GmbH - Europa-Lehrmittel
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4.2.5.3 OHG – AG<br />
Herr Lutz arbeitet bisher erfolgreich als Autoverkäufer. Er möchte sich im Kfz-Handel einschließlich<br />
Reparaturservice selbstständig machen. Sein ehemaliger Mitarbeiter, Herr Huber, betrieb bisher<br />
eine kleine Reparaturwerkstatt ohne Autohandel.<br />
Lutz und Huber wollen gemeinsam eine Unternehmung in der Rechtsform der OHG betreiben.<br />
a) Nennen Sie drei Gründe, die für die Entscheidung zur Wahl der OHG als Rechtsform bedeutend<br />
sind.<br />
b) Herr Huber ist mit 40 % Eigenkapital an der OHG beteiligt. Abweichend von der gesetzlichen<br />
Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Huber den Gläubiger der OHG gegenüber<br />
nur mit einem Höchstbetrag von 100 000 EUR haftet.<br />
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Gläubiger der OHG von Huber eine Zahlung fordert, die diesen<br />
Betrag bei weitem übersteigt?<br />
c) Bei der Gründung großer Industrieunternehmen wird häufig die Rechtsform der AG gewählt.<br />
Erläutern Sie drei wichtige wirtschaftliche Gründe für die Wahl dieser Rechtsform statt einer OHG.<br />
4.2.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />
� Begriff und Firma der <strong>GmbH</strong><br />
Die <strong>GmbH</strong> zählt – ebenso wie die Aktiengesellschaft – zu den Kapitalgesellschaften.<br />
Wie alle anderen juristischen Personen erwirbt sie ihre Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung<br />
ins Handelsregister (konstitutive Wirkung). Eine <strong>GmbH</strong> muss nicht – wie z. B.<br />
die OHG oder KG – zwingend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sofern besondere<br />
Gesetze die <strong>GmbH</strong> als Rechtsform nicht verbieten (nicht zulässig z. B. für Versicherungen,<br />
Bausparkassen, Apotheken), kann sie damit für jeden gesetzlich zulässigen<br />
Zweck gegründet werden. Der Betrieb eines Handelsgewerbes ist damit keine Voraussetzung<br />
für die Errichtung. Eine <strong>GmbH</strong> ist aber stets eine Handelsgesellschaft und<br />
unterliegt damit wie jeder andere Kaufmann auch den Vorschriften des Handelsrechts.<br />
Sie ist Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann).<br />
Die Firma muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine<br />
allgemein verständliche Abkürzung dieses Begriffs (z. B. <strong>GmbH</strong>) enthalten. Eine <strong>GmbH</strong><br />
als juristische Person kann sich auch an anderen Unternehmen (z. B. an einer OHG oder<br />
KG) beteiligen.<br />
� Kapitalaufbringung und Haftung<br />
4.2 Rechtsformen<br />
Die <strong>GmbH</strong> ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person),<br />
bei der die Haftung gegenüber den Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.<br />
Personenfirma: Franz Pfeffer <strong>GmbH</strong><br />
Firma einer <strong>GmbH</strong><br />
Sachfirma: Lahrer Gerätewerk <strong>GmbH</strong><br />
Fantasiefirma: Bit & Byte <strong>GmbH</strong> Mischfirma: Schlosserei Person <strong>GmbH</strong><br />
Das Stammkapital (Bezeichnung in der Bilanz: Gezeichnetes Kapital) ist der in der Satzung<br />
(= Gesellschaftsvertrag der <strong>GmbH</strong>) festgelegte Kapitalbetrag, mit dem die Gesellschafter insgesamt<br />
an der <strong>GmbH</strong> beteiligt sind.<br />
Das Stammkapital muss mindestens 25 000 EUR 1 betragen und besteht aus der Summe<br />
der Stammeinlagen.<br />
Die Stammeinlage ist der von einem <strong>GmbH</strong>-Gesellschafter gemäß Gesellschaftsvertrag übernommene<br />
Anteil am Stammkapital einer <strong>GmbH</strong>.<br />
1 Der Gesetzgeber plant, das Mindeststammkapital auf 10 000,00 EUR zu senken.<br />
�<br />
Kap. 4.2.5<br />
63<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 1,<br />
§ 13<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 11 (1)<br />
HGB § 6<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 4<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 5 (1)<br />
HGB<br />
§ 266 (3)<br />
A
A<br />
64 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 5,<br />
§ 7 (2),<br />
