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Iran-Embargo - CargoSoft GmbH

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

In Absatz 12 der Erwägungsgründe der Verordnung ist klargestellt, dass das Einreichen erforderlicher<br />

Dokumente (z.B. Konnossemente, Akkreditive) bei einer gelisteten Bank zum Zweck des<br />

abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,<br />

um Zahlungen auszulösen, kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne der Verordnung<br />

darstellt, wenn die zugrunde liegenden Verträge vor Listung der Bank geschlossen wurden.<br />

� Versicherungsverbot<br />

Artikel 26 der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung verbietet unter anderem die Bereitstellung von Versicherungen<br />

und Rückversicherungen an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen<br />

(natürliche Personen sind ausgenommen). Hierunter fällt auch das Bereitstellen von Transportversicherungen.<br />

Die Definition des Begriffs „Bereitstellung“ ist strittig. Es scheint sich abzuzeichnen, dass das<br />

Bundeswirtschaftsministerium eine weite Auslegung dahingehend vornehmen wird, dass das<br />

Versicherungsverbot nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Begünstigten umfassen<br />

wird.<br />

Diese Problematik sollte aber in den meisten Fällen unerheblich sein, da aus den Konsulats- und<br />

Mustervorschriften für den <strong>Iran</strong> hervorgeht, dass bei Importen in den <strong>Iran</strong> die Transportversicherung<br />

durch eine iranische Gesellschaft abgeschlossen werden muss. Dies gilt für alle<br />

Verkehrsträger.<br />

� Wegfall mündlicher und konkludenter Zollanmeldungen für gewerbliche<br />

<strong>Iran</strong>sendungen<br />

Das Bundesfinanzministerium hat per Erlass, veröffentlicht in VSF N 60 vom 18. November 2010,<br />

darauf hingewiesen, dass mündliche und konkludente Ausfuhranmeldungen für gewerbliche Ausfuhrsendungen<br />

in den <strong>Iran</strong> seit dem 1. Dezember 2010 nicht mehr zulässig sind, da es sich bei den<br />

Verkehrsbeschränkungen des Artikels 27 Absätze 2 bis 5 der neuen <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung um<br />

„sonstige besondere Förmlichkeiten“ im Sinne des Artikels 235 ZK-DVO handelt.<br />

� Förmliche Ausfuhranmeldungen auch für kommerzielle Brief- und Paketsendungen in den<br />

<strong>Iran</strong> erforderlich<br />

Das Bundesfinanzministerium hat am 17. Dezember 2010 ergänzend klargestellt, dass die<br />

Verpflichtung zur elektronischen Ausfuhranmeldung auch für Postsendungen (Briefe und Pakete)<br />

in den <strong>Iran</strong> gilt, die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten und von der<br />

Deutschen Post AG befördert werden; die Vereinfachungen für den Postverkehr gemäß Artikel<br />

237 ZK-DVO gelten insoweit nicht.<br />

Gleiches gilt für kommerzielle Brief- und Dokumentensendungen, die von Kurier-, Express- oder<br />

Paketdienstleistern in den <strong>Iran</strong> befördert werden:<br />

„Werden Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente mit der Deutschen Post AG oder durch<br />

(sonstige) Kurier-, Express- oder Paketdienste befördert, besteht für derartige gewerbliche Sendungen<br />

ebenfalls die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer (förmlicher) Ausfuhranmeldungen.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende<br />

Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:<br />

- "Baupläne und -zeichnungen für Maschine zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],<br />

- "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],<br />

- "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 00 00 oder 4901 99 00],<br />

- "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt<br />

werden" [WN: 4901 10 00]“.“<br />

� Haftung bei <strong>Embargo</strong>verstößen<br />

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