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Rundschreiben 01/11 26. Januar 2011 - Fachgemeinschaft Bau

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RS <strong>01</strong>/<strong>11</strong> - FG<strong>Bau</strong> Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG<strong>Bau</strong> gestattet - 8 -<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

beseitigungsleistungen vornimmt<br />

und diese abgenommen werden,<br />

beginnt mit der Abnahme die neue<br />

Gewährleistungsfrist des § 13<br />

Abs. 5 VOB/B.<br />

In dem entschiedenen Fall haben<br />

der Auftraggeber und das ausführende<br />

Unternehmen am<br />

27.05.1991 eine Abnahme durchgeführt.<br />

Am <strong>11</strong>.<strong>01</strong>.1994 erfolgte<br />

eine schriftliche Mängelrüge durch<br />

den Auftraggeber. Am <strong>11</strong>.<strong>01</strong>.1998<br />

zeigt der Unternehmer die Mängelbeseitigung<br />

/ Erledigungsmitteilung<br />

dem Auftraggeber an. Am<br />

27.03.2000 erfolgt wieder eine<br />

Mängelrüge durch den Auftraggeber.<br />

Am 30.<strong>11</strong>.2000 lehnt der Unternehmer<br />

die Mängelbeseitigung<br />

endgültig ab. Der Auftraggeber<br />

beantragt mit Datum vom<br />

21.06.20<strong>01</strong> ein Beweissicherungsverfahren.<br />

In dem entschiedenen Fall stellte<br />

sich die Frage, ob das selbständige<br />

Beweisverfahren aufgrund der<br />

Verjährung bereits abgewiesen<br />

werden sollte. Der BGH stellt sich<br />

auf die Seite des Auftraggebers<br />

und erklärt, dass ungeachtet der<br />

Tatsache, dass das <strong>Bau</strong>werk bereits<br />

vor mehr als zehn Jahren<br />

abgenommen worden war, die<br />

Verjährung nicht eingetreten ist.<br />

Im Unterschied zum BGB-<br />

<strong>Bau</strong>vertrag ist für die Beendigung<br />

der Hemmung der Verjährung<br />

nach Mängelbeseitigung bei einem<br />

VOB/B-<strong>Bau</strong>vertrag eine Abnahme<br />

oder aber ein so genannter<br />

Abnahmeersatz (Aufforderung mit<br />

Fristsetzung zur Abnahme unter<br />

Hinweis auf die Abnahmefiktion)<br />

erforderlich. Die alleinige Fertigstellungsanzeige<br />

des Unternehmers<br />

reicht nicht aus. Mit der Abnahme<br />

der Mängelbeseitigungsleistung<br />

gelten die neuen Verjährungsfristen<br />

des § 13 Abs. 5 VOB<br />

von zwei Jahren. Der BGH stellt<br />

ausdrücklich klar, dass die gesetzlichen<br />

Regelungen des BGB (§<br />

639 BGB a.F. bzw. § 203 BGB<br />

n.F.), die nach der Durchführung<br />

von Mängelbeseitigungsleistungen<br />

für die Beendigung der Hem-<br />

mungswirkung der Verjährung<br />

keine ausdrückliche Abnahme<br />

vorsehen, insoweit nicht gelten.<br />

Praxishinweis:<br />

Es wird bei der Vereinbarung von<br />

VOB/B-Verträgen häufig übersehen,<br />

dass der Auftraggeber im<br />

Hinblick auf mögliche Gewährleistungsfälle<br />

den ausführenden Unternehmer<br />

einfacher und länger in<br />

Anspruch nehmen kann. Dabei ist<br />

zum einen die bloße Mängelanzeige<br />

des Auftraggebers zu benennen.<br />

Durch die Mängelrüge<br />

gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2<br />

VOB/B wird die Verjährungsfrist<br />

grundsätzlich gehemmt. Zusätzlich<br />

muss der Unternehmer darauf<br />