§ 7 (3)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 14,<br />
§ 15 (1),<br />
§ 15 (3)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 13 (2)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 1,<br />
§ 2,<br />
§ 11 (2)<br />
Die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann unterschiedlich hoch sein. Sie<br />
muss aber für jeden Gesellschafters mindestens 100 EUR betragen. Vor der Anmeldung<br />
zur Eintragung ins Handelsregister sind Sacheinlagen in vollem Umfang zu leisten. Bareinlagen<br />
müssen mindestens zu einem Viertel geleistet werden. Gleichzeitig muss die<br />
Summe der geleisteten Einlagen zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals<br />
von 25 000 EUR – also 12 500 EUR – betragen. Mit diesem Betrag<br />
lässt sich im Fall einer Bargründung (d. h. bei der Gründung werden nur Geldeinlagen<br />
und keine Sacheinlagen geleistet) bereits eine <strong>GmbH</strong> gründen. Bei einem Stammkapital<br />
von mehr als 50 000 EUR reicht dieser Betrag von 12 500 EUR allerdings nicht mehr<br />
aus, da bei Bareinlagen jeder Gesellschafter mindestens 25 % auf seine Stammeinlage<br />
geleistet haben muss (12 500 EUR = 25 % von 50 000 EUR).<br />
Der Geschäftsanteil verkörpert ein Mitgliedschaftsrecht und damit die Beteiligung eines Gesellschafters<br />
am tatsächlichen Reinvermögen (= tatsächliches Vermögen abzüglich tatsächliche<br />
Schulden) und nicht nur an dem in der Bilanz ausgewiesenen Stammkapital einer <strong>GmbH</strong>.<br />
Die Höhe des Geschäftsanteils bestimmt sich nach dem Betrag der von einem Gesellschafter<br />
übernommenen Stammeinlage. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stammeinlage bereits<br />
voll einbezahlt ist oder nicht. Will ein Gesellschafter seine Beteiligung aufgeben, so kann er<br />
seinen Geschäftsanteil verkaufen. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden.<br />
Stammeinlagen und Geschäftsanteile bei einer <strong>GmbH</strong><br />
Dirk Biehler und Guntram Leisinger sind an der Biehler <strong>GmbH</strong> wie folgt beteiligt:<br />
Stammeinlage Biehler: 20 000 EUR, Stammeinlage Leisinger 50 000 EUR. Durch teilweisen<br />
Verzicht auf Gewinnausschüttungen ist das tatsächliche Eigenkapital der Biehler <strong>GmbH</strong> zwischenzeitlich<br />
auf insgesamt 105 000 EUR angewachsen. Es setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Stammkapital (in der Bilanz ausgewiesen als gezeichnetes Kapital) 70 000 EUR<br />
Andere Gewinnrücklagen (Eigenkapital aus einbehaltenen Gewinnen gebildet) 35 000 EUR<br />
Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach dem Betrag der Stammeinlagen und betragen:<br />
Dirk Biehler Guntram Leisinger Summen<br />
Stammeinlagen 20 000 EUR 50 000 EUR 70 000 EUR<br />
Geschäftsanteile 30 000 EUR 75 000 EUR 105 000 EUR<br />
Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person haftet den Gläubigern gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />
unbeschränkt. 1 Ist das Stammkapital voll einbezahlt und enthält der Gesellschaftsvertrag<br />
keine weiteren Vereinbarungen zu eventuellen Nachschüssen der Gesellschafter,<br />
so können die Gesellschafter nicht persönlich in Anspruch genommen werden.<br />
Für Verbindlichkeiten der <strong>GmbH</strong> haftet ausschließlich die <strong>GmbH</strong> als juristische Person.<br />
� Gründung und Entstehung der <strong>GmbH</strong><br />
Die Errichtung einer <strong>GmbH</strong> ist durch eine 2 oder mehrere Personen möglich. Der Gesellschaftsvertrag<br />
bedarf der notariellen Beurkundung und ist von sämtlichen Gesellschaftern<br />
zu unterzeichnen. Die <strong>GmbH</strong> als juristische Person entsteht erst durch Eintragung<br />
ins Handelsregister (konstitutive Wirkung der Eintragung). Schließen die Gesellschafter<br />
vor Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft (= Vorgesellschaft)<br />
Rechtsgeschäfte ab, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (gesamtschuldnerisch).<br />
Daneben haftet die rechtsfähige Vorgesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen.<br />
