Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau
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RS <strong>01</strong>/<strong>11</strong> - FG<strong>Bau</strong> Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG<strong>Bau</strong> gestattet - 8 -<br />
_____________________________________________________________________________________________________<br />
beseitigungsleistungen vornimmt<br />
und diese abgenommen werden,<br />
beginnt mit der Abnahme die neue<br />
Gewährleistungsfrist des § 13<br />
Abs. 5 VOB/B.<br />
In dem entschiedenen Fall haben<br />
der Auftraggeber und das ausführende<br />
Unternehmen am<br />
27.05.1991 eine Abnahme durchgeführt.<br />
Am <strong>11</strong>.<strong>01</strong>.1994 erfolgte<br />
eine schriftliche Mängelrüge durch<br />
den Auftraggeber. Am <strong>11</strong>.<strong>01</strong>.1998<br />
zeigt der Unternehmer die Mängelbeseitigung<br />
/ Erledigungsmitteilung<br />
dem Auftraggeber an. Am<br />
27.03.2000 erfolgt wieder eine<br />
Mängelrüge durch den Auftraggeber.<br />
Am 30.<strong>11</strong>.2000 lehnt der Unternehmer<br />
die Mängelbeseitigung<br />
endgültig ab. Der Auftraggeber<br />
beantragt mit Datum vom<br />
21.06.20<strong>01</strong> ein Beweissicherungsverfahren.<br />
In dem entschiedenen Fall stellte<br />
sich die Frage, ob das selbständige<br />
Beweisverfahren aufgrund der<br />
Verjährung bereits abgewiesen<br />
werden sollte. Der BGH stellt sich<br />
auf die Seite des Auftraggebers<br />
und erklärt, dass ungeachtet der<br />
Tatsache, dass das <strong>Bau</strong>werk bereits<br />
vor mehr als zehn Jahren<br />
abgenommen worden war, die<br />
Verjährung nicht eingetreten ist.<br />
Im Unterschied zum BGB-<br />
<strong>Bau</strong>vertrag ist für die Beendigung<br />
der Hemmung der Verjährung<br />
nach Mängelbeseitigung bei einem<br />
VOB/B-<strong>Bau</strong>vertrag eine Abnahme<br />
oder aber ein so genannter<br />
Abnahmeersatz (Aufforderung mit<br />
Fristsetzung zur Abnahme unter<br />
Hinweis auf die Abnahmefiktion)<br />
erforderlich. Die alleinige Fertigstellungsanzeige<br />
des Unternehmers<br />
reicht nicht aus. Mit der Abnahme<br />
der Mängelbeseitigungsleistung<br />
gelten die neuen Verjährungsfristen<br />
des § 13 Abs. 5 VOB<br />
von zwei Jahren. Der BGH stellt<br />
ausdrücklich klar, dass die gesetzlichen<br />
Regelungen des BGB (§<br />
639 BGB a.F. bzw. § 203 BGB<br />
n.F.), die nach der Durchführung<br />
von Mängelbeseitigungsleistungen<br />
für die Beendigung der Hem-<br />
mungswirkung der Verjährung<br />
keine ausdrückliche Abnahme<br />
vorsehen, insoweit nicht gelten.<br />
Praxishinweis:<br />
Es wird bei der Vereinbarung von<br />
VOB/B-Verträgen häufig übersehen,<br />
dass der Auftraggeber im<br />
Hinblick auf mögliche Gewährleistungsfälle<br />
den ausführenden Unternehmer<br />
einfacher und länger in<br />
Anspruch nehmen kann. Dabei ist<br />
zum einen die bloße Mängelanzeige<br />
des Auftraggebers zu benennen.<br />
Durch die Mängelrüge<br />
gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2<br />
VOB/B wird die Verjährungsfrist<br />
grundsätzlich gehemmt. Zusätzlich<br />
