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Gemeindezeitung April 2007 (0 bytes) - Piberbach - Land ...

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Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie für Ihre Kinder Familienbeihilfe<br />

beim Bundesheer?<br />

Die Familienbeihilfe für Ihre Kinder werden während Ihres Grundwehr-/Ausbildungsdienstes<br />

vom Wohnsitzfinanzamt ausbezahlt und beträgt monatlich:<br />

für das 1.Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind<br />

bis 2 Jahre 105,40 118,20 130,90<br />

3 bis 9 Jahre 112,70 125,50 138,20<br />

10 bis 18 Jahre 130,90 143,70 156,40<br />

ab 19 Jahre 152,70 165,50 178,20<br />

Der Kinderabsetzbetrag für haushaltszugehörige Kinder beträgt für jedes Kind monatlich 50,90<br />

und wird vom Finanzamt gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Für jedes Kind, das<br />

erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 138,30.<br />

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Ihre Eltern für Sie Familienbeihilfe?<br />

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem Einrücken im gemeinsamen<br />

Haushalt mit Ihren Eltern gelebt haben oder die Eltern die Unterhaltskosten für Sie überwiegend<br />

getragen haben, gelten für Sie während Ihres Grundwehr-/Ausbildungsdienstes (1. - 6. Monat)<br />

die normalen Ansprüche auf Familienbeihilfe. Zum Haushalt Ihrer Eltern gehören Sie auch dann,<br />

wenn Sie wegen einer Berufsausbildung, der Schule oder des Studiums eine Zweitunterkunft<br />

haben mussten.<br />

Verlangen Sie in Ihrer Kompaniekanzlei eine Dienstzeitbestätigung für das zuständige<br />

Finanzamt. Mit dieser Bestätigung als Beilage können Ihre Eltern die Familienbeihilfe für Sie<br />

beim Finanzamt beantragen. Haben Sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet (Volljährigkeit),<br />

gebührt Ihnen während des Grundwehr-/Ausbildungsdienstes (1. - 6. Monat), auch wenn Sie an<br />

einer Hochschule inskribiert sind, keine Familienbeihilfe, da Ihre Eltern für die Zeit des<br />

Grundwehr-/Ausbildungsdienstes (1. - 6. Monat) nicht überwiegend für Ihren Unterhalt<br />

aufkommen müssen.<br />

Wenn Sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nach dem Abrüsten Ihrer<br />

Berufsausbildung oder Ihrem Studium zum frühestmöglichen Termin nachgehen, gebührt Ihnen<br />

für eventuelle Zwischenmonate die Familienbeihilfe.<br />

Kinderzulage<br />

G e m e i n d e B ü r g e r<br />

Steht Ihr Vater oder Ihre Mutter in einem Dienstverhältnis zum Bund, <strong>Land</strong> oder zu einer<br />

Gemeinde (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis), so steht ihm oder ihr während Ihrer<br />

Grundwehrdienst- oder Ausbildungsleistung die Kinderzulage für Sie nur dann zu, wenn auch<br />

ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist.<br />

Informationen unter: www.stellung.liwest.at

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