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Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten ...

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feuerbeständige <strong>Bau</strong>teile getrennt sind, ist<br />

1. in erdgeschossigen <strong>Verkaufsstätten</strong> mit Sprinkleranlagen ohne<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit aus brennbaren <strong>Bau</strong>stoffen zulässig,<br />

2. in erdgeschossigen <strong>Verkaufsstätten</strong> ohne Sprinkleranlagen<br />

mindestens feuerhemmend,<br />

3. in sonstigen <strong>Verkaufsstätten</strong> mit Sprinkleranlagen aus<br />

nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen,<br />

4. in sonstigen <strong>Verkaufsstätten</strong> ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig<br />

herzustellen.<br />

(2) Bedachungen ausgenommen Dachhaut <strong>und</strong> Dampfsperre müssen bei<br />

Dächern, die <strong>den</strong> oberen Abschluß <strong>von</strong> Räumen der <strong>Verkaufsstätten</strong><br />

bil<strong>den</strong> oder die <strong>von</strong> diesen Räumen nicht durch feuerbeständige <strong>Bau</strong>teile<br />

getrennt sind, aus nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen bestehen.<br />

(3) 1 Lichtdurchlässige Bedachungen <strong>über</strong> Verkaufsräumen <strong>und</strong><br />

La<strong>den</strong>straßen sind<br />

1. in <strong>Verkaufsstätten</strong> ohne Sprinkleranlagen nur aus nichtbrennbaren<br />

<strong>Bau</strong>stoffen,<br />

2. in <strong>Verkaufsstätten</strong> mit Sprinkleranlagen auch aus mindestens<br />

schwerentflammbaren <strong>Bau</strong>stoffen zulässig; sie dürfen im Brandfall<br />

nicht brennend abtropfen.<br />

2 Art. 30 Abs. 1 BayBO ist für Bedachungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht<br />

anzuwen<strong>den</strong>.<br />

§ 9<br />

Bekleidungen, Dämmstoffe, Bo<strong>den</strong>beläge<br />

(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe <strong>und</strong><br />

Unterkonstruktionen sind<br />

1. in erdgeschossigen <strong>Verkaufsstätten</strong> aus mindestens<br />

schwerentflammbaren <strong>Bau</strong>stoffen,<br />

2. in sonstigen <strong>Verkaufsstätten</strong> aus nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen<br />

herzustellen.<br />

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe <strong>und</strong><br />

Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen bestehen.<br />

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe <strong>und</strong><br />

Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen,<br />

Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren <strong>und</strong> in La<strong>den</strong>straßen

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