12.01.2013 Aufrufe

Recht-Informationsdienst - Caritas NRW

Recht-Informationsdienst - Caritas NRW

Recht-Informationsdienst - Caritas NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sozialrecht<br />

2.5 Ausflüge und Fahrten in Schulen und in Kindertageseinrichtungen<br />

Die Kosten für Ausflüge und Fahrten in Schulen oder Kindertageseinrichtungen werden<br />

in voller Höhe übernommen und zwar sowohl für eintägige als auch für mehrtägige.<br />

Taschengelder und zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs müssen aus dem Regelbedarf<br />

finanziert werden.<br />

3. Leistungen zur Teilhabe<br />

Leistungen zur Teilhabe sollen eine soziale Ausgrenzung der Kinder und Jugendlichen<br />

vermeiden und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen<br />

Bei Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres ein Bedarf in<br />

Höhe von insgesamt bis zu 10 Euro monatlich für folgende Kosten der Teilhabe anerkannt:<br />

c Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, beispielsweise<br />

für Mitgliedschaften in einem Sportverein,<br />

c Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht in Musikschulen,<br />

in Volkshochschulen oder bei Privatpersonen) und vergleichbaren angeleiteten<br />

Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. museumspädagogische Angebote, Theaterworkshops,<br />

Angebote zur Stärkung der Medienkompetenz),<br />

c Teilnahme an Freizeiten.<br />

Kinoveranstaltungen werden nicht als Teilhabekosten anerkannt.<br />

4. Form der Leistungen<br />

Die Ausstattung mit Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden als Geldleistung<br />

erbracht.<br />

Die übrigen Leistungen sind als Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von<br />

personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an die Anbieter, zu erbringen. Die<br />

kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Sie können<br />

mit Anbietern pauschal abrechnen.<br />

Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen<br />

Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können.<br />

Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden.<br />

Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein<br />

Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch<br />

genommen wurde (§ 29 Abs. 3 SGB II).<br />

Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung<br />

der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung<br />

widerrufen werden (§ 29 Abs. 4 SGB II).<br />

caritas in <strong>NRW</strong> · 3/11 45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!