Recht-Informationsdienst - Caritas NRW
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3. Dauer des Freiwilligendienstes und wöchentliche Arbeitszeit.<br />
Der Einsatz dauert in der Regel zwölf, mindestens sechs Monate. Er kann ausnahmsweise<br />
bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen<br />
pädagogischen Konzepts begründet ist. In diesem Falle ist auch eine Ableistung<br />
in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate<br />
dauert.<br />
Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Bundesfreiwilligendienste<br />
darf bis zum 27. Lebensjahr die zulässige Gesamtdauer nicht überschreiten, danach müssen<br />
zwischen jedem Ableisten der zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen. Auf das Ableisten<br />
der Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches<br />
Jahr) anzurechnen.<br />
Jugendliche und junge Erwachsene leisten den Dienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung.<br />
Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, können sich für mindestens 20 Stunden<br />
wöchentlich verpflichten.<br />
4. Vereinbarung des Freiwilligendienstes<br />
Die Freiwilligen leisten den Freiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle ab.<br />
Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen <strong>Recht</strong>sverhältnis zum Bund, das auf gemeinsamen<br />
Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle zustande kommt.<br />
Der Einsatz ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.<br />
Der Bund und der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes auf gemeinsamen<br />
Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab<br />
(siehe Mustervereinbarung: www.zivildienst.de). Die Vereinbarung muss u. a. enthalten:<br />
c die Angabe des Zeitraumes der Verpflichtung sowie eine Regelung zur vorzeitigen<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />
c Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen,<br />
c die Angabe, ob für den Freiwilligen ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach<br />
§ 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht1 , sowie<br />
c die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Seminartage.<br />
Die Vereinbarung kann weitere Regelungen treffen.<br />
5. <strong>Recht</strong>e und Pflichten des Freiwilligen<br />
Der Freiwillige steht nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Einsatzstelle,<br />
sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen <strong>Recht</strong>sverhältnis.<br />
1<br />
Die Bundesfamilienministerin hat nach Verkündung des Gesetzes erklärt, dass für<br />
Freiwillige unter 25 Jahren Kindergeld gezahlt werden soll (Pressemitteilung vom<br />
16.05.2011).<br />
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caritas in <strong>NRW</strong> · 3/11