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Recht-Informationsdienst - Caritas NRW

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3. Dauer des Freiwilligendienstes und wöchentliche Arbeitszeit.<br />

Der Einsatz dauert in der Regel zwölf, mindestens sechs Monate. Er kann ausnahmsweise<br />

bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen<br />

pädagogischen Konzepts begründet ist. In diesem Falle ist auch eine Ableistung<br />

in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate<br />

dauert.<br />

Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Bundesfreiwilligendienste<br />

darf bis zum 27. Lebensjahr die zulässige Gesamtdauer nicht überschreiten, danach müssen<br />

zwischen jedem Ableisten der zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen. Auf das Ableisten<br />

der Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches<br />

Jahr) anzurechnen.<br />

Jugendliche und junge Erwachsene leisten den Dienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung.<br />

Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, können sich für mindestens 20 Stunden<br />

wöchentlich verpflichten.<br />

4. Vereinbarung des Freiwilligendienstes<br />

Die Freiwilligen leisten den Freiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle ab.<br />

Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen <strong>Recht</strong>sverhältnis zum Bund, das auf gemeinsamen<br />

Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle zustande kommt.<br />

Der Einsatz ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.<br />

Der Bund und der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes auf gemeinsamen<br />

Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab<br />

(siehe Mustervereinbarung: www.zivildienst.de). Die Vereinbarung muss u. a. enthalten:<br />

c die Angabe des Zeitraumes der Verpflichtung sowie eine Regelung zur vorzeitigen<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />

c Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen,<br />

c die Angabe, ob für den Freiwilligen ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach<br />

§ 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht1 , sowie<br />

c die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Seminartage.<br />

Die Vereinbarung kann weitere Regelungen treffen.<br />

5. <strong>Recht</strong>e und Pflichten des Freiwilligen<br />

Der Freiwillige steht nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Einsatzstelle,<br />

sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen <strong>Recht</strong>sverhältnis.<br />

1<br />

Die Bundesfamilienministerin hat nach Verkündung des Gesetzes erklärt, dass für<br />

Freiwillige unter 25 Jahren Kindergeld gezahlt werden soll (Pressemitteilung vom<br />

16.05.2011).<br />

38<br />

caritas in <strong>NRW</strong> · 3/11

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