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GmbH - Europa-Lehrmittel

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4.2.5.3 OHG – AG<br />

Herr Lutz arbeitet bisher erfolgreich als Autoverkäufer. Er möchte sich im Kfz-Handel einschließlich<br />

Reparaturservice selbstständig machen. Sein ehemaliger Mitarbeiter, Herr Huber, betrieb bisher<br />

eine kleine Reparaturwerkstatt ohne Autohandel.<br />

Lutz und Huber wollen gemeinsam eine Unternehmung in der Rechtsform der OHG betreiben.<br />

a) Nennen Sie drei Gründe, die für die Entscheidung zur Wahl der OHG als Rechtsform bedeutend<br />

sind.<br />

b) Herr Huber ist mit 40 % Eigenkapital an der OHG beteiligt. Abweichend von der gesetzlichen<br />

Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Huber den Gläubiger der OHG gegenüber<br />

nur mit einem Höchstbetrag von 100 000 EUR haftet.<br />

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Gläubiger der OHG von Huber eine Zahlung fordert, die diesen<br />

Betrag bei weitem übersteigt?<br />

c) Bei der Gründung großer Industrieunternehmen wird häufig die Rechtsform der AG gewählt.<br />

Erläutern Sie drei wichtige wirtschaftliche Gründe für die Wahl dieser Rechtsform statt einer OHG.<br />

4.2.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />

� Begriff und Firma der <strong>GmbH</strong><br />

Die <strong>GmbH</strong> zählt – ebenso wie die Aktiengesellschaft – zu den Kapitalgesellschaften.<br />

Wie alle anderen juristischen Personen erwirbt sie ihre Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung<br />

ins Handelsregister (konstitutive Wirkung). Eine <strong>GmbH</strong> muss nicht – wie z. B.<br />

die OHG oder KG – zwingend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sofern besondere<br />

Gesetze die <strong>GmbH</strong> als Rechtsform nicht verbieten (nicht zulässig z. B. für Versicherungen,<br />

Bausparkassen, Apotheken), kann sie damit für jeden gesetzlich zulässigen<br />

Zweck gegründet werden. Der Betrieb eines Handelsgewerbes ist damit keine Voraussetzung<br />

für die Errichtung. Eine <strong>GmbH</strong> ist aber stets eine Handelsgesellschaft und<br />

unterliegt damit wie jeder andere Kaufmann auch den Vorschriften des Handelsrechts.<br />

Sie ist Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann).<br />

Die Firma muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine<br />

allgemein verständliche Abkürzung dieses Begriffs (z. B. <strong>GmbH</strong>) enthalten. Eine <strong>GmbH</strong><br />

als juristische Person kann sich auch an anderen Unternehmen (z. B. an einer OHG oder<br />

KG) beteiligen.<br />

� Kapitalaufbringung und Haftung<br />

4.2 Rechtsformen<br />

Die <strong>GmbH</strong> ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person),<br />

bei der die Haftung gegenüber den Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.<br />

Personenfirma: Franz Pfeffer <strong>GmbH</strong><br />

Firma einer <strong>GmbH</strong><br />

Sachfirma: Lahrer Gerätewerk <strong>GmbH</strong><br />

Fantasiefirma: Bit & Byte <strong>GmbH</strong> Mischfirma: Schlosserei Person <strong>GmbH</strong><br />

Das Stammkapital (Bezeichnung in der Bilanz: Gezeichnetes Kapital) ist der in der Satzung<br />

(= Gesellschaftsvertrag der <strong>GmbH</strong>) festgelegte Kapitalbetrag, mit dem die Gesellschafter insgesamt<br />

an der <strong>GmbH</strong> beteiligt sind.<br />

Das Stammkapital muss mindestens 25 000 EUR 1 betragen und besteht aus der Summe<br />

der Stammeinlagen.<br />

Die Stammeinlage ist der von einem <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter gemäß Gesellschaftsvertrag übernommene<br />

