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Iran-Embargo - CargoSoft GmbH

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

Nullbescheid<br />

Ein Nullbescheid ist eine umfassende, rechtsverbindliche Bestätigung des BAFA, dass die<br />

Ausfuhr der Waren nicht verboten und nicht genehmigungspflichtig ist. Da das BAFA alle<br />

in Betracht kommenden Vorschriften (Dual use-VO, Kriegswaffenkontrollgesetz,<br />

AußenwirtschaftsVO, AntifolterVO) durchprüft, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu<br />

rechnen. Im Regelfall ist es der Exporteur, der einen förmlichen Antrag auf Erteilung<br />

eines Nullbescheids stellt, wenn Unsicherheiten bezüglich der Waren bestehen.<br />

Positive Auskunft<br />

Eine so genannte Positive Auskunft des BAFA ist die mildere und schnellere Variante<br />

eines Nullbescheids. Es genügt eine formlose Anfrage per Email oder Brief mit allen<br />

vorliegenden Informationen/Unterlagen zur Ware. Das BAFA erteilt dann entweder eine<br />

Positive Auskunft dahingehend, dass die Güter nicht erfasst sind und keine Verbote oder<br />

Genehmigungspflichten bestehen oder eine Negative Auskunft mit dem Hinweis auf ein<br />

Verbot bzw. Genehmigungspflicht.<br />

Diese Auskünfte sind aber nur eingeschränkt rechtsverbindlich und enthalten den Passus:<br />

„Aufgrund der geschilderten Informationslage teilen wir mit…“<br />

Spediteure sollten nur in seltenen Ausnahmefällen Nullbescheide beantragen oder Auskünfte<br />

einholen, da das BAFA anderenfalls hoffnungslos überlastet wäre. Bei ernsthaften Zweifeln an<br />

der Unbedenklichkeit der Ware könnten sie aber auf die Vorlage eines Nullbescheides bzw.<br />

einer Positiven Auskunft durch ihren Auftraggeber bestehen. Auch dies sollte die Ausnahme<br />

bleiben. Nach Auffassung des DSLV ist es in der Regel ausreichend, sich die als Anlage beigefügte<br />

Exportvollmacht unterzeichnen zu lassen.<br />

� Handlungsempfehlungen des DSLV für Speditions- und Logistikunternehmen:<br />

Abwicklung von <strong>Iran</strong>geschäften über eine zentrale Compliance-Stelle im Unternehmen<br />

Verwendung der vom DSLV empfohlenen Exportvollmacht (siehe Anlage)<br />

Güterbezogene <strong>Embargo</strong>verstöße ausschließen<br />

Überprüfung aller an einem Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen<br />

(soweit bekannt) anhand der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung<br />

(Blacklists Anhänge VII, VIII) und US-Listen<br />

Ist der Auftraggeber, Empfänger, Carrier, Subunternehmer etc. eine <strong>Iran</strong>ische Person,<br />

Organisation oder Einrichtung? (Überprüfung nur bei negativen Indizien erforderlich)<br />

Finanzsanktionen beachten (Melde-/Genehmigungspflicht)<br />

Bei Zweifeln:<br />

o Anfrage beim BAFA oder<br />

o Kontakt über den DSLV zum Bundesverfassungsschutz<br />

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