1 Der Name der <strong>GmbH</strong> als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist missverständlich: Die Gesellschaft haftet<br />
für ihre Schulden keineswegs beschränkt, sondern unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.<br />
2 Der Gesellschaftsvertrag besteht im Fall einer Ein-Mann-<strong>GmbH</strong> aus einer schriftlichen Erklärung des Gesellschafters.<br />
Trotzdem wird in diesem Falle auch von „Gesellschaftsvertrag“ gesprochen, wenngleich diese<br />
Bezeichnung wie auch die Bezeichnung „Gesellschaft“ nicht zutrifft.
� Organe der <strong>GmbH</strong><br />
Geschäftsführer<br />
(leitendes Organ)<br />
Geschäftsführer<br />
Nach außen hin wird die <strong>GmbH</strong> als juristische Person durch einen oder mehrere Geschäftsführer1<br />
vertreten. Für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer gibt es für<br />
eine <strong>GmbH</strong>, die nicht verpflichtet ist, einen Aufsichtsrat zu bilden, zwei Möglichkeiten:<br />
� Festlegung im Gesellschaftsvertrag, wer die <strong>GmbH</strong> als Geschäftsführer vertritt, oder<br />
� Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
Die Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> sind zu deren Vertretung (Außenverhältnis) und zur<br />
Geschäftsführung (Innenverhältnis) berechtigt. Enthalten Gesellschaftsvertrag und<br />
Handelsregister keine anderen Vereinbarungen, so besteht bei mehreren Geschäftsführern<br />
Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsbefugnis.<br />
Schließt ein mit Gesamtvertretungsbefugnis ausgestatteter Geschäftsführer ohne die<br />
Einwilligung seiner Mitgeschäftsführer einen Vertrag für die <strong>GmbH</strong>, so ist der Vertrag<br />
schwebend unwirksam.<br />
Gesellschafter können gleichzeitig Geschäftsführer sein (Gesellschaftergeschäftsführer).<br />
Mit der Geschäftsführung können aber auch außenstehende Dritte beauftragt werden<br />
(Fremdorganschaft).<br />
Ein Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis ist jederzeit ohne Angabe von Gründen<br />
möglich.<br />
Die Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> sind an Weisungen der Gesellschafter bzw. an Vorgaben<br />
des Gesellschaftsvertrages gebunden. Die Zeitdauer ihrer Bestellung ist gesetzlich<br />
nicht begrenzt. Sie haben den Gesellschaftern auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft<br />
über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in die Bücher zu gewähren.<br />
Gesellschafterversammlung<br />
Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />
Eventuell: Aufsichtsrat<br />
(kontrollierendes Organ)<br />
4.2 Rechtsformen<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(beschließendes Organ)<br />
Der oder die Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> vertreten die Gesellschaft Dritten gegenüber (Außenverhältnis).<br />
Die Gesellschafter als Eigentümer der <strong>GmbH</strong> fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung.<br />
Falls der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen enthält, fassen die Gesellschafter<br />
in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse u. a. zu folgenden Punkten:<br />
� Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses: Enthält der<br />
Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarungen zur Gewinnverwendung, so erfolgt die<br />
Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile.<br />
� Einforderung von Einzahlungen auf noch nicht vollständig geleistete Stammeinlagen<br />
� Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern<br />
� Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten<br />
Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach der Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.<br />
1 Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist irreführend. Die Geschäftsführung bezieht sich auf das Innenverhältnis<br />
einer Gesellschaft (vgl. Kap. 4.2.3, S. 43). Der Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong> vertritt dagegen die Gesellschaft<br />
auch nach außen (= Außenverhältnis).<br />
65<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 6, § 35,<br />
§ 36,<br />
