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Recht-Informationsdienst - Caritas NRW

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Sozialrecht<br />

Bestattungskosten,<br />

Übernahme durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28.02.2011 - 14 A 451/10<br />

Der volljährige Kläger, der Arbeitslosengeld II bezog und bezieht, beauftragte einen Bestatter,<br />

die Beerdigung seiner verwitweten Mutter auf dem Friedhof der beklagten Kommune<br />

vorzunehmen. Die Erbschaft schlug er aus. Die Beklagte setzte für die Beerdigung eine<br />

Friedhofsbenutzungsgebühr von insgesamt 1.630 Euro durch Bescheid fest. Der Kläger<br />

beantragte die Übernahme der Gebühr durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />

Dieser lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, der Kläger habe als Bezieher von<br />

Arbeitslosengeld II Anspruch auf Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebührenforderung.<br />

Deshalb werde durch den Gebührenbescheid der Lebensunterhalt des Klägers nicht<br />

gefährdet. Er forderte den Kläger auf, den Erlass der Gebührenforderung zu beantragen.<br />

Darauf stellte der Kläger einen entsprechenden Antrag, der von der beklagten Kommune<br />

abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hatte über Widerspruch und Klage gegen<br />

den ablehnenden Bescheid zu entscheiden.<br />

1. Wer die Kosten einer Bestattung zu tragen hat, richtet sich nach erbrechtlichen (§ 1968<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB), unterhaltsrechtlichen (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder<br />

landesrechtlichen Vorschriften über die Bestattungspflicht und die Kostentragung.<br />

2. Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers (§ 1968 BGB). Sind die<br />

Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, ist kostenpflichtig, der dem Verstorbenen<br />

gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Besteht auch keine<br />

Unterhaltspflicht, kann die zuständige Behörde (häufig das kommunale Ordnungsamt)<br />

die Personen heranziehen, die nach dem Bestattungsgesetz bestattungspflichtig sind.<br />

3. Nach § 8 Bestattungsgesetz <strong>NRW</strong> sind in der nachstehenden Rangfolge zur Bestattung<br />

verpflichtet: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister,<br />

Großeltern und volljährige Enkelkinder.<br />

4. Ein bestattungspflichtiger Angehöriger ist zur Tragung der Kosten der Bestattung<br />

verpflichtet, wenn er die Bestattung durch einen Bestattungsunternehmer vornehmen<br />

lässt. Bei einer Beisetzung auf einem kommunalen Friedhof ergibt sich seine Kostentragungspflicht<br />

aus der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung für die Friedhöfe.<br />

5. Ein bestattungspflichtiger und kostenpflichtiger Angehöriger hat gegen den Träger der<br />

Sozialhilfe einen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII, wenn ihm die Aufbringung<br />

der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Diese<br />

Voraussetzungen liegen vor, wenn er Arbeitslosengeld II bezieht und zum Kreis der<br />

Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 3 SGB XII gehört.<br />

6. Ein bestattungspflichtiger und kostenpflichtiger Angehöriger hat keinen Anspruch<br />

caritas in <strong>NRW</strong> · 3/11 47

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