GmbH - Europa-Lehrmittel
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A<br />
64 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 5,<br />
§ 7 (2),<br />
§ 7 (3)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 14,<br />
§ 15 (1),<br />
§ 15 (3)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 13 (2)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 1,<br />
§ 2,<br />
§ 11 (2)<br />
Die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann unterschiedlich hoch sein. Sie<br />
muss aber für jeden Gesellschafters mindestens 100 EUR betragen. Vor der Anmeldung<br />
zur Eintragung ins Handelsregister sind Sacheinlagen in vollem Umfang zu leisten. Bareinlagen<br />
müssen mindestens zu einem Viertel geleistet werden. Gleichzeitig muss die<br />
Summe der geleisteten Einlagen zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals<br />
von 25 000 EUR – also 12 500 EUR – betragen. Mit diesem Betrag<br />
lässt sich im Fall einer Bargründung (d. h. bei der Gründung werden nur Geldeinlagen<br />
und keine Sacheinlagen geleistet) bereits eine <strong>GmbH</strong> gründen. Bei einem Stammkapital<br />
von mehr als 50 000 EUR reicht dieser Betrag von 12 500 EUR allerdings nicht mehr<br />
aus, da bei Bareinlagen jeder Gesellschafter mindestens 25 % auf seine Stammeinlage<br />
geleistet haben muss (12 500 EUR = 25 % von 50 000 EUR).<br />
Der Geschäftsanteil verkörpert ein Mitgliedschaftsrecht und damit die Beteiligung eines Gesellschafters<br />
am tatsächlichen Reinvermögen (= tatsächliches Vermögen abzüglich tatsächliche<br />
Schulden) und nicht nur an dem in der Bilanz ausgewiesenen Stammkapital einer <strong>GmbH</strong>.<br />
Die Höhe des Geschäftsanteils bestimmt sich nach dem Betrag der von einem Gesellschafter<br />
übernommenen Stammeinlage. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stammeinlage bereits<br />
voll einbezahlt ist oder nicht. Will ein Gesellschafter seine Beteiligung aufgeben, so kann er<br />
seinen Geschäftsanteil verkaufen. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden.<br />
Stammeinlagen und Geschäftsanteile bei einer <strong>GmbH</strong><br />
Dirk Biehler und Guntram Leisinger sind an der Biehler <strong>GmbH</strong> wie folgt beteiligt:<br />
Stammeinlage Biehler: 20 000 EUR, Stammeinlage Leisinger 50 000 EUR. Durch teilweisen<br />
Verzicht auf Gewinnausschüttungen ist das tatsächliche Eigenkapital der Biehler <strong>GmbH</strong> zwischenzeitlich<br />
auf insgesamt 105 000 EUR angewachsen. Es setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Stammkapital (in der Bilanz ausgewiesen als gezeichnetes Kapital) 70 000 EUR<br />
Andere Gewinnrücklagen (Eigenkapital aus einbehaltenen Gewinnen gebildet) 35 000 EUR<br />
Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach dem Betrag der Stammeinlagen und betragen:<br />
Dirk Biehler Guntram Leisinger Summen<br />
Stammeinlagen 20 000 EUR 50 000 EUR 70 000 EUR<br />
Geschäftsanteile 30 000 EUR 75 000 EUR 105 000 EUR<br />
Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person haftet den Gläubigern gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />
unbeschränkt. 1 Ist das Stammkapital voll einbezahlt und enthält der Gesellschaftsvertrag<br />
keine weiteren Vereinbarungen zu eventuellen Nachschüssen der Gesellschafter,<br />
so können die Gesellschafter nicht persönlich in Anspruch genommen werden.<br />
Für Verbindlichkeiten der <strong>GmbH</strong> haftet ausschließlich die <strong>GmbH</strong> als juristische Person.<br />
� Gründung und Entstehung der <strong>GmbH</strong><br />
Die Errichtung einer <strong>GmbH</strong> ist durch eine 2 oder mehrere Personen möglich. Der Gesellschaftsvertrag<br />
bedarf der notariellen Beurkundung und ist von sämtlichen Gesellschaftern<br />
zu unterzeichnen. Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person entsteht erst durch Eintragung<br />
ins Handelsregister (konstitutive Wirkung der Eintragung). Schließen die Gesellschafter<br />
vor Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft (= Vorgesellschaft)<br />
Rechtsgeschäfte ab, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (gesamtschuldnerisch).<br />
Daneben haftet die rechtsfähige Vorgesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen.<br />
1 Der Name der <strong>GmbH</strong> als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist missverständlich: Die Gesellschaft haftet<br />
für ihre Schulden keineswegs beschränkt, sondern unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.<br />
2 Der Gesellschaftsvertrag besteht im Fall einer Ein-Mann-<strong>GmbH</strong> aus einer schriftlichen Erklärung des Gesellschafters.<br />
Trotzdem wird in diesem Falle auch von „Gesellschaftsvertrag“ gesprochen, wenngleich diese<br />
Bezeichnung wie auch die Bezeichnung „Gesellschaft“ nicht zutrifft.