§ 46 Nr. 5<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 6 (3),<br />
§ 35 (2)<br />
BGB<br />
§ 177 (1)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 45,<br />
§ 38 (1)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 51 a,<br />
§ 38 (1)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 46,<br />
§ 29 (3)<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 47<br />
A
A<br />
66 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />
<strong>GmbH</strong>G<br />
§ 52<br />
DrittelbG<br />
§ 1 Nr. 3<br />
Kap. 4.2.5<br />
MitbestG<br />
§ 1 (1),<br />
§ 7,<br />
§ 31<br />
Aufg. 4.2.6.1<br />
und 4.2.6.2<br />
S. 68 f.<br />
Aufsichtsrat<br />
Falls in der <strong>GmbH</strong> ein Aufsichtsrat freiwillig gebildet wird oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen<br />
gebildet werden muss, übernimmt dieser die Aufgabe, die Geschäftsführung zu<br />
kontrollieren.<br />
Aufsichtsrat als freiwilliges Organ (fakultativer Aufsichtsrat)<br />
Sind in einer <strong>GmbH</strong> nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist die Bildung<br />
eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist der <strong>GmbH</strong> jedoch freigestellt,<br />
durch Gesellschaftsvertrag bei der Errichtung oder später durch Satzungsänderung<br />
einen Aufsichtsrat zu bestellen. Fragen zu dessen Bestellung, der Zahl der Mitglieder<br />
und der Befugnisse können frei geregelt und gestaltet werden. Im Normalfall<br />
hat ein freiwillig gebildeter Aufsichtsrat lediglich die Aufgabe, die Geschäftsführer zu<br />
kontrollieren. Ohne entsprechende Vereinbarung hat dieser Aufsichtsrat aber nicht das<br />
Recht, die Geschäftsführer der <strong>GmbH</strong> zu wählen.<br />
Aufsichtsrat als notwendiges Organ<br />
Beschäftigt eine <strong>GmbH</strong> mehr als 500 Arbeitnehmer, so ist die Bildung eines Aufsichtsrates<br />
zwingend vorgeschrieben. Für die Besetzung des Aufsichtsrats gilt in diesem Fall –<br />
ebenso wie für die AG – Drittelparität (d. h. 1/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates sind<br />
Vertreter der Arbeitnehmer).<br />
Beschäftigt die <strong>GmbH</strong> mehr als 2000 Arbeitnehmer, so gelten für die Zusammensetzung<br />
des Aufsichtsrates nach dem Mitbestimmungsgesetz die gleichen Vorschriften<br />
wie für die AG. Der Aufsichtsrat setzt sich dann aus mindestens 12 Mitgliedern<br />
zusammen und wählt die Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat einer <strong>GmbH</strong> hat in diesem<br />
Fall im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der Aufsichtsrat einer AG.<br />
� Vor- und Nachteile einer <strong>GmbH</strong><br />
Vor- und Nachteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
im Vergleich zum Einzelunternehmen, den Personengesellschaften und der AG<br />
Vorteile<br />
Gegenüber Einzelunternehmen und<br />
Personengesellschaft:<br />
� leichtere Beschaffung von Eigenkapital<br />
� Haftungsbeschränkung (keine Haftung mit<br />
Privatvermögen)<br />
� einfache Veräußerung von Geschäftsanteilen<br />
� Unternehmensrisiko ist auf mehrere Personen<br />
verteilt<br />
Gegenüber der AG:<br />
� geringes Mindestkapital<br />
� einfache Verwaltung der Gesellschaft durch<br />
Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung<br />
(häufig kein Aufsichtsrat erforderlich)<br />
� nur eingeschränkte Publizitätspflicht für kleine<br />
Gesellschaften<br />
� Aufsichtsrat muss nicht in jedem Fall gebildet<br />
werden<br />
Nachteile<br />
Gegenüber Einzelunternehmen und<br />
Personengesellschaft:<br />
� geringes Vertrauen der Gläubiger, insbesondere<br />
bei neu gegründeten Gesellschaften<br />
� bei kleinem Eigenkapital einer <strong>GmbH</strong> verlangen<br />
Gläubiger bei Kreditgewährung häufig<br />
persönliche Bürgschaften<br />
� höhere Gründungskosten<br />
� aufwendiger Jahresabschluss aufgrund<br />
gesetzlicher Vorschriften<br />
Gegenüber der AG:<br />
� Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer<br />
<strong>GmbH</strong> ist aufwendiger als Übertragung von<br />
Aktien.<br />
� Deckung eines hohen Kapitalbedarfs ist bei<br />
AG durch Ausgabe von Aktien einfacher.
