Kindergarten-Satzung - Bad Vilbel
Kindergarten-Satzung - Bad Vilbel
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S A T Z U N G<br />
über die Benutzung von Kindertagesstätten der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong><br />
Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der<br />
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in<br />
der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl.1992 I S.<br />
534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.<br />
Juni 2002 (GVBl. I S. 353), der §§ 1-5a und 10 des<br />
Hessischen Gesetzes über kommunale<br />
Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I<br />
S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
31. Oktober 2001 (GVBl. S. 434), sowie der<br />
Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(HessVwVG) vom<br />
04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und<br />
des Hessischen <strong>Kindergarten</strong>gesetzes vom<br />
14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), hat die<br />
Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Vilbel</strong> in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2006<br />
nachstehende <strong>Satzung</strong> über die Benutzung der<br />
Kindertagesstätten erlassen:<br />
§1<br />
Träger und Rechtsform<br />
Die Kindertagesstätten werden von der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong> als öffentliche Einrichtungen<br />
unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach<br />
Maßgabe dieser <strong>Satzung</strong> entsteht ein<br />
öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />
§ 2<br />
Aufgabe der Kindertagesstätten<br />
Die Kindertagesstätten als Elementarbereich des<br />
Bildungswesens unterstützen und ergänzen die<br />
Familienerziehung, und zwar in enger Zusammenarbeit<br />
mit den Eltern. Sie wirken darauf hin, soziokulturelle<br />
Unterschiede auszugleichen und die<br />
geistigen und körperlichen Kräfte des Kindes<br />
durch didaktisch-methodische Beschäftigung<br />
seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechend<br />
zu entwickeln und zu fördern.<br />
§ 3<br />
Kreis der Berechtigten<br />
(1) Die Kindertagestätten stehen grundsätzlich<br />
allen Kindern offen, die in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong><br />
ihren Wohnsitz haben, und zwar im <strong>Kindergarten</strong><br />
vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn<br />
der Schulpflicht, im Kinderhort ab der Einschulung<br />
bis zum Ende der 6. Klasse.<br />
(2) Für <strong>Kindergarten</strong>kinder besteht ein Rechtsanspruch<br />
zur Aufnahme in eine Kindertagesstätte<br />
nur für einen Vormittagsplatz bis 12:00 Uhr und<br />
einer maximalen Betreuungszeit von 4 Stunden.<br />
Weitergehende Ansprüche, wie beispielsweise<br />
auf einen Ganztagsplatz, bestehen nur im<br />
Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Unter<br />
mehreren Antragstellern wird bei nicht ausreichendem<br />
Angebot eine Auswahl getroffen.<br />
Dabei werden soziale und familiäre Belange,<br />
sowie Bedürfnisse des Berufslebens berücksichtigt.<br />
Wenn Anträge auf Ausweitung von<br />
Betreuungszeiten über den Rechtsanspruch<br />
hinaus gestellt werden, ist bei der Auswahlentscheidung<br />
auch die bis dahin gewählte<br />
Betreuungszeit zu berücksichtigen. Ein Recht auf<br />
Aufnahme in eine bestimmte Kindertagesstätte<br />
besteht nicht.<br />
(3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die<br />
aus besonderen sozialen und pädagogischen<br />
Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung<br />
bedürfen.<br />
(4) Eine Betreuung über den Rechtsanspruch<br />
hinaus, ist im Einzelfall abhängig von der Entscheidung<br />
der Leitungskraft der entsprechenden<br />
Einrichtung oder der Fachbereichsleitung.<br />
§ 4<br />
Aufnahme<br />
(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher<br />
Anmeldung bei der zuständigen Kindertagesstättenleitung.<br />
(2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten<br />
diese <strong>Satzung</strong> und die<br />
Gebührenordnung an.<br />
(3) Die Aufnahme erfolgt in den Kindergärten in<br />
der Reihenfolge nach dem Geburtsdatum, im<br />
Kinderhort und Krabbelstuben nach dem Zeitpunkt<br />
der Anmeldung unter Berücksichtigung<br />
sozialer Gesichtspunkte.<br />
(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung<br />
der jeweiligen Kindertagesstätte und<br />
Horte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst<br />
nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.<br />
(5) Die Gruppenstärken sollen sich nach den<br />
jeweils gültigen Landesrichtlinien richten.<br />
(6) Vor der Aufnahme ist ein ärztliches Zeugnis<br />
vorzulegen, dass das Kind frei ist von<br />
ansteckenden Krankheiten.<br />
(7) Leidet ein Kind an einer Krankheit oder einem<br />
Gebrechen, das eine besondere Überwachung<br />
erforderlich macht, sind die Erziehungsberechtigten<br />
verpflichtet, die Leitung der<br />
jeweiligen Kindertagesstätte schriftlich davon zu<br />
unterrichten. Ebenso haben die Erziehungsberechtigten<br />
die Leitung von Besonderheiten in<br />
der Behandlung und medizinischen Versorgung<br />
in Kenntnis zu setzen. Dieses kann in einem<br />
verschlossenen Umschlag hinterlegt werden, der<br />
im Bedarfsfall an einen Arzt weitergegeben wird.<br />
(8) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten<br />
leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder mit<br />
einer körperlichen oder geistigen Behinderung<br />
können so lange in der Kindertagesstätte<br />
verbleiben, solange keine Sonderbetreuung<br />
notwendig ist (Ausnahme: Einzelintegrationsmaßnahmen.<br />
(9) Eine Integrationsmaßnahme in der<br />
Kindertagesstätte deckt sich mit dem<br />
Zeitrahmen, der von der Bewilligungsbehörde<br />
festgelegt wird.<br />
§ 5<br />
Betreuungszeiten<br />
(1) Die Kindertagesstätten sind montags bis<br />
freitags geöffnet. Die Öffnungszeiten werden<br />
vom Träger festgelegt.<br />
(2) Am 24.12., 31.12. eines jeden Jahres sind die<br />
Kindertagesstätten grundsätzlich geschlossen.<br />
(3) Der Träger kann die Kindertagesstätten aus<br />
technischen oder anderen zwingenden<br />
Gründen zeitlich befristet schließen. Zur Grundreinigung<br />
und Desinfektion der Einrichtungen sind<br />
die städt. Kindertagesstätten in der Woche vor<br />
Ostern geschlossen.<br />
(4) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften,<br />
Fortbildungsveranstaltungen<br />
usw. einberufen wird, können die Kindertagesstätten<br />
an diesen Tagen ebenfalls geschlossen<br />
werden. Bekanntgaben erfolgen durch Aushang<br />
in den Kindertagesstätten.<br />
§ 6<br />
Pflichten der Erziehungsberechtigten<br />
(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätten<br />
regelmäßig besuchen. Die Kinder<br />
sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden.<br />
Sie sollen in der Kindertagesstätte bis spätestens 1<br />
Stunde nach Beginn der Betreuungszeit<br />
eintreffen.<br />
(2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die<br />
Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem<br />
Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach<br />
Beendigung der Betreuungszeit beim Kinder-<br />
tagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte<br />
wieder ab. Es besteht keine Verpflichtung, die<br />
Kinder durch das Betreuungspersonal nach<br />
Hause zu bringen. Die Aufsichtspflicht des<br />
Personals beginnt mit der Übergabe der Kinder<br />
auf dem Grundstück der Kindertagesstätte an<br />
ein/e Mitarbeiter/in der Einrichtung und endet,<br />
sobald die Kinder die Grundstücke verlassen.<br />
Ausnahmen zu Abs. 2, Satz 1 bedürfen der<br />
schriftlichen Erklärung der Erziehungs-<br />
berechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung<br />
. Dies gilt auch dann, wenn das<br />
Kind vorzeitig ohne Begleitung die Kindertagesstätte<br />
verlassen oder von einer anderen Person<br />
abgeholt werden soll. Für das Abholen der Kinder<br />
durch fremde Personen wird keine<br />
Verantwortung übernommen.<br />
(3) Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder<br />
dahingehend anzuhalten, dass sie gegebenenfalls<br />
vor Unterrichtsbeginn, in jedem Fall aber<br />
nach Unterrichtsschluss den Hort aufsuchen.<br />
(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender<br />
Krankheiten beim Kind oder in der engeren<br />
Umgebung des Kindes sind die Erziehungsberechtigten<br />
zur unverzüglichen Mitteilung<br />
an die Kindertagesstätten verpflichtet. In diesen<br />
Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder<br />
besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
vorliegt.<br />
(5) Bei Verhinderung des Kindes ist dies der<br />
Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(6) Die Erziehungsberechtigten haben die<br />
<strong>Satzung</strong>sbestimmungen mit Gebührensatzung<br />
einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu<br />
entrichten.