dringen, dass die Beseitigung des<br />

Mangels abgenommen wird und<br />

wenn er das nicht erreichen kann,<br />

durch Fristsetzung eine fiktive<br />

Abnahme erzielen. Wird das versäumt,<br />

ist im Zweifel die Verjährung<br />

für den angezeigten Mangel<br />

weiterhin gehemmt, so dass der<br />

Unternehmer wie im o.g. Fall auch<br />

noch zehn Jahre nach der ersten<br />

Abnahme durch den Auftraggeber<br />

in Anspruch genommen werden<br />

kann.<br />

Zu beachten ist weiterhin, dass in<br />

der Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmengrundsätzlich<br />

ein Anerkenntnis zu sehen ist,<br />

was zu einem Neubeginn der vollen<br />

Verjährungsfrist führt (§ 212<br />

BGB).<br />

(R)<br />

10) Mangel der automatischen<br />

Rollladenanlage<br />

bei Blockierung durch<br />

Schnee und Eis?<br />

Der BGH hat mit Beschluss vom<br />

25.<strong>01</strong>.2007 (Gz.: VII ZR 41/06)<br />

festgestellt, dass bei elektrischen<br />

Außenrollläden von Wohndachfenstern,<br />

die bei Frost blockieren,<br />

ein Mangel der Anlage vorliegen<br />

kann, es sei denn, die Vertragspartner<br />

haben bei Einbau der Anlage<br />

vereinbart, dass sich die zum<br />

Blockierschutz eingebauten Mikroschalter<br />

bei Frost zur Vermeidung<br />

von Beschädigungen nicht<br />

automatisch abschalten.<br />

In dem entschiedenen Fall rügt<br />

der Auftraggeber die mangelhafte<br />

Ausführung der Wohndachfenster,<br />

da im Winter die Lamellen einfrieren,<br />

der Elektromotor jedoch weiter<br />

läuft und deshalb die Zugbänder<br />

reißen. Der Auftraggeber<br />

rechnet mit dem Restwerklohnanspruch<br />

des Unternehmers auf. Da<br />

der gerichtlich bestellte Sachverständige<br />

keinen Mangel an der<br />

Anlage erkennen konnte, gab das<br />

Landgericht der Werklohnklage<br />

des Unternehmers ohne Abzug<br />

statt. Selbst das Oberlandesgericht<br />

Koblenz hat sich mit anderer<br />

Begründung auf die Seite des<br />

Unternehmers gestellt. Erst der<br />

BGH hebt die Entscheidung auf<br />

und verweist sie zurück an das<br />

Oberlandesgericht Koblenz mit<br />

der Auflage zu prüfen, ob die fehlende<br />

Funktionstauglichkeit der<br />

Anlage ein Mangel im Sinne von<br />

§ 633 Abs. 1 BGB a.F. ist.<br />

Ein Mangel würde vorliegen, wenn<br />

die Anlage nicht die Beschaffenheit<br />

aufweist, die für den vertraglich<br />

vorausgesetzten oder gewöhnlichen<br />

Gebrauch erforderlich<br />

ist. Das Unternehmen schuldet<br />

grundsätzlich ein funktionstaugliches<br />

und zweckentsprechendes<br />

Werk. Der BGH stellt ausdrücklich<br />

klar, dass die Beurteilung des<br />

gerichtlichen Sachverständigen,<br />

es liege kein Mangel vor, nicht<br />

allein Grundlage für die richterliche<br />

Entscheidung sein kann. Der<br />

Sachverständige würde lediglich<br />

den Zustand der Anlage beschreiben.<br />

Entscheidend in diesem Fall<br />

sei allerdings, was die Parteien<br />

zur Beschaffenheit der Anlage<br />

vereinbart haben.<br />

Aus dem Urteil des Oberlandesgericht<br />

Koblenz würde sich nicht<br />

ergeben, dass die Vertragspartner<br />

vereinbart haben, dass der Einbau

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