Anteil am Stammkapital einer <strong>GmbH</strong>.<br />

1 Der Gesetzgeber plant, das Mindeststammkapital auf 10 000,00 EUR zu senken.<br />

�<br />

Kap. 4.2.5<br />

63<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 1,<br />

§ 13<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 11 (1)<br />

HGB § 6<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 4<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 5 (1)<br />

HGB<br />

§ 266 (3)<br />

A


A<br />

64 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 5,<br />

§ 7 (2),<br />

§ 7 (3)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 14,<br />

§ 15 (1),<br />

§ 15 (3)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 13 (2)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 1,<br />

§ 2,<br />

§ 11 (2)<br />

Die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann unterschiedlich hoch sein. Sie<br />

muss aber für jeden Gesellschafters mindestens 100 EUR betragen. Vor der Anmeldung<br />

zur Eintragung ins Handelsregister sind Sacheinlagen in vollem Umfang zu leisten. Bareinlagen<br />

müssen mindestens zu einem Viertel geleistet werden. Gleichzeitig muss die<br />

Summe der geleisteten Einlagen zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals<br />

von 25 000 EUR – also 12 500 EUR – betragen. Mit diesem Betrag<br />

lässt sich im Fall einer Bargründung (d. h. bei der Gründung werden nur Geldeinlagen<br />

und keine Sacheinlagen geleistet) bereits eine <strong>GmbH</strong> gründen. Bei einem Stammkapital<br />

von mehr als 50 000 EUR reicht dieser Betrag von 12 500 EUR allerdings nicht mehr<br />

aus, da bei Bareinlagen jeder Gesellschafter mindestens 25 % auf seine Stammeinlage<br />

geleistet haben muss (12 500 EUR = 25 % von 50 000 EUR).<br />

Der Geschäftsanteil verkörpert ein Mitgliedschaftsrecht und damit die Beteiligung eines Gesellschafters<br />

am tatsächlichen Reinvermögen (= tatsächliches Vermögen abzüglich tatsächliche<br />

Schulden) und nicht nur an dem in der Bilanz ausgewiesenen Stammkapital einer <strong>GmbH</strong>.<br />

Die Höhe des Geschäftsanteils bestimmt sich nach dem Betrag der von einem Gesellschafter<br />

übernommenen Stammeinlage. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stammeinlage bereits<br />

voll einbezahlt ist oder nicht. Will ein Gesellschafter seine Beteiligung aufgeben, so kann er<br />

seinen Geschäftsanteil verkaufen. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden.<br />

Stammeinlagen und Geschäftsanteile bei einer <strong>GmbH</strong><br />

Dirk Biehler und Guntram Leisinger sind an der Biehler <strong>GmbH</strong> wie folgt beteiligt:<br />

Stammeinlage Biehler: 20 000 EUR, Stammeinlage Leisinger 50 000 EUR. Durch teilweisen<br />

Verzicht auf Gewinnausschüttungen ist das tatsächliche Eigenkapital der Biehler <strong>GmbH</strong> zwischenzeitlich<br />

auf insgesamt 105 000 EUR angewachsen. Es setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Stammkapital (in der Bilanz ausgewiesen als gezeichnetes Kapital) 70 000 EUR<br />

Andere Gewinnrücklagen (Eigenkapital aus einbehaltenen Gewinnen gebildet) 35 000 EUR<br />

Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach dem Betrag der Stammeinlagen und betragen:<br />

Dirk Biehler Guntram Leisinger Summen<br />

Stammeinlagen 20 000 EUR 50 000 EUR 70 000 EUR<br />

Geschäftsanteile 30 000 EUR 75 000 EUR 105 000 EUR<br />

Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person haftet den Gläubigern gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

unbeschränkt. 1 Ist das Stammkapital voll einbezahlt und enthält der Gesellschaftsvertrag<br />

keine weiteren Vereinbarungen zu eventuellen Nachschüssen der Gesellschafter,<br />

so können die Gesellschafter nicht persönlich in Anspruch genommen werden.<br />

Für Verbindlichkeiten der <strong>GmbH</strong> haftet ausschließlich die <strong>GmbH</strong> als juristische Person.<br />

