Sonn- und Feiertagsdienste 4/2010 - Perg
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Zeitung 03-<strong>2010</strong>.qxd 14.09.<strong>2010</strong> 6:48 Uhr Seite 5<br />
Überall wo Leinen- bzw. Leinen- <strong>und</strong> Maulkorbpflicht<br />
besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen<br />
an der „kurzen Leine“), damit der H<strong>und</strong> entsprechend unter<br />
Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem<br />
Körpergewicht <strong>und</strong> der Körpergröße des H<strong>und</strong>es entsprechend<br />
fest sein!<br />
Achtung!<br />
Wo keine Leinenpflicht besteht, können natürlich<br />
die so genannten Flexileinen verwendet werden.<br />
Bei Leinen- oder Maulkorbpflicht, also gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
im Ortsgebiet, können H<strong>und</strong>e natürlich auf<br />
Gr<strong>und</strong> der Wahlmöglichkeit auch nur mit Maulkorb<br />
geführt werden, womit die leider viel verbreiteten<br />
Argumente so mancher selbsternannter<br />
H<strong>und</strong>eexpertInnen gegen die 1,5 Meter-Leine<br />
falsch sind <strong>und</strong> somit ins Leere gehen.<br />
Bei Maulkorbpflicht muss der Maulkorb so beschaffen sein,<br />
dass der H<strong>und</strong> seinen Fang zwar öffnen <strong>und</strong> frei atmen kann,<br />
aber nicht beißen <strong>und</strong> den Maulkorb nicht vom Kopf abstreifen<br />
kann.(Ausnahmeregelung gibt es für nachweislich atemkranke<br />
H<strong>und</strong>e mit tierärztlichem Attest)<br />
Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen<br />
für die Haltung eines bestimmten H<strong>und</strong>es zu treffen,<br />
wenn Gefährdungen <strong>und</strong> Belästigungen von Menschen <strong>und</strong><br />
Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte<br />
Leinen- <strong>und</strong>/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines<br />
Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die H<strong>und</strong>ehaltung mit<br />
Bescheid untersagt werden.<br />
Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle<br />
Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege <strong>und</strong> Parks<br />
innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ <strong>und</strong><br />
„Ortsende“, <strong>und</strong> geschlossen bebaute Gebiete<br />
mit mindestens fünf Wohnhäuser.<br />
SPIELREGEL 3<br />
GASSI GEHEN<br />
Wer einen H<strong>und</strong> Gassi führt, muss die Exkremente seines<br />
H<strong>und</strong>es, die dieser im Ortsgebiet hinterlässt, unverzüglich<br />
beseitigen <strong>und</strong> ordnungsgemäß entsorgen.<br />
Kleiner Tipp für H<strong>und</strong>ehalter-Neulinge:<br />
Es ist nichts Neues, dass Bewegung die Verdauung anregt.<br />
Deshalb bringt Gassi gehen einfach nur die natürlichste<br />
Sache der Welt in Gang. Genauso selbstverständlich sollte<br />
es aber auch sein, die kleinen Malheure im Ortsgebiet auch<br />
wieder in Ordnung zu bringen. Einfach ein gewöhnliches<br />
Plastiksäckchen über die Hand stülpen, Häufchen einsammeln,<br />
Säckchen verschließen <strong>und</strong> bei nächster Gelegenheit<br />
im Mülleimer entsorgen.<br />
SPIELREGEL 4<br />
VERLÄSSLICHKEIT<br />
Für das Halten von auffälligen H<strong>und</strong>en muss die Verlässlichkeit<br />
der H<strong>und</strong>ehalterin oder des H<strong>und</strong>ehalters gegeben<br />
sein, <strong>und</strong> zwar zusätzlich zum erweiterten Sachk<strong>und</strong>enachweis<br />
(siehe Spielregel Nr. 1).<br />
Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Vorliegen einer<br />
gerichtlichen Verurteilung, insbesondere wegen Gewalt-<br />
6<br />
AMTLICHES<br />
delikten, Drogenhandels, Zuhälterei, Menschenhandels,<br />
Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels sowie bei wiederholter<br />
Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes<br />
oder des Oö. H<strong>und</strong>ehaltegesetzes.<br />
Seit 1. Juli <strong>2010</strong> finden Sie auf der Homepage des Landes<br />
Oberösterreich – www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Land<strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft/Veterinärmedizin/OÖ. H<strong>und</strong>ehaltegesetz<br />
- Wissenswertes über Sachk<strong>und</strong>ekurse <strong>und</strong> Vereine in<br />
Oberösterreich. Weiters gibt es dort auch Antworten auf<br />
häufig gestellte Fragen zum Oö. H<strong>und</strong>ehaltegesetz.<br />
Verbot des Verbrennens<br />
biogener Materialien<br />
außerhalb von Anlagen<br />
Gemäß „B<strong>und</strong>esgesetz über ein Verbrennen biogener<br />
Materialien außerhalb von Anlagen“ ist das punktuelle<br />
Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich<br />
<strong>und</strong> aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv<br />
genutzten Haus- <strong>und</strong> Hofbereich außerhalb von Anlagen<br />
ganzjährig verboten.<br />
Von diesem Verbot sind ausgenommen:<br />
� Lagerfeuer, Grillfeuer, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen<br />
� das Abflammen von bewachsenen <strong>und</strong> unbewachsenen<br />
Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes<br />
� das Räuchern im Obst- <strong>und</strong> Weingartenbereich als<br />
Maßnahme des Frostschutzes<br />
� das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien<br />
im Rahmen von Übungen zur Brand- <strong>und</strong> Katastrophenbekämpfung<br />
des B<strong>und</strong>esheeres <strong>und</strong> der Feuerwehren<br />
sowie der von den Feuerwehren durchgeführten<br />
Selbstschutzausbildungen von Zivilpersonen<br />
Ebenfalls vom Verbot ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen<br />
von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem<br />
Hausgartenbereich <strong>und</strong> aus dem landwirtschaftlich nicht<br />
intensiv genutzten Garten- <strong>und</strong> Hofbereich, die wegen ihres<br />
Schadstoffgehaltes oder Krankheitsbefalles nicht getrennt zu<br />
sammeln sind.<br />
HINWEIS: Nützen Sie die Entsorgungsmöglichkeit<br />
von biogenen Materialien (Gras, Laub, Baum- <strong>und</strong><br />
Strauchschnitt...) bei der Kompostieranlage der<br />
Stadtgemeinde PERG, südlich der Kläranlage.<br />
Öffnungszeiten Kompostieranlage:<br />
März bis November:<br />
Di, Fr, Sa, – 14.00 bis 18.00 Uhr<br />
Dezember bis Februar:<br />
Fr, 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
www.perg.at