Forschungsinstitut ERiNET - Erfinder Visionen
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Informationen aus dem DPMA<br />
Geschmacksmuster - was<br />
kann geschützt werden?<br />
München - Im Sinne des § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz<br />
(GeschmMG)<br />
ist ein Muster die zweidimensionale<br />
oder dreidimensionale Erscheinungsform<br />
eines ganzen Erzeugnisses oder<br />
eines Teils davon, welches sich insbesondere<br />
aus den Merkmalen der Linien,<br />
Konturen, Farben, der Gestalt, Oberfl ächenstruktur<br />
oder der Werkstoffe des<br />
Erzeugnisses selbst ergibt.<br />
Ein Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 2 GeschmMG<br />
jeder industrielle oder handwerkliche<br />
Gegenstand, einschließlich<br />
Verpackung, Ausstattung, grafi scher<br />
Symbole und typografi scher Schriftzeichen<br />
sowie Einzelteile, die zu einem<br />
komplexen Erzeugnis zusammengebaut<br />
werden können. Ein Computerprogramm<br />
gilt nicht als Erzeugnis.<br />
Was gehört zum Schutzumfang eines<br />
Geschmacksmusters?<br />
Der Schutzumfang ist auf die in der<br />
Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale<br />
beschränkt, d.h., nur genau<br />
das, was in der Wiedergabe sichtbar ist,<br />
ist auch geschützt. Bei fl ächenmäßigen<br />
Musterabschnitten wird der Schutzumfang<br />
während der Aufschiebung<br />
der Bekanntmachung der Wiedergabe<br />
durch das Original bestimmt und wird<br />
nach der Erstreckung des Schutzes auf<br />
die normale Schutzdauer allein durch<br />
den Inhalt der nachgereichten (Bild-)<br />
Wiedergabe bestimmt.<br />
Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?<br />
Wenn Sie ein Muster beim Deutschen<br />
Patent- und Markenamt anmelden<br />
wollen, können Sie dies grundsätzlich<br />
selbst tun. Die Entscheidung, ob man<br />
sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen<br />
will, ist jedem selbst überlassen.<br />
Wer jedoch im Inland weder Wohnsitz,<br />
Sitz noch Niederlassung hat, muss sich<br />
in einem im Geschmacksmustergesetz<br />
geregelten Verfahren durch einen im<br />
Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt<br />
vertreten lassen. Der Vertreter<br />
1/2008 Erfi nder <strong>Visionen</strong><br />
kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates<br />
der Europäischen Union<br />
oder eines anderen Vertragsstaates des<br />
Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum sein. Jedoch ist dann<br />
zusätzlich ein inländischer Rechts- oder<br />
Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter<br />
zu bestellen.<br />
Wann tritt der Schutz ein und wie lange<br />
kann das Schutzrecht bestehen?<br />
Der Geschmacksmusterschutz entsteht<br />
mit dem Tag der Eintragung des Musters<br />
in das Geschmacksmusterregister.<br />
Die Schutzdauer endet 25 Jahre nach<br />
dem Anmeldetag. Das Erreichen dieser<br />
Höchstschutzdauer ist jedoch an die Voraussetzung<br />
geknüpft, dass der Schutz<br />
zum Ende einer jeden Schutzperiode<br />
(jeweils 5 Jahre) aufrechterhalten wird.<br />
Die Aufrechterhaltung des Schutzes<br />
wird durch Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr<br />
bewirkt. Die Aufrechterhaltungsgebühr<br />
ist bei einer Sammelanmeldung<br />
für jedes einzelne Muster zu<br />
zahlen. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten,<br />
so endet die Schutzdauer und<br />
die Eintragung des Geschmacksmusters<br />
wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.<br />
Welche Gebühren werden erhoben?<br />
Die Kosten der Anmeldung setzen sich<br />
aus der Anmeldegebühr und der als<br />
Vorschuss zu zahlenden Auslagenpauschale<br />
für die Bekanntmachungskosten<br />
zusammen. Die Höhe der Anmeldegebühr<br />
beträgt 7,00 EUR pro Geschmacksmuster,<br />
mindestens jedoch 70,00 EUR<br />
pro Anmeldung. Die Auslagenpauschale<br />
beträgt 12,00 EUR pro Schutzrecht<br />
(Geschmacksmuster), zu dem die Wiedergabe<br />
bekannt zu machen ist. Beachten<br />
Sie bitte diese Mitteilung. Wird<br />
die Aufschiebung der Bekanntmachung<br />
der Wiedergabe beantragt, werden bei<br />
der Anmeldung also zunächst keine Bekanntmachungskosten,<br />
sondern nur die<br />
Anmeldegebühr in Höhe von ,00 EUR<br />
je Muster, mindestens jedoch 0,00<br />
EUR, fällig. Werden die Gebühren nicht<br />
vollständig oder nicht innerhalb von<br />
drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung<br />
gezahlt, gilt die Anmeldung<br />
als zurückgenommen.<br />
Quelle: DPMA<br />
Bedeutung der Gewerblichen<br />
Schutzrechte wächst<br />
München - Deutsches Patent- und<br />
Markenamt baut Onlinedienstleistungen<br />
aus.<br />
Die Anmeldungen von gewerblichen<br />
Schutzrechten konsolidieren sich auf<br />
hohem Niveau. So erwartet das Deutsche<br />
Patent- und Markenamt (DPMA)<br />
über 8 .000 Markenanmeldungen.<br />
„Vor allem die nationalen Markenanmeldungen<br />
ziehen spürbar an“, freut<br />
sich Siegfried Dellinger, der Vizepräsident<br />
des DPMA. Erfreulich ist auch die<br />
Entwicklung im Geschmacksmusterbereich.<br />
Auch die Patentanmeldezahlen werden<br />
voraussichtlich mit gut 61.000 Anmeldungen<br />
- wie seit Jahren - wieder leicht<br />
steigen. Vor allem die Anmeldungen<br />
nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag<br />
aus dem Ausland legen wiederum<br />
deutlich zu. Die Hochrechnung ergibt<br />
etwa 2.800 Anträge (2006: 2.200). Allein<br />
beim Gebrauchsmuster wird das Ergebnis<br />
des Jahres 2006 voraussichtlich<br />
nicht erreicht werden.<br />
Stetig verbessert und ausgebaut werden<br />
die Onlinedienstleistungen des<br />
DPMA. Neben den bekannten Datenbanken<br />
DEPATISnet, DPMApublikationen<br />
und DPINFO arbeitet das Amt an<br />
der Verbesserung der elektronischen<br />
Anmeldung mit DPMAdirekt. Hier sind<br />
mittlerweile Patent-, Marken- und Gebrauchsmusteranmeldungen<br />
möglich.<br />
Zudem können Einsprüche und Beschwerden<br />
in Patentsachen und die Beschwerde<br />
in Markensachen elektronisch<br />
eingereicht werden.<br />
Die elektronische Einreichung von Textteilen<br />
(Beschreibung, Ansprüche und<br />
Zusammenfassung) einer Patent- und<br />
Gebrauchmusteranmeldung ist seit<br />
Mitte des Jahres (neben dem XML-Format)<br />
auch im komfortablen PDF-Format<br />
möglich. „Wir kommen damit dem<br />
Wunsch vieler Anmelder nach einem sicher<br />
und schnell zu erstellenden Format<br />
nach“, erläutert Vizepräsident Dellinger.<br />
Selbstverständlich erhalten Sie die<br />
Software kostenlos.<br />
Sie steht unter www.dpma.de zum<br />
Download bereit, wird aber auch als<br />
CD-ROM versandt.<br />
Quelle: DPMA