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Kindergarten-Satzung - Bad Vilbel

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§ 7<br />

Pflichten der Kindertagesstättenleitung<br />

(1) Die Leitung der Kindertagesstätte gibt den<br />

Erziehungsberechtigten der Kinder in einer<br />

Sprechstunde nach Terminabsprache<br />

Gelegenheit zu einer Aussprache.<br />

(2) Die Verabreichung von Medikamenten an<br />

einzelne Kinder kann nicht durch das<br />

Personal geleistet werden.<br />

(3) Treten die im Bundesseuchengesetz<br />

genannten Krankheiten oder ein hierauf<br />

gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung<br />

verpflichtet, unverzüglich das<br />

Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen<br />

Weisungen zu befolgen.<br />

§ 8<br />

Elternbeirat<br />

Um die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />

und Behörden zu gewährleisten, ist<br />

für jede Kindertagesstätte ein Elternbeirat nach<br />

dem Hess. <strong>Kindergarten</strong>gesetz vom<br />

14.12.1989 zu bilden.<br />

§ 9<br />

Versicherung<br />

(1) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong> schließt auf ihre Kosten,<br />

zur Abdeckung de r von den Kindern<br />

verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung<br />

ab.<br />

(2) Alle Kinder sind gesetzlich gegen Unfall<br />

versichert, sowie auf dem direkten Hin- und<br />

Rückweg von der Kindertagesstätte bei der<br />

Unfallkasse Hessen, Frankfurt.<br />

§ 10<br />

Benutzungsgebühr<br />

Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird<br />

von den Erziehungsberechtigten eine im Voraus<br />

zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der<br />

jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser<br />

<strong>Satzung</strong> erhoben.<br />

§ 11<br />

Abmeldung<br />

(1) Abmeldungen sind nur 6 Wochen zum Ende<br />

eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung<br />

ist der <strong>Kindergarten</strong>leitung schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen<br />

weiteren Monat zu zahlen, es sei denn, dass bei<br />

unverschuldeten Notfällen ein Erlass gerechtfertigt<br />

ist.<br />

(3) Wenn Kinder durch erhebliche Verhaltensstörungen<br />

auffallen, sollen die Erziehungs-<br />

berechtigten veranlasst werden, eine<br />

Erziehungsberatungsstelle, das Jugendamt oder<br />

den Sozialen Dienst des Wetteraukreises oder<br />

eine Beratungsstelle der freien Jugendhilfe<br />

aufzusuchen. Lehnen die Erziehungsberechtigten<br />

dies wiederholt ab, soll die Kindertagesstättenleitung<br />

den Träger unterrichten. Im übrigen soll<br />

der Träger das Jugendamt oder den Sozialen<br />

Dienst des Wetteraukreises unterrichten, wenn<br />

anzunehmen ist, dass ein Kind besonderer Hilfe<br />

bedarf.<br />

(4) Wird die <strong>Satzung</strong> durch die Erziehungs<br />

berechtigten beharrlich missachtet oder entsteht<br />

durch das Verhalten des Kindes eine für den<br />

Betrieb des <strong>Kindergarten</strong>s unzumutbare<br />

Belastung, so kann das Kind vom weiteren<br />

Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s ausgeschlossen<br />

werden. Die Entscheidung hierüber trifft der<br />

Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />

Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen. Der<br />

Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />

(5) Sofern Kinder mehrere Male oder<br />

ununterbrochen mehr als 2 Wochen ohne<br />

Begründung vom Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s<br />

fernbleiben, können sie durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten<br />

vom weiteren Besuch<br />

ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung<br />

gilt § 3 Abs. 2 dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

(6) Werden die Gebühren 3 Monate in Folge<br />

oder unregelmäßig nicht ordnungsgemäß<br />

bezahlt, kann der <strong>Kindergarten</strong>platz durch den<br />

Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />

Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen<br />

gekündigt werden. Das Recht auf den bisher<br />

eingenommenen <strong>Kindergarten</strong>platz erlischt.<br />

§ 12<br />

Gespeicherte Daten<br />

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf<br />

Aufnahme in den <strong>Kindergarten</strong> sowie für die<br />

Erhebung der <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühren<br />

werden folgende personenbezogene Daten in<br />

automatisierten Dateien gespeichert:<br />

a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der<br />

Erziehungsberechtigten und der Kinder sowie<br />

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung<br />

erforderlichen Daten.<br />

b) <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühr:<br />

Berechnungsgrundlagen<br />

c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung<br />

(HGO), Kommunalabgabengesetz<br />

(KAG), Hessisches <strong>Kindergarten</strong>gesetz (KiGaG),<br />

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG),<br />

Bundessozialhilfegesetz (BSHG), <strong>Satzung</strong>.<br />

Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach<br />

Verlassen des <strong>Kindergarten</strong>s durch das Kind.<br />

(2) Durch die Bekanntmachung dieser <strong>Satzung</strong><br />

werden die betroffenen Erziehungsberechtigten<br />

gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der<br />

in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte<br />

Dateien unterrichtet.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> über die Benutzung<br />

der Kindertagesstätten vom<br />

14. Dezember 2004 außer Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong>, den 20. Dezember 2006<br />

DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL<br />

gez.:<br />

Dr. Thomas Stöhr<br />

Bürgermeister

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