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Kindergarten-Satzung - Bad Vilbel

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S A T Z U N G<br />

über die Benutzung von Kindertagesstätten der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong><br />

Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der<br />

Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in<br />

der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl.1992 I S.<br />

534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.<br />

Juni 2002 (GVBl. I S. 353), der §§ 1-5a und 10 des<br />

Hessischen Gesetzes über kommunale<br />

Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I<br />

S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

31. Oktober 2001 (GVBl. S. 434), sowie der<br />

Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(HessVwVG) vom<br />

04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und<br />

des Hessischen <strong>Kindergarten</strong>gesetzes vom<br />

14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), hat die<br />

Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Vilbel</strong> in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2006<br />

nachstehende <strong>Satzung</strong> über die Benutzung der<br />

Kindertagesstätten erlassen:<br />

§1<br />

Träger und Rechtsform<br />

Die Kindertagesstätten werden von der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong> als öffentliche Einrichtungen<br />

unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach<br />

Maßgabe dieser <strong>Satzung</strong> entsteht ein<br />

öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />

§ 2<br />

Aufgabe der Kindertagesstätten<br />

Die Kindertagesstätten als Elementarbereich des<br />

Bildungswesens unterstützen und ergänzen die<br />

Familienerziehung, und zwar in enger Zusammenarbeit<br />

mit den Eltern. Sie wirken darauf hin, soziokulturelle<br />

Unterschiede auszugleichen und die<br />

geistigen und körperlichen Kräfte des Kindes<br />

durch didaktisch-methodische Beschäftigung<br />

seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechend<br />

zu entwickeln und zu fördern.<br />

§ 3<br />

Kreis der Berechtigten<br />

(1) Die Kindertagestätten stehen grundsätzlich<br />

allen Kindern offen, die in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong><br />

