Gemeindezeitung April 2007 (0 bytes) - Piberbach - Land ...
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Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie für Ihre Kinder Familienbeihilfe<br />
beim Bundesheer?<br />
Die Familienbeihilfe für Ihre Kinder werden während Ihres Grundwehr-/Ausbildungsdienstes<br />
vom Wohnsitzfinanzamt ausbezahlt und beträgt monatlich:<br />
für das 1.Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind<br />
bis 2 Jahre 105,40 118,20 130,90<br />
3 bis 9 Jahre 112,70 125,50 138,20<br />
10 bis 18 Jahre 130,90 143,70 156,40<br />
ab 19 Jahre 152,70 165,50 178,20<br />
Der Kinderabsetzbetrag für haushaltszugehörige Kinder beträgt für jedes Kind monatlich 50,90<br />
und wird vom Finanzamt gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Für jedes Kind, das<br />
erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 138,30.<br />
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Ihre Eltern für Sie Familienbeihilfe?<br />
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem Einrücken im gemeinsamen<br />
Haushalt mit Ihren Eltern gelebt haben oder die Eltern die Unterhaltskosten für Sie überwiegend<br />
getragen haben, gelten für Sie während Ihres Grundwehr-/Ausbildungsdienstes (1. - 6. Monat)<br />
die normalen Ansprüche auf Familienbeihilfe. Zum Haushalt Ihrer Eltern gehören Sie auch dann,<br />
wenn Sie wegen einer Berufsausbildung, der Schule oder des Studiums eine Zweitunterkunft<br />
haben mussten.<br />
Verlangen Sie in Ihrer Kompaniekanzlei eine Dienstzeitbestätigung für das zuständige<br />
Finanzamt. Mit dieser Bestätigung als Beilage können Ihre Eltern die Familienbeihilfe für Sie<br />
beim Finanzamt beantragen. Haben Sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet (Volljährigkeit),<br />
gebührt Ihnen während des Grundwehr-/Ausbildungsdienstes (1. - 6. Monat), auch wenn Sie an<br />
einer Hochschule inskribiert sind, keine Familienbeihilfe, da Ihre Eltern für die Zeit des<br />
Grundwehr-/Ausbildungsdienstes (1. - 6. Monat) nicht überwiegend für Ihren Unterhalt<br />
aufkommen müssen.<br />
Wenn Sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nach dem Abrüsten Ihrer<br />
Berufsausbildung oder Ihrem Studium zum frühestmöglichen Termin nachgehen, gebührt Ihnen<br />
für eventuelle Zwischenmonate die Familienbeihilfe.<br />
Kinderzulage<br />
G e m e i n d e B ü r g e r<br />
Steht Ihr Vater oder Ihre Mutter in einem Dienstverhältnis zum Bund, <strong>Land</strong> oder zu einer<br />
Gemeinde (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis), so steht ihm oder ihr während Ihrer<br />
Grundwehrdienst- oder Ausbildungsleistung die Kinderzulage für Sie nur dann zu, wenn auch<br />
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist.<br />
Informationen unter: www.stellung.liwest.at