� Gründung und Entstehung der <strong>GmbH</strong><br />

Die Errichtung einer <strong>GmbH</strong> ist durch eine 2 oder mehrere Personen möglich. Der Gesellschaftsvertrag<br />

bedarf der notariellen Beurkundung und ist von sämtlichen Gesellschaftern<br />

zu unterzeichnen. Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person entsteht erst durch Eintragung<br />

ins Handelsregister (konstitutive Wirkung der Eintragung). Schließen die Gesellschafter<br />

vor Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft (= Vorgesellschaft)<br />

Rechtsgeschäfte ab, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (gesamtschuldnerisch).<br />

Daneben haftet die rechtsfähige Vorgesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen.<br />

1 Der Name der <strong>GmbH</strong> als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist missverständlich: Die Gesellschaft haftet<br />

für ihre Schulden keineswegs beschränkt, sondern unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.<br />

2 Der Gesellschaftsvertrag besteht im Fall einer Ein-Mann-<strong>GmbH</strong> aus einer schriftlichen Erklärung des Gesellschafters.<br />

Trotzdem wird in diesem Falle auch von „Gesellschaftsvertrag“ gesprochen, wenngleich diese<br />

Bezeichnung wie auch die Bezeichnung „Gesellschaft“ nicht zutrifft.


� Organe der <strong>GmbH</strong><br />

Geschäftsführer<br />

(leitendes Organ)<br />

Geschäftsführer<br />

Nach außen hin wird die <strong>GmbH</strong> als juristische Person durch einen oder mehrere Geschäftsführer1<br />

vertreten. Für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer gibt es für<br />

eine <strong>GmbH</strong>, die nicht verpflichtet ist, einen Aufsichtsrat zu bilden, zwei Möglichkeiten:<br />

� Festlegung im Gesellschaftsvertrag, wer die <strong>GmbH</strong> als Geschäftsführer vertritt, oder<br />

� Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

Die Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> sind zu deren Vertretung (Außenverhältnis) und zur<br />

Geschäftsführung (Innenverhältnis) berechtigt. Enthalten Gesellschaftsvertrag und<br />

Handelsregister keine anderen Vereinbarungen, so besteht bei mehreren Geschäftsführern<br />

Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsbefugnis.<br />

Schließt ein mit Gesamtvertretungsbefugnis ausgestatteter Geschäftsführer ohne die<br />

Einwilligung seiner Mitgeschäftsführer einen Vertrag für die <strong>GmbH</strong>, so ist der Vertrag<br />

schwebend unwirksam.<br />

Gesellschafter können gleichzeitig Geschäftsführer sein (Gesellschaftergeschäftsführer).<br />

Mit der Geschäftsführung können aber auch außenstehende Dritte beauftragt werden<br />

(Fremdorganschaft).<br />

Ein Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis ist jederzeit ohne Angabe von Gründen<br />

möglich.<br />

Die Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> sind an Weisungen der Gesellschafter bzw. an Vorgaben<br />

des Gesellschaftsvertrages gebunden. Die Zeitdauer ihrer Bestellung ist gesetzlich<br />

nicht begrenzt. Sie haben den Gesellschaftern auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft<br />

über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in die Bücher zu gewähren.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />

Eventuell: Aufsichtsrat<br />

(kontrollierendes Organ)<br />

4.2 Rechtsformen<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(beschließendes Organ)<br />

Der oder die Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> vertreten die Gesellschaft Dritten gegenüber (Außenverhältnis).<br />

Die Gesellschafter als Eigentümer der <strong>GmbH</strong> fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung.<br />

Falls der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen enthält, fassen die Gesellschafter<br />

in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse u. a. zu folgenden Punkten:<br />

� Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses: Enthält der<br />

Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarungen zur Gewinnverwendung, so erfolgt die<br />

Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile.<br />

� Einforderung von Einzahlungen auf noch nicht vollständig geleistete Stammeinlagen<br />

� Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern<br />

� Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten<br />

Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach der Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.<br />

1 Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist irreführend. Die Geschäftsführung bezieht sich auf das Innenverhältnis<br />

einer Gesellschaft (vgl. Kap. 4.2.3, S. 43). Der Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> vertritt dagegen die Gesellschaft<br />

auch nach außen (= Außenverhältnis).<br />

65<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 6, § 35,<br />

§ 36,<br />

§ 46 Nr. 5<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 6 (3),<br />

§ 35 (2)<br />

BGB<br />

§ 177 (1)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 45,<br />

§ 38 (1)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 51 a,<br />

§ 38 (1)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 46,<br />

§ 29 (3)<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 47<br />

A


A<br />

66 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />

<strong>GmbH</strong>G<br />

§ 52<br />

DrittelbG<br />

§ 1 Nr. 3<br />

Kap. 4.2.5<br />

MitbestG<br />

§ 1 (1),<br />

§ 7,<br />

§ 31<br />

Aufg. 4.2.6.1<br />

und 4.2.6.2<br />

S. 68 f.<br />

Aufsichtsrat<br />

Falls in der <strong>GmbH</strong> ein Aufsichtsrat freiwillig gebildet wird oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen<br />

gebildet werden muss, übernimmt dieser die Aufgabe, die Geschäftsführung zu<br />

kontrollieren.<br />

Aufsichtsrat als freiwilliges Organ (fakultativer Aufsichtsrat)<br />

Sind in einer <strong>GmbH</strong> nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist die Bildung<br />

eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist der <strong>GmbH</strong> jedoch freigestellt,<br />

durch Gesellschaftsvertrag bei der Errichtung oder später durch Satzungsänderung<br />

einen Aufsichtsrat zu bestellen. Fragen zu dessen Bestellung, der Zahl der Mitglieder<br />

und der Befugnisse können frei geregelt und gestaltet werden. Im Normalfall<br />

hat ein freiwillig gebildeter Aufsichtsrat lediglich die Aufgabe, die Geschäftsführer zu<br />

kontrollieren. Ohne entsprechende Vereinbarung hat dieser Aufsichtsrat aber nicht das<br />

Recht, die Geschäftsführer der <strong>GmbH</strong> zu wählen.<br />

Aufsichtsrat als notwendiges Organ<br />

Beschäftigt eine <strong>GmbH</strong> mehr als 500 Arbeitnehmer, so ist die Bildung eines Aufsichtsrates<br />

zwingend vorgeschrieben. Für die Besetzung des Aufsichtsrats gilt in diesem Fall –<br />

ebenso wie für die AG – Drittelparität (d. h. 1/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates sind<br />

Vertreter der Arbeitnehmer).<br />

Beschäftigt die <strong>GmbH</strong> mehr als 2000 Arbeitnehmer, so gelten für die Zusammensetzung<br />

des Aufsichtsrates nach dem Mitbestimmungsgesetz die gleichen Vorschriften<br />

wie für die AG. Der Aufsichtsrat setzt sich dann aus mindestens 12 Mitgliedern<br />

zusammen und wählt die Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat einer <strong>GmbH</strong> hat in diesem<br />

Fall im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der Aufsichtsrat einer AG.<br />

