Iran-Embargo - CargoSoft GmbH
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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />
Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />
(Anhang III) sowie Schlüsseltechnologien im Energiebereich (Anhang VI). Die bislang in Anhang<br />
II aufgeführten Güter sind nunmehr mit einigen Änderungen in Anhang IV enthalten. Die Ausfuhr<br />
dieser Güter ist weiterhin genehmigungspflichtig.<br />
Artikel 2 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den<br />
Anhängen I, II und III aufgeführten Güter an diesen Empfängerkreis bzw. zur Verwendung im<br />
<strong>Iran</strong>. Anhang I beinhaltet Dual-Use Güter inklusive Software, während Anhang II insbesondere<br />
solche Güter beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder<br />
schwerem Wasser sowie der Entwicklung von Trägersystemen stehen. Des Weiteren verboten ist<br />
gemäß Artikel 8 der Verordnung der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der<br />
in Anhang VI gelisteten Güter. Erfasst von Anhang VI sind speziell Güter und Technologien für<br />
die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung<br />
von Erdgas. Altverträge in diesem Zusammenhang, daher Verträge vor Inkrafttreten der<br />
Verordnung bzw. des GASP-Beschlusses, genießen jedoch unter den Voraussetzungen des Artikel<br />
10 der Verordnung Bestandsschutz. Insoweit besteht jedoch eine Notifizierungspflicht gegenüber<br />
dem Zoll.<br />
Im Zusammenhang mit den in den Anhängen genannten Gütern sieht die <strong>Iran</strong>-<strong>Embargo</strong>-Verordnung<br />
noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die<br />
Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen<br />
(v.a. technische Hilfe und Brookering) untersagt und des Anhang IV genehmigungspflichtig.<br />
Für unverbindliche telefonische Auskünfte zu allgemeinen Fragen technischer Art, die sich auf die<br />
gegenüber <strong>Iran</strong> verhängten Sanktionen beziehen, wie zur Gütereinstufung bzw. Listung der Güter,<br />
können Sie sich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls unter folgender Telefonnummer an das<br />
BAFA wenden: +49 (0)6196 908-870.<br />
Der DSLV weist darauf hin, dass Pflicht zur Einordnung und Klassifizierung der zu exportierenden<br />
Waren nach Außenwirtschaftsrecht ureigenste Pflicht des Exporteurs ist.<br />
Übersicht:<br />
Es ist verboten, folgende Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen,<br />
Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in <strong>Iran</strong> zu verkaufen, zu liefern,<br />
weiterzugeben oder auszuführen:<br />
Sämtliche Dual-Use-Güter mit Ausnahme bestimmter Güter im Telekommunikationsbereich<br />
(Anhang I)<br />
Güter im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser<br />
sowie der Entwicklung von Trägersystemen (Anhang II)<br />
Güter zur internen Repression (Anhang III)<br />
Güter und Technologien für die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und<br />
Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung von Erdgas (Anhang VI)<br />
Anhang IV-Güter: Genehmigungspflicht<br />
Die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen<br />
(v. a. technische Hilfe und Brookering) ist untersagt.<br />
Verboten ist die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für<br />
Güter, deren Ausfuhr verboten ist.<br />
� Luftfracht in und aus <strong>Iran</strong>:<br />
Die <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung enthält keinerlei luftfrachtspezifische Verkehrsbeschränkungen.<br />
Auch sind keine Verbote oder Beschränkungen explizit gegen die <strong>Iran</strong> Air Cargo (die jetzt von<br />
Aban Air gehandelt wird) ersichtlich. Insoweit gelten für den Luftfrachtsektor nur die verkehrsträgerunabhängigen<br />
Maßnahmen, wie z.B. die Vorabanmeldepflicht.<br />
Der EU-Ratsbeschluss vom 26. Juli 2010 sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen<br />
Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von<br />
iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus <strong>Iran</strong> kommenden<br />
Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren.<br />
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