING?<br />
211 Vgl. GOEBEL, R., Basel II und seine Folgen für die Sparkassen-Finanzgruppe und ihre Kunden,<br />
S. 312-314.<br />
212 Vgl. O. V., Weiter Atempause für 'Basel II'; O. V., Retuschen an 'Basel II' - Zusätzliche Abklärung<br />
vorgesehen.<br />
213 Zur Kritik am zweiten Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vgl. GIESE,<br />
G., Kritik und Verbesserungsvorschläge für den Basel II Akkord, S. 67-74 sowie STEINER,<br />
M./STARBATTY, N., Kritische Aspekte der Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, S. 417-422.<br />
214 Zur Definition des Beleihungswertes vgl. IVS 2.3.12 sowie Abschnitt 332.21.<br />
278
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
einem derartigen Immobilien-Rating soll eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Werthaltigkeit<br />
einer Immobilie anhand eines Katalogs sachgerecht ausgewählter Kriterien getroffen<br />
werden. 215<br />
Am Ende der Immobilienprüfung wird künftig ein Ratingurteil in Form einer<br />
aus dem Unternehmes-Rating bekannten Einstufung in die Bonitätsklassen AAA bis D stehen.<br />
216 , 217<br />
Mit dem Immobilien-Rating wird die klassische Kennzahlenanalyse des Kreditwesens<br />
ausgeweitet. Beleihungswert und Immobilien-Rating beeinflussen dem<strong>nach</strong> die Bonität<br />
des bilanzierenden Unternehmens.<br />
Weiterhin müssen der Beleihungswert und besonders der Marktwert einer Immobilie mit<br />
Hilfe eines zuverlässigen und intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbaren Bewertungsverfahrens ermittelt<br />
werden können. Standardisierte Bewertungsverfahren sind zu verwenden. Das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren als ein international gängiges Bewertungsverfahren bietet sich an.<br />
Nur können die einzelnen Parameter dieses Verfahrens – die Zahlungsmittelströme, der<br />
Diskontierungssatz und der Restwert – nicht ohne subjektive Annahmen des Bewerters<br />
auskommen. Sie lassen sich vielfach im Falle fehlender mietvertraglicher Vereinbarungen<br />
nur innerhalb einer Bandbreite angeben. Der mit Hilfe des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens ermittelte Marktwert ist demzufolge lediglich ein simulierter Marktwert, der für<br />
eine Bandbreite denkbarer Marktwerte steht. Überdies ist eine flächendeckende Statistik,<br />
die eine einheitliche Erfassung und Vergleichbarkeit <strong>von</strong> Immobilienmarktkennziffern ermöglichen<br />
würde, zur Zeit nicht vorhanden. Daher werden in den kommenden Jahren die<br />
Immobilienmarktanalysen immer bedeutender für Kreditinstitute. Der Bedarf an ökonometrischen<br />
Marktanalysen und Marktprognosen wird steigen, um Transparenz auf dem<br />
Immobilienmarkt und eine vergleichbare Datengrundlage zu schaffen. <strong>Die</strong> deutsche und<br />
internationale Immobilienwirtschaft wird sich weiter professionalisieren, 218 was schließlich<br />
dazu führen wird, daß die Beleihungswerte und vor allem die Marktwerte <strong>von</strong> Immobilien<br />
215 Als sachgerechte Kriterien wären in diesem Zusammenhang die in Abschnitt 321. und Abschnitt<br />
322. erläuterten wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren des betrachteten Immobilienteilmarktes<br />
und die wertbeeinflussenden immobilienspezifischen Faktoren zu nennen.<br />
216 Vgl. BRÜHL, M., Neue Ansätze der Risikobetrachtung, S. 9.<br />
217 Zu einer Risikoklassifizierung einer Immobilie anhand eines Immobilien-Ratings vgl. auch das<br />
Vorgehen der ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE und ihr ZÜBLIN IMMOBILIEN RATING.<br />
Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen, S. 20 f.<br />
218 Vgl. VÖLKER, A., Basel II/Teil 2. Immobilien werden mobiler - zumindest in der Unternehmensstrategie,<br />
S. 5.<br />
279
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
statistisch weiter abgesichert und somit die mit den betrachteten Immobilien verbundenen<br />
Risiken marktgerecht eingeschätzt werden können.<br />
Hinsichtlich der hier untersuchten Marktwertermittlung <strong>von</strong> Immobilien ist indes festzustellen,<br />
daß sich BASEL II nicht auf den im Discounted Cash Flow-Verfahren anzuwendenden<br />
Diskontierungssatz auswirkt, da mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens der<br />
beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property in Form eines simulierten Marktwertes zu<br />
ermitteln ist, der die Erwartungen der Marktteilnehmer über den Wert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property wiedergeben soll. Unternehmensindividuelle Einflüsse, wie die Bonität<br />
des bilanzierenden Unternehmens, fließen deshalb nicht in die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> ein. <strong>Die</strong> einzige indirekte Auswirkung <strong>von</strong> BASEL II auf die Marktwertermittlung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> liegt folglich in einer zunehmenden Vereinheitlichung<br />
der zur Bewertung benötigten Immobilienmarktdaten.<br />
434.42 Möglicher Einfluß der Ereignisse des 11. September 2001 auf die Parameter<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
<strong>Die</strong> Terroranschläge des 11. September 2001 auf New York und Washington, D. C., haben<br />
nicht nur das politische Weltbild verändert, sondern wirken sich auch auf die internationale<br />
Immobilienwirtschaft und damit auf die Immobilienbewertung aus. Gerade für<br />
hochgeschossige Büroimmobilien stellt sich die Frage, wie Terrorrisiken in der Bewertung<br />
zu berücksichtigen sind. Dazu muß zunächst das individuelle Risiko der betrachteten Immobilie<br />
identifiziert werden. In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, wie sich das Risiko<br />
auf die Bewertungsparameter – und hier vor allem die Zahlungsmittelströme – tendenziell<br />
auswirken kann.<br />
JONES LANG LASALLE hat als auf den weltweiten Immobilienmärkten agierendes Makler-<br />
und Beratungsunternehmen zu diesem Zweck eine „Terrorrisiko-Matrix“ (Risk-<br />
Threat-Matrix) 219 entwickelt, die versucht, auf der Basis eines gleichgewichtigen Punktbe-<br />
219 Zu den weiteren Ausführungen vgl. JONES LANG LASALLE INTERNATIONAL (HRSG.), The Events<br />
of September 11, S. 8 f.<br />
280
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
wertungssystems 220<br />
das immobilienspezifische Terrorrisiko zu ermitteln. <strong>Die</strong>ses System umfaßt<br />
zwei Stufen, und zwar<br />
■ die detaillierte Risikoeinschätzung und<br />
■ die Risikoklassifizierung der betrachteten Immobilie.<br />
<strong>Die</strong> Risikoeinschätzung orientiert sich an den in der folgenden Übersicht 4-4 angegebenen<br />
Kriterien, die indes nicht vollständig überschneidungsfrei sind. Für jedes dieser Kriterien<br />
muß der Bewerter eine Punktwertung abgeben. <strong>Die</strong> zu vergebenden Punkte liegen in<br />
einem Intervall <strong>von</strong> eins bis maximal fünf. Eine Punktwertung <strong>von</strong> eins drückt ein niedriges<br />
Terrorrisiko für das analysierte Kriterium aus. Mit zunehmender Punktwertung nimmt<br />
das Terrorrisiko zu.<br />
Immobilienspezifische Risikoeinschätzung<br />
Kriterium Mögliche Punkte<br />
Bedeutung des Immobilienteilmarktes 1-3<br />
Bedeutung der Lage der Immobilie 1-5<br />
Nähe zu zentralen öffentlichen Gebäuden 1-2<br />
Nähe zu Transportzentren 1-3<br />
Wirtschaftliche Bedeutung der Mieter 1-3<br />
Infrastrukturelle Bedeutung 1-3<br />
Übersicht 4-4: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Einschätzung <strong>von</strong> Terrorrisiken<br />
Nachdem der Bewerter jedes einzelne Kriterium untersucht und bewertet hat, ist der Gesamtwert<br />
dieser Risikoeinschätzung mittels Addition der einzelnen Kriterien-Werte zu berechnen.<br />
Auf eine Gewichtung der Kriterien-Werte wird verzichtet. Anhand des Gesamtwertes<br />
lassen sich die betrachteten Immobilien sodann in drei Risikoklassen einordnen.<br />
Mit jeder Risikoklasse sind immobilienspezifische Sicherheitsanforderungen verbunden, die<br />
umzusetzen sind, um die langfristige Ertragsfähigkeit der jeweiligen Immobilie zu sichern.<br />
<strong>Die</strong> folgende Übersicht 4-5 faßt die drei Risikoklassen und die mit ihnen verbundenen Sicherheitsanforderungen<br />
zusammen:<br />
220 Zu Punktbewertungsmodellen vgl. ADAM, D., Planung und Entscheidung, S. 412-421.<br />
281
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
282<br />
Immobilienspezifische Risikoklassifizierung<br />
Gesamtpunkte Risikoklasse Sicherheitsanforderungen<br />
6 Grün Grundlegende Sicherheitsanforderungen (z. B. Notfallverfahren, Feuer- und<br />
Lebensrettungsmaßnahmen, allgemeiner Sicherheitsdienst, Krisen-<br />
Management-Plan) sind erforderlich.<br />
7-9 Gelb Moderate Sicherheitsanforderungen (z. B. Besucherprüfung, Vergabe <strong>von</strong> Foto-Identifikations-Ausweisen,<br />
beschränkter Garagenzugang, kontinuierliche<br />
Überwachung öffentlicher Bereiche) sind erforderlich.<br />
≥ 10 Rot Strenge Sicherheitsanforderungen (z. B. Brief- und Paketuntersuchungen,<br />
PKW-Untersuchungen, Überwachungskameras) sind erforderlich.<br />
Übersicht 4-5: <strong>Die</strong> immobilienspezifische Klassifizierung anhand des identifizierten Terrorrisikos<br />
<strong>Die</strong> Risikoklassifizierung und die an die betrachtete Immobilie gestellten Sicherheitsanforderungen<br />
können einen ersten Eindruck darüber vermitteln, wie attraktiv die Immobilie für<br />
die Marktteilnehmer ist. Sind die Sicherheitsanforderungen nur zu einem geringen Teil erfüllt,<br />
ist mit künftigen Zahlungsmittelabflüssen für Sicherheitsmaßnahmen zu rechnen. Ansonsten<br />
wäre künftig eine erhöhtes Leerstandsrisiko zu vermuten.<br />
Abschließend ist festzuhalten, daß das Terrorrisiko vor allem für hochgeschossige Büroimmobilien<br />
wertbeeinflussend sein kann. <strong>Die</strong> hier auf der Grundlage der vorgestellten Terrorrisikomatrix<br />
vorgenommene Risikoklassifizierung ist bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme<br />
zu bedenken. Indes bleibt abzuwarten, ob der 11. September 2001 langfristig<br />
den internationalen Immobilienmarkt beeinflussen wird oder eher nur kurzfristig für<br />
ein erhöhtes Sicherheitsbewußtsein der Marktteilnehmer sorgt.<br />
Bereits jetzt ist in Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September 2001 festzustellen, dass<br />
U.S.-amerikanische Unternehmen ihre Sicherheitsmaßnahmen erheblich ausgeweitet haben.<br />
Ein Großteil der Unternehmen hat zudem Änderungen in der Immobilienstrategie<br />
durchgeführt. So werden Standorte geographisch stärker gestreut und die Wahl <strong>von</strong> Standorten<br />
in exponierten Lagen vermieden. Gleichzeitig kommt dem betrieblichen Immobilienmanagement<br />
eine größere Bedeutung zu. 221<br />
221 Vgl. JONES LANG LASALLE INTERNATIONAL (HRSG.), Sicherheitsmaßnahmen.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
435. Ein Beispiel zum Discounted Cash Flow-Verfahren<br />
435.1 Vorbemerkung<br />
<strong>Die</strong> Bewertung eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
wird im folgenden anhand eines Beispiels erläutert. Dazu wird zunächst in Abschnitt 435.2<br />
und in Abschnitt 435.3 <strong>von</strong> einer „idealen“ Bewertungssituation ausgegangen. Probleme<br />
bei der Ermittlung der künftigen Zahlungsmittelströme, des Diskontierungssatzes und des<br />
Restwertes werden ausgeschlossen. <strong>Die</strong> Berechnung des beizulegenden Zeitwertes steht im<br />
Vordergrund der Betrachtung.<br />
In Abschnitt 435.4 wird die anfänglich unterstellte ideale Bewertungssituation durch realere<br />
Bewertungssituationen ergänzt. Auf der Grundlage dieser Bewertungssituationen ist zu<br />
untersuchen, welchen Einfluß die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens, und<br />
zwar die Zahlungsmittelströme, der Diskontierungssatz und der Restwert, auf den beizulegenden<br />
Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property nehmen können. Überdies ist für den konkreten<br />
Beispielfall zu diskutieren, wie das bilanzierende Unternehmen bei unsicheren Bewertungsinformationen<br />
zu einem zuverlässigen und somit für die Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen<br />
Bewertungsergebnis gelangen kann.<br />
435.2 Charakterisierung der Beispielimmobilie<br />
Als Beispielimmobilie dient im folgenden eine Gewerbeimmobilie. <strong>Die</strong>se Gewerbeimmobilie<br />
besteht aus fünf Geschossen. Im Erdgeschoß (EG) befindet sich ein Einzelhandelsgeschäft.<br />
<strong>Die</strong> restlichen Geschosse – erstes Obergeschoß (1. OG) bis viertes Obergeschoß<br />
(4. OG) - werden ausschließlich zu Bürozwecken genutzt. <strong>Die</strong> gesamte Mietfläche beläuft<br />
sich auf 4.200 m 2 . Zusätzlich sind 200 Parkplätze in der Tiefgarage der Immobilie vorzufinden.<br />
<strong>Die</strong> Immobilie ist ein Neubau, der im Jahre 2000 fertiggestellt worden ist, und liegt in<br />
Frankfurt a. M. in bester, zentraler Lage. Eigentümerin dieser Immobilie ist seit der Fertigstellung<br />
im Jahre 2000 die IMMOBILIEN AG. Sie hält die Immobilie zu Finanzanlagezwecken<br />
(<strong>Investment</strong> Property) und hat die zur Verfügung stehende Mietfläche erstmalig zum<br />
1. Januar 2001 an insgesamt vier Mieter vollständig vermietet. Zum 31. Dezember 2001,<br />
dem Bilanzstichtag der <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B rechnungslegenden IMMOBI-<br />
283
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
LIEN AG, muß nun der beizulegende Zeitwert dieser Immobilie mit Hilfe des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens bestimmt werden. <strong>Die</strong> IMMOBILIEN AG hat sich bei der Folgebewertung<br />
ihres <strong>Investment</strong> Property für das fair value model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> entschieden. <strong>Die</strong><br />
bewertungsrelevanten Mietvertragsbedingungen sind in der in Übersicht 4-6 abgebildeten<br />
Mieterbestandsliste aufgeführt.<br />
Mieter Mieter A Mieter B Mieter C Mieter D Gesamt<br />
Geschoß EG 1. – 2. OG 3. OG 4. OG<br />
Nutzung Einzelhandel Büro Büro Büro<br />
Branche Hochwertige<br />
Herrenbekleidung<br />
Mietfläche in m 2<br />
284<br />
Unternehmen<br />
des Neuen<br />
Marktes<br />
Versicherung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
1.000 1.600 800 800 4.200<br />
Parkplätze<br />
zu 125,00 €/Platz/Monat<br />
(Stand: 31. Dezember 2001) <strong>40</strong> 80 <strong>40</strong><br />
Vertragsende Jährliche<br />
Kündigungsmöglichkeit<br />
Verlängerungsoptionen Jährliche<br />
Verlängerung<br />
bis 2012<br />
Ende 2006 Ende 2006 Ende 2006<br />
Weitere sechs<br />
Jahre<br />
Weitere sechs<br />
Jahre<br />
Weitere sechs<br />
Jahre<br />
Mietanpassung Staffelmietvertrag mit einer Mietanpassung (inkl. Parkplatzmiete)<br />
alle zwei Jahre i. H. v. 2,5 %.<br />
Miete/m 2 /Monat in €<br />
(Stand: 01. Januar 2001) 222<br />
152,1 38,3 38,3<br />
Übersicht 4-6: Mieterbestandsliste der Beispielimmobilie<br />
<strong>40</strong> 200<br />
222 <strong>Die</strong> im Beispiel angesetzten Mietpreise für die Einzelhandelsfläche und die Büroflächen der betrachteten<br />
Beispielimmobilie entsprechen den Auswertungen der FINANCIAL & ECONOMIC RE-<br />
SEARCH INTERNATIONAL AG (FERI AG) für Büro- und Einzelhandelsflächen in bester, zentraler<br />
Lage <strong>von</strong> Frankfurt a. M. gegen Ende des Jahres 2001. Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RE-<br />
SEARCH INTERNATIONAL (HRSG.), Real Estate Market Rating: Frankfurt a. M. – 4. Quartal<br />
2001, S. 30. Zum Vergleich sei hier angeführt: <strong>Die</strong> üblichen Mietpreisbandbreiten für derartige<br />
Gewerbeimmobilien in Frankfurt a. M. belaufen sich <strong>nach</strong> Einschätzung der DRESDNER<br />
BANK für die Bürofläche gegen Ende des Jahres 2001 auf 35,8 bis 43,5 €/m 2<br />
/Monat und für die<br />
Einzelhandelsfläche auf 102,2 bis 163,6 €/m 2 /Monat. Vgl. DRESDNER BANK (HRSG.), Marktreport<br />
2001, S. 1<strong>40</strong>.<br />
38,3
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Neben den in der Mieterbestandsliste der Beispielimmobilie aufgeführten Informationen<br />
gilt überdies, daß<br />
■ <strong>von</strong> <strong>nach</strong>schüssigen Mietzahlungen auszugehen ist,<br />
■ die nicht auf die Mieter umlagefähigen Kosten in Form <strong>von</strong> Verwaltungs-, Betriebsund<br />
Instandhaltungskosten eines Jahres 1,5 % der jährlichen Bruttomieteinzahlungen<br />
des jeweiligen Mieters betragen,<br />
■ die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverlängerung durch die Mieter bei 100 % liegt und<br />
damit einhergehend eine dauerhafte Leerstandsrate <strong>von</strong> 0 % unterstellt wird,<br />
■ das Mietausfallwagnis branchenspezifisch bzw. anhand des Branchenrisikos bestimmt<br />
wird, und zwar für das Herrenbekleidungsgeschäft (Mieter A) und das Unternehmen<br />
des Neuen Marktes (Mieter B) jeweils mit 7 % sowie für die beiden restlichen Mieter C<br />
und D mit jeweils 4 %, 223<br />
■ ein Reparaturstau aufgrund der erst kürzlichen Fertigstellung der Immobilie nicht vorliegt,<br />
■ größere Reparaturmaßnahmen in den nächsten zehn Jahren nicht geplant sind, aber<br />
<strong>nach</strong> dem Auslaufen der Mietverträge über die Büroflächen eine Renovierung mit den<br />
Mietern (B, C und D) als Verlängerungsanreiz vereinbart worden ist – mit 250 €/m 2<br />
wird kalkuliert,<br />
■ die Einzelhandelsfläche alle fünf Jahre, d. h. Anfang 2006 und Anfang 2011, grundlegend<br />
renoviert wird – auch hier wird mit 250 €/m 2 kalkuliert,<br />
■ die Immobilie frei <strong>von</strong> Beschränkungen, wie Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechten,<br />
Pfandrechten oder anderen Eigentumsbeschränkungen ist,<br />
■ als Diskontierungssatz (r) eine Anfangsrendite <strong>von</strong> r0 = 6,5 % angenommen wird und<br />
■ diese Anfangsrendite auch zur Verzinsung des Restwertes heranzuziehen ist.<br />
223 Gemäß § 18 der deutschen WertV liegt das Mietausfallwagnis <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien zwischen<br />
4 % und 8 % der jährlichen Mieterträge. Vgl. KLEIBER, W./SIMON, J., § 18 WertV, S. 1012 f.,<br />
Rn. 61-70. <strong>Die</strong>se Spannbreite für das Mietausfallwagnis <strong>von</strong> Gewerbeimmobilien wird dem Beispiel<br />
zugrundegelegt. Als Berechnungsgrundlage gelten die potentiellen jährlichen Bruttomieteinzahlungen.<br />
Vgl. hierzu Abschnitt 434.11.<br />
285
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Die</strong> Entwicklung der vertraglich vereinbarten Mieten sieht in Abhängigkeit einer entsprechend<br />
der getroffenen Staffelmietvereinbarung alle zwei Jahre vorgenommenen Mietanpassung<br />
um 2,5 % wie folgt aus:<br />
286<br />
Jahr<br />
Einzelhandelsfläche<br />
(Mieter A)<br />
Mietpreise in €/m 2<br />
/Monat<br />
Bürofläche<br />
(Mieter B, C und D)<br />
Parkplätze<br />
(Mieter A, B, C und D)<br />
2001 152,1 38,3 125,0<br />
2002 152,1 38,3 125,0<br />
2003 155,9 39,3 128,1<br />
2004 155,9 39,3 128,1<br />
2005 159,8 <strong>40</strong>,3 131,3<br />
2006 159,8 <strong>40</strong>,3 131,3<br />
2007 163,8 41,3 134,6<br />
2008 163,8 41,3 134,6<br />
2009 167,9 42,3 138,0<br />
2010 167,9 42,3 138,0<br />
2011 172,1 43,4 141,5<br />
2012 172,1 43,4 141,5<br />
Übersicht 4-7: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit der getroffenen Staffelmietvereinbarung<br />
Als Zeithorizont werden zehn Jahre angesetzt. Das erste Jahr der Betrachtung ist das Jahr<br />
2002, da mit dem Discounted Cash Flow-Verfahren ein zukunftsorientierter Wert für das<br />
betrachtete <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu ermitteln ist, der die künftigen Erwartungen<br />
der Marktteilnehmer wiedergeben soll. 224 Als letztes Jahr des Zeithorizontes gilt dem<strong>nach</strong><br />
das Jahr 2011. Allerdings muß das Jahr 2012 ebenfalls analysiert werden, um den<br />
Restwert des <strong>Investment</strong> Property berechnen zu können. <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden<br />
Zeitwertes der <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG als <strong>Investment</strong> Property gehaltenen Gewerbeimmobilie<br />
erfolgt im folgenden Abschnitt 435.3 anhand der in diesem Abschnitt präsentierten<br />
Bewertungsinformationen und Bewertungsannahmen.<br />
224 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong> (c) sowie Abschnitt 434.12.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
435.3 <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der zu Finanzanlagezwecken<br />
gehaltenen Beispielimmobilie<br />
Der beizulegende Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG ist mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens zu ermitteln. Dazu sind zunächst die einzelnen Bestandteile<br />
des Verfahrens, wie die Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows), die Zahlungsmittelabflüsse<br />
(cash outflows), die Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) und der Restwert (residual<br />
value), zu errechnen. Schließlich sind die Zahlungsmittelüberschüsse und der Restwert auf<br />
den Bewertungszeitpunkt abzuzinsen. Der beizulegende Zeitwert wird in fünf Schritten<br />
ermittelt:<br />
Schritt (1): <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows);<br />
Schritt (2): <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows);<br />
Schritt (3): <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows);<br />
Schritt (4): <strong>Die</strong> Ermittlung des Restwertes (residual value);<br />
Schritt (5): <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie.<br />
<strong>Die</strong> ersten vier Schritte bestimmen die oben genannten Bestandteile des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens, wohingegen im fünften Schritt die gewonnenen Ergebnisse zum beizulegenden<br />
Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property verdichtet werden.<br />
(1) <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Unter den Zahlungsmittelzuflüssen werden die jährlichen Bruttomieteinzahlungen verstanden.<br />
<strong>Die</strong>se jährlichen Bruttomieteinzahlungen setzen sich aus den potentiellen jährlichen<br />
Bruttomieteinzahlungen abzüglich des jährlichen Mietausfallwagnisses und abzüglich möglicher<br />
Leerstandskosten des betrachteten Jahres zusammen. 225 Für die Beispielimmobilie<br />
sind zuerst die potentiellen Bruttomieteinzahlungen sowie das damit einhergehende mieterspezifische<br />
Mietausfallwagnis für den Zeitraum 2002 bis 2012 zu berechnen. <strong>Die</strong> Differenz<br />
aus potentiellen Bruttomieteinzahlungen und dem gesamten Mietausfallwagnis ergibt<br />
schließlich die Bruttomieteinzahlungen des Jahres. Da eine Leerstandsrate <strong>von</strong> 0 % unterstellt<br />
wird, liegen keine Leerstandkosten für den untersuchten Zeitraum vor.<br />
225 Vgl. Abschnitt 434.11.<br />
287
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
In Übersicht 4-8 wird die Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (Bruttomieteinzahlungen)<br />
für den Zeitraum 2002 bis 2012 zusammengefaßt:<br />
Jahr<br />
288<br />
Potentielle<br />
Bruttomieteinzahlungen in €<br />
Mietausfallwagnis<br />
in €<br />
Mieter A Mieter B Mieter C Mieter D Mieter A Mieter B Mieter C Mieter D<br />
Zahlungsmittelzuflüsse<br />
(Bruttomieteinzahlungen)<br />
in €<br />
2002 1.885.200 855.360 427.680 427.680 131.964 59.875 17.107 17.107 3.369.867<br />
2003 1.932.288 877.536 438.768 438.768 135.260 61.428 17.551 17.551 3.455.570<br />
2004 1.932.288 877.536 438.768 438.768 135.260 61.428 17.551 17.551 3.455.570<br />
2005 1.980.624 899.808 449.904 449.904 138.644 62.987 17.996 17.996 3.542.617<br />
2006 1.980.624 899.808 449.904 449.904 138.644 62.987 17.996 17.996 3.542.617<br />
2007 2.030.208 922.176 461.088 461.088 142.115 64.552 18.444 18.444 3.631.005<br />
2008 2.030.208 922.176 461.088 461.088 142.115 64.552 18.444 18.444 3.631.005<br />
2009 2.081.0<strong>40</strong> 944.6<strong>40</strong> 472.320 472.320 145.673 66.125 18.893 18.893 3.720.736<br />
2010 2.081.0<strong>40</strong> 944.6<strong>40</strong> 472.320 472.320 145.673 66.125 18.893 18.893 3.720.736<br />
2011 2.133.120 969.120 484.560 484.560 149.318 67.838 19.382 19.382 3.815.4<strong>40</strong><br />
2012 2.133.120 969.120 484.560 484.560 149.318 67.838 19.382 19.382 3.815.4<strong>40</strong><br />
Übersicht 4-8: Ermittlung der Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows) der Beispielimmobilie<br />
Zum besseren Verständnis der oben angeführten Übersicht 4-8 werden die Berechnung der<br />
markierten potentiellen Bruttomieteinzahlungen und des Mietausfallwagnisses für Mieter A<br />
im Jahre 2006 kurz erläutert. <strong>Die</strong> für die Berechnung benötigten Informationen sind<br />
Übersicht 4-6 und Übersicht 4-7 zu entnehmen. <strong>Die</strong> potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />
und das Mietausfallwagnis für Mieter A lassen sich da<strong>nach</strong> im Jahre 2006 wie folgt berechnen:<br />
Miete für die Einzelhandelsfläche (1.000 m 2 *159,8 €/m 2 /Monat*12 Monate) 1.917.600 €<br />
Parkplatzmiete (<strong>40</strong>*131,3 €/Monat*12 Monate) + 63.024 €<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen 1.980.624 €<br />
Mietausfallwagnis (0,07*1.980.624 €) − 138.644 €<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (Bruttomieteinzahlungen) <strong>von</strong> Mieter A in 2006 1.841.980 €<br />
<strong>Die</strong> Differenz aus potentiellen Bruttomieteinzahlungen und Mietausfallwagnis <strong>von</strong> Mieter<br />
A in 2006 ergibt schließlich die Zahlungsmittelzuflüsse (Bruttomieteinzahlungen) <strong>von</strong><br />
Mieter A in 2006.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
(2) <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
<strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse setzen sich aus den nicht auf die Mieter umlagefähigen Kosten<br />
eines Jahres sowie den sonstigen jährlichen Vermietungskosten zusammen. 226<br />
<strong>Die</strong> sonstigen<br />
jährlichen Vermietungskosten umfassen Renovationskosten für Neuvermietungen und<br />
Vermarktungskosten bei bestehendem Leerstand. <strong>Die</strong> nicht auf die Mieter umlagefähigen<br />
Kosten betragen annahmegemäß 1,5 % der jährlichen Bruttomieteinzahlungen. Renovationskosten<br />
fallen <strong>nach</strong> dem Auslaufen der jeweiligen Mietverträge als Verlängerungsanreiz<br />
an. <strong>Die</strong> IMMOBILIEN AG kalkuliert mit 250 €/m 2 zu renovierender Fläche. Vermarktungskosten<br />
für Wiedervermietungsanstrengungen werden ausgeschlossen, da in der vorliegenden<br />
„idealen“ Bewertungssituation <strong>von</strong> einer dauerhaften Leerstandrate <strong>von</strong> 0 % ausgegangen<br />
wird. <strong>Die</strong> Zahlungsmittelabflüsse für den Zeitraum 2002 bis 2012 sind in der <strong>nach</strong>folgenden<br />
Übersicht 4-9 abgebildet: 227<br />
Jahr Nicht-umlagefähige<br />
Kosten in €<br />
Renovationskosten für Neuvermietung in €<br />
Einzelhandelsfläche<br />
Bürofläche 1<br />
(1.-2. OG)<br />
Bürofläche 2<br />
(3. OG)<br />
Bürofläche 3<br />
(4. OG)<br />
Zahlungsmittelabflüsse<br />
in €<br />
2002 50.548 0 0 0 0 50.548<br />
2003 51.834 0 0 0 0 51.834<br />
2004 51.834 0 0 0 0 51.834<br />
2005 53.139 0 0 0 0 53.139<br />
2006 53.139 250.000 0 0 0 303.139<br />
2007 54.465 0 <strong>40</strong>0.000 200.000 200.000 854.465<br />
2008 54.465 0 0 0 0 54.465<br />
2009 55.811 0 0 0 0 55.811<br />
2010 55.811 0 0 0 0 55.811<br />
2011 57.232 250.000 0 0 0 307.232<br />
2012 57.232 0 0 0 0 57.232<br />
Übersicht 4-9: Ermittlung der Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows) der Beispielimmobilie<br />
226 Vgl. Abschnitt 434.11.<br />
227 Aus Vereinfachungsgründen wird an dieser Stelle und bei den <strong>nach</strong>folgenden Berechnungen<br />
nicht mit den mittleren sonstigen jährlichen Vermietungskosten (Renovationskosten und Vermarktungskosten)<br />
gearbeitet. Ihre Verwendung würde indes Zufälligkeiten in der Wertermittlung<br />
ausschalten, was gerade hinsichtlich der Ermittlung des Restwertes nicht unbedeutend ist. Vgl.<br />
zum Einfluß des Restwertes auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Proporty<br />
Abschnitt 435.43.<br />
289
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Die</strong> in Übersicht 4-9 markierten, nicht-umlagefähigen Kosten im Jahre 2007 sowie die im<br />
gleichen Jahr anfallenden Renovationskosten für die Bürofläche 1 (1.-2. OG) errechnen<br />
sich, wie <strong>nach</strong>folgend geschildert:<br />
(a) Nicht-umlagefähige Kosten in 2007<br />
290<br />
Zahlungsmittelüberschüsse/Bruttomieteinzahlungen 3.631.005 €<br />
Nicht-umlagefähige Kosten (3.631.005 € * 0,015) 54.565 €<br />
(b) Renovationskosten für Neuvermietung als Verlängerungsanreiz für Mieter B<br />
in 2007<br />
Bürofläche 1 (1.-2. OG) 1.600 m 2<br />
Renovationskosten 250 €/m 2<br />
Gesamte Renovationskosten <strong>40</strong>0.000 €<br />
(3) <strong>Die</strong> Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows)<br />
Der Zahlungmittelüberschuß eines Jahres ergibt sich aus der Differenz der Zahlungsmittelzuflüsse<br />
und der Zahlungsmittelabflüsse des betreffenden Jahres. <strong>Die</strong>ser Zahlungsmittelüberschuß<br />
kann auch als Mieteinzahlungsüberschuß bezeichnet werden. <strong>Die</strong> Zahlungsmittelüberschüsse<br />
für den Zeitraum <strong>von</strong> 2002 bis 2012 sind in Übersicht 4-10 zusammengestellt.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Jahr Zahlungsmittelzuflüsse<br />
(cash inflows) in €<br />
Zahlungsmittelabflüsse<br />
(cash outflows) in €<br />
Zahlungsmittelüberschüsse<br />
(cash flows) in €<br />
2002 3.369.867 50.548 3.319.319<br />
2003 3.455.570 51.834 3.<strong>40</strong>3.736<br />
2004 3.455.570 51.834 3.<strong>40</strong>3.736<br />
2005 3.542.617 53.139 3.489.478<br />
2006 3.542.617 303.139 3.239.478<br />
2007 3.631.005 854.465 2.776.5<strong>40</strong><br />
2008 3.631.005 54.465 3.576.5<strong>40</strong><br />
2009 3.720.736 55.811 3.664.925<br />
2010 3.720.736 55.811 3.664.925<br />
2011 3.815.4<strong>40</strong> 307.232 3.508.208<br />
2012 3.815.4<strong>40</strong> 57.232 3.758.208<br />
Übersicht 4-10: Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) der Beispielimmobilie<br />
(4) <strong>Die</strong> Ermittlung des Restwertes (residual value),<br />
Unter dem Restwert ist der wahrscheinlichste Veräußerungspreis des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property am Ende des Zeithorizontes zu verstehen. Er läßt sich als ewige Rente des<br />
Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres berechnen. 228<br />
Der Zahlungsmittelüberschuß<br />
des elften Jahres entspricht dem hier für die Beispielimmobilie errechneten Zahlungsmittelüberschuß<br />
des Jahres 2012. Als Diskontierungssatz wird annahmegemäß die Anfangsrendite<br />
<strong>von</strong> r = 6,5 % verwendet. Der Restwert berechnet sich <strong>nach</strong> der oben angeführten<br />
Formel 6 wie folgt:<br />
228 Vgl. Abschnitt 434.3.<br />
291
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
CF2012<br />
RV =<br />
3.758.208 €<br />
⇒<br />
= 57.818.585 €<br />
r 0,065<br />
Legende:<br />
CF2012 r0 RVBsp. 292<br />
0<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) des Jahres 2012<br />
Diskontierungssatz (capitalisation rate) im Ausgangsbeispiel<br />
Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />
(5) <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie<br />
Der beizulegende Zeitwert der Beispielimmobilie wird ermittelt, indem die im dritten<br />
Schritt errechneten Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows) der Jahre 2002 bis 2011 und der<br />
im vierten Schritt bestimmte Restwert auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Der<br />
beizulegende Zeitwert der Beispielimmobilie wird somit mittels der oben dargestellten<br />
Formel 2 ermittelt:
BZW(IP)<br />
Legende:<br />
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
= Bsp.<br />
=<br />
10 CFt<br />
∑<br />
t 1(<br />
1+<br />
r )<br />
0<br />
t<br />
RV<br />
+<br />
( 1+<br />
r<br />
Bsp.<br />
10<br />
) 0<br />
BZW (IP) Bsp. Beizulegender Zeitwert der Beispielimmobilie<br />
CF Zahlungsmittelüberschuß (cash flow)<br />
RVBsp. Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />
r0 Diskontierungssatz im Ausgangsbeispiel<br />
t Laufzeitvariable<br />
In der sich anschließenden Übersicht 4-11 sind die abzuzinsenden Zahlungsmittelüberschüsse<br />
und der Restwert mit den korrespondierenden Abzinsungsfaktoren aufgeführt. <strong>Die</strong><br />
jeweiligen Abzinsungsfaktoren sind hierbei nichts anderes als die in folgender Form berechneten<br />
Kapitalbarwertfaktoren:<br />
KBF<br />
t<br />
1<br />
( 1+<br />
r<br />
= (Formel 7)<br />
mit t = 1 bis 10.<br />
Legende:<br />
0<br />
)<br />
t<br />
KBF Kapitalbarwertfaktor<br />
r0 Diskontierungssatz (capitalisation rate) im Ausgangsbeispiel<br />
t Laufzeitvariable<br />
293
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
294<br />
Jahr Zahlungsmittel-<br />
überschüsse (CF) in €<br />
Restwert (RV Bsp. )<br />
in €<br />
KBF 6,5 % Barwert in €<br />
2002 3.319.319 0,9390 3.116.841<br />
2003 3.<strong>40</strong>3.736 0,8817 3.001.074<br />
2004 3.<strong>40</strong>3.736 0,8278 2.817.613<br />
2005 3.489.478 0,7773 2.712.371<br />
2006 3.239.478 0,7299 2.364.495<br />
2007 2.776.5<strong>40</strong> 0,6853 1.902.763<br />
2008 3.576.5<strong>40</strong> 0,6435 2.301.503<br />
2009 3.664.925 0,6042 2.214.348<br />
2010 3.664.925 0,5674 2.079.478<br />
2011 3.508.208 0,5327 1.868.822<br />
Beizulegender Zeitwert (BZW) der Beispielimmobilie in €<br />
57.818.585 0,5327 30.799.960<br />
Übersicht 4-11: Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie<br />
Legende:<br />
BZW Beizulegender Zeitwert<br />
CF Zahlungsmittelüberschüsse (cash flows)<br />
KBF6,5 % Kapitalbarwertfaktor bei einem Diskontierungssatz <strong>von</strong> r = 6,5 %<br />
Restwert (residual value) der Beispielimmobilie<br />
RV Bsp.<br />
55.179.268<br />
Als Diskontierungssatz wird annahmengemäß eine Anfangsrendite i. H. v. r = 6,5 % verwendet.<br />
Ferner gilt das Jahr 2002 als das erste Jahr der Betrachtung, also t = 1, und das Jahr<br />
2011 als das zehnte Jahr der Betrachtung, also t = 10. Der Restwert, welcher als ewige Rente<br />
des Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres im vierten Schritt berechnet worden ist,<br />
wird über zehn Jahre auf den Bewertungstichtag abgezinst. Als Kapitalbarwertfaktor (KBF)<br />
wird KBF6,5 % (t = 10) = 0,5327 herangezogen.<br />
Insgesamt beträgt der beizulegende Zeitwert der Beispielimmobilie 55.179.268 €. <strong>Die</strong>ser<br />
Wert wäre der Bilanzwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, den die IMMOBILIEN AG<br />
in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 anzusetzen hätte. Indes ist hierbei zu beachten,<br />
daß es sich bei diesem Bilanzwert um einen Wert handelt, der in einer idealen Bewertungssituation<br />
ermittelt wurde. Probleme hinsichtliche der Prognose der künftigen Zah-
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
lungsmittelströme, wie sie bei leerstehenden Mietflächen bzw. innerhalb des Zeithorizontes<br />
auslaufenden Mietverträgen auftreten können, wurden nicht betrachtet. Aber gerade diese<br />
Unsicherheit über die künftigen Zahlungsmittelströme führt nicht zu dem einen punktuellen<br />
Bilanzwert für das zu bewertende <strong>Investment</strong> Property, sondern der beizulegende Zeitwert<br />
kann ausschließlich innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte als simulierter<br />
Marktwert angegeben werden. Daher werden im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 435.4 realistischere<br />
Bewertungssituationen betrachtet. Zuvor wird allerdings die hier in fünf Schritten<br />
durchgeführte Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie für die unterstellte<br />
ideale Bewertungssituation nochmals in Übersicht 4-12 zusammengefaßt: 229<br />
229 <strong>Die</strong> den Ausführungen des <strong>nach</strong>folgenden Abschnittes 435.4 zugrundeliegenden Berechnungen<br />
werden im Anhang dargelegt. Auf sie wird an den entsprechenden Stellen verwiesen.<br />
295
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Ausgangsbeispiel 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
296<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A 1.885.200 1.932.288 1.932.288 1.980.624 1.980.624 2.030.208 2.030.208 2.081.0<strong>40</strong> 2.081.0<strong>40</strong> 2.133.120 2.133.120<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 922.176 922.176 944.6<strong>40</strong> 944.6<strong>40</strong> 969.120 969.120<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 461.088 461.088 472.320 472.320 484.560 484.560<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 461.088 461.088 472.320 472.320 484.560 484.560<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.687.360 3.687.360 3.780.2<strong>40</strong> 3.780.2<strong>40</strong> 3.874.560 3.874.560 3.970.320 3.970.320 4.071.360 4.071.360<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A 131.964 135.260 135.260 138.644 138.644 142.115 142.115 145.673 145.673 149.318 149.318<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 64.552 64.552 66.125 66.125 67.838 67.838<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 18.444 18.444 18.893 18.893 19.382 19.382<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 18.444 18.444 18.893 18.893 19.382 19.382<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 231.790 231.790 237.623 237.623 243.555 243.555 249.584 249.584 255.920 255.920<br />
