Recht-Informationsdienst - Caritas NRW
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Sozialrecht<br />
Bestattungskosten,<br />
Übernahme durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28.02.2011 - 14 A 451/10<br />
Der volljährige Kläger, der Arbeitslosengeld II bezog und bezieht, beauftragte einen Bestatter,<br />
die Beerdigung seiner verwitweten Mutter auf dem Friedhof der beklagten Kommune<br />
vorzunehmen. Die Erbschaft schlug er aus. Die Beklagte setzte für die Beerdigung eine<br />
Friedhofsbenutzungsgebühr von insgesamt 1.630 Euro durch Bescheid fest. Der Kläger<br />
beantragte die Übernahme der Gebühr durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />
Dieser lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, der Kläger habe als Bezieher von<br />
Arbeitslosengeld II Anspruch auf Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebührenforderung.<br />
Deshalb werde durch den Gebührenbescheid der Lebensunterhalt des Klägers nicht<br />
gefährdet. Er forderte den Kläger auf, den Erlass der Gebührenforderung zu beantragen.<br />
Darauf stellte der Kläger einen entsprechenden Antrag, der von der beklagten Kommune<br />
abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hatte über Widerspruch und Klage gegen<br />
den ablehnenden Bescheid zu entscheiden.<br />
1. Wer die Kosten einer Bestattung zu tragen hat, richtet sich nach erbrechtlichen (§ 1968<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB), unterhaltsrechtlichen (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder<br />
landesrechtlichen Vorschriften über die Bestattungspflicht und die Kostentragung.<br />
2. Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers (§ 1968 BGB). Sind die<br />
Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, ist kostenpflichtig, der dem Verstorbenen<br />
gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Besteht auch keine<br />
Unterhaltspflicht, kann die zuständige Behörde (häufig das kommunale Ordnungsamt)<br />
die Personen heranziehen, die nach dem Bestattungsgesetz bestattungspflichtig sind.<br />
3. Nach § 8 Bestattungsgesetz <strong>NRW</strong> sind in der nachstehenden Rangfolge zur Bestattung<br />
verpflichtet: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister,<br />
Großeltern und volljährige Enkelkinder.<br />
4. Ein bestattungspflichtiger Angehöriger ist zur Tragung der Kosten der Bestattung<br />
verpflichtet, wenn er die Bestattung durch einen Bestattungsunternehmer vornehmen<br />
lässt. Bei einer Beisetzung auf einem kommunalen Friedhof ergibt sich seine Kostentragungspflicht<br />
aus der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung für die Friedhöfe.<br />
5. Ein bestattungspflichtiger und kostenpflichtiger Angehöriger hat gegen den Träger der<br />
Sozialhilfe einen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII, wenn ihm die Aufbringung<br />
der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Diese<br />
Voraussetzungen liegen vor, wenn er Arbeitslosengeld II bezieht und zum Kreis der<br />
Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 3 SGB XII gehört.<br />
6. Ein bestattungspflichtiger und kostenpflichtiger Angehöriger hat keinen Anspruch<br />
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