Sonn- und Feiertagsdienste 4/2010 - Perg
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Zeitung 03-<strong>2010</strong>.qxd 14.09.<strong>2010</strong> 6:48 Uhr Seite 3<br />
Geschwindigkeitsmessung<br />
für den Münzbacher<br />
Zubringer<br />
Beim Stadtamt <strong>Perg</strong> sind laufend Beschwerden eingegangen,<br />
dass der Münzbacher Zurbinger ab dem Kreisverkehr<br />
Richtung B3 mit zu hohen Geschwindigkeiten befahren wird<br />
<strong>und</strong> dies neben den Problemen bei der Verkehrssicherheit<br />
auch zu Lärmbelästigungen führt. Auf Gr<strong>und</strong> dieser<br />
Vorbringen wurde über Ersuchen der Stadtgemeinde <strong>Perg</strong><br />
vom Land OÖ. im Bereich nördlich der Zufahrt zur Firma<br />
Terra eine Geschwindigkeitsmessung mit Verkehrszählung<br />
erstellt.<br />
Zum vorliegenden Ergebnis gab der verkehrstechnische<br />
Amtssachverständige Herr Ing. Keplinger vom Amt der oö.<br />
Landesregierung, folgende Beurteilung ab:<br />
Das Geschwindigkeitsprofil wurde vom 18. - 25. 3. <strong>2010</strong><br />
erstellt. In diesem Zeitraum wurden in Fahrtrichtung Norden<br />
10.167 Fahrzeuge <strong>und</strong> in Fahrtrichtung Süden 9.926<br />
Fahrzeuge gezählt. Die V85, das ist jene Geschwindigkeit,<br />
die von 85 % der gemessenen Fahrzeuge unterschritten<br />
wird, lag für Fahrtrichtung Norden bei 102 km/h <strong>und</strong> für<br />
Fahrtrichtung Süden 103 km/h.<br />
Entsprechend den Untersuchungen des Kuratoriums für<br />
Verkehrssicherheit wird im Freilandbereich ohne<br />
Beschränkung eine V85 von 95 <strong>und</strong> 100 km/h gefahren. Für<br />
den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das<br />
Geschwindigkeitsniveau knapp über jenem liegt, wie es im<br />
Freilandbereich üblich ist.<br />
Die Höchstgeschwindigkeiten wurden jedoch in Fahrtrichtung<br />
Norden mit 156 km/h <strong>und</strong> in Fahrtrichtung Süden mit<br />
169 km/h gemessen.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> dieses Ergebnisses wird auf dem<br />
Münzbacher Zubringer von der Polizeiinspektion<br />
<strong>Perg</strong> die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit<br />
auf Landesstraßen außerhalb des Ortsgebietes<br />
verstärkt schwerpunktmäßig überwacht.<br />
4<br />
AMTLICHES<br />
Bauarbeiten in den<br />
Abendst<strong>und</strong>en bzw.<br />
an <strong>Sonn</strong>- <strong>und</strong> gesetzlichen<br />
Feiertagen<br />
In letzter Zeit mehren sich Beschwerden, dass in<br />
den Abendst<strong>und</strong>en sowie an <strong>Sonn</strong>- <strong>und</strong> gesetzlichen<br />
Feiertagen Bauarbeiten durchgeführt werden<br />
<strong>und</strong> dies zu Belästigungen bei den Nachbarn<br />
führt.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> dieses Umstandes informieren wir über die<br />
Bestimmungen des Baulärms, welcher im § 18 Oö.<br />
Bautechnikverordnung geregelt ist.<br />
§ 18<br />
1) Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in<br />
Wohn- <strong>und</strong> Kurgebieten gem. § 22 Abs. 1 u. 3 Oö.<br />
Raumordnungsgesetz 1994 an <strong>Sonn</strong>- <strong>und</strong> gesetzlichen<br />
Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in<br />
der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> an Samstagen nur von<br />
7.00 bis 14.00 Uhr vorgenommen werden.<br />
In allen anderen Baulandgebieten gem. §§ 21 bis 24 Oö.<br />
Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Industriegebieten,<br />
dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werktags in<br />
der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.<br />
2) Darüber hinaus dürfen in den Zeiten gem. Abs. 1 sowie<br />
bei Bauvorhaben in Industriegebieten alle im Zuge einer<br />
Bauarbeit erzeugten Geräusche, bezogen auf das offene<br />
Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes von<br />
Nachbarliegenschaften einen maximal zulässigen Schalldruckpegel<br />
(Beurteilungspegel) des dort herrschenden<br />
Gesamtlärms von 55 dB in Wohn- <strong>und</strong> Kurgebieten bzw. von<br />
70 dB in allen anderen Baulandgebieten nicht überschreiten.<br />
Wiederkehrende Lärmspitzen dürfen 85 dB nicht überschreiten.<br />
3) Die Baubehörde hat von den Bestimmungen der Abs. 1<br />
u. 2 befristete Ausnahmen im notwendigen Ausmaß zu<br />
gewähren, wenn<br />
� in Ansehnung der technischen Erfordernisse das<br />
Bauvorhaben andernfalls nicht ausgeführt werden<br />
könnte, oder<br />
� die Bauausführung andernfalls einen im Vergleich zu<br />
den Gesamtkosten des Bauvorhabens unverhältnismäßigen<br />
wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde,<br />
<strong>und</strong> berechtigte Interessen der Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />
von Nachbarn durch geeignete Ersatzmaßnahmen<br />
Rechnung getragen wird.<br />
Im Interesse der Erhaltung von guten nachbarschaftlichen<br />
Beziehungen ersuchen wir um Einhaltung<br />
der vorstehenden Bestimmungen.<br />
www.perg.at