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 4.2.6:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />
Fragen zur Wiederholung ��<br />
4.2.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />
Begriff und Firma der <strong>GmbH</strong><br />
� Nennen Sie Merkmale einer <strong>GmbH</strong>.<br />
� Welche Rechtswirkung hat die Eintragung einer <strong>GmbH</strong> ins Handelsregister?<br />
� Nennen Sie Firmierungsmöglichkeiten einer <strong>GmbH</strong>.<br />
4.2 Rechtsformen<br />
<strong>GmbH</strong><br />
Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) – § 13 (1) <strong>GmbH</strong>G<br />
Keine persönliche Haftung der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen haftet) – § 13 (2) <strong>GmbH</strong>G<br />
Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann) – § 6 HGB<br />
Wirkung der Eintragung ins Handelsregister: konstitutiv – § 11 <strong>GmbH</strong>G<br />
Gründung: zu jedem beliebigen Zweck, sofern gesetzlich nicht ausgeschlossen<br />
aber immer: Handelsgesellschaft Vorschriften des Handelsrechts<br />
gelten – §§ 1, 13 (3) <strong>GmbH</strong>G<br />
Gesellschaftsvertrag: notarielle Beurkundung erforderlich – § 2 <strong>GmbH</strong>G<br />
Firma: Sach-, Personen-, Misch oder Fantasiefirma mit Zusatz Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung bzw. <strong>GmbH</strong> – § 4 <strong>GmbH</strong>G<br />
Gesellschafter: natürliche oder juristische Personen übernehmen Stammeinlagen<br />
(= Anteil am Stammkapital einer <strong>GmbH</strong> – mindestens 100 EUR) – § 5 <strong>GmbH</strong>G<br />
Stammeinlage<br />
Gesellschafter A<br />
(mindestens 100 EUR)<br />
Stammeinlage<br />
Gesellschafter B<br />
(mindestens 100 EUR)<br />
Stammkapital = Summe der Stammeinlagen (mindestens: 25 000 EUR)<br />
zu leistende Einlagen vor Eintragung im Handelsregister:<br />
Mindestens 12 500 EUR, aber: bei Bareinlagen: 1 /4 je Stammeinlage; Sacheinlage voll<br />
Geschäftsanteil = Mitgliedschaftsrecht<br />
(Beteiligung am tatsächlichen Reinvermögen der <strong>GmbH</strong>) – § 14 <strong>GmbH</strong>G<br />
Organe: – Geschäftsführer (leitendes Organ) – § 35 <strong>GmbH</strong>G<br />
– Gesellschafterversammlung (beschließendes Organ) – § 46 <strong>GmbH</strong>G<br />
– Aufsichtsrat: freiwillig bis 500 Arbeitnehmer, darüber Pflicht<br />
(kontrollierendes Organ) – § 1 DrittelbG, § 1 MitbG<br />
Kapitalaufbringung und Haftung<br />
� Was ist unter dem Stammkapital einer <strong>GmbH</strong> zu verstehen und wie hoch muss dieses mindestens<br />
sein?<br />
� Unterscheiden Sie Stammeinlage und Geschäftsanteil.<br />
� Beschreiben Sie die Haftung bei einer <strong>GmbH</strong>.<br />
...<br />
67<br />
A
A<br />
68 4 Rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsformen<br />
Gründung und Entstehung der <strong>GmbH</strong><br />