ihren Wohnsitz haben, und zwar im <strong>Kindergarten</strong><br />

vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn<br />

der Schulpflicht, im Kinderhort ab der Einschulung<br />

bis zum Ende der 6. Klasse.<br />

(2) Für <strong>Kindergarten</strong>kinder besteht ein Rechtsanspruch<br />

zur Aufnahme in eine Kindertagesstätte<br />

nur für einen Vormittagsplatz bis 12:00 Uhr und<br />

einer maximalen Betreuungszeit von 4 Stunden.<br />

Weitergehende Ansprüche, wie beispielsweise<br />

auf einen Ganztagsplatz, bestehen nur im<br />

Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Unter<br />

mehreren Antragstellern wird bei nicht ausreichendem<br />

Angebot eine Auswahl getroffen.<br />

Dabei werden soziale und familiäre Belange,<br />

sowie Bedürfnisse des Berufslebens berücksichtigt.<br />

Wenn Anträge auf Ausweitung von<br />

Betreuungszeiten über den Rechtsanspruch<br />

hinaus gestellt werden, ist bei der Auswahlentscheidung<br />

auch die bis dahin gewählte<br />

Betreuungszeit zu berücksichtigen. Ein Recht auf<br />

Aufnahme in eine bestimmte Kindertagesstätte<br />

besteht nicht.<br />

(3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die<br />

aus besonderen sozialen und pädagogischen<br />

Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung<br />

bedürfen.<br />

(4) Eine Betreuung über den Rechtsanspruch<br />

hinaus, ist im Einzelfall abhängig von der Entscheidung<br />

der Leitungskraft der entsprechenden<br />

Einrichtung oder der Fachbereichsleitung.<br />

§ 4<br />

Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher<br />

Anmeldung bei der zuständigen Kindertagesstättenleitung.<br />

(2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten<br />

diese <strong>Satzung</strong> und die<br />

Gebührenordnung an.<br />

(3) Die Aufnahme erfolgt in den Kindergärten in<br />

der Reihenfolge nach dem Geburtsdatum, im<br />

Kinderhort und Krabbelstuben nach dem Zeitpunkt<br />

der Anmeldung unter Berücksichtigung<br />

sozialer Gesichtspunkte.<br />

(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung<br />

der jeweiligen Kindertagesstätte und<br />

Horte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst<br />

nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.<br />

(5) Die Gruppenstärken sollen sich nach den<br />

jeweils gültigen Landesrichtlinien richten.<br />

(6) Vor der Aufnahme ist ein ärztliches Zeugnis<br />

vorzulegen, dass das Kind frei ist von<br />

ansteckenden Krankheiten.<br />

(7) Leidet ein Kind an einer Krankheit oder einem<br />

Gebrechen, das eine besondere Überwachung<br />

erforderlich macht, sind die Erziehungsberechtigten<br />

verpflichtet, die Leitung der<br />

jeweiligen Kindertagesstätte schriftlich davon zu<br />

unterrichten. Ebenso haben die Erziehungsberechtigten<br />

die Leitung von Besonderheiten in<br />

der Behandlung und medizinischen Versorgung<br />

in Kenntnis zu setzen. Dieses kann in einem<br />

verschlossenen Umschlag hinterlegt werden, der<br />

im Bedarfsfall an einen Arzt weitergegeben wird.<br />

(8) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten<br />

leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder mit<br />

einer körperlichen oder geistigen Behinderung<br />

können so lange in der Kindertagesstätte<br />

verbleiben, solange keine Sonderbetreuung<br />

notwendig ist (Ausnahme: Einzelintegrationsmaßnahmen.<br />

(9) Eine Integrationsmaßnahme in der<br />

Kindertagesstätte deckt sich mit dem<br />

Zeitrahmen, der von der Bewilligungsbehörde<br />

festgelegt wird.<br />

§ 5<br />

Betreuungszeiten<br />

(1) Die Kindertagesstätten sind montags bis<br />

freitags geöffnet. Die Öffnungszeiten werden<br />

vom Träger festgelegt.<br />

(2) Am 24.12., 31.12. eines jeden Jahres sind die<br />

Kindertagesstätten grundsätzlich geschlossen.<br />

(3) Der Träger kann die Kindertagesstätten aus<br />

technischen oder anderen zwingenden<br />

Gründen zeitlich befristet schließen. Zur Grundreinigung<br />

und Desinfektion der Einrichtungen sind<br />

die städt. Kindertagesstätten in der Woche vor<br />

Ostern geschlossen.<br />

(4) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften,<br />

Fortbildungsveranstaltungen<br />

usw. einberufen wird, können die Kindertagesstätten<br />

an diesen Tagen ebenfalls geschlossen<br />

werden. Bekanntgaben erfolgen durch Aushang<br />

in den Kindertagesstätten.<br />

§ 6<br />

Pflichten der Erziehungsberechtigten<br />

(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätten<br />

regelmäßig besuchen. Die Kinder<br />

sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden.<br />

Sie sollen in der Kindertagesstätte bis spätestens 1<br />

Stunde nach Beginn der Betreuungszeit<br />

eintreffen.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die<br />

Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem<br />

Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach<br />

Beendigung der Betreuungszeit beim Kinder-<br />

tagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte<br />

wieder ab. Es besteht keine Verpflichtung, die<br />

Kinder durch das Betreuungspersonal nach<br />

Hause zu bringen. Die Aufsichtspflicht des<br />

Personals beginnt mit der Übergabe der Kinder<br />

auf dem Grundstück der Kindertagesstätte an<br />

ein/e Mitarbeiter/in der Einrichtung und endet,<br />

sobald die Kinder die Grundstücke verlassen.<br />

Ausnahmen zu Abs. 2, Satz 1 bedürfen der<br />

schriftlichen Erklärung der Erziehungs-<br />

berechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung<br />

. Dies gilt auch dann, wenn das<br />

Kind vorzeitig ohne Begleitung die Kindertagesstätte<br />

verlassen oder von einer anderen Person<br />

abgeholt werden soll. Für das Abholen der Kinder<br />

durch fremde Personen wird keine<br />

Verantwortung übernommen.<br />

(3) Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder<br />

dahingehend anzuhalten, dass sie gegebenenfalls<br />

vor Unterrichtsbeginn, in jedem Fall aber<br />

nach Unterrichtsschluss den Hort aufsuchen.<br />

(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender<br />

Krankheiten beim Kind oder in der engeren<br />

Umgebung des Kindes sind die Erziehungsberechtigten<br />

zur unverzüglichen Mitteilung<br />

an die Kindertagesstätten verpflichtet. In diesen<br />

Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder<br />

besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

vorliegt.<br />

(5) Bei Verhinderung des Kindes ist dies der<br />

Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(6) Die Erziehungsberechtigten haben die<br />

<strong>Satzung</strong>sbestimmungen mit Gebührensatzung<br />

einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu<br />

entrichten.


