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Sonn- und Feiertagsdienste 4/2010 - Perg

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Zeitung 03-<strong>2010</strong>.qxd 14.09.<strong>2010</strong> 6:48 Uhr Seite 3<br />

Geschwindigkeitsmessung<br />

für den Münzbacher<br />

Zubringer<br />

Beim Stadtamt <strong>Perg</strong> sind laufend Beschwerden eingegangen,<br />

dass der Münzbacher Zurbinger ab dem Kreisverkehr<br />

Richtung B3 mit zu hohen Geschwindigkeiten befahren wird<br />

<strong>und</strong> dies neben den Problemen bei der Verkehrssicherheit<br />

auch zu Lärmbelästigungen führt. Auf Gr<strong>und</strong> dieser<br />

Vorbringen wurde über Ersuchen der Stadtgemeinde <strong>Perg</strong><br />

vom Land OÖ. im Bereich nördlich der Zufahrt zur Firma<br />

Terra eine Geschwindigkeitsmessung mit Verkehrszählung<br />

erstellt.<br />

Zum vorliegenden Ergebnis gab der verkehrstechnische<br />

Amtssachverständige Herr Ing. Keplinger vom Amt der oö.<br />

Landesregierung, folgende Beurteilung ab:<br />

Das Geschwindigkeitsprofil wurde vom 18. - 25. 3. <strong>2010</strong><br />

erstellt. In diesem Zeitraum wurden in Fahrtrichtung Norden<br />

10.167 Fahrzeuge <strong>und</strong> in Fahrtrichtung Süden 9.926<br />

Fahrzeuge gezählt. Die V85, das ist jene Geschwindigkeit,<br />

die von 85 % der gemessenen Fahrzeuge unterschritten<br />

wird, lag für Fahrtrichtung Norden bei 102 km/h <strong>und</strong> für<br />

Fahrtrichtung Süden 103 km/h.<br />

Entsprechend den Untersuchungen des Kuratoriums für<br />

Verkehrssicherheit wird im Freilandbereich ohne<br />

Beschränkung eine V85 von 95 <strong>und</strong> 100 km/h gefahren. Für<br />

den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das<br />

Geschwindigkeitsniveau knapp über jenem liegt, wie es im<br />

Freilandbereich üblich ist.<br />

Die Höchstgeschwindigkeiten wurden jedoch in Fahrtrichtung<br />

Norden mit 156 km/h <strong>und</strong> in Fahrtrichtung Süden mit<br />

169 km/h gemessen.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> dieses Ergebnisses wird auf dem<br />

Münzbacher Zubringer von der Polizeiinspektion<br />

<strong>Perg</strong> die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit<br />

auf Landesstraßen außerhalb des Ortsgebietes<br />

verstärkt schwerpunktmäßig überwacht.<br />

4<br />

AMTLICHES<br />

Bauarbeiten in den<br />

Abendst<strong>und</strong>en bzw.<br />

an <strong>Sonn</strong>- <strong>und</strong> gesetzlichen<br />

Feiertagen<br />

In letzter Zeit mehren sich Beschwerden, dass in<br />

den Abendst<strong>und</strong>en sowie an <strong>Sonn</strong>- <strong>und</strong> gesetzlichen<br />

Feiertagen Bauarbeiten durchgeführt werden<br />

<strong>und</strong> dies zu Belästigungen bei den Nachbarn<br />

führt.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> dieses Umstandes informieren wir über die<br />

Bestimmungen des Baulärms, welcher im § 18 Oö.<br />

Bautechnikverordnung geregelt ist.<br />

§ 18<br />

1) Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in<br />

Wohn- <strong>und</strong> Kurgebieten gem. § 22 Abs. 1 u. 3 Oö.<br />

Raumordnungsgesetz 1994 an <strong>Sonn</strong>- <strong>und</strong> gesetzlichen<br />

Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in<br />

der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> an Samstagen nur von<br />

7.00 bis 14.00 Uhr vorgenommen werden.<br />

In allen anderen Baulandgebieten gem. §§ 21 bis 24 Oö.<br />

Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Industriegebieten,<br />

dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werktags in<br />

der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.<br />

2) Darüber hinaus dürfen in den Zeiten gem. Abs. 1 sowie<br />

bei Bauvorhaben in Industriegebieten alle im Zuge einer<br />

Bauarbeit erzeugten Geräusche, bezogen auf das offene<br />

Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes von<br />

Nachbarliegenschaften einen maximal zulässigen Schalldruckpegel<br />

(Beurteilungspegel) des dort herrschenden<br />

Gesamtlärms von 55 dB in Wohn- <strong>und</strong> Kurgebieten bzw. von<br />

70 dB in allen anderen Baulandgebieten nicht überschreiten.<br />

Wiederkehrende Lärmspitzen dürfen 85 dB nicht überschreiten.<br />

3) Die Baubehörde hat von den Bestimmungen der Abs. 1<br />

u. 2 befristete Ausnahmen im notwendigen Ausmaß zu<br />

gewähren, wenn<br />

� in Ansehnung der technischen Erfordernisse das<br />

Bauvorhaben andernfalls nicht ausgeführt werden<br />

könnte, oder<br />

� die Bauausführung andernfalls einen im Vergleich zu<br />

den Gesamtkosten des Bauvorhabens unverhältnismäßigen<br />

wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde,<br />

<strong>und</strong> berechtigte Interessen der Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

von Nachbarn durch geeignete Ersatzmaßnahmen<br />

Rechnung getragen wird.<br />

Im Interesse der Erhaltung von guten nachbarschaftlichen<br />

Beziehungen ersuchen wir um Einhaltung<br />

der vorstehenden Bestimmungen.<br />

www.perg.at

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