§ 7<br />
Pflichten der Kindertagesstättenleitung<br />
(1) Die Leitung der Kindertagesstätte gibt den<br />
Erziehungsberechtigten der Kinder in einer<br />
Sprechstunde nach Terminabsprache<br />
Gelegenheit zu einer Aussprache.<br />
(2) Die Verabreichung von Medikamenten an<br />
einzelne Kinder kann nicht durch das<br />
Personal geleistet werden.<br />
(3) Treten die im Bundesseuchengesetz<br />
genannten Krankheiten oder ein hierauf<br />
gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung<br />
verpflichtet, unverzüglich das<br />
Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen<br />
Weisungen zu befolgen.<br />
§ 8<br />
Elternbeirat<br />
Um die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />
und Behörden zu gewährleisten, ist<br />
für jede Kindertagesstätte ein Elternbeirat nach<br />
dem Hess. <strong>Kindergarten</strong>gesetz vom<br />
14.12.1989 zu bilden.<br />
§ 9<br />
Versicherung<br />
(1) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong> schließt auf ihre Kosten,<br />
zur Abdeckung de r von den Kindern<br />
verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung<br />
ab.<br />
(2) Alle Kinder sind gesetzlich gegen Unfall<br />
versichert, sowie auf dem direkten Hin- und<br />
Rückweg von der Kindertagesstätte bei der<br />
Unfallkasse Hessen, Frankfurt.<br />
§ 10<br />
Benutzungsgebühr<br />
Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird<br />
von den Erziehungsberechtigten eine im Voraus<br />
zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der<br />
jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser<br />
<strong>Satzung</strong> erhoben.<br />
§ 11<br />
Abmeldung<br />
(1) Abmeldungen sind nur 6 Wochen zum Ende<br />
eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung<br />
ist der <strong>Kindergarten</strong>leitung schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen<br />
weiteren Monat zu zahlen, es sei denn, dass bei<br />
unverschuldeten Notfällen ein Erlass gerechtfertigt<br />
ist.<br />
(3) Wenn Kinder durch erhebliche Verhaltensstörungen<br />
auffallen, sollen die Erziehungs-<br />
berechtigten veranlasst werden, eine<br />
Erziehungsberatungsstelle, das Jugendamt oder<br />
den Sozialen Dienst des Wetteraukreises oder<br />
eine Beratungsstelle der freien Jugendhilfe<br />
aufzusuchen. Lehnen die Erziehungsberechtigten<br />
dies wiederholt ab, soll die Kindertagesstättenleitung<br />
den Träger unterrichten. Im übrigen soll<br />
der Träger das Jugendamt oder den Sozialen<br />
Dienst des Wetteraukreises unterrichten, wenn<br />
anzunehmen ist, dass ein Kind besonderer Hilfe<br />
bedarf.<br />
(4) Wird die <strong>Satzung</strong> durch die Erziehungs<br />
berechtigten beharrlich missachtet oder entsteht<br />
durch das Verhalten des Kindes eine für den<br />
Betrieb des <strong>Kindergarten</strong>s unzumutbare<br />
Belastung, so kann das Kind vom weiteren<br />
Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s ausgeschlossen<br />
werden. Die Entscheidung hierüber trifft der<br />
Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />
Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen. Der<br />
Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />
(5) Sofern Kinder mehrere Male oder<br />
ununterbrochen mehr als 2 Wochen ohne<br />
Begründung vom Besuch des <strong>Kindergarten</strong>s<br />
fernbleiben, können sie durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten<br />
vom weiteren Besuch<br />
ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung<br />
gilt § 3 Abs. 2 dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
(6) Werden die Gebühren 3 Monate in Folge<br />
oder unregelmäßig nicht ordnungsgemäß<br />
bezahlt, kann der <strong>Kindergarten</strong>platz durch den<br />
Fachbereich Soziale Sicherung – Fachdienst<br />
Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen<br />
gekündigt werden. Das Recht auf den bisher<br />
eingenommenen <strong>Kindergarten</strong>platz erlischt.<br />
§ 12<br />
Gespeicherte Daten<br />
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf<br />
Aufnahme in den <strong>Kindergarten</strong> sowie für die<br />
Erhebung der <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühren<br />
werden folgende personenbezogene Daten in<br />
automatisierten Dateien gespeichert:<br />
a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der<br />
Erziehungsberechtigten und der Kinder sowie<br />
weitere zur kassenmäßigen Abwicklung<br />
erforderlichen Daten.<br />
b) <strong>Kindergarten</strong>benutzungsgebühr:<br />
Berechnungsgrundlagen<br />
c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung<br />
(HGO), Kommunalabgabengesetz<br />
(KAG), Hessisches <strong>Kindergarten</strong>gesetz (KiGaG),<br />
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG),<br />
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), <strong>Satzung</strong>.<br />
Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach<br />
Verlassen des <strong>Kindergarten</strong>s durch das Kind.<br />
(2) Durch die Bekanntmachung dieser <strong>Satzung</strong><br />
werden die betroffenen Erziehungsberechtigten<br />
gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der<br />
in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte<br />
Dateien unterrichtet.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> über die Benutzung<br />
der Kindertagesstätten vom<br />
14. Dezember 2004 außer Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Vilbel</strong>, den 20. Dezember 2006<br />
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL<br />
gez.:<br />
Dr. Thomas Stöhr<br />
Bürgermeister