Kindergarten-Satzung - Bad Vilbel
Kindergarten-Satzung - Bad Vilbel
Kindergarten-Satzung - Bad Vilbel
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§ 7<br />
Pflichten der Kindertagesstättenleitung<br />
(1) Die Leitung der Kindertagesstätte gibt den<br />
Erziehungsberechtigten der Kinder in einer<br />
Sprechstunde nach Terminabsprache<br />
Gelegenheit zu einer Aussprache.<br />
(2) Die Verabreichung von Medikamenten an<br />
einzelne Kinder kann nicht durch das<br />
Personal geleistet werden.<br />
(3) Treten die im Bundesseuchengesetz<br />
genannten Krankheiten oder ein hierauf<br />
gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung<br />
verpflichtet, unverzüglich das<br />
Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen<br />
Weisungen zu befolgen.<br />
§ 8<br />
Elternbeirat<br />
Um die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />
und Behörden zu gewährleisten, ist<br />
für jede Kindertagesstätte ein Elternbeirat nach<br />
dem Hess. <strong>Kindergarten</strong>gesetz vom<br />
14.12.1989 zu bilden.<br />
§ 9<br />
Versicherung<br />
(1) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong> schließt auf ihre Kosten,<br />
zur Abdeckung de r von den Kindern<br />
verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung<br />
ab.<br />
(2) Alle Kinder sind gesetzlich gegen Unfall<br />
versichert, sowie auf dem direkten Hin- und<br />
Rückweg von der Kindertagesstätte bei der<br />
Unfallkasse Hessen, Frankfurt.<br />
§ 10<br />
Benutzungsgebühr<br />
Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird<br />
von den Erziehungsberechtigten eine im Voraus<br />
zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der<br />
jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser<br />
<strong>Satzung</strong> erhoben.<br />
§ 11<br />
Abmeldung<br />
(1) Abmeldungen sind nur 6 Wochen zum Ende<br />
eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung<br />
ist der <strong>Kindergarten</strong>leitung schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen<br />
weiteren Monat zu zahlen, es sei denn, dass bei<br />
unverschuldeten Notfällen ein Erlass gerechtfertigt<br />
ist.<br />
(3) Wenn Kinder durch erhebliche Verhaltensstörungen<br />
auffallen, sollen die Erziehungs-<br />
berechtigten veranlasst werden, eine<br />
Erziehungsberatungsstelle, das Jugendamt oder<br />
den Sozialen Dienst des Wetteraukreises oder<br />
eine Beratungsstelle der freien Jugendhilfe<br />
aufzusuchen. Lehnen die Erziehungsberechtigten<br />
dies wiederholt ab, soll die Kindertagesstättenleitung<br />
den Träger unterrichten. Im übrigen soll<br />
der Träger das Jugendamt oder den Sozialen<br />
Dienst des Wetteraukreises unterrichten, wenn<br />
anzunehmen ist, dass ein Kind besonderer Hilfe<br />
bedarf.<br />
(4) Wird die <strong>Satzung</strong> durch die Erziehungs<br />
berechtigten beharrlich missachtet oder entsteht<br />
durch das Verhalten des Kindes eine für den<br />
Betrieb des <strong>Kindergarten</strong>s unzumutbare<br />
Belastung, so kann das Kind vom weiteren<br />
Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s ausgeschlossen<br />
werden. Die Entscheidung hierüber trifft der<br />
Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />
Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen. Der<br />
Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />
(5) Sofern Kinder mehrere Male oder<br />
ununterbrochen mehr als 2 Wochen ohne<br />
Begründung vom Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s<br />
fernbleiben, können sie durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten<br />
vom weiteren Besuch<br />
ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung<br />
gilt § 3 Abs. 2 dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
(6) Werden die Gebühren 3 Monate in Folge<br />
oder unregelmäßig nicht ordnungsgemäß<br />
bezahlt, kann der <strong>Kindergarten</strong>platz durch den<br />
Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />
Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen<br />
gekündigt werden. Das Recht auf den bisher<br />
eingenommenen <strong>Kindergarten</strong>platz erlischt.<br />
§ 12<br />
Gespeicherte Daten<br />
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf<br />
Aufnahme in den <strong>Kindergarten</strong> sowie für die<br />
Erhebung der <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühren<br />
werden folgende personenbezogene Daten in<br />
automatisierten Dateien gespeichert:<br />
a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der<br />
Erziehungsberechtigten und der Kinder sowie<br />
weitere zur kassenmäßigen Abwicklung<br />
erforderlichen Daten.<br />
b) <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühr:<br />
Berechnungsgrundlagen<br />
c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung<br />
(HGO), Kommunalabgabengesetz<br />
(KAG), Hessisches <strong>Kindergarten</strong>gesetz (KiGaG),<br />
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG),<br />
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), <strong>Satzung</strong>.<br />
Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach<br />
Verlassen des <strong>Kindergarten</strong>s durch das Kind.<br />
(2) Durch die Bekanntmachung dieser <strong>Satzung</strong><br />
werden die betroffenen Erziehungsberechtigten<br />
gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der<br />
in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte<br />
Dateien unterrichtet.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> über die Benutzung<br />
der Kindertagesstätten vom<br />
14. Dezember 2004 außer Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong>, den 20. Dezember 2006<br />
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL<br />
gez.:<br />
Dr. Thomas Stöhr<br />
Bürgermeister