� Vor- und Nachteile einer <strong>GmbH</strong><br />

Vor- und Nachteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

im Vergleich zum Einzelunternehmen, den Personengesellschaften und der AG<br />

Vorteile<br />

Gegenüber Einzelunternehmen und<br />

Personengesellschaft:<br />

� leichtere Beschaffung von Eigenkapital<br />

� Haftungsbeschränkung (keine Haftung mit<br />

Privatvermögen)<br />

� einfache Veräußerung von Geschäftsanteilen<br />

� Unternehmensrisiko ist auf mehrere Personen<br />

verteilt<br />

Gegenüber der AG:<br />

� geringes Mindestkapital<br />

� einfache Verwaltung der Gesellschaft durch<br />

Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung<br />

(häufig kein Aufsichtsrat erforderlich)<br />

� nur eingeschränkte Publizitätspflicht für kleine<br />

Gesellschaften<br />

� Aufsichtsrat muss nicht in jedem Fall gebildet<br />

werden<br />

Nachteile<br />

Gegenüber Einzelunternehmen und<br />

Personengesellschaft:<br />

� geringes Vertrauen der Gläubiger, insbesondere<br />

bei neu gegründeten Gesellschaften<br />

� bei kleinem Eigenkapital einer <strong>GmbH</strong> verlangen<br />

Gläubiger bei Kreditgewährung häufig<br />

persönliche Bürgschaften<br />

� höhere Gründungskosten<br />

� aufwendiger Jahresabschluss aufgrund<br />

gesetzlicher Vorschriften<br />

Gegenüber der AG:<br />

� Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer<br />

<strong>GmbH</strong> ist aufwendiger als Übertragung von<br />

Aktien.<br />

� Deckung eines hohen Kapitalbedarfs ist bei<br />

AG durch Ausgabe von Aktien einfacher.


Zusammenfassende Übersicht Kapitel 4.2.6:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />

Fragen zur Wiederholung ��<br />

4.2.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />

Begriff und Firma der <strong>GmbH</strong><br />

� Nennen Sie Merkmale einer <strong>GmbH</strong>.<br />

� Welche Rechtswirkung hat die Eintragung einer <strong>GmbH</strong> ins Handelsregister?<br />

� Nennen Sie Firmierungsmöglichkeiten einer <strong>GmbH</strong>.<br />

4.2 Rechtsformen<br />

<strong>GmbH</strong><br />

Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) – § 13 (1) <strong>GmbH</strong>G<br />

Keine persönliche Haftung der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen haftet) – § 13 (2) <strong>GmbH</strong>G<br />

Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann) – § 6 HGB<br />

Wirkung der Eintragung ins Handelsregister: konstitutiv – § 11 <strong>GmbH</strong>G<br />

Gründung: zu jedem beliebigen Zweck, sofern gesetzlich nicht ausgeschlossen<br />

aber immer: Handelsgesellschaft Vorschriften des Handelsrechts<br />

gelten – §§ 1, 13 (3) <strong>GmbH</strong>G<br />

Gesellschaftsvertrag: notarielle Beurkundung erforderlich – § 2 <strong>GmbH</strong>G<br />

Firma: Sach-, Personen-, Misch oder Fantasiefirma mit Zusatz Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung bzw. <strong>GmbH</strong> – § 4 <strong>GmbH</strong>G<br />

Gesellschafter: natürliche oder juristische Personen übernehmen Stammeinlagen<br />

(= Anteil am Stammkapital einer <strong>GmbH</strong> – mindestens 100 EUR) – § 5 <strong>GmbH</strong>G<br />

Stammeinlage<br />

Gesellschafter A<br />

(mindestens 100 EUR)<br />

Stammeinlage<br />

Gesellschafter B<br />

(mindestens 100 EUR)<br />

Stammkapital = Summe der Stammeinlagen (mindestens: 25 000 EUR)<br />

zu leistende Einlagen vor Eintragung im Handelsregister:<br />

Mindestens 12 500 EUR, aber: bei Bareinlagen: 1 /4 je Stammeinlage; Sacheinlage voll<br />

Geschäftsanteil = Mitgliedschaftsrecht<br />

(Beteiligung am tatsächlichen Reinvermögen der <strong>GmbH</strong>) – § 14 <strong>GmbH</strong>G<br />

Organe: – Geschäftsführer (leitendes Organ) – § 35 <strong>GmbH</strong>G<br />

– Gesellschafterversammlung (beschließendes Organ) – § 46 <strong>GmbH</strong>G<br />

