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I. Vorlage:<br />

Stadtverwaltung Ehingen (Donau)<br />

Amt 10<br />

Drucksache: VGR20092012/vo02<br />

x öffentlich<br />

nichtöffentlich<br />

Verwaltungsausschuss am Vorberatung Beschluss<br />

Aussch. f. Umw. u. Techn. am Vorberatung Beschluss<br />

Sozial- u. Kulturausschuss am Vorberatung Beschluss<br />

x Gemeinderat am 20.09.2012 Vorberatung x Beschluss<br />

II. Tagesordnungspunkt 3:<br />

- Nachrücken in den Gemeinderat<br />

a. Nachrücken von Herrn Benedikt Maier<br />

- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen<br />

- Verplichtung<br />

b. Nachrücken von Herrn Daniel Smolka<br />

- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen, Entscheidung über Ablehnungsgründe<br />

- Verpflichtung<br />

III. Anlagen:<br />

--<br />

IV. Beschlussantrag:<br />

s. Anlage<br />

V. Finanzielle Auswirkungen:<br />

x keine Einnahmen<br />

Ausgaben<br />

Datum: 28.08.2012<br />

Sachbearbeiter : Amtsleiter: H.Hohl


Anlage zu <strong>TOP</strong> 3 VGR20092012/vo02<br />

der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 20.09.2012<br />

Nachrücken in den Gemeinderat<br />

Gemäß § 31 Abs. 2 GemO rückt beim Ausscheiden eines Mitglieds des Gemeinderats<br />

während der Amtszeit die bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächste Ersatzperson<br />

festgestellte Person nach. Hinter der nächsten Ersatzperson rangierende<br />

Ersatzleute kommen nur dann für ein Nachrücken in Frage, wenn alle Vorderleute erfolgreich<br />

Ablehnungsgründe nach § 16 GemO geltend gemacht haben, sie ein Hinderungsgrund<br />

nach § 29 GemO am Nachrücken hindert oder sie die Wählbarkeit nach §<br />

28 GemO verloren haben.<br />

Wie der Gewählte zum Zeitpunkt der Wahl zum Gemeinderat, muss auch die Ersatzperson<br />

im Augenblick des Nachrückens die Wählbarkeit besitzen. Ist dies nicht der Fall,<br />

erlischt auch seine Eigenschaft als Ersatzmann. Hat die Ersatzperson nach der Wahl<br />

die Wählbarkeit verloren, sie aber im Zeitpunkt des Nachrückens wieder erworben (z. B.<br />

durch Wegzug und Neuerwerb der Wählbarkeit nach Rückkehr) kann sie nicht in den<br />

Gemeinderat einziehen.<br />

Wählbar in den Gemeinderat sind nach § 28 GemO u. a. nur Personen, die Bürger der<br />

Gemeinde sind. Die Bürgereigenschaft und damit die Wählbarkeit verliert, wer u. a. aus<br />

der Gemeinde wegzieht oder seinen Hauptwohnsitz im Sinne von § 17 Meldegesetz in<br />

eine andere Gemeinde verlegt (§ 13 GemO). Die Feststellung, ob die Wählbarkeit gegeben<br />

ist und ob Hinderungsgründe bestehen, trifft der Gemeinderat.<br />

a. Nachrücken von Herrn Benedikt Maier<br />

- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen<br />

Nach § 31 Abs. 2 GemO steht Herr Benedikt Maier in der Rangfolge der Ersatzpersonen<br />

für die aus dem Gemeinderat ausgeschiedene Frau Angela Scheffold an erster<br />

Stelle. Nach Überprüfung und Feststellung der Verwaltung liegen bei Herrn Maier keine<br />

Gründe vor, die seinem Eintreten in den Gemeinderat entgegenstünden. Die Wählbarkeit<br />

war und ist bei Herrn Maier seit der Kommunalwahl 2009 durchgängig gegeben.<br />

Hinderungsgründe liegen ebenfalls keine vor. Herr Maier hat dies auch durch eigene<br />

Angaben bestätigt. Es ergeht deshalb die Frage an die Mitglieder des Gemeinderats, ob<br />

gegebenenfalls Hinderungsgründe vorliegen, die der Verwaltung nicht bekannt sind.<br />

Sofern dies nicht der Fall ist, wird vorgeschlagen, folgenden<br />

zu fassen:<br />

Beschluss<br />

Es wird festgestellt, dass bei Herrn Benedikt Maier die Wählbarkeit durchgängig gegeben<br />

ist und Hinderungsgründe, die dem Eintritt in den Gemeinderat entgegenstehen<br />

könnten, nicht vorliegen.