muss der Unternehmer darauf<br />
dringen, dass die Beseitigung des<br />
Mangels abgenommen wird und<br />
wenn er das nicht erreichen kann,<br />
durch Fristsetzung eine fiktive<br />
Abnahme erzielen. Wird das versäumt,<br />
ist im Zweifel die Verjährung<br />
für den angezeigten Mangel<br />
weiterhin gehemmt, so dass der<br />
Unternehmer wie im o.g. Fall auch<br />
noch zehn Jahre nach der ersten<br />
Abnahme durch den Auftraggeber<br />
in Anspruch genommen werden<br />
kann.<br />
Zu beachten ist weiterhin, dass in<br />
der Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmengrundsätzlich<br />
ein Anerkenntnis zu sehen ist,<br />
was zu einem Neubeginn der vollen<br />
Verjährungsfrist führt (§ 212<br />
BGB).<br />
(R)<br />
10) Mangel der automatischen<br />
Rollladenanlage<br />
bei Blockierung durch<br />
Schnee und Eis?<br />
Der BGH hat mit Beschluss vom<br />
25.<strong>01</strong>.2007 (Gz.: VII ZR 41/06)<br />
festgestellt, dass bei elektrischen<br />
Außenrollläden von Wohndachfenstern,<br />
die bei Frost blockieren,<br />
ein Mangel der Anlage vorliegen<br />
kann, es sei denn, die Vertragspartner<br />
haben bei Einbau der Anlage<br />
vereinbart, dass sich die zum<br />
Blockierschutz eingebauten Mikroschalter<br />
bei Frost zur Vermeidung<br />
von Beschädigungen nicht<br />
automatisch abschalten.<br />
In dem entschiedenen Fall rügt<br />
der Auftraggeber die mangelhafte<br />
Ausführung der Wohndachfenster,<br />
da im Winter die Lamellen einfrieren,<br />
der Elektromotor jedoch weiter<br />
läuft und deshalb die Zugbänder<br />
reißen. Der Auftraggeber<br />
rechnet mit dem Restwerklohnanspruch<br />
des Unternehmers auf. Da<br />
der gerichtlich bestellte Sachverständige<br />
keinen Mangel an der<br />
Anlage erkennen konnte, gab das<br />
Landgericht der Werklohnklage<br />
des Unternehmers ohne Abzug<br />
statt. Selbst das Oberlandesgericht<br />
Koblenz hat sich mit anderer<br />
Begründung auf die Seite des<br />
Unternehmers gestellt. Erst der<br />
BGH hebt die Entscheidung auf<br />
und verweist sie zurück an das<br />
Oberlandesgericht Koblenz mit<br />
der Auflage zu prüfen, ob die fehlende<br />
Funktionstauglichkeit der<br />
Anlage ein Mangel im Sinne von<br />
§ 633 Abs. 1 BGB a.F. ist.<br />
Ein Mangel würde vorliegen, wenn<br />
die Anlage nicht die Beschaffenheit<br />
aufweist, die für den vertraglich<br />
vorausgesetzten oder gewöhnlichen<br />
Gebrauch erforderlich<br />
ist. Das Unternehmen schuldet<br />
grundsätzlich ein funktionstaugliches<br />
und zweckentsprechendes<br />
Werk. Der BGH stellt ausdrücklich<br />
klar, dass die Beurteilung des<br />
gerichtlichen Sachverständigen,<br />
es liege kein Mangel vor, nicht<br />
allein Grundlage für die richterliche<br />
Entscheidung sein kann. Der<br />
Sachverständige würde lediglich<br />
den Zustand der Anlage beschreiben.<br />
Entscheidend in diesem Fall<br />
sei allerdings, was die Parteien<br />
zur Beschaffenheit der Anlage<br />
vereinbart haben.<br />
Aus dem Urteil des Oberlandesgericht<br />
Koblenz würde sich nicht<br />
ergeben, dass die Vertragspartner<br />
vereinbart haben, dass der Einbau