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GmbH - Europa-Lehrmittel

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A<br />

66 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 52<br />

DrittelbG<br />

§ 1 Nr. 3<br />

Kap. 4.2.5<br />

MitbestG<br />

§ 1 (1),<br />

§ 7,<br />

§ 31<br />

Aufg. 4.2.6.1<br />

und 4.2.6.2<br />

S. 68 f.<br />

Aufsichtsrat<br />

Falls in der <strong>GmbH</strong> ein Aufsichtsrat freiwillig gebildet wird oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen<br />

gebildet werden muss, übernimmt dieser die Aufgabe, die Geschäftsführung zu<br />

kontrollieren.<br />

Aufsichtsrat als freiwilliges Organ (fakultativer Aufsichtsrat)<br />

Sind in einer <strong>GmbH</strong> nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist die Bildung<br />

eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist der <strong>GmbH</strong> jedoch freigestellt,<br />

durch Gesellschaftsvertrag bei der Errichtung oder später durch Satzungsänderung<br />

einen Aufsichtsrat zu bestellen. Fragen zu dessen Bestellung, der Zahl der Mitglieder<br />

und der Befugnisse können frei geregelt und gestaltet werden. Im Normalfall<br />

hat ein freiwillig gebildeter Aufsichtsrat lediglich die Aufgabe, die Geschäftsführer zu<br />

kontrollieren. Ohne entsprechende Vereinbarung hat dieser Aufsichtsrat aber nicht das<br />

Recht, die Geschäftsführer der <strong>GmbH</strong> zu wählen.<br />

Aufsichtsrat als notwendiges Organ<br />

Beschäftigt eine <strong>GmbH</strong> mehr als 500 Arbeitnehmer, so ist die Bildung eines Aufsichtsrates<br />

zwingend vorgeschrieben. Für die Besetzung des Aufsichtsrats gilt in diesem Fall –<br />

ebenso wie für die AG – Drittelparität (d. h. 1/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates sind<br />

Vertreter der Arbeitnehmer).<br />

Beschäftigt die <strong>GmbH</strong> mehr als 2000 Arbeitnehmer, so gelten für die Zusammensetzung<br />

des Aufsichtsrates nach dem Mitbestimmungsgesetz die gleichen Vorschriften<br />

wie für die AG. Der Aufsichtsrat setzt sich dann aus mindestens 12 Mitgliedern<br />

zusammen und wählt die Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat einer <strong>GmbH</strong> hat in diesem<br />

Fall im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der Aufsichtsrat einer AG.<br />

� Vor- und Nachteile einer <strong>GmbH</strong><br />

Vor- und Nachteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

im Vergleich zum Einzelunternehmen, den Personengesellschaften und der AG<br />

Vorteile<br />

Gegenüber Einzelunternehmen und<br />

Personengesellschaft:<br />

� leichtere Beschaffung von Eigenkapital<br />

� Haftungsbeschränkung (keine Haftung mit<br />

Privatvermögen)<br />

� einfache Veräußerung von Geschäftsanteilen<br />

� Unternehmensrisiko ist auf mehrere Personen<br />

verteilt<br />

Gegenüber der AG:<br />

� geringes Mindestkapital<br />

� einfache Verwaltung der Gesellschaft durch<br />

Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung<br />

(häufig kein Aufsichtsrat erforderlich)<br />

� nur eingeschränkte Publizitätspflicht für kleine<br />

Gesellschaften<br />

� Aufsichtsrat muss nicht in jedem Fall gebildet<br />

werden<br />

Nachteile<br />

Gegenüber Einzelunternehmen und<br />

Personengesellschaft:<br />

� geringes Vertrauen der Gläubiger, insbesondere<br />

bei neu gegründeten Gesellschaften<br />

� bei kleinem Eigenkapital einer <strong>GmbH</strong> verlangen<br />

Gläubiger bei Kreditgewährung häufig<br />

persönliche Bürgschaften<br />

� höhere Gründungskosten<br />

� aufwendiger Jahresabschluss aufgrund<br />

gesetzlicher Vorschriften<br />

Gegenüber der AG:<br />

� Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer<br />

<strong>GmbH</strong> ist aufwendiger als Übertragung von<br />

Aktien.<br />

� Deckung eines hohen Kapitalbedarfs ist bei<br />

AG durch Ausgabe von Aktien einfacher.

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