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Iran-Embargo - CargoSoft GmbH

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

(Anhang III) sowie Schlüsseltechnologien im Energiebereich (Anhang VI). Die bislang in Anhang<br />

II aufgeführten Güter sind nunmehr mit einigen Änderungen in Anhang IV enthalten. Die Ausfuhr<br />

dieser Güter ist weiterhin genehmigungspflichtig.<br />

Artikel 2 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den<br />

Anhängen I, II und III aufgeführten Güter an diesen Empfängerkreis bzw. zur Verwendung im<br />

<strong>Iran</strong>. Anhang I beinhaltet Dual-Use Güter inklusive Software, während Anhang II insbesondere<br />

solche Güter beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder<br />

schwerem Wasser sowie der Entwicklung von Trägersystemen stehen. Des Weiteren verboten ist<br />

gemäß Artikel 8 der Verordnung der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der<br />

in Anhang VI gelisteten Güter. Erfasst von Anhang VI sind speziell Güter und Technologien für<br />

die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung<br />

von Erdgas. Altverträge in diesem Zusammenhang, daher Verträge vor Inkrafttreten der<br />

Verordnung bzw. des GASP-Beschlusses, genießen jedoch unter den Voraussetzungen des Artikel<br />

10 der Verordnung Bestandsschutz. Insoweit besteht jedoch eine Notifizierungspflicht gegenüber<br />

dem Zoll.<br />

Im Zusammenhang mit den in den Anhängen genannten Gütern sieht die <strong>Iran</strong>-<strong>Embargo</strong>-Verordnung<br />

noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die<br />

Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen<br />

(v.a. technische Hilfe und Brookering) untersagt und des Anhang IV genehmigungspflichtig.<br />

Für unverbindliche telefonische Auskünfte zu allgemeinen Fragen technischer Art, die sich auf die<br />

gegenüber <strong>Iran</strong> verhängten Sanktionen beziehen, wie zur Gütereinstufung bzw. Listung der Güter,<br />

können Sie sich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls unter folgender Telefonnummer an das<br />

BAFA wenden: +49 (0)6196 908-870.<br />

Der DSLV weist darauf hin, dass Pflicht zur Einordnung und Klassifizierung der zu exportierenden<br />

Waren nach Außenwirtschaftsrecht ureigenste Pflicht des Exporteurs ist.<br />

Übersicht:<br />

Es ist verboten, folgende Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen,<br />

Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in <strong>Iran</strong> zu verkaufen, zu liefern,<br />

weiterzugeben oder auszuführen:<br />

Sämtliche Dual-Use-Güter mit Ausnahme bestimmter Güter im Telekommunikationsbereich<br />

(Anhang I)<br />

Güter im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser<br />

sowie der Entwicklung von Trägersystemen (Anhang II)<br />

Güter zur internen Repression (Anhang III)<br />

Güter und Technologien für die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und<br />

Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung von Erdgas (Anhang VI)<br />

Anhang IV-Güter: Genehmigungspflicht<br />

Die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen<br />

(v. a. technische Hilfe und Brookering) ist untersagt.<br />

Verboten ist die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für<br />

Güter, deren Ausfuhr verboten ist.<br />

� Luftfracht in und aus <strong>Iran</strong>:<br />

Die <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung enthält keinerlei luftfrachtspezifische Verkehrsbeschränkungen.<br />

Auch sind keine Verbote oder Beschränkungen explizit gegen die <strong>Iran</strong> Air Cargo (die jetzt von<br />

Aban Air gehandelt wird) ersichtlich. Insoweit gelten für den Luftfrachtsektor nur die verkehrsträgerunabhängigen<br />

Maßnahmen, wie z.B. die Vorabanmeldepflicht.<br />

Der EU-Ratsbeschluss vom 26. Juli 2010 sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen<br />

Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von<br />

iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus <strong>Iran</strong> kommenden<br />

Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren.<br />

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