Iran-Embargo - CargoSoft GmbH
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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />
Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />
Nullbescheid<br />
Ein Nullbescheid ist eine umfassende, rechtsverbindliche Bestätigung des BAFA, dass die<br />
Ausfuhr der Waren nicht verboten und nicht genehmigungspflichtig ist. Da das BAFA alle<br />
in Betracht kommenden Vorschriften (Dual use-VO, Kriegswaffenkontrollgesetz,<br />
AußenwirtschaftsVO, AntifolterVO) durchprüft, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu<br />
rechnen. Im Regelfall ist es der Exporteur, der einen förmlichen Antrag auf Erteilung<br />
eines Nullbescheids stellt, wenn Unsicherheiten bezüglich der Waren bestehen.<br />
Positive Auskunft<br />
Eine so genannte Positive Auskunft des BAFA ist die mildere und schnellere Variante<br />
eines Nullbescheids. Es genügt eine formlose Anfrage per Email oder Brief mit allen<br />
vorliegenden Informationen/Unterlagen zur Ware. Das BAFA erteilt dann entweder eine<br />
Positive Auskunft dahingehend, dass die Güter nicht erfasst sind und keine Verbote oder<br />
Genehmigungspflichten bestehen oder eine Negative Auskunft mit dem Hinweis auf ein<br />
Verbot bzw. Genehmigungspflicht.<br />
Diese Auskünfte sind aber nur eingeschränkt rechtsverbindlich und enthalten den Passus:<br />
„Aufgrund der geschilderten Informationslage teilen wir mit…“<br />
Spediteure sollten nur in seltenen Ausnahmefällen Nullbescheide beantragen oder Auskünfte<br />
einholen, da das BAFA anderenfalls hoffnungslos überlastet wäre. Bei ernsthaften Zweifeln an<br />
der Unbedenklichkeit der Ware könnten sie aber auf die Vorlage eines Nullbescheides bzw.<br />
einer Positiven Auskunft durch ihren Auftraggeber bestehen. Auch dies sollte die Ausnahme<br />
bleiben. Nach Auffassung des DSLV ist es in der Regel ausreichend, sich die als Anlage beigefügte<br />
Exportvollmacht unterzeichnen zu lassen.<br />
� Handlungsempfehlungen des DSLV für Speditions- und Logistikunternehmen:<br />
Abwicklung von <strong>Iran</strong>geschäften über eine zentrale Compliance-Stelle im Unternehmen<br />
Verwendung der vom DSLV empfohlenen Exportvollmacht (siehe Anlage)<br />
Güterbezogene <strong>Embargo</strong>verstöße ausschließen<br />
Überprüfung aller an einem Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen<br />
(soweit bekannt) anhand der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung<br />
(Blacklists Anhänge VII, VIII) und US-Listen<br />
Ist der Auftraggeber, Empfänger, Carrier, Subunternehmer etc. eine <strong>Iran</strong>ische Person,<br />
Organisation oder Einrichtung? (Überprüfung nur bei negativen Indizien erforderlich)<br />
Finanzsanktionen beachten (Melde-/Genehmigungspflicht)<br />
Bei Zweifeln:<br />
o Anfrage beim BAFA oder<br />
o Kontakt über den DSLV zum Bundesverfassungsschutz<br />
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