Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau
Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau
Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
RS <strong>01</strong>/<strong>11</strong> - FG<strong>Bau</strong> Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG<strong>Bau</strong> gestattet - 6 -<br />
_____________________________________________________________________________________________________<br />
Sozialversicherungsrechengrößen<br />
(Ost)in Euro<br />
Monat Jahr<br />
Beitragsbemessungsgrenze:<br />
allgemeine Rentenversicherung<br />
4.800 57.600<br />
knappschaftl. Rentenversicherung<br />
5.900 70.800<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
4.800 57.600<br />
Kranken- u. Pflegeversicherung<br />
3.712,50 44.550<br />
Versicherungspflichtgrenze:<br />
Kranken- u. Pflegeversicherung<br />
4.125 49.500<br />
Bezugsgröße in der Sozialversicherung<br />
2.240 <strong>26.</strong>880<br />
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/<br />
Jahr in der Rentenversicherung:<br />
30.268 Euro<br />
d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung beträgt<br />
ab dem 1. <strong>Januar</strong> 2<strong>01</strong>1 weiterhin<br />
79,60 Euro.<br />
e) Gleitzonenfaktor 2<strong>01</strong>1<br />
Ab dem 1. <strong>Januar</strong> 2<strong>01</strong>1 gilt für<br />
Beschäftigte in der Gleitzone<br />
(400,<strong>01</strong> bis 800,00 Euro Entgelt<br />
im Monat) der neue Gleitzonenfaktor<br />
0,7435.<br />
f) Sachbezugswerte 2<strong>01</strong>1<br />
Das Bundesministerium für Arbeit<br />
und Soziales hat jährlich den Wert<br />
der Sachbezüge nach dem tatsächlichen<br />
Verkehrswert im Voraus<br />
anzupassen und dabei eine<br />
möglichst weitgehende Übereinstimmung<br />
mit den Regelungen<br />
des Steuerrechts sicherzustellen.<br />
Die Werte für Verpflegung und<br />
Unterkunft werden daher jährlich<br />
an die Entwicklung der Verbraucherpreise<br />
angepasst.<br />
Der Verbraucherpreisindex für<br />
Verpflegung ist im maßgeblichen<br />
Zeitraum von Juni 2009 bis Juni<br />
2<strong>01</strong>0 um 0,9 Prozentpunkte und<br />
für Unterkunft oder Mieten um 1,1<br />
Prozentpunkte gestiegen.<br />
Auf dieser Grundlage wurden die<br />
Monatswerte für die Verpflegung<br />
für 2<strong>01</strong>1 von 215 auf 217 Euro<br />
und der Wert für Unterkunft oder<br />
Mieten von 204 auf 206 Euro angehoben.“<br />
(Kra)<br />
05) Arbeitslosenversicherung<br />
ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1<br />
Mit Wirkung zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 wurde<br />
der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung<br />
von 2,8 % wieder auf<br />
3,0 % angehoben.<br />
Wir bitten um Beachtung!<br />
(Kra)<br />
06) Arbeitgeberzuschuss zur<br />
privaten Krankenversicherung<br />
Mit Wirkung zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 wurde<br />
der aktuelle Beitragssatz in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
von 14,9 % auf 15,5 % angehoben.<br />
Dies hat Auswirkungen auf<br />
den Arbeitgeberzuschuss zur privaten<br />
Krankenversicherung. Unter<br />
Berücksichtigung des zusätzlichen<br />
Arbeitnehmeranteils von 0,9 %<br />
ergibt sich folgende Berechnung<br />
für den Höchstzuschuss:<br />
15,5 % (aktueller Beitragssatz)<br />
abzüglich 0,9 % (zusätzlicher Arbeitnehmeranteil)<br />
= 14,6 % : 2 =<br />
7,3 % x 3.712,50 € (BBG) =<br />
271,<strong>01</strong> € Höchstzuschuss<br />
Darüber hinaus ist der Höchstzuschuss<br />
begrenzt auf die Hälfte<br />
desjenigen Betrages, den der<br />
Beschäftigte tatsächlich für seine<br />
private Krankenversicherung aufwendet.<br />
Wir bitten um Beachtung!<br />
(Kra)<br />
07) Hauptunternehmerhaftung<br />
in der Insolvenz<br />
Mit <strong>Rundschreiben</strong> 06/10 haben<br />
wir über die divergierende Rechtsprechung<br />
verschiedener Landesarbeitsgerichte<br />
zur Haftung eines<br />
Hauptunternehmers, für das durch<br />
die Bundesagentur für Arbeit bezahlte<br />
Insolvenzgeld, berichtet.<br />
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht<br />
in gleich 4 Fällen entschieden,<br />
dass die Bundesagentur für<br />
Arbeit einen Hauptunternehmer<br />
nicht für das von ihr verauslagte<br />
Insolvenzausfallgeld im Rahmen<br />
der Bürgenhaftung in Anspruch<br />
nehmen kann.<br />
Hintergrund:<br />
In den letzten 3 Monaten vor Insolvenzeröffnung<br />
eines Nachunternehmers<br />
erhält der Arbeitnehmer<br />
häufig keinen Lohn mehr. Die<br />
nicht gezahlten Löhne werden<br />
über das Insolvenzgeldumlageverfahren<br />
abgesichert. Das Insolvenzausfallgeld<br />
wird von der<br />
Agentur für Arbeit an den Arbeitnehmer<br />
entrichtet. Im Gegenzug<br />
gehen gemäß § 187 SGB III die<br />
Ansprüche des Arbeitnehmers auf<br />
das Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur<br />
für Arbeit über.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit hat<br />
bisher die Ansicht vertreten, dass<br />
die Nichtzahlung des Lohnes<br />
durch den Nachunternehmer einen<br />
Verstoß gegen den TV Mindestlohn<br />
darstelle und damit auch<br />
die Ansprüche des Arbeitnehmers<br />
nach § 14 AEntG gegen den<br />
Hauptunternehmer auf die Bundesagentur<br />
für Arbeit übergingen.<br />
Die Wirtschaftsverbände haben<br />
diese Ansicht abgelehnt, da es im<br />
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />
nicht Sinn und Zweck war,<br />
die Bundesagentur für Arbeit in<br />
den Schutzzweck des § 14 AEntG<br />
mit einzubeziehen.