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Wesenitztaler Landbote - Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach

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Nr. 5/2010 <strong>Dürrröhrsdorf</strong><br />

- 7-<br />

(2) Bei der Nutzung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen sind<br />

die Gebühren vor Beginn der Veranstaltung in der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

zu entrichten.<br />

(3) Bei Durchführung von Lehrgängen, Schulungen usw., die über<br />

einen Tag hinausgehen, sind die Gebühren spätestens mit Beginn<br />

der Veranstaltung bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu entrichten.<br />

(4) Für die Dauernutzer werden die Gebühren halbjährlich durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung erhoben.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der Antrag auf Nutzung von<br />

Räumen gemeindlicher Einrichtungen stellt.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Gebührenbefreiung<br />

(1) Von der Erhebung der Nutzungsgebühr sind befreit:<br />

Veranstaltungen von ortsansässigen<br />

- Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre<br />

- kommunale Veranstaltungen<br />

- Veranstaltungen von Vereinen der <strong>Gemeinde</strong> die der Allgemeinheit<br />

zugängig sind (ohne Eintrittsgelder), z. B. Weihnachtssingen<br />

oder Schauturnen<br />

(2) Voraussetzung einer Gebührenbefreiung ist grundsätzlich ein<br />

nichtkommerzieller Charakter der Nutzung.<br />

§ 5<br />

Allgemeine Nutzungsbedingungen<br />

(1) Nach Antragstellung werden die Räume gemeindlicher Einrichtungen<br />

von der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zur Nutzung vergeben, wenn<br />

dadurch nicht die Belange der Einrichtung oder andere öffentliche<br />

Belange beeinträchtigt werden.<br />

(2) Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen<br />

besteht nicht.<br />

(3) Die zeitliche Vergabe, insbesondere der Sporthallen, ist durch<br />

einen Belegungsplan, der den örtlichen Bedingungen angepasst ist,<br />

zu regeln.<br />

(4) Für die Benutzung der Räume gemeindlicher Einrichtungen sind<br />

die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten. Der Nutzer<br />

haftet für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten entstehen.<br />

§ 6<br />

Beginn und Ende der Nutzungszeit<br />

(1) Die Räume gemeindlicher Einrichtungen, insbesondere die Schulräume,<br />

werden in der Regel nur bis 23.00 Uhr überlassen.<br />

(2) Die beantragten Räume gemeindlicher Einrichtungen dürfen nur<br />

für die bewilligte Zeit und für den im Antrag angegebenen Zweck<br />

benutzt werden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig zu beenden,<br />

sodass die Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.<br />

(3) Die Räume gemeindlicher Einrichtungen sind nach Beendigung<br />

der Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen.<br />

Gebäude und Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind schonend<br />

und pfleglich zu behandeln.<br />

(3) Die Hausordnung für die Dorfgemeinschaftshäuser (Anlage 2),<br />

Orts- und Vereinszentrum (Anlage 3) und Sporthallenordnung (Anlage<br />

4) sind Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 7<br />

Schlussvorschriften<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die<br />

Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von<br />

Räumen und Gegenständen gemeindlicher Einrichtungen vom<br />

17.05.2005 und Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong><br />

über die Benutzung der Sporthalle (Sporthallenordnung) vom<br />

26.11.2003 außer Kraft.<br />

<strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong>, 08.04.2010<br />

Frank<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Nach § 4 Abs. 4, 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche<br />

Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr<br />

nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht<br />

oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO<br />

wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der<br />

<strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftliche geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden,<br />

so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen. Andere Verletzungen können nach<br />

Ablauf der bezeichneten Frist nicht mehr geltend gemacht werden.<br />

Anlage 1<br />

der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong> über die Erhebung<br />

von Gebühren für die Nutzung von Räumen gemeindlicher Einrichtungen<br />

1. Gebühren für Räume gemeindlicher Einrichtungen:<br />

(1) kommerzielle Nutzer<br />

a) für einen Raum unter 30 qm 14,00 EUR/Std.<br />

b) für einen Raum über 30 qm bis 60 qm 19,00 EUR/Std.<br />

c) für einen Raum über 60 qm bis 100 qm 24,00 EUR/Std.<br />

d) für einen Raum über 100 qm 31,00 EUR/Std.<br />

(2) sonstige Nutzer<br />

a) für einen Raum unter 30 qm 3,60 EUR/Std.<br />

b) für einen Raum über 30 qm bis 60 qm 6,00 EUR/Std.<br />

c) für einen Raum über 60 qm bis 100 qm 12,00 EUR/Std.<br />

d) für einen Raum über 100 qm 24,00 EUR/Std.<br />

Bei einer Nutzung der einzelnen Räume werden max. 6 Stunden<br />

berechnet (gilt nicht für Pkt. 1).<br />

(3) ortsansässige gemeinnützige Vereine<br />

für Räume im OVZ und DGH 2,10 EUR/Std.<br />

(5) Ortsansässige Gemeinnützige Vereine, welche Räume in kommunalen<br />

Einrichtungen zur Dauernutzung beanspruchen, werden an den<br />

Betriebskosten mit 0,50 EUR/qm Nutzfläche und Monat beteiligt.<br />

2. Gebühren für die Sporthalle:<br />

(1) kommerzielle Nutzer 30,00 EUR/Std.<br />

(2) Wettkämpfe, Turniere und sonstige Veranstaltungen<br />

ortsansässiger gemeinnütziger Vereine 11,00 EUR/Std.<br />

Jede weitere 1 / 2 Stunde 3,00 EUR/Std.<br />

(2) Übungs- und Trainingszeiten ortsansässiger gemeinnütziger<br />

Vereine 3,60 EUR/Std.<br />

3. Gebühren für die Totenhallen:<br />

<strong>Dürrröhrsdorf</strong>-<strong>Dittersbach</strong> 92,50 EUR/Nutzung<br />

Porschendorf 92,50 EUR/Nutzung<br />

Stürza 74,50 EUR/Nutzung<br />

4. Wäscherollen: 0,50 EUR/ 1 / 2 Std.<br />

5. Freskensaal „Schöne Höhe“<br />

Eheschließungen 75,00 EUR<br />

6. Mietgebühren:<br />

(1) Ausleihgebühr für Inventar zur Nutzung pro Tag<br />

- je Stuhl 0,60 EUR<br />

- je Tisch 1,50 EUR<br />

ab 2. Tag betragen die Gebühren pro Tag<br />

- je Stuhl 0,45 EUR<br />

- je Tisch 1,00 EUR

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