- Verpflichtung von Herrn Benedikt Maier<br />

Nach § 32 Abs. 1 GemO verpflichtet der Oberbürgermeister die Gemeinderäte öffentlich<br />

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Nachdem der Gemeinderat die für<br />

den Eintritt von Herrn Maier in den Gemeinderat als Nachfolger von Frau Angela<br />

Scheffold erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann Herr Maier verpflichtet<br />

werden.<br />

b. Nachrücken von Herrn Daniel Smolka<br />

- Feststellung der Wählbarkeit und von Hinderungsgründen, Entscheidung über Ablehnung<br />

Erste Ersatzperson für das Nachrücken in den Gemeinderat für den ausgeschiedenen<br />

Herrn Martin Föhr ist Frau Fanny Arnold. Frau Arnold war jedoch vom 16.07.2009, also<br />

unmittelbar nach der Kommunalwahl, bis 16.09.2011 mit Hauptwohnsitz in einer anderen<br />

Gemeinde gemeldet. Sie hat daher die Wählbarkeit am 16.07.2009 verloren und am<br />

17.09.2011 wiedererlangt. Aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit kann sie jedoch<br />

nicht in den Gemeinderat einrücken. Insoweit wird sie nicht anders behandelt als die<br />

aktiven Gemeinderäte. Diese scheiden bei Verlust der Wählbarkeit aus dem Gemeinderat<br />

kraft Gesetz aus und können auch nach Wiedererlangung der Wählbarkeit nicht<br />

mehr in den Gemeinderat einrücken.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, folgenden<br />

zu fassen:<br />

Beschluss<br />

Es wird festgestellt, dass Frau Fanny Arnold die Wählbarkeit im Zeitraum vom<br />

16.09.2009 bis 16.09.2011 verloren hat und daher nicht mehr in den Gemeinderat einrücken<br />

kann.<br />

In der Rangfolge der Ersatzpersonen steht an 2. Stelle Frau Theresia Seitz. Frau Seitz<br />

hat ihren Hauptwohnsitz seit 05.10.2011 in einer anderen Gemeinde und die Wählbarkeit<br />

damit verloren. Es wird daher vorgeschlagen, folgenden<br />

zu fassen:<br />

Beschluss<br />

Es wird festgestellt, dass Frau Theresia Seitz die Wählbarkeit verloren hat und daher<br />

nicht mehr in den Gemeinderat einrücken kann.<br />

An dritter Stelle der Ersatzpersonen steht Herr David Lenzser. Herr Lenzser war nach<br />

Feststellungen der Verwaltung sowie nach eigenen Angaben seit der Kommunalwahl<br />

2009 ununterbrochen wählbar. Hinderungsgründe im Sinne von § 29 GemO hat die<br />

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Verwaltung ebenfalls nicht feststellen können. Herr Lenszer hat den Eintritt in den Gemeinderat<br />

jedoch aus wichtigem Grund abgelehnt. Dazu hat Herr Lenzser vorgebracht,<br />

dass er sich in der Endphase seines Studiums befindet und bei einem Eintritt in den<br />

Gemeinderat beides, Studium und ehrenamtliche Tätigkeit, leiden würden. Herr Lenzser<br />

befindet sich die Woche über nicht in Ehingen, sondern an seinem Studienort. Er ist<br />

damit häufig von der Gemeinde abwesend. Die häufige Abwesenheit aus Studiengründen<br />

ist zwar im nicht abschließenden Tatbestandskatalog des § 16 Abs. 1 Ziff. 1-7<br />

GemO nicht aufgeführt, nach unserer Auffassung jedoch gleich zu behandeln, wie die<br />

häufige berufliche Abwesenheit von der Gemeinde gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 4 GemO.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, folgenden<br />

zu fassen:<br />

Beschluss<br />

Dem Antrag von Herrn David Lenzser aus wichtigem Grund nicht in den Gemeinderat<br />

einzutreten wird gemäß § 16 Abs. 1 zugestimmt<br />

An vierter Stelle der Ersatzpersonen steht Herr Daniel Smolka. Herr Smolka war nach<br />

Feststellung der Verwaltung sowie nach eigenen Angaben seit der Kommunalwahl 2009<br />

ununterbrochen wählbar. Hinderungsgründe im Sinne von § 29 GemO hat die Verwaltung<br />

ebenfalls nicht feststellen können. Sofern aus dem Gremium keine der Verwaltung<br />

nicht bekannten Hinderungsgründe vorgebracht werden, wird vorgeschlagen folgenden<br />

zu fassen:<br />

Beschluss<br />

Es wird festgestellt, dass bei Herrn Daniel Smolka die Wählbarkeit durchgängig gegeben<br />

ist und Hinderungsgründe, die dem Eintritt in den Gemeinderat entgegenstehen<br />

könnten, nicht gegeben sind.<br />

- Verpflichtung von Herrrn Daniel Smolka<br />

Nachdem der Gemeinderat die für den Eintritt von Herrn Smolka als Nachfolger von<br />

Herrn Martin Föhr in den Gemeinderat erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann<br />

Herr Smolka auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtet werden.<br />

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