Leerstandskosten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.455.570 3.455.570 3.542.617 3.542.617 3.631.005 3.631.005 3.720.736 3.720.736 3.815.4<strong>40</strong> 3.815.4<strong>40</strong><br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.455.570 3.455.570 3.542.617 3.542.617 3.631.005 3.631.005 3.720.736 3.720.736 3.815.4<strong>40</strong> 3.815.4<strong>40</strong><br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 51.834 51.834 53.139 53.139 54.465 54.465 55.811 55.811 57.232 57.232<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 0 0 250.000 0 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 250.000 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 0 0 250.000 800.000 0 0 0 250.000 0<br />
Übersicht 4-12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in einer „idealen“<br />
Bewertungssituation<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 51.834 51.834 53.139 303.139 854.465 54.465 55.811 55.811 307.232 57.232<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 3.<strong>40</strong>3.736 3.<strong>40</strong>3.736 3.489.478 3.239.478 2.776.5<strong>40</strong> 3.576.5<strong>40</strong> 3.664.925 3.664.925 3.508.208 3.758.208<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 3.<strong>40</strong>3.736 3.<strong>40</strong>3.736 3.489.478 3.239.478 2.776.5<strong>40</strong> 3.576.5<strong>40</strong> 3.664.925 3.664.925 3.508.208 3.758.208<br />
Restwert (residual value) 57.818.585<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />
Barwerte 3.116.841 3.001.074 2.817.613 2.712.371 2.364.495 1.902.763 2.301.503 2.214.348 2.079.478 1.868.822 30.799.960<br />
Beizulegender Zeitwert 55.179.268
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
435.4 Der Einfluß der Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf die<br />
Höhe des beizulegenden Zeitwertes der zu Finanzanlagezwecken gehaltenen<br />
Beispielimmobilie<br />
435.41 Der Einfluß der Zahlungsmittelströme auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes<br />
<strong>Die</strong> Prognose der Zahlungsmittelströme ist, wie oben bereits in Abschnitt 434.13 diskutiert,<br />
mit zahlreichen Problemen behaftet. So basiert die Prognose der nicht vertraglich vereinbarten<br />
künftigen Zahlungsmittelströme auf wahrscheinlichen oder gar subjektiven Erwartungen<br />
über die der Bewertung zugrundeliegenden Informationen. Mietpreise können<br />
bspw. lediglich innerhalb einer Bandbreite für den betrachteten Standort angegeben werden,<br />
so daß das Bewertungsergebnis, der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />
ebenfalls nur innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte ermittelt werden kann. Weiterhin<br />
sind die zum Bewertungszeitpunkt vertraglich gesicherten Zahlungsmittelströme als<br />
fast sicher zu bezeichnen. Neben der Bonität der Mieter und den vertraglichen Vereinbarungen<br />
über künftige Mietanpassungen muß der Bewerter mit Mietverlängerungswahrscheinlichkeiten<br />
arbeiten, falls die Mietverträge innerhalb des betrachteten Zeithorizontes<br />
auslaufen. Aus fast sicheren Bewertungsinformationen, die vertraglich fixiert sind, werden<br />
Bewertungsinformationen, die wiederum nur innerhalb einer Bandbreite angegeben werden<br />
können.<br />
Zur Verdeutlichung der Auswirkungen dieser Bewertungsunsicherheit auf den beizulegenden<br />
Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property wird daher das Ausgangsbeispiel aus Abschnitt<br />
435.2 modifiziert. Eine realere Bewertungssituation als im Ausgangsbeipiel wird geschaffen.<br />
Von der Vorstellung vollständig vertraglich gesicherter Zahlungsmittelströme<br />
wird abgewichen. Eine Mietverlängerungswahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 100 % und eine damit<br />
einhergehende Leerstandsrate <strong>von</strong> 0 % werden nicht weiter unterstellt. Von der folgenden<br />
Bewertungssituation ist nunmehr auszugehen:<br />
297
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
■ Mieter A, ein Herrenbekleidungseinzelhändler im Hochpreissegment, wird Ende des<br />
Jahres 2003 die Einzelhandelsfläche aufgeben und in einen Frankfurter Randbezirk<br />
ausweichen. Es wird da<strong>von</strong> ausgegangen, daß die Einzelhandelsfläche <strong>nach</strong> kurzer Leerstandszeit<br />
– mit einem Quartal Leerstand wird gerechnet – wieder als Einzelhandelfläche<br />
vermietet ist. <strong>Die</strong> Mieten müssen dann an das Marktniveau im Jahre 2004 angepaßt<br />
werden. <strong>Die</strong> übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert, d. h. ein Staffelmietvertrag<br />
wird mit einer alle zwei Jahre erfolgenden Mietanpassung um 2,5 % mit<br />
dem neuen Mieter abgeschlossen. Zudem wird auch bei dem neuen Mieter der Einzelhandelsfläche<br />
mit einem Mietausfallwagnis <strong>von</strong> 7 % der potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />
kalkuliert.<br />
■ Mieter B, ein Unternehmen des Neuen Marktes, wird seinen Firmensitz Ende des Jahres<br />
2006 ins europäische Ausland verlegen.<br />
■ Mieter C, ein Versicherungsunternehmen, wird einen erneuten Mietvertrag über die<br />
zur Zeit bis Ende des Jahres 2006 angemietete Bürofläche für weitere sechs Jahre eingehen.<br />
Allerdings sind die Mieten an die im Jahre 2007 herrschenden Mietverhältnisse<br />
bzw. prognostizierten Mietpreise anzupassen. <strong>Die</strong> sonstigen mietvertraglichen Vereinbarungen<br />
ändern sich nicht.<br />
■ Mieter D, eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wird ebenfalls den<br />
bis Ende des Jahres 2006 laufenden Mietvertrag um weitere sechs Jahre verlängern.<br />
Aufgrund der sehr guten Auftragslage im Bereich der Wirtschaftsprüfung, die sich langfristig<br />
sogar noch weiter verbessern soll, befindet sich Mieter D auf Expansionskurs. Bis<br />
zum Jahre 2006 wird noch auf leerstehende Büroflächen in der direkten Umgebung der<br />
Beispielimmobilie ausgewichen. Ab dem Jahre 2007 werden dann alle Arbeitsplätze in<br />
der Beispielimmobilie gebündelt. Denn die durch das Ausscheiden <strong>von</strong> Mieter B frei<br />
werdende Bürofläche wird zum 1. Januar 2007 <strong>von</strong> Mieter D vollständig übernommen.<br />
Indes gilt auch hier, daß die vertraglich vereinbarte Miete für die bisher <strong>von</strong> Mieter D<br />
angemietete und noch anzumietende Bürofläche an die Marktverhältnisse bzw. prognostizierten<br />
Mietpreise im Jahre 2007 angepaßt wird. <strong>Die</strong> übrigen Vertragsbedingungen<br />
bleiben unverändert.<br />
Weiterhin ist für die Zeitwertbewertung des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG in<br />
dieser Bewertungssituation zu berücksichtigen, daß<br />
■ sich die Parkplatzmiete weiter entsprechend der in Übersicht 4-7 angegebenen Mietpreise<br />
entwickelt – ungeachtet der hier vorgenommenen Modifikationen.<br />
298
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
■ <strong>nach</strong> dem Ausscheiden <strong>von</strong> Mieter A die Einzelhandelsfläche früher als ursprünglich<br />
geplant zu renovieren ist. Renovationskosten i. H. v. 250 €/m 2 fallen folglich nun in<br />
den Jahren 2004 und 2009 an. <strong>Die</strong> geplanten Renovationskosten für die Büroflächen<br />
treten hingegen unverändert im Jahre 2007 auf. Auch hier wird mit 250 €/m 2 kalkuliert.<br />
■ für die Einzelhandelsfläche Leerstandskosten und Vermarktungskosten auftreten. <strong>Die</strong><br />
monatlichen Leerstandskosten entsprechen den auf die Mieter umlagefähigen Kosten<br />
des jeweiligen Monats, die im Falle leerstehender Mietfläche vom Vermieter, der IM-<br />
MOBILIEN AG, zu übernehmen sind. Hier wird angenommen, daß die auf die Mieter<br />
umlagefähigen Kosten monatlich 10 % der (monatlichen) potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />
der Einzelhandelsfläche ausmachen. Dabei wird <strong>von</strong> den potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />
ausgegangen, die bei der Vermietung der Mietfläche im Jahr des<br />
Leerstands (hier: 2004) am Markt erzielbar wären. Vermarktungskosten für Wiedervermietungsanstrengungen<br />
fallen i. H. v. zwei Monatsmieten der Einzelhandelsfläche<br />
an (inkl. der Miete für die zugehörigen Parkplätze). Grundlage für diese Monatsmieten<br />
sind erneut die für die leerstehende Einzelhandelsfläche am Markt erzielbare Miete im<br />
Jahr ihres Leerstands (hier: 2004).<br />
■ die übrigen Annahmen des Ausgangsbeispiels in Abschnitt 435.2 uneingeschänkt auch<br />
für das hier modifizierte Beispiel gelten.<br />
Ein besonderes Problem für die Zeitwertbewertung des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBI-<br />
LIEN AG stellt überdies die künftige Mietpreisentwicklung dar. Da sämtliche Mietverträge<br />
während des Zeithorizontes <strong>von</strong> zehn Jahren, der dem Discounted Cash Flow-Verfahren<br />
unterliegt, auslaufen und die neu abzuschließenden Mietverträge auf künftigem Marktniveau<br />
basieren sollen, muß der Bewerter die künftige Mietpreisentwicklung anhand <strong>von</strong><br />
Immobilienmarktdaten schätzen. Für den betrachteten Immobilienteilmarkt Frankfurt<br />
a. M. lassen sich die künftigen Mietpreise anhand externer Informationsquellen, wie Immobilienmarktberichten<br />
<strong>von</strong> Banken oder Maklern sowie Immobilienmarktstudien <strong>von</strong><br />
Marktforschungsgesellschaften, für die zu vermietende Einzelhandelsfläche und die zu vermietenden<br />
Büroflächen - wie bereits mehrfach angemerkt - nur als Bandbreitenwerte ermitteln.<br />
Für das vorliegende Beispiel werden daher drei Mietpreisentwicklungen angenommen:<br />
eine bestmögliche Mietpreisentwicklung (Best Case), eine moderate Mietpreisentwicklung<br />
(Mid Case) und eine sehr schlechte Mietpreisentwicklung (Worst Case). In der <strong>nach</strong>folgenden<br />
Übersicht 4-13 werden diese Mietpreisentwicklungen für die drei Fälle einander<br />
gegenübergestellt:<br />
299
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Fallunterscheidung Best Case Mid Case Worst Case<br />
Prognostizierter Mietpreis<br />
für die Einzelhandelsfläche<br />
in €/m 2 /Monat für das<br />
Jahr 2004<br />
Prognostizierter Mietpreis<br />
für die Bürofläche in<br />
€/m 2<br />
/Monat für das<br />
Jahr 2007<br />
300<br />
195,2<br />
56,0<br />
Übersicht 4-13: Fälle unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen<br />
162,7<br />
46,7<br />
130,2<br />
<strong>Die</strong> Mietpreise im Mid Case wurden dabei der Immobilienmarktstudie der FINANCIAL<br />
& ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL AG (FERI AG) für Frankfurt a. M.<br />
(4. Quartal 2001) entnommen. 230<br />
Bei diesen Werten handelt es sich um Schätzwerte, die<br />
sich ihrerseits wiederum innerhalb einer Bandbreite möglicher künftiger Mietpreise bewegen.<br />
Eine Angabe der Bandbreiten erfolgte in der genannten Immobilienmarktstudie allerdings<br />
nicht. Für das vorliegende Beispiel wurde daher unterstellt, daß die künftigen Mietpreise<br />
in einer Bandbreite <strong>von</strong> ± 20 % um die im Mid Case angesetzten Mietpreise liegen.<br />
230 Vgl. FINANCIAL & ECONOMIC RESEARCH INTERNATIONAL (HRSG.), Real Estate Market Rating:<br />
Frankfurt – 4. Quartal 2001, S. 11.<br />
37,4
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
<strong>Die</strong> Mietpreisentwicklung sieht unter Berücksichtigung der oben genannten Annahmen -<br />
Staffelmietvertrag mit einer alle zwei Jahre erfolgenden Mietanpassung um 2,5 % - wie<br />
folgt aus:<br />
Jahr<br />
Mietpreise in €/m 2<br />
/Monat<br />
Einzelhandelsfläche Bürofläche<br />
Best Case Mid Case Worst Case Best Case Mid Case Worst Case<br />
Parkplätze<br />
2001 152,1 152,1 152,1 38,3 38,3 38,3 125,0<br />
2002 152,1 152,1 152,1 38,3 38,3 38,3 125,0<br />
2003 155,9 155,9 155,9 39,3 39,3 39,3 128,1<br />
2004 195,2 162,7 130,2 39,3 39,3 39,3 128,1<br />
2005 195,2 162,7 130,2 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 131,3<br />
2006 200,1 166,8 133,5 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 <strong>40</strong>,3 131,3<br />
2007 200,1 166,8 133,5 56,0 46,7 37,4 134,6<br />
2008 205,1 171,0 136,8 56,0 46,7 37,4 134,6<br />
2009 205,1 171,0 136,8 57,4 47,9 38,3 138,0<br />
2010 210,2 175,3 1<strong>40</strong>,2 57,4 47,9 38,3 138,0<br />
2011 210,2 175,3 1<strong>40</strong>,2 58,8 49,1 39,3 141,5<br />
2012 215,5 179,7 143,7 58,8 49,1 39,3 141,5<br />
Übersicht 4-14: <strong>Die</strong> Mietentwicklung in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Marktentwicklung<br />
<strong>Die</strong> in Übersicht 4-14 abgebildeten Pfeile verdeutlichen, ab wann mit unsicheren Erwartungen<br />
über die künftige Mietpreisentwicklung, d. h. mit Bandbreitenwerten, im Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren gearbeitet werden muß.<br />
<strong>Die</strong> denkbaren beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zum<br />
31. Dezember 2001 werden für die drei Fälle (Best Case/Mid Case/Worst Case) gemäß<br />
dem Vorgehen beim Ausgangsbeispiel berechnet. Auf eine detaillierte Berechnung des beizulegenden<br />
Zeitwertes wird an dieser Stelle indes verzichtet. <strong>Die</strong> Ermittlung der alternativen<br />
beizulegenden Zeitwerte wird stattdessen im Anhang zusammenfassend dargestellt. 231<br />
Zu näheren Erläuterungen hinsichtlich der Berechnung einzelner Bestandteile des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens wird auf die Ausführungen in Abschnitt 435.3 verwiesen.<br />
231 Vgl. hierzu detailliert die ausklappbaren Anhänge 1 bis 3.<br />
301
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Zum besseren Verständnis soll allerdings zunächst kurz erläutert werden, wie sich das Ausscheiden<br />
des Mieters A auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
in Form <strong>von</strong> Leerstandskosten und Vermarktungskosten auswirkt. Leerstandkosten<br />
und Vermarktungskosten entstehen Anfang des Jahres 2004. Hier wird mit einem Leerstand<br />
der Einzelhandelsfläche <strong>von</strong> drei Monaten gerechnet. Für diese Zeit fließen dem bilanzierenden<br />
Unternehmen keine Mieteinzahlungen zu. <strong>Die</strong> potentiellen Bruttomieteinzahlungen<br />
betragen also 0 €. <strong>Die</strong> Leerstandskosten fallen in diesem Fall für die bislang auf<br />
Mieter A umgelegten Kosten an, welche nunmehr vom bilanzierenden Unternehmen selbst<br />
aufzubringen sind. <strong>Die</strong>se Leerstandskosten belaufen sich annahmegemäß monatlich auf<br />
10 % der (monatlichen) potentiellen Bruttomieteinzahlungen für die Einzelhandelsfläche,<br />
wie sie am Markt im Vermietungsfall erzielbar wären. Im Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
(Mid Case) betragen die Leerstandskosten für das erste Quartal des Jahres<br />
2004 50.347 € und lassen sich wie folgt errechnen:<br />
Miete für die Einzelhandelsfläche im ersten Quartal 2004<br />
(1.000 m 2<br />
*162,7 €/m 2<br />
/Monat*3 Monate)<br />
302<br />
488.100 €<br />
Parkplatzmiete im ersten Quartal 2004 (<strong>40</strong>*128,1 €/Monat*3 Monate) + 15.372 €<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen im ersten Quartal 2004 503.472 €<br />
Leerstandskosten für die Einzelhandelsfläche in 2004 (0,1*503.472 €) 50.347 €
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Ferner fallen im Jahre 2004 Vermarktungskosten i. H. v. zwei Monatsmieten für die Einzelhandelsfläche<br />
inkl. der zugehörigen Parkplätze an. <strong>Die</strong> Monatsmieten basieren auf den<br />
am Markt für die leerstehende Mietfläche erzielbaren Mieten. <strong>Die</strong> Vermarktungskosten<br />
sind daher im Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) mit 335.648 € anzusetzen<br />
und ergeben sich <strong>nach</strong> folgender Rechnung:<br />
Monatsmiete für die Einzelhandelsfläche in 2004 (1.000 m 2<br />
*162,7 €/m 2<br />
/Monat) 162.700 €<br />
Monatliche Parkplatzmiete in 2004 (<strong>40</strong>*128,1 €/Monat) + 5.124 €<br />
Gesamte Monatsmiete bzw. monatliche potentielle Bruttomieteinzahlungen in 2004 167.824 €<br />
Vermarktungskosten für die Einzelhandelsfläche in 2004<br />
(Gesamte Monatsmiete*2)<br />
335.648 €<br />
Für die einzelnen Fälle (Best Case/Mid Case/Worst Case) konnten insgesamt die in<br />
Übersicht 4-15 abgebildeten beizulegenden Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />
der IMMOBILIEN AG ermittelt werden: 232<br />
Fall Best Case Mid Case Worst Case<br />
Beizulegender Zeitwert in € 60.618.918 57.669.108 48.700.605<br />
Übersicht 4-15: <strong>Die</strong> beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG in Abhängigkeit<br />
unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen<br />
Das modifizierte Beispiel zeigt, wie sich die Unsicherheit über die künftige Entwicklung der<br />
Zahlungsmittelströme, und hier vor allem die Unsicherheit über die künftige Mietpreisentwicklung,<br />
auf den beizulegenden Zeitwert der IMMOBILIEN AG auswirken kann. <strong>Die</strong><br />
Bandbreite denkbarer Mietpreise führt zu einer Bandbreite denkbarer Schätzwerte für<br />
den gesuchten beizulegenden Zeitwert. Im Beispiel ist es denkbar, daß der beizulegende<br />
Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zwischen 48.700.605 € (Worst Case) und<br />
60.618.918 € (Best Case) liegt. Eine Schwankungsbreite <strong>von</strong> 11.918.313 € ergibt sich.<br />
232 Vgl. hierzu die zusammenfassenden Darstellungen im Anhang, welche für den hier vorliegenden<br />
Fall ausklappbar gestaltet sind. Anhang 1 zeigt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes bei<br />
bestmöglicher Mietpreisentwicklung, Anhang 2 bei moderater Mietpreisentwicklung und Anhang<br />
3 bei sehr schlechter Mietpreisentwicklung. In allen drei Fällen (Anhang 1 bis Anhang 3) wird ein<br />
Diskontierungssatz i. H. v. r 0 = 6,5 % unterstellt.<br />
303
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Für den Bewerter und das bilanzierende Unternehmen ist diese Feststellung in zweierlei<br />
Hinsicht bedeutsam, wollen sie den Abschlußadressaten doch zuverlässige und somit entscheidungsnützliche<br />
Informationen in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß vermitteln: Erstens ist vom<br />
Bewerter bzw. bilanzierenden Unternehmen bei bestehenden Mietverträgen zu prüfen, welche<br />
mietvertraglichen Vereinbarungen bspw. bzgl. der Vertragsdauer und der Mietverlängerungsoptionen<br />
getroffen wurden. Zudem ist zu untersuchen, <strong>von</strong> welcher Mietverlängerungswahrscheinlichkeit<br />
im Bewertungskalkül auszugehen ist. Unabhängig <strong>von</strong> vertraglichen<br />
Vereinbarungen sind ferner die gegenwärtigen Marktverhältnisse sehr genau zu analysieren.<br />
Eine quantitative und qualitative Marktanalyse hat zu jedem Bilanzstichtag zu erfolgen.<br />
Der Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen muß anhand wahrscheinlicher<br />
oder subjektiver Erwartungen über die künftigen Marktverhältnisse versuchen, die künftigen<br />
Mietpreise innerhalb einer Bandbreite zu schätzen. Aus der Bandbreite denkbarer<br />
Mietpreise ist dann – wie oben bereits im Rahmen des GoZeitIP-Systems gefordert – 233 der<br />
Mietpreis auszuwählen, der nur mit einer kumulierten Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 5 % unterschritten<br />
wird. Ein Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % ist zu gewährleisten. Zweitens ist im Sinne<br />
der Entscheidungsnützlichkeit eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses die Bandbreite denkbarer beizulegender<br />
Zeitwerte im Anhang offenzulegen, so daß die Abschlußadressaten das mit dem <strong>Investment</strong><br />
Property verbundene Bewertungsrisiko abschätzen können. Wäre im vorliegenden<br />
Beispiel da<strong>von</strong> auszugehen, daß die Mietpreise bei moderater Mietpreisentwicklung (Mid<br />
Case) dem geforderten Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % entsprechen, d. h. mit einer Sicherheit<br />
<strong>von</strong> 95 % nicht unterschritten werden, wäre der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property als simulierter Marktwert i. H. v. 57.669.108 € in der Bilanz der IM-<br />
MOBILIEN AG zum 31. Dezember 2001 anzusetzen. Gleichzeitig wäre im Anhang die<br />
Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte offenzulegen, und zwar der beizulegende<br />
Zeitwert im Falle bestmöglicher Mietpreisentwicklung (Best Case) i. H. v. 60.618.918 €<br />
und der beizulegende Zeitwert im Falle sehr schlechter Mietpreisentwicklung (Worst Case)<br />
i. H. v. 48.700.605 €.<br />
Alles in allem ist festzustellen, daß bereits geringe Prognosefehler erhebliche Auswirkungen<br />
auf den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> haben. <strong>Die</strong> bestehende Prognoseunsicherheit<br />
und die damit einhergehenden (möglichen) Prognosefehler sind daher<br />
durch erweiterte Anhangangaben, wie die Angabe der Bandbreite möglicher beizulegender<br />
Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property, zu mildern.<br />
233 Vgl. Abschnitt 423.33.<br />
304
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
435.42 Der Einfluß des Diskontierungssatzes auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes<br />
Nachdem der Einfluß der Zahlungsmittelströme auf den beizulegenden Zeitwert der zu Finanzanlagezwecken<br />
gehaltenen Beispielimmobilie untersucht worden ist, soll nun der Diskontierungssatz<br />
und sein Einfluß auf den beizulegenden Zeitwert betrachtet werden.<br />
Grundlage der Betrachtung bildet das modifizierte Beispiel aus Abschnitt 435.41 mit seinen<br />
unterschiedlichen Bewertungsfällen in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Mietpreisentwicklung.<br />
Für diese drei Fälle (Best Case/Mid Case/Worst Case) wird nicht mehr – wie bislang – <strong>von</strong><br />
einem konstanten Diskontierungssatz i. H. v. r0 = 6,5 % ausgegangen. Vielmehr soll festgestellt<br />
werden, wie sich der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property der<br />
IMMOBILIEN AG unter der Annahme der Diskontierungssätze r1 = 6 %, r2 = 6,25 %,<br />
r3 = 6,75 % und r4 = 7 % im Vergleich zu einem im vorherigen Abschnitt 435.41 unterstellten<br />
Diskontierungssatz r0 = 6,5 % verändert.<br />
Auch hier wird wiederum auf eine detaillierte Berechnung der beizulegenden Zeitwerte verzichtet.<br />
<strong>Die</strong> denkbaren beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBI-<br />
LIEN AG zum 31. Dezember 2001 werden für die drei Fälle (Best Case/Mid Case/Worst<br />
Case) und die zu variierenden Diskontierungssätze gemäß dem Vorgehen beim Ausgangsbeispiel<br />
berechnet. <strong>Die</strong> Ermittlung der alternativen beizulegenden Zeitwerte wird im Anhang<br />
zusammenfassend dargestellt. 234<br />
Zu näheren Erläuterungen hinsichtlich der Berechnung<br />
einzelner Bestandteile des Discounted Cash Flow-Verfahrens wird auf die Ausführungen<br />
in Abschnitt 435.3 verwiesen.<br />
234 Vgl. hierzu detailliert Anhang 1 bis Anhang 15.<br />
305
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Unter Berücksichtigung des Ausgangsbeispiels und dem dort unterstellten Diskontierungssatz<br />
r0 = 6,5 % lassen sich die ermittelten beizulegenden Zeitwerte des <strong>Investment</strong> Property<br />
der IMMOBILIEN AG für die jeweilige Bewertungssituation in einer Fünfzehn-Felder-Matrix<br />
für die Höhe des gesuchten beizulegenden Zeitwertes zeigen:<br />
Fall Best Case<br />
in €<br />
306<br />
Mid Case<br />
in €<br />
Worst Case<br />
in €<br />
r 1 = 6 % 62.981.320 59.892.725 50.532.048<br />
r 2 = 6,25 % 61.787.322 58.768.893 49.606.462<br />
r 0 = 6,5 % 60.618.918 57.669.108 48.700.605<br />
r 3 = 6,75 % 59.483.849 56.600.612 47.820.279<br />
r 4 = 7 % 58.366.841 55.549.067 46.953.892<br />
Übersicht 4-16: Fünfzehn-Felder-Matrix für die Höhe des beizulegenden Zeitwertes des <strong>Investment</strong><br />
Property der IMMOBILIEN AG<br />
Mit Hilfe der Simulationsstudie für die hier betrachtete Beispielimmobilie in Frankfurt<br />
a. M. konnten die folgenden Ergebnisse gewonnen werden:<br />
■ Werden statt des ursprünglich angesetzten Diskontierungsatzes <strong>von</strong> r0 = 6,5 % alternative<br />
Diskontierungssätze zwischen 6 % und 7 % für den Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
(Mid Case) angesetzt, liegt der beizulegende Zeitwert des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property in einer Bandbreite <strong>von</strong> 55.549.067 € bis 59.892.725 €. <strong>Die</strong> relative<br />
Differenz zwischen oberem und unterem Bandbreitenwert beträgt da<strong>nach</strong> rund<br />
8 %.<br />
■ Wird dagegen <strong>von</strong> alternativen Zahlungsmittelströmen bzw. alternativen Mietpreisentwicklungen<br />
ausgegangen, z. B. <strong>von</strong> einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best<br />
Case) und einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case), so beträgt die relative<br />
Differenz zwischen oberem und unterem Bandbreitenwert bei einem Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r1 = 6 % rund 25 %. Im vorliegenden Fall kann sich der beizulegende<br />
Zeitwert bei alleiniger Änderung der Mietpreisentwicklung <strong>von</strong> 62.981.320 € (Best<br />
Case) auf 50.532.048 € (Worst Case) ändern.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
■ Werden die Parameter Zahlungsmittelströme und Diskontierungssatz innerhalb der<br />
hier vorgegebenen Bandbreiten gemeinsam variiert, ergibt sich eine relative Änderung<br />
des beizulegenden Zeitwertes <strong>von</strong> bis zu 34 %. Der beizulegende Zeitwert des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property liegt in einer Bandbreite <strong>von</strong> 62.981.320 € (Best Case;<br />
r1 = 6 %) bis 46.953.892 € (Worst Case; r4 = 7 %). <strong>Die</strong> beiden Extremwerte dieser<br />
Bandbreite sind in Übersicht 4-16 entsprechend gekennzeichnet.<br />
Insgesamt kann auch hier festgestellt werden, daß bereits eine geringe Variation des Diskontierungssatzes<br />
eine große Wirkung auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property hat. Indes ist die Veränderung, die durch einen vermeintlich fehlerhaften<br />
Diskontierungsatz hervorgerufen wird, im Beispiel nicht so weitreichend, wie dies bei<br />
falsch eingeschätzter Mietpreisentwicklung der Fall sein kann. Dennoch darf der Bewerter<br />
die Auswirkungen, die eine geringe Änderung des Diskontierungssatzes auf die Höhe des<br />
beizulegenden Zeitwertes besitzt, bei seiner Kalkulation nicht unterschätzen. So konnte hier<br />
festgestellt werden, daß im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) mit einer<br />
Erhöhung des Diskontierungssatzes <strong>von</strong> r0 = 6,5 %, dem Diskontierungssatz des Ausgangsbeispiels,<br />
auf r3 = 6,75 % der beizulegende Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IM-<br />
MOBILIEN AG <strong>von</strong> 57.669.108 € auf 56.600.612 € sinkt. Der beizulegende Zeitwert des<br />
betrachteten <strong>Investment</strong> Property verringert sich dem<strong>nach</strong> um 1.068.496 €. Im Sinne einer<br />
entscheidungsnützlichen Informationsvermittlung hat das bilanzierende Unternehmen<br />
deshalb im Anhang zu erläutern, weshalb es sich bzw. weshalb sich der eingeschaltete Immobiliensachverständige<br />
für den im Discounted Cash Flow-Verfahren verwendeten Diskontierungssatz<br />
entschieden hat. Gestützt durch Marktdaten, ist <strong>nach</strong>zuweisen, daß der<br />
gewählte Diskontierungssatz den Erwartungen der Marktteilnehmer entspricht. Sind alternative<br />
Diskontierungssätze denkbar, sind auch diese und ihr Einfluß auf den beizulegenden<br />
Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property offenzulegen. Denn, wie hier deutlich wurde,<br />
besitzen geringe Änderungen des Diskontierungssatzes einen wesentlichen Einfluß auf<br />
den Bilanzwert und damit auf die Vermögenslage und durch die erfolgswirksame Erfassung<br />
der Änderungen des beizulegenden Zeitwertes mittelbar auch auf die Ertragslage des bilanzierenden<br />
Unternehmens. Entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz (materiality) 235<br />
der<br />
235 Bzgl. des für einen <strong>IAS</strong>-Abschluß geltenden Grundsatzes der Wesentlichkeit vgl. F. 29 f. sowie<br />
erläuternd ACHLEITNER, A.-K./WOLLMERT, P./HULLE, K. V., Grundlagen der <strong>Bilanzierung</strong>,<br />
S. 39 f., Rn. 8-14; CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 83; WAGENHO-<br />
FER, A., International Accounting Standards, S. 84 f.; WOLLMERT, P./ACHLEITNER, A.-K., Konzeptionelle<br />
Grundlagen der <strong>IAS</strong>-Rechnungslegung (Teil I), S. 214 f.<br />
307
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>IAS</strong>-Rechnungslegung ist diese Angabe, wie auch die Angabe über alternative künftige<br />
Mietpreisentwicklungen, dann nur folgerichtig.<br />
435.43 Der Einfluß des Restwertes auf die Höhe des beizulegenden Zeitwertes<br />
Der im Discounted Cash Flow-Verfahren anzusetzende Restwert errechnet sich als die<br />
ewige Rente des Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres.<br />
Der Restwert ist also abhängig <strong>von</strong> zwei Faktoren, nämlich <strong>von</strong> den Zahlungsmittelüberschüssen<br />
des elften Jahres und vom Diskontierungssatz. Der Einfluß des Restwertes<br />
auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property kann als eine Funktion<br />
des Zahlungsmittelüberschusses des elften Jahres und des Diskontierungssatzes verstanden<br />
werden. Auch hier haben kleine Änderungen in den Annahmen oder Fehleinschätzungen<br />
erhebliche Wertänderungen zur Folge. Für den Restwert ist dies in zweierlei Hinsicht<br />
bedeutsam. Erstens ist der Restwert als ewige Rente des Zahlungsmittelüberschusses<br />
des elften Jahres ein vergleichsweise hoher Wert, der den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong><br />
Property maßgeblich beeinflußt. Zweitens ist im elften Jahr <strong>von</strong> einer erhöhten<br />
Prognoseunsicherheit auszugehen. <strong>Die</strong> Bewertungsinformationen und ihre Auswertung<br />
durch den Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen sind demzufolge <strong>von</strong> größter Bedeutung<br />
für eine zweckgerechte Bewertung. Gerade im Zusammenhang mit mietvertraglich<br />
nicht gesicherten Zahlungsmittelströmen ist diese Prognoseunsicherheit nicht zu unterschätzen,<br />
wie die Auswirkungen <strong>von</strong> unterschiedlichen Mietpreisentwicklungen auf den<br />
beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zeigen. Denn die<br />
Bandbreiten denkbarer Mietpreise vergrößern sich mit zunehmendem Prognosehorizont<br />
und mit zunehmender Unsicherheit über die künftige Angebots- und Nachfragesituation<br />
auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt.<br />
<strong>Die</strong> Bedeutung des Restwertes und sein Einfluß auf den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property sollen anhand des im vorausgegangenen Abschnitt 435.42 modifizierten<br />
Ausgangsbeispiels veranschaulicht werden. Bei diesem Beispiel ist untersucht worden, wie<br />
sich unterschiedliche Diskontierungssätze im Falle alternativer Mietpreisentwicklungen<br />
(Best Cade/Mid Case/Worst Case) auf den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property der IMMOBILIEN AG auswirken. Für diese Diskontierungssätze sind hier<br />
exemplarisch für den Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) die in<br />
308
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Übersicht 4-17 dargestellten Barwerte der jeweiligen Zahlungsmittelüberschüsse und Restwerte<br />
zum 31. Dezember 2001 berechnet worden. <strong>Die</strong>se Barwerte können den Berechnungen<br />
im Anhang entnommen werden. 236<br />
Ergänzt um die entsprechenden Barwertdifferenzen<br />
der jeweiligen Zahlungsmittelüberschüsse, Restwerte und beizulegenden Zeitwerte, ergibt<br />
sich folgendes Bild in Übersicht 4-17:<br />
Diskontierungssatz (r) r 1 = 6 % r 2 = 6,25 r 0 = 6,5 % r 3 = 6,75 % r 4 = 7 %<br />
Barwert der CF Mid Case<br />
in € 24.865.057 24.556.698 24.253.566<br />
∆ Barwert der CF Mid Case<br />
in €<br />
⎯ - 308.359 - 303.132<br />
Barwert RV Mid Case<br />
in € 35.027.668 34.212.195 33.415.542<br />
∆ Barwert RV Mid Case<br />
in €<br />
⎯ - 815.473 - 796.653<br />
23.956.632 23.664.104<br />
- 296.934 - 292.528<br />
32.643.980 31.884.963<br />
- 771.562 - 759.017<br />
BZW Mid Case in € 59.892.725 58.768.893 57.669.108 56.600.612 55.549.067<br />
∆ BZW Mid Case in € ⎯ - 1.123.832 - 1.099.785 - 1.068.496 - 1.051.545<br />
Anteil<br />
∆ Barwert RV Mid Case an<br />
∆ BZW Mid Case<br />
⎯<br />
72,56 %<br />
72,44 %<br />
72,21 %<br />
72,18 %<br />
Übersicht 4-17: Der Einfluß des Restwertes auf den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der<br />
IMMOBILIEN AG im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
Legende:<br />
BZWMid Case Beizulegender Zeitwert im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
CFMid Case Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
RVMid Case Restwert (residual value) im Falle einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
Übersicht 4-17 bestätigt die These, daß nur geringe Änderungen des Diskontierungssatzes<br />
den Restwert sowie dessen Barwert weitreichend verändern. Gleiches gilt natürlich auch für<br />
Änderungen der Zahlungsmittelüberschüsse und deren Einfluß auf den Restwert, die hier<br />
236 Zu den Barwerten der Zahlungsmittelüberschüsse und des Restwertes bei moderater Mietpreisentwicklung<br />
(Mid Case) und alternativen Diskontierungssätzen vgl. Anhang 2, Anhang 5,<br />
Anhang 8, Anhang 11 und Anhang 14.<br />
309
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
allerdings nicht weiter untersucht worden sind. Des weiteren dominiert der Einfluß des<br />
Restwertes auf den beizulegenden Zeitwert der Beispielimmobilie im Vergleich zum<br />
Einfluß der entsprechenden Zahlungsmittelüberschüsse. So ist die Verringerung des beizulegenden<br />
Zeitwertes bei der Erhöhung des Diskontierungssatzes <strong>von</strong> r1 = 6 % auf r2 = 6,25<br />
<strong>von</strong> 59.892.725 € auf 58.768.893 € zu 72,56 % darauf zurückzuführen, daß sich der<br />
Barwert des Restwertes unter den neuen Annahmen verringert hat.<br />
Kurzum, der Bewerter hat besonderes Augenmerk auf den im Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren anzusetzenden Restwert zu richten. <strong>Die</strong> Bestimmungsfaktoren des Restwertes -<br />
der Zahlungsmittelüberschuß des elften Jahres sowie der Diskontierungssatz - sind unter<br />
Beachtung aller zur Verfügung stehenden Informationen zu ermitteln. <strong>Die</strong> der Bewertung<br />
zugrundegelegten Annahmen über die genannten Bestimmungsfaktoren sowie die Bandbreite<br />
denkbarer Bewertungsinformationen, wie die Bandbreite möglicher künftiger Mietpreise,<br />
sind im Anhang offenzulegen, so daß das Bewertungsergebnis intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar<br />
ist. 237<br />
435.44 Fazit<br />
<strong>Die</strong> in den vorangegangen Abschnitten durchgeführte Sensitivitätsanalyse der in das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen der zu Finanzanlagezwecken<br />
gehaltenen Beispielimmobilie - Zahlungsmittelströme, Diskontierungssatz und<br />
Restwert - hat gezeigt, daß der in der Bilanz abzubildende beizulegende Zeitwert äußerst<br />
sensitiv auf sich verändernde Umweltbedingungen reagiert. <strong>Die</strong> bei einem Zeithorizont <strong>von</strong><br />
zehn Jahren bestehende Prognoseunsicherheit der Bewertungsinformationen ist in diesem<br />
Zusammenhang ein wesentlicher Problembereich. Fehleinschätzungen können mitunter zu<br />
weitreichenden Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property führen.<br />
Bestehen keine vertraglichen Mietvereinbarungen, weil die Mietflächen der betrachteten<br />
Immobilie zum Bewertungszeitpunkt nicht vermietet sind und/oder die eingegangenen<br />
Mietverträge innerhalb des Prognosehorizontes <strong>von</strong> zehn Jahren auslaufen und noch keine<br />
Anschlußverträge existieren, ist der Bewerter gezwungen, mit Bandbreiten denkbarer Mietpreise<br />
zu arbeiten. Der beizulegende Zeitwert kann deshalb auch nur innerhalb einer Bandbreite<br />
ermittelt werden. Welche Auswirkungen die unsichere künftige Mietpreisentwick-<br />
237 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b).<br />
310
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
