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Qualitativ hochwertige Sanierung von Gründerzeitgebäuden ...

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Zeitlich befristete Ausnahmen können sich aus den jeweiligen Förderungsbedingungen oder eines<br />

laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens gem. § 18 MRG ergeben. Ein allenfalls anzuwendender<br />

förderungsrechtlicher Mietzins („Deckungsmiete“ nach dem WWFSG) geht grundsätzlich den Mietzinsbeschränkungen<br />

des MRG (§ 16 Abs 12 MRG) vor. Sollten die Förderungsbedingungen keine<br />

Beschränkungen vorsehen oder eine <strong>Sanierung</strong> frei finanziert worden sein, gelten jedoch die jeweiligen<br />

mietrechtlichen Mietzinsbeschränkungen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei befristeten<br />

Mietverhältnissen – unabhängig <strong>von</strong> der Dauer der Befristung – bei allen Mietzinsbildungsformen<br />

außer beim freien Mietzins ein weiterer Abschlag <strong>von</strong> 25 Prozent des ermittelten Hauptmietzinses<br />

vorzunehmen ist.<br />

November 2011 9

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