Recht-Informationsdienst - Caritas NRW
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Sozialrecht<br />
2.5 Ausflüge und Fahrten in Schulen und in Kindertageseinrichtungen<br />
Die Kosten für Ausflüge und Fahrten in Schulen oder Kindertageseinrichtungen werden<br />
in voller Höhe übernommen und zwar sowohl für eintägige als auch für mehrtägige.<br />
Taschengelder und zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs müssen aus dem Regelbedarf<br />
finanziert werden.<br />
3. Leistungen zur Teilhabe<br />
Leistungen zur Teilhabe sollen eine soziale Ausgrenzung der Kinder und Jugendlichen<br />
vermeiden und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen<br />
Bei Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres ein Bedarf in<br />
Höhe von insgesamt bis zu 10 Euro monatlich für folgende Kosten der Teilhabe anerkannt:<br />
c Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, beispielsweise<br />
für Mitgliedschaften in einem Sportverein,<br />
c Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht in Musikschulen,<br />
in Volkshochschulen oder bei Privatpersonen) und vergleichbaren angeleiteten<br />
Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. museumspädagogische Angebote, Theaterworkshops,<br />
Angebote zur Stärkung der Medienkompetenz),<br />
c Teilnahme an Freizeiten.<br />
Kinoveranstaltungen werden nicht als Teilhabekosten anerkannt.<br />
4. Form der Leistungen<br />
Die Ausstattung mit Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden als Geldleistung<br />
erbracht.<br />
Die übrigen Leistungen sind als Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von<br />
personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an die Anbieter, zu erbringen. Die<br />
kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Sie können<br />
mit Anbietern pauschal abrechnen.<br />
Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen<br />
Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können.<br />
Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden.<br />
Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein<br />
Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch<br />
genommen wurde (§ 29 Abs. 3 SGB II).<br />
Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung<br />
der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung<br />
widerrufen werden (§ 29 Abs. 4 SGB II).<br />
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