TOP 3
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I. Vorlage:<br />
Stadtverwaltung Ehingen (Donau)<br />
Amt 10<br />
Drucksache: VGR20092012/vo02<br />
x öffentlich<br />
nichtöffentlich<br />
Verwaltungsausschuss am Vorberatung Beschluss<br />
Aussch. f. Umw. u. Techn. am Vorberatung Beschluss<br />
Sozial- u. Kulturausschuss am Vorberatung Beschluss<br />
x Gemeinderat am 20.09.2012 Vorberatung x Beschluss<br />
II. Tagesordnungspunkt 3:<br />
- Nachrücken in den Gemeinderat<br />
a. Nachrücken von Herrn Benedikt Maier<br />
- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen<br />
- Verplichtung<br />
b. Nachrücken von Herrn Daniel Smolka<br />
- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen, Entscheidung über Ablehnungsgründe<br />
- Verpflichtung<br />
III. Anlagen:<br />
--<br />
IV. Beschlussantrag:<br />
s. Anlage<br />
V. Finanzielle Auswirkungen:<br />
x keine Einnahmen<br />
Ausgaben<br />
Datum: 28.08.2012<br />
Sachbearbeiter : Amtsleiter: H.Hohl
Anlage zu <strong>TOP</strong> 3 VGR20092012/vo02<br />
der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 20.09.2012<br />
Nachrücken in den Gemeinderat<br />
Gemäß § 31 Abs. 2 GemO rückt beim Ausscheiden eines Mitglieds des Gemeinderats<br />
während der Amtszeit die bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächste Ersatzperson<br />
festgestellte Person nach. Hinter der nächsten Ersatzperson rangierende<br />
Ersatzleute kommen nur dann für ein Nachrücken in Frage, wenn alle Vorderleute erfolgreich<br />
Ablehnungsgründe nach § 16 GemO geltend gemacht haben, sie ein Hinderungsgrund<br />
nach § 29 GemO am Nachrücken hindert oder sie die Wählbarkeit nach §<br />
28 GemO verloren haben.<br />
Wie der Gewählte zum Zeitpunkt der Wahl zum Gemeinderat, muss auch die Ersatzperson<br />
im Augenblick des Nachrückens die Wählbarkeit besitzen. Ist dies nicht der Fall,<br />
erlischt auch seine Eigenschaft als Ersatzmann. Hat die Ersatzperson nach der Wahl<br />
die Wählbarkeit verloren, sie aber im Zeitpunkt des Nachrückens wieder erworben (z. B.<br />
durch Wegzug und Neuerwerb der Wählbarkeit nach Rückkehr) kann sie nicht in den<br />
Gemeinderat einziehen.<br />
Wählbar in den Gemeinderat sind nach § 28 GemO u. a. nur Personen, die Bürger der<br />
Gemeinde sind. Die Bürgereigenschaft und damit die Wählbarkeit verliert, wer u. a. aus<br />
der Gemeinde wegzieht oder seinen Hauptwohnsitz im Sinne von § 17 Meldegesetz in<br />
eine andere Gemeinde verlegt (§ 13 GemO). Die Feststellung, ob die Wählbarkeit gegeben<br />
ist und ob Hinderungsgründe bestehen, trifft der Gemeinderat.<br />
a. Nachrücken von Herrn Benedikt Maier<br />
- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen<br />
Nach § 31 Abs. 2 GemO steht Herr Benedikt Maier in der Rangfolge der Ersatzpersonen<br />
für die aus dem Gemeinderat ausgeschiedene Frau Angela Scheffold an erster<br />
Stelle. Nach Überprüfung und Feststellung der Verwaltung liegen bei Herrn Maier keine<br />
Gründe vor, die seinem Eintreten in den Gemeinderat entgegenstünden. Die Wählbarkeit<br />
war und ist bei Herrn Maier seit der Kommunalwahl 2009 durchgängig gegeben.<br />
Hinderungsgründe liegen ebenfalls keine vor. Herr Maier hat dies auch durch eigene<br />
Angaben bestätigt. Es ergeht deshalb die Frage an die Mitglieder des Gemeinderats, ob<br />
gegebenenfalls Hinderungsgründe vorliegen, die der Verwaltung nicht bekannt sind.<br />
Sofern dies nicht der Fall ist, wird vorgeschlagen, folgenden<br />
zu fassen:<br />
Beschluss<br />
Es wird festgestellt, dass bei Herrn Benedikt Maier die Wählbarkeit durchgängig gegeben<br />
ist und Hinderungsgründe, die dem Eintritt in den Gemeinderat entgegenstehen<br />
könnten, nicht vorliegen.