– Aufsichtsrat: freiwillig bis 500 Arbeitnehmer, darüber Pflicht<br />

(kontrollierendes Organ) – § 1 DrittelbG, § 1 MitbG<br />

Kapitalaufbringung und Haftung<br />

� Was ist unter dem Stammkapital einer <strong>GmbH</strong> zu verstehen und wie hoch muss dieses mindestens<br />

sein?<br />

� Unterscheiden Sie Stammeinlage und Geschäftsanteil.<br />

� Beschreiben Sie die Haftung bei einer <strong>GmbH</strong>.<br />

...<br />

67<br />

A


A<br />

68 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />

Gründung und Entstehung der <strong>GmbH</strong><br />

� Wie viele Personen sind erforderlich, um eine <strong>GmbH</strong> zu gründen?<br />

� Welche Form ist für den Gesellschaftsvertrag einer <strong>GmbH</strong> vorgeschrieben?<br />

� Wann entsteht eine <strong>GmbH</strong>?<br />

Organe der <strong>GmbH</strong><br />

Geschäftsführer<br />

� Welches sind die Organe einer <strong>GmbH</strong>?<br />

� Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong>?<br />

� Beschreiben Sie die gesetzlichen Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung bei mehreren<br />

Geschäftsführern einer <strong>GmbH</strong>.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

� Für welche Beschlüsse ist die Gesellschafterversammlung einer <strong>GmbH</strong> zuständig?<br />

� Wie wird in der Gesellschafterversammlung einer <strong>GmbH</strong> abgestimmt?<br />

Aufsichtsrat<br />

� In welchem Fall ist für eine <strong>GmbH</strong> ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben?<br />

� Welche Rechte stehen einem freiwillig gebildeten Aufsichtsrat einer <strong>GmbH</strong> zu?<br />

� In welchem Fall hat der Aufsichtsrat einer <strong>GmbH</strong> das Recht, die Geschäftsführer zu wählen?<br />

Vor- und Nachteile einer <strong>GmbH</strong><br />

� Nennen und beschreiben Sie Vor- und Nachteile einer <strong>GmbH</strong> im Vergleich zum Einzelunternehmen,<br />

den Personengesellschaften und zur AG.<br />

Aufgaben und Probleme �<br />

4.2.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />

4.2.6.1 <strong>GmbH</strong>: Vergleich zur Einzelunternehmung – Organe – Geschäftsanteil –<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Die Galvaniktechnik Gerhard Kleinschmidt e. K. – eine Unternehmung mittlerer Größe und einem<br />

Eigenkapital von 380 000 EUR – benötigt für die aus Konkurrenzgründen erforderlich gewordene<br />

Erweiterung und Rationalisierung ihres Betriebes zusätzliche Finanzierungsmittel. Da Kleinschmidt<br />

aber das für die Finanzierung notwendige Eigenkapital nicht besitzt, sieht er sich gezwungen,<br />

in Zukunft mit Gesellschaftern zusammenzuarbeiten. Er gründet mit den Herren Lehmann<br />

und Jürgens die „Renchtäler Galvanik <strong>GmbH</strong>“, in die er selbst seinen bisherigen Betrieb einbringt,<br />

während Lehmann und Jürgens sich mit Bareinlagen beteiligen.<br />

a) Welche Vorteile weist die neu zu gründende <strong>GmbH</strong> gegenüber der Einzelunternehmung auf?<br />

b) Die Rechtsform der <strong>GmbH</strong> erschien den drei Gesellschaftern günstiger als die der Aktiengesellschaft.<br />

Welche Gründe können sie zu ihrer Entscheidung veranlasst haben?<br />

c) Welche Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung würden Sie Herrn Kleinschmidt vorschlagen?<br />

d) § 14 <strong>GmbH</strong>G lautet: „Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage<br />

der von ihm übernommenen Stammeinlagen“.<br />

Erläutern Sie die Bedeutung dieser Bestimmung.


e) Wer ist Eigentümer des Vermögens<br />

� einer Offenen Handelsgesellschaft,<br />

� einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?<br />

f) Wodurch unterscheiden sich die Rechte der Gesellschafterversammlung einer <strong>GmbH</strong> von den<br />