lung auf den beizulegenden Zeitwert haben kann, konnte im hier präsentierten Beispiel anhand<br />
dreier Mietpreisszenarien verdeutlicht werden. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgende Übersicht 4-18 veranschaulicht<br />
nochmals die Bandbreiten denkbarer beizulegender Zeitwerte für die im Beispiel<br />
unterstellten alternativen Mietpreisentwicklungen und alternativen Diskontierungssätze:<br />
r in %<br />
7,00<br />
6,75<br />
6,50<br />
6,25<br />
6,00<br />
Jeweilige<br />
Bandbreite<br />
in Tsd. €<br />
11.413<br />
11.664<br />
11.918<br />
12.181<br />
12.449<br />
50.000 55.000 60.000 65.000<br />
vBest Case<br />
vMid Case vWorst Case<br />
vBandbreite<br />
Übersicht 4-18: <strong>Die</strong> Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte bei alternativer Mietpreisentwicklung<br />
und alternativen Diskontierungssätzen<br />
Zahlungsmittelströme und Diskontierungssatz sind also sachverständig und mit der gebotenen<br />
Sorgfalt vom Bewerter zu prognostizieren. Mit Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen<br />
ist zu arbeiten. Der Restwert und sein letztendlicher Einfluß auf den beizulegenden<br />
Zeitwert sind ihrerseits eine Funktion des Zahlungsmittelstroms des elften Jahres<br />
und des Diskontierungssatzes. Insofern verlagert sich das mit dem Restwert verbundene<br />
Prognoseproblem in den Bereich der Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme und<br />
der Ermittlung des Diskontierungssatzes. Der Bewerter hat sich daher darauf zu konzentrieren,<br />
die Zahlungsmittelströme und den Diskontierungssatz zuverlässig und damit für die<br />
Abschlußadressaten entscheidungsnützlich zu ermitteln. Hierzu gehört u. a. die schon<br />
mehrfach geforderte Angabe der Bandbreiten der in das Discounted Cash Flow-Verfahren<br />
einfließenden Bewertungsinformationen und somit auch der Bandbreite <strong>von</strong> denkbaren<br />
Bewertungsergebnissen im Anhang.<br />
Tsd. €<br />
311
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Zur Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme ist der Bewerter gezwungen, quantitative<br />
und qualitative Marktanalysen durchzuführen. <strong>Die</strong>se Analysen geben ihm – wie oben<br />
bereits eingehend erläutert – 238<br />
einen Überblick über die gegenwärtige und künftig zu erwartende<br />
Angebots- und Nachfragesituation auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt. 239<br />
Gerade bei fehlenden vertraglichen Mietvereinbarungen können diese Analysen Aufschluß<br />
darüber geben, wie wahrscheinlich eine Anschlußvermietung ist und mit welchen Bandbreiten<br />
künftiger Mietpreise zu kalkulieren ist.<br />
Vorraussetzung dafür, daß die Bewertungsinformationen – Zahlungsmittelströme und Diskontierungssatz<br />
– zuverlässig prognostiziert werden können, ist eine flächendeckende und<br />
einheitliche Datenbasis. Der Bewerter muß Zugang zu allen benötigten Bewertungsinformationen<br />
bzw. Marktdaten haben und dies aus einer Quelle. Eine derartige Datenbasis ist<br />
aber momentan in Deutschland noch nicht verfügbar. Vielmehr werden <strong>von</strong> zahlreichen<br />
Marktbeobachtern, wie Banken oder Maklern, Immobilienmarktberichte und Immobilienmarktstudien<br />
bereitgestellt, die z. T. zu <strong>von</strong>einander abweichenden Bewertungsergebnissen<br />
gelangen, da sich Datenbasis und Prognosemodell unterscheiden.<br />
Für den Bewerter stellt sich daher das Problem, daß er aus einer großen Zahl verschiedener<br />
Marktinformationen die Bewertungsinformationen für das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren generieren muß. Auf der Basis dieser verfügbaren Marktinformationen sind<br />
wahrscheinliche Ausprägungen der Bewertungsinformationen in künftigen Perioden, und<br />
hier vor allem der Zahlungsmittelüberschüsse und ihrer Bestandteile, zu bestimmen. Hat<br />
der Bewerter eine Wahrscheinlichkeitsverteilung der Bewertungsinformationen ermittelt,<br />
kann er mit Hilfe einer simulativen Risikoanalyse 2<strong>40</strong> das Prognoserisiko über die künftigen<br />
Ausprägungen der Bewertungsinformationen für die Bewertung des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property berücksichtigen. Als Verfahren der simulativen Risikoanalyse bietet sich<br />
238 Vgl. Abschnitt 434.13.<br />
239 Zur quantitativen und qualitativen Marktanalyse vgl. auch ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse,<br />
S. 361-375.<br />
2<strong>40</strong> Zur simulativen Risikoanalyse vgl. HERTZ, D. B., Risk Analysis in Capital <strong>Investment</strong>, S. 95-106;<br />
ADAM, D., Planung und Entscheidung, S. 265-280 sowie weitergehend DEL CASINO, J. J., A.,<br />
Risk Simulation Approach, S. 82-87.<br />
312
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
die Monte-Carlo-Simulation an. 241<br />
<strong>Die</strong>ses Verfahren ermöglicht es dem Bewerter, die gegebenen<br />
Wahrscheinlichkeitsverteilungen der Bewertungsinformationen mit geringem<br />
Aufwand durch repräsentative Zufallsstichproben zu ersetzen. 242<br />
Aus den Wahrscheinlichkeitsverteilungen<br />
der Bewertungsinformationen sind anhand zahlreicher Simulationsdurchläufe<br />
die Risikoprofile der Bewertungsinformationen zu generieren, die angeben, mit welcher<br />
Wahrscheinlichkeit bei einer Bewertungsinformation ein bestimmter Wert überschritten<br />
bzw. unterschritten wird. Mit Hilfe dieser simulativen Risikoanalyse kann der Bewerter<br />
feststellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die einzelnen Bewertungsinformationen und<br />
somit auch der beizulegende Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property mindestens<br />
eintritt. Stochastisch belegte Bandbreiten, sogenannte Sicherheitsintervalle, für die Bewertungsinformationen<br />
und den beizulegenden Zeitwert können identifiziert werden. Auf diese<br />
Erkenntnisse sollte der Bewerter dann im Falle fehlender vertraglicher Mietvereinbarungen<br />
zurückgreifen, <strong>von</strong> denen bei dem zu analysierenden Prognosehorizont <strong>von</strong> zehn Jahren<br />
i. d. R. auszugehen ist. Mit Hilfe der simulativen Risikoanalyse ist es dem Bewerter möglich,<br />
aus einer Bandbreite wahrscheinlicher Ausprägungen der unsicheren Bewertungsinformationen<br />
die Ausprägung einer jeden Bewertungsinformation zu identifizieren, die mit<br />
dem hier geforderten Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 % auf der Grundlage des Erkenntnisstandes<br />
zum Bewertungszeitpunkt künftig eintreten werde. Allerdings sind, wie oben gefordert,<br />
auch die Bandbreiten der wahrscheinlichen Bewertungsinformationen und mit ihr die<br />
Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte für die betrachtete Immobilie den Abschlußadressaten<br />
zu vermitteln.<br />
Hinsichtlich des im Discounted Cash Flow-Verfahren anzusetzenden Diskontierungssatzes<br />
wird hier die Anfangsrendite, die sich aus dem Verhältnis des Zahlungsmittelüber-<br />
241 Zur Monte-Carlo-Simulation vgl. BORTZ, J., Statistik für Sozialwissenschaftler, S. 128-130;<br />
MACLEARY, A. R./NANTHAKUMARAN, N., Property <strong>Investment</strong> Theory, S. 90-94; BYRNE, P.,<br />
Risk, Uncertainty and Decision-making in Property Development, S. 55-57; COOPER, J. R., Real<br />
Estate <strong>Investment</strong> Analysis, S. 316-327; ENEVER, N./ISAAC, D., The Valuation of Property <strong>Investment</strong>s,<br />
S. 194; LUSHT, K. M., Real Estate Valuation, S. 426 f. und zur Bedeutung des Monte-<br />
Carlo-Simulation in der Unternehmensbewertung vgl. COENENBERG, A. G., Unternehmensbewertung<br />
mit Hilfe der Monte-Carlo-Simulation, S. 798-803.<br />
242 Neben der Monte-Carlo-Simulation hat sich in neuerer Zeit die Latin-Hypercube-Methode als<br />
Verfahren der simulativen Risikoanalyse herausgebildet. <strong>Die</strong>se Methode ist explizit entwickelt<br />
worden, um mit einer möglichst geringen Zahl <strong>von</strong> Simulationsschritten repräsentative Zufallsstichproben<br />
der Inputfaktoren zu gewinnen und die Grundgesamtheiten adäquat abzubilden.<br />
Vgl. ROPETER, S.-E., Investitionsanalyse, S. 242 f.<br />
313
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
schusses des ersten Vermietungsjahres und dem Kaufpreis des betrachteten <strong>Investment</strong><br />
Property berechnet, präferiert. Indes muß der Bewerter die gewählte Anfangsrendite durch<br />
Marktinformationen über Transaktionen ähnlicher Immobilien auf dem entsprechenden<br />
Teilmarkt absichern, um sicherzustellen, daß die Anfangsrendite eine vom Markt verlangte<br />
Rendite ist und den künftigen Erwartungen der Marktteilnehmer gleichkommt. 243<br />
Denn<br />
inflationsbedingte Änderungen und die allgemeine Mietentwicklung fließen lediglich implizit<br />
über den Kaufpreis der Immobilie in die Anfangsrendite ein. 244<br />
Der Bewerter hat hier<br />
zu prüfen, ob empirisch ermittelte Erwartungswerte und Volatilitäten bzgl. der allgemeinen<br />
Wertentwicklung auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt die zum Bewertungszeitpunkt<br />
bestehenden Erwartungen der Marktteilnehmer rechtfertigen, die mit dem Kaufpreis impliziert<br />
wurden. Im Einzelfall ist die Anfangsrendite zudem um außerordentliche Elemente,<br />
die im ersten Vermietungsjahr auftreten können, zu bereinigen, sofern diese nicht bereits<br />
im Kaufpreis berücksichtigt wurden.<br />
436. Bilanzielle Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung eines <strong>Investment</strong><br />
Property<br />
Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung seiner <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> für das fair value model, sind die beizulegenden Zeitwerte dieser <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu jedem künftigen Bilanzstichtag erfolgswirksam zum aktuellen beizulegenden<br />
Zeitwert zu bewerten. Eine solche jährliche Neubewertung hat nicht nur Auswirkungen auf<br />
die Bilanzwerte der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und das Periodenergebnis des bilanzierenden<br />
Unternehmens in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß, sondern auch auf das Verhältnis eines<br />
<strong>IAS</strong>-Abschlusses zum Steuerabschluß des bilanzierenden Unternehmens. Da ein <strong>IAS</strong>-<br />
Abschluß weder maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung ist, noch steuerrechtliche<br />
Regelungen umgekehrt einen Einfluß auf die Rechnungslegungsvorschriften des <strong>IAS</strong>B<br />
nehmen (umgekehrte Maßgeblichkeit), 245 fallen die Bilanzwerte für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
und gleichzeitig auch die Periodenergebnisse in beiden Abschlüssen zum Teil erheblich aus-<br />
243 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10.<br />
244 Vgl. Abschnitt 434.221.<br />
245 Vgl. KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. 19; WAGENHOFER, A., International<br />
Accounting Standards, S. 268 f.<br />
314
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
einander. Während in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden<br />
Zeitwerten angesetzt werden, gelten im Steuerabschluß ihre fortgeführten Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten abzüglich etwaiger außerplanmäßiger Abschreibungen als Wertmaßstab.<br />
246<br />
Temporäre Bilanzdifferenzen entstehen aus diesen abweichenden Bewertungsregelungen für<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zwischen den beiden Abschlüssen. 247<br />
Für diese temporären Bilanzdifferenzen<br />
sind latente Steuern in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß gemäß <strong>IAS</strong> 12 (Income Taxes) 248<br />
abzugrenzen,<br />
249 unabhängig da<strong>von</strong>, wann sich diese Differenzen voraussichtlich auflösen werden.<br />
250<br />
<strong>Die</strong> latenten Steuern sorgen dafür, daß die effektive Steuerbelastung, also der auf<br />
der Grundlage des Steuerabschlusses berechnete Steueraufwand, welcher in einen <strong>IAS</strong>-<br />
Abschluß einfließt, an die fiktive Steuerbelastung angepaßt wird. Unter der fiktiven Steuerbelastung<br />
wird in diesem Zusammenhang der sich auf der Grundlage des Periodenergebnisses<br />
eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses ergebende Steueraufwand verstanden. Allgemein ist unter latenten<br />
Steuern also jener fiktive Anteil des Steueraufwands zu verstehen, der sich aus der mit<br />
dem relevanten Steuersatz multiplizierten temporären Bilanzdifferenz ergibt. 251<br />
Nach <strong>IAS</strong> 12 wird zwischen zu versteuernden temporären Bilanzdifferenzen (taxable temporary<br />
differences) 252 und abzugsfähigen temporären Bilanzdifferenzen (deductible temporary<br />
differences) 253 unterschieden. Wird ein <strong>Investment</strong> Property in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß höher<br />
246 So werden im deutschen Bilanzsteuerrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG die baulichen Anlagen<br />
mit ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung gegebenenfalls<br />
erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen angesetzt. Grund und Boden werden<br />
entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich<br />
gegebenenfalls erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen bewertet.<br />
247 Zu Beispielen für temporäre Bilanzdifferenzen vgl. CAIRNS, D., Applying International Accounting<br />
Standards, S. 780 f.; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong> 2002, S. 630-633.<br />
248 Zu <strong>IAS</strong> 12 vgl. im Überblick FÖRSCHLE, G./HOLLAND, B./KRONER, M., Internationale Rechnungslegung,<br />
S. 130-133; HAYN, S./WALDERSEE, G., <strong>IAS</strong>/US-GAAP/HGB im Vergleich,<br />
S. 190-199.<br />
249 Vgl. <strong>IAS</strong> 12.15 und <strong>IAS</strong> 12.24.<br />
250 Vgl. COENEBERG, A. G./HILLE, K., <strong>IAS</strong> 12, S. 410, Rn. 45; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß<br />
und Jahresabschlußanalyse, S. <strong>40</strong>5.<br />
251 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 479.<br />
252 Vgl. <strong>IAS</strong> 12.15 - 23.<br />
253 Vgl. <strong>IAS</strong> 12.24 - 33.<br />
315
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
bewertet als im Steuerabschluß, liegt eine zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz vor.<br />
Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem sich diese Differenz auflöst, ist mit zusätzlichen Steuerbelastungen<br />
aus eben dieser Differenz zu rechnen. Wird das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />
bspw. in einer künftigen Periode veräußert, entsteht im Steuerabschluß ein höherer Veräußerungsgewinn<br />
als in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß. Folglich sind passivische latente Steuern (deferred<br />
tax liabilities) als latente Steuerverpflichtungen in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß anzusetzen,<br />
wenn eine zu vesteuernde temporäre Bilanzdifferenz erstmalig auftritt. 254<br />
Im umgekehrten<br />
Fall, daß ein <strong>Investment</strong> Property in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß niedriger als im Steuerabschluß<br />
bewertet wird, liegt eine abzugsfähige temporäre Bilanzdifferenz vor. <strong>Die</strong>se Differenz wird<br />
künftig zu einer Steuerentlastung führen. Aktivische latente Steuern (deferred tax assets) in<br />
Form latenter Steueransprüche sind dann in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß anzusetzen. 255<br />
Der erstgenannte Fall zu versteuernder temporärer Bilanzdifferenzen wird bei der Bewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten der Regelfall sein. Denn der<br />
beizulegende Zeitwert wird bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> grundsätzlich höher ausfallen als ihre<br />
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, welche im Steuerabschluß die Bewertungsgrundlage<br />
bilden. 256<br />
Ein Beispiel soll verdeutlichen, welche Auswirkungen die jährliche Neubewertung eines<br />
<strong>Investment</strong> Property auf die Abgrenzung latenter Steuern besitzt. <strong>Die</strong>sem Beispiel liegen die<br />
folgenden Annahmen zugrunde:<br />
■ Das <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG aus dem modifizierten Beispiel in Abschnitt<br />
435.41 wird betrachtet, und zwar für den Fall einer moderaten Mietpreisentwicklung<br />
(Mid Case) und einem Diskontierungssatz i. H. v. r0 = 6,5 %. Der beizulegende<br />
Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property betrug zum 31. Dezember 2001<br />
(gerundet) 57.700.000 €. 257<br />
254 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 512 f.; BEERMANN, T., Annäherung <strong>von</strong><br />
<strong>IAS</strong>- an HGB-Abschlüsse für die Bilanzanalyse, S. 134 f.<br />
255 Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 509-512; BEERMANN, T., Annäherung<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong>- an HGB-Abschlüsse für die Bilanzanalyse, S. 134.<br />
256 Vgl. FOURIE, D./VELTHUYSEN, O., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Grundbesitz <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 650.<br />
257 Vgl. hierzu den beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG im Falle<br />
einer moderaten Mietpreisentwicklung in Abschnitt 435.41 sowie in Anhang 2.<br />
316
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
■ Zum 31. Dezember 2002 wird der beizulegende Zeitwert dieses <strong>Investment</strong> Property<br />
erneut mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens berechnet. Dabei werden zwei<br />
Fälle unterstellt: in Fall A beträgt der beizulegende Zeitwert 60.700.000 € und in<br />
Fall B 54.700.000 €. Von den oben aufgrund der Unsicherheit über die in das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen und der daraus<br />
resultierenden Bandbreite möglicher beizulegender Zeitwerte für das <strong>Investment</strong> Property<br />
der IMMOBILIEN AG wird an dieser Stelle abstrahiert. Beide Fälle sind isoliert<br />
<strong>von</strong>einander zu betrachten und stellen nicht den oberen oder unteren Wert einer<br />
Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />
dar.<br />
■ Im Steuerabschluß wird das betrachtete <strong>Investment</strong> Property annahmegemäß zu seinen<br />
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. <strong>Die</strong>se betrugen<br />
zum 31. Dezember 2001 52.000.000 €. <strong>Die</strong> jährlichen planmäßigen Abschreibungen<br />
auf die baulichen Anlagen belaufen sich auf 1.000.000 €. Ein linearer Abschreibungsverlauf<br />
wird unterstellt.<br />
■ Der gegenwärtige und künftig erwartete Ertragsteuersatz beträgt <strong>40</strong> %. 258<br />
Anhand der geschilderten Ausgangssituation des Beispiels wird nun den Fragen <strong>nach</strong>gegangen,<br />
wie sich die Änderung des beizulegenden Zeitwertes vom 31. Dezember 2001 zum 31.<br />
Dezember 2002 in den beiden unterstellten Fällen A und B auf die Bilanz und die Gewinnund<br />
Verlustrechnung der IMMOBILIEN AG zum 31. Dezember 2002 auswirkt und welche<br />
Rolle die latenten Steuern bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> spielen.<br />
Übersicht 4-19 faßt die wesentlichen Ergebnisse zusammen, welche anschließend erläutert<br />
werden.<br />
258 Bei der Ermittlung des für die Steuerabgrenzung relevanten Steuersatzes ist zu bedenken, daß latente<br />
Steuern bei Kapitalgesellschaften nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern auch für die<br />
Gewerbeertragsteuer und den Solidaritätszuschlag zu bilden sind. Wird <strong>von</strong> einem durchschnittlichen<br />
Gewerbesteuerhebesatz <strong>von</strong> <strong>40</strong>0 % ausgegangen und werden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen<br />
und Kürzungen ver<strong>nach</strong>lässigt, ergibt sich bei Anwendung des einheitlichen Körperschaftsteuersatzes<br />
<strong>von</strong> 25 % und dem ergänzend einzubeziehenden Solidaritätszuschlag ein<br />
Gesamtsteuersatz <strong>von</strong> 38,65 %. Vereinfachungshalber wird im vorliegenden Beispiel <strong>von</strong> einem<br />
Gesamtsteuersatz <strong>von</strong> <strong>40</strong> % ausgegangen. Zur genauen Berechnung vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-<br />
J./THIELE, S., Bilanzen, S. 492 sowie WOTSCHOFSKY, S., Teilsteuerrechnung, S. 652-655.<br />
317
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Auswirkungen der Neubewertung des<br />
<strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> Property<br />
318<br />
31. Dezember 2001<br />
31. Dezember 2002<br />
Fall A Fall B<br />
Beizulegender Zeitwert in € 57.700.000 60.700.000 54.700.000<br />
Wertansatz im Steuerabschluß in € 52.000.000 51.000.000<br />
Latent zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz in € 5.700.000 9.700.000 3.700.000<br />
Latente Steuerverpflichtungen in € 2.280.000 3.880.000 1.480.000<br />
Erhöhung (+)/ Verminderung (-)<br />
der latenten Steuerverpflichtung in €<br />
⎯ + 1.600.000 - 800.000<br />
Übersicht 4-19: Auswirkungen der jährlichen Neubewertung des <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> Property auf die Abgrenzung latenter Steuern<br />
Zum 31. Dezember 2001 wies die IMMOBILIEN AG eine latente Steuerverpflichtung <strong>von</strong><br />
2.280.000 € aus, die auf die zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz zwischen dem beizulegenden<br />
Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property im <strong>IAS</strong>-Abschluß und seinem<br />
Wertansatz im Steuerabschluß zurückzuführen war. <strong>Die</strong> latente Steuerverpflichtung errechnete<br />
sich dabei als Produkt aus der zu versteuernden temporären Bilanzdifferenz<br />
i. H. v. 5.700.000 € und dem relevanten Steuersatz <strong>von</strong> <strong>40</strong> %. Zum 31. Dezember 2002<br />
werden zwei Fälle unterschieden. In Fall A steigt der beizulegende Zeitwert um<br />
3.000.000 € auf 60.700.000 € und in Fall B sinkt dieser um 3.000.000 € auf<br />
54.700.000 €. <strong>Die</strong> <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG in den beiden Fällen vorgenommenen Buchungssätze<br />
lauten folgendermaßen: 259<br />
259 Im Beispiel wird da<strong>von</strong> ausgegangen, daß das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht zum<br />
Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit der IMMOBILIEN AG gehört. Zum Ausweis <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in der Bilanz und den mit einer jährlichen Neubewertung zusammenhängenden<br />
Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vgl. ferner Abschnitt<br />
52.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Buchungssätze für Fall A:<br />
und<br />
Per <strong>Investment</strong> Property 3.000.000 € an Finanzerträge 3.000.000 €<br />
Per Steueraufwand 1.600.000 € an Latente Steuerverpflichtungen 1.600.000 €<br />
Buchungssätze für Fall B:<br />
und<br />
Per Finanzaufwand 3.000.000 € an <strong>Investment</strong> Property 3.000.000 €<br />
Per Latente Steuerverpflichtung 800.000 € an Steueraufwand 800.000 €<br />
In Fall A erhöht sich mit dem beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
auch sein Bilanzansatz im <strong>IAS</strong>-Abschluß der IMMOBILIEN AG. Gleichzeitig wird diese<br />
Erhöhung erfolgswirksam gebucht, und zwar unter den Finanzerträgen. Da neben dieser<br />
Erhöhung des beizulegenden Zeitwertes der Wertansatz in der Steuerbilanz aufgrund der<br />
planmäßigen Abschreibung der baulichen Anlagen um 1.000.000 € sinkt, entsteht in der<br />
Summe eine zusätzlich zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz i. H. v.<br />
4.000.000 €. Multipliziert mit dem hier unterstellten Steuersatz <strong>von</strong> <strong>40</strong> % ergibt sich, daß<br />
die bestehende latente Steuerverpflichtung um 1.600.000 € zu erhöhen ist. Insgesamt<br />
dämpft diese Erhöhung der latenten Steuerverpflichtung die Erfolgswirkung, die der erhöhte<br />
beizulegende Zeitwert in dem <strong>von</strong> der IMMOBILIEN AG aufgestellten <strong>IAS</strong>-Abschluß auslöst.<br />
Lediglich 47 %, also 1.<strong>40</strong>0.000 €, der Erhöhung des beizulegenden Zeitwertes wirken<br />
sich auf das Periodenergebnis der IMMOBILIEN AG aus. Bei diesen 1.<strong>40</strong>0.000 € handelt es<br />
sich um die Nettoerfolgswirkung in Fall A, die aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes<br />
des <strong>Investment</strong> Property im Geschäftsjahr 2002 resultiert.<br />
In Fall B hingegen verringert sich mit dem beizulegenden Zeitwert auch der Bilanzwert des<br />
betrachteten <strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong>se Verringerung wird als Finanzaufwand erfolgswirksam<br />
erfaßt. <strong>Die</strong> zu versteuernde temporäre Bilanzdifferenz verringert sich aufgrund der<br />
im Steuerabschluß vorgenommenen planmäßigen Abschreibung der baulichen Anlagen<br />
(1.000.000 €/Jahr) nicht um 3.000.000 €, sondern im ganzen gesehen um 2.000.000 €.<br />
Durch die Neubewertung des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zum 31. Dezember<br />
2002 hat sich dem<strong>nach</strong> ein Teil der zu versteuernden temporären Bilanzdifferenz aufgelöst,<br />
und zwar i. H. v. 2.000.000 €. <strong>Die</strong> bislang bestehende latente Steuerverpflichtung<br />
319
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
ist folglich um 800.000 € zu reduzieren. Auch hier dämpft die Verringerung der latenten<br />
Steuerverpflichtungen die Erfolgswirkung des verringerten beizulegenden Zeitwertes. Lediglich<br />
73%, also 2.200.000 €, der Verringerung des beizulegenden Zeitwertes wirken sich<br />
auf das <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B ermittelte Periodenergebnis der IMMOBILIEN AG<br />
aus. <strong>Die</strong> Nettoerfolgswirkung der Neubewertung des betrachteten <strong>Investment</strong> Property<br />
beläuft sich in Fall B somit im Geschäftsjahr 2002 auf – 2.200.000 €.<br />
Anhand des Beispiels ist zu erkennen, daß die Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entsprechend dem fair value model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> auf Bilanz<br />
und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses immer auch vor dem<br />
Hintergrund der Steuerabgrenzung zu betrachten sind. 260<br />
Latente Steuern können die<br />
Auswirkungen einer jährlichen Neubewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> – vor allem die<br />
Auswirkungen in der GuV – dämpfen. <strong>Die</strong> Nettoerfolgswirkung einer jährlichen Neubewertung<br />
der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> Propeties liegt z. T.<br />
erheblich unter der ursprünglich ermittelten Erfolgswirkung. Ebenfalls zu bedenken ist, daß<br />
sich infolge der in der internationalen Rechnungslegung immer bedeutsamer werdenden<br />
Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting) die Wertansätze im<br />
<strong>IAS</strong>-Abschluß <strong>von</strong> denen im Steuerabschluß immer weiter entfernen werden, sofern steuerrechtlich<br />
keine Anpassungen durchgeführt werden. Der Anteil der passivischen latenten<br />
Steuern bzw. der latenten Steuerverpflichtungen an der Bilanzsumme eines <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />
des <strong>IAS</strong>B rechnungslegenden Unternehmens wird steigen. 261<br />
Wie bedeutsam diese latenten Steuerverpflichtungen sind, ist am Beispiel des Konzernabschlusses<br />
der ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE für das Geschäftsjahr 1999/2000 <strong>nach</strong>zuvollziehen.<br />
Abschlußstichtag des Konzernabschlusses ist der 31. März. <strong>Die</strong> Regelungen <strong>von</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> wurden erstmalig zum 31. März 2000 zur Konzernrechnungslegung herangezogen.<br />
<strong>Die</strong> ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE entschied sich dabei für das fair value model. 262 Für die<br />
bislang zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanzierten Finanzanlagen<br />
260 Siehe in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse <strong>von</strong> BAETGE und BEERMANN zur<br />
Neubewertung des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 16. Vgl. BAETGE, J./BEERMANN, T., <strong>Die</strong><br />
Neubewertung des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 348.<br />
261 Zur künftigen Bedeutung der latenten Steuerverpflichtungen bei Versicherungsunternehmen im<br />
Zusammenhang mit der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vgl. FOURIE, D./VELTHUYSEN,<br />
O., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Grundbesitz <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>, S. 648-650.<br />
262 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Geschäftsbericht 1999/2000, S. 7.<br />
320
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
in Immobilien wurden zum 31. März 2000 dem<strong>nach</strong> erstmalig Zeitwerte bestimmt. Umfangreiche<br />
stille Reserven mußten aufgelöst werden, was im Steuerabschluß nicht notwendig<br />
war bzw. nicht zulässig ist, da die betrachteten Immobilien weiterhin zu ihren fortgeführten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert wurden. Infolge der Neubewertung<br />
der betrachteten Immobilien stiegen die latenten Steuerverpflichtungen schließlich<br />
um 9.330 TCHF zum 31. März 2000 auf 29.362 TCHF. 263<br />
<strong>Die</strong> im vorangehenden Geschäftsjahr<br />
bilanzierten latenten Steuerverpflichtungen beliefen sich auf 0 TCHF, so dass<br />
mit der Neubewertung eine immense zusätzliche wirtschaftliche Belastung in Form latenter<br />
Steuerverpflichtungen für das bilanzierende Unternehmen verbunden ist.<br />
263 Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Geschäftsbericht 1999/2000, S. 57.<br />
321
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
437. Kritische Würdigung des Discounted Cash Flow-Verfahrens und seines Ergebnisses<br />
vor dem Hintergrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>Die</strong> Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> steigert grundsätzlich die Relevanz der<br />
zu vermittelnden Abschlußinformationen im Vergleich zu einer Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem<br />
cost model 264 <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>, sofern die in das Discounted Cash Flow-Verfahren eingehenden<br />
Bewertungsinformationen zuverlässig ermittelt und ihre Bandbreite sowie die Bandbreite<br />
denkbarer beizulegender Zeitwerte den Abschlußadressaten z. B. durch erweiterte Anhangangaben<br />
vermittelt werden. Der beizulegende Zeitwert reflektiert nämlich die Fähigkeit eines<br />
<strong>Investment</strong> Property, künftige Zahlungsmittelströme zu erwirtschaften und ermöglicht<br />
es den Abschlußadressaten zu beurteilen, ob das Management des bilanzierenden Unternehmens<br />
gute oder schlechte Investitionsentscheidungen getätigt hat. 265<br />
Mit einer Bewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten legt das Management Rechenschaft<br />
darüber ab, ob und wieweit es das Unternehmensziel „Geld verdienen“ erfüllt<br />
hat. 266<br />
Im Gegensatz dazu wirken sich diese Entscheidungen des Managements bei einer<br />
Bewertung auf der Basis historischer Kosten erst zeitverzögert im Abschluß aus, so daß die<br />
Beurteilung des Managements schwer fällt. Überdies ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß durch die<br />
Zeitwertbewertung die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des bilanzierenden Unternehmens<br />
vollständiger und damit marktnäher abgebildet werden. Denn in einem traditionellen,<br />
auf historischen Kosten beruhenden Abschluß werden z. T. erhebliche stille Reserven,<br />
die sich im Immobilienvermögen befinden, nicht gezeigt. Voraussetzung ist wiederum,<br />
daß die hier mehrfach geforderten Anhangangaben zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens <strong>von</strong> Seiten des bilanzierenden<br />
Unternehmens erfolgen.<br />
<strong>Die</strong> Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erhöht im Vergleich zu einer auf historischen<br />
Kosten beruhenden Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> somit die Relevanz der<br />
Abschlußinformationen. Allerdings ist die Zuverlässigkeit der zu vermittelnden Abschlußinformationen<br />
bei einer Zeitwertbewertung auf der Grundlage des Discounted Cash<br />
264 Vgl. zum cost model <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie erläuternd Abschnitt 343.3.<br />
265 Vgl. BAETGE, J./ZÜLCH, H., Fair Value-Accounting, S. 558.<br />
266 Zu den finanziellen Unternehmenszielen vgl. BAETGE, J., Bilanzanalyse, S. 2-4.<br />
322
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
Flow-Verfahrens eingeschränkt, falls keine zusätzlichen Angaben zur Bewertung erfolgen.<br />
<strong>Die</strong>se These, daß die Zuverlässigkeit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
eingeschränkt ist, ist durch das oben geschilderte Beispiel zum Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren verdeutlicht worden. Denn es konnte festgestellt werden, daß<br />
■ der Bewerter aufgrund des langen Zeithorizontes gezwungen ist, zahlreiche Annahmen<br />
über die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens - Zahlungsmittelströme und<br />
Diskontierungssatz - zu treffen, und das Ergebnis des Verfahrens, der beizulegende<br />
Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property, daher stark subjektiv geprägt ist. Lediglich<br />
ein simulierter Marktwert innerhalb einer Bandbreite denkbarer Marktwerte ist als<br />
Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes ermittelbar.<br />
■ das Ergebnis des Discounted Cash Flow-Verfahrens sehr sensibel auf sich verändernde<br />
Parameterkonstellationen reagiert, die nur annähernd vom Bewerter vorhergesehen<br />
werden können. Der Bewerter muß daher mit Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen<br />
arbeiten, die wiederum zu einer Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse<br />
führen.<br />
Wird im <strong>IAS</strong>-Abschluß lediglich der Bilanzwert des vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> Property in Form des mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
ermittelten simulierten Marktwertes angegeben und werden keine zusätzlichen Informationen<br />
über die Bandbreiten denkbarer Parameterkonstellationen bzw. Bewertungsinformationen<br />
sowie des resultierenden Bewertungsergebnisses offengelegt, ist es fraglich, ob der angegebene<br />
Bilanzwert auch ein entscheidungsnützlicher Wert für die Abschlußadressaten ist.<br />
Denn der simulierte Marktwert als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes des<br />
betrachteten <strong>Investment</strong> Property steht für eine nicht unwesentliche Bandbreite denkbarer<br />
beizulegender Zeitwerte, wie vereinfachend gezeigt werden konnte. 267 <strong>Die</strong> Abschlußadressaten,<br />
die auf die glaubwürdige Darstellung durch das bilanzierende Unternehmen vertrauen,<br />
können also durch die reine Angabe des Bilanzwertes u. U. fehlgeleitet werden und für sie<br />
<strong>nach</strong>teilige Investitionsentscheidungen treffen, da sie nicht über das gesamte Bewertungsrisiko<br />
informiert worden sind.<br />
267 Vgl. hierzu die in Übersicht 4-16 in Abschnitt 435.42 abgebildete Fünfzehn-Felder-Matrix für<br />
die Höhe des beizulegenden Zeitwertes des betrachteten <strong>Investment</strong> Property der IMMOBI-<br />
LIEN AG.<br />
323
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Soll der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property eine entscheidungsnützliche Größe<br />
für die Abschlußadressaten sein, müssen vor allem die Primärgrundsätze des oben entwickelten<br />
GoZeitIP-Systems, und zwar die Primärgrundsätze der Relevanz, der Zuverlässigkeit<br />
und der Transparenz, vom Bewerter bzw. bilanzierenden Unternehmen eingehalten werden.<br />
268<br />
Hier ist festzustellen, daß gerade der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit des<br />
GoZeitIP-Systems eingeschränkt ist. <strong>Die</strong> diesen Primärgrundsatz konkretisierenden Sekundärgrundsätze<br />
der Abbildungstreue, der Neutralität und der Vollständigkeit sind nämlich<br />
bei einer Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit Hilfe des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens beeinträchtigt.<br />
Entsprechend dem Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue müssen die in die Zeitwertbewertung<br />
einfließenden Informationen und somit auch das Ergebnis der Zeitwertbewertung<br />
die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge getreu wiedergeben. Besonders die im<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren verwendeten Schätzungen darüber, wie sich die Zahlungsmittelströme<br />
entwickeln und welcher Diskontierungssatz die Erwartungen der Marktteilnehmer<br />
trifft, sowie die dem Bewerter zur Verfügung stehenden Marktdaten wirken sich<br />
negativ auf den Sekundärgrundsatz der Abbildungstreue aus. Eine eingeschränkt glaubwürdige<br />
Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge liegt vor, falls die bestehenden<br />
Bandbreiteninformationen bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes und der anschließenden<br />
Informationsvermittlung nicht berücksichtigt werden, wie dies der Primärgrundsatz<br />
der Transparenz fordert. Hier kommt dem Bewerter im Rahmen dieses Sekundärgrundsatzes<br />
die Aufgabe zu, bei mehreren Schätzalternativen den Schätzwert für die einzelnen<br />
Bewertungsinformationen zu wählen, der mit einer vorher festgelegten Wahrscheinlichkeit<br />
nicht unterschritten wird. Eine kumulierte Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 5 %, mit dem<br />
diese Werte unterschritten werden dürfen, d. h. ein Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %, wird hier als<br />
268 <strong>Die</strong> obigen Ausführungen zur Relevanz und zur Zuverlässigkeit bezogen sich zunächst auf die allgemeinen<br />
qualitativen Anforderungen der Relevanz und der Zuverlässigkeit an die Informationen<br />
eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses gemäß dem <strong>IAS</strong>-Rahmenkonzept. Vgl. F. 26-38. Nun werden der Primärgrundsatz<br />
der Zuverlässigkeit des GoZeit IP-Systems und die ihn konkretisierenden Sekundärgrundsätze<br />
der Abbildungstreue, der Neutralität und der Vollständigkeit, die speziell auf die<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zugeschnitten sind, auf ihre Einhaltung hin geprüft.<br />
Allerdings ist zu bemerken, daß sich der Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit an die qualitative<br />
Anforderung der Zuverlässigkeit an <strong>IAS</strong>-Abschlußinformationen anlehnt. Vgl. Abschnitt<br />
423.33.<br />
324
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
zulässig erachtet. Anschließend ist ferner über die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen<br />
und die damit korrespondierenden Bewertungsergebnisse zu berichten.<br />
Der Sekundärgrundsatz der Neutralität, der fordert, daß die Bewertungsinformationen<br />
und mit ihnen das Bewertungsergebnis willkürfrei sind, wird grundsätzlich dadurch verletzt,<br />
daß der Bewerter bei weit in die Zukunft reichenden Prognosen über die Parameter<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens die unsicheren und zum größten Teil nur innerhalb<br />
einer Bandbreite ermittelbaren Bewertungsinformationen anhand wahrscheinlicher und<br />
auch subjektiver Erwartungen auf einen punktuellen Schätzwert, den simulierten Marktwert,<br />
verdichtet. Dabei ist nicht auszuschließen, daß der Bewerter bilanzpolitisch motiviert<br />
handelt und sich <strong>von</strong> den erwarteten Reaktionen der Abschlußadressaten leiten läßt. Aus<br />
diesem Grund hat das bilanzierende Unternehmen – wie zur Wahrung des Sekundärgrundsatzes<br />
der Abbildungstreue - den erweiterten Publizitätsanforderungen des Primärgrundsatzes<br />
der Transparenz <strong>nach</strong>zukommen.<br />
Darüber hinaus stellt die Vollständigkeit der dem Bewerter verfügbaren Daten derzeit noch<br />
einen weiteren Problembereich dar. Eine flächendeckende und einheitliche Datenbasis für<br />
Immobilienmarktdaten ist zur Zeit nicht verfügbar. 269 Der Bewerter ist gezwungen, auf<br />
Immobilienmarktberichte und Immobilienmarktstudien <strong>von</strong> zahlreichen Marktbeobachtern,<br />
wie Banken oder Maklern, zurückzugreifen, die in ihren Ergebnissen und Marktprognosen<br />
<strong>von</strong>einander abweichen können. Da der Bewerter alle denkbaren Ausprägungen der<br />
für das Discounted Cash Flow-Verfahren benötigten Bewertungsinformationen benötigt,<br />
um dem Sekundärgrundsatz der Vollständigkeit zu genügen, sind zur Bewertung stets<br />
mehrere Immobilienmarktberichte oder Immobilienmarktstudien bzgl. des untersuchten<br />
Immobilienteilmarktes heranzuziehen. Gleichzeitig bedeutet Vollständigkeit aber auch, daß<br />
der Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen die Abschlußadressaten darüber unterrichtet,<br />
welche Unsicherheit im Hinblick auf die der Bewertung zugrundeliegenden Bewertungsinformationen<br />
und deren Repräsentativität existiert. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten sind<br />
deshalb über die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen zu informieren. <strong>Die</strong> Pu-<br />
269 Vgl. BEHRENDT, W./BAUMUNK, H., Discounted-Cash-Flow-Verfahren - Wie erhält man objektivierte<br />
Diskontierungszinssätze? (Teil II), S. 10. Künftig wird damit gerechnet, daß sich mit der<br />
NEUEN BASLER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II) auch die Datenbasis verbessern wird<br />
und der Bewerter auf vollständige i. S. v. einheitlichen und alle wertbeeinflussenden Faktoren abdeckenden<br />
Informationen zurückgreifen kann. Vgl. hierzu auch VÖLKER, A., Basel II/Teil 2.<br />
Immobilien werden mobiler - zumindest in der Unternehmensstrategie, S. 5.<br />
325
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
blizitätsanforderungen des Primärgrundsatzes der Transparenz sind daher auch für die Einhaltung<br />
des Sekundärgrundsatzes der Vollständigkeit <strong>von</strong> besonderer Bedeutung.<br />
Da der Bewerter eine dominierende Rolle bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
einnimmt, sollte die Zeitwertbewertung nicht durch das bilanzierende Unternehmen<br />
selbst, sondern durch unternehmensexterne Immobiliensachverständige durchgeführt<br />
werden, wie <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dies empfiehlt. 270<br />
Auf diese Weise kann zum einen ausgeschlossen werden,<br />
daß der Bewerter bilanzpolitisch motiviert handelt, und zum anderen können die den<br />
Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit erläuternden Sekundärgrundsätze der Beachtung investitionsrechnerischer<br />
Prinzipien und der Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte<br />
Verhaltensregeln unzweifelhaft erfüllt werden. Der Mangel an Zuverlässigkeit kann grundsätzlich<br />
durch den Sachverstand und die Erfahrung sowie die Integrität und die Unparteilichkeit<br />
eines externen Bewerters gemildert werden. Allerdings verlagert sich das Problem<br />
mangelnder Abbildungstreue nunmehr aus dem bilanzierenden Unternehmen heraus hin<br />
zur „Black Box Immobiliensachverständiger“. Auch er muß mit der Unsicherheit bzgl.<br />
künftiger Bewertungsinformationen arbeiten, so daß sein Bewertungsergebnis wieder nur<br />
ein simulierter Marktwert ist, der für eine Bandbreite denkbarer simulierter Marktwerte für<br />
das betrachtete <strong>Investment</strong> Property steht. Das Bewertungsergebnis kann folglich nur als<br />
quasi-zuverlässig charakterisiert werden. Wird ein externer Immobiliensachverständiger<br />
eingeschaltet, muß das bilanzierende Unternehmen demzufolge ebenfalls den Publizitätsanforderungen<br />
des Primärgrundsatzes der Transparenz <strong>nach</strong>kommen und ist nicht etwa <strong>von</strong><br />
diesen befreit.<br />
Anhand des Beispiels wird also wiederum das der Zeitwertbewertung zugrundeliegende<br />
immanente Spannungsverhältnis zwischen der Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />
deutlich. 271 Damit die Abschlußadressaten allerdings noch weiter<br />
objektivierte Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß erhalten, die für<br />
sie letztendlich intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar sind, ist die Bewertung der betrachteten Invest-<br />
270 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.25. Hier heißt es: „An enterprise is encouraged, but not required, to determine the fair<br />
value of investment property on the basis of a valuation by an independent valuer who holds a recognised<br />
and relevant professional qualification and who has recent experience in the location and category<br />
of the investment property being valued.“<br />
271 Zum Spannungsverhältnis zwischen der Relevanz (ökonomischer Brauchbarkeit) und der Zuverlässigkeit<br />
(Objektivität) <strong>von</strong> Abschlußinformationen vgl. bereits BAETGE, J., Möglichkeiten der<br />
Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 167-173.<br />
326
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
ment <strong>Properties</strong> transparenter zu gestalten. Einen wesentlichen Beitrag dazu kann die Beachtung<br />
des Primärgrundsatzes der Transparenz durch das bilanzierende Unternehmen<br />
leisten. So muß – wie oben bereits angedeutet – gemäß dem Primärgrundsatz der Transparenz<br />
des GoZeitIP-Systems versucht werden, dieses Spannungsverhältnis vor allem durch die<br />
Offenlegung <strong>von</strong> weitergehenden Informationen über die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu beseitigen. Neben dem Bewertungsergebnis, welches in die Bilanz als<br />
beizulegender Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property einfließt, und der Bandbreite<br />
denkbarer Bewertungsergebnisse sind in erster Linie die Elemente des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens, die Bewertungsinformationen in ihrer Bandbreite und die vom Bewerter<br />
getroffenen Bewertungsannahmen sowie deren Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr<br />
offenzulegen. Des weiteren sollten den Abschlußadressaten auch Informationen über die<br />
Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung des bilanzierenden Unternehmens,<br />
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den jeweiligen Immobilienteilmärkten<br />
und die spezifischen Objektgegebenheiten vermittelt werden. 272 Den Abschlußadressaten<br />
wäre es mit Hilfe dieser weitergehenden Informationen möglich, das mit der Zeitwertbewertung<br />
verbundene Risiko abzuschätzen, daß ein fehlerhafter und nicht marktgerechter<br />
Wert in den Abschluß des bilanzierenden Unternehmens eingeht. Gleichzeitig können sich<br />
die Abschlußadressaten ein Bild da<strong>von</strong> machen, mit welchem Grad an Subjektivität das<br />
Bewertungsergebnis behaftet ist. <strong>Die</strong> offengelegten Daten müssen verständlich und vergleichbar<br />
sein und dürfen die Abschlußadressaten nicht verwirren. Ein „information overload“<br />
muß vermieden werden. <strong>Die</strong>ses Vorgehen entspricht dem Sekundärgrundsatz der<br />
Publizität, der den Primärgrundsatz der Transparenz des GoZeitIP-Systems konkretisiert.<br />
Obwohl das Bewertungsergebnis zwar quasi-zuverlässig bleibt, da in der Bilanz immer noch<br />
ein simulierter Marktwert aus einer Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte verbleibt,<br />
wird durch eine transparente Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> die Entscheidungsnützlichkeit<br />
(decision usefulness) der ermittelten Abschlußwerte gewährleistet.<br />
Den Abschlußadressaten werden über den reinen Bilanzwert hinaus weitreichende Abschlußinformationen<br />
vermittelt, die die Mängel besonders in der Abbildungstreue und in<br />
der Neutralität der Zeitwertbewertung beseitigen. Wird zudem ein externer Immobiliensachveständiger<br />
eingeschaltet, können die Abschlußadressaten auf die Sachkenntnis, die Integrität<br />
und die Unparteilichkeit des Bewerters vertrauen. Indes befreit die Einschaltung eines<br />
externen Immobiliensachverständigen nicht <strong>von</strong> den Anforderungen des den Primär-<br />
272 Vgl. erläuternd Abschnitt 54 und Abschnitt 55.<br />
327
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
grundsatz der Transparenz konkretisierenden Sekundärgrundsatzes der Publizität des Go-<br />
ZeitIP-Systems. Mit Hilfe des Primärgrundsatzes der Transparenz kann somit im Falle der<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> insgesamt das zwischen der Relevanz und der<br />
Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen bestehende Spannungsverhältnis überwunden<br />
werden. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgende Übersicht 4-20 273<br />
veranschaulicht abschließend die über die<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hinausgehende<br />
allgemeine Bedeutung der Transparenz für die Vermittlung <strong>von</strong> relevanten und zugleich<br />
zuverlässigen Abschlußinformationen:<br />
328<br />
100 %<br />
Historische Kosten<br />
Zuverlässigkeit (Z) Relevanz (R)<br />
Z max<br />
Zuverlässigkeit<br />
Relevanz<br />
niedrig Bedeutung der Transparenz<br />
hoch<br />
R max<br />
100 %<br />
Zeitwerte<br />
Übersicht 4-20: <strong>Die</strong> allgemeine Bedeutung der Transparenz für die Vermittlung <strong>von</strong> relevanten und<br />
zuverlässigen Abschlußinformationen<br />
Mit der zunehmenden Bedeutung der Zeitwertbewertung in der internationalen Rechnungslegung<br />
und einem Übergang <strong>von</strong> der traditionellen, auf historischen Kosten beruhenden<br />
Rechnungslegung hin zu einer vollständig auf beizulegenden Zeitwerten beruhenden<br />
Rechnungslegung (full fair value accounting) nimmt auch die Bedeutung der Transparenz<br />
zu. Im Falle der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird die Transparenz<br />
273 In Anlehnung an BAETGE, J., Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs, S. 169.
Abschnitt 43: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
als ein Primärgrundsatz ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
festgeschrieben, welcher durch die Sekundärgrundsätze der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit,<br />
der Dokumentation und der Publizität konkretisiert wird. Gemäß den hier gewonnenen<br />
Erkenntnissen sind die Publizitätsanforderungen des Primärgrundsatzes der Transparenz<br />
daher auf sämtliche Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert<br />
bewertet werden sollen und für die sich kein originärer, sondern nur ein simulierter<br />
Marktwert ermitteln läßt, zu übertragen und ggf. anzupassen. Denn nur mit Hilfe zusätzlicher<br />
Abschlußinformationen kann der mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />
und Schulden verbundene Mangel an Zuverlässigkeit ausgeglichen werden. Allerdings verbleibt<br />
stets ein Restrisiko, daß die Abschlußadressaten die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden<br />
Unternehmens falsch einschätzen. Denn immerhin handelt es sich einerseits um offengelegte<br />
Bewertungsinformationen, die die in einem <strong>IAS</strong>-Abschluß für die betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angesetzten Schätzgrößen für die Abschlußadressaten <strong>nach</strong>vollziehbar<br />
gestalten. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten erhalten folglich durch die offengelegten Bewertungsinformationen<br />
nicht den einzig „richtigen“ beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property, sondern wiederum nur einen vom bilanzierenden Unternehmen nunmehr begründeten<br />
Schätzwert des gesuchten beizulegenden Zeitwertes innerhalb einer offengelegten<br />
Bandbreite denkbarer Werte. Andererseits dürfen die Abschlußadressaten durch die zusätzlichen<br />
Informationen nicht überfordert werden. Eine lückenlose und zu detaillierte Offenlegung<br />
könnte schnell das Gegenteil, nämlich Intransparenz, erzeugen.<br />
329
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
44 Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der<br />
Ermittlung beizulegender Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Der Sales Comparison Approach wird neben dem Discounted Cash Flow-Verfahren in<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.<strong>40</strong> (a) und (b) zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vorgeschlagen. 274<br />
Von einem mittelbaren Preisvergleich wird hierbei ausgegangen. Im Rahmen dieses Preisvergleiches<br />
werden Kaufpreise <strong>von</strong> Immobilien zum Vergleich zugelassen, die sich hinsichtlich<br />
ihrer Zustandsmerkmale und des Transaktionszeitpunktes <strong>von</strong> der zu bewertenden<br />
Immobilie unterscheiden. Indes ist dieses Immobilienbewertungsverfahren insgesamt nur<br />
eingeschränkt dazu verwendbar, den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property zu<br />
ermitteln. Aufgrund der Einzigartigkeit des Vermögenswertes Immobilie sind kaum geeignete<br />
Vergleichsobjekte verfügbar, die es erlauben, den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong><br />
Property zuverlässig anhand des Kaufpreises einer kürzlich veräußerten und zur<br />
betrachteten Immobilie mittelbar vergleichbaren Immobilie zu bestimmen. Der Sales<br />
Comparison Approach wird vielfach angewendet, wenn standardisierte Wohnimmobilien,<br />
wie Eigentumswohnungen oder Reihenhäuser, zu bewerten sind. 275<br />
Daneben wird dieses<br />
Verfahren in der Bewertungspraxis aber auch eingesetzt, um die Zuverlässigkeit des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens und seines Bewertungsergebnisses zu verbessern, 276<br />
indem<br />
der Sales Comparison Approach zur<br />
■ Marktanalyse und<br />
■ Prüfung des Bewertungsergebnisses des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
herangezogen wird.<br />
274 Vgl. Abschnitt 343.22.<br />
275 Vgl. THOMAS, M./LEOPOLDSBERGER, G./WALBRÖHL, V., Immobilienbewertung, S. 421.<br />
276 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 85; APPRAISAL INSTITUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate,<br />
S. 419-421 sowie BORONICO, J. S./MOLIVER, D. M., Appraisal Reliability and the Sales<br />
Comparison Approach, S. 331-336.<br />
330
Abschnitt 44: Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der Ermittlung beizulegender<br />
Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Mit Marktanalyse ist in diesem Zusammenhang die quantitative Marktanalyse 277<br />
mit ihrer<br />
Analyse der Miet- und Kaufpreise des Immobilienmarktes gemeint, 278<br />
welche besonders für<br />
die Generierung der in das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen<br />
bedeutsam ist. Hier werden die Miet- und Kaufpreise <strong>von</strong> zum betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property vergleichbaren oder zumindest ähnlichen Transaktionen des jeweiligen<br />
Immobilienteilmarktes analysiert. Vor allem bei den Mietpreisen, die anhand <strong>von</strong><br />
Transaktionen ähnlicher Immobilien identifiziert werden sollen, ist zu untersuchen, ob es<br />
sich bei diesen Mietpreisen um nominale oder effektive Mieten handelt und ob die Vergleichsobjekte<br />
unter, über oder zur derzeitigen Marktmiete vermietet wurden. Ferner sind<br />
Unterschiede in den weiteren wertbeeinflussenden Faktoren, wie der Lage, der Ausstattung<br />
und der Mietvertragsgestaltung, durch Zu- und Abschläge auszugleichen. Stehen dem Bewerter<br />
bei fehlenden vertraglichen Mietvereinbarungen lediglich Mietpreisspannen für den<br />
betrachteten Immobilienteilmarkt zur Verfügung, wobei im Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren dann mit einem Schätzwert aus dieser Bandbreite gearbeitet werden muß, sind<br />
zunächst ähnliche Immobilien im näheren Umfeld der betrachteten Immobilie zu identifizieren,<br />
deren aktuellen Mietpreise dann an die speziellen Eigenschaften der betrachteten<br />
Immobilie anzupassen sind. Liegen ähnliche Immobilien vor, wird die in das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren einfließende geschätzte Bandbreite <strong>von</strong> Mietpreisen, sofern keine vertraglichen<br />
Mietvereinbarungen bestehen, durch den Markt objektiviert. Allerdings ist zu<br />
beachten, daß auch hier die vorzunehmenden Zu- und Abschläge im subjektiven Ermessen<br />
des Bewerters liegen. Gleichzeitig gilt wiederum, daß der Einsatz des Sales Comparison Approach<br />
den Bewerter bzw. das bilanzierende Unternehmen nicht <strong>von</strong> den Publizitätsanforderungen<br />
des Primärgrundsatzes der Transparenz des GoZeitIP-Systems befreit. So sind die<br />
der Zeitwertbewertung zugrundegelegten Mietpreisspannen weiterhin vom bilanzierenden<br />
Unternehmen offenzulegen.<br />
Einen weiteren und bedeutenden Anwendungsbereich findet der Sales Comparison Approach<br />
schließlich bei der Prüfung der Bewertungsergebnisse des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens. 279<br />
Dabei wird auf die im Rahmen der quantitativen Marktanalyse ermittelten<br />
277 Zur quantitativen Marktanalyse vgl. ISENHÖFER, B./VÄTH, A., Immobilienanalyse, S. 365-370.<br />
278 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 92-94.<br />
279 Vgl. WHITE, D./TURNER, J./JENYON, B./LINCOLN, N., Internationale Bewertungsverfahren für<br />
das <strong>Investment</strong> in Immobilien, S. 94.<br />
331
Abschnitt 4: Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung beizulegender Zeitwerte (fair values) <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Kaufpreise ähnlicher Immobilien im näheren Umfeld der betrachteten Immobilie zurückgegriffen.<br />
Mittels dieser Kaufpreise, die kürzlich auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt<br />
erzielt wurden, kann der Bewerter den auf Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens berechneten<br />
beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property plausibilisieren. Signifikante<br />
Abweichungen in den Kaufpreisen lassen - unter Beachtung abweichender wertbeeinflussender<br />
Faktoren - auf unzutreffend bemessene Parameter des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens schließen. Der Bewerter ist gezwungen, seine Bewertungsannahmen zu überdenken<br />
und geeignete Korrekturen vorzunehmen.<br />
Wie festgestellt wurde, ist der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property aufgrund<br />
der Unvollkommenheit des Immobilienmarktes und seiner Teilmärkte sowie der Einzigartigkeit<br />
des Vermögenswertes Immobilie nur als ein Schätzwert aus einer Bandbreite denkbarer<br />
Schätzwerte in Form eines simulierten Marktwertes ermittelbar. 280 <strong>Die</strong>ser simulierte<br />
Marktwert ist ein modellhafter Näherungswert des gesuchten beizulegenden Zeitwertes des<br />
betrachteten <strong>Investment</strong> Property. <strong>Die</strong>se Feststellung unterstreicht die Bedeutung des Sales<br />
Comparison Approach für die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens. Eine begleitende Marktanalyse und eine Prüfung des<br />
Bewertungsergebnisses anhand des Sales Comparison Approach helfen, marktgerechte Bewertungsinformationen<br />
und ein marktgerechtes Bewertungsergebnis zu erhalten, wie es der<br />
den Primärgrundsatz der Zuverlässigkeit des GoZeitIP-Systems konkretisierende Sekundärgrundsatz<br />
der Marktorientierung verlangt. Nach diesem Grundsatz ist als simulierter<br />
Marktwert ein vorsichtig realistischer Wert zu ermitteln. Der simulierte Marktwert als ein<br />
Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte ist dann ein vorsichtig realistischer Wert, wenn<br />
die in das Bewertungsverfahren einfließenden Bewertungsinformationen, die ihrerseits bei<br />
fehlenden mietvertraglichen Vereinbarungen Schätzwerte aus Bandbreiten möglicher Werte<br />
sind, hinreichend sichere Schätzwerte (hier: Sicherheitsgrad 95 %) darstellen. Der Bewerter<br />
sollte deshalb vor allem die in das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen<br />
und ihre denkbare Bandbreite durch die Ergebnisse des Sales Comparison<br />
Approach überprüfen. Mögliche Abweichungen sind bei der Zeitwertbewertung mit<br />
Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens zu berücksichtigen, um zu einem zuverlässigen<br />
Bilanzwert für das betrachtete <strong>Investment</strong> Property aus einer Bandbreite denkbarer Bilanzwerte<br />
zu gelangen. So heißt es in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.41:<br />
280 Vgl. ebenso <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.41 sowie HOWIESON, B., Accounting for <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, S. 64.<br />
332
Abschnitt 44: Der ergänzende Einsatz des Sales Comparison Approach bei der Ermittlung beizulegender<br />
Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
„In some cases, the various sources ... may suggest different conclusions as to the fair value of an investment<br />
property. An enterprise considers the reasons for those differences, in order to arrive at the<br />
most reliable estimate of fair value within a relatively narrow range of reasonable fair value estimates.“<br />
Festzuhalten bleibt damit, daß der Bewerter stets die in das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen und das Ergebnis des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens durch die Informationen über vergleichbare oder zumindest ähnliche<br />
Immobilien zu würdigen hat. Geht der Bewerter so vor, wird der auf Basis des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens ermittelte simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden<br />
Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property weiter – über die im Anhang zu erteilenden Bewertungsangaben<br />
hinaus - objektiviert. <strong>Die</strong>se zusätzliche Objektivierung ist unverzichtbar, da<br />
das Discounted Cash Flow-Verfahren dem Bewerter einen großen Ermessensspielraum darin<br />
bietet, die Bewertungsannahmen festzulegen.<br />
333
5 Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung<br />
<strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
51 Vorbemerkungen<br />
<strong>Die</strong> in Abschnitt 4 diskutierte und <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bevorzugte Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten hat gezeigt, daß die mit Hilfe des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens ermittelten simulierten Marktwerte als Substitute der gesuchten beizulegenden<br />
Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in ihrer Zuverlässigkeit beeinträchtigt<br />
sind. <strong>Die</strong> simulierten Marktwerte sind lediglich punktuelle Schätzwerte, die jeweils für eine<br />
Bandbreite denkbarer Marktwerte stehen. <strong>Die</strong> Gründe dafür liegen in den in das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren einfließenden Schätzgrößen sowie den starken Einflußnahmemöglichkeiten<br />
des Bewerters. Neben der Plausibilisierung der auf Basis des Discounted<br />
Cash Flow-Verfahrens berechneten beizulegenden Zeitwerte durch den Sales Comparison<br />
Approach muß die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> transparent gestaltet werden.<br />
Ermittlungsprozeß, Bewertungsannahmen und die Bandbreite denkbarer Bewertungsinformationen,<br />
die in das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließen, sowie die damit zusammenhängende<br />
Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse (Marktwerte) sind vom bilanzierenden<br />
Unternehmen offenzulegen, um das Spannungsverhältnis zwischen relevanten<br />
und zuverlässigen Abschlußinformationen zu überwinden. <strong>Die</strong> Angaben des bilanzierenden<br />
Unternehmens im Anhang (notes) 1 eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses spielen eine wichtige Rolle, wenn<br />
es darum geht, den beizulegenden Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property zu objektivieren. So<br />
ist im Anhang gemäß <strong>IAS</strong> 1 (Presentation of Financial Statements) über die besonderen <strong>Bilanzierung</strong>s-<br />
und Bewertungsmethoden, die für bedeutsame Geschäftsvorfälle und Ereignisse<br />
ausgewählt und angewandt worden sind, zu berichten. 2<br />
Ferner sind im Anhang Angaben<br />
zu machen, die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> gefordert sind, aber nicht bereits in den anderen Bestandteilen<br />
1 Zur Bedeutung des Anhangs in einem <strong>nach</strong> den Vorschriften des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß<br />
vgl. auch BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 684 f.; WAGENHOFER, A., International<br />
Accounting Standards, S. 410 f.; COENENBERG, A. G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,<br />
S. 820 f. sowie zu einer Zusammenstellung sämtlicher in einem <strong>nach</strong> den Vorschriften<br />
des <strong>IAS</strong>B aufgestellten Abschluß erforderlichen Anhangangaben vgl. KNORR, L./EBBERS, G., I-<br />
ASC - Individual Accounts, S. 1526-1549; KNORR, L./EBBERS, G., <strong>IAS</strong>C - Group Accounts,<br />
S. 1591-1594.<br />
2 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.91 (a).<br />
335
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
des Abschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung<br />
und Kapitalflussrechnung) 3<br />
erläutert werden. 4<br />
Zudem sind Informationen im Anhang<br />
anzugeben, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden<br />
Bildes der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden Unternehmens notwendig<br />
sind. 5<br />
Besonders die mitunter nicht unwesentlichen Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen<br />
und die damit zwangsläufig zusammenhängende Bandbreite denkbarer<br />
Marktwerte sind für die Vermittlung eines solchen Bildes der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden<br />
Unternehmens unerläßlich. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten müssen sich ein Bild <strong>von</strong><br />
den mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Bewertungsrisiken<br />
machen können, welches der Bilanzwert den Abschlußadressaten allein nicht vermitteln<br />
kann.<br />
Des weiteren wird deshalb den folgenden Fragen <strong>nach</strong>gegangen:<br />
■ Welche Offenlegungspflichten bestehen bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für das bilanzierende Unternehmen (Abschnitt 53)?<br />
■ Wie könnten über die Offenlegungspflichten gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> hinausgehende und im<br />
Anhang offengelegte Abschlußinformationen aussehen, die die Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> für die Abschlußadressaten weiter objektivieren (Abschnitt 54)?<br />
■ Wie könnten mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
im Anhang gestaltet sein, die den Abschlußadressaten einen weitreichenden Einblick in<br />
die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden Unternehmens gestatten (Abschnitt 55)?<br />
Bevor allerdings auf die Offenlegung <strong>von</strong> Informationen im Anhang eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses<br />
genauer eingegangen wird, ist in Abschnitt 52 zu klären, unter welcher Position <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> in der Bilanz auszuweisen sind und in welche Positionen der GuV die mit <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen eingehen.<br />
Abschließend ist zu bedenken, daß die gesamte Betrachtung auf einer Einzelbewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beruht, die zu den Basisgrundsätzen des oben dargestellten GoZeitIP- 3 Zu den Bestandteilen eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses vgl. <strong>IAS</strong> 1.7 sowie WAGENHOFER, A., International<br />
Accounting Standards, S. 367.<br />
4 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.91 (b).<br />
5 Vgl. 1.91 (c).<br />
336
Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Systems zählt. Eine Gruppenbewertung ist abzulehnen, 6<br />
da einerseits eine homogene<br />
Gruppe <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aufgrund der Charakteristika des Vermögenswertes<br />
Immobilie nicht identifizierbar ist. Andererseits führen mögliche wirtschaftliche Vorteile,<br />
die aus einem Portfolio <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entstehen, nicht zu einem simulierten<br />
Marktwert als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes eines jeden im Portfolio<br />
befindlichen <strong>Investment</strong> Property. Der so ermittelte Wert wäre dann ein Nutzungswert<br />
(value in use). <strong>Die</strong> Zuverlässigkeit der beizulegenden Zeitwerte würde folglich durch eine<br />
Gruppenbewertung zusätzlich beeinträchtigt.<br />
52 Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
521. Der bilanzielle Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Den Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz legt <strong>IAS</strong> 1 fest. Nach <strong>IAS</strong> 1.66 müssen in der Bilanz<br />
insgesamt 13 Positionen gesondert ausgewiesen werden. Weder Reihenfolge noch Struktur<br />
der einzelnen Positionen werden verpflichtend vorgegeben. 7 Allerdings sind die Bilanzpositionen<br />
gemäß <strong>IAS</strong> 1.53 in kurzfristige (current) und langfristige (non-current) Positionen zu<br />
gliedern. Bilanzpositionen gelten dann als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Geschäftszyklusses<br />
oder innerhalb eines Jahres aus dem bilanzierenden Unternehmen ausscheiden. 8<br />
Ist nicht anzunehmen, daß sie innerhalb eines Geschäftszyklusses oder innerhalb eines Jahres<br />
aus dem Unternehmen ausscheiden, werden die Bilanzpositionen als langfristig eingestuft.<br />
Übersicht 5-1 stellt den Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz gemäß <strong>IAS</strong> 1.66 dar. 9<br />
6 Vgl. ähnlich KATTE, H. H. u. a., Bewertungssysteme für große Immobilienbestände, S. 3; a. A.<br />
BÖCKEM, H./SCHURBOHM, A., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International Accounting<br />
Standards, S. 48 f. Siehe darüber hinaus auch Abschnitt 423.2 und den dort erläuterten<br />
Basisgrundsatz der Einzelbewertung des GoZeitIP-Systems. 7 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.68.<br />
8 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.57 und <strong>IAS</strong> 1.60.<br />
9 <strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> 1.66 (i) angeführte Bilanzposition „Steuerschulden und Steuerguthaben, wie <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> 12 erforderlich“ (tax liabilities and assets as required by <strong>IAS</strong> 12, Income Taxes) ist entsprechend<br />
der hier vorgenommenen Strukturierung in zwei Bilanzpositionen aufgeteilt worden, so daß insgesamt<br />
14 Bilanzpositionen in einer <strong>IAS</strong>-Bilanz mindestens gesondert auszuweisen sind.<br />
337
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
338<br />
Aktiva (assets) Passiva (equity and liabilities)<br />
Langfristiges Vermögen (non-current assets) Eigenkapital (equity)<br />
� Sachanlagevermögen<br />
(property, plant and equipment)<br />
� Immaterielle Vermögenswerte<br />
(intangible assets)<br />
� Finanzielle Vermögenswerte<br />
(financial assets)<br />
� Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen<br />
(investments accounted for using the equity method)<br />
Kurzfristiges Vermögen (current assets)<br />
� Vorräte (inventories)<br />
� Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige<br />
Forderungen<br />
(trade and other receivables)<br />
� Steuerguthaben, wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 12 erforderlich<br />
(tax assets as required by <strong>IAS</strong> 12, Income Taxes)<br />
� Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente<br />
(cash and cash equivalents)<br />
Übersicht 5-1: Mindestinhalt einer <strong>IAS</strong>-Bilanz<br />
� Gezeichnetes Kapital und Rücklagen<br />
(issued capital and reserves)<br />
� Minderheitenanteile<br />
(minority interest)<br />
Langfristige Schulden (non-current liabilities)<br />
� Rückstellungen 10<br />
(provisions)<br />
� Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten<br />
(non-current interest-bearing liabilities)<br />
Kurzfristige Schulden (current liabilities)<br />
� Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und<br />
sonstige Verbindlichkeiten<br />
(trade and other payables)<br />
� Steuerschulden, wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 12 erforderlich<br />
(tax liabilities as required by <strong>IAS</strong> 12, Income Taxes)<br />
<strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> 1.66 genannten Positionen sind also lediglich als eine Liste <strong>von</strong> Bilanzpositionen<br />
zu verstehen, die in ihrem Wesen und ihrer Funktion so unterschiedlich sind, daß ein<br />
gesonderter bilanzieller Ausweis notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der wirtschaftlichen Lage des bilanzierenden Unternehmens (fair presentation)<br />
zu zeigen. <strong>Die</strong> verwendeten Bezeichnungen und die Reihenfolge dürfen dem Wesen<br />
des bilanzierenden Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen angepaßt werden, wenn<br />
dadurch den Abschlußadressaten ein besseres Verständnis über die wirtschaftliche Lage des<br />
bilanzierenden Unternehmens verschafft wird. 11 Verlangt ein <strong>IAS</strong> oder ein besserer Einblick<br />
in die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden Unternehmens den Ausweis einer zusätzlichen<br />
Bilanzposition, ist diese ergänzend zu den in <strong>IAS</strong> 1.66 angeführten Positionen gemäß<br />
10 Sollte die Position „Rückstellungen (provisions)“ kurzfristige Bestandteile umfassen, so sind diese<br />
unter den kurzfristigen Schulden (current liabilities) gemäß <strong>IAS</strong> 1.53 i. V. m. <strong>IAS</strong> 1.67 als gesonderte<br />
Position auszuweisen.<br />
11 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.68 (b).
Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>IAS</strong> 1.67 in der Bilanz darzustellen. Der Ausweis zusätzlicher Bilanzpositionen hat sich dabei<br />
an Kriterien wie Art, Liquidität, Fälligkeit, Wesentlichkeit und Funktion der Bilanzpositionen<br />
innerhalb des bilanzierenden Unternehmens zu orientieren. 12<br />
Im Appendix zu<br />
<strong>IAS</strong> 1 ist ein Beispielformat für die Bilanz enthalten. <strong>Die</strong>ses Format ist zwar für das bilanzierende<br />
Unternehmen nicht verpflichtend, sollte aber im Sinne einer einheitlichen Strukturierung<br />
und Vergleichbarkeit der <strong>IAS</strong>-Bilanzen freiwillig eingehalten werden. 13<br />
Bei <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> handelt es sich um Finanzanlagen in Immobilien, die dem Geschäftsbetrieb<br />
des bilanzierenden Unternehmens dauerhaft zu dienen bestimmt sind, obwohl<br />
sie spekulativen Charakter haben. 14<br />
Sie sind also dem langfristigen Vermögen (noncurrent<br />
assets) zuzuordnen. Indes lassen sich <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> nicht unter eine der in<br />
Übersicht 5-1 abgebildeten Bilanzpositionen des langfristigen Vermögens fassen. Eine Zuordnung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum Sachanlagevermögen (property, plant and equipment)<br />
ist abzulehnen, da sie zwar langfristig dem Geschäftsbetrieb aber nicht dem betrieblichen<br />
Leistungserstellungsprozeß dienen. Gerade der langfristige Einsatz im betrieblichen<br />
Leistungserstellungsprozeß ist charakteristisch für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens,<br />
<strong>von</strong> denen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> abzugrenzen sind. Werden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
veräußert, beeinträchtigt diese Veräußerung, anders als eine Veräußerung betrieblich eigengenutzter<br />
Immobilien, nicht den betrieblichen Leistungserstellungprozeß. Hinsichtlich der<br />
Wesentlichkeit <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für das bilanzierende Unternehmen ist grundsätzlich<br />
da<strong>von</strong> auszugehen, daß diese Vermögenswerte in einer zusätzlich zu den in<br />
<strong>IAS</strong> 1.66 genannten Bilanzpositionen zu schaffenenden Bilanzposition auszuweisen sind,<br />
obwohl <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> dies nicht explizit verlangt. Denn ein gesonderter Bilanzausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> unter der Position „Finanzanlagen in Immobilien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“<br />
innerhalb des langfristigen Vermögens trägt dazu bei, die wirtschaftliche Lage des<br />
bilanzierenden Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend und für die<br />
Abschlußadressaten verständlicher abzubilden.<br />
<strong>Die</strong>ser Forderung wird der <strong>IAS</strong>B mit dem im Mai 2002 veröffentlichten und voraussichtlich<br />
im zweiten Quartal 2003 als IFRS verabschiedeten Exposure Draft of Proposed Improvemens<br />
to International Accounting Standards gerecht. In der Mindestgliederung für<br />
12 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.70.<br />
13 Vgl. ACHLEITNER, A.-K./KLEEKÄMPER, H., "Presentation of Financial Statements", S. 119.<br />
14 Vgl. STEINER, M., <strong>IAS</strong> 25, S. 927, Rn. 11.<br />
339
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
eine <strong>IAS</strong>-Bilanz sollen künftig <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> als langfristige Vermögenswerte im<br />
Anschluß an das Sachanlagevermögen ausgewiesen werden. 15<br />
522. Der Ausweis <strong>von</strong> mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängenden Erträgen<br />
und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Erträge und Aufwendungen, die durch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr entstehen<br />
können, sind in Abhängigkeit vom gewählten Bewertungsmodell in Übersicht 5-2 dargestellt:<br />
3<strong>40</strong><br />
Mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende Erträge und Aufwendungen<br />
fair value model cost model<br />
Erträge (income)<br />
� Miet- und Pachterträge<br />
� Erträge aus der Erhöhung der beizulegenden Zeitwerte � Zuschreibungen<br />
� Aufwendungen aus der Verringerung der<br />
beizulegenden Zeitwerte<br />
� Buchgewinne aus dem Abgang oder der Stillegung<br />
Aufwendungen (expenses)<br />
� Verwaltungsaufwendungen<br />
� Instandhaltungsaufwendungen<br />
� Betriebsaufwendungen<br />
� Vermarktungsaufwendungen<br />
� Planmäßige und außerplanmäßige<br />
Abschreibungen<br />
� Buchverluste aus dem Abgang oder der Stillegung<br />
� Finanzierungsaufwendungen<br />
� Steueraufwendungen<br />
Übersicht 5-2: Mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende Erträge und Aufwendungen<br />
Sämtliche in Übersicht 5-2 genannten Erträge und Aufwendungen sind in der GuV auszuweisen.<br />
Auch die Erträge und Aufwendungen aus der Änderung der beizulegenden Zeitwer-<br />
15 Vgl. INTERNATIONAL ACOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 39.
Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
te <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> werden nicht erfolgsneutral erfaßt, sondern gehen in den Periodenerfolg<br />
der GuV ein. Vorraussetzung hierfür ist, daß sich das bilanzierende Unternehmen<br />
bei der Folgebewertung der <strong>von</strong> ihm gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für das fair<br />
value model entschieden hat. 16<br />
Werden die <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens<br />
dagegen entsprechend dem cost model zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten bewertet, sind in der GuV planmäßige und gegebenfalls außerplanmäßige<br />
Abschreibungen sowie Zuschreibungen für in vergangenen Geschäftsjahren vorgenommene<br />
außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen. 17<br />
<strong>Die</strong> übrigen Erträge und Aufwendungen fallen mit Ausnahme der Buchgewinne und<br />
Buchverluste aus dem Abgang oder der Stillegung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> beiden<br />
Folgebewertungsmodellen in gleichem Umfang an. Buchgewinne und Buchverluste können<br />
zwischen beiden Bewertungsmodellen z. T. erheblich <strong>von</strong>einander abweichen. Bspw. sind<br />
bei im Zeitablauf steigenden Immobilienpreisen die Buchgewinne im Falle des Abgangs eines<br />
<strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> dem cost model höher als bei einer Folgebewertung dieses <strong>Investment</strong><br />
Property zum beizulegenden Zeitwert. Denn die <strong>nach</strong> dem cost model realisierten<br />
Buchgewinne werden bei einer jährlichen Neubewertung des <strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong><br />
dem fair value model kontinuierlich im Periodenerfolg erfaßt.<br />
Überdies ist zu beachten, daß die Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebsaufwendungen<br />
nicht mit den entsprechenden Bestandteilen der in Abschnitt 322.44 erläuterten Bewirtschaftungskosten<br />
gleichzusetzen sind, die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes<br />
herangezogen werden. <strong>Die</strong> in der GuV auszuweisenden Aufwendungen sind im Gegensatz<br />
zu den Bewirtschaftungskosten frei <strong>von</strong> kalkulatorischen Elementen. 18<br />
Sie sind durch die<br />
im Geschäftsjahr erzielten Miet- und Pachterträge verursacht worden.<br />
16 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.28.<br />
17 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 sowie Abschnitt 343.3.<br />
18 Zur Abgrenzung <strong>von</strong> Aufwendungen und Kosten vgl. COENENBERG, A. G., Kostenrechnung und<br />
Kostenanalyse, S. 37-<strong>40</strong>; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 3-5.<br />
341
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
Der Ausweis der mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Erträge und Aufwendungen in<br />
einer <strong>IAS</strong>-GuV orientiert sich an den <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 1 verlangten Mindestangaben für die<br />
GuV. Nach <strong>IAS</strong> 1.75 muß die GuV mindestens die folgenden Positionen enthalten: 19<br />
■ Umsatzerlöse (revenue),<br />
■ Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (the results of operating activities),<br />
■ Finanzierungskosten (finance costs),<br />
■ Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die <strong>nach</strong><br />
der Equity-Methode bilanziert werden (share of profits and losses of associates and joint<br />
ventures accounted for using the equity method),<br />
■ Steueraufwendungen (tax expenses),<br />
■ Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit (profit or loss from ordinary activities),<br />
■ außerordentliche Positionen (extraordinary items),<br />
■ Ergebnisanteile <strong>von</strong> Minderheitsgesellschaftern (minority interests) und<br />
■ Periodenergebnis (net profit or loss from ordinary activities).<br />
Der Ausweis weiterer Positionen ist gemäß <strong>IAS</strong> 1.75 vom bilanzierenden Unternehmen<br />
vorzunehmen, wenn er <strong>von</strong> einzelnen <strong>IAS</strong> verlangt wird oder für eine verständlichere Darstellung<br />
der Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens erforderlich ist.<br />
Bevor die mit <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Erträge und Aufwendungen den oben<br />
angegebenen Positionen einer <strong>IAS</strong>-GuV zugeordnet werden können, ist da<strong>nach</strong> zu unterscheiden,<br />
ob das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> Schwerpunkt der unternehmerischen<br />
Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens ist oder als eine Nebentätigkeit bezeichnet<br />
werden kann.<br />
Bildet das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> den Schwerpunkt der unternehmerischen<br />
Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens sind die mit dem Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
verbundenen Erträge und Aufwendungen bis auf die Finanzierungsaufwendungen<br />
und die Steueraufwendungen der betrieblichen Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens<br />
zuzuordnen. <strong>Die</strong> Miet- und Pachterträge des Geschäftsjahres stellen folglich<br />
19 Zu den Mindestangaben für eine <strong>IAS</strong>-GuV vgl. erläuternd BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S.,<br />
Bilanzen, S. 605 f.; WAGENHOFER, A., International Accounting Standards, S. 383 f.;<br />
KPMG (HRSG.), International Accounting Standards, S. 173; EPSTEIN, B. J./MIRZA, A. A., <strong>IAS</strong><br />
2001, S. 120 f.<br />
342
Abschnitt 52: Der Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Umsatzerlöse (revenue) für das bilanzierende Unternehmen dar. 20<br />
<strong>Die</strong> übrigen Erträge<br />
und Aufwendungen bis auf die Finanzierungsaufwendungen und die Steueraufwendungen<br />
sind dem Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (the results of operating activities)<br />
zuzuordnen. <strong>Die</strong>ses ist in der GuV oder im Anhang <strong>nach</strong> dem Gesamtkostenverfahren<br />
(nature of expense method) oder dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) weiter zu<br />
untergliedern. 21<br />
So sind die Erträge aus der Erhöhung der beizulegenden Zeitwerte bei einer<br />
Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entsprechend dem fair value model <strong>nach</strong> dem Gesamt-<br />
und Umsatzkostenverfahren in der Position „Sonstige betriebliche Erträge (other operating<br />
income)“ zu erfassen. Aufwendungen aus der Verminderung der beizulegenden Zeitwerte<br />
werden <strong>nach</strong> dem Gesamt- und Umsatzkostenverfahren in der Position „Sonstige betriebliche<br />
Aufwendungen (other operating expenses)“ ausgewiesen. 22<br />
<strong>Die</strong> mit dem Erwerb eines<br />
<strong>Investment</strong> Property zusammenhängenden Finanzierungsaufwendungen, wie Zinsen<br />
für geschuldete Kredite, sind in der Position „Finanzierungskosten (finance costs)“ zu berücksichtigen.<br />
Bei dieser Position handelt es sich um eine Sammelposition, die zum einen<br />
alle Beteiligungserfolge einschließt, die nicht aus at equity bewerteten assoziierten Unternehmen<br />
und Joint Ventures stammen. Zum anderen werden dieser Position alle übrigen<br />
Erträge und Aufwendungen zugeordnet, die aus der Kapitalanlage und der Kapitalbeschaffung<br />
des bilanzierenden Unternehmens resultieren. 23<br />
<strong>Die</strong> Position „Finanzierungskosten<br />
(finance costs)“ ist dem<strong>nach</strong> eine Saldogröße. <strong>Die</strong> Steueraufwendungen sind unter der<br />
gleichnamigen Position der in <strong>IAS</strong> 1.75 genannten Positionen zu verbuchen. Hierbei handelt<br />
es sich sowohl um den laufenden als auch um den latenten Ertragsteueraufwand des<br />
Geschäftsjahres.<br />
Ist das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eine Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens<br />
zählen sämtliche Erträge und Aufwendungen bis auf die Steueraufwendungen zur<br />
Finanzierungstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens. Das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gehört als Nebentätigkeit nicht zum betrieblichen Zweck des bilanzierenden Unternehmens<br />
und gilt deshalb als betriebsfremd. <strong>Die</strong> Erträge und Aufwendungen - die Steu-<br />
20 Vgl. ORDELHEIDE, D./BÖCKEM, H., <strong>IAS</strong> 18, Rn. 2.<br />
21 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.77-84. Der <strong>IAS</strong> 1 angefügte Anhang (appendix) umfasst Beispiele detaillierter Gliederungsschemata<br />
für eine Gewinn- und Verlustrechnung <strong>nach</strong> dem Gesamtkostenverfahren und<br />
dem Umsatzkostenverfahren.<br />
22 Vgl. <strong>IAS</strong> 1.80 und <strong>IAS</strong> 1.82.<br />
23 Vgl. CAIRNS, D., Applying International Accounting Standards, S. 165-167 f.; COENENBERG, A.<br />
G., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 462 f.<br />
343
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
eraufwendungen ausgenommen - gehören dementsprechend unter die Sammelposition<br />
„Finanzierungskosten (finance costs)“. <strong>Die</strong> Steueraufwendungen werden wiederum der<br />
gleichnamigen Position der in <strong>IAS</strong> 1.75 genannten Positionen zugeordnet.<br />
Im Sinne einer für die Abschlußaddressaten verständlichen Darstellung der Ertragslage ist<br />
zu fordern, daß besonders bei der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> die jährlich<br />
erfolgswirksam verbuchten Änderungen der beizulegenden Zeitwerte gesondert in der<br />
GuV gezeigt werden. So sind, sofern das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zur Haupttätigkeit<br />
des bilanzierenden Unternehmens gehört, die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte<br />
der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> als da<strong>von</strong>-Vermerk <strong>von</strong> den Positionen „Sonstige betriebliche Erträge“<br />
und „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen. Im anderen Fall, in dem<br />
das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> eine Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens<br />
ist, ist die Sammelposition „Finanzierungskosten (finance costs)“ gemäß <strong>IAS</strong> 1.75 weiter<br />
zu untergliedern, damit sich auch hier die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte erkennen<br />
lassen. So wären Positionen im Finanzergebnis mit der Bezeichnung „Erträge aus zu<br />
Finanzanlagezwecken gehaltenen Immobilien“ und „Aufwendungen aus zu Finanzanlagezwecken<br />
gehaltenen Immobilien“ denkbar, welche durch weitere da<strong>von</strong>-Vermerke zu konkretisieren<br />
wären. Des weiteren ist auch bei der Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) im letztgenannten<br />
Fall zu verlangen, daß die Sammelposition „Finanzierungskosten (finance costs)“ ähnlich<br />
dem obigen Vorgehen in weitere Positionen aufgespalten wird, die die Wertentwicklung<br />
der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong>vollziehbar<br />
macht.<br />
53 Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
531. Vorbemerkung<br />
<strong>Die</strong> <strong>nach</strong>folgend diskutierten Offenlegungspflichten, die bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> vom bilanzierenden Unternehmen zu erfüllen sind, ergänzen die Offenlegungspflichten<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17. 24<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 17 hat der Eigentümer eines <strong>Investment</strong> Proper-<br />
24 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.65.<br />
344
Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
ty als Leasinggeber den Offenlegungspflichten für Operate-Leasing-Verhältnisse <strong>nach</strong>zukommen.<br />
Hält ein Unternehmen ein <strong>Investment</strong> Property im Rahmen eines Finanzierungs-<br />
Leasing-Verhältnisses als Leasingnehmer, muß dieses Unternehmen die für Leasingnehmer<br />
bei Finanzierungs-Leasing-Verhältnissen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 verpflichtenden Informationen veröffentlichen.<br />
Auf die konkreten Offenlegungspflichten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 wird an dieser Stelle verwiesen.<br />
25<br />
532. Offenlegungspflichten unabhängig vom gewählten Bewertungsmodell bei<br />
der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Unabhängig vom Bewertungsmodell, welches das bilanzierende Unternehmen für die Folgebewertung<br />
seiner <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gewählt hat, sind die folgenden Informationen<br />
den Abschlußadressaten im Anhang eines <strong>IAS</strong>-Abschlusses zu erteilen: 26<br />
■ <strong>Die</strong> zur Immobilienklassifizierung herangezogenen Kriterien:<br />
Das bilanzierende Unternehmen hat die bilanzielle Klassifizierung <strong>von</strong> teilweise betrieblich<br />
eigengenutzten Immobilien als <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> oder Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
anhand der gewählten Differenzierungskriterien zu erläutern. <strong>Die</strong>se Offenlegungspflicht<br />
ist besonders in den Fällen bedeutsam, in denen die betrachtete Immobilie<br />
dauerhaft räumlich und zeitlich vom bilanzierenden Unternehmen und mindestens einer<br />
Dritten Partei gleichzeitig genutzt wird. Vom bilanzierenden Unternehmen muß<br />
eine einzelfallorientierte Klassifizierung dieser Immobilien, zu denen im wesentlichen<br />
Sonderimmobilien zu zählen sind, vorgenommen werden. 27<br />
■ <strong>Die</strong> Methoden und wesentlichen Annahmen für die Ermittlung der beizulegenden<br />
Zeitwerte der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />
<strong>Die</strong> Bewertungsmethode, vornehmlich das Discounted Cash Flow-Verfahren, ist hinsichtlich<br />
seiner Verfahrensweise kurz zu erläutern. <strong>Die</strong> Abschlußadressaten interessiert<br />
darüber hinaus, welche Bewertungsinformationen durch den Immobilienmarkt abgesichert<br />
sind und welche Bewertungsinformationen auf Annahmen des Bewerters beru-<br />
25 Zu den Angaben und Erläuterungen bei Leasing-Verhältnissen vgl. detailliert KIRSCH, H.-J.,<br />
<strong>IAS</strong> 17, Rn. 82-85.<br />
26 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66.<br />
27 Vgl. ausführlich Abschnitt 232.32.<br />
345
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
346<br />
hen. Sämtlich in die Bewertungsmethode einfließenden Annahmen seitens des Bewerters<br />
sind offenzulegen, wie die Annahmen bei der Prognose der künftigen Zahlungsmittelströme<br />
oder zum Diskontierungssatz. Das bilanzierende Unternehmen sollte sich allerdings<br />
nicht darauf beschränken, nur die Bewertungsannahmen des betrachteten Geschäftsjahres<br />
darzulegen. Vielmehr sollten auch wesentliche Änderungen der Bewertungsannahmen<br />
im Vergleich zum Vorjahr begründet werden. Ihre Auswirkungen auf<br />
das Bewertungsergebnis, die beizulegenden Zeitwerte der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, sollten<br />
zudem genannt werden.<br />
<strong>Die</strong>se Offenlegungspflicht gilt unabhängig vom gewählten Bewertungsmodell bei der<br />
Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, da – wie noch gezeigt wird – auch bei der<br />
Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(cost model) die beizulegenden Zeitwerte im Anhang offenzulegen sind.<br />
■ Der Umfang der Beteiligung eines unternehmensexternen Immobiliensachverständigen<br />
an der Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />
Im Anhang ist über die Qualifikation und Reputation eines unternehmensexternen<br />
Immobiliensachverständigen, der zur Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen<br />
wurde, zu unterrichten. Grundsätzlich sollten alle vom bilanzierenden Unternehmen<br />
gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> durch einen solchen Sachverständigen<br />
bewertet werden, da der Bewerter wesentlichen Einfluß auf das Bewertungsergebnis<br />
nehmen kann. Falls das bilanzierende Unternehmen die <strong>von</strong> ihm gehaltenen <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> selbst zum beizulegenden Zeitwert bewertet, muß dies offengelegt werden.<br />
■ Wesentliche mit den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammenhängende Erträge und<br />
Aufwendungen:<br />
Das bilanzierende Unternehmen hat die im Geschäftsjahr mit den <strong>von</strong> ihm gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erzielten Miet- und Pachterträge im Anhang zu zeigen und zu erläutern,<br />
sofern dies nicht bereits schon in der GuV geschehen ist. Weiterhin sind die direkt<br />
zurechenbaren betrieblichen Aufwendungen, wie Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs-<br />
und Vermarktungsaufwendungen, die während des Geschäftsjahres für an Dritte<br />
vermietete oder verpachtete <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> angefallen sind, offenzulegen.<br />
Daneben sind auch die direkt zurechenbaren betrieblichen Aufwendungen vom bilanzierenden<br />
Unternehmen darzulegen, die während des Geschäftsjahres für leerstehende<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> aufzuwenden waren. Allerdings ist anzumerken, daß der hier<br />
verwendete Begriff „betriebliche Aufwendungen“ weit auszulegen ist. <strong>Die</strong>ser Begriff
Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
„betriebliche Aufwendungen“ umfaßt nicht nur die betrieblich bedingten Aufwendungen,<br />
die anfallen, wenn das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> für das bilanzierende Unternehmen<br />
eine Haupttätigkeit ist. Er erfaßt auch die oben genannten Aufwendungen,<br />
wie Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Vermarktungsaufwendungen, die<br />
dem Finanzergebnis zuzuordnen sind, wenn das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zur<br />
Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens zählt. In beiden Fällen - also unabhängig<br />
da<strong>von</strong>, ob das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> der Schwerpunkt der betrieblichen<br />
Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens oder eine Nebentätigkeit für dieses ist<br />
- sind die Aufwendungen in der oben verlangten Weise offenzulegen.<br />
■ Mit den <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundene rechtliche Beschränkungen:<br />
Das bilanzierende Unternehmen muß die Abschlußadressaten darüber informieren, ob<br />
die marktliche Verwertung einzelner <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, also ihre Vermietung, ihre<br />
Verpachtung oder ihre Veräußerung, rechtlichen Beschränkungen unterliegt. In diesem<br />
Zusammenhang ist ebenso anzugeben, wie sich diese Beschränkungen betragsmäßig auf<br />
die Miet- und Pachterträge sowie die Verkaufserlöse der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
auswirken.<br />
■ Wesentliche vertragliche Verpflichtungen:<br />
Zum Abschlußstichtag bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen zum Kauf,<br />
Bau oder zur Entwicklung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sowie eingegangene vertragliche<br />
Verpflichtungen für Großreparaturen, umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen oder<br />
eine wesentliche bauliche Erweiterung der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind im Anhang offenzulegen.<br />
533. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair value model)<br />
Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> für das fair value model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.27-49, muß zusätzlich zu den angeführten<br />
allgemeinen Offenlegungspflichten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 vom Buchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu Beginn des Geschäftsjahres auf den Buchwert am Ende des Geschäftsjahres überge-<br />
347
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
leitet werden. Vergleichswerte in Form <strong>von</strong> Vorjahreswerten sind nicht erforderlich. 28<br />
<strong>Die</strong><br />
<strong>nach</strong>folgenden Überleitungsangaben sind im Anhang darzulegen: 29<br />
■ Zugänge während des Geschäftsjahres, wobei Zugänge aus dem Erwerb getrennt <strong>von</strong><br />
Zugängen aus der Aktivierung <strong>nach</strong>träglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
auszuweisen sind;<br />
■ Zugänge während des Geschäftsjahres aufgrund <strong>von</strong> Unternehmenszusammenschlüssen;<br />
■ Abgänge während des Geschäftsjahres;<br />
■ Umgliederungen bei Verwendungswechseln während des Geschäftsjahres, wie der Umgliederung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in das Vorratsvermögen oder das Sachanlagevermögen<br />
und umgekehrt;<br />
■ Nettoumrechnungsdifferenzen (net exchange differences) aus der Umrechnung in fremder<br />
Währung aufgestellter Abschlüsse wirtschaftlich selbständiger ausländischer Konzerngesellschaften<br />
im Konzernabschluß;<br />
■ Nettogewinne (net gains) oder Nettoverluste (net losses), also die Nettoerfolgswirkung,<br />
aus der Veränderung der beizulegenden Zeitwerte der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> während<br />
des Geschäftsjahres und<br />
■ sonstige Veränderungen des Bestands an <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr.<br />
Unter den sonstigen Veränderungen des Bestands an <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr<br />
können die wertmäßigen Veränderungen der vom bilanzierenden Unternehmen<br />
gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zusammengefaßt werden. Als wertmäßige Veränderungen<br />
werden die gesamten Änderungen der beizulegenden Zeitwerte der betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr angesehen (Wertänderungen am ruhenden Vermögen).<br />
Dabei sind im Sinne einer verständlichen Darstellung der wirtschaftlichen Lage des<br />
bilanzierenden Unternehmens Erhöhungen und Verminderungen der beizulegenden Zeitwerte<br />
getrennt <strong>von</strong>einander zu zeigen.<br />
<strong>Die</strong> bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten<br />
geforderten Angaben müssen für die Abschlußadressaten verständlich aufbereitet werden.<br />
28 <strong>Die</strong> Angabe <strong>von</strong> Vergleichswerten in Form <strong>von</strong> Vorjahreswerten soll indes <strong>nach</strong> dem Exposure<br />
Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards künftig obligatorisch<br />
werden. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements<br />
to International Accounting Standards, S. 399.<br />
29 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67.<br />
348
Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>Die</strong> Abschlußadressaten müssen in der Lage sein, den Zeitwert bzw. Buchwert der <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres aus ihrem<br />
Zeitwert bzw. Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres und den mengenmäßigen und<br />
wertmäßigen Änderungen der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr zu berechnen. Daher<br />
bietet es sich an, diese Angaben in einem „Zeitwertgitter“ offenzulegen. Ein Zeitwertgitter<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> hätte dann die folgende Gestalt:<br />
Bilanzposten<br />
(Alle Zahlenangaben<br />
in €)<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property 1<br />
................<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property n<br />
Gesamt<br />
Zeitwert<br />
zu<br />
Beginn<br />
des GJ<br />
Zugänge<br />
aus<br />
Erwerb<br />
(+)<br />
Zugänge<br />
aus <strong>nach</strong>träglichen<br />
AK/HK<br />
(+)<br />
Mengenmäßige<br />
Änderungen im GJ<br />
Zugänge<br />
aus<br />
Unternehmenszusammenschlüssen<br />
(+)<br />
Abgänge<br />
(-)<br />
Umgliederungen<br />
(+/-)<br />
Wertmäßige<br />
Änderungen<br />
im GJ<br />
Erhöhung<br />
der<br />
Zeitwerte<br />
(+)<br />
Vermin-<br />
derung der<br />
Zeitwerte<br />
(-)<br />
Zeitwert<br />
am<br />
Ende<br />
des GJ<br />
∑<br />
Spalten I<br />
bis VIII<br />
Bandbreite<br />
denkbarer<br />
Zeitwerte<br />
am Ende des<br />
GJ<br />
I II III IV V VI VII VIII IX X<br />
Übersicht 5-3: Zeitwertgitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />
Zeitwerten (fair value model)<br />
Legende:<br />
GJ Geschäftsjahr<br />
Der in Spalte IX des Zeitwertgitters (Zeitwert am Ende des GJ) abgebildete Zeitwert<br />
der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres<br />
läßt sich als Summe des Zeitwertes der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des<br />
Geschäftsjahres und ihrer mengenmäßigen und wertmäßigen Änderungen im Geschäftsjahr<br />
errechnen. Zusätzlich zu der Angabe dieses punktuellen Schätzwertes, welcher mit Hilfe des<br />
Discounted Cash Flow-Verfahrens als simulierter Marktwert ermittelt worden ist, ist die<br />
Bandbreite denkbarer Zeitwerte in Spalte X (Bandbreite denkbarer Zeitwerte am Endes<br />
des GJ) anzugeben, so daß sich die Abschlußadressaten ein Bild <strong>von</strong> den mit der Zeit-<br />
349
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
wertbewertung verbundenen Bewertungsrisiken machen können. <strong>Die</strong> Höhe der Bandbreite<br />
ist anschließend zu erläutern.<br />
<strong>Die</strong> Nettoerfolgswirkung, die aus der Änderung der beizulegenden Zeitwerte der <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr resultiert, ergibt sich aus der Differenz der Veränderung<br />
der beizulegenden Zeitwerte der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> vom Geschäftsjahresbeginn zum Geschäftsjahresende – Spalte IX des Zeitwertgitters<br />
- und der damit einhergehenden Veränderung der latenten Steuern. 30<br />
<strong>Die</strong>se<br />
Nettoerfolgswirkung ist im Anschluß an das Zeitwertgitter, welches den Zeitwert bzw.<br />
Buchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Geschäftsjahresbeginn auf deren Zeitwert bzw.<br />
Buchwert am Ende des Geschäftsjahres überleitet, anzugeben. Überdies sind aufgetretene<br />
Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung <strong>von</strong> Fremdwährungsabschlüssen<br />
wirtschaftlich selbständiger und im Ausland ansässiger Konzerngesellschaften im Anschluß<br />
an das Zeitwertgitter zu zeigen. Indes ist anzumerken, daß die im Zeitwertgitter eines Konzernanhangs<br />
angesetzten mengenmäßigen Änderungen bereits um Umrechnungsdifferenzen<br />
zu bereinigen sind.<br />
In den Ausnahmefällen, in denen die beizulegenden Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
nicht zuverlässig bestimmbar sind, d. h. noch nicht einmal als simulierte Marktwerte mit<br />
Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens hinreichend sicher ermittelt werden können,<br />
ist getrennt <strong>von</strong> der im Zeitwertgitter vorgenommenen Überleitung vom Buchwert dieser<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres auf deren Buchwert am Ende des Geschäftsjahres<br />
überzuleiten. 31<br />
In diesen Fällen bewertet das bilanzierende Unternehmen die<br />
betreffenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> der bevorzugten Bewertungsmethode (benchmark<br />
treatment) für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens gemäß <strong>IAS</strong> 16. Wertmaßstab sind<br />
hier<strong>nach</strong> die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 32<br />
<strong>Die</strong> Überleitung ist<br />
entsprechend der beim cost model verlangten Überleitungsrechnung vorzunehmen, welche<br />
im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt 534. dargestellt wird. Allerdings ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 eine weitere<br />
Überleitungsrechnung für diese Ausnahmefälle im Anhang nicht erforderlich. Lediglich<br />
über die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn und am Ende des<br />
Geschäftsjahres ist im Anhang zu berichten. Ergänzend zu dieser gesonderten Angabe des<br />
Buchwertes der betreffenden <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn und zum Ende des Ge-<br />
30 Vgl. hierzu Abschnitt 436.<br />
31 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68.<br />
32 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.47 i. V. m. <strong>IAS</strong> 16.28.<br />
350
Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
schäftsjahres hat das bilanzierende Unternehmen weiterhin zu jedem einzelnen <strong>Investment</strong><br />
Property die folgenden Informationen anzugeben: 33<br />
■ eine Beschreibung des <strong>Investment</strong> Property;<br />
■ eine Begründung dafür, weshalb der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig ermittelbar<br />
ist;<br />
■ falls möglich, eine Bandbreite <strong>von</strong> Schätzwerten, innerhalb derer der beizulegende<br />
Zeitwert mit hoher Wahrscheinlichkeit (highly likely) liegt; 34<br />
und<br />
■ bei Abgang der nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />
� die Tatsache, daß <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, die nicht zu beizulegenden Zeitwerten<br />
bewertet wurden, abgegangen sind;<br />
� der Buchwert dieser <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zum Veräußerungszeitpunkt; und<br />
� der realisierte Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust.<br />
Das Ergebnis beider Berechnungen, also der Zeitwert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, deren beizulegende Zeitwerte nicht zuverlässig ermittelbar<br />
sind, bilden den Buchwert aller vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong>. <strong>Die</strong>ser Buchwert ist in einer <strong>IAS</strong>-Bilanz unter der Position „Finanzanlagen in<br />
Immobilien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“ auszuweisen. Da unter dieser Position dann allerdings<br />
zwei Wertmäßstäbe – beizulegender Zeitwert und historische Kosten – vermengt werden,<br />
sollte das bilanzierende Unternehmen einen differenzierten Bilanzausweis wählen. Neben<br />
den im Anhang verlangten Angaben sollte die Bilanzposition „Finanzanlagen in Immobi-<br />
33 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68.<br />
34 Wie in Abschnitt 4 festgestellt worden ist, ist der simulierte Marktwert als Substitut des beizulegenden<br />
Zeitwertes eines <strong>Investment</strong> Property, welcher mit Hilfe des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens ermittelt worden ist, stets nur ein punktueller Schätzwert, der für eine Bandbreite<br />
denkbarer Werte steht. Der so ermittelte simulierte Marktwert ist bereits in seiner Zuverlässigkeit,<br />
wie oben dargelegt werden konnte, erheblich eingeschränkt, sofern keine zusätzlichen Anhangangaben<br />
vom bilanzierenden Unternehmen offengelegt werden. Lassen sich die in das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen allerdings nicht einmal mit der hier<br />
geforderten Sicherheit vorherbestimmen, ist es nicht zulässig, sondern eher irreführend, diese Informationen<br />
zu einem simulierten Marktwert zu verdichten. Das betrachtete <strong>Investment</strong> Property<br />
ist deshalb ausnahmsweise zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.<br />
<strong>Die</strong> Bandbreite denkbarer Marktwerte als Substitute des beizulegenden Zeitwertes ist indes gemäß<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 (c) anzugeben, so daß die Abschlußadressaten einen tendenziellen Eindruck <strong>von</strong><br />
den dem betrachteten <strong>Investment</strong> Property innewohnenden stillen Reserven erhalten.<br />
351
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
lien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“ mit einem da<strong>von</strong>-Vermerk versehen werden. Mit diesem<br />
da<strong>von</strong>-Vermerk ist kenntlich zum machen, welcher Teil des Buchwertes der <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens auf jene <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> entfällt, die<br />
ausnahmsweise zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet<br />
wurden. Ein da<strong>von</strong>-Vermerk in der Form „da<strong>von</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten bewertet“ wäre sinnvoll und für die Abschlußadressaten<br />
entscheidungsnützlich. Denn mit diesem Vermerk wird angedeutet, daß u. U. nicht<br />
unwesentliche stille Reserven mit den vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbunden sind.<br />
534. Weitere Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
352<br />
(cost model)<br />
Entscheidet sich das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> für das cost model <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50 und bewertet es seine <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, müssen zusätzlich zu den allgemeinen<br />
Offenlegungspflichten <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66, die folgenden Informationen offengelegt<br />
werden: 35<br />
■ die verwendeten Abschreibungsmethoden;<br />
■ die der Bewertung zugrundegelegten Nutzungsdauern oder prozentualen Abschreibungssätze<br />
(depreciation rates);<br />
■ die Bruttobuchwerte (gross carrying amount) und kumulierten Abschreibungen, einschließlich<br />
außerplanmäßiger Abschreibungen (impairment), zu Beginn und zum Ende<br />
des Geschäftsjahres;<br />
■ eine Überleitung der Buchwerte der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres auf deren Buchwerte am Ende<br />
des Geschäftsjahres unter Außerachtlassung <strong>von</strong> Vorjahreswerten 36<br />
und gesonder-<br />
35 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69.<br />
36 <strong>Die</strong> Angabe <strong>von</strong> Vergleichswerten in Form <strong>von</strong> Vorjahreswerten soll <strong>nach</strong> dem Exposure Draft<br />
of Proposed Improvements to International Accounting Standards künftig allerdings erfolgen.<br />
Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.), Improvements to International<br />
Accounting Standards, S. 399.
Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
tem Ausweis <strong>von</strong><br />
� Zugängen während des Geschäftsjahres, getrennt <strong>nach</strong> Zugängen aus dem Erwerb<br />
und Zugängen aus der Aktivierung <strong>nach</strong>träglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten;<br />
� Zugängen während des Geschäftsjahres aufgrund <strong>von</strong> Unternehmenszusammenschlüssen;<br />
� Abgängen während des Geschäftsjahres;<br />
� Umgliederungen bei Verwendungswechseln während des Geschäftsjahres, wie der<br />
Umgliederung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in das Vorratsvermögen oder das Sachanlagevermögen<br />
und umgekehrt;<br />
� planmäßigen Abschreibungen im Geschäftsjahr;<br />
� außerplanmäßigen Abschreibungen (impairment losses recognised) im Geschäftsjahr;<br />
� Zuschreibungen (impairment losses reversed);<br />
� Nettoumrechnungsdifferenzen (net exchange differences) aus der Fremdwährungsumrechnung<br />
des Abschlusses einer ausländischen Konzerngesellschaft im Konzernabschluß;<br />
und<br />
� sonstigen Veränderungen des Bestands an <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr;<br />
und<br />
■ der beizulegende Zeitwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens.<br />
Ist der beizulegende Zeitwert eines <strong>Investment</strong> Property ausnahmsweise nicht<br />
zuverlässig ermittelbar, hat das bilanzierende Unternehmen die folgenden Angaben zu<br />
machen:<br />
� eine Beschreibung des <strong>Investment</strong> Property;<br />
� eine Begründung dafür, weshalb der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig ermittelbar<br />
ist; 37<br />
und<br />
� falls möglich, eine Bandbreite <strong>von</strong> Schätzwerten, innerhalb derer der beizulegende<br />
Zeitwert mit hoher Wahrscheinlichkeit (highly likely) liegt.<br />
37 Werden grundsätzlich immer die oben geforderten Bandbreiteninformationen offengelegt, entfällt<br />
diese Offenlegungspflicht. Allerdings ist über besondere Prognoseprobleme bei der Offenlegung<br />
der Bandbreiteninformationen im Einzelfall zu berichten. <strong>Die</strong> Gründe für derartige Prognoseprobleme<br />
sind zu nennen.<br />
353
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
In Anlehnung an das im deutschen Handelsrecht gemäß § 268 Abs. 2 HGB <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften<br />
und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften für die einzelnen Posten<br />
des Anlagevermögens wahlweise in der Bilanz oder im Anhang aufzustellende<br />
Anlagengitter 38<br />
ist für die zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ein „Finanzanlagengitter“ zu erstellen. So kann den Abschlußadressaten<br />
die Wertentwicklung der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> verständlich vermittelt werden. Hier wird indes nicht <strong>nach</strong> der direkten<br />
Bruttomethode vorgegangen, <strong>nach</strong> der der (Rest-)Buchwert eines Vermögenswertes des<br />
Anlagevermögens am Ende des Geschäftsjahres ausgehend <strong>von</strong> den historischen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten ermittelt wird. Vielmehr wird, wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 verlangt,<br />
39<br />
vom Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres eines Vermögenswertes des Anlagevermögens<br />
ausgegangen.<br />
Ein Finanzanlagengitter für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, deren Folgebewertung dem cost model<br />
folgt, hätte unter Beachtung der oben verlangten Informationen, die folgende Gestalt:<br />
38 Zum handelsrechtlichen Anlagengitter BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 283-<br />
289; SCHILDBACH, T., Der handelsrechtliche Jahresabschluß , S. 222-226; COENENBERG, A. G.,<br />
Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, S. 194-198; FEDERMANN, R., <strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong><br />
Handelsrecht und Steuerrecht, S. 445-447; BERGER, A./SCHMIDT-WENDT, D., § 268, S. 887-<br />
892; Rn. 10-20; LORSON, P. C., § 268, S. 1364-1385, Rn. 61-121; BEATER, A., § 268, S. 319-<br />
326, Rn. 8-25; WINNEFELD, R., Bilanz-Handbuch, Abschn. F, Rn. 295-343, S. 1057-1062.<br />
39 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (d).<br />
354
Bilanzposten<br />
(Alle<br />
Zahlenangaben<br />
in €)<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property 1<br />
................<br />
<strong>Investment</strong><br />
Property n<br />
Gesamt<br />
Buchwert<br />
zu<br />
Beginn<br />
des GJ<br />
Zugänge<br />
aus<br />
Erwerb<br />
Abschnitt 53: Offenlegungspflichten bei der <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
(+)<br />
Mengemäßige Änderungen<br />
im GJ<br />
Zugänge<br />
aus <strong>nach</strong>träglichen<br />
AK/HK<br />
(+)<br />
Zugänge<br />
aus<br />
Unter-<br />
nehmenszusammenschlüssen<br />
(+)<br />
Abgänge<br />
(-)<br />
Umgliederungen<br />
(+/-)<br />
Wertmäßige Änderungen<br />
im GJ<br />
Plan-<br />
mäßige<br />
Ab-<br />
schrei-<br />
bungen<br />
(-)<br />
Außerplanmäßige<br />
Ab-<br />
schrei-<br />
bungen<br />
(-)<br />
Zuschreibungen<br />
(+)<br />
(Rest-)<br />
Buchwert<br />
am<br />
Ende<br />
des GJ<br />
∑<br />
Spalten I<br />
bis IX<br />
Zeitwert<br />
bzw. BandbreitedenkbarerZeitwerte<br />
am<br />
Ende des GJ<br />
I II III IV V VI VII VIII IX X XI<br />
Übersicht 5-4: Finanzanlagengitter bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)<br />
Legende:<br />
AK/HK Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
GJ Geschäftsjahr<br />
Der (Rest-)Buchwert der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
am Ende des Geschäftsjahres (Spalte X) ergibt sich als Summe des Buchwertes der<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres (Spalte I) und aller mengenmäßigen<br />
und wertmäßigen Änderungen im Geschäftsjahr (Spalten II bis IX). Der Buchwert der <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu Beginn des Geschäftsjahres (Spalte I) ist dabei gleich ihrem (Rest-)<br />
Buchwert am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres.<br />
Bevor im Anhang aber das oben abgebildete Finanzanlagengitter offengelegt wird, müssen<br />
in einem einführenden Absatz die Annahmen genannt werden, die der Bewertung der<br />
vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zugrundegelegt worden<br />
sind. <strong>Die</strong>s sind Annahmen über die verwendeten Abschreibungsmethoden und die<br />
gewählten Nutzungsdauern bzw. prozentualen Abschreibungssätze. Weiterhin sind vorab<br />
die Bruttobuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des<br />
Geschäftsjahres zu zeigen. <strong>Die</strong> Bruttobuchwerte stellen die historischen Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />
355
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
<strong>Properties</strong> dar. <strong>Die</strong> Summe der Bruttobuchwerte zu Beginn des Geschäftsjahres und der<br />
mengenmäßigen Änderungen im Geschäftsjahr ergibt die Bruttobuchwerte der betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres. <strong>Die</strong> kumulierten Abschreibungen<br />
umfassen sämtliche planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen (gegebenenfalls<br />
um Zuschreibungen korrigiert) der vorangegangenen Geschäftsjahre und des laufenden<br />
Geschäftsjahres. Der ermittelte Bruttobuchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des<br />
Geschäftsjahres vermindert um die kumulierten Abschreibungen führt schließlich wiederum<br />
zum Buchwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres (Spalte X).<br />
Der beizulegende Zeitwert der betrachteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens,<br />
welcher in Spalte XI (Zeitwert bzw. Bandbreite denkbarer Zeitwerte am<br />
Ende des GJ) des Finanzanlagengitters angegeben ist, verdeutlicht unmittelbar, welche stillen<br />
Reserven mit den zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der<br />
Bilanz angesetzten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbunden sind. <strong>Die</strong> hier vorgesehene Angabe des<br />
beizulegenden Zeitwertes aller vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> am Ende des Geschäftsjahres, ist zwar nicht für die Überleitungsrechnung im<br />
Finanzanlagengitter verlangt. Sie sollte aber im Sinne einer transparenten und für die Abschlußadressaten<br />
entscheidungsnützlichen Aufbereitung der Abschlußinformationen im<br />
Anhang in das Finanzanlagengitter aufgenommen werden. Sind für einzelne <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> die beizulegenden Zeitwerte nicht zuverlässig bestimmbar, d. h. können diese<br />
nicht einmal als simulierte Marktwerte mit Hilfe des Discounted Cash Flow-Verfahrens<br />
ermittelt werden, sollte in dieser Spalte auch die Bandbreite angegeben werden, innerhalb<br />
derer der Zeitwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> des bilanzierenden Unternehmens mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit liegt. Auch hier bietet es sich insgesamt an, aufgrund der bestehenden<br />
Bewertungsrisiken generell die Bandbreite denkbarer beizulegender Zeitwerte im Finanzanlagengitter<br />
anzugeben.<br />
Auch hier ist anzumerken, daß die mengenmäßigen Änderungen eines Finanzanlagengitters<br />
im Konzernanhang bereits um Umrechnungsdifferenzen, die bei der Umrechnung <strong>von</strong><br />
Fremwährungsabschlüssen ausländischer Konzerngesellschaften auftreten, zu bereinigen<br />
sind. <strong>Die</strong> Nettoumrechnungsdifferenzen sind dann gesondert im Anschluß an das Finanzanlagengitter<br />
zu zeigen.<br />
<strong>Die</strong> weitreichenden Angabepflichten, die eine Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu<br />
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) <strong>nach</strong> sich zieht, macht<br />
diese Bewertungsalternative für das bilanzierende Unternehmen aus wirtschaftlichen Ge-<br />
356
Abschnitt 54: <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
sichtspunkten unattraktiv. So ist ebenfalls der Zeitwert der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gemäß<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e) im Anhang offenzulegen. Das cost model, welches als Kompromiß infolge der<br />
öffentlichen Kritik am <strong>nach</strong> E 64 vorgesehenen ausschließlichen Wertmaßstab des beizulegenden<br />
Zeitwertes in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> aufgenommen worden war, ist daher lediglich als eine Übergangsregelung<br />
anzusehen. Mit einer Abschaffung dieses Wahlrechtes wird in der Immobilienbewertungspraxis<br />
gerechnet. <strong>40</strong><br />
Nachdem die allgemeinen Offenlegungspflichten und die Offenlegungspflichten in Abhängigkeit<br />
vom gewählten Folgebewertungsmodell <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> erläutert worden<br />
sind, wird im folgenden auf freiwillig vom bilanzierenden Unternehmen offenzulegende<br />
Abschlußinformationen eingegangen. Mit ihnen soll die Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> objektiviert werden.<br />
54 <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen<br />
zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
<strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen ist vor allem bei der<br />
Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten entsprechend<br />
dem fair value model bedeutsam. Durch zusätzliche Anhangangaben muß nämlich<br />
versucht werden, die vornehmlich auf der Grundlage des Discounted Cash Flow-<br />
Verfahrens berechneten beizulegenden Zeitwerte der vom bilanzierenden Unternehmen<br />
gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> weiter zu objektivieren. Eventuelle Bewertungsrisiken<br />
<strong>40</strong> Vgl. BRÜHL, M., Neue Ansätze der Risikobetrachtung, S. 9. Der <strong>IAS</strong>B entschied Anfang des Jahres<br />
2002 das Wahlrecht bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zwischen dem fair value<br />
model und dem cost model aufrechtzuerhalten. Langfristig betrachtet wird eine Abschaffung<br />
des Wahlrechtes indes nicht ausgeschlossen. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS<br />
BOARD (HRSG.), <strong>IAS</strong>B Update January 2002, S. 3. Auch in dem im Mai 2002 vom <strong>IAS</strong>B veröffentlichten<br />
Exposure Draft of Proposed Improvements to International Accounting Standards<br />
ist kein Verzicht auf dieses Bewertungswahlrecht vorgesehen. Zwei Gründe sprechen <strong>nach</strong><br />
Auffassung des <strong>IAS</strong>B für die vorläufige Aufrechterhaltung des Bewertungswahlrechts bei der Folgebewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Erstens soll den bilanzierenden Unternehmen Zeit gegeben<br />
werden, Erfahrungen mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu sammeln.<br />
Zweitens müssen in einigen Ländern mit der Zeit erst funktionsfähige und transparente Immobilienmärkte<br />
heranwachsen. Vgl. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD (HRSG.),<br />
Improvements to International Accounting Standards, S. 350.<br />
357
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
müssen für die Abschlußadressaten erkennbar sein. Gleiches gilt natürlich auch für die im<br />
Anhang offenzulegenden beizulegenden Zeitwerte der zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten <strong>nach</strong> dem cost model bewerteten <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. 41<br />
Neben den oben dargelegten und bereits sehr detaillierten Offenlegungspflichten <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> sind mit zusätzlichen Informationen über die vom bilanzierenden Unternehmen<br />
gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> besonders vier Bereiche abzudecken:<br />
■ die Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung,<br />
■ die wertbeeinflussende Rahmenfaktoren,<br />
■ die Objektgegebenheiten und<br />
■ das Ergebnis einer unternehmensexternen Immobilienbewertung.<br />
Das bilanzierende Unternehmen hat zunächst offenzulegen, auf welchen Immobilienteilmärkten<br />
es agiert. Hier bietet sich eine Differenzierung entsprechend regionaler Immobilienteilmärkte<br />
an. Neben dem Umfang der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ist die Art dieser <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu nennen. Das bilanzierende<br />
Unternehmen sollte demzufolge für jeden regionalen Immobilienteilmarkt, auf dem es<br />
agiert, eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsart der <strong>von</strong> ihm gehaltenen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Gewerbeimmobilien, Wohnimmobilien, Sonderimmobilien) vornehmen.<br />
<strong>Die</strong> Abschlußadressaten bekommen somit einen genauen Einblick in die Struktur<br />
der vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Finanzanlagenstruktur).<br />
Da <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> regelmäßig als eine wesentliche Bilanzposition des bilanzierenden<br />
Unternehmens gemessen an der Bilanzsumme zu charakterisieren sind, ist<br />
auch auf die Verwaltung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Finanzanlagenverwaltung) näher einzugehen.<br />
Aussagen über die Finanzanlagenverwaltung lassen nämlich erste Schlüsse darüber<br />
zu, ob das bilanzierende Unternehmen Vermögensrisiken frühzeitig zu erkennen vermag<br />
und in die Bewertung einbezieht. Der Abschlußadressat möchte folglich eine Antwort auf<br />
die Frage erhalten, ob ein Immobilienmanagementsystem als Teil eines unternehmensweiten<br />
Risikofrüherkennungssystems besteht. 42 , 43<br />
41 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e) sowie Position XI (Zeitwert am Ende des Geschäftsjahres) in Übersicht 5-4.<br />
42 Vgl. ähnlich BÖCKEM, H./SCHURBOHM, A., <strong>Die</strong> <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Immobilien <strong>nach</strong> den International<br />
Accounting Standards, S. 51.<br />
43 Vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt 423.34 zum Sekundärgrundsatz der Dokumentation,<br />
welcher den Primärgrundsatz der Transparenz des GoZeitIP-Systems konkretisiert.<br />
358
Abschnitt 54: <strong>Die</strong> freiwillige Offenlegung weitergehender Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Weiterhin hat das bilanzierende Unternehmen allgemeine Aussagen über die Immobilienteilmärkte<br />
zu treffen, auf denen es agiert. <strong>Die</strong> Entwicklung dieser Teilmärkte im abgelaufenen<br />
Geschäftsjahr ist den Abschlußadressaten anhand <strong>von</strong> Marktdaten zu erläutern. Ausgehend<br />
<strong>von</strong> diesen Informationen muß das bilanzierende Unternehmen Stellung zur künftigen<br />
Entwicklung der betrachteten Immobilienteilmärkte beziehen. Über mögliche Entwicklungstrends,<br />
wie die künftige Mietpreisentwicklung, aufgrund sich verändernder wertbeeinflussender<br />
Rahmenfaktoren ist zu informieren. Als wertbeeinflussende Rahmenfaktoren<br />
<strong>von</strong> Immobilien gelten in diesem Zusammenhang die fiskal-politische Entwicklung,<br />
die wirtschaftspolitische Dynamik, sozio-kulturelle Faktoren und technologische Innovationen,<br />
welche in Abschnitt 321. bereits eingehend erläutert wurden. Wenn also über mögliche<br />
Entwicklungstrends berichtet werden soll, wie hier gefordert, heißt das, daß in erster<br />
Linie Angaben über das gegenwärtige und künftige Flächenangebot sowie die Flächen<strong>nach</strong>frage<br />
zu machen sind, die auf der Basis einer Analyse der wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren<br />
gewonnen wurden. Aus diesen Angaben lassen sich das auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt<br />
bestehende und künftige Leerstandsrisiko sowie die Entwicklung der Mietund<br />
Kaufpreise feststellen. 44<br />
Nach allgemeinen Aussagen zu den Bedingungen auf den Immobilienteilmärkten sollten<br />
den Abschlußadressaten detaillierte Angaben über die Objektgegebenheiten zu jedem einzelnen<br />
vom bilanzierenden Unternehmen gehaltenen <strong>Investment</strong> Property zur Verfügung<br />
gestellt werden. Als detaillierte Angaben über die Objektgegebenheiten, die den Abschlußadressaten<br />
zu vermitteln sind, sind allgemeine Objektangaben, flächenbezogene Objektangaben<br />
sowie Risikoangaben zu machen. Ein Differenzierung <strong>nach</strong> regionalen Immobilienteilmärkten<br />
bietet sich an. <strong>Die</strong> Angaben sind wie folgt zu konkretisieren:<br />
■ Allgemeine Objektangaben sind Informationen über<br />
� den Standort (Ort/Straße),<br />
� den Erwerbszeitpunkt bzw. bei eigener Erstellung Informationen über das Herstellungsende,<br />
� den Immobilientyp;<br />
� das Baujahr,<br />
� vergangene Renovierungs- und Sanierungszeitpunkte (Reparaturstatus) und<br />
44 Vgl. auch Abschnitt 434.13.<br />
359
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
360<br />
� die Eigentumsverhältnisse (Wieviel Prozent hält das bilanzierende Unternehmen<br />
an der betrachteten Immobilien?)<br />
■ Als flächenbezogene Angaben gelten Informationen über<br />
� die Fläche <strong>von</strong> Grund und Boden in m 2 ,<br />
� die Fläche der baulichen Anlagen in m 2 unterteilt <strong>nach</strong> der Nutzungsart,<br />
� die vermietbaren Parkplätze,<br />
� der Leerstand in %/m 2 der vermietbaren Fläche im Geschäftsjahr und die Entwicklung<br />
der Leerstandsrate auf dem betrachteten Immobilienteilmarkt,<br />
� die Mietpreisspannen am Standort in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Nutzungsart in<br />
€/m 2 /Monat im Geschäftsjahr und ihre künftige Entwicklung,<br />
� der Nettomietertrag für die gesamte vermietete Fläche in € im Geschäftsjahr und<br />
� der Leerstand in % vom Nettomietertrag im Geschäftsjahr.<br />
■ Risikoangaben sind Informationen hinsichtlich<br />
� des Mietermixes (Branchenzugehörigkeit der Mieter),<br />
� der Abhängigkeit <strong>von</strong> einzelnen (Groß-)Mietern,<br />
� der Stärken und Schwächen der Immobilie und<br />
� der unternehmenseigenen Risikoklassifizierung der Immobilie.<br />
Grundsätzlich ist da<strong>von</strong> auszugehen, daß jedes Unternehmen, das in Immobilien investieren<br />
will, die mit einer solchen Investition verbundenen Chancen und Risiken abwägt. Intern<br />
erfolgt also eine Analyse der Stärken und Schwächen der zu erwerbenden Immobilie, 45<br />
auf deren Grundlage das bilanzierende Unternehmen eine Risikoklassifizierung vornimmt.<br />
<strong>Die</strong>se Risikoklassifizierung kann dabei als ein unternehmenseigenes Immobilien-Rating<br />
ausgestaltet sein. <strong>Die</strong> mit dieser internen Entscheidungshilfe gewonnenen Erkenntnisse, die<br />
das bilanzierende Unternehmen eine fundierte Investitionsentscheidung treffen lassen, sind<br />
den Angaben über die Objektgegebenheiten (Risikoangaben) hinzuzufügen. Auf diese Weise<br />
verstehen die Abschlußadressaten die Motive der Anlagenentscheidung des bilanzieren-<br />
45 Zur Stärken- und Schwächen-Analyse bzw. der SWOT-Analyse vgl. ausführlich ADAM, D., Planung<br />
und Entscheidung, S. 335-3<strong>40</strong>; MEFFERT, H., Marketing, S. 66-68; KOTLER, P. u. a.,<br />
Grundlagen des Marketing, S. 118-120.
Abschnitt 55: Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> im Anhang<br />
den Unternehmens und, je <strong>nach</strong> Klassifizierungsergebnis, das mit der Immobilie verbundene<br />
Anlagerisiko. 46<br />
Abschließend sollte das bilanzierende Unternehmen, sofern dieses – wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> empfohlen<br />
– 47<br />
einen unternehmensexternen Immobiliensachverständigen zur Zeitwertbewertung<br />
seiner <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> herangezogen hat, im Anhang das Bewertungsergebnis<br />
des Sachverständigen offenlegen. In Form einer kurzen Bewertungsberichtes 48<br />
des Sachverständigen<br />
sind der Bewertungsgegenstand, die Bewertungsmethode, die Bewertungsannahmen<br />
und das Bewertungsergebnis darzulegen. Schwierigkeiten bei der Zeitwertbewertung<br />
sind ebenfalls zu nennen. Durch diesen Bewertungsbericht wird die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.65<br />
verlangte Angabe, in welchem Umfang ein unternehmsexterner Immobiliensachverständiger<br />
an der Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> beteiligt war, beglaubigt.<br />
55 Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />
zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang<br />
551. Vorbemerkung<br />
<strong>Die</strong> in den folgenden Abschnitten präsentierten Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong><br />
Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Anhang beachten sowohl die Offenlegungspflichten<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66-69 als auch die freiwillig vom bilanzierenden Unternehmen<br />
den Abschlußadressaten zu erteilenden Anhangangaben, welche im vorangegangenen Abschnitt<br />
vorgeschlagen wurden. Wird den Abschlußadressaten die <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> in einer solch umfassenden Art und Weise erläutert, ist die Bewertung für<br />
sie transparent. <strong>Die</strong> Bewertung entspricht dem Sekundärgrundsatz der Publizität, der den<br />
Primärgrundsatz der Transparenz des GoZeitIP-Systems konkretisiert. <strong>Die</strong> Anhangangaben<br />
46 Zu einer Risikoklassifizierung auf Basis eines Immobilien-Ratings siehe das Vorgehen der ZÜBLIN<br />
IMMOBILIEN GRUPPE, welche ein eigenes Immobilien-Rating, das ZÜBLIN IMMOBILIEN RA-<br />
TING, entwickelte. Vgl. ZÜBLIN IMMOBILIEN GRUPPE (HRSG.), Transparenz schafft Vertrauen,<br />
S. 20 f.<br />
47 Vgl. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.26.<br />
48 Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Bewertungsbericht eines externen Immobiliensachverständigen<br />
vgl. die Anwendungshilfe (Guidance Note) GN 9 des IVSC sowie APPRAISAL INSTI-<br />
TUTE (HRSG.), The Appraisal of Real Estate, S. 605-628.<br />
361
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
unterstützen die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlußadressaten, da sie ihnen einen<br />
weitreichenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden Unternehmens<br />
ermöglichen.<br />
552. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten (fair value<br />
model)<br />
Das hier vorgeschlagene Berichtsformat bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
zu beizulegenden Zeitwerten orientiert sich einerseits an den Offenlegungspflichten unabhängig<br />
vom gewählten Folgebewertungsmodell gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 und den weiteren Offenlegungspflichten,<br />
die bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu beizulegenden<br />
Zeitwerten gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67 und <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68 gelten. <strong>Die</strong>se Offenlegungspflichten werden<br />
andererseits durch die oben vorgeschlagenen freiwilligen Angaben ergänzt. Ob es sich bei<br />
den Angaben des abgebildeten Berichtsformates um freiwillige oder verpflichtende Angaben<br />
handelt, ist in den Übersichten 5-6 und 5-7 kenntlich gemacht.<br />
362
Abschnitt 55: Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> im Anhang<br />
Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gemäß dem fair value model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.27-49)<br />
⎯ Teil A. und B. ⎯<br />
Gliederung Vorschrift<br />
A. Finanzanlagenstruktur und Finanzanlagenverwaltung<br />
I. Finanzanlagenstruktur<br />
(1.) Regionale Verteilung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />
(2.) Nutzungsart der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />
II. Finanzanlagenverwaltung (Risikomanagement)<br />
B. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />
I. Entwicklung der relevanten Immobilienteilmärkte<br />
freiwillig<br />
(1.) Ergebnisse der quantitativen Marktanalyse freiwillig<br />
(2.) Ergebnisse der qualitativen Marktanalyse freiwillig<br />
II. Immobilienspezifische Rahmenbedingungen<br />
(1.) Wertentwicklung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr freiwillig<br />
(2.) Mieterstruktur freiwillig<br />
Übersicht 5-5: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />
(Teil A. und B.)<br />
363
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
364<br />
Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gemäß dem fair value model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.27-49)<br />
⎯ Teil C. und D. ⎯<br />
Gliederung Vorschrift<br />
C. Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
I. Allgemeine Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
(1.) Immobilienklassifikation <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a)<br />
(2.) Rechtliche Beschränkungen der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (e)<br />
(3.) Wesentliche vertragliche Verpflichtungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (f)<br />
II. Angaben zur Zeitwertbewertung<br />
(1.) Grundlegende Bewertungsinformationen<br />
(a.) Bewertungsmethoden <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />
(b.) Bewertungsannahmen<br />
� Aktuelle Bewertungsannahmen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />
� Änderungen der Bewertungsannahmen im Vergleich zum Vorjahr freiwillig<br />
(c.) Beteiligung eines Sachverständigen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (c)<br />
(2.) Angaben zu den Bewertungsergebnissen<br />
(a.) Zeitwertgitter (inkl. Bandbreitenangaben zum Bewertungsergebnis) <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67<br />
(b.) Angaben zu Erfolgswirkungen<br />
� Wesentliche Erträge und Aufwendungen<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (d)<br />
� Nettoerfolgswirkungen der Zeitwertbewertung<br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.67<br />
(c.) Ausnahmefälle: zu fortgeführten AK/HK bewertete <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.68<br />
III. Angaben zu den Objektgegebenheiten<br />
(1.) Allgemeine Objektangaben freiwillig<br />
(2.) Flächenbezogene Objektangaben freiwillig<br />
(3.) Risikoangaben<br />
freiwillig<br />
D. Gutachterliche Stellungnahme(n) freiwillig<br />
Übersicht 5-6: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des fair value model<br />
(Teil C. und D.)
Abschnitt 55: Mögliche Berichtsformate für die Offenlegung <strong>von</strong> Abschlußinformationen zu <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> im Anhang<br />
553. Mögliches Berichtsformat für Anhangangaben bei der Folgebewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(cost model)<br />
Das für die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten vorgeschlagene Berichtsformat geht zum einen auf die Offenlegungspflichten<br />
unabhängig vom gewählten Folgebewertungsmodell gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 und auf die<br />
weiteren Offenlegungspflichten ein, denen das bilanzierende Unternehmen bei der Folgebewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
gemäß <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 <strong>nach</strong>kommen muß. Zum anderen werden diese Offenlegungspflichten<br />
durch die oben vorgeschlagenen freiwilligen Angaben ergänzt. Freiwillige und<br />
verpflichtende Angaben sind wiederum aus den folgenden Übersichten 5-7 und 5-8 ersichtlich.<br />
Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gemäß dem cost model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50)<br />
⎯ Teil A. und B. ⎯<br />
Gliederung Vorschrift<br />
A. Finanzanlagenstruktur und Finanzanlagenverwaltung<br />
I. Finanzanlagenstruktur<br />
(1.) Regionale Verteilung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />
(2.) Nutzungsart der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> freiwillig<br />
II. Finanzanlagenverwaltung (Risikomanagement)<br />
B. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />
I. Entwicklung der relevanten Immobilienteilmärkte<br />
freiwillig<br />
(1.) Ergebnisse der quantitativen Marktanalyse freiwillig<br />
(2.) Ergebnisse der qualitativen Marktanalyse freiwillig<br />
II. Immobilienspezifische Rahmenbedingungen<br />
(1.) Wertentwicklung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im Geschäftsjahr freiwillig<br />
(2.) Mieterstruktur freiwillig<br />
Übersicht 5-7: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model (Teil A. und B.)<br />
365
Abschnitt 5: Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und Offenlegung <strong>von</strong> Anhangangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong><br />
366<br />
Angaben zur Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
gemäß dem cost model (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.50)<br />
⎯ Teil C. ⎯<br />
Gliederung Vorschrift<br />
C. Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
I. Allgemeine Angaben zur <strong>Bilanzierung</strong> der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
(1.) Immobilienklassifikation <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (a)<br />
(2.) Rechtliche Beschränkungen der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (e)<br />
(3.) Wesentliche vertragliche Verpflichtungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (f)<br />
II. Angaben zur Bewertung zu fortgeführten AK/HK<br />
(1.) Bewertungsmethoden<br />
(a.) Abschreibungsmethoden <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (a)<br />
(b.) Restnutzungsdauern/Abschreibungssätze <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (b)<br />
(2.) Bruttobuchwerte und kumulierte Abschreibungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (c)<br />
(3.) Finanzanlagengitter (inkl. Bandbreitenangaben zu den beizulegenden Zeitwerten) <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (d)<br />
(4.) Wesentliche Erträge und Aufwendungen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (d)<br />
III. Angaben zur Zeiwertbewertung<br />
(1.) Grundlegende Bewertungsinformationen<br />
(a.) Bewertungsmethoden <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />
(b.) Bewertungsannahmen<br />
� Aktuelle Bewertungsannahmen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (b)<br />
� Änderungen der Bewertungsannahmen im Vergleich zum Vorjahr freiwillig<br />
(c.) Beteiligung eines Sachverständigen <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.66 (c)<br />
(2.) Angaben zu den Bewertungsergebnissen (Zeitwerte) <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e)<br />
(3.) Bewertungsprobleme <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.69 (e)<br />
(4.) Gutachterliche Stellungnahme(n) freiwillig<br />
III. Angaben zu den Objektgegebenheiten<br />
(1.) Allgemeine Objektangaben freiwillig<br />
(2.) Flächenbezogene Objektangaben freiwillig<br />
(3.) Risikoangaben freiwillig<br />
Übersicht 5-8: Berichtsformat für Anhangangaben bei Anwendung des cost model (Teil C.)
