Iran-Embargo - CargoSoft GmbH
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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />
Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />
In Absatz 12 der Erwägungsgründe der Verordnung ist klargestellt, dass das Einreichen erforderlicher<br />
Dokumente (z.B. Konnossemente, Akkreditive) bei einer gelisteten Bank zum Zweck des<br />
abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,<br />
um Zahlungen auszulösen, kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne der Verordnung<br />
darstellt, wenn die zugrunde liegenden Verträge vor Listung der Bank geschlossen wurden.<br />
� Versicherungsverbot<br />
Artikel 26 der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung verbietet unter anderem die Bereitstellung von Versicherungen<br />
und Rückversicherungen an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen<br />
(natürliche Personen sind ausgenommen). Hierunter fällt auch das Bereitstellen von Transportversicherungen.<br />
Die Definition des Begriffs „Bereitstellung“ ist strittig. Es scheint sich abzuzeichnen, dass das<br />
Bundeswirtschaftsministerium eine weite Auslegung dahingehend vornehmen wird, dass das<br />
Versicherungsverbot nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Begünstigten umfassen<br />
wird.<br />
Diese Problematik sollte aber in den meisten Fällen unerheblich sein, da aus den Konsulats- und<br />
Mustervorschriften für den <strong>Iran</strong> hervorgeht, dass bei Importen in den <strong>Iran</strong> die Transportversicherung<br />
durch eine iranische Gesellschaft abgeschlossen werden muss. Dies gilt für alle<br />
Verkehrsträger.<br />
� Wegfall mündlicher und konkludenter Zollanmeldungen für gewerbliche<br />
<strong>Iran</strong>sendungen<br />
Das Bundesfinanzministerium hat per Erlass, veröffentlicht in VSF N 60 vom 18. November 2010,<br />
darauf hingewiesen, dass mündliche und konkludente Ausfuhranmeldungen für gewerbliche Ausfuhrsendungen<br />
in den <strong>Iran</strong> seit dem 1. Dezember 2010 nicht mehr zulässig sind, da es sich bei den<br />
Verkehrsbeschränkungen des Artikels 27 Absätze 2 bis 5 der neuen <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung um<br />
„sonstige besondere Förmlichkeiten“ im Sinne des Artikels 235 ZK-DVO handelt.<br />
� Förmliche Ausfuhranmeldungen auch für kommerzielle Brief- und Paketsendungen in den<br />
<strong>Iran</strong> erforderlich<br />
Das Bundesfinanzministerium hat am 17. Dezember 2010 ergänzend klargestellt, dass die<br />
Verpflichtung zur elektronischen Ausfuhranmeldung auch für Postsendungen (Briefe und Pakete)<br />
in den <strong>Iran</strong> gilt, die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten und von der<br />
Deutschen Post AG befördert werden; die Vereinfachungen für den Postverkehr gemäß Artikel<br />
237 ZK-DVO gelten insoweit nicht.<br />
Gleiches gilt für kommerzielle Brief- und Dokumentensendungen, die von Kurier-, Express- oder<br />
Paketdienstleistern in den <strong>Iran</strong> befördert werden:<br />
„Werden Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente mit der Deutschen Post AG oder durch<br />
(sonstige) Kurier-, Express- oder Paketdienste befördert, besteht für derartige gewerbliche Sendungen<br />
ebenfalls die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer (förmlicher) Ausfuhranmeldungen.<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende<br />
Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:<br />
- "Baupläne und -zeichnungen für Maschine zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],<br />
- "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],<br />
- "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 00 00 oder 4901 99 00],<br />
- "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt<br />
werden" [WN: 4901 10 00]“.“<br />
� Haftung bei <strong>Embargo</strong>verstößen<br />
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