- Verpflichtung von Herrn Benedikt Maier<br />
Nach § 32 Abs. 1 GemO verpflichtet der Oberbürgermeister die Gemeinderäte öffentlich<br />
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Nachdem der Gemeinderat die für<br />
den Eintritt von Herrn Maier in den Gemeinderat als Nachfolger von Frau Angela<br />
Scheffold erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann Herr Maier verpflichtet<br />
werden.<br />
b. Nachrücken von Herrn Daniel Smolka<br />
- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen, Entscheidung über Ablehnung<br />
Erste Ersatzperson für das Nachrücken in den Gemeinderat für den ausgeschiedenen<br />
Herrn Martin Föhr ist Frau Fanny Arnold. Frau Arnold war jedoch vom 16.07.2009, also<br />
unmittelbar nach der Kommunalwahl, bis 16.09.2011 mit Hauptwohnsitz in einer anderen<br />
Gemeinde gemeldet. Sie hat daher die Wählbarkeit am 16.07.2009 verloren und am<br />
17.09.2011 wiedererlangt. Aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit kann sie jedoch<br />
nicht in den Gemeinderat einrücken. Insoweit wird sie nicht anders behandelt als die<br />
aktiven Gemeinderäte. Diese scheiden bei Verlust der Wählbarkeit aus dem Gemeinderat<br />
kraft Gesetz aus und können auch nach Wiedererlangung der Wählbarkeit nicht<br />
mehr in den Gemeinderat einrücken.<br />
Es wird daher vorgeschlagen, folgenden<br />
zu fassen:<br />
Beschluss<br />
Es wird festgestellt, dass Frau Fanny Arnold die Wählbarkeit im Zeitraum vom<br />
16.09.2009 bis 16.09.2011 verloren hat und daher nicht mehr in den Gemeinderat einrücken<br />
kann.<br />
In der Rangfolge der Ersatzpersonen steht an 2. Stelle Frau Theresia Seitz. Frau Seitz<br />
hat ihren Hauptwohnsitz seit 05.10.2011 in einer anderen Gemeinde und die Wählbarkeit<br />
damit verloren. Es wird daher vorgeschlagen, folgenden<br />
zu fassen:<br />
Beschluss<br />
Es wird festgestellt, dass Frau Theresia Seitz die Wählbarkeit verloren hat und daher<br />
nicht mehr in den Gemeinderat einrücken kann.<br />
An dritter Stelle der Ersatzpersonen steht Herr David Lenzser. Herr Lenzser war nach<br />
Feststellungen der Verwaltung sowie nach eigenen Angaben seit der Kommunalwahl<br />
2009 ununterbrochen wählbar. Hinderungsgründe im Sinne von § 29 GemO hat die<br />
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Verwaltung ebenfalls nicht feststellen können. Herr Lenszer hat den Eintritt in den Gemeinderat<br />
jedoch aus wichtigem Grund abgelehnt. Dazu hat Herr Lenzser vorgebracht,<br />
dass er sich in der Endphase seines Studiums befindet und bei einem Eintritt in den<br />
Gemeinderat beides, Studium und ehrenamtliche Tätigkeit, leiden würden. Herr Lenzser<br />
befindet sich die Woche über nicht in Ehingen, sondern an seinem Studienort. Er ist<br />
damit häufig von der Gemeinde abwesend. Die häufige Abwesenheit aus Studiengründen<br />
ist zwar im nicht abschließenden Tatbestandskatalog des § 16 Abs. 1 Ziff. 1-7<br />
GemO nicht aufgeführt, nach unserer Auffassung jedoch gleich zu behandeln, wie die<br />
häufige berufliche Abwesenheit von der Gemeinde gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 4 GemO.<br />
Es wird daher vorgeschlagen, folgenden<br />
zu fassen:<br />
Beschluss<br />
Dem Antrag von Herrn David Lenzser aus wichtigem Grund nicht in den Gemeinderat<br />
einzutreten wird gemäß § 16 Abs. 1 zugestimmt<br />
An vierter Stelle der Ersatzpersonen steht Herr Daniel Smolka. Herr Smolka war nach<br />
Feststellung der Verwaltung sowie nach eigenen Angaben seit der Kommunalwahl 2009<br />
ununterbrochen wählbar. Hinderungsgründe im Sinne von § 29 GemO hat die Verwaltung<br />
ebenfalls nicht feststellen können. Sofern aus dem Gremium keine der Verwaltung<br />
nicht bekannten Hinderungsgründe vorgebracht werden, wird vorgeschlagen folgenden<br />
zu fassen:<br />
Beschluss<br />
Es wird festgestellt, dass bei Herrn Daniel Smolka die Wählbarkeit durchgängig gegeben<br />
ist und Hinderungsgründe, die dem Eintritt in den Gemeinderat entgegenstehen<br />
könnten, nicht gegeben sind.<br />
- Verpflichtung von Herrrn Daniel Smolka<br />
Nachdem der Gemeinderat die für den Eintritt von Herrn Smolka als Nachfolger von<br />
Herrn Martin Föhr in den Gemeinderat erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann<br />
Herr Smolka auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtet werden.<br />
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