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GmbH - Europa-Lehrmittel

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A<br />

64 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 5,<br />

§ 7 (2),<br />

§ 7 (3)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 14,<br />

§ 15 (1),<br />

§ 15 (3)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 13 (2)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 1,<br />

§ 2,<br />

§ 11 (2)<br />

Die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann unterschiedlich hoch sein. Sie<br />

muss aber für jeden Gesellschafters mindestens 100 EUR betragen. Vor der Anmeldung<br />

zur Eintragung ins Handelsregister sind Sacheinlagen in vollem Umfang zu leisten. Bareinlagen<br />

müssen mindestens zu einem Viertel geleistet werden. Gleichzeitig muss die<br />

Summe der geleisteten Einlagen zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals<br />

von 25 000 EUR – also 12 500 EUR – betragen. Mit diesem Betrag<br />

lässt sich im Fall einer Bargründung (d. h. bei der Gründung werden nur Geldeinlagen<br />

und keine Sacheinlagen geleistet) bereits eine <strong>GmbH</strong> gründen. Bei einem Stammkapital<br />

von mehr als 50 000 EUR reicht dieser Betrag von 12 500 EUR allerdings nicht mehr<br />

aus, da bei Bareinlagen jeder Gesellschafter mindestens 25 % auf seine Stammeinlage<br />

geleistet haben muss (12 500 EUR = 25 % von 50 000 EUR).<br />

Der Geschäftsanteil verkörpert ein Mitgliedschaftsrecht und damit die Beteiligung eines Gesellschafters<br />

am tatsächlichen Reinvermögen (= tatsächliches Vermögen abzüglich tatsächliche<br />

Schulden) und nicht nur an dem in der Bilanz ausgewiesenen Stammkapital einer <strong>GmbH</strong>.<br />

Die Höhe des Geschäftsanteils bestimmt sich nach dem Betrag der von einem Gesellschafter<br />

übernommenen Stammeinlage. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stammeinlage bereits<br />

voll einbezahlt ist oder nicht. Will ein Gesellschafter seine Beteiligung aufgeben, so kann er<br />

seinen Geschäftsanteil verkaufen. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden.<br />

Stammeinlagen und Geschäftsanteile bei einer <strong>GmbH</strong><br />

Dirk Biehler und Guntram Leisinger sind an der Biehler <strong>GmbH</strong> wie folgt beteiligt:<br />

Stammeinlage Biehler: 20 000 EUR, Stammeinlage Leisinger 50 000 EUR. Durch teilweisen<br />

Verzicht auf Gewinnausschüttungen ist das tatsächliche Eigenkapital der Biehler <strong>GmbH</strong> zwischenzeitlich<br />

auf insgesamt 105 000 EUR angewachsen. Es setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Stammkapital (in der Bilanz ausgewiesen als gezeichnetes Kapital) 70 000 EUR<br />

Andere Gewinnrücklagen (Eigenkapital aus einbehaltenen Gewinnen gebildet) 35 000 EUR<br />

Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach dem Betrag der Stammeinlagen und betragen:<br />

Dirk Biehler Guntram Leisinger Summen<br />

Stammeinlagen 20 000 EUR 50 000 EUR 70 000 EUR<br />

Geschäftsanteile 30 000 EUR 75 000 EUR 105 000 EUR<br />

Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person haftet den Gläubigern gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

unbeschränkt. 1 Ist das Stammkapital voll einbezahlt und enthält der Gesellschaftsvertrag<br />

keine weiteren Vereinbarungen zu eventuellen Nachschüssen der Gesellschafter,<br />

so können die Gesellschafter nicht persönlich in Anspruch genommen werden.<br />

Für Verbindlichkeiten der <strong>GmbH</strong> haftet ausschließlich die <strong>GmbH</strong> als juristische Person.<br />

� Gründung und Entstehung der <strong>GmbH</strong><br />

Die Errichtung einer <strong>GmbH</strong> ist durch eine 2 oder mehrere Personen möglich. Der Gesellschaftsvertrag<br />

bedarf der notariellen Beurkundung und ist von sämtlichen Gesellschaftern<br />

zu unterzeichnen. Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person entsteht erst durch Eintragung<br />

ins Handelsregister (konstitutive Wirkung der Eintragung). Schließen die Gesellschafter<br />

vor Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft (= Vorgesellschaft)<br />

Rechtsgeschäfte ab, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (gesamtschuldnerisch).<br />

Daneben haftet die rechtsfähige Vorgesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen.<br />

1 Der Name der <strong>GmbH</strong> als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist missverständlich: Die Gesellschaft haftet<br />

für ihre Schulden keineswegs beschränkt, sondern unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.<br />

2 Der Gesellschaftsvertrag besteht im Fall einer Ein-Mann-<strong>GmbH</strong> aus einer schriftlichen Erklärung des Gesellschafters.<br />

Trotzdem wird in diesem Falle auch von „Gesellschaftsvertrag“ gesprochen, wenngleich diese<br />

Bezeichnung wie auch die Bezeichnung „Gesellschaft“ nicht zutrifft.

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