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Forschungsinstitut ERiNET - Erfinder Visionen

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Informationen aus dem DPMA<br />

Geschmacksmuster - was<br />

kann geschützt werden?<br />

München - Im Sinne des § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz<br />

(GeschmMG)<br />

ist ein Muster die zweidimensionale<br />

oder dreidimensionale Erscheinungsform<br />

eines ganzen Erzeugnisses oder<br />

eines Teils davon, welches sich insbesondere<br />

aus den Merkmalen der Linien,<br />

Konturen, Farben, der Gestalt, Oberfl ächenstruktur<br />

oder der Werkstoffe des<br />

Erzeugnisses selbst ergibt.<br />

Ein Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 2 GeschmMG<br />

jeder industrielle oder handwerkliche<br />

Gegenstand, einschließlich<br />

Verpackung, Ausstattung, grafi scher<br />

Symbole und typografi scher Schriftzeichen<br />

sowie Einzelteile, die zu einem<br />

komplexen Erzeugnis zusammengebaut<br />

werden können. Ein Computerprogramm<br />

gilt nicht als Erzeugnis.<br />

Was gehört zum Schutzumfang eines<br />

Geschmacksmusters?<br />

Der Schutzumfang ist auf die in der<br />

Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale<br />

beschränkt, d.h., nur genau<br />

das, was in der Wiedergabe sichtbar ist,<br />

ist auch geschützt. Bei fl ächenmäßigen<br />

Musterabschnitten wird der Schutzumfang<br />

während der Aufschiebung<br />

der Bekanntmachung der Wiedergabe<br />

durch das Original bestimmt und wird<br />

nach der Erstreckung des Schutzes auf<br />

die normale Schutzdauer allein durch<br />

den Inhalt der nachgereichten (Bild-)<br />

Wiedergabe bestimmt.<br />

Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?<br />

Wenn Sie ein Muster beim Deutschen<br />

Patent- und Markenamt anmelden<br />

wollen, können Sie dies grundsätzlich<br />

selbst tun. Die Entscheidung, ob man<br />

sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen<br />

will, ist jedem selbst überlassen.<br />

Wer jedoch im Inland weder Wohnsitz,<br />

Sitz noch Niederlassung hat, muss sich<br />

in einem im Geschmacksmustergesetz<br />

geregelten Verfahren durch einen im<br />

Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt<br />

vertreten lassen. Der Vertreter<br />

1/2008 Erfi nder <strong>Visionen</strong><br />

kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates<br />

der Europäischen Union<br />

oder eines anderen Vertragsstaates des<br />

Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum sein. Jedoch ist dann<br />

zusätzlich ein inländischer Rechts- oder<br />

Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter<br />

zu bestellen.<br />

Wann tritt der Schutz ein und wie lange<br />

kann das Schutzrecht bestehen?<br />

Der Geschmacksmusterschutz entsteht<br />

mit dem Tag der Eintragung des Musters<br />

in das Geschmacksmusterregister.<br />

Die Schutzdauer endet 25 Jahre nach<br />

dem Anmeldetag. Das Erreichen dieser<br />

Höchstschutzdauer ist jedoch an die Voraussetzung<br />

geknüpft, dass der Schutz<br />

zum Ende einer jeden Schutzperiode<br />

(jeweils 5 Jahre) aufrechterhalten wird.<br />

Die Aufrechterhaltung des Schutzes<br />

wird durch Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr<br />

bewirkt. Die Aufrechterhaltungsgebühr<br />

ist bei einer Sammelanmeldung<br />

für jedes einzelne Muster zu<br />

zahlen. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten,<br />

so endet die Schutzdauer und<br />

die Eintragung des Geschmacksmusters<br />

wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.<br />

Welche Gebühren werden erhoben?<br />

Die Kosten der Anmeldung setzen sich<br />

aus der Anmeldegebühr und der als<br />

Vorschuss zu zahlenden Auslagenpauschale<br />

für die Bekanntmachungskosten<br />

zusammen. Die Höhe der Anmeldegebühr<br />

beträgt 7,00 EUR pro Geschmacksmuster,<br />

mindestens jedoch 70,00 EUR<br />

pro Anmeldung. Die Auslagenpauschale<br />

beträgt 12,00 EUR pro Schutzrecht<br />

(Geschmacksmuster), zu dem die Wiedergabe<br />

bekannt zu machen ist. Beachten<br />

Sie bitte diese Mitteilung. Wird<br />

die Aufschiebung der Bekanntmachung<br />

der Wiedergabe beantragt, werden bei<br />

der Anmeldung also zunächst keine Bekanntmachungskosten,<br />

sondern nur die<br />

Anmeldegebühr in Höhe von ,00 EUR<br />

je Muster, mindestens jedoch 0,00<br />

EUR, fällig. Werden die Gebühren nicht<br />

vollständig oder nicht innerhalb von<br />

drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung<br />

gezahlt, gilt die Anmeldung<br />

als zurückgenommen.<br />

Quelle: DPMA<br />

Bedeutung der Gewerblichen<br />

Schutzrechte wächst<br />

München - Deutsches Patent- und<br />

Markenamt baut Onlinedienstleistungen<br />

aus.<br />

Die Anmeldungen von gewerblichen<br />

Schutzrechten konsolidieren sich auf<br />

hohem Niveau. So erwartet das Deutsche<br />

Patent- und Markenamt (DPMA)<br />

über 8 .000 Markenanmeldungen.<br />

„Vor allem die nationalen Markenanmeldungen<br />

ziehen spürbar an“, freut<br />

sich Siegfried Dellinger, der Vizepräsident<br />

des DPMA. Erfreulich ist auch die<br />

Entwicklung im Geschmacksmusterbereich.<br />

Auch die Patentanmeldezahlen werden<br />

voraussichtlich mit gut 61.000 Anmeldungen<br />

- wie seit Jahren - wieder leicht<br />

steigen. Vor allem die Anmeldungen<br />

nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag<br />

aus dem Ausland legen wiederum<br />

deutlich zu. Die Hochrechnung ergibt<br />

etwa 2.800 Anträge (2006: 2.200). Allein<br />

beim Gebrauchsmuster wird das Ergebnis<br />

des Jahres 2006 voraussichtlich<br />

nicht erreicht werden.<br />

Stetig verbessert und ausgebaut werden<br />

die Onlinedienstleistungen des<br />

DPMA. Neben den bekannten Datenbanken<br />

DEPATISnet, DPMApublikationen<br />

und DPINFO arbeitet das Amt an<br />

der Verbesserung der elektronischen<br />

Anmeldung mit DPMAdirekt. Hier sind<br />

mittlerweile Patent-, Marken- und Gebrauchsmusteranmeldungen<br />

möglich.<br />

Zudem können Einsprüche und Beschwerden<br />

in Patentsachen und die Beschwerde<br />

in Markensachen elektronisch<br />

eingereicht werden.<br />

Die elektronische Einreichung von Textteilen<br />

(Beschreibung, Ansprüche und<br />

Zusammenfassung) einer Patent- und<br />

Gebrauchmusteranmeldung ist seit<br />

Mitte des Jahres (neben dem XML-Format)<br />

auch im komfortablen PDF-Format<br />

möglich. „Wir kommen damit dem<br />

Wunsch vieler Anmelder nach einem sicher<br />

und schnell zu erstellenden Format<br />

nach“, erläutert Vizepräsident Dellinger.<br />

Selbstverständlich erhalten Sie die<br />

Software kostenlos.<br />

Sie steht unter www.dpma.de zum<br />

Download bereit, wird aber auch als<br />

CD-ROM versandt.<br />

Quelle: DPMA

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