§ 7<br />

Pflichten der Kindertagesstättenleitung<br />

(1) Die Leitung der Kindertagesstätte gibt den<br />

Erziehungsberechtigten der Kinder in einer<br />

Sprechstunde nach Terminabsprache<br />

Gelegenheit zu einer Aussprache.<br />

(2) Die Verabreichung von Medikamenten an<br />

einzelne Kinder kann nicht durch das<br />

Personal geleistet werden.<br />

(3) Treten die im Bundesseuchengesetz<br />

genannten Krankheiten oder ein hierauf<br />

gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung<br />

verpflichtet, unverzüglich das<br />

Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen<br />

Weisungen zu befolgen.<br />

§ 8<br />

Elternbeirat<br />

Um die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />

und Behörden zu gewährleisten, ist<br />

für jede Kindertagesstätte ein Elternbeirat nach<br />

dem Hess. <strong>Kindergarten</strong>gesetz vom<br />

14.12.1989 zu bilden.<br />

§ 9<br />

Versicherung<br />

(1) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong> schließt auf ihre Kosten,<br />

zur Abdeckung de r von den Kindern<br />

verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung<br />

ab.<br />

(2) Alle Kinder sind gesetzlich gegen Unfall<br />

versichert, sowie auf dem direkten Hin- und<br />

Rückweg von der Kindertagesstätte bei der<br />

Unfallkasse Hessen, Frankfurt.<br />

§ 10<br />

Benutzungsgebühr<br />

Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird<br />

von den Erziehungsberechtigten eine im Voraus<br />

zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der<br />

jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser<br />

<strong>Satzung</strong> erhoben.<br />

§ 11<br />

Abmeldung<br />

(1) Abmeldungen sind nur 6 Wochen zum Ende<br />

eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung<br />

ist der <strong>Kindergarten</strong>leitung schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen<br />

weiteren Monat zu zahlen, es sei denn, dass bei<br />

unverschuldeten Notfällen ein Erlass gerechtfertigt<br />

ist.<br />

(3) Wenn Kinder durch erhebliche Verhaltensstörungen<br />

auffallen, sollen die Erziehungs-<br />

berechtigten veranlasst werden, eine<br />

Erziehungsberatungsstelle, das Jugendamt oder<br />

den Sozialen Dienst des Wetteraukreises oder<br />

eine Beratungsstelle der freien Jugendhilfe<br />

aufzusuchen. Lehnen die Erziehungsberechtigten<br />

dies wiederholt ab, soll die Kindertagesstättenleitung<br />

den Träger unterrichten. Im übrigen soll<br />

der Träger das Jugendamt oder den Sozialen<br />

Dienst des Wetteraukreises unterrichten, wenn<br />

anzunehmen ist, dass ein Kind besonderer Hilfe<br />

bedarf.<br />

(4) Wird die <strong>Satzung</strong> durch die Erziehungs<br />

berechtigten beharrlich missachtet oder entsteht<br />

durch das Verhalten des Kindes eine für den<br />

Betrieb des <strong>Kindergarten</strong>s unzumutbare<br />

Belastung, so kann das Kind vom weiteren<br />

Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s ausgeschlossen<br />

werden. Die Entscheidung hierüber trifft der<br />

Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />

Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen. Der<br />

Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />

(5) Sofern Kinder mehrere Male oder<br />

ununterbrochen mehr als 2 Wochen ohne<br />

Begründung vom Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s<br />

fernbleiben, können sie durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten<br />

vom weiteren Besuch<br />

ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung<br />

gilt § 3 Abs. 2 dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

(6) Werden die Gebühren 3 Monate in Folge<br />

oder unregelmäßig nicht ordnungsgemäß<br />

bezahlt, kann der <strong>Kindergarten</strong>platz durch den<br />

Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />

Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen<br />

gekündigt werden. Das Recht auf den bisher<br />

eingenommenen <strong>Kindergarten</strong>platz erlischt.<br />

§ 12<br />

Gespeicherte Daten<br />

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf<br />

Aufnahme in den <strong>Kindergarten</strong> sowie für die<br />

Erhebung der <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühren<br />

werden folgende personenbezogene Daten in<br />

automatisierten Dateien gespeichert:<br />

a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der<br />

Erziehungsberechtigten und der Kinder sowie<br />

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung<br />

erforderlichen Daten.<br />

b) <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühr:<br />

Berechnungsgrundlagen<br />

c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung<br />

(HGO), Kommunalabgabengesetz<br />

(KAG), Hessisches <strong>Kindergarten</strong>gesetz (KiGaG),<br />

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG),<br />

Bundessozialhilfegesetz (BSHG), <strong>Satzung</strong>.<br />

Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach<br />

Verlassen des <strong>Kindergarten</strong>s durch das Kind.<br />

(2) Durch die Bekanntmachung dieser <strong>Satzung</strong><br />

werden die betroffenen Erziehungsberechtigten<br />

gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der<br />

in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte<br />

Dateien unterrichtet.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> über die Benutzung<br />

der Kindertagesstätten vom<br />

14. Dezember 2004 außer Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong>, den 20. Dezember 2006<br />

DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL<br />

gez.:<br />

Dr. Thomas Stöhr<br />

Bürgermeister

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