08.01.2013 Aufrufe

Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau

Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau

Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RS <strong>01</strong>/<strong>11</strong> - FG<strong>Bau</strong> Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG<strong>Bau</strong> gestattet - 6 -<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Sozialversicherungsrechengrößen<br />

(Ost)in Euro<br />

Monat Jahr<br />

Beitragsbemessungsgrenze:<br />

allgemeine Rentenversicherung<br />

4.800 57.600<br />

knappschaftl. Rentenversicherung<br />

5.900 70.800<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

4.800 57.600<br />

Kranken- u. Pflegeversicherung<br />

3.712,50 44.550<br />

Versicherungspflichtgrenze:<br />

Kranken- u. Pflegeversicherung<br />

4.125 49.500<br />

Bezugsgröße in der Sozialversicherung<br />

2.240 <strong>26.</strong>880<br />

Vorläufiges Durchschnittsentgelt/<br />

Jahr in der Rentenversicherung:<br />

30.268 Euro<br />

d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung beträgt<br />

ab dem 1. <strong>Januar</strong> 2<strong>01</strong>1 weiterhin<br />

79,60 Euro.<br />

e) Gleitzonenfaktor 2<strong>01</strong>1<br />

Ab dem 1. <strong>Januar</strong> 2<strong>01</strong>1 gilt für<br />

Beschäftigte in der Gleitzone<br />

(400,<strong>01</strong> bis 800,00 Euro Entgelt<br />

im Monat) der neue Gleitzonenfaktor<br />

0,7435.<br />

f) Sachbezugswerte 2<strong>01</strong>1<br />

Das Bundesministerium für Arbeit<br />

und Soziales hat jährlich den Wert<br />

der Sachbezüge nach dem tatsächlichen<br />

Verkehrswert im Voraus<br />

anzupassen und dabei eine<br />

möglichst weitgehende Übereinstimmung<br />

mit den Regelungen<br />

des Steuerrechts sicherzustellen.<br />

Die Werte für Verpflegung und<br />

Unterkunft werden daher jährlich<br />

an die Entwicklung der Verbraucherpreise<br />

angepasst.<br />

Der Verbraucherpreisindex für<br />

Verpflegung ist im maßgeblichen<br />

Zeitraum von Juni 2009 bis Juni<br />

2<strong>01</strong>0 um 0,9 Prozentpunkte und<br />

für Unterkunft oder Mieten um 1,1<br />

Prozentpunkte gestiegen.<br />

Auf dieser Grundlage wurden die<br />

Monatswerte für die Verpflegung<br />

für 2<strong>01</strong>1 von 215 auf 217 Euro<br />

und der Wert für Unterkunft oder<br />

Mieten von 204 auf 206 Euro angehoben.“<br />

(Kra)<br />

05) Arbeitslosenversicherung<br />

ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1<br />

Mit Wirkung zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 wurde<br />

der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung<br />

von 2,8 % wieder auf<br />

3,0 % angehoben.<br />

Wir bitten um Beachtung!<br />

(Kra)<br />

06) Arbeitgeberzuschuss zur<br />

privaten Krankenversicherung<br />

Mit Wirkung zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 wurde<br />

der aktuelle Beitragssatz in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

von 14,9 % auf 15,5 % angehoben.<br />

Dies hat Auswirkungen auf<br />

den Arbeitgeberzuschuss zur privaten<br />

Krankenversicherung. Unter<br />

Berücksichtigung des zusätzlichen<br />

Arbeitnehmeranteils von 0,9 %<br />

ergibt sich folgende Berechnung<br />

für den Höchstzuschuss:<br />

15,5 % (aktueller Beitragssatz)<br />

abzüglich 0,9 % (zusätzlicher Arbeitnehmeranteil)<br />

= 14,6 % : 2 =<br />

7,3 % x 3.712,50 € (BBG) =<br />

271,<strong>01</strong> € Höchstzuschuss<br />

Darüber hinaus ist der Höchstzuschuss<br />

begrenzt auf die Hälfte<br />

desjenigen Betrages, den der<br />

Beschäftigte tatsächlich für seine<br />

private Krankenversicherung aufwendet.<br />

Wir bitten um Beachtung!<br />

(Kra)<br />

07) Hauptunternehmerhaftung<br />

in der Insolvenz<br />

Mit <strong>Rundschreiben</strong> 06/10 haben<br />

wir über die divergierende Rechtsprechung<br />

verschiedener Landesarbeitsgerichte<br />

zur Haftung eines<br />

Hauptunternehmers, für das durch<br />

die Bundesagentur für Arbeit bezahlte<br />

Insolvenzgeld, berichtet.<br />

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht<br />

in gleich 4 Fällen entschieden,<br />

dass die Bundesagentur für<br />

Arbeit einen Hauptunternehmer<br />

nicht für das von ihr verauslagte<br />

Insolvenzausfallgeld im Rahmen<br />

der Bürgenhaftung in Anspruch<br />

nehmen kann.<br />

Hintergrund:<br />

In den letzten 3 Monaten vor Insolvenzeröffnung<br />

eines Nachunternehmers<br />

erhält der Arbeitnehmer<br />

häufig keinen Lohn mehr. Die<br />

nicht gezahlten Löhne werden<br />

über das Insolvenzgeldumlageverfahren<br />

abgesichert. Das Insolvenzausfallgeld<br />

wird von der<br />

Agentur für Arbeit an den Arbeitnehmer<br />

entrichtet. Im Gegenzug<br />

gehen gemäß § 187 SGB III die<br />

Ansprüche des Arbeitnehmers auf<br />

das Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur<br />

für Arbeit über.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit hat<br />

bisher die Ansicht vertreten, dass<br />

die Nichtzahlung des Lohnes<br />

durch den Nachunternehmer einen<br />

Verstoß gegen den TV Mindestlohn<br />

darstelle und damit auch<br />

die Ansprüche des Arbeitnehmers<br />

nach § 14 AEntG gegen den<br />

Hauptunternehmer auf die Bundesagentur<br />

für Arbeit übergingen.<br />

Die Wirtschaftsverbände haben<br />

diese Ansicht abgelehnt, da es im<br />

Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />

nicht Sinn und Zweck war,<br />

die Bundesagentur für Arbeit in<br />

den Schutzzweck des § 14 AEntG<br />

mit einzubeziehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!