Rechten der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft?<br />

4.2.6.2 <strong>GmbH</strong>: Rechtsfragen<br />

4.2 Rechtsformen<br />

Schreinermeister Uhl ist es gelungen, aus Holzabfällen einen hochwertigen Wärmedämmschutz<br />

herzustellen. Die Dämmschutzplatten können in verschiedenen Stärken beschichtet oder unbeschichtet<br />

hergestellt werden.<br />

Da auf dem Markt für Wärmeschutzmaterialien starker Wettbewerb herrscht, müssen erhebliche<br />

Investitionen vorgenommen werden. Uhl beschließt, eine <strong>GmbH</strong> zu gründen und Karl Mayer und<br />

Hermann Fritz als weitere Gesellschafter aufzunehmen. Uhl legt den Mitgesellschaftern folgenden<br />

Vorschlag für einen Gesellschaftsvertrag vor:<br />

Gesellschaftsvertrag (Auszug)<br />

§ 1 Firma: Uhl und Fritz Dämmstoff-<strong>GmbH</strong><br />

§ 2 Sitz der Gesellschaft: Sigmaringen<br />

§ 3 Geschäftsbeginn: 20.02.2008<br />

§ 4 Gegenstand des Unternehmens: Produktion und Vertrieb von Wärmedämmschutzplatten<br />

§ 5 Stammkapital und Stammeinlagen:<br />

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 800 000 EUR.<br />

Als Stammeinlagen übernehmen:<br />

– Manfred Uhl, Sigmaringen, 450 000 EUR<br />

davon: Bareinlage 100 000 EUR<br />

bebautes Grundstück 350 000 EUR<br />

– Karl Mayer, Mengen, 100 000 EUR (Bareinlage)<br />

– Hermann Fritz, Saulgau, 250 000 EUR (Bareinlage)<br />

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung:<br />

Zu Geschäftsführern der <strong>GmbH</strong> werden bestellt:<br />

– Manfred Uhl, zuständig für Einkauf und Produktion<br />

– Hermann Fritz, zuständig für den Vertrieb.<br />

Jeder Geschäftsführer ist allein vertretungsbefugt.<br />

Der Gesellschaftsvertrag wird nach Klärung der rechtlichen Probleme am 12.02.2008 in notarieller<br />

Form geschlossen. Die Handelsregistereintragung erfolgt am 02.03.2008.<br />

a) Welche Mindesteinlagen müssen die Gesellschafter bis zur Anmeldung zur Eintragung ins<br />

Handelsregister geleistet haben?<br />

b) Mayer war mit der im Vertragsentwurf genannten Firmenbezeichnung nicht einverstanden. Er<br />

machte den Gegenvorschlag „Deutsche Dämmstoffwerke <strong>GmbH</strong>“. Beurteilen Sie die beiden<br />

Vorschläge zur Firmierung unter rechtlichen Gesichtspunkten.<br />

c) Nennen Sie zwei weitere Punkte, die über die Mindestanforderungen des <strong>GmbH</strong>-Gesetzes<br />

hinaus im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollten.<br />

d) Das Unternehmen erhält am 25.02.2008 ein günstiges Angebot für eine zur Produktion erforderliche<br />

Pressmaschine. Fritz nimmt für die <strong>GmbH</strong> das Angebot am 26.02.2008 an. Bei der Lieferung am<br />

28.02.2008 verweigert Uhl die Annahme und die Zahlung des sofort fälligen Kaufpreises.<br />

Beurteilen Sie wer gegebenenfalls für die Zahlung des Kaufpreises haftet.<br />

e) Fritz scheitert im ersten Geschäftsjahr mit seinem Marketingkonzept, so dass erhebliche Verluste<br />

entstehen. Uhl und Mayer betreiben deswegen die Ablösung von Fritz als Geschäftsführer der<br />

<strong>GmbH</strong> und wollen eine Kapitalerhöhung zur Sanierung der Gesellschaft beschließen. Weisen Sie<br />

bei den gegebenen Beteiligungsverhältnissen die Erfolgsaussichten der beiden Vorhaben nach.<br />

�<br />

69<br />

A

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