Wesenitztaler Landbote - Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach
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Nr. 5/2010 <strong>Dürrröhrsdorf</strong><br />
- 7-<br />
(2) Bei der Nutzung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen sind<br />
die Gebühren vor Beginn der Veranstaltung in der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />
zu entrichten.<br />
(3) Bei Durchführung von Lehrgängen, Schulungen usw., die über<br />
einen Tag hinausgehen, sind die Gebühren spätestens mit Beginn<br />
der Veranstaltung bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu entrichten.<br />
(4) Für die Dauernutzer werden die Gebühren halbjährlich durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung erhoben.<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der Antrag auf Nutzung von<br />
Räumen gemeindlicher Einrichtungen stellt.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Gebührenbefreiung<br />
(1) Von der Erhebung der Nutzungsgebühr sind befreit:<br />
Veranstaltungen von ortsansässigen<br />
- Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre<br />
- kommunale Veranstaltungen<br />
- Veranstaltungen von Vereinen der <strong>Gemeinde</strong> die der Allgemeinheit<br />
zugängig sind (ohne Eintrittsgelder), z. B. Weihnachtssingen<br />
oder Schauturnen<br />
(2) Voraussetzung einer Gebührenbefreiung ist grundsätzlich ein<br />
nichtkommerzieller Charakter der Nutzung.<br />
§ 5<br />
Allgemeine Nutzungsbedingungen<br />
(1) Nach Antragstellung werden die Räume gemeindlicher Einrichtungen<br />
von der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zur Nutzung vergeben, wenn<br />
dadurch nicht die Belange der Einrichtung oder andere öffentliche<br />
Belange beeinträchtigt werden.<br />
(2) Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen<br />
besteht nicht.<br />
(3) Die zeitliche Vergabe, insbesondere der Sporthallen, ist durch<br />
einen Belegungsplan, der den örtlichen Bedingungen angepasst ist,<br />
zu regeln.<br />
(4) Für die Benutzung der Räume gemeindlicher Einrichtungen sind<br />
die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten. Der Nutzer<br />
haftet für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten entstehen.<br />
§ 6<br />
Beginn und Ende der Nutzungszeit<br />
(1) Die Räume gemeindlicher Einrichtungen, insbesondere die Schulräume,<br />
werden in der Regel nur bis 23.00 Uhr überlassen.<br />
(2) Die beantragten Räume gemeindlicher Einrichtungen dürfen nur<br />
für die bewilligte Zeit und für den im Antrag angegebenen Zweck<br />
benutzt werden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig zu beenden,<br />
sodass die Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.<br />
(3) Die Räume gemeindlicher Einrichtungen sind nach Beendigung<br />
der Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen.<br />
Gebäude und Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind schonend<br />
und pfleglich zu behandeln.<br />
(3) Die Hausordnung für die Dorfgemeinschaftshäuser (Anlage 2),<br />
Orts- und Vereinszentrum (Anlage 3) und Sporthallenordnung (Anlage<br />
4) sind Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 7<br />
Schlussvorschriften<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die<br />
Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von<br />
Räumen und Gegenständen gemeindlicher Einrichtungen vom<br />
17.05.2005 und Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong><br />
über die Benutzung der Sporthalle (Sporthallenordnung) vom<br />
26.11.2003 außer Kraft.<br />
<strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong>, 08.04.2010<br />
Frank<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis:<br />
Nach § 4 Abs. 4, 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche<br />
Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr<br />
nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht<br />
oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO<br />
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der<br />
<strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />
begründen soll, schriftliche geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden,<br />
so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />
diese Verletzung geltend machen. Andere Verletzungen können nach<br />
Ablauf der bezeichneten Frist nicht mehr geltend gemacht werden.<br />
Anlage 1<br />
der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong> über die Erhebung<br />
von Gebühren für die Nutzung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen<br />
1. Gebühren für Räume gemeindlicher Einrichtungen:<br />
(1) kommerzielle Nutzer<br />
a) für einen Raum unter 30 qm 14,00 EUR/Std.<br />
b) für einen Raum über 30 qm bis 60 qm 19,00 EUR/Std.<br />
c) für einen Raum über 60 qm bis 100 qm 24,00 EUR/Std.<br />
d) für einen Raum über 100 qm 31,00 EUR/Std.<br />
(2) sonstige Nutzer<br />
a) für einen Raum unter 30 qm 3,60 EUR/Std.<br />
b) für einen Raum über 30 qm bis 60 qm 6,00 EUR/Std.<br />
c) für einen Raum über 60 qm bis 100 qm 12,00 EUR/Std.<br />
d) für einen Raum über 100 qm 24,00 EUR/Std.<br />
Bei einer Nutzung der einzelnen Räume werden max. 6 Stunden<br />
berechnet (gilt nicht für Pkt. 1).<br />
(3) ortsansässige gemeinnützige Vereine<br />
für Räume im OVZ und DGH 2,10 EUR/Std.<br />
(5) Ortsansässige Gemeinnützige Vereine, welche Räume in kommunalen<br />
Einrichtungen zur Dauernutzung beanspruchen, werden an den<br />
Betriebskosten mit 0,50 EUR/qm Nutzfläche und Monat beteiligt.<br />
2. Gebühren für die Sporthalle:<br />
(1) kommerzielle Nutzer 30,00 EUR/Std.<br />
(2) Wettkämpfe, Turniere und sonstige Veranstaltungen<br />
ortsansässiger gemeinnütziger Vereine 11,00 EUR/Std.<br />
Jede weitere 1 / 2 Stunde 3,00 EUR/Std.<br />
(2) Übungs- und Trainingszeiten ortsansässiger gemeinnütziger<br />
Vereine 3,60 EUR/Std.<br />
3. Gebühren für die Totenhallen:<br />
<strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong> 92,50 EUR/Nutzung<br />
Porschendorf 92,50 EUR/Nutzung<br />
Stürza 74,50 EUR/Nutzung<br />
4. Wäscherollen: 0,50 EUR/ 1 / 2 Std.<br />
5. Freskensaal „Schöne Höhe“<br />
Eheschließungen 75,00 EUR<br />
6. Mietgebühren:<br />
(1) Ausleihgebühr für Inventar zur Nutzung pro Tag<br />
- je Stuhl 0,60 EUR<br />
- je Tisch 1,50 EUR<br />
ab 2. Tag betragen die Gebühren pro Tag<br />
- je Stuhl 0,45 EUR<br />
- je Tisch 1,00 EUR