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Sonn- und Feiertagsdienste 4/2010 - Perg

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Zeitung 03-<strong>2010</strong>.qxd 14.09.<strong>2010</strong> 6:48 Uhr Seite 5<br />

Überall wo Leinen- bzw. Leinen- <strong>und</strong> Maulkorbpflicht<br />

besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen<br />

an der „kurzen Leine“), damit der H<strong>und</strong> entsprechend unter<br />

Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem<br />

Körpergewicht <strong>und</strong> der Körpergröße des H<strong>und</strong>es entsprechend<br />

fest sein!<br />

Achtung!<br />

Wo keine Leinenpflicht besteht, können natürlich<br />

die so genannten Flexileinen verwendet werden.<br />

Bei Leinen- oder Maulkorbpflicht, also gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

im Ortsgebiet, können H<strong>und</strong>e natürlich auf<br />

Gr<strong>und</strong> der Wahlmöglichkeit auch nur mit Maulkorb<br />

geführt werden, womit die leider viel verbreiteten<br />

Argumente so mancher selbsternannter<br />

H<strong>und</strong>eexpertInnen gegen die 1,5 Meter-Leine<br />

falsch sind <strong>und</strong> somit ins Leere gehen.<br />

Bei Maulkorbpflicht muss der Maulkorb so beschaffen sein,<br />

dass der H<strong>und</strong> seinen Fang zwar öffnen <strong>und</strong> frei atmen kann,<br />

aber nicht beißen <strong>und</strong> den Maulkorb nicht vom Kopf abstreifen<br />

kann.(Ausnahmeregelung gibt es für nachweislich atemkranke<br />

H<strong>und</strong>e mit tierärztlichem Attest)<br />

Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen<br />

für die Haltung eines bestimmten H<strong>und</strong>es zu treffen,<br />

wenn Gefährdungen <strong>und</strong> Belästigungen von Menschen <strong>und</strong><br />

Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte<br />

Leinen- <strong>und</strong>/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines<br />

Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die H<strong>und</strong>ehaltung mit<br />

Bescheid untersagt werden.<br />

Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle<br />

Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege <strong>und</strong> Parks<br />

innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ <strong>und</strong><br />

„Ortsende“, <strong>und</strong> geschlossen bebaute Gebiete<br />

mit mindestens fünf Wohnhäuser.<br />

SPIELREGEL 3<br />

GASSI GEHEN<br />

Wer einen H<strong>und</strong> Gassi führt, muss die Exkremente seines<br />

H<strong>und</strong>es, die dieser im Ortsgebiet hinterlässt, unverzüglich<br />

beseitigen <strong>und</strong> ordnungsgemäß entsorgen.<br />

Kleiner Tipp für H<strong>und</strong>ehalter-Neulinge:<br />

Es ist nichts Neues, dass Bewegung die Verdauung anregt.<br />

Deshalb bringt Gassi gehen einfach nur die natürlichste<br />

Sache der Welt in Gang. Genauso selbstverständlich sollte<br />

es aber auch sein, die kleinen Malheure im Ortsgebiet auch<br />

wieder in Ordnung zu bringen. Einfach ein gewöhnliches<br />

Plastiksäckchen über die Hand stülpen, Häufchen einsammeln,<br />

Säckchen verschließen <strong>und</strong> bei nächster Gelegenheit<br />

im Mülleimer entsorgen.<br />

SPIELREGEL 4<br />

VERLÄSSLICHKEIT<br />

Für das Halten von auffälligen H<strong>und</strong>en muss die Verlässlichkeit<br />

der H<strong>und</strong>ehalterin oder des H<strong>und</strong>ehalters gegeben<br />

sein, <strong>und</strong> zwar zusätzlich zum erweiterten Sachk<strong>und</strong>enachweis<br />

(siehe Spielregel Nr. 1).<br />

Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Vorliegen einer<br />

gerichtlichen Verurteilung, insbesondere wegen Gewalt-<br />

6<br />

AMTLICHES<br />

delikten, Drogenhandels, Zuhälterei, Menschenhandels,<br />

Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels sowie bei wiederholter<br />

Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes<br />

oder des Oö. H<strong>und</strong>ehaltegesetzes.<br />

Seit 1. Juli <strong>2010</strong> finden Sie auf der Homepage des Landes<br />

Oberösterreich – www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Land<strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft/Veterinärmedizin/OÖ. H<strong>und</strong>ehaltegesetz<br />

- Wissenswertes über Sachk<strong>und</strong>ekurse <strong>und</strong> Vereine in<br />

Oberösterreich. Weiters gibt es dort auch Antworten auf<br />

häufig gestellte Fragen zum Oö. H<strong>und</strong>ehaltegesetz.<br />

Verbot des Verbrennens<br />

biogener Materialien<br />

außerhalb von Anlagen<br />

Gemäß „B<strong>und</strong>esgesetz über ein Verbrennen biogener<br />

Materialien außerhalb von Anlagen“ ist das punktuelle<br />

Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich<br />

<strong>und</strong> aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv<br />

genutzten Haus- <strong>und</strong> Hofbereich außerhalb von Anlagen<br />

ganzjährig verboten.<br />

Von diesem Verbot sind ausgenommen:<br />

� Lagerfeuer, Grillfeuer, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen<br />

� das Abflammen von bewachsenen <strong>und</strong> unbewachsenen<br />

Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes<br />

� das Räuchern im Obst- <strong>und</strong> Weingartenbereich als<br />

Maßnahme des Frostschutzes<br />

� das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien<br />

im Rahmen von Übungen zur Brand- <strong>und</strong> Katastrophenbekämpfung<br />

des B<strong>und</strong>esheeres <strong>und</strong> der Feuerwehren<br />

sowie der von den Feuerwehren durchgeführten<br />

Selbstschutzausbildungen von Zivilpersonen<br />

Ebenfalls vom Verbot ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen<br />

von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem<br />

Hausgartenbereich <strong>und</strong> aus dem landwirtschaftlich nicht<br />

intensiv genutzten Garten- <strong>und</strong> Hofbereich, die wegen ihres<br />

Schadstoffgehaltes oder Krankheitsbefalles nicht getrennt zu<br />

sammeln sind.<br />

HINWEIS: Nützen Sie die Entsorgungsmöglichkeit<br />

von biogenen Materialien (Gras, Laub, Baum- <strong>und</strong><br />

Strauchschnitt...) bei der Kompostieranlage der<br />

Stadtgemeinde PERG, südlich der Kläranlage.<br />

Öffnungszeiten Kompostieranlage:<br />

März bis November:<br />

Di, Fr, Sa, – 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Dezember bis Februar:<br />

Fr, 14.00 bis 17.00 Uhr<br />

www.perg.at

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