6 Zusammenfassung und Ausblick<br />
Das Ziel der Arbeit war es, die <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> detailliert und kritisch zu analysieren. Fragen des Ansatzes, der Bewertung und des<br />
Ausweises wurden behandelt. <strong>Die</strong> Arbeit hat gezeigt, daß ein wesentliches Problem in der<br />
Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, und zwar in der <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> präferierten Bewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair values), besteht. Immobilien<br />
sind im Regelfall Unikate, so daß aus dem Kaufpreis einer kürzlich am Markt veräußerten<br />
Immobilie nicht auf den Marktwert als Substitut des beizulegenden Zeitwertes anderer<br />
Immobilien geschlossen werden kann. Vielmehr sind die Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> mit Hilfe eines Discounted Cash Flow-Verfahrens zu schätzen. Vor dem Hintergrund<br />
der zunehmenden Bedeutung des beizulegenden Zeitwertes in der internationalen<br />
Rechnungslegung wurde mit dieser Arbeit versucht, einen Beitrag dazu zu leisten, wie die<br />
Zeitwertbewertung bzw. die Zeitwertschätzung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> durch flankierende<br />
Maßnahmen für die Abschlußadressaten zuverlässiger gestaltet werden kann. Zusammengefaßt<br />
sind in dieser Arbeit hinsichtlich des genannten Zieles die folgenden Erkenntnisse<br />
gewonnen worden:<br />
Zum Ansatz <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />
1. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> als Immobilien definiert, und zwar Grund<br />
und Boden oder Gebäude – oder Gebäudeteile – oder beides, die nahezu ausschließlich<br />
dazu gehalten werden, um Miet- oder Pachterträge oder einen Vermögenszuwachs<br />
oder beides zu erzielen. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> dürfen weder in erheblichem<br />
Umfang im betrieblichen Leistungserstellungsprozeß eingesetzt werden, noch darf es<br />
sich um Immobilien handeln, die vom bilanzierenden Unternehmen kurzfristig veräußert<br />
werden sollen. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind folglich als Finanzanlagen in Immobilien<br />
zu bezeichnen.<br />
2. <strong>Die</strong> Entwicklung und Herstellung, die Veräußerungsabsicht sowie die betriebliche Eigennutzung<br />
werden als Abgrenzungskriterien <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu Non-<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, d. h. Immobilien, die nicht zu Finanzanlagezwecken vom bilanzierenden<br />
Unternehmen gehalten werden, herangezogen. Vor allem bei Immobilien,<br />
die sowohl betrieblich eigengenutzt als auch als Finanzanlage gehalten werden,<br />
ist die Abgrenzung schwierig.<br />
367
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
3. <strong>Die</strong> bilanzielle Behandlung der teilweise betrieblich eigengenutzten Immobilien hat<br />
sich an dem Kriterium der Teilbarkeit zu orientieren. Dabei ist zunächst zu untersuchen,<br />
ob die betrachtete Immobilie anhand räumlicher Nutzungsanteile verschiedener<br />
Parteien aufteilbar ist. Ist diese räumliche Teilbarkeit nicht realisierbar, ist auf die zeitlichen<br />
Nutzungsanteile verschiedener Parteien abzustellen. Grundlage der räumlichen<br />
und zeitlichen Teilbarkeit bilden die vom bilanzierenden Unternehmen mit dritten<br />
Parteien eingegangenen vertraglichen Nutzungsvereinbarungen. Ist diese Zuordnung<br />
nicht möglich, hat das bilanzierende Unternehmen eine unternehmensindividuelle<br />
Lösung zu finden, die für die Abschlußadressaten plausibel und <strong>nach</strong>vollziehbar im<br />
Anhang offenzulegen ist.<br />
4. Als konkrete Ansatzvoraussetzungen gelten neben den oben genannten definitorischen<br />
Voraussetzungen der wahrscheinliche künftige Nutzenzufluß aus dem betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property und die zuverlässige Meßbarkeit der Kosten des <strong>Investment</strong> Property.<br />
5. Auf der Ebene des Konzernabschlusses sind nur solche Immobilien als <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> anzusetzen, die nicht auf konzerninternen Leasing-Verhältnissen beruhen.<br />
Anderenfalls handelt es sich bei diesen Immobilien aus der Sicht des Konzernverbunds<br />
um betrieblich eigengenutzte Immobilien, die dem Sachanlagevermögen zuzuordnen<br />
sind.<br />
Zu den Bewertungsgrundlagen und den Bewertungskonzepten für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />
6. <strong>Die</strong> Aufgabe des bilanzierenden Unternehmens besteht darin, einen Bilanzwert für ein<br />
<strong>Investment</strong> Property zu ermitteln. Das bilanzierende Unternehmen ist deshalb zunächst<br />
gezwungen, Informationen über die wertbeeinflussenden Faktoren des <strong>Bilanzierung</strong>sobjektes<br />
„<strong>Investment</strong> Property“ zusammenzutragen. Bei den wertbeeinflussenden<br />
Faktoren ist zwischen den Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien und den spezifischen<br />
wertbeeinflussenden Faktoren der betrachteten Immobilie zu unterscheiden.<br />
7. Bei der Auswertung der wertbeeinflussenden Faktoren kann das bilanzierende Unternehmen<br />
auf die Verlautbarungen des INTERNATIONAL VALUATION STANDARDS<br />
COMMITTEE (IVSC) zurückgreifen, das sich als globaler Standardsetter auf dem Gebiet<br />
der internationalen Immobilienbewertung herausgebildet hat.<br />
8. Konkret sind <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bei ihrem Zugang zu Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten zu bewerten. Bei der Folgebewertung besteht ein Wahlrecht:<br />
368
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> können entweder zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair value<br />
model) oder zu ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model)<br />
bewertet werden.<br />
9. <strong>Die</strong> Zugangsbewertung und auch die Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong><br />
dem cost model erfolgt unter Rückgriff auf bekannte <strong>Bilanzierung</strong>sregelungen, wie den<br />
Regelungen <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 und <strong>IAS</strong> 16.<br />
10. <strong>Die</strong> Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> <strong>nach</strong> dem fair value model hingegen<br />
ist mit Hilfe eines dreistufigen Bewertungskonzeptes (Stufenkonzept) durchzuführen.<br />
Auf der ersten Stufe wird zunächst versucht, den Marktwert (market value) als Substitut<br />
für den beizulegenden Zeitwert des betrachteten <strong>Investment</strong> Property zu ermitteln.<br />
<strong>Die</strong> in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verwendete Marktwertdefinition ist identisch mit der Marktwertdefinition,<br />
die das IVSC in seinem INTERNATIONAL VALUATION STANDARD IVS 1<br />
vorgibt. Der unvollkommene Immobilienmarkt und die Einzigartigkeit des Vermögenswertes<br />
Immobilie machen es indes unmöglich, den Marktwert für das betrachtete<br />
<strong>Investment</strong> Property direkt aus dem betrachteten Immobilienteilmarkt und dort aus<br />
den Kaufpreisen kürzlich veräußerter Immobilien abzuleiten. Ebenso ist es fast ausgeschlossen,<br />
einen beobachtbaren Näherungswert des Marktwertes <strong>von</strong> nahezu identischen<br />
<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf ähnlichen Märkten als Substitut für den beizulegenden<br />
Zeitwert zu erhalten (zweite Stufe des Bewertungskonzeptes). So muß auf der<br />
dritten Stufe des Stufenkonzeptes ein modellhafter Näherungswert des Marktwertes<br />
bzw. ein simulierter Marktwert auf der Basis anerkannter Immobilienbewertungsverfahren<br />
als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes ermittelt werden.<br />
11. Als anerkannte Immobilienbewertungsverfahren gelten die vom IVSC präferierten<br />
Immobilienbewertungsverfahren: Sales Comparison Approach, Income Capitalisation<br />
Approach und Cost Approach. <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> schlägt zur Bewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
implizit den Sales Comparison Approach und das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren als Ausprägung des Income Capitalisation Approach vor. Das Discounted<br />
Cash Flow-Verfahren bietet sich dabei als geeignetes Verfahren an, die beizulegenden<br />
Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in Form simulierter Martwerte zu berechnen.<br />
Der Sales Comparison Approach wird hingegen dann angewendet, wenn sich nur mit<br />
geringem Aufwand marktnahe Immobilienwerte ermitteln lassen, wie bei Eigentumswohnungen<br />
oder standardisierten Reihenhäusern.<br />
369
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
Zu Möglichkeiten und Grenzen der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>:<br />
12. Das Discounted Cash Flow-Verfahren läßt sich auf eine relativ einfache Barwertberechnung<br />
zurückführen. Indes liegen die mit diesem Verfahren verbundenen Schwierigkeiten<br />
darin, seine Parameter (Zahlungsmittelströme, Diskontierungssatz und<br />
Restwert am Ende des Zeithorizontes) zuverlässig zu bestimmen.<br />
13. Bei einem generell zugrunde gelegten Zeithorizont <strong>von</strong> zehn Jahren sind die künftigen<br />
Zahlungsmittelströme zu schätzen. Der Bewerter hat bei der Prognose dieser künftigen<br />
Zahlungsmittelströme zwischen vertraglich gesicherten und nicht auf vertraglichen<br />
Vereinbarungen beruhenden Zahlungsmittelströmen zu unterscheiden. Unter<br />
die nicht vertraglich gesicherten Zahlungsmittelströme fallen dabei auch solche Zahlungsmittelströme,<br />
die für eine bestimmte Zeit innerhalb des Zeithorizontes vertraglich<br />
gesichert sind. <strong>Die</strong> zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen laufen also<br />
während des betrachteten Zeithorizontes aus. Vor allem die nicht auf vertraglichen<br />
Vereinbarungen beruhenden Zahlungsmittelströme sind mit erheblicher Unsicherheit<br />
behaftet. Sie gehen zurück auf Annahmen des Bewerters, die dieser auf der Grundlage<br />
durchgeführter Marktanalysen und externer Informationsquellen getroffen hat. Der<br />
subjektive Einfluß des Bewerters ist in diesem Bereich besonders weitreichend. Zumeist<br />
sind nur Bandbreiteninformationen erhältlich, wie über die künftige Mietpreisentwicklung<br />
des betrachteten Immobilienteilmarktes. Dem Bewerter kommt die Aufgabe<br />
zu, bei mehreren Schätzalternativen den Schätzwert für die einzelnen Bewertungsinformationen<br />
zu wählen, der mit einer Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> 95 % nicht unterschritten<br />
wird. <strong>Die</strong>s entspricht einem Sicherheitsgrad <strong>von</strong> 95 %. Damit verbunden<br />
sind weitreichende Publizitätsanforderungen an das bilanzierende Unternehmen. <strong>Die</strong>se<br />
Publizitätsanforderungen sollen ein entscheidungsnützliches Bewertungsergebnis<br />
gewährleisten.<br />
14. Als Diskontierungssatz ist die Anfangsrendite zu bevorzugen, welche sich aus dem<br />
Verhältnis des Zahlungsmittelüberschusses des ersten Vermietungsjahres und dem<br />
Kaufpreis der betrachteten Immobilie errechnen läßt. Lediglich die Anfangsrendite ist<br />
als zuverlässige und intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbare Rendite zu bezeichnen, während andere<br />
denkbare Diskontierungssätze, wie ein kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz,<br />
vielfach wiederum auf Annahmen des Bewerters beruhen und somit subjektiv<br />
geprägt sind. Indes ist die Anfangsrendite um außerordentliche Bestandteile, wie erhöhte<br />
Vermarktungskosten oder Umbauarbeiten im ersten Vermietungsjahr zu bereinigen,<br />
sofern sich diese zusätzlichen Kosten nicht bereits im vom bilanzierenden Un-<br />
370
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
ternehmen zu entrichtenden Kaufpreis widerspiegeln. Weiterhin ist die ermittelte Anfangsrendite<br />
durch Immobilienmarktinformationen zu ähnlichen Transaktionen auf<br />
dem jeweiligen Teilmarkt zu plausibilisieren.<br />
15. Der Restwert berechnet sich als ewige Rente des Zahlungsmittelüberschusses des elften<br />
Jahres. <strong>Die</strong> Bewertungsproblematik verlagert sich beim Restwert auf die zutreffende<br />
Prognose der Zahlungsmittelzuflüsse und der Zahlungsmittelabflüsse des elften<br />
Jahres sowie des zu verwendenden Diskontierungssatzes. Zur Ermittlung des Restwertes<br />
wird grundsätzlich neben dem Zahlungsmittelüberschuß des elften Jahres die Anfangsrendite<br />
herangezogen. Veräußerungsrisiko und eventuelle Wachstumszuschläge<br />
oder Wachstumsabschläge sind im Restwert bzw. dem Zahlungsmittelüberschuß des<br />
elften Jahres auszudrücken.<br />
16. Bereits nur geringe Änderungen der Zahlungsmittelströme und/oder des Diskontierungssatzes<br />
können erhebliche Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des betrachteten<br />
<strong>Investment</strong> Property <strong>nach</strong> sich ziehen. <strong>Die</strong> bei einem Zeithorizont <strong>von</strong> zehn<br />
Jahren bestehende Prognoseunsicherheit über die in das Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren eingehenden Bewertungsinformationen ist in diesem Zusammenhang ein<br />
Problembereich. Der Bewerter muß gerade im Falle fehlender vertraglicher Vereinbarungen<br />
mit Bandbreiten denkbarer Bewertungsinformationen arbeiten. Aussagekräftige<br />
Marktinformationen sind deshalb äußerst bedeutsam für eine zuverlässige Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. Allerdings existiert momentan in Deutschland<br />
noch keine flächendeckende und einheitliche Datenbasis, die das bestehende<br />
Prognoserisiko verringern könnte. Der Bewerter ist gezwungen auf Immobilienmarktberichte<br />
und Immobilienmarktstudien zurückzugreifen, die in ihren Ergebnissen<br />
<strong>von</strong>einander abweichen können. Das Bewertungsergebnis in Form eines simulierten<br />
Marktwertes steht somit für eine Bandbreite denkbarer Marktwerte als Substitute<br />
des gesuchten beizulegenden Zeitwertes. <strong>Die</strong>se Bandbreite ist, wie gezeigt werden<br />
konnte, bei alternativen künftigen Marktentwicklungen als wesentliche Abschlußinformation<br />
zu werten. Über sie ist zu berichten.<br />
17. Um das Ergebnis der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Grundlage<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens zu unterstützen, wurde ein System <strong>von</strong><br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (Go-<br />
ZeitIP ) formuliert. <strong>Die</strong>ses GoZeitIP-System wird durch die drei Primärgrundsätze Relevanz,<br />
Zuverlässigkeit und Transparenz konkretisiert.<br />
371
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
18. Gerade die Abbildungstreue, die Neutralität und die Vollständigkeit, die den Primärgrundsatz<br />
der Zuverlässigkeit des GoZeitIP-Systems konkretisieren, sind bei der Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> auf der Grundlage des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens verletzt, sofern keine weitergehenden Abschlußinformationen zur<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> offengelegt werden. Denn die in diesem<br />
Verfahren verwendeten Schätzgrößen aus einer Bandbreite denkbarer Werte und<br />
die starken Einflußnahmemöglichkeiten des Bewerters auf die Zeitwertbewertung beeinträchtigen<br />
die Zuverlässigkeit des Bewertungsergebnisses.<br />
19. Dem bilanzierenden Unternehmen bieten sich generell drei Objektivierungsmöglichkeiten,<br />
um den Abschlußadressaten entscheidungsnützliche Zeitwerte <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu vermitteln: Erstens ist ein unternehmensexterner Immobiliensachverständiger<br />
mit der Bewertung zu betrauen. Allerdings verlagert sich das Problem mangelnder<br />
Abbildungstreue nunmehr aus dem bilanzierenden Unternehmen heraus hin<br />
zur „Black Box Immobiliensachverständiger“. Zweitens sind die Bewertungsergebnisse<br />
des Discounted Cash Flow-Verfahrens durch den Sales Comparison Approach zu<br />
plausibilisieren und drittens ist die Zeitwertbewertung für die Abschlußadressaten<br />
transparenter zu gestalten. Alle drei Objektivierungsmöglichkeiten dürfen nicht isoliert<br />
<strong>von</strong>einander betrachtet werden, sondern sind gemeinsam zur Objektivierung der<br />
Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> heranzuziehen. Von besonderer Bedeutung<br />
ist indes die letztgenannte Objektivierungsmaßnahme. Sie zielt auf den bei der<br />
Zeitwertbewertung vom bilanzierenden Unternehmen zu erfüllenden Primärgrundsatz<br />
der Transparenz des GoZeitIP-Systems ab.<br />
20. Der Primärgrundsatz der Transparenz, d. h. die Offenlegung weitergehender Angaben<br />
zur Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>, hilft das bestehende Spannungsverhältnis<br />
zwischen der Relevanz und der Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Abschlußinformationen<br />
zu überwinden. Zusätzliche Angaben zur Zeitwertbewertung ermöglichen es, den mit<br />
der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Mangel an Zuverlässigkeit<br />
abzuschwächen. Hierbei ist der den Primärgrundsatz der Transparenz des Go-<br />
ZeitIP-Systems konkretisierende Sekundärgrundsatz der Publizität zu beachten. <strong>Die</strong>ser<br />
Sekundärgrundsatz der Publizität ist verantwortlich für die Transparenz der Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> gegenüber den Abschlußadressaten. So sind<br />
<strong>nach</strong> diesem Sekundärgrundsatz in erster Linie die Elemente des Discounted Cash<br />
Flow-Verfahrens, die Bewertungsinformationen in ihrer Bandbreite, die vom Bewerter<br />
getroffenen Bewertungsannahmen und deren Veränderung im Vergleich zum Vorjahr<br />
sowie die Bandbreite denkbarer Bewertungsergebnisse offenzulegen.<br />
372
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
Zum Ausweis <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> und der Bedeutung <strong>von</strong> Anhangangaben:<br />
21. <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> sind dem langfristigen Vermögen (non-current assets) zuzuordnen.<br />
Allerdings lassen sie sich nicht unter eine der in <strong>IAS</strong> 1.66 genannten Positionen<br />
fassen, die mindestens in einer <strong>IAS</strong>-Bilanz auszuweisen sind. Eine ergänzende Position<br />
mit der Bezeichnung „Finanzanlagen in Immobilien (<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>)“ ist einzurichten<br />
und in der Bilanz innerhalb des langfristigen Vermögens abzubilden, wie<br />
dies auch jüngst im Exposure Draft of Proposed Improvements to International<br />
Accounting Standards vorgeschlagen wird.<br />
22. Der Ausweis der Erträge und Aufwendungen, die durch <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> im betrachteten<br />
Geschäftsjahr entstehen können, orientiert sich an den <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 1.75 verlangten<br />
Mindestangaben für eine GuV und an der unternehmerischen Tätigkeit des<br />
bilanzierenden Unternehmens. Bildet das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> den<br />
Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens,<br />
sind die mit dem Halten der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> verbundenen Erträge und Aufwendungen<br />
(ausgenommen die im Geschäftsjahr angefallenen Finanzierungsaufwendungen<br />
und Steueraufwendungen) im Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (the results<br />
of operating activities) gesondert auszuweisen. Ist das Halten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
hingegen eine Nebentätigkeit des bilanzierenden Unternehmens liegen Erträge<br />
und Aufwendungen vor, die bis auf die Steueraufwendungen zur Finanzierungstätigkeit<br />
des bilanzierenden Unternehmens zu zählen sind. Sie sind gesondert unter der<br />
<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 1.75 verlangten GuV-Position „Finanzierungskosten (finance costs)“<br />
darzustellen.<br />
23. Das bilanzierende Unternehmen muß <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> neben allgemeinen Offenlegungspflichten<br />
weitreichenden Offenlegungspflichten bei der Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong><br />
<strong>Properties</strong> zu beizulegenden Zeitwerten (fair value model) und besonders bei der<br />
Folgebewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(cost model) <strong>nach</strong>kommen. So sind bei der Folgebewertung <strong>nach</strong> dem<br />
cost model auch die beizulegenden Zeitwerte der vom bilanzierenden Unternehmen<br />
gehaltenen <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> offenzulegen.<br />
24. Ein Zeitwertgitter für die Folgebewertung <strong>nach</strong> dem fair value model und ein Finanzanlagengitter<br />
für die Folgebewertung <strong>nach</strong> dem cost model werden vorgeschlagen. Sie<br />
sollen dem bilanzierenden Unternehmen helfen, den weitreichenden Offenlegungspflichten<br />
des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu entsprechen. Ergänzend zu den <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> verlangten Angaben<br />
sind sowohl im Zeitwertgitter als auch im Finanzanlagengitter die Bandbreiten<br />
373
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
374<br />
denkbarer beizulegender Zeitwerte anzugeben, so daß die Abschlußadressaten einen<br />
Eindruck <strong>von</strong> den mit der Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> vebundenen<br />
Bewertungsrisiken erhalten.<br />
25. <strong>Die</strong> Offenlegungspflichten können im Sinne einer transparenten und damit für die<br />
Abschlußadressaten entscheidungsnützlichen Zeitwertbewertung der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
des bilanzierenden Unternehmens um freiwillige Anhangangaben ergänzt werden.<br />
Vorgeschlagen wurden neben den grundlegenden Bandbreitenangaben zu den in<br />
das Discounted Cash Flow-Verfahren einfließenden Bewertungsinformationen und<br />
zum Bewertungsergebnis Angaben über die Finanzanlagenstruktur und die Finanzanlagenverwaltung,<br />
die wertbeeinflussenden Rahmenfaktoren der <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />
die Objektgegebenheiten und das Ergebnis einer unternehmensexternen Immobilienbewertung.<br />
<strong>Die</strong> Pflichtangaben können zusammen mit den vorgeschlagenen freiwilligen<br />
Angaben in einem einheitlichen Berichtsformat für die jeweilige Bewertungsmethode<br />
dargestellt werden.<br />
<strong>Die</strong> Vorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> machen deutlich, daß der <strong>IAS</strong>B trotz aller ihm entgegengebrachten<br />
Kritik eine Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert (fair value accounting)<br />
anstrebt. <strong>Die</strong> Einführung des fair value model in <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> wird daher<br />
vom <strong>IAS</strong>B als eine Weiterentwicklung der <strong>IAS</strong> angesehen. Zugleich stellt dieses <strong>nach</strong><br />
<strong>IAS</strong> <strong>40</strong> bevorzugte Bewertungsmodell die Chance dar, Erfahrungen mit der erfolgswirksamen<br />
Bewertung nicht-monetärer Vermögenswerte zu ihren beizulegenden Zeitwerten zu<br />
sammeln.<br />
<strong>Die</strong> neuen <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> stellen allerdings auch erhöhte Anforderungen<br />
an die bilanzierenden Unternehmen und die Abschlußprüfer. Für die Unternehmen<br />
steigen die Komplexität und die Kosten einer Zeitwertbewertung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>,<br />
die für Abschlußzwecke durchzuführen ist. Angesichts der Informationsmenge und der<br />
Informationsverarbeitung muß das interne Berichtswesen künftig die externe Rechnungslegung<br />
noch weitreichender als bislang unterstützen. Ein an Risiko- und Ertragsgesichtspunkten<br />
ausgerichtetes Immobilienmanagementsystem ist zu implementieren. Weiterhin spielt<br />
die Zusammenarbeit zwischen bilanzierendem Unternehmen und unternehmensexternem<br />
Immobiliensachverständigem eine wichtige Rolle für eine zuverlässige Zeitwertbewertung<br />
<strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong>. <strong>Die</strong>se Zusammenarbeit kann sich auf einen Know-how-<br />
Transfer beschränken, die Implementierung und Unterstützung eines Immobilienmanagementsystems<br />
umfassen oder das Bewertungsproblem vollständig auf den unternehmensex-
Abschnitt 6: Zusammenfassung und Ausblick<br />
ternen Immobiliensachverständigen verlagern. Neben der Vermeidung, daß der unternehmensexterne<br />
und unabhängige Bewerter bilanzpolitisch handelt, besitzt eine weitgehende<br />
Delegation des Bewertungsproblems eine risikominimierende haftungsrechtliche Bedeutung<br />
für das bilanzierende Unternehmen. Denn der unternehmensexterne Immobiliensachverständige<br />
haftet unter bestimmten Umständen für fehlerhafte Wertansätze. 1<br />
Indes ist<br />
hierbei wiederum zu bedenken, daß sich das Problem der Ermittlung zuverlässiger Zeitwerte<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> in die „Black Box Immobiliensachverständiger“ verlagert. Auch<br />
der Sachverständige muß mit der Unsicherheit bzgl. künftiger Bewertungsinformationen<br />
arbeiten. Sein Bewertungsergebnis ist wieder nur ein simulierter Marktwert, der für eine<br />
Bandbreite denkbarer Marktwerte als Substitut des gesuchten beizulegenden Zeitwertes<br />
steht. Auch wenn ein Sachverständiger eingeschaltet wird, haben die hier geforderten Anhangangaben<br />
vom bilanzierenden Unternehmen zu erfolgen.<br />
Für den Abschlußprüfer bedeuten die <strong>Bilanzierung</strong>svorschriften des <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> schließlich, daß<br />
er die Prüfung <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> künftig verstärkt auf mit diesen Vermögenswerten<br />
zusammenhängende Vermögensrisiken ausrichten muß. Wesentliche, den Bestand des<br />
bilanzierenden Unternehmens beeinträchtigende oder gar gefährdende Vermögensrisiken<br />
sind <strong>von</strong> ihm frühzeitig zu erkennen. Dazu muß der Abschlußprüfer nicht nur das verwendete<br />
Bewertungsverfahren, sondern auch die in das Bewertungsverfahren einfließenden Bewertungsinformationen<br />
über die Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens und die<br />
vom Bewerter getroffenen Annahmen auf Aktualität und Plausibilität prüfen.<br />
1 Zur Haftung eines Immobiliensachverständigen für fehlerhafte Wertansätze vgl. ausführlich<br />
MESSER, N. H., <strong>Die</strong> Haftung des Sachverständigen, S. 91-98.<br />
375
Anhang<br />
Der Anhang umfaßt mit den Anhängen 1 bis 15 die Discounted Cash Flow-Berechnungen,<br />
die zu den beizulegenden Zeitwerten des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG in den<br />
in Abschnitt 435.4 geschilderten Bewertungssituationen führen. Anhand dieser Berechnungen<br />
soll der Einfluß der Parameter des Discounted Cash Flow-Verfahrens auf die Höhe des<br />
beizulegenden Zeitwertes dieses <strong>Investment</strong> Property, und zwar der Zahlungsmittelströme<br />
und des Diskontierungssatzes, verdeutlicht werden.<br />
Mit den Anhängen 1 bis 3 wird zunächst, wie in Abschnitt 435.41 erläutert, der Einfluß<br />
der Zahlungsmittelströme für den Fall unterschiedlicher Mietpreisentwicklungen – eine<br />
bestmögliche Mietpreisentwicklung (Best Case), eine moderate Mietpreisentwicklung (Mid<br />
Case) und eine sehr schlechte Mietpreisentwicklung (Worst Case) – dargestellt. Hierbei<br />
wird ein Diskontierungssatz i. H. v. r0 = 6,5 % unterstellt. Anschließend werden diese drei<br />
Bewertungssituationen mit ihren unterschiedlichen Mietpreisentwicklungen (Best Case/Mid<br />
Case/Worst Case) herangezogen, um den Einfluß des Diskontierungssatzes auf den<br />
beizulegenden Zeitwert des <strong>Investment</strong> Property der IMMOBILIEN AG zu veranschaulichen.<br />
So wird der beizulegende Zeitwert dieses <strong>Investment</strong> Property für die Diskontierungssätze<br />
r1 = 6 %, r2 = 6,25 %, r3 = 6,75 % und r4 = 7 % in den Anhängen 4 bis 15 berechnet.<br />
Sämtliche Ergebnisse, die für die alternativen Mietpreisentwicklungen und die alternativen<br />
Diskontierungssätze berechnet worden sind, sind ebenfalls zusammengefaßt in Übersicht<br />
4-16 in Abschnitt 435.42 zu finden.<br />
377
Anhang<br />
378<br />
Best Case (r = 6,5%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />
Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 1: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 0 = 6,5 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Restwert (residual value) 66.912.815<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />
Barwerte 2.802.844 2.698.872 2.232.370 2.681.269 2.549.217 2.259.209 2.664.503 2.386.073 2.<strong>40</strong>8.043 2.292.061 35.644.457<br />
Beizulegender Zeitwert 60.618.918
Mid Case (r = 6,5%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />
Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang<br />
Anhang 2: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 0 = 6,5 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Restwert (residual value) 62.728.631<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />
Barwerte 3.116.841 2.623.322 1.971.854 2.737.150 2.603.134 2.078.411 2.496.148 2.223.612 2.256.849 2.146.245 33.415.542<br />
Beizulegender Zeitwert 57.669.108<br />
379
Anhang<br />
380<br />
Worst Case (r = 6,5%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />
Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 3: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 0 = 6,5 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Restwert (residual value) 51.165.846<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9390 0,8817 0,8278 0,7773 0,7299 0,6853 0,6435 0,6042 0,5674 0,5327<br />
Barwerte 3.116.841 2.623.322 1.811.806 2.459.453 2.422.949 1.596.134 2.036.920 1.785.850 1.8<strong>40</strong>.136 1.751.148 27.256.046<br />
Beizulegender Zeitwert 48.700.605
Best Case (r = 6%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />
Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang<br />
Anhang 4: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 1 = 6 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Restwert (residual value) 66.912.815<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584<br />
Barwerte 2.815.977 2.724.278 2.264.191 2.732.321 2.609.987 2.324.153 2.753.941 2.477.694 2.512.021 2.<strong>40</strong>2.641 37.364.116<br />
Beizulegender Zeitwert 62.981.320<br />
381
Anhang<br />
382<br />
Mid Case (r = 6%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />
Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 5: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 1 = 6 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Restwert (residual value) 62.728.631<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584<br />
Barwerte 3.131.446 2.648.017 1.999.962 2.789.266 2.665.190 2.138.159 2.579.935 2.308.994 2.354.298 2.249.790 35.027.668<br />
Beizulegender Zeitwert 59.892.725
Worst Case (r = 6%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />
Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang<br />
Anhang 6: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 1 = 6 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Restwert (residual value) 51.165.846<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9434 0,8900 0,8396 0,7921 0,7473 0,7050 0,6651 0,6274 0,5919 0,5584<br />
Barwerte 3.131.446 2.648.017 1.837.633 2.506.281 2.480.709 1.642.017 2.105.292 1.854.422 1.919.591 1.835.632 28.571.008<br />
Beizulegender Zeitwert 50.532.048<br />
383
Anhang<br />
384<br />
Best Case (r = 6,25%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />
Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 7: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 2 = 6,25 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Restwert (residual value) 66.912.815<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9412 0,8858 0,8337 0,7847 0,7385 0,6951 0,6542 0,6157 0,5795 0,5454<br />
Barwerte 2.809.410 2.711.422 2.248.280 2.706.795 2.579.253 2.291.516 2.708.808 2.431.489 2.459.395 2.346.705 36.494.249<br />
Beizulegender Zeitwert 61.787.322
Mid Case (r = 6,25%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />
Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang<br />
Anhang 8: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 2 = 6,25 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Restwert (residual value) 62.728.631<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9412 0,8858 0,8337 0,7847 0,7385 0,6951 0,6542 0,6157 0,5795 0,5454<br />
Barwerte 3.124.143 2.635.521 1.985.908 2.763.208 2.633.806 2.108.133 2.537.654 2.265.935 2.304.977 2.197.413 34.212.195<br />
Beizulegender Zeitwert 58.768.893<br />
385
Anhang<br />
386<br />
Worst Case (r = 6,25%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />
Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 9: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 2 = 6,25 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Restwert (residual value) 51.165.846<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9412 0,8858 0,8337 0,7847 0,7385 0,6951 0,6542 0,6157 0,5795 0,5454<br />
Barwerte 3.124.143 2.635.521 1.824.719 2.482.867 2.451.497 1.618.959 2.070.790 1.819.8<strong>40</strong> 1.879.377 1.792.897 27.905.852<br />
Beizulegender Zeitwert 49.606.462
Best Case (r = 6,75%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />
Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang<br />
Anhang 10: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 3 = 6,75 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Restwert (residual value) 66.912.815<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9368 0,8775 0,8220 0,7701 0,7214 0,6758 0,6330 0,5930 0,5555 0,5204<br />
Barwerte 2.796.277 2.686.016 2.216.729 2.656.433 2.519.530 2.227.890 2.621.026 2.341.843 2.357.539 2.239.137 34.821.429<br />
Beizulegender Zeitwert 59.483.849<br />
387
Anhang<br />
388<br />
Mid Case (r = 6,75%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />
Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 11: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 3 = 6,75 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Restwert (residual value) 62.728.631<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9368 0,8775 0,8220 0,7701 0,7214 0,6758 0,6330 0,5930 0,5555 0,5204<br />
Barwerte 3.109.538 2.610.826 1.958.038 2.711.796 2.572.820 2.049.599 2.455.418 2.182.393 2.209.516 2.096.688 32.643.980<br />
Beizulegender Zeitwert 56.600.612
Worst Case (r = 6,75%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />
Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang<br />
Anhang 12: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 3 = 6,75 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Restwert (residual value) 51.165.846<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9368 0,8775 0,8220 0,7701 0,7214 0,6758 0,6330 0,5930 0,5555 0,5204<br />
Barwerte 3.109.538 2.610.826 1.799.111 2.436.671 2.394.733 1.574.007 2.003.684 1.752.746 1.801.543 1.710.714 26.626.706<br />
Beizulegender Zeitwert 47.820.279<br />
389
Anhang<br />
390<br />
Best Case (r = 7%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.520.160 1.558.128 1.935.<strong>40</strong>8 1.936.944 1.983.984 1.985.568 2.033.568 2.035.200 2.084.160 2.085.8<strong>40</strong> 2.136.720<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 602.208 602.208 617.280 617.280 632.<strong>40</strong>0 632.<strong>40</strong>0<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.806.624 1.806.624 1.851.8<strong>40</strong> 1.851.8<strong>40</strong> 1.897.200 1.897.200<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.230.880 3.313.200 3.690.480 3.736.560 3.783.600 4.394.<strong>40</strong>0 4.442.<strong>40</strong>0 4.504.320 4.553.280 4.615.4<strong>40</strong> 4.666.320<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 106.411 109.069 135.479 135.586 138.879 138.990 142.350 142.464 145.891 146.009 149.570<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 24.088 24.088 24.691 24.691 25.296 25.296<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 72.265 72.265 74.074 74.074 75.888 75.888<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 200.500 205.599 232.009 234.565 237.858 235.343 238.703 241.229 244.656 247.193 250.754<br />
Leerstandskosten 0 0 60.097 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.030.380 3.107.601 3.398.374 3.501.995 3.545.742 4.159.057 4.203.697 4.263.091 4.308.624 4.368.247 4.415.566<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 45.456 46.614 50.976 52.530 53.186 62.386 63.055 63.946 64.629 65.524 66.233<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 13: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer bestmöglichen Mietpreisentwicklung (Best Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 4 = 7 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 <strong>40</strong>0.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 45.456 46.614 701.624 52.530 53.186 862.386 63.055 313.946 64.629 65.524 66.233<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 2.984.924 3.060.987 2.696.750 3.449.465 3.492.556 3.296.671 4.1<strong>40</strong>.642 3.949.145 4.243.995 4.302.723 4.349.333<br />
Restwert (residual value) 66.912.815<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9346 0,8734 0,8163 0,7629 0,7130 0,6663 0,6227 0,5820 0,5439 0,5083<br />
Barwerte 2.789.710 2.673.466 2.201.357 2.631.597 2.490.192 2.196.572 2.578.378 2.298.<strong>40</strong>2 2.308.309 2.187.074 34.011.784<br />
Beizulegender Zeitwert 58.366.841
Mid Case (r = 7%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.510.416 2.015.424 2.064.624 2.066.208 2.116.608 2.118.2<strong>40</strong> 2.169.8<strong>40</strong> 2.171.520 2.224.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 512.928 512.928 526.080 526.080 539.280 539.280<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 1.538.784 1.538.784 1.578.2<strong>40</strong> 1.578.2<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong> 1.617.8<strong>40</strong><br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 3.265.488 3.815.0<strong>40</strong> 3.864.2<strong>40</strong> 4.117.920 4.168.320 4.222.560 4.274.160 4.328.6<strong>40</strong> 4.381.4<strong>40</strong><br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 105.729 141.080 144.524 144.635 148.163 148.277 151.889 152.006 155.702<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 20.517 20.517 21.043 21.043 21.571 21.571<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 61.551 61.551 63.130 63.130 64.714 64.714<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 202.259 2<strong>40</strong>.059 243.503 226.703 230.231 232.450 236.062 238.291 241.987<br />
Leerstandskosten 0 0 50.347 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 3.012.882 3.574.981 3.620.737 3.891.217 3.938.089 3.990.110 4.038.098 4.090.349 4.139.453<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 45.193 53.625 54.311 58.368 59.071 59.852 60.571 61.355 62.092<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang<br />
Anhang 14: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer moderaten Mietpreisentwicklung (Mid Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 4 = 7 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 335.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 630.841 53.625 54.311 858.368 59.071 309.852 60.571 61.355 62.092<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.382.041 3.521.356 3.566.426 3.032.849 3.879.018 3.680.258 3.977.527 4.028.994 4.077.361<br />
Restwert (residual value) 62.728.631<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9346 0,8734 0,8163 0,7629 0,7130 0,6663 0,6227 0,5820 0,5439 0,5083<br />
Barwerte 3.102.236 2.598.627 1.944.460 2.686.442 2.542.862 2.020.787 2.415.465 2.141.910 2.163.377 2.047.938 31.884.963<br />
Beizulegender Zeitwert 55.549.067<br />
391
Anhang<br />
392<br />
Worst Case (r = 7%) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Zahlungsmittelzuflüsse (cash inflows)<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 1.885.200 1.464.588 1.217.916 1.625.424 1.665.024 1.666.608 1.706.208 1.707.8<strong>40</strong> 1.748.6<strong>40</strong> 1.750.320 1.792.320<br />
- Mieter B 855.360 877.536 877.536 899.808 899.808 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 427.680 438.768 438.768 449.904 449.904 423.648 423.648 433.920 433.920 445.200 445.200<br />
- Mieter D 427.680 438.768 438.768 449.904 575.952 1.270.944 1.270.944 1.301.760 1.301.760 1.335.600 1.335.600<br />
Potentielle Bruttomieteinzahlungen Gesamt 3.595.920 3.219.660 2.972.988 3.425.0<strong>40</strong> 3.590.688 3.361.200 3.<strong>40</strong>0.800 3.443.520 3.484.320 3.531.120 3.573.120<br />
Mietausfallwagnis<br />
- Mieter A bzw. Folgemieter 131.964 102.521 85.254 113.780 116.552 116.663 119.435 119.549 122.<strong>40</strong>5 122.522 125.462<br />