� Wie viele Personen sind erforderlich, um eine <strong>GmbH</strong> zu gründen?<br />
� Welche Form ist für den Gesellschaftsvertrag einer <strong>GmbH</strong> vorgeschrieben?<br />
� Wann entsteht eine <strong>GmbH</strong>?<br />
Organe der <strong>GmbH</strong><br />
Geschäftsführer<br />
� Welches sind die Organe einer <strong>GmbH</strong>?<br />
� Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer einer <strong>GmbH</strong>?<br />
� Beschreiben Sie die gesetzlichen Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung bei mehreren<br />
Geschäftsführern einer <strong>GmbH</strong>.<br />
Gesellschafterversammlung<br />
� Für welche Beschlüsse ist die Gesellschafterversammlung einer <strong>GmbH</strong> zuständig?<br />
� Wie wird in der Gesellschafterversammlung einer <strong>GmbH</strong> abgestimmt?<br />
Aufsichtsrat<br />
� In welchem Fall ist für eine <strong>GmbH</strong> ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben?<br />
� Welche Rechte stehen einem freiwillig gebildeten Aufsichtsrat einer <strong>GmbH</strong> zu?<br />
� In welchem Fall hat der Aufsichtsrat einer <strong>GmbH</strong> das Recht, die Geschäftsführer zu wählen?<br />
Vor- und Nachteile einer <strong>GmbH</strong><br />
� Nennen und beschreiben Sie Vor- und Nachteile einer <strong>GmbH</strong> im Vergleich zum Einzelunternehmen,<br />
den Personengesellschaften und zur AG.<br />
Aufgaben und Probleme �<br />
4.2.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />
4.2.6.1 <strong>GmbH</strong>: Vergleich zur Einzelunternehmung – Organe – Geschäftsanteil –<br />
Gesellschafterversammlung<br />
Die Galvaniktechnik Gerhard Kleinschmidt e. K. – eine Unternehmung mittlerer Größe und einem<br />
Eigenkapital von 380 000 EUR – benötigt für die aus Konkurrenzgründen erforderlich gewordene<br />
Erweiterung und Rationalisierung ihres Betriebes zusätzliche Finanzierungsmittel. Da Kleinschmidt<br />
aber das für die Finanzierung notwendige Eigenkapital nicht besitzt, sieht er sich gezwungen,<br />
in Zukunft mit Gesellschaftern zusammenzuarbeiten. Er gründet mit den Herren Lehmann<br />
und Jürgens die „Renchtäler Galvanik <strong>GmbH</strong>“, in die er selbst seinen bisherigen Betrieb einbringt,<br />
während Lehmann und Jürgens sich mit Bareinlagen beteiligen.<br />
a) Welche Vorteile weist die neu zu gründende <strong>GmbH</strong> gegenüber der Einzelunternehmung auf?<br />
b) Die Rechtsform der <strong>GmbH</strong> erschien den drei Gesellschaftern günstiger als die der Aktiengesellschaft.<br />
Welche Gründe können sie zu ihrer Entscheidung veranlasst haben?<br />
c) Welche Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung würden Sie Herrn Kleinschmidt vorschlagen?<br />
d) § 14 <strong>GmbH</strong>G lautet: „Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage<br />
der von ihm übernommenen Stammeinlagen“.<br />
Erläutern Sie die Bedeutung dieser Bestimmung.