- Mieter B 59.875 61.428 61.428 62.987 62.987 0 0 0 0 0 0<br />
- Mieter C 17.107 17.551 17.551 17.996 17.996 16.946 16.946 17.357 17.357 17.808 17.808<br />
- Mieter D 17.107 17.551 17.551 17.996 23.038 50.838 50.838 52.070 52.070 53.424 53.424<br />
Mietausfallwagnis Gesamt 226.053 199.051 181.784 212.759 220.573 184.447 187.219 188.976 191.832 193.754 196.694<br />
Leerstandskosten 0 0 <strong>40</strong>.597 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Bruttomieteinzahlungen 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Summe Zahlungsmittelzuflüsse 3.369.867 3.020.609 2.750.607 3.212.281 3.370.115 3.176.753 3.213.581 3.254.544 3.292.488 3.337.366 3.376.426<br />
Zahlungsmittelabflüsse (cash outflows)<br />
Nicht-umlagefähige Kosten 50.548 45.309 41.259 48.184 50.552 47.651 48.204 48.818 49.387 50.060 50.646<br />
Renovationskosten<br />
- Einzelhandelsfläche 0 0 250.000 0 0 0 0 250.000 0 0 0<br />
- Bürofläche 1 (1. - 2. OG) 0 0 0 0 0 <strong>40</strong>0.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 2 (3. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
- Bürofläche 3 (4. OG) 0 0 0 0 0 200.000 0 0 0 0 0<br />
Renovationskosten Gesamt 0 0 250.000 0 0 800.000 0 250.000 0 0 0<br />
Anhang 15: <strong>Die</strong> Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Beispielimmobilie in Abhängigkeit<br />
einer sehr schlechten Mietpreisentwicklung (Worst Case) und einem unterstellten Diskontierungssatz<br />
<strong>von</strong> r 4 = 7 %<br />
Vermarktungskosten bei Leerstand 0 0 270.648 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Summe Zahlungsmittelabflüsse 50.548 45.309 561.907 48.184 50.552 847.651 48.204 298.818 49.387 50.060 50.646<br />
Mieteinzahlungsüberschuß 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Zahlungsmittelüberschuß (cash flow) 3.319.319 2.975.300 2.188.700 3.164.097 3.319.563 2.329.102 3.165.377 2.955.726 3.243.101 3.287.306 3.325.780<br />
Restwert (residual value) 51.165.846<br />
Kapitalbarwertfaktor 0,9346 0,8734 0,8163 0,7629 0,7130 0,6663 0,6227 0,5820 0,5439 0,5083<br />
Barwerte 3.102.236 2.598.627 1.786.636 2.413.890 2.366.848 1.551.881 1.971.080 1.720.233 1.763.923 1.670.938 26.007.600<br />
Beizulegender Zeitwert 46.953.892
A<br />
Quellenverzeichnis<br />
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Management).<br />
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<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17 - Zurechnung, <strong>Bilanzierung</strong>, Konsolidierung, in: WPg 2001, S. 933-947<br />
(Leasingverhältnisse <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 17).<br />
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393
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Standard, <strong>Investment</strong> Property (E 64), in: Comment Letters on Exposure<br />
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<strong>nach</strong> dem Shareholder Value-Konzept).<br />
AUER, KURT V., International harmonisierte Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Aktionäre:<br />
Vergleich <strong>von</strong> EG-Richtlinien, US-GAAP und <strong>IAS</strong>, 2. Aufl., Wiesbaden 1999<br />
(International harmonisierte Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Aktionäre).<br />
B<br />
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in: DBW 1989, S. 465-482 (Strategien auf sich verändernden Weltmärkten ).<br />
BAETGE, JÖRG, Bilanzanalyse, Düsseldorf 1998 (Bilanzanalyse).<br />
BAETGE, JÖRG, Comments on <strong>IAS</strong> Exposure Draft E 64 „<strong>Investment</strong> Property“, in: Comment<br />
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(Comments on <strong>IAS</strong> Exposure Draft E 64 „<strong>Investment</strong> Property“).<br />
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(Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolgs).<br />
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hrsg. v. Wolfgang Lück, 4. Aufl., München u. a. 1998, S. 719-720 (Sicherheit<br />
und Genauigkeit).<br />
BAETGE, JÖRG/APELT, BERND, Bedeutung und Ermittlung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung (GoB), in: Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellung, hrsg.<br />
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ordnungsmäßiger Buchführung).<br />
394
Stichwortverzeichnis<br />
BAETGE, JÖRG/BALLWIESER, WOLFGANG, Ansatz und Ausweis <strong>von</strong> Leasingobjekten in<br />
Handels- und Steuerbilanz, in: DBW 1978, S. 3-19 (Ansatz und Ausweis <strong>von</strong> Leasingobjekten<br />
in Handels- und Steuerbilanz).<br />
BAETGE, JÖRG/BEERMANN, THOMAS, <strong>Die</strong> Neubewertung des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong><br />
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des Sachanlagevermögens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>).<br />
BAETGE, JÖRG/HENDLER, MATTH<strong>IAS</strong>, Verlustvorsorgen und Bilanzkonzeption, in: Verlustvorsorgen<br />
im Bilanz- und Steuerrecht, hrsg. v. Romuald Bertl u. a., Wien 2000,<br />
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BAETGE, JÖRG/ KIRSCH, HANS-JÜRGEN, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in:<br />
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(Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung).<br />
BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN, Bilanzen, 6. Aufl., Düsseldorf<br />
2002 (Bilanzen).<br />
BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN, Konzernbilanzen, 6. Aufl., Düsseldorf<br />
2002 (Konzernbilanzen).<br />
BAETGE, JÖRG/KRUMNOW, JÜRGEN/NOELLE, JENNIFER, Das "Deutsche Rechnungslegungs<br />
Standards Committee" (DRSC) - Standortbestimmung und Zukunftsperspektiven<br />
der Konzernrechnungslegung -, in: DB 2001, S. 769-774 (Das "Deutsche Rechnungslegungs<br />
Standards Committee" (DRSC)).<br />
BAETGE, JÖRG/NIEMEYER, KAI/KÜMMEL, JENS, Darstellung der Discounted Cashflow-<br />
Verfahren (DCF-Verfahren) mit Beispiel, in: Praxishandbuch der Unternehmensbewertung,<br />
hrsg. v. Peemöller, Volker H. unter Mitarbeit <strong>von</strong> Angermayer, Birgit u. a.,<br />
2. Aufl., Herne und Berlin 2002, S. 263-360 (Darstellung der Discounted Cashflow-<br />
Verfahren (DCF-Verfahren) mit Beispiel).<br />
BAETGE, JÖRG/NOELLE, JENNIFER, Shareholder-Value-Reporting sowie Prognose- und Performancepublizität,<br />
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(<strong>IAS</strong> 27).<br />
395
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70. Geburtstag <strong>von</strong> Heinrich Beisse, hrsg. v. Budde, Wolfgang <strong>Die</strong>ter/Moxter, Adolf/<br />
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(Fair Value-Accounting).<br />
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und sein Umfeld zwischen Tradition und Wandel zu Beginn des 21. Jahrhunderts:<br />
Festschrift zum 75. Geburtstag <strong>von</strong> Hans-Heinrich Otte, hrsg. v. Boysen,<br />
Kurt u. a., Düsseldorf 2001, S. 1-47 (Von der Spätwarnung zur Frühwarnung).<br />
BAETGE, JÖRG/ZÜLCH, HENNING/MATENA, SONJA, Fair Value-Accounting – Ein Paradigmenwechsel<br />
auch in der kontinentaleuropäische Rechnungslegung? (Teil A) -, in:<br />
StuB 2002, S. 365-372 (Fair Value-Accounting (Teil A)).<br />
BAETGE, JÖRG/ZÜLCH, HENNING/MATENA, SONJA, Fair Value-Accounting – Ein Paradigmenwechsel<br />
auch in der kontinentaleuropäische Rechnungslegung? (Teil B) -, in:<br />
StuB 2002, S. 365-372 (Fair Value-Accounting (Teil B)).<br />
BALLWIESER, WOLFGANG, Aktuelle Aspekte der Unternehmensbewertung, in: WPg 1995,<br />
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BALLWIESER, WOLFGANG, Anforderungen des Kapitalmarkts an Bilanzansatz- und Bilanzbewertungsregeln,<br />
in: KoR - Zeitschrift für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung<br />
2001, S. 160-164 (Anforderungen des Kapitalmarkts an Bilanzansatz- und Bilanzbewertungsregeln).<br />
BALLWIESER, WOLFGANG, <strong>IAS</strong> 16. Sachanlagen (Property, Plant and Equipment), in:<br />
Rechnungslegung <strong>nach</strong> International Accounting Standards. Kommentar auf der<br />
Grundlage des deutschen Bilanzrechts, Teil B: Kommentierung der <strong>IAS</strong>B-Standards,<br />
hrsg. v. Baetge, Jörg u. a., 2. Aufl., Stuttgart 2002 (<strong>IAS</strong> 16).<br />
BALLWIESER, WOLFGANG, <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>. Finanzinvestitionen in Immobilien (<strong>Investment</strong> Property),<br />
in: Rechnungslegung <strong>nach</strong> International Accounting Standards. Kommentar auf<br />
der Grundlage des deutschen Bilanzrechts, Teil B: Kommentierung der <strong>IAS</strong>B-<br />
Standards, hrsg. v. Baetge, Jörg u. a., 2. Aufl., Stuttgart 2002 (<strong>IAS</strong> <strong>40</strong>).<br />
396
Stichwortverzeichnis<br />
BALLWIESER, WOLFGANG, § 253. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden,<br />
in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 4, drittes Buch - Handelsbücher:<br />
§§ 238-342a HGB, hrsg. v. Schmidt, Karsten, München 2001, S. 165-190<br />
(§ 253).<br />
BALLWIESER, WOLFGANG, Unternehmensbewertung mit dem Discounted Cash Flow-<br />
Verfahren, in: WPg 1998, S. 81-92 (Unternehmensbewertung mit dem Discounted<br />
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BALLWIESER, WOLFGANG/LEUTHIER, RAINER, Betriebswirtschaftliche Steuerberatung:<br />
Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil I), in:<br />
DStR 1986, S. 545-551 (Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung<br />
(Teil I)).<br />
BALLWIESER, WOLFGANG/LEUTHIER, RAINER, Betriebswirtschaftliche Steuerberatung:<br />
Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), in:<br />
DStR 1986, S. 604-610 (Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung<br />
(Teil II)).<br />
BANK FÜR INTERNATIONALEN ZAHLUNGSAUSGLEICH (HRSG.), Erläuternde Angaben zur<br />
Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, Basel 2001 (Erläuternde Angaben zur Neuen<br />
Basler Eigenkapitalvereinbarung).<br />
BANKHAUS ELLWANGER & GEIGER (HRSG.), Europäische Immobilien-Aktien - European<br />
Property Stocks, Stuttgart 2000 (Europäische Immobilien-Aktien).<br />
BARTH, MARY E., Valuation-based accounting research: Implications for financial reporting<br />
and opportunities for future research, in: Accounting and Finance, March 2000, S. 7-<br />
31 (Valuation-based accounting research).<br />
BARTH, MARY E./LANDSMAN, WAYNE R., Fundamental Issues Related to Using Fair Value<br />
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<strong>nach</strong> International Accounting Standards. Kommentar auf der Grundlage des deutschen<br />
Bilanzrechts, Teil B: Kommentierung der <strong>IAS</strong>B-Standards, hrsg. v. Baetge, Jörg<br />
u. a., 2. Aufl., Stuttgart 2002 (<strong>IAS</strong> 15).<br />
KIRSCH, HANS-JÜRGEN, <strong>IAS</strong> 17. Leasingverhältnisse (Accounting for Leases), in: Rechnungslegung<br />
<strong>nach</strong> International Accounting Standards. Kommentar auf der Grundlage<br />
des deutschen Bilanzrechts, Teil B: Kommentierung der <strong>IAS</strong>B-Standards, hrsg. v. Baetge,<br />
Jörg u. a., 2. Aufl., Stuttgart 2002 (<strong>IAS</strong> 17).<br />
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KLEIBER, WOLFGANG, § 1 WertV. Anwendungsbereich, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong><br />
Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-,<br />
Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV<br />
und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln<br />
1998, S. 345-368 (§ 1 WertV).<br />
KLEIBER, WOLFGANG, § 5 WertV. Weitere Zustandsmerkmale, in: Verkehrswertermittlung<br />
<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-,<br />
Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV<br />
und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln<br />
1998, S. 502-585 (§ 5 WertV).<br />
KLEIBER, WOLFGANG, Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten<br />
Verfahren, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch<br />
zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten<br />
unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon,<br />
415
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Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln 1998, S. 1<strong>40</strong>1-14<strong>40</strong> (Verkehrswertermittlung<br />
<strong>von</strong> Grundstücken <strong>nach</strong> nichtnormierten Verfahren).<br />
KLEIBER, WOLFGANG, Vorbemerkungen zu den §§ 13 und 14 WertV, in: Verkehrswertermittlung<br />
<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-,<br />
Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung<br />
<strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav,<br />
3. Aufl., Köln 1998, S. 682-715 (Vorbemerkungen zu den §§ 13 und 14 WertV).<br />
KLEIBER, WOLFGANG, Vorbemerkungen zu den §§ 21 bis 25 WertV, in: Verkehrswertermittlung<br />
<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-,<br />
Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung<br />
<strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav,<br />
3. Aufl., Köln 1998, S. 1050-1065 (Vorbemerkungen zu den §§ 21 bis 25 WertV).<br />
KLEIBER, WOLFGANG, Vorbemerkungen zur WertV, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong><br />
Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-<br />
, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV und<br />
BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln<br />
1998, S. 331-344 (Vorbemerkungen zur WertV).<br />
KLEIBER, WOLFGANG/SIMON, JÜRGEN, § 16 WertV. Ermittlung des Ertragswerts der baulichen<br />
Anlagen, in: Verkehrswertermittlung <strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und<br />
Handbuch zur Ermittlung <strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten<br />
unter Berücksichtigung <strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon,<br />
Jürgen/Weyers, Gustav, 3. Aufl., Köln 1998, S. 924-966, Rn. 1-120<br />
(§ 16 WertV).<br />
KLEIBER, WOLFGANG/SIMON, JÜRGEN, § 18 WertV. Bewirtschaftungskosten, in: Verkehrswertermittlung<br />
<strong>von</strong> Grundstücken. Kommentar und Handbuch zur Ermittlung<br />
<strong>von</strong> Verkehrs-, Beleihungs-, Versicherungs- und Unternehmenswerten unter Berücksichtigung<br />
<strong>von</strong> WertV und BauGB, hrsg. v. Kleiber, Wolfgang/Simon, Jürgen/Weyers,<br />
Gustav, 3. Aufl., Köln 1998, S. 995-1014 (§ 18 WertV).<br />
KLEIN, GEORG A., Unternehmenssteuerung auf Basis der International Accounting Standards,<br />
München 1999 (Unternehmenssteuerung auf Basis der <strong>IAS</strong>).<br />
KLEY, KARL-LUDWIG, <strong>Die</strong> Fair Value-<strong>Bilanzierung</strong> in der Rechnungslegung <strong>nach</strong> den International<br />
Accounting Standards (<strong>IAS</strong>), in: DB 2001, S. 2257-2262 (<strong>Die</strong> Fair Value-<br />
<strong>Bilanzierung</strong> in der Rechnungslegung <strong>nach</strong> den <strong>IAS</strong>).
Stichwortverzeichnis<br />
KNAUS, MICHAEL, Fair Value-Bewertung und der Grundsatz der Kapitalerhaltung: Teil 1,<br />
in: RWZ - Österreichische Zeitschrift für Recht und Rechnungswesen 2001, S. 50-54<br />
(Fair Value-Bewertung und der Grundsatz der Kapitalerhaltung: Teil 1).<br />
KNOP, WOLFGANG, § 268. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke,<br />
in: Handbuch der Rechnungslegung, Kommentar zur <strong>Bilanzierung</strong> und Prüfung,<br />
Bd. I a, hrsg. v. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter, 4. Aufl., Stuttgart 1995,<br />
S. 1347-1362 und S. 1<strong>40</strong>3-1417 (§ 268).<br />
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des Jahresabschlusses).<br />
433
A<br />
Abgänge <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Auftreten .................................................................... 102<br />
Bewertung...............................................................198 ff.<br />
Ertragsrealisation ..................................................... 102 f.<br />
Abschreibungen .................................................... 126<br />
Aktivische latente Steuern (deferred tax assets) ... 316<br />
Aktualität ...........................................................232 f.<br />
Altlasten................................................................ 118<br />
Anhang (notes)...................................................... 335<br />
Anlagengitter ........................................................ 354<br />
Anschaffungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
Anschaffungsnebenkosten....................................... 165 f.<br />
Anschaffungspreisminderungen................................ 165<br />
Ermittlung .................................................................. 165<br />
Fremdkapitalkosten ................................................. 166 f.<br />
<strong>nach</strong>trägliche Anschaffungskosten............................ 166<br />
Anwendungshilfen<br />
Siehe Guidance Notes (GN)<br />
Anwendungsrichtlinien<br />
Siehe International Valuation Applications (IVA)<br />
Appraisal Institute................................................. 152<br />
Äquivalenzprinzip................................................. 224<br />
B<br />
Basel II......................................................274, 277 ff.<br />
Baumassenzahl...................................................... 120<br />
Baunutzungsordnung (BauNVO).......................... 119<br />
Beizulegender Zeitwert<br />
Ausprägungen................................................................. 8<br />
Ausschluß besonderer Transaktionsumstände .......175 ff.<br />
Definition................................................................. 174 f.<br />
Eigenschaften der Marktteilnehmer .......................178 ff.<br />
Ermittlung ..................................................................... 10<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Offenlegung....................................345 f., 348 ff., 353 ff.<br />
Bergschäden.......................................................... 118<br />
Berichtsformate<br />
für das cost model................................................... 365 ff.<br />
für das fair value model ......................................... 362 ff.<br />
Betriebliche Eigennutzung <strong>von</strong> Immobilien<br />
teilweise betriebliche Eigennutzung ........................ 73 ff.<br />
vollständige betriebliche Eigennutzung................... 71 ff.<br />
Betriebskosten....................................................... 125<br />
Bilanzpositionen<br />
kurzfristig (current).................................................... 337<br />
langfristig (non-current) ............................................ 337<br />
Bund der öffentlich bestellten und vereidigten<br />
C<br />
Sachverständigen e. V. (BVS) ......................... 131<br />
Capital Asset Pricing Model (CAPM) ..............265 ff.<br />
Control-Konzept ..................................................... 88<br />
cost model ......... 171, 186, 191 ff., 322, 341, 350, 358<br />
D<br />
außerplanmäßige Abschreibungen......................... 192 ff.<br />
planmäßige Abschreibungen....................................191 f.<br />
Zuschreibungen .......................................................... 194<br />
da<strong>von</strong>-Vermerk ............................................. 344, 352<br />
decision usefulness ....................................... 204, 327<br />
Deutscher Immobilien Aktienindex (DIMAX) ..... 267<br />
Deutscher Verband Chartered<br />
Surveyors (DVSC)........................................... 122<br />
Deutsches Rechnungslegungs Standards<br />
Committee (DRSC) ................................13 f., 130<br />
Direct Capitalisation ............................................. 158<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren<br />
Anwendungsbereich................................................... 238<br />
435
Stichwortverzeichnis<br />
436<br />
Anwendungsvoraussetzungen ................................238 ff.<br />
Diskontierungssatz......................... 259 ff., 305 ff., 313 f.<br />
Restwert (residual value) ..........................275 ff., 308 ff.<br />
Verfahrensaufbau und Verfahrensablauf................2<strong>40</strong> ff.<br />
Zeithorizont.............................................................245 ff.<br />
Diskontierungssatz<br />
E<br />
Anfangsrendite<br />
(Going-in Capitalisation Rate)..................261 f., 273<br />
Aufgaben.................................................................... 259<br />
Interner Zinssatz (Internal Rate of Return)............. 263 f.<br />
Kapitalmarktorientierter Diskontierungssatz .........264 ff.<br />
Laufender Diskontierungssatz (Current Yield) ......... 270<br />
Residualwertverzinsung<br />
(Terminal Capitalisation Rate) ......................... 270 f.<br />
Zielrendite (Target Rate of Return)........................... 271<br />
Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit<br />
(the results of operating activities) .................. 343<br />
Ersatzbeschaffungskosten (replacement cost)....... 160<br />
Europäische Union (EU)................................... 2, 278<br />
European Valuation Standards (EVS)................... 132<br />
Exposure Draft E 64 (<strong>Investment</strong> Property)<br />
Kritik.......................................................................... 13 f.<br />
Exposure Draft of Proposed Improvements<br />
F<br />
to International Accounting<br />
Standards .................... 46 ff., 59 f., 97, 339 f., 373<br />
fair presentation.................................................... 338<br />
fair value<br />
Siehe beizulegender Zeitwert<br />
fair value accounting ................................................5<br />
fair value less cost to sell ...................................... 177<br />
fair value model ........171, 174 ff., 186, 341, 347, 357<br />
Financial Accounting Standards Board (FASB) ..13 f.<br />
Finanzanlagen in Immobilien<br />
Bedeutung ..................................................................... 24<br />
Chancen und Risiken..................................................24 f.<br />
Formen........................................................................16 f.<br />
Finanzanlagengitter............................................... 354<br />
Finanzanlagenstruktur........................................... 358<br />
Finanzanlagenverwaltung ..................................... 358<br />
Finanzierungskosten (finance costs) ..................... 343<br />
Flächenregeln........................................................ 120<br />
full fair value accounting........................ 11, 204, 328<br />
G<br />
Ziel.................................................................................12<br />
Generally Accepted Valuation Principles<br />
(GAVP) ........................................................... 134<br />
German Valuation Standards Committee<br />
(GVSC)............................................................ 131<br />
Geschoßregeln ...................................................... 120<br />
Globalisierung............................................... 109, 131<br />
Grundsatz der Einzelbewertung .........................214 f.<br />
Grundsatz der marktorientierten<br />
Zahlungsstrombasierung...............................213 f.<br />
Grundsatz der Unternehmensfortführung<br />
(going concern).............................................212 f.<br />
Grundsatzabwägung.............................................. 233<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Planbilanzierung (GoP) ................................208 f.<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Unternehmensbewertung (GoU).............. 209, 224<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Zeitwertbewertung<br />
für <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> (GoZeitIP)<br />
Basisgrundsätze...................................................... 212 ff.<br />
Begriff und Aufgabe ................................................204 f.<br />
Entwicklung .............................................................205 f.<br />
Nebenbedingungen................................................. 232 ff.<br />
Primär- und Sekundärgrundsätze........................... 215 ff.<br />
Quellen ................................................................... 207 ff.<br />
Systemzweck.......................................................... 210 ff.<br />
Überblick..................................................................235 f.
Gruppenbewertung................................................ 337<br />
Guidance Notes (GN)....................................... 141 ff.<br />
H<br />
Harmonisierung<br />
der Immobilienbewertung ......................................... 133<br />
der Rechnungslegung ................................................ 133<br />
Herstellungskosten <strong>von</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong><br />
I<br />
Bestandteile.............................................................169 ff.<br />
<strong>nach</strong>trägliche Herstellungskosten.............................. 170<br />
<strong>IAS</strong>-Abschluß<br />
Ausrichtung..................................................................... 6<br />
Bestandteile................................................................ 336<br />
qualitative Anforderungen............................................ 35<br />
Wertmaßstab ................................................................... 7<br />
<strong>IAS</strong>-Bilanz<br />
Ausweiskriterien........................................................ 339<br />
Bilanzausweis .......................................................... 351 f.<br />
Mindestinhalt ........................................................... 337 f.<br />
Vergleichbarkeit ........................................................ 339<br />
<strong>IAS</strong>-Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Mindestangaben......................................................... 342<br />
Immobilie<br />
an Mitarbeiter vermietete Immobilien......................97 ff.<br />
Begriff........................................................................ 17 f.<br />
Charakteristika..........................................................20 ff.<br />
Immobilienbewertungsverfahren<br />
Cost Approach ................................................152, 160 ff.<br />
Discounted Cash Flow-Verfahren ...... 151 f., 201, 237 ff.<br />
Ertragswertverfahren ............................................... 149 f.<br />
Income Capitalisation Approach ....................152, 157 ff.<br />
Profits Approach........................................................ 153<br />
Residual Approach .................................................... 153<br />
Residualwertverfahren............................................... 151<br />
Sachwertverfahren ..................................................... 150<br />
Sales Comparison Approach .............152, 154 ff., 330 ff.<br />
Verfahren fortgeführter Ersatzbeschaffungskosten<br />
(Depreciated Replacement Cost)<br />
Siehe Cost Approach<br />
Vergleichswertverfahren ........................................... 149<br />
Immobilienmarkt<br />
Eigenschaften................................................................ 31<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Teilmärkte ..................................................................32 f.<br />
information overload .................................... 232, 327<br />
Instandhaltungskosten........................................... 126<br />
International Accounting Standards (<strong>IAS</strong>)........ 1, 129<br />
Bedeutung........................................................................3<br />
Übernahme in der EU......................................................4<br />
International Accounting Standards<br />
Board (<strong>IAS</strong>B)....................................... 2, 129, 162<br />
International Accounting Standards<br />
Committee (<strong>IAS</strong>C)....................................... 1, 129<br />
International Organization of Securities<br />
Commissions IOSCO) ......................................... 1<br />
International Valuation Applications (IVA).......141 f.<br />
International Valuation Commentaries (IVC)....141 f.<br />
International Valuation Standards (IVS)...135, 137 ff.<br />
International Valuation Standards<br />
Committee (IVSC)<br />
Aufgabe ...................................................................... 134<br />
Bedeutung für <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ..............................................162 f.<br />
Bewertungsobjekte...................................................144 f.<br />
Konzept der bestmöglichen Nutzung<br />
(Highest and Best Use) .................................... 146 ff.<br />
Organisation ........................................................... 136 ff.<br />
Ziel...............................................................................134<br />
<strong>Investment</strong> Property<br />
Siehe grundsätzlich Finanzanlagen in Immobilien<br />
Abgrenzungskriterium<br />
"Betriebliche Eigennutzung" ............................. 71 ff.<br />
Abgrenzungskriterium<br />
"Entwicklung und Herstellung" ......................... 63 ff.<br />
Abgrenzungskriterium "Veräußerungsabsicht"....... 68 ff.<br />
Anhangangaben...................................................... 344 ff.<br />
Ansatz im Konzernabschluß .................................... 87 ff.<br />
Ansatzkriterien ......................................................... 84 ff.<br />
Bilanzausweis............................................................. 339<br />
Definition <strong>nach</strong> dem Exposure Draft of<br />
Proposed Improvements to International<br />
Accounting Standards ..........................................46 f.<br />
Definition <strong>nach</strong> Exposure Draft E 64 ...................... 44 ff.<br />
Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 25 ..............................................43 f.<br />
Definition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong>.4 ...........................................42 f.<br />
Erfolgsausweis ....................................................... 342 ff.<br />
vom Eigentümer gehalten ........................................ 48 ff.<br />
vom Leasingnehmer im Rahmen eines<br />
Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten . 52 ff.<br />
437
Stichwortverzeichnis<br />
K<br />
438<br />
Wahlmöglichkeit bei der Folgebewertung.............. 170 f.<br />
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG). 130<br />
Kommentierungen der IVS<br />
Siehe International Valuation<br />
Commentaries (IVC)<br />
Konzerninterne Beziehungen .................................. 88<br />
L<br />
Leasing-Verhältnisse.......................................... 53 ff.<br />
bilanzielle Behandlung des Leasingobjektes............. 55 f.<br />
Finanzierungs-Leasing-Verhältnisse................53 ff., 163<br />
Immobilien-Leasing-Verhältnisse............................56 ff.<br />
Klassifizierung.............................................................. 53<br />
Mobilien-Leasing-Verhältnisse ................................56 ff.<br />
Operate-Leasing-Verhältnisse ....................55, 93 ff., 163<br />
Leerstandsrisiko .........................................183, 359 f.<br />
M<br />
market value<br />
Siehe Marktwert<br />
market value for the existing use........................... 161<br />
Marktanalyse<br />
qualitativ .................................................................. 252 f.<br />
quantitativ ...............................................................250 ff.<br />
Mark-to-Market..................................................184 f.<br />
Mark-to-Model...................................................... 185<br />
Marktwert.........................30, 146, 154, 162, 175, 181<br />
originär................................................................. 10 ,184<br />
simuliert .............................................................. 184, 201<br />
Miet- und Pachterträge.......................................... 342<br />
Mietausfallwagnis ................................................. 126<br />
Mieterbonität......................................................... 249<br />
Mietvertragsstrukturen.......................................249 f.<br />
Mitarbeiterimmobilien<br />
Siehe auch unter Immobilie<br />
Monte-Carlo-Simulation....................................... 313<br />
Mutter-Tochter-Verhältnis...................................... 87<br />
N<br />
net operating income............................................. 158<br />
Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung<br />
Siehe Basel II<br />
Non-<strong>Investment</strong> <strong>Properties</strong> ..................................... 61<br />
Nutzenzufluß<br />
Wahrscheinlichkeit................................................... 84 ff.<br />
Zuverlässige Meßbarkeit............................................86 f.<br />
Nutzungsflexibilität .............................................. 123<br />
O<br />
Objektangaben<br />
allgemeine Angaben.................................................359 f.<br />
flächenbezogene Angaben ......................................... 360<br />
Risikoangaben ............................................................ 360<br />
Offenlegung<br />
Angabepflichten bei Anwendung des cost model.. 352 ff.<br />
Angabepflichten bei Anwendung des<br />
fair value model................................................ 347 ff.<br />
Angabepflichten unabhängig vom<br />
Folgebewertungsmodell................................... 345 ff.<br />
freiwillige Angaben................................................ 357 ff.<br />
operating expenses................................................ 126<br />
P<br />
Passivische latente Steuern<br />
(deferred tax liabilities) ................................... 316<br />
personal property.................................................. 145<br />
potential gross income .......................................... 158<br />
Primärgrundsätze<br />
Relevanz ................................................................. 216 ff.
Transparenz.....................................................228 ff., 327<br />
Zuverlässigkeit................................................219 ff., 324<br />
Prinzip der Zukunftsorientierung .......................... 224<br />
R<br />
real estate.............................................................. 144<br />
real property ......................................................... 144<br />
Rechnungslegungsgrundsätze<br />
des <strong>IAS</strong>B.................................................................. 207 f.<br />
Reserveimmobilien ............................................... 101<br />
Restwert (residual value)<br />
Ermittlung ................................................................ 291 f.<br />
Risiklassifizierung<br />
<strong>von</strong> Immobilien........................................................ 282 f.<br />
Risikoanalyse<br />
simulativ................................................................... 312 f.<br />
Risikoeinschätzung ............................................... 281<br />
Royal Institution of Chartered<br />
S<br />
Surveyors (RICS)............................. 122, 131, 152<br />
Sachverständiger<br />
Bewertungsergebnis................................................... 361<br />
Sekundärgrundsätze<br />
Abbildungstreue............................................220 f., 324 f.<br />
Art der Bewertungsinformationen........................... 216 f.<br />
Beachtung investitionsrechnerischer Prinzipien ....224 ff.<br />
Dokumentation ........................................................ 230 f.<br />
Einhaltung besonderer, an den Bewerter gestellte<br />
Verhaltensregeln................................................ 226 f.<br />
Marktorientierung.................................................... 222 f.<br />
Neutralität ........................................................... 221, 325<br />
Prognosefähigkeit der Bewertungsinformationen... 217 f.<br />
Publizität ..........................................................231 f., 327<br />
Vergleichbarkeit ......................................................... 230<br />
Verständlichkeit......................................................... 229<br />
Vollständigkeit................................................221 f., 326<br />
Wesentlichkeit der Bewertungsinformationen........ 218 f.<br />
Shareholder Value............................................... 9, 12<br />
Steueraufwendungen (tax expenses) ..................... 343<br />
Stufenkonzept ...........................................180 ff., 201<br />
T<br />
Teilbarkeit <strong>von</strong> Immobilien<br />
Stichwortverzeichnis<br />
räumlich......................................................................75 f.<br />
zeitlich ........................................................................76 f.<br />
Terrorrisiko-Matrix (Risk-Threat-Matrix) .........280 f.<br />
Tertiärisierung....................................................... 110<br />
The European Group of Valuers Associations<br />
(TEGoVA)....................................................... 132<br />
The European Group of Valuers of Fixed Assets<br />
(TEGoVoFA)................................................... 132<br />
time value of money .............................................. 241<br />
Tochterunternehmen ............................................... 88<br />
U<br />
Umgliederung<br />
Siehe Verwendungswechsel<br />
Umsatzerlöse (revenue) ........................................ 343<br />
V<br />
vacancy and collection loss................................... 158<br />
Verwaltungskosten................................................ 125<br />
Verwendungswechsel<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 16 zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> .................................... 100, 196 ff.<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 2 zu <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> ...........................................101, 198<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu <strong>IAS</strong> 16 ...........................................99, 195<br />
<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>40</strong> zu <strong>IAS</strong> 2 ...........................................100, 196<br />
Visibilität .............................................................. 119<br />
W<br />
Wertbeeinflussende Faktoren der baulichen Anlagen<br />
Bewirtschaftungskosten ......................................... 124 ff.<br />
Größe der Mietfläche und bauliche Konzeption......121 f.<br />
Nutzungssituation................................................... 122 ff.<br />
Restnutzungsdauer und baulicher Zustand ..............120 f.<br />
Wertbeeinflussende Faktoren <strong>von</strong> Grund und Boden<br />
Bodenbeschaffenheit................................................117 f.<br />
439
Stichwortverzeichnis<br />
4<strong>40</strong><br />
Größe und Gestaltung.............................................. 118 f.<br />
Nutzungsfähigkeit.................................................... 119 f.<br />
Wertbeeinflussende immobilienspezifische Faktoren<br />
Rechte und Beschränkungen ................................... 116 f.<br />
Standortfaktoren .....................................................113 ff.<br />
Wertbeeinflussende Rahmenfaktoren <strong>von</strong> Immobilien<br />
Fiskal-politische Entwicklung................................107 ff.<br />
Sozio-kulturelle Faktoren .......................................110 ff.<br />
Technologische Innovationen.................................. 112 f.<br />
Wirtschaftspolitische Dynamik ............................... 109 f.<br />
Wertermittlungs-Richtlinie (WertR) ..................... 131<br />
Wertermittlungs-Verordnung (WertV).......... 131, 148<br />
Wesentlichkeitsgrundsatz (materiality)..............307 f.<br />
Wiederherstellungskosten (reproduction cost)...... 160<br />
Wirtschaftlichkeit.................................................. 233<br />
Y<br />
Yield Capitalisation .............................................. 158<br />
Z<br />
Zahlungsmittelabflüsse<br />
Ermittlung.................................................................289 f.<br />
notwendige Informationen .......................................244 f.<br />
Zahlungsmittelüberschüsse<br />
Ermittlung.................................................................290 f.<br />
Zahlungsmittelzuflüsse<br />
Ermittlung.................................................................287 f.<br />
notwendige Informationen ......................................... 244<br />
Prognose ......................................................... 248 ff., 312<br />
Zeitwertgitter ........................................................ 349