e) Wer ist Eigentümer des Vermögens<br />
� einer Offenen Handelsgesellschaft,<br />
� einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?<br />
f) Wodurch unterscheiden sich die Rechte der Gesellschafterversammlung einer <strong>GmbH</strong> von den<br />
Rechten der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft?<br />
4.2.6.2 <strong>GmbH</strong>: Rechtsfragen<br />
4.2 Rechtsformen<br />
Schreinermeister Uhl ist es gelungen, aus Holzabfällen einen hochwertigen Wärmedämmschutz<br />
herzustellen. Die Dämmschutzplatten können in verschiedenen Stärken beschichtet oder unbeschichtet<br />
hergestellt werden.<br />
Da auf dem Markt für Wärmeschutzmaterialien starker Wettbewerb herrscht, müssen erhebliche<br />
Investitionen vorgenommen werden. Uhl beschließt, eine <strong>GmbH</strong> zu gründen und Karl Mayer und<br />
Hermann Fritz als weitere Gesellschafter aufzunehmen. Uhl legt den Mitgesellschaftern folgenden<br />
Vorschlag für einen Gesellschaftsvertrag vor:<br />
Gesellschaftsvertrag (Auszug)<br />
§ 1 Firma: Uhl und Fritz Dämmstoff-<strong>GmbH</strong><br />
§ 2 Sitz der Gesellschaft: Sigmaringen<br />
§ 3 Geschäftsbeginn: 20.02.2008<br />
§ 4 Gegenstand des Unternehmens: Produktion und Vertrieb von Wärmedämmschutzplatten<br />
§ 5 Stammkapital und Stammeinlagen:<br />
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 800 000 EUR.<br />
Als Stammeinlagen übernehmen:<br />
– Manfred Uhl, Sigmaringen, 450 000 EUR<br />
davon: Bareinlage 100 000 EUR<br />
bebautes Grundstück 350 000 EUR<br />
– Karl Mayer, Mengen, 100 000 EUR (Bareinlage)<br />
– Hermann Fritz, Saulgau, 250 000 EUR (Bareinlage)<br />
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung:<br />
Zu Geschäftsführern der <strong>GmbH</strong> werden bestellt:<br />
– Manfred Uhl, zuständig für Einkauf und Produktion<br />
– Hermann Fritz, zuständig für den Vertrieb.<br />
Jeder Geschäftsführer ist allein vertretungsbefugt.<br />
Der Gesellschaftsvertrag wird nach Klärung der rechtlichen Probleme am 12.02.2008 in notarieller<br />
Form geschlossen. Die Handelsregistereintragung erfolgt am 02.03.2008.<br />
a) Welche Mindesteinlagen müssen die Gesellschafter bis zur Anmeldung zur Eintragung ins<br />
Handelsregister geleistet haben?<br />
b) Mayer war mit der im Vertragsentwurf genannten Firmenbezeichnung nicht einverstanden. Er<br />
machte den Gegenvorschlag „Deutsche Dämmstoffwerke <strong>GmbH</strong>“. Beurteilen Sie die beiden<br />
Vorschläge zur Firmierung unter rechtlichen Gesichtspunkten.<br />
c) Nennen Sie zwei weitere Punkte, die über die Mindestanforderungen des <strong>GmbH</strong>-Gesetzes<br />
hinaus im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollten.<br />
d) Das Unternehmen erhält am 25.02.2008 ein günstiges Angebot für eine zur Produktion erforderliche<br />
Pressmaschine. Fritz nimmt für die <strong>GmbH</strong> das Angebot am 26.02.2008 an. Bei der Lieferung am<br />
28.02.2008 verweigert Uhl die Annahme und die Zahlung des sofort fälligen Kaufpreises.<br />
Beurteilen Sie wer gegebenenfalls für die Zahlung des Kaufpreises haftet.<br />
e) Fritz scheitert im ersten Geschäftsjahr mit seinem Marketingkonzept, so dass erhebliche Verluste<br />
entstehen. Uhl und Mayer betreiben deswegen die Ablösung von Fritz als Geschäftsführer der<br />
<strong>GmbH</strong> und wollen eine Kapitalerhöhung zur Sanierung der Gesellschaft beschließen. Weisen Sie<br />
bei den gegebenen Beteiligungsverhältnissen die Erfolgsaussichten der beiden Vorhaben nach.<